P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Hallo, hab eine Frage. Musste mein Konto Umwandeln lassen und wollte nun wissen wo meine Freigrenze liegt. Ich bekomme Unterhalt für meinen Sohn von (300 Euro), Kindergeld (197 Euro), und Aufstockung vom Jobcenter (235Euro). Wie hoch ist mein Freibetrag? Lg Sarah


    ANTWORT: ich gehe davon aus, dass Sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht haben. Dann beträgt der Freibetrag auf dem Konto mit Bescheinigung inklusive der Freigabe des Kindergelds 1.826,16 €. Hierzu benötigen Sie allerdings die schon benannte Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle. Ohne Bescheinigung haben Sie nur den einfachen Freibetrag in Höhe von 1.178,59 €. Bei der Berechnung habe ich schon die neuen Freibeträge und die neue Höhe des Kindergelds ab 1. Juli berücksichtigt. Weder die Aufstockung durch das Jobcenter noch die Unterhaltszahlung für den Sohn erhöht den Freibetrag darüber hinaus. Wenn Sie es allerdings schaffen, dass der Unterhalt für Ihren Sohn auf ein Konto Ihres Sohnes überwiesen wird, könnten Sie Ihr P-Konto davon entlasten. Die Überweisung des Unterhalts auf ein Konto des Unterhaltsberechtigten ist unproblematisch, da diese Zahlungen als Einkommen des Unterhaltsberechtigten gelten. Erforderlich ist das allerdings nur, sofern der oben benannte Freibetrag nicht genügt, um alle Eingänge der Höhe nach auf dem Konto abzudecken. Wenn Sie also (inklusive Kindergeld) keinen höheren Eingang im Monat als 1826,16 € haben, wäre schon durch die Erhöhung aufgrund der Bescheinigung alles hinreichend geregelt.

  2. Guten Morgen, ich werde einfach nicht Schlau aus diesem P-Konto trotz der Tatsache dass ich viele Kommentare und Antworten hier lese und onkel Google Frage. Mein Fall: ich habe letzten Monat doppelten Gehalt bekommen. Am Anfng des Monats und Ende. Der Freibetrag wurde um etwa 900€ überschritten, welches mir jetzt im Folgemonat zur Verfügung steht. Mit diesen 900€ im neuen Monat stehen mir noch etwa 200 zur Verfügung dann ist der Freibetrag ausgeschöpft und alles andere was reinkommt, wird bis zum nächsten Monat einbehalten. Meine Frage ist, wird mir dann der Gesamte Betrag, was den Freibetrag in diesem Monat überschreitet zur Verfügung stehen oder wird dann im Folgemonat etwas einbehalten da ich ja dann durch die überpünktliche Lohnzahlung meines Arbeitgebers mehrere Monate doppelten Geldeingang verbucht habe und der Freibetrag somit jeden Monat überschritten wird?. Man kann ja auch sehr schlecht erkennen, aus welchen Beträgen man sich bedient und wie verhält sich das mit dem Überschuß auf Dauer kann ich dait rechnen dass mir jetzt nächsten Monat 900€ einbehalten werden weil ich letzten Monat 900€ über der freigrenze lag, welches mir ja diesen Monat zur Verfügung steht? Ich blicke da nicht mehr durch werde alles mir mögliche tun, um meine Schulden schnellst möglich zu bezahlen denn dieses Kopfzerbrechen und darum bangen ob das Geld was am Monataende gesperrt ist, im nächsten Monat frei ist, ist der reinste Horror das ist so demütigend.


    ANTWORT: der Ablauf, den Sie in den ersten Zeilen beschreiben, ist genau richtig. Sie müssen allerdings jetzt sehen, dass sich dieser Verlauf jeden Monat wiederholt, bis der einstmals durch die Doppelzahlung entstandene Moratoriumsbetrag vollständig abgebaut wurde. Denn es ist ja so: Sie bekommen jeden Monat genau die Höhe Ihres Freibetrags ausgezahlt (zuzüglich Übernahmebeträge). Der Betrag, mit dem Sie im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, wird einbehalten (sogenannte Moratoriumsbeträge) und als Einkommen des Folgemonats behandelt. Sind es also 900 €, werden Ihnen diese im nächsten Monat ausgezahlt. Wenn im nächsten Monat regulär Einkommen eingeht, ist hiervon noch der Differenzbetrag zwischen dem Mortoriumsbetrag aus dem Vormonat und dem Freibetrag auszahlbar, der Rest stellt wiederum einen (neuen) Mortatoriumsbetrag dar, der wieder im darauffolgenden Monat ausgezahlt wird. – Also so, wie Sie es selbst beschrieben haben. Man muss eben nur wissen, dass sich dieser Ablauf endlos fortsetzen kann. Das geht jedenfalls so lange, solange nicht die Moratoriumsbeträge steigen und irgendwann den Freibetrag auf dem Konto übersteigen und so lange im Folgemonat Einkommen eingeht (es darf maximal einen Folgemonat “am Stück” gar kein Einkommen eingehen). Wenn Ihr reguläres Einkommen unter dem Freibetrag auf dem Konto liegt, wird durch diesen Mechanismus der Moratoriumsbetrag Monat für Monat kleiner werden und irgendwann ganz verschwinden.

  3. Hllo,

    ich habe letzten Freitag den 28.06.19 mit Karte bei Rewe bezahlt da ich Postbank Kunde bin und es bei mir weit und breit keinen Schalter zum Geld abheben gibt. Es geht um einen Betrag von 230€. Nun, da Rewe den Betrag immer am Folgetag abbucht und der Folgetag ein Samstag, also kein Banktag war, wurde dieser Betrag auf meinem Konto vorgemerkt und wird nun am Montag, also dem 01.07.19 von meinem Konto abgebucht. Nun meine Frage, zählt dieser Betrag von 230€ dann im neuen Monat zu dem Freibetrag, oder wird er, da er ja schon im alten Monat vermerkt wurde zur Abbuchung, für den alten Monat, also für Juni zu dem Freibetrag gerechnet? Lg


    ANTWORT: so ganz kann ich nicht nachvollziehen, wo das Problem liegt. Denn die Freibeträge richten sich ja nicht danach, wann Geld ausgegeben wird, sondern wann es eingegangen ist. Das kann allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob die Übernahmebeträge aus dem vorherigen Monat bis zum Ende des Folgemonats ausgegeben worden sind. Aber allgemein kann man Ihre Frage so beantworten: als ausgegeben gilt der Betrag, wenn er bei der Bank als Ausgabe verzeichnet ist. Es kommt dann nicht darauf an, wann tatsächlich die Überweisung von der Bank stattgefunden hat.

