P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Meine freundin hat ihr lohn auf meinen pkonto überweisen lassen. Bekommt meine freundin das geld wieder?


    ANTWORT: Wenn Ihr P-Konto nicht gepfändet ist, ist es nicht problematisch. Dann können Sie selbstverständlich auf sämtliches Guthaben zugreifen. Sollte es gepfändet sein, ist der Zugriff nur in Höhe des Freibetrags möglich. Das ändert sich nicht dadurch, dass das Geld eigentlich jemand anders zusteht, denn als Inhaber der Kontoeinlagen gilt automatisch derjenige, der Inhaber des Kontos ist. Es ist also nicht wirklich fremdes Geld, das auf Ihrem Konto liegt. Vielmehr hat Ihre Freundin einen Anspruch gegen Sie auf Auszahlung der erhaltenen Zahlungen (nicht aber gegen die Bank).

  2. Hallo, Ich habe eine Nachzahlung vom Jobcenter erhalten welcher meinen Freibetrag übersteigt. Die Wertstellung ist der 31.Januar. Ich konnte jetzt einen Teil abholen, also bis zu meinem Freibetrag. Da heißt am 1. müsste es wieder auf 0 stehen und ich kann den Rest abholen. Verstehe ich das so richtig? Vielen Lieben Dank


    ANTWORT: Ja, das stimmt. Es handelt sich dabei um Moratoriumsbeträge (siehe oben unter Ziffer 16), diese werden als Einkünfte des Folgemonats behandelt. D. h., den Rest erhalten Sie dann im Februar ausgezahlt, allerdings wird dann auch das originär im Februar eingehende Einkommen wieder mit dieser Zahlung zusammengerechnet. Die Frage ist also, ob Sie damit dann im Februar wieder über den Freibetrag kommen (dann würde das Spiel im März weitergehen), oder ob sich das Problem im Februar bereits auf diese Weise löst.

  3. Hallo,ich bin Alleinerziehende Mutter und habe ein p-Konto. Mein Gehalt kommt immer pünktlich. Habe nun 3 pfändungen auf meinem Konto,nun hat meine Bank mein Konto gekündigt. Weiß nicht mehr weiter,was kann man jetzt tun? Bin echt verzweifelt.


    ANTWORT: Dass die Bank kündigt, weil Pfändungen eingehen, geschieht in der Praxis eigentlich nur in 2 Fällen, einmal dann, wenn die Person ihr Konto nicht als P-Konto umstellt. In diesem Falle ist das Konto sozusagen gar nicht mehr benutzbar. Der zweite Fall ist der, dass man ein Konto bei der Dresdner Volksbank (oder ähnlichen Institutionen) führt, die gern einmal Kunden nur deshalb kündigt, weil sie mit einer Pfändung bedroht sind. Das ist allerdings jetzt egal, da ja die Kündigung schon erfolgt ist. Die Lösung ist ganz einfach: aufgrund der Kündigung Ihrer Bank können Sie bei jeder Bank Ihrer Wahl (eingeschlossen die, die Ihnen jetzt gekündigt hat) die Einrichtung eines Basiskontos beantragen. Die Bank kann die Einrichtung eines derartigen Kontos nicht ablehnen (die Gründe, die eine Ablehnung ermöglichen sind so außergewöhnlich, dass sie regelmäßig nicht vorliegen dürften). Die Bank muss Ihnen nach dieser Antragstellung innerhalb von 10 Tagen die Einrichtung dieses Kontos anbieten. Bitte lesen Sie unbedingt unseren diesbezüglichen Artikel zum Thema, dort können Sie auch das Beantragungsformular herunterladen, dass Sie direkt bei der Bank Ihrer Wahl abgeben können. Sie können dort auch schon ankreuzen, dass Sie das Basiskonto als P-Konto führen wollen. Den Artikel finden Sie hier:

    Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

  4. Hallo ich habe eine Pfändung die schon mehr als vier Wochen alt ist aber erst vor paar Tagen erfahren habe es direkt in ein P-Konto umwandeln lassen aber wann komme ich an mein Geld weil ab 1.2 muss ich Miete und alles zahlen und da ich die Frist von vier Wochen überschritten habe habe ich Angst ich komme am ersten net an mein gel bin alg 2 Bezieher bitte um schnelle Antwort vielen Dank


    ANTWORT: In jedem Fall sind die Eingänge des laufenden Monats in Höhe des P-Konto-Freibetrags geschützt, in diesem Falle also die Einzahlungen, die im Januar auf dem Konto eingegangen sind. Für die Beträge, die noch aus Dezember stammen, kommt es dann auf den Einzelfall an, das kann man leider so pauschal nicht beantworten.

  5. Hallo. Habe mal eine Frage. Ich habe bei der Post ein Pfändungsschutzkonto, nun habe ich von meinem Stromanbieter eine Gutschrift erhalten. Nun hat meine Bank von diesem Betrag meine Pfändung zurückbehalten, es kommen aber noch Zahlungen. Wird dies nun noch von der Gutschrift bezahlt oder muß ich diese von meinem nächsten Gehalt bezahlen, somit würde ich in minus stehen.


    ANTWORT: Grundlage für die Praktikabilität der P-Konten ist, dass die Bank nicht nachprüfen soll/ kann/ muss, von wem Geld wann auf das Konto kommt. Die Freigabe auf dem Konto entscheidet sich allein danbach, wieviel innerhalb eines Monats insgesamt auf dem Konto eingegangen ist. Sobald das den Freibetrag erreicht, wird der über dem Freibetrag liegende Anteil separiert. Wenn Sie also mit der Rückzahlung Ihren monatlichen P-Konto-Freibetrag nicht überschrtitten haben, dann können Sie ganz normal hierüber verfügen. Übersteigen Sie durch die Rückzahlung Ihren Freibetrag im Eingangsmonat, dann geht das in den nächsten Monat (siehe bitte dazu oben unter 16., sog. Moratoriumsbeträge). Wenn dies erst durch den späteren Eingang des Lohnes geschieht, wird eben dann davon der Teil einbehalten, ab dem Sie den Freibetrag übersteigen.

  6. Hallo, ich habe ein P Konto aber noch frei von Zwangsmaßnahmen. Ich habe ein weiteres Konto bei der selben Bank (Spk) wo ein Kredit von vor längerer Zeit abgezahlt wird. Seit Krankheit und AU kann ich keine Raten mehr tilgen. Jetzt hat die Bank ohne mein Wissen von meinem P Konto einfach das komplette Geld auf das Kreditkonto überwiesen (Teilzahlung des Darlehensverzuges) Dürfen die das so ohne weiteres??????


    ANTWORT: Das hat mit dem P-Konto überhaupt nichts zu tun. Zum einen deshalb, weil eine Pfändung bei Ihnen noch nicht vorliegt; insoweit ist der aktive P-Konto-Schutz noch gar nicht relevant. Zum anderen, weil die Bank selbstverständlich (unabhängig vom Pfändungsstatus) nicht nach Belieben zwischen Konten hin und her buchen kann. Wenn sie dies berechtigt tun sollte, dann, weil sie aufgrund des mit Ihnen geschlossenen Kontoführungsvertrags hierzu berechtigt ist. D. h., diese Frage ist nicht pfändungsrechtlicher Natur, sondern sie betrifft die Frage, ob der zugrunde liegende Vertrag die Bank bzw. Sparkasse berechtigt, diese Umbuchungen zwischen Konten vorzunehmen. Ich halte das schon für etwas merkwürdig, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass das ausdrücklich geregelt ist oder dass Sie dem sogar zugestimmt haben. Wenn Sie das ausschließen können, dann wäre es natürlich so, dass die Bank hierzu eine nachvollziehbare Erklärung haben sollte.

  7. Hallo Danke für die schnelle Antwort auf meine Frage vom 22.01.2018. Jetzt muss ich nochmals eine Frage stellen. Habe gerade mit der zuständigen Stelle für P-Konto telefoniert. Habe der Dame die Sachlage erklärt. Jetzt sagt die mir, dass es keine Rolle spielt ob es sich um einen Übernahmebetrag (nicht verbrauchter Freibetrag) oder einen Moratoriumsbetrag handelt, das Geld (welches tatsächlich ein Moratoriumsbetrag ist) im Februar an den Gläubiger ausbezahlt wird. Jetzt kenne ich mich überhaupt nicht mehr aus. Gehalteingang Ende Nov. 3.130 Euro, Verbrauch Freibetrag im Dez. 1.970 Euro (Moratorium = 1.160 Euro) Geldeingang Ende Dez. 2.060 Euro Verbrauch Freibetrag im Januar 1.970 Euro (Moratorium = 90 Euro) Gesamtmoratoriumbetrag = 1.250 Euro. Geldeingang Ende Jan. 0 Euro! Kontostand Ende Januar wäre 1.250 Euro – verfügbarer Betrag Ende Januar 0 Euro. Wenn die Dame am Telefon jetzt Recht hat, dann hätte ich im Februar 0 Euro zum Leben? Für eine nochmalige Antwort danke ich Ihnen.


    ANTWORT: Die Dame am Telefon kann nicht Recht haben, es sei denn, dass es tatsächlich keinen Unterschied macht, ob es sich um Moratoriums- oder Übernahmebeträge handelt. Dies ist aber nun wirklich falsch. Die Moratoriumsbeträge entstehen gerade vor dem Hintergrund, dass in den Folgemonaten ein Absinken des eingehenden Einkommens erfolgen kann oder gar ganz ausbleibt. Letzteres ist häufig dann der Fall, wenn am Monatsende bereits das Einkommen für den Folgemonat eingeht. Ich kann Ihnen allerdings hierzu auch nicht mehr sagen, als dass Sie gegen die Bank vorgehen müssen, wenn diese die rechtlichen Grundlagen falsch anwendet. Bitte beachten Sie auch, dass ich Fragen hier nur ganz allgemein und ohne Prüfung des konkreten Sachverhalts beantworten kann. Es gibt bei der Begutachtung eines Kontovorgangs sehr viele Details zu beachten, das geschieht bei der Beantwortung der Fragen hier nicht. Sie sollten dies also ggf. noch konkret prüfen lassen.

  8. Guten Tag. Ich bekam von Ihnen schonmal eine sehr hilfreiche Antwort und hätte eine weitere Frage: Mein Sohn (16) lebt nicht bei mir und ist auch nicht bei mir gemeldet. Ich habe allerdings das alleinige Sorgerecht. Er möchte nun gerne ein eigenes Konto (Jugendkonto) für Taschengeldeinnahmen eröffnen. Dafür benötigt die Bank, eine andere als meine, meine Personaldaten und eine Steueridentifikationsnummer. Da ich selber ein P-Konto habe befürchte ich, dass er keine Chance hat oder evtl. meinetwegen von seinem Konto gepfändet werden könnte. Er würde kein Kindergeld oder Sozialleistungen auf sein Konto gezahlt bekommen. Für die Antwort bedanke ich mich im voraus.


    ANTWORT: Es gilt allgemein im Pfändungsrecht, dass nur Gegenstände oder Vermögenswerte gepfändet werden können, die dem Schuldner gehören oder soweit sie dem Schuldner zustehen. Das ist bei der Kontopfändung nicht anders. D. h., dass Konten nur gepfändet werden können, wenn der Schuldner zumindest Mitinhaber des Kontos ist. Das kann ganz einfach auf technischem Wege bestimmt werden, denn die Bank ordnet für jedes eingeräumte Konto mindestens einen Inhaber zu. Die Vorgehensweise der Bank dient in Ihrem Falle ja nicht dazu, dass Sie quasi als Inhaber des Kontos eingetragen werden. Sie dient vielmehr dazu, dem Kind ein Konto einräumen zu können, da der Minderjährige selbst noch nicht voll geschäftsfähig (vgl. § 104 BGB und § 107 BGB) ist. Der Sorgeberechtigte ist daher Ansprechpartner. Dies führt im Ergebnis aber dazu, dass dieses Konto nur einen Inhaber hat, nämlich das Kind selbst. Folglich kann ein solches Konto schon deshalb nicht gepfändet werden, weil Sie nicht der Inhaber des Kontos sind.

  9. hallo ein rechnung wurde von mein konto abgebucht mit mein einwilligung nun haben sie es zurück gebucht gild ´das jetzt als plus einkommen oder was muss ich tun das sind ja 200€ die ich normal nicht über die grenze war da sie es ja jetzt zurück über wiesen haben bin ich jetzt mit den 200 euro drüber was kann ich tun


    ANTWORT: Ja, das ist Pech, wenn sowas auf einem gepfändeten Konto passsiert. Dort wird es als Neueingang behandelt. Kommt jetzt darauf an, wieweit Sie damit über Ihre Freigrenze gekommen sind. Wenn nicht, wäre es ja kein Problem, auf dem P-Konto geht es ja immer nur um die Höhe der mtl. Eingänge insgesamt. Wenn Sie aber darüber sind, handelt es sich um Moratoriumsbeträge. Lesen Sie dazu bitten oben unter Ziffer 16.

  10. Hallo auch ich habe ein P-Konto auf welches mtl. mein Gehalt eingeht. Am 30.11. geht Gehalt und Weihnachtsgeld ein. Im Dez. wird Freibetrag komplett verbraucht (wie jeden Monat). Der über dem Freibetrag liegende Betrag (wegen Weihnachtsgeld) wird von der Bank zurückbehalten. Am 29.12. bekomme ich wieder Gehalt, Freibetrag wird im Januar komplett verbraucht. Jetzt habe ich ein Problem, nämlich Ende Januar bekomme ich kein Gehalt mehr!! Nächster Geldeingang evtl. Ende März (Rente). Das auf dem P-Konto befindliche Geld müßte doch ein Moratoriumsbetrag sein, da ja seit Bestehen des P-Kontos die Freibeträge immer voll ausgeschöpft wurden. Hab ich das jetzt richtig verstanden? Wenn ja, dann könnte ich bis zur Höhe des Freibetrages über dieses Geld im Februar verfügen. Danke für eine Antwort.


    ANTWORT: Ja, bei Moratoriumsbeträgen (wenn und soweit sie nicht selbst den Freibetrag übersteigen) ist es so, dass diese so lange in die Folgemonat verschoben werden, bis sie sich selbst oberhalb des Freibetrags summiert haben. Solange das nicht der Fall ist, geht es praktisch von Monat zu Monat weiter. Wenn eine Lücke zum Freibetrag auf dem P-Konto entsteht, wird diese Lücke dann ausgefüllt. Haben Sie also einen Monat gar kein Geld, stünden diese Moratoriumsbeträge in der Höhe ihres monatlichen Freibetrags in dem betreffenden Monat zur Verfügung.

  11. Hallo,

    ich habe eine Pfändung auf meinem Konto und möchte morgen ein P-Konto eineichten lassen. Mit dem Gläubiger habe ich schon eine Ratenzahlvereinbarung abgeschlossen nur leider können sie keine Pfändungsaufhebung veranlassen und streben eine Ruhendstellung an, dass Problem daran ist das meine Bank diese nicht mehr akzeptiert. Nun zu meiner Frage: Wenn ich das P-Konto eingerichtet habe, komme ich dann auch endlich an mein zur Zeit noch eingefrorenes Geld?

    Vielen Dank im Vorraus!


