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P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Vielen Dank für die Beantwortung meines letzten Kommentars (Bzgl. dem Zwang der Sparkasse zu einem pers. Gespräch um das P-Konto zu beantragen).

    Nun habe ich einen Termin am 30.10. wahrgenommen und das P-Konto entsprechend persönlich vor Ort beantragt. Leider habe ich die 4 Wochen-Frist zur Beantragung um einiges verpasst (durch den Zwang der pers. Eröffnung) und der Pfändungs-Schutz wird meines Wissens nun nicht mehr rückwirkend gewährt, sondern ab Zeitpunkt der Antragsstellung/Einrichtung des P-Kontos(?).

    Nun die gegebenen Vorraussetzungen zur folgenden Frage: Zum eigentlichen Zeitpunkt der “Zustellung der Pfändung”, bzw. “Einrichtung” war mein Konto mit rund 600 Euro im Minus (Dispokredit). Danach gingen gegen Monatsende im August, September und Oktober (27.10.) rund 600 Euro Gehalt ein. Gepfändet wurden am 4.10. rund 400 Euro und nun zum 30.10. 600 Euro. Es bleibt ein Guthaben von 200 Euro, für mich frei verfügbar sind 0 Euro.

    Gilt der Pfändungsschutz nun nur für eingehendes Guthaben oder warum kann ich auf das Guthaben von 200€ nicht zugreifen? Wieso wird zu den jeweiligen Zeitpunkten nicht das gesamte Guthaben an die Gläubiger ausgezahlt? Und gibt es die Möglichkeit den Zugriff auf das Guthaben zu erreichen? Und ist theoretisch über einen Ombudsmann eine rückwirkende Gültigkeit des ersten P-Konto-Antrags vom 4.10. durchsetzbar? Würden mir da 200€ (Stand Guthaben jetzt), 600€ (Gehaltseingang 27.10.) oder Guthaben 800 € (Kontostand 27.10.-30.10) zur freien Verfügbarkeit zustehen?

    Spielt denn der frühere Soll-Betrag des Dispos auch eine Rolle, da die Sparkasse ja auch eine vielleicht untergeordnete Rolle als Gläubiger gegenüber dem pfändenen Gläubiger steht? Ich entschuldige mich für diese doch komplexe Sachlage, bin aber ohne einschlägiges Jura-Studium nicht fähig mir dies selbst zu beantworten. Evtl. beruht dies auch mehr auf bankinternen Regelungen. Die liebe Bank möchte ich jedoch nicht ansprechen, da diese durch meine Diskussionen (am Telefon) über die Beantragung ohne persönliches Gespräch schon “beleidigt” ist und das persönlichen Gespräch auch meines Erachtens keine wirkliche Beratung war, sondern eine widerwillige Eröffnung des P-Kontos, die nicht mehr umfasste als auch in meinem selbst verfassten P-Konto-Antrag schon enthalten war.

    Ich würde mich über eine Antwort freuen und verstehe, dass eine Antwort auf Grund komplexer, bzw. fehlender Datenlage so vielleicht gar nicht möglich ist.


    ANTWORT: Ich muss leider voranschicken, dass ich derartig komplexe und auf den konkreten Fall zugeschnittene Fragen einfach in diesem Rahmen hier nicht beantworten kann, da dazu immer eine konkrete Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist. Es ist unmöglich, hier eine Rechtsberatung zu erteilen. Sie sollten sich daher bitte auf Fragen beschränken, die ich in diesem Umfang auch ohne Weiteres beantworten kann. Wenn das P-Konto eingerichtet wird, gilt der Schutz in jedem Falle noch 4 Wochen rückwirkend. Alles darüber Hinausgehende beginnt dann, problematisch zu sein. Aber wie gesagt, ich kann einfach an dieser Stelle keine konkreten Prüfungen vornehmen. Die Frage verstehe ich im Übrigen insoweit nicht, sofern Sie mit einem Dispositionskredit verbunden wird. Denn natürlich wird die Bank diesen Dispositionskredit kündigen, sobald ein P-Konto eingerichtet ist, bzw. sobald eine Pfändung eingegangen ist. Es ist nicht möglich, Guthaben aus einem Dispositionskredit noch in den Pfändungsfreibetrag zu übersetzen. Was die Frage betrifft, warum kein Geld direkt an den Gläubiger überwiesen wird, bitte ich Sie, oben unter Ziffer 16 nachzulesen.

  2. Hallo ich hätte eine grundlegende Frage zu dem Thema. Und zwar geht es um folgendes: Meine Freundin hat Privatinsolvenz beantragt und das Verfahren ist bereits im Gange. Nun hat Sie in diesem Monat festgestellt, dass ein Teil ihrer Einnahmen von ihrem Pfändungsschutzkonto auf ein Sonderkonto “ausgelagert” wurde, da hier der Freibetrag von 1133€ überschritten wurde. Sie ist nun davon ausgegangen, dass sie, da ein Insolvenzverfahren im Gange ist, gegen jegliche Pfändungen geschützt ist und sie während des Verfahrens weiterhin ganz normal über ihr gesamtes Einkommen verfügen kann bis auf die festgelegte Summe, welche dann monatlich abgebucht wird. Diese beträgt nun in ihrem Falle ca. 150€. Auf das Sonderkonto wurde nun ein Betrag von 210€ übertragen. Ein Termin bei der Bank, um sich hier einmal zu informieren wurde bereits festgesetzt. Jedoch können Sie mir hier evtl. einmal eine Auskunft erteilen. Vielen Dank


    ANTWORT: Die Insolvenzeröffnung wirkt auf das Konto wie eine Pfändung. Alle Schutzmechanismen für das Konto sind identisch mit denen, die es für die Pfändungen außerhalb der Insolvenz gibt. Das bedeutet also, dass auch in der Insolvenz das P-Konto nur den Grundfreibetrag gewährt und man bei Überschreiten dieser Grenze zur Erlangung des gesamten unpfändbaren Einkommens einen zusätzlichen Antrag stellen muss. Automatisiert ist also hier nur der Grundfreibetrag, das aber ist auch außerhalb der Insolvenz nicht anders. Ihre Freundin wird daher noch einen Antrag stellen müssen (§ 850k Abs. 4 ZPO). Zuständig ist hierfür das Insolvenzgericht. Ich möchte Ihnen hierfür unseren speziellen Artikel empfehlen, in dem die praktische Umsetzung dieses Antrags näher dargelegt wird:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/§-850k-zpo-antrag-selbst-gestellt-teil-2/

  3. Guten Tag, erst einmal herzlichen Dank für Ihren kostenlosen Service bei Fragen zum P-Konto. Gibt’s ja eigentlich nirgends mehr.

