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P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Hallo, ich habe mein Freibetrag auf 2073,38 € erhöhen lassen, weil Kindergeld wird auf mein Konto überwiesen. Wenn ich bei der Sparkasse angerufen habe, haben Sie mir mitgeteilt, dass die einen Freibetrag von 1869,38 sehen. Wenn der Mitarbeiter in die Pfändungsabteilung angerufen hat, haben die ihm gesagt, dass eingegangen ist aber im System zeigt den Freibetrag von 1869,38 € und Kindergeld ist sepärat geschützt. Stimmt das oder musste im System kompleten Freibetrag laut Bescheinigung von 2073,38 € stehen? Vielen Dank


    ANTWORT: ja, aber so ist es ja auch. Sie haben die Freibeträge auf der Bescheinigung und zusätzlich aufgeführt ist dann dort das Kindergeld. Die Gesamtsumme des Freigabebetrages wird aber dann in der Summe ganz unten angezeigt. Das Kindergeld wird nur insoweit freigegeben, soweit es tatsächlich auf dem Konto eingeht. Das ist der Unterschied zu den übrigen Freibeträgen, die ja unabhängig davon gewährt werden, von welcher Stelle sie auf das Konto überwiesen werden. Wenn mir Kindergeld der Freibetrag 2073 EUR beträgt und kein Kindergeld eingeht, dann müssten Sie von den 2073 EUR das darin enthaltene Kindergeld abziehen, um auf den geltenden Freibetrag zu kommen. Insoweit ist die technische Aufteilung also durchaus berechtigt.

  2. Hallo, ich habe in Monat November 412 € übertragen, weil zum 02.11.20 sind 312 € abgebucht, 100 € habe ich angehoben, dann habe 710 € einbezahlt, 235 € Kindergeld + Kinderzuschlag sind eingegangen und zum Ende des Monats, 29.11.20 wird 895 € ALG 1 überwiesen. Wenn ich es zusammen rechne, stehe ich auf 2252. Ich habe Bescheinigung über Erhöhung des Freibetrags auf 2074 bei der Bank eingereicht. Steht mir diese 174 € im nächsten Monat zur Verfügung? Vielen Dank.


    ANTWORT: ich kann nicht nachvollziehen, wie Sie auf 2074 EUR kommen. Denn eingegangen sind ja im November 710 EUR + 865 EUR + Kindergeld/ Zuschläge. Da Kindergeld und Kinderzuschlag unproblematisch (schon durch eine Bescheinigung) freigegeben werden können, ist der relevante Eingang also höchstens um die 1500 EUR. Alles andere sind Übernahmebeträge die nicht im laufenden Monat angerechnet werden. Ich muss aber generell sagen, dass solche Fragen hier nur sehr beschränkt beantwortet werden können, denn man muss genau darauf achten, was Übernahmebetrag ist und was tatsächlich im laufenden Monat als Neuzugang gilt. So etwas lässt sich hier nicht ohne Prüfung zutreffend beantworten. Eigentlich sind dafür aber die Hinweise oben gedacht, damit Sie das selber feststellen können.

  3. Hallo, ich habe in Monat November 412 € übertragen, habe 710 € einbezahlt, 235 € Kindergeld + Kinderzuschlag sind eingegangen und zum Ende des Monats wird 895 € ALG 1 überwiesen. Im Monat November werde ich 170 € über dem Freibetrag haben. Im Monat Dezember erwarte ich 1125 €. Steht mir diesen Betrag von 170 € in dem Monat Dezember zur Verfügung? Vielen Dank.


    ANTWORT: der Übertrag von 412 EUR ist schon mal irrelevant, wenn Sie im November insgesamt mindestens 412 EUR ausgegeben haben (ich gehe davon aus, dass es Übernahmebeträge sind). Die 710 EUR müssten Sie zum regulären Eingang hinzuzählen und schauen, ob damit Ihr Freibetrag überschritten wird. Bei einer Unterhaltspflicht sehe ich das derzeit nicht, Sie müssten allerdings Ihren Freibetrag durch die Bescheinigung auch aufgestockt haben (Erhöhung aufgrund von Unterhaltspflichten und Kindergeld). Auch der Kinderzuschlag könnte freigegeben werden auf diese Weise. Was im Dezember eingeht ist für diese Berechnung dann also irrelevant.

  4. Hallo, ich habe seit zwei Jahren ein P-Konto bei der Cuxhavener Sparkasse. Dort gehen monatlich 720€ vom Jobcenter ein, die ich auch regelmäßig bis auf wenige Euro ausgebe. Der Freibetrag wird also nicht annähernd erreicht. Nun hatte ich gestern noch rund 85 Euro auf dem Konto, von denen Strom und Telefon in Höhe von knapp 50€ bezahlt werden sollten. Die Lastschriften wurden jedoch von der Bank zurück gebucht. Bei einem Anruf teilte mir die Angestellte mit, das ich nur noch über 8€ verfügen könnte, da mein Freibetrag wohl überschritten sei. Ich hätte wohl Guthaben aus dem Vormonat übernommen und das stünde jetzt dem Gläubiger zu… Mein Konto hatte noch nie ein Plus von mehr als 1000€, also wurde der Freibetrag doch nicht mal annähernd erreicht, oder sehe ich da was falsch?


    ANTWORT: Ich kann mir bei einer solchen Situation nur einen einzigen Fall vorstellen, bei der der Einzug durch die Sparkasse berechtigt ist. Das ist der Fall, bei dem Sie Übernahmebeträge im Folgemonat nicht vollständig ausgegeben haben (Übernahmebeträge sind die Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, in diesem Eingangsmonat nicht vollständig ausgegeben, also in den Folgemonat mit hinüber genommen wurden). Geschieht dies, dann ist der nicht ausgegebene Teil im 3. Monat tatsächlich vollständig pfändbar, auch wenn die betroffenen Eingänge für sich genommen stets unpfändbar waren. Bitte prüfen Sie doch, ob eine solche Situation bei Ihnen vorgelegen haben könnte (Beispiel: Eingang im Monat September 1.000 EUR, hiervon im Eingangsmonat September ausgegeben 600, Übernahmebetrag im Oktober folglich 400. Geben Sie im gesamten Oktober nur 350 EUR aus, sind Anfang November 50 EUR pfändbar). Können Sie ausschließen, dass ein solcher Fall vorliegt, ist die Chance, dass die Sparkasse Unsinn erzählt und es falsch macht bei 98%.

