INHALT
0. Weshalb gibt es das?
1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?
2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Kontoschutz?
a. Darf die Bank „Nein“ sagen?
b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?
c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?
3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?
a. Die drei Schutzstufen
b. Die Ausnahmen
4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?
5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?
6. Darf ein P-Konto gepfändet werden?
7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?
8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1000 € ein…
9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?
10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?
11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist… Ist das zulässig?
12. Darf ich mehrere P-Konten führen?
13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)
14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?
15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Kontoschutz vornimmt?
16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)
17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?
18. Was bedeutet das P-Konto für „meine“ SCHUFA?
19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?
20. Kann man die Beseitigung des P-Kontoschutzes verlangen?
0. Was ist das P-Konto? Weshalb gibt es das?
Wenn ein Gläubiger sein Geld nicht bekommt, kann er pfänden. Bei Menschen, die keine Vermögenswerte haben, sind zwei Arten von Pfändungen regelmäßig zu erwarten: Die Lohn- und/ oder die Kontopfändung. Bei einer Einkommenspfändung steht fest, ob und wie viel pfändbar ist. Eine Orientierung dafür bietet die Pfändungstabelle.
Auf dem Konto, auf dem Einkommen eingeht, wirkte dieser gesetzliche Schutz vor der Einführung der P-Konten nicht. Dadurch entstand ein Widerspruch: Selbst wenn auf dem Konto nur unpfändbares Einkommen einging, war dieses nicht automatisch geschützt. Bevor es den P-Kontoschutz gab, musste man daher zur Freigabe der Eingänge stets einen Antrag stellen; nur Sozialleistungen waren innerhalb einer kurzen Frist abzuheben.
Dieser Mangel sollte mit der Einführung des P-Kontos (2010 bzw. 2012) aufgelöst werden. Der Hintergrund war: Da das Einkommen auf dem Konto des Schuldners eingeht, muss es dort ebenfalls geschützt sein. Da Banken allerdings nicht den konkreten unpfändbaren Betrag ermitteln können, wurde dieser Schutz mehrstufig konzipiert: Es gibt einen automatischen Freibetrag (ohne und mit Bescheinigung), der ohne größeren Aufwand gesichert werden kann. Sollte dieser Betrag nicht ausreichen, ist zusätzlich noch ein Antragsverfahren vorgesehen, um den vollen unpfändbaren Eingang zu sichern. Wichtig ist aber: All diese Schutzmechanismen bauen auf dem P-Konto auf, es geht also faktisch nichts ohne ein P-Konto.
Das „P-Konto“ ist dabei nicht als eigenständige Kontoform zu verstehen. Es handelt sich vielmehr um das bereits bestehende Konto, bei dem lediglich eine gesetzlich festgelegte Kontoschutz-Funktion aktiviert ist.
Die letzte nennenswerte Anpassung der P-Konto-Regeln (2021) ist nun auch schon wieder einige Jahre her, damals wurden einige der anfänglichen Mängel geglättet. Die nachfolgende Infobox fasst diese Änderungen zusammen:
- Die Vorschriften wurden in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst. Aus Gründen, die kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der seither nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Kontoschutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden,
- der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge wurde von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
- das „first-in-first-out“-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
- die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
- es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass ein „Dispo“ (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
- die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Kontoschutz wieder „auszuschalten“ wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
- in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank „spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen“ habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)
Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.
1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?
Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein „Titel“ ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes).
Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann „dicht“; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also manchmal sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn, wenn man den P-Kontoschutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat kann man geben, wenn er sich auf einen konkreten Fall bezieht.
Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also.
Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung „natürliche Person“ (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur „juristischen Person“ (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank „verlangt“, den P-Kontoschutz zu aktivieren.
2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Kontoschutz?
a. Darf die Bank „Nein“ sagen?
Kann die Bank die Einrichtung des P-Kontoschutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Kontoschutzes für das Konto).
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Wie bereits oben (unter 1.) festgestellt, entsteht dieser Anspruch nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Kontoschutzes verpflichtet, sobald der Kunde es verlangt.
b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?
Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Kontoschutzes nicht verweigern.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehens eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage inzwischen hinreichend klargestellt.
Die Bank kann – sofern der P-Kontoschutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem „Minus“ verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:
Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also „hineinlesen“.
c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?
Das „Recht auf ein P-Konto“ ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der „P-Konto-Funktion“ setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat.
Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert
Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum „P-Konto“ ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der „kontolose“ Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?
Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.
Es gibt einen persönlichen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich als Eurobetrag festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, kann ein Freigabeantrag gestellt werden. Die Grundfreibeträge (in Euro) werden jedes Jahr überprüft und angepasst (mit Wirkung jeweils zum 1. Juli). Die aktuellen Freibeträge finden Sie hier: Aktuelle Pfändungswerte.
Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man daher – falls dieser Betrag nicht genügt- etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:
Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Kontoschutz
Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag (für P-Konten wird dieser Betrag auf volle 10 Euro aufgerundet, vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Grundfreibetrag steht jedermann automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen), sofern ein P-Konto besteht.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung
Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben. Die aktuellen Freibeträge finden Sie hier: Aktuelle Pfändungswerte.
Diese Freibeträge werden aber nicht wie bei der ersten Stufe oben automatisch freigegeben; hier muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank auch die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).
Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung
Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des darüber hinausgehenden unpfändbaren Betrages durch einen Freigabeantrag erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich erst unter Berücksichtigung des konkreten Nettoeinkommens, dieser Betrag kann daher monatlich schwanken (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).
Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Einkommens auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.
Der betreffende Gesetzestext lautet:
Aus der Antwort zur Frage 3 ergeben sich folgende Fälle: a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also „nur“ der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn Betroffene ihre Bank auffordern, das bestehende Konto mit dem P-Kontoschutz zu versehen. b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Freibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe), muss hierzu nur die Bescheinigung einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vorlegen. Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man diese zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten und weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld). Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt. c. Übersteigt das eingehende Einkommen trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich. Es ist nicht einfach, den P-Kontoschutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung). Deshalb soll es anhand von drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels gegolten haben (geltend bis Ende Juni 2026). 1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.660 Euro und keine Unterhaltspflichten. Lösung: das P-Konto gewährt den persönlichen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.560 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 100 Euro ein (= 1.660 Euro-1.560 Euro). Allerdings sind nur nur 73,50 Euro pfändbar (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 26,50 Euro (= 100 Euro-73,50 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält. Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss eine Erhöhung des Freibetrags beantragt werden („3. Stufe“). 2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.830 Euro und eine Unterhaltspflicht. Lösung: das P-Konto gewährt den persönlichen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.560 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie den weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 585,23 Euro, womitfür das P-Konto ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 2.145,23 Euro entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn das Einkommen ist niedriger, als der durch die Bescheinigung festgelegte Freibetrag. 3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 2.780 Euro und eine Unterhaltspflicht. Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht wurde, werden auf dem Konto 2.145,23 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 634,77 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 319,89 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank 314,88 € ein, die unpfändbar sind. Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, muss für diesen Teil zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. In solchen Fällen musss man also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen (zur Antragstellung beachte bitte Hinweise sogleich in der Anmerkung). Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als der P-Kontoschutz (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO und § 850a ZPO. Aber auch auf dem Konto hat man einen Anspruch auf den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag. Nur ist dann noch ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben mehrere Artikel hierzu (zur Einführung Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Kontoschutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was gem. §§ 850ff. ZPO unpfändbar ist. Warum ist das so? Weil sonst Banken aus dem tatsächlichen Nettoeinkommen des Bankkunden den korrekten pfändbaren Betrag errechnen müssten, was man als praktische Unmöglichkeit ansehen darf. Weiterführende Artikel:4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?
Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?
Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Diese Ausgabe kann (und sollte) man sich ersparen.
Der betreffende Gesetzestext lautet:
6. Darf ein P-Konto gepfändet werden?
Gepfändet wird genaugenommen nie das P-Konto, da es sich dabei nicht um ein spezielles Konto handelt (sondern um das „normale“ Konto, bei dem die P-Konto-Schutzfunktion aktiviert wurde). Das Konto (mit oder ohne P-Kontoschutz) kann immer gepfändet werden.
Allerdings greift die Pfändung bei aktiviertem P-Kontoschutz dann nur noch durch, wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am „Gitter“ warten zu dürfen, ob etwas über diesen „Zaun“ fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.
Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):
7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?
Grundsätzlich ja.
Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Soweit der Freibetrag nicht überschritten wird gilt: Es ist alles geschützt, das eingeht, auch wenn es pfändbar ist.
Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.
Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO stellt das Einkommen von Selbständigen dem Lohneinkommen insoweit gleich. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie z. B. bei einem durch den Lohnzettel leicht nachweisbaren Einkommen eines Arbeitnehmers. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen, da Banken dies regelmäßig nicht zulassen.
8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?
Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Dafür ist völlig irrelevant, was in der Zeit abgehoben wurde. Wichtig ist nur, was im Laufe des jeweiligen Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank „stur“ zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen, an zehn verschiedenen Tagen je 200 Euro oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen.
Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):
9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?
Nichts.
Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Kontoschutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter Frage 1).
Aber, solange kein Gläubiger pfändet („am Gitter steht“), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt immer erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer das gesamte Guthaben auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Kontoschutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto sozusagen ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn bei der Bank eine Pfändung eingeht oder – was die gleiche Wirkung hat – die Insolvenz über das Vermögen des Kontoinhabers eröffnet wird.
Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst (das ist eine Tautologie). Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):
10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?
Oh ja!
Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben. Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung[*], bei der das gleiche Pfandobjekt für dieselbe Forderung mehrfach gepfändet wird. Das ist der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.
Eine unechte Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Pfandobjekte gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig.
Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung erneut zu einem Einbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabeantrag stellen, sofern der P-Konto-Freibetrag für den Schutz nicht ausreicht (vgl dazu oben Frage 3 und Frage 4).
Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.
Weiterführede Artikel:
Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?
Grundsätzlich ist das möglich.
Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.
12. Darf ich mehrere P-Konten führen?
Schlicht und ergreifend: Nein.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Die „Versicherung des Kunden“ spielt praktisch nahezu keine Rolle, denn die Führung eines P-Kontos wird von der Bank an die SCHUFA gemeldet (vgl. dazu Frage 18). Bevor eine Bank den P-Kontoschutz gewährt, prüft sie zunächst, ob das Merkmal schon durch eine andere Bank vergeben wurde. Führt ein Schuldner – was dadurch beinahe ausgeschlossen ist – gleichwohl mehrere P-Konten. dann gilt:
13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)
„Übrig gebliebenes“ Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von einem Übernahmebetrag (in Abgrenzung zum sog. Moratoriumsbetrag, s.u. Frage 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben z.B. 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher war es nur ein Monat). Das bedeutet aber auch: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang beschränkt. Wird der Übernahmebetrag in dieser Zeit nicht verbraucht, ist der Rest nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.
Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats noch etwas da ist, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dies ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.
Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]
Ein Beispiel hierzu:
a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.
b. Im September gehen 1.560,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.560 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 260 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (260 Euro) im Januar voll pfändbar.
Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt für diese Frage daher nur auf die Ausgaben an!
14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?
Ja, natürlich.
Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Kontoschutz vornimmt?
Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (gemeint ist: am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, den P-Kontoschutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.
16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)
Bei der Beantwortung der Frage 13 ging es um Übernahmebeträge. Dabei handelt es sich ausschließlich um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber noch nicht verbraucht wurden.
Davon sind Beträge zu unterscheiden, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt waren. Das ist der Teil des Eingangs, der über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos lag und daher von der Bank automatisch gesperrt wird. Diesen Betrag bezeichnet man als Moratoriumsbetrag.
Übernahme- und Moratoriumsbeträge schließen sich aus. Ein Übernahmebetrag kann zeitgleich kein Moratoriumsbetrag sein (und umgekehrt).
Wer nun aber denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege an den Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf. Das eben ist das Moratorium (unter „Moratorium“ versteht man einen befristeten Aufschub oder eine Aussetzung von Zahlungen, genau deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen).
Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird. Das kann man sich wie folgt vorstellen:
Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank in diesem Monat zwar zunächst einbehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats „recycelt“). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.
Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen: Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen. Im zweiten Fall hingegen entsteht ein neuer Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Dabei wird unter Zusammenrechnung des Moratoriums mit dem Eingang im Laufe des Folgemonats bestimmt, wie weit der Freibetrag des Folgemonats überschritten wird. Der überschreitende Betrag stellt dann das neue Motatorium des Folgemonats dar. Wichtig ist: Solange das Moratorium aus dem Vormonat geringer ist als der Freibetrag des darauf folgenden Monats, ensteht im Folgemonat stets ein neues Moratorium, das heißt, das Moratorium des Vormonats wird beendet. Denn wenn das Moratorium als Einkommen des Folgemonats behandelt wird und geringer ist als der Freibetrag des Folgemonats, wandelt es sich bereits mit Beginn des Monats zum Einkommen und verliert dadurch das Merkmal als Moratoriumsbetrag. Erst durch den Eingang des weiteren Einkommens bildet sich – soweit der Freibetrag neu überschritten wird – ein neues Moratorium (für das die Moratoriumsfrist neu beginnt). Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag für sich genommen schon den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt. Denn der Teil des Moratoriums, das den Freibetrag des Folgemonats übersteigt, kann nicht mehr an den Schuldner freigegeben werden. Dieser Teil erreicht folglich die Moratoriumsfrist und kann danach an den Gläubiger ausgezahlt werden. Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es allerdings „ewig“ dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag über die Höhe des Freibetrags erhöht hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger erfolgt. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht. Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.
17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?
Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.
Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].
Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Kontoschutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.
18. Was bedeutet das P-Konto für „meine“ SCHUFA?
Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben Frage 12).
Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?
Der P-Kontoschutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?
Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:
„Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].“[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)
Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.
Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.
Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Kontoschutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die „kaum lösbare Konstellation“ existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.
Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, ist es sinnvoll, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.
20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Kontoschutzes verlangen?
Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Kontoschutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Kontoschutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Kontoschutzes im Einzelfall ratsam wäre.



Hallo Ich habe eine Frage. Ich habe eine Kontopfändung bekommen. Jetzt meine Frage: Darf die Bank Gelder einbehalten, die vor der Pfändung drauf waren? Ja oder Nein.
Denn ich habe ein Guthaben was noch vom Geld stammt vor der Pfändung. Ich würde mich über eine schnellstmögliche Antwort freuen.
ANTWORT: Die Bank behält alles ein, was den Freibetrag ab Eingang der Pfändung übersteigt.
Guten Tag, ich habe mit meiner Bank der InG-Diba folgendes Problem. Ich befinde mich in Privatinsolvenz, vom Insolvenzgericht wurde mir für mein P-Konto eine unbezifferte Freigabe erteilt, was die Zahlungseingänge vom Arbeitgeber sowie von der Pflegekasse betrifft. Zunächst lief alles problemlos, im Oktober vergangenen Jahres konnte ich zum Ende des Monats nicht mehr auf mein noch vorhandenes Guthaben zugreifen. Da es Wochenende war, konnte es auch nicht mehr telefonisch geklärt werden, erst am darauffolgenden Montag und da wurde es mit einem Fehler seitens der Bank erklärt. Das gleiche passierte zwei Montage später, mit der Bemerkung, da sein ein falsches Häkchen gesetzt. Jetzt im März das gleiche Problem. Ich hatte beim Einkauf mit Karte rd. 60 Euro, 145 Euro waren noch Guthaben. Diese Lastschrift wurde von der Bank nicht eingelöst. Die zuständige Mitarbeiterin erklärte, das Geld hätte nicht mehr zur Verfügung gestanden, sondern nur noch 15 Euro. Die Bank diskutiert so, dass sich mein Pfändungsfreibetrag jeweils aus dem Einkommen des Vormonats errechnet. Also wenn im Februar 1500 Euro vom Arbeitgeber und 200 Euro von der Pflegekasse eingehen, würden mir im März 1700 Euro als Freibetrag zustehen. Tatsächlich sind im März aber insgesamt 1900 Euro überwiesen wurden. Lt. Bank würde mir dann erst im April 1900 Euro zustehen. D.h. die Bank „errechnet“ für mich einen Pfändungsfreibetrag auf der Grundlage des Vormonats, unabhängig vom realen Einkommen. Ignoriert sie damit nicht die Freigabe des Insolvenzgerichtes? Ist das überhaupt rechtens? Auf meine mehrmalige Nachfrage meinte die Mitarbeiterin, ich solle mich an den Insolvenzverwalter wenden oder des mir von einem Anwalt erklären lassen… Wenn es mir nicht passt, es gäbe ja auch noch andere Banken, die ein Pkonto anbieten. Im Nachgang zu diesem unerfreulichen Telefonat bekam ich einen Brief der Bank, in dem sie mir bescheinigt, dass der von ihnen errechnete Freibetrag für den März eben nur 1700 Euro betrug. Was kann ich dagegen tun? Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
ANTWORT: Wenn das Gericht die Freigabe unbeziffert vorgenommen hat, bestimmt sich der Freibetrag des (laufenden!) Monats nach dem Betrag, der tatsächlich vom (im Beschluss benannten) Arbeitgeber überwiesen worden ist. Weshalb dieser Betrag erst im Folgemonat wirksam sein soll, leuchtet mir nicht ein. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass hier eine fehlerhafte Rechtsanwendung der Bank vorliegt. Möglicherweise geht die Bank davon aus, dass sie die pfändbaren Beträge erst am Ende eines laufenden Monats feststellen kann, weil erst dann feststeht, wie viel Geld tatsächlich eingegangen ist. Ich sehe nur nicht, warum das dazu führen sollte, Ihnen den über dem gesetzlichen Freibetrag liegenden Anteil dann erst im Folgemonat auszuzahlen. Denn entweder kommt noch eine weitere Zahlung im Laufe des Monats vom „freigestellten“ Arbeitgeber, dann ist auch dieser Betrag gemäß Freigabebeschluss vollständig frei, oder es kommt eine Zahlung von jemand anderem, dann ist diese Zahlung einzubehalten. Es ergibt sich hieraus schlichtweg keine Situation, die es erforderlich macht, die freigegebenen Beträge vorerst einzubehalten. Im Übrigen entspricht das ja auch nicht der Praxis der übrigen Banken. Man muss sagen, dass das kein Pfändungsproblem ist, sondern der Fehler liegt hier darin, dass die Bank ihren Verpflichtungen aus dem Kontovertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt. Rechtlich gesehen müssten Sie sich daher gegen die Bank wenden, zum Beispiel mit einer einstweiligen Verfügung, die es der Bank untersagt, die Auszahlung der unpfändbaren Beträge auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Leider ist das alles sehr aufwendig.
Hallo, die Bank wo ich Schulden habe, hat Inkasso Bad Homburger Inkasso eingeschaltet, obwohl sie weiß das ich SGB 2 Leistungen bekommme und Verfahren immer noch bei den Gerichten anhänigig sind, weil JC nicht gezahlt hatte (jahrelanger Streit vorenthaltende Existenzminimum) Ich habe schon wegen einen anderen kleinbetrag eine Eidestaatliche Versicherung abgegeben müssen. P konto auf anderer Bank besteht. Das Schuldenkonto ist nur Konto mit Kontoführungsgebühren (Schulden sind entstanden, weil Behörden Existenzminimum nicht leisten, um überleben zu können.(Jahrelanger Streit mit JC und Gerichten. All das weiß die Bank die jetzt den Inkasso eingeschaltet hat. Ich soll bis zum 12.04 .2023 über 2536 € zahlen, was ich von Bürgergeld 502 € nicht kann. Was muss ich nun tun? Die Bank hat auf mein Schreiben vor Monaten nicht reagiert. Sie weiß das das Verfahren bei gericht anhängig ist. Wie weiter vorgehen ?
ANTWORT: Im Prinzip lautet Ihre Frage, was man machen soll, wenn man eine Forderung nicht begleichen kann. Zunächst muss man feststellen, dass ein Gläubiger nichts falsch macht, wenn er seine Forderung versucht durchzusetzen, sie zum Beispiel tituliert oder ein Inkassounternehmen beauftragt. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Gläubiger tatsächlich eine Chance hat, auf diese Weise zu Geld zu kommen. So, wie Sie es berichten, wird der Gläubiger es schwer haben, bei Ihnen noch Geld zu bekommen, solange sich Ihre finanziellen Verhältnisse nicht deutlich verbessern. Aber das hindert den Gläubiger nicht daran, zumindest den Versuch zu unternehmen, die erforderlichen Informationen zu erhalten (die Vermögensauskunft muss man grundsätzlich nur aller 2 Jahre abgeben) oder auch Pfändungen zu platzieren. Sie haben allerdings die Schutzmöglichkeiten dafür (Pfändungsfreibetrag, P-Konto usw.). Solange Sie nicht in der Lage sind, die Schuldsumme abzuzahlen oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger zu regeln, ist es nicht möglich, das Problem (außerhalb einer Insolvenz) zu lösen. Sollten Sie noch weitere Schulden haben oder ein Zahlungsangebot für den Gläubiger anbieten können, wäre es sehr sinnvoll, ein Beratungsgespräch bei einer Schuldnerberatung wahrzunehmen, denn meist lässt sich eine Einigung mit dem Gläubiger erzielen. Sollte das nicht möglich sein, bleiben 2 Optionen: zum einen die Insolvenzbeantragung (was allerdings, wenn Ihre Gesamtschulden „nur“ 2500 € betragen, nach meinem Empfinden noch nicht empfehlenswert ist) zum anderen kann man sich mit den bestehenden Schutzmechanismen auf die Pfändungsituation einrichten. Da von Ihrem gegenwärtigen Einkommen vom Gläubiger nichts (erfolgreich) gepfändet werden kann, würde auch eine fortgesetzte Pfändung nicht dazu führen, dass etwas für Sie verloren geht. Die letzte Variante hat allerdings den Nachteil, dass dann niemals eine Lösung des Problems eintritt, sofern sich nicht später die Einkommensverhältnisse noch verbessern..
Guten Tag, ich habe eine Frage. Ich habe vorsichtshalber mein Konto in ein P-Konto umgewandelt. Ich stehe vor einer Privatinsolvenz und habe noch keine Pfändungen. Mein monatliches Einkommen liegt bei rund 4750 €. Auf meiner Bescheinigung von der Schuldnerberatung steht ein Freibetrag von etwas mehr als 2900€. Kann ich, solange noch keine Kontopfändung besteht, jederzeit über mein gesamtes Geld verfügen oder behält die Bank das Geld über den Freibetrag ein? Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank.
ANTWORT: Solange keine Pfändungsituation auf dem Konto eintritt, besteht kein Grund für die Bank, Gelder zurückzuhalten. Das Bestehen des P-Kontos allein löst noch keinerlei Beschränkungen aus. Die Insolvenzeröffnung wirkt auf das Konto wie eine Pfändung, es ist also richtig, dass Sie vor Eröffnung der Insolvenz diesen Schutz einrichten. Da Sie die Wirkung des P-Kontos noch nicht kennen, sollten Sie sich bei Ihrer Schuldnerberatung informieren, auf welche Umstände Sie besonders achten müssen. Denken Sie bitte auch daran, dass mit Eröffnung der Insolvenz der pfändbare Betrag vom Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter abgeführt werden wird. Der Teil, der dann nach Abzug des pfändbaren Anteils auf Ihr Konto überwiesen wird, dürfte Ihren Freibetrag auf dem P-Konto überschreiten. Sie müssten deshalb unbedingt einen Antrag auf Freigabe der vom Arbeitgeber überwiesenen Einkommen stellen. Dafür ist ab Eröffnung der Insolvenz das Insolvenzgericht zuständig. Wenn Sie einen solchen Antrag nicht stellen, werden Sie nur auf den bescheinigten Freibetrag zugreifen können (das sind nur die Grundfreibeträge), obgleich der überwiesene Betrag des Arbeitgebers bereits um den pfändbaren Teil verringert worden ist.
Hallo Herr Grundmann, zunächst vielen Dank für Ihre verständliche Ausarbeitung. Trotzdem habe ich eine ergänzende Frage: Die Konstellation ist folgende: es bestand ein schlafendes P-Konto. Im laufenden Monat wurde der Bank eine Pfändungsvorverfügung zugestellt, ich selbst erhielt diese erst 2 Wochen später. Durch Krankengeld floss sowohl im Vor- als auch im laufenden Monat ein Betrag kanpp über dem allgemeinen Grundfreibetrag zu. Nun sparte ich einen Betrag für die Bezahlung einer Versicherung an. Damit wie das Konto zum Vormonatswechsel ein Guthaben auf. Jetzt will die Bank, dieses vor dem Eingang der Pfändung, bestehende Guthaben mit dem neuen Krankengeldeingang auf den Grundfreibetrag anrechnen. Jetzt ergeben sich für mich 2 Fragen: Zählt denn ein positives Guthaben bei Beginn der Pfändung überhaupt als Zahlungseingang und wenn ja, warum wird das Guthaben aus dem Vormonat, welches sich aus einer Nichtausschöpfung des Grundfreibetrages ergab, nicht dem Grundfreibetrag im laufenden Monat zugerechnet? Die Bank meint, daß dies deshalb nicht geht, da im Vormonat keine Pfändung auf dem Konto lag. Dem würde ich gern entgegenhalten, dass sich diese Notwendigkeit aber aus dem Gesetz nicht ergibt. Wie sehen Sie das? Besten Dnk im Voraus!!
ANTWORT: Grundsätzlich beachtet die Bank den Guthabenstand ab Eingang der Pfändung. Im positiven Fall bedeutet das, dass man vorher schon Geld verbraucht hat, trotzdem aber der Freibetrag des laufenden Monats noch nicht erreicht ist, wenn ab der Pfändung keine Eingänge bzw. Guthaben mehr feststellbar sind. Umgekehrt bedeutet das, dass der Freibetrag im Pfändungsmonat entscheidend ist für die Guthaben, die man noch auf dem Konto hat. Es gibt auch hier eine Rückrechnung über den Moratoriums-Zeitraum von 1 Monat. Genauer kann ich es leider nicht beantworten, da man in solchen Fällen immer genau schauen muss, wann die Eingänge gewesen sind. Jedenfalls würde ich es nicht verstehen, wenn die Bank Ihnen nicht zumindest den laufenden Freibetrag aus dem bestehenden Guthaben auszahlen will. Wenn Ihre Frage allerdings in die Richtung geht, ob die Guthaben rückwirkend von den Freibeträgen umfasst werden, die in diesen Monaten bestanden hätten, wenn schon eine Pfändung vorgelegen hätte, dann muss ich leider feststellen, dass das nicht der Fall ist. Das ist eine der vielen Ungereimtheiten im Pfändungsschutz bei den P-Konten, denn wenn die Pfändung schon vorgelegen hätte, hätten Sie zumindest für die Grundfreibeträge eine Übertragungszeit von 3 Monaten, während dann, wenn die Pfändung über dieselben Beträge erst später eingeht, für die Guthaben rückwirkend grundsätzlich nur noch der Moratoriumszeitraum von einem Monat hilft.
Hallo, ich bin mir grade nicht sicher wie ich es vormulieren kann. Also ich habe ein P konto und bekomme ALG1 welches 790€ Monatlich beträgt. Soweit ich das aber verstanden habe ist der Freibetrag bei 1350€ monatlich? wird der Freibetrag runtergestuft auf das Monatlich einkommende gehalt?. Denn das würde ja keinen sinn ergeben da ich ja schon am existenz minimum bin. z.b ich habe 790€ Gestern auf mein Konto bekommen ich hatte noch 2€ auf dem Konto. also habe ich dann 792€ jetzt habe ich meine Miete von 510€ bezahlt jetzt steht bei „verfügbarer Betrag“ nur noch 40€ zur verfügung… das kann ich mir nicht vorstellen.. oder ist das so richtig?.
ANTWORT: Nein, das würde tatsächlich keinen Sinn machen. Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto ist unabhängig davon, woher das Geld kommt bzw. welchen Zweck die Zahlung erfüllt. Der Grundfreibetrag wird so lange gewährt, bis er erreicht ist. Er richtet sich nicht etwa nach der Höhe des Einkommens (weder nach oben noch nach unten), da die Funktionsweise des P-Kontos nicht vorsieht, dass die Bank den Zweck der Überweisung prüft. Weshalb die Bank Ihnen gleichwohl nicht den Zugriff auf die gesamten Eingänge ermöglicht, kann ich Ihnen beim besten Willen nicht sagen. Dafür kann es verschiedene Gründe geben, zum Beispiel das Vorliegen von Moratoriumsbeträgen aus einem der Vormonate (in dem Fall erhält man das Moratorium erst zum Beginn des Folgemonats) oder das Vorliegen einer besonderen Pfändung (Unterhaltsschulden oder Deliktsforderungen, dort gilt die Freigrenze nicht). Wenn aber keine dieser Besonderheiten vorliegt und Sie die monatlichen Eingänge auch stets im Zeitraum von maximal 3 Monaten verbrauchen, kann ich mir keinen Grund vorstellen, der die Bank berechtigt, diese Gelder zurückzuhalten.
So rechnete die Bank im Dezember, mein Kontostand wies aber mehr aus, demnach konnte ich nicht über einen Teilbetrag verfügen, und das jeden Monat bisher.. und mit „Rest“ ist hier kein Geldeingang gemeint..
Eingehender Betrag: 242.22 EUR
Rest vom letzten Monat: 936,37 EUR
Eingehend + Rest: 1178.59 EUR
Ausgaben für diesen Monat: 1169.58 EUR
Eingehend + Rest – Ausgaben: 9.01 EUR
Der restlicher Betrag, der du nennst, ist derzeit für den Gläubiger bestimmt.
ANTWORT: Man kann diese Frage leider so nicht beantworten. Wenn im letzten Monat (1. Monat) allerdings tatsächlich nur 242 € eingegangen sein sollten und die 936,37 € Moratoriumsbeträge (aus dem Monat vor dem 1. Monat) darstellen und Sie über diesen Betrag im 1. Monat nicht verfügt haben, dann können Sie im darauffolgenden Monat (2. Monat) nach Ablauf der Moratoriumsfrist nur noch in Höhe von 242 € darauf zugreifen, da der Austausch im Vormonat nur in dieser Höhe möglich war (der Rest ist also älter als 4 Wochen bzw. 1 Monat). Man kann sich das so vorstellen: im Vormonat zum 1. Monat (0. Monat) entstand ein Moratorium, das als Eingang des 1. Monats betrachtet wird. Wenn Sie im 1. Monat tatsächlich nur 242 € Zugang haben, kommen Sie insgesamt (Moratorium + Eingang) auf einen Betrag, der unterhalb des Freibetrags liegt; damit ist die Sache eigentlich erledigt (wenn Sie es ausgeben). Wenn im 1. Monat nur 242 € eingehen und Sie nichts ausgeben, haben Sie ein Problem im 2. Monat, weil das Moratorium seine Qualität als solches im 1. Monat nicht erneuern konnte und daher im 2. Monat als Moratorium erscheint, das älter ist als einen Monat (ausgenommen die 242 Euro). Ich will nicht sagen, dass das der Verlauf bei Ihnen war, das lässt sich aufgrund der von Ihnen benannten Zahlen und Abläufe nicht sagen. Aber es wäre eine denkbare Begründung dafür, warum Sie trotz des niedrigen Eingangs keinen Zugriff auf das Moratorium bis zur Höhe des Freibetrags haben.
So argumentiert meine Bank dazu:
Dein monatlicher Freibetrag ist weiterhin 1.340,00€ aber nach der neuen Gesetzeslage bezüglich den Pfändungsschutz Konten in Deutschland musst du dein Konto mit den Mindestfreibetrag der bei dir hinterlegt ist aufladen um dein Geld zu nutzen.
Also laut denen habe ich nur einen Freibetrag in Höhe von regelmäßigen Geldeingang. Deshalb steht anderes Guthaben nicht zur Verfügung, wird aber auch nicht abgeführt bisher.
ANTWORT: Der Freibetrag auf dem P-Konto ist nicht vom Eingang auf dem Konto abhängig. Aber natürlich ist es so, dass auch Eingänge, die den Freibetrag insgesamt nicht übersteigen nur in der Höhe genutzt werden können, die dem Eingang entspricht. Vermutlich liegt das Problem bei Ihnen darin, dass die Beträge, auf die Sie keinen Zugriff haben, Moratoriumsbeträge sind. Moratoriumsbeträge werden immer wieder mit den Eingängen des Folgemonats ausgewechselt, solange sie selbst nicht den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigen. Ein Problem tritt aber dann ein, wenn der Moratoriumsbetrag höher ist, als der Eingang des Folgemonats. Denn dann kann der Moratoriumsbetrag nur noch in der Höhe ausgetauscht werden, der dem Eingang des Folgemonats entspricht. Daraus entsteht dann die Situation, dass der Moratoriumsbetrag abbricht. Das lässt sich leider hier in der Kürze nicht einfacher erklären. Aber es gibt ja oben eine Darlegung, wie Moratoriumsbeträge funktionieren.
Hallo, also meine Bank gibt monatlich nur einen Freibetrag in Höhe von dem Geldeingang frei, in meinem Fall der aktuelle Bürgergeld Satz. Und sie verrechnen die Ausgaben mit dem Geldeingang, nicht mit dem gesetzlichen Freibetrag, so dass ich nicht über mein anderes Guthaben verfügen kann, auch nicht im Folgemonat und bin niemals über den gesetzlichen Freibetrag gekommen. Das ist doch rechtlich nicht korrekt meinem Verständnis nach.. danke und Gruß!
