P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Guten Morgen Ich hab ein P Konto und der Freibetrag wurde überschritten so das dass restliche Geld auf dem Unterkonto gelandet ist besteht die mögklichkeit das ich an das Geld rankomme bzw wenn ich das wieder in ein Normales Konto umwandeln würde mir der Betrag gutgeschrieben wird ? Soweit ich weiß besteht keine Pfändung aber da ich über dem Limit bin kann ich auch nichts abheben ?

    Lg


    ANTWORT: Dass bei Ihnen keine Pfändung auf dem Konto besteht, halte ich für ausgeschlossen, weil dann die Bank in keinem Fall Gelder zurückbehalten könnte. Was die Frage mit den Moratoriumsbeträgen btrifft (das sind die, mit denen im Eingangsmonat der Freibetrag auf dem P-Konto überschritten wird), dazu bitte ich Sie oben unter Ziffer 16 nachzulesen.

  2. Hallo, ich habe nun den Aufhebungsbeschluss erhalten vom Insolvenzgericht. So das ich nun in der Wohlverhaltensphase bin. Habe nun mein P-Konto umwandeln lassen in ein Basiskonto. Allerdings ist nun eine “Sollsperre” darauf, somit kann ich nun nicht voll auf mein geldeingang verfügen, bin verheiratet meine Frau arbeitet nicht und habe 2 “eigene” Kinder und 1 Stiefkind. was muss ich nun machen das ich wieder voll auf mein Gehalt zugreifen kann ? Gruß


    ANTWORT: So ganz kann ich den Vorgang nicht nachvollziehen, denn die Umwandlung in ein Basiskonto ist eigentlich nicht möglich, weil das Basiskonto ein spezielles Konto darstellt. Man kann höchstens ein bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln, da das P-Konto kein eigenständiges Kontomodell ist sondern nur eine Funktion. Aber das nur am Rande. Möglicherweise ist es ja so: Sie haben dieses Basiskonto bei derselben Bank, bei der Sie Ihr Konto auch schon vorher hatten. Möglicherweise hatte hier ein Gläubiger vor Eröffnung der Insolvenz Ihr Konto gepfändet. Diese Pfändungen sind dann natürlich immer noch existent und können daher auch in der Insolvenz noch zu Beschränkungen führen. Es wäre auch denkbar, dass die Bank noch nicht registriert hat, dass Sie sich in der Wohlverhaltensphase befinden und davon ausgeht, dass die Beschränkungen aufgrund des Insolvenzverfahrens noch wirksam sind. Allerdings kann ich das jetzt nur raten, da ich die genauen Umstände in Ihrem Fall nicht kenne. Zumindest ist es merkwürdig, denn wenn Sie tatsächlich ein neues Basiskonto eröffnet hätten, das nicht zugleich mit der P-Konto-Schutzfunktion ausgestattet ist, würden meine oben genannten Erklärungsversuche nicht funktionieren können, da Sie dann gar kein Geld ausgezahlt bekämen. Falls Sie dieses Basiskonto aber als P-Konto führen sollten, dann bin ich mir doch einigermaßen sicher, dass eine der beiden genannten Vermutungen zutrifft. Falls es keine andere Möglichkeit gibt, können Sie aufgrund der Unterhaltspflichten eine Erhöhung durch Bescheinigung erreichen, die natürlich wirklich nur nötig ist, falls die Pfändungswirkung auf diesem Konto weiter fortbesteht. Sollte es wirklich daran liegen, dass die Bank die Aufhebung der Insolvenz noch nicht registriert hat, wäre es sinnvoll, dies direkt mit ihr, möglichst unter Vorlage des entsprechenden Gerichtsbeschlusses zu klären. Sollte der Grund eine Altpfändung sein, hilft meist, den betreffenden Gläubiger zu bitten, seine Pfändung für wirkungslos zu erklären. Er ist hierzu zwar zu diesem Zeitpunkt noch nicht verpflichtet. In der Regel sind Insolvenzgläubiger hierzu aber bereit, da sie ohnehin keinen Anspruch auf Pfändungserlöse mehr haben.

  3. Hallo, ich habe ein P-Konto wo in den letzten Monaten jeweils maximal 300 – 500 Euro eingegangen sind, also der Freibetrag nie erreicht wurde. Es wurde allerdings auch nicht immer über die gesamte Summe verfügt. Nun hat die Bank ein Guthaben reserviert mit der Begründung, dass halt Beträge nicht zum Monatsende verbraucht wurden. Ist das so korrekt? Nach meinem Dafürhalten müsste doch der monatliche Freibetrag immer geschützt bleiben, auch wenn davon Summen in die Folgemonate übertragen bzw. angespart werden.


    ANTWORT: Nach dem was Sie schreiben, gehe ich davon aus, dass Sie Übernahmebeträge haben, d. h. von den Geldern, die im Eingangsmonat geschützt waren, nicht alles ausgegeben und in den Folgemonat mit hinüber genommen hatten. Wenn Sie im Folgemonat tatsächlich nicht wenigstens so viel ausgegeben haben, wie Sie aus dem vergangenen Monat mit hinüber genommen haben, dann werden die Restbeträge im darauf folgenden 3. Monat vollständig pfändbar sein. Das betrifft allerdings nur den Teil, der nicht verfügt wurde. Wenn Sie (zum Beispiel) aus dem Eingangsmonat 100 € in den 2. Monat mit hinüber nehmen und im gesamten Folgemonat nur 60 € ausgeben, dann werden im darauf folgenden Monat 40 € an die Gläubiger abgeführt werden. Aber nur dann.

  4. Guten Tag, vielen Dank für die vielen Infos. Ich hätte auch eine Frage, da ich nichts direkt dazu gefunden habe. Ich habe ein zweites Konto, auf welchem bereits eine Pfändung vorliegt, aber derzeit keine Gehaltseingänge. Trotzdem hab ich den Antrag an die Spk gestellt, bzgl. Umwandlung P Konto im letzten Jahr. Nun wurde am 01.03. auf dieses Konto eine Versicherungssumme erstattet. Ich fragte nun nach und es hieß, es ging kein Antrag auf P Konto im Dezember ein und es wurde jetzt erst umgewandelt, sprich letzte Woche.Meine Frage wäre: ist der Geldeingang (kein Gehalt oder laufende Einkommensbestandteile) auch mit dem Maxbetrag von knapp 1.100 Euro gesichert? Zumal die Pfändung schon existierte, aber jetzt erst umgewandelt wurde. Was kann ich tun, wenn die Bank sagt: dann ging der Antrag auf P Konto wohl verloren im Dezember? Vielen Dank


    ANTWORT: Mit Wirksamwerden des P-Konto-Schutzes können Sie auf monatliche Eingänge in Höhe des Freibetrags (ohne Erhöhung derzeit 1133,80 €) zugreifen. Ob es sich dabei um Einkommen handelt, in welchen Stückelungen das Geld im Laufe des Monats auf dem Konto eingeht oder von wem es kommt, ist dabei völlig unerheblich. Die Bank prüft lediglich stur, ob mit den Eingängen bereits der Freibetrag überschritten ist. Solange das nicht geschehen ist, werden alle Eingänge unproblematisch ausgezahlt.

  5. Mir wurde auch Mein Konto bei der Norisbank gepfändet. Mietzahlung wurde nicht überwiesen. Auf Nachfrage was das los sei bekam ich von der Norisbank keine Antwort. Heute erfuhr ich, dass seit 27.2.2018 ein Pfändungsbeschluss vom Landesamt Aurich Nds. bei der Norisbank vorläge. Ich jedoch erhielt keinen solchen Beschluss. Die Norisbank sagte mir-Telefonbanking- dass ich die Gelder nicht zurückholen könnte. Ich kann meine Miete nicht bezahlen und bin dazu fast mittellos. Ein P-Konto habe ich telefonisch einrichten lassen. Langt dies aus oder muß dies auch schriftlich getätigt werden? Wie soll ich vorgehen, dass die Pfändung aufgehoben wird?


    ANTWORT: Mit der Einrichtung des P-Kontos haben Sie erst mal das Notwendigste getan, um auf den Freibetrag zugreifen zu können. Falls Sie Unterhaltspflichten haben, können Sie durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle diesen Freibetrag noch erhöhen lassen. Dass man erst sehr viel später von der Pfändung erfährt, ist gar nicht so selten. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erhält man regelmäßig sehr viel später. Man merkt es daher meist schon vorher dadurch, dass man keinen Zugriff auf das Konto mehr hat. Für die Einrichtung des P-Konto-Schutzes ist es nur nötig, dass man die Bank entsprechend anweist (soweit ich sehen kann, haben Sie dass schon getan). Die Bank muss (sofern eine Pfändung auf dem Konto liegt) am 4. Werktag nach Aufforderung diesen P-Konto-Schutz eingerichtet haben. Nur für die Erhöhung des Freibetrags ist eine Bescheinigung oder gegebenenfalls auch ein Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften) erforderlich.

  6. Guten Tag, besitze seit Anfang 2017 ein P-Konto, bekomme Alg II, bin verheiratet, getrennte Konton, und 1 kind unterhaltpflichtig. Ende Dezember bekam ich mein Regelbedarf zuzüglich Miete (Anteilig, die andere meine Frau) um die 610-,Euro. Diese habe ich nicht abgehoben,lediglich eine Lastschrift in höhe von 30,-Euro wurde am 01.01.2018 abgebucht. Ende Januar bekam ich wieder mein Regelbedarf und die Miete überwiesen. Allerdings konnte die Lastschrift in höhe von 30,-Euro nicht eingelöst und an den Zahlungempfänger zurückgegeben. Die Sparkasse sagte nur, wenn es keine Bewegungen auf dem Konto innerhalb eines Monats sind, wird es Anfang nächsten Monat alles gefändet. Nun ist aber so ,das die Arbeitsagentur den Regelbedarf Zurückfordert, da ich mich anderweitig aufgehalten habe und das Recht auf bewiliigung zu dieser Zeit verlorene hatte. Mittlerweile ist der Regelbedarf erstmal eingestellt, Sanktionen,und kein Geld Eingang mehr zu Erwarten, Miete bekommt und übernimmt seit März voll meine Frau. Am 28.02.2018 hat meine Frau auf mein Konto 55,-Euro überwiesen damit die Lastschrift von Februar und März gedecktt. Am 01.03.2018 wurde die Lastschrift in Höhe von 49,40 Euro wieder nicht eingelöst und von der Bank abgewiesen und an den Zahlungsemfänger zurückgegeben. Meine Frage: wo sind die 55,-Euro? und ist das ALG II nicht geschützt übere 2-3 Monatelang? und wie soll ich die Forderung der Alg zurückzahlen,wenn die Bank es anderweitig an die anderen Gläübiger bereits freigegeben hat?Und kann ich das zurückbuchen lassen auf mein Konto? Im Krankheitsfall über mehrere Wochen oder Monate in der Mann nicht zu Bank gehen kann (Intensivsatation,Komma…)muss doch das Kontoschutz länger wirken als nur 4 Wochen?Schliesslich sind Lastschrift verfahren und Kontoführungsgebühren zu begleichen. Vielen Dank


    ANTWORT: ALG 2 wird nicht anders behandelt wie jeder andere Eingang auf dem Konto auch. Es ist noch nicht einmal gesondert vor Pfändung geschützt (die Regelung des § 850k Abs. 6 ZPO benennt zwar Sozialleistungen, das betrifft dort aber lediglich Verrechnungen der Bank selber). Allein der Umstand, dass die Höhe des ALG 2 meist unterhalb des Pfändungsfreibetrags gemäß § 850c ZPO liegt, führt dazu, dass in aller Regel Pfändungen bei ALG 2 keinen Erfolg haben. Die Bank hat allerdings recht: Wenn Sie aus Dezember von den im Dezember geschützten Einkommen etwas in den Monat Januar nehmen, steht dieser Betrag im gesamten Januar noch zur Verfügung (ohne Anrechnung der Einkommen im Januar). Wenn Sie aber nicht mindestens so viel ausgeben, wie Sie vom Dezember in den Januar mit hinüber genommen haben, dann ist der davon nicht ausgegebene Teil im Februar vollständig pfändbar und wird abgeführt. Das ist halt die Regelung bei Übernahmebeträgen. Der Hintergrund dafür, dass Sie das Geld auf dem Konto belassen haben, mag zwar nachvollziehbar sein, ist aber für die Bank völlig irrelevant. Sie muss in der oben genannten Weise vorgehen, da Sie keine andere rechtliche Grundlage hat. Sie könnten gegebenenfalls versuchen, Anträge beim Amtsgericht zu stellen (Vollstreckungsgericht), um diese Gelder vor der Abführung zu schützen. Da müssen Sie dann aber schon Glück haben. Wo die 55 € sind, die Ihre Frau eingezahlt hat, kann ich Ihnen selbstverständlich nicht sagen. Diese 55 € werden zu den übrigen Eingängen des Monats Februar hinzugerechnet. Wenn Sie hiermit den Freibetrag auf Ihrem P-Konto noch nicht erreicht haben (das hängt ja davon ab, was noch alles im Februar auf Ihrem Konto eingegangen ist), muss das Geld selbstverständlich ausgezahlt werden. Wenn Sie allerdings bereits den Freibetrag im Februar erreicht hatten oder mit den 55 € über diesen Freibetrag gekommen sind, dann muss die Bank dies einbehalten. In diesem Falle handelt es sich um Moratoriumsbeträge (s.o. unter 16.), die grundsätzlich behandelt werden wie Einkommen des Folgemonats. Sie würden also dann im März wieder ausgezahlt werden.

    Bei dieser Gelegenheit möchte ich noch hinzufügen, dass ich hier nur die rechtlichen Gegebenheiten wiedergebe. Ich habe also daran keine Schuld.

  7. Hallo, Danke für die super Infos. Habe aber trotzdem eine Frage. Habe auch ein P-Konto wo regelmäßig mein Gehalt drauf geht. Habe eigentlich einen Festbetrag manchmal kommt etwas mehr drauf so das die Auskehrung abgezogen wird. Habe jetzt mit dem Inkasso eine Ratenzahlung vereinbar. Haben diesen Monat die Rate abgezogen und trotzdem noch die Auskehrung. Nun meine Frage “ist das so richtig”?


    ANTWORT: Die Pfändung wird von der Bank so lange beachtet, bis sie entweder erledigt ist oder der Gläubiger anzeigt, dass er keine Rechte aus der Pfändung mehr geltend macht. Solange also der Gläubiger seine Pfändung nicht wirkungslos macht, wird die Bank weiter Gelder zurückhalten. Wenn Sie eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger haben, ist dieser letztlich verpflichtet, die Pfändung wirkungslos zu machen, was praktisch nur durch die vollständige Rücknahme der Pfändung möglich ist, da auf Konten regelmäßig eine bloße Ruhendstellung nicht akzeptiert wird. Wenn der Gläubiger hiermit nicht einverstanden ist, darf er eben keine Ratenzahlung akzeptieren. Sollte der Gläubiger gleichwohl hierzu nicht bereit sein, müssen Sie allerdings gegen ihn klagen.

  8. Guten Tag!

    Viele Informationen Danke dafür. Nun habe ich ein Problem. P-Konto vorhanden. Lohnpfändung läuft. Alles soweit gut und i.O. Jetzt habe ich einen Geldeingang (Lohn) auf dem Konto. Guthaben ca. 150€ über Freibetrag. Eine Pfändung (130,-)ist vor ca. einer Woche eingetroffen.
    Trotz Guthaben kann ich kein Geld vom Konto abheben. Ein Ansprechpartner ist telefonisch nicht zu erreichen. Ist die Handlungsweise der Bank nachvollziehbar?


    ANTWORT: Während bei Ihrer Lohnpfändung der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Lohns berechnet und an den pfändenden Gläubiger abführt, haben Sie auf dem Konto zunächst einmal nur einen Schutz für die statischen Pfändungsfreibeträge. Das sind für eine Person ohne Unterhaltsverpflichtungen derzeit 1.133,80 € (hier daher noch mal der Hinweis: das P-Konto schützt von sich aus nicht die vollständigen Freibeträge, wie sie sich aus der Lohnpfändungstabelle gemäß § 850c ZPO ergeben!) Wenn Unterhaltspflichten vorhanden sind, Kindergeld eingeht usw. kann dieser Freibetrag noch durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle erhöht werden. Sollten diese statischen Freibeträge auf dem P-Konto nicht den gesamten eingehenden Lohn des Arbeitgebers abdecken, können Sie einen Antrag auf Freigabe (§ 850k Abs. 4 ZPO) stellen. Da der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Lohnes schon abgeführt hat, wird Ihnen sämtlicher Zufluss vom Arbeitgeber auf diese Weise freigestellt werden, sodass Sie dann auch die Anteile oberhalb des “normalen” P-Konto-Freibetrags erhalten. Sie müssen allerdings aufpassen, dass Beträge, die nicht von Ihrem Arbeitgeber kommen, in dieser Situation kaum noch zu schützen sind. Diese Aussage betrifft also wirklich nur die vom Arbeitgeber überwiesenen Beträge.

  9. Hallo habe heut erfahren, dass eine kontopfändung vorliegt. Habe einen Antrag zu einen P-konto bekommen. Beziehe vom Jobcenter Geld und habe einen Nebenjob.Meine Frage wer muß mir diese Bescheinigung ausfüllen.


    ANTWORT: Die Ausstellung der Bescheinigung für das Konto kann eine zugelassene bzw.anerkannte Stelle vornehmen, allerdings gibt es keine Pflicht hierfür. Sollte jemand keine Stelle finden, die diese Bescheinigung ausgibt, kann man sich auch an das Gericht wenden. Das wird allerdings nicht nötig sein, denn es gibt genügend Stellen, die die Ausstellung dieser Bescheinigung anbieten. Wir zum Beispiel geben diese Bescheinigung für jedermann kostenfrei aus.

  10. Wenn eine große (planmäßige) Abbuchung kommt die über dem Freibetrag liegt (Urlaub wird bezahlt), das Konto aber ausreichend gedeckt ist : gibt es dann bei der Abbuchung Probleme?


    ANTWORT: Sofern die Abbuchung so hoch ist, dass sie den Freibetrags des P-Kontos übersteigt, wird diese Abbuchung nicht erfolgen können, denn Sie können eben nur über einen Betrag in Höhe des (monatlichen) Freibetrags verfügen (zzgl. Übernahmebeträge). Das gilt natürlich nur dann, wenn eine Pfändung auf dem Konto besteht. Sollte keine Pfändung vorliegen, können Sie Gelder in unbegrenzter Höhe empfangen und hierüber auch verfügen.

  11. Hallo,

    ich habe seit kurzem einem neuen Job in dem ich ca 2000 netto verdiene. Diesen Monat kam das Geld aber erst am 2. Feb. aber das nächste gehlt soll wieder am 28. kommen. da durch das ich Unterhaltspflichtig für eine Person bin. Wurden von mir knap 300 euro einbehalten. Ist ja auch alles ok. aber wie läuft das denn wenn das gehalt noch ende diesen Monats kommt.


    ANTWORT: Wenn in diesem Monat 300 € einbehalten worden sind, spricht dies dafür, dass Sie in diesem Monat bereits den Freibetrag auf Ihrem P-Konto erreicht haben. Das bedeutet, dass jede weitere Zahlung, einschließlich die vom 28. Februar, in diesem Monat nicht mehr zur Auszahlung kommen kann. Diese Beträge werden im nächsten Monat als Einkommen des März ausgezahlt, dann allerdings auch wieder mit den ansonsten noch eingehenden Zahlungen des Monats März zusammengerechnet (siehe oben zu 16).

  12. Hallo

    Ich habe ein P-Konto, jeden Monat geht ein Gehalt von 1500 Euro, Kindergeld 192 Euro und Unterhalt 282 Euro ein. Ich hatte immer alles zur freien Verfügung, da ich die entsprechenden Bescheinigungen eingereicht habe. Jedoch habe ich nun noch einen Kontostand von um die 500 Euro, aber nur noch 92,00 Euro verfügbar. Wie kann das sein, von der Bank bekomme ich nur zu hören, derjenige der dafür zuständig ist wäre Grad nicht im Haus. Ich habe am Ende des Monats noch Rechnungen zu begleichen. Ich hoffe auf eine hilfreiche Antwort.


    ANTWORT: Ich kann auch nur erraten, weshalb es neuerdings in Ihrem Fall Probleme gibt. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihre monatlichen Eingänge durch Ihren Freibetrag auf dem Konto abgedeckt sind. Da Sie eine Bescheinigung eingereicht haben, gehe ich davon aus, dass dies der Fall ist. Die einzige Erklärung, die mir unter diesen Umständen einfällt ist, dass die Bank eine neue Bescheinigung haben möchte. Viele Banken teilen den Bankkunden vorher nicht mit, dass die Bescheinigung nur für eine gewisse Zeit anerkannt wird. Daraus ergibt sich, dass man erst viel später davon erfährt, dass die vormalige Bescheinigung nicht mehr gilt. Sie sollten das daher bei Ihrer Bank erfragen.

  13. Guten Abend, ich habe ein P-Konto mit einem Freibetrag von ca. 1560 Euro bei einem Unterhaltsberchtigten. Ich habe beim Finanzamt 1800 Euro
    Schulden und habe die Ankündigung zur Vollstreckung erhalten. Ich habe wegen weiterer Schulden einen Insolvenzantrag am
    1.2.2018 gestellt. Ich bin Versorgungsemfänger und habe vom eingehenden Betrag auf meinem Konto freiwillige Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen in Höhe von 320 Euro. Da ich 600 Euro Unterhalt an meine getrennt lebende Ehefrau zu zahlen habe und weitere Verpflichtungen, kann ich von dem Freibetrag die KV-Beiträge nicht zahlen, wenn das Finanzamt die Kontopfändung durchführt. Gibt es nach § 850 k Abs. 5 die Möglichkeit, den Freibetrag um den Beitrag von 320 Euro aufzustocken oder muss ich mich nach Eingang der Pfändung mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.


    ANTWORT: Mit einer Bescheinigung geht das nicht (allein), hierzu müsste ein Antrag gestellt werden. Der Antrag bezieht sich dann auf die Erhöhung des Freibetrags aufgrund der Krankenversicherungsbeiträge. Bezüglich der Ehefrau könnte allerdings durch eine Bescheinigung eine weitere Erhöhung vorgenommen werden, sofern der Unterhalt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung gezahlt wird.

  14. Meine Tochter braucht ein P-Konto, die Bank verweigert es, weil ihr Konto im Dispo ist! Ist das korrekt?


    ANTWORT: Die Bank ist rechtlich verpflichtet, ein P-Konto einzuräumen, wenn der Bankkunde dies verlangt. Allerspätestens dann, wenn eine Pfändung auf dem Konto eingegangen ist. Das steht im Gesetz, und es gibt dafür auch keine Ausschlussgründe. Natürlich ist ein P-Konto als Dispo nicht möglich, aber das ist ein Problem der Bank. Die Sparkassen zum Beispiel lösen dies häufig dadurch, dass sie den Überziehungskredit auf ein Aussonderungskonto “umlagern” und vom Schuldner verlangen, dass man eine Einziehungsermächtigung über einen bestimmten Betrag monatlich einräumt. Wenn man das nicht möchte und die Bank kündigt, hätte man die Möglichkeit, die Bank zu zwingen, ein Basiskonto zu eröffnen, das sofort als P-Konto geführt werden kann. Das Problem ist, wenn – wie in Ihrem Falle – die Bank ihren gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, müssen Sie notfalls gegen die Bank vorgehen, was sehr viel Zeit und Nerven kostet.

  15. Hallo, habe ein P-Konto mit noch 100€ Plus von insg. 800€ ALG II Gestern ging ich zum geldautomat um etwas Geld abzuheben und um den Kontostand abzufragen. Als ich das tat, wunderte ich mich das ich über 400€ im Minus stand! Zuhause sah ich den Brief der Bank auf dem stand! Kontopfändung auf einem Pfändungsschutzkonto. Und halt das die Bank eine Pfändungs und Einziehungsverfügung erhielt, über diese 400€. Was ich halt jetzt nicht verstehe ist, warum mein Kontostand jetzt im Minus ist bzw. Angezeigt wird, Obwohl es doch unter dem Freibetrag liegt und doch nicht gepfändet werden kann?? Also warum ist das so und was soll ich jetzt tun?! Dazu kam Noch!! Das ich am geldautomat ( aus Neugier ) versucht habe 500€ abzuheben und sie bekommen habe. (Die ich noch besitze und bei Gelegenheit wieder einzahle!!) Sodass ich jetzt, Minus 900€ angezeigt bekomme.


    ANTWORT: Was ich Ihnen allenfalls sagen kann ist, was die Bank Ihnen von Ihren monatlichen Eingängen auszahlen muss. Was ich Ihnen nicht erklären kann ist, warum eine Bank die Vorgänge auf bestimmte Weise auf dem Kontoauszug vermerkt. Da müssen Sie schon die Bank selbst fragen. Jedenfalls haben Sie ja bisher auf das meiste Geld zugreifen können, da Ihnen am Automaten auch die 500 € ausgezahlt worden sind.

  16. Hallo… Ich hab eine Frage… habe ein p Konto mit zwei pfändungen drauf… Verdiene 450 Euro plus Kindergeld und Unterhaltsvorrauschuss von insgesamt 405 Euro… Ist jetzt trotzdem … Mein Freibetrag frei auch wenn 2 pfändungen auf p Konto sind ?


    ANTWORT: Das P-Konto gewährt Ihnen den Zugriff auf monatliche Eingängen Höhe Ihres Freibetrag. Ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten sind dies monatlich 1133,80 €, da bei Ihnen Kinder vorhanden sind und auch Kindergeld eingeht, können Sie diesen Freibetrag durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle noch wesentlich erhöhen lassen. Bei Ihren jetzigen Eingängen genügt aber bereits der normale Freibetrag. Wie viel Pfändungen auf dem Konto sind, ist nicht entscheidend.

  17. Guten Tag,

    ich bin in der Insolvenz seit 01.10.2017 und habe diese Situation: Ich bin berufstätig und unterhaltspflichtig mit ca. 1500€ netto Einkommen, mein Gehalt ist Pfändungsfrei teilte mir meine Bank auf Grund einen Schreiben des Insolvenzverwalters, ich habe im 01.2018 zwei Flugkarten für die Sommerferien 2018 online gebucht und den Betrag sofort von meinem Konto abgebucht, wegen Schwierigkeiten mit dem Reisebüro, hat das Reisebüro den Betrag Rücküberwiesen auf mein Konto aber meine Bank hat den Betrag gesperrt mit der Behauptung nur mein Gehalt Pfändungsfrei ist und dieser Betrag ist eine neue Geldeingang betrachtet!!

    Meine erste Frage ist diese Behauptung der Bank korrekt?

