Pfändbarkeit von Nachzahlungen

Mit Berücksichtigung BGH-Entscheidung v. 24.01.2018 zur Pfändbarkeit von ALG-2-Nachzahlungen

Der Einkommensschutz gemäß § 850c ZPO sieht vor, was vom monatlichen Einkommen als unpfändbar zu belassen ist. Es reicht hier in der Regel ein Blick in die Pfändungstabelle, um entscheiden zu können, was von einem bestimmten Einkommen als unpfändbar anzusehen ist. Das ist also technisch gesehen relativ leicht erklärt. Was ist nun aber mit Einkommenszahlungen, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Monat stehen, für den sie bestimmt sind?

Es kommt ja häufiger vor, dass Einkommen im Folgemonat für den Vormonat gezahlt wird. Das ist in der Praxis pfändungsrechtlich überhaupt gar kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber nach 10 Monaten feststellt, dass er seinem Arbeitnehmer monatlich 200 € zu wenig gezahlt hat und dies nunmehr im 11. Monat in einer Summe nachzahlt? Dann kommen mit einem Schlag 2.000 € zusätzlich auf dem Konto des Arbeitnehmers an. Ist das dann pfändungsgeschützt?


1. Pfändung bei Einkommensnachzahlungen

Im Pfändungsrecht gilt die Regel, dass die Pfändbarkeit des monatlichen Einkommens danach bestimmt wird, für welchen Zeitraum (insb. für welchen Monat) die Einkommenszahlung erfolgt. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung selbst. Denn in § 850c Abs. 1 ZPO spricht bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens ausdrücklich vom

„Zeitraum, für den es gezahlt wird“.

Das aber bedeutet, dass die Pfändbarkeit eben nicht davon abhängt, wann das Einkommen gezahlt wird (oder in welchen Margen), sondern für welchen Monat.[1]

Nachzahlungen führen so letztlich zu einer Zuordnung der nachgezahlten Summe zu einem bestimmten Nachzahlungsmonat, für den sich dadurch nachträglich eine andere Einkommenshöhe ergibt. Das bedeutet auch, dass bei einer bestehenden Pfändung die Pfändungsbeträge für den betreffenden Monat noch nachträglich bestimmt bzw. korrigiert werden müssen.[2]

1. Beispiel: Der Arbeitnehmer erhielt in den Monaten Januar bis Oktober jeweils ein Einkommen von 1.600,00 € (netto). Da er eine Unterhaltspflicht hat, hatte sein Arbeitgeber hiervon monatlich 19,75 € an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Im November erfolgte eine Einkommensnachzahlung für die Monate Januar bis Oktober von jeweils 200 €, insgesamt also 2.000 €  (= 10 Monate x 200 €). Dadurch erhöhte sich das monatliche Einkommen für jeden Monat nachträglich um 200 € von 1.600 € auf jeweils 1.800 €, woraus sich (bei Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht) ein monatlich pfändbarer Betrag von 119,75 € ergibt. Der Arbeitgeber hatte bisher unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens von 1.600 € lediglich 19,75 € monatlich abgeführt, er muss daher pro Monat nachträglich noch den Differenzbetrag von je 100 € pro Nachzahlungsmonat an den pfändenden Gläubiger abführen, insgesamt also noch 1.000 € (= 10 Monate x 100 €).
2. Beispiel: wie eben, aber der Arbeitnehmer hat 3 Unterhaltspflichten. In dem Falle ist auch bei Zurückrechnung des Nachzahlungsbetrags noch kein pfändbares Einkommen erreicht, da mit 1.800 € (netto) bei 3 Unterhaltspflichten noch keine pfändbaren Beträge entstehen. Die nachgezahlten 2.000 € sind daher vollständig unpfändbar.

Man erkennt also, dass die Pfändungshöhe nicht unmittelbar von der Höhe der nachgezahlten Gesamtsumme abhängt. In unserem Beispiel waren es 2.000 €, die für 10 Monate nachgezahlt wurden, es könnten genauso gut 5.000 € oder 10.000 € sein, es kann eine Nachzahlung für einen Monat oder für 7 Monate oder 2 Jahre sein. Darauf kommt es nicht an, sondern allein darauf, ob die auf den einzelnen Nachzahlungsmonat entfallenden Beträge zu einer Pfändbarkeit in diesem (von der Nachzahlung betroffenen) Monat führen. Deshalb kann auch ein außerordentlich hoher Nachzahlungsbetrag vollständig unpfändbar sein. Desto länger die Nachzahlungszeiträume sind, desto mehr können sich monatliche Nachzahlungen zu einem durchaus großen (und dennoch völlig unpfändbaren) Gesamtnachzahlungsbetrag summieren.

Hinweis
Die Zurückversetzung der Nachzahlung in den Monat, für den nachgezahlt wird, bedeutet auch rechtliche Zurückversetzung. Das spielt eine Rolle, wenn (was regelmäßig aller zwei Jahre geschieht) die Pfändungstabelle geändert wird. Betrifft eine Nachzahlung einen Monat, in dem noch die alte Pfändungstabelle galt, dann ist (für diesen Monat) auch noch die alte Pfändungstabelle anzuwenden (obgleich diese zum Nachzahlungszeitpunkt nicht mehr gilt). Betrifft die Nachzahlung Zeiträume, für die teilweise die alte und teilweise auch die neue Pfändungstabelle galt, dann ist bei der Berechnung jedes einzelnen Monats die jeweils zutreffende Pfändungstabelle anzuwenden. Dasselbe Problem entsteht, wenn der betreffende Arbeitnehmer zwischenzeitig unterhaltspflichtig wurde (Kind oder Verehelichung). Das führt ja zu einer Erhöhung des unpfändbaren Betrages. Aber auch hier gilt für die rückwirkende Berechnung: Berücksichtigt wird das erst für den Monat, in dem die Unterhaltspflicht entstand.