ANTWORT: Ja, das klingt merkwürdig. Aber vielleicht habe ich es auch nur nicht richtig verstanden. Natürlich kann nur mit den tatsächlichen Eingängen verrechnet werden, aber die Eingänge sind halt bis zum Freibetrag verfügbar. Dies gilt unabhängig davon, von wem das Geld überwiesen worden ist, denn die Freibeträge gelten unabhängig davon, von wem die Zahlung kommt. Wenn Sie also mit der Überweisung des Bürgergelds den Freibetrag noch nicht erreicht haben, steht die verbleibende Lücke zum Freibetrag für jede weitere Überweisung noch zur Verfügung.
Guten Tag,
da ich mit meiner Bank unzufrieden bin, wollte ich mein Konto kündigen. Deswegen war ich am Mittwoch bei der Bank und habe erstmal die Rückumwandlung in ein normales Konto beantragt (da man das ja erstmal machen muss um für die neue Bank eine Bestätigung zu haben dass man kein P-konto mehr hat). Kündigen lassen sie mich zwar nicht, aber die Rückumwandlung haben sie gestattet wenn ich das richtig verstanden habe. Nun zu der eigentlichen Sache. Ich habe gestern von der Arbeitsagentur einen Bescheid bekommen über einen Heizkostenzuschuss (hatte ich nicht beantragt,sonst hätte ich ja noch gewartet mit der Bankgeschichte) den sie mir überwiesen haben. Ich habe mehrere Kontopfändungen und jetzt ja keinen Pfändungsschutz mehr. Kann mir dieses Geld gepfändet werden obwohl es eine Sozialleistung ist?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
ANTWORT: Der automatische Pfändungsschutz über das P-Konto (zzgl. Freigabeanträge oder Freigabe per Bescheinigung) funktioniert nur, wenn das Konto, auf dem das Geld eingeht, ein P-Konto ist. Ob Ihr Konto momentan noch ein P-Konto ist, entzieht sich natürlich meiner Kenntnis. Wenn der P-Konto-Schutz allerdings schon gestrichen wurde, werden Sie den vereinfachten Zugriff nur erlangen können, wenn es Ihnen gelingt, den P-Kontoschutz für dieses Konto wieder einzurichten. Das sollte zumindest dann möglich sein, wenn das neue Konto diesen Schutz noch nicht hat. Ansonsten bleiben Ihnen nur die allgemeinen (nicht speziell auf das Konto bezogenen) Pfändungsschutzanträge, die allerdings äußerst problematisch sind und um die es hier in diesem Artikel auch nicht geht.
Also Beispiel Gehalt Freibetrag 2926€
27.09. 3300€
27.10 2900€
27.11 3000€
Ich habe jeweils 2000 € in den folgemonat mit genommen
Nun sagt meine Bank ich kann Ende des Monats bis zu 750€ an meine Gläubiger zahlen
Wird das neue Gehalt das ich am 27.12 bekomme in die Rechnung mit eingehen also wird von dem Betrag auch gepfändet?
ANTWORT: Wenn man die Eingänge vor dem 27.09. außer Betracht lässt, ergibt sich aus Ihren Angaben folgendes Bild:
Freibetrag September = 2926 Euro -> steht drei Monate (bis einschl. Dezember) zur Verfügung. Der Rest v. 374 Euro stellt das Moratorium dar. Im Oktober werden diese 374 Euro ausgezahlt (es gibt damit kein Moratorium mehr).
Freibetrag Oktober: Eingang 2.900 unterschreitet zwar den Freibetrag, hinzuzurechnen ist aber das Moratorium aus September, das sich zum Einkommen des Oktober umgewandelt hat. Der rechnerische Eingang im Oktober ist also 374 + 2.900 = 3.274 Euro -> damit ist der Freibetrag auch im Oktober überschritten, und die Bank behält vom am Ende des Monats gezahlten Einkommen ein neues Moratorium in Höhe von 348 Euro ein (3.274-2.926).
Freibetrag November: Analog Oktober -> Anfang des Monats Auszahlung des Moratoriums (348 Euro), mit Eingang Einkommen am Ende Zusammenrechnung -> 3.348 Euro -> neues Moratorium: 419 Euro
Freibetrag Dezember: Analog November…
Soweit zu den Moratorien. Man sieht, dass dann, wenn der Freibetrag durch das eingehende Einkommen nicht erreicht wird (Oktober), das Moratorium dazu dient, die Lücke zwischen Eingang und Freibetrag aufzufüllen. Ansonsten aber entsteht bei einem solchen Verlauf das Moratorium jeden Monat neu und steigt mit der Zeit langsam an. Erst wenn dieses Moratorium in einem Monat selbst so hoch ist, dass es den Freibetrag des Folgemonats übersteigt, wäre dieser Teil nach Ablauf der Moratoriumsfrist abführbar. Davon sind Ihre Moratorien aber noch weit entfernt.
Kommen wir zum zweiten Punkt, den Übernahmebeträgen. Es ist natürlich misslich, Gelder länger auf dem Konto vorzuhalten, wenn das Konto gepfändet ist. Aber es gilt auch hier ein zeitlicher Schutz. Wenn Sie z.B. vom Eingang September 2.000 Euro in den Folgemonat Oktober hinübergenommen haben, ist das kein Problem. Diese 2.000 Euro müssen Sie dann aber binnen drei Monaten ausgeben. Sie werden in dieser Zeit aber nicht auf den Freibetrag dieser Folgemonate angerechnet, stehen also zusätzlich zum Freibetrag zur Verfügung (weshalb die oben gezeigte Berechnung der Moratorien dadurch auch überhaupt nicht beeinflusst wird). Wenn Sie jeweils im Oktober und November 1.000 Euro ausgegeben haben, könnte es hinkommen. Aber Achtung! Da Sie auch für die Folgemonate jeweils monatlich 2.000 Euro übernehmen, müssen Sie gut aufpassen, dass Sie jeweils drei Monate später den Betrag ausgegeben haben. Wenn man für September rechnet, dass je 1.000 Euro im Oktober und November den Übernahmebetrag aus September zeitig genug erledigen, dann muss man beachten, dass die Übernahme vom Oktober erst im Dezember verringert wird und nur noch der Januar zur Verfügung steht. Man muss also aufpassen, dass die Oktoberübernahme spätestens im Januar aufgebraucht ist. Analog gilt das für den Novembereingang im Februar usw.
Auch bei den Übernahmebeträgen sieht man allerdings, dass eine Abführung im Dezember noch nicht möglich wäre, selbst wenn Sie den Septembereingang noch nicht ausgegeben hätten, da der dritte Monat noch nicht abgelaufen ist (erst recht gilt dies für den Oktober- und Novembereingang).
Wenn also weder die Übernahmebeträge noch die Moratoriumsbeträge abführungsreif sind, ist entweder die Aussage Ihrer Bank falsch oder es gibt einen anderen Grund (z.B. aufgrund der Eingänge aus der Zeit vor September). Allerdings könnte die Aussage der Bank dann stimmen, wenn es ein Hinweis darauf sein soll, dass der Übenahmebetrag aus September bis jetzt zu 750 Euro noch nicht verbraucht ist und dass, wenn dies nicht bis Ende Dezember geschieht, dieser Betrag abgeführt wird. Nur: diese Variante muss ich ausschließen, da Sie ja geschrieben haben, jeden Monat nach September 1.000 Euro verbraucht zu haben.
Hallo ich bekomme immer am 27sten Gehalt und nehme somit immer Geld mit in den folgemonat wie sieht das da aus kann das Gehalt was ich immer mit rüber nehme voll gefändet werden ?
ANTWORT: Bei solchen Fragen muss man immer auf das Detail achten, das ich hier leider nicht kenne. Aber grundsätzlich ist eine solche Situation nicht problematisch. Entscheidend ist nur, ob im laufenden Monat, also in dem Monat, in dem das Einkommen tatsächlich auf dem Konto eingeht, der Freibetrag überschritten ist. Ist das nicht der Fall, können Sie das am Ende des Monats eingehende Einkommen ohne Beschränkung im Folgemonat verbrauchen. Technisch gesehen haben sie sogar 3 Monate Zeit, es zu verbrauchen, ohne dass es mit den Einkommen der Folgemonate zusammengerechnet wird. Es handelt sich also hierbei um Übernahmebeträge.
Hallo
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Sie haben recht, ohne genauer zahlen, kann man es wirklich nicht beantworten, hatte ich vergessen mit anzugeben. Im November habe ich mit Pflegebonus/Coronabonus zusammen 2942€ bekommen. Mein Freibetrag liegt bei 2059€. Als Alleinerziehende kam. Ich 219€ Kindergeld dazu. Ende November waren ca 1118€ Noch auf mein Konto zusehen, aber Konto nicht darüber verfügen. Im Dezember kamen 2044€ Lohn (zusätzlich noch Rest Pflegebonus/Coronabonus). Ich hatte quasi 3160€ auf dem Konto. Nach Abzug des Freibetrag hätte also als Moratoriumsbetrag von 1101€. Aber die Bank an an zwei Gläubigern ca 880€ überwiesen. So wie ich es verstehe, liegt das Dezember Moratoriumsbetrag unterhalb meines Freibetrag und hätte eigentlich nicht an die Gläubigern überwiesen werden dürfen. Oder habe ich es falsch verstanden?
