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P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Hallo ich habe mal eine Frage ich habe im Dezember 2019 bei der Sparkasse 5000 Euro gewonnen … habe pfändungen auf meinem Konto/ Freibetrag 1826 Euro… es werden keinerlei Geldbeträge an die Gläubiger abgetreten … kann ich bei Gericht einen Antrag stellen das ich über diese Summe verfügen kann ?


    ANTWORT: Naja, mit Anträgen wird es schwierig. Ein Gewinn dürfte kaum als Einkommen iSd. § 850 ZPO gelten, womit schon mal keine Freigaben nach § 850k Abs. 4 ZPO helfen dürften. Allgemeine Anträge sind immer möglich, aber auch da wird bei einem Gewinn nicht sehr viel zu machen sein, fürchte ich. Ist das Geld also verloren? Nicht unbedingt. Denn Sie können von der Mechanik der Moratoriumsbeträge profitieren. Zumindest einen Teil sollten Sie noch bekommen können. Das hängt aber davon ab, welche regulären Eingänge Sie im Folgemonat haben.

  2. Hallo, mein P-Konto ist seit Januar gepfändet. Mit der freien Schuldnerberatung der Stadt Frankfurt hatte ich vergangenes Jahr abgesprochen alle Gläubiger ins Leere laufen zu lassen, bis deren Forderungen zusammengelaufen sind um denen dann als Alternative zur Privatinsolvenz ein Gegenangebot zu machen. Bis dahin muss ich allerdings noch etwas in der jetzigen Situation ausharren und auf weitere Forderungen bzw. Vollstreckungsbescheide warten. Zudem bin ich schwerbehindert und habe dadurch erhöhte Kosten. Meine Frage lautet: gibt es eine Bescheinigung, die ich mir vom Versorgungsamt ausstellen lassen kann oder an anderer Stelle, die meinen Freibetrag erhöht? mDanke vorab für die Antwort.


    ANTWORT: für das P-Konto gibt es eine vorgeschriebene Bescheinigung, die es nur ermöglicht bestimmte Sachen freizugeben. Alles andere ist leider nur durch eine Antragstellung auf Erhöhung des Freibetrags möglich. Ich kann nicht beurteilen, ob Sie auch über bestimmte Einkommen verfügen, die direkt auf der Bescheinigung freigegeben werden können. Aber besondere Ausgaben können es mit Sicherheit nicht. Das kann man nur über einen Antrag, insb. gemäß § 850f ZPO. Das sollte aber die Aufgabe Ihrer Schuldnerberatung sein. Denn diese Pfändungsschutzfragen gehören zur Betreuung einer Schuldnerberatung. Ihrer Schuldnerberatung liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, auch stehen Sie selbst mit ihr im Kontakt. Es wäre daher naheliegend, wenn Sie versuchen, die Frage dort klären zu lassen, denn Sie dürften damit überfordert sein.

  3. Hallo, ich habe eine Frage zu den Moratoriumsbeträgen. Folgende Situation liegt vor: Mein Lohn (Ausbildung) liegt bei 410,55 € und vom Jobcenter habe ich weitere 576,78 € erhalten. Damit läge ich mit 987,33 € noch unter der Freibetragsgrenze. Nun hatte ich diesen Januar eine Gutschrift der örtlichen Stadtwerke erhalten, insgesamt 246,54 €, mit denen ich auf 1.233,87 € komme. Das liegt ja nun über dem Freibetrag. Nach zwei dringlichen Überweisungen liegt nun ein Kontostand von 1.119,36 € vor, mir wird jedoch nur ein verfügbarer Betrag von 756,63 € angegeben. Mit einem Freibetrag von 1.178,59 € (laut Google) hätten von der Bank doch lediglich 55,28 € einbehalten werden dürfen. Habe ich den Abschnitt falsch verstanden oder ist das rechtens, dass mir nun nur die 756,63 € zur Verfügung stehen? Abzüglich aller Fixkosten blieben mir so nur noch 9,37 € für den gesamten Februar. Ich bitte um Hilfe das zu verstehen. Und vielen Dank im Voraus!


    ANTWORT: wenn es so gelaufen ist, wie Sie es geschildert haben, habe ich hierfür leider auch keine Erklärung. Sie haben recht: wenn in dem betreffenden Eingangsmonat insgesamt 1.233,87 € eingegangen waren, hat die Bank nur etwas mehr als 50 € einbehalten dürfen, d. h. spiegelbildlich, dass Ihnen der Zugriff auf die vollen 1.178,59 € gewährt werden musste (den Rest dann im nächsten Monat). Nur, hier hört meine Erklärungsmöglichkeit auf, denn dazu müsste man auch genau wissen, welche Ein- und Ausgänge erfolgt sind. Sollte sich allerdings bestätigen, was Sie schreiben, dann gibt es keine andere Erklärung, als dass die Bank Ihnen fehlerhafterweise Ihren Freibetrag vorenthält.

  4. Ich habe eine Frage zu den Moratoriumsbetrag. Ich habe einen größeren Schuldenbetrag beim Finanzamt. Seit 4 Jahren ist mein Konto gepfändet Ich habe habe ein P Konto bei der Commerzbank. Monatlich bekomme ich den Freibetrag von 1178,59€. Der restliche pfändbare Betrag geht auf ein Sonderkonto/PSK Auskehrungskonto. Mit der Zeit sind fast 7000 Euro auf dem Sonderkonto und es wurde seit mehr als einen Jahr kein Geld an den Gläubiger überwiesen Nun meine Frage. In welchen Zeitabständen bekommt der Gläubiger Geld von dem Sonderkonto? Falls ich meine Schulden bereits beglichen habe, muss ich mich selber um die Rückzahlung des Geldes vom Sonderkonto kümmern? Und wenn ja, wem muss ich kontaktieren?


