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P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Hallo, mein Freund hat ein P-Konto bei der Sparkasse sowie einen Kredit, der jetzt ein ganzes Jahr gestundet wurde. Nun will die Sparkasse den Kredit nicht weiter stunden. Können sie jetzt einfach wieder Raten abziehen, auch wenn mein Freund nur Hartz4 erhält? Die Raten waren so um 360,00€.


    ANTWORT: Nein, das geht nicht. Inzwischen sind die rechtlichen Normen für das P-Konto auch geändert worden (das werden wir recht bald hier auch aktualisieren). Man muss folgende Situation auseinanderhalten: wenn es sich um einen Dispositionskredit handelt, dann wird stets mit den Eingängen verrechnet, sobald Eingänge da sind. Diese Verrechnung ist nach den neuen Regeln zum P-Konto nicht mehr möglich (soweit es sich um unpfändbare Eingänge handelt), sobald der Kunde sein Konto als P-Konto führt (es muss also noch nicht mal eine Pfändung vorliegen). In einer solchen Situation verlangten die Banken dann häufig, dass man monatliche Raten auf den ausgegliederten Dispositionskredit leistet. Nur ist man dazu nicht verpflichtet, und man sollte es in einer Überschuldungssituation auch nicht tun (wenn es nicht ausnahmsweise einen besonderen Grund dafür gibt). Die zweite Variante ist die, dass ein „normaler“ Kredit besteht. Regelmäßig ist es ja dann so, dass man verpflichtet ist, monatlich eine bestimmte Rate zu überweisen und oft hat die kontoführende Bank sich eine Einzugsermächtigung erteilen lassen, sodass sich die Bank das Geld selbst vom Konto holen kann. Wenn es eine Einzugsermächtigung gibt, muss man die zwingend widerrufen, denn die erledigt sich – anders als die unbeschränkte Dispo-Verrechnungsbefungnis – nicht “von selbst”. Besteht aufgrund des Widerrufs keine Einzugsermächtigung der Bank mehr, darf diese auch keinen Abzug vom Konto mehr ausführen. Tut sie es dennoch, dann müsste man gegen die Bank vorgehen. Besteht im Moment bei Ihnen keine Einzugsermächtigung, dann kann die Bank zwar verlangen, dass Sie eine Einzugsermächtigung erteilen oder eine monatliche Zahlung auf den Kredit vornehmen, wenn Sie dies aber verweigern, hat die Bank keine Möglichkeit, sich das Geld durch Abbuchung selbst zu holen.

    Zusammengefasst kann man sagen: Die Möglichkeit einer Verrechnung (insb. bei Dispo) ist bereits durch die neuen P-Konto-Regeln stark eingeschränkt worden und die Abbuchung vom Konto können Sie (das ging allerdings schon immer) allein durch die Rücknahme der irgendwann mal erteilten Einzugsermächtigung verhindern. Vielleicht noch ein Hinweis: Wenn man auf die oben genannte Weise verfährt und zum Beispiel die Einzugsermächtigung widerruft oder der Aufforderung der Bank zur Ratenzahlung nicht folgt, führt das häufig dazu, dass die Aufkündigung des gesamten Vertragsverhältnisses angedroht wird. Lassen Sie sich dadurch nicht unter Druck setzen. Wenn dies tatsächlich geschieht, können Sie sofort (auch bei derselben Bank) ein Basiskonto einrichten lassen.

  2. Hallo ich hab da eine Frage. Ich besitze ein P Konto, Ich hab einen Freibetrag von 1200, ich hab ein Gehalt von Monatlich 1900 euro gehabt. Musste aber wegen Corona mir eine neue Stelle suchen da mein Arbeitgeber Stellen abbauen musste. Jetzt verdiene ich 1500 euro Netto so kam es zum Monatsende dazu das ich zwei Gehälter bekommen hab und es weit über dem Freibetrag gekommen ist. Was passiert mit dem Geld das mir nicht zu verfügung steht, kann ich mir das Bar auszahlen Lassen weil es wird ja auf dem Konto angezeigt oder wird das an die Gläubiger überwiesen. Vielen Dank Schonmal und einen Guten Rutsch.


    ANTWORT: Der Teil des Eingangsmonats, der den Freibetrag übersteigt (bei Ihnen ca. 2.200=1900+1500-1200) stellt einen Moratoriumsbetrag dar, der als Einkommen des Folgemonats behandelt wird. Davon erhalten Sie also im Folgemonat Ihren Freibetrag (ca. 1.200 Euro). Aber Achtung: Der Rest (ca. 1000 Euro) wird nach einem Monat abgeführt, obwohl darin noch unpfändbare Anteile (3/10) enthalten sind, sofern Sie nicht einen Antrag stellen, um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten.

  3. hallo, ich habe eine frage: ich führe ein p-konto. bekomme ca. 1380 € gehalt ich weiß leider nicht, wie hoch der freibetrag ist, der mir zu verfügung steht. es ist aber keine pfändung z.zt.
    wieso steht auf einmal auf dem auszug: z.b.: verfügbarer betrag: 50 € an monatswechsel: + o,oo € und dann kontostand am……250 € + und ich komme an die 250 € nicht heran ! läuft da was verkehrt, oder wie kann ich das verstehen !?


    ANTWORT: wenn keine Pfändung auf dem Konto ist, dann macht der Einbehalt keinen Sinn. Der Eingang einer Pfändung ist immer die Voraussetzung dafür, dass die Verfügung über den Eingang bzw. das Guthaben beschränkt wird. Die Frage lässt sich daher nicht beantworten. Entweder liegt inzwischen doch schon eine Pfändung vor oder die Bank macht einen Fehler. Anders kann ich das leider nicht erklären.

  4. Guten Tag, ich befinde mich auf dem Weg in die Insolvenz. Um den Insolvenzantrag zu stellen, muss ich mein Konto in ein p Konto umwandeln lassen. Noch liegt keine Pfändung vor, dennoch hat die Bank auf Anfrage erklärt, dass ich nach der Umwandlung nur über den Basissatz verfügen kann. Was kann ich dagegen tun und wie lange dauert es, bis ich nach Abgabe des Insolvenzantrages wieder über mein Konto verfügen kann. Lt. Pfändungstabelle stehen mir ca 400 Euro über dem Basissatz zu. Die Einkünfte sind jeden Monat schwankend. Kann ich den Antrag für die individuelle Freigabe direkt mit dem Insolvenzantag abgeben? Kann man dabei einen Eilantrag stellen? Ich bin alleinstehend. Vielen Dank für eine Antwort.


    ANTWORT: die Information Ihrer Bank ist nicht richtig. In § 850k ZPO ist festgelegt, dass jeder Kunde den P-Kontoschutz auf seinem Konto installieren kann. Es ist keine Voraussetzung, dass das Konto gepfändet ist. Richtet man den Schutz ein, obwohl das Konto nicht gepfändet ist, entsteht keinerlei Beschränkung bezüglich der Kontonutzung. Diese entsteht erst, wenn eine Pfändung eingeht bzw. (was der Wirkung einer Pfändung gleichkommt) die Insolvenz eröffnet worden ist. Ohne einen Pfändungsbeschluss (oder die Insolvenzeröffnung) hat also die Bank keine rechtliche Grundlage dafür, Guthaben einzubehalten bzw. zurückzuhalten. Das wäre grob rechtswidrig. Ich muss dazu allerdings auch sagen, dass die Gespräche am Schalter der Banken häufig Anlass für Fragen bei mir geworden sind. Ich kann zusammenfassend feststellen, dass das sicher daran liegt, dass diese Personen nicht wissen, wie das P-Konto funktioniert. Ihre Frage zeigt aber auch, warum die Aussage der Bank nicht richtig sein kann: Für alle unpfändbaren Eingänge auf dem Konto, die den Grundfreibetrag überschreiten, muss man einen Antrag auf Freigabe stellen. Ein solcher Antrag kann sich (bei einer Pfändung) nur gegen einen bestimmten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss richten. D. h., dass Sie diesen Antrag gar nicht stellen können, solange es keine Pfändung gibt. Warum können Sie diesen Antrag nicht stellen? Weil er nicht nötig ist, wenn keine Pfändung da ist. So einfach ist das. Wenn die Insolvenz eröffnet ist, wird bei Ihnen erstmalig die Situation entstehen, dass das Konto wie ein gepfändetes Konto behandelt wird (die Insolvenzeröffnung ist natürlich keine Pfändung, die Wirkung und auch die Schutzmöglichkeiten sind aber identisch). Dann können Sie selbstverständlich den Antrag auf Freigabe (§ 850k Abs. 4 ZPO) auch stellen (der Antrag muss natürlich dann beim Insolvenzgericht gestellt werden).

  5. Guten Abend, ich habe da mal eine Frage. Ich besitze ein P-Konto, wo sich jedoch im Moment keine Pfändung drauf befindet. Ich habe im November ziemlich früh meinen Lohn bekommen und war dann doch überrascht als ich den Kontostand abfragen wollte. Es steht ja immer dort, wieviel Geld auf dem Konto ist und dann nochmal, wieviel davon zur Verfügung steht. Es wurde eine beträchtliche Summe zurück gehalten,obwohl keine Pfändung vorliegt. Ich habe bei meiner Bank angerufen und die haben mir dort auch bestätigt, dass alles in Ordnung ist. Man sagte mir,dass es bei P-Konten meistens so ist,dass das ganze Geld einem dann zum 1.des neuen Monats zur Verfügung steht. Jetzt haben wir mittlerweile den 4.und mir steht noch immer nicht das volle Geld zur Verfügung. Beispiel mit fiktiven Zahlen: Kontostand: 4000 Verfügbarer Betrag: 2800. So ungefähr sah das aus nachdem mein Lohn kam. Ich bin total verwirrt. Kann es vielleicht sein,dass die Bank nur stückchenweise das Geld komplett freigibt? Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.