    Zweite Frage darf ich eine neue Prepaid Mastercard/Vias für solche Online Einkäufe beantragen, damit ich mich in solchen Situationen nicht Konfrontieren?

    vielen Danke
    Binrose


    ANTWORT: Ja, so sehr ich das für Sie bedaure, aber das ist korrekt. Der Eingang, der auf dem P-Konto monatlich geschützt wird, wird ganz pauschal nach den Einzahlungen berechnet. Es ist völlig egal, ob es sich dabei um Gelder handelt, die vormals auf dem Konto geschützt waren und die aufgrund von Rückbuchungen zurückgekommen sind. Sobald die Zahlung das eigene Bankhaus verlassen hat, ist das Zurückkehren des Geldes für die Bank ein Neueingang und wird auf den Freibetrag angerechnet. So etwas sollte daher in der Insolvenz nie geschehen. Sie können versuchen, den Insolvenzverwalter dazu zu bringen, den Betrag freizugeben. Das ist eine Chance, wenn auch nur eine geringe. Der reguläre Pfändungsschutz wird Ihnen nicht weiterhelfen, da die Rückzahlungen nicht mehr als Einkommen behandelt werden und deshalb auch die Regeln des Einkommensschutzes nicht mehr anzuwenden sind. Hier hilft dann allenfalls noch ein Antrag gemäß § 765a ZPO mit relativ geringer Erfolgsaussicht.

    Was ihre 2. Frage betrifft: das wird nur gehen, wenn der Insolvenzverwalter das freigibt. Denn generell sind bis zur Aufhebung der Insolvenz (ab ca. einem Jahr nach Eröffnung der Insolvenz) alle Kontoguthaben für die Insolvenz relevant. Deshalb ist es auch so, dass man einen P-Konto-Schutz in dieser Zeit noch benötigt, selbst wenn gar keine Pfändungen vorliegen. Da das nicht nur ein bestimmtes Konto betrifft sondern alle Ansprüche gegen die Bank, würde eine wie auch immer geartete Kreditkarte nicht funktionieren können, da diese ja nicht über das P-Konto läuft, sondern eine eigenständige Kontoverbindung darstellt. Wenn die Insolvenz aufgehoben ist und die Wohlverhaltensphase beginnt, ist das anders, da die Konten dann nichts mehr mit dem Verfahren zu tun haben.

  18. Hallo Vielen Dank erstenmal für die Seite wirklich super. Ich habe ein P-Konto mit 2 Pfändung drauf. Ich bin in der Ausbildung und verdiene pro Monat rund 960 Euro. Ich habe im Dezember Weihnachtsgeld in Höhe von 600 Euro bekommen also war mein Geldeingang im Dezember 2017 bei ca. 1500 Euro. Seitdem kann ich jetzt statt den gewohnten Freibetrag ( also immer mein komplettes Gehalt) nur noch ca. 780 Euro abheben vom Konto im Monat Januar war das schon so und jetzt diesen Monat ebenfalls der Rest des Geldes bleibt ja auf dem Konto aber ich verstehe nicht weshalb ich jetzt nur noch 780 zur Verfügung habe statt den kompletten Freibetrag


    ANTWORT: Soll das heißen, Sie haben insgesamt(!) im Januar und Februar jeweils nur auf 780 Euro Zugriff gehabt? Wenn ja, kann das gar nicht richtig sein, dann wäre es in jedem Fall ein Fehler der Bank.

  19. Habe ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen. Allerdings bekomme ich von der Arbeitsagentur eine Nachzahlung von 1800 Euro plus Gehalt von ca 1200 Euro das sind 3000 Euro was eindeutig denn Freibetrag überschreitet allerdings habe ich eine Mietnachzahlung von 2000 Euro plus 300 Euro der jetzigen Miete und essen muss ich ja auch kaufen für mich das sind locker 2500 Euro die ich brauche aber die eindeutig über den Freibetrag sind was kann ich tun das ich diese 2500 trotzdem ausbezahlt bekommen kann? Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Nachzahlungen können zwar nicht durch eine einfache Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle freigegeben werden, sie können aber einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften) stellen, wobei dann der pfändbare Teil des Einkommens monatlich rückwirkend bestimmt wird. Entscheidend ist dann, auf welche Monate jeweils die Rückzahlung entfällt. Wenn also die Nachzahlung der Arbeitsagentur auf mehrere Monate entfällt, würde man den jeweiligen Anteil auf den Monat berechnen, für den er gezahlt wird. Sollten Sie keinen Antrag stellen, heißt das nicht unbedingt, dass das Geld verloren ist. In dem Fall wird Ihnen natürlich nur der Freibetrag auf dem P-Konto ausgezahlt, für den Rest gilt, was oben unter Ziffer 16 geschrieben steht.

  20. Hatte im Dez. 13 den Antrag auf Insolvenz beantragt und auch gleich ein p-Konto eröffnet. Im Juni 14 stellte ein Gläubiger einen Antrag auf Zwangsvollstreckung meines Kontos. Im Sep. 15 wurde dann mein Insolvenzverfahren eröffnet. Vergangene Woche erhielt ich ein Schreiben vom Insolvenzgericht, in dem stand, dass ich mich nun im Restschuldbefreiungsverfahren befinde. Mein Treuhändler/ Insolvenzverwalter meinte nun, dass ich wieder ein normales Konto führen könne. Nun ist aber fraglich, ob die Zwangsvollstreckung auch greifen würde, wenn ich ein normales Konto eröffnen würde oder ob es nur für das P-KONTO zählt. Denn die Mitarbeiterin meiner Bank gab mir die Auskunft, dass auch ein neu auf mich eröffnetes Konto frei zur Vollstreckung gehandelt wird.Ist diese Aussage richtig?


