• Urlaubsbedingt können wir leider Anfragen erst wieder ab dem 13.12.2024 beantworten. Das gilt auch für die Bearbeitung von Kontobescheinigungen. Wir bitten Sie um Verständnis

Pfändbarkeit von Nachzahlungen

Mit Berücksichtigung BGH-Entscheidung v. 24.01.2018 zur Pfändbarkeit von ALG-2-Nachzahlungen

Der Einkommensschutz gemäß § 850c ZPO sieht vor, was vom monatlichen Einkommen als unpfändbar zu belassen ist. Es reicht hier in der Regel ein Blick in die Pfändungstabelle, um entscheiden zu können, was von einem bestimmten Einkommen als unpfändbar anzusehen ist. Das ist also technisch gesehen relativ leicht erklärt. Was ist nun aber mit Einkommenszahlungen, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Monat stehen, für den sie bestimmt sind?

Es kommt ja häufiger vor, dass Einkommen im Folgemonat für den Vormonat gezahlt wird. Das ist in der Praxis pfändungsrechtlich überhaupt gar kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber nach 10 Monaten feststellt, dass er seinem Arbeitnehmer monatlich 200 € zu wenig gezahlt hat und dies nunmehr im 11. Monat in einer Summe nachzahlt? Dann kommen mit einem Schlag 2.000 € zusätzlich auf dem Konto des Arbeitnehmers an. Ist das dann pfändungsgeschützt?


1. Pfändung bei Einkommensnachzahlungen

Im Pfändungsrecht gilt die Regel, dass die Pfändbarkeit des monatlichen Einkommens danach bestimmt wird, für welchen Zeitraum (insb. für welchen Monat) die Einkommenszahlung erfolgt. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung selbst. Denn in § 850c Abs. 1 ZPO spricht bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens ausdrücklich vom

„Zeitraum, für den es gezahlt wird“.

Das aber bedeutet, dass die Pfändbarkeit eben nicht davon abhängt, wann das Einkommen gezahlt wird (oder in welchen Margen), sondern für welchen Monat.[1]

Nachzahlungen führen so letztlich zu einer Zuordnung der nachgezahlten Summe zu einem bestimmten Nachzahlungsmonat, für den sich dadurch nachträglich eine andere Einkommenshöhe ergibt. Das bedeutet auch, dass bei einer bestehenden Pfändung die Pfändungsbeträge für den betreffenden Monat noch nachträglich bestimmt bzw. korrigiert werden müssen.[2]

1. Beispiel: Der Arbeitnehmer erhielt in den Monaten Januar bis Oktober jeweils ein Einkommen von 1.600,00 € (netto). Da er eine Unterhaltspflicht hat, hatte sein Arbeitgeber hiervon monatlich 19,75 € an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Im November erfolgte eine Einkommensnachzahlung für die Monate Januar bis Oktober von jeweils 200 €, insgesamt also 2.000 €  (= 10 Monate x 200 €). Dadurch erhöhte sich das monatliche Einkommen für jeden Monat nachträglich um 200 € von 1.600 € auf jeweils 1.800 €, woraus sich (bei Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht) ein monatlich pfändbarer Betