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P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Hallo Ich habe eine Frage. Ich habe eine Kontopfändung bekommen. Jetzt meine Frage: Darf die Bank Gelder einbehalten, die vor der Pfändung drauf waren? Ja oder Nein.
    Denn ich habe ein Guthaben was noch vom Geld stammt vor der Pfändung. Ich würde mich über eine schnellstmögliche Antwort freuen.

    ANTWORT: Die Bank behält alles ein, was den Freibetrag ab Eingang der Pfändung übersteigt.

  2. Guten Tag, ich habe mit meiner Bank der InG-Diba folgendes Problem. Ich befinde mich in Privatinsolvenz, vom Insolvenzgericht wurde mir für mein P-Konto eine unbezifferte Freigabe erteilt, was die Zahlungseingänge vom Arbeitgeber sowie von der Pflegekasse betrifft. Zunächst lief alles problemlos, im Oktober vergangenen Jahres konnte ich zum Ende des Monats nicht mehr auf mein noch vorhandenes Guthaben zugreifen. Da es Wochenende war, konnte es auch nicht mehr telefonisch geklärt werden, erst am darauffolgenden Montag und da wurde es mit einem Fehler seitens der Bank erklärt. Das gleiche passierte zwei Montage später, mit der Bemerkung, da sein ein falsches Häkchen gesetzt. Jetzt im März das gleiche Problem. Ich hatte beim Einkauf mit Karte rd. 60 Euro, 145 Euro waren noch Guthaben. Diese Lastschrift wurde von der Bank nicht eingelöst. Die zuständige Mitarbeiterin erklärte, das Geld hätte nicht mehr zur Verfügung gestanden, sondern nur noch 15 Euro. Die Bank diskutiert so, dass sich mein Pfändungsfreibetrag jeweils aus dem Einkommen des Vormonats errechnet. Also wenn im Februar 1500 Euro vom Arbeitgeber und 200 Euro von der Pflegekasse eingehen, würden mir im März 1700 Euro als Freibetrag zustehen. Tatsächlich sind im März aber insgesamt 1900 Euro überwiesen wurden. Lt. Bank würde mir dann erst im April 1900 Euro zustehen. D.h. die Bank “errechnet” für mich einen Pfändungsfreibetrag auf der Grundlage des Vormonats, unabhängig vom realen Einkommen. Ignoriert sie damit nicht die Freigabe des Insolvenzgerichtes? Ist das überhaupt rechtens? Auf meine mehrmalige Nachfrage meinte die Mitarbeiterin, ich solle mich an den Insolvenzverwalter wenden oder des mir von einem Anwalt erklären lassen… Wenn es mir nicht passt, es gäbe ja auch noch andere Banken, die ein Pkonto anbieten. Im Nachgang zu diesem unerfreulichen Telefonat bekam ich einen Brief der Bank, in dem sie mir bescheinigt, dass der von ihnen errechnete Freibetrag für den März eben nur 1700 Euro betrug. Was kann ich dagegen tun? Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    ANTWORT: Wenn das Gericht die Freigabe unbeziffert vorgenommen hat, bestimmt sich der Freibetrag des (laufenden!) Monats nach dem Betrag, der tatsächlich vom (im Beschluss benannten) Arbeitgeber überwiesen worden ist. Weshalb dieser Betrag erst im Folgemonat wirksam sein soll, leuchtet mir nicht ein. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass hier eine fehlerhafte Rechtsanwendung der Bank vorliegt. Möglicherweise geht die Bank davon aus, dass sie die pfändbaren Beträge erst am Ende eines laufenden Monats feststellen kann, weil erst dann feststeht, wie viel Geld tatsächlich eingegangen ist. Ich sehe nur nicht, warum das dazu führen sollte, Ihnen den über dem gesetzlichen Freibetrag liegenden Anteil dann erst im Folgemonat auszuzahlen. Denn entweder kommt noch eine weitere Zahlung im Laufe des Monats vom “freigestellten” Arbeitgeber, dann ist auch dieser Betrag gemäß Freigabebeschluss vollständig frei, oder es kommt eine Zahlung von jemand anderem, dann ist diese Zahlung einzubehalten. Es ergibt sich hieraus schlichtweg keine Situation, die es erforderlich macht, die freigegebenen Beträge vorerst einzubehalten. Im Übrigen entspricht das ja auch nicht der Praxis der übrigen Banken. Man muss sagen, dass das kein Pfändungsproblem ist, sondern der Fehler liegt hier darin, dass die Bank ihren Verpflichtungen aus dem Kontovertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt. Rechtlich gesehen müssten Sie sich daher gegen die Bank wenden, zum Beispiel mit einer einstweiligen Verfügung, die es der Bank untersagt, die Auszahlung der unpfändbaren Beträge auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Leider ist das alles sehr aufwendig.

  3. Hallo, die Bank wo ich Schulden habe, hat Inkasso Bad Homburger Inkasso eingeschaltet, obwohl sie weiß das ich SGB 2 Leistungen bekommme und Verfahren immer noch bei den Gerichten anhänigig sind, weil JC nicht gezahlt hatte (jahrelanger Streit vorenthaltende Existenzminimum) Ich habe schon wegen einen anderen kleinbetrag eine Eidestaatliche Versicherung abgegeben müssen. P konto auf anderer Bank besteht. Das Schuldenkonto ist nur Konto mit Kontoführungsgebühren (Schulden sind entstanden, weil Behörden Existenzminimum nicht leisten, um überleben zu können.(Jahrelanger Streit mit JC und Gerichten. All das weiß die Bank die jetzt den Inkasso eingeschaltet hat. Ich soll bis zum 12.04 .2023 über 2536 € zahlen, was ich von Bürgergeld 502 € nicht kann. Was muss ich nun tun? Die Bank hat auf mein Schreiben vor Monaten nicht reagiert. Sie weiß das das Verfahren bei gericht anhängig ist. Wie weiter vorgehen ?