    ANTWORT: Das kann ich Ihnen so leider nicht beantworten, denn das hängt von vielen Kriterien ab. Zunächst einmal, wie hoch die regulären Eingänge sind und welcher Art die auf dem Konto bereits zurückgehaltenen Gelder sind. Es kann sich dabei ja um sogenannte Moratoriumsbeträge (siehe oben unter 16.) oder Übernahmebeträge (siehe oben 13.) handeln. Sofern es Moratoriumsbeträge sind, können Sie diese nach und nach ausgezahlt erhalten, je nachdem wie hoch die Differenz zwischen ihrem Freibetrag auf den P-Konto und den eingehenden Einkommen monatlich auf dem Konto ist. Die Ruhendstellung bringt regelmäßig gar nichts, denn es ist inzwischen höchstrichterlich entschieden, dass die Ruhendstellung kein Mittel des Vollstreckungsrechts ist. Folgerichtig wird eine Ruhendstellung von den meisten Banken gar nicht akzeptiert. Wenn Sie noch gar kein P-Konto haben, müssen Sie sich natürlich beeilen, denn der P-Konto-Schutz gilt nicht grenzenlos rückwirkend. Schon beim Monatswechsel machen viele Banken ein Problem daraus. In jedem Falle können Sie auf die Eingänge zugreifen die im Laufe des Monats eingegangen sind, in dem der P-Konto Schutz aktiviert wurde.

  12. Hallo, ich habe eine Frage – ich habe seit über einem Jahr ein P-Konto und hatte auch eine Bescheinigung der Caritas Schuldner Beratung über eine Erhöhung auf rund 1920 Euro (verh 2 Kinder unterhaltspflichtig). Diese liegt auch der Bank vor und bis jetzt lief es problemlos. Zum Jahreswechsel wurde aber anscheinend von Seiten der Bank der Freibetrag wieder auf den Grundfreibetrag zurückgesetzt – entsprechendes Guthaben (800 Euro) wurde “eingefroren” bzw. als Auskehrung an Gläubiger voreingestellt. Auf Nachfrage meinerseits wurde mir mitgeteilt, dass ich eine neue Bescheinigung benötige, da diese nach einem Jahr abliefe…… In der Zwischenzeit habe ich zwar eine neue Bescheinigung (jetzt 2023 Euro Freibetrag) vorgelegt aber das Guthaben wird trotzdem nicht freigegeben – Ausage der Bank: Sie benötigen jetzt noch zusätzlich die Freigabe durch den Gläubiger (Insolvenzverwalter). Hier meine Frage, ist dieses Vorgehen der Bank rechtens, bzw. wie kann ich mich wehren, falls das Verhalten der Bank nicht rechtens ist, kann ich Schadenersatz verlangen wenn z.B. Lastschriften in dieser Zeit nicht eingelöst werden (Kosten für Rücklastschrift). Vielen Dank für eine kurze Stellungnahme!


    ANTWORT: Die Vorgehensweise einiger Banken, die Freigabebescheinigung sozusagen auslaufen zu lassen und den Kunden dies nicht vorher mitzuteilen, ist schon häufiger ein Ärgernis gewesen. Es ist ja grundsätzlich nichts dagegen zu sagen, wenn eine Bank in gewissen Abständen die Aktualität der Daten überprüft. In jedem Falle sollte der Kunde darüber aber ausdrücklich informiert sein. Das nur kurz zur Frage der Geltung der Bescheinigung. Was Ihre andere Frage betrifft: Das hängt vom Einzelfall ab. Ich weiß nicht, wie die Situation bei Ihnen aussieht, kann also nicht feststellen, wie hoch das eingehende Einkommen ist, ob der Insolvenzverwalter bereits pfändbares Einkommen anderswo erhält usw. Aber falls es so sein sollte, dass der Freibetrag, der Ihnen aufgrund der Bescheinigung zusteht, alle Eingänge schützt, dann müsste die Bank die Beträge aus Dezember(?) im Januar als Moratoriumsbeträge behandeln (siehe oben 16.), jedenfalls dann, wenn die nachträglich eingereichte Bescheinigung nicht mehr rückwirkend gilt. Natürlich können Sie die Sachlage beim Insolvenzverwalter vortragen und diesen bitten, diese Beträge bei der Bank freizugeben. Das ist in einem Insolvenzverfahren ja möglich und vielleicht auch die einfachste Variante. Es hängt allerdings dann vom Insolvenzverwalter ab, ob dieser dazu bereit ist.

  13. hallo eine frage ich hab bei der commerzbank ein p-konto jetzt sind da 1500 € drauf gekommen hab das geld ab heben können am 8.1 jetzt hab ich am 16.1 400€ einbezahlt für mein Strom u Gas hab gleich überweissung gemacht gegen meine Überweissunge ab oder sind die 400€ jetzt weg *hav angst *


    ANTWORT: Es kommt darauf an, ob Sie mit der Einzahlung von 400 € Ihren Freibetrag des laufenden Monats übersteigen. Das kann ich mangels Kenntnis Ihres Freibetrags natürlich nicht beurteilen. Soweit Sie diesen Freibetrag im laufenden Monat überschritten haben, wird dieser überschreitende Teil im nächsten Monat ausgezahlt werden. Er wird dann zwar mit den Einkommen des Folgemonats zusammengerechnet, sollten Sie dann aber nicht mehr über den Freibetrag des Folgemonats kommen, dann hätte die Sache sich bereits im Folgemonat erledigt. Es handelt sich hier also um den Fall des Moratoriumsbetrags (siehe oben unter Ziffer 16).

  14. …hallo, auch ich habe ein p-konto und monatlich gehen ca. 1300€ auf dieses konto ein. …meine frage, kann ich mein monatliches einkommen zb. auf das konto meiner eltern überweisen lassen oder ist dies strafbar…falls es raus kommt. vielen dank…

    ANTWORT:
    Strafbarkeit kann sich hier nur aus dem Gesichtpunkt des Vollstreckungsvereitelung ergeben. Die Furcht davor sollte man aber nicht überspannen. Solange keine Pfändung da ist, können Sie ohnehin tun, was Sie wollen. Und selbst wenn eine Pfändung auf dem Konto existiert, enthält das noch nicht das Verbot, Gelder auf ein anderes Konto zu überweisen.

  15. Habe ein p konto aber keine pfändung habe jetzt 4589 euro schon drauf kann ich das einfach abholen am schalter oder was ist mit dem geld über dem freibetrag wie komme ich da ran ?


    ANTWORT: Bitte machen Sie sich direkt bei Ihrer Bank kundig, ob nicht vielleicht doch schon eine Pfändung eingegangen ist. Im Falle einer Pfändung erhält man davon erst (zum Teil sehr viel) später eine Information. Man merkt es daher in der Regel zuerst daran, dass man keinen vollen Zugriff auf das Konto mehr hat. Wenn es aber stimmt, und Ihr Konto nicht gepfändet sein sollte, dann gibt es keinen Rechtsgrund dafür, dass Ihnen die Bank Geld vorenthält. Die Existenz des P-Konto allein berechtigt die Bank nicht, Gelder einzubehalten. Dies ist frühestens möglich, wenn eine Pfändung eingeht.

  16. Hallo, ich habe ein P Konto eingerichtet und von der Schuldnerberatung eine Bescheinigung bekommen. Ich bin für zwei Kinder Unterhaltspflichtig, habe einen Titel vom Jugendamt und zahle ab diesem Jahr 716 Euro für beide Unterhalt. Auf der Bescheinigung allerdings werden mir für beide nur 664,44 Euro eingeräumt. Das ist weniger als ich tatsächlich bezahle. Kann ich die Differenz irgendwie dazu zählen lassen, so dass auch der Unterhalt geschützt ist den ich tatsächlich bezahle? Desweiteren habe ich mir ein Auto in der Trennungsphase gekauft, allerdings auf Raten, da mein vorheriges Fahrzeug nicht mehr reparabel war. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch nicht Unterhaltspflichtig. Auf das Fahrzeug bin ich auch angewiesen, da ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig zur Arbeit kommen würde. Kann ich die Raten für das Auto auch mit sichern lassen?


    ANTWORT: Die Berücksichtigung der Unterhaltspflichten auf dem P-Konto geschieht allein mit den statischen Freibeträgen. Auch mit Bescheinigung bekommt man nicht mehr, sondern nur (in Summe) die statischen Freibeträge, wie sie sich aus § 850c ZPO ergeben. Das ist bei zwei Unterhaltspflichten immer der selbe Betrag, nämlich diese 664,44 Euro für die erste und zweite Unterhaltspflicht zzgl. 1.133,80 Euro Grundfreibetrag, insgesamt also 1.798,24 Euro. Sollte noch Kindergeld auf dem Konto eingehen, kann das zusätzlich freigegeben werden, aber mehr geht auf diesem Wege nicht. Wenn die Sachlage so ist, dass Sie verpflichtet sind, eine höhere Unterhaltsleistung zu erbringen, als Ihnen durch die Freiebträge freizugeben ist, dann benötigen Sie einen Gerichtsbeschluss und müssen hierfür einen Antrag stellen (nach § 850f Abs. 1 ZPO). Denn eine Abweichung von den gesetzlich vorgesehenen Freibeträgen (nach unten und oben) ist zwar möglich, bedarf aber auch immer eines Antrags und einer gerichtlichen Entscheidung. Für das Auto gilt im Prinzip dasselbe, wobei man dort fragen muss, ob das nicht vielmehr bei der Berechnung der Unterhaltshöhe eine Rolle spielen sollte. Jedenfalls können Sie einen außergewöhnlichen Mehraufwand pfändungstechnisch nur über § 850f ZPO geltend machen. Das muss aber immer gut begründet sein. Eine höhere Freigabe wegen Abzahlung des Fahrzeugs halte ich für ausgeschlossen. Sie können ggf. die Fahrten zur Arbeit als außergewöhnliche Aufwendung geltend machen, das allerdings nur, wenn die tägliche Strecke (einfach) über 30km liegt. Für diesen Fall ist es in der Rechtsprechung anerkannt, den darüberliegenden Teil als außergewöhnliche Mehraufwendung gelten zu lassen, die eine Erhöhung über § 850f ZPO zulässt.

  17. Ist es korrekt das Guthaben aus dem 3 Monat als Ausgabe behandelt wird? Beispiel der Freibetrag wurde um 350€ überschritten und im 3. Monat an den Gläubiger abgeführt. Diese 350€ werden aber vom Freibetrag des 3 Monats abgezogen als hätte ich eine ganz normale Überweisung getätigt. Oder habe ich einen Denkfehler?


    ANTWORT: Das Überschreiten des Freibetrags ist deutlich von der Übernahme der geschützten Beträge zu unterscheiden (siehe dazu oben zu 13. und zu 16.) Der 3. Monat spielt nur bei Übernahmebeträgen eine Rolle, und auch da wird natürlich auch nicht vom Eingang im 3. Monat etwas abgezogen, sondern aus dem aus den Vormonaten bestehen Guthaben entnommen. Wenn es allerdings so ist, dass im 3. Monat tatsächlich noch Geld da ist (also Übernahmebeträge aus dem vorletzten = 1. Monat), ist dieses in dem Moment sofort pfändbar, wenn der 3. Monat beginnt und wird von dem bis dato existierenden Guthaben abgezogen. Es ist also bis zum Beginn des 3. Monats nicht separiert. Das ist der Unterschied zu Moratoriumsbeträgen.

