P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Dürfen Eheleute die jeweils ein eigenes Konto führen jeder ein P.Konto besitzen?


    ANTWORT: ja, jeder hat einen Anspruch auf ein eigenes P-Konto.

  2. Ich habe eine Frage. Ich habe ein pkonto und bin in der Insolvenz. Bis Juni letzten Jahres hatte ich “eingefrorenes” Geld seit Juni letzten Jahres konnte ich über dieses wieder verfügen. Nun befinde ich mich in einer Ausbildung und das Geld was Ende des Monats kommt übersteigt den freibetrag vom pkonto. Meine Bank hat von meiner Treuhänderin mitgeteilt bekommen das die mein Geld nicht einfrieren dürfen. Kann ich dann über das Geld Ende des Monats frei verfügen? Da auch keine pfändung besteht.


    ANTWORT: der Insolvenzverwalter ist jederzeit in der Lage (jedenfalls bis zur Aufhebung der Insolvenz), Eingänge oder das Konto als solches freizugeben. Dann können Sie das Konto ohne Belastung benutzen. Wichtig ist allein, dass die Bank das auch richtig umsetzt. Aber rechtlich gesehen sehe ich keinen Grund, warum Sie nicht über sämtliche Eingänge verfügen können sollen, nachdem Ihr Insolvenzverwalter diese freigegeben hat.

  3. Leider finde ich nirgends Informationen darüber, wir ein Anfangsguthaben behandelt wird. Angenommen, ich habe zum Stichtag der Pfändung ein Guthaben von 2400eur. Bescheinigt wird mir ein Schutzbetrag von 2500eur. Dann sollte ich doch die 2400eur vollständig abheben dürfen? Die Bank lässt aber nur Abbuchungen in Höhe folgender Einkünfte zu, die weit geringer sind. Tatsächlich bestehen sämtliche Einkünfte aus Kindergeld und Pflegegeld. Beides bescheinigt. Wo kann ich mich belesen mit entsprechenden Paragraphen? Danke


    ANTWORT: es kommt nicht darauf an, wie hoch das Anfangsguthaben ist, sondern seit wann das Geld auf dem Konto liegt. Wenn Sie zum Stichtag der Pfändung ein Guthaben von 2400 € haben, so ist dieses im Umfang des monatlichen Freibetrag geschützt, zuzüglich der Beträge, die noch aus dem Vormonat in den 4 Wochen Schutz fallen. Wie das dann genau in Ihrem Fall aussieht, kann ich Ihnen selbstverständlich nicht sagen, da ich nicht weiß, wie diese Beträge auf Ihrem Konto zustande gekommen sind. Ihre Frage nach Paragrafen macht mich einigermaßen ratlos, denn darum geht es im obigen Artikel doch.

  4. Hallo. Es besteht ein P-Konto. Alle Forderungen wurden durch Vergleich erledigt und bezahlt. Eine Förderung ist seit nunmehr 5 Monaten immer noch drauf. Das Inkassobüro hat den entwerteten Titel zu mir geschickt. Die Bank nimmt die Forderung nicht raus. Ich war schon mit dem entwerteten Titel und den Schreiben bei der Bank. Die meinen, sie können erst was machen, wenn das Inkassobüro eine Erledigung schickt. Mittlerweile hat das Inkassobüro 3 mal gefaxt und per Post die Erledigung raus geschickt. Die Bank behauptet, dass dort nichts eingegangen ist und solange kann das Geld nicht ausgezahlt werden. Was kann ich tun? Kann ich vor Gericht was bewirken?
    Vielen Dank!


    ANTWORT: bei wem die Schuld liegt, kann ich natürlich auch nicht sagen, aber wenn der Gläubiger die Rücknahme der Pfändung am richtigen Ort erklärt, gibt es regelmäßig keine Probleme. Es gibt aber Banken, bei denen es schon schwierig ist, die “richtige” Stelle zu finden (bestes Beispiel ist die Commerzbank). Wenn es dem Gläubiger nicht gelingt, es auf diese Weise hinzubekommen, müssten Sie gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgehen, also einen Antrag stellen beim Vollstreckungsgericht gemäß § 766 ZPO und die Aufhebung der Pfändung beantragen. Es wäre tatsächlich einfacher, wenn es ohne dem gehen würde. Die Alternative wäre, dass Sie bei Ihrer Bank einmal erfragen, an welche Stelle der Gläubiger die Pfändungsrücknahme senden soll. Vielleicht lässt sich das Problem dadurch lösen. Weder der Gläubiger noch die Bank haben ein Interesse daran, die Pfändung beizubehalten, wenn es nicht nötig ist.

  5. die Abführung ist (allerdings nur dann, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen) frühestens 4 Wochen nach Eingang möglich. Das ergibt sich aus § 835 ZPO. Danke, aber was meinen Sie mit üblichen Vorraussetzungen? Das der Freibetrag nicht überschritten wird? Und Konto ist auch im Plus.