    ANTWORT: die Aussage der Bank macht ausschließlich dann einen Sinn, wenn eine Pfändung auf dem Konto besteht. Wenn keine Pfändung auf dem P-Konto besteht, gibt die keine rechtliche Grundlage, die es der Bank erlauben würde, von dem Guthaben etwas zurückzuhalten. Beschränkungen des Kontos entstehen nicht dadurch, dass ein Konto mit dem P-Konto-Schutz versehen worden ist, sondern immer erst durch den Eingang einer Pfändung auf dem Konto (oder durch eine Insolvenzeröffnung). Erst dann wird auch der Schutz des P-Kontos aktiv. Das bedeutet, dass vor diesem Zeitpunkt sämtliche Guthaben zur Verfügung stehen müssen. Sollte tatsächlich die Bank ohne Pfändung Geld einbehalten, ist das für Sie sehr gefährlich, denn wenn später tatsächlich eine Pfändung eingeht, ist der zurückbehaltene Betrag automatisch von der Pfändung betroffen. Sie sollten das daher umgehend klären.

  6. ich habe seit längerer Zeit ein P-Konto bei der Sparkasse. Ich habe in den letzten Monaten/Jahren die gesamten Forderungen, die gepfändet wurden, abgezahlt. Die Sparkasse würde mein Konto zurück in in ein Giro-Konto wandeln, schließt aber eine spätere Rückführung zu einem P-Konto aus. Da ich eine große Menge Schulden habe/ hatte und nicht sicher bin, ob noch eine Pfändung kommen könnte, wollte ich dann den Schutz des P-Kontos weiterbehalten. Allerdings ist die Sparkasse dann nicht bereit, mir mehr als meinen Freibetrag zur Verfügung zu stellen (obwohl mehr als der Freibetrag auf dem Konto ist und aktuell keine Pfändung vorliegt). Ist es zulässig, dass ohne vorliegende Pfändung nur der Freibetrag abbuchbar ist und auch, dass ich kein weiteres mal ein P-Konto einrichten kann? Gibt es eine Alternative, die in meiner Situation sinnvoll wäre?


    ANTWORT: zunächst mal muss man sehen, dass das P-Konto keine besondere Form des bestehenden Kontos ist. Indem man der Bank sagt, dass man den P-Kontoschutz für das Konto aktivieren will, wird lediglich eine Funktion des bestehenden Kontos freigeschaltet. Dieser Schutz hat auch erst dann Bedeutung, wenn eine Pfändung auf dem Konto eingeht, denn solange keine Pfändung auf dem Konto vorliegt, bestehen keinerlei Beschränkungen des Kontos. Es ist also nicht so, dass der Bestand des P-Konto-Schutzes alleine schon eine Beschränkung erzeugt. Wenn die Pfändungen inzwischen erledigt sind, können Sie in jedem Fall Ihr Konto schon einmal ohne jegliche Beschränkung auch dann nutzen, wenn es formal noch als “P-Konto” geführt wird. Hinzu kommt noch eines: die Aussage der Sparkasse, eine erneute Einrichtung der P-Konto-Schutz-Funktion nicht durchzuführen, ist geradezu rechtswidrig. Es gibt dafür auch höchstrichterliche Rechtsprechung. Nur im Fall des Missbrauchs kann die Bank (im Ausnahmefall!) einmal die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verweigern. Solche Ausnahme könnte gegeben sein, wenn die Ausschaltung und Wiederneueinschaltung des P-Konto-Schutzes innerhalb weniger Monate mehrfach geschieht. In Ihrem Falle allerdings definitiv nicht, und ehrlich gestanden sind solche Aussagen lediglich der Hinweis darauf, dass die Person, die sie abgegeben hat, offensichtlich keinerlei Kenntnis von der aktuellen Rechtslage hat. Sie können ohne Bedenken den P-Kontoschutz ausschalten. Sollten Sie sich von der Rechtslage nicht überzeugen lassen (denn das bedeutet ja noch nicht, dass die Bank sich daran hält), können Sie natürlich auch Ihren P-Konto-Schutz belassen. Wie oben schon gesagt, wirkt der P-Konto-Schutz nicht nachteilig auf ein nicht gepfändetes Konto, beschränkt also Ihre Möglichkeiten nicht.

  7. Guten Abend, ich war über Jahre selbsständig. Nun habe ich meinen Betrieb aufgelöst und befinde mich seit Juni in einem Angestelltenverhälltnis. Durch Corona habe ich leider Schulden gemacht aber halt schnell genug die Notbremse gezogen. Nun habe ich einen Freibetrag von ca 2400€ (Frau, 2 Kinder).
    Mein NE belauft sich auf 1900€ + KG. Bekomme aber dazu noch ca 1000€ Auslöse da Montagearbeit. Meine Unterkunft auf Montage muss ja auch bezahlt werden sowie meine Verpflegung. Meine Bank interessiert die Auslöse nicht da es als Einkommen gesehen wird. Ich weiß bis Dato nicht ob sich eine Pfändung auf meinem P-Konto befindet. Laut Bank nicht. Aber ich kann nicht auf mein volles Einkommen zugreifen und schleppe jeden Monat mein Geld in den nächsten, zumal mein Gehalt auch erst am 15. gezahlt wird. Auslöse ist laut meines AG nicht pfändbar! Haben Sie einen Rat? MfG


    ANTWORT: die Bank beachtet von sich aus grundsätzlich nur die statischen Freibeträge des P-Kontos. Mit der Bescheinigung, die Sie offensichtlich bei Ihrer Bank abgegeben haben, haben Sie den 1. Teil der unpfändbaren Einkommen gesichert, dabei handelt es sich aber nur um die statischen Freibeträge gem § 850c ZPO, die für jede Einzelperson sowie pro Unterhaltspflicht gewährt werden (und immer gleich hoch sind). Oft reicht allerdings dieser Freibetrag (wie bei Ihnen) noch nicht aus, um sämtliche unpfändbaren Anteile des Einkommens freizustellen. Dann muss man einen Antrag auf Erhöhung des P-Konto-Freibetrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Die Bank beachtet das von sich aus nicht, da es hier um den unpfändbaren Anteil vom Lohn geht, der sich nicht automatisch ergibt und erst dann festgestellt werden kann, wenn man das konkrete Einkommen prüft. Genau das soll die Bank nicht tun müssen, weshalb man den Schutz des P-Kontos zweistufig ausgestaltet hat, bei dem die Grundfreibeträge eben nur einen Teil des Schutzes gewähren. Die Unpfändbarkeit der Auslösen ergibt sich zum Beispiel aus § 850a ZPO. Für die müsste also dieser Antrag gestellt werden, um zu erreichen, dass der volle unpfändbare Betrag, der auf Ihrem Konto eingeht, auch auf dem Konto freigegeben wird. Erst wenn ein antragsgemäßer Beschluss vorliegt, ist die Bank in der Lage, diesen höheren Freibetrag (statt nur den oben genannten Grundfreibetrag) auszuzahlen. Für die Antragstellung haben wir einen speziellen Artikel, auf den ich Sie gern hinweisen möchte: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  8. Ich habe eine Pfändung vom Finanzamt jetzt zum Monatsende bekommen auf ein Konto, was ich dann sofort in ein P-Konto umgewandelt habe. Anfang dieses Monats hatte ich einen größeren Geldeingang. Das Geld ist aber verbraucht. Kurz nach der Pfändung kam noch einmal ein Zahlungseingang. Dieser Betrag liegt unterhalb meines Pfändungsfreibetrags. Ist dieser Betrag geschützt? Oder wird auch das Geld, was vor der Umwandlung in ein P-Konto und der Pfändung auf dem Konto war, berücksichtigt? Und wie könnte ich der Bank gegenüber argumentieren? Danke für Ihre Hilfe.


    ANTWORT: die Praxis verfährt hier so, dass grundsätzlich der P-Konto-Freibetrag erst mit Eingang der ersten Pfändung berechnet wird, sodass auch im laufenden Monat bereits vorher ausgegebene Beträge nicht mehr bei der Berechnung herangezogen werden. Ich denke, dass man dazu auch eine andere rechtliche Meinung vertreten kann, aber das ist zumindest die Vorgehensweise, die mir aus der Praxis der Banken bekannt ist. Verfährt die Bank so, wäre der Freibetrag erst mit dem Eingang der Pfändung zu beobachten (und nicht rückwirkend die bereits ausgegebenen Gelder anzurechnen). Also angenommen, die Pfändung geht ein in einem Moment, in dem kein Geld auf dem Konto ist (obwohl vorher schon 2.000 € im laufenden Monat abgehoben worden sind), dann bestünde für den Rest des Monats nochmals der volle Freibetrag. Was ich Ihnen allerdings nicht versprechen kann ist, dass Ihre Bank so verfährt.

  9. Ich habe folgende Frage: Auf meinem P-Konto ist am 4. Oktober eine Pfändung eingegangen (Bis dahin gab es keine Pfändung). Für welchen Zeitraum darf die Bank meinen Freibetrag bestimmen? Ist es richtig, dass sich der Freibetrag auf alle Zahlungseingänge vom 01. bis zum 31. Oktober bezieht?
    Vielen Dank.


    ANTWORT: Die Freibeträge gelten immer über den gesamten Kalendermonat, also unabhängig davon, wann der Eingang erfolgt ist.

  10. Lol, also mir ist unverständlich, wie es überhaupt zu der Handhabung mit diesen “”Moratoriumsbeträgen” kommen konnte…

    Ansich sind Gelder an Ende eines Kalendermonats abzuheben, geschützt ist ledgich der Pfändungsfreibetrag. Wenn von diesem Guthaben etwas übrig bleibt, kann man es in den Folgemonat mitnehmen.

    Der §835 (der ja erst wg. des Monatsanfangsproblems vom Gesetzgeber hinzugefügt oder nachgebessert werden mußte) stellt ja m.E. nur in Bezug auf Sozialleistung und Gehalt, was vorab eingeht, sicher, daß dieses im nächsten Monat zur geschützten Summe gehört, da es sich um “zukünftiges” Geld handelt und durch den Übertrag ja auch die Pfändungsgrenze überschritten wird. (Der Verweis auf §850k Absatz 7 deutet doch darauf hin?)

