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Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 1

Die wesentlichen Änderungen für Insolvenzen von natürlichen Personen aufgrund der Gesetzesänderungen vom 18.07.13 treten zum 01.07.2014 in Kraft.

Neue Regelungen für Insolvenzen 2014

 

1. Vorrede

[März 2014] Von der Hoffnung auf ein effizienteres und lösungsorientiertes Verfahren  ist schlussendlich rein gar nichts geblieben. Die Änderungen der Insolvenzordnung erweisen sich – wie viele Änderungen zuvor – als von der Angst vor dem Schuldner getragen, der vermeintliche Lücken zum Schaden der Gläubiger nutzen könnte. Dieses tiefe Misstrauen kommt nicht von ungefähr; es zeigt, dass das Insolvenzverfahren immer noch nicht als notwendiges Regulierungsinstrument einer auf Krediten basierenden Wirtschaft verstanden wird, die letztlich notgedrungen auch Verschuldungen von Privatpersonen produziert. Stattdessen bildet das Märchen, Schulden seien Charaktersache die Grundlage für eine restriktive, damit aber auch immer komplexere Gesetzesauffächerung, die in alle Richtungen greift, ohne adäquate Vorteile bewirken zu können. Weder für Gläubiger,  noch für Schuldner.  Das “Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte” suggeriert, es gäbe eine grundlegende Verbesserung für mittellose Schuldner und es suggeriert, dass die Gläubigerrechte bislang zu schwach ausformuliert sind. Beides ist Unsinn.

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Fingiertes “Zentrales Registergericht PAZ” fordert Fantasiegebühr zur Eröffnung der Insolvenz – Zahlen Sie in keinem Fall!

Moderne Wegelagerei: Betrüger fordern mit amtlich anmutenden Kostenbescheiden eine Gebühr zur "Einleitung der Privatinsolvenz". Gezahlt werden soll auf ein Konto in Bulgarien.

[August 2013] Personen, für die die Insolvenz eröffnet wird, erhalten aktuell ominöse Kostenaufforderung eines nicht existenten “Zentralen Registergerichts” mit vorgeblichen Sitz in Kassel. Darin wird die angeschriebene Person aufgefordert, “Kosten in Höhe von 79,00 EUR” zu zahlen, anderenfalls wird damit gedroht, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt bzw. die “Privatinsolvenz nicht eingeleitet” wird.

Das Kassenzeichen ist bei diesen fingierten Schreiben immer das selbe. Das Schreiben, das einer unserer Mandanten in der vergangenen Woche erhielt (siehe 2. Bild ganz unten) weist dasselbe Zeichen auf, wie jenes Schreiben, das in der Betrugswarnung des Amtsgerichts Kassel veröffentlicht wurde (“Kassenzeichen: 1183728382736493”). Nur die persönlichen Daten des Adressaten sind angepasst. Die angegebene Telefonnummer existiert (natürlich) nicht, an der angegebenen Adresse des “Registergerichts” (Frankfurter Straße 89 in Kassel) befindet sich auch kein Gericht.

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Sicherungsübereignung – bei Verwertung droht Umsatzsteuer

proz2[20. August 2013] Die Sicherungsübereignung ist ein gängiges Mittel, um Kredite oder anderweitige Schulden zu besichern. Was im Privatbereich unkompliziert möglich ist, wenn beispielsweise Banken den Fahrzeugbrief als Sicherheit für eine Finanzierung einbehalten, kann im gewerblichen Bereich einige steuerliche Turbulenzen auslösen, sobald verwertet werden muss.

Was ist eine Sicherungsübereignung?

Gläubiger können sich zur Sicherung von Schulden per Vertrag Eigentum vom Schuldner übertragen lassen, bis die Schuld beglichen ist. Da der Gläubiger damit nur das treuhänderische Eigentum auf der Grundlage eines Besitzkonstituts erhält, bleibt der Schuldner im Besitz des Gegenstandes. Zur Sicherungsübereignung eignen sich dabei bewegliche Sachen oder eine Sachgesamtheit, wie zum Beispiel ein Warenlager mit wechselndem Bestand.