    ANTWORT: … nicht „üblichen“, sondern „übrige“ Voraussetzungen! Gemeint ist damit, dass die Bank nicht jeden Betrag nach 4 Wochen abführen kann. Es gibt Übernahme- und Moratoriumsbeträge, die über diesen Zeitraum hinaus zur Verfügung stehen können, gegebenenfalls sogar über Jahre. Dazu lesen Sie aber bitte oben in den entsprechenden Abschnitten, da ich dies in dem Artikel auch hinreichend erläutert habe.

  6. Guten Tag, erstmal danke für die vielen Informationen auf der Seite hier. Zu meiner Frage: Anfang März kam die Pfändung auf das Konto. Ich habe versucht mit dem Gläubiger Ratenzahlung zu vereinbaren und gebeten die Kontopfändung zurück zu nehmen. An die Möglichkeit P,Konto habe ich nicht gedacht. Der Gläubiger hat mich bis Freitag, als über 4Wochen vertröstet mit Antwort und jetzt geschrieben die Pfändung bleibt. Restguthaben wurde Anfang April überwiesen. Nun ist der neue Lohn eingegangen und wurde heute auch komplett an den Gläubiger überwiesen. Heute will ich ein Pkonto beantragen. Ist der Aprillohn (für die Lohnabrechnung März) jetzt noch zu retten? Also wird das von der Bank zurück gebucht oder ist alles weg weil der Pfändungsbeschluss über 4 Wochen bei der Bank vorliegt?


    ANTWORT: die Abführung ist (allerdings nur dann, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen) frühestens 4 Wochen nach Eingang möglich. Das ergibt sich aus § 835 ZPO. Auf die Frage, wann die Pfändung platziert wurde, kommt es bei Neueingängen daher überhaupt nicht an. Sie haben folglich die Möglichkeit, durch die Einrichtung des P-Kontos im laufenden Monat (egal wann dies geschieht) noch den vollen rückwirkenden Schutz für den Monat bzw. die letzten 4 Wochen zu erzeugen. Natürlich ist hier trotzdem Eile geboten. Aber die Abführung der Gelder, die im April eingegangen sind, können jedenfalls auf diese Weise nicht an den Gläubiger überwiesen werden.

  7. Moin. Ein Freund hat ein P Konto und bittet mich für ihn eine Überweisung von meinem Konto zu tätigen. Er würde mir das Geld bar zurückgeben. Ich befürchte das ist nicht korrekt. Damit umgeht er doch das Finanzamt. Oder? Vielen Dank Martina


    ANTWORT: ich sehe darin ehrlich gestanden kein Problem. Sie nehmen ja noch nicht einmal Geld von Dritten für ihn auf Ihrem Konto entgegen, sondern organisieren lediglich eine Überweisung. Dass er jetzt verpflichtet wäre, sämtliche Überweisung über sein Konto abzuwickeln (gerade dann, wenn die Einzahlung seinen Freibetrag übersteigt), das kann man wirklich nicht annehmen. Für das Finanzamt ist es ohnehin nicht relevant, denn dort kann es allenfalls um die Frage gehen, ob die Gelder, die hier infrage stehen, versteuert sind oder nicht. Ich sehe da jedenfalls kein Problem.

  8. Ich habe vor einigen Tagen schonmal eine Frage geschrieben nun ist folgendes eingetreten. Die Bank hat mir gesagt das der komplette Betrag obwohl erst im April eingegangen nicht geschützt wurde da die Pfändung schon vier Wochen zurücklag und es egal ist wann mein Geld eingeht sondern nur der Pfändungsbeschluss zählt. Ist es nun wirklich so das ich einen kompletten Monat warten muss oder hat die Bank da falsch gehandelt?


    ANTWORT: das ist dummes Zeug. Wenn das Geld erst jetzt eingegangen ist, kann es nicht abgeführt oder Ihnen vorenthalten werden, soweit es durch Ihren P-Konto-Freibetrag gedeckt ist. Es kommt (in Ihrem Fall) nicht darauf an, wann Sie das P-Konto eingerichtet haben, sondern wann der Eingang des Geldes war. Wenn der Eingang des Geldes im April war, haben Sie noch sämtliche Schutzmöglichkeiten. Das bedeutet, dass die Einrichtung des P-Konto-Schutzes im April noch alle Eingänge schützt, die im April eingegangen sind oder noch eingehen. Der P-Konto-Schutz ist immer monatsbezogen. Der bei der Bank eingegangene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat die Pfändung zwar schon vorher ausgelöst, bezieht sich aber jeweils immer nur auf die tatsächlichen Guthaben. Und wenn das Guthaben erstmalig im April entstanden ist, dann tritt die Wirkung der Pfändung nicht anders ein, als wenn die Pfändung erst im April eingegangen wäre. Alles andere ist wirklich dummes Zeug. Falls Ihre Bank davon überzeugt ist, im Recht zu sein, soll sie Ihnen das schriftlich geben. Dann wäre es ziemlich leicht möglich, etwas gegen die Bank zu unternehmen.