Vielen Dank nochmal Viel Grüße Jay
ANTWORT: Also wenn es so war, dann hat die Bank zu Unrecht abgeführt. Der Moratoriumsbetrag Ende November war mit 1118 € deutlich unter Ihrem Freibetrag. Der Verlauf ist der, dass Sie Anfang Dezember dieses Moratorium ausgezahlt bekommen (hätten müssen) und dieser Betrag dann vom regulären Einkommen desselben Monats abgezogen wird. Zwar bekommen Sie vom laufenden Eingang dann auch nur insgesamt (mit Moratorium) den Freibetrag im Dezember, allerdings wird auf diese Weise das Moratorium wieder erneuert und kann deshalb auch nicht abgeführt werden. Wenn Anfang des Monats das Moratorium in Höhe von 1118 € wieder freigestellt ist, dann ist es sozusagen bereits mit dem Freibetrag verbraucht und erledigt (weil es diesen ja nicht übersteigt) und das, was die Bank im selben Monat wieder einbehält, ist nicht mehr das Moratorium aus dem November (das ist der Clou), sondern ein im Dezember neu entstehendes Moratorium (für das wiederum die Moratoriumsfrist neu beginnt). Deshalb ist es ausgeschlossen, dass in einem solchen Fall eine Abführung in diesem Zeitrahmen erfolgt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wie viel Geld im Dezember eingeht, denn das ist dann ja das Moratorium, das erst im Januar eine Rolle spielen kann. Etwas merkwürdig ist auch, dass an zwei Gläubiger überwiesen worden ist, technisch gesehen ist das aber möglich, z.B. wenn der Betrag so hoch ist, dass der erstrangige Gläubiger vollständig bezahlt werden konnte.
Hallo
Habe Anfang November 2022 mehr Gehalt bekommen und bin über mein P-Konto-Freibetrag gekommen. Mit dem Dezembergehalt 2022 war natürlich wieder mehr Geld auf dem Konto als mein Freibetrag. Die Monate vor November war mein Konto entweder gleich Null gewesen oder gerade bei 20€. Nun habe ich gerade gesehen, dass die Bank (Sparkasse) zwei Gläubigern Geld überwiesen hat. Wenn ich aber hier euren Beitrag richtig verstanden habe, darf die Bank dem Gläubiger ja noch nicht das Geld überweisen, sondern erst auf ein Auskehrungskonto zurücklegen bis diese auch höher liegt, als mein Freibetrag, was im Dezember 2022. Ich nicht erreicht wurde. Nun hat die Bank aber das Geld an die Gläubiger überwiesen, obwohl dieser Überschuß noch gar nicht über mein Freibetrag liegt. Kann die Bank das? Was kann ich dagegen tun? Vielen Dank
ANTWORT: Zunächst muss man sagen, dass für den Pfändungsschutz die Zeiten vor Eingang des Betrags im November nicht relevant sind. Da ich nicht weiß, wie viel im November eingegangen ist und wie viel folglich als Moratoriumsbetrag im Dezember gelandet ist, und da ich auch nicht weiß, wie viel im Dezember eingegangen ist, kann ich Ihre Frage in keiner Weise beantworten. Grundsätzlich ist es so, dass die Beträge, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, als Einkommen des Folgemonats behandelt werden. Allerdings betrifft das nur die Beträge, die selbst den Freibetrag des Folgemonats nicht überschreiten. Ist diese Bedingung gegeben, können Moratoriumsbeträge quasi endlos lange immer wieder mit neu eingehendem Einkommen ausgewechselt werden, ohne dass sie an den Gläubiger ausgezahlt werden können. Der Teil aber, der auch den Freibetrag des Folgemonats übersteigt (ohne Hinzurechnung des tatsächlichen Eingangs im Folgemonat!), ist nach Ablauf von 4 Wochen abführungsfähig.
Habe vor Jahren mal ein Pkonto bei einer Bank gehabt, aber die Bank gewechselt. kann ich jetzt bei meiner neuen Bank ein Pkonto einführen lassen?
ANTWORT: Vermutlich ja; einzige Bedingung ist, dass das Konto an sich bzw. der P-Konto-Schutz auf dem alten Konto nicht mehr existiert. D. h., wenn das alte Konto aus irgendwelchen Gründen noch existiert und den P-Konto-Schutz immer noch führt, müssten Sie zunächst den P-Konto-Schutz auf dem alten Konto beseitigen, um das neue Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen. Ich vermute allerdings, dass die alte Bank das Konto längst geschlossen hat. Dann ist es natürlich kein Problem, denn wenn es das Konto nicht mehr gibt, kann es auch keinen P-Konto-Schutz bei der alten Bank geben.
Kurze Schilderung der Situation:
Ich habe ein P-Konto, der Freibetrag liegt bei ca. 1.300€. Am 12. September habe ich knapp 4.200€ überwiesen bekommen und habe seitdem keine weiteren Geldeingänge erhalten. Somit konnte ich im September und Oktober alle laufenden Kosten abdecken. Kann ich nun im November noch meine laufenden Kosten abdecken oder wird das Geld an den Gläubiger abgeführt?
Habe einfach durch Unwissenheit mein Guthaben länger als drei Monate ungenutzt auf meinem P-Konto verweilen lassen. Meine Bank hat nun diesen Betrag komplett an den Gläubiger überwiesen. Ist in diesem Fall nicht auch § 908 ZPO anwendbar, wonach es Aufgabe des Kreditinstitutes ist, mich im Vorfeld rechtzeitig darüber zu informieren welcher Betrag mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist? Kann sich die Bank dann darauf berufen, dass ein einfacher Kontoauszug ohne entsprechenden Hinweis diese Informationspflicht ausreichend erfüllt?
ANTWORT: die Mitteilungen der Bank nach § 908 Abs. 2 ZPO wird meist durch eine entsprechende Darlegung auf dem Auszug oder im Kontobereich erfüllt. Wenn das also erfolgt ist (für Sie jederzeit der verfügbare Betrag ersichtlich war), dann dürfte das für die Bank genügen. Dass sie den Verfall von Übernahmebeträgen rechtzeitig vorher noch ausdrücklich mitteilen müsse, halte ich für praktisch nicht durchführbar, ich vermute daher, dass Gerichte das nicht aus § 908 ZPO herleiten würden, zumal der Wortlaut es auch nicht abdeckt.
schönen guten Tag, ich habe eine Frage die ich irgendwie nicht beantwortet bekomme. Und zwar habe ich einen Pfändungsschutzkonto bei der Postbank ,und binnHartz IV Empfänger. IST es mir erlaubt trotz bestehendem P-Konto bei der Postbank als Hartz IV Empfänger, ein zweites normales Konto zu eröffnen z.b mit einer App aus dem Google Play Store mit der man quasi einen Guthaben Girokonto führen kan?
ich weiß dass man nur ein P-Konto führen darf und ich weiß dass das zweite Konto ohne p-schutz selbstverständlich auch gepfändet werden kann, nur bin ich mir nicht sicher ob und/wie schnell das passiert und ob die Schuldner das überhaupt so schnell registrieren wenn ich eine Bank App aus dem PlayStore nutze.
ANTWORT: Also, verboten ist es nicht (es ist also erlaubt; ob es die Bank macht, ist eine andere Frage), aber da Sie nur eines der Konten als P-Konten führen können, sehe ich den Nutzen nicht. Denn sobald eine Pfändung bei der Postbank eingeht, sind alle Ihre Konten bei der Bank betroffen, und dann haben Sie nur noch den Schutz für das Konto, das Sie als P-Konto führen (das andere wäre dann völlig „dicht“). Solange keine Pfändung vorliegt, können Sie hingegen über jeden Betrag auch auf dem P-Konto verfügen.
