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Ein leidiges Thema: Betrugsvorwürfe „ins Blaue“

 In Verfahren der Schuldenbereinigung haben auch erfahrene Schuldnerberater häufig Ärger, der nur dadurch entsteht, dass die Beteiligten von der Insolvenzordnung sehr wenig wissen.

Ein Beispiel hierfür sind Schreiben (oftmals von der rechtlichen Vertretung von Gläubigern), in denen die Forderungsbekanntgabe zum Verfahren mit einem Satz wie folgendem ergänzt wird:

 

„Wir machen darauf aufmerksam, dass hierbei eine deliktische Forderung vorliegt, da offensichtlich Ihr Mandant gar nicht Willens war, den Vertrag zu erfüllen.“

 

Die Bezeichnung „Betrug“ wird dabei regelmäßig gemieden, um sich nicht auf gefährliches Eis zu begeben. Aber es ist klar, dass damit nichts anderes gemeint ist.  Abgesehen davon, dass die Vermutung selbst nicht reicht, um einen Betrug zu konstruieren, zeigt sich darin nur eines: Dass die andere Seite zumindest so viel vom Insolvenzverfahren weiß, als dass deliktische Forderungen nicht restschuldbefreiungsfähig sind.

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