  9. Hallo, ein guter Freund hat ein P-Konto! Auf dem Unterkonto, wo einbehaltenes Guthaben zwischengelagert wird, befinden sich seit Januar ca. 800,-€ ( letzte Buchung) ! Scheinbar wurde dies an keinem Gläubiger abgeführt! Sollte auf dem Konto keine Pfändung sein, hat er dann Anspruch auf diese 800,-€? Die Sache ist die, er hat Mietschulden und mit den 800,-€ könnte er diese zum größten Teil begleichen! Ich verwalte seit heute seine Finanzen! Leider hat er völlig den Überblick über seine finanzielle Misere verloren und übt seit langem die „Kopf in den Sand „- Technik aus, sodass ich heute gerade so eine fristlose Kündigung der Wohnung abwenden konnte! Hat er Anrecht auf Guthaben auf dem Unterkonto?


    ANTWORT: das Unterkonto verwendet die Bank hier nur, um einbehaltene Beträge auszulagern. Da ohnehin alle Konten bei der Bank gepfändet sind, gibt es keinen pfändungsfreien Raum bei derselben Bank. Es ist anzunehmen, dass es sich dabei um Moratoriumsbeträge handelt. Anspruch auf diese Gelder hat er nur soweit, wie es beim P-Konto vorgesehen ist. Dazu sollten Sie gerne oben einmal nachlesen, insbesondere unter dem Stichwort Moratoriumsbeträge. Wichtig für Ihren Freund ist, dass er so schnell wie möglich eine brauchbare Schuldnerberatung aufsucht, das wäre der erste Schritt. In dem Zusammenhang sollten dann auch konkret die Pfändungsfragen besprochen und geprüft werden.

  10. Hallo, meine Frage lautet wie folgt. Ich bin umgezogen und habe von einer Kontopfändung erst später erfahren (der Brief kam erst am 22März bei mir an, die Kontopfändung wurde der Bank aber schon am 3 März aufgetragen.) Ich hatte bis April kein Geld auf dem Konto, (Erster Geldeingang war der 2 April), bin aber dann vor kurzem zur Bank und habe mein Konto umwandeln lassen. Ich konnte leider nicht früher zur Bank da sie in einer anderen Stadt liegt. Nun meine Frage. Da ich erst später von der Pfändung erfahren habe, zählt nun der 3 März oder der 22 März für diese 4 Wochen frist? Und falls der 3 März zählt, ist das Geld was ich im April erhalten habe automatisch auch Weg? Oder wird das durch die aktivierung geschützt? Danke im vorraus für ihre Antwort.


    ANTWORT: es kommt doch darauf an, wann Geld auf das Konto gegangen ist. Sie schreiben ja selbst, dass Sie bis April gar kein Geld auf dem Konto hatten. Der Geldeingang am 2. April wird automatisch rückwirkend geschützt, da Sie jetzt ein P-Konto eingerichtet haben. Das mit den 4 Wochen wäre allenfalls relevant, wenn es um Gelder ginge, die schon seit einem Monat auf dem Konto liegen.

  11. Hallo, meine Frage wäre, ich habe ein p-konto auf dem der Lohn von meinem Mann, mein gehalt aus geringfügiger beschäftigung, sowie kindergeld für 3 Kinder eingeht. Für unsere kleine Tochter erhalte ich noch Familiengeld, das ich auf ihr Konto laufen lasse. Ich habe bereits auch schon das Elterngeld auf ihr Konto laufen lassen, da gab es nie Probleme. Jetzt droht mir meine Bank mit einer Anzeige wenn ich das Familiengeld nicht auf mein Konto laufen lasse. Ich wurde von meiner Schwester darüber informiert das Geld auf ein Konto eingehen muss über das ich Verfügungsrecht habe, was ja der Fall ist. Habe ich nun falsch gehandelt?


    ANTWORT: das kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckungsvereitelung eine Rolle spielen. Ansonsten ist es aber aus anderen Gründen so, dass sehr viele Banken nicht dulden, wenn Fremdeinkommen auf einem Konto einer anderen Person eingeht. Das ist aber von Bank zu Bank unterschiedlich. Ich denke, dass das der Grund ist, warum die Bank sich diesbezüglich an Sie gewendet hat, denn für die Bank ist es natürlich nicht erheblich, für die ordnungsgemäße Vollstreckung zu sorgen. Sie sollten Ihren Freibetrag durch eine Bescheinigung entsprechend erhöhen lassen, hier können Sie die Freibeträge für die Kinder und den Ehemann freigeben lassen, zuzüglich Kindergeld und (soweit diese gezahlt werden) Kinderzuschläge. Weiter sollten Sie dafür sorgen, dass Fremdeinkommen nicht auf Ihr Konto gehen, also insbesondere nicht das Einkommen Ihres Mannes, denn das belastet Ihren Freibetrag natürlich unnötig. Wenn Sie das berücksichtigen, dürfte es gar kein Problem mehr geben.

  12. Hallo habe ein p-Konto bis jetzt nur mit dem Grundfreibetrag jetzt habe ich heute eine höhere Pfändung er halten. Ich habe 2 Kinder und bin verheiratet, wenn ich den freibetrag erhöhe bekomme ich das gepfändet Geld zurück? Oder ist das Geld schon weg?


    ANTWORT: die Abführung einbehaltener Gelder ist frühestens nach Ablauf des Folgemonats möglich. Sie haben jetzt noch die Möglichkeit, Ihren Freibetrag durch Einreichung der Bescheinigung erhöhen zu lassen. Das wirkt dann auch noch rückwirkend.

  13. Hallo habe ein p-Konto bis jetzt nur mit dem Grund freibetrag jetzt habe ich heute eine höhere Pfändung er halten. Ich habe 2 Kinder und bin verheiratet, wenn ich den freibetrag erhöhe bekomme ich das gepfändet Geld zurück?


    ANTWORT: Sie sollten die Bescheinigung zur Erhöhung der Freibeträge aufgrund der Kinder und der Ehefrau (also insgesamt 3 Unterhaltspflichten) recht bald bei der Bank einreichen. Das wird dann zumindest im laufenden Monat rückwirkend anerkannt. Wichtig ist, nicht allzu viel Zeit vergehen zu lassen.

  14. Hallo, ich habe letzte Woche Donnerstag veranlasst mein normales Girokonto bei der Sparkasse in ein P-Konto umwandeln zu lassen da eine Pfändung eingegangen ist und ich eben dann nicht mehr über das Konto verfügen konnte. Jetzt meine Frage, ab wann kann ich wieder Geld abheben? Dauert die Umwandlung 4 Tage? Auf das Konto gehen Kindergeld für mein Kind und mein Lohn aus einer geringfügigen Beschäftigung ein. Mfg


    ANTWORT: die Aktivierung des P-Konto-Schutzes muss spätestens am 4. Werktag, nachdem Sie dies verlangt haben, erfolgt sein. So steht es im Gesetz. Das bedeutet nicht, dass die Sparkasse es nicht schon früher hinbekommen kann, es handelt sich bei dem 4. Tag lediglich um eine Höchstfrist. Wenn Sie also am Donnerstag die Sparkasse aufgefordert haben, wäre der 4. Geschäftstag der Mittwoch (Samstage und Sonntage gelten nicht als Bankarbeitstage, auch wenn die Filiale geöffnet sein sollte; es dürfen zwischen dem Tag des Verlangens und der Wirkung nur 3 volle Geschäftstage liegen, Feiertage würden das natürlich verlängern). D. h. am Mittwoch muss Ihnen der Zugang zum P-Konto möglich sein.

  15. Hallo, ich habe ein P-Konto bei der Postbank. Nun habe ich vor ca. 2 Wochen von meinem Arbeitgeber die Bescheinigung zum Erhöhen des Freibetrages (ich habe geheiratet und habe 3 Kinder) ausfüllen lassen und habe diese der Postbank zugefaxt, im Original per Post geschickt und gestern nochmals zugefaxt. Wie lange dauert denn die Bearbeitung? Ich habe eine Lohnnachzahlung erhalten und kann nach wie vor NICHT darauf zugreifen. Die Hotline der Pfändungsstelle ist seit Tagen dauerhaft nicht zu erreichen. Per Email erhält man auch keine Antwort und ich muss meine Miete zahlen… Liebe Grüße


    ANTWORT: die Bearbeitungsdauer ist gesetzlich nicht geregelt (eine solche Regelung gibt es nur für die Frage, bis wann der P-Konto-Schutz als solches eingerichtet werden muss), für die Bescheinigung gilt lediglich das, was immer gilt: die Bank muss es unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern machen. Grundsätzlich ist die Postbank, die quasi als Internetbank tätig ist, auch darauf eingerichtet, postalisch zugesandte Bescheinigungen zu bearbeiten. Wie lange das dort allerdings dauert, ist eine rein bankinterne Frage, die ich Ihnen selbstverständlich nicht beantworten kann. Wenn Sie aber den Eingang nachweisen können (Faxprotokoll, E-Mail Nachweis), dann können Sie auch nachweisen, dass die Bank sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, falls sie das nicht pflichtgemäß bearbeitet. Ich denke daher schon, dass die Bearbeitung recht bald erfolgen wird.