2. Nachzahlung auf P-Konto

Das ist allerdings zunächst erst einmal nur die Antwort auf die Frage, wie Nachzahlungen pfändungstechnisch unter Zugrundelegung von § 850c ZPO zu behandeln sind. Was bedeutet das aber für das Konto?

Man kann auch hier einen generellen Satz aufstellen: Alle Freigaben des Einkommenschutzes gelten auch für Einkommen auf dem Konto (also für den Kontoschutz). Allerdings geschieht das nicht automatisch, sondern setzt (soweit der einfache P-Konto-Schutz nicht reicht) einen Antrag beim Vollstreckungsgericht[3] voraus.

Das P-Konto schützt für sich genommen erst einmal nur die statischen Freibeträge aus § 850 Abs. 1 ZPO. Das hat allein technische Gründe; man will (bzw. kann) den Banken nicht zumuten, im Rahmen der P-Konten die sehr schwierigen Pfändungsfreigabeprobleme, die sich aus der besonderen Behandlung von Einkommen ergeben, selbst lösen zu müssen. Allerdings ist unstrittig, dass auch auf dem Konto der volle Freibetrag zu gewähren ist, der sich aus der Regelung des § 850c ZPO, § 850a ZPO usw. ergibt.Dies geschieht dann aber nicht durch die Bank, sondern durch das Gericht aufgrund eines Antrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO.[4]

Genauso ist es auch bei den Nachzahlungen: Soweit die Nachzahlung nicht mehr vom Schutz des P-Kontos umfasst ist, kann man einen Antrag auf Freigabe dieser Beträge stellen. Die Begründung ist auch hier, dass diese Beträge unpfändbar sind.

Man muss sich also darüber klar sein, dass man zur Geltendmachung dieser unpfändbaren Beträge, soweit sie den statischen Grundfreibetrag des P-Konto übersteigen, noch etwas tun muss.

Hinweis
Die Antragstellung zur Gewährung des vollständigen unpfändbaren Einkommens auf dem Konto erfolgt nach § 850k Abs. 4 ZPO. Dieser Antrag ist immer dann erforderlich, wenn die automatisierten Freigaben auf dem P-Konto nicht die Freigabe des (tatsächlichen) unpfändbaren Betrags gewährleisten. Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn das eingehende Einkommen den P-Konto-Freibetrag überschreitet. Zur Antragstellung empfehlen wir unseren Artikel § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

3. BGH-Entscheidung v. 24.01.2018 (VII ZB 21/17)

Bundesgerichtshof
Zur Unpfändbarkeit von ALG-2-Nachzahlungen

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Nachzahlung (im Jahr 2014) von ALG 2 in Höhe von über 5.000 €. Nachdem diese Nachzahlung einging, beantragte die Schuldnerin gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die Freigabe dieser Nachzahlung auf dem Konto. Das Gericht gewährte dies, allerdings legte der Gläubiger hiergegen Beschwerde ein.

Das Beschwerdegericht bestätigte die Freigabe des Vollstreckungsgerichts, da die Nachzahlung den Monaten zuzurechnen sei, für die sie erfolgt seien. Da sich daraus keine pfändbaren Beträge für die einzelnen Monate ergaben, sei auch die Gesamtnachzahlung als unpfändbar einzustufen.

Gegen diese Entscheidung legte der Gläubiger Rechtsbeschwerde ein, weshalb hierüber schlussendlich der BGH entschied, der allerdings – recht unspektakulär – die Entscheidung des Beschwerdegerichts bestätigte.

Der BGH hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass ALG-2-Nachzahlungen in keiner Weise anders behandelt werden, als sonstiges nachgezahltes Einkommen.

Auch der Vortrag des Gläubigers, dass das Eigentumsrecht im Falle von Nachzahlungen überwiege, sodass sich aus Nachzahlungen abweichend von den sonstigen gesetzlichen Regelungen ein Pfändungsanspruch ergeben könne, wies das Gericht konsequenterweise ab. Derartige Einwände sind regelmäßig zirkulär, da die Abwägung bereits durch die Norm getroffen wurde, die die Unpfändbarkeit regelt.

Insgesamt erschöpft sich die Bedeutung dieser Entscheidung daher lediglich in der Klarstellung, dass ALG-2-Nachzahlungen wie reguläre Einkommensnachzahlungen beurteilt werden müssen. Damit folgt der BGH konsequent der bisherigen Beurteilung, dass ALG 2 als ganz “normales” Einkommen im Sinne des § 850 ZPO zu behandeln ist.

Allerdings ist diese Entscheidung nur noch für (Nach-)Zahlungen relevant, die den Zeitraum bis 2016 betreffen. Denn danach wurde die Unpfändbarkeit von ALG-2-Leistungen gesetzlich normiert. Das bedeutet für eine Antragstellung auf Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, dass nur noch geprüft werden muss, ob es sich bei den Nachzahlungen um ALG-2-Leistungen handelt. Ist das der Fall, muss die Freigabe ohne weitere Prüfung erfolgen. Eine Rückrechnung auf einzelne Monate bedarf es nicht mehr, da diese Leistungen wegen § 42 Abs. 4 SGB II (anders als bei “normalem” Einkommen) unabhängig von der Höhe unpfändbar sind. Es kann sich deshalb durch die Rückrechnung auf die Nachzahlungsmonate von vornherein kein pfändbarer Betrag ergeben.

Hinweis
Durch die Gesetzesänderung im Jahre 2016 ist die Pfändung von ALG 2 zwar ausdrücklich nicht mehr möglich (§ 42 Abs. 4 SGB II). Durch das P-Konto selbst werden diese Zahlungen allerdings nicht automatisch geschützt. Hier gilt, was für alle Einkommen gilt, dass man bei Übersteigen des Freibetrags gleichwohl einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen muss. Die Unpfändbarkeit bewirkt aber, dass Nachzahlungen, die allein aus ALG 2 bestehen, dann immer zu einer Freigabe führen, ohne dass es auf die Höhe der Nachzahlung ankommt. Allerdings endet damit auch die Besonderheit. Denn wie bei allen Eingängen auf dem Konto stehen auch „eigentlich“ unpfändbare Einkommen immer unter einem Ausgabezwang (Stichwort Übernahmebeträge, die im 3. Monat vollständig pfändbar sind). Man wird dann – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – eine Abführung nicht ausgegebener unpfändbarer Beträge an die pfändenden Gläubiger nicht verhindern können, indem man auf die ursprüngliche Unpfändbarkeit als ALG-2-Leistung verweist.
__________________________
[1] Die Aussage „für welchen Monat“ ist an dieser Stelle nicht ganz korrekt, denn § 850c Abs. 1 ZPO benutzt den allgemeinen Begriff Zeiträume nicht ohne Grund: Die Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850c ZPO kann nämlich auch auf einer täglichen oder wöchentlichen Berechnung basieren, falls das Einkommen täglich oder wöchentlich gezahlt wird. Allerdings ist die monatliche Berechnung die Regel. Im Übrigen treffen alle Aussagen der Sache nach auch auf eine tägliche oder wöchentliche Zahlung von Einkommen zu.
[2] Die nachfolgenden Beispiele sollen das Prinzip deutlich machen. Es soll aber darauf hingewiesen sein, dass es hier die verschiedensten Probleme geben kann, die wir zugunsten einer einfachen Darstellung ausgeklammert haben. Der Arbeitgeber kann sich zum Beispiel weigern, die Nachzahlung genauer den Rückzahlungszeiträumen zuzuordnen oder die Rückzahlungssummen können pro Monat völlig verschieden sein, so dass man tatsächlich für jeden Monat einzelnen die Abführungssumme neu berechnen muss. In den nachgezahlten Summen können auch wiederum unpfändbare Bestandteile stecken, was dann bedeutet, dass man die Nachzahlungssummen auch noch “auseinandernehmen” muss.
[3] Bei Pfändungen, die durch selbst vollstreckende Körperschaften in Kraft gesetzt werden (z.B. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Finanzämter), muss die Antragstellung bei dieser Körperschaft erfolgen. Zum Thema lies bitte auch unseren Artikel Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1.
[4] Regelmäßig tritt das Problem dann auf, wenn das eingehende Einkommen höher ist als der statische Freibetrag auf dem P-Konto. Spätestens dann merkt man nämlich, dass das P-Konto nicht den gesamten Freibetrag so schützt, wie ihn die Pfändungstabelle ausgibt. Um diesen vollständigen Betrag zu erhalten, kann man ebenfalls einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Wie das praktisch geschieht haben wir in unserem Artikel § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2 dargelegt.
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70 Comments

  1. Ich habe da mal eine Frage, ich habe für meine Stiefkinder, Halbweisenrente nachgezahlt bekommen und darüber hinaus auch noch eine Nachzahlung von Alge 1, kann ich das durch die Bank, wenn ich nachweisen kann, das es eine Nachzahlung von mehren Monaten ist, freischalten lassen, denn mein schuldnenberater hat gesagt, das geht nur durchs Gericht ab dieses Jahr.


    ANTWORT: Die Bank gibt von sich aus nur die Grundfreibeträge frei und selbst das in der Regel nur mit Bescheinigung (sofern Unterhaltspflichten bestehen). Aber für alles, das darüber hinausgeht, kann man nur über einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO eine Freistellung bekommen. Ihr Schuldnerberater hat also leider recht.

  2. Von Januar bis März alg2..dann bis Juli keine Einkommen…im Juli habe von finanzamt ca.1500€ ( laut bescheid)rückerstattung bekommen…kann ich über diesen Betrag verfügen?


    ANTWORT: im Artikel geht es um Nachzahlung von Einkommen. Das Finanzamt zahlt kein Einkommen, das sind also keine Nachzahlungen in diesem Sinne. Im Übrigen sind aber Rückzahlungen des Finanzamts von vornherein kein Einkommen im Sinne des Pfändungsschutzes. Ob Sie über die Zahlung verfügen können hängt davon ab, ob an der Stelle, wo das Geld auftaucht (beim Finanzamt oder beim Konto) eine Pfändung vorliegt. Auf dem Konto wäre ein Zugriff immer noch möglich, soweit Sie insgesamt den Freibetrag nicht übersteigen.

  3. Hallo ich habe ein P-Konto. Im Juli kam mein Gehalt aufs Konto. Da ich im Juli gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber geklagt hatte. Bekam ich nach dem Urteil eine Gehaltsnachzahlung und Spesen überwiesen. Hinzu kam das das Arbeitsamt mein Arbeitslosengeld von Juni im Juli überwiese und zusätzlich Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen. Die Bank will den Pfändbaren Satz von den Nachzahlungen an den Gläubiger überweisen. War jetzt beim Gericht um zu klären wie ich dieses Geld behalten kann. Am Gericht sagte man mir ich sollte dem Gläubiger das Geld geben. Was kann ich unter den das das übrige Geld nicht gepfändigt wird.


    ANTWORT: Sie müssen einen Antrag auf Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, denn die Bank gewährt Ihnen von sich aus auf dem Konto immer nur den/ die Grundfreibetrage. Um die Antragstellung geht es hier in diesem Artikel nicht, sondern nur um die generelle Frage, unter welchen Gesichtspunkt Nachzahlungen überhaupt pfändbar sind. Das spielt dann natürlich im Rahmen einer Antragstellung eine Rolle.

  4. ich bekomme rente und eine nachzahlung wie komme ich dann an mein geld. Habe ein p Konto und ein frei betrag 1400.- Euro


    ANTWORT: Sie können einen Antrag stellen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Ob Sie damit den gesamten Nachzahlungsbetrag frei bekommen, hängt davon ab, ob die Einkommenssituation in den Monaten, für die nachgezahlt wird so ist, dass dort kein pfändbares Einkommen entstanden ist (mit Berücksichtigung der Nachzahlung, die für den entsprechenden Monat erfolgt). Ansonsten bekommen Sie zumindest den Teil frei, der für den nachgezahlten Monat unpfändbar war. Es kommt also nicht auf die Höhe der Nachzahlung an, sondern darauf, wie hoch für den nachgezahlten Monat das Einkommen sich darstellt.