    ANTWORT: Im Prinzip lautet Ihre Frage, was man machen soll, wenn man eine Forderung nicht begleichen kann. Zunächst muss man feststellen, dass ein Gläubiger nichts falsch macht, wenn er seine Forderung versucht durchzusetzen, sie zum Beispiel tituliert oder ein Inkassounternehmen beauftragt. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Gläubiger tatsächlich eine Chance hat, auf diese Weise zu Geld zu kommen. So, wie Sie es berichten, wird der Gläubiger es schwer haben, bei Ihnen noch Geld zu bekommen, solange sich Ihre finanziellen Verhältnisse nicht deutlich verbessern. Aber das hindert den Gläubiger nicht daran, zumindest den Versuch zu unternehmen, die erforderlichen Informationen zu erhalten (die Vermögensauskunft muss man grundsätzlich nur aller 2 Jahre abgeben) oder auch Pfändungen zu platzieren. Sie haben allerdings die Schutzmöglichkeiten dafür (Pfändungsfreibetrag, P-Konto usw.). Solange Sie nicht in der Lage sind, die Schuldsumme abzuzahlen oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger zu regeln, ist es nicht möglich, das Problem (außerhalb einer Insolvenz) zu lösen. Sollten Sie noch weitere Schulden haben oder ein Zahlungsangebot für den Gläubiger anbieten können, wäre es sehr sinnvoll, ein Beratungsgespräch bei einer Schuldnerberatung wahrzunehmen, denn meist lässt sich eine Einigung mit dem Gläubiger erzielen. Sollte das nicht möglich sein, bleiben 2 Optionen: zum einen die Insolvenzbeantragung (was allerdings, wenn Ihre Gesamtschulden “nur” 2500 € betragen, nach meinem Empfinden noch nicht empfehlenswert ist) zum anderen kann man sich mit den bestehenden Schutzmechanismen auf die Pfändungsituation einrichten. Da von Ihrem gegenwärtigen Einkommen vom Gläubiger nichts (erfolgreich) gepfändet werden kann, würde auch eine fortgesetzte Pfändung nicht dazu führen, dass etwas für Sie verloren geht. Die letzte Variante hat allerdings den Nachteil, dass dann niemals eine Lösung des Problems eintritt, sofern sich nicht später die Einkommensverhältnisse noch verbessern..

  4. Guten Tag, ich habe eine Frage. Ich habe vorsichtshalber mein Konto in ein P-Konto umgewandelt. Ich stehe vor einer Privatinsolvenz und habe noch keine Pfändungen. Mein monatliches Einkommen liegt bei rund 4750 €. Auf meiner Bescheinigung von der Schuldnerberatung steht ein Freibetrag von etwas mehr als 2900€. Kann ich, solange noch keine Kontopfändung besteht, jederzeit über mein gesamtes Geld verfügen oder behält die Bank das Geld über den Freibetrag ein? Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank.

    ANTWORT: Solange keine Pfändungsituation auf dem Konto eintritt, besteht kein Grund für die Bank, Gelder zurückzuhalten. Das Bestehen des P-Kontos allein löst noch keinerlei Beschränkungen aus. Die Insolvenzeröffnung wirkt auf das Konto wie eine Pfändung, es ist also richtig, dass Sie vor Eröffnung der Insolvenz diesen Schutz einrichten. Da Sie die Wirkung des P-Kontos noch nicht kennen, sollten Sie sich bei Ihrer Schuldnerberatung informieren, auf welche Umstände Sie besonders achten müssen. Denken Sie bitte auch daran, dass mit Eröffnung der Insolvenz der pfändbare Betrag vom Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter abgeführt werden wird. Der Teil, der dann nach Abzug des pfändbaren Anteils auf Ihr Konto überwiesen wird, dürfte Ihren Freibetrag auf dem P-Konto überschreiten. Sie müssten deshalb unbedingt einen Antrag auf Freigabe der vom Arbeitgeber überwiesenen Einkommen stellen. Dafür ist ab Eröffnung der Insolvenz das Insolvenzgericht zuständig. Wenn Sie einen solchen Antrag nicht stellen, werden Sie nur auf den bescheinigten Freibetrag zugreifen können (das sind nur die Grundfreibeträge), obgleich der überwiesene Betrag des Arbeitgebers bereits um den pfändbaren Teil verringert worden ist.

  5. Hallo Herr Grundmann, zunächst vielen Dank für Ihre verständliche Ausarbeitung. Trotzdem habe ich eine ergänzende Frage: Die Konstellation ist folgende: es bestand ein schlafendes P-Konto. Im laufenden Monat wurde der Bank eine Pfändungsvorverfügung zugestellt, ich selbst erhielt diese erst 2 Wochen später. Durch Krankengeld floss sowohl im Vor- als auch im laufenden Monat ein Betrag kanpp über dem allgemeinen Grundfreibetrag zu. Nun sparte ich einen Betrag für die Bezahlung einer Versicherung an. Damit wie das Konto zum Vormonatswechsel ein Guthaben auf. Jetzt will die Bank, dieses vor dem Eingang der Pfändung, bestehende Guthaben mit dem neuen Krankengeldeingang auf den Grundfreibetrag anrechnen. Jetzt ergeben sich für mich 2 Fragen: Zählt denn ein positives Guthaben bei Beginn der Pfändung überhaupt als Zahlungseingang und wenn ja, warum wird das Guthaben aus dem Vormonat, welches sich aus einer Nichtausschöpfung des Grundfreibetrages ergab, nicht dem Grundfreibetrag im laufenden Monat zugerechnet? Die Bank meint, daß dies deshalb nicht geht, da im Vormonat keine Pfändung auf dem Konto lag. Dem würde ich gern entgegenhalten, dass sich diese Notwendigkeit aber aus dem Gesetz nicht ergibt. Wie sehen Sie das? Besten Dnk im Voraus!!

    ANTWORT: Grundsätzlich beachtet die Bank den Guthabenstand ab Eingang der Pfändung. Im positiven Fall bedeutet das, dass man vorher schon Geld verbraucht hat, trotzdem aber der Freibetrag des laufenden Monats noch nicht erreicht ist, wenn ab der Pfändung keine Eingänge bzw. Guthaben mehr feststellbar sind. Umgekehrt bedeutet das, dass der Freibetrag im Pfändungsmonat entscheidend ist für die Guthaben, die man noch auf dem Konto hat. Es gibt auch hier eine Rückrechnung über den Moratoriums-Zeitraum von 1 Monat. Genauer kann ich es leider nicht beantworten, da man in solchen Fällen immer genau schauen muss, wann die Eingänge gewesen sind. Jedenfalls würde ich es nicht verstehen, wenn die Bank Ihnen nicht zumindest den laufenden Freibetrag aus dem bestehenden Guthaben auszahlen will. Wenn Ihre Frage allerdings in die Richtung geht, ob die Guthaben rückwirkend von den Freibeträgen umfasst werden, die in diesen Monaten bestanden hätten, wenn schon eine Pfändung vorgelegen hätte, dann muss ich leider feststellen, dass das nicht der Fall ist. Das ist eine der vielen Ungereimtheiten im Pfändungsschutz bei den P-Konten, denn wenn die Pfändung schon vorgelegen hätte, hätten Sie zumindest für die Grundfreibeträge eine Übertragungszeit von 3 Monaten, während dann, wenn die Pfändung über dieselben Beträge erst später eingeht, für die Guthaben rückwirkend grundsätzlich nur noch der Moratoriumszeitraum von einem Monat hilft.

