P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Hallo Habe eine Pfändung(15. Juni) auf dem Konto, habe mir am 16. Juni gleich ein P Konto eingerichtet. Am Samstag bekam ich von der Postbank Bescheid das das Konto auf meinen Wunsch umgewandelt wurde. Nun meine Frage. Komme ich am Montag an mein Geld was noch Guthaben ist ran?


    ANTWORT: Es spricht überhaupt nichts dagegen.

  2. Hallo,

    ich habe ein P-Konto wo keine Kontopfändung vorliegt. Nun zu meinem Problem. Ich habe einen Freibetrag von etwa 1840€. Ich habe diesen Monat noch etwa 430€ zur Verfügung bis ich die Grenze erreicht habe. Mein Konto weist jetzt schon ein Saldo von etwa 418€ plus über den Freibetrag und es kommen noch etwa 700€ diesen Monat aufs Konto. Das heißt ich hätte etwa 1118€ welches über den Freibetrag liegt.Nun ist die Frage, habe ich trotz des P-Kontos ein Anrecht auf das Geld oder bleibt das dort und ich kann nicht drüber verfügen. Ich habe letzte Woche vom JobCenter eine Fahrtkostenbehilfe von 581€ erhalten was mich natürlich näher an die Freigrenze gebracht hat. Ich muss dazu sagen,dass ich mittlerweile einen Vollzeitjob habe und nicht mehr vom JobCenter lebe, sondern meinen Lebensunterhalt alleine bestreite.Ich beziehe zu meinem Gehalt noch Kindergeld und Unterhalt. Die Frage was nun mit dem Geld passiert welches über den Freibetrag liegt, bereitet mir Magenschmerzen und schlaflose Nächte,weil ich mit dem Geld noch eine Forderung zahlen könnte die ich dann nicht in Raten abbezahlen muss. Ich hoffe meine Frage war nicht zu kompliziert gestellt und Sie haben einen Rat für mich. Ich danke Ihnen schonmal im voraus für Ihre Bemühungen.


    ANTWORT: es wäre besser, wenn Sie nur kurze allgemeine Fragen stellen, denn ich kann den Zahlungseingang auf Ihrem Konto hier nicht prüfen. Es fällt mir auch schwer, das aufgrund dieser Darstellung zu rekonstruieren. Aber natürlich ist es so, dass – sobald der Eingang des laufenden Monats Ihren Freibetrag übersteigt – die Bank den darüber hinausgehenden Betrag als Moratoriumsbetrag einbehält. Zugriff hätten Sie darauf nur, wenn der Freibetrag erhöht wird. oder wenn (und soweit) in den Folgemonaten eine Differenz zwischen dem Eingang und Ihrem Freibetrag vorliegt. Der Teil der über dem Freibetrag liegt, stellt sich also als Moratoriumsbetrag dar. Bitte lesen Sie doch hier oben einmal nach, was es mit diesen Beträgen auf sich hat und wie sie behandelt werden. Besser kann ich es an dieser Stelle nicht erklären.

  3. Hallo.. meine Bank hat mein Konto einfach in ein Guthabenkonto umgewandelt.Mit der Begründung ich hätte einen schlechten Schufa-Eintrag. Dar sie das? Zumal ich nichts von einer Eintragung gehört oder gesehen habe


    ANTWORT: naja, ich verstehe nicht so ganz, was das mit dem P-Konto zu tun hat. Wenn Sie einen Überziehungskredit haben, kann die Bank diesen im Prinzip jederzeit aufkündigen. Die Banken prüfen in bestimmten Abständen, ob sich die finanzielle Situation des Kunden geändert hat. Natürlich vorrangig über die SCHUFA. Wenn sich da etwas negativ verändert hat, dann kann das ein Auslöser sein, um so zu verfahren. Aber wie gesagt, das hat überhaupt gar nichts mit Pfändungen und dem Pfändungsschutz zu tun.

  4. Hallo, Ich war lange im Streit mit meiner KK. Nun habe ich diesen gewonnen und mein Krankengeld in Höhe von 5900 Euro nachgeahmt bekommen. Mein Freibetrag liegt bei 3099 Euro durch Kindergeld, Ehemann 2 Kinder und Pflegeeltern. Das Geld ist am 20.05 eingegangen. Geldeingang regelmäßig kommen momentan nur das Kinder und Pflegeeltern, da ich nicht weiß wie schnell das Arbeitsamt meinen Antrag auf Nahtlosigkeit bearbeitet. Momentan hoffe ich das es nicht so schnell geht, denn noch mehr Geld auf dem Konto wäre glaub ich ungünstig. Ich habe Pfändungen drauf. Wie verhält sich das in solch einem Fall? Ich habe jetzt noch 4800 auf dem Konto wird mir am Monatsende das Geld schon gepfändet?


    ANTWORT: Die Abführung erfolgt frühestens nach der Moratoriumsfrist von vier Wochen, aber dann auch nur, wenn die Abführungsvoraussetzungen vorliegen. Das lässt sich bei Moratoriumsbeträgen nicht allgemein sagen, es hängt vom Eingang im nächsten Monat ab und davon, wie hoch der Freibetrag des Folgemonats ist. Gefährlich wird es für den Teil der Moratoriumsbeträge, die den Freibetrag des Folgemonats überschreiten. Die werden nach der Frist abgeführt. Sie sollten erwägen, die unpfändbaren Nachzahlungen durch einen Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizubekommen. Eine Freigabe durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatung wäre einfacher, ist aber für Nachzahlungen regulär nicht möglich.