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Beschwerde gegen Banken – Ombudsmann – 2. Teil: Selbstversuch

Keine Angst vom Ombudsmann: Dokumentation eines (typischen) Beschwerdevorgangs wegen Kündigung eines Kontos

9tsjline

[03. August 2013] Wie wir im 1. TEIL schon berichteten, waren die Beschwerden bei der Ombudsstelle gegen die Kündigungen von P-Konto-Inhabern der Dresdner Volksbank weitgehend erfolgreich. Allerdings nicht aufgrund der Empfehlung des Ombudsmanns, sondern durch das Einlenken der Bank innerhalb des Verfahrens. In keinem der Fälle wurde der Ombudsmann also selbst tätig, da die Beschwerde sich vorher erledigte.

Unsere Dankbarkeit gegenüber der Dresdner Volksbank für dieses Verhalten hält sich allerdings sehr in Grenzen. Dass sie einige wenige Kunden nach einer Vielzahl von Kündigungen jetzt doch behalten muss/will,verschmerzt die Bank vermutlich gern. Denn die meisten der gekündigten Kunden haben sich nicht gewehrt. Unterm Strich dürfte die Bank ihr Ziel, sich von “unrentablen” Kunden zu trennen, also dennoch erreicht haben.

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Beschwerde gegen Banken – Ombudsmann – 1. Teil: Was soll das?

Keine Angst vorm Ombudsmann: Kündigung des Kontos oder Verweigerung der Kontoeröffnung - Was man dagegen tun kann...

OmbudsmannSign[29. Juli 2013] Bislang gibt es in Deutschland noch keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf ein Konto. Das hat dazu geführt, dass es Personengruppen gibt, die ohne ein Konto auskommen müssen. Hinzu treten immer wieder Fälle, wo – oft auch langjährigen – Kunden ohne hinreichenden Grund gekündigt wird (siehe unseren Bericht zur Dresdner Volksbank Raiffeisenbank). Die Kündigung eines Kontos oder die Weigerung der Bank, ein Konto einzurichten kann dazu führen, dass eine Person am modernen Rechtsverkehr nicht mehr adäquat teilhaben kann. Gleichwohl sind die rechtlichen Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen, sehr beschränkt. Denn wo kein Anspruch, da auch keine Durchsetzbarkeit.[1]

Nun ist es nicht so, dass der Gesetzgeber dieses Problem nicht gesehen hätte. Aber er hat hierbei auf eine Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft gesetzt, statt eine rechtliche Regelung zu schaffen. Diese seit 1995 bestehende Selbstverpflichtung, deren Einhaltung durch die Banken selbst im Rahmen von  Schlichtungs- bzw. Ombudsmannverfahren kontrolliert wird, hat erkennbar das Problem nicht gelöst. Dennoch hat der Gesetzgeber die Situation bis heute nicht neu geregelt. Erst über eine EU-Richtlinie soll nunmehr auch in Deutschland ein Basiskonto rechtlich durchsetzbar werden. Es ist zumindest anzunehmen, dass in naher Zukunft ein durchsetzbarer Anspruch entstehen wird.[2]

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Dresdner Volksbank Raiffeisenbank kündigt offenbar großflächig Konten von P-Konto-Nutzern

 [22. März 2013] Wir haben in der letzten Woche von mehreren Betroffenen erfahren, dass die Dresdner VR-Bank Kunden ohne Grund kündigt. In allen uns bislang bekannten Fällen handelt es sich dabei um Konten, die als P-Konto geführt werden. Da der weise Gesetzgeber es für sinnvoll erachtet hat, einen Anspruch auf ein Konto nicht gesetzlich zu normieren, sondern die Lösung derartiger Problemfälle den Banken selbst zu überlassen (“freiwillige Selbstverpflichtung”), besteht seit Jahren ein Vakuum, das nur durch “höfliche Anfragen” bei der jeweils zuständigen Ombudsstelle der Bank (ohne Rechtsanspruch) gefüllt werden kann.

Wir bieten allen Betroffenen an, sich an uns zu wenden, damit wir sie bei ihrer Beschwerde unterstützen können.