  6. Hallo, ich bin mir grade nicht sicher wie ich es vormulieren kann. Also ich habe ein P konto und bekomme ALG1 welches 790€ Monatlich beträgt. Soweit ich das aber verstanden habe ist der Freibetrag bei 1350€ monatlich? wird der Freibetrag runtergestuft auf das Monatlich einkommende gehalt?. Denn das würde ja keinen sinn ergeben da ich ja schon am existenz minimum bin. z.b ich habe 790€ Gestern auf mein Konto bekommen ich hatte noch 2€ auf dem Konto. also habe ich dann 792€ jetzt habe ich meine Miete von 510€ bezahlt jetzt steht bei “verfügbarer Betrag” nur noch 40€ zur verfügung… das kann ich mir nicht vorstellen.. oder ist das so richtig?.

    ANTWORT: Nein, das würde tatsächlich keinen Sinn machen. Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto ist unabhängig davon, woher das Geld kommt bzw. welchen Zweck die Zahlung erfüllt. Der Grundfreibetrag wird so lange gewährt, bis er erreicht ist. Er richtet sich nicht etwa nach der Höhe des Einkommens (weder nach oben noch nach unten), da die Funktionsweise des P-Kontos nicht vorsieht, dass die Bank den Zweck der Überweisung prüft. Weshalb die Bank Ihnen gleichwohl nicht den Zugriff auf die gesamten Eingänge ermöglicht, kann ich Ihnen beim besten Willen nicht sagen. Dafür kann es verschiedene Gründe geben, zum Beispiel das Vorliegen von Moratoriumsbeträgen aus einem der Vormonate (in dem Fall erhält man das Moratorium erst zum Beginn des Folgemonats) oder das Vorliegen einer besonderen Pfändung (Unterhaltsschulden oder Deliktsforderungen, dort gilt die Freigrenze nicht). Wenn aber keine dieser Besonderheiten vorliegt und Sie die monatlichen Eingänge auch stets im Zeitraum von maximal 3 Monaten verbrauchen, kann ich mir keinen Grund vorstellen, der die Bank berechtigt, diese Gelder zurückzuhalten.

  7. So rechnete die Bank im Dezember, mein Kontostand wies aber mehr aus, demnach konnte ich nicht über einen Teilbetrag verfügen, und das jeden Monat bisher.. und mit „Rest“ ist hier kein Geldeingang gemeint..

    Eingehender Betrag: 242.22 EUR
    Rest vom letzten Monat: 936,37 EUR
    Eingehend + Rest: 1178.59 EUR
    Ausgaben für diesen Monat: 1169.58 EUR
    Eingehend + Rest – Ausgaben: 9.01 EUR

    Der restlicher Betrag, der du nennst, ist derzeit für den Gläubiger bestimmt.

    ANTWORT: Man kann diese Frage leider so nicht beantworten. Wenn im letzten Monat (1. Monat) allerdings tatsächlich nur 242 € eingegangen sein sollten und die 936,37 € Moratoriumsbeträge (aus dem Monat vor dem 1. Monat) darstellen und Sie über diesen Betrag im 1. Monat nicht verfügt haben, dann können Sie im darauffolgenden Monat (2. Monat) nach Ablauf der Moratoriumsfrist nur noch in Höhe von 242 € darauf zugreifen, da der Austausch im Vormonat nur in dieser Höhe möglich war (der Rest ist also älter als 4 Wochen bzw. 1 Monat). Man kann sich das so vorstellen: im Vormonat zum 1. Monat (0. Monat) entstand ein Moratorium, das als Eingang des 1. Monats betrachtet wird. Wenn Sie im 1. Monat tatsächlich nur 242 € Zugang haben, kommen Sie insgesamt (Moratorium + Eingang) auf einen Betrag, der unterhalb des Freibetrags liegt; damit ist die Sache eigentlich erledigt (wenn Sie es ausgeben). Wenn im 1. Monat nur 242 € eingehen und Sie nichts ausgeben, haben Sie ein Problem im 2. Monat, weil das Moratorium seine Qualität als solches im 1. Monat nicht erneuern konnte und daher im 2. Monat als Moratorium erscheint, das älter ist als einen Monat (ausgenommen die 242 Euro). Ich will nicht sagen, dass das der Verlauf bei Ihnen war, das lässt sich aufgrund der von Ihnen benannten Zahlen und Abläufe nicht sagen. Aber es wäre eine denkbare Begründung dafür, warum Sie trotz des niedrigen Eingangs keinen Zugriff auf das Moratorium bis zur Höhe des Freibetrags haben.

  8. So argumentiert meine Bank dazu:

    Dein monatlicher Freibetrag ist weiterhin 1.340,00€ aber nach der neuen Gesetzeslage bezüglich den Pfändungsschutz Konten in Deutschland musst du dein Konto mit den Mindestfreibetrag der bei dir hinterlegt ist aufladen um dein Geld zu nutzen.

    Also laut denen habe ich nur einen Freibetrag in Höhe von regelmäßigen Geldeingang. Deshalb steht anderes Guthaben nicht zur Verfügung, wird aber auch nicht abgeführt bisher.

    ANTWORT: Der Freibetrag auf dem P-Konto ist nicht vom Eingang auf dem Konto abhängig. Aber natürlich ist es so, dass auch Eingänge, die den Freibetrag insgesamt nicht übersteigen nur in der Höhe genutzt werden können, die dem Eingang entspricht. Vermutlich liegt das Problem bei Ihnen darin, dass die Beträge, auf die Sie keinen Zugriff haben, Moratoriumsbeträge sind. Moratoriumsbeträge werden immer wieder mit den Eingängen des Folgemonats ausgewechselt, solange sie selbst nicht den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigen. Ein Problem tritt aber dann ein, wenn der Moratoriumsbetrag höher ist, als der Eingang des Folgemonats. Denn dann kann der Moratoriumsbetrag nur noch in der Höhe ausgetauscht werden, der dem Eingang des Folgemonats entspricht. Daraus entsteht dann die Situation, dass der Moratoriumsbetrag abbricht. Das lässt sich leider hier in der Kürze nicht einfacher erklären. Aber es gibt ja oben eine Darlegung, wie Moratoriumsbeträge funktionieren.

  9. Hallo, also meine Bank gibt monatlich nur einen Freibetrag in Höhe von dem Geldeingang frei, in meinem Fall der aktuelle Bürgergeld Satz. Und sie verrechnen die Ausgaben mit dem Geldeingang, nicht mit dem gesetzlichen Freibetrag, so dass ich nicht über mein anderes Guthaben verfügen kann, auch nicht im Folgemonat und bin niemals über den gesetzlichen Freibetrag gekommen. Das ist doch rechtlich nicht korrekt meinem Verständnis nach.. danke und Gruß!

    ANTWORT: Ja, das klingt merkwürdig. Aber vielleicht habe ich es auch nur nicht richtig verstanden. Natürlich kann nur mit den tatsächlichen Eingängen verrechnet werden, aber die Eingänge sind halt bis zum Freibetrag verfügbar. Dies gilt unabhängig davon, von wem das Geld überwiesen worden ist, denn die Freibeträge gelten unabhängig davon, von wem die Zahlung kommt. Wenn Sie also mit der Überweisung des Bürgergelds den Freibetrag noch nicht erreicht haben, steht die verbleibende Lücke zum Freibetrag für jede weitere Überweisung noch zur Verfügung.