  5. Wie sieht es mit Lohnsteuerrückzahlungen aus.Dürfen die einfach pepfändet werden?


    ANTWORT: Lohnsteuerrückerstattungen stellen kein Einkommen iSd. § 850 ZPO dar, sind also nicht nach den Pfändungsregeln für Einkommen geschützt.

  6. Hallo,
    ich habe eine Nachzahlung vom Amt bekommen, ich beziehe ALG1
    nun habe ich erfahren das ich meiner Bank eine Bescheinigung vorlegen muss, in der, der Freibetrag angehoben wird, zudem habe ich mich extra vor der Zahlung bei meiner Bank Informiert das ich eine Nachzahlung erhalte und wie das dann geregelt ist.
    Es handelt sich hier um eine Einmalige Nachzahlung auf meinem P.Konto.
    Ich komme an meine restlichen 400 Euro nicht dran.


    ANTWORT: die Bank behält alles ein, was den Freibetrag übersteigt. Das hat mit der Frage, ob Nachzahlungen pfändbar sind, insoweit nichts zu tun, als dass die Bank eben die tatsächliche Pfändbarkeit gar nicht prüft, sondern eben nur den P-Konto-Schutzbetrag. Diesen Betrag können Sie auf dem P-Konto auf verschiedene Weise erhöhen. Zum einen durch Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle. Allerdings können dort nur bestimmte Sachen freigegeben werden. Nachzahlungen gehören nicht dazu. Die zweite Möglichkeit zur Erhöhung des Freibetrags oder zur Freigabe ist, dass man einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellt. Nur so kann festgestellt werden, dass tatsächlich unpfändbaren Nachzahlungen auf dem Konto eingegangen sind. Diese werden dann freigegeben, und diese Freigabe wird dann natürlich auch von der Bank beachtet.

  7. Ich bekomme Unterhaltsvorschuss nachgezahlt was den Freibetrag meines P-Kontos überschreitet. muss ich dafür auch einen Antrag dann stellen um das ich es ausbezahlt bekomme?


    ANTWORT: wenn hier von Nachzahlungen die Rede ist, dann ist die Nachzahlung von Einkommen gemeint. Unterhaltsvorschuss ist zwar auch eine Form des Einkommens, allerdings des Kindes, für das Unterhalt gezahlt wird. Ich nehme jedenfalls an, dass Sie von Unterhaltsvorschuss für das Kind sprechen. Im Übrigen gilt beim P-Konto allerdings generell (und darum geht es in diesem Artikel nur am Rande), dass Sie dort nur das erhalten, was auf dem P-Konto tatsächlich freigegeben ist. Die Bank behält also generell alles ein, was den Freibetrag übersteigt. Dabei geht es nicht darum, ob dieser übersteigende Teil pfändbar ist im technischen Sinne oder nicht. Denn das prüft die Bank von sich aus nicht. Sie müssten also einen Antrag stellen, um auf dieses Geld zugreifen zu können.

  8. Hallo,
    Ich habe ein P konto und musste in die pivatinsolvenz bekomme eine eine Berufsunfähigkeitsrente 654€ und witwenrente 432€ Nun habe ich ein Guthaben von der betriebskostenabrechnung von 800€n Frage: bekomme ich die 800€ auf mein Konto oder bekommt das der insolvenzverwalter?


    ANTWORT: leider hat die Frage mit dem Artikel gar nichts zu tun. Es geht hier um Pfändbarkeit von Einkommen, hingegen zählen Betriebskostenrückzahlungen zu Vermögenswerten, können deshalb auch nicht nach den Regeln des Einkommensschutzes freigegeben werden. Auch geht es ja nicht um das P-Konto. Dort erhalten Sie ohne eine entsprechende Freigabe generell nur den Grundfreibetrag. Ohne Antragstellung würde es also ohnehin nichts werden. Hinzu kommt allerdings, dass dem Insolvenzverwalter für den Zeitraum bis zur Aufhebung der Insolvenz grundsätzlich die Rückzahlung von Abrechnungsbeträgen zustehen (unabhängig davon, ob Sie auf dem Konto Zugriff nehmen können darauf oder nicht). Ob das in Ihrem Falle ausnahmsweise anders ist, kann ich wirklich nicht beantworten, zumal, ich sagte es bereits, dies auch nicht zum Thema des Artikels hier passt.

  9. Hallo, ich habe einen Freibetrag von ca. 2300€. Nun habe ich diesen Monat( Juni) 1183€ ALG1 für Mai, 263€ ALG 2 für Mai, 450€ Minijob für Mai und 1467€ BAföG für Juni erhalten. Ich kann aber nur über die ca. 2300€ verfügen? Ist es nicht so das dass ALG und BAföG gemäß Paragraf 850a ZPO studienbeihilfen unpfändbar ist?


    ANTWORT: ja, Sie können immer nur über den Freibetrag auf dem Konto verfügen. Ohne einen Antrag beim Vollstreckungsgericht oder der vollstreckenden Vollstreckungsstelle bekommen Sie auf dem Konto immer nur die Grundfreibeträge und ganz bestimmte Sozialleistungen ausgezahlt und das auch nur dann, wenn eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vorgelegt wird. Sonst erhält man nur den eigenen Grundfreibetrag von derzeit 1133 €. Auch mit Bescheinigung können Sie also nicht den unpfändbaren Teil des Einkommens absichern, sondern nur die statischen Freibeträge. Die sind aber nur ein Teil des unpfändbaren Gesamteinkommens. Deshalb kann es auf dem Konto passieren, dass eigentlich unpfändbare Eingänge vorliegen (ALG-2 zum Beispiel ist unpfändbar, auch wenn es nachgezahlt wird) und gleichwohl die Bank dies nicht berücksichtigt. Aber so ist es eben geregelt: die Bank prüft nur das Erreichen des summenmäßigen Freibetrags, um alles andere muss sich dann der Schuldner selbst kümmern. Hier wäre ein Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO möglich, um diese Beträge als unpfändbar freigeben zu lassen. Auch wenn es Ihnen vielleicht wie ein Widerspruch erscheint: im obigen Artikel wird ja dargelegt, wann Nachzahlungen unpfändbar sind. Und das bleiben sie natürlich auch, wenn sie auf dem Konto eingehen. Aber der P-Konto-Schutz kann diese Unpfändbarkeit von sich aus nicht automatisiert gewährleisten. Deshalb hat der Gesetzgeber hier einen 2-stufigen Schutz eingebaut. Gerade in Ihrem Falle ist es natürlich sehr nachteilig, dass Sie zunächst selber tätig werden müssen, um das Ihnen zustehende unpfändbare Geld zu erhalten. Aber man muss es auch von der Alternative her sehen, denn ohne den P-Kontoschutz würde es noch nicht mal den automatisierten Schutz für die Grundfreibeträge geben (ich kann mich noch zu gut an die Zeit erinnern, als das P-Konto noch nicht existierte; es war viel schlechter). Stellen Sie keinen Antrag, muss das Geld nicht verloren sein, denn es handelt sich um Moratoriumsbeträge, die möglicherweise dann im Laufe der nächsten Monate noch zur Verfügung stehen. Das hängt aber dann von den Eingängen in den Folgemonaten ab.

  10. Hallo ! ich habe seit November 2017 zu wenig Geld bekommen knapp 155 euro das meine Freigrenze nicht überschritten hätte. Jetzt bekomme ich eine Nachzahlung auf einmal von einem Betrag 3100 € und da ist meine Freigrenze überschritten, und das Jobcenter will mir kein Zettel geben für die Bank wo angekreuzt ist das es eine Einmalige Zahlung ist da es für die eine Nachzahlung ist und diese so nicht ausfüllen dürfen. Was kann ich tun damit die Zahlung nicht gepfändet wird?


    ANTWORT: was Sie meinen, ist eine Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO. Damit lassen sich diese Beträge nicht freistellen. Im obigen Artikel ist ja dargestellt, dass es sich bei Nachzahlungen selbst dann um völlig unpfändbare Beträge handeln kann, wenn die Summen sehr hoch sind, da sie monatsbezogen berechnet werden. Das kann man beim Konto aber nur über einen Antrag beim Vollstreckungsgericht geltend machen. Dort prüft dann das Vollstreckungsgericht, ob die Beträge tatsächlich unpfändbar sind, und dann werden sie freigegeben. Anders ist das auf dem P-Konto nicht möglich.

  11. Meine Mutter hat eine Nachzahlung von 1500 Euro bekommen und führt ein P-Konto. Die 1500 Euro sind auf zu wenig Leistung pro Monat zurückzuführen und der Betrag würde mtl. Den Freibetrag nicht übersteigen wären die zahlungen korrekt gewesen. Demnach stehen meiner mutter ja die gesamten 1500 euro nachzahlung zu oder? Wo stellt man den Antrag dafür?


    ANTWORT: Nachzahlungen werden zurück berechnet auf den Monat, für den sie jeweils entstanden sind. Bei der Nachzahlung für mehrere Monate muss man also wissen, welcher Anteil auf welchen Monat entfällt. Dieser Anteil wird mit den übrigen Einkünften des jeweiligen Monats (die schon gezahlt worden sind) zusammengerechnet, und daraus ergibt sich dann, ob (und wenn ja inwieweit) durch die Nachzahlung pfändbares Einkommen in diesem Monat entstanden ist. Ergeben sich solche pfändbaren Beträge in der Rückrechnung nicht, ist die gesamte Nachzahlung (unabhängig von der Höhe) eben unpfändbar. Das P-Konto gewährleistet das nicht von sich aus, denn hier werden nicht die unpfändbaren Beträge in voller Höhe geschützt, sondern zunächst einmal nur die Grundfreibeträge. Wie immer, wenn der Freibetrag auf dem P-Konto überstiegen wird, müssen gegebenenfalls Anträge gestellt werden. Das ist in Ihrem Falle möglich gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Der Antrag ist zu stellen bei der Stelle, die den der Pfändung zugrunde liegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (bzw. Pfändungs- und Einziehungsverfügung) erlassen hat. In der Regel geschieht das beim Vollstreckungsgericht (dann ist der Antrag dort zustellen). Es gibt aber auch Behörden, die selbst vollstrecken können (zum Beispiel das Finanzamt), dann muss der Antrag dort gestellt werden. Wir haben für die Antragstellung (mit weiteren Nachweisen) einen Artikel, den ich Ihnen dazu gern empfehlen möchte (die dort dargestellte Antragstellung müssen Sie natürlich auf Ihren Fall abwandeln): § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  12. Spielt es eine Rolle, wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist?


    ANTWORT: Nein, da die Nachzahlungen auf den Monat abheben, für den gezahlt wird. Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis schon beendet ist, stellen die Nachzahlungen Einkommen dar, denn sie werden als Vergütung auf der Basis des Arbeitsvertrags gezahlt. Es ist also auch hier ein Rückblick auf die Monate zu werfen, für die die Nachzahlungen erfolgen. D. h., der Status zum Zeitpunkt der Nachzahlung spielt keine Rolle.