    ANTWORT: bei Moratoriumsbeträgen ist es so, dass diese frühestens nach Ablauf von 4 Wochen an die Gläubiger abgeführt werden können. Das geschieht aber erst dann, wenn der zurückbehaltene Betrag in der Summe bereits so hoch ist, dass er den Freibetrag auf dem Konto übersteigt. Das ist bei Ihnen allerdings schon seit etlicher Zeit der Fall, über mehrere Monate, sodass ich mich wirklich frage, weshalb die Bank keine Abführungen an die Gläubiger vornimmt. Dafür habe ich leider überhaupt keine Erklärung. Anders wäre es, wenn es Anträge auf vorläufige Einstellung gibt oder der Gläubiger von sich aus die Vollstreckung ruhend gestellt hat. Wenn es Ihnen darum geht, die Gelder zur Befriedigung der Gläubiger durch die Bank abführen zu lassen, wäre es keine schlechte Idee, wenn Sie sich mit dem pfändenden Gläubiger in Verbindung setzen. Er kann am ehesten Druck machen, dass die Gelder abgeführt werden. Andernfalls könnte er allerdings auch die Pfändung aufheben, dann könnten Sie nämlich aufgrund der Zugriffsmöglichkeit auf das Konto direkt das Geld an ihn überweisen.

  5. Hallo.
    Ich habe eine Kontopfändung im Oktober 2019 bekommen. Anfang Januar diesen Jahres hab ich Geld auf mein Konto bekommen, heute nochmal. Kann ich morgen noch ein P Kontoschutz beantragen und somit den über das Geld verfügen?


    ANTWORT: ja sie können jederzeit den P-Kontoschutz beantragen. Das sollten Sie auch tun, da die Zeit gegen Sie läuft. Nach 4 Wochen, also nach Ablauf der Moratoriumsfrist führt sonst die Bank die Beträge vollständig ab, denn Ihr Konto ist ohne P-Konto-Schutz vollständig schutzlos. Gerade für die Beträge, die Anfang Januar eingegangen sind, wird es höchste Zeit. Wenn Sie jetzt den Kontoschutz beantragen, wirkt das noch rückwirkend, allerdings auch grundsätzlich nur auf die Dauer der Mortoriumsfrist. Deshalb wie gesagt, sollten Sie sich beeilen.

  6. Hallo Der Kindesvater ist verstorben und durch den Arbeitgeber von dem Verstorbenen habe ich eine gewisse Summe ausgezahlt bekommen nun meine Frage wenn ich zu einer anderen Bank wechsel wird das Geld dann mit rüber genommen auf das neue Konto? Auf meinem jetzigen konto habe ich eine Kontopfändung und bin auch über den Freibetrag. Die Schuldnerberatung weigert sich mir es zu bescheinigen das dieses Geld eine Einmalzahlung ist da es für das Kind ist von dem Verstorbenen.


    ANTWORT: die Schuldnerberatung kann solche Zahlungen nicht durch Bescheinigung freigeben. Mit einer Bescheinigung können nur bestimmte Sachverhalte freigegeben werden, im Prinzip sind das nur die Freibeträge für bestehende Unterhaltsverpflichtungen, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen, nicht aber sonstige Zahlungen. Alles andere kann, soweit es den Freibetrag übersteigt, nur durch eine Antragstellung freigestellt werden. Der Wechsel des Kontos nützt Ihnen wahrscheinlich hier nichts, da Sie die Freibeträge wie auch das Geld nicht auf das andere Konto mit hinüber bekommen dürften. Ein neues Konto bei einer neuen Bank wäre höchstwahrscheinlich zunächst nicht von einer Pfändung betroffen, sodass Sie dort über sämtliche Eingänge verfügen können. Da Sie aber vom gepfändeten Konto keine Überweisungen über Ihren Freibetrag hinaus auf das neue Konto vornehmen können, nützt Ihnen dieser Umstand nichts. Es wird also tatsächlich eine Antragstellung erforderlich sein, um auf diese Beträge zuzugreifen. Ob Sie auf diese Weise an die Beträge kommen, kann ich Ihnen natürlich nicht versprechen, denn das setzt voraus, dass sie unpfändbar sind. Das kann ich hier nicht beurteilen.

  7. Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das Verfahren ist immer noch nicht aufgehoben, da der IV von einem ehemaligen Lieferanten vor Gericht gepfändete Betrage erstreiten will. Wenn der Gläubiger die Aufhebung für das 2016 gepfändete Konto erklärt, muss dies dann doch auch für alle weiteren Konten gelten, oder nicht? Eine explizite Aufhebung für das Privatkonto kann der Gläubiger nicht erklären, da dieses Konto von ihm nicht gepfändet wurde. So die Aussage des Gläubigers. Das Geschäftskonto wurde bereits Anfang 2017 von der Bank gekündigt. Vielen Dank noch einmal.


    ANTWORT: wenn Ihr Verfahren noch nicht aufgehoben ist, vermute ich einmal, dass das Problem dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter das Firmenkonto freigegeben hat. Dann entsteht tatsächlich die merkwürdige Situation, dass für das bestehende “private” Konto, (das ja als P-Konto geführt wird) die Beschränkung durch die bestehende Insolvenz (bzw. nach Aufhebung der Insolvenz durch die Altpfändung) wirkt, während für das durch den Insolvenzverwalter freigegebene Konto keine Insolvenz-Beschränkungen vorliegen. Wenn aber der Insolvenzverwalter die Freigabe erklärt, besteht bezüglich des P-Kontos plötzlich dieselbe Situation, die auch nach Aufhebung der Insolvenz bestehen würde. D. h., die Altpfändungen wären wieder relevant. Wie wir schon gesehen haben, ändert das nichts daran, dass die Rücknahme der Pfändung als Ganzes automatisch alle Konten betrifft. Deshalb ist zwar vor Aufhebung der Insolvenz die Situation eine etwas andere, allerdings nicht das schlussendliche Ergebnis, nämlich dass die Rücknahme der Pfändung durch den Gläubiger alle Konten bei dieser Bank umfasst. Sie hat nur vor Aufhebung der Insolvenz bezüglich des P-Kontos keine Wirkung, da dieses noch vom Insolvenzbeschlag umfasst ist.

  8. Guten Abend. Ich bin durch Zufall auf dieser Seite gelandet und bedanke mich jetzt schon für die hilfreichen Tipps. Allerdings habe ich auch direkt eine Frage. Ich befinde mich seit September 2016 im eröffneten Verfahren. Seit Oktober letzten Jahres habe ich einen Beschluss, dass alle Gelder meines Arbeitgebers und Kindergeldzahlungen freizugeben sind. Auf meinem P-Konto liegt noch eine Pfändung eines Insolvenzgläubigers. Die Bank gibt aufgrund dieser Pfändung nur die statischen Freibeträge frei. Der Gläubiger hat nun bereits mehrfach die Aufhebung an die Bank geschickt. Allerdings wurde die Pfändung 2016 für mein damaliges Geschäftskonto ausgestellt. Deshalb sagt mir der Gläubiger, er kann sie nicht für mein Privatkonto aufheben. Inzwischen werden seit ca. 3 Monaten Gelder von inzwischen ca. 1.740€ festgehalten und nicht freigegeben. Irgendwie kann mir keiner helfen und ich gerate wieder in Zahlungsschwierigkeiten, weil Rechnungen zurück gebucht werden. Vielen Dank für eine Einschätzung.


    ANTWORT: das hängt jetzt ein wenig davon ab, ob die Insolvenz schon aufgehoben wurde. Bei einem im September 2016 eröffneten Insolvenzverfahren dürfte das normalerweise der Fall sein. Wenn die Insolvenz aufgehoben wird, fällt das Konto völlig aus dem Beschlag heraus, der durch die Eröffnung der Insolvenz entstanden ist. Allerdings wirken dann (das ist äußerst unsinnig, aber vom Gesetzgeber gewollt) wieder die alten Pfändungen, die vor der Insolvenzeröffnung schon auf dem Konto waren. Der Gläubiger soll die Möglichkeit behalten, die Pfändungen dort belassen zu können, weil für den Fall (wie wahrscheinlich ist das?), dass der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erhält, die Rangstellung als pfändender Gläubiger auf dem Konto nicht verloren gehen soll. Aus diesem Grunde kommt es zu solchen Problemen, wie Sie sie jetzt schildern, wobei Sie das Glück haben, dass der Gläubiger bereit ist, diese Pfändung zurückzuziehen. Nur: eine Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftskonto gibt es hier nicht. Gepfändet wird nicht ein spezielles Konto, auch wenn die Bezeichnung Kontopfändung dies nahelegt. Vielmehr werden alle Ansprüche gepfändet, die gegen eine bestimmte Bank bestehen. Wenn also ein Gläubiger bei der Commerzbank pfändet, dann pfändet der alle Rechtspositionen, die der betreffende Schuldner bei der Commerzbank hat. Also egal, ob es sich um ein Firmenkonto handelt, ein Privatkonto oder sonst was: wenn die Pfändung eingeht, ist alles gleichermaßen von der Pfändung betroffen. Das bedeutet, dass die Rücknahme der Pfändung durch den Gläubiger auch alle Positionen betreffen muss, die von der Pfändung betroffen sein konnten. So, wie die Pfändung alle Rechtspositionen des Schuldners gegen die Bank belastet, so entlastet eine Rücknahme der Pfändung alle Rechtspositionen des Schuldners. Eine Differenzierung nach einzelnen Konten findet hier nicht statt.

    Wenn Sie das Problem nicht auf dem Weg der Pfändungsrücknahme lösen können, werden Sie leider wieder einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen müssen, und zwar beim Vollstreckungsgericht, denn nach Aufhebung der Insolvenz ist das Insolvenzgericht nicht mehr zuständig. Ich habe selbst in Fällen, wo Gläubiger nicht bereit waren, die Pfändung freiwillig herunter zu nehmen, diverse Anträge auf Suspendierung der Pfändung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung beim Vollstreckungsgericht gestellt. Es ist im Prinzip (wenn nicht ausnahmsweise eine gewisse Bereitschaft des Vollstreckungsgerichts vorliegt) unmöglich, das mit den zur Verfügung stehenden Regelungen zu erzwingen. Das verkürzt die Rechte des Schuldners ungeheuer, denn er muss allein deshalb noch bis zur Restschuldbefreiung mit der Pfändungssituation weiterleben, obgleich die pfändenden Gläubiger gar keinen Anspruch mehr auf Pfändungsbefriedigung haben. Der Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO sichert ja nur den monatlichen Eingang, Übernahmebeträge muss man weiter beachten und jeder weitere Eingang neben dem regulären Einkommen kann ein Problem werden. Das ist derartig schlecht gemacht, dass man keinen bösen Willen mehr unterstellen kann…

  9. Hallo, meine Tochter hat wohl seit Januar2019 eine Pfändung auf Ihrem Konto. Leider ist es wohl etwas in Vergessenheit geraten. Geld-Eingang gab es bis Dezember2019 nicht. Als Sie das Geld abholen wollte, stellte Sie fest, dass ja die Pfändung da sei. Nun hat Sie im Dezember 2019 ihr Konto in ein P Konto umgewandelt. Die Sparkasse zahlt ihr jedoch das Geld in Höhe von 450€ nicht aus, mit dem Hinweis, das Sie das P Konto zu spät eingerichtet hätte. Wie ist jetzt hier die Sachlage Vielen Dank


    ANTWORT: es hängt davon ab, wann das Geld, um das es jetzt hier geht, eingegangen ist. Also angenommen, es geht um Geld, das im Oktober eingegangen ist, dann wird die P-Konto-Einrichtung im Dezember nichts mehr ausrichten, denn die Pfändung gab es ja schon seit Januar. So war es aber hier nach Ihrer Darstellung nicht, denn das Geld ging erst im Dezember ein, also im selben Monat, in dem die Schuldnerin das P-Konto eingerichtet hat. In dem Moment entsteht der monatliche Schutz rückwirkend für den Monat. Es gibt also keinen Grund, die Auszahlung des Geldes vorzuenthalten.

  10. Ich habe ein P-Konto bei der Sparkasse, auf mein Konto gehen nur , Pflegegeld, Betreuungsgeld, Grundsicherung, Erwerbsminderungsrente,auf Grund meiner Krebskrankheiten bin ich Schwerstbehindert. Im Jahre 2017 erhöhte das Amtsgericht meinen pfändungsfreien Betrag aber das befolgt die Sparkasse nicht immer. Diesen Monat konnte ich nur 65€ abheben, obwohl noch 100€ Guthaben war und ich meinen Pfändungsfreien Betrag noch nicht erreicht habe. Ich muss ja auch essen.


    ANTWORT: ich kann Ihnen den Grund für den Einbehalt der Sparkasse nicht benennen. Ich vermute einmal, dass möglicherweise Übernahmebeträge nicht in der erforderlichen Zeit ausgegeben worden sind. Selbst wenn alles, was im Monat bei Ihnen auf dem Konto eingeht unpfändbar und auch freigestellt ist (davon gehe ich einmal aus), wird die Bank im 2. Monat nicht ausgegebene Übernahmebeträge einbehalten. Ich kann aber nur vermuten, dass das der Grund ist. Wissen kann ich das nicht. Möglicherweise haben Sie auch Moratoriumsbeträge (dazu bitte oben unter 16.). Ich kenne auch den Stand der Freistellung Ihres Kontos nicht. Sie müssen sehen, dass solche Sachen zudem eigentlich nur bei umfassender Kenntnis der Ein- und Ausgänge der letzten Monate konkret geprüft werden können (was ich natürlich hier nicht machen kann).

  11. Hallo, ich habe im Dezember 2x Lohn bekommen in Höhe von jeweils 853€, dadurch dass mein Freibetrag bei 1179€ liegt, habe ich diesen um etwa 500€ überstiegen. Im Januar wurde mir das Geld wieder gut geschrieben, was im Dezember den Freibetrag überstieg. Ich bekomme im Janusr jedoch wieder Lohn am 27. In der selben Höhe (853). Was passiert nun mit dem Geld, was im Januar über den Freibetrag liegt? Bekomme ich das dann wieder im Februar oder ist es weg? Weil ich wäre dann diesen Monat wieder knapp 200€ drüber, obwohl der Lohn, der Ende Januar kommt ja für Februar gedacht ist. Ein P-Konto besitze ich und habe auch eine Pfändung drauf.


    ANTWORT: es handelt sich dabei um Moratoriumsbeträge, und es wäre sehr gut, wenn Sie zunächst den Abschnitt dazu oben im Artikel lesen. Ich denke, dass dort alles genau dargestellt ist. Im Prinzip ist es doch so: Moratoriumsbeträge werden als Einkommen des Folgemonats behandelt. Das bedeutet, dass das in diesem Monat mit den Eingängen in diesem Monat zusammengerechnet wird. Es ist also so, wie Sie erwarten: Wenn mit dem aktuellen Eingang insgesamt der Freibetrag überstiegen wird findet erneut ein Einbehalt statt. Die Auszahlung der Beträge am Anfang des Monats darf also nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass Sie der Summe nach auch in diesem Monat höchstens Ihren Freibetrag erhalten. So geht es dann im nächsten Monat weiter. Wenn allerdings Ihr aktueller Eingang immer nur 853 € ist, wird das Problem sich sehr bald lösen. Denn auf die Differenz zwischen Ihren Freibetrag und den tatsächlichen Eingängen können Sie aus dem Moratoriumsbetrag zugreifen. Obgleich also im Folgemonat nur zum Beispiel 853 € eingehen, können Sie gleichwohl über 1179 € verfügen, da dann der Differenzbetrag zu den 1079 € aus diesem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird.

  12. ist eine Bank bei einem P-Konto berechtigt Daueraufträge nicht auszuführen obwohl das Konto das nötige Guthaben dafür ausweist


