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P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Guten Tag, ich erhalte vom jobcenter monatlich 1.344 Euro in diesem Betrag sind auch die Leistungen von meiner Tochter inbegriffen.
    Ich führe bei der fidor Bank bzw o2 banking seit 2018 ein p-konto mit einem aktuellen neu eingereichten freibetrag (4.07.2019)in h.v 1622eur (ausgestellt v. Jobcenter). nun hat mir die Bank diesen Monat einen Betrag von 840eur freigegeben der Rest ist bis heute noch eingefroren. Auf Emails habe ich bis jetzt noch keine Antwort. Telefonische Anfragen werden mit “ist noch in Bearbeitung” beantwortet.
    auf Nachfrage am Telefon wurde mir definitiv gesagt, daß meine neue Bescheinigung für den freibetrag angekommen ist und aus unerklärlichen Gründen wurde mein freibetrag auf 840eur eingetragen. Wie soll ich mich jetzt dagegen wehren ich hab bis jetzt die Miete nicht zahlen können. Was ist wenn der Rest weg ist, eine Pfändung besteht auf meinem Konto. Seit Montag rufe ich schon jeden Tag an, doch es tut sich nichts.


    ANTWORT: aus Ihrer Darstellung des Sachverhalts kann man nur einen Schluss ziehen, nämlich dass der Fehler bei der Bank liegt, und offensichtlich hat diese den Fehler auch selbst schon eingeräumt. Dann ist es aber auch kein pfändungsrechtliches Problem, da ja in diesem Falle unstrittig ist, dass Ihnen die gesamte Auszahlung des Geldes zusteht. Das Problem lässt sich mit dem Pfändungsrecht allerdings nicht lösen, da Ihnen nach den Regeln für den P-Kontoschutz diese Beträge ohne Weiteres zustehen. Deshalb müssten Sie gegen die Bank vorgehen, da diese Ihnen die Auszahlung der Ihnen zustehenden Beträge rechtsgrundlos verweigert. Der Fall unterscheidet sich inhaltlich überhaupt nicht von dem Fall, bei dem die Bank (ohne dass überhaupt eine Pfändung vorliegt) ohne Grund die Auszahlung von Guthaben verweigert. In beiden Fällen verstößt sie gegen ihre Verpflichtung gegenüber dem Bankkunden. Hierzu wäre wohl am ehesten die einstweilige Verfügung zu empfehlen, die auch meist das Problem endgültig löst. Allerdings sollten Sie vielleicht auch versuchen, bei der Bank zunächst Druck zu machen, denn wenn die Bank selbst einsieht, dass sie einen Fehler gemacht hat, lässt sich das Problem natürlich erheblich schneller klären.

  2. Vielen Dank für die schnelle Antwort! Diese Seite ist wirklich ganz toll und hilfreich! Ja,das haben sie richtig verstanden! In der Regel liege ich unter dem Freibetrag. Wenn lag ich höchsten Mal 10-30 Euro drüber, außer halt im November 18, da lag ich 600 drüber! Werden diese immer noch angerechnet oder sind die erledigt? Mit dem neuen Freibetrag ab Juli werde ich da aber nicht mehr drüber sein! Ich habe das mit den Übernahmebeträgen nun auch verstanden und es sind Übernahmebeträge, weshalb ich über mehr verfügen konnte! Ist es mit der Jahressonderzahlung von 1000 euro und meinem Gehalt von 1000 euro dann so, gesamt gehen also 2000 Euro ein, wenn dieses Ende November eingeht, dass ich dann Ende November über die Übernahmebeträge plus Freibetrag verfügen kann. Am 1.dezember dann wieder über den Freibetrag somit also an mein Gehalt und auch die Sonderzahlung kommen müsste, wenn auch nicht im gleichen Monat und wenn Ende Dezember das neue Gehalt eingeht ich darüber dann im Januar verfügen kann und so dann fortlaufend? Sofern die Bank es richtig macht?


    ANTWORT: also, für Moratoriumsbeträge gilt, dass sie letztendlich immer wieder neu ausgetauscht werden können mit den Eingängen des jeweiligen Folgemonats. Deshalb gibt es hier (anders als bei Übernahmebträgen) kein automatisches Zeitlimit. Praktisch geschieht das wie folgt: zunächst behält die Bank die Beträge über dem Freibetrag im Eingangsmonat ein. Sie zahlt diese Beträge im Folgemonat als Einkommen des Folgemonats aus (maximal natürlich in der Höhe des Freibetrags), das wird dann allerdings mit dem zusammengerechnet was im Folgemonat regulär eingeht. Rechnet man das zusammen und kommt dann wieder über den Freibetrag, wird dieser Teil wiederum einbehalten (nun aber vom Eingang des Folgemonats). Jetzt geht die Sache von vorn los: Auszahlung im Folgemonat, Zusammenrechnung, bei erneutem Übersteigen des Freibetrags wieder Einbehalt usw. Unterbrochen wird das Ganze erst dann, wenn der Moratoriumsbetrag über den Freibetrag auf dem Konto angestiegen ist. Denn für alle Moratoriumsbeträge, die den Freibetrag selbst übersteigen, gibt es im Folgemonat kein Schutz mehr. Der Kreislaufs endet auch dann, wenn in den Folgemonaten länger als ein Monat kein Einkommen mehr eingeht, denn dann ist die “Umwälzung der Mortoriumsbeträge” nicht mehr möglich. Bei den 600 € ist es also nicht ganz unwahrscheinlich, dass Sie bei ständigem Unterschreiten Ihres Freibetrags früher oder später alles erhalten werden. Bei 2000 € hingegen könnte es ein Problem geben, da hierdurch möglicherweise der Moratoriumsbetrag schon Ihren Freibetrag des Folgemonats überschreiten könnte und dadurch auch erste abführbare Beträge entstehen können. Hier sollten Sie vielleicht daran denken, Freigabeanträge beim Gericht zu stellen, damit Sie zumindest den vollen unpfändbaren Teil Ihres Einkommens auf dem Konto sichern können. Denn die Moratoriumsbeträge sichern zwar hin und wieder auch Beträge ab, die eigentlich nicht pfändungsgeschützt sind, weil der Pfändungsschutz auf dem P-Konto in diesem Bereich nur von der Höhe des Eingangs abhängig ist. Wenn aber Einkommen eingeht, das den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, geht Ihnen immer zunächst mehr Geld verloren, als nach dem Pfändungsschutz nötig, denn das P-Konto schützt “von sich aus” vom Einkommen immer nur den statischen Anteil, also den Grundfreibetrag. Um den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag auf dem Konto zu schützen, muss man dann einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen.