    Ich habe noch eine weitere Frage zu diesem Thema. Ich habe bei meiner Bank (netbank, sehr großes Chaos 4 wochen, da Übernahme zur Augsburger Aktien Bank) kein Konto Zugang 4 Wochen, so habe ich wie viele mein Konto zu Ende November gekündigt. Dieses wird als P- Konto geführt. Ich habe immer wieder festgestellt, daß ein P-Konto nicht nur zum Vortei/Schutz dient, sondern für mich persönlich auch einige Nachteile gebracht hat, auf die ich hier nicht näher eingehe. Nun die eigentliche Frage. Reicht es aus, erst nach Kündigungsbestätigung ein P- Konto des neuen Kontos umzuwandeln, da man ja nur 1 P-Konto haben darf oder wie lange habe ich Zeit zur Umstellung auf ein P-Konto. Und ist es zwingend notwendig, dem Insolvenzverfahren das neue Konto mitzuteilen, als P-Konto oder normales Konto?


    ANTWORT: Solange die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist (die Wohlverhaltensphase noch nicht begonnen hat) haben Sie einen Pfändungsschutz nur auf der Grundlage eines P-Kontos. Wenn Sie also das Konto wechseln, bedeutet das, dass dieses neue Konto Ihnen den Schutz erst dann gewährt, wenn es ein P-Konto ist. Hierzu muss auf dem alten Konto der P-Konto Schutz deaktiviert werden, wozu die Bank auf Verlangen des Bankkunden bis Ende des jeweiligen Monats verpflichtet ist. Sobald das geschehen ist, kann das neue Konto dann mit dem P-Konto Schutz versehen werden. Geht vorher schon Geld auf das noch ungeschützte Konto bedeutet das, dass Sie keinerlei Zugriff haben (dürften). Der Umstand, dass Sie sich in der Insolvenz befinden, wirkt auf jedes Ihrer Konten so, als würde dort eine Pfändung bestehen. Die Neueinrichtung des Kontos führt dann technisch gesehen automatisch zu diesem Ergebnis, wenn es die Bank richtig macht. Mitteilungen über ein neues Konto sind daher in der Regel im Insolvenzverfahren nicht nötig, da Überwachung des Kontos automatisiert durch die Bank erfolgt.

  4. Guten Tag alle miteinander, ich habe folgendes Problem was mich ein wenig quält: Ich habe 2 Gehälter diesen Monat bekommen. Einmal mein monatlichen Lohn von 900 Euro und eine überraschende Nachzahlung vom Arbeitsamt von 1200 Euro. Mein Freibetrag habe ich komplett ausgeschöpft für diesen Monat und 50 Euro von den 1200 Euro abgehoben. Nun besteht ein Restbetrag von 1170 Euro Nun zu meiner Frage: Im Netz kursieren widersprüchliche Aussagen. Viele behaupten die 1170 Euro sind nun weg und werden dem Gläubiger zugeführt. Stimmt das wirklich und der Restbetrag ist jetzt futch? Oder kann ich tatsächlich wie hier im Artikel 16 es steht im nächsten Monat darauf zugreifen? Muss ggf. ein Antrag beim Gericht gestellt werden um auf das Geld zu kommen oder geschieht automatisch von von der Bank? Noch eine kurze zwischen Info: Ich bekomme den normalen Freibetrag für eine Person. Ich bedanke mich schon mal im voraus für die Rückmeldung.


    ANTWORT: Ich kann selbstverständlich zu den im Netz kursierenden Aussagen schwer etwas sagen. Die obige Darlegung ist ja immer mit entsprechenden Rechtstexten unterlegt, sodass die hier getroffenen Aussagen sich unmittelbar an der gesetzlichen Regelung festmachen. Dass dies auf anderen Seiten, wo man letztlich alles mögliche schreiben und behaupten kann, nicht der Fall ist, ist ja nicht neu. Wann und wie die Abführung an den Gläubiger stattfindet, ergibt sich also schon aus den gesetzlichen Regelungen selbst. Auch das Zufließen im nächsten Monat ist völlig unstrittig. Das einzige, was zu einem anderen Ergebnis führen kann ist immer noch, dass die Bank die Sache fehlerhaft behandelt. Es gibt bis heute Banken, die nicht in der Lage zu sein scheinen, den Übernahmebetrag vom Moratoriumsbetrag zu unterscheiden. Aber derartige Probleme kommen in der Praxis wirklich nicht mehr allzu häufig vor. Also: Alles was in diesem Monat nicht freigegeben werden konnte, da Sie damit den Freibetrag überstiegen haben, wird als Einkommen des nächsten Monats behandelt. Das bedeutet zum einen, dass Ihnen diese Gelder nächsten Monat (maximal in der Höhe Ihres Freibetrages) zur Verfügung stehen (nicht immer gleich am 1. des Monats, da Banken hier häufig eine gewisse Berechnungszeit benötigen). Zum anderen bedeutet das, dass dieser Betrag dann wiederum zusammengerechnet wird mit den sonstigen Eingängen des nächsten Monats. Wenn dadurch wieder der Freibetrag überstiegen wird, geschieht das selbe dann im übernächsten Monat usw.

  5. Hallo, bei mir läuft ein Insolvenzverfahren, die Restschuldbefreiung ist bereits angekündigt. Ich führe bei meiner Bank ein P-Konto, bin aber mit meiner Rente noch weit unter der Pfändungsfreigrenze. Nun die Frage: Meine Bank hat alles umgestellt. 4 Wochen war alles gesperrt, kein Kontozugang, kein Bargeld mit der Karte usw. Dazu kommt, von Kostenfrei auf hohe Gebühren umgestellt, keine echten Karte, sondern Kreditkarte (Debit). Die meisten Kunden haben sofort gekündigt, auch ich. Soll ich trotz angekündigter Restschuldbefreiung bei der neuen Bank wieder ein P-Konto einrichten oder ist es nicht u bedingt erforderlich?