    ANTWORT: das betrifft den Pfändungsschutz nicht direkt, sondern den Kontovertrag zwischen Schuldner und Bank. Das gepfändete P-Konto darf aber generell keine Einschränkungen erzeugen, die nicht durch die Pfändungssituation bedingt sind. Es gibt schlichtweg keinen Grund dafür, Daueraufträge nur deshalb nicht ausführen zu wollen, weil das Konto als P-Konto geführt wird. Daueraufträge sind nichts anderes als antizipierte Kontoverfügungen, also (zeitversetzte) Anweisungen über die Zahlung aus dem bestehenden Guthaben. Solche Anweisungen stellen die grundlegende Funktion eines Kontos dar. Entscheidend ist daher allein, ob die verfügbaren Guthaben hoch genug sind, um die Daueraufträge auszuführen. Da unterscheidet sich aber ein gepfändetes P-Konto in keiner Weise von einem Konto, das nicht gepfändet ist. Der einzige Unterschied besteht dann darin, dass bei einem nicht gepfändeten Konto die Bank von sich aus so entgegenkommend sein kann, trotz mangelnder Deckung gleichwohl die Überweisungen auszuführen. Das wird bei einem gepfändeten Konto nie geschehen. Wenn die Bank sich also bei Ihnen trotz hinreichender Deckung weigert, Daueraufträge entgegenzunehmen oder auszuführen, dann wäre es gut, wenn Sie etwas Schriftliches in der Hand hätten. Sie sollten sich damit an den Verbraucherschutzverband Ihres Bundeslandes wenden. Diese Verbände können Banken und Sparkassen abmahnen, was in der Vergangenheit in großem Umfang erfolgt ist und die Praxis der Banken nachhaltig verändert hat (das betrifft jede Art von Einschränkung, zum Beispiel auch die Handhabung der Kontokarte, Kontokosten usw.). Das ist derzeit immer noch das wirksamste Mittel, gegen Banken vorzugehen, die den P-Konto-Schutz nutzen, um die Dienstleistungen zu beschränken. Natürlich gibt es auch noch andere Möglichkeiten, insbesondere die einstweilige Verfügung gegen die Bank (was allerdings einen gewissen Aufwand darstellt) oder auch die Beschwerde bei der Ombudsstelle der entsprechenden Bank oder Sparkasse. Letzteres hilft manchmal, aber Rechtsmittel gibt es dort keine (man ist also von der Fähigkeit des Ombudsmanns abhängig, die leider nicht immer vorliegt) und die Banken sind an die Umweltsprüche auch nicht gebunden. In der Praxis haben sich Ombusbeschwerden im Bereich des P-Konto-Schutzes als unsinniges Mittel herausgestellt. Wenn Sie also keine einstweilige Verfügung und ggf. einen Rechtsstreit mit der Bank anstreben, empfehle ich die Vorlage beim Verbraucherschutzverband.

  13. Hallo, ich bin selbstständig und habe ein P-Konto. Da beides schlecht vereinbar ist, nutze ich dieses Konto nur für bestimmte Fixkosten (KK, Versicherungen usw.). D.h., ich schöpfe die 1178,- Freigrenze normal nie aus. Jetzt wurde mir am 31.12. das komplette Konto leergeräumt. KTO-Stand Anfang Januar 0,00€. Ich hatte ca. 450,- für eine Versicherungszahl. im Jan. bereits im Nov. auf das KTO eingezahlt und in den Dez. übernommen. Mit den sonstigen Eingängen lag ich im Dez. aber unter der Grenze. Ich frage mich jetzt, ob die Bank alle Beträge die über die monatl. Freigrenze 2019 hinausgingen zusammengefaßt, um diese dann am Jahresende wegzupfänden? Ist es möglich, wenn dieser aufgelaufene “Überschuss” höher als die schon gepfändeten 450€ ist, dass dann im Januar weiter gepfändet wird? Danke für die Antwort.


    ANTWORT: wenn Sie die Freigrenze im Dezember nicht ausgeschöpft haben, dann verstehe ich nicht, weshalb Ihnen Anfang Januar das Guthaben eingefroren worden ist. Aber möglicherweise liegt der Sachverhalt hier bei Ihnen auch etwas anders. Denn Sie machen ja auch deutlich, dass Sie bestimmte Beträge seit November auf dem Konto haben stehen lassen. Möglicherweise hat die Bank nunmehr nicht ausgegebene Übernahmebeträge aus dem Dezember eingefroren. Dies geschieht dann, wenn Sie weniger von den Übernahmebeträge im Folgemonat ausgeben, als Sie mit hinüber genommen haben. Denn eines muss klar sein: Wenn Sie den Freibetrag auf dem P-Konto durch die monatlichen Eingänge nicht überschreiten, kommt ein Einbehalt durch die Bank nur noch infrage, wenn es sich um nicht ausgegebene Übernahmebeträge im 3. Monat handelt. Sollten Sie genau sagen können, dass dies bei Ihnen nicht der Fall ist, dann bleibt nur noch ein Schluss übrig: die Bank hat einen Fehler gemacht.

  14. Also ich habe einen Lohn von knapp 1500 Euro im Dezember bekommen, von denen ich 700 abheben konnte, weil ja ab 9.12. die Pfändung drauf war. Da ich ja einen Freibetrag von 1178 € habe, müssten die mir ja quasi dann 322 € vom Dezember pfänden,daher meine Frage, ob ich nun die ganzen 650 (vormals 800, aber ich habe heute eine Rechnung über 150 € überwiesen) abheben kann, ohne das mir das dann von der Freigrenze abgezogen wird.


    ANTWORT: ich kann Ihnen die Frage nicht beantworten, da der entscheidende Hinweis darauf fehlt, warum Sie von den 1500 € im Dezember nur über 700 € verfügen konnten. Das kann ich Ihnen auch nicht erklären, denn das ergibt sich aus Ihrem Sachverhalt einfach nicht. Entweder hat die Bank einen Fehler gemacht, oder es gibt noch andere entscheidende Umstände, die im Dezember wirkten. Es gibt kurz und gut keinen Grund (jedenfalls kann ich aus Ihren Berichten keinen entnehmen), warum Sie im Dezember insgesamt nur über 700 € verfügen konnten.

  15. Mein Lohn kommt natürlich zum 10.01.,sorry. Das P-Konto wurde scheinbar erst gestern oder heute eingerichtet, jedenfalls konnte ich heute eine Überweisung tätigen. Die 650 Euro waren seit 10.12. auf dem Konto.


    ANTWORT: ich habe es bei der Beantwortung unten berücksichtigt.