Hallo, Ich habe ein P-Konto aufgrund von Pfändungen. Mein Freibetrag: ca.1300€. Ich hab nach meiner Ausbildung 6 Monatelang voll verdient, ca. 1800€ + Urlaubs / Weihnachtsgeld. Die Wertstellung des Kontos liegt aktuell bei ca. 5000€, welche noch nicht(!) an den Gläubiger ausgezahlt wurden. Ich hab nun eine zweite Ausbildung begonnen, wodurch ich Monatlich mit Kindergeld ca. 1100€ Überwiesen bekomme. (200€ unter dem Freibetrag). Nun zu meiner Frage: Wird der aktuell zurückgehaltene Betrag von 5000€ genutzt um mein Einkommen in höhe von 1100€ auf 1300€ zu erhöhen? Also sind diese 5000€ Moratoriumsbeträge welche Monat für Monat als Einkommen gewertet werden? Oder werde ich nur die 1100€ zur Verfügung haben, die ich durch Ausbildungsvergütung und Kindergeld erhalte?
ANTWORT: Solange der Moratoriumsbetrag noch ein Moratoriumsbetrag ist, also noch nicht abgeführt werden kann, fließt der grundsätzlich in die Berechnung des nächsten Monats hinein. Es gibt aber Grenzen. Ich möchte das in einem Beispiel darstellen: Wenn man bei einem Freibetrag von ca. 1300,00 € einen Eingang von 5000 € hat, dann behält die Bank im Eingangsmonat den darüber hinausgehenden Betrag von 3700,00 € ein. Das also ist der Moratoriumsbetrag. Da Moratoriumsbeträge wie Einkommen des Folgemonats angerechnet werden, steht dieser Betrag im nächsten Monat zur Auszahlung zur Verfügung. Aber in diesem Beispiel sehen Sie schon, dass Sie im Folgemonat natürlich nicht über 3700 €, sondern lediglich wieder über Ihren Freibetrag verfügen können, also in Höhe von 1300 €. Die übrigen 2400 überschreiten das Moratorium und können (nach Ablauf von 4 Wochen nach Eingang der 3700 €) grundsätzlich an den Gläubiger abgeführt werden. D. h. also, dass als Moratorium grundsätzlich nur der Betrag verbleibt, der nicht den Freibetrag des Folgemonats überschreitet. Die 1300 € aus dem Moratorium werden natürlich auch im Folgemonat wieder mit den Eingängen zusammengerechnet.
Der erst ist ein Samstag und der dritte ein Feiertag und ich habe Unterhaltsvorschuss am 28 aufs konto bekommen wird das Geld automatisch am ersten zur Verfügung stehen? Frage Nummer 2 bin durch unterhaltsvorschuss meist über meinen freibetrag, kann ich diesen extra freischalten lassen. Verwaltungs Gericht berlin sagt die machen das nicht mehr obwohl ich schon anders gelesen habe. Mit freundlichen Grüßen Mona
ANTWORT: Sofern der Eingang des Unterhaltsvorschusses Ihren Freibetrag des Vormonats übersteigt, handelt es sich um Beträge, die als Moratoriumsbeträge im Folgemonat durch die Bank ausgezahlt werden (allerdings auch wieder mit dem Eingang des Folgemonats verrechnet werden). Da ist es tatsächlich so, dass viele Banken Moratorien erst nach einer gewissen Prüfungsdauer freigeben. Selten geschieht das schon am 1. des Folgemonats und ist auch sonst nur an Bankarbeitstagen zu erwarten. Wie das aber im einzelnen bei Ihnen aussieht und bei Ihrer Bank, das entzieht sich leider meiner Kenntnis. Geht es aber um Eingänge, die den Freibetrag (des Eingangsmonats) nicht überschritten hatten, steht der Betrag selbstverständlich ohne Unterbrechung zur Verfügung. Bitte beachten Sie: wenn Sie mit dem Unterhaltsvorschuss für ein Kind den Freibetrag auf Ihrem Konto übersteigen, wäre es sehr sinnvoll, die Vorschüsse auf ein Konto des Kindes überweisen zu lassen. Da es sich bei Unterhaltsvorschuss um Einkommen des Kindes handelt, ist dies auch rechtlich nicht zu bemängeln und es würde das P-Konto des Elternteils von diesem Betrag entlasten. Leider ist es so, dass der Unterhaltsvorschuss, wenn er auf dem Konto eines Elternteils eingeht, dort nicht gesondert geschützt ist.
Guten Tag, ich habe folgende Frage und Anliegen, es handelt sich um mein Konto bei der Postbank. Mein Gehalt ist höher als mein Freibetrag, nicht weiter schlimm. Ich habe eine Pfändung drauf ca. 650€ Auf dem Auskehrkonto befand sich 800€, damit wäre die Pfändung bezahlbar und das Konto frei!
Die Postbank machte folgendes: Am 02. des Monats überwies Sie 325€ an den Gläubiger. Die Restsumme wird nicht überwiesen und die übrigen 150€ auch nicht mir freigegeben. Laut der Postbank muss die Rechtsabteilung dies freigeben. Mein Ziel war, dort anzurufen um die Pfändung aus dem Guthaben zu überweisen zu lassen. Keine Chance. Was kann ich machen, damit die Pfändung runter ist und die 150€ zu viel mir gut geschrieben werden?
ANTWORT: Rechtlich gesehen ist es so, dass alle Beträge, die die Bank einbehält, deshalb zurückgehalten werden, weil die Pfändung besteht. Der Einbehalt bedeutet, dass dieser Betrag dem Zugriff oder der Verfügung durch dem Bankkunden entzogen ist. Es ist schon daher nicht möglich, dass der Bankkunde bestimmt, wohin dieses Geld übersendet wird, auch wenn es zur Erledigung der Pfändung dient. Ich weiß allerdings aus der Praxis, dass manche Banken das in einer solchen Situation dennoch machen. Nur können Sie es wohl nicht von der Bank einfordern. Die leichteste Variante wäre ja nun die, dass der Gläubiger seinerseits den Betrag gegenüber der Bank freigibt und so die Möglichkeit schafft, dass Sie diesen Betrag von Ihrem Konto an den Gläubiger überweisen können. Natürlich könnten Sie auch den Betrag aus dem zugänglichen Freibetrag überweisen, weil dann der Gläubiger verpflichtet wäre, die Pfändung aufzuheben und damit die zurückbehaltenen Beträge auch wieder frei sind. Ansonsten gilt, dass die Abführung von Moratoriumsbeträgen sich sehr lange hinziehen kann, da diese immer wieder mit dem Eingang des neuen Einkommens austauschbar sind. Gerade bei Beträgen, die durch den Neueingang leicht überschritten werden, ist es möglich, dass der Gläubiger dieses Geld nie erhält und damit die Pfändung auch nicht erledigt wird.
Die Ostseesparkasse tut alles, um den Antrag auf Umwandlung in ein P-Schutz Konto zu unterlaufen. Keine Möglichkeit dazu im Online-Banking.
Bei Kontakt des Beraters soll man per Videokonferenz mit Ihm in Kontakt gehen. Ich habe keine Ausrüstung dazu. Wenn ich sowas hätte, bräuchte ich wahrscheinlich keine Umwandlung.
Ich habe angeboten, das nochmal per Brief zu schreiben… Darauf keine Reaktion.
Dann nochmal übers Portal: Die Frage an die Bank, warum sie langjährige Kunden so hängen lassen… Antwort, sie haben keinen aktuellen Personalausweis vorliergen. Ich soll den scannen und denen meine Telefonnummer geben.
Weitere Tage verloren…
Ich meine, ich habe mich doch bei Kontoeröffnung ausgewiesen und seit dem sind alle Kontoaufträge per Pin-Tan legitimiert ausgeführt worden. Überweisungen, Daueraufträge, etc… Nie war der Personalausweis notwendig. Ich habe keinen aktuellen, weil ich keine Fingerabdrücke abgeben will und denke, dass das Persnalausweisgesetz verfassungswidrig ist.
Ich will ja auch kein neues Konto sondern nur den Pfändungsschutz…
Und so wird wahrscheinlich bald gepfändet, dann die Miete nicht mehr gezahlt und ich verliere die Wohnung dank der Ostsee-Sparkasse und ihrer herausragenden Kundenorientierung…
Ist das Verweigern einer gesetzlich zustehenden Leistung eigentlich Nötigung und muss der Ostseesparkassen Nichtarbeiter dann die Folgekosten aus seiner Verweigerung tragen – also die Kosten aus dem Verlust der Wohnung – Schmerzensgeld – etc?