  18. Hallo, leider treffen keine Infos auf unser Problem wirklich zu und niemand fühlt sich zuständig. Mein Verbraucherinsolvenzverfahren wurde im Dezember eröffnet. Ich habe ein normales Girokonto bisher und beziehe Arbeitseinkommen. Der pfändbare Teil wird ab Januar direkt vom Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter abgeführt. Nun hat meine Bank bei Kenntnisname der Eröffnung des Verfahrens mein Konto gesperrt. Es befindet sich keine Pfändung auf dem Konto und der Verwalter hat dies auch nicht veranlasst. Bei der Bank ist niemand zu sprechen. Es geht nur der unpfändbare Teil meines Lohns und das Kindergeld auf dieses Konto. Miete und sonstige Fixkosten konnten für diesen Monat bisher nicht bezahlt werden und ich weiss nicht, wie ich an das Geld kommen soll. Der Verwalter ist nicht zuständig, die Bank ist nicht ansprechbar (Postbank, Hotline wird immer unterbrochen) und meine Schuldnerberatung, mit der ich den Antrag gestellt habe, hat leider zum Jahresende ihren Dienst eingestellt. Das Amtsgericht hat mich abgelehnt, da keine Pfändung auf dem Konto ist. Ich habe eine 5-köpfige Familie zu unterhalten und weiss nicht mehr weiter. Bin für jeden Tip dankbar. Danke und Gruss


    ANTWORT: Die Eröffnung der Insolvenz wirkt auf das Konto genauso, wie eine eingehende Pfändung des Kontos. Dazu wird der Insolvenzverwalter überhaupt nicht tätig; das muss er gar nicht, weil die Bank selbst die Eröffnungstatbestände abruft und die Konten entsprechend behandelt. Auch der Kontoschutz erfolgt mit Eröffnung der Insolvenz genauso, wie bei einer Pfändung außerhalb der Insolvenz. D. h. man muss sein Konto als P-Konto führen und kann dann die Erhöhung des Freibetrags betreiben, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Also zum einen kann man bei Unterhaltspflichten durch Bescheinigung eine Erhöhung erreichen und zum anderen (das ist in jedem Falle bei Ihnen so) kann man die Freigabe des eingehenden Lohns aufgrund der bereits erfolgten Abführung des pfändbaren Betrages beantragen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Hierzu haben wir aber einen gesonderten Artikel, auf den ich gern auch an dieser Stelle verweisen möchte (siehe ganz unten). Normalerweise sollten Sie über diese Sachlage schon informiert sein, bevor der Insolvenzantrag abgegeben wird. Denn eine Insolvenzeröffnung zu beantragen bedeutet, dass man zumindest schon ein P-Konto haben sollte. Den Freigabeantrag müssen Sie natürlich stellen beim Insolvenzgericht (nicht beim Vollstreckungsgericht). Das ist auch in der Praxis unproblematisch, und natürlich spielt hierfür keine Rolle, dass keine Pfändung besteht, denn die ist in der Insolvenzzeit ohnehin irrelevant und auch nicht der Grund für diese Antragstellung. Grund ist, dass der Insolvenzverwalter durch seine Abtretungsanzeige bereits den pfändbaren Teil des Lohns durch den Arbeitgeber erhält und daher von vornherein nur unpfändbares Einkommen auf dem Konto eingeht. Das ist die selbe Situation wie bei einer Doppelpfändung, wird aber (wie gesagt) auch in der Insolvenz nicht anders behandelt, obwohl dort keine Pfändung vorliegt. Der Link zu unserem Artikel, bei dem es um die Antragstellung geht: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/§-850k-zpo-antrag-selbst-gestellt-teil-2/

  19. Guten Tag, mein Mann bezieht ALG2 und hat ein P Konto. Ich hatte ihn 1710€ zusätzlich gegeben damit er für drei Wohnungen die Mieten, Strom und gas überweist. Nun bei Online banking konnte ich von seinen Konto die Überweisungen nicht durchführen. Jetzt kann ich nicht schlafen weil ich mir sorgen mache, dass dieses Geld von der Bank einbehalten wird und ich die Personen für denen ich die Miete überweisen sollte, evtl. deren Wohnungen verlieren, ich auf diese Schulden sitzen bleibe und ich auch meine offene Miete nicht zahlen kann. Gib’s eine Möglichkeit dass mir die Bank dieses Geld zurück gibt? Muss ich ein Anwalt einschalten? Wie kann ich vorgehen? Ich wäre ihnen sehr dankbar.