Zeitungsartikel lesen

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Grundlegende Kritik an der Gesetzgebung zur Verbraucherinsolvenz

Der jüngste Regierungsentwurf bestätigt: Die Hauptprobleme werden nicht bewältigt, weil sie nicht erkannt werden

Nachträglicher Hinweis 2013/14: Die zum Zeitpunkt des Aufsatzes geplante 25%-Quote für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren wurde später im Gesetz vom 18.07.13 (Verkündungstermin) auf 35% erhöht. Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand.

Schach dem Schuldner

Schach dem Schuldner

[01. September 2012] Die Gesetzesänderungsvorhaben seit Einführung der Insolvenzordnung haben bislang unterm Strich eher zu einer Verschlimmerung als zu einer Verbesserung geführt. So wurden z.B. viele, dem Grunde nach ungerechtfertigte Ausnahmetatbestände, zwar abgeschafft,* genau so viele haben aber durch Neuregelungen wieder Einzug in das Gesetz gefunden. Insgesamt verstärkt sich von Mal zu Mal der Eindruck, dass eine Kompromissfindung zwischen Gläubigerverbänden und parteipolitischen Ansprüchen wichtiger ist, als ein optimiertes Gesetz. Der neueste Änderungs-Entwurf (Regierungsentwurf v. 18.07.12, Bundesratsexemplar: PDF) ist ein besonders “gelungenes” Beispiel für diese These; es beschäftigte den Bundesrat in seiner Sitzung am 05.09.12. Anlass für einige grundlegende Überlegungen.

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Kann ich mein P-Konto wieder in ein normales Konto umwandeln?

Leserfragen - Hier: Anspruch auf Rückumwandlung eines P-Kontos - Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.06.12 (2 O 142/11)

Aufgrund der Gesetzesänderung gibt es seit Dezember 2021 einen neueren Stand: First-in-first-Out ist nun direkt in das Gesetz aufgenommen worden, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Siehe hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (Frage 13)

Fragenbuch

Frage: Guten Tag, ich habe vor sieben Monaten ein P-Konto eingerichtet. Inzwischen habe ich mich mit meinen Gläubigern geeinigt, so dass keine Pfändung mehr auf dem Konto droht. Kann ich mein P-Konto jetzt wieder in ein normales Konto umwandeln lassen?

Mit freundlichen Grüßen Frieder M. (Berlin)*

Antwort: In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist geregelt, dass jeder, der ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse führt, dies auf eigenen Wunsch jederzeit zu einem P-Konto umwandeln kann (§ 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO). Dies ist also ein einklagbarer Anspruch, den der Kunde gegen sein kontoführendes Institut nötigenfalls gerichtlich durchsetzen kann. Einen Anspruch auf Rückumwandlung hat das Gesetz indes nicht formuliert.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Bank sich nunmehr weigern kann, einem entsprechenden Verlangen des Kunden nachzukommen. Nicht alles ist rechtlich normiert, vor allem, wenn etwas auf der Hand zu liegen scheint. Dies hat sich bei der rechtlichen Ausgestaltung von P-Konten bisher immer als Irrweg herausgestellt. Man muss offenbar alles regeln, damit sich Banken gesetzeskonform verhalten.

Die Lösung liegt (eigentlich) auf der Hand

Warum liegt die Lösung der Frage auf der Hand? Das P-Konto ist eine Schutzfunktion, deren sich der Bankkunde bedienen kann. Er ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet – selbst in höchster Not – diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Er ist also “Herr der Schutzfunktion”.

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Verbraucherinsolvenz: Das nahe Ende professioneller Insolvenzvermeidung – Bundeskabinett streicht § 305a InsO aus dem Entwurf

Beschluss des Bundeskabinetts vom 18.07.2012: Ersetzung von fehlenden Zustimmungen zu außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen soll nicht mehr möglich sein

Nachträglicher Hinweis 2013/14: Der Stand des Aufsatzes ist nicht mehr aktuell. Vor dem Gesetzeserlass wurde die nachfolgend dargestellte Streichung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung zurückgenommen. Die zunächst geplanten Erleichterungen wurden aber nicht eingeführt, so dass sich die Regeln zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung auch zum 01.07.14 überhaupt nicht ändern. Es besteht dann – wie schon hier geplant – zusätzlich die Möglichkeit eines Insolvenzplans. Aktuell ist der Artikel in seinen Ausführungen zur Art und Weise des Vorgehens und der geringen Förderung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens.