  16. Hallo. Es geht darum, dass ich aktuell 650 Euro auf meinem Konto habe und seit dem 9.12. besteht eine Pfändung von 800€. Ich habe vor einigen Tagen ein P-Konto beantragt und dies wurde auch schon auf meinem Konto angewendet. Zum 10.12. kommt mein Lohn und somit wäre dann quasi die Freigrenze deutlich überschritten. Wobei die 650 € ja schon vor der Umwandlung vorhanden waren und nicht erst danach. Meine Frage ist jetzt, ob ich die 650 Euro behalten darf?


    ANTWORT: also ich gehe aufgrund Ihrer nachfolgenden Mitteilung jetzt davon aus, dass das Geld seit dem 10. Dezember auf dem Konto ist und die Pfändung seit dem 9. Januar besteht und der nächste Lohn am 10. Januar eingeht. Die 650 € stehen Ihnen noch aus dem Vormonat zur Verfügung, zumal Sie den Freibetrag in diesem Monat damit nicht übersteigen. Mit dem neuen Eingang am 10.01. wird der (einfache) Freibetrag zwar überstiegen (650+800). Allerdings nur, wenn man beides als Einkommen des Januar behandelt. Grundsätzlich ist es aber so, dass die Regeln für das P-Konto Rückwirkung entfalten, wobei die 4-wöchige Moratoriumsfrist gilt. Jetzt kann man natürlich streiten, wie das zu behandeln wäre, wenn das Geld bei Ihnen schon am 1. Dezember eingegangen wäre (statt am 9. Dezember), aber jedenfalls haben Sie seit einigen Tagen ein P-Konto und die 4 Wochen sind damit definitiv noch nicht herum gewesen. Deshalb stellt sich hier kein besonderes Problem, denn die Rückwirkung umfasst die Beträge aus dem Vormonat in jedem Falle. Daraus ergibt sich, dass die Sachlage so zu behandeln ist, als wäre das P-Konto schon zum Zeitpunkt des Eingangs im Dezember vorhanden gewesen; die Situation ändert sich (bzgl. des Pfändungsschutzes) nicht dadurch, dass die Pfändung später eintritt. Daraus ergibt sich: Wenn Sie im Vormonat den Freibetrag nicht überstiegen haben, dann stellen die 650 € Übernahmebeträge dar, die im Monat Dezember nicht zur Anrechnung auf den Eingang führen, also zusätzlich zu Ihren sonstigen Eingängen im Dezember freigestellt sind. Ob die Gelder vor Pfändung eingegangen waren oder erst danach, spielt für diese Frage keine besondere Rolle (das wäre dann der Fall, wenn es um die Zusammenrechnung mit den bereits ausgegebenen Beträgen geht). Wäre hingegen der Schutzzeitraum für die Gelder auf dem Konto zum Zeitpunkt der Pfändung schon überschritten gewesen, dann müssten die aus dem Vormonat stammenden Beträge wie Moratoriumsbeträge behandelt werden, was dazu führt, dass sie in diesem Monat (Januar) zwar ausgezahlt, aber mit den Eingängen am 10. Januar zusammengerechnet werden. Dadurch würde Ihr Freibetrag (wenn Sie nur den einfachen Freibetrag haben) überschritten werden und die Bank würde den Differenzbetrag zu Ihrem Freibetrag einbehalten. Aber, wie gesagt, so wie Sie es dargestellt haben liegt die Annahme nahe, dass diese Beträge in diesem Monat als Übernahmebeträge frei sind. Genauer kann ich es Ihnen leider auch nicht sagen, da es auf den konkreten Ablauf der Ein- und Ausgänge ankommt.

  17. Hallo,

    Ich habe seit dem 13.12.19 eine Kontopfändung. Zum Zeitpunkt der Pfändung waren ca 1500,- auf dem KOnto. Nach einrichtung des P-Kontos konnte ich über meinen Freibetrag verfügen. Auf mein Konto kommen keine regelmäßigen Einkünfte. Was geschieht mit den Restlichen 350,- von Dezember? Handelt es sich um einen Moratoriumsbetrag? Es ist Januar und ich kann über das Guthaben nicht verfügen. Ich habe heute die Bank angerufen. O-Ton: Das hat letzten Monat den Freibetrag überschritten und wird an die Gläubiger gezahlt.


    ANTWORT: also die Aussage der Bank stimmt ganz sicher nicht. Allerdings sollte man sich auch nicht auf die Auskünfte verlassen, die am Schalter gemacht werden. Wenn im Dezember insgesamt 1.500 € eingegangen sind, behält die Bank alles ein, was über dem einfachen Freibetrag von 1178,59 € liegt (wenn Sie nicht durch Bescheinigung eine höhere Freibetragsgrenze auf dem P-Konto haben). Das sind ca. 300 €. Insoweit ist das, was Sie berichten, auch durchaus in Ordnung. Es handelt sich dabei um Moratoriumsbeträge, und diese werden im nächsten Monat wie Einkommen des nächsten Monats behandelt. Zu diesem Zwecke können Sie also im Januar auf diesen Betrag zugreifen, wobei man allerdings unbedingt berücksichtigen muss, dass dies häufig nicht sofort am Anfang des Monats möglich ist. Viele Banken benötigen einige Tage (und hier sprechen wir von Banktagen), um diese Beträge wieder freizugeben. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu bloßen Übernahmebeträge. Der zweite Punkt ist, dass Moratoriumsbeträge mit den sonstigen Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet werden. Wenn Sie also die 300 € im Januar ausgezahlt bekommen und wieder 1500 € eingehen, dann wird die Bank von einem Gesamteingang von 1.800 € ausgehen und insgesamt ca. 600 € einbehalten (das sind dann die Moratoriumsbeträge für Februar); das kann sich eine ganze Zeit so fortsetzen. Ist der Eingang in diesem Monat allerdings so niedrig, dass auch mit den 300 € aus dem Vormonat Ihr Freibetrag nicht mehr überbeschritten wird, dann ist die Sache sozusagen erledigt.