    An dieser Stelle hatte man sich bereits vom konkreten Eingangsdatum getrennt, so daß das Geld unabhängig davon erst in nächsten Monat als eingegangen gilt und diese Verhedderung des ewigen Doppeleingangs somit passé war… Also, bestehen nur noch gradlinig “normale” Geldeingänge in einem jeweiligen Monat. (K.A., ob da verständlich ist… ^^)

    Weiterhin ist dadurch gleichzeitig sichergestellt, daß es eben am Ende der Monats abgehoben werden muß. Dann bleibt aber trotzdem für alle, daß das Restgeld mitgenommen werden darf! (Erst in diesem Schritt wird wohl auch der Pfändungsfreibetrag um diese Summe erhöht, was in diesem Fall wichtig zu beachten ist!)

    Mit Geld, was oberhalb der Pfändungsgrenze im Eingangsmonat gepfändet wird, hat da m.E. gar nichts zu tun und ist vollkommen widersinnig, es übertragen zu können. (Man behielte mehr Geld, als es der Fall wäre, wenn es zu dem Zeitpunkt gepfändet würde! Selbst, wenn man vordergründig die Grenze für den Monat einhält… Es erschließt sich mir kein Sinn, daß dieses mit “gepfändetem Geld” gemeint sein könnte bzw. sollte und es gibt, doch auch keinen Hintergrund, wo der Gesetzgeber das so erklärt hätte.)

    Wenn man den Ursprung der Gesetzgebung folgt, dürfte es m.E. nur eine Übertragung geben, nämlich die, der Restgeldes! eines Monats im pfändungsgeschützten Rahmen.

  11. Hallo, ich hab ein P Konto und bin über meinen Beitrag kann ich der Bank sagen das sie das Geld über den Freibetrag den Gläubiger sofort und nicht erst nach 4 Wochen schicken dürfen ?


    ANTWORT: grundsätzlich sind über dem Freibetrag liegende Beträge der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht möglich, (außerhalb der pfändungsrechtlichen Vorgaben) über die Verwendung zu bestimmem. Wenn allerdings die zurückbehaltenen Beträge so hoch sind, dass sie zweifelsfrei die Pfändung abdecken, könnte es durchaus sein, dass die Bank eine derartige Verwendung zulässt. Rechtlich gesehen ist das allerdings nicht vorgesehen.

  12. Ich habe ein P-Konto und einen Freibetrag von 1622,16 Euro, was bisher auch ausgereicht hat. Nun bekomme ich aber pflegegeld in Höhe von 316 Euro und hier und da Nachzahlungen von der AOK, was alles ganz sicher nicht der Pfändung unterliegt. Ich habe beim Amtsgericht die Erhöhung beantragt, was es einmal sozusagen abgelehnt hat. Ich habe 3 Pfändungen drauf, die mich erst nicht gestört haben, nun wird es aber schwierig. Das Gericht hat signalisiert, das sie vielleicht die Erhöhung zustimmt, wenn ich denen die Pfändungen vorlege. Das werde ich diese Tage machen. Nach meiner Ansicht ist es aber doch sicher, das mir dann die Erhöhung zusteht und nicht es ist möglich wie das Gericht schreibt. Lachhaft ist auch, dass das Gericht mit Ihren Bescheid per Postzustellung geschickt hat und mir nur 3 Tage Zeit zum Antworten gibt, da es sonst abgelehnt wird. Ich schaffe es wohl alles, aber beim Gericht wissen sie auch, das ich schwer an Knochenkrebs erkrankt bin und 72 alt bin. Das ist nach meiner Ansicht pure Verarschung. Selbst hat das Gericht fast 14 Tage gebraucht, um das ich diesen Bescheid bekommen habe
    Gruß Georg


    ANTWORT: Ihre Einschätzung teile ich. Allerdings ist es tatsächlich so, dass der Antragsteller die Pfändungen einzeln bezeichnen muss, denn der beantragte Beschluss bezieht sich immer nur auf diese Pfändungen, die auch im Beschluss direkt bezeichnet werden. Der Antrag ist nötig für die Nachzahlung, während für die laufenden Zahlungen des Pflegegelds die Erhöhung mit Bescheinigung ausreichen dürfte. Pflegegeld ist unpfändbar. Was Ihre Erfahrung mit dem Gericht betrifft, muss ich leider bestätigen, dass es hier meist sehr schlecht aussieht. Die rechtlichen Regelungen sind schlecht gemacht, der Rechtspfleger offenbar oft überlastet und gut funktionierende Rechtsbehelfe gibt es immer weniger.

  13. ich habe eine frage ich habe mein konto am 20 in eine p-konto umgewandelt ab wann gildet dieses? also zählt das geld vor dem 20 mit oder gildet der freibetrag ab dem 20


    ANTWORT: Bei Bestehen einer Pfändung muss das P-Konto in der o.g. Frist (also zum Beginn des vierten folgenden Geschäftstages, berechnet von dem Tag an, an dem man die Bank beauftragt hat, das Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen). Es gilt dann aber vier Wochen rückwirkend, schützt also in jedem Fall den Freibetrag des laufenden Monats, egal wie spät im Monat die Wirkung des P-Konto-Schutzes hergestellt wird.