  3. Hallo! Ich habe eine Frage bezüglich einer Jahressonderzahlung! Ich habe auch schon telefonisch mit der Pfändungsabteilung der Bank gesprochen! Leider hatten die wenig Ahnung und kannten auch die Begriffe wie Übernahmebeträge und Moratoriumsbeträge nicht! Aussage: Sie haben ihren Pfändungsfreibetrag und alles darüber ist nicht verfügbar, auch im Folgemonat nicht! Ich liege meist etwa 50-100 Euro unter dem Freibetrag! Im November letzten Jahres habe ich anteilig eine Jahressonderzahlung erhalten von ca 600 Euro zusätzlich zu meinem normalen Gehalt! An dieses Geld kam ich auch komplett dran! Nun steht Ende November(um den 26.11 Rum) wieder die Jahressonderzahlung an, diesmal nicht anteilig, von der ich eigentlich einen Umzug finanzieren muss, zumindest einen Teil davon bräuchte ich für den Umzug, da meine jetzige Wohnung viel zu teuer ist und ich hier auch keine Kaution bezahlt habe, die ich für die neue Wohnungskaution verwenden könnte! Das werden mit meinem Gehalt zusammen ca. 2000 Euro sein. Haben sie eine Ahnung, wie das gehandhabt wird bzw wie ich rausfinden kann was mir davon zur Verfügung steht. Möchte nicht so gerne den Überraschungseffekt haben! Ich blicke bei der deutschen Bank nicht so richtig durch! Teilweise komme ich auch vom 1.des Monats bis Ende des Monats an mehr Geld als der Freibetrag hoch ist! Von meinem Gehalt gebe ich immer alles aus, bis das neue Gehalt eingeht! Ich hoffe sie können mir da etwas weiterhelfen und bedanke mich schon Mal im Voraus!
    Viele Grüße


    ANTWORT: ich kann Ihnen eine richtige Antwort hier eigentlich nicht geben, da ich nicht wirklich weiß, welche Abläufe es bei Ihnen gegeben hat. Aber offensichtlich (wenn ich es richtig verstanden habe) ist es ja so, dass Sie in den meisten Monaten unter dem Freibetrag auf dem Konto liegen und nur in wenigen Ausnahmen einmal darüber. Dann ist es doch so, dass der in diesem einen Monaten entstehende, über dem Freibetrag liegende Rest als Einkommen des Folgemonats behandelt wird und dann auch zur Auszahlung kommt. D. h. es läuft der Mechanismus der Moratoriumsbeträge ab (Behandlung als Einkommen des nächsten Monats mit Zusammenrechnung des Einkommens des Folgemonats, Reste werden wieder einbehalten und in den Folgemonat verschoben). In den Folgemonaten kommt es bis zur Höhe des Freibetrags dann immer wieder neu zu Verrechnungen dem Moratoriumsbeträge, sodass (je nachdem wie hoch die Differenz des regulären Eingangs und des Freibetrags ist) es früher oder später zu einer vollständigen Auszahlung des einmal einbehaltenen Betrags kommt. Dass sie in der Summe in einem einzelnen Monat über mehr verfügen können, als der Freibetrag hoch ist, ist allenfalls erklärbar damit, dass noch Übernahmebeträge aus dem Vormonat vorliegen. Das hat aber wiederum mit Moratoriumsbeträgen nichts zu tun. Ich räume gerne ein, dass bis heute Banken Fehler machen und die Moratoriumsbeträge nicht richtig behandeln. Nur sehr viel mehr kann ich an dieser Stelle dazu leider auch nicht sagen.

  4. Warte auf Antwort


    ANTWORT: ??? Ehrlich jetzt…?

  5. Lars L HATTE SCHON GESCHRIEBEN KEINE ANTWORT.


    ANTWORT: ich verstehe, dass das für Sie eine sehr dringende Frage ist. Aber bitte überlegen Sie einmal: Sie stellen am Sonnabend Abend eine Frage und reklamieren bereits 1 Stunde später, dass Sie noch keine Antwort erhalten haben. Ich beantworte diese Fragen hier ehrenamtlich, deshalb ist es nicht besonders schön, wenn Sie erwarten, dass ich auf meine Freizeit verzichte. Sie sehen ja, dass ich gleichwohl noch am Sonntag geantwortet habe.

  6. Jemand hat ein P- Konto. Sein freies Geld Ist umgeben. Der nächste Lohn ist noch weit bis zum nächsten Gehalt. Er kann aber zum 1. des nächste Monats , das P -GELD NUTZEN ! MORGEN IST Sonntag der 1 des Monats. Wird er es auch zum Sonntag abheben können.


    ANTWORT: ich weiß nicht so recht, was “mit freies Geld ist umgeben” gemeint ist. Aber ich rate einmal, dass es um die Frage geht, wie lange Übernahmebeträge ausgegeben werden können. Übernahmebeträge sind die Gelder, die im Eingangsmonat freigestellt waren aber nicht ausgegeben worden sind. Die kann man ohne Weiteres in den Folgemonat mit hinüber nehmen und ausgeben. Man muss im Folgemonat aber mindestens so viel ausgeben, wie man vom Vormonat mit hinübergenommen hat. Wenn das Geld, um das es in Ihrer Frage geht also Übernahmebträge aus dem Juli sein sollten und Sie im August von Ihrem Guthaben weniger ausgegeben haben, als vom Juli auf dem Konto verblieben ist, dann ist der Rest im September vollständig pfändbar. Und zwar schon am 01.09., denn der Monatsletzte war der 31.08.

  7. Hallo. Habe Anfang August meinen Lohn für Juli gekriegt. Jetzt am 30 August meinen Lohn für August. Nun kann ich auf mein Lohn nicht zugreifen. Obwohl ist im Freibetrag liegt, definitiv.


    ANTWORT: ich vermute einmal, dass Sie den Zugriff auf dem P-Konto meinen. Dann ist das, was Sie berichten, aber auch relativ gut vorhersehbar. Denn wenn eine Pfändung auf dem Konto ist, erhalten Sie durch die Bank immer nur vom monatlichen Eingang so viel, wie der Freibetrag hoch ist. Den Rest behält die Bank ein. Allerdings werden Sie diese einbehaltenen Beträge (in Höhe ihres Freibetrags) im nächsten Monat ausgezahlt erhalten. Denn alles, was über dem Freibetrag auf dem Konto im laufenden Monat eingeht, wird als Moratoriumsbetrag behandelt. Auch an Sie die Bitte, doch bitte einmal oben unter Punkt 13 nachzulesen, da ist dazu eigentlich alles hinreichend genau erklärt.

  8. Ich hätte eine Frage zu einem gepfändeten P-Konto: Auf meinem Konto ist ein Guthaben aus dem Vormonat in Höhe von etwa 270€, über dass ich trotz den gesetzlichen Regelungen nicht verfügen darf, da erst die Übernahme in den Folgemonat nicht eingeräumt wurde und nachdem das zuständige Amtsericht auf Paragraph 850k ZPO hingewiesen hat das First-in-first-out Prinzip nicht akzeptiert wurde. Die Pfändung auf dem Konto beträgt nur ca. 80€. Die Bank bedient allerdings auch nicht den Gläubiger, obwohl nach eigener Auskunft der “ersparte” Betrag schon seit 6 Monaten auf dem Konto liegt. Wie komme ich an die Differenz aus eingefrorenem Guthaben und Pfändung, wenn die Auszahlung an den Gläubiger auch Monate nach der angeblichen Pfändbarkeit des Guthabens noch nicht erfolgt ist? Würde bei einer Kontokündigung der Gläubiger befriedigt und der Restbetrag mir ausgezahlt werden, oder ist das Geld weg, bis die Bank selber entscheidet die Pfändung zu tilgen? Dass der Pfändungsschutz nicht eingehalten wird, habe ich mittlerweile hingenommen, aber wie kann es sein, dass wesentlich mehr Geld eingefroren wird, als von Gläubigern eingefordert wurde?


    ANTWORT: Sie haben keinerlei Möglichkeit, auf zurückbehaltene Beträge Zugriff zu nehmen oder sich Zugriff zu verschaffen. Wenn Sie den P-Kontoschutz aufheben, haben Sie selbst auf den Teil keinen Zugriff mehr, der durch das P-Konto geschützt ist. Eine Kündigung wäre natürlich eine Lösung, aber hier gibt es auch Kündigungsfristen, vor denen die Bank die Abführung der betreffenden Gelder an den Gläubiger nicht ausführen wird. Der Mangel hier liegt aber darin, dass die Bank (aus welchen Gründen auch immer) offensichtlich den P-Kontoschutz nicht ordnungsgemäß umsetzt. Dann könnten Sie zwar gegen die Bank vorgehen und diese letztlich auch zwingen, allerdings ist der Aufwand nicht unerheblich. Wenn es aber nur um 80 € geht, könnten Sie natürlich diese 80 € an den Gläubiger aus Ihrem Freibetrag heraus bezahlen. Dann müsste der Gläubiger die Pfändung aufheben und der begehrte Zugriff auf sämtliche Guthaben wäre wieder gewährleistet. Das wäre sicher die einfachste Lösung. Natürlich ist es so, dass bei Erledigung der Pfändung sämtlicher Zugriff wieder möglich ist, ganz unabhängig davon, ob die Bank die Pfändungsbeträge abgeführt hat oder der Gläubiger wegen anderweitig Erledigung die Pfändung zurücknimmt. Denn nicht der Status des Kontos als P-Konto beschränkt den Zugriff, sondern allein die wirksame Pfändung.

  9. Hallo, ich bin mit einer Kontopfändung vom 22.August 2019 total überfordert. Auf meinem P-Konto erfolgt noch Ende August 2019 eine weitere Gutschschrift, so das ich auf insgesamt ~1.400 ,- € Geldeingang im Monat August komme. Mein Grundfreibetrag beträgt jedoch nur 1178,59 ,- € im Monat. Werden jetzt die den Grundfreibetrag übersteigenden Beträge von ~ 221,-€ im September an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt?


    ANTWORT: Nein, das wird nicht sofort an den Gläubiger ausgekehrt. Es handelt sich dabei um Moratoriumsbeträge, die oben im Artikel unter Punkt 13 näher erläutert werden. Die 221 € werden also als Einkommen des Folgemonats behandelt und zu diesem Zwecke im September auch ausgezahlt. Ob dann vom regulären Einkommen, das im September eingeht, wieder etwas einbehalten wird, hängt davon ab, ob Sie auch im September wieder den Freibetrag übersteigen.

  10. Hallo. Ich habe ein p konto nun habe ich eine Frage kann man auch mit karte zahlen wenn der freibetrag überschritten ist aber noch plus drauf ist


    ANTWORT: Wie soll das gehen? Beim P-Konto gibt es keine Kreditierung (mehr). Entweder haben Sie also ein “Plus” oder eben nicht.

  11. Guten Tag, folgendes Problem: ich habe ein P-konto mit dem gesetzl. Grundfreibetrag. Es erging jedoch ein Beschluss des Amtsgerichts im Nov. 2018, in dem meine Renten NICHT dem Insolvenzbeschlag unterliegen und so der Freibetrag hätte erhöht werden müssen (seit damals). Mein Insolvenzverwalter und die Bank wurden über diesen Beschluss informiert. Leider wurde die Grundfreibetrag bis heute noch nicht angepasst/erhöht und es stand mir weiterhin immer nur der gesetzl. Grundfreibetrag seit Dezember 2018 zur Verfügung. Frage: wie kann ich die mir zustehenden, angefallenen Beträge seit Dezember 2018 zurückfordern? Obwohl der IV + die Bank Wissen um den Bescheid seit damals hatten, wurde ihrerseits nicht reagiert und ich sehe mich im Unrecht gelassen. Herzlichen Dank i.V.


    ANTWORT: Das kann ich schwer beantworten. Wenn das Geld, das derzeit noch zurückgehalten wird, von der Freigabe des Gerichts umfasst ist, sollten Sie bei der Bank nachfragen. Nach Rechtskraft des Beschlusses muss die Bank diesen natürlich beachten. Aber ob es hier vielleicht einen Grund für das Verhalten der Bank gibt, kann ich nicht wissen. Wenn die Bank den Beschluss nicht beachtet und Sie nicht wissen warum, wird es schwer. Dann sollten Sie sich wieder an das Gericht wenden. Aber vielleicht hat die Bank den Beschluss noch gar nicht bekommen.

  12. Hallo. Ich habe auf dem “auskehrkonto” knapp 1000€ angesammelt. Die Bank könnte damit gut meine Pfändung begleichen tut dies leider nicht und der Gläubiger möchte die Pfändung nicht zurücknehmen. Welche Möglichkeiten habe ich damit mein Konto wieder frei wird ? Kann man ein p konto wieder umwandeln ? Und wenn es nötig ist wieder als p konto einrichten ?


    ANTWORT: um korrekt zu sein, handelt es sich nicht um ein “Auskehrkonto”, die 1000 € stellen lediglich den Betrag dar, den die Bank zurückbehalten hat (ich nehme an als Moratoriumsbeträge). Wer diesen Betrag aber bekommt, steht zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fest. Das dient letztendlich auch dem Schutz des Schuldners. Verfügen können Sie jedenfalls über diesen Betrag in keinem Falle. Das wäre nur möglich, wenn der Gläubiger seine Pfändung zurückzieht. Zum jetzigen Zeitpunkt den P-Konto-Schutz aufzuheben, empfehle ich Ihnen nicht. Denn dann werden Sie auch für Ihre geschützten Eingänge keinerlei Schutz mehr auf dem Konto vorfinden. Die Bank kann gleichwohl die Abführung an den Gläubiger nicht durchführen, da erst die Moratoriumsfrist abgewartet werden muss. Wenn der Gläubiger sich also nicht darauf einlässt, die Pfändung unwirksam zu stellen, sollten Sie die Situation so weiterführen wie bisher. Sobald die zurückbehaltenen Beträge der Bank den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigen, wird auch eine Abführung (immer erst nach Ablauf der Moratoriumsfrist von 4 Wochen) an den Gläubiger erfolgen. Aber Sie haben dann zumindest die Sicherheit, auf ihre Freibeträge in vollem Umfang zuzugreifen.

  13. Guten Tag, ich habe mir nun ein paar Fragen und Antworten durch gelesen und das hat mir schon sehr geholfen. Eine Frage hätte ich aber: Ich bin Azubi, habe ein P Konto und gerade 5 Pfändungen in insgesammter Höhe von 1300 Euro. Momentan bezahle ich auch kleine Raten bei anderen zwei sind die gläubiger von den Pfändungen. Ich mache mir natürlich Gedanken was nun ist wenn ich mein richtiges Gehalt kriege. Habe ja schon gelesen dass es nicht einfach an die Gläubiger von der Bank überwiesen wird. Wie kann ich am besten beantragen die Pfändungen von meinem Konto zu nehmen? Oder nehmen Sie die Pfändung erst zurück wenn ich in Raten alles bezahlt habe?
    Vielen Dank schon mal für Ihre Hilfe


    ANTWORT: Sie können (sofern die Pfändungen rechtmäßig ergangen sind und die zugrundeliegende Forderung noch besteht) erfolgreich Anträge nur in Bezug auf die Erhöhung des Freibetrags stellen. Das ist immer dann relevant, wenn das eingehende Einkommen den Grundfreibetrag des P-Kontos übersteigt, da dann durch die Bank auch Teile des unpfändbaren Einkommens einbehalten werden. Um diesen Widerspruch aufzulösen gibt es die Antragsmöglichkeit gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, mit dem man erreichen kann, dass der volle unpfändbare Betrag (so wie er sich aus den Pfändungsregeln, insbesondere der Pfändungstabelle ergibt) auch auf dem Konto freigegeben ist. Die Pfändung selbst bleibt allerdings so lange auf dem Konto, bis entweder der Gläubiger befriedigt ist oder er die Pfändung vom Konto herunternimmt.

  14. Hallo ich habe mein P konto wieder in ein girokonto umstellen lassen. Auf dem P konto stand noch eine angesammelten beziehungsweise zurückgehalten Summe von 2000Euro. Kann ich diese Summe vom girokonto dann abheben? Habe das P konto vor 2 Tagen wieder in ein Girokonto umstellen lassen und kann das Geld nicht abheben.


    ANTWORT: ob Sie auf die Guthaben auf dem Konto zugreifen können, hängt wesentlich davon ab, wann diese auf Ihrem Konto eingegangen sind. Das kann ich Ihnen hier auf keinem Fall beantworten, dann das setzt eine genaue Prüfung der Kontobewegungen voraus. Klar ist, dass diese Eingänge, sofern sie noch im Bereich des laufenden Monats liegen, bis zur Höhe des Freibetrags an den Kontoinhaber ausgezahlt werden. Das wird allerdings in Ihrem Falle auch nicht möglich sein, da Sie ja den P-Konto-Schutz von sich aus aufgehoben haben. Diesen Teil verstehe ich überhaupt nicht, denn mit der Beseitigung dieses Schutzes können Sie, solange die Pfändung auf dem Konto noch besteht, auf überhaupt keine Beträge mehr zugreifen, also nicht mal mehr auf die Grundfreibeträge. Der P-Konto-Schutz ist sozusagen die Grundlage dafür, dass Sie überhaupt noch auf Geld auf dem Konto zugreifen können. Und eine wirksame Pfändung muss es auf Ihrem Konto geben, sonst würde die Bank kein Geld zurückhalten.

  15. Hallo, ich habe diesen und weitere Beiträge auf dieser Seite gelesen, mehrere male sogar. Es ist wirklich toll erklärt und sehr informativ dafür erstmal ein dankeschön! Ich habe da eine Frage und weiß nicht wo ich sie sonst stellen kann und hoffe, dass ich sie hier trotzdem stellen darf da ich finde, dass hier auf jede Frage immer sehr kompetente Antworten kommen. Ich habe ein P-Konto. Nun habe ich einen gesperrten Betrag, den ich auskehren lassen will um damit meine gesamten Schulden zu bezahlen. Dann möchte ich mein Konto in ein normales Girokonto (Guthabenkonto) umwandeln lassen. Doch so einfach wie es klingt, ist es leider doch nicht. War heute bei meiner Bank. Habe den Sachverhalt genau geschildert, tat dies vor einem Monat schon da war ich bei einem anderen Berater. Der sagte mir damals, ich bräuchte nur rum zu kommen, ihm zu sagen was ich alles auskehren lassen will und der würde das tun und mein Konto umwandeln. Nun, heute bei dem etwas jüngeren und wohl noch unerfahrenen Berater der Bank, wurde mir was ganz anderes erzählt. Auskehren einfach so über Mündlichen Wunsch geht nicht. Er gab mir Überweisungsträger, da soll ich dann die Kontodaten meiner Gläubiger rein schreiben und den Betrag der ausgekehrt werden soll. Also sowas wie wenn man ne normale Überweisung tätigt. Ist mir völlig Neu. Dann, würde die Bank (Postbank) mein Konto ja nicht einfach so wieder umwandeln in ein Girokonto sondern ich müsse es auflösen und ein komplett neues Konto einrichten. Ist mir auch Neu. Der Restbetrag vom alten aufgelösten Konto würde mir dann auf mein neues Konto umgebucht. Der Typ meinte das ist bei der Postbank so. Ist das so richtig oder hatte dieser Herr einfach nur keine Lust, sich mit meinem Anliegen weiter zu beschäftigen. Was könnte ich dagegen tun kann ich was tun oder muss ich das so hin nehmen. Ich bedanke mich im Voraus für die Antwort und entschuldige mich, für den langen Text und sollte dies nicht hier hin passen.


    ANTWORT: an den Auskünften der Bank stimmt eigentlich nur ein Punkt, nämlich dass Sie über den Betrag, den die Bank momentan aufgrund der Pfändung zurückbehält, nicht verfügungsberechtigt sind. Egal was Sie tun, Sie können über diese Beträge nicht bestimmen. Sie werden nach den pfändungsrechtlichen Regeln zurückgehalten und sind dadurch gerade der Verfügungsgewalt des Kontoinhabers entzogen. Damit ist noch nicht geklärt, was mit diesen Beträgen in der Zukunft wird. Soweit es Moratoriumsbeträge sind, werden sie eben als solche behandelt und möglicherweise dann auch ganz oder zumindest teilweise in den Folgemonaten an den Kontoinhaber ausgezahlt. Oder aber sie werden an den Gläubiger abgeführt, sobald die Voraussetzungen gegeben sind. Das Problem ist nur: Die Bank kann die Überweisung an den Gläubiger erst vornehmen, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind. Es gibt in Ihrer Situation mehrere Möglichkeiten. Bei Moratoriumsbeträgen erfolgt die Überweisung an den Gläubiger frühestens, wenn Sie mit diesen Beträgen Ihren Freibetrag auf dem Konto übersteigen und frühestens, nachdem die Moratoriumsfrist von 4 Wochen herum ist. Die 2. Möglichkeit ist die schnellste: falls Sie den P-Konto Schutz aufheben, besteht der P-Konto-Schutz nicht mehr. Das bedeutet, dass bereits ab diesem Moment die Moratoriumsfrist zu laufen beginnt. Allerdings ist auch dann eine Abführung vor Ablauf der 4 Wochen durch die Bank nicht möglich. Außerdem ist das eine sehr teuer erkaufte Lösung, denn bis zur Erledigung der Pfändung können Sie selbst auf den Grundfreibetrag dann nicht mehr zugreifen. Das, was ich in solchen Fällen empfehle, ist die 3. Variante: der Schuldner sollte mit dem Gläubiger sprechen und diesen die Situation deutlich machen, um ihn dazu zu bringen, die Pfändung aufzuheben. Wenn dies nämlich geschieht, können Sie sofort über alle Beträge disponieren und können dann dem Gläubiger im Gegenzug die gewünschten Beträge sofort überweisen. Die Gründe, die zu der fehlenden Verfügungsfähigkeit über das Geld führen, verhindern auch, dass die Bank mit Ihnen irgendeine Vorgehensweise abspricht und Geld aus diesem Bereich anweist. Das mit dem neuen Konto ist selbstverständlich ganz dummes Zeug. Wenn Sie bei derselben Bank ein neues Konto eröffnen, wird dies sofort ebenfalls von der bereits bestehenden Pfändung erfasst. Denn gepfändet wird bei einer sogenannten Kontopfändung nicht etwa das Konto, sondern alle (!) Ansprüche, die der Schuldner gegen die Bank als Drittschuldner hat. Erfasst sind auch Forderungen, die erst nach Eingang der Pfändung entstehen. Das würde Ihnen also überhaupt nichts bringen. Wenn allerdings die Pfändung erledigt ist und Sie das P-Konto nicht mehr benötigen, können Sie jederzeit den P-Konto-Schutz auf dem bestehenden Konto ausschalten. Das muss die Bank spätestens bis Ende des jeweiligen Monats bewerkstelligen. Dahinter steckt, dass es sich bei einem sogenannten P-Konto nicht um ein besonderes Konto handelt, sondern lediglich um das “normale” Konto, das lediglich mit der Funktion des P-Konto-Schutzes versehen ist. Diesen P-Konto-Schutz kann der Kontoinhaber nach Belieben ein- und ausschalten. Die Grenze ist hier allenfalls gegeben, wenn sich das als rechtsmissbräuchlich darstellt (wenn also der Kontoinhaber in kürzerer Zeit mehrfach dem P-Konto-Schutz beantragt und wieder beseitigen lässt).

  16. Hallo, mein Auto wurde beschädigt und jetzt hat mir die Versicherung 1600 € überwiesen. Ist das Geld trotzdem pfändbare?


    ANTWORT: Sie meinen auf dem P-Konto? Da wird grundsätzlich alles einbehalten, was den Freibetrag übersteigt. Allerdings sagt das noch nichts darüber aus, ob diese Beträge tatsächlich pfändbar sind. Das lässt sich nur durch eine Freigabe des Vollstreckungsgerichts feststellen und gewährleisten. Ein Fahrzeug kann unter bestimmten Umständen unpfändbar sein. In dem Fall sind auch Ersatzleistungen zur Wiederherstellung des Nutzungszustands grundsätzlich unpfändbar. Aber, wie gesagt, das ist kein Problem des P-Kontos (hier beachtet die Bank ja nur die Höhe des gesamtmonatlichen Eingangs ganz unabhängig davon, warum und von wem das Geld kommt). Wenn die Unpfändbarkeit auf dem P-Konto geltend gemacht werden muss (wie in Ihrem Fall), muss der Betroffene einen Freigabeantrag stellen.

  17. Anfang Juni hatte ich einen Eingang in Höhe von ca 450 Euro. Aufgrund dessen erhielt ich für Juni nur 700 Euro. Im Juli erhielt ich den Betrag 1178 Euro gutgeschrieben. Mitte Juli bekam ich eine Erstattung von 200 Euro die auch einbehalten wurden. Diese bekam ich im August von der Bank wieder gutgeschrieben. Meine Frage ist was passiert mit den restlichen 470 Euro die vom Gehalt zurückgehalten wurden. (Juni Gehalt). Im August erhielt ich keinen weitern Eingang. Was habe ich zu tun damit ich die 470 Euro bekomme bzw. Was passiert mit dem Geld. Vielen Dank


    ANTWORT: wo kommen denn die 470 Euro her? Ich verstehe den Fall nicht. Im Juni hatten Sie einen Eingang von ca. von ca. 1.150 Euro Der Freibetrag im Juni war (ohne Unterhaltsverpflichtung) 1.133 Euro. Die Bank hat also ca. 20 Euro einbehalten. Im Juli hatten Sie einen Eingang von…??? Nur die 200 Euro? – Sehen Sie bitte, ich kann solche Fragen nur beantworten, wenn ich sehen kann, was da gelaufen ist.

  18. Condomink der 1.

    Mooooin, hab nh P-Konto auf dem ca. 250€ im Monat über sind. Was passiert genau ? Wie erfahre ich an wen das Geld genau gegangen ist?


    ANTWORT: Lesen Sie doch oben einmal unter Punkt 16.

  19. Guten Tag,
    Ich habe für mein PKonto beim Insolvenzgericht einen Antrag auf 850k gestellt, da ich bereits an der Quelle gepfändet werde mein Lohn aber meinen Freibetrag überschreitet. Dem Antrag wurde auch statt gegeben. Dies war 08.18, es lief auch alles reibungslos. Seit nunmehr 3 Monaten separiert meine Bank(Postbank) einen gewissen Betrag an den ich nicht drankomme. Habe aber keinen anderen Geldeingang, außer meinen Lohn. Sehe auch immer zu das ich keinen Restbetrag in den nächsten Monat mitreinnehme. Meine Bank stellt sich Quer und macht mir diesen Betrag nicht frei. Ich weiß nichtmehr an wen ich mich wenden kann.Aber an die Bank bestimmt nicht.Wo bekomme ich Hilfe. Danke schinmal im vorraus.


    ANTWORT: Können Sie ausschließen, dass es sich um nicht ausgegebene Übernahmebeträge im dritten Monat handelt>? – Für die ändert sich durch die Freigabe nämlich nichts (ich weiß schon, dass es nach dem, was Sie schreiben nicht der Fall sein dürfte). Aber das ist die einzige Erklärung für das Verhalten der Bank, es sei denn, es sind noch von anderer Stelle Zahlungen auf Ihrem Konto eingegangen.

  20. Ich habe auch ein p Konto mein Mann hat heute Lohn bekommen wir brauchen dringend das geld wie kommen wir ran


    ANTWORT: wenn Ihr Mann an sein Geld kommen will, wäre doch die Frage, ob Ihr Mann ein P-Konto hat? Wenn ja, kann er in Höhe seines Freibetrags auf den Eingang zugreifen, wenn nein, sollte er sein Konto so schnell wie möglich mit dem P-Konto-Schutz versehen. Falls Sie aber meinen, dass das Einkommen Ihres Mannes auf Ihr P-Konto geht, dann können Sie trotzdem nur in der Höhe Ihres Freibetrags zugreifen. Wenn Sie miteinander verheiratet sind, können Sie den Freibetrag aber (falls noch nicht geschehen) erhöhen lassen, da Sie sich als Eheleute gegenseitig Unterhalt schulden. Falls außerdem noch weitere Unterhaltspflichten vorhanden sind (leibliche Kinder) kann der Freibetrag noch weiter erhöht werden. Das geht schon mit einer Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle.

  21. B., Michael Günther

    Guten Morgen. Ich hätte zum P-Konto mal eine gezielte Frage: Ich habe ein Pfändungsschutzkonto bei der Norisbank Berlin. Für diesen Monat habe ich noch einen verfügbaren Betrag von 310 Euro. Die Norisbank hat nun aufgrund einer Pfändung einen Betrag von 332 Euro ausgekehrt. Der hatte sich angesammelt. Ist mein noch verfügbarer Betrag von 310 Euro davon betroffen? Kann ich trotz meiner Lohnzahlung die jetzt erfolgte für August über die mir noch zustehenden 310 Euro verfügen oder ist der Betrag durch die erfolgte Auskehrung von 332 Euro nicht mehr verfügbar? Wie ist es wenn mein Lohn immer in der Mitte des laufenden Monats kommt? Da ich meine Miete und andere Kosten am 1. des nächsten Monats bezahlen muss habe ich jeden 1. ANGST das meine Miete nicht bezahlt wird. Wie ist da die handhabe der Bank? Vielen Dank für ihre Antwort und Hilfe.


    ANTWORT: es tut mir sehr leid, aber ich verstehe die Frage nicht so ganz. Wenn die Bank Gelder an die Gläubiger abführt, weshalb soll dann der Betrag betroffen sein, den Sie momentan zur Verfügung haben? Das macht doch keinen Sinn. Warum die Bank jetzt bei Ihnen 332 € ausgekehrt, kann ich natürlich nicht wissen. Aber gehen wir mal davon aus, dass das ordnungsgemäß ist, dann betrifft es doch nur das Geld, dass die Bank schon zu diesem Zwecke zurückgehalten hat, auf das Sie also schon seit einiger Zeit nicht mehr zugreifen können. Das berührt nicht die Gelder, die Sie aktuell frei zur Verfügung auf dem Konto haben.