  16. Herzlichen Dank für diese gut durchdachte und ausführliche Website! Ich bin seit Stunden hier am lesen und versuche mir einen Überblick zu verschaffen, was meine eigene Situation angeht. Auch ich musste heute feststellen, dass ich eine Pfändung von 450,00 € auf dem Konto habe. Leider war das Konto nicht ausreichend gedeckt, so dass nun alles eingefroren wurde. Nach Absprache mit meiner Bankberaterin (Deutsche Bank) kann ich direkt morgen ein P Konto beantragen. So weit, so gut. Ich habe ein Gehalt von 2100 €, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss für 1 Kind. Verstanden habe ich, dass 1.133,80 € der Freibetrag sind und ich für das Kindergeld und den Unterhaltsvorschuss bescheinigt werden müssen, was ich schon bei einer Schuldnerberatung beantragt, bzw. angefragt habe. Beläuft sich dann mein Freibetrag auf 1.133,80 € + 269,50 € (weil 1 Kind) + 190 € (Kindergeld) + 282 € (Unterhaltvorschuss) = 1875,30 €, die definitiv nicht gepfändet werden können (insofern alle Bescheide vorgelegt wurden)? Dank der ausführlichen Beratungen hier, habe ich nun auch verstanden, was Moratoriumsbeträge sind. Wenn ich nun also aber immer noch jeden Monat ca. 700 € mehr auf dem Konto habe, gehen diese immer über zur Verfügung in den nächsten. Da ich aber durch immer gleiches Gehalt ja immer mehr “Guthaben” aufbaue, wird an den Gläubiger abgeführt, wenn mein Freibetrag erreicht ist, richtig? Das wären in meinem Falle dann wahrscheinlich die 1403,30 €. Sind diese erreicht, wird abgeführt oder kann das durchaus früher passieren? Denn in meinem Fall handelt sich um eine Pfändung von 450 €, was ja viel weniger ist und früher erreicht werden könnte. Natürlich versuche ich im Moment mit dem Gläubiger eine Einigung zu finden und hoffe, den Betrag schon vorher auszugleichen, so dass er die Pfändung zurück zieht, habe aber die Befürchtung, dass noch mehr nachkommen kann, weil bei eben jenen Inkassounternehmen mehrere Posten zu zahlen sind. Vielen Dank für diese Seite und Ihre Hilfe. Ich wäre fast verzweifelt bei all dem Halbwissen im Internet. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: der Freibetrag, der automatisch mit der Aktivierung der P-Konto Funktionen steht ist zunächst nur 1133,80 € hoch (nach gegenwärtig geltende Pfändungstabelle). Mit Bescheinigung können Sie diesen Freibetrag noch um die Freibeträge für die Kinder erhöhen lassen. Für das 1. Kind beträgt dieser Freibetrag 426,71 €. Zusätzlich kann auch das Kindergeld noch freigegeben werden, sofern dieses auf dem Konto eingeht. Daraus ergibt sich dann ein Freibetrag von 1754,51 €. Alles, was diesen Freibetrag übersteigt, lässt sich regelmäßig nur noch durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht freistellen. Insbesondere kann der Unterhaltsvorschuss nicht durch Bescheinigung freigegeben werden. Der Unterhalt gilt als Einkommen des Kindes und durch die Regeln des P-Kontos kann man eben nur das Einkommen des Kontoinhabers freigeben. Die beste Lösung wäre dann für die Zukunft (wenn durch den Unterhaltsvorschuss der Freibetrag dauerhaft überstiegen wird), ein Konto für das Kind einzurichten, auf das dann dieser Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Auf diese Weise werden Sie die ständige Übertragung der Mehrbeträge in den nächsten Monat stoppen können. Wenn dadurch dann eine Differenz zwischen ihren Freibetrag und den Eingängen entsteht (also die Eingänge niedriger sind als der Freibetrag) werden die bis dahin zurückgehaltenen Moratoriumsbeträge Monat für Monat genutzt, um diese Differenz auszufüllen, bis sie gänzlich abgetragen ist. Sie sehen ja selbst, dass derzeit bei Übersteigen des Freibetrags letztlich nur die Moratoriumssumme Monat für Monat ansteigt. Wenn dadurch dann irgendwann dieser Moratoriumsbetrag auf den Freibetrag des Kontos angestiegen ist, wird eine Abführung an den Gläubiger erfolgen. Allerdings grundsätzlich erst dann (abgesehen von ein paar Ausnahmen bei irregulären Verläufen). Sie haben daher wohl noch Zeit, diesen Kreislauf zu stoppen, indem Sie die Eingänge auf dem Konto durch die Umleitung des Unterhaltsvorschusses verringern. Die oben genannte Bescheinigung können Sie übrigens bei uns kostenfrei erhalten. Ich habe Ihnen auf Ihre E-Mail einmal unseren Standardtext hierfür übermittelt, falls Sie dies wahrnehmen möchten. Für Ihr Lob möchte ich mich sehr bedanken, das ist für uns immer eine sehr gute Motivation, wenn es für Sie eine Hilfe ist.