  5. Hallo guten Tag. Ich befinde mich seit 2016 in der Insolvenz, habe ein P-Konto und 3 Kinder. Bisher habe ich keine Pfändung gehabt. Nun bekommen wir vom Arbeitgeber eine Erfolgsprämie ausbezahlt. Wie wird eine solche Prämie behandelt? Darf ich diese behalten oder wird sie mir vermutlich gepfändet? Wenn ja: Was müsste auf meinem Gehaltszettel stehen, damit diese nicht gepfändet werden kann?


    ANTWORT: wenn Sie seit 2016 Insolvenz sind, sollte Ihre Insolvenz schon aufgehoben sein. Häufig geschieht das schon ein Jahr nach Eröffnung der Insolvenz. Sollte das der Fall sein, wäre Ihr Konto ohnehin nicht mehr von der Insolvenz belastet und Sie könnten ohne Beschränkung auf die Eingänge zugreifen (Sie schreiben ja selber, dass eine Pfändung nicht vorliegt). Wenn Sie jetzt allerdings ganz allgemeinen fragen, ob diese Prämie unpfändbar ist, dann muss ich Ihnen sagen, dass es darauf ankommt. In § 850a ZPO sind einige Fälle genannt, in denen bestimmte Prämien unpfändbar sind. Eine reine Erfolgsprämie dürfte allerdings nicht gesondert geschützt sein.

  6. Hallo, ich habe immer noch das Problem mit meiner Bank vom 28.9.20. Nach der Antwort von ihnen habe ich noch mal mit meiner Bank gesprochen und nach gefragt ob den eine aktuelle Pfändung hinterlegt ist. Die Dame sagte mir das keine Pfändung hinterlegt ist. Auf meine Nachfrage das ja dann das Konto frei sein müsste und keine Grundlage gegeben ist die nun mehr 514€ ein zu behalten, Antwortet die Dame nein an das Geld komme ich nicht ran. Ich müsste meine P-Konto wieder in ein normales Konto umwandeln was ich aber nicht möchte weil ich momentan noch Verbindlichkeiten abzahle und so lange mein Konto vor evtl. Pfändungen schützen möchte. Die Dame von der Bank war sehr genervt da ich es nicht verstehe wie eine Bank so handeln kann. Ist das den rechtens das die Bank so Handeln darf? Die Dame meinte auch das bei der Bank alles automatisch berechnet wird und die verfügbaren Beträge nicht manuell beeinflussbar sind. Ich weiß einfach nicht weiter. Ein Bankwechsel wird da auch nicht viel bringen weil man nur ein P-Konto haben darf.


    ANTWORT: die Auskunft macht keine Sinn, denn es gibt keinen Grund für das Zurückbehalten des Geldes, wenn keine Pfändung bzw. keine pfändungsgleiche Situation besteht. Das P-Konto selbst führt ohne eine Pfändung zu keinerlei Beschränkung. Es ist also unsinnig, bei einem ungepfändeten Konto die Beseitigung des P-Kontos zur Voraussetzung für die Auszahlung von Guthaben zu machen. Wenn es tatsächlich so ist, wie Sie schreiben und es keine Lösung auf friedlichem Wege gibt, sollten Sie vielleicht eine einstweilige Verfügung gegen die Bank in Erwägung ziehen. ansonsten rate ich Ihnen aber, zunächst schriftlich mit der Bank in Verbindung zu treten, da die Bankangestellten vor Ort regelmäßig ohnehin nicht kompetent für solche Fragen sind. Auch könnte man aus der Antwort der Bank dann vielleicht eher erkennen, worin das Problem bestehen soll.

  7. Hallo,

    ich habe auch ein P-Konto und es liegt eine Pfändung von 300,00 Euro vor. Momentan ist es so,dass bereits 200,00 Euro von der Bank einbehalten wurden. Zum 15.Banktag,also in diesem Monat wäre dies der 21.10.2020,wird ein weiterer Zahlungseingang von 500,00 Euro auf mein Konto erfolgen. Was passiert mit dem Betrag? Wird der auch komplett von der Bank einbehalten oder wird nurnoch 100,00 Euro von dem Geld”eingefroren”,weil der zu pfändende Betrag von 300,00 Euro somit vollständig ist,weil ja bereits 200,00 Euro einbehalten wurden? Kann ich dann über die restlichen 400,00 Euro verfügen,obwohl das Limit von 1178,00 Euro (Pfändungsfreibetrag) für den Monat schon überschritten ist oder kann ich über das Geld dann auch erst im November verfügen?


    ANTWORT: Nein, so funktioniert es nicht. Denn wenn die Bank etwas einbehält, sind es ja regelmäßig Moratoriumsbeträge. Und diese werden so behandelt, wie es im Artikel steht: Sie werden Anfang des Folgemonats wieder freigegeben aber mit den Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Auf diese Weise können die einmal einbehaltenen 200 EUR immer wieder mit den Neueingängen des jeweiligen Folgemonats aufgefrischt werden, sodass eine Abführung über sehr lange Zeit nicht erfolgt. Nicht alles, was die Bank einbehält, wird also nach Ablauf der Frist von 4 Wochen an den Gläubiger ausgezahlt. Eigentlich geschieht das nur in zwei Fällen: Der erste Fall ist der, bei dem Übernahmebeträge noch im 3. Monat vorhanden sind und der zweite Fall ist der, bei dem das Konto nicht (mehr) als P-Konto geschützt ist. Ansonsten läuft es so, wie hier unter dem Stichwort Moratoriumsbeträge dargestellt.