  5. Meine Frage ist, wenn ich die freigrenze con meinem pkonto komplett runterhole, kann von dem Rest geldbauf dem Konto ganz normale Überweisungen getätigt werden, oder würden diese Überweisungen nicht bearbeitet werden


    ANTWORT: es kommt für diese Frage nicht darauf an, was Sie abheben, sondern wieviel auf dem Konto eingeht. Wenn Sie einen Eingang auf dem gepfändeten Konto zum Beispiel für Mai in Höhe von 800 Euro haben und Sie heben die ab um sie fünf Minuten später wieder einzuzahlen, dann ist der Eingang 1.600 Euro (da zwei mal 800 Euro eingegangen sind). Angenommen, Sie haben einen Freibetrag von nur 1.180 Euro, behält die Bank also nach der Einzahlung ca. 400 Euro ein. Anders gesagt, der vorherige Verbrauch des Freibetrags vor der Neueinzahlung bringt Ihnen keinen neuen oder weiteren Freibetrag.

  6. Hallo Ich habe eine Frage. Vor vier Jahren wurde mein Konto und mein Gehalt gepfändet nun ist aber alles an Schulden bezahlt wann werde ich wohl an das restliche Geld auf meinem auslagerungskonto kommen oder muss ich dafür extra zur Bank Mit freundlichen Grüßen steffan


    ANTWORT: Wenn die Forderung, auf die sich die Pfändung des Kontos bezieht, vollständig erledigt ist, hat der Gläubiger die Freigabe der Pfändung zu bewirken. In der Regel geschieht das auch ohne weiteres, da der Gläubiger keinen Grund, allerdings auch kein rechtliches Interesse an der Fortsetzung der Pfändung mehr haben kann. Reagiert er nicht oder nimmt die Pfändung nicht zurück, kann man natürlich etwas unternehmen.Man sollte hier bedenken, dass sehr häufig die Gläubiger nicht daran denken, gerade dann, wenn die Pfändung schon einige Zeit existiert. Die Kontopfändung erledigt sich nicht von selbst, da die Bank nicht wissen kann, dass der Gläubiger anderweitig befriedigt worden ist. Ich würde daher empfehlen, den Gläubiger zunächst aufzufordern, die Pfändung gegenüber der Bank aufzuheben.

  7. Danke für die Antwort. Für meinen Dispo wurde eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen, soweit alles gut. Nun ein weiteres Problem. Ich hatte auf meinem gepfändeten P-Konto, am 14.05. noch einen Freibetrag i. H. von 188,00 € übrig, nachträglich habe ich den Freibetrag mit P-Bescheinigung erhöhen lassen, die Bank hat mir auch bestätigt das der erhöhte Freibetrag nun in meinem Konto hinterlegt wurde, aber ich kann auf die Erhöhung nicht zugreifen. Wenn ich bei der Bank nachfrage kommt immer nur das ich den Freibetrag von 188,00 € zur Verfügung habe.


    ANTWORT: ich kann leider nicht wissen, warum Ihre Bank Ihnen das nicht auszahlt.

  8. Gilt dieser Freibetrag von 1178,59 Euro auch wenn der Lohn am 15. jeden Monats kommt. Oder wie handhabt sich das, wenn man überm Satz kommt…


    ANTWORT: Die Freibeträge gelten immer für den gesamten Kalendermonat, also unabhängig davon, wann der Eingang genau innerhalb eines Monats erfolgt.

  9. Hallo, ich hatte ein normales Konto mit einem Dispo von 1000,00 €, das Konto wurde am 29.04. gepfändet. Vor Umwandlung in ein P-Konto standen mir noch 900 Euro zur Verfügung. Nach der Umwandlung wurden davon 654,00 eingefroren, also sind weg. Mein Gehalt kam am 22.04. und liegt 500 Euro über der Freibetragsgrenze. Aber alles war in Minus, greift hier auch dieser Moratoriumsbetrag?


    ANTWORT: wenn ich es richtig verstanden habe, befand sich Ihr Konto im Minus. Man muss wissen, dass ein P-Konto mit einem Dispositionskredit nur so lange überhaupt möglich ist, solange keine Pfändung eingegangen ist. Die Bank muss, wenn eine Pfändung eingeht, den Dispo schließen, reisst dann natürlich aber auch sämtliche Eingänge in diesem Rahmen „mit sich“. Ich glaube, dass sich Ihre Frage darauf bezieht, ob auch bezüglich der Verrechnung der Bank mit dem Dispositionskredit die Freibeträge zu beachten sind. Das ist grundsätzlich nicht der Fall. Es findet immer und zu jedem Zeitpunkt eine Verrechnung mit den Eingängen statt, und die Bank hat auch immer (also auch dann, wenn keine Pfändungen vorliegen) die Möglichkeit, die Neuausschöpfung des Dispo durch Kündigung zu verhindern. Das ist also keine pfändungsrechtliche Frage.

  10. Hallo, auch ich habe mal eine Frage. Im März 2021 kamen einmal 2.000 und einmal 3.500 Euro auf mein P-Konto. Im März war mein Freibetrag bei ca 1.600 Euro, ab April, wegen 2 Kinder mehr, bei ca 2.100 Euro. Ab April 21 gingen keine weiteren Gelder ein. Ich habe jeden Monat (März / April) den Freibetrag ausgeschöpft, so dass Anfang Mai noch ca 2.000 Euro auf dem Konto waren. Im Mai hatte ich dann nur noch einen Freibetrag in Höhe von 250 Euro von der Bank angerechnet bekommen. Am 05.05.21 wurden dann 1884 Euro einbehalten wegen einer Pfändung. Ich habe seit dem 01.04.21 keine Einzahlungen auf dem Konto. Ist die Pfändung dann korrekt? Wenn nein, was kann ich dann machen? Danke für die Hilfe.


    ANTWORT: Grundsätzlich ist der Moratoriumsbetrag aus dem Vormonat wie Einkommen des Folgemonats zu behandeln. Insofern ist der nachfolgende Monat ohne Einkommen grundsätzlich eine Möglichkeit, den Moratoriumsbetrag bis zur Höhe des P-Konto-Freibetrags zu verbrauchen. ABER! Bei Moratoriumsbeträgen, die älter sind als einen Monat, geht das nicht ohne weiteres. Moratoriumsbeträge müssen grundsätzlich jeden Monat erneuert bzw. durch den Eingang auf dem Konto “abgelöst” werden, wenn sie in den Folgemonat übertragen werden sollen, und dieser Schutz wirkt auch nur, bis die Moratoriumsbeträge für sich den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigen. Der übersteigende Teil ist nicht geschützt und kann nach der Vier-Wochen-Frist abgeführt werden. Eine zwischenzeitige Veränderung des P-Konto-Freibetrags muss dabei zwar noch beachtet werden, dies kann die Bank aber nur bedingt, wenn in dem Erhöhungsmonat kein Einkommen eingeht oder das Einkommen geringer ist als der Moratoriumsbetrag. Das muss man sich so vorstellen (Beispiel): Moratoriumsbetrag März 2000 Euro, April Eingang X -> im April Zugriff auf 1.622 Euro (bei einer Unterhaltspflicht) -> Rest (400 Euro) ist kein Moratoriumsbetrag im Mai mehr, da im April der Moratoriumsbetrag voll ausgeschöpft wurde. “Eingang X” bedeutet in diesem Beispiel, dass es egal ist, wie viel / oder wenig (also auch, wenn der Eingang = 0) im Folgemonat eingeht, weil der Rest des Moratoriumsbetrags (der den Freibetrag des Folgemonats übersteigt) nicht mehr als Moratoriumsbetrag in den übernächsten Monat weitergeführt wird. Moratoriumsbeträge wirken also nur dann “ewig”, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Der Moratoriumsbetrag übersteigt den Freibetrag des Folgemonats nicht und es geht im Folgemonat mindesten soviel neu ein, wie der Moratoriumsbetrag des Vormonats hoch war. Beispiel: Moratoriumsbetrag im März 800 Euro, Eingang im April 1400 Euro, die Bank behält (bei 1.622 Euro Freibetrag) vom Aprileinkommen(!) ca. 600 Euro als Moratoriumsbetrag ein (1400 + 800 – 1.622 Euro). Wenn der Eingang im Mai wieder 1.400 Euro ist, passiert im Mai dasselbe, wobei der Moratoriumsbetrag wieder um 200 Euro sinkt (Rest in den Juni usw.).

    Also, ich will und kann hier Ihren Fall nicht entscheiden, da es bei P-Konto-Fragen immer so ist, dass man den genauen Hergang auf dem Konto genauer prüfen müsste (was ich hier nicht machen kann). Aber ich vermute, dass in der dargestellten “Mechanik” der Grund liegt, dass die Bank im dritten Monat keinen Moratoriumszugriff mehr ermöglicht.

  11. kann ich dem Freibetrag auf Insolvenzantrag erhöhen lassen?


    ANTWORT: Ja, natürlich. Das läuft im Insolvenzverfahren genauso, wie außerhalb der Insolvenz, nur dass die Anträge nicht beim Vollstreckungsgericht sondern direkt beim Insolvenzgericht gestellt werden.

  12. Guten Tag, Ich habe am 31.03.2021 443 Euro für April vom jobcenter erhalten die ich mit in den nächsten Monat mitgenommen habe und am dann 5.04 komplett abgehoben habe. Dann habe ich am 26.04 ein Hartz4 Scheck für einen Bekannten eingelöst in Höhe von 408 €. Daraufhin habe ich am 30.04 wieder selber 443€ vom jobcenter für den Monat Mai erhalten. Als ich nun am 3.05 die kompletten 851 Euro abheben wollte konnte ich nur 443 € abheben. Ich kann mir das absolut nicht erklären. Denn selbst wenn man die Hartz IV Sätze für April und Mai 2*443€ zusammenrechnet und darauf die 408 Euro von dem Scheck addiert sind das ja auch nur 1294 €. Deshalb verstehe ich nicht warum 408 € einbehalten werden obwohl ich ja nur circa 114 € über den freibetrag gekommen bin. Außerdem würde es mich sehr wundern wenn zweimal Hartz IV in einen Monat eingerechnet werden würde! Ich mache es auch immer so das ich das Geld was ich am monatsende bekomme im folgemonat komplett abhebe. Deshalb kann man dabei meiner Meinung auch nicht von einer dreimonatigen ansparung sprechen denn ich räume das Konto nach den ersten immer leer. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und vielen Dank! Grüße


    ANTWORT: Ich fasse zusammen: Eingang insgesamt im März 443 Euro. Diese wurden mit in den April genommen und stellen Übernahmebeträge dar. Da Sie diese am 05.04. verbraucht haben, sind sie nicht mehr existent. Im April gehen insgesamt ein 851 Euro ein. Diese haben Sie mit in den Mai genommen, konnten Sie dann aber nicht (voll) abheben. Ja, das lässt sich nicht nachvollziehen. Die 851 Euro waren im Eingangsmonat unter der Freibetragsgrenze, weshalb sie im Mai in voller Höhe noch (neben den Eingängen im Mai) zur Verfügung stehen. Der Einbehalt durch die Bank ist also nicht gerechtfertigt. Es gibt aber noch zwei Sachen dazu zu sagen. Zunächst kann ich das nur an den Zahlen prüfen, die Sie benannt haben. Möglicherweise stellt sich die ganze Sache anders dar, wenn noch irgendwelche Überhänge aus den Vormonaten im Spiel sind. Wenn es aber so ist, wie angenommen, dann liegt der Fehler bei der Bank, da sie dann offenbar das Prinzip “first in, first out” nicht beachtet hat. Dieser Grundsatz stellt klar, dass bei Vorliegen von Übernahmebeträgen (bei Ihnen 443 Euro vom März) im Folgemonat (April) alle Ausgaben zunächst von den Übernahmebeträgen abgerechnet werden. Beachtet die Bank dieses Prinzip nicht, dann vergleicht sie lediglich am jeweiligen Monatsende den Kontostand und stellt fest, dass am Monatsende März und am Monatsende April jeweils etwas auf dem Konto war. Wenn man es so macht (Achtung, das ist grottenfalsch!), dann kommt man zu dem Ergebnis, dass die 443 Euro von März/April noch in der Übernahme April/Mai enthalten sind. Dann wären die 443 vom März im dritten Monat (Mai) gelandet, und im dritten Monat sind Übernahmebeträge voll pfändbar. Das wäre eine Erklärung, die auch zahlenmäßig hinkommt. Aber ich habe Bedenken: Derart grob fehlerhafte Sachen machen Banken schon seit einigen Jahren eigentlich nicht mehr (in den ersten Jahren des P-Kontos kam das häufiger vor), so dass mich schon sehr wundern würde, wenn das wirklich die zutreffende Begründung sein sollte. Die gröbsten Fehler machen heute (nach meiner Erfahrung) in aller Regel Sparkassen. Wenn Sie also bei einer Sparkasse sein sollten…

  13. Guten Tag. Ich habe im Oktober 2020 nach Doppelpfändung vom Gericht einen erhöhten Freibetrag in Höhe meines (unpfändbaren) Gehalteingangs eingeräumt bekommen. Außerdem wurden Beschlüsse gegen die vier bestehenden Pfändungen erwirkt. Soweit so gut. Auf dem Sonderkonto (Auskehrungskonto bei der Commerzbank waren noch 990€ Überschuss, an die ich nicht gekommen bin, aber das hat mich nicht gestört, da aufgrund von Verzögerungen im Insolvenzverfahren noch drei weitere Pfändungen im Raum standen, die dann vom Überschuss hätten bezahlt werden können (ohne alle Probleme, da diese in Summe weit unter dem Überschuss lagen) Nun passierte mir Mitte März folgendes: Auf einmal wurde von der CoBa eine der Ruhenden Pfändungen (gegen die ja ein Beschluss besteht) mit der Überschusssumme bezahlt, die neuen Pfändungen nicht bedient (obwohl ich das mehrfach im Onlinebanking versucht habe, poppte immer nur die alte Pfändung auf) und von der Bank wurde wieder der Grundfreibetrag eingesetzt, obwohl der dahingehende Gerichtsbeschluss mir bis nächstes Jahr den höheren Betrag gewährt hat. O-Ton: “Das ist für uns nicht bindend, da neue Pfändungen aufgelaufen sind, für die noch keine Freigabebestätigung erteilt wurde” Interessanter Fact am Rande: Die Bank behauptete Sie hätte die alten Beschlüsse nicht vorliegen, obwohl sie nachweisbar durch die beiden involvierten Amtsgerichte mit PZU im Oktober zugestellt wurden. Daher habe ich folgende Fragen: 1. Ich habe die Bank jetzt mehrfach dazu aufgefordert mir das falsch überwiesene Geld zurückzuholen. da ist bisher nichts passiert. Ist das rechtens? 2. Wie kann es angehen, dass die Beschlüsse angeblich nicht in der Bank vorliegen, bzw. rechtlich nicht bindend sind.


    ANTWORT: Ich kann Ihnen hier leider beide Fragen nicht sinnvoll beantworten, denn da müsste man den Vorgang prüfen. Ich kann zu diesen Themen nur allgemeine Fragen beantworten. Zunächst mal kann ich die 990 Euro nicht beurteilen. Das waren vermutlich Moratoriumsbeträge. Wenn die nicht freigegeben wurden, müssten sie weiter in die nächsten Monate “verschleppt” worden sein, da kann es tausend Gründe geben dafür, dass dieser Lauf irgendwann abgebrochen wurde. Ohne genaue Kenntnisse von der Entstehung und dem weiteren Verlauf lässt sich dazu gar nichts sagen. Aber wenn, dann wird natürlich an die gezahlt, die an der ersten Stelle stehen. Wenn der Beschluss/ die Beschlüsse nicht die 990 Euro freigegeben hat/haben, dann wird bei einer Auskehrung die Rangfolge beachtet, und dann kann auch ein Gläubiger Geld bekommen, für den der Beschluss besteht. Ich meine, dass es durchaus denkbar ist, nicht, dass es bei Ihnen so war. Natürlich hätte die Bank mit der Aussage recht, wenn es neue Pfändungen gibt, für die noch kein Beschluss besteht, denn diesen Pfändungen gegenüber steht das Konto schutzlos da.

  14. Post 28.3.21 Sunny, PS: Könnten sie mir kurz sagen, was sie von der Stellungnahme der Bafin in diesem Punkt halten? Auf mich wirkt es, als ob die gar nicht richtig im Thema sind.


    ANTWORT: Ich hoffe, Sie warten nicht schon zu lange auf eine Antwort. Aber der Grund für die Dauer ist: Ich kann das nicht wirklich bewerten. Man hat wohl einfach versucht, Ihnen eine Antwort zu geben, um Ruhe zu haben. Naja, das wundert mich nicht so sehr, dass das nicht so befriedigend ist.

  15. Die Bafin hat nun endlich Antwort gegeben bez. meiner Beschwerde wg. der Übertragungspraxis der Banken von Restgeld in den nächsten Monat bez. der Urteils des BGH v. 4.12.14.

    Wie zu erwarten blieb die SPK bei ihrer alten Leier der penetranten, förmlichen und völlig die Genese (z.B. der damaligen Gesetzgebung samt Lösung d. Monatsanfangsproblems etc.) verkennenden Auslegung des § 850 1…

    Die Bafin schreibt: “Das von ihnen erwähnt Urteil des BHG v. 4.12.14 (…) behandelt eine Konstellation, in welcher eine Übertragung von gepfändetem Guthaben auf einem P – Konto erfolgt. Hiermit soll lediglich sichergestellt werden, da0 z.B. der Lohn für den Monat, für den er gedacht ist, bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages dem Kunden zur Verfügung steht.”

    Interessant… Darum ging es m.E. nicht… (Sondern genau um die desaströse Übertragung von Sozialleistungen, welche vorab kommen und anders gestellt werden müssen…)

    Allg. sind sie der gleichen Meinung wie die Bank…

    Kommt mir allerdings eher oberflächlich vor, nicht wie eine wirklich juristische Auseinandersetzung damit.

    (Allg., könnte mir vorstellen, daß die Moratoriumsbeträge, von denen da wohl die Rede ist, zu einem ganz anderen Zeitpunkt entstanden sind und eingeführt wurden.)

  16. Hallo Ich habe eine pfändung auf meinem Konto. Ich habe sofort bei meiner Bank ein P konto beantragt und auch bereits die Bescheinigung zur erhöhung eingereicht. In Folge dessen habe ich einen Freibetrag von 3082 Euro. Nun zum Problem Meine Bank weigert sich trotz P konto und Pfandungsfreibetrag mein konto in Höhe des Freibetrages zu entsperren. Sie genehmigen mir Lesiglich Uberweisungsträger in Papierform einzureichen und überweisen dann den Betrag. Eine Zahlung mit der Karte oder eine Barauszahlung am Geldautomaten in Höhe des Pfandungsfreibetrages wird ausdrücklich verweigert. Ich hab das Jetzt sogar schriftlich. Gibt es hierzu einen Paragraphen dieser bestimmt das Die Bank mir Das guthaben auch in Form von Barauszahlung am Automaten gewähren muss? Ich kann nicht einmal einkaufen. Ich soll mein Guthaben an irgendjeaman anderen überweisen dieser mir dann das gekd abhebt. Was ist aber wenn der auch eine Pfändung bekommt oder gar sozialleistungen? Das Funktioniert nicht. Ich habe bereits mit dem Vollstreckungsgericht, mit der beratungsstelle xo gesprochen. Raten mir alle zum anwalt und sagen das darf sie bank nicht, das ist mir klar aber wie kann ich an die Bank heran treten und von meinen Rechten gebrauch machen?


    ANTWORT: Solche Zustände hat es einige Jahre nach Einführung des P-Kontos sehr oft gegeben (es gehört nicht hier her, aber da wäre es schon interessant, welche Bank das ist, meist bestätigen sich da Erfahrungswerte). Daraus kann man schon mal entnehmen, dass der konkrete Umgang nicht haargenau im Gesetz geregelt ist. Aber diese Auswüchse sind jetzt Jahre her (hier mal ein uraltes Beispiel dafür aus dem Jahr 2011: LINK). Die Verbraucherschutzverbände haben über Jahre konsequent die Banken abgemahnt, wenn die so vorgegangen sind, wie Sie es hier berichten müssen. Es wäre also ein möglicher Weg, den Verbraucherschutzverband Ihres Bundeslandes einzuschalten. Sie können auch eine einstweilige Verfügung beantragen mit dem Inhalt, dass Ihre Bank Ihnen den gewünschten Zugriff auf die Guthaben im Rahmen des P-Kontoschutzes gewähren muss (es ist tatsächlich eine Frechheit, diesen Zugriff, der ja allenfalls der Höhe nach beschränkt ist, auf bestimmte Verwendungsarten zu limitieren). Sie müssen aber verstehen, dass das keine Pfändungsschutzsache ist. Vielmehr machen Sie geltend, dass die Bank den Vertrag mit Ihnen zur Kontoführung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Im Pfändungsrecht jedenfalls gibt es für die Bank keine Grundlage hierfür. Eine Möglichkeit ist auch, die Ombudsstelle der Bank anzurufen. Aber dazu rate ich – aus leidvoller Erfahrung – nicht. Ombudsverfahren dauern, die Bank muss sich nicht an die Empfehlungen halten und Ombudsmänner sind keine Gewähr für eine nachvollziehbare rechtliche Prüfung. Ich weiß, das haben Ihnen die anderen auch schon alles gesagt. Für die einstweilige Verfügung können Sie natürlich einen Anwalt nehmen, aber das können Sie, wenn Sie es sich zutrauen, auch selbst machen. Schwierig ist das nicht, da findet man Vorlagen im Internet.