  18. Hallo, ich habe am 23.12.19 mein Ausbildungsgehalt von 711,90€ bekommen. Am 27.12.19 habe ich dann eine Pfändung auf das Konto erhalten sowie 189€ an Berufsausbildungsbeihilfe. Die Bank hat komplett das ganze Geld eingezogen. Ich besitze auch ein pfändungsschutzkonto. Die Sparkasse sagte auch das ich erst wieder an mein ausbildungsgehalt ran komme sobald ich die Pfändung komplett bezahlt habe. Ist das rechtens ? Ich mein ich hab ja nicht umsonst ein p Schutz mit dem gesetzlichen Freibetrag.


    ANTWORT: Diesen Verlauf kann ich nicht nachvollziehen. Mit Eingang der Pfändung steht Ihnen (mindestens) der monatliche Freibetrag für Dezember zu. Das würde selbst rückwirkend noch gelten (wenn noch kein P-Konto bestanden, dann aber noch eingerichtet worden wäre). Allenfalls dann, wenn Sie schon im Dezember über den Freibetrag verfügt haben (bevor die Pfändung einging) könnte(!) sich eine andere Sichtweise ergeben (aber selbst dann müsste die Sparkasse spätestens im Januar den Rest auszahlen). Also sieht es sehr danach aus, als wäre bei Ihnen ein nicht gut geschulter Sparkassenangestellter tätig. Die Aussage, dass Sie erst die Pfändung erledigen müssen, ist jedenfalls unsinnig. Sie haben ja ein P-Konto.

  19. Guten Tag, Ich hatte vom Monat Dezember um die 145,- über da ich normal 1240 verdiene. Diesen Monat bekam ich nur 890,- und ging davon aus das ich die 145 Euro auch abheben könne. Ich konnte heute Überweisungen tätigen, und Geld abheben aber nur 345 somit liegen die 145 wieder auf dem Konto was ich nicht abheben kann. Auf der Sparkassen Seite ist vermerkt das aktuell 145 Euro drauf sind aber frei zur Verfügung nur 3.31 aber ich kam ja mit meinem Gehalt von 890 nicht über den Freibetrag. Wieso kann ich das nicht abheben? Liegt es daran das heute Feiertag ist? Und das noch nicht freigestellt wurde? Vll können sie mir helfen.


    ANTWORT: Die 145 Euro aus dem Dezember stellen einen Moratoriumsbetrag dar, der als Einkommen des Januar verwendet wird. Allerdings muss man hier (anders als bei Übernahmebeträgen) beachten, dass in der Regel eine zeitliche Verzögerung der Auszahlung eintritt, die Beträge also nicht sofort am 1. des Folgemonats zur Verfügung stehen, sondern erst durch die Bank freigegeben werden. Das geschieht regelmäßig “händisch”, also nicht automatisiert. Heute ist der 1. Januar, also kein Banktag. Deshalb wäre es schon sehr ungewöhnlich, wenn Ihnen das heute schon zur Verfügung stehen würde. Selbst wenn Banktag wäre, ist die Verfügbakreit zum ersten des Monats eher die Ausnahme. Meine Annahme ist daher, dass die Sparkasse dieses Geld in einigen Tagen freigeben wird.

  20. Nochmals vielen Dank. Da der Moratoiumsbetrag auf “0” gewesen sein muss, da im November keine Eingänge waren, er jetzt bei ca. +500 Euro liegt, bin ich froher Hoffnung, im Januar wieder darüber verfügen zu können. Trotzdem dämlich,dass es keinen Negativbetrag gibt… das würde die ganze Nummer vereinfachen. Ich schreib jedenfalls diesen Monat keine Rechnung mehr ;-)


    ANTWORT: ein Moratoriumsbetrag, der 0 beträgt, kann im Folgemonat keine Rolle spielen. Falls Sie trotzdem von dem Geld (das offenbar schon länger als einen Monat von der Bank zurückgehalten wird) noch etwas erhalten, muss es andere Gründe geben. Ich selbst möchte Ihnen das Geld ja auch nicht vorenthalten, und da Sie es erhalten haben, ist es ja auch kein Problem. Aber diese Logik hat das P-Konto nicht (dass man die einkommenslosen Monate der Vergangenheit für die Zukunft verwenden kann).

  21. Danke für die Auskunft. Ich möchte ja gar nicht mehr, sondern nur das Geld, was mir meiner Meinung nach zusteht. Es hat bis vor ein paar Monaten mit meiner Auffassung, nicht verbrauchte Freibeträge in den Folgemonat zu übernehmen, ja auch geklappt. Wenn ich also richtig verstanden habe, wird der jetzt aufgelaufene Moratoriumsbeitrag von gut 500€ also im Januar als Eingang verbucht und steht mir somit wieder zur Verfügung,sofern keine Eingange über dem Freibetrag stattfinden, richtig?


    ANTWORT: Moratoriumsbeträge werden als Einkommen des Folgemonats behandelt und ausgezahlt. Voraussetzung ist nur, dass es sich (noch) um Moratoriumsbeträge handelt.

