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P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Muss mein Arbeitgeber für mein P Konto was ausfüllen


    ANTWORT:Ich weiß nicht, was Sie hier mit „muss“ meinen. Der Arbeitgeber hat zunächst einmal überhaupt nichts mit Ihrem Konto zu tun. Sie müssen selbst dafür sorgen, dass auf Ihrem Konto der volle unpfändbare Einkommensbetrag geschützt wird. Bei Vorliegen von Unterhaltspflichten kann der Freibetrag durch die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO heraufgesetzt werden. Diese Bescheinigung kann (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung) auch vom Arbeitgeber ausgefertigt werden. Zwingen wird man ihn dazu allerdings nicht können.

  2. Hallo meine Mutter hat Erstausstattung für die wohnung bekommen in Höhe von insgesamt 2500 euro plus Alg2. Sie hat das Limit schon ausgenutzt und noch 1100 Euro auf dem Konto. Das Konto wurde in Hessen eröffnet wir sind jedoch nach Sachsen gezogen und konnten das Konto noch nicht her holen, und die Bescheinigung für die Erstausstattung können wir hier in Sachsen nicht abgeben und müssten nach Hessen was für uns unmöglich ist. Ist das Geld jetzt weg oder wird das nächsten Monat wieder freigegeben?


    ANTWORT: Wenn es nur um ein Konto geht, das Sie zudem als P-Konto führen, könnte die Zahlung als einmalige Zahlung durch Bescheinigung einer Schuldnerberatung freigegeben werden. Zur Abgabe müssen Sie nicht vor Ort bei der Bank erscheinen, das kann auch postalisch übersandt werden. Wenn nichts geschieht (immer vorausgesetzt, dass wir von einem P-Konto reden), wird der Rest als Moratoriumsbetrag behandelt. Das bekommen Sie zwar im Folgemonat, dann wird es aber wieder zusammengerechnet mit den weiteren Eingängen des Folgemonats (siehe dazu oben unter 16.)

  3. Guten Tag. Ich habe ein p Konto bei der Deutschen Bank. Folgendes Problem stellt sich jetzt für mich da. Habe ein Guthaben auf dem Konto und es liegen zwei pfändung vor. Ich könnte jeweils zum 1 eines Monats denn Betrag von 1180 Euro auszuschöpfen. Nun im Monat okt.nur 770.00 euro . Alle Versuche bei der Bank warum ich nicht den frei Betrag bekomme liefen ins nichts. Antwort der Bearbeiterin war ich soll Antrag online Banking machen dann würde ich dort erfahren warum das Geld zurückgehalten wird. Nun kommt am ersten ja wieder eine Gutschrift kann ich dann wieder an der pfändung Schutz Höhe verfügen.


    ANTWORT: Es ist nicht nur schwierig, sondern leider beinahe unmöglich, aufgrund dieses Sachverhalts zu beurteilen, was hier vorgefallen ist. Man müsste dazu wissen, wann die Gelder im einzelnen eingegangen sind. Sicher ist nur: Alles, was im laufenden Monat eingeht, ist bis zur Höhe des P-Konto-Freibetrages frei. Es muss also eine besondere Situation vorliegen, die verhindert, dass Sie auf den Freiebtrag zugreifen können. Aber da liegt der Hund sozusagen begraben: Diesen Grund kann ich allenfalls raten, da ich ja nicht weiß, wie der Ein- und Ausgangsverlauf bei Ihnen war.

  4. Vor 9 Jahren schuldete ich der Telekom den Betrag von 120 Euro. Da ich damals Langzeitarbeitslos war, konnte ich den Betrag nicht zahlen. rund 1 Jahr später bekam ich Post von der Rechtsanwaltskanzlei Sailer & Kollegen, die insgesamt 300 Euro forderten. Ich weigerte mich diese Summe zu zahlen und bot an freiwillig 150 Euro zu zahlen. Darauf ließ sich die Kanzlei jedoch nicht ein und bombardierte mich mit Drohungen. Nachdem ich nicht zahlte, erwirkten sie gegen mich einen Titel. Der Gerichtsvollzieher stellte jedoch fest, dass es nichts zu pfänden gibt. Danach war jahrelang Ruhe. Auf einmal bekam ich Post von EOS DID, die nunmehr 690 Euro forderten, worauf ich nicht einging. Begründung, das Sailer & Kollegen nicht mehr für die Telekom tätig seien. Da ich inzwischen nur 906 Euro netto Rente bekomme, richtete ich ein Pfändungschutzkonto ein. Mit neuestem Schreiben, teilten sie mit, dass ich zwar unter dem pfändbaren Betrag liege, sie aber beim zuständigen Gerichtsvollzieher bei der Bank eine Vorpfändung des P-Kontos vornehmen lassen werden.

    Nun meine Frage: Bedeutet dies, dass die mir tatsächlich mein Konto zumachen können oder muss mir die Bank meine monatliche Rente von 906 Euro auszahlen?


    ANTWORT: Wenn Sie das Konto als P-Konto führen, sind Ihre Eingänge monatlich geschützt, da Sie ja den Freibetrag von 1.178 € nicht überschreiten. Eine Vorpfändung dient nur dazu, die später eingehende Pfändung auf dem Konto zeitlich vorzuverlegen, geht aber in keiner Weise weiter, als die später eingehende Pfändung selbst. Das ist nur ein technisches Mittel für den Gläubiger, um seine Rangposition auf dem Konto abzusichern. Die Bank wird Ihnen also gleichwohl Ihre Rente auszahlen.

  5. Und wieder ich :-)

    Erst einmal vielen Dank für Ihre ausführliche und nachvollziehbare Begründung. Trotzdem glaube ich zumindest, dass “unser” Sachverhalt von vielen Stellen ganz unterschiedlich gesehen wird. Eine einheitliche Regelung oder zuminest Auslegung scheint es (noch) nicht zu geben. Hier ein Gerichtsurteil, dass ich dazu gefunden habe:

    “AG Hannover, Beschluss 711 M 115785/10 vom 11.08.2010, Orientierungssatz: Bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sind unter dem Begriff des Guthabens alle bei der Pfändung auf dem Konto befindlichen und nach der Pfändung im jeweiligen Kalendermonat eingehenden Beträge zu verstehen. Ausgänge vor Wirksamwerden der Pfändung sind für das Guthaben ohne Bedeutung. Nur Ausgänge nach der Pfändung werden vom Pfändungsfreibetrag abgezogen. Wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss demnach der Bank als Drittschuldnerin an einem bestimmten Tag um 9:10 Uhr zugestellt, ist eine am selben Tag um 07:20 Uhr getätigte Abbuchung nicht vom Pfändungsfreibetrag abzuziehen. Nicht verbrauchtes pfandfreies Guthaben aus einem Kalendermonat wird in den Folgemonat übertragen.”

  6. Hallo, was kann ich tun, wenn die Schuldsumme mit den Pfändungsbetrag nicht übereinstimmt. Da schon Beträge bezahlt würden die vom Gläubiger nicht aufgeführt werden. Welchen Antrag muß ich an das Gericht stellen? Wie kann ich einen Antrag auf Pfändungsfreibetrag ablehnen? Der Gläubiger will, meinen Pfändungsfreibetrag widersprechen, obwohl die Schuldsumme nicht stimmt. Kommt meiner Aufforderung nach Aufstellung der Schuldsumme nicht nach. Es handelt sich um einen Betrag von 300.-€ die ich mit Ratenzahlung bezahlen möchte. Gläubiger reagiert nicht.


    ANTWORT: die Pfändung erfolgte bei der Bank durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (bei selbst vollstreckenden Behörden geschieht das durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung). Gegen diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss können Sie vorgehen, indem Sie hiergegen Erinnerung einlegen. Dass im Laufe der Pfändung die angegebene Summe nicht mehr mit der tatsächlichen Schuldsumme übereinstimmt (also wenn die Bank aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Überweisungen an den Gläubiger vorgenommen hat), ist normal, da muss man keine Änderung beantragen. Aber wenn von vornherein ein falscher Betrag angegeben ist (also ein höherer Betrag als geschuldet ist), dann ist das in jedem Falle ein Grund, gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzugehen.

  7. Nochmal ich ;-)

    Auf Seite 51 der verlinkten Publikation können Sie einen Beispielfall nachlesen, der genau meinem entspricht. Auch hier wird nochmals betont, dass Verfügungen VOR Eingang des PÜB keine Rolle für den monatlichen Freibetrag spielen.

    Ich mache das hier übrigens nicht, um von Ihnen eine Rechtfertigung o.ä. zu erhalten. Es geht mir einfach darum, Ihre sehr guten und hilfreichen Infos zu dieser schwierigen Materie zu ergänzen bzw. kleine Fehler auszumerzen. Und die machen wir doch alle mal! :-)


    ANTWORT: Sie dürfen mich nicht missverstehen, ich bin Ihnen wirklich sehr dankbar. Der Autor erklärt (erst) an der 2. von Ihnen genannten Zitatstelle, wie er zu dieser Auffassung kommt: Er hält diese Lösung für praktikabel und dogmatisch sinnvoll. Übersetzt bedeutet das für Juristen, dass er davon ausgeht, dass diese Frage durch das Gesetz nicht hinreichend geklärt ist, sich also eine Gesetzeslücke zeigt, die nach den Grundsätzen der juristischen Auslegung zu schließen ist (dabei wird dann nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers gefragt). Dass es so ist, sagt er bei der 1. Zitatstelle, die Sie erwähnt haben, nicht. Dort ist es so formuliert, als wäre dieses Ergebnis ausgemacht, also rechtlich geradezu unstrittig vorgegeben. Wenn man aber erst die Methodik der Auslegung hinzunehmen muss, um eine Lösung zu finden, dann ist die Sache gerade nicht unstrittig. Ich hingegen gehe davon aus, dass gar keine Gesetzeslücke vorhanden ist. Auch der vorgetragene Widerspruch, der darin bestehen soll, dass man vor Eingang der Pfändung ausgegebene Gelder sonst nicht hinreichend darstellen kann, existiert m. E. nicht. Es ist nämlich kein Problem, dass (unter Umständen viel) Geld vor Pfändungseingang ausgegeben wurde, da die Verstrickung die bereits ausgegebenen Gelder ohnehin nicht umfasst. Dass sie nach Eingang der Pfändung bei der Berechnung des Freibetrags eine Rolle spielen, macht sie auch nicht etwa im Nachhinein pfändbar (nur dann wäre das ein “Problem”), denn es geht lediglich um die Klärung der Frage, was mit dem Geld wird, das nach dem Pfändungseingang noch auf dem Konto ist oder eingeht. Auch die erwähnten Praktikabilitätsgründe bestehen nicht. Die Bank kann ohne großen Aufwand feststellen, wie viel Geld im laufenden Monat schon ausgegeben wurde, wieviel vom Freibetrag also noch zur Verfügung steht. Also, angenommen es gibt hier tatsächlich eine Gesetzeslücke: Wer glaubt denn dann wirklich, dass der Gesetzgeber gewollt hat, dass jemand, der im August vor Eingang der Pfändung schon 5.000 Euro abgehoben hat, nach Pfändungseingang noch einmal 1.179 Euro (oder mehr) abheben kann? Da sagt der Gesetzgeber, dass – unabhängig vom Tag des Pfändungseingangs – der P-Konto-Schutz kalendermonatlich definiert ist und es keine Grundlage für die vorgetragene Nullstellung zum Pfändungseingang gibt. Mir wäre es auch anders lieber, immerhin bin ich ausschließlich schuldnerseitig tätig.

    Vielleicht noch eines: Es gibt hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen der Pfändungsverlauf selbst. Also Pfändung des Kontos, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger. Zum anderen der P-Konto-Basisschutz. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. des Pfändungsverlaufs hat sich mit Einführung des P-Kontos (substantiell) nichts geändert, das ist so, wie es auch schon vorher war. Das P-Konto hingegen ist ein pauschaler Schutz, ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist. Mehr nicht. Deshalb gibt es diese starren Muster, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung, oder – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung auch für pfändbare Eingänge (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt). Es ist ein Problem, wenn man das übersieht und beide “Linien” nicht voneinander trennt (also den P-Konto-Mechanismus als Bestandteil des Pfändungsverlaufs definiert). Genau das lese ich aus der besagten Begründung heraus, denn dort wird die Nullstellung zum Pfändungseingang letztlich aus der Verstrickungswirkung der Pfändung hergeleitet (wozu es aber keinen nachvollziehbaren Grund gibt).

    Ich gebe Ihnen aber ausdrücklich darin recht, dass man die Möglichkeit einer solchen Argumentation zumindest erwähnen sollte. Und vielleicht erfahren wir recht bald von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage. Vielleicht habe ich ja wirklich Unrecht. Jedenfalls werde ich das sobald wie möglich auch im Artikel hier nacharbeiten. Vielen lieben Dank also noch einmal, das ist wirklich ein sehr wichtiger Aspekt.

  8. Ich beziehe mich nochmal auf unsere Konversation vom 27.09.: Sie baten mich, Ihnen Quellenhinweise zu nennen für meine These, dass vor dem Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorgenommene Verfügungen an meine Bank nicht mit in den Freibetrag gerechnet werden. Hier ist eine der Quellen:

    http://www.bag-sb.de/ […]

    Nachzulesen auf Seite 36 – ich zitiere:

    “Verfügungen, die Schuldner/innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht.”


    ANTWORT: da sie noch einen 2. Kommentar geschrieben haben, fasse ich meiner Antwort dort zusammen.

  9. Hallo,

    ich habe eine kurze Frage. Ich habe mein Konto letzten Monat in ein P-Konto umwandeln lassen, da mein Gehalt bereits gepfändet wird. Nun wurde mir von meinem Arbeitgeber am 27.09. der unpfändbare Anteil meines Gehalts in Höhe von 1.500 € überwiesen. Die 1.500 € waren auch voll verfügbar (noch keine Kontopfäandung).
    Von den 1.500 € wurden mir am 30.09. bereits insgesamt 700 € (Miete, etc.) abgebucht, so dass noch 800 € übrig blieben. Heute, am 01.10. wollte ich Geld abheben und stellte fest, dass dies nicht möglich ist. Als ich mich online einloggte, stand dort nun als verfügbarer Betrag 0,00 €. Ich gehe also davon aus, dass eine Kontopfändung eingegangen ist. Bei der Bank konnte (oder wollte) man mir keine Auskunft geben. Jetzt bin ich ziemlich verzweifelt, da die Bank mein gesamtes Geld für diesen Monat eingefroren hat. Ich dachte, durch das P-Konto werden automatisch 1.178,59 € geschützt?! Somit hätten mir doch die 800 € für den Monat Oktober voll zur Verfügung stehen müssen. Oder verstehe ich da etwas falsch?

    Bis einschl. gestern (30.09.) konnte ich voll über mein Guthaben verfügen. Und heute, am 01.10. bekomme ich trotz P-Konto keinen Cent mehr. Habe ich vielleicht irgendwas beim P-Konto missverstanden, oder liegt ein Fehler der Bank vor?

    Vielen lieben Dank im Voraus für eine Antwort.


    ANTWORT: Sie haben recht, es spricht alles dafür, dass eine Pfändung auf Ihrem Konto eingegangen ist. Ohne Pfändung wäre die Vorgehensweise der Bank gar nicht verständlich. Wenn Sie aber ein P-Konto haben, gibt es keinen Grund, Ihnen die Auszahlung vollständig zu verweigern. Die Schutzmechanismen wirken ja in jedem Falle zurück auf den Zeitpunkt der Einzahlung im vergangenen Monat. Damit müssen wir die Sache bzgl. der noch auf dem Konto befindlichen Gelder so einordnen, als wenn die Pfändung schon im vergangenen Monat (beim Eingang der Pfändung) vorhanden gewesen wäre. Und da hätte sich die Sache so dargestellt: Bei einem Freibetrag von 1178 € hätten Sie im September auf diese Summe zugreifen können. Der nicht ausgegebene Teil hiervon ist automatisch im nachfolgenden Monat (also jetzt im Oktober) ein Übernahmebetrag, der Ihnen (ohne Unterbrechung) noch im gesamten Oktober zur Verfügung steht. Dass die Bank diesen Teil nicht auszahlt, kann ich nicht nachvollziehen. Der Rest (die Differenz zwischen 1.500 und 1.178 €) ist der Moratoriumsbetrag, da damit der Freibetrag im vergangenen Monat überstiegen wurde. Moratoriumsbeträge werden als Einkommen des Folgemonats behandelt und zu diesem Zwecke Anfang des Monats ausgezahlt, aber wiederum mit den Eingängen im Oktober zusammengerechnet, womit Sie dann möglicherweise wiederum den Freibetrag übersteigen (spätestens, sobald das Oktobereinkommen eingeht), so dass wiederum Moratoriumsbeträge einbehalten werden könnten. Dass dieser Anteil noch nicht ausgezahlt wurde, ist schon eher nachvollziehbar, denn viele Banken berechnen Moratoriumsbeträge nicht automatisch, sodass es häufig einige Tage dauert, bis diese Beträge freigestellt sind. Vielleicht ist das auch eine Erklärung dafür, dass auch die Übernahmebeträge Ihnen derzeit nicht ausgezahlt werden, nämlich dass die Bank die Gesamtsituation erst prüfen will. Eine andere Erklärung habe ich dafür leider nicht, jedenfalls keine, die mit dem Gesetz in Übereinstimmung zu bringen ist. Für Sie gilt aber ganz sicher: Schauen Sie bitte, ob eine Erhöhung möglich ist mit Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO (damit lassen sich die Freibeträge erhöhen, wenn eine Unterhaltspflicht vorliegt). Denn wenn Sie eine Unterhaltspflicht haben sollten (Kind oder Ehepartner), könnte Ihr Freibetrag auf leichtem Weg auf 1622 € erhöht werden, was vielleicht schon genügt, um Ihr Problem zu lösen. Eine solche Bescheinigung kann Ihnen jeder Schuldnerberatung ausstellen, Sie können sie bei uns kostenfrei erhalten. Sollte eine Bescheinigung nicht die Lösung sein, empfehle ich Ihnen, einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO zu stellen. Da der pfändbare Teil von Ihrem Arbeitgeber bereits abgeführt wird, kann per se auf Ihrem Konto nur noch unpfändbares Einkommen eingehen und deshalb ist es kein Problem, diese Beträge vollständig auf dem Konto freischalten zu lassen. Wie ein solcher Antrag gestellt wird, haben wir in einem speziellen Artikel dargestellt, den ich Ihnen bei Bedarf gern empfehlen würde: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  10. Guten Tag, ich habe auch ein p Konto mein Kontostand beträgt 980 Euro und mir wurde nun grade mal 281 Euro freigeschaltet. So geht es mir jeden Monat mal 280 mal nur 700 mal 400. Woran liegt das? Vernünftige antworten bei meiner Bank erhalte ich leider nicht.


    ANTWORT: Ich würde Ihnen das sehr gerne beantworten; das Problem ist aber, dass ich für das Vorgehen der Bank keine Erklärung habe. Solange Sie mit den monatlichen Eingängen unter dem Freibetrag liegen, muss die Bank Ihnen Einzahlungen bis zu dieser Höhe grundsätzlich auszahlen. Es gibt hierfür Ausnahmen, wo der “normale” Freibetrag niedriger sein kann (zum Beispiel bei Pfändungen wegen Unterhaltsschulden oder deliktischen Forderungen). Ich muss annehmen, dass eine besondere Situation bei Ihnen vorliegt, denn sonst macht die Bank ja mit dieser Art von Zahlungsverweigerung einen Fehler. Aber dazu reichen Ihre Angaben leider nicht aus.

  11. Hallo ich habe auch ein P-Konto und scheinbar auch eine Pfändung erhalten. Allerdings bekomme ich keine Auskunft bei der Sparkasse über die Pfändung ( Höhe der Summe oder von wem die stammt). Diese Auskunft erhalte ich nur wenn ich die sogenannte P-Konto Hotline eine 0900 er Telefonnummer mit 2,00 Euro pro Minute an Kosten anrufe.


    ANTWORT: den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten Sie zwar auch, allerdings möglicherweise sehr viel später. Es ist allerdings merkwürdig, dass die Sparkasse so gar keine Auskunft geben will (und zwar kostenfrei). Das müsste eigentlich möglich sein. Leider betrifft das nicht das Pfändungsrecht, sondern das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Sparkasse. Normalerweise sind solche Auskünfte kein Problem.

  12. Hallo habe ein P konto und auch noch ein anderes bei einer anderen Bank. Da auf dieser Bank kein Geld vorhanden ist, nutze ich dieses nicht mehr. Jetzt wurde mir dieses Konto gepfändet, ist im Prinzip kein großes Problem nur jetzt ist dieses Konto im Minus und die Bank möchte jetzt überzieheungszinsen haben. Ist das legal? Es handelt sich um ein guthabenkonto, und warum darf die Bank mein Konto überziehen, vor allem auch für Gebühren


    ANTWORT: durch die Pfändung ist das Konto allenfalls theoretisch im Minus, denn ich nehme nicht an, dass die Bank die Pfändung aus einem Überziehungskredit bedient hat. Sie sagen ja auch, dass es ein reines Guthabenkonto ist. Man muss aber darauf achten, dass Banken manchmal in der Darstellung des Guthabens die gepfändete Summe als Minusbetrag angeben. Das bedeutet dann aber eben nicht, dass man der Bank gegenüber in dieser Höhe Schulden hat, sondern es stellt nur den Betrag dar, mit dem die Pfändung erledigt wird und ein freier Zugriff auf das Konto wieder möglich wird. Für dieses „theoretische Minus“ sind natürlich Überziehungszinsen nicht gerechtfertigt, denn die Bank hat dieses Geld ja nicht für Sie “vorgestreckt”. Es kann sich allenfalls um Kosten handeln, die die Bank für Ihre Tätigkeit verlangt. Die entstehen aber nicht durch die Pfändung, sondern es kann sich dann nur um die allgemeinen Gebühren der Bank handeln.

  13. Danke für die schnelle Beantwortung meiner gestrigen Frage. Ein Fakt beschäftigt mich trotzdem noch im Zusammenhang mit dem P-Konto. Sie schreiben hier mehrmals, dass sich der Pfändungsschutz immer auf den ganzen Monat bezieht. Wenn also die Pfändung z. B. Mitte des Monats eingeht, werden auch die zuvor getätigten Geldausgänge vom Konto (bis zum Monatsanfang) rückwirkend mit in die Berechnung des Freibetrags einbezogen.

    Das kann nicht richtig sein.