  4. Hallo,

    ich fasse mich mal kurz. Im Moment habe ich drei Pfändungen bei meiner Bank. Alle drei sind nicht die Höchsten. Mein Verdienst liegt weit über dem Freibetrag und somit kam eie nette Summe zusammen. Mit der würde ich gerne die Pfändungen bezahlen. Aber eben mit dem Geld, welches über den Freibetrag hinaus geht. Gibt es da eine Möglichkeit? Oder muss/ soll ich die Pfändungen mit dem Geld, welches mir zur Verfügung steht bezahlen?

    Danke schon mal im voraus. Lg Chris


    ANTWORT: die einzige Möglichkeit, eine schnelle Erledigung zu ermöglichen ist entweder, dass Sie mit den Gläubigern sprechen und diesen für den Fall, dass sie einer Pfändungsrücknahme zustimmen, die sofortige Zahlung in Aussicht stellen. Natürlich wird der Gläubiger sich fragen, warum das Angebot noch nicht vorher gekommen ist. Aber nur diese Zurücknahme macht es möglich, dass Sie zeitnah über diese Beträge verfügen können. Anderenfalls werden diese einbehaltenen Beträge gegebenenfalls über Monate oder gar Jahre als Moratoriumsbeträge in die nächsten Monate verschoben. Das dient dem Schuldnerschutz, bewirkt aber spiegelbildlich, dass auch eine Befriedigung der Gläubiger recht spät erfolgen könnte. Grundsätzlich haben Sie auf die aufgrund der Pfändung zurückbehaltenen Beträge keinen Zugriff, also auch keine Verfügungsgewalt, selbst wenn Sie anweisen, dass damit die Gläubiger befriedigt werden sollen. Die zweite Möglichkeit ist, dass Sie die Gläubiger von Ihrem unpfändbaren Betrag (über den können Sie ja verfügen) befriedigen. Nach der Befriedigung müssen die Gläubiger in jedem Fall ihre Pfändung unwirksam stellen und Sie könnten im selben Moment dann auch über die jetzt noch einbehaltenen Beträge verfügen.

  5. Vielen Dank für die Antwort. Es handelte sich tatsächlich um die DKB. Ich war mittlerweile bei einer hier ortsansässigen Bank, habe meine Situation offen geschildert und bekomme dort ohne Probleme ein Basiskonto, welches dann mit Wegfall des Anderen in ein P- Konto umgewandelt wird. Morgen schon kann ich die Unterlagen unterscheiben und mein Gehalt vielleicht doch schon Ende Juli darauf überweisen lassen. Der hiesige Bankberater war übigens auch verwundert über das Vorgehen der DKB.

  6. Hallo, nachdem jetzt eine 3. Pfändung auf meinem Pfändungsschutzkonto eingegangen ist, wurde mir durch die Bank das P-Konto zum 05.08. gekündigt. Der letzte Lohneingang wird dort Ende Juli eingehen, so dass ich bis zum 5. zeit habe den geschützten Betrag zu vebrauchen. Was passiert in diesem Fall mit den Moratoriumsbeträgen? Behält diese die Bank ein, da im Folgemonat das Konto durch mich nicht mehr nutzbar ist?


    ANTWORT: zunächst einmal ist es ein Unding, dass Ihnen die Bank kündigt. Letztendlich besteht ja gar kein Unterschied darin, ob es nun eine Pfändung gibt oder mehr. Klingt ein bisschen nach Sparkasse, Volksbank oder (leider inzwischen immer öfter die sonst korrekt arbeitende) DKB. Die Kündigung widerspricht der Selbstverpflichtung der Banken, allerdings ist ja bekannt, dass die gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann. Ein neues Konto können Sie aber bei derselben Bank sofort als Basiskonto durchsetzen. Das muss Ihnen die Bank dann auch innerhalb von 10 Tagen einräumen. Die Moratoriumsbeträge sind nach der jetzigen Rechtslage bei einer derartig kurzfristigen Kündigung nicht hinreichend geschützt. Sobald das Konto das Merkmal des P-Konto-Schutzes verliert, sei es dadurch, dass Sie ihn selbst abstellen (um ihn auf dem neuen Konto zu installieren), sei es, dass er durch die Kündigung des Kontos wegfällt, bedeutet, dass die Gelder für die Pfändung frei werden. Um das zu verhindern, müsste man Anträge stellen. Das gilt jedenfalls, wenn es Ihnen bis August nicht gelingt, diese Moratoriumsbeträge zu erhalten. Diese Sachlage ist für Sie unbefriedigend, Sie dürfen aber nicht vergessen, dass das Problem erst durch das Verhalten der Bank entsteht. Eine Pfändung ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund, wenn das Konto als P-Konto geführt wird. Aber, wie gesagt, es gibt (dem Gesetzgeber sei “Dank”) keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beibehaltung des Kontos, bzw. die Bank kann bis zum heutigen Tage jederzeit Konten auch ohne besonderen Grund kündigen (Ausnahme hier allerdings die Sparkasse, die eine besondere Selbstverpflichtung hat und ausgenommen hiervon das Basiskonto).

  7. Hallo,

    folgender Fall: ich habe ein P-Konto, es liegt aktuell keine Pfändung vor und ich habe den Freibetrag zu Mittes des Monats verbraucht und habe noch Geld auf Konto. Jetzt kommt eine Pfändung rein. Frage: Kann ich jetzt kein Geld mehr im gesamten Monat abheben?

    Danke und viele Grüße
    Heinrich


    ANTWORT: ja, das ist leider so, denn der P-Konto-Schutz ist monatsbezogen. Sie könnten also jetzt nur noch den Freibetrag abheben, wenn bzw. soweit Sie ihn noch nicht verbraucht haben. Umgekehrt können Sie jetzt aber nicht mehr auf Guthaben zugreifen, wenn Sie mit den Ausgaben in diesem Monat den Freibetrag schon ausgeschöpft hatten.

  8. Hallo, ich bin Alleinerziehend mit einem 9 jährigen Kind und erhalte zusätzlich zu meinem Gehalt Wohngeld (147€) Kinderzuschlag (170€) und natürlich Kindergeld (194). Können sie mir sagen wie hoch meine Freigrenze auf meinem P Konto sein müsste? Vielen Dank!