  13. Meine Frau ist versorben ,sie hatte bei ihrer Bank ein P-Konto , die Übergangsrenten (Sterbevierteljahr)( Einmalzahlung) wurde noch auf das Konto durch die Rentenversicherung ausgekehrt – da auf dem Konto eine Kontopfändung vorlag, was mir vorher nicht bekannt war zahlt die Bank das mir zustehende Geld, als Hinterbliebene) nicht aus , hat auch das P-Konto von sich aus umgestellt auf ein normales Konto ohne dem Erbberechtigten und Bevollmächtigten vorher zu informieren – das hinzugezogene AG sah mich vorher nicht mal als erbberechtigt an und verwies darauf dass das Geld mir nicht zustehe ??!!- In den Geschäftsbedingungen der Bank konnte ich bisher keinen Passus dazu finden8 (gesetzliche Grundlage)


    ANTWORT: die Geschäftsbedingungen dürften vielleicht hier weniger relevant sein. Das Problem ist, wem das Einkommen zugerechnet wird. Wenn es noch zum Einkommen Ihrer Frau zählt, dann ist dieses Einkommen noch den Pfändungsbelastungen ausgesetzt. Weshalb dann die Bank von sich aus den P-Kontoschutz beseitigt hat, kann ich momentan allerdings auch nicht recht nachvollziehen. Das ist in sich widersprüchlich. Denn wenn sie diesen Schutz beseitigt, weil sie der Auffassung ist, dass der Schutz in der Weise personengebunden ist, dass bei Versterben der Person der Schutz nicht mehr bestehen kann, dann wäre die Sachlage so, dass zwar die Belastung durch die Pfändung fortbestehen würde, aber die Schutzmöglichkeiten ersatzlos wegfallen. Das ist – wie gesagt – widersprüchlich und auch unsinnig. Für alle Zahlungen, die ohnehin Ihnen als Erben zugerechnet werden (zum Beispiel Witwenrente o. ä.) besteht das Problem natürlich von vornherein nicht, die kann man schon so freigeben lassen. Ich denke, das beste Vorgehen ist: Sie stellen einen Antrag beim Gericht auf Freigabe mit der Begründung, dass die Bank von sich aus dem P-Konto Schutz beseitigt hat. Damit können Sie dann darlegen, warum Sie keinen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen können (denn der setzt voraus, dass das Konto als P-Konto geführt wird). Es ist nicht ausgeschlossen, dass man auch dann einen Antrag stellen kann, allerdings geht das dann nur noch aufgrund allgemeiner Schutznormen (§ 765a ZPO) des Pfändungsrechts. Sie sollten dann auch in jedem Falle mit beantragen, dass die Abführung der Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts eingestellt wird. Sie sollten hierzu allerdings auch die Erbschaft nachweisen, also einen Erbschein vorlegen können. So richtig passt das Ganze hier nicht zum Thema des obigen Artikels, wir haben hierzu einen spezielleren Artikel, bei dem es um die Antragstellung nach § 850k Abs. 4 ZPO geht, an diesem Antrag können Sie sich zumindest der Sache nach orientieren. Der Antrag muss bei dem Gericht gestellt werden, bei dem der der Pfändung zugrunde liegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Kraft gesetzt wurde. Sollte es um eine Eigenvollstreckung einer Behörde gehen (Finanzamt o. ä.), dann ist der Antrag dort zu stellen.

  14. Laut Gerichturteil muss mein ex Arbeitgeber mir eine Nachzahlung der Nachtzulage von 18 Monaten zahlen. Ist diese durch Pfändungs- und Überweisung Beschluss tatsächlich nicht an mich aus zuzahlen. Nachtzulage ist Erschwerniszulage und laut § 850a Abs.3 ZPO unpfänunpfändbar Vielen Dank


    ANTWORT: die Regelungen für die Nachzahlung von Einkommen (Rückberechnung auf den Zeitraum, für den gezahlt wird) gelten immer, wenn es sich technisch um Einkommen handelt. Das ist bei Nachtzuschlägen und auch Erschwerniszuschlägen der Fall. Diese Zuschläge müssen aber nicht zu 100% unpfändbar sein. Ob es aufgrund der Nachzahlung jetzt zu Abführungen an den pfändenden Gläubiger kommt, kann man nur durch die o.g. Berechnung feststellen. Man muss nämlich die Nachzahlungen der 18 Monate nehmen und auf jeden einzelnen Monat den betreffenden Anteil zum bereits gezahlten Einkommen hinzurechnen. Dann prüft man, ob sich für diesen Einzelmonat ein pfändbarer Betrag ergibt, wobei man berücksichtigen muss, welche Beträge davon gemäß § 850a ZPO ganz oder teilweise unpfändbar sind. Die Berechnung findet im Prinzip genauso statt, als hätte der Arbeitgeber die Erschwerniszuschläge im selben Monat gezahlt, nur dass die Berechnung (da es eine Nachzahlung ist) später noch vervollständigt bzw. nachgeholt wird. Das müsste man hier 18 mal machen. Ob sich daraus nur unpfändbare Beträge ergeben, kann ich nicht sagen. Ich verstehe Ihre Frage schon: wenn man mit absoluter Sicherheit sagen kann, dass die nachgezahlten Beträge zu 100% unpfändbar sind im Sinne von § 850a ZPO, dann haben Sie recht, dann bedarf es dieser Rückrechnung nicht, da diese unpfändbaren Bestandteile von vornherein nicht zu einer Erhöhung des pfändbaren Einkommens in den betreffenden Monaten geführt haben können.

  15. Zitat aus obigem Text: “Ein Mythos besagt, dass ALG-2-Leistungen von vornherein unpfändbar sind.” – Seltsam, dass dann der Gesetzgeber mit § 42 Abs. 4 SGB II ein Verbot der Pfändung bereits auf den Anspruch von SGB II-Leistungen normiert hat.