    1. Las ich in mehreren anderen Publikationen im Internet, dass bei einer Pfändung nur Beträge eine Rolle spielen, die AB dem Eingang der Pfändung auf dem Konto zu- und abgehen. Was zuvor in dem betreffenden Monat eingenommen und ausgegeben wurde, soll also völlig unerheblich sein.

    2. Erlebe ich es gerade selbst: Pfändung vom Finanzamt ging am 10.09. ein. Vom 01.09. bis 10.09. habe ich den Freibetrag schon mehr als überschritten (ca. 1.500 € Ausgaben). Trotzdem kann ich bis Ende September noch meinen Freibetrag von ca. 1.180 € ausschöpfen.

    Was sagen Sie dazu?


    ANTWORT: was soll ich dazu sagen? Klingt ein wenig, als müsse ich mich verteidigen, und eigentlich will ich Ihnen nur helfen. Aber es ist in Ordnung, denn nur gutgemeinte Hilfe nützt ja bekanntlich auch niemandem etwas. Also, was soll ich dazu sagen? Zunächst: Ich freue mich, dass Sie auf das Geld zugreifen konnten. Wirklich. Und zwar selbst dann, wenn die Bank Ihnen das Geld mglw. gar nicht hätte auszahlen dürfen. Für diese Auszahlung kann es aber gute Gründe geben, zum Beispiel, dass die Beträge noch Übernahmebeträge aus dem August sind. Sollten die 1.500 €, die Sie bis zum 10. September bereits ausgegeben haben, im September auch eingegangen sein, wundert es mich allerdings, wenn Sie nach Eingang der Pfändung im selben Monat noch auf weitere Beträge Zugriff haben. Der Freibetrag ist monatsbezogen, und zwar nicht, weil ich es will oder weil ich diverse andere Publikationen im Internet Lügen strafe, sondern weil es gesetzlich so geregelt ist (§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO “…kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages … verfügen” und nicht zu vergessen – Achtung, das ist Ihr Fall, falls das P-Konto erst nach Eingang der Pfändung eingerichtet wurde – § 850k Abs. 1 Satz 4: “Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird” – das bedeutet: Rückwirkung im Guten und im Schlechten. Falls Sie zum Zeitpunkt der Pfändung schon ein P-Konto hatten gilt das übrigens auch, allerdings nicht “entsprechend”, sondern direkt). Natürlich ist es nicht ganz egal, ob die Pfändung bereits am Anfang des Monats vorlag oder erst in der Mitte des Monats. Denn die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos kann erst mit dem Eingang der Pfändung greifen. Allerdings bedeutet das dann auch nur, dass die bereits bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Pfändung getätigten Ausgaben auch dann als erledigt eingestuft werden müssen, wenn sie den Freibetrag um ein mehrfaches übersteigen. Da hat man dann einfach Glück gehabt. Das aber ändert nichts daran, dass bei einem weiteren Eingang von Geldern nach Eingang der Pfändung der Freibetrag bereits als überschritten angesehen werden muss. Sie können mir aber gerne schreiben, aus welchen Quellen Sie das Gegenteil gehört haben, dann kann ich mir anschauen, was andere darüber geschrieben haben. Dafür, dass die tatsächliche Handlungsweise einer Bank hier nicht als Beweis gelten kann, bitte ich Sie um Verständnis. Dazu finden sich einfach zu viele “Gegenbeweise”.

  14. Wenn eine Kontopfändung zum 10. des betreffenden Monats eingeht und ich meinen Freibetrag bis zum Monatsende voll ausschöpfe, kann ich dann zum 1. des Folgemonats wieder über den Freibetrag verfügen oder erst am 10. des Folgemonats (nach den ersten vier Wochen)?


    ANTWORT: der Freibetrag geht jeden neuen Monat auch wieder neu los, sprich steht Ihnen wieder voll zur Verfügung. Das ist doch klar. Aber ich glaube zu sehen, worauf Sie hinaus wollen. Es geht Ihnen um den Eingang der Kontopfändung. Das spielt hier überhaupt keine Rolle. Der Freibetrag gilt immer den gesamten Kalendermonat über. Auch wenn die Pfändung später eingeht oder das P-Konto nicht gleich am 1. des Monats besteht, umfasst der Schutz immer den gesamten Kalendermonat. Er endet damit auch automatisch mit dem Kalendermonat und beginnt mit dem neuen Monat (also mit dem 1. des neuen Monats) jeweils neu.

  15. Hallo, vielen Dank für die bisherigen Antworten!

    Jetzt habe ich mehrfach mit meiner Bank telefoniert und es bewegt sich was. Sie wollen mir zumindest den Antrag auf ein P-Konto genehmigen, allerdings nicht rückwirkend.

    Sie sagen, es war mein Fehler (was wohl stimmt), da ich in dem Antrag anstelle meiner Kontonummer meine Nutzerkennung eingetragen habe, da ich mich damit immer einlogge. In dem Brief, den sie mir geschrieben haben und die Einrichtung verweigert haben, wurde allerdings anders argumentiert. Dort stand nur, was ich bereits geschrieben habe, nämlich dass sie das P-Konto erst einrichten, wenn der Betrag aus der Pfändung beglichen wurde.

    Wie würden sie die Situation einschätzen? Gibt es eine Chance die bereits an meinen Gläubiger überwiesen 1000€ zurückzuerhalten?

    Vielen Dank!


    ANTWORT: die Einrichtung des P-Kontos hat schon für sich eine Rückwirkung, allerdings nur über die Dauer des Moratoriums von 4 Wochen. Es kann also nicht nachträglich noch die Gelder sichern, die schon vor diesen 4 Wochen auf dem Konto eingegangen sind. Ob Sie Chancen haben, von dem Gläubiger das Geld zurückzuerhalten? Vielleicht ist es nicht ausgeschlossen, aber es wäre schon sehr außergewöhnlich. Verpflichtet ist der hierzu jedenfalls nicht.