  14. Hallo ich hatte zum 25.8.21 eine Pfändung auf mein Konto und habe am 29.8 21 ein P Konto eingerichtet. Am gleichen Tag habe ich mein Hartz4 von 578€ bekommen. Also wurde das sofort gepfändet und ich hatte im September kein Geld. Die Bank meinte nur die könnten das nicht ändern. Ist das rechtens? Und wenn Ende September mein Hartz4 kommt ist das dann wieder weg? Bitte um Antwort. LG Karola H.


    ANTWORT: ja, so wie Sie es schildern wäre es nicht rechtmäßig. Aber leider kann ich aufgrund der Darstellung auch nicht sehr viel zu dem Fall sagen, da man dazu mehr Informationen benötigen würde. Man müsste zum Beispiel schauen, wie viel insgesamt im August auf das Konto gegangen ist. Haben Sie den Freibetrag nicht überschritten, steht Ihnen der gesamte Betrag auch noch im September zur Verfügung. Warum die Bank Geld einbehält, kann ich Ihnen also nicht sagen, da sich das aus dem geschilderten Sachverhalt nicht ergibt.

  15. Hallo, ich habe eine Frage,
    die letzten Monate, habe ich vom Arbeitsamt gelebt – war also immer weit unter meinem geschützten Betrag. Am 16.8 habe ich nun eine Beschäftigung angefangen. Der Arbeitgeber bezahlt normalerweise den Lohn am ENDE des Monats, da ich aber mitten im Monat angefangen habe, hat sich das alles verzögert und ich habe erst heute am 1. September mein halbes Gehalt bekommen. Ab Ende diesen Monats bekomme ich aber mein volles Gehalt immer am Ende. Heißt es gäbe zwei Geldeingänge und ich hätte von meinem ersten vollen Gehalt nichts. Ich kann nachweisen, dass das Gehalt eigentlich im August ankommen sollte und da unter der Grenze auch noch hinpassen würde. Kann das irgendwie umgeschrieben werden? Durch eine Prämie des Arbeitsamtes ( die ich auch heute bekommen habe) und das halbe Gehalt – habe ich jetzt schon die Grenze erreicht. Und am Ende des Monats kommt das volle Gehalt. Ich habe verstanden, dass es sich in den nächsten Monat, verschiebt aber dann ist es ja wieder das gleiche und schlussendlich ist es dann nach 2monaten direkt über der Grenze und wird abgeführt und somit habe ich dann ein Gehalt verloren( das volle Gehalt ist über der Grenze) Daher würde ich jetzt natürlich gerne das Halbe Gehalt von August, in den Monat August schieben.
    Ich hoffe meine Frage war verständlich. Vielen vielen Danke


    ANTWORT: Vorab möchte ich sagen: die Übertragung in den 3. Monat betrifft nur Übernahmebeträge. Soweit ich sehen kann, besteht Ihr Problem allerdings im Bereich der Moratoriumsbeträge. Sie müssen Folgendes beachten: das P-Konto schützt von sich aus nicht den unpfändbaren Einkommensbetrag, sondern immer nur einen speziellen Eingangsbetrag (die Grundfreibeträge) innerhalb des Kalendermonats. Sobald Sie diesen überschreiten behält die Bank den darüber liegenden Teil ein und zwar unabhängig davon, ob es sich um unpfändbares Einkommen handelt oder nicht. In einer solchen Situation entsteht ein Konflikt, weil man auf dem Konto den unpfändbaren Betrag nicht erhält. Dieser Konflikt ist nur durch eine Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auflösbar, und erst dann wird konkret geprüft, ob es sich um unpfändbares Einkommen handelt oder nicht. Dafür ist dann tatsächlich nicht mehr entscheidend, wann das Einkommen gezahlt wurde, sondern für welchen Zeitraum. Das Moratoriumsproblem kann man folglich über die Konstruktion des P-Kontos allein nicht lösen, weil die Freigabe der Grundfreibeträge keinerlei Prüfung der Pfändbarkeit einschließt. Deshalb entsteht umgekehrt auch der Effekt, dass Eingänge, die zwar voll pfändbar sind (zum Beispiel weil sie kein Einkommen darstellen), mit denen man den Freibetrag aber nicht übersteigt, an den Schuldner ausgezahlt werden. Für manchen Betroffenen reichen die Grundfreibeträge bereits aus, um alle Eingänge abzusichern, zumal je nach Anzahl der Unterhaltspflichten dieser Freibetrag selbst schon eine gewisse Höhe (durch Freigabebescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle) erreichen kann. Aber der Schutz des P-Kontos bleibt auch dann (ohne die Erhöhung gem. § 850k Abs. 4 ZPO) auf die Grundfreibeträge beschränkt. Wenn Sie nichts tun, kann es bis auf den Sankt Nimmerleinstag so weitergehen: Sie bekommen die Moratoriumsbeträge (die ursprünglich durch die doppelte Zahlung innerhalb eines Monats entstanden waren) am Anfang des Folgemonats ausgezahlt, sie werden aber dann, wenn das reguläre Einkommen eingeht, mit diesem zusammengerechnet, sodass stets erneut ein Einbehalt stattfindet. Das kann theoretisch endlos so weitergehen. Deshalb wäre zu überprüfen, ob man durch die Antragstellung die Freigabe der unpfändbaren Beträge erreichen kann.

  16. Hallo, ich stelle meine Frage lieber neu also für denn August habe ich meine Freibeträge schon verbraucht. Heute denn 30. August habe ich mein Gehalt vorzeitig bekommen. Kann ich für September mein Gehalt verwenden also die Freibeträge die mir zusteht ?


    ANTWORT: Ich verstehe das so, dass durch die Zahlung am Ende des Monats August Ihr Freibetrag überschritten wurde (oder vorher auch schon war). Hier gilt ganz allgemein: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigt, wird als Moratoriumsbetrag im folgenden Monat (maximal in Höhe des Freibetrags) ausgezahlt werden. Es wird dann aber mit den Eingängen des Folgemonats wiederum zusammengerechnet, d. h. Sie können zwar auf die Moratoriumsbeträge zugreifen, bekommen aber im Folgemonat trotzdem insgesamt nur Ihren Freibetrag. Die Auszahlung von Moratoriumsbeträgen (siehe dazu bitte auch die Ausführungen oben im Artikel) geschieht im Übrigen oft nicht gleich am 1. des Folgemonats; viele Banken weisen immer noch darauf hin, dass die Berechnung nicht automatisiert erfolgen kann. Es dauert daher manchmal über eine Woche, bevor man diese Beträge freibekommt. Das hängt wesentlich von der Bank ab.

  17. Hallo ich habe eine frage ich hab mein Freibeträge für julie schon verbraucht und mein Gehalt für August ist schon am 30ten eingegangen, kann ich mein Gehalt für August noch verwenden?


    ANTWORT: ganz verstehe ich die Frage nicht, denn wir haben ja jetzt schon August, sodass die Freibeträge von Juli keine Rolle mehr spielen dürften. Generell gilt allerdings, dass alle Beträge, die den Freibetrag des Eingangsmonats überstiegen haben im Folgemonat in Höhe des Freibetrags ausgezahlt werden. Insoweit ist eine vorzeitige Zahlung im Vormonat kein großes Problem.

  18. Ich habe ein P Konto auf dem eine Pfändung von ca. 170€ aktiv ist. Heute hat mein Exmann mir den Unterhalt für September bereits überwiesen, wodurch ich nun ca. 700€ über dem Freibetrag liege (600€ davon sind Unterhalt, der Rest Lohn aus selbstständiger Arbeit). Dieses Geld hat die Bank nun einbehalten. Werden zum 01. September nun die kompletten 700€ freigegeben, oder nur abzüglich der 170€ Pfändung? Oder wird dieses Geld über dem Freibetrag komplett einbehalten?


    ANTWORT: Moratoriumsbeträge werden am Anfang des Monats (allerdings nicht stets am 1.) von der Bank freigegeben, allerdings mit den übrigen Eingängen des Folgemonats wiederum zusammengerechnet. Es kommt im nächsten Monat also wieder darauf an, wie hoch der Gesamteingang dadurch sein wird. Am besten lesen Sie oben den Abschnitt zu Moratoriumsbeträge in, dort wird das etwas genauer dargestellt.

  19. Hallo, wie verhält es sich, wenn ich ein P-Konto führe aber ein Auto kaufen muss? Die Anschaffung liegt über den Betrag des Pfändungschutzes. Wie hoch in EUR darf die Anschaffung des Kfz sein? MFG


    ANTWORT: Also ich denke, dass das keine Frage des P-Kontos ist. Die Frage, die Sie stellen, ist ja letztlich, ob die Mittel zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs pfändungsfrei gestellt werden können. Man kann unpfändbare Beträge immer auch auf dem P-Konto freistellen lassen (§ 850k Abs. 4 ZPO oder z. B. § 765a ZPO), auch wenn das dann eines Antrags bedarf. Aber hier ist ja die Frage, ob die für den Erwerb erforderlichen Mittel überhaupt unpfändbar sind; das kann man so allgemein wirklich nicht beantworten. Aus dem “Schutzmodell P-Konto” ergibt sich die Antwort jedenfalls nicht.

  20. Meine Bank möchte mir meinen Freibetrag bei meinem pkonto mitteilen Wir sind eine 8köpfige Familie und leben von Rente und Kindergeld und Hartz 4. in den Listen steht nur für 5personen. Wer rechnet mir auch ungefähr aus was der Freibetrag ist?


    ANTWORT: die Unpfändbarkeit von Einkommensbeträgen wird gesetzlich auf maximal 5 Unterhaltspflichten begrenzt. Deshalb enthält die Pfändungstabelle nur die Angabe für maximal 5 unterhaltsberechtigte Personen, und deshalb wird auch auf der Bescheinigung für das P-Konto maximal ein Grundfreibetrag für 5 Unterhaltspflichten bescheinigt. Was immer freigegeben werden kann (durch Bescheinigung) sind sonstige Zahlung für Kinder, zum Beispiel Kindergeld oder Kinderzuschläge (das wird in voller Höhe freigegeben). Das heißt noch nicht, dass Sie nicht einen höheren Freibetrag aufgrund der höheren Zahlen an Unterhaltspflichten erhalten können, allerdings bekommt man den ausschließlich durch eine entsprechende Antragstellung gemäß § 850f ZPO. Der Unterschied ist, dass bis zu einer Anzahl von 5 Unterhaltsberechtigten die Freigaben weitgehend automatisiert sind, ab der 6. Unterhaltspflicht ist das nicht mehr der Fall.

  21. Ich habe schon seit Jahren ein P- Konto. Bin auch Bezieher von ALG 2. Nun meine Frage. Ich war jetzt für 6 Wochen im Krankenhaus. Brauchte daher auch kein Geld. Dadurch sind im letzten Monat 470€ nach allen Abgaben übrig gewesen. Im Juli ist dann das neue ALG2 auf mein Konto eingegangen. Jetzt stand dadurch ein Guthaben von 1313.64€ auf mein Kontoauszug. Jetzt hat die Sparkasse ein Gläubiger einmal 310.53 und ein anderen Gläubiger 67.68€ Überwiesen. Ohne meine Einwilligung bzw ohne Vollmacht. Muss jetzt die Sparkasse das Geld zurück Überweisen? Habe ich noch eine Chance an das Geld zu kommen? Das Geld ist von Juni 2021 u.Juli 2021.


    ANTWORT: ich kann das leider nur sehr vage beantworten, da ich den genauen Ein- und Ausgang auf Ihrem Konto nicht kenne. Aber wenn Sie selbst schreiben, dass Sie über so lange Zeit (mehr als einen Monat) nicht auf Guthaben zugegriffen haben, dann ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass Übernahmebeträge im 3. Monat gelandet sind. Dann sind sie leider in voller Höhe pfändbar und werden dann auch ohne weiteres abgeführt. Das ist im Prinzip auch die einzige Begründung für die Abführung durch die Bank, da alle anderen Zurückbehaltungstatbestände immer einen längeren Zeitraum bis zur Abführung an den Gläubiger voraussetzen.

  22. hallo, wir haben im Juli eine Freibetragserhöhung bekommen. da wir Mitte Juli den alten freibetrag ausgeschöpft hatten, sind nun knapp 500€ quasi eingefroren. können wir dank der Erhöhung nun doch über die 500€ verfügen oder greift die Erhöhung nicht?


    ANTWORT: rückwirkend sollten Sie den Differenzbetrag zwischen Ihrem neuen Freibetrag und dem alten Freibetrag aus den zurückbehaltenen Geldern noch erhalten.

  23. Im Juli wurden die Pfändungsfreibeträge erhöht trotzdem wurden nicht alle Rechnungen abgebucht. Was kann ich tun


    ANTWORT: Die neuen Freibeträge gelten auf dem Konto automatisch für alle Eingänge ab dem 1. Juli. Wenn es jetzt so ist, dass Ihre Bank die Änderung der Freibeträge nicht beachtet, dann stellt das natürlich einen Fehler dar. Viel mehr kann ich aber dazu jetzt leider auch nicht sagen.

  24. Habe eine Pfändung auf mein Konto aber hatte schon vorher ein P Konto habe auch schon meiner Bank die Bescheinigung nach 850k Abs.5 ZPO eingereicht. Meine Frage lautet wann kann ich wieder Geld von meinem Konto holen.


    ANTWORT: Ich kann leider hier noch nicht ganz sehen, worin das Problem besteht. Da Sie bereits ein P-Konto haben und auch die Bescheinigung eingereicht wurde, müsste ja der Freibetrag in der entsprechenden Höhe gewährt werden. Wenn allerdings die Pfändung erst jetzt eingegangen ist und die Bescheinigung schon vor einiger Zeit bei der Bank vorgelegt wurde, könnte es sein, dass die Bank für die bescheinigten Erhöhungsbeträge zunächst eine neue Bescheinigung haben möchte.

  25. Hallo,

    Ich habe ein P-Konto / Lohn & Kontopfändung sind auch vorhanden. Ich habe ein Netto Lohn schwankend zwischen 2500 – 3000 € Mein Freibetrag liegt im Moment bei 2116 € Mein Kontoguthaben beträgt jetzt ca.3000 €. Der Freibetrag ist immer am 15. des Monats ausgeschöpft. Meine Frau geht im Moment nicht Arbeiten weil unsere Sohn im August zur Welt kommt. Ist es möglich den Freibetrag zu erhöhen ? bzw . auf das Guthaben zuzugreifen ? Weil der Freibetrag leider vorne und hinten nicht reicht


    ANTWORT: der Freibetrag kann einmal durch die Bescheinigung erhöht werden, da sind allerdings nur die Grundfreibeträge maßgeblich, die Sie wahrscheinlich auch schon gesichert haben. Weiter können Sie eine Erhöhung ihres Freibetrags nur durch Antragstellung erreichen, insbesondere dann, wenn der finanzielle Bedarf außergewöhnlich ist. Diese Anträge sind nach § 850f ZPO zu stellen. Das ist immer dann erfolgversprechend, wenn das Gesamteinkommen der Familie unter Abzug des bisher pfändbaren Betrages nicht mehr ausreicht, um die grundlegenden Ausgaben zu bestreiten.

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