  17. Guten Tag, ich habe am 31.03.2019 500 Euro abgehoben. Gebucht wurde es allerdings am 02.04.2019. Werden die 500 Euro im April auf meinen Freibetrag angerechnet? Da ich im März meinen Freibetrag schon ausgeschöpft hatte. Liebe Grüße


    ANTWORT: wenn Sie Ihren Freibetrag im März schon ausgeschöpft hatten, hätte die Bank eine Abbuchung von 500 € im März gar nicht mehr durchführen können. Es ist daher davon auszugehen, dass die 500 € als Moratoriumsbeträge gehandhabt worden sind. Diese Beträge werden im Folgemonat ausgezahlt, so wie es bei Ihnen ja auch geschehen ist (und das kann nur im April gewesen sein, da wie gesagt im März gar keine Möglichkeit der Auszahlung für dieses Geld bestand). Das bedeutet dann allerdings auch, dass diese 500 € mit den Eingängen zusammengerechnet werden, die im laufenden Monat (April) noch eingehen. Es kommt dann darauf an, ob die Zusammenrechnung insgesamt wieder dazu führt, dass im laufenden Monat (April) der Freibetrag überstiegen wird. Sollte das der Fall sein, geht es auf gleicherweise im nächsten Monat (Mai) weiter, d. h. Auszahlung der Moratoriumsbeträge am Anfang des Monats und Zusammenrechnung der Eingänge des laufenden Monats.

    Wenn sich hingegen die 500 € noch im Bereich des Freibetrags des Vormonats (März) befunden hätten, dann wären sie als Übernahmebeträge zu behandeln. Übernahmebeträge werden nicht mit den Eingängen des Folgemonats (April) zusammengerechnet, in diesem Falle muss man nur aufpassen, dass man im jeweiligen Folgemonat mindestens so viel ausgibt, wie man mit hinüber genommen hat. Wären die 500 € Übernahmebeträge gewesen, wäre das Problem schon vom Tisch, da Sie diesen Betrag ja bereits ausgegeben haben.

  18. Hallo, meine beste Freundin hat ein P Konto, ich bin Bevollmächtigte. Meine Freundin hat Rente, sowie Pflegegeld bekommen. Nun ist sie traurigerweise vor kurzem gestorben. Der Ehemann brauch aber das Geld für die anstehende Beerdigung. Ich habe nur 1000 Euro abheben können (laut Bank kann ich nur 1000 Euro/Monat abheben). Die anderen über 1000 Euro bekomme ich nicht runter. Wie komme ich an das Geld, damit der Ehemann seine Frau beerdigen kann? Liebe Grüße B.H.


    ANTWORT: ich befürchte, dass diese Frage so nicht beantwortet werden kann. Man müsste zuerst einmal wissen, worauf die Beschränkung auf 1000 € beruht. Die „normale“ Grenze ohne Unterhaltspflichten liegt ja bei 1133 €. Da ich das mangels näherer Hinweise auch nicht beantworten kann, werde ich auch den Rest Ihrer Frage nicht so beantworten können, wie Sie es vermutlich erwarten. Jedenfalls ist es Versterben der Person hier sicher nicht der Grund, auch vorher haben Sie ja lediglich nur 1000 € abheben können. An das Geld kommt offiziell natürlich der Erbe, sofern er einen Erbschein vorweisen kann. Da allerdings das Erbe immer mit den Belastungen übertragen wird, die schon zu Lebzeiten des Erblassers bestanden haben (in diesem Falle eine Pfändung) wird sich dadurch die Abhebungsmöglichkeit nicht erhöhen. Allenfalls könnte der Erbe einen Antrag stellen auf Freigabe oder Erhöhung des Freibetrags aus außergewöhnlichen Gründen. Ob das Gericht dafür die Kosten für die Beerdigung ausreichen lässt, kann ich Ihnen unmöglich vorhersagen. Es spricht einiges dafür, einiges dagegen, und nicht jedes Amtsgericht entscheidet gleich. Aber auf andere Weise kommen Sie außerhalb der Zugriffsmöglichkeit, die jetzt schon für den Bevollmächtigten besteht, kaum an das Geld.

  19. Hallo, ich besitze ein P-Konto bei der N26, aktuell habe ich eine aktive Pfändung in Höhe von ca. 800€. Im Juni bekomme ich aus einem Notarvertrag eine 6-stellige Summe ausgezahlt. Nun die Frage, werden die 800€ dann von der Bank sofort an den Gläubiger weitergeleitet und ich kann mein Konto in vollem Umfang weiter nutzen? Oder habe ich irgendwelche Einschränkungen wenn ich das P-Konto weiterlaufen lasse. Vielen Dank!