  17. Wie lange ist eigentlich die Bescheinigung nach § 850 gültig? Bzw. kann diese mit einer Erhöhung des Freibetrages der Bank nachgereicht werden und greift das dann sofort?


    ANTWORT: Die Dauer der Geltung einer Bescheinigung ist nicht ausdrücklich festgelegt. Manche Banken fordern aller zwei Jahre eine neue Bescheinigung ein, andere jedes Jahr, andere orientieren sich am Alter der unterhaltsberechtigten Personen… Alles ist hier möglich. Es gibt nur ein Problem: Die meisten Banken teilen nicht ausdrücklich mit, wann eine neue Bescheinigung vorgelegt werden soll, das bekommt man erst mit, wenn man plötzlich einen geringeren Freibetrag hat. Deshalb gilt weiterhin der Rat: Man sollte sich rechtzeitig bei der Bank erkundigen, wann eine neue Bescheinigung vorgelegt werden muss. Ein Nachreichen der Bescheinigung ist allerdings immer möglich. Diese wirkt zumindest vier Wochen zurück, faktisch aber häufig auch noch länger (aufgrund der Wirkung von Moratoriumsbeträgen).

  18. “Hallo, darf man am Monatsende den Rest vom P Konto Guthaben abheben und Doof gesagt unters Kopfkissen legen? Ist das eine Straftat? LG Tobi ANTWORT: ja das dürfen Sie und es ist natürlich keine Straftat. Niemand ist verpflichtet, dass ungepfändete oder pfandfreie Guthaben auf dem Konto vorzuhalten.” Wieso ist da eigentlich eine unterschiedliche Behandlung zwischen Bargeld und Kontengeld erlaubt? (Vermutlich, weil es eben technisch so schön möglich ist…) Mit erschließt sich nicht, warum es rechtlich haltbar sein sollte, denn die Weiterverwendung über den Monat hinaus, die angeblich dadurch verhindert werden soll, findet ja statt. Sogar wiedereinzahlen kann man es im nächsten Monat!! (Nur erhöht sich nicht der Freibetrag. Allerdings ist das auch in anderen Übertragungszusammenhängen so, daß das Geld nach Übertrag einfach zusammengerechnet wird und somit nicht mehr als der Grundfreibetrag zur Verfügung steht. Es geht also schon.) Natürlich gibt es im Pfändungsrecht Grenzen und Zugriff auch andere Arten von Vermögen, Gegenständen, Bargeld etc., aber so wie das hier betrieben wird, ginge das nicht und wird auch nicht gemacht. Ein Gerichtsvollzieher kommt auch nicht monatlich vorbei… dem gibt es rundherum sowieso schon ein geschlossenen Grenz- und Kontrollsystem, was den Besitz etc. ohnehin stark begrenzt. Müßte man dagegen einfach mal klagen? Könnte doch Erfolg haben?


    ANTWORT: zunächst zu Ihrer ersten Frage: So ganz stimmt das ja nicht. Wenn Sie das Geld als Bargeld zu Hause haben, ist es natürlich auch pfändbar, aber nicht im Rahmen einer Kontopfändung. Da müsste es dann schon vom Gerichtsvollzieher eingezogen werden (auf der Grundlage einer eigenständigen Pfändung). So war die Frage, auf die Sie sich beziehen m.E. auch nicht gestellt, denn der Fragende wollte wissen, ob er sich strafbar macht, wenn er das Geld nicht auf dem Konto vorhält. Das mit der Weiterverwendung im nächsten Monat (Übernahmebeträge) ist ein reines P-Konto-Konstrukt. Es ist ohnehin keine sehr glückliche Herangehensweise, wenn man nach einer tieferen Logik sucht. Die ist natürlich im Endeffekt da, aber verschwindet meist hinter Vorschriften, die in sich sehr widersprüchlich sind. Beim P-Konto-Schutz beruht das darauf, dass die Ausgestaltung mehr den Fragen der Umsetzbarkeit folgt, als einer inneren Logik. Außerdem schwingt hier immer das besonders große Bedürfnis mit, nach außen hin klarzumachen, dass man keinerlei Freiraum gewähren will. Leider ist es so, dass diese Aspekte häufig überwiegen, was zulasten der praktischen und einfachen Lösungen geht. Ihren Hinweis auf die Übernahmebeträge kann ich in Bezugnahme auf die sonstige Fragestellung leider nicht einordnen, denn zum einen beschäftigte sich die Antwort, die Sie zitieren, mit dieser Frage nicht und zum anderen bestreitet niemand, dass es Übernahmebeträge auf dem P-Konto gibt. Natürlich können Sie nach Herzenslust auf dem Konto einzahlen, und solange man den Freibetrag durch die Gesamtsumme der Einzahlung im Laufe eines Monats nicht überschreitet, wird man auch vielleicht gar nicht feststellen, dass es Beschränkungen gibt. Andersherum aber gilt: Wenn Sie die Grenzen des P-Konto-Schutzes nicht beachten, verlieren Sie sogar dann Geld, wenn es „eigentlich“ unpfändbar ist oder war. Ich finde aber auch, dass viele Regelungen im Zusammenhang mit dem P-Konto-Schutz überflüssig sind. Ich denke nur daran, dass jemand, der in Insolvenz ist, alte Pfändungen noch bis zur Restschuldbefreiung auf seinem Konto ertragen muss. Natürlich gibt es auch dafür einen Grund, er ist nur nicht überzeugend. Und damit kommen wir zu Ihrer letzten Frage: Diese Ungereimtheiten ergeben sich aus dem Gesetz. Das bedeutet leider, dass kein Gericht anders entscheiden kann, als es dort vorgesehen ist. Das Gesetz ist, solange es gilt, die Grundlage für alles. Allenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte hier zu einer anderen Lösung führen. Aber dafür sind die Hürden unheimlich hoch. Der beste Weg ist hier, politisch Einfluss zu nehmen, zum Beispiel über Anregungen zu Gesetzesänderungen, wie sie u.a. durch Petitionen angestoßen werden können. Das ist nämlich (glaube ich) eines der größten Probleme: es werden in der Praxis sehr schnell die Lücken und Unzulänglichkeiten einer rechtlichen Regelung klar, der Gesetzgeber tut aber überhaupt nichts, um diese Mängel zu beseitigen. Dies ist insbesondere an den Stellen deutlich spürbar, wo die Betroffenen keine Lobby haben.

  19. Hallo, unterbricht die Einreichung eines Eilantrages vor Gericht (bez. einer P – Kontoangelegenheit) ein Bafinverfahren? Ich meine, daß man nicht gleichzeitig klagen und diese Institution einschalten kann, aber gibt es da einen Unterschied zwischen Eilverfahren und einer normalen Klage? (Kann man sowas die Bafin fragen, ohne befürchten zu müssen, daß die Bank das mitbekommt und einfach selber vorbeugend etwas einreicht? Die können das ja auch schon vorsorglich abwehren, oder so ähnlich…) Braucht man dafür immer eine fertige Klage in der Hinterhand?


    ANTWORT: wenn Sie einen Antrag zum Kontoschutz beim Vollstreckungsgericht stellen, hat das mit dem, was Sie bei der Bafin machen können, eigentlich überhaupt nichts zu tun. Ich weiß natürlich nicht, was Sie dort genau erreichen wollen. Beim Kontoschutz bzw. den Anträgen auf Kontoschutz handelt es sich nicht um ein Klageverfahren. In dem Fall geht man ja auch nicht gegen die Bank vor, sondern gegen eine bestimmte Pfändung eines pfändenden Gläubigers. Bei einem Antrag bei der Bafin vermute ich hingegen, dass es um die Praxis der Bank geht.

  20. Guten Abend, meine Bank (DoVoBa) hat mir mitgeteilt, dass bei einem P-Konto ein Minus nicht erlaubt ist. D. h., wenn z. B. der Dauerauftrag für die Miete mit einem Cent ins Minus gehen würde, dann wird die Überweisung verweigert. Ist das korrekt? Aufgrund meiner Lebensumstände kann es sein, dass ich für ein paar Monate mein Konto mit einem Minus belasten muss, z. B. wenn Gelder ausblieben und erst später ausgezahlt werden. Ich habe Sorge obdachlos zu werden, falls zwei Monatsmieten nicht überwiesen werden. Wie kann ich mich davor schützen und dennoch ein P-Konto beantragen. Ich überlege kein P-Konto zu beantragen, habe aber Sorge, dass das negative Konsequenzen haben kann, die ich jetzt nicht überblicke. Es ist bisher keine Pfändung auf meinem Konto. Es geht bei der Insolvenz um meine Ausbildungsschulden (BAföG und KfW-Bank). VG.


    ANTWORT: Man muss leider sagen, dass die Konstruktion des P-Kontos eine Überziehung ausschließt. Insofern hat die Bank recht, dass die Zahlungen immer nur aus dem tatsächlichen Guthaben möglich sind. Jedenfalls gilt das, wenn auf dem Konto eine Pfändung liegt. Im Übrigen ist das auch schon deshalb nicht möglich, weil jede Zahlung aus einen Überziehungskredit an den pfändenden Gläubiger abzuführen wäre (das war schon so, bevor es das P-Konto gab).

  21. Hallo nochmal, wenn man sich im Insolvensverfahren befindet und beim Arbeitgeber/Gehalt gepfändet wird sprich ich würde normal 2500€ Netto bekommen und nach Pfändungsliste 925€ abgezogen werden bekomme ich ausbezahlt 1575€, brauch man dann noch ein P-Konto oder kann man dann ein ganz normales Girokonto haben, da die ja schon gepfändet haben?


    ANTWORT: Das Konto hat mit Eröffnung der Insolvenz den Status eines gepfändeten Kontos. Das muss vorallem derjenige beachten, der vorher noch keine Pfändung auf dem Konto hatte. Das heißt: Man braucht nicht nur bis zur Aufhebung der Insolvenz (ca. 1 Jahr nach Eröffnung) ein P-Konto, man hat auch die Schutzmöglichkeiten, wie bei einer Pfändung. Die muss man dann aber auch nutzen, wenn man den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, sonst verliert man unnötigerweise Geld (ebenso, wie bei einer Pfändung). In Ihrem Beispielsfall müssten Sie einen Antrag auf Freigabe gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Das ist auch wie außerhalb der Insolvenz, nur dass dieser Antrag beim Insolvenzgericht gestellt wird. Das ist eigentlich ein gängiges Problem, ich frage mich, warum Sie Ihre Schuldnerberatung nicht darauf hingewiesen hat. Für die Antragstellung möchte ich Ihnen unseren folgenden Artikel empfehlen (da gehe ich auch auf die Besonderheit bei Antragstellung in der Insolvenz ein): § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  22. Hallo ich habe schon seit über 1 Jahr ein Betrag von 1280 Euro auf mein Konto dieser ist gepfändet aber einer möchte den Betrag. Wie lange darf der Betrag darauf bleiben und kann man wenn dieser keiner möchte wieder darüber verfügen


    ANTWORT: Wenn es sich um einen Moratoriumsbetrag (s.o. Ziff. 16) handelt, dann könnte dieser sich jeden Monat erneuern (das hängt von den regelmäßigen Eingängen ab). In solch einem Fall kann (theoretisch) die Summe zeitlich unbeschränkt auf dem Konto bleiben.

  23. Hallo, darf man am Monatsende den rest vom P Konto Guthaben abheben und Doof gesagt unters Kopfkissen legen? Ist das eine Straftat? LG Tobi


    ANTWORT: ja das dürfen Sie und es ist natürlich keine Straftat. Niemand ist verpflichtet, dass ungepfändete oder pfandfreie Guthaben auf dem Konto vorzuhalten.

  24. Hallo! Zwei Fragen sind für mich noch offen; Ihre Auffassung dazu interessiert mich:

    1) Was ist, wenn ich über mein Geld auf dem P-Konto “verfüge”, indem ich es zwecks Begleichung einer Rechnung auf dem Konto lasse? Bedeutet “verfügen” auch zwingend, daß ich das Geld abheben muss?

    2) Sind eigene Einzahlungen auch als entsprechende Eingänge zu werten? Bei Gründung des P-Kontos wurde ein Null-Euro-Tarif (bei einem monatlichen Geldeingang in Höhe von mindestens 1.200 €) vorgeschlagen und auch vereinbart, wobei es unbeachtlich sein sollte, woher das Geld kam. Es wurde explizit „Rotationsgeld“ vorgeschlagen, also Geld aus dem Bargeldautomaten zu holen und wieder einzuzahlen, solange bis 1.200 € Geldeingang Stück für Stück erreicht sind, um den erforderlichen monatlichen 1.200 € Geldeingang zu generieren.Freibetrag war dann überschritten – Bank hat Geld einbehalten.


    ANTWORT: Zu Frage 1: Naja, wenn Sie das Geld auf dem Konto lassen, wird es nicht verbraucht. Auf den Zweck des “Liegenlassens” kommt es dabei nicht an. Gemeint ist mit Verfügung hier also (ausschließlich) ein Vorgang, der zur (unmittelbaren) Verringerung des Kontosaldos führt.

    Zu Frage 2: Ja! Denn es kommt nicht darauf an, von wem, in welcher Stückelung oder aus welchem Grund Geld auf dem Konto landet. Bei der Freibetragsgewährung sieht die Bank sich den Eingang nur der Höhe nach an und errechnet, wann der Freibetrag erreicht ist. Also nehmen Sie den Fall, dass jemand versehentlich gerade eingegangene 1000 Euro abhebt und gleich wieder auf seinem P-Konto einzahlt: Dann ist der Eingang im laufenden Monat schon 2000 Euro (= 1000 Euro sind zweimal eingegangen). Da muss man sehr aufpassen. Bei Pfändungen auf dem Konto gilt: Die Frage, was man abhebt ist für den Freibetrag relativ unwichtig. Ich kann insgesamt nur den Freibetrag einmal im Monat abheben. Geht mehr ein als der Freibetrag, hält die Bank diesen Teil zurück, egal was ich ausgebe.

  25. Hallo, normalerweise komme ich mit dem Freibetrag gut hin. Diesen Monat habe ich allerdings auch die Kaution überwiesen bekommen. Erst habe ich mich gewundert, das ich auf die restlichen 100 € auf meinem Konto nicht mehr zugreifen kann. Jetzt weiß ich aber warum. Meine Frage: ich scheine den Betrag diesen Monat überschritten zu haben. Ich habe gestern Gehalt bekommen und morgen kommt nochmal Geld aus meinem 450€ Job. Kann ich über dieses Geld am Montag verfügen? Ich muss schließlich davon meine Miete zahlen. Ab wann beginnt die Bank neu zu rechnen. Oder gilt da diese 4 Wochen Regelung? Ich habe Angst, dass ich Montag meine Miete nicht zahlen kann, weil das Geld verpfändet wurde. LG


    ANTWORT: es handelt sich hier um eine Frage nach Moratoriumsbeträge (siehe hierzu die Darstellung oben unter 16.); Moratoriumsbeträge (also die Beträge, die im Eingangsmonat den Freibetrag überschritten haben) werden Ihnen im nächsten Monat ausgezahlt. Allerdings wird dieser Betrag dann wieder zusammengerechnet mit dem, was im nächsten Monat auf Ihrem Konto eingeht. Überschreiten Sie in der Summe damit wieder den Freibetrag, wird dieser Teil wiederum einbehalten und es geht dann im darauf folgenden Monat genauso weiter. Aber es ist natürlich auch möglich, dass Sie im Folgemonat in der Zusammenrechnung den Freibetrag nicht erneut übersteigen, dann haben Sie das Geld vollständig auf diesem Wege erhalten und die Sache ist erledigt.

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