  22. Hallo wollte heute geld holen mein Konto wurde gepfändet Finanzamt ich hab abgerufen sie sagten mir ich solle ein pfänfungsschutzkonto einrichten meine Bank hat heute zu meine frage webn ich morgen früh hingehe wielang dauert es bis mein Konto frei ist


    ANTWORT: geregelt ist nur, wann die Bank spätestens den P-Konto-Schutz eingerichtet haben muss. Nämlich am 3. Werktag, nachdem Sie die Bank dazu aufgefordert haben. Wenn Sie also morgen zur Bank gehen, muss der Schutz spätestens in der nächsten Woche Dienstag bestehen. Es spricht aber überhaupt nichts dagegen, dass die Bank den P-Konto-Schutz sehr viel früher einrichtet, denn diese 3-Tagesfrist ist ja lediglich die längst mögliche Frist. Vielleicht richtet Ihnen Ihre Bank auch gleich morgen den P-Konto-Schutz ein; nur: das kann ich Ihnen natürlich nicht sagen.

  23. Guten Tag.Darf ich Erspartes haben? Liebe Grüße


    ANTWORT: Sie meinen auf dem gepfändeten P-Konto? Im Rahmen der Übernahmebeträge ist das möglich. Sie müssen dann allerdings in jedem Folgemonat aufpassen, dass die stehen gebliebenen Beträge aus dem Vormonat der Höhe nach dem entsprechen, was im Folgemonat insgesamt (quasi von den Neueingängen) ausgegeben wird. Dann funktioniert das bis zu einer Höhe, in der durch diese Sparbeträge der Freibetrag auf dem P-Konto selbst überschritten wird, denn damit endet definitiv die Möglichkeit der Ansparung. Solange Sie aber die Funktionsweise der Übernahmebeträge beachten, kann dieses Ansparen zeitlich im Prinzip endlos weitergehen. Da man hier sehr genau aufpassen muss, nicht zuletzt, weil die Banken nach wie vor Fehler machen, empfehle ich aber ohne Not nicht, nennenswerte Ersparnisse auf diese Weise auf dem Konto zu belassen. Besser wäre es hier, das Geld abzuheben und das Bargeld Zuhause zu haben.

  24. guten morgen mein vater hat kein eigenes konto mehr so hab ich ihm erlaubt sein lohn auf mein konto zu tun nun hab ich aber ein P-konto und das limit ist überschritten er braucht aber sein geld damit er sein strom und gas zahlen kann sonst wird ihm alles abgeklemmt. was kann ich jetzt tun damit er sein geld bekommt.


    ANTWORT: Sie kommen nur im Rahmen Ihres eigenen Freibetrages an das Geld heran. Das P-Konto schützt keinerlei Fremdgelder, das ist in Ihrem Fall ein riesiges Problem. Technisch gesehen ist es so, dass die Guthaben auf dem Konto per se IHRE Guthaben sind, damit unterfallen sie – sofern der Freibetrag überschritten wird – der Pfändbarkeit. Ihr Vater ist in diesem Zusammenhang nur ein weiterer Gläubiger von Ihnen. Aber er hat keinen Anspruch auf “das Geld” auf Ihrem Konto, sondern nur einen allgemeinen Zahlungsanspruch. Vielleicht können Sie auf diese Gelder in den nächsten Monaten zugreifen (als Moratoriumsbeträge), das geht aber nur, wenn (und soweit) Ihre Eingänge geringer sind, als Ihr Freibetrag. Natürlich sollten Sie sehr schnell sehen, dass Ihr Vater ein eigenes Konto bekommt. Das geht notfalls (falls er keine Bank findet) als Basiskonto bei jeder Bank oder Sparkasse seiner Wahl. Er kann Sie auch so bevollmächtigen, dass Sie alles für Ihn erledigen können.

  25. Guten Tag Ich habe Ende Juni Gehalt erhalten in Höhe von 2400 Euro anteilig erhielt ich für Juni 700 Euro und Anfang Juli 1178 Euro. Der Rest wurde einbehalten. Im Juni erhielt ich eine Gutschrift von 200 Euro. Anfang August bekam ich nur die 200 Euro und der Rest von 470 Euro wurden nicht freigegeben Wenn ich kein Geld auf meinen p Konto im August mehr erhalte bekomme ich die 470 Euro dann auf mein Konto oder bleiben düse nun immer gesperrt. Wäre nett wenn ich eine Antwort erhalte. Danke


    ANTWORT: es tut mir leid, aber ich verstehe den Fall nicht. Meinen Sie damit, dass Sie im Juni einen Eingang auf dem Konto in Höhe von 2400 € hatten und davon im Juni nur 700 € zur Auszahlung kam? Dann fehlt hier irgend eine Erklärung dafür, warum Sie im Juni nur 700 € und nicht den damals noch geltenden Grundfreibetrag von 1133 € erhalten haben. Das kann ich Ihnen selbstverständlich nicht beantworten. Wahrscheinlich hatten Sie schon über den Rest im Laufe des Monats verfügt. Da Sie von den zurückbehaltenen Beträgen im Juli offensichtlich 1178 € erhalten haben, nehme ich an, dass es sich um Moratoriumsbeträge handelt. Moratoriumsbeträge sind diejenigen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen. Diese werden in Höhe des Freibetrags als Einkommen des Folgemonats behandelt. Ist der Moratoriumsbetrag aber selbst schon höher als der Freibetrag auf dem Konto, endet der Schutz aller darüber hinausgehenden Beträge. Möglicherweise erklärt das Ihre Situation. Wie gesagt, ich kann nur vermuten, was genau bei Ihnen vorgefallen ist.

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