    ANTWORT: mit der Bescheinigung können auf dem P-Konto die Unterhaltspflicht, der Kinderzuschlag sowie das Kindergeld freigegeben werden. Nach aktuellem Stand (bis Juli 2019) wäre der damit bescheinigbare Freibetrag 1.924,51 €. Ab 1. Juli erhöhen sich die Pfändungsgrundfreibeträge, auch das Kindergeld steigt um 10 €, sodass ab Juli der bescheinigungsfähige Freibetrag in Ihrem Fall auf dem Konto dann 1.996,16 € beträgt. Beachten Sie bitte aber, dass das nur der Betrag ist, der mit der Bescheinigung freigegeben werden kann. Überschreitet das tatsächliche Einkommen diesen Betrag, können noch höhere Freibeträge geltend gemacht werden. Ich vermute aber, dass das in Ihrem Falle nicht nötig sein wird, denn immerhin ist das Einkommen so niedrig, dass Sie Wohngeld erhalten. Ich denke daher, dass die Bescheinigung bereits alle Eingänge bei Ihnen abdecken wird. Sie können diese Bescheinigung bei jeder Schuldnerberatung erhalten. Bei uns erhalten Sie diese Bescheinigung immer kostenfrei.

  9. Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Dann habe ich das Procedere mit der P-Konto-Bescheinigung missverstanden. Mir war auch nicht klar, dass ich in der Wohlverhaltensphase wieder Vermögen erwerben und behalten darf. Zu Ihrer Antwort habe ich drei Fragen:

    1. (Wie) kann ich sicher herausfinden, ob es sich bei dieser Prämie um Vermögen oder Einkommen handelt und wenn ja, um ein pfändbares Einkommen?

    2. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ein Anteil gemäß Pfändungstabelle einbehalten wird (und ich auf meine erste Frage noch keine eindeutige Antwort habe)? Widerspruch o.ä. und mit welcher Argumentation?

    3. Muss ich den Eingang der Prämie auf meinem Konto gegenüber dem Insolvenzverwalter melden oder ist das in der Wohlverhaltensphase keine Pflicht mehr?

    Nochmals vielen Dank und freundliche Grüße


    ANTWORT: beim P-Konto müssen Sie ab Aufhebung der Insolvenz allenfalls noch berücksichtigen, dass gegebenenfalls noch Pfändungen vor der Zeit der Eröffnung der Insolvenz vorliegen könnten. Aber wenn das nicht der Fall ist, reicht es in der Regel, wenn man der Bank den Aufhebungsbeschluss überreicht, damit diese den Wegfall der Insolvenzbelastung berücksichtigt. Damit fehlt dann jeder belastende Bezug auf dem Konto. Was die Pfändbarkeit des Einkommens betrifft, müsste ja zunächst einmal entweder die zahlende Stelle selbst feststellen, ob dieser Teil pfändbar ist oder nicht, wenn Sie anderweitig Einkommen beziehen, müsste es zunächst einen Antrag auf Zusammenrechnung beider Einkommen durch den Treuhänder geben (vgl. § 850e Ziff. 2 ZPO). Das hängt davon ab, wer den übrigen Teil des Einkommens zahlt. Also nehmen wir mal an, dass die Prämie zusätzlich zu den sonstigen Leistungen des Jobcenters oder der Bundesagentur gezahlt würde, dann wäre die einzige auszahlende Stelle selber dazu berufen, die Pfändbarkeit dieses Anteils zu prüfen, da immer nur der tatsächlich pfändbare Anteil abgeführt werden kann. Wenn es verschiedene zahlende Stellen gibt, muss vorher eine Zusammenrechnung beantragt werden, gegen die Sie sich dann wenden könnten, wenn Sie der Auffassung sind, dass der 2. Teil unpfändbar ist. Also Sie sehen schon, es hängt halt vom Einzelfall ab. Dem Treuhänder sollten Sie über die erwartete Zahlung unbedingt Mitteilung machen, damit dieser auch von seiner Seite prüfen kann, ob er etwas unternehmen muss, sonst läuft es schnell auf eine Verletzung der Obliegenheiten hinaus. Das würde sich nur dann erübrigen, wenn es ganz sicher nicht dem Einkommen zugerechnet werden kann und damit nicht von der Abtretungserklärung umfasst ist. Da ich aber diese Frage leider hier weder prüfen noch beantworten kann, kann ich auch nicht ausschließen, dass diese Form der Zahlung dem Einkommen zugerechnet werden muss. Ich würde die Mitteilung an den TH im Zweifelsfall immer empfehlen, denn es ändert ja an der tatsächlichen Natur der Zahlung nichts. Genauer kann ich Ihnen Ihre Fragen leider nicht beantworten, denn alles andere liefe auf eine Einzelfallprüfung hinaus, die hier leider nicht möglich ist.

  10. Hallo, aktuell absolviere ich eine zweijährige berufliche Umschulung. Für meine bestandene Zwischenprüfung erhalte ich von meinem zuständigen Jobcenter gemäß § 131a SGB III (3) eine staatliche Weiterbildungsprämie in Höhe von 1000€.

    Ich habe ein P-Konto und befinde mich aktuell in der Wohlverhaltensphase. Ich bin mir nicht sicher, ob die Prämie zum pfändbaren Arbeitseinkommen gezählt wird, möchte aber versuchen, sie durch eine P-Kontobescheinigung des Jobcenters schützen zu lassen.

    Meine Frage ist nun, ob ich meiner Bank diese Bescheinigung VOR Zahlungseingang der Prämie auf mein Konto vorlegen muss. Da ich vom Jobcenter keinen schriftlichen Bewilligungsbescheid erhalte, wenn meinem Antrag auf die Prämie vollständig entsprochen wird, weiß ich nicht genau, wann das Geld auf meinem Konto sein wird. Oder ist die Prämie auch dann noch geschützt, wenn ich im Anschluss an einen bereits erfolgten Zahlungseingang bei meiner Bank eine P-Kontobescheinigung vorlege bzw. würde eine Pfändung der Prämie auch rückwirkend durch die Vorlage einer P-Kontobescheinigung rückgängig gemacht werden? Vielen Dank im Vorraus und freundliche Grüße


    ANTWORT: ich denke, dass eine P-Konto-Bescheinigung nicht die Lösung des Problems ist, denn ich fürchte, dass diese Zahlung nicht als einmalige Sozialleistung im Sinne des § 850k Abs. 2 Nummer 2 ZPO angesehen werden kann. Die weiteren Möglichkeiten einer Freigabe im 850k-Formular kommen von vornherein nicht infrage. Alles andere geht dann nur über eine Freigabe des Gerichts. Allerdings ist diese doch gar nicht nötig, da Sie sich in der Wohlverhaltensphase befinden? Soweit es Ihr Konto betrifft, stehen Ihnen alle Eingänge in dieser Zeit wieder zu (es sei denn, es gibt Pfändungen neuer Gläubiger). Das sagt natürlich noch nichts darüber aus, ob diese Zahlung unpfändbar ist oder nicht; ich habe das jetzt nicht geprüft. Hierzu müssen zwei Fragen beantwortet werden: handelt es sich bei der Zahlung um Einkommen und wenn ja, ist dieses Einkommen pfändbar? Man muss beide Fragen bejahen können, damit es überhaupt eine Relevanz in Ihrem Fall hat. Dass die Zahlung Einkommen darstellt, liegt nicht unbedingt auf der Hand, denn es ist ja eine Art Prämie oder Zusatzleistung, die nur einmal gezahlt wird und nicht vom Arbeitgeber stammt. Ist es kein Einkommen, ist die Zahlung dem Vermögen zuzurechnen, das Sie aber in der Wohlverhaltensphase wieder ohne weiteres erwerben und behalten können. Ist es Einkommen, dann kommt es zwar grundsätzlich nach den Regeln der §§ 850ff. ZPO für die Pfändung (und damit auch für eine Abführung an den Treuhänder) infrage, wobei der pfändbare Anteil dann ganz normal nach der Pfändungstabelle bestimmt wird. Allerdings auch dann nur, wenn die Zahlung an sich nicht von der Pfändung ausgenommen ist. Auch das kann ich hier in diesem Rahmen jetzt leider nicht prüfen.

  11. zum thema sparen / moratorium / übernahme / übergabe = #13 und #16

    unser ziel: ersparnisse schützen, pfändung vermeiden.

    beispiel:

    zum zeitpunkt der pfändung am 15.7.2019
    (beschluss zur pfändung und überweisung)
    liegen auf dem konto 4719,96 eur = 4F

    F = freibetrag = 1179,99 eur (ab 1.7.2019)

    die bank schiebt 3F auf das “Sonderkonto” (oder weniger?)
    und auf dem hauptkonto bleiben genau 1F.

    am ende von jedem monat landet auf dem konto
    das einkommen von 0.6F = 708 eur = E
    aus sozialleistungen (ALG II)
    für lebenshaltung (0.36F = 424 eur)
    und miete (0.24F = 283 eur).

    fragen:

    welche ausgaben (A) müssen wir wann machen,
    damit wir möglichst wenig geld an den gläubiger verlieren?

    die miete wird am anfang von jedem monat ausgegeben.
    sollen wir den freibetrag dafür erhöhen lassen? (per antrag)
    oder soll das jobcenter die miete direkt an den vermieter überweisen?
    (andere dauer-ausgaben wie strom oder internet
    werden weiter vom “einkommen” bezahlt)

    antrag auf anordnung der unpfändbarkeit nach §850l ZPO?
    die ersparnisse auf dem konto stammen alle aus ALG II,
    zum beispiel 500 eur für eine “erstausstattung der wohnung”,
    die aber “noch nicht” ausgegeben wurden.
    (das beispiel ist aber bewusst übertrieben, um die grenzen zu finden.)


    ANTWORT: ich bitte Sie zu meiner Entlastung um möglichst kurze Fragen, konkrete Zahlen nützen hier wenig, da ich ohnehin keine Einzelfallprüfung vornehmen kann. Zu Ihrer eingangs gestellten Frage möchte ich gleich vorwegnehmen, dass Sie Pfändungen grundsätzlich nicht vermeiden können (das ist nur möglich, wenn die Pfändung selbst rechtswidrig ist (z.B. weil gar kein Titel besteht). Ich nehme an, dass die Frage so auch nicht gemeint war. Ein Gläubiger kann natürlich das Konto immer pfänden. Die Frage ist allein, inwieweit es möglich ist, das Konto so zu schützen, dass die Pfändung nicht zu einem Einbehalt oder zu einer Abführung von Geldern führt. Bei Übernahmebeträgen müssen Sie stets darauf achten, dass Sie im Folgemonat mindestens so viel ausgeben, wie Sie vom Vormonat mit in den Folgemonat hinüber genommen haben. Wie gesagt, gemeint sind damit Übernahmebeträge, also die Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber nicht verbraucht worden sind. Bei Moratoriumsbeträgen hingegen haben Sie letztendlich keinen direkten Einfluss. Erhalten Sie im Eingangsmonat mehr als das Konto schützt, werden Sie das zwar im Folgemonat als Einkommen erhalten, dann hängt aber von den übrigen Eingängen im Folgemonat ab, ob die Bank wieder etwas einbehält oder nicht. Also insgesamt erhalten Sie auch im Folgemonat in der Summe nur den Freibetrag (+ Übernahmebeträge). Die einzige Möglichkeit, bei Motratorumsbeträgen etwas zu tun, sind Antragstellungen oder die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO. Mit der Bescheinigung können nur besondere Sachverhalte, die zu einer Erhöhung des Freibetrags führen, bestätigt werden. Das sind insbesondere die gesetzlichen Unterhaltspflichten (Kinder und Ehepartner), Kindergeld und bestimmte (zumeist einmalige) Sozialleistungen. Alles andere läuft nur über eine Antragstellung. Zum Beispiel die Zahlungen von ALG 2: Diese sind zwar in der Regel so niedrig, dass sie den normalen Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreichen, aber wenn zum Beispiel eine Nachzahlung erfolgt, können diese Beträge schon mal den Rahmen sprengen. Hier müsste man einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf Freigabe stellen. Schwierig ist das nicht, denn diese ALG 2 Zahlungen sind ja seit 2016 unpfändbar, weshalb der für den Antrag nötige Nachweis nicht allzu schwierig ist. Für alle anderen Anträge (die natürlich auch möglich sind (zum Beispiel Anträge nach § 850l ZPO) gilt, dass es da nicht unwesentlich vom Gericht und der “Leistungsfähigkeit” des zuständigen Rechtspflegers abhängt, wie schwer es wird. Die Antragstellung nach § 850k Abs. 4 ZPO hingegen enthält keinerlei Ermessensentscheidung des Gerichts und ist daher immer die erste Wahl. Was Ersparnisse auf dem gepfändeten P-Konto betrifft, gilt, dass diese nur im Rahmen der Übernahmebeträge möglich sind. D. h., wenn Sie im 1. Monat 1.000 € stehen lassen, müssen Sie im 2. Monat mindestens 1.000 € ausgeben. Von den Neueinnahmen können Sie aber im 2. Monat auch wieder 1.000 € (oder mehr) stehen lassen, sodass Sie letztendlich Monat für Monat Ansparungen haben bzw. quasi endlos “Geld stehen lassen” können. Nur funktioniert das eben nur dann und so lange, so lange Sie im Folgemonat den angesparten Betrag der Höhe nach ausgeben. Auch endet die Möglichkeit der Ansparungen dann, wenn und soweit damit der Freibetrag auf dem P-Konto erreicht ist. Denn wird dieser überschritten, sind alle darüber liegenden Beträge “aus dem Spiel” und können abgeführt werden.