    ANTWORT: Was ich nicht verstehe ist, wieso Ihre Bank irgendwas umgestellt hat, das dazu führen könnte, dass Ihr bisher bestehendes P-Konto nicht mehr wirken soll. Das ist rechtlich nicht möglich, sofern Sie (wovon ich ausgehe) das Konto tatsächlich als P-Konto geführt haben. Die Führung des Kontos als P-Konto ist zumindest noch bis zur Aufhebung der Insolvenz (also bis zum Beginn der Wohlverhaltensphase) erforderlich. Ich nehme an, dass Sie diesen Punkt noch nicht erreicht haben (die Ankündigung der Restschuldbefreiung erfolgt jetzt schon einige Jahre immer gleich mit der Eröffnung der Insolvenz, sagt also über den Verfahrensstand nichts mehr aus). Das bedeutet, dass Sie auf dem Konto bis zur Aufhebung der Insolvenz einen Schutz nur haben, wenn Sie tatsächlich ein P-Konto führen. Sollten Sie jetzt kein Konto mehr haben, können Sie dieses bei jeder Bank einrichten in Form eines sogenannten Basiskontos. Dieses können Sie auch gleich mit Beantragung als P-Konto einrichten.

  6. Hallo ich hab auch eine Frage. Ich besitze seit 2015 auch ein P-Konto bei der Sparkasse. Sie zwangen mich das Kontomodell zu ändern und nun zahle ich monatlich 3,50 Grundgebühr und für jede Buchung 50 Cent. Im letzten Monat kamen so über 13 Euro Kontoführungsgebühren zusammen. Ist dies wirklich so rechtens? Was empfehlen Sie mir?

    ANTWORT:
    Nein, das ist nicht rechtens. Sie müssten sich aber dagegen wehren. Die Bank kann weder Zuzsatzvereinbarungen oder gar einen Kontowechsel verlangen. Der P-Konto-Schutz ist eine reine Zusatzfunktion des bestehenden Kontos, die nicht zu Mehrkosten bei dem Kunden führen darf.

    Lesen Sie dazuu bitte zum Beispiel hier:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/banken-und-sparkassen-duerfen-die-einrichtung-des-p-kontos-nicht-an-zusatzvereinbarungen-knuepfen/

    Daneben sollten Sie vielleicht auch daran denken, die Sache dem Verbraucherschutzverband Ihres Bundeslandes vorzulegen.

  7. Guten Abend! Wie all die anderen vor mir, habe auch ich eine Frage und ein großes damit verbundenes Problem.Das sog. P-Konto meiner Schwiegertochter wurde -anonym- gesperrt. Zur Schwiegertochter gehören als Ehemann mein Sohn und die gemeinsamen zwei 13-jährigen Kinder. Die Familie hat im wahrsten Sinne des Worts nichts mehr zu essen. Ich habe mich mit einer Vollmacht der Schwiegertochter bemüht, den Grund für die Sperrung in Erfahrung zu bringen – ohne Erfolg, weil wohl nur dem Kontoinhaber Auskunft erteilt werden darf. Meiner Vermutung nach liegt der Grund für die Sperrung wohl in der seit einigen Jahren bestehenden prekrären finanziellen Situation der Familie begründet. Diese Situation resultiert im wesentlich aus gesundheitlichen Problemen, die dazugeführt haben,dass mein Sohn seit jahren eine beantragte BU-Rente nicht bewilligt bekommt und die Schwiegertochter (weil auch krank)mit einer 3/4 Stelle als Krankenschwester die gesamte familie ernähren muß, was aber eben nicht zu schaffen ist.So ist seit Jahren ein Dispokredit offen,der von der Familie nicht bedient werden kann.Als Ausweg
    richtete die Familie dann dieses P-Konto ein.Darf man dieses Konto nun einfach sperren und der Familie damit jegliche Lebensgrundlage entziehen?


    ANTWORT: Es gibt eigentlich nur einen Grund für die Sperrung: Jemand hat eine Pfändung auf dem Konto bewirkt. Man erfährt auch als Kontoinhaber erst später davon, entweder dadurch, dass man keinen Zugriff mehr auf das Konto hat oder dadurch, dass man den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhält. Letzteres kann aber bis zu ein paar Wochen später geschehen. Sie müssen umgehend die Bank auffordern, das Konto als P-Konto zu führen. Damit wird ein Grundfreibetrag freigeschaltet. Weiter bemühen Sie sich bitte um eine Bescheinigung, durch die die Erhöhung dieses Freibetrages aufgrund der Unterhaltspflichten bewirkt wird. Eine solche Bescheinigung stellen Schuldnerberatungsstellen aus. Sie können diesen bei uns kostenfrei erhalten (hierzu schreiben Sie bitte eine E-Mail, dann sende ich Ihnen eine Übersicht darüber, was wir hierfür benötigen).

  8. hallo. ich hatte ein p-konto bis 20.09.17, welches mir zu diesem Datum von der Bank gekündigt wurde. Mein Arbeitgeber hat versehentlich meinen Lohn, am 28.09.17 auf das gekündigte Konto überwiesen, statt auf das Neue. Nach dem Kündigungsstichtag wies mein Konto einen Sollsalto von 2,79€ auf, der mit dem Lohn verrechnet wurde. Ausserdem wurde der restliche Lohn, laut Aussage der Bank an einen Gläubiger weitergeleitet, da das Konto kein Pfändungsschutzkonto mehr war. Warum wird Geld an Gläubiger gezahlt, obwohl die Geschäftsverbindung gekündigt ist und laut postalische Aussage, das Konto geschlossen wird nach Ausgleich des Sollsaltos? Ist das rechtens bzw. gibt es eine Möglichkeit auf meinen Lohn zuzugreifen? Danke für die Antworten