ANTWORT: Wenn die Bank ihren gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt und Sie dadurch einen Schaden erhalten, macht die Bank sich schadensersatzpflichtig. Allerdings ist das wohl jetzt nicht das erstrangige Problem, Sie wollen ja zunächst einmal schnellstens an Ihr Geld kommen. Wenn die Sparkasse keinen Ansprechpartner hat, der die Unmöglichkeit dieses Vorgehens bereit ist zu erkennen und zu korrigieren, wird Ihnen leider nichts anderes übrig bleiben, als gerichtlich vorzugehen. Hier reicht in der Regel die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen mit der Verpflichtung, den P-Kontoschutz unverzüglich einzurichten. Bitte achten Sie darauf, nachweislich die Bank oder Sparkasse aufgefordert zu haben, den P-Kontoschutz einzuräumen. Liegt eine Pfändung vor, ist die Bank verpflichtet, diesen am 3. Werktag nach Anforderung herzustellen. Die zum Teil anzutreffende Praxis, die Erklärung zur Einrichtung des P-Kontos durch den Kunden an bestimmte Erfordernisse zu knüpfen (zum Teil wird verlangt, dass man persönlich in der Bank erscheinen soll o. ä.) entbehren jeglicher Grundlage. Der Gesetzgeber hat keine Form vorgesehen, mit der diese Erklärung abgegeben werden muss. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der ansonsten gültige Korrespondenzweg hier nicht funktionieren sollte. Sie sollten gegebenenfalls dieses Verhalten auch beim Verbraucherschutzverband des Bundeslandes anzeigen, damit die Bank bzw. Sparkasse abgemahnt werden kann.
MfG,
Hallo, Ich bin in der Wohlverhaltensphase. Bereinigtes Einkommen, über Lohnpfändung. Sonst keine Pfändung. Die KSK Düsseldorf verweigert die Umwandlung in ein Girokonto. Begründung: Das Eingehende Einkommen müsste an Insolvenzverwalter gehen. Ist das korrekt?
ANTWORT: Die Aussage selbst stimmt ganz gewiss nicht. Einen Grund für Beschränkungen (bankseitig) in der Wohlverhaltensphase gibt es nur noch, wenn auf dem Konto noch Altpfändungen bestehen, da diese erst zur Restschuldbefreiung aufgehoben werden müssen. Ist das nicht der Fall, dann ist es vermutlich so, dass die Bank noch nicht weiß, dass Ihre Insolvenz aufgehoben wurde. Während die Insolvenzeröffnung automatisch zur Kenntnis genommen wird, registriert die Bank die Aufhebung (mit der die Wohlverhaltensphase beginnt) nicht automatisch. Wenn Sie also genau wissen, dass keine Altpfändungen auf dem Konto sind (natürlich auch keine neuen), dann würde es reichen, wenn Sie der Bank den Aufhebungsbeschluss des Gerichts vorlegen, damit das von der Bank dann beachtet werden kann. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses gibt es keine Belastung des Kontos mehr, und Sie brauchen dann auch kein P-Konto mehr führen.
Ich habe ein Pfändungsschutz (P-) Konto,auf dem mehrere kleine Pfändungen (in vierstelliger Höhe, im unteren Bereich) drauf sind. Diesen ist durch die Restschuldbefreiung teilweise der Rechtsgrund entzogen worden. Bis vor kurzem habe ich Hartz IV bezogen. Nun habe ich aus einer Erbschaft einen fünfstelligen Betrag (im oberen Bereich) erhalten. Nun verweigert die Bank sämtliche Verfügungen über dieses Konto,sodass ich weder an Bargeld rankomme, noch die Überweisung der Miete ausgeführt wurde. Ich kann also noch nicht einmal über den Freibetrag von 1340 Euro verfügen.
Begründung der Bank: Es gehen keine regelmäßigen/monatlichen Zahlungen auf dem Konto ein. Nur einmalig konnte ich daher über den monatlichen Freibetrag verfügen, nachdem das Geld aus der Erbschaft gekommen war. M.E. ist das Verhalten der Bank rechtswidrig bzw. die zugrunde liegende Vorschrift verfassungswidrig. Denn ob hier z.B. einmalig 50.000 Euro oder 20 x 2.500 Euro eingehen, macht im Ergebnis keinen Unterschied.
ANTWORT: Der Zugriff auf den Freibetrag ist natürlich möglich, allerdings – sofern kein neuer Eingang mehr erfolgt – auch nur im Eingangsmonat und im darauffolgenden Monat. Wenn in dem Folgemonat (nach dem Eingang) nicht seinerseits wieder ein Eingang feststellbar ist, fehlt es an der Möglichkeit, das Moratorium in den darauf folgenden (dritten Monat) zu übertragen, weil Moratorien immer nur Bestand haben, wenn und soweit sie im jeweiligen Folgemonat durch die Eingänge ausgewechselt bzw. erneuert werden. Zudem endet der Schutz dann, wenn und soweit der übertragene Moratoriumsbetrag den P-Konto-Freibetrag übersteigt. Für diesen Betrag gilt dann, dass er nach 4 Wochen an die Gläubiger abgeführt werden kann. Im Grunde genommen ist es so: wenn Sie die Restschuldbefreiung erhalten haben, müssen die Gläubiger die Pfändungen zurücknehmen oder aufheben. Sind die Gläubiger dazu nicht bereit, muss man eine Vollstreckungsgegenklage erheben. Leider ist es rechtlich tatsächlich so, dass es einen Unterschied macht, ob – beispielsweise – in einem Monat 5000 € oder in 10 Monaten je 500 € eingehen. Im 2. Fall wäre der Schutz durch die Grundfreibeträge gegeben, im 1. Fall nicht ohne weiteres.
Hallo, leider habe ich durch eigene Schusselei seit gestern eine Pfändung vom Finanzamt auf meinem Konto. Der Kontostand besrägt derzeit etwas über 400,- Euro (Konto ist natürlich gesperrt). Am 30. geht mein Gehalt von etwa 2000, Euro auf das Konto. Morgen werde ich die Umwandlung in ein P Konto beantragen, damit ich nächste Woche die laufenden Kosten begleichen kann. Die Pfändungshöhe liegt bei etwa 500, Euro, also weit geringer als der pfändbare Teil und würde dann wohl nach Ablauf der 4 Wochenfrist Ende September durch die Bank komplett an den Gläubiger abgeführt werden. Ist das so? Hätte ich mit dem Abführen des Pfändungsbetrages wieder normalen Zugriff, auch auf das zuviel zurückgehaltene Geld? Oder muss ich noch etwas beantragen?
ANTWORT: Es gibt 3 Schutzstufen auf dem P-Konto; nicht alle sind immer nötig, aber wenn man sie (falls sie erforderlich sind) nicht oder nur teilweise aktiviert, kann man tatsächlich auch unpfändbares Einkommen auf dem Konto verlieren. 1.: Der Grundschutz wird durch die Einrichtung des P-Kontos geschaffen. Dadurch hat man derzeit einen Grundfreibetrag von 1.340 €. 2.: Sollten Unterhaltspflichten da sein (im Haushalt lebende Ehepartner und leibliche Kinder), kann der entsprechende zusätzliche Freibetrag per Bescheinigung freigegeben werden (daneben können mit Bescheinigung bestimmte weitere Eingänge freigegeben werden, insbesondere Kindergeld). 3.: Genügen diese beiden Schritte noch nicht, um den vollen unpfändbaren Teil des Einkommens sicherzustellen, muss man einen Antrag auf Freigabe stellen. Die Freigabe bezieht sich dann darauf, dass man auf dem Konto auf den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zugreifen kann. Ohne den Antrag erhalten Sie durch das P-Konto (mit oder ohne Bescheinigung) immer nur die Grundfreibeträge gemäß § 850c Abs. 1 und 2 ZPO, nicht aber (falls das Einkommen höher ist) den darüber hinausgehenden Freibetrag, der sich bei Überschreiten der Grundfreibeträge ergibt (§ 850c Abs. 3 ZPO, erst daraus entsteht der Betrag, wie in der Pfändungstabelle angegeben). Wann die Bank in Ihrem Fall (falls Sie keine weiteren Schutzmaßnahmen ergreifen) das erste Mal abführt, hängt ganz davon ab, wie hoch der einbehaltene Betrag und der Eingang des Folgemonats ist. Bei den Beträgen kann es aber durchaus sein, dass sie immer wieder mit den Neueingängen des Folgemonats ausgewechselt werden (zur Funktionsweise sehen Sie bitte oben den Abschnitt zu Moratoriumsbeträgen). Für eine schnelle Lösung des Problems würde ich mich daher lieber nicht darauf verlassen, dass nach 4 Wochen eine Abführung stattfindet (das ist nur der frühest möglich Zeitpunkt). Wenn Sie Anträge stellen wollen, müssten Sie dies beim Finanzamt machen, falls das Finanzamt (was ja die Regel ist) mit einer eigenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändet hat (also nicht über das Amtsgericht). Die Anträge sind aber inhaltlich dieselben.