  12. Frage: Wenn man nur 1.100 Euro-Rente hat und dazu ein P-Konto: Kann die GEZ dennoch pfänden?


    ANTWORT: “Pfänden” kann man natürlich, denn das hängt nicht davon ab, ob auch etwas zu holen ist. Allerdings wird eine Pfändung auf dem Konto erst dann zu einem Einbehalt von Geldern führen, wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Da Letzteres bei Ihnen offenbar nicht der Fall ist (der Freibetrag ist derzeit 1.133.80 Euro), bewirkt die Pfändung in Ihrem Fall also keine Verkürzung Ihrer Eingänge.

  13. Hallo. Ich möchte meinen Freibetrag erhöhen und hab gehört, dass man auch mit dem Bescheid der Stelle ( Jobcenter/Familienkasse, Elternkasse) zur Bank gehen kann und man nicht zwingend die Bescheinigungen der Stellen bräuchte. Stimmt das? MfG


    ANTWORT: ja, man kann mit der Bescheinigung einer zuständigen Stelle (zum Beispiel einer Schuldnerberatungsstelle) den Freibetrag auf dem Konto erhöhen lassen. Allerdings können durch die Bescheinigung nur spezielle Sachverhalte berücksichtigt werden, das sind vor allem die statischen Grundfreibeträge für Unterhaltspflichten und Kindergeld. Damit wird nicht in jedem Falle der volle unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto sichergestellt. Falls also die Bescheinigung nicht genügt, muss man gegebenenfalls noch einen Antrag auf Freigabe beim Vollstreckungsgericht stellen. Das ist aber in sehr vielen Fällen nicht nötig.

  14. Bezugnehmend auf meinen Vorkommentar noch Informationen. Nein es handelt sich nicht um Unterhaltsschulden – eher Krankenkasse und Bildungskredite Ich meine das auf meinem Konto gar kein verfügbarer Freibetrag ist – nicht einmal die normalen 1133€ Die Erhlhung des Freibetrags trat mitels Anwaltsschreibens ohne zeitliche Begrenzung erst zum 13.02. diesen Jahres in Kraft

  15. Hallo,
    ich habe ein Pkonto bei der Sparkasse – seit 29.5 habe ich (an diesem Tag habe ich es gemerkt) überhaupt keinen Freibetrag – selbst den Grundfreibetrag von 1133€ habe ich nicht auf meinem Konto zugänglich – diesbezüglich sind auch meine Daueraufträge (Miete Strom) zurückgegangen bzw nicht durchgeführt – wodurch mir Unkosten entstanden sind –

    Nun meine Frage – ich habe am 13.2 meinen erhöhten Freibetrag von 1798€ eintragen lassen – dieser ist plötzlich weg – genauso wie der Grundfreibetrag …

    1.) Ist das erlaubt?
    2.) Kann ich die entstandenen Kosten dem Bankunternehmen anlasten?
    3.) Wie kann ich mich verhalten?

    Viele Grüße


    ANTWORT: ich kann Ihnen leider nicht eine Ihrer Fragen erschöpfend beantworten, da ich Ihnen nicht sagen kann, warum die Bank Ihren Freibetrag nicht beachtet. Dafür gibt es 1000 Möglichkeiten und nicht alle basieren auf einer fehlerhaften Behandlung durch die Sparkasse (auch wenn das nie ausgeschlossen werden kann und sogar recht häufig vorkommt). Klar ist, dass Ihnen von den monatlichen Eingängen auf dem Konto stets der Freibetrag belassen werden muss. Das lässt sich durch spezielle Geichtsbeschlüsse einschränken, insbesondere aufgrund von Unterhaltsschulden, die die Freibeträge außer Kraft setzen können (siehe § 850d ZPO). Ich weiß nicht so recht, was Sie damit meinen, wenn Sie schreiben, Ihr Freibetrag wäre plötzlich weg. Meinen Sie, dass die Bank Sie wieder auf den Grundfreibetrag von 1133,80 € herabgesetzt hat? Wenn ja, kann es daran liegen, dass die Erhöhungsbescheinigung möglicherweise schon älter ist und die Sparkasse nach einer gewissen Zeit eine neue Bescheinigung benötigt. Auch das kann ich natürlich mangels Kenntnis der genauen Umstände Ihres falls nicht beantworten. Falls die Bank Fehler gemacht hat und dadurch ein Schaden entstanden sein sollte, können Sie diesen selbstverständlich geltend machen.

  16. Eine Antwort ihrerseits erübrigt sich. Dank ihres Hinweises Übernahmebeträge betreffend und first in first out Prinzip stieß ich auf BGH Urteil vom 19.10.17. Vielen Dank.


    ANTWORT: zu spät… :-)

  17. Vielen Dank für obige Antwort. nein es liegt keine Pfändung vor, die die einfache Freigrenze kürzen würde. Die Bank ist der Meinung mir steht nicht mehr als Grundsicherung zus. mit Minirente zu. dies sei meine Freigrenze, und wenn das Amtsgericht mit der Entscheidung der Bank nicht einverstanden ist, könne es sich ja bei der Bank melden. und damit Basta.


    ANTWORT: ja, das geht natürlich nicht. Ich denke, dass ein derartig herablassendes Verhalten gegenüber dem Kunden die Ausnahme sein dürfte, aber mir sind derartige Aussagen nicht ganz unbekannt, denn ich kenne die P-Konto-Geschichte ja von Anfang an und habe schon sehr viele Mitteilungen erhalten, die sich mit Ihrer Darstellung decken. Zunächst einmal sollten Sie in einer solchen Situation darauf drängen, eine schriftliche Entscheidung der Bank erhalten. Denn wenn man gegen ein solches Verhalten vorgeht, wird die Bank im Zweifel immer abstreiten, dass sich das Gespräch mit diesem Inhalt so ereignet hat. Wenn Sie das nachweisen können, kann man einiges gegen die Bank machen. Ich kann hier ja auch nur berichten, wie es generell rechtlich geregelt ist.

  18. Ich erhalte mon. 157.-€ Rente und 620,-€ Grundsicherung.Davon verbleiben nach Abzug von Miete Strom Heizung Tel. ca 240,-€. Da schmerzen fehlende 10,-€ empfindlich. Seit mehreren Jahren habe ich ein P-Konto.Immer wieder wurde “ausgekehrt”. Am 26.04.18 stellte ich beim Amtsgericht einen Antrag dem am 09.05.18 stattgegeben wurde, mit dem Beschluß, daß mein Konto für die Dauer von 12 Monaten nicht der Pfändung unterworfen ist. Am 03.05.19 wurde nun mit dem Hinweis auf nicht verbr. Guthaben vom 03.19 von meinem Konto 10,30 € abgebucht. Wie kann es also sein, daß vor Ablauf dieser Frist rückwirkend abgebucht werden kann ?


    ANTWORT: ich würde Ihnen gerne darauf antworten, aber ich weiß natürlich nicht, weshalb Sie noch nicht mal Ihren normalen Pfändungsfreibetrag auf dem Konto erhalten. Entweder liegt eine Pfändung vor, bei der der Freibetrag unterschritten wird (das häufigste Beispiel sind Pfändungen wegen Unterhaltsschulden, da gilt dann die Pfändungstabelle und der normale Pfändungsschutz nicht mehr), oder es handelt sich um die Frage der Übernahmebeträge. Grundsätzlich ist es ja so, dass Eingänge bis zum Freibetrag von 1133,80 € monatlich vollständig frei sind. Dass es Probleme mit den Übernahmebeträgen gegeben hat, wäre nur dann möglich, wenn Sie in einem der Folgemonate nicht wenigstens das ausgegeben hätten, was im Vormonat eingegangen und in den Folgemonat mit hinüber genommen wurde. Das halte ich bei derartig geringen Einkommen für nicht sehr wahrscheinlich, möglich ist es natürlich. Ich kann leider nicht beurteilen, ob das so gewesen ist. Wenn das Gericht freilich das Konto über eine gewisse Zeit völlig freigegeben hat, kann ich auch nicht nachvollziehen, weshalb dann in diesem Zeitraum noch Gelder einbehalten werden.

  19. Hallo, ich mache gerade eine Umschulung und habe monatlich ca. Einnahmen von 980,- auf mein P-Konto. Wie verhält es sich mit einer Sonderzahlungsprämie durch das Bestehen der Zwischenprüfung in Höhe von 1000,- vom Arbeitsamt? Es liegt eine Kontopfändung vor. Würde der Differenzbetrag aus Gesamteinnahmen und dem einfachen Freibetrag jeweils in den Folgemonat übertragen werden, bis alles ausbezahlt ist, oder kann diese Form der Sonderzahlung als gesonderter einmaliger Freibetrag beantragt werden? Vielen Dank im voraus.


    ANTWORT: ich kann Ihnen nicht sagen, ob die spezielle Zahlung unpfändbar ist; im Zweifel ist sie das nicht, da sie sich nicht auf Ihren konkreten Lebensbedarf bezieht. Personenbezogene Prämien sind grundsätzlich nicht der Pfändbarkeit entzogen, bestimmte Zahlungen des Jobcenters schon (wäre es unpfändbar, könnte man einen Antrag auf Freigabe des Betrages gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen und dann nach Entscheidung sofort über den Gesamtbetrag verfügen). Aber abgesehen davon geht es ja hier um die Frage, was mit dem Geld auf dem Konto geschieht, und dabei geht es nicht unbedingt darum, was pfändbar ist und was nicht, da der Schutz auf dem Konto sich auch auf Eingänge beziehen kann, die von sich aus pfändbar sind. Das zu erklären, ist äußerst schwierig, aber ich denke, dass dieser Teil im obigen Artikel hinreichend dargelegt ist. Zu Ihrer eigentlichen Frage: Also nehmen wir an, dass statt nur 980 € in einem einzelnen Monat einmal 1.980 € (also zusätzliche 1.000 €) eingehen (wobei ich jetzt davon ausgehe, dass Sie keine Unterhaltspflichten haben). Dann würde die Bank Ihnen 1.133,80 € davon auszahlen und den Rest einbehalten. Dieser einbehaltene Betrag (ca. 846 €) wird Anfang des Folgemonats als Moratoriumsbetrag ausgezahlt. Wenn dann aber wieder Ihre regulären 980 € eingehen, werden diese mit den Moratoriumsbeträgen zusammengerechnet, was im 2. Monat dann einen Gesamtbetrag von 1.826 € ausmacht. D. h. die Bank wird im 2. Monat 692 € (= 1.826-1.133) einbehalten. Und so geht es weiter: Nach Zusammenrechnung mit dem regulären Eingang (692 + 980) entsteht im 3. Monat ein Gesamtbetrag von 1.672 €. Hiervon zahlt die Bank wiederum 1.133,80 € aus und behält wiederum den Rest (jetzt noch 538,20 €) zurück. Da Sie permanent unter Ihrem Freibetrag von 1.133,80 € sind, wird der Moratoriumsbetrag auf diese Weise Monat für Monat weiter abgebaut (wobei es sich nicht mehr um die Beträge handelt, die ursprünglich einmal zu viel auf dem Konto gelandet sind. Vielmehr wird der Einbehalt monatlich von den aktuellen Eingängen vorgenommen). D. h., dass Sie aus diesen Überbeträgen so lange Geld bekommen, bis der Gesamtbetrag an Sie ausgezahlt wurde. Das funktioniert deshalb in Ihrem Fall, weil Sie permanent mit Ihrem regulären Einkommen unter dem Freibetrag sind. Dadurch entsteht eine Lücke zwischen Ihren Freibetrag und den tatsächlichen Eingängen, die durch die Moratoriumsbeträge aufgefüllt werden können. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis Sie den Gesamtbetrag erhalten werden.

  20. Hallo Also ich habe dadurch dass ich zwei Kinder habe einen höheren Freibetrag, weiß jedoch nicht wie hoch, vielleicht können sie mir das sagen. (Alleinerziehen mit Kinder im Alter von 17 Monaten und 10 Wochen). Nun habe ich Rückzahlungen bekommen und habe momentan ~1300€ auf dem Konto. Das Geld vom Jobcenter für den Monat Juni kommt aber schon Ende Mai. Wird mir dieses dann gepfändet, wenn ich über den Freibetrag komme obwohl es für den nächsten Monat ist? Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Sie müssen zunächst einmal zwischen dem Freibetrag auf dem P-Konto und dem unpfändbaren Einkommen unterscheiden. Da Sie Ihre Frage auf das P-Konto beziehen, kann ich Ihnen natürlich sagen, wie hoch der Freibetrag dort mit der Bescheinigung ist. Nach geltender Pfändungstabelle sind dies 1798,24 € (dies setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag von 1133,80 €, den Freibetrag für die erste Unterhaltspflicht in Höhe von 426,71 € und den Freibetrag ab zweiter Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 237,73 €). Sollte zusätzlich noch Kindergeld auf dem Konto eingehen, wird dieses noch extra freigegeben, sodass der zu bescheinigende Freibetrag dann bei 2186,24 € liegen würde (wenn pro Kind ein Kindergeldbetrag von 194 € eingehen sollte). Sollte der Freibetrag auf dem P-Konto genügen, um die Nachzahlungen abzudecken, wird dabei kein Problem entstehen. Sollte der Freibetrag nicht ausreichen, können Sie einen Antrag auf Freigabe stellen, denn die Pfändbarkeit von Nachzahlungen richtet sich danach, für welchen Zeitraum diese Zahlungen bestimmt sind. Allerdings ist das, da wiederhole ich mich, nicht aufgrund einer Bescheinigung möglich. Für Nachzahlungen haben wir im Übrigen einen speziellen Artikel: Pfändbarkeit von Nachzahlungen

