• Hinweis

    Urlaubsbedingt können wir leider Anfragen erst wieder ab dem 15.04.2024 beantworten. Das gilt auch für die Bearbeitung von Kontobescheinigungen. Wir bitten Sie um Verständnis

P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
Bookmark the permalink.

860 Comments

  1. Ich habe mich gerade durch die Kommentare gearbeitet, aber nichts gefunden, was ich spontan auf meine Situation übertragen kann. Meine Frage:
    Ich habe ein P-Konto und eine Pfändung laufen. Ich musste beim Finanzamt eine Steuerklassenänderung rückwirkend beantragen, da mein Sohn bereits vor einem halben Jahr 18 geworden ist. Dies beinhaltete,dass mein Arbeitgeber neu berechnet hat und ich eine einmalige Gesamtzahlung von 312 Euro bekommen habe(für das halbe Jahr,also nicht monatlich) und schwupp die Bank hat es direkt im Rahmen der Pfändung geblockt und will es meinem Gläubiger zukommen lassen. Ist das korrekt? Kann ich was dagegen tun? Ich würde mich um eine baldige Antwort freuen


    ANTWORT: hier gilt das, was immer beim P-Konto gilt: die Bank beachtet nur die Freigabe auf dem Konto. Wenn Sie den Freigabebetrag übersteigen, und es ist völlig egal, aus welchem Grund dies geschieht, behält die Bank alle darüberliegenden Beträge ein und behandelt sie als Moratoriumsbeträge. Es kommt also nicht darauf an, ob die Beträge, mit denen Sie Ihren Freibetrag übersteigen, im pfändungsrechtlichen Sinne unpfändbar sind oder nicht, da diese Unpfändbarkeit eben nicht automatisch auf dem Konto gewährleistet wird. Also bleibt in einem solchen Fall nur die Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, womit die unpfändbaren Beträge freigegeben werden können oder man wartet ab, dass man das als Moratoriumsbeträge in den nächsten Monaten erhält (sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen). Zur Unpfändbarkeit des nachträglich gezahlten Einkommens haben wir auch einen speziellen Artikel, auf den ich bei dieser Gelegenheit hinweisen möchte: Pfändbarkeit von Nachzahlungen

  2. Hallo,
    ich habe ein P-Konto.
    Wie lange dauert die Rückabwicklung
    in ein normales Konto?
    Danke


    ANTWORT: wie lange es bei Ihrer Bank dauert, kann ich Ihnen natürlich nicht sagen. Aber nach der Rechtsprechung des BGH ist die Bank/ Sparkasse verpflichtet, den P-Kontoschutz am Ende desjenigen Monats zu beseitigen, in dem der Kunde dies verlangt. Das ist sozusagen das späteste Datum, wobei die Bank nicht gehindert ist, es auch schon früher zu bewerkstelligen. Wer also am 8. August seine Bank auffordert, den P-Kontoschutz zu beseitigen, hat den Anspruch darauf, dass dies spätestens Ende August/Anfang September bewerkstelligt ist. Zur Entscheidung des BGH lesen Sie bitte gern auch hier: Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen. Im Prinzip ist es sogar so, dass man jederzeit und sofort die Streichung des P-Konto-Schutzes verlangen könnte, die Beschränkung auf den Monatsletzten soll aber verhindern, dass man innerhalb eines Monats zwei P-Konten führen und zweimal den Freibetrag absichern kann. Jede weitere Verzögerung oder Beschränkung ist aber rechtswidrig.

  3. Hallo, super dass Sie uns helfen :-) nun zu meinem Anliegen, wie rechnet die Bank? Alle Zahlungseingänge im Mont Juli oder Zahlungseingänge innerhalb 30 Tage? Ich habe am 25 Juli 660€ Sozialleistungen erhalten als Darlehn bzw. Einstiegsgeld und am 29Juli eine Abschlagszahlung in Höhe von 750€. Am 15.08. erhalte ich den Rest meines Lohns. Ist die 2 te Zahlung meines Lohns geschützt oder kann das aufgrund der Eingänge Ende Juli gepfändet werden. Ich habe einen einmaligen Freibetrag von 1600€ erhalten, aufgrund der Sozialleistungen. Deshalb die Frage wie rechnet die Bank, was geht im Juli ein oder was geht innerhalb von 30 Tage ein?
    Vielen Dank:-)


    ANTWORT: die Eingänge beziehen sich immer auf den konkreten Eingangsmonat. Also zum Beispiel auf den Eingang im Monat August. Das ist eine reine kalendarischen Frage und wird nicht umgerechnet auf 30 oder 31 Tage. Für welche Monate der Eingang erfolgt, ob es also der Lohn für Juli ist oder für August, spielt hierbei keine Rolle. Das kann die Bank mit ihren Mitteln auch gar nicht überwachen. Deshalb gibt es hier das reine Eingangsprinzip. Sie müssten daher nur zusammenrechnen, was insgesamt im Juli auf Ihr Konto geflossen ist. Sollte in der Summe der Freibetrag im Juli nicht überschritten worden sein, ist damit der Juli abgeschlossen. Im August geschieht genau dasselbe, Sie rechnen alles, was im August eingeht zusammen, und auch hier ist letztlich nur die Frage, ob durch die Augusteingänge der Freibetrag überstiegen wird oder nicht. Ist das nicht der Fall, dann wird auch im August nichts einbehalten. Hätte der Arbeitgeber das Einkommen in einer Summe im Juli gezahlt, wäre das Ergebnis möglicherweise anders gewesen, weil dann vielleicht der Freibetrag im Juli überschritten worden wäre. Dann aber wäre der übersteigende Betrag als Einkommen des August behandelt und auch wieder ausgezahlt worden (sog. Moratoriumsbetrag). Die einmalige Freigabe bezieht sich im Übrigen auf die konkrete Zahlung zum Beispiel einer Sozialstelle, ändert also an den übrigen Freibeträgen nichts, da sie zusätzlich hinzutreten.

  4. Guten Tag, ich habe ein P-Konto und bin mir allerdings aber nicht sicher ob eine Pfändung für mein Konto vorliegt. Momentan bekomme ich einen Lohn von ca. 1500,00€, darf aber nur über den Freibetrag von 1133€ verfügen. Was passiert mit dem restlichen Geld, wenn keinen Pfändung vorliegt? Bekomme den Lohn von 1500,00€ nächsten Monat das erste mal


    ANTWORT: ich hab das doch schon beantwortet…

  5. Guten Tag, ich habe ein P-Konto und bin mir allerdings aber nicht sicher ob eine Pfändung für mein Konto vorliegt. Momentan bekomme ich einen Lohn von ca. 1500,00€, darf aber nur über den Freibetrag von 1133€ verfügen. Was passiert mit dem restlichen Geld, wenn keinen Pfändung vorliegt?


    ANTWORT: Wenn Sie nur auf 1.178 Euro (1.133 Euro galten nur bis Juni) zugreifen können, dann gibt es nur zwei mögliche Erklärungen: Entweder es liegt eine Pfändung (oder Vorpfändung) vor oder die Bank/ Sparkasse macht einen Fehler. Vermutlich liegt eine Pfändung vor. Es ist sehr oft so, dass man vom Eingang der Pfändung erst sehr viel später erfährt. Sie können das aber bei Ihrer Bank erfragen. Die meisten Banken geben das nicht von sich aus an den Kunden weiter (die Postbank macht das nach meiner Kenntnis, ist aber damit eine Ausnahme). Zwar wird dem Schuldner der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ebenfalls zugestellt; das dauert aber regelmäßig sehr viel länger.

  6. Hallo..ich habe ein p Konto mit einem Freibetrag von 1133 Euro.. nun hat mein Arbeitgeber im letzten Monat das Gehalt erst am 15.7.bezahlt,natürlich viel zu spät..kommt sonst am 5.eines Monats.das gehalt lag bei 770 Euro. Jetzt ist am 5.8.das Gehalt aus Juli geflossen…wieder 770 Euro…wieso kann ich kein Geld abholen..? Das Gehalt ist morgens auf mein Konto eingegangen und abends könnte ich immer noch nix abholen..woran kann das liegen?


    ANTWORT: Das kann ich Ihnen nicht beantworten, denn normalerweise dürfte es hier kein Problem geben. Sie haben im Juli einen Eingang von 770 Euro gehabt. Sie haben also den Freibetrag im Juli nicht erreicht, dasselbe im August… also gibt es keinen Grund, warum Sie nicht vollumfänglich auf alles zugreifen können sollten. Man kann nur vermuten, dass die Bank die Eingänge zunächst prüft, also nicht direkt freigibt. Aber dafür gibt es keinen Grund, solange der Freibetrag im Eingangsmonat nicht erreicht wird, und das ist auch alles andere als üblich.

  7. Hallo
    Ich habe 2 aktive Pfändungen auf dem Konto zusammen 1000 Euro. Ich habe seit Juni ein Einkommen von 1790. Meine Frage ist : Bin ja jeden Monat gut über meinen Freibetrag. Wie lange wird der Überschuss gesammelt und wann geht den der Betrag an die Gläubiger. Damit ich wieder über mein ganzen Lohn verfügen.


    ANTWORT: Die übersteigenden Beträge (= Moratoriumsbeträge) werden als Einkommen des nächsten Monats behandelt. Auf diese Weise werden diese Beträge jeden Monat erneuert, weil sie im nächsten Monat dem neu eingehenden Einkommen entnommen werden. Daraus ergibt sich: Das Ganze geht so lange weiter, bis die zurückbehaltenen Beträge sich soweit addiert haben, dass sie den Freibetrag selbst übersteigen oder wenn mehr als ein Folgemonat kein Eingang mehr auf dem Konto erfolgt.

  8. Hallo ,
    Ich habe ein p konto bei der Sparkasse und ein Freibetrag von 1620 Euro. Ich bekomme diesen Monat ca 800 Euro von meinem letzten Arbeitgeber am 8. Und ca. 800 Euro am 20 . Von meinem neuen Arbeitgeber .Das wäre ja unter dem Freibetrag. Aber ich bekomme am Ende des Monats einen Abschlag von 800 Euro von meinem neuen Arbeitgeber..wird dieser Betrag dann im nächsten Monat wieder verfügbar sein?


    ANTWORT: ja, denn die Berechnung ist das so: Eingang in diesem Monat 2400 € minus Freibetrag von 1622 € ist im Ergebnis der Betrag, der Ihren Freibetrag in diesem Monat übersteigt. Dieser Betrag ist als Moratoriumsbetrag wie Einkommen des nächsten Monats zu behandeln (und wird dann nächsten Monat von der Bank freigegeben). Ob im Folgemonat wieder etwas abgezogen wird, hängt davon ab, was neben den 800 € noch auf dem Konto landet. Wenn Sie die 1622 € insgesamt nicht mehr erreichen (also inklusive der 800 € aus diesem Monat) ist die Sache schon im nächsten Monat erledigt.

  9. Hallo, ich habe folgende Frage. Ich habe ein P Konto und erhalte momentan Krankengeld. Habe in diesem Monat insgesamt Kontoeingänge in Höhe von ca. 1200 und einen Überschuss vom letzten Monat von ca. 120€ gehabt. Jetzt habe ich heute, also auch noch Juli, eine Zahlung von meinem Arbeitgeber erhalten (Auszahlung von Urlaubstagen wegen Vertragsende) in Höhe von ca. 1300€. Mein Kontostand ist jetzt ca. 1400€ und somit ja diesen Monat komplett über dem nicht pfändbaren Teil. Wird jetzt im August nur der pfändbare Teil davon eingehalten also ca. 230€ (Pfändungsgrenze ist bei mir 1171€) und abgeführt an den Gläubiger oder der komplette Betrag, also 1400€? Vielen Dank für die Informationen!!!


    ANTWORT: wenn die 120 € im vergangenen Monat über dem Freibetrag lagen, werden sie als Einkommen des Folgemonats behandelt und mit den übrigen Eingängen zusammengerechnet. Daraus ergibt sich dann der Betrag, den die Bank einbehalten wird (also die von Ihnen bereits berechnete Differenz). Der übersteigende Betrag wird aber von den aktuellen Eingängen des Folgemonats einbehalten, sodass die 4-wöchige Moratoriumsfrist erneut beginnt. Im nächsten Monat geht es daher wieder genauso weiter: Der übersteigende Betrag (der nunmehr höher ist) wird Anfang des Monats ausgezahlt, dann aber wieder mit dem Eingang des Folgemonats zusammengerechnet. Sollte Ihr Einkommen stets den Freibetrag übersteigen, wird sich dieser Moratoriumsbetrag von Monat zu Monat weiter erhöhen (denn insgesamt haben Sie ja nur den Freibetrag auf dem P-Konto). Aber die Abführung findet dann erst statt, wenn der Moraoriumsbetrag so weit angewachsen ist, dass er Ihren Freibetrag auf dem Konto übersteigt. Sollte bis dahin der monatliche Eingang nicht mehr Ihren Freibetrag übersteigen, würde mit diesen Beträgen die entstehende Differenz ausgeglichen werden. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge.

  10. Ich habe mit großem Interesse die Beiträge, Fragen und Antworten gelesen, erstmals den Begriff Moratoriumsbetrag entdeckt, aber leider noch keine Antwort auf mein spezielles Anliegen gefunden. Deshalb versuche ich mal hier mein Glück.

    Ich habe ein P-Konto bei der n*risbank, auf dem noch aktive Pfändungen liegen (die aber jetzt wohl nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ect. aufgehoben werden – so hat man mir das erklärt). Ich beziehe 739 Euro Rente (erstmalig Ende Mai 2019) und 95 Euro Wohngeld. Zusätzlich bekam ich von der Rentenversicherung einmalig eine Nachzahlung von 1.500 Euro…somit kam ich über den Freibetrag. Am 18. Juni lag mein Kontostand bei 366 Euro, aber als ich Geld abheben wollte, bekam ich die Ansage, ich sei über meinem Limit und eine Auszahlung wäre nicht möglich. Auf Nachfrage bei der Bank erklärte man mir, daß 300 Euro als Überschuss bis Anfang Juli eingefroren und mir erst dann wieder zur Verfügung gestellt würden (was ja auch erfolgt ist). Auf meinen Einwand, daß dann ja immernoch 66 Euro zur Verfügung stehen müssten, aber nicht ausgezahlt wurden, erklärte man mir, daß mein Guthaben nur noch knapp 2 Euro betragen würde, da 64 Euro für die Bank wären. Das wäre bei ihnen so, wenn man über den Freibetrag käme. Obwohl ich nirgends irgendwas über derartige Gebühren o.a. gefunden hab, hab ich mich kleinlaut geschlagen gegeben und die restlichen 12 Tage des Monats auf pump gelebt. Anfang Juli wurde mir auf den Eingang meiner Rente der Überschuss und aber auch die 64 Euro angerechnet…also 366 Euro plus meiner Rente. Hab ich nicht ganz verstanden, aber ok. Am 20.07. hatte ich laut Kontostand noch 71,80 Euro als Guthaben, aber als ich meinen Einkauf bezahlen wollte, ging nichts. Also an nen Automaten – da bekam ich wieder die Meldung, mein Limit sei überschritten,keine Auszahlung machbar. Nicht mal 10 Euro. Also wieder die Bank angerufen…ich hätte nur noch ein Guthaben von 7,80 Euro, denn 64 Euro wären für die Bank. Keine vorgemerkten Abbuchungen und schon gar nicht in der Höhe. Am Tag des missglückten Einkaufs hatte ich im Wissen und Glauben über die 71,80 Euro auch online noch etwas bestellt in Höhe von 9,99 Euro, aber diese Lastschrift wurde ein paar Tage später von der Bank abgelehnt und mir in Rechnung gestellt, so dass ich bei dem Händler jetzt auch noch eine Gebühr für Rückbuchung plus Mahngebühren bezahlen muss. Seit dem 20.7. bin ich jetzt bei meiner Mama im Garten, weil ich sonst nicht wüsste, wie ich bis zur nächsten Rentenzahlung durchkommen sollte, ohne wieder Schulden zu machen. Ich habe die AGB´s und die Preis-Leistungs-Richtlinien der Bank und etliche Seitn im Internet durchforstet, aber nichts gefunden. Ich habe die Bank per Einschreiben angeschrieben und Klärung verlangt…ich habe verlangt, daß die sich entweder die 64 Euro von meinem Konto runter nehmen und mir schriftlich erklären, um welche Gebühr mit welcher Rechtsgrundlage es sich dabei handelt oder das Geld freigeben, denn es kann nicht sein, daß mein Kontostand einen Betrag ausweist, über den ich nicht verfügen kann (den ich lt Bank nicht habe), der mir aber bei dem nächsten Eingang wieder komplett auf den Eingang angerechnet wird. Meine Mama hat das ausprobiert und mir 20 Euro überwiesen. Mein Kontostand zeigte dann 91,80 Euro, aber ich kam nur an die 20 Euro meiner Mama ran. Ich erhalte von der Bank keine Reaktion, mein Kontostand wird weder bereinigt, noch wird mir der gesperrte Betrag zur Verfügung gestellt. Wissen Sie, um was für eine Gebühr es sich handelt oder was ich machen kann? Ich muss mit jedem Cent rechnen und 64 Euro sind für mich viel Geld. Ich bedanke mich schon mal im Voraus


    ANTWORT: wenn ich es richtig verstehe, bezieht sich Ihre Frage darauf, warum die Bank allmonatlich Gebühren geltend macht bzw. zurückbehält. Ich befürchte, dass auch ich Ihre Frage nicht beantworten kann, denn das ist keine pfändungsrechtliche Frage, sondern bezieht sich auf den Vertrag, den Sie mit Ihrer Bank haben. Grundsätzlich kann die Bank schon ihre Gebühren einziehen. Aber offensichtlich geschieht das ja nicht (es wird ja später ausgezahlt) und schon gar nicht allmonatlich in der von Ihnen vorgestellten Höhe. Das macht es schwer, den Sinn dieser Aktion nachzuvollziehen. Jedenfalls kann man eines mit Sicherheit sagen: falls die Bank irgendwelche Gebühren geltend macht, die auf dem Umstand beruhen, dass dieses Konto mit dem P-Konto-Schutz geführt wird, dann sind diese Gebühren in jedem Falle rechtswidrig.

  11. Hallo ich hab da mal ne Frage und zwar ich habe vor ner Woche ein p Konto gemacht und mein Gehalt kommt am 26 kann ich den da schon Geld abheben oder erst am 1
    Danke schon mal im vorraus


    ANTWORT: Es spricht nichts dagegen, denn mit der Einrichtung des P-Konto-Schutzes auf Ihrem Konto haben Sie auch den monatlichen Freibetrag für den gesamten Monat zur Verfügung. Die Details hängen natürlich vom Einzelfall ab, zum Beispiel, ob bei Ihnen schon eine Pfändung besteht (wenn nicht, können Sie ohnehin auf alles zugreifen) und was Sie in diesem Monat schon abgehoben haben.

  12. Hallo, ich besitze ein P-Konto bei der Bank N26 mit einer aktiven Pfändung. Nun habe ich folgendes Problem. Ich bekomme jeden 15. des Monats ca 1.000€ auf dieses Konto überwiesen Also letzen Monat bekam ich am 15.06. das Geld überwiesen. Am 22.06. wollte ich von meinen Konto Geld abheben da ich noch ein Guthaben von ca. 600€ drauf waren, abheben. Es war leider keine Auszahlung möglich. Auf meine Anfrage wurde mir mitgeteilt das das ich über meinen Verfügungsrahmen abgehoben hätte und ich erst wieder am Monatsanfang darüber verfügen könne. Am Monatsende wurde der Betrag was noch auf meinen Konto war an den Gläubiger überwiesen und somit mein Konto auf Null…Vom 1.07. bis 15.07. war ich mittellos trotz P-Konto. Diesen Monat bekam ich wieder am 15.07. den Betrag von 1.000€ auf mein Konto überwiesen. konnte auch Geld beheben und am 22.07. wieder. Überschreitung meines Verfügungsrahmen. Ich bekomme doch nur 1.000€ Wie kann ich da über den Verfügungsrahmen sein. Erneute Anfrage bei der Bank, es stellte sich heraus, das der Verfügungsrahmen zu gering eingestellt ist und dies behoben wird. Dies dauert aber ein paar Tage. Jetzt habe ich natürlich die Angst das die vor Monatsende nicht funktioniert und ich wieder den Betrag der noch auf dem Konto ist, wieder an meine Gläubiger über geht. Was kann ich tun damit dies nicht passiert. Habe ich eine rechtliche Handhabe um diesen unrechtmäßigen betrag vom Vormonat zurück zu bekommen, und wie schütze ich den betrag von diesem Monat.
    Mit Besten Dank im Voraus


    ANTWORT: ich werde leider zur Auflösung des Falls nicht viel beitragen können, denn ich verstehe ihn so, wie Sie ihn darstellen, leider nicht. Sie schreiben, dass Sie am 15. einen Eingang auf dem Konto in Höhe von 1000 € hatten. Wenn dies alles war, was in dem betreffenden Monat auf dem Konto einging, dann haben Sie ab dem Eingang anderthalb Monate, um diese 1000 € zu verbrauchen. Ich kann also nicht nachvollziehen, weshalb Sie am 15. des Folgemonats auf den Restbetrag nicht mehr zugreifen konnten, denn es handelt sich dabei ja dann um sogenannte Übernahmebeträge. Die Freigabe zu Monatsanfang betrifft hingegen lediglich Moratoriumsbeträge, also die Beträge, die im Eingangsmonat den Freibetrag überstiegen haben. Das passt aber nicht zu diesem Sachverhalts. Daraus kann ich nur entnehmen, dass entweder der Sachverhalt nicht ganz korrekt ist oder die Bank das Pfändungsrecht fehlerhaft anwendet. Letzteres ist nicht ganz ausgeschlossen, entspricht also häufiger leidvoller Erfahrung, zumal mir wirklich nicht einleuchtet, wie es möglich ist, dass die Bank den Freibetrag fehlerhaft eingestellt haben kann. Leider kann ich Ihnen mehr zu Ihrer Frage nicht sagen, da das eine Prüfung der genauen Ein- und Ausgänge erfordern würde, was sich hier in diesem Rahmen selbst verständlich nicht leisten kann.

  13. Ich habe bei einer örtlichen Sparkasse ein P-Konto und wollte dies nach Beendigung meiner PIV im März 2019 in ein normales Girokonto zurückführen. Laut Aussage der Bank kann ich dies jedoch erst in 3 Jahren beantragen, da die Schufa-Einträge erst nach dieser Zeit gelöscht werden. Ist die Aussage der Bank richtig? Danke für die Rückantwort.


    ANTWORT: Die Aussage der Bank ist nicht nur unrichtig, sie ist vollständig unsinnig. Sie können den P-Kontos-Schutz jederzeit zum Ende des jeweiligen Monats beenden. Die Bank ist verpflichtet, dies zu beachten. Mit der SCHUFA hat das überhaupt nichts zu tun, denn aus ihr lässt sich insoweit nur entnehmen, ob aktuell ein Konto mit dem P-Konto-Schutz geführt wird. Sobald der P-Konto-Schutz beseitigt ist, verschwindet auch diese Eintragung in der SCHUFA. Bitte lesen Sie doch auch einmal den folgenden Artikel: Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen

  14. Guten Tag,

    am freitag habe ich erfahren das eiene pfändung meines Kontos vorliegt (ca 8000 Euro) Ich konnte daher nicht über mein Restguthaben von 500 euro verfügen. Habe dann gleich am freitag die umstellung auf ein P-Konto vorgenommen was nun anfang der woche umgestellt sein müsste und ich auf die 500 euro zugreifen kann. Soweit richtig oder? Meine zweite frage, Ich verdiene im monat rund 2355 euro netto. Ich lebe allein und habe keine unterhaltspflichtigen. Im antrag finde ich aber nichts. Was kann ich tun um laut der Pfändungstabelle die mir zustehenden ca 1630 Euro zu schützen? LG


    ANTWORT: Die Pfändung bewirkt, dass Sie auf dem P-Konto den Freibetrag gemäß § 850c Abs. 1 ZPO erhalten. Sofern Sie in diesem Monat diesen Betrag noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie hierauf noch zugreifen. Allerdings nur in der Höhe eben dieses Freibetrags. Um den vollen unpfändbaren Betrag zu erhalten, wie es sich aus § 850c Abs. 1 ZPO und (!) § 850c Abs. 2 ZPO (Pfändungstabelle) ergibt, müssten Sie aber zusätzlich noch einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Bitte lesen Sie zur Antragstellung folgenden Artikel: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  15. Hallo, ich habe mal eine Frage. Ich habe ein P-Konto und einen Freibetrag von 1133€. Ich habe seit 4 Monaten einen neuen Job und erhalte vom Jobcenter Einstiegsgeld sowie Geld für das Monatsticket. Zusammen mit meinem Lohn von 1200€ ist die Freigrenze jeden Monat überschritten. Natürlich wird der Überschuß im Folgemonat ausgezahlt. Aber dann wieder an den Freibetrag angerechnet. Ist es nicht so, dass Sozialleistungen unpäfndbar sind? Und was kann ich tun, damit mir die Zahlungen vom Jobcenter trotz überschreitung des Freibetrags noch im selben Monat zur Verfügung stehen? Reicht es dafür zu meiner Bank zu gehen und mit denen zu sprechen oder muss ich zum Gericht. Ich habe vom Jobcenter vor 2 Monaten eine sogenannte P-Konto Bescheinigung erhalten aber dort steht nur mein Freibetrag und sonst steht da nichts von Einstiegs und Fahrgeld. Was könnte ich tun damit mir mein Fahrgeld und das Einstiegsgeld zur Verfügung steht? Mit freundlichen Grüßen.


    ANTWORT: Ihre Frage macht mich relativ ratlos. Sie beschreiben die Vorgehensweise der Banken bei sogenannten Moratoriumsbeträgen. D. h., soweit Sie im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, behält die Bank diesen Teil zurück, zahlt ihn aber im Folgemonat (maximal in Höhe des Freibetrags des Folgemonats) aus und rechnet es dann wieder mit dem Eingang des Folgemonats zusammen. Das ist in Ordnung, das habe ich hier oben im Artikel ja auch so dargestellt. Um diesen Kreislauf zu durchbrechen, müssten Sie Ihren Freibetrag erhöhen. Regulär geht das mit einem Antrag auf Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Die Bank beachtet generell nur die Freigabehöhe auf dem jeweiligen Konto, sie prüft nicht, ob die Eingänge darüber hinaus unpfändbar sind. Genau dafür gibt es den Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Es genügt folglich nicht, wenn Sie einfach zur Bank gehen, sondern Sie müssen bei Gericht diesen Antrag stellen. Schade, dass Sie den Artikel oben offenbar nicht gelesen haben, denn das steht alles dort drin. Insbesondere empfehle ich Ihnen unseren Artikel zur Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  16. Hallo, ich habe ein P Konto bei der Sparkasse mit Aktiver Pfändung,Jetzt hatte ich einen unverschuldeten Autounfall und habe die Kosten erstattet bekommen knapp 2000 Euro, ich muss ja davon mein Auto Reparieren.Wie verhält sich so eine erstattung mit dem P konto. Wie komme ich nun an das Geld ? Was muss ich tun?


    ANTWORT: das ist zumindestens nicht auf dem einfachen Wege lösbar. Sie können geltend machen, dass das Fahrzeug für Ihre Arbeitstätigkeit erforderlich ist, denn wenn das Fahrzeug unpfändbar ist, sind es die Ersatzleistungen regelmäßig auch. Über diesen Bogen könnte man die Ersatzleistungen, die zur Reparatur des Fahrzeugs dringend erforderlich sind frei bekommen. Aber auch das können Sie nur durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht erreichen. Bedenken Sie aber bitte, dass das nicht unmittelbar mit den Pfändungsschutzregeln für Einkommen möglich ist, denn die Zahlung, die Sie von der Versicherung erhalten, stellen ja kein Einkommen dar.

  17. Hallo, auf dem P-Konto besteht eine Pfändung von ca. 1000 Euro. Das Guthaben beträgt zur Zeit 1800 Euro. Die Bank zahlt den Differenzbetrag nicht aus, weil der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist. Darf sie denn Beträge über den Pfändungsbetrag einbehalten? Was tun um an das die Pfändung übersteigende Gutahben zu kommen?


    ANTWORT: es gibt auf einem gepfändeten Konto nur zwei Sphären. Die eine Sphäre ist die, auf die Sie zugreifen können, das sind die Eingänge, Übernahme- oder Moratoriumsbeträge, die Ihnen aufgrund der Freibeträge zur Verfügung stehen. Die andere Sphäre ist das Geld, dass die Bank zurückhält, da es nicht vom Freibetrag des P-Kontos umfasst ist. Auf diese letztgenannte Sphäre haben Sie, auch wenn die Zurückbehaltung von Geldern auch dem Schutz des Schuldners dient, keinerlei Zugriff oder Verfügungsgewalt. Auch wenn Sie damit den pfändenden Gläubiger bedienen könnten oder wollen, besteht eben die dafür nötige Verfügungsgewalt über diese Gelder nicht. Wenn Sie hingegen den Gläubiger mit den Geldern bedienen, auf die Sie einen direkten Zugriff haben, die also durch Ihren Freibetrag geschützt sind, dann können Sie die Pfändung beseitigen und auch wieder auf die bislang zurückgehaltenen Beträge zugreifen. Sie können natürlich auch mit dem Gläubiger eine Vereinbarung des Inhalts treffen, dass dieser die Pfändung herunter nimmt, um Ihnen auf diese Weise den Zugriff auf die zurückbehaltenen Beträge zu ermöglichen, von denen Sie dann Ihre Schulden begleichen könnten. Anders geht es leider nicht.

  18. 1421.25€ bekomme ich jeden Monat( am 10) an Gehalt, dann gab es noch Weihnachtsgeld…. somit bekomme ich jeden 1 eines Monats 1133,80 wieder zurück gebucht. Meine ausgaben sind auch immer in der Höhe des Freibetrags. Nun befinden sich aber unter anderem durch das oben genannte Weihnachtsgeld über 3.000 Euro auf dem Auskehrungs Konto und steigt seit Weihnachten an, warum wird das nicht ausgekehrt, obwohl ja eine Pfändung auf dem Konto ist


    ANTWORT: das ist schwierig zu beantworten, denn ich habe auch keine Idee, warum das so ist. Der Ihren Freibetrag übersteigende Teil wird ja als Einkommen des Folgemonats behandelt und auch ausgezahlt. Das sind die sogenannten Moratoriumsbeträge. In Ihrem Falle sind das an die 250 €. Die erhalten Sie zwar im nächsten Monat wieder ausgezahlt, sie werden aber auch wieder mit dem regulären Eingang zusammengerechnet, sodass beim Eingang des weiteren Einkommens im Folgemonat dann der gesamte Betrag wiederum einbehalten wird. Der steigt auf diese Weise jeden Monat weiter (um 250 Euro oder mehr, z.B. durch das Weihnachtsgeld) an. Nur theoretisch kann das endlos weitergehen, denn da der Betrag nicht abgebaut wird und jeden Monat etwas dazu kommt, steigt er stetig weiter. Erreicht er aber die Höhe Ihres Freibetrags auf dem Konto (1133 €, seit Juli sind es ca. 40 € mehr) dann können Sie im nächsten Monat nur den Teil davon ausgezahlt bekommen, der Ihrem Freibetrag entspricht. D. h., der Rest ist dann nicht mehr geschützt und kann spätestens nach Ablauf von 4 Wochen an die Gläubiger ausgekehrt werden. Nur, wenn ich davon ausgehe, dass Sie das Weihnachtsgeld im November oder Dezember erhalten haben, also schon zu diesem Zeitpunkt den maximalen Moratoriumsbetrag angesammelt hatten, kann ich mir wirklich nicht erklären, weshalb immer noch keine Abführung an den Gläubiger stattgefunden hat. Jedenfalls wäre diese Abführung möglich. Abgesehen davon möchte ich aber auch darauf hinweisen, dass Sie Ihren Pfändungsschutz auf dem Konto nicht vollständig ausnutzen, wenn Sie sich mit dem Grundfreibetrag zufriedengeben. Bei einem Einkommen von 1421 € monatlich sind nach aktueller Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO 168,99 € pfändbar, während sie auf dem Konto monatlich um die 200-250 € verlieren. Auch das Weihnachtsgeld ist nur zum Teil pfändbar. Sie müssten allerdings zur Geltendmachung des vollen unpfändbaren Betrags einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Sollten Sie Unterhaltspflichten (Ehepartner oder Kinder) haben, kann man den Freibetrag auch durch eine Bescheinigung erhöhen.

  19. Ich habe gerade das Problem,muss dazu sagen das wir den Fakt bis heute nicht kannten,das der halbe Lohn meines freundes im voraus auf mein p konto gegangen is,u wir kommen nicht an das geld dran,was wichtig wäre da wir hier ein 10 Monate altes Kind haben,so meine Frage is jetzt ,was können wir machen um doch noch an das geld zukommen, da die von der Bank gemeint hat,dass das erste Problem ist das es nicht mein Geld is, und die Caritas meinte das mir da jetzt auch keine Bescheinigung helfen würde, da es sein Lohn is aber mein Konto…..wäre dankbar für eine helfende Antwort


    ANTWORT: ich kann das wirklich nicht beantworten. Denn so allgemein, wie Sie die Frage stellen, lässt sich nicht erkennen, ob es hier Möglichkeiten einer Freigabe gibt. Die Freigabe ist auf mehrere Weise möglich. Zunächst einmal die Erhöhung des Freibetrags durch Bescheinigung. Das geht aber nur in Bezug auf bestimmte Sozialleistungen (zum Beispiel, wenn Sie zusammen als Bedarfsgemeinschaft von der Arge ALG 2 erhalten) oder wenn Sie Unterhaltspflichten haben (Kind/ Ehemann im selben Haushalt; mit einem Kind beträgt der Freibetrag mit Bescheinigung schon mal 1.622 Euro + Kindergeld). Eine weitere Möglichkeit ist es, den Freibetrag zu erhöhen auf das Niveau des unpfändbaren Einkommens. Das geht aber grundsätzlich nur in Bezug auf das Einkommen des Kontoinhabers. D. h., dass es schon richtig ist, dass bei Eingang von Fremdeinkommen ein Problem entstehen kann, weil dann diese Freigabemöglichkeiten durch Antrag bei Gericht nicht bestehen. Es bleiben dann nur atypische Freigabeanträge. Aber, wie gesagt, das ist eine sehr pauschale Antwort, da auch Ihre Frage es nicht ermöglicht, das genauer zu beantworten. Eines kann man aber mit Sicherheit sagen: Solange Sie den Freibetrag des P-Konto (ohne oder erhöht mit Bescheinigung) nicht übersteigen, ist es völlig egal, ob es sich um Einkommen Ihres Freundes handelt oder von wem das Geld auch sonst stammt. Eine Rolle spielt das nur soweit, soweit der P-Konto-Freibetrag überschritten wird.

  20. Guten Morgen. Ich habe mir Ihre Beiträge durchgelesen, vielen Dank für die vielen Informationen. Unklar ist mir Folgendes:

    Ich habe seit langer Zeit ein P-Konto, allerdings ohne eine aktive Pfändung, da ich mich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung einigen konnte und diese regelmäßig getätigt wird. Für Gewöhnlich bin ich mit meinem Einkommen immer über 1133,80 EUR drüber gewesen. Der Betrag über die Freibetrag hinaus, wurde einbehalten und ab dem Folgemonat wieder gutgeschrieben und berechnet. Zuletzt ist es aber nun so, dass die Commerzbank das Guthaben nicht gutgeschrieben/verrechnet hat. Nach einem Anruf bei meiner Bank, bekam ich die Auskunft “Wenn mehrere Monate das Einkommen über den Freibetrag kommt, wird es sowieso nicht mehr gutgeschrieben”. Wie darf ich das verstehen? Es besteht wie gesagt keine aktive Pfändung. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen und bedanke mich im Voraus!


    ANTWORT: ich befürchte, dass ich Ihre Einschätzung nicht teilen kann, dass Sie keine aktive Pfändung auf dem Konto hätten. Natürlich ist das möglich, aber nur eine wirksame Pfändung kann überhaupt einen Einbehalt durch die Bank rechtfertigen. Vermutlich ist es so, dass der Gläubiger, der dort die Pfändung platziert hatte und mit dem Sie eine Zahlungsvereinbarung haben, die Pfändung nicht wirkungslos gestellt hat. Entweder, weil er lediglich eine Ruhendstellung bei der Bank bewirken wollte (die diese berechtigterweise aber nicht akzeptiert) oder weil er die Rücknahme der Pfändung nicht vorgenommen hat. Unabhängig davon ist die Vorgehensweise, Beträge über dem Freibetrag des Eingangsmonats einzubehalten und im Folgemonat auszuzahlen das normale Vorgehensschema bei Moratoriumsbeträgen. Diese werden als Einkommen des Folgemonats behandelt, dann aber mit dem Eingang des Folgemonats auch wieder zusammengerechnet. Der entscheidende Punkt ist, dass es (anders als bei Übernahmebeträgen) dabei kein zeitliches Limit gibt. Dieser Mechanismus kann theoretisch ewig fortwirken. Das ist daher der Teil Ihres Sachverhalts, den ich in keiner Weise nachvollziehen oder deuten kann: die Erklärung der Bank, dass nach einigen Monaten, in denen man die Freibeträge überstiegen hat, eine Abführung erfolgt, ist schlichtweg falsch. Das geschieht frühestens, wenn die zurückbehaltenen Beträge eine Höhe erreicht haben, die dem Freibetrag selbst auf dem Konto entspricht. Erst wenn sich diese Beträge auf diese Höhe angesammelt haben, sind die darüber hinausreichenden Beträge als abführbare Masse vorhanden. Etwas anderes gilt allenfalls noch dann, wenn länger als ein Monat gar kein neues Einkommen auf dem Konto eingegangen ist.

  21. Tag kurz gefragt ich arbeite jetzt wieder und bekomme meinen lon immer zwischen dem 25-30 eines jeden Monats jetzt meine Frage ist das Geld dann am ersten weg denn was bis Monatsende nicht aufgebraucht ist wird doch gepfändet aber wenn ich es bekomme muss ich ja denn ganzen nächsten Monat damit leben können


    ANTWORT: das kann man so kurz nicht beantworten, denn man muss schauen, inwieweit Sie im Eingangsmonat den Freibetrag überstiegen haben, welcher Teil also als Moratoriumsbetrag und welcher Teil als Übernahmebetrag im nächsten Monat landet. Aber gehen wir mal davon aus, dass das Einkommen am Ende des Monats im Eingangsmonat den Freibetrag nicht überschritten hat: Dann steht Ihnen dieser Eingang noch ohne Anrechnung der Eingänge des Folgemonats im gesamten Folgemonat zur Verfügung. Sie müssen dann immer darauf aufpassen, dass Sie in diesem Folgemonat mindestens so viel ausgeben, wie am Ende des Vormonats eingegangen ist. Zur näheren Erläuterung lesen Sie bitte, was wir oben zu den Übernahmebeträge geschrieben haben.

  22. Darf ich die Bank wechseln? Ich habe ein P Schutzkonto,darf ich dieses kündigen und bei einer anderen Bank ein Basiskonto einrichten und dieses dann umwandeln in ein P Schutzkonto?.


    ANTWORT: ich weiß nicht, ob ich Ihre Frage richtig verstehe. Grundsätzlich dürfte klar sein, dass Sie jederzeit ein Konto kündigen und auch ein neues Konto eröffnen können. Ein Basiskonto ist noch etwas anderes. Anspruch auf ein Basiskonto haben Sie dann, wenn Sie kein Konto bzw. kein ungekündigtes Konto haben. Auf ein Basiskonto ist man nur angewiesen, wenn Banken sich weigern, ein Konto zu eröffnen. Sie können also Ihr bestehendes Konto kündigen. Unabhängig davon können Sie auch den P-Konto-Schutz an sich beseitigen (auch ohne Kontokündigung). Wie einfach es insgesamt wird, den Umzug auf eine andere Bank zu bewerkstelligen, kann ich Ihnen so pauschal allerdings nicht sagen. Das hängt sehr vom Einzelfall ab. Gerade dann, wenn Sie von Pfändungen bedroht sind, kann ein Kontowechsel ziemlich schwierig werden, wenn der Gläubiger schneller ist als Sie. Wenn Sie noch Eingänge auf dem alten Konto haben, das dann aber kein P-Konto mehr ist, hätten Sie das Problem, dass Sie an diese Gelder nicht mehr herankommen. Deshalb muss man hier ganz genau aufpassen. Wenn das allerdings nicht das Problem ist, also Sie wirklich nur das Konto wechseln wollen, dann können Sie jederzeit ein neues Konto eröffnen und dies auch zum P-Konto machen. Beim P-Konto ist eben nur Voraussetzung, dass Sie nicht noch ein anderes Konto als P-Konto führen. Wenn also das alte Konto noch den P-Konto-Schutz hat, müssten Sie entweder die Kündigung abwarten oder nur den P-Konto-Schutz beseitigen. Denn erst dann können Sie den P-Konto-Schutz auf das neue Konto übertragen.

  23. Ich habe ein P-Konto bei d den,aufer Postbank.Ich habe sowohl eine Pfändung darauf, als auch noch Schulden bei der POSTBANK selbst. Diesen Monat(Juli/2019) hat die Pfändungsabtlg. der Post aber nur ca.310 Euro freigegeben,anstatt den Hartz-4satzt von 424 Euro.Das ist gegen geltendes Recht,und ich möchte wissen,was ich tun kann/muß!!! Mit freundlichen Grüßen,Peter W.