  16. Hallo! Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Ich hatte am 13.09 bereits geschrieben. Meine bank weigert sich mein Konto in ein P-Konto umzuwandeln, solange die Schulden aus der Pfändung nicht beglichen wurden.

    Wie schon gesagt, habe ich den Antrag dafür erst nach 8 Wochen statt vier gestellt und genau darauf berufen sie sich. Sie sagen, dass die Schuld erst komplett getilgt werden muss, bevor sie es in ein P-Konto wandeln.

    Das ist ja offensichtlich Quatsch, aber sie speisen mich immer mit den gleichen Standardmails ab.

    Gibt es da einen Paragraph, den man anbringen kann, um sie vielleicht noch zum Umdenken zu bewegen? Falls nicht, was sollte ich jetzt tun? Ich bin momentan vollkommen aufgeschmissen ohne Möglichkeit Rechnungen zu zahlen oder geld abzuheben.

    Vielen Dank!


    ANTWORT: ja, das ist gesetzlich geregelt und zwar in § 850k Abs. 7 ZPO. Dort heißt es: “Der Kunde kann jederzeit (!) verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.” (Hervorhebung von mir) Daraus ergibt sich zweierlei: zum einen darf die Bank (egal ob das Konto schon gepfändet ist oder nicht) die Einrichtung des P-Konto-Schutzes in keinem Falle ablehnen. Wenn aber das Konto (wie bei Ihnen) schon gepfändet ist, dann muss sie zudem den P-Konto-Schutz spätestens am 4. Geschäftstag, nachdem es verlangt worden ist, eingerichtet haben. Es gibt also hier auch eine zeitliche Grenze. Wie lange die Pfändung schon auf dem Konto ist, bevor der Kunde die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangt, spielt dabei überhaupt keine Rolle. Am 4. Werktag, nachdem Sie es verlangt haben, hätte die Bank diesen P-Konto-Schutz einrichten müssen.

  17. Ich habe ein P-Konto bei der Deutschen Bank. Derzeit läuft eine Pfändung. In der Filiale der DB wurde mir mitgeteilt, dass der Freibetrag nur dann “greift”, wenn auf dem Konto regelmäßig (was immer das heißt) Eingänge erfolgen. Sollte dies nicht der Fall sein, würde das gesamte Guthaben gepfändet. – Ich bin selbständig tätig; meine Geldeingänge erfolgen sehr unregelmäßig und in unter-schiedlicher Höhe. – Sollte die DB-Auskunft richtig sein, hätte ein P-Konto für mich seinen Sinn verfehlt. Andererseits lese ich, dass es egal ist, woher die Einzahlung auf das Konto stammt; es komme allein auf das Guthaben an. Was ist hier richtig? Vielen Dank für eine Antwort im Voraus.


    ANTWORT: das betrifft wohl die Frage der Übertragung von Moratoriumsbeträgen. Das kann ich hier an dieser Stelle nur sehr schlecht erklären. Aber nehmen Sie den Fall, dass Sie in einem Monat einen höheren Eingang haben, als der Schutz des Kontos hergibt. Dann wird der Teil, der über dem Schutzbetrag liegt als Moratoriumsbetrag, also als Eingang des Folgemonats behandelt. Zu diesem Zwecke wird das Geld im Folgemonat auch (zumindest in Höhe des Freibetrags) wieder ausgezahlt, dann aber auch wieder mit den Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Auf diese Weise können Moratoriumsbeträge über Monate hinaus immer wieder neu umgeschichtet werden und bleiben auf dem Konto erhalten. Wenn aber in den Folgemonaten kein Einkommen eingeht, dann ist diese Linie unterbrochen und die Beträge können nicht weiter in die Folgemonate übernommen werden. In der Folge führt die Bank dann diese Beträge nach Ablauf der Moratoriumsfrist ab. Ob ein solcher Sachverhalt bei Ihnen vorliegt, weiß ich nicht, aber es ist der einzige, bei dem der Neueingang notwendig ist, um ein Beibehalten des Geldes auf dem Konto zu sichern. Im Prinzip bedeutet das, dass man ohne ein Neueingang Gelder nicht über mehr als einem Monat auf dem Konto lagern kann. Wenn es also um die Behandlung eines Guthabens geht, ist der Schutz irgendwann weg, wenn weder Ausgaben des Geldes erfolgen noch Neueingänge auf dem Konto vorliegen. Aber eigentlich setzt das etwas mehr voraus, als dass im Folgemonat kein Eingang erfolgt. Im Folgemonat muss auch weniger ausgegeben worden sein, als es der Zugriff erlaubt hätte. Also nehmen wir den Fall, dass im Eingangsmonat 1500 € von der Bank einbehalten werden bei einem Freibetrag von 1180 €. Dann behält die Bank diese 1500 € im Eingangsmonat ein und wird im Folgemonat 1180 € auszahlen. Der Rest ist schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugreifbar (da der Moratoriumsbetrag selbst den Freibetrag übersteigt) und wird im Folgemonat an den Gläubiger abgeführt. Wenn Sie aber jetzt auf die 1180 € im Folgemonat nicht voll zugreifen und außerdem kein Neueingang erfolgte, dann ist auch dieses Geld im übernächsten Monat voll pfändbar. Beim Übernahmebetrag ist das auch der Fall, nur dass es dort nicht vom Eingang des Folgemonats abhängt sondern davon, wie viel man im nächsten Monat ausgibt. Natürlich ist es so: Die Eingänge im laufenden Monat stehen Ihnen immer zu. Auch die Übernahmebeträge im nächsten Monat, sodass dieses Problem, dass Sie hier ansprechen eigentlich nur unter dem ausgeführten Gesichtspunkt der Moratoriumsbeträge entstehen kann. Eine andere nachvollziehbare Begründung gibt es meines Erachtens nicht. Jedenfalls ist völlig egal, von wem und in welcher Stückelung Gelder auf dem Konto eingehen. Entscheidend ist allein, wie viel Eingang im Kalendermonat insgesamt feststellbar ist. Rechnet man das alles zusammen und übersteigt den Freibetrag nicht, stehen sämtliche Eingänge auch voll zur Verfügung. Bei der Frage der Moratoriumsbeträge und der Übernahmebeträge geht es hingegen um die Frage, wie der Sachverhalt aufgelöst wird, bei dem Gelder nicht im Eingangsmonat ausgegeben werden oder ausgegeben werden können.

  18. Jetzt wurden auch die 1000€ an den Schuldner überwiesen… Kann man da nichts machen? Ich brauche ja Geld zum Leben


    ANTWORT: der Fehler liegt bei der Bank, die Überweisung an den Gläubiger hätte nicht erfolgen dürfen, wenn die Sachlage so ist, wie Sie sie beschrieben haben. Das bedeutet aber auch, dass Sie keine pfändungstechnischen Anträge stellen können, sondern vielmehr gegen die Bank vorgehen müssen. D. h., Sie müssen gegen die Bank klagen oder zumindest zunächst eine einstweilige Verfügung erwirken, um die Auszahlung des Geldes zu sichern.

  19. Hallo, ich hatte am 09.09. schonmal geschrieben. Eine Pfändung auf mein Konto liegt bereits vor und ich habe erst nach vier Wochen reagiert und es in ein P-Konto umwandeln lassen. Daraufhin wurde das Restguthaben sofort an den Schuldner gesendet, was soweit in Ordnung ist.

    Jetzt habe ich 1000€ überwiesen bekommen und kann aber trotzdem nicht über das Guthaben verfügen. Zitat der Bank:

    “wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, haben Sie erst nach über 4 Wochen den Auftrag zur Umwandlung in ein P-Konto eingereicht,
    daher bleibt Ihr Konto gesperrt bis die bereits bestehende Pfändung erledigt ist. Das P-Konto würde erst nach der Erledigung der bestehenden Pfändung und bei Eingang neuer Pfändungen aktiv werden.”

    Ist das so korrekt?


    ANTWORT: Nein, dass es nicht korrekt, im Gegenteil es ist großer Unsinn. Es würde ja bedeuten, dass der P-Konto-Schutz für die bestehende Pfändung gar nicht mehr aktiv werden kann. Das ist Unsinn. Die einzige Folge, die die zu späte Einrichtung des P-Kontos bewirkt ist, dass die bis dahin angelaufenen Abführungsbeträge möglicherweise schon an den Gläubiger (nicht “Schuldner”) überwiesen werden können. Das ist bei Ihnen ja auch geschehen.

  20. Hallo
    Ich habe ein p-konto bekomme im november allerdings weihnachtsgeld ist es möglich das geld auf ein anderes konto gehen zu lassen? Oder ist das nicht erlaubt


    ANTWORT: wenn das Geld auf ein anderes Konto geht, auf dem keine Pfändung vorliegt, dann gibt es kein Problem mit dem Konto. Vielmehr kann ich dazu hier auch nicht sagen. Da Einkommen auch an der Quelle gepfändet werden kann, sehe ich auch kein Problem darin, wenn der Eingang nicht auf einem bestimmten Konto erfolgt.

  21. Meine Frage,ich habe ein p-Konto bei der Sparkasse.habe definitiv immer Guthaben über meinem Freibetrag,kann ich der Bank auch mitteilen,das sie den Überschuss schon vor den drei Monaten an die Gläubiger zahlt?damit ich diese Schulden los bin?Mit freundlichen Grüßen inga


    ANTWORT: die Eingänge oberhalb des Freibetrags sind Moratoriumsbeträge (s.o. unter 16.). Die behält die Bank ein, stehen Ihnen also nicht zur Verfügung. Wer dieses Geld bekommt, steht damit noch nicht fest. Es kann im Laufe der Folgemonate an den Kontoinhaber ausgezahlt werden, wenn die Freibeträge unterschritten werden. Ansonsten sammelt sich der zurückhaltende Betrag immer weiter an, bis er eines Tages die Höhe erreicht, ab der Abführungen an den Gläubiger erfolgen können. Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder der Gläubiger noch der Schuldner die Auszahlung oder die Verwendung des Geldes in irgendeiner Weise beeinflussen kann. Deshalb können sie auch nicht bestimmen, was mit dem Geld wird. Die einfachste Variante ist doch die: Sie sprechen mit dem Gläubiger ab, dass dieser die Pfändung zurücknimmt und sichern ihm im Gegenzuge zu, dass er das geforderte Geld nach Freigabe des Kontos sofort von Ihnen erhält. Denn wenn die Wirkung der Pfändung aufgehoben ist, können Sie selbstverständlich über alle bislang zurückgehaltenen Guthaben sofort wieder verfügen.

  22. Hallo

    ich habe ein p- Konto und ein Sparbuch. Die karte vom Sparbuch wurde sofort eingezogen. Wenn nun alles beglichen ist, ist dann auch wieder das Sparbuch frei oder nur wenn ich das Konto wieder auf ein normales zurückstelle? bekomme ich die karte sofort von der Bank geschickt oder muss ich die Beantragen


    ANTWORT: wenn die Pfändung erledigt ist, erhalten Sie Zugriff auf sämtliche Konten, soweit sie noch bestehen. Auch das Sparbuch ist dann nicht mehr von der Pfändung betroffen. Die Frage, ob das Konto den P-Konto-Schutz aufweist ist hingegen irrelevant. Das spielt nur für den Kontoschutz eine Rolle, der auch nur eines der von Ihnen geführten Konten betrifft. Wenn keine wirksame Pfändung mehr vorliegt, ist es egal, ob das Konto noch den P-Konto-Schutz aufweist oder nicht. Denn der P-Konto-Schutz gewährleistet lediglich die Grundfreigaben auf dem Konto für den Fall, dass eine Pfändung vorliegt. Nur die Pfändung selbst löst also Beschränkungen aus, nicht etwa die P-Konto-Schutz-Funktion. Wenn Sie diese aber nicht mehr benötigen, können Sie sie gleichwohl jederzeit beseitigen lassen.