  21. Hallo, ich bin leider etwas überfordet mit der Berechnung. Mir wurde heute seitens der Bank mitgeteilt, dass am 23.4. eine Pfändung von etwa 3000.- Euro auf mein Konto eingegangen ist und das Konto gesperrt wurde. Die Sperrung efolgte erst heute. Ich habe daraufhin gleich eine Umwandlung auf ein P- Konto beantragt, welches vermutlich im Laufe der nächsten Woche mit den Freibetrag von 1.133,80 Euro eingerichtet ist. Da das Konto erst heute gesperrt wurde, obwohl die Pfändung bereits im April eingegangen ist, habe ich im April mehr als den Freibetrag verbaucht. Meine Einnahmen und Ausgaben verliefen folgendermassen:
    Eingang Ende März 1713,-
    Ausgang April 1766,-
    Eingang Ende April 1688,-
    Ausgang Mai 744,-
    Kontostand derzeit 545,-
    Kann ich nach der Umwandlung in ein P- Konto diesen Monat noch über Summen aus dem Freibetrag verfügen? Oder wird der Mehrverbrauch mir diesen Monat abgezogen? Danke für eine Antwort.


    ANTWORT: eine Einzelfallprüfung nehme ich hier nie vor, deshalb werde ich auf Ihre Zahlen leider auch nicht eingehen können. Grundsätzlich ist es aber so, dass bei Installation des P-Konto-Schutzes (sofern das nicht später als 4 Wochen nach Eingang der Pfändung geschieht) der Pfändungsschutz für den aktuellen Monat vollständig gegeben ist und auch noch die Beträge umfasst, die aus dem Vormonat geschützt sind. Im Vormonat geschützt sind die Beträge, die im Vormonat unterhalb des Freibetrags des P-Kontos lagen, diese stehen dann in Folgemonat (in dem das P-Konto erstmalig installiert wird) noch in voller Höhe neben dem Eingang des Folgemonats zur Verfügung (als Übernahmebeträge). Da Banken sich bisher nie damit hervorgetan haben, den P-Konto-Schutz richtig anzuwenden, hängt es aber nicht unwesentlich von Ihrer Bank ab, ob das Ganze richtig funktioniert. Sollten noch Guthaben vorhanden sein, die älter sind als die 4 Wochen seit Eingang der Pfändung, sieht es allerdings sehr traurig aus. Dafür gibt es keinen speziellen Schutz mehr.

  22. Hallo ich habe ein P-Konto und liege mit meinen Einnahmen und meinen Ausgaben eigentlich immer im Rahmen meiner Freigrenze. Anfang diesen Monats hatte ich einen Kontostand von ca. 900 €. Davon sind dann, wie üblich, meine laufenden Kosten abgebucht worden und ich hab einige Abhebungen getätigt. So dass jetzt noch ein Guthaben von ca 270 € vorhanden sind. Trotzdem kann ich kein Geld abheben. Nach Rücksprache mit meiner Bank, wurde mir mitgeteilt dass 269 € gesperrt sind. Dies ist ein Betrag von einem einem doppelten Geldeingang im März, welcher über den Freibetrag lag. Mitte des Monats werde ich mein Gehalt bekommen. Man hat mir mitgeteilt dass ich dann auch über die restliche Differenz zum Freibetrag verfügen kann. Meine Frage ist, von wann bis wann gilt ein Monat für den Freibetrag.ist es ein Kalendermonat oder sind es die vier Wochen zwischen den Gehaltseingängen? Vielen Dank im vorraus.


    ANTWORT: es ist der Kalendermonat. Wenn ich es richtig verstanden habe ist es so, dass Sie einen Moratoriumsbetrag in einem vorhergehenden Monat hatten. Dieser wird zwar im nächsten Monat ausgezahlt, dann aber auch als Einkommen des nächsten Monats behandelt und mit dem übrigen Einkommen zusammengerechnet. Übersteigen Sie durch diese Zusammenrechnung wieder den Freibetrag, geschieht in diesem Monat dasselbe erneut. Das wird aber regelmäßig erst sichtbar, wenn das reguläre Einkommen eingeht, da erst dann der Freibetrag des Folgemonats überschritten wird. Das kann irgendwann im Monat sein. Der “Über”-Betrag wird dann wieder als Moratoriumsbetrag in den folgenden Monat verschoben, dort ausgezahlt und wieder mit den Eingängen zusammengerechnet. Das kann theoretisch endlos so weitergehen, sofern entsprechendes Einkommen im Folgemonat eingeht. Die Aussage der Bank passt jedenfalls zu diesem Schema. Sollte in einem der Folgemonate das eingehende Einkommen zuzüglich Moratoriumsbetrag die Freigrenze auf Ihrem Konto nicht mehr erreichen, wäre die Sache allerdings endgültig erledigt.

  23. Folgende Situation: Ich erhalte Anfang Juni 2019 (verspätet) 1.139,00 Gehalt und 28. Juni 2019 nochmals 1.139,00 Gehalt. Dann wieder am 31. Juli 1.139,00 Gehalt. Das Gehalt vom 28. Juni ist zunächst gesperrt, wird am 01. Juli freigegeben und ist im Juli komplett zu verbrauchen.
    Über das Gehalt vom 31. Juli kann ich dann wieder problemlos verfügen – ich bleibe bei dieser Ausgangslage also ohne Schaden. Ist das korrekt? Freundliche Grüße


    ANTWORT: ich kenne Ihre Freigrenze auf dem P-Konto nicht, weshalb ich diese Frage eigentlich nicht beantworten kann. Aber nehmen wir einmal an, dass Sie die einfache Freigrenze von 1133,80 € haben, dann würde die Bank alles im Monat Juni einbehalten, was diesen Betrag übersteigt, bei Ihnen also ca. 6 € von der 1. Zahlung Anfang Juni und sämtliche 1139 €, die Ende Juni eingehen. Diese Beträge werden als Moratoriumsbeträge am Anfang des Folgemonats ausgezahlt in Höhe von wiederum 1133,80 €, was im Folgemonat wieder bedeutet, dass 6 € aus dem Moratoriumsbereich und die im Juli eingehende Einkommenszahlung zurückbehalten und als neue Moratoriumsbeträge in den August geschoben werden. Dann werden die ersten sechs Euro leider pfändbar (abführbar) sein, denn damit übersteigen Sie Ihre Freigrenze (dann ist bei Moratoriumsbeträgen Schluss) im zweiten Monat. Also, kurz und gut, wenn Sie in einem Monat eine doppelte Auszahlung haben, dann sind alle nachfolgenden Zahlungen Moratoriumsbeträge die auf die dargestellte Weise ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass die weitere Zahlung im selben Monat immer in den nächsten Monat verschoben wird, Sie haben aber gleichwohl im laufenden Monat Ihren Freibetrag immer zur Verfügung. Leider reicht, um diesen Mechanismus dauerhaft auszulösen, eine einmalige Doppelzahlung innerhalb eines Monats aus. Eine der vielen Schwachstellen der P-Konto-Regelungen, allerdings leider nicht zu ändern, da dies der rechtlichen Ausgestaltung entspricht. Wenn man das anders lösen will, bleibt letztlich nur übrig, Anträge beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Allerdings könnten sich die Zahlen noch ändern, falls eine neue Freigrenzen-Regelung ab dem 01.07.2019 in Kraft tritt.