[19. Juli 2012] Laut Presseerklärung des Bundesjustizministeriums wurde am 18.07.2012 der Gesetzentwurf für die Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch das Bundeskabinett verabschiedet (REGE 18.07.12). Inhaltlich weicht er in den meisten Punkten nicht von dem Referentenentwurf (REF 18.01.12) ab, der seit Januar 2012 vorliegt und seitdem diskutiert wird. Aber nur auf den ersten Blick. Denn der gestern verabschiedete Kabinettsentwurf enthält – im Gegensatz zu allen anderen Versprechungen und Entwürfen der letzten beiden Jahre – etwas entscheidend Neues: Den Verzicht auf die Möglichkeit, fehlende Zustimmungen bei einer außergerichtlichen Einigung durch das Gericht ersetzen lassen zu können. Der Entwurf sieht nunmehr – im Gegensatz zum Entwurf mit Stand vom 18.01.12 – die Streichung des § 305a InsO aus dem Gesetzesentwurf und die Streichung des gegenwärtig geltenden § 309 InsO (u.a.m.) vor. Das klingt nicht sehr aufregend, bedeutet aber schlichtweg das Ende einer effektiven Insolvenzvermeidung.

Dies geschah offenbar so unerwartet, dass es selbst in der Meldung des Forums Schuldnerberatung vom 18.07.12 heißt: “Soweit aus der Presseerklärung ersichtlich, wurden keine gravierenden Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom Januar dieses Jahres in den Gesetzesentwurf eingefügt […] Auch bei der Gestaltung des außergerichtlichen Einigungsversuches gibt es im Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf offensichtlich keine Änderungen.”

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Stimmt es, dass die Insolvenz nur noch 3 Jahre dauert?

Leserfragen - Hier: Zur Insolvenzverkürzung von sechs auf drei Jahre - Ist Warten sinnvoll? Wird es eine Rückwirkung für bereits laufende Verfahren geben? Ist das neue Gesetz "gut"? Stand: Juni 2012

Nachträglicher Hinweis März 2014: Der Stand des Aufsatzes ist nicht mehr auktuell. Nachdem die 25%-Regelung auf starke Kritik gestoßen war, weil die Quote als zu hoch erschien, entschloss man im Gesetz – nach Tradition parteipolitischer Logik – schließlich eine Quote von 35%. Die Frage, ob es jetzt eine sinnvolle Sache ist, sollte heute etwas anders beantwortet werden. Auch deshalb, weil der Geltungstermin (alle Insolvenzen, die ab ab 01.07.14 eröffnet werden) ja feststeht und bereits in greifbarer Nähe ist. Es sollte aber darauf hingewiesen sein, dass die Kosten nicht unerheblich sind, da der Insolvenzverwalter an diesen Zahlungen, selbst wenn sie überobligatorisch erfolgen, nach Willen des Gesetzgebers beteiligt wird. So müssen bei einer Gesamtschuld von 40.000 Euro insg. 75% an den Insolvenzverwalter gezahlt werden, um die Befriedigungsquote (= 35% nach Abzug der Kosten für Insolvenzverwalter) zu erreichen. Dies ist beim Insolvenzplan (ab 01.07.14 ebenfalls anwendbar) nicht der Fall, weshalb möglicherweise dieses Instrument die bessere Möglichkeit darstellt, die Insolvenz zu verkürzen. Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand.

Frage: Hallo! Ist es wahr, dass die Privat- Insolvenz nur noch 4 Jahre dauern soll, statt 6 bzw. 7 Jahre? Ist das eine sinnvolle Sache für mich?