    ANTWORT: vielen Dank für den Hinweis, die Aussage ist in dieser absoluten Form tatsächlich nicht mehr zutreffend seit der Gesetzesänderung im Jahre 2016. Hier ging es zwar im wesentlichen um die Frage, wie der Schutz beim Eingang der Zahlung auf dem Konto funktioniert. Analog zu „normalen“ Einkommen gilt auch für ALG 2 (das ansonsten ja schon der Höhe nach regelmäßig nicht die pfändbaren Beträge darstellt), dass die Unpfändbarkeit bei der Kontopfändung nicht automatisiert gewährleistet wird. D. h. die Unpfändbarkeit gem. § 850c ZPO (oder § 42 Abs. 4 SGB II, der die selbe Wirkungsweise hat) führt nicht zu einer (sozusagen automatischen) Unpfändbarkeit in Bezug auf das Konto (so etwas gibt es in Bezug auf die Verrechnung, vgl. § 850k Abs. 6 ZPO); das muss vielmehr erst durch eine Antragstellung und Beschlussfassung des Gerichts durchgesetzt werden. Das bedeutet, dass aufgrund der speziellen Situation des Kontos die Pfändung alle Eingänge erfasst, auch – und das ist der Clou – die “eigentlich” unpfändbaren (was eigentlich mit dem Gesetzestext im Widerspruch steht). Soweit der Freibetrag überschritten wird, behält die Bank daher Gelder ein und zahlt sie auch ohne eine ausdrückliche Freigabe nicht aus, obwohl die Beträge (aus welchen Gründen auch immer) unpfändbar sind. Gleichwohl nehmen Sie berechtigterweise Anstoß an der Absolutheit der Aussage, deshalb habe ich das zum Anlass genommen, den Text unter Punkt 3 des Artikels neu zu fassen.

  16. Man hat mich aus der Insolvenz rausgeschmissen. Ich wäre zu oft umgezogen und hätte einmal die 119€ nicht bezahlt. Jetzt überlege ich nach England zu gehen und dort die Insolvenz zu machen. Kann ich das?


    ANTWORT: ich weiß nur leider nicht, was das mit dem Thema dieses Artikels zu tun hat?

  17. Ich habe p Konto und habe eine Mietzuschuss Nachzahlung von arge erhalten 400€ überstiegen die Grenze und lagen jetzt 2jahre fest auf meinem Konto. Ich hab den 850k Antrag zweimal ausgefüllt und trotzdem blieb es gepfändet am konto.die p-Abteilung der Bank sagte zu mir das Geld ist für mich nicht mehr unerreichbar. Ich habe bei Gericht und Rechtsanwalt angerufen…hat nichts gebracht…gibt es noch eine Möglichkeit?


    ANTWORT: für die Nachzahlungen vom Arbeitsamt bzw. Jobcenter gilt das, was auch hier oben schon vorgetragen worden ist, auch diese Nachzahlungen werden bezüglich der Pfändbarkeit danach bestimmt, ob auf die Nachzahlungsmonate ein pfändbarer Betrag entsteht. Das hat aber überhaupt nichts mit der Frage zu tun, wie die Sache auf dem Konto aussieht. Die Kurzfassung: man kann die unpfändbaren Beträge immer auch vollständig auf dem Konto sichern lassen, allerdings geschieht das dort nicht automatisch. Ich empfehle Ihnen hierzu, unserem spezielleren Artikel zu diesem Thema einmal anzuschauen. Wenn Sie auf dem P-Konto Ihren Freibetrag übersteigen, handelt es sich hierbei um Moratoriumsbeträge. Bitte lesen Sie unter Punkt 16 in folgendem Artikel: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  18. Guten Tag, ich bin berufstätig und leiste viel Überstunden (Branchenbedingt) Mein AG führt mtl. Lohnpfändungen ab. In diesem Monat sind Überstunden/Feiertagszuschläge und Weihnachtsgeld auf meinem Konto eingegangn. Die Bank hat hier einen Betrag i.H.v. 910,-€ nicht frei gegeben. Was kann ich tun?
    Viele Grüße


    ANTWORT: Die Frage betrifft leider nicht das Thema des Artikels. Wir haben hierfür einen speziellen Artikel, der sich mit den Freigaben auf dem Konto beschäftigt: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis. Aber, um Ihre Frage ganz kurz zu beantworten: Die Bank gewährleistet immer nur die festgelegten Freibeträge. D. h., die unpfändbaren Einkommensbeträge, die sich aus § 850c und § 850a ZPO ergeben sind damit noch nicht voll abgedeckt. Sie müssten einen Antrag stellen nach § 850k Abs. 4 ZPO; dazu haben wir ebenfalls einen spezielleren Artikel: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  19. Hallo, ich habe verspätet mein ALG1 nachgezählt bekommen. Nun kann ich darüber nicht verfügen. Was muss ich tun um an mein Geld ran zu kommen, da Rechnungen wie Miete angefallen sind. Danke


    ANTWORT: Sie müssen einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, das steht doch alles oben im Artikel, lesen Sie dort doch mal unter 2.

  20. Grüße, wie sieht es damit aus das man ein Antrag beim Gericht gestellt hat, dieser aber zu langsam bearbeitet wurde(also bis in den nächsten Monat)und nun das Geld beim Gläubiger landet obwohl vom Gericht der Freibetrag erhöht worden wäre?


    ANTWORT: natürlich müssen Sie mit der Antragstellung mit beantragen, dass bis zur Entscheidung des Gerichts die Vollstreckung eingestellt wird. Eine schnelle Entscheidung des Gerichts ist in diesen Sachen relativ selten, da immer noch die Gläubiger angehört werden. Wenn Sie die vorübergehende Einstellung mit beantragen, dann wird das der Bank zugestellt und die Beträge dort vorgehalten. Auf diese Weise können Sie nach der Entscheidung des Gerichts auf diese Beträge zugreifen. Bitte lesen Sie doch hierzu unseren spezielleren Artikel zu § 850k Abs. 4 ZPO, auf den wir unter dem Punkt 2 oben verwiesen haben.

  21. Hallo,
    wie verhält es sich eigentlich mit einer Guthaben Rückzahlung aus der Betriebskosten Abrechbung für das vergangene Jahr. Konkret: Mein Freibetrag ist durch meine monatliche Lohnzahlung schon voll erschöpft. Jetzt hat mir mein Vermieter 389 Euro auf mein Konto überwiesen welche aus der Betriebskostenabrechnung des vergangenen Jahres resultieren. Ist dieses Geld pfändbar?