    ANTWORT: Problem ist hierbei nicht das P-Konto Ihres Mannes, sondern allenfalls, wenn auf dem Konto eine Pfändung besteht. Wenn also lediglich des P-Konto bestehen sollte, aber keine Pfändung, dann kann Ihr Mann über diese Gelder verfügen. Selbst dann ist natürlich eine solche Überweisung nicht ratsam, da man nicht wissen kann, ob in der betreffenden Zeit eine Pfändung eingeht. Falls bereits eine Pfändung auf dem Konto bestehen sollte, haben Sie kaum Möglichkeiten, den Einbehalt der den Freibetrag übersteigenden Gelder durch die Bank zu verhindern. D. h. noch nicht, dass das Geld an den pfändenden Gläubiger abgeführt wird (siehe dazu oben zu 16), aber es steht jedenfalls nicht im vollen Umfang und auch nicht sofort zur Ausgabe zur Verfügung. Die Bank selbst kann Ihnen dieses Geld nicht zurückzahlen, da die rechtlichen Möglichkeiten hierfür gar nicht bestehen. Sobald Sie also als überweisende Person nicht mehr die Möglichkeit haben, eine Rückbuchung vorzunehmen, sind die rechtlichen Möglichkeiten bei bestehender Pfändung gering. Falls noch nicht geschehen, könnte die empfangende Person den Freibetrag auf dem Konto erhöhen lassen.

  20. Guten Tag. Vielen Dank für Ihren Einsatz hier. Die Erklärungen zu den einzelnen Fragen helfen mir bedeutend besser weiter, als die meines hiesigen Kreditinstitutes. Mein mit P-Schutz versehenes Konto ist gegenwärtig mit einer Pfändung belastet. Gibt es für die den Freibetrag -bei mir 1133,80 Euro- übersteigenden Kontoguthaben analog der Lohnpfändungstabelle ebenfalls eine Tabelle mit festen Werten? Mein Einnahmen belaufen sich monatlich auf 968 Euro. Bei einem -geplanten- Ansparguthaben überschreite ich vsl. im März 18 erstmalig die Freigrenze um 40 Euro. Danke


    ANTWORT: Nein, eine auf das Konto bezogene Pfändungstabelle gibt es nicht. Der Grund ist ganz einfach. Die Bank beachtet nur den statischen Freibetrag (ohne Erhöhungstatbestände aufgrund von Unterhaltspflichten, Kindergeld usw. 1133,80 €). Die Bank achtet nur darauf, ob die Eingänge im Monat diesen Betrag übersteigen; wenn dies geschieht, behält sie alles ein, was darüber liegt. Das Konto gewährt also von sich aus nicht den unpfändbaren Einkommensanteil gemäß § 850c ZPO, sondern nur den allgemeinen Grundfreibetrag. Wenn man mit dem Einkommen auf dem Konto diesen Freibetrag übersteigt, ist es aber möglich, einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO zu stellen, um den Freibetrag auf dem Konto auf das Niveau des § 850c ZPO anzuheben. In diesem Falle entscheidet dann das Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsstelle bei selbst vollstreckenden Körperschaften, wie zum Beispiel das Finanzamt) über eine erhöhte Freigabe (bei Doppelpfändungen auch häufig unbeziffert), womit dann abgesichert ist, dass auf dem Konto für das spezielle Einkommen der tatsächliche unpfändbar Betrag in voller Höhe gewährt wird. Ich muss allerdings auch dazu sagen, dass ich nicht so recht sehe, was das mit dem Ansparguthaben zu tun haben sollte. Wenn Sie aus dem jeweils geschützten Einkommen des Eingangsmonats etwas in den nächsten Monat übernehmen, gilt letztlich nur eine Regel: Sie müssen im Folgemonat mindestens so viel ausgeben, wie Sie vom Vormonat mit hinüber genommen haben. Auf diese Weise kann dann über Monate hinweg auch ein Ansparguthaben entstehen, so lange dieses Guthaben nicht den Freibetrag übersteigt der auf dem Konto besteht.

  21. Ist es rechtens,dass man die Rente die für den Folgenmonat bestimmt ist,als Einkommen für den Monat berechnen wo sie eingeht,Eingang der Rente immer am letzten Tag des vorherigen Monats Was kann ich tun.


    ANTWORT: Es gibt eine allerdings sehr missverständliche Entscheidung des BGH, nach der in solchen Fällen das Einkommen so bestimmt werden soll, als wäre es erst im nächsten Monat eingegangen, um damit zu verhindern, dass der Übertragungsmonat bei Übernahmebeträgen (s.o. 13.) quasi schon am nächsten Tag beginnt. Nur ist es so, dass die meisten Banken wirklich nur stur den Eingang berücksichtigen und bei einem Monatswechsel stets den Eingang als Übernahmebetrag behandeln (sofern es zum EIngangszeitpunkt auf dem Konto geschützt war). Es ist also in jedem Falle zu raten, bei sehr spätem Eingang des Geldes dafür zu sorgen, dass man im Nachfolgemonat mindestens so viel ausgibt, wie man vom geschützten Eingang des Vormonats mit hinüber genommen hat. Nur damit kann man einigermaßen sicher verhindern, dass etwas im 3. Monat ankommt (Übernahmebeträge sind dann ja voll pfändbar). Die Frage, was Sie tun können, ist ziemlich einfach zu beantworten: ohne gerichtliche Hilfe wird es nicht funktionieren, wenn die Bank nicht ihrerseits Ihrer Aufforderung nachkommt.

  22. Ich bin Rentner. Meine Versorgungsrente und andere Sozialleistungen gehen immer am letzten Tag des Monats für den Folgenden Monat ein. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht. Nun hat man mir von meinem Schutzkonto die Sozialleistungen einbehalten. Somit kann ich meinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Ewald D.