  22. Moin,moin!
    Folgendes Problem mit der Hypovereinsbank: Ich bin selbständig,habe daher unregelmäßige Zahlungseingänge. Nun ist es (nicht das erste mal) vorgekommen, dass ich in einem Monat keine Eingänge auf meinem P-konto verbuchen konnte. So, wie in diesem Fall im November. Im am 3.Dezember kam dann das Geld eines Kunden (1003€) bei mir an. Bis Mitte des Jahres war klar,da im November nichts eingegangen ist, bleibt mir der Freibetrag von November und Dezember. Jetzt legt die Bank sich quer und hat die letzten Eingänge auf Eis gelegt. Auf Nachfrage erkläte man mir, ich hätte ja nur 1178 für diesen Monat. Frage: Da der Betrachtungszeitraum (first-in-first out)ja irgendwie definiert ist, müsste er doch auch für 0 Eingang zählen. Letztlich geht es ja um die Existenzsicherung für ein ganzes Jahr. 14136 hatte ich in diesem Jahr nicht.


    ANTWORT: das Problem verstehe ich, aber auf diese Weise lässt sich das nicht lösen. Sie haben tatsächlich immer nur den Freibetrag jeden Monat, wenn also in diesem Monat etwas eingeht, dann muss Ihnen die Bank in Höhe des Freibetrags davon die Zahlung ermöglichen. Was davon nicht ausgegeben wird, sind Übernahmebeträge des Folgemonats, da muss man aufpassen, dass man diese dann im Folgemonat auch ausgibt. Moratoriumsbeträge können zwar grundsätzlich unendlich lange immer wieder neu in den Folgemonat übertragen werden, und sie dienen dazu, die Lücken der Folgemonate aufzufüllen. Allerdings funktioniert auch das nur, wenn nicht 2 Monate hintereinander weniger Geld eingeht, als der Moratoriumsbetrag hoch ist. Ich gebe gerne zu, dass das sehr schwierig ist. Dementsprechend kann ich es hier auch in der Kürze nicht näher erläutern. Wichtig für Sie ist: falls das Problem darin besteht, dass die Eingänge durch die Konstruktion des P-Kontos nicht hinreichend geschützt sind, müssen Sie leider einen Antrag stellen. Denn im Ergebnis haben Sie natürlich recht, dass Sie über das Konto Eingänge sicherstellen können müssen, auch wenn diese nicht im regulären Monatstakt verdient werden. Was Sie über den einfachen P-Konto-Schutz durch die Bank erhalten ist immer nur der eng definierte Basisschutz, der leider nicht immer den konkreten Fall hinreichend abdeckt. Dafür ist die Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO vorgesehen.

  23. Hallo,

    ich habe eine Frage zum Thema Moratoriumsbetrag auf einem P-Konto (Kreissparkasse). Ich habe seit geraumer Zeit eine Pfändung laufen und seit längerem ein Guthaben welches über meinem aktuellen Pfändungsfreibetrag liegt auf selbigen, allerdings nicht verfügbar. Da ich letzten Monat aufgrund persönlicher Umstände nicht mein volles Gehalt bekommen habe ist die Frage, ob mir nicht dieses, weil nicht abgeführt aufgerechnet werden muss? Ich habe den Servicepartner meiner Bank bereits telefonisch kontaktiert und die Antwort von dort war nein, mit der Begründung sowas gäbe es nicht und außerdem ist dieses bereits auskehrbar seit September. Ist die Aussage so korrekt oder muss mir dieses angerechnet werden?


    ANTWORT: Ich wünschte, ich könnte die Frage beantworten, aber es fehlt leider alles, um sich ein Bild von Ihrer Situation zu machen. Ich rate(!) einmal: Sie hatten Ihren Freibetrag nicht erreicht und einen Moratoriumsbetrag aus den vergangenen Monaten? Dann hätte die Bank die Differenz zu Ihrem Freibetrag aus dem Moratorium freigeben müssen. Aber natürlich nicht, wenn das Geld bereits zur Abführung verfallen war. Das ist bei Moratoriumsbeträgen gar nicht so schnell und leicht möglich; dazu muss entweder der zurückgehaltene Betrag selbst den Freibetrag übersteigen oder mehr als einen Monat hintereinander erfolgt keine Ablösung mit Neueingängen. Wie gesagt, ich kann nur raten. Wenn die Bank etwas abführt, kann es auch ein unverbrauchter Übernahmebetrag sein.

  24. Meine Tochter hat ein P Konto bei der comerz Bank hat ihr Geld abgeholt und es ist immer noch was drauf kann sie darüber noch verfügen.


    ANTWORT: Das hängt allein davon ab, ob Ihre Tochter mit den Abhebungen bereits den aktuellen Freibetrag erreicht hat. Wenn nicht, kann sie natürlich noch weiter abheben.

  25. Hallo.

    Ich habe den in Abschnitt 9 aufgeführten Fall, das meine Bank mir nur den aktuellen Satz des Pfändungsschutzkontos auszahlt, obwohl keine aktive Pfändung vorliegt. Wie genau kann ich gegen die Bank ‘vorgehen’? Vielen Dank!


    ANTWORT: der Fehler liegt in einem solchen Fall bei der Bank, denn Beschränkungen können nur durch eine Pfändung ausgelöst werden. Das bedeutet, dass keinerlei rechtliche Grundlage für einen Einbehalt allein wegen Bestehens des P-Kontos erfolgen kann. Allerdings ist der Fehler, den die Bank hier macht, so erheblich, dass ich in einem solchen Fall immer dazu rate, noch einmal konkret bei der Bank nachzufragen, ob nicht doch inzwischen eine Pfändung eingegangen ist. Es ist ja so, dass die Bank den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss regelmäßig früher erhält, als der Schuldner. Häufig ist das auch sehr viel früher. Wenn es aber so bleibt, wie Sie sagen, dann müssten Sie sich gegen die Bank wenden. Am besten wäre hier eine einstweilige Verfügung, um die Bank zu zwingen, die Freigabe aller Guthaben sofort zu gewährleisten.

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