  10. Sabrina Michaela P.

    Guten Tag,
    da ich mit meiner Bank unzufrieden bin, wollte ich mein Konto kündigen. Deswegen war ich am Mittwoch bei der Bank und habe erstmal die Rückumwandlung in ein normales Konto beantragt (da man das ja erstmal machen muss um für die neue Bank eine Bestätigung zu haben dass man kein P-konto mehr hat). Kündigen lassen sie mich zwar nicht, aber die Rückumwandlung haben sie gestattet wenn ich das richtig verstanden habe. Nun zu der eigentlichen Sache. Ich habe gestern von der Arbeitsagentur einen Bescheid bekommen über einen Heizkostenzuschuss (hatte ich nicht beantragt,sonst hätte ich ja noch gewartet mit der Bankgeschichte) den sie mir überwiesen haben. Ich habe mehrere Kontopfändungen und jetzt ja keinen Pfändungsschutz mehr. Kann mir dieses Geld gepfändet werden obwohl es eine Sozialleistung ist?
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    ANTWORT: Der automatische Pfändungsschutz über das P-Konto (zzgl. Freigabeanträge oder Freigabe per Bescheinigung) funktioniert nur, wenn das Konto, auf dem das Geld eingeht, ein P-Konto ist. Ob Ihr Konto momentan noch ein P-Konto ist, entzieht sich natürlich meiner Kenntnis. Wenn der P-Konto-Schutz allerdings schon gestrichen wurde, werden Sie den vereinfachten Zugriff nur erlangen können, wenn es Ihnen gelingt, den P-Kontoschutz für dieses Konto wieder einzurichten. Das sollte zumindest dann möglich sein, wenn das neue Konto diesen Schutz noch nicht hat. Ansonsten bleiben Ihnen nur die allgemeinen (nicht speziell auf das Konto bezogenen) Pfändungsschutzanträge, die allerdings äußerst problematisch sind und um die es hier in diesem Artikel auch nicht geht.

  11. Also Beispiel Gehalt Freibetrag 2926€
    27.09. 3300€
    27.10 2900€
    27.11 3000€
    Ich habe jeweils 2000 € in den folgemonat mit genommen
    Nun sagt meine Bank ich kann Ende des Monats bis zu 750€ an meine Gläubiger zahlen

    Wird das neue Gehalt das ich am 27.12 bekomme in die Rechnung mit eingehen also wird von dem Betrag auch gepfändet?

    ANTWORT: Wenn man die Eingänge vor dem 27.09. außer Betracht lässt, ergibt sich aus Ihren Angaben folgendes Bild:

    Freibetrag September = 2926 Euro -> steht drei Monate (bis einschl. Dezember) zur Verfügung. Der Rest v. 374 Euro stellt das Moratorium dar. Im Oktober werden diese 374 Euro ausgezahlt (es gibt damit kein Moratorium mehr).

    Freibetrag Oktober: Eingang 2.900 unterschreitet zwar den Freibetrag, hinzuzurechnen ist aber das Moratorium aus September, das sich zum Einkommen des Oktober umgewandelt hat. Der rechnerische Eingang im Oktober ist also 374 + 2.900 = 3.274 Euro -> damit ist der Freibetrag auch im Oktober überschritten, und die Bank behält vom am Ende des Monats gezahlten Einkommen ein neues Moratorium in Höhe von 348 Euro ein (3.274-2.926).

    Freibetrag November: Analog Oktober -> Anfang des Monats Auszahlung des Moratoriums (348 Euro), mit Eingang Einkommen am Ende Zusammenrechnung -> 3.348 Euro -> neues Moratorium: 419 Euro

    Freibetrag Dezember: Analog November…

    Soweit zu den Moratorien. Man sieht, dass dann, wenn der Freibetrag durch das eingehende Einkommen nicht erreicht wird (Oktober), das Moratorium dazu dient, die Lücke zwischen Eingang und Freibetrag aufzufüllen. Ansonsten aber entsteht bei einem solchen Verlauf das Moratorium jeden Monat neu und steigt mit der Zeit langsam an. Erst wenn dieses Moratorium in einem Monat selbst so hoch ist, dass es den Freibetrag des Folgemonats übersteigt, wäre dieser Teil nach Ablauf der Moratoriumsfrist abführbar. Davon sind Ihre Moratorien aber noch weit entfernt.

    Kommen wir zum zweiten Punkt, den Übernahmebeträgen. Es ist natürlich misslich, Gelder länger auf dem Konto vorzuhalten, wenn das Konto gepfändet ist. Aber es gilt auch hier ein zeitlicher Schutz. Wenn Sie z.B. vom Eingang September 2.000 Euro in den Folgemonat Oktober hinübergenommen haben, ist das kein Problem. Diese 2.000 Euro müssen Sie dann aber binnen drei Monaten ausgeben. Sie werden in dieser Zeit aber nicht auf den Freibetrag dieser Folgemonate angerechnet, stehen also zusätzlich zum Freibetrag zur Verfügung (weshalb die oben gezeigte Berechnung der Moratorien dadurch auch überhaupt nicht beeinflusst wird). Wenn Sie jeweils im Oktober und November 1.000 Euro ausgegeben haben, könnte es hinkommen. Aber Achtung! Da Sie auch für die Folgemonate jeweils monatlich 2.000 Euro übernehmen, müssen Sie gut aufpassen, dass Sie jeweils drei Monate später den Betrag ausgegeben haben. Wenn man für September rechnet, dass je 1.000 Euro im Oktober und November den Übernahmebetrag aus September zeitig genug erledigen, dann muss man beachten, dass die Übernahme vom Oktober erst im Dezember verringert wird und nur noch der Januar zur Verfügung steht. Man muss also aufpassen, dass die Oktoberübernahme spätestens im Januar aufgebraucht ist. Analog gilt das für den Novembereingang im Februar usw.

    Auch bei den Übernahmebeträgen sieht man allerdings, dass eine Abführung im Dezember noch nicht möglich wäre, selbst wenn Sie den Septembereingang noch nicht ausgegeben hätten, da der dritte Monat noch nicht abgelaufen ist (erst recht gilt dies für den Oktober- und Novembereingang).

    Wenn also weder die Übernahmebeträge noch die Moratoriumsbeträge abführungsreif sind, ist entweder die Aussage Ihrer Bank falsch oder es gibt einen anderen Grund (z.B. aufgrund der Eingänge aus der Zeit vor September). Allerdings könnte die Aussage der Bank dann stimmen, wenn es ein Hinweis darauf sein soll, dass der Übenahmebetrag aus September bis jetzt zu 750 Euro noch nicht verbraucht ist und dass, wenn dies nicht bis Ende Dezember geschieht, dieser Betrag abgeführt wird. Nur: diese Variante muss ich ausschließen, da Sie ja geschrieben haben, jeden Monat nach September 1.000 Euro verbraucht zu haben.

  12. Hallo ich bekomme immer am 27sten Gehalt und nehme somit immer Geld mit in den folgemonat wie sieht das da aus kann das Gehalt was ich immer mit rüber nehme voll gefändet werden ?

    ANTWORT: Bei solchen Fragen muss man immer auf das Detail achten, das ich hier leider nicht kenne. Aber grundsätzlich ist eine solche Situation nicht problematisch. Entscheidend ist nur, ob im laufenden Monat, also in dem Monat, in dem das Einkommen tatsächlich auf dem Konto eingeht, der Freibetrag überschritten ist. Ist das nicht der Fall, können Sie das am Ende des Monats eingehende Einkommen ohne Beschränkung im Folgemonat verbrauchen. Technisch gesehen haben sie sogar 3 Monate Zeit, es zu verbrauchen, ohne dass es mit den Einkommen der Folgemonate zusammengerechnet wird. Es handelt sich also hierbei um Übernahmebeträge.

  13. Hallo
    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Sie haben recht, ohne genauer zahlen, kann man es wirklich nicht beantworten, hatte ich vergessen mit anzugeben. Im November habe ich mit Pflegebonus/Coronabonus zusammen 2942€ bekommen. Mein Freibetrag liegt bei 2059€. Als Alleinerziehende kam. Ich 219€ Kindergeld dazu. Ende November waren ca 1118€ Noch auf mein Konto zusehen, aber Konto nicht darüber verfügen. Im Dezember kamen 2044€ Lohn (zusätzlich noch Rest Pflegebonus/Coronabonus). Ich hatte quasi 3160€ auf dem Konto. Nach Abzug des Freibetrag hätte also als Moratoriumsbetrag von 1101€. Aber die Bank an an zwei Gläubigern ca 880€ überwiesen. So wie ich es verstehe, liegt das Dezember Moratoriumsbetrag unterhalb meines Freibetrag und hätte eigentlich nicht an die Gläubigern überwiesen werden dürfen. Oder habe ich es falsch verstanden?
    Vielen Dank nochmal Viel Grüße Jay

    ANTWORT: Also wenn es so war, dann hat die Bank zu Unrecht abgeführt. Der Moratoriumsbetrag Ende November war mit 1118 € deutlich unter Ihrem Freibetrag. Der Verlauf ist der, dass Sie Anfang Dezember dieses Moratorium ausgezahlt bekommen (hätten müssen) und dieser Betrag dann vom regulären Einkommen desselben Monats abgezogen wird. Zwar bekommen Sie vom laufenden Eingang dann auch nur insgesamt (mit Moratorium) den Freibetrag im Dezember, allerdings wird auf diese Weise das Moratorium wieder erneuert und kann deshalb auch nicht abgeführt werden. Wenn Anfang des Monats das Moratorium in Höhe von 1118 € wieder freigestellt ist, dann ist es sozusagen bereits mit dem Freibetrag verbraucht und erledigt (weil es diesen ja nicht übersteigt) und das, was die Bank im selben Monat wieder einbehält, ist nicht mehr das Moratorium aus dem November (das ist der Clou), sondern ein im Dezember neu entstehendes Moratorium (für das wiederum die Moratoriumsfrist neu beginnt). Deshalb ist es ausgeschlossen, dass in einem solchen Fall eine Abführung in diesem Zeitrahmen erfolgt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wie viel Geld im Dezember eingeht, denn das ist dann ja das Moratorium, das erst im Januar eine Rolle spielen kann. Etwas merkwürdig ist auch, dass an zwei Gläubiger überwiesen worden ist, technisch gesehen ist das aber möglich, z.B. wenn der Betrag so hoch ist, dass der erstrangige Gläubiger vollständig bezahlt werden konnte.

  14. Hallo
    Habe Anfang November 2022 mehr Gehalt bekommen und bin über mein P-Konto-Freibetrag gekommen. Mit dem Dezembergehalt 2022 war natürlich wieder mehr Geld auf dem Konto als mein Freibetrag. Die Monate vor November war mein Konto entweder gleich Null gewesen oder gerade bei 20€. Nun habe ich gerade gesehen, dass die Bank (Sparkasse) zwei Gläubigern Geld überwiesen hat. Wenn ich aber hier euren Beitrag richtig verstanden habe, darf die Bank dem Gläubiger ja noch nicht das Geld überweisen, sondern erst auf ein Auskehrungskonto zurücklegen bis diese auch höher liegt, als mein Freibetrag, was im Dezember 2022. Ich nicht erreicht wurde. Nun hat die Bank aber das Geld an die Gläubiger überwiesen, obwohl dieser Überschuß noch gar nicht über mein Freibetrag liegt. Kann die Bank das? Was kann ich dagegen tun? Vielen Dank

    ANTWORT: Zunächst muss man sagen, dass für den Pfändungsschutz die Zeiten vor Eingang des Betrags im November nicht relevant sind. Da ich nicht weiß, wie viel im November eingegangen ist und wie viel folglich als Moratoriumsbetrag im Dezember gelandet ist, und da ich auch nicht weiß, wie viel im Dezember eingegangen ist, kann ich Ihre Frage in keiner Weise beantworten. Grundsätzlich ist es so, dass die Beträge, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, als Einkommen des Folgemonats behandelt werden. Allerdings betrifft das nur die Beträge, die selbst den Freibetrag des Folgemonats nicht überschreiten. Ist diese Bedingung gegeben, können Moratoriumsbeträge quasi endlos lange immer wieder mit neu eingehendem Einkommen ausgewechselt werden, ohne dass sie an den Gläubiger ausgezahlt werden können. Der Teil aber, der auch den Freibetrag des Folgemonats übersteigt (ohne Hinzurechnung des tatsächlichen Eingangs im Folgemonat!), ist nach Ablauf von 4 Wochen abführungsfähig.

  15. Habe vor Jahren mal ein Pkonto bei einer Bank gehabt, aber die Bank gewechselt. kann ich jetzt bei meiner neuen Bank ein Pkonto einführen lassen?

    ANTWORT: Vermutlich ja; einzige Bedingung ist, dass das Konto an sich bzw. der P-Konto-Schutz auf dem alten Konto nicht mehr existiert. D. h., wenn das alte Konto aus irgendwelchen Gründen noch existiert und den P-Konto-Schutz immer noch führt, müssten Sie zunächst den P-Konto-Schutz auf dem alten Konto beseitigen, um das neue Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen. Ich vermute allerdings, dass die alte Bank das Konto längst geschlossen hat. Dann ist es natürlich kein Problem, denn wenn es das Konto nicht mehr gibt, kann es auch keinen P-Konto-Schutz bei der alten Bank geben.

  16. Kurze Schilderung der Situation:
    Ich habe ein P-Konto, der Freibetrag liegt bei ca. 1.300€. Am 12. September habe ich knapp 4.200€ überwiesen bekommen und habe seitdem keine weiteren Geldeingänge erhalten. Somit konnte ich im September und Oktober alle laufenden Kosten abdecken. Kann ich nun im November noch meine laufenden Kosten abdecken oder wird das Geld an den Gläubiger abgeführt?

  17. Habe einfach durch Unwissenheit mein Guthaben länger als drei Monate ungenutzt auf meinem P-Konto verweilen lassen. Meine Bank hat nun diesen Betrag komplett an den Gläubiger überwiesen. Ist in diesem Fall nicht auch § 908 ZPO anwendbar, wonach es Aufgabe des Kreditinstitutes ist, mich im Vorfeld rechtzeitig darüber zu informieren welcher Betrag mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist? Kann sich die Bank dann darauf berufen, dass ein einfacher Kontoauszug ohne entsprechenden Hinweis diese Informationspflicht ausreichend erfüllt?


    ANTWORT: die Mitteilungen der Bank nach § 908 Abs. 2 ZPO wird meist durch eine entsprechende Darlegung auf dem Auszug oder im Kontobereich erfüllt. Wenn das also erfolgt ist (für Sie jederzeit der verfügbare Betrag ersichtlich war), dann dürfte das für die Bank genügen. Dass sie den Verfall von Übernahmebeträgen rechtzeitig vorher noch ausdrücklich mitteilen müsse, halte ich für praktisch nicht durchführbar, ich vermute daher, dass Gerichte das nicht aus § 908 ZPO herleiten würden, zumal der Wortlaut es auch nicht abdeckt.

  18. schönen guten Tag, ich habe eine Frage die ich irgendwie nicht beantwortet bekomme. Und zwar habe ich einen Pfändungsschutzkonto bei der Postbank ,und binnHartz IV Empfänger. IST es mir erlaubt trotz bestehendem P-Konto bei der Postbank als Hartz IV Empfänger, ein zweites normales Konto zu eröffnen z.b mit einer App aus dem Google Play Store mit der man quasi einen Guthaben Girokonto führen kan?
    ich weiß dass man nur ein P-Konto führen darf und ich weiß dass das zweite Konto ohne p-schutz selbstverständlich auch gepfändet werden kann, nur bin ich mir nicht sicher ob und/wie schnell das passiert und ob die Schuldner das überhaupt so schnell registrieren wenn ich eine Bank App aus dem PlayStore nutze.


    ANTWORT: Also, verboten ist es nicht (es ist also erlaubt; ob es die Bank macht, ist eine andere Frage), aber da Sie nur eines der Konten als P-Konten führen können, sehe ich den Nutzen nicht. Denn sobald eine Pfändung bei der Postbank eingeht, sind alle Ihre Konten bei der Bank betroffen, und dann haben Sie nur noch den Schutz für das Konto, das Sie als P-Konto führen (das andere wäre dann völlig “dicht”). Solange keine Pfändung vorliegt, können Sie hingegen über jeden Betrag auch auf dem P-Konto verfügen.

  19. Hallo, Ich habe ein P-Konto aufgrund von Pfändungen. Mein Freibetrag: ca.1300€. Ich hab nach meiner Ausbildung 6 Monatelang voll verdient, ca. 1800€ + Urlaubs / Weihnachtsgeld. Die Wertstellung des Kontos liegt aktuell bei ca. 5000€, welche noch nicht(!) an den Gläubiger ausgezahlt wurden. Ich hab nun eine zweite Ausbildung begonnen, wodurch ich Monatlich mit Kindergeld ca. 1100€ Überwiesen bekomme. (200€ unter dem Freibetrag). Nun zu meiner Frage: Wird der aktuell zurückgehaltene Betrag von 5000€ genutzt um mein Einkommen in höhe von 1100€ auf 1300€ zu erhöhen? Also sind diese 5000€ Moratoriumsbeträge welche Monat für Monat als Einkommen gewertet werden? Oder werde ich nur die 1100€ zur Verfügung haben, die ich durch Ausbildungsvergütung und Kindergeld erhalte?


    ANTWORT: Solange der Moratoriumsbetrag noch ein Moratoriumsbetrag ist, also noch nicht abgeführt werden kann, fließt der grundsätzlich in die Berechnung des nächsten Monats hinein. Es gibt aber Grenzen. Ich möchte das in einem Beispiel darstellen: Wenn man bei einem Freibetrag von ca. 1300,00 € einen Eingang von 5000 € hat, dann behält die Bank im Eingangsmonat den darüber hinausgehenden Betrag von 3700,00 € ein. Das also ist der Moratoriumsbetrag. Da Moratoriumsbeträge wie Einkommen des Folgemonats angerechnet werden, steht dieser Betrag im nächsten Monat zur Auszahlung zur Verfügung. Aber in diesem Beispiel sehen Sie schon, dass Sie im Folgemonat natürlich nicht über 3700 €, sondern lediglich wieder über Ihren Freibetrag verfügen können, also in Höhe von 1300 €. Die übrigen 2400 überschreiten das Moratorium und können (nach Ablauf von 4 Wochen nach Eingang der 3700 €) grundsätzlich an den Gläubiger abgeführt werden. D. h. also, dass als Moratorium grundsätzlich nur der Betrag verbleibt, der nicht den Freibetrag des Folgemonats überschreitet. Die 1300 € aus dem Moratorium werden natürlich auch im Folgemonat wieder mit den Eingängen zusammengerechnet.

  20. Der erst ist ein Samstag und der dritte ein Feiertag und ich habe Unterhaltsvorschuss am 28 aufs konto bekommen wird das Geld automatisch am ersten zur Verfügung stehen? Frage Nummer 2 bin durch unterhaltsvorschuss meist über meinen freibetrag, kann ich diesen extra freischalten lassen. Verwaltungs Gericht berlin sagt die machen das nicht mehr obwohl ich schon anders gelesen habe. Mit freundlichen Grüßen Mona


    ANTWORT: Sofern der Eingang des Unterhaltsvorschusses Ihren Freibetrag des Vormonats übersteigt, handelt es sich um Beträge, die als Moratoriumsbeträge im Folgemonat durch die Bank ausgezahlt werden (allerdings auch wieder mit dem Eingang des Folgemonats verrechnet werden). Da ist es tatsächlich so, dass viele Banken Moratorien erst nach einer gewissen Prüfungsdauer freigeben. Selten geschieht das schon am 1. des Folgemonats und ist auch sonst nur an Bankarbeitstagen zu erwarten. Wie das aber im einzelnen bei Ihnen aussieht und bei Ihrer Bank, das entzieht sich leider meiner Kenntnis. Geht es aber um Eingänge, die den Freibetrag (des Eingangsmonats) nicht überschritten hatten, steht der Betrag selbstverständlich ohne Unterbrechung zur Verfügung. Bitte beachten Sie: wenn Sie mit dem Unterhaltsvorschuss für ein Kind den Freibetrag auf Ihrem Konto übersteigen, wäre es sehr sinnvoll, die Vorschüsse auf ein Konto des Kindes überweisen zu lassen. Da es sich bei Unterhaltsvorschuss um Einkommen des Kindes handelt, ist dies auch rechtlich nicht zu bemängeln und es würde das P-Konto des Elternteils von diesem Betrag entlasten. Leider ist es so, dass der Unterhaltsvorschuss, wenn er auf dem Konto eines Elternteils eingeht, dort nicht gesondert geschützt ist.

  21. Guten Tag, ich habe folgende Frage und Anliegen, es handelt sich um mein Konto bei der Postbank. Mein Gehalt ist höher als mein Freibetrag, nicht weiter schlimm. Ich habe eine Pfändung drauf ca. 650€ Auf dem Auskehrkonto befand sich 800€, damit wäre die Pfändung bezahlbar und das Konto frei!
    Die Postbank machte folgendes: Am 02. des Monats überwies Sie 325€ an den Gläubiger. Die Restsumme wird nicht überwiesen und die übrigen 150€ auch nicht mir freigegeben. Laut der Postbank muss die Rechtsabteilung dies freigeben. Mein Ziel war, dort anzurufen um die Pfändung aus dem Guthaben zu überweisen zu lassen. Keine Chance. Was kann ich machen, damit die Pfändung runter ist und die 150€ zu viel mir gut geschrieben werden?


    ANTWORT: Rechtlich gesehen ist es so, dass alle Beträge, die die Bank einbehält, deshalb zurückgehalten werden, weil die Pfändung besteht. Der Einbehalt bedeutet, dass dieser Betrag dem Zugriff oder der Verfügung durch dem Bankkunden entzogen ist. Es ist schon daher nicht möglich, dass der Bankkunde bestimmt, wohin dieses Geld übersendet wird, auch wenn es zur Erledigung der Pfändung dient. Ich weiß allerdings aus der Praxis, dass manche Banken das in einer solchen Situation dennoch machen. Nur können Sie es wohl nicht von der Bank einfordern. Die leichteste Variante wäre ja nun die, dass der Gläubiger seinerseits den Betrag gegenüber der Bank freigibt und so die Möglichkeit schafft, dass Sie diesen Betrag von Ihrem Konto an den Gläubiger überweisen können. Natürlich könnten Sie auch den Betrag aus dem zugänglichen Freibetrag überweisen, weil dann der Gläubiger verpflichtet wäre, die Pfändung aufzuheben und damit die zurückbehaltenen Beträge auch wieder frei sind. Ansonsten gilt, dass die Abführung von Moratoriumsbeträgen sich sehr lange hinziehen kann, da diese immer wieder mit dem Eingang des neuen Einkommens austauschbar sind. Gerade bei Beträgen, die durch den Neueingang leicht überschritten werden, ist es möglich, dass der Gläubiger dieses Geld nie erhält und damit die Pfändung auch nicht erledigt wird.

  22. Die Ostseesparkasse tut alles, um den Antrag auf Umwandlung in ein P-Schutz Konto zu unterlaufen. Keine Möglichkeit dazu im Online-Banking.

    Bei Kontakt des Beraters soll man per Videokonferenz mit Ihm in Kontakt gehen. Ich habe keine Ausrüstung dazu. Wenn ich sowas hätte, bräuchte ich wahrscheinlich keine Umwandlung.

    Ich habe angeboten, das nochmal per Brief zu schreiben… Darauf keine Reaktion.

    Dann nochmal übers Portal: Die Frage an die Bank, warum sie langjährige Kunden so hängen lassen… Antwort, sie haben keinen aktuellen Personalausweis vorliergen. Ich soll den scannen und denen meine Telefonnummer geben.

    Weitere Tage verloren…

    Ich meine, ich habe mich doch bei Kontoeröffnung ausgewiesen und seit dem sind alle Kontoaufträge per Pin-Tan legitimiert ausgeführt worden. Überweisungen, Daueraufträge, etc… Nie war der Personalausweis notwendig. Ich habe keinen aktuellen, weil ich keine Fingerabdrücke abgeben will und denke, dass das Persnalausweisgesetz verfassungswidrig ist.

    Ich will ja auch kein neues Konto sondern nur den Pfändungsschutz…

    Und so wird wahrscheinlich bald gepfändet, dann die Miete nicht mehr gezahlt und ich verliere die Wohnung dank der Ostsee-Sparkasse und ihrer herausragenden Kundenorientierung…

    Ist das Verweigern einer gesetzlich zustehenden Leistung eigentlich Nötigung und muss der Ostseesparkassen Nichtarbeiter dann die Folgekosten aus seiner Verweigerung tragen – also die Kosten aus dem Verlust der Wohnung – Schmerzensgeld – etc?


    ANTWORT: Wenn die Bank ihren gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt und Sie dadurch einen Schaden erhalten, macht die Bank sich schadensersatzpflichtig. Allerdings ist das wohl jetzt nicht das erstrangige Problem, Sie wollen ja zunächst einmal schnellstens an Ihr Geld kommen. Wenn die Sparkasse keinen Ansprechpartner hat, der die Unmöglichkeit dieses Vorgehens bereit ist zu erkennen und zu korrigieren, wird Ihnen leider nichts anderes übrig bleiben, als gerichtlich vorzugehen. Hier reicht in der Regel die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen mit der Verpflichtung, den P-Kontoschutz unverzüglich einzurichten. Bitte achten Sie darauf, nachweislich die Bank oder Sparkasse aufgefordert zu haben, den P-Kontoschutz einzuräumen. Liegt eine Pfändung vor, ist die Bank verpflichtet, diesen am 3. Werktag nach Anforderung herzustellen. Die zum Teil anzutreffende Praxis, die Erklärung zur Einrichtung des P-Kontos durch den Kunden an bestimmte Erfordernisse zu knüpfen (zum Teil wird verlangt, dass man persönlich in der Bank erscheinen soll o. ä.) entbehren jeglicher Grundlage. Der Gesetzgeber hat keine Form vorgesehen, mit der diese Erklärung abgegeben werden muss. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der ansonsten gültige Korrespondenzweg hier nicht funktionieren sollte. Sie sollten gegebenenfalls dieses Verhalten auch beim Verbraucherschutzverband des Bundeslandes anzeigen, damit die Bank bzw. Sparkasse abgemahnt werden kann.

    MfG,

  23. Hallo, Ich bin in der Wohlverhaltensphase. Bereinigtes Einkommen, über Lohnpfändung. Sonst keine Pfändung. Die KSK Düsseldorf verweigert die Umwandlung in ein Girokonto. Begründung: Das Eingehende Einkommen müsste an Insolvenzverwalter gehen. Ist das korrekt?


    ANTWORT: Die Aussage selbst stimmt ganz gewiss nicht. Einen Grund für Beschränkungen (bankseitig) in der Wohlverhaltensphase gibt es nur noch, wenn auf dem Konto noch Altpfändungen bestehen, da diese erst zur Restschuldbefreiung aufgehoben werden müssen. Ist das nicht der Fall, dann ist es vermutlich so, dass die Bank noch nicht weiß, dass Ihre Insolvenz aufgehoben wurde. Während die Insolvenzeröffnung automatisch zur Kenntnis genommen wird, registriert die Bank die Aufhebung (mit der die Wohlverhaltensphase beginnt) nicht automatisch. Wenn Sie also genau wissen, dass keine Altpfändungen auf dem Konto sind (natürlich auch keine neuen), dann würde es reichen, wenn Sie der Bank den Aufhebungsbeschluss des Gerichts vorlegen, damit das von der Bank dann beachtet werden kann. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses gibt es keine Belastung des Kontos mehr, und Sie brauchen dann auch kein P-Konto mehr führen.

  24. Ich habe ein Pfändungsschutz (P-) Konto,auf dem mehrere kleine Pfändungen (in vierstelliger Höhe, im unteren Bereich) drauf sind. Diesen ist durch die Restschuldbefreiung teilweise der Rechtsgrund entzogen worden. Bis vor kurzem habe ich Hartz IV bezogen. Nun habe ich aus einer Erbschaft einen fünfstelligen Betrag (im oberen Bereich) erhalten. Nun verweigert die Bank sämtliche Verfügungen über dieses Konto,sodass ich weder an Bargeld rankomme, noch die Überweisung der Miete ausgeführt wurde. Ich kann also noch nicht einmal über den Freibetrag von 1340 Euro verfügen.
    Begründung der Bank: Es gehen keine regelmäßigen/monatlichen Zahlungen auf dem Konto ein. Nur einmalig konnte ich daher über den monatlichen Freibetrag verfügen, nachdem das Geld aus der Erbschaft gekommen war. M.E. ist das Verhalten der Bank rechtswidrig bzw. die zugrunde liegende Vorschrift verfassungswidrig. Denn ob hier z.B. einmalig 50.000 Euro oder 20 x 2.500 Euro eingehen, macht im Ergebnis keinen Unterschied.


    ANTWORT: Der Zugriff auf den Freibetrag ist natürlich möglich, allerdings – sofern kein neuer Eingang mehr erfolgt – auch nur im Eingangsmonat und im darauffolgenden Monat. Wenn in dem Folgemonat (nach dem Eingang) nicht seinerseits wieder ein Eingang feststellbar ist, fehlt es an der Möglichkeit, das Moratorium in den darauf folgenden (dritten Monat) zu übertragen, weil Moratorien immer nur Bestand haben, wenn und soweit sie im jeweiligen Folgemonat durch die Eingänge ausgewechselt bzw. erneuert werden. Zudem endet der Schutz dann, wenn und soweit der übertragene Moratoriumsbetrag den P-Konto-Freibetrag übersteigt. Für diesen Betrag gilt dann, dass er nach 4 Wochen an die Gläubiger abgeführt werden kann. Im Grunde genommen ist es so: wenn Sie die Restschuldbefreiung erhalten haben, müssen die Gläubiger die Pfändungen zurücknehmen oder aufheben. Sind die Gläubiger dazu nicht bereit, muss man eine Vollstreckungsgegenklage erheben. Leider ist es rechtlich tatsächlich so, dass es einen Unterschied macht, ob – beispielsweise – in einem Monat 5000 € oder in 10 Monaten je 500 € eingehen. Im 2. Fall wäre der Schutz durch die Grundfreibeträge gegeben, im 1. Fall nicht ohne weiteres.

  25. Hallo, leider habe ich durch eigene Schusselei seit gestern eine Pfändung vom Finanzamt auf meinem Konto. Der Kontostand besrägt derzeit etwas über 400,- Euro (Konto ist natürlich gesperrt). Am 30. geht mein Gehalt von etwa 2000, Euro auf das Konto. Morgen werde ich die Umwandlung in ein P Konto beantragen, damit ich nächste Woche die laufenden Kosten begleichen kann. Die Pfändungshöhe liegt bei etwa 500, Euro, also weit geringer als der pfändbare Teil und würde dann wohl nach Ablauf der 4 Wochenfrist Ende September durch die Bank komplett an den Gläubiger abgeführt werden. Ist das so? Hätte ich mit dem Abführen des Pfändungsbetrages wieder normalen Zugriff, auch auf das zuviel zurückgehaltene Geld? Oder muss ich noch etwas beantragen?


    ANTWORT: Es gibt 3 Schutzstufen auf dem P-Konto; nicht alle sind immer nötig, aber wenn man sie (falls sie erforderlich sind) nicht oder nur teilweise aktiviert, kann man tatsächlich auch unpfändbares Einkommen auf dem Konto verlieren. 1.: Der Grundschutz wird durch die Einrichtung des P-Kontos geschaffen. Dadurch hat man derzeit einen Grundfreibetrag von 1.340 €. 2.: Sollten Unterhaltspflichten da sein (im Haushalt lebende Ehepartner und leibliche Kinder), kann der entsprechende zusätzliche Freibetrag per Bescheinigung freigegeben werden (daneben können mit Bescheinigung bestimmte weitere Eingänge freigegeben werden, insbesondere Kindergeld). 3.: Genügen diese beiden Schritte noch nicht, um den vollen unpfändbaren Teil des Einkommens sicherzustellen, muss man einen Antrag auf Freigabe stellen. Die Freigabe bezieht sich dann darauf, dass man auf dem Konto auf den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zugreifen kann. Ohne den Antrag erhalten Sie durch das P-Konto (mit oder ohne Bescheinigung) immer nur die Grundfreibeträge gemäß § 850c Abs. 1 und 2 ZPO, nicht aber (falls das Einkommen höher ist) den darüber hinausgehenden Freibetrag, der sich bei Überschreiten der Grundfreibeträge ergibt (§ 850c Abs. 3 ZPO, erst daraus entsteht der Betrag, wie in der Pfändungstabelle angegeben). Wann die Bank in Ihrem Fall (falls Sie keine weiteren Schutzmaßnahmen ergreifen) das erste Mal abführt, hängt ganz davon ab, wie hoch der einbehaltene Betrag und der Eingang des Folgemonats ist. Bei den Beträgen kann es aber durchaus sein, dass sie immer wieder mit den Neueingängen des Folgemonats ausgewechselt werden (zur Funktionsweise sehen Sie bitte oben den Abschnitt zu Moratoriumsbeträgen). Für eine schnelle Lösung des Problems würde ich mich daher lieber nicht darauf verlassen, dass nach 4 Wochen eine Abführung stattfindet (das ist nur der frühest möglich Zeitpunkt). Wenn Sie Anträge stellen wollen, müssten Sie dies beim Finanzamt machen, falls das Finanzamt (was ja die Regel ist) mit einer eigenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändet hat (also nicht über das Amtsgericht). Die Anträge sind aber inhaltlich dieselben.

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