    ANTWORT: So gern ich Ihnen einen hilfreichen Rat dazu geben wollte, es geht nicht, da ich nicht weiß, warum Ihre Bank konkret die Gelder einbehalten hat. Der Eingang am Monatsende selbst ist ja nicht das Problem, da das Geld in jedem Falle noch in Höhe des Freibetrags im Folgemonat zur Verfügung steht. Man müsste hier schon genauer wissen, was der Grund für den Einbehalt gewesen ist bzw. gewesen sein könnte. Da kann ich leider nur raten.

  23. hallo habe eine frage habe ein p konto aber bis jetzt noch keine pfändung. ich würde gerne wissen ob ich am 1.1 an man geld komme da es ein feiertag bin ich bin beider sparkasse


    ANTWORT: Die Funktion des P-Kontos wirkt immer erst ab dem Moment, in dem eine Pfändung auf diesem Konto eingeht. Solange dies nicht der Fall ist, bewirkt die schon bestehende P-Konto-Schutzfunktion lediglich, dass sofort mit Eingang der Pfändung der entsprechende Schutz vorliegt. So lange keine Pfändung eingegangen ist, hat die Bank keinerlei rechtliche Grundlage irgendetwas auf dem Konto zurückzuhalten. Das bedeutet, dass Sie ohne weiteres auf alle Guthaben auf Ihrem Konto zugreifen können, solange noch keine Pfändung eingegangen ist.

  24. Hallo, Ich habe folgendes Problem. Ich habe ein Problem Konto bei der Deutschen Bank und meinen Freibetrag diesen Monat überschritten, da ich Weihnachtsgeld in Höhe von 650 Euro bekommen habe und sonst kommen immer 716 Euro monatlich, das war eine einmalige Sache und ich konnte heute den Überschuss nicht abheben. Komme ich Anfang nächsten Monat wieder an das restliche Geld,oder bekommen das die Gläubiger?
    Ich habe 3 Pfändungen. Liebe Grüße Fritz


    ANTWORT: Alles, womit Sie im Dezember Ihren Freibetrag überschritten haben, wird behandelt wie Einkommen des Monats Januar und im Januar dann auch von Ihrer Bank ausgezahlt. Dies geschieht nicht immer gleich am Anfang des Monats, da manche Banken für die Berechnung einige Tage benötigen. Bitte lesen Sie auch oben unter 16. nach, dort haben wir diesen Fall (Moratoriumsbeträge) noch etwas näher dargestellt.

  25. Hallo, ich habe im Dezember mein verfügbaren Schutzbetrag überschritten, nun wurden 265 Euro “eingefroren”. Steht mir der Betrag zum 1.1. wieder zur Verfügung und wird lediglich vom unpfändbaren Freibetrag vom Januar abgezogen, so dass dieser niedriger ist, als die eigentlich unpfändbare Betragsgrenze oder ist der Betrag nun für den Gläubiger zurückgelegt und ich komme nicht mehr an ihn ran?

    Zweite Frage: Wie verhält es sich mit Zahlungen durch die Haftpflichtversicherung? Ich musste vor kurzem den Schlüsseldienst rufen, da eine andere Person meine Tür zugezogen hat. Die Haftpflichtversicherung dieser Person hat mir die Summe innerhalb einer Woche zurückerstattet. Auf dem Konto ist klar ersichtlich, dass der Betrag mit Karte an den Schlüsseldienst bezahlt worden ist und dann wieder durch die Versicherung ausgeglichen worden ist. Ist so etwas vom monatlich pfändungsfreien Betrag gesondert zu behandeln oder wird dieser Betrag ebenfalls angerechnet? a) Versicherungsfall / Schadensersatz, b) ersichtlich, dass sich der Zahlungsausgang/eingang 1:1 gegenrechnet. Das Amtsgericht hat einen ersten Antrag auf einmalige Erhöhung des Betrages abgewiesen, allerdings ohne Begründung. Vielen Dank


    ANTWORT: Zum 1. Teil Ihrer Frage kann ich nur sagen, dass es sich dabei um Moratoriumsbeträge handelt. Lesen Sie doch dazu am besten oben zu Ziffer 16 nach, wo wir die Verfahrensweise näher erläutert haben.

    Zu Ihrer 2. Frage: Die Bank selbst berücksichtigt nur die Höhe des Eingangs innerhalb eines Monats und nicht, von wem das Geld stammt und aus welchem Grund es gezahlt worden ist. Falls Sie allerdings damit wissen wollen, ob es sich bei Zahlung der Haftpflichtversicherung und pfändbare Beträge handelt, dann kann ich das an dieser Stelle in keinem Fall beantworten. Grundsätzlich ja, denn es handelt sich nicht um Einkommen im Sinne des § 850c ZPO. Deshalb wäre zum Beispiel ein Antrag auf Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO gar nicht möglich. Es kann aber dennoch möglich sein, dass es sich hierbei ausnahmsweise um Beträge handelt, die zum Ausgleich des pfändungsgeschützten status quo dienen und deshalb unpfändbar sind. Wenn Sie mit den Zahlung der Haftpflichtversicherung über Ihren Freibetrag auf dem P-Konto kommen und einen Antrag auf Freigabe stellen, riskieren Sie allerdings, dass das Gericht der Auffassung ist, dass diese Beträge pfändbar sind, während Sie ohne eine derartige Antragstellung die übersteigenden Beträge vielleicht in den nachfolgenden Monaten noch ausgezahlt erhalten (siehe dazu ebenfalls oben zu Ziffer 16).

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