  8. Hallo, ich habe ein Problem mit meinen P- Konto, mein Mann ist am 27.6.2020 verstorben, daraufhin habe ich für das Sterbe viertel Jahr Mitte Juli die 3 Renten auf mein P – Konto bekommen, (2229,96€) im Juli konnte ich noch über den vollen Freibetrag verfügen, seit August bekomme ich nur meine 487,96€ em Rente, seit August liegen also bis heute über 1330€, ich habe bei der bank vorgesprochen, habe mit der Rentenstelle gesprochen, da wurde mir gesagt das dieses Geld , also die gesamt Summe durch 3 geeteilt werden muss und erst dann zusamen mit meiner Rente den Monatlichen Betreg ergibt, wie kann es sein das das Geld nun schon seit august auf meinem Konto ist (ich habe keine Pfändung) und ich nicht rankomme um über die Monate zu kommen bis meine Witwenrente eingeht musste ich mir Geld borgen um die laufenden Kosten zu bedienen ( Miete, Strom, Versicherung usw.) Was kann ich noch machen um an mein Geld zu kommen. Oder wo kann ich mich noch hinwenden? Ich bin alleine und Schwebehindert, ich weis mir keinen Rat mehr.


    ANTWORT: Das wird ohne eine Antragstellung nicht gehen. Ich kann allerdings diesen Fall auch nicht vollständig beantworten, da das ohne Prüfung ohnehin nicht möglich ist. Mit der Antragstellung erreicht man eine Erhöhung des Freibetrags durch das Vollstreckungsgericht. Ohne Antrag, also auf automatischem Weg, sehe ich keinen Weg einer Freistellung bei Vorliegen einer Pfändung. Insbesondere geht es natürlich nicht durch die bloße Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle. Dann bleibt aber immer nur die Antragstellung beim Vollstreckungsgericht auf Freigabe der eingegangenen Beträge. Das kann einmal (wenn es sich um Einkommen handelt) gemäß § 850k Abs. 4 ZPO geschehen. Falls es sich nicht um Einkommen im engeren Sinne handelt, müsste man allgemeine Anträge stellen zur Freigabe. Vielleicht sind Sie am besten beraten, wenn Sie das Problem direkt beim Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht (= das Amtsgericht Ihres Wohnhorts, sofern die Pfändungen dort legitimiert worden sind) vortragen, manchmal ist man dort bereit, bei der Antragstellung zu helfen.

  9. Hallo, ich habe mal eine Frage, ich habe ein p- Konto mit einem Freibetrag bei drei Kindern von ca 2300 Euro. Mir wurde jetzt von seitens der Stadt mein Freibetrag auf 750 Euro herunter gesetzt. Ist das zulässig und falls nein wie kann man dagegen vorgehen? Mfg


    ANTWORT: auf eine generelle Frage kann man nur generell antworten, dass eine solche Herabsetzung nicht ohne weiteres möglich ist. Sie setzt voraus, dass eine spezielle Art von Pfändung vorliegt, zum Beispiel eine Pfändung aufgrund von Pfändungen von Unterhaltsschulden. Aber in dem Falle setzt nicht die Stadt oder der Gläubiger den Freibetrag herunter, sondern die Stelle, die den Pfändungsbeschluss erlassen hat (regelmäßig das Gericht oder die selbst vollstreckende Behörde).

  10. Es scheint als ist mein Kommentar von gestern verschwunden, also noch mal. Ich hab seit 4 Jahren ein P-Konto auf dem es auch schon eine Pfändung gab, diese ist aber seit über einem Jahr vom Tisch. Ich habe einen Freibetrag von 1826€ und habe einen Geld Eingang im Monat von 1700€ Gehalt und 204€ Kindergeld über das ganze Geld kann ich auch Verfügung. Nun habe ich im August von meinem Vermieter eine Gutschrift von 315€ für die Nebenkosten bekommen und an diese komme ich nicht ran was dazu kommt für August sind mir dann noch 30€ Gesperrt wurden vom Gehalt und Kindergeld und diesen Monat September sind es 85€ an die ich nicht mehr ran komme. Insgesamt habe ich 430€ auf meinem Konto woran ich nicht komme. Der Kontakt mit meiner Bank Volksbank ist auch sehr ernüchternd weil die mir keine Auskunft geben die hilfreich ist. Ich soll mir eine Bescheinigung holen aber wenn ich im Internet schau wird mir nur immer angezeigt das ich mir den erhöten Freibetrag bestätigen lassen kann und das habe ich ja schon bei der Bank hinter legt. Hier im Artikel habe ich gelesen unter dem Punkt 9 das dass P-Konto in Kraft tritt wenn auch eine aktive Pfändung besteht und das ist ja nicht der Fall. Somit sollte ich über das ganze Geld verfügen können. Vielleicht liege ich da falsch aber was kann ich jetzt machen? Danke für eine Antwort


    ANTWORT: so ganz verstehe ich es nicht, denn ich habe Ihre Frage ja bereits beantwortet.

  11. Guten Tag, ich habe auch ein Problem mit meinem P-Konto. Ich habe es seit 4 Jahren und hatte auch eine Pfändung darauf diese ist aber vom Tisch. Seit über einem Jahr läuft das Konto ohne einer Pfändung. Ich habe im August von meinem Vermieter eine Nebenkostenrückerstung erhalten ab dem Zeitpunkt Mitte August waren rund 315€ Nebenkostenrückzahlung und 30€ von meinem normalen frei verfügbaren Geld nicht mehr zur Verfügung. Jetzt im September kam mein Gehalt das Kindergeld Plus der Bonus. Ich habe jetzt ein Betrag von 430€ an den ich nicht ran komme. Weil meine 2026€ ausgeschöpft sind. Meine Bank die Volksbank sagt mir ich soll eine Bescheinigung bringen was plötzsinn in meinen Augen ist weil die 1826€ Freibetrag sind ja schon hinterlegt und Bescheinigt auch nur das kann ich bescheinigen lassen von einem RA. Also frage ich mich was für eine Bescheinigung meinen die. Und wie ich hier gelesen habe müsste ich über mein ganzes Geld verfügen können weil erst wenn eine Pfändung auf dem Konto ist greift der Schutz. Ich weiß langsam nicht mehr weiter weil keiner mir eine Aussage gibt die mir hilft. Vielleicht bekomme ich hier den entscheidenden Hinweis was mir hilft.