  24. hallo habe ein p-konto und eine summe von 2200€ bekomme hartz vier und kindergeld für zwei kinder. ich konnte heute nur 1000€ abheben obeohl ich 1300€ guthaben habe. habe die bank angerufen die haben mir gesagt es ligegt nichts vor also müsste ich es abheben können. aber es ging nicht. heisst es aber das ich den rest von 300€ am 1.des monats abheben kann oder geht es an die gläubiger? danke im vorraus


    ANTWORT: ich kann Ihnen freilich auch nicht sagen, ob eine Pfändung auf Ihrem Konto vorliegt oder nicht. Nur, wenn es keine Pfändung gibt, gibt es auch keinerlei Grund, Ihnen Gelder vorzuenthalten. Weiter ist für mich aber auch unverständlich, weshalb Einkommen, die unter Ihrem Freibetrag liegen, nicht ausgezahlt werden. D. h., selbst wenn eine Pfändung vorliegen sollte, müssten Sie über alle Guthaben (zumindest) des laufenden Monats verfügen können, da diese ja unter dem Freibetrag auf Ihrem Konto liegen (vorausgesetzt, Sie haben Ihren Freibetrag durch die Vorlage der Bescheinigung entsprechend erhöhen lassen). Dass 300 € am Anfang des nächsten Monats an den Gläubiger überwiesen werden können, ist sehr unwahrscheinlich. Das käme nur in Betracht, wenn es sich um Übernahmebeträge aus dem vorletzten Monat handelt, die im Folgemonat nicht ausgegeben worden sind (sonst sind es Moratoriumsbeträge!). Ihre Darstellung des Sachverhalts legt nicht nahe, dass das bei Ihnen so ist. Allerdings muss man auch dazu sagen, dass insbesondere die Auskünfte am Bankschalter häufig völlig frei sind von jeglicher Kenntnis des Pfändungsrechts, darauf muss man dann auch nicht unbedingt allzu viel geben. Sie sehen schon, dass ich Ihnen dazu nicht sehr viel sagen kann. Das liegt aber daran, dass ich die genauen Vorgänge auf Ihrem Konto nicht kenne und im Übrigen ja offensichtlich die Bank selbst widersprüchliche Auskünfte gibt.

  25. Im Jan.2018 bin ich zur Postbank und habe ausdrücklich (!) ein P-Konto beantragt. Alle Formulare ausgefüllt. Dazu muss gesagt werden, dass ich in dieser Filiale der erste Kunde für eine Kontoeröffnung war. Ich bekam die Bankunterlagen zugeschickt. War also der Meinung, ein P-Konto zu besitzen. Ich habe konstante Einnahmen (Rente 1062,- +Aufwandsentschädigung 311,00). Die Aufwandsentschädigung ist nicht pfändbar. Im April 2019 habe ich zusätzlich 350,- 300,- und 600,- Euro auf mein Konto bar eingezahlt (heute weiß ich, dass es ein Fehler war), ich wollte (von meinen Kindern geliehenes Geld ihnen zurück überweisen). Am Tag, als ich die 600,- einzahlte (vormittags) bekam ich den Brief von der PB mit der Info einer Pfändung (500,-), zu dem Zeitpunkt betrug mein Guthaben 1.000,- (unter der Pfändungsgrenze (dachte ich). Ich wollte 1000,- am Nachmittag wieder ausgezahlt bekommen (sicherheitshalber), bekam aber erst im 2. Anlauf 560,-. Ich schrieb voller Unverständnis einen Brief an die PB und bekam die Antwort, kein P-Konto zu haben. Auf deutsch: die Mitarbeiterin in der Filiale hatte versäumt ein bestimmtes Formular auszufüllen. Dieses Formular lag der Antwort bei, ich füllte es aus und ließ es am gleichen Tag durch die Filiale an die Zentrale faxen. Offiziell habe ich nun seit dem 26.4.19 ein P-Konto. Erst heute kam ich an mein Konto wieder heran, konnte jedoch nur 120,00 abholen, 366,00 blieben “eingefroren”. Beim Gericht habe ich einen erhöhten Freibetrag beantragt (Aufwandsentschädigung), da der im normalen Freibetrag ja nicht enthalten ist- bis heute keine Bestätigung bekommen. Damit würde dich sich mein monatlicher Freibetrag auf ca. 1.370,00 erhöhen. Morgen werden erneut Rente und Aufwandsentschädigung auf mein Konto als Einnahme gebucht. Damit belaufen sich meine Gesamteinnahmen im April auf 2.623 (incl. der durch mich eingezahlten Gelder). Frage: 1. Bekomme ich rückwirkend (April) den vollen Freibetrag von 1.370? 2. Ist es richtig, dass.. – diese eingefrorenen 366,00 ein Übernahmebetrag sind, über den ich im Mai zusätzlich verfügen kann – diese 366 als Einnahme für den Mai, sprich, dann Gesamteinnahme von 1.746 sind – minus Freibetrag 1.370 -kann die Differenz (4 Wochen nach Pfändungseingang sind dann rum) 376 teilgepfändet werden? in den Folgemonat (usw) übernommen werden? 2. Kann die Filiale haftbar gemacht werden, wenn mir durch ihr Fehlverhalten von 2018 ein finanzieller Schaden (Pfändung) entsteht? Mir schwirrt der Kopf. Liege ich richtig oder habe ich irgendwo einen logischen Denkfehler?


    ANTWORT: Ich versuche hier jede Frage zu beantworten, nehme aber in keinem Fall eine Einzelfallprüfung vor. Sie müssten also kurze, allgemeine Fragen stellen, die ich auch ohne weiteres beantworten kann. Alles andere sprengt meine zeitlichen Möglichkeiten. Wenn die Bank einen Fehler macht, macht sie sich schadensersatzpflichtig, soviel kann ich sagen.

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