    ANTWORT: Nein, sofort geschieht das nicht. Die Überweisungen sind hier erst nach Ablauf eines Monats möglich. Bis dahin bleibt es bei den Beschränkungen. In solchen Situationen rate ich dazu, mit dem Pfändungsgläubiger Kontakt aufzunehmen und ihn zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen, damit er im Gegenzuge sofort die Zahlung erhalten kann. Das setzt natürlich die Bereitschaft des Gläubigers voraus.

  20. Hallo, ich habe schon seit längerer Zeit ein P-Konto. Bis jetzt habe ich meinen Lohn immer am 15. bekommen. Demnächst werde ich meinen Lohn zum 1. hin bekommen, der aber meist schon vor dem 1. auf dem Konto ist. Das bedeutet das ich innerhalb eines Monats 2x Lohn bekomme. Ein Lohn für den Vormonat und einen für den Folgeminat. Wird das dann zusammengefasst obwohl es sich um 2 verschiedene Monate handelt? Liebe Grüße


    ANTWORT: für den 1. Monat handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Übernahmebeträge. Übernahmebeträge sind es dann, wenn im Eingangsmonat hiermit der Freibetrag nicht überschritten wurde. Diese Beträge werden dann ohne Unterbrechung auch noch im gesamten Folgemonat zur Verfügung stehen, ohne (!) dass sie mit den Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet werden. Liegt die Situation also genau so, wie Sie sie hier darstellen, dann wird es gar keine Probleme geben. Sie müssen allerdings in jedem Falle darauf achten, dass Sie die Beträge, die Sie vom 1. Monat mit in den 2. hinüber nehmen im 2. Monat mindestens ausgeben müssen, damit nicht im 3. Monat Überhänge landen. Das ist ja die allgemeine Einschränkung bei Übernahmebeträgen.

  21. Hallo ich habe ein P Konto auf meinem Konto war eine Pfändung. Mein verfügbares Einkommen beträgt noch 280 euro, restliches 1150 sind gesperrt obwohl Pfändung erledigt, darf die Bank das Geld sperren oder muss Sie das Geld mir freigeben. Wenn ja wann? Sobald die Pfändung erledigt ist oder erst am nächsten 1ten des Monats? Weil Pfändung ist erledgit Summe bezahlt . das Konto ist jetzt schon mehr als 1 1/2 Wochen gesperrt in dem Rahmen was ich verfügen darf?


    ANTWORT: wenn die Pfändung erledigt ist, sollten Sie den Gläubiger auffordern, die Pfändung unverzüglich zu beseitigen. Sie können auch gegen die Pfändung selbst vorgehen, wenn dies nicht geschieht. Warum die Bank derzeit noch Gelder zurückbehält, kann ich Ihnen natürlich nicht sagen, denn dafür kann es 100 Gründe geben. Aber wenn Sie ganz sicher wissen, dass die Pfändung erledigt ist, wäre die einfachste Variante die, es über die Pfändungsrücknahme durch den Gläubiger klarzustellen, denn dann ist mit sofortiger Wirkung die Rechtsgrundlage für jeglichen Einbehalt beseitigt.

  22. Ich habe ein p Konto von Anfang an ich habe das erhöhen lassen da das Hartz 4 Geld von mein Mann auch auf mein Konto kommt.wie lange ist die Erhöhung gültig?? Muss ich das jedes Jahr neu machen oder hat es eine unbefristete Frist??


    ANTWORT: das hängt ganz von der Bank ab. Es gibt Banken, die wollen jährlich eine neue Bescheinigung, manche fordern eine Bescheinigung erst ein, wenn es hierfür einen Anlass gibt (zum Beispiel wenn die Kinder ein bestimmtes Alter erreicht haben). Leider ist es so, dass Banken häufig nicht mitteilen, wenn sie eine Bescheinigung nicht mehr beachten. Das hat dann zur Folge, dass man recht spät erst erfährt, dass der Kontoschutz nicht mehr in der bisherigen Form besteht, möglicherweise verliert man dadurch auch Geld, weil man erst zu spät daran erinnert wird, den Kontoschutz zu aktualisieren. Diese Praxis einiger Banken halte ich für grob fahrlässig und auch rechtswidrig, sie findet sich aber doch recht häufig. Sie sollten daher bei Ihrer Bank direkt nachfragen, wann eine neue Bescheinigung vorgelegt werden muss. Am besten ist es, wenn Sie dies schriftlich tun, weil Sie dann auch eine schriftliche Antwort erhalten und damit etwas in der Hand haben, falls die Bank sich anders verhält als angekündigt.