    ANTWORT: Nach Aufhebung der Insolvenz ist grundsätzlich ein P-Konto nicht mehr erforderlich, da der Bezug zur Insolvenz damit auch aufgehoben ist. Das Konto steht dem Schuldner dann wieder voll und ohne Einschränkung zur Verfügung. Es gibt aber eine Einschränkung, die auch in Ihrem Falle vorliegt: Pfändungen von Gläubigern vor der Zeit der Eröffnung der Insolvenz werden in diesem Moment noch nicht wirkungslos. Der Gläubiger ist erst dann verpflichtet, die Pfändung aufzuheben, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird. Dadurch entsteht die merkwürdige Situation, dass der Gläubiger zwar keinen Anspruch auf Zahlungen aufgrund dieser immer noch bestehenden Pfändung hat, aber auch noch kein Anspruch auf Aufhebung der Pfändung besteht. Es gibt im Grunde genommen 2 Lösungen für dieses Problem. Sie können den Gläubiger bitten, die Pfändung aufzuheben. Das versuche ich in solchen Fällen immer zuerst, und es hat in der Regel auch Erfolg. Hat der Gläubiger kein Einsehen und will die Pfändung weiter aufrechterhalten, können Sie entweder einen Antrag stellen, dass die Pfändung bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung wirkungslos gestellt wird (da wäre dann aber wieder das Vollstreckungsgericht, also nicht mehr das Insolvenzgericht zuständig) oder Sie eröffnen bei einer anderen Bank ein Konto. Denn natürlich hat Ihre Bank recht wenn sie sagt, dass die bestehende Pfändung sich auf jedes Konto bei der Bank bezieht. Gepfändet ist nicht nur ein bestimmtes Konto, sondern immer alle Ansprüche einer Person gegen die Bank. Allerdings können Sie das – wie gesagt – dadurch ändern, indem Sie bei einer anderen Bank ein Konto eröffnen.

  21. Guten Tag,

    erstmal vielen Dank für die Informationen die Sie uns zu verfügung gestellt haben, denn das mir sehr weiter geholfen.
    Nun damit ich richtig verstanden habe; Ich habe eine P-Konto und habe meine Ausbildung am 25.01.2018 beendet. Ausbildung Gehalt war 360 € und habe zusätzlich BAB in höhe von 360 € erhalten. Meine letzte Ausbildung Gehalt habe ich am 31.01.2018 erhalten (335 €) und mir soll jetzt in diesem Monat nochmal für 2 Monate (Dezember 2017 + Januar 2018) rückwirkend insgesamt (720€) BAB überwiesen werden. Dazu kommt noch die ALG II die ich für Februar erhalte. (ca. 320-655€ je wie die das berechnen).

    31.01.2018 335 € letzte Ausbildungsvergütung
    20.02.2018 720 € Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Nachzahlung
    20.02.2018 655 € *sagen wir mal* ALG II

    zusammen sind das dann 1710 €.

    Wird dann die Rest Summe von der Bank eingezogen alles was über die Freibeträge geht? Soweit ich richtig verstanden habe wird werden die Beträge erstmal einbehalten und in Folge Monat wenn ich *als Beispiel* 655€ kriege dann die Rest da darauf gepackt oder? Oder wird das Geld überhaupt einbehalten? Danke im Voraus für die schnelle Antwort. Mit freundlichen Grüßen Cina


    ANTWORT: Vorausschickend muss man sagen, dass Sie wahrscheinlich einen Antrag stellen können, um diese Beträge mit einem Mal freistellen zu können. Diese Einkommensbeträge werden dann (aber auch erst dann) auf den Monat zurückgerechnet, für den sie gezahlt wurden. Die Bank selbst wird monatlich immer nur den Freibetrag auf Ihrem P-Konto auszahlen. Das ändert sich erst dann, wenn eine ablehnende Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes vorliegt. Der Rest wird von der Bank einbehalten und dann zunächst als Einkommen des nächsten Monats behandelt. Lesen Sie dazu bitte oben unter 16. Die Behandlung als Einkommen des nächsten Monats führt dann dazu, dass natürlich das dann wiederum zusammengerechnet wird mit den sonstigen im nächsten Monat eingehenden Einkommen.

  22. Hallo,
    Bin seid November letzten Jahres im Insolvenzverfahren. Habe bis jetzt garkein Konto! Wollte aber eins beantragen,muss ich ein P Konto machen? Oder reicht ein normales? Geldeingang ist bis jetzt nicht zu rechnen, da ich Hausmann bin,aber auf arbeits suche. Meinte zu wissen das im Verfahren keine Pfändungen kommen. bzw.im Wohlverhaltenphase


    ANTWORT: Sie benötigen bis zur Aufhebung der Insolvenz noch ein P-Konto. Die Eröffnung der Insolvenz wirkt im gleichen Maße auf das Konto wie eine Pfändung außerhalb einer Insolvenz. Die Schutzmechanismen sind dort dieselben, es obliegt auch dem Schuldner selbst, hier dafür zu sorgen, dass ihm auf dem Konto der ihm zustehende Betrag verbleibt. Wenn die Insolvenz dann aufgehoben ist und die eigentliche Wohlverhaltensphase beginnt, ist dies nicht mehr nötig, da dann der Bezug des Kontos zum Insolvenzverfahren entfällt.