    ANTWORT: wenn keine Pfändung auf dem Konto ist, gibt es keinerlei Rechtsgrundlage, Ihnen Teile der Eingänge vorzuenthalten. Das lässt im Prinzip nur zwei mögliche Erklärungen zu: Entweder die Bank arbeitet fehlerhaft oder (anders als Sie glauben) liegt doch noch (oder schon wieder) eine Pfändung auf dem Konto vor. Anders ist die Situation nicht zu erklären. Dass die Bank trotz Erledigung der Pfändung weiter das Konto unter Beschlag lässt, ist höchst unwahrscheinlich. So große Fehler macht noch nicht einmal die örtliche Sparkasse. Aber vielleicht ist es ja so: Der Gläubiger wurde damals von Ihnen bedient, hat aber nicht daran gedacht, die Pfändung auf dem Konto aufzuheben. In dem Fall läuft die Pfändung weiter, denn die Bank kann ja nicht wissen, dass die Erledigung schon (anderweitig) eingetreten ist. Sie sollten, falls ein solcher Fall vorliegt, den Gläubiger auffordern, die Pfändung umgehend gegenüber der Bank als erledigt zu erklären. Aber das ist nur eine Vermutung, welcher Sachverhalt bei Ihnen vorliegen könnte.

  12. Antwort zur Antwort vom 22.9.20:

    Hm O.K., die genauen Bedingungen oder Auswirkungen dieser Freigabe wiederkehrende Gelder waren mit nicht klar. Wenn es sich um eine Erhöhung des Freibetrages handelt, nützt es mir ansich nichts.

    Ich dachte, solche Gelder wären dann nicht mehr pfändbar. Was ja bei dieser Übernahmeproblematik bez. der Sozialleistungen hilfreich wäre, falls doch mal Geld liegenbleibt. (Wozu im Gegensatz zu allen anderen 12x die Chance besteht…)

    Schließlich ergeben sich ja aus der recht sinnfreien und mit Sicherheit nicht richtig angewendeten Übernahmeregelung (man dürfe nur einmalig irgendwas übertragen bzw. das wäre ein falsche Pointierung m.E…) nicht für alle dieselben Konsequenzen.

    Durch die Vorabüberweisung der Bundesagentur für Arbeit entsteht eine Art Phasenverschiebung. (ALG II – Restgeld wird dann (zu früh) pfändbar, was bei allen anderen natürlich nicht der Fall ist und sie eine privilegierte Kontoführung erlangen. Kein Abheben mehr, keine Probleme an der Bruchstelle am Ende des Monats durch den Abhebezwang, da im dritten Monat nichts mehr ankommt. Das, was beim einen nicht mehr im dritten Monat ankommt, wird beim anderen jeden Monat auf´s Neue pfändbar…)

    Das schützende und gut angedachte Übernahmesystem funktioniert wegen der Fehlanwendung der Gesetzestexte bei Hartz IV u.ä. nicht! Daher ist man stark benachteiligt und von Ansparprozessen ausgeschlossen und hat auch sonst nur Probleme deswegen.

    Sieht man sich aber die damalige Gesetzesänderung ( Drucksache aus 2011) in ihrer inhaltlichen Ausführung an, die lediglich erstmal die “Monatsanfangsproblematik” beheben sollte, ist sehr klar, daß Geld dem Monat zuzuordnen ist, in dem es die Existenz sichern soll!

    Danach erst wurden auch Übertragungen von sog. “Restgeld”, was man nicht verbraucht hat am Ende des Kalendermonats, noch einen weiteren Monat zusätzlich zum Pfändungsfreibetrag möglich. (Zum Zwecke des Ansparens.)

    So geht aus dem §850k doch ziemlich klar hervor, daß auch ALG II – Restgeld zu diesem Zweck übertragbar ist! (Erhalte ich am 31.1. Geld, was in den Feb. gehört und daher aus Gründen der Existenzsicherung übertragen werden muß, kann ich es erst da verbrauchen. Das Geld, was nun ggf. übrig bleibt, würde durch den zweiten Satz in dem §850k, genau wie bei allen anderen, übertragbar und nicht pfändbar, wie es bisher sinnfrei und unfair gehandhabt wird!

    Nur so macht es Sinn und alle sind gleichgestellt! Genau wie das BGH es klargestellt hat 2014! Es widerspricht keinesfalls irgendeiner Gesetzeslage.

    Ich gehe gerade dagegen vor. Anwalt sieht es auch so, daß die Bank das im Sinne des BHG – Urteils regeln müßte.

    Mal sehen.

    Wieso hält sich diese Praxis der Übernahmeregelung eigentlich so hartnäckig? Wo ist der Ursprung und wer dafür verantwortlich? Welcher Satz wird da so komisch gelesen? §835 Abs. 4 ZPO? (Ohne Sinn und Verstand offensichtlich oder dem Kontext entrückt…)

    PS: Ich hoffe, es ist einigermaßen verständlich, was ich meine. ^^ Es ist nicht einfach, sich über die P – Konto – Problematiken zu unterhalten, ohne sich mißzuverstehen, besonders schriftlich.

  13. Antwort zur Antwort vom 20.9.20: Ja, aber bei Sozialleistungen ist das ja nicht möglich. Das ist ja das Problem… Es führt zum monatlichen Abhebezwang und einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Pfändbarkeit von Beträgen, die ansich geschützt gehören und bei den anderen auch sind etc… (Von der einmaligen Übernahme, die sogar notwendig ist, daß das Geld als unbeachtlich gesehen wird, hat man gar nichts, es wird nur das Monatsanfangsproblem behoben…) Daher dachte ich, man könnte evtl. mit geschickten Ein- oder Auszahlungen etwas bewirken, um den von ihnen beschriebenen Spar- und Übernahmemodus herstellen zu können, aber ich glaube, es geht tatsächlich nicht. Was wäre denn mit einer Beantragung der Freigabe von wiederkehrenden Geldern beim Gläubiger? Würde das helfen, daß das Geld, was gff. in den dritten Monat gewandet ist, allein durch Anruf bei der Bank wieder unkompliziert freizubekommen? Das Abheben bliebe vermutlich, aber im Fall der Fälle hätte man eben die Sicherheit, daß das Geld nicht gepfändet würde. Ist das richtig?


    ANTWORT: So ganz verstehe ich das Problem nicht, denn für das P-Konto ist es – was Übernahme- und Moratoriumsbeträge betrifft – völlig egal, ob es Sozialleistungen sind oder nicht. Das spielt nur im Rahmen der Freigabeerhöhung (mit Bescheinigung oder Beschluss) eine Rolle. Aber vielleicht reden wir nur aneinander vorbei. Wenn Übernahmebeträge (auf dem P-Konto!) im 3. Monat noch drauf sind (“First-in, first-out”!), dann sind sie weg, auch dann, auch wenn sie bei Eingang unpfändbar waren. Warum es unpfändbar war, spielt dann keine Rolle mehr. Wenn ständig bestimmte Sozialbeiträge eingehen (z.B. Pflegegeld), dann kann man das auch dauerhaft auf dem Konto freigeben, was den monatlichen Freibetrag erhöht. Aber das ändert nichts daran, dass man bei Übernahmebeträgen im Folgemonat immer wenigstens soviel ausgeben muss, wie man vom Vormonat mit hinübergenommen hat. Ansparen kann man auf dem Konto, solange man das Verhältnis von Übernahme und Ausgabe im Folgemonat beachtet.

  14. @Regina (Kommentar vom 10.9.20)

    Ich würde das nicht kampflos aufgeben. Du kannst versuchen, dich an den Gläubiger zu wenden, ihm erläutern, daß durch die Überweisung das Geld nur durch den (nicht genau vorhersehbaren) Buchungsvorgang in den nächsten Monat gerutscht ist. (Was ansonsten vermutlich vorher hätte abgehoben werden müssen.)

    Evtl. gibt er dir einen Freigabebeschluß. Oder ans Amtsgericht wenden. Anwalt einschalten. Sowas passiert öfter, ggf. gibt es ja Urteile dazu, die hilfreich sein können.

    Ich habe es in solchen Fällen mühsam von der Bank freigekämpft. Sie haben es dann wieder freigegeben. Ist aber eben Glückssache und man muß hartnäckig sein.

  15. Hallo Herr Grundmann,

    ich hätte mal einen Vorschlag für einen Blogartikel für sie.

    Es wäre äußerst interessant, mal an Beispielen Möglichkeiten darzustellen, ob oder wie ggf. auch Sozialleistungsempfänger (oder Menschen mit vergleichbar ungünstigen Einzahlungen, die ansich für den nächsten Monat bestimmt sind, ggf. durch trickreiche Abhebungen und Wiedereinzahlungen (einmalig z.B., um den Rhythmus zu durchbrechen) im nächsten Monat ggf. auch am normalen Zahlungskreislauf der unkomplizierten Geldübernahme einerseits, wo im dritten Monat nichts mehr ankommt, und den Ansparungen andererseits teilnehmen könnten. Ohne zur monatlichen Abhebung gezwungen zu sein!

    Evtl. kann man ja doch via Wiedereinzahlungen mit Moratorien arbeiten oder mit einer Teileinzahlung alten Geldes bis zur Pfändungsgrenze.

    Naja, kompliziert zu denken. Ich glaube, man stößt in weiteren Monaten dann an eine Zahlungsglücke online; daß zwar der Übernahmebetrag vom am 31. eingehenden Geld, im Unterscheid zu sonst, sehr klein sein könnte und theoretisch im nächsten Monat dann durch first – in, fist- out verbraucht werden könnte, nur das nächste Geld käme dann erst am 31…

    Somit könnten keine notwendigen (vermutlich höheren) Zahlungen (als Geld auf dem Konto wäre) in der Zwischenzeit vorgenommen werden…

    Naja, es müßte dringend ermöglicht werden, daß Übertragungen unterhalb der Pfändungsgrenze kein Problem darstellen, so sie denn lediglich als Zahlungseingang gewertet werden würden und nicht zwingenderweise den Freibetrag erhöhten! Oberhalb dessen geht es ja auch…


    ANTWORT: Ich nehme diese Anregung gern an. Allerdings ist im Rahmen der Moratoriumsbeträge die Sache gar nicht so kompliziert. Sofern Einzahlungen den Freibetrag überschreiten, bekommen Sie das Geld im nächsten Monat wieder ausgezahlt, müssen dann aber damit leben, dass es mit dem Rest des Eingangs im Folgemonat zusammengerechnet wird. Aus diesem Grunde macht es keinen Sinn, selbst für Moratoriumsbeträge zu sorgen, wenn man es vermeiden kann. Am ehesten kann man es vermeiden, indem man Einzahlungen nicht ohne Not auf das gepfändete Konto ausführt. Die andere Seite ist, dass man mit den geschützten Beträgen, und die werden ja in diesem Bereich, wo sehr wenig verdient wird in der Regel gar nicht überschritten, einen ständigen an Sparbetrag bilden kann. Das geschieht aber nicht durch Moratoriumsbeträge sondern durch Übernahmebeträge. Übernahmebeträge können Sie immer in voller Höhe in den folgenden Monat mit hinüber nehmen. Das sind aber ausschließlich die Beträge, die keine Moratoriumsbeträge sind, die also im Eingangsmonat geschützt waren. Sie müssen bei der Übertragung der Gelder immer nur darauf achten, dass Sie im Folgemonat mindestens so viel ausgeben, wie Sie vom Vormonat mit hinüber genommen haben. Das können Sie über viele Monate hinweg durchführen und damit auch die Einlage immer weiter erhöhen. Die Grenze ist dann erreicht, wenn der aufgrund der Übernahmebeträge gebildete “Sparbetrag” den Freibetrag übersteigt. Wer in diesem Monat 50 € stehen lässt, muss also nur darauf achten, dass er im nächsten Monat mindestens 50 € ausgibt (was wohl kein Problem sein dürfte). Lässt er im nächsten Monat wieder 50 € stehen, muss er aufpassen, dass er im übernächsten Monat mindestens 100 € ausgibt usw. Das kann im Prinzip ewig so weiter gehen. Entscheidend ist nur, dass der Ausgabebetrag des Folgemonats immer mindestens so hoch ist wie der Übernahmebetrag, den man am Ende des Monats auf dem Konto stehen gelassen hat.

  16. Hallo , die Bank verwiegert die Auszahlung der unfändbaren Sozialleistung trotz Beschluss des Amtsgericht ( Antrag nach § 765 a ZPO gestellt ) PKH für das Verfahren bekommen . Bank sagt der Beschluss des Amtagerichts betrifft das Verhältnis zwischen dem Pfändungsgläubigerin ( Behörde ) und mir der Schuldnerin und nicht zwischen der Bank und mir und weil es kein PKonto ist ( P -Konto auf anderer Bank ) Bank wo gepfändet wird ignoriert den § 42 Absatz 4 SGB 2 und verweigert die Auszahlung der einmalige Sozialleistung . Liegt es daran weil es kein vollstreckbarer Titel da im beschluss stand ? Muss dann die Bank verklagt werden und Wo .Bank ignoriert einfach diesen Beschluss . Was kann man noch tun ?


    ANTWORT: Das kann man schwer einschätzen, wenn man den Beschluss des Gerichts nicht kennt. Wenn die Behörde von sich aus gepfändet hat, wäre das Amtsgericht gar nicht zuständig für die Freigabe des Kontos. Wenn es so gewesen sein sollte, dass die Behörde zum Beispiel per Pfändungs- und Einziehungsverfügung selbst (also ohne das Amtsgericht) gepfändet hat, dann kann grundsätzlich die Aufhebung oder Einschränkung der Pfändung auch nur durch diese Behörde geschehen, denn der Pfändungsschutz beim Konto richtet sich grundsätzlich immer gegen denjenigen Gläubiger, der gepfändet hat (dann muss man den Antrag bei der Behörde stellen). Allerdings weiß ich wirklich nicht, was genau bei Ihnen abgelaufen ist und worauf sich die Entscheidung des Gerichts stützt, denn das Gericht wird ja einen Grund gehabt haben, die Sache zu entscheiden. Deshalb lässt sich von hier aus so allgemein diese Frage leider nicht beantworten.

  17. Guten Tag, Ich habe zwei Fragen. Zum einen – ich bekommen monatlich 1034,00 monatlich auf mein Konto überwiesen (Gehalt), aber das ist ja weniger als der Freibetrag. Darf ich dann das ganze Geld behalten? Aber wie kommen dann die Gläubiger an Ihr Geld? Zweitens – ich habe gestern den pfädungsbescheid bekommen, und habe heute das Pfändungsschutzkonto beantragt. Jetzt war ich eben am Automaten, hatte noch 70 Euro auf dem Konto, konnte aber nichts mehr abheben. Wenn das Konto umgewandelt ist, bekomme ich dann wieder Zugriff auf diese 70 Euro? Denn ich brauche diese dringend. Freundliche Grüße


    ANTWORT: Zur ersten Frage: Wenn Sie das Geld erhalten (aufgrund des Pfändungsschutzes) erhalten es die Gläubiger nicht, jedenfalls nicht durch die Pfändung des Kontos. Die Gläubiger müssen also andere Versuche unternehmen, um an ihr Geld zu kommen. Allerdings wird es generell schwierig, wenn nichts da ist, was erfolgreich zu pfänden ist. Zur zweiten Frage: Ja, mit Geltung des P-Konto-Schutzes auf Ihrem Konto wirkt der Schutz zurück, so dass Sie das Guthaben dann erhalten dürften.

  18. Hallo ich habe ein p konto bei der norisbank. Am 30.08.2020 habe ich meinen Lohn in Höhe von 1265 Euro bekommen am 17.juli kam eine Pfändung drauf worauf ich direkt das p konto gemacht habe und die Bank es rückwirkend umgewandelt hat. Nun habe ich für den Monat September (Lohn 30.08.) insgesamt ca. 880 Euro erst verbraucht (es stehen ja eigentlich 1178 zur Verfügung) allerdings kann ich ohne erklärbaren Grund keine Überweisung o. ä. mehr machen obwohl ich unter der Grenze liege lastschriften werden nicht eingelöst und mit 0,68 Cent berechnet obwohl noch Guthaben vorhanden ist und ich bekomme die Mahnung. Was kann das sein das es so ist obwohl ich noch 300 Euro ohne wenn und aber verfügbar habe. Ich hoffe das sie mir helfen können.


    ANTWORT: Ohne genaue Prüfung (die ich hier allerdings ohnehin nicht vornehmen kann) lassen sich solche Fragen regelmäßig nicht befriedigend beantworten. Wenn Sie am 30.08.2020 einen Eingang auf den Konto hatten, wird dies mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Bank als Eingang des Monats August behandelt (selbst wenn diese Zahlung für September bestimmt war). Das bedeutet, dass der Betrag im gesamten September noch zur Verfügung steht, soweit er im August den Freibetrag nicht überschritten hat. Wenn Sie also erst 880 € davon verbraucht haben, sollten Sie zu sehen, dass Sie in diesem Monat (gegebenenfalls durch Barabhebungen) den gesamten aus dem August in den September hinübergenommen Betrag noch abheben. Gut, das haben Sie ja versucht und es funktioniert nicht. Aber hier endet auch die Erklärbarkeit für mich. Denn ich kann keinen Grund sehen, warum Ihnen diese Zahlung verwehrt wird. Also entweder ist der Sachverhalt noch etwas anders, als Sie ihn geschildert haben, oder die Bank behält unrechtmäßig Geld ein. Allgemein gilt, um es zusammenzufassen, dass der im Eingangsmonat (bei Ihnen August) geschützte Betrag in voller Höhe und ohne Anrechnung im Folgemonat noch zur Verfügung steht. Wenn die Bank gleichwohl diesen Betrag nicht auszahlt, kann es nur an der Bank liegen.

  19. Hallo, auch ich habe ein Problem mit dem P-Konto. Meine regelmäßigen Eingänge aus EM-Rente + Wohngeld liegen bei ca. 720€. Es liegt wohl auf der Hand, dass ich dieses jeden Monat vollständig verbrauche. Auch kleinste Restbeträge hebe ich am Monatsende regelmäßig ab, nachdem ich vor 2 Jahren die nette Überraschung erleben musste, dass die Sparkasse eine private Zuwendung von einmalig 400€ sofort an einen Gläubiger ausgekehrt hatte, ohne die 4-wöchige Frist! Diesmal hatten sich zum Ende August ca. 350€ auf dem Konto angesammelt, weil ich wegen eines langen Krankenhausaufenthalts einiges an laufenden Ausgaben einsparen konnte. Davon habe ich am 28. August eine private Schuld per PayPal-Überweisung beglichen. Das Konto stand damit auf 0, allerdings hat PayPal die Wertstellung erst auf den 1. September vorgemerkt. Am 9. September wurde der Betrag unmittelbar an den Gläubiger ausgezahlt, sodass mir für den restlichen Monat noch ca. 100€ verbleiben. Keine Ahnung, wie ich so über die Runden komme? Ist das korrekt? Unverbrauchtes Guthaben darf doch in den Folgemonat hinübergezogen werden, zumal der Gesamtbetrag damit immer noch weit unter dem pfändbaren Einkommen liegt. Oder hat es etwas damit zu tun, dass es sich bei dem Gläubiger um eine Inkassofirma handelt, die von der LBB/Visacard – Partner der Sparkasse – beauftragt wurde? Wie kann ich mein Geld zurückholen?


    ANTWORT: Wenn das im August eingegangen ist und vom Freibetrag geschützt war, ist es auch (ohne Anrechnung) noch bis Ende September geschützt. Die Abführung Anfang September ist nur möglich (da Sie – selbst mit Paypal-Rückzahlung – keine Moratoriumsbeträge haben, kann es ja nur um ein Übernahmeproblem gehen), wenn Sie mehr vom Juli in den August hinübergenommen haben, als Sie insgesamt im August ausgegeben haben. Wenn das bei Ihnen anders war, dann spricht sehr viel dafür, dass die Sparkasse (etwa die Ostsächsische?) wieder einmal Fehler gemacht hat. Wer der Gläubiger ist, spielt natürlich keine Rolle.

  20. Hallo. Ich habe folgendes Problem. Mein Arbeitgeber hat mir im Juli zusammen mit meinem Gehalt eine Coronasonderzahlung überwiesen. Ich habe zu diesem Zeitpunkt 3 Pfändungen auf meinem Konto, die seitens der Gläubiger und dem Gericht vorläufig wegen einmaliger Erhöhung eingestellt wurden. Der Beschluss vom Gericht war noch nicht vollständig rechtsgräftig, und die Bank hat jetzt die komplette Prämie an eine der Gläubiger überwiesen und erklärt es als Überschuss. Was kanb man da noch unternehmen, da das Gericht abblockt?


    ANTWORT: Das zeigt leider die Schwachstelle der geltenden Pfändungsschutzregeln. Derartige Vorgänge sind mir nicht ganz unbekannt, bei uns ist es die Ostsächsische Sparkasse, bei der solche Vorkommnisse häufiger zu berichten sind. Natürlich könnten Sie nun, wenn die Bank einen Fehler gemacht hat, von ihr das Geld verlangen. Aber Sie werden natürlich dort erst einmal auf Ablehnung stoßen, was wiederum erforderlich macht, gegen die Bank zu klagen. Mir ist noch keine Bank vorgekommen, die von sich aus eingeräumt hätte, einen Fehler begangen zu haben, wenn sie die Zahlung erst mal vorgenommen hat.

  21. Hallo, ich habe folgende Situation. Mein P-Konto hat den normalen Freibetrag für 1 Person. Ich beziehe H4, das jeweils am Ende des Monats auf das Konto eingeht. Durch Eingang vor dem Wochenende, habe ich den ganzen Betrag mit in den nächsten Monat genommen und so 2 Zahlungseingänge H4. Gesamtsumme ca. 800€. Das Konto wird von mir so geführt, das bis auf wenige € mein Guthaben am Monatsende verbraucht ist. Also keine Übernahmebeträge da die Zahlungsverpflichtungen sich lediglich verschieben und jeden 1-3. des Monats in gleicher Höhe ausgeführt werden. First in First out. Weiter ist einmalig in diesem Fall 500€ eingegangen. So das ein Moratoriumsbetrag in Höhe von ca.93€ entstanden ist. Meine Bank hat den Betrag einbehalten und mir mitgeteilt das in dieser Höhe ein auskehrbarer Betrag entstanden sei, der jetzt dem/einen Gläubiger abgeführt wird. Das war vor 3 Monaten. Diesen Monat (aktuell) steht der Betrag zum 3. Mal ohne das mir dieser Betrag wieder verfügbar gemacht wurde, auf meinem Konto.
    Auf Grund ihrer sehr guten Ausführungen hier, habe ich meiner Bank schriftlich mitgeteilt nach der Gesetzeslage, diesen Beitrag freizugeben. Weder die First in First out Regelung (wenn es die wäre), noch die Erklärung für Moratoriumsbeträge wird von der Bank akzeptiert. Die Rückführung/Freigabe wird verweigert, mit dem witziger Weise Verweis eine Schuldnerberatung aufzusuchen. Was oder welche Schritte kann ich dagegen unternehmen?


    ANTWORT: Also entweder hat die Bank hier fehlerhaft gehandelt oder der Sachverhalt, wie Sie ihn schildern, ist etwas anders verlaufen. Ich kann den Sachverhalt ehrlich gestanden auch nicht ganz nachvollziehen. Zum Beispiel kann ich nicht erkennen, wann bei Ihnen Moratoriumsbeträge entstanden sein sollen (800 € + 500 € = 1.300 €, bei einer Unterhaltsverpflichtung haben Sie aber einen Freibetrag von mindestens 1.622,16 €). Allerdings: wenn es ein Moratoriumsbetrag war, dann haben Sie recht, dann müsste dieser Betrag als Einkommen des Folgemonats behandelt und ausgezahlt werden (was gar nichts mit first-in/first-out zu tun hat). Dann wäre das Problem in Ihrem Falle sicher im Folgemonat schon gelöst gewesen. Wenn die Bank (oder Sparkasse) das Pfändungsrecht nicht richtig anwendet, ist das leider keine pfändungsrechtliche Frage mehr, die man vor dem Vollstreckungsgericht klären könnte, vielmehr muss man dann gegen die Bank klagen.