  23. Matthias Schr.

    Hallo,
    wenn ich ein P-Konto habe und hier gehen im Monat außer meinem Gehalt oder ALG-Leistungen noch zwischendurch Kleinstbeträge ein, wie z.B. Überweisung für eine Belohnung für eine Online-Umfrage von z. B: Euro 15, oder eine Paypal-Zahlung von Euro 20,- eines Verwandten an mich oder oder… Werden alle diese “kleinen” Beträge auch gepfändet oder kann ich darüber verfügen, wenn ich bereits z.B. mein Konto “leer geräumt” habe. Werden diese kleinen Beträge alle zur Berechnung des Pfändungsfreibertrages angerechnet oder kann ich darüber verfügen, weil diese separat und unterschiedlich während des Monats eintreffen. Z.B ich habe von meinen verfügbaren Einkünften noch ca. Euro 150,- , über, die ich frei verfügen kann. Kann ich dann diese beschriebenen kleinen Beträge, die eingehen, ebenfalls verfügen? Vielen Dank für eine Antwort hierzu!


    ANTWORT: für den Schutz auf dem P-Konto ist lediglich die Summe der Eingänge innerhalb eines Monats relevant. D. h., es kommt nicht darauf an, wer das Geld einzahlt und wieviele Eingänge erfolgen, sondern wie viel in der Summe auf das Konto im Laufe eines Monats fließt. Bleiben Sie in der Summe unterhalb Ihres Freibetrags, können Sie über alle Beträge verfügen. Das P-Konto gewährt gerade für Zahlungen, die kein Einkommen darstellen (PayPal Zahlungen, eBay, Rückzahlung Betriebskosten usw.) durch diese Funktion einen Schutz, den Sie anderweitig gar nicht bekommen, denn Zahlungen, die kein Einkommen (im technischen Sinn) darstellen, werden sonst nur sehr selten vor Pfändung geschützt.

  24. hallo wenn man ein p konto hat und bei der sparkasse den antrag für erhöhung des freibetrages abgegeben hat wie lange kann das dauern bis die das frei geben weil wir hatten angerufen da meinten der erste bis zu 2 stunden der 2 meinte den beim abgegben bis zu 5 wektage der näste beim nachfragen persönlich bis zu 4 werktage und denn beim anruf der näste bis zu 7 werktage also irgendwie ist das komisch könnte mir vielleicht jemand dabei helfen und eine antwort geben?


    ANTWORT: direkt geregelt ist das leider nicht. Man wird aber sagen müssen, dass 5 Tage zu viel sind und 2 Stunden zu kundenfreundlich, als dass man damit rechnen könnte. Geregelt ist in § 850k ZPO lediglich, bis wann die Bank den P-Kontoschutz als solchen einrichten muss (wenn eine Pfändung vorliegt), nämlich spätestens zum 4. Werktag, nach dem der Kunde dies verlangt hat (am Montag gefordert, muss der P-Konto-Schutz am Donnerstag bestehen). Deshalb ist es meines Erachtens naheliegend, für die Erhöhung des Freibetrags die selbe Zeitspanne einzuräumen. Das bedeutet nicht, dass die Bank es nicht auch früher schaffen kann und sollte, aber länger als diese Frist sollte es in keinem Falle dauern. Auch wenn der Gesetzestext hierfür keine ausdrückliche Regelung vorsieht, hat die Bank aufgrund des Kontovertrages mit dem Kunden eine Verpflichtung, diese Dinge unverzüglich zu regeln. Es geht also nicht an, dass die Bank hier ohne einen nachvollziehbaren Grund länger als nötig untätig bleibt. Auch personelle Probleme der Bank (oder Sparkasse) sind dafür keine Entschuldigung.

  25. Hallo, ich habe ein P-Konto was auch gepfändet wird. Seitdem (also seit der Pfändung) darf ich laut Bank aber kein Geld mehr bei den Automaten abheben oder im Laden mit der Karte bezahlen. Ist das wirklich richtig so? Liebe Grüße


    ANTWORT: die Einschränkungen des Kontos aufgrund des P-Konto-Schutzes sind nur in engen Grenzen möglich, nämlich dort, wo Leistungen mit dem P-Konto unvereinbar sind. Das betrifft vor allem Kreditierungen. Die Limitierung der Verwendung der normalen Karten ist aber nicht gerechtfertigt. Die Verbraucherschutzverbände haben in den vergangenen Jahren sämtliche Banken abgemahnt, die auf diese Weise den Service für P-Konten verkürzt haben. Man kann also mit einiger Sicherheit sagen, dass das Vorgehen Ihrer Bank nicht gerechtfertigt ist. Die normale Kartennutzung ist nicht kreditbasierend und sie ist auf das Guthaben auf dem Konto beschränkt.

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