  23. Guten Tag,

    ich habe seid einigen Jahren ein P-Konto. Bekomme Gehalt von 960€ – 1240€ netto ( letzteres wenn viele Überstunden angefallen sind ).
    Heute flatterte eine wieder eine Pfändung auf mein Konto und ich erhielt einen Brief von meiner Bank wo drin stand “Wir sind grundsätzlich verpflichtet, die davon betroffenen Werte mit sofortiger Wirkung zu sperren. Die Sperrung umfasst auch alle nicht zu einem P-Konto gehörenden Karten. Verfügungen sind nur noch mit Zustimmung sämtlicher Pfändungsgläubiger oder im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von Ihrem P-Konto möglich, sofern Sie ein solches führen.” Das irritiert mich jetzt etwas. Soll das heißen das ich jetzt gar nichts mehr machen kann ( Überweisung, Geld abheben )? Viele Grüße Bibbl


    ANTWORT: Gemeint ist damit lediglich, dass die Bank Ihnen nur noch das freigegeben kann und wird, was Ihnen über das P-Konto geschützt ist. Das sind zunächst mal die Grundfreibeträge nach § 850c Abs. 1 ZPO. Die Bank weist durch diese Mitteilung auch darauf hin, dass durch die Pfändung eben nicht nur das Konto betroffen ist, sondern jede “Guthabenstelle” die Sie bei dieser Bank haben oder haben könnten. Das ist deshalb so, weil technisch gesehen durch eine Kontopfändung kein spezielles Konto gepfändet wird, sondern alle Ansprüche des Schuldners gegenüber der Bank. Deshalb funktioniert auch eine Kreditkarte nicht mehr, wenn es eine Pfändung bei der Bank gibt. Da es sich bei dem Schreiben der Bank sicher nur um einen Textbaustein der Bank handelt, trifft es bei Ihnen natürlich auch nur dann zu, wenn es neben dem P-Konto noch andere Konten (Kreditkarten o. ä.) gibt. Nicht gemeint ist damit, dass Sie Ihre Kontokarte nicht mehr nutzen können (aber das hat die Bank ja auch selbst so geschrieben: “…alle nicht zu einem P-Konto gehörenden Karten…”). Sie können über den Freibetrag des P-Kontos ganz normal verfügen durch Überweisung, Abhebung und ähnlichem. Da ändert sich also nichts. Wenn eine Bank das einschränkt, dann verhält sie sich rechtswidrig.

  24. Guten Tag,

    bin seit 1,5 jahren in der Insolvenz besitze p-konto, habe grundfreibetrag plus 2 kinder unterhalt (1798,99€) pro Monat. Verdiene im schnitt 1900bis 2100 euro je nach mehrarbeit. Lohnpfänfung findet statt und wird an verwalter ausgezahlt. Mein insolvenzverwalter gibt das konto nicht frei sodass ich auf den Mehrverdienst zugreifen kann,sowie er auch nach monatelangen nachfragen den bereits angrhäuften betrag von 1580€ nicht freigibt, arbeitgeber stellt keine bescheinigung jeden Monat aus nach §850k abs.5 wo der Mehrverdienst mit vermerkt werden könnte. Kann ich die problematik umgehen und das konto meiner partnerin angeben sodass der breits gepfändete lohn bei ihr eingeht und ich somit über Mein volles gehalt verfügen kann oder würde ich mich in irgendeiner weise strafbar machen?


    ANTWORT: Ich muss Ihnen leider sagen, dass der Fehler in Ihrem Fall nicht beim Insolvenzverwalter, sondern bei Ihrer Schuldnerberatungsstelle liegt. Denn dieses Problem stellt sich in jedem Insolvenzverfahren; das hätte man schon bei Antragseinreichung mit Ihnen besprechen müssen (Stichwort “unechte Doppelpfändung”). Das Konto funktioniert in der Insolvenz genauso wie ein gepfändetes Konto außerhalb der Insolvenz. D. h., es obliegt dem Schuldner selbst, dort für hinreichenden Pfändungsschutz zu sorgen. Zum einen bedeutet das, dass überhaupt ein P-Konto geführt wird und durch eine Bescheinigung die Erhöhung der Freibeträge stattfindet. Genügt dieser Freibetrag nicht, um den unpfändbaren Teil des Lohnes voll abzudecken (so wie es bei Ihnen der Fall ist) muss beim Insolvenzgericht ein Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden. Damit können Sie dann erreichen, dass die Einkünfte in der Höhe, wie sie vom Arbeitgeber auf Ihrem Konto eingehen, auf dem Konto voll zur Verfügung stehen. In aller Regel können Sie diesen Antrag auch unbeziffert stellen. Wie Sie einen solchen Antrag stellen können, können Sie auf unserer Seite unter folgendem Link nachlesen:

    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

    Was Ihre eigentliche Frage betrifft: Eine Strafbarkeit käme hier wohl nur unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckungsvereitelung in Betracht. Inwiefern die überhaupt im Insolvenzverfahren relevant ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls geht es hier ja um Gelder, die unpfändbar sind. Insofern wäre wohl auch die Überweisung auf ein Konto Ihrer Ehefrau nicht schadhaft. Sie müssen dann immer schauen, ob es den Obliegenheiten im Insolvenzverfahren gerecht wird, denn diese sind natürlich weitergehend als die möglicherweise bestehenden strafrechtlichen Konsequenzen. Auf dem ersten Blick sehe ich da kein Problem. Es könnte allerdings sein, dass der Insolvenzverwalter zumindest die Guthaben auf dem Konto Ihrer Frau überwachen will, um sicherzustellen, dass dort im Insolvenzzeitraum keine Ersparnisse gebildet werden (was Sie, aufgrund der guten Beratung Ihrer Schuldnerberatungsstelle, natürlich nicht tun). Es wäre für Sie in jedem Falle sicherer und einfacher, wenn Sie es über die oben genannte Antragstellung regeln könnten.

  25. Pingback: Geldeingang P-konto - Finanzen-Artikel.de

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