  22. Habe ein p konto habe seid Donnerstag eine Pfändung, hatte noch 1200 Euro auf mein Konto als ich mein Kontoauszug gezogen habe hatte ich nur noch 113.00 auf mein Konto. und die 1100.00 hat die bank eingezogen, nun meine Frage bekomme ich meine 1100.00 wieder ? Von irgendwas muss ich ja leben.


    ANTWORT: Ich kann Ihnen nicht sagen, warum Ihre Bank 1100 € eingezogen hat. Das ergibt sich aus Ihrem Sachverhalt nicht, und es liegt auch nicht auf der Hand, dass so etwas geschieht. D. h., man müsste schon genauer wissen, wie die Kontobewegung vor Eingang der Pfändung war, um einschätzen zu können, was hier stattgefunden hat. Aber das könnte ich hier ohnehin an dieser Stelle nicht prüfen. Falls es Moratoriumsbeträge sind, erhalten Sie die im nächsten Monat wieder, diese werden dann aber auch mit den Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet.

  23. Johannes Wilhelm N.

    Guten Tag, meine Rente betrug von Juli 2019 bis Juni 2020, 1.297,87 € monatlich. Es erfolgt schon seit dem bestehen des P-Kontos bei der Sparkasse Krefeld eine monatliche Pfändung. Der monatliche Freibetrag von 1.178,59 € wird jedoch nicht berücksichtigt, auch erfolgt die Pfändung oft gleichzeitig für 2 Monate. Die Pfändung dürfte lt. Freibetrag 119,28 € betragen (Alleine ohne Unterhaltsberechtigte)
    Beispiele der Pfändung: 14.1.2020 : 206,12 €
    14.2.2020 : 130,06 €
    20.3.2020 : 126,01 €
    18.5.2020 : 206,12 €
    22.6.2020 : 103,06 €
    15.7.2020 : 103,06 €
    Wie können die unterschiedlichen Beträge entstehen? Was kann ich tun um eine monatliche gleichbleibende Pfändungssumme zu verlangen? Beste Grüße, Wilhelm N.


    ANTWORT: Wenn Sie keine Unterhaltspflicht (Kind, Ehefrau) haben und es sich um eine normale Pfändung handeln, dann ist Ihr Freibetrag auf dem Konto ca. 1.178 Euro. Alles, was darüber liegt, behält die Bank ein. Das dürften ca. 119 Euro sein. Da haben Sie völlig recht. Wenn immer nur der selbe Betrag eingeht (bei Ihnen 1.297 Euro), dann kann der Einbehalt nicht schwanken. Dafür habe ich keine Erklärung, das wäre nur möglich, wenn noch weitere Eingänge auf dem Konto erfolgen. Die einzige Erklärung könnte sich aus den Übernahmebeträgen ergeben. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb in einigen Monaten nur 103 Euro einbehalten werden. Wenn ich aber alles zusammenrechne, was Sie auflisten und dann den Betrag nehme, der sich in der selben Zeit ergeben müsste (7×119) komme ich auf etwa den selben Betrag. Vielleicht also ist es nur eine missverständliche Auflistung durch die Sparkasse. Übrigens können Sie mit einem Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO erreichen, dass Ihr Freibetrag auf dem Konto an Ihren unpfändbaren Einkommensbetrag angepasst wird; im Moment verlieren Sie nämlich monatlich mehr Geld als nötig. Bei Ihrem Einkommen sind 77,99 € pfändbar, Sie verlieren daher ohne Antrag ca. 40 € monatlich.

  24. Hallo mir wurde gesagt das ein P Konto wenn der monatliche Betrag den man bekommt den Freibetrag nicht übersteigt gar nicht gepfändet werden darf, ich bekomme eine kleine Witwenrente und etwas vom Amt nicht mal Harz 4 weil die Rente ja angerechnet wird . Stimmt das ?


    ANTWORT: Ja, das ist die Wirkung des P-Kontos, dass man bis zu einer bestimmten Höhe über alle Eingänge verfügen kann. Gepfändet ist das Konto zwar, aber man bekommt im Eingangsmonat alles, was den Freibetrag nicht übersteigt.

  25. Hallo, ich habe ebenfalls noch eine Frage zu meinem P-Konto. Ich habe immer einen Zahlungseingang pro Monat, dieser kommt regelmäßig kurz vor Monatsende. Betrag: 1300 Euro. Mein Geld ist dann gleich für die paar Tage bist zum ersten des Folgemonats geblockt. Soweit alles gut. Ich verbrauche auch monatlich den kompletten Betrag der mir zusteht. Da der Betrag über den 1178 Euro werden gute 100 Euro einbehalten… Soweit alles klar. Die Frage ist jetzt nur, wird der restliche Betrag jetzt regelmäßig in den Folgemonat übertragen? Also kann ich mich darauf verlassen? Wenn ich weiterhin alles ausgebe usw… Da ich jetzt eine Pfändung auf dem Konto habe, will ich mich da lieber nochmals nachfragen.


    ANTWORT: Ich vermute, dass die Blockierung nach Eingang bis zum Anfang des nächsten Monats darin begründet ist, dass die Bank vom vornherein diesen Eingang als Eingang des Folgemonats betrachtet. Wenn es so ist, müsste man den 2. Teil Ihrer Frage anders beantworten, als wenn das nicht der Fall ist. Möglicherweise nämlich ist es auch so, dass Sie bis zum Ende des Monats das Geld nicht erhalten, weil irgendwann in der Vergangenheit das Einkommen doch nicht am Ende des Monats kam sondern am Anfang. Damit verschiebt sich die Problematik völlig. Kurz und gut, ich kann die Frage nur beantworten, wenn diese grundlegende Frage beantwortet wird. Letztlich geht es darum zu erkennen, wie hoch der Anteil des Moratoriumsbetrags ist. Was allerdings den Teil des Einkommens betrifft, der über dem Freibetrag des Kontos liegt, gilt: er wird als Einkommen des Folgemonats behandelt und als solches auch ausgezahlt. Da Sie aber offensichtlich jeden Monat den Freibetrag erreichen bzw. übersteigen, erhalten Sie insgesamt im Monat gleichwohl nur den Zugriff über die Höhe des Freibetrags. Er wird dann nur immer wieder durch den Neueingang abgelöst und in den jeweils nächsten Monat verschoben.

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