  23. Hallo, ich habe ein Konto in ein P-Konto umgewandelt, allerdings erst nach zwei Monaten und nicht wie gefordert nach einem. Der Restbetrag auf dem Konto wurde daraufhin an den Gläubiger gesendet. Wenn auf dieses Konto jetzt neues Geld kommt, wird das auch von der Bank direkt wieder an den Gläubiger geschickt? Danke


    ANTWORT: das jetzt überhaupt Geld an den Gläubiger abgeführt wird, liegt einzig und allein daran, dass die Moratoriumszeiträume abgelaufen waren, in denen Sie noch kein P-Konto hatten. Jetzt haben Sie ja ein P-Konto. Der Schutz ist immer eingangsbezogen. Wenn also in diesem Monat Geld auf dem Konto eingeht, haben Sie den gesamten Freibetrag für diesen Monat und die Möglichkeit der Übernahme in den nächsten Monat. Das bedeutet, dass der Schutz immer auf den Monat bezogen ist und auch jeden Monat neu losgeht.

  24. Hallo Zusammen,

    Ich habe seit über drei Jahren ein P Konto und zahle am Monatsabschluss der Bank immer 20 -25 Euro. Ich habe ein Basiskonto bei der VRBank das 9.90 im Monat Gebühr kostet. Ich finde daher den Betrag sehr hoch. Ist das normal?? Weil wenn es Perse nach dem Urteil geht darf es ja nicht soviel kosten oder??


    ANTWORT: 20-25 Euro? Sind Sie sicher, dass es nicht Moratoriumsbeträge sind? Also für Kosten kann das kaum sein, das wäre ungewöhnlich hoch. Bei 9,90 Euro bin ich mir hingegen nicht mehr ganz so sicher. Sie müssen eines wissen: Die Kosten sind gar nicht das Problem, sie dürfen nur für das P-Konto nicht höher sein, als für das zugrundeliegende Konto. Denn “das” P-Konto gibt es eigentlich nicht; es ist nur das “normale” Konto mit P-Kontoschutz. Das darf mit P-Kontoschutz nicht mehr kosten, als ohne den Schutz. Auch dürfen die Kosten nicht höher sein, als Konten derselben Bank mit etwa gleichem Leistungsumfang. Wenn es also ohne Schutz 9,90 Euro kostet, wäre das o.k. – Ist zwar trotzdem grenzwertig hoch, aber nicht ganz ausgeschlossen. Ich habe früher auch bei der Commerzbank für ein “normales” Konto schon > 7 Euro gezahlt. Habe dann gewechselt, hat natürlich mit dem P-Konto nichts zu tun.

  25. Hallo,
    erstmal Vielen Dank für die tolle Seite und die Mühe die Sie sich geben.

    Meine Frage ist wie folgt. Ich besitze ein P-Konto und der eingehende Lohn ist durch Beschluß vom Amtsgericht vor Pfändung geschützt. Lohneingang jeweils am Ende des Monats. Jetzt am 30.08. waren auf dem Konto noch 500 EUR Guthaben. Im Laufe des Tages ist dann die Lohnzahlung in Höhe von 1500 EUR eingegangen und am späten Abend des 30. wurden von mir am Automat dann 500 EUR abgehoben. Diese 500 EUR wurden durch die Bank dann am 02.09 gebucht. Wertstellung 30.08. Kontostand am 02.09 = 1500 EUR und verfügbarer Betrag = 1000 EUR.

    Sind die 500 EUR jetzt dem Umstand zu verdanken das die Buchung durch die Bank am 02.09 erfolgte und nicht die Wertstellung ausschlaggebend ist? Und wären diese 500 EUR dann nicht als Übertrag in den Folgemonat zu sehen? Oder wie stellt sich das dar?

    Vielen Dank im voraus und einen schönen Abend


    ANTWORT: die Buchung durch die Bank ist nicht relevant, sondern das Datum der Abhebung des Geldes. Wenn Sie am Monatsende das Geld abgehoben haben, haben Sie es noch im Vormonat verbraucht (ich nehme an, dass das die Eingänge von Ende Juli sind, die die Bank im August als Übernahmebeträge behandelt hat). Wenn die Bank nunmehr 500 € zurückbehält, behält sie diese also von den Neueingängen zurück. Das ist selbstverständlich nicht zulässig, denn (jedenfalls sofern es die freigestellten Eingang des Arbeitgebers sind) die sind ja vollständig freigestellt worden, und ein Einbehalt wäre nur begründbar, wenn tatsächlich Übernahmebeträge im 3. Monat gelandet wären (im September also von Juli). Das sehe ich nach Ihrer Darstellung des Sachverhalts hier nicht. Sinnvoll wäre es, einmal direkt bei der Bank nachzufragen. Denn ich halte es auch nicht für ausgeschlossen, dass die Bank sich eine Vorkontrolle für solche Monatsend-Fälle vorbehalten hat, also die Beträge noch durch einen Bearbeiter freigibt. Jedenfalls kommt es nicht darauf an, wann die Bank intern die Buchung vermerkt, sondern wann Sie das Geld angewiesen bzw. ausgegeben haben. Bei einer Abhebung am 30. August ist das unfraglich noch im August geschehen.

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