    ANTWORT:
    Die Bank kann eigene Forderungen auch noch verrechnen, wenn das Konto nicht mehr besteht. Aber die Weiterbeachtung der Pfändung ist eine andere Sache. Man muss hier sehen, dass bei einer Kontopfändung nicht das Konto gepfändet wird, sondern alle Ansprüche gegen die Bank als Drittschuldner. Im Prinzip können das also auch Ansprüche sein, die man gegen die Bank hat, ohne dass dort ein Konto besteht. Die Bank wird nur regelmäßig keine Pfändung entgegennehmen oder beachten, wenn das Konto dort nicht (mehr) besteht. Bei Ihnen ist es mglw. so, dass die kurze Zeit seit Kündigung noch keine “Rückgabe” der Pfändung bewirkt hat. Es sieht auf dem ersten Blick leider so aus, als wäre der Schuldige nicht die Bank, sondern der Arbeitgeber. Nun gut, es ist ein atypischer Fall, deshalb wäre wohl ein Antrag bei Gericht zur Freigabe des pfändungsfreien Einkommens eine denkbare Lösung. Das P-Konto wäre für diesen Antrag keine Voraussetzung mehr, da die Abführung nicht mehr aufgrund des bestehenden Kontos erfolgte. Deshalb ist die sonst erforderliche Antragsvoraussetzung (das Bestehen des P-Kontos) nicht mehr relevant.

  9. Hallo,ich habe seit kurzem ein P-Konto; eine Pfändung liegt vor. Aktuell ist ein Guthaben von ca. 700€ drauf. Heute wollte ich eine Rechnung (ca. 40€) mit Kreditkarte im Geschäft bezahlen: leider erfolglos. Auf Nachfrage bei der Volksbank sagte man mir, dass in den letzten Monaten monatlich nicht alles Geld (Freibetrag)verbraucht wurde, und ich das P-Konto nicht als Sparkonto??? nutzen darf….Darf die Bank dies: muss sie mich vorher informieren,dass ich trotz Deckung keine Ausgaben tätigen kann???? Ich zahle jeden Monat 800 Euro auf das P-Konto ein;damit die Abbuchungen gedeckt sind und ich zusätzliche Ausgaben (z.B. Tanken, einkaufen usw.) bestreiten kann; von Ansparen kann keine Rede sein…..Was empfehlen Sie mir bzw. was kann ich tun?


    ANTWORT: Hm, schwer zu beantworten, wenn man nicht weiß, wie viel monatlich auf Ihrem Konto eingeht bzw. in den betreffenden Monaten eingegangen ist. Ich kann also nicht wissen, ob es sich um ein Problem aus dem Bereich Übernahmebeträge (s.o. 13.) oder Moratoriumsbeträge (s.o. 16.) handelt. Wenn es sich um Übernahmebeträge handelte, dann kann eine Zurückbehaltung erst erfolgen, wenn Sie im jeweils folgenden Monat weniger ausgegeben haben als Sie aus dem Vormonat hinübernahmen. Ich vermute allerdings aufgrund der Aussage der Bank, dass das bei Ihnen nicht der Fall ist und die Bank es einfach falsch macht, indem sie das First-in-first-out-Prinzip nicht beachtet hat.

    Noch eines vielleicht: Die Aussage Ihrer Bank, dass ein Ansparen nicht möglich sein soll, ist schlicht falsch. Deshalb gibt es ja eben die Regelungen zu den Übernahme- und Moratoriumsbeträgen.

  10. Guten Tag, ich schreibe hier in der Hoffnung, dass Sie uns auch helfen können. Mein neuer Lebenspartner und ich wohnen seit neustem zusammen, beziehen beide Arbeitslosengeld 2, haben aber keine Bedarfsgemeinschaft. Diesen Monat wurden 200 Euro von seinem P-Konto gepfändet. Dies kam zustande,weil der Grundfreibetrag dadurch überschritten wurde, dass er nachträglich Arbeitslosengeld 2 überwiesen bekam und zusätzlich die uns gewährten Renovierungskosten auf sein Konto einbezahlt wurden. Nun ist meine Frage, ob wir diese 200 Euro durch eine nachträgliche Erhöhung des Freibetrages wieder zurück bekommen könnten. In diesem Monat bekommt mein Partner ja noch das Arbeitslosengeld 2 für den nächsten Monat im Voraus überwiesen. Müssen wir jetzt damit rechnen, dass wieder eine Pfändung von seinem Konto abgebucht wird? Vielen Dank schon im Voraus

    ANTWORT: Eine Freigabe von Nachtragszahlungen ist leider nur durch einen Antrag möglich (bei regulären Pfändungen beim Vollstreckungsgericht). Tun Sie nichts, ist das Geld aber auch nicht unbedingt verloren: Der Betrag, mit dem durch die Nachzahlung Ihr P-Konto-Freibetrag im Eingangsmonat überschritten wird, wird als Einkommen des nachfolgenden Monats behandelt und dient dann zur Auffüllung der Differenz zwischen tatsächlich eingehndem Einkommen und dem Freibetrag (das kann dann auch über mehrere Monmate erfolgen). Das wird also als Moratoriumsbetrag behandelt (s.o. unter 16.). Ein Antrag hätte natürlich den Vorteil, dass Sie das insgesamt freibekommen und nicht fürchten müssen, dass die Bank etwas verkehrt macht. Mit einer einfachen Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO geht es jedenfalls nicht.

  11. Hallo, bin aktuell in Insolvenz. Letzten Monat habe ich über das P-Konto eine Vorauszahlung für eine Bestellung getätigt (auf Rechnung lässt man mich verständlicherweise nicht), musste allerdings zwei Artikel aus der Bestellung retournieren und bekam dafür ca. 40 Euro auf das Konto zurück erstattet. Diese 40 Euro konnte ich am Monatsende nicht abheben. Auf Anfrage ob diese 40 Euro denn verfügbar seien, oder ob Rückerstattungen für mich verloren sind, antwortete man mir, man verstünde meine Rechnung nicht, ich hätte über den mir freigestellten Betrag bis auf 99 Cent verfügt. Die eigentliche Frage wurde mal wieder nicht beantwortet, das scheint ein Spezialtalent des Kundendienstes zu sein: “Wir beantworten Fragen, die Sie nie gestellt haben.”

    Momentan ist der Kundendienst wegen Wartungsarbeiten nicht erreichbar für eine erneute Anfrage, deswegen probier ich mein Glück jetzt einfach hier. Es passt ja zum Thema und die Antwort dürfte auch für andere relevant sein:

    Ist es so, dass auf Rückerstattungen kein Pfändungsschutz besteht? Auch wenn sie ganz klar einem Einkaufsvorgang zuzuordnen sind der von dem P-Konto erfolgte, z.B. für Retouren, oder Artikel die nicht mehr auf Lager waren?

    “Hier ist Ihr Wechselgeld, aber es gehört jetzt nicht mehr Ihnen.”


    ANTWORT: Vielen Dank für Ihren Bericht. Grundsätzlich ist die Frage, ob es sich um Rückerstattungen handelt, die auf dem Konto eingehen (oder originäres Einkommen oder was auch immer), nur begrenzt relevant. Die Bank rechnet einfach ganz stur alle Eingänge zusammen und versagt die Auszahlung ab dem Moment, wo der monatliche Freibetrag auf dem Konto erreicht wird. Die Frage ist natürlich, ob mit der Rückzahlung der 40 € der Freibetrag überschritten wird, denn sonst wäre es ja ohnehin kein Problem. Sollte das aber der Fall sein, kann die Bank von sich aus gar nicht diesen Betrag freigeben, da sie eben letztlich immer nur die Salden eines Monats überprüfen darf. Die einzige Ausnahme besteht dort, wo eine Überweisung veranlasst wurde, aber das Bankhaus selbst noch nicht realisiert hat. Dann kann die Situation so sein, dass die Rückbuchung auf das Konto noch nicht als Neueingang bewertet wird. Ja, es ist leider so, dass man als betroffener Schuldner beim P-Konto sehr viel beachten muss, um hier kein Geld zu verlieren. Das ist ein ausgesprochener Nachteil, gerade für die Menschen, die nicht in der Lage sind, die Problematik vorherzusehen oder zu erkennen. Man muss aber auch sehen, dass das der Preis für eine recht einfache Grundfreigabe auf dem Konto ist. Man hat diese vereinfachten Freigaben, die das P-Konto grundsätzlich gewährt, nur deshalb geschaffen, weil man einen Weg gefunden hatte, die Banken hiermit nicht allzu sehr zu belasten. Deshalb hat man diesen Weg gewählt, bei dem die Banken die Quelle des Zahlungseingangs eben nicht prüfen müssen und sich nur auf die summenmäßige Beobachtung beschränken.

  12. Die betreffende Sparkasse, bei der das Konto liegt, weigert sich auf meinem Antrag (Online-Vordruck) das Konto umzuwandeln (per TAN bestätigte Nachricht übermittelt). Sie verlangen dass ich einen Vor-Ort-Termin wahrnehme um das Pfändungskonto zu eröffnen. Da ich aktuell 400km von der ehemals heimigen Sparkasse entfernt wohne und arbeite, finde ich dies unverhältnismäßig. Hat die Sparkasse ein Recht darauf mich zu einem persönlichen Gespräch zu zwingen? Laut Gesetz darf ich die Umwandlung innerhalb vier Tagen verlangen. Dies ignoriert die Bank völlig. Was kann man in dieser Situation tun? Vielen Dank


    ANTWORT: Eigentlich bin ich ein Freund des Sparkassensystems. Aber meine Erfahrung sagt leider, dass solche Unisnnigkeiten häufig bei Sparkassen vorkommen und die Rechtskenntnis oft erschreckend dünn ist (nicht bei jeder Sparkasse, wohlbemerkt). Sie haben völlig recht, die Sparkasse muss(!) auf Ihre Aufforderung den P-Konto-Schutz einrichten. Ohne Bedingungen. So steht es im Gesetz. Um diese Aufforderung wirksam auszusprechen, müssen Sie nicht direkt bei der Bank erscheinen. Die einzige Einschränkung wäre denkbar, sofern es um die Prüfung Ihrer Identität geht. Die Sparkasse verhält sich rechtswidrig, wenn Sie die Einrichtung des P-Konto-Schutzes an weitere Bedingungen knüpft. Schon gar nicht kann Sie verlangen, dazu erst ein Gespräch zu führen und Sie müssen ein solches Gespräch auch nicht über sich ergehen lassen. Allerdings: Wenn die Sparkasse partout nicht will, müssten Sie es gerichtlich erzwingen.

  13. Hallo, eine Frage ich habe ein P-Konto und bereits meine EV abgegeben.ich liege jeden Monat etwa 400€ über meinen Freibetrag und nehme dies mit ein den neuen Monat. Nun war der GV wieder bei mir und möchte knapp 370€ eintreiben. Theoretisch könnte ich es bezahlen aber leider komme ich bis zum 1. Nicht an mein Geld. An wenn kann ich mich wenden das diese eine Überweisung an den GV trotzdem raus geht ? Ist dies überHaupt möglich?


    ANTWORT: Wenn Sie jeden Monat den Freibetrag auf Ihrem P-Konto überschreiten, wird irgendwann die Summe der auf diese Weise angesammelten Beträge selbst den Freibetrag übersteigen und dann wird die Bank auch Abführungen vornehmen. Vorher schiebt sich dieser Betrag immer weiter in die nächsten Monate. Das dient letztlich dem Schutz des Schuldners, da er mit diesen Beträgen einkommensschwache oder einkommenslose Folgemonate auffüllen kann. Die Bank handelt insofern nicht frei, da das Gesetz ihr die Vorgehensweise vorschreibt. Die beste Möglichkeit wäre, wenn Sie mit dem pfändenden Gläubiger sprechen und ihm bei Aufhebung der Pfändung anbieten den Gesamtbetrag sofort zu bezahlen. Es ist doch für den Gläubiger besser, wenn es so läuft, als noch eine halbe Ewigkeit auf die Auskehrung zu warten. In der Regel sind Gläubiger für derartige Vorschläge empfänglich. Nimmt er die Pfändung vom Konto herunter, ist dieses sofort frei und Sie können auch über die bislang zurückgehaltenen Beträge verfügen.

  14. Hallo, ich habe folgendes Problem. Ich habe ein P-Konto ohne erhöhten Freibetrag. Nun habe ich durch das Jobcenter, durch Neuberechnung eine Nachzahlungen für Juni, August und Sept erhalten und die normale Zahlung für Oktober. Dem zu folge habe ich im Oktober eine Summe von ca 1500,- erhalten. Das Jobcenter hat mir für meine Bank auch gleich eine Bescheinigung ausgestellt, welche diese gezahlte Summe beinhaltet. Diese Bescheinigung will die Bank aber nicht anerkennen. Was kann ich da tun. Mit freundlichen Grüßen Daniel


    ANTWORT: Ich sage es nicht sehr oft und vor allem nicht gern, aber in diesem Fall hat die Bank mit hoher Wahrscheinlichkeit richtig gehandelt. Es gibt schlichtweg keine Möglichkeit durch eine Bescheinigung die Nachzahlungen freizugeben. Hierzu benötigt man grundsätzlich die Freigabe durch das Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsbehörde). Dass Ihnen diese Gelder voll umfänglich zustehen, ist sehr wahrscheinlich; schon der Höhe nach ist es wohl so, dass Sie mit den Beträgen für die jeweiligen Monate nicht über den Freibetrag kommen. Aber das prüft die Bank nicht. Das hat der Gesetzgeber den Betroffenen überlassen, dann entsprechende Anträge zu stellen. Tun sie dies nicht, ist das Geld nicht unbedingt verloren. In diesem Falle wird es nach und nach in den Folgemonaten die Differenz zwischen dem Freibetrag und den tatsächlich eingehenden Geldern auffüllen. Das ist aber möglicherweise eine sehr lang dauernde Angelegenheit, sodass es in jedem Falle sinnvoll wäre, diesen Antrag zu stellen.

  15. Guten Tag, ich habe mein girokonto in ein p konto umwandeln lassen. nun habe ich ein schreiben bekommen von Gläubiger das sie mein konto pfänden wollen in höhe von 270€. die eigentliche Frage ist ob mein p konto geschützt ist da ich nur 750netto verdiene da ich in der Ausbildung bin. habe gelesen wenn man unter dem freibetrag des p konto gehalt bezieht so greift das p konto überhaupt nicht?


    ANTWORT: Das P-Konto schützt Eingänge im Laufe des Monats in Höhe von mindestens 1133 €. Da Ihr Einkommen darunter liegt, bedeutet das, dass Sie über Ihr gesamtes Einkommen voll und ohne Beeinträchtigungen verfügen können. Ich denke also, dass Sie die Aussage missverstanden haben. Gemeint war hier wohl, dass eine Pfändung bei einem derartig niedrigen Einkommen nicht erfolgreich sein wird. Ohne P-Konto wäre nämlich bei einer Pfändung auch Ihr geringes Einkommen auf dem Konto völlig ungeschützt.

  16. Habe Pkonto monatlich geht lohn ein der jedoch höher als der Freibetrag ist. Folglich summiert sich ein gewisser betrag an. Ich wollte von diesem gesperrten betrag an einen Gläubiger anweisen lassen was die bank tat wie sie mir versicherte. Sie hat aber das aber von meinem monatlichen Freibetrag einfach abgebucht so das mein freibetrag jetzt aufgebraucht und ich bekomme diesen monat nicht’s mehr ausgezahlt. Darf das die Bank?


    ANTWORT: Da Sie den Freibetrag immer übersteigen, wird dieser monatliche Anteil jeweils als Einkommen des Folgemonats behandelt. Das dient zu Ihrem Schutz, da die Überträge aus dem Vormonat dann ggf. entstehende Differenzen zu Ihrem Freibetrag auffüllen können. Das geht theoretisch “ewig”, jedenfalls so lange, bis der vom Vormonat in den Folgemonat hinübergeschobene Betrag höher ist als der Freibetrag auf dem Konto. Die Bank kann das nicht anders handhaben, da es gesetzlich geregelt ist. Es wäre dann schon erfolgversprechender, wenn Sie mit dem Gläubiger absprechen, dass er die Pfändung herunternehmen soll. In diesem Falle könnten Sie wieder über die Beträge voll verfügen und die Überweisung vornehmen.

  17. Guten Tag, ich bin im Besitz eines P-Kontos. Im Monat September Betrug mein Lohn 1885,85€. Mein Freibetrag beträgt 1560,61€. Es wurden ca 550€ bis zum 1.10 einbehalten was mir dann wieder zur Verfügung stand. Im Monat Oktober kommen Zuschläge mit zu wo ich dann bei ca 2000€-2100€ netto Lande die mir überwiesen werden, ab Januar werde ich dann 2200€-2300€ kriegen. Meine Frage ist jetzt habe ich jeden Monat meine 1560€ zu Verfügung? Wenn ich aus dem Artikel richtig rausgelesen habe wird was drüber ist und erstmal einbehalten wird auch wieder zurück kommen. Nur habe ich irgendwann Angst das es nicht mehr so ist. In einem Beispiel: September 2017 wurden 350€ einbehalten, am 1.10 konnte ich wieder drüber Verfügen. Oktober 2017 werden dann vom Lohn erstmal 350€ abgezogen ( plus Summe X ), weil ja aus Monat September 350€ zu viel waren und ja mit in Oktober 2017 übernommen wurden… Ich hatte das schon mehrmals diese Situation


    ANTWORT: Den Freibetrag haben Sie immer, natürlich für den gesamten Monat gerechnet. Das, was im Vormonat nicht geschützt war, wird als Einkommen des Folgemonats behandelt, also Anfang des nächsten Monats ausgezahlt. Diese Zahlung wird dann wieder auf den Freibetrag des laufenden Monats angerechnet. Sie bekommen dann also nur noch den Differenzbetrag zu Ihrem Freibetrag aus dem übrigen Eingang des Monats. Da die Eingänge bei Ihnen offenbar den Freibetrag übersteigen, steigt allmählich der Betrag, der aus dem Vormat stammt Monat für Monat weiter an, womit dann automatisch der Teil sinkt, den Sie noch vom originär eingehenden Einkommen erhalten. Aber in der Summe ist es gleichwohl der Freibetrag, der Ihnen zur Verfügung steht. Ist leider nicht so leicht zu erklären. (Beispiel: Im Vormonat mit 500 Euro über dem Freibetrag -> 500 Euro als Einkommen des Folgemonats ausgezahlt. Originär gehen im selben Monat 1500 Euro Einkommen ein. Bei einem Freibetrag von 1.500 Euro werden also davon noch 1000 Euro belassen, also stand insgesamt der Freibetrag zur Verfügung. Wären es aus dem Vormonat 1000 Euro gewesen, dann wären vom Einkommen des Folgemonats noch 500 Euro freigegeben worden. Insgesamt also ebenfalls 1.500 Euro)

  18. Hallo und guten Tag, aufgrund meiner Verzweiflung ersuche ich mir hier Ihren Rat. Folgendes: Ich besitze dieses “P-Konto” , mein Freibetrag liegt bei 1.868,80€ (habe zwei Kinder). Jetzt habe ich einmalige Sozialleistungen erhalten in Höhe von 2.167,30€, diese habe ich über die Bescheinigung gemäß §850 k Abs. 5 ZPO meiner zuständigen Bank Sacharbeiterin gefaxt. Diese sagt weiterhin das sie mir den Betrag dennoch nicht freigeben kann. Was kann ich tun? Die Nachzahlung liegt deshalb so hoch da ich einen gesamten Monat keine Leistungen bekommen habe.


    ANTWORT: Die Frage ist hier natürlich, wer Ihnen auf der Bescheinigung die Nachzahlung bescheinigt hat. Rechtlich gesehen ist das eigentlich nicht möglich, da Nachzahlungen auf dieser Bescheinigung nicht freigegeben werden können. In diesem Falle müsste ein Antrag auf Freigabe dieser Beträge beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Schwierig ist es nicht, da diese Beträge ja in der Regel unpfändbar sind. Die Bank selbst beachtet immer nur den bestehenden konkreten Freibetrag auf dem P-Konto.

  19. Seit dem 01.08.2017 bis zu dem 04.10.2017 hatte ich kein Geld vom Arbeitsamt überwiesen bekommen. Hatte mir Geld für Rechnungen in den Monaten August und September geliehen dass ich meine Miete und Rechnungen bezahlen kann. Habe zwei schulpflichtige Kinder, bekomme vom Vater keinen Unterhalt. Jetzt wurde das ganze Geld vom Amt im Oktober für die Vormonate auf einmal überwiesen, ich muss dass geliehene Geld noch zurückzahlen. Es ist ein p- Konto. Darf die Bank mir die Auszahlung verweigern oder hab ich die Möglichkeit es komplett abzuheben ? Danke


    ANTWORT: Die Bank wird Ihnen nur den Betrag auszahlen, der durch Ihr P-Konto geschützt wird. Sie wird hierzu alle Eingänge des jeweiligen Monats zusammenrechnen und die Auszahlungen dann beenden, wenn Sie diesen Freibetrag erreicht haben. Dafür spielt also keine Rolle, ob die eingehenden Beträge für sich pfändungsfrei sind oder nicht. Sollten Sie mit Ihrem Freibetrag nicht auskommen, müssen Sie einen Antrag auf Freigabe beim Vollstreckungsgericht stellen. Sie sollten natürlich auch dafür sorgen, dass der aufgrund der Unterhaltspflicht bestehende höhere Freibetrag bescheinigt und gewährt wird.

  20. Guten Tag, ich habe am 19.09.17 ein P-Konto eingerichtet. Und heute hab ich gesehen das mir einfach 755€ gepfändet wurden obwohl ich vom Amt nur 1200€ erhalten habe. Ich bin ratlos was ich jetzt tun soll. Das ist viel mehr als der Betrag den sie hätten pfänden dürfen. Mit freundlichen Grüßen Etienne


    ANTWORT: Ich kann diese Frage leider nur beantworten, wenn ich weiß, was Sie mit “gepfändet” meinen. Ist es so, dass die Bank Ihnen 755 € zur Auszahlung verweigert, dürfte das nicht gerechtfertigt sein (da dürften ohne Unterhaltspflichten allenfalls ca. 75 € zurückbehalten werden). Mehr kann ich hierzu leider nicht sagen, da man ansonsten den genauen Hergang kennen müsste. Vielleicht fragen Sie zunächst einmal bei Ihrer Bank nach, worauf sich der Zurückbehaltung der Gelder gründet. Sollten Sie mit “Pfändung” nur die angezeigte Pfändungsumme des Gläubigers meinen, wäre das aber irrelevant.

  21. Sehr geehrte Damen und Herren, leider habe ich Ihre Seite jetzt erst entdeckt und versuche für mein Problem durch hier Lesen eine Lösung zu finden. Da mir dies nun nicht gelungen ist (sehe langsam den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr) muss ich doch fragen: Seit 2011/2012 liegen auf meinen P-Konto 2 Pfändungen. Sept. 2014 habe ich Privatinsolvenz beantragt, seit Sept. 2015 bin ich der Wohlverhaltensphase. Beide Firmen der Pfändung sind in der „Insolvenzliste“. Seit August 2017 (rückwirkend ab Febr. 2017) bekomme ich Erwerbsminderungsrente + Zusatzrente der VBL (vorher Hartz IV). Ende August war es nun soweit, dass ich meine erste reguläre Überweisung der Rentenversicherungsrente erhalten habe und gleichzeitig die Nachzahlung der Zusatzrente VBL (ab Febr. 2017), so dass ich weit über dem Grundbetrag gelegen habe. Erstmals wurde nun Ende August einerseits hin und her gebucht (Umbuchung auf P-Konto und wieder Gutschrift je 1133,80 für August (31.08.) und September (01.09)) gleichzeitig wurden von der Nachzahlung aber 525,– einbehalten. Heutige Überweisungen Rente (für September) und VBL (für Oktober) wurden auch wieder umgebucht und ich nehme an, dass ich am 02.10. wieder 1133,– von der Bank gutgeschrieben bekomme. Nach Rücksprache mit Treuhänder des Insolvenzverfahrens, habe er damit nichts zu tun, ich muss aber von den 1133,80 auch noch an den Treuhänder etwas zahlen. Wie werde ich die Pfändungen „los“ und bekomme die 525,– wieder? An wen muss ich mich dazu wenden (Insolvenzgericht?, Vollstreckungsgerichte der 2 Gläubiger?) um Erfolg zu haben?


    ANTWORT: Mit Aufhebung der Insolvenz (= Beginn der Wohlverhaltrensphase) hat das Konto mit dem Insolvenzverfahren nichts mehr zu tun. Es ist ab da wieder völlig frei. Allerdings wirken dann wieder die Pfändungen, die noch aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung auf dem Konto verblieben sind. Wieder ein Beispiel für eine nicht wirklich durchdachte rechtliche Regelung; erst mit Restschuldbefreiung sind die Gläubiger verpflichtet, die Pfändung herunterzunehmen. Aber bis dahin haben die Insolvenzgläubiger gleichwohl keinen Anspruch auf Zahlungen. Die beste Lösung ist, die Gläubiger zu bitten, die Pfändung vom Konto zu nehmen. Sollte das nicht fruchten, wäre ein Antrag auf Freigabe ertforderlich (nach § 850k Abs. 4 ZPO, so wie hier in einem Artikel auf unserer Seite beschrieben). Der Antrag müsste (da Sie in der Wohlverhaltensphase sind) jetzt beim Vollstreckungsgericht gestellt werden, da er sich gegen die Pfändungen richtet.

  22. Sehr geehrte Damen und Herren, am 08.08.2017 ist bei meiner Bank die Pfändungsbescheinigung eingegangen, welche ich per Post am 09.08.2017 erhalten habe. Die unterzeichnete Unterlagen zum P-Konto sind datiert auf 31.08.2017, empfangen am 03.09.2017 von meiner Bank, erst geantwortet am 07.09.2017 das am 08.09.2017 der Schutz in Kraft tritt. Wie verhält sich das nun auf meine Geldeingänge einmal am 06.09. 192€ und am 19.09. 192€? Können diese Beträge gepfändete werden, trotz freigrenze ?


    ANTWORT: Die Freigabe aufgrund der Aktivierung des P-Konto-Schutzes wirkt rückwirkend und deckt in jedem Falle die Eingänge des laufenden Monats ab. Sie müssten allerdings so lange warten, bis die Bank den P-Konto Schutz aufgrund Ihres Antrags installiert hat. Hierfür hat die Bank 3 Werktage Zeit.

  23. Guten Tag, Bei mir sind seit Februar Beträge blockiert, die längst via die Kontopfändung beglichen sind. Warum bleiben diese stehen?

    ANTWORT:
    Wie soll ich so eine Frage beantworten, ohne zu wissen, auf welcher Grundlage und in welchem Zeitverlauf die Bank bei Ihnen Gelder zurückgehalten hat? Grundsätzlich ist es so, dass die Bank erst nach einem gewissen Zeitablauf Beträge an den Gläubiger auskehren kann. Das dient ausschließlich dem Schuldnerschutz. Wenn die Pfändung schon erledigt (= der Pfändungsgläubiger voll befriedigt) sein sollte, gibt es natürlich keine Grundlage für eine Zurückbehaltung des Geldes. Wenn die Bank dies dann dennoch tut, wäre es sinnvoll, bei dieser anzufragen.

  24. Hallo… Ich hab da mal ne frage.. Wie lange dauert generell eine rückbuchung der Pfändung.. Habe am 16 einen p-schutz Konto machen lassen und bis heute ist die Pfändung nicht aufgehoben.. Meine Bank konnte mir leider vor Ort nicht weiterhelfen..


    ANTWORT: Ich weiß leider überhaupt nicht, was mit “Rückbuchung der Pfändung” gemeint sein könnte. Deshalb wird es mir nicht möglich sein, Ihre Frage zu beantworten. Wenn Sie jedenfalls am 16. den P-Konto Schutz eingerichtet haben, dann ist in jedem Fall der Eingang des betreffenden Monats bereits geschützt. Für die Überträge aus den vergangenen Monaten kann ich natürlich keine Aussage treffen, das geht nur aufgrund einer Prüfung der Eingänge.

  25. Schön guten Tag. Ich habe ein P Konto und bin seit letzen Monat arbeitslos. Meine Grenze liegt bei 1100. Jetzt habe ich Anfang diesen Monat eine Nachzahlung vom Amt bekommen ,weil diese erst verspätet gezahlt wurde. Jetzt bekomme ich aber noch mein Gehalt für den letzen halben Monat und Ende des Monats mein neues Arbeitslosengeld. Damit komme ich nun weit über meine Grenze darf dieses gepfändet werden,wenn 2 Zahlung davon vom Amt sind??


    ANTWORT: Von wem das Geld kommt und in welchen Margen ist für den P-Konto-Schutz erstmal egal. Die Bank rechnet einfach zusammen, was im Laufe des Monats auf dem Konto eingeht und behält alles ein, was den Freibetrag übersteigt. Sie haben in einer solchen Situation zwei Möglichkeiten. Die erste ist, dass Sie einen Antrag bezüglich dieser Nachzahlungen stellen, denn sie sind mit hoher Wahrscheinlichkeit der Höhe nach (zumindest teilweise) unpfändbar. Bei Nachzahlungen wird ja grundsätzlich pfändungstechnisch der Nachzahlbetrag auf den jeweiligen Monat umgerechnet, für den jeweils gezahlt worden ist, d. h. die Gesamtüberweisung wird pfändungstechnisch wieder auseinandergenommen und danach dann entschieden, ob im betreffenden Monat (für den nachgezahlt wird) pfändbare Beträge entstanden sind. Das macht aber nicht die Bank! Es ist theoretisch bei Arbeitslosengeld durchaus möglich, dass dort pfändbare Beträge entstehen; ob das hier so ist, kann ich natürlich in Ihrem Fall nicht beurteilen. Die zweite Möglichkeit ist: Wenn Sie keinen Antrag stellen, dann wird die Bank alles einbehalten was Ihren Freibetrag im konkreten Eingangsmonat überschritten hat. Dieser übersteigende Betrag wird im nachfolgenden Monat dann ausgezahlt, allerdings wiederum mit dem Eingang des Folgemonats zusammengerechnet. Es könnte sein, dass Sie auf diese Weise Stück für Stück auch an das Geld herankommen, das ist aber nur möglich, wenn in den Folgemonaten durch die reguläre Zahlungen der Freibetrag auf den P-Konto in Höhe von 1133 € (ohne Unterhaltsverpflichtung) unterschritten wird. In diesem Falle werden diese Beträge zur Auffüllung der Lücke zwischen diesem Freibetrag und dem tatsächlich eingehenden Einkommen verwandt. Je kleiner die Lücke ist, desto länger dauert es logischerweise, bis Sie diesen Betrag vollständig erhalten haben. Deshalb ist es vielleicht besser, einen Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Freigabe dieser Gelder zu stellen.

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