Mit freundlichen Grüßen Andrea P. (Köln)*

Antwort: Derzeit beträgt die Gesamtdauer für ein Verfahren bis zur Restschuldbefreiung 6 Jahre (nicht 7), gerechnet ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Insolvenzgericht. Die neue Regelung (§ 300 InsO-Entwurf)**, die die Möglichkeit schaffen soll, bereits nach 3 Jahren (nicht 4!) die Insolvenz zu beenden, befindet sich derzeit noch in der Phase der Gesetzesberatung. Es ist also noch kein geltendes Recht. Es ist auch derzeit noch nicht absehbar, wann (und ob überhaupt) die geplanten Regelungen eingeführt werden.

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Inkasso des Grauens: Über 1000 Prozent Kosten

Wie macht man aus einer Forderung von 18,00 Euro innerhalb von 3 Monaten 233,76 Euro?

Das blanke Grauen: IKU-Abrechnungen

[20. Mai 2012] Um es vorweg zu nehmen: Die meisten, insbesondere die bekannten Inkassounternehmen (IKU), verfahren weitgehend gesetzeskonform. Nicht umsonst, denn jedes Inkassounternehmen bedarf einer Zulassung, die auch wieder entzogen werden kann. Dass diese Gefahr allerdings nicht sonderlich groß ist, zeigt die Praxis. Es findet sich kaum mehr eine Kostenaufstellung, die mangelfrei wäre. Beliebt sind die sogenannten Kontoführungsgebühren und doppelte Anrechnung für bestimmte Tätigkeiten (Mahnung durch IKU und Mahnung durch Rechtsanwalt), und – ja – es entsteht der begründete Eindruck, dass korrekte IKU-Abrechnungen die Ausnahme bilden. “99 Prozent der Beschwerden über unseriöse Inkassopraktiken [sind] berechtigt”, konstatierte der Verbraucherschutzverband Bund im Dezember 2011 (Seite | PDF). Aber, es gibt auch hier noch eine Steigerung: IKU, die es so richtig auf die Spitze treiben. Einige von ihnen haben sich darauf spezialisiert, sehr kleine Forderungen einzutreiben und sie mit horrenden Kosten aufzuwerten. Oft wird dann versucht, sehr schnell einen Vollstreckungsbescheid zu erhalten, um danach in ungewöhnlicher “Härte” gegen den Schuldner vorzugehen. Im Rahmen von außergerichtlichen Verhandlungen sind es insbesondere diese IKU, die sich Vereinbarungen vehement widersetzen. All das zeigt, dass es sehr wohl auch “unredliche Gläubiger” gibt.

Sie glauben es nicht? Dann sehen Sie selbst…

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Abzahlung bei Überschuldung – wenn es nicht funktioniert

Wenn die Kosten und Zinsen schneller wachsen, als die Rückzahlungen hoch sind, muss man in alle Ewigkeit zahlen. Und wäre doch nie schuldenfrei. Eine einfache Wahrheit an Hand eines aktuellen Beispiels aus der Praxis.

Schuldenvermehrung trotz ununterbrochener Zahlung des Schuldners von 1993 bis Ende 2011: Die Hauptforderung besteht noch in voller Höhe, die Zinsforderungen sind hinzugekommen. Schulden 1994: ca. 5.000 Euro, Schulden 2011: 7.200 Euro. Die Zahlungen haben also nur bewirkt, dass die neu entstehenden Zinsforderungen teilweise reguliert wurden.

[9. April 2012] 1993 hatte er Schulden bei einem Telefonanbieter. Da es ihm nicht möglich war, die Summe von ca. 10.000 DM (4.949 Euro) zu begleichen, vereinbarte er eine Abzahlung von 50 DM monatlich. Und zahlte seit dem. Jeden Monat. Ein Blick auf die Geschichte dieser Forderung Ende 2011 machte ihn stutzig. Er hatte im Laufe von beinahe 20 Jahren zwar 4.933 Euro zurückgezahlt. Dafür belief sich die Restforderung auf nunmehr 7.209 Euro. Gewachsen durch Zinsen und Kosten. Denn jeden Monat ging nicht nur seine Zahlung ein, es kamen auch Zinsen neu hinzu, die höher waren, als die Einzahlungen. Was sich hier zeigt ist ein Effekt, der typisch ist für eine Überschuldung. In aller Regel tritt er nicht so bildhaft wie in diesem Beispiel hervor, denn oft haben Schuldner sehr viele Gläubiger und die Frage der exakten Höhe der Gesamtverschuldung geht dann leicht unter. Aber hier wie dort gilt: Wer überschuldet ist, kann mit bloßen Abzahlungen an die Gläubiger allenfalls ein wenig Ruhe erkaufen. Schuldenfrei wird er dadurch nicht.

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P-Konto 2012

Was sich für das Pfändungsschutzkonto ändert - was ist neu?

P-Konto 2012[13. November 2011] Das P-Konto gibt es nun schon seit mehr als einem Jahr. Trotz der Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Regelungen, die immer wieder eine Nachbesserung erfordert haben, bildet das Konto einen guten Schutz vor Pfändungsmaßnahmen der Gläubiger und dient der Sicherstellung des unpfändbaren Einkommens.

Was ist neu ab 2012?

Im Prinzip nicht viel. Aber: Die Fragen nach den Änderungen im nächsten Jahr (2012) haben in den letzten Wochen sehr stark zugenommen. Dies zeigt, dass die Verunsicherung sehr groß ist. Zuallererst: Für alle, die bereits ein P-Konto haben, ändert sich gar nichts. Die schon vor Bestehen des P-Kontos existierende Möglichkeit, eine Freigabe des Kontos durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts zu erreichen und/oder das Sozialgeld innerhalb einer bestimmten Frist abzuholen werden aber ab 2012 nicht mehr oder nur noch beschränkt bestehen. Der dahinter stehende Gedanke ist der, dass das P-Konto den Schutz von pfändungsfreiem Einkommen hinreichend absichert, so dass auf diese alternativen Möglichkeiten verzichtet werden kann. Es ist daher wichtig, dass jene Personen, die die Wirksamkeit einer Kontopfändung bislang mit Hilfe des Gerichts abgewehrt oder die sich an die Abholung ihres Sozialgeldes in den ersten Wochen nach Eingang auf dem Konto “gewöhnt” haben, nunmehr ein P-Konto einrichten. Nur diese Personen betrifft der dringende Aufruf, sich unbedingt noch vor Ablauf des Jahres 2011 um die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto zu bemühen. Die Banken haben gemäß § 38 EGZPO (Einführungsgesetz ZPO) ihre Kunden (alle Kontoinhaber) bis zum 30.11.11 entsprechend zu informieren, was in der Regel auf elektronischen Ausdrucken erfolgt(e). Diese Information erhalten/ erhielten also auch Kunden, die ein P-Konto nicht benötigen.

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Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase und Heilung von Verstößen

Unwissenheit schützt nicht vor der Versagung der Restschuldbefreiung - § 295 InsO

Der Mensch hinter der Obliegenheit

Einführung

[11. September 2011] Es gibt Probleme während des Insolvenzverfahrens, die vorhersehbar sind. Andere sind es nicht. Vorhersehbar ist grundsätzlich nur, was sich auf Sachverhalte vor der Insolvenz bezieht. Man findet derartiges in § 290 Insolvenzordnung (InsO). Hierzu zählt der in der Praxis sehr relevante Fall der Insolvenzstraftaten (§ 290 Abs. 1 Ziff. 1) oder aber auch die fehlerhafte Angabe im Insolvenzantrag (§ 290 Abs. 1 Ziff. 6). Diese in § 290 InsO benannten Fälle können dazu führen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird, wenn dies von einem Gläubiger im Schlusstermin geltend gemacht wird. Der Schlusstermin markiert den Übergang vom Insolvenzverfahren (im engeren Sinne) zur Wohlverhaltensphase (siehe Grafik unten). Dieser Zeitpunkt wird in der Regel spätestens ein Jahr nach Insolvenzantragstellung erreicht.

Achtung: Der Begriff der Wohlverhaltenspase ist nicht gesetzlich definiert. Sinnvoll verwenden lässt er sich jedoch nur, wenn man damit den Zeitraum ab Aufhebung der Insolvenz bezeichnet. Oftmals wird der Begriff aber auf die gesamte Zeit der Abtretungsfrist, also auf den gesamten Zeitraum zwischen Eröffnung der Insolvenz und der Restschuldbefreiung bezogen, weshalb dann häufig gesagt wird, die Wohlverhaltensphase dauere 6 Jahre. Diese Definition ist unsinnig, da sie dann lediglich den Begriff der Abtretungsdauer ersetzt. Dass man umgangssprachlich sein “Wohlverhalten” ab Eröffnung des Verfahrens zeigen muss, ist eine Binsenweisheit, die keinen eignen Begriff benötigt. Wir verwenden daher den Begriff auf die einzig sinnvolle Art, nämlich zur Bezeichnung des Zeitraums zwischen der Aufhebung der Insolvenz und der Restschuldbefreiung.

Die Zeitbestimmung des Beginns der Wohlverhaltensphase hat zwar inzwischen weitgehend an Relevanz verloren, seit die Gesamtdauer des Verfahrens auf sechs Jahre ab Eröffnung des Verfahrens begrenzt wurde (Achtung, dies gilt nach Rechtsprechung des BGH auch weiterhin dann nicht, wenn das Insolvenzverfahren vor dem 01.12.2001 eröffnet wurde, siehe dazu BGH, Beschl. v. 30.09.10). Für die Bestimmung der Pflichten/ Obliegenheiten ist diese Abgrenzung allerdings nach wie vor für den Schuldner sehr wichtig: Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Wohlverhaltensphase gilt § 290, ab Beginn der Wohlverhaltensphase § 295 InsO.

Konsequenz: Innerhalb der Wohlverhaltensphase spielen die Ausschlussgründe des § 290 InsO keine Rolle mehr; lag ein solcher Grund vor und wurde dennoch zum Schlusstermin durch keinen Gläubiger die Versagung beantragt, steht dem Schuldner die Restschuldbefreiung trotz § 290 InsO offen. Mit Beginn der Wohlverhaltensphase gilt nur noch § 295 InsO.

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Aus der Praxis: Wenn die Schuldnerberatung nichts taugt

Ein persönliches Wort aus aktuellem Anlass: Warum Schuldner sich informieren sollten

[11. Juli 2011] In einer Schuldnerberatung erlebt man sehr viele Schicksale. Oft geht es um den Auslöser einer Überschuldung wie Arbeitslosigkeit, Krankheit oder aber auch ein gescheitertes Geschäft. Eine Schuldnerberatung muss immer mehr leisten, als bloße Rechtshilfe. Sie muss auch begründeten Mut zum Neuanfang vermitteln. Denn wenn sie gut ist, dann ebnet sie den sicheren Weg dorthin. Ein immer häufigeres Problem liegt aber gar nicht bei den Gründen der Überschuldung, sondern dem, was durch unzureichende Hilfe daraus geworden ist. Ein Beispiel ist dafür der folgende – keineswegs seltene – Fall. Vergangene Woche wandte sich eine Schuldnerin an uns, die vor etwa 8 Monaten eine Rechtsanwaltskanzlei im Internet mit der Regulierung ihrer Schulden mandatiert hatte. Diese Kanzlei praktiziert ihre Schuldnerberatung ausschließlich über das Netz und ist auf diese Weise bundesweit tätig. Die Schuldnerin, die in der Stadt H. (Sachsen) wohnt, hatte diese Kanzlei mit Sitz an der Küste mit der Regulierung ihrer Schulden beauftragt.

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Zur Obliegenheit, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen

Neue BGH-Entscheidung zum Ausschluss der Restschuldbefreiung, § 295 Abs. 1 Ziff. 1, § 296 Abs. 1 Insolvenzordnung

Restschuldbefreiung?

Unüberwindbare Hürden?

[04. Juli 2011] Mit seinem Beschluss vom 19.05.2011 (IX ZB 224/09) konkretisierte der Bundesgerichtshof (BGH) die Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, wie folgt (Leitsätze):

a) Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.

b) Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.

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