    ANTWORT: Eine Betriebskostenrückzahlung stellt kein Einkommen im Sinne des § 850 ZPO dar. Das bedeutet, dass auf derartige Zahlungen der Einkommensschutz der § 850 ZPO ff. nicht anwendbar ist. Sofern sich die Frage auf das Konto bezieht, gilt allerdings, dass die Eingänge auch dort geschützt sein können, sofern sie vom Freibetrag umfasst sind. Wenn Sie den Freibetrag schon ausgeschöpft haben, werden diese als Moratoriumsbeträge behandelt. Das ist leider überhaupt nicht Thema des Artikels hier, denn hier geht es lediglich um die Pfändbarkeit von (Einkommens-)Nachzahlungen.

  22. Ich beziehe ALG 2 und habe ein P-Konto. Da das ansäßige Jobcenter die Mieten für Oktober und November gesammelt mit den AlG2 Leistungen auf mein Konto überwiesen hat(auf dem ein Pfändung von eben diesem Jobcenter liegt) überstieg schon diese Überweisung den Freibetrag. Heute würden dann nich mal über 600EUR einmalig übdrwiesen(Umzugs und Renovierungskosten) die jetzt von der Bank gesperrt sind. Gäbe es Mittel dieses Geld doch noch frei zu bekommen?

    MfG, LN


    ANTWORT: auch wenn Zahlungen des Jobcenters nicht automatisch unpfändbar sind, ist das doch wegen der Orientierung am notwendigen Auskommen regelmäßig der Fall. Man kann daher davon ausgehen, dass Ihre Nachzahlungen die Bedingungen für eine vollständige Freistellung erfüllen. Geltend machen müssen Sie das aber über einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, denn die Bank gibt von vornherein nur die monatlichen Grundfreibeträge frei. D. h., die Bank prüft nicht, ob die eingehenden Gelder nach den Regeln der §§ 850 fortfolgende ZPO unpfändbar sind oder nicht, sondern schließt die Auszahlung in dem Moment ab, in dem der konkrete P-Konto-Freibetrag erreicht ist. D. h., Sie müssen durch Antragstellung die Unfehlbarkeit der Beträge erst feststellen lassen. Ich empfehle zu diesem Thema unseren speziellen Artikel: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  23. Hallo. Meine frage: 2 unterhaltspflichten. Wegen beendigung des beschäftigungsverhältnisses am 4. Des monats überweist der arbeitgeber 4 tage gehalt und urlaubsabgeltung. Erst im folgemonat wird von der krankenkasse 26 tage krankengeld gezahlt. Wie ist die freistellung zu beantragen? Bzw. Ist die urlaubsabgeltung oder das krankengeld in diesem fall pfändbar? Danke im voraus.


    ANTWORT: das lässt sich ohne Zahlen leider wirklich nicht beantworten. Ich weiß ja noch nicht einmal, ob Sie mit der Nachzahlung Ihre Freigrenze überhaupt erreichen (dann wäre es ja kein Problem). Wenn es aber so sein sollte, dass die Nachzahlung dazu führt, dass in dem Monat, in dem Sie diese erhalten, der Freibetrag damit überstiegen wird, dann müssen Sie den Antrag stellen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO (falls es um das Konto geht, bei einer Lohnpfändung ist ein Antrag eigentlich nicht nötig) und darlegen, auf welche Zeiträume die nachgezahlte Summe entfällt. Das setzt natürlich auch voraus, dass der Arbeitgeber die Nachzahlung hinreichend genau aufgeschlüsselt hat. Da es bei Ihnen ja wohl nur um 4 Arbeitstage geht, dürfte das kein Problem sein. Das Urlaubsentgelt ist unpfändbar gemäß § 850a ZPO, sofern es sich um reguläres Urlaubsgeld handelt (die Einkommensfortzahlung im Urlaub ist hingegen normales Einkommen). Krankengeld hingegen ist lediglich eine Lohnersatzleistung. Es wird also bei der Pfändungsberechnung genauso behandelt, als würde es als Lohn vom Arbeitgeber gezahlt werden.

  24. Moin Ich habe ein P-Konto und bekommt ALG2 ca.860 Euro Die 860 euro sind Ausgaben Jetzt habe ich noch 100 Euro gut auf dem Konto Schon länger kann ich die abheben


    ANTWORT: das kann ich leider so nicht beantworten, weil ich nicht weiß, von wann die 100 € stammen. Aber im Prinzip kann man sagen, dass es überhaupt kein Problem ist, wenn Sie von einem Monat in den nächsten etwas mit hinüber nehmen. Sie müssen nur sehen, dass Sie in dem Folgemonat mindestens so viel ausgeben, wie Sie mit hinüber genommen haben. Wenn Sie also von den 860 € Eingang 100 € nicht ausgeben und in den nächsten Monat mit hinüber nehmen, müssen Sie nur im Folgemonat mindestens 100 € ausgeben. Dann ist das kein Problem. Wenn Sie im Folgemonat wiederum 100 € stehen lassen, dann sind es genau betrachtet nicht mehr die 100 € aus dem Vormonat, sondern es sind neue 100 €. Optisch sieht es natürlich dann so aus, als hätten Sie 100 € über die Monate hinweg auf dem Konto stehen gelassen.

    Leider betrifft Ihre Frage aber nicht das Thema dieses Artikels; für Übernahmebeträge haben wir etwas Spezielles, ich möchte hier einmal darauf hinweisen: Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

  25. Ich habe immoment kein Einkommen, jetzt wurden 6.288,63€ Auskehr meines verstorbenen Vaters auf mein Konto überwiesen.Ich habe jetzt einen verfügbaren Betrag von 1.133,80€. Und ich möchte wissen ob der Rest am nächsten 1. Gepfändet wird. Dnke


    ANTWORT: die Ihren Freibetrag übersteigenden Beträge werden als Einkommen des nächsten Monats freigegeben, allerdings insgesamt auch nur in Höhe von 1133,80 €.

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