    ANTWORT: ich muss voranstellen, dass derartige Fragen nur sinnvoll beantwortet werden können, wenn der Sachverhalt geprüft wird. Das kann ich leider hier ohnehin nicht machen. Deshalb kann ich Ihnen allenfalls mit allgemeinen Aussagen dienen. Die Führung eines gepfändeten Kontos, das mit dem P-Konto-Schutz versehen ist, setzt voraus, dass das Konto auf Guthabenbasis geführt wird. Ich nehme an, dass die Forderung der Postbank aus einem Dispositionskredit stammt, der zum Zeitpunkt der Pfändung noch vorhanden war. Das ist ein sehr häufiges Problem. Nur ist es rechtlich so, dass die Bank mit Verlangen des Kunden spätestens bei Eingang der Pfändung den P-Konto-Schutz einrichten muss und damit auch die Möglichkeit der Verrechnung mit den Dispo begrenzt ist, da er schlichtweg nicht weiter bestehen kann. In der Regel gibt es hier 2 Verhaltensmuster der Banken: manche Banken verweigern schlicht die Einrichtung des P-Kontos und verstoßen damit gegen geltendes Recht (sie sind zur Einrichtung des P-Kontos bei Vorliegen einer Pfändung innerhalb der gesetzlichen Frist verpflichtet und zwar ohne wenn und aber), häufig ist es so, dass die Banken den Dispo auf ein Verrechnungskonto „auslagern“ und dann verlangen, dass man zum Abtragen der Außenstände einem monatlichen Betrag an die Bank zahlt. Damit verliert der Dispositionskredit seine Natur als Dispo und beeinträchtigt das P-Konto nicht mehr. Probleme kann es aber immer in dem Monat geben, in dem die Pfändung eingeht. Die Bank kann den Dispo ja jederzeit kündigen, und wenn in dem Zeitpunkt des Pfändungseingangs Geld auf dem Konto ist, könnte die Bank möglicherweise noch Verrechnungen vornehmen. Ich nehme an, dass Ihr Problem aus diesem anfänglichen Zeitraum stammt. Für die Verrechnung von Sozialleistungen und Kindergeld gibt es aber eine klare Regelung in § 850k Abs. 6 ZPO. Wenn die Voraussetzungen für Ihren Fall vorliegen, verstößt die Bank eindeutig gegen das Verrechnungsverbot. Sie sollten das einmal prüfen.

  24. Guten Tag. Ich habe einen Freibetrag von 1133€ so um den dreh. Letzten Monat habe ich um die 1710€ eingenommen davon 300€ Sozialleistung vom Jobcenter (Einstiegsgeld) war letzten Monat also so um die 600€ über dem Freibetrag, welche in diesem Monat übertragen wurden. Somit müsste mir ja diesen Mobat noch etwa 500€ als Freibetrag zustehen. Jetzt rufe ich meine Bank an und lasse mir den persönlichen Freibetrag mitteilen, da heißt es, dass mein persönlicher Freibetrag 43€ beträgt. Wie geht das ich verstehe es nicht?. Ich bin erstmals letzten Monat über den Freibetrag gekommen und der differenzbetrag dieser Morotoriumsbetrag oder wie man den nennt, wurde diesen Monat ausgezahlt und jetzt stehen mir nur 43€ zur Verfügung diesen Monat? Übersehe ich etwas oder ist da der Bank ein Fehler unterlaufen?. Freundliche Grüße


    ANTWORT: ja, nur ich verstehe es auch nicht. D. h., ich kann wenig zu Ihrem Fall sagen, denn Sie haben ja vollkommen recht damit, dass die “Überbeträge” aus dem Vormonat diesen Monat hätten ausgezahlt werden müssen. Es handelt sich dabei um Moratoriumsbeträge. Abgesehen davon könnten Sie natürlich auch eine Freigabe beantragen, denn der Umstand, dass hier Sozialleistung dabei sind, spricht dafür, dass insgesamt eine Unpfändbarkeit gegeben sein könnte. In jedem Fall könnten Sie so eine Freigabe erreichen, die weit über Ihrem statischen Freibetrag auf dem P-Konto liegt. Aber über den Mechanismus der Moratoriumsbeträge wäre das möglicherweise gar nicht nötig. Also, wie gesagt, Ihre Frage kann ich deshalb nicht beantworten, weil auch ich nicht weiß, weshalb die Bank Ihnen die Auszahlung der Moratoriumsbeträge aus dem Vormonat verweigert. Wenn es keine weiteren Fakten zu dem Fall gibt, kann ich daraus nur schließen, dass die Bank sich rechtswidrig verhält. Sie sollten aber auch bedenken, dass Moratoriumsbeträge häufig nicht direkt am 1. des Folgemonats ausgezahlt werden. Sie haben Ihre Frage am 3. Juli gestellt, es ist also durchaus noch möglich, dass diese Beträge noch freigegeben werden. Ich weiß von einigen Banken, die ungefähr 10 Werktage hierfür benötigen. Die Begründung ist dann immer die, dass Moratoriumsbeträge nicht automatisiert freigegeben werden könnten, dass das also immer händisch durch einen Bankangestellten erfolgen muss. Das ist jetzt nur eine Vermutung, die im Übrigen darauf basiert, dass Aussagen von Bankangestellten am Telefon oder am Schalter regelmäßig falsch sind, sofern sie pfändungsrechtliche Fragen betreffen. Sie sollten sich also nicht wundern, wenn trotz dieser Aussage in den nächsten Tagen diese Beträge freigegeben werden. Sie wissen aber, dass diese Beträge dann wiederum mit den Einkünften des laufenden Monats zusammengerechnet werden…?

  25. Hallo
    Ich habe ein p konto bei der Volksbank Rhein neckar
    Diese wurde 2015 eröffnet
    Da wurde mir die Online funktion direkt entzogen
    Ich muss alles am terminal machen Überweisungen etc
    Habe heute gelesen das die Volksbank bei einem Guthaben Konto auch die online funktion zur Verfügung stellen muss ist dies richtig!??

    Danke für eure Hilfe und Antwort
    Lg


    ANTWORT: es wäre natürlich interessant, zu erfahren, weshalb die Bank Ihnen diese Onlinefunktion gestrichen hat. Wenn es nur geschehen ist, weil Sie ein P-Konto haben oder Pfändungen auf dem Konto sind, reicht das als Begründung nicht aus. Derartiges haben die Banken bei Einführung des P-Kontos reihenweise versucht und wurden dann von den Verbraucherschutzverbänden erfolgreich abgemahnt. Es wäre vielleicht zu überlegen, ob Sie dem Verbraucherschutzverband Ihres Bundeslandes hiervon Kenntnis geben, damit dieser die Bank dann abmahnen kann. Es klingt jedenfalls so, als würde die Bank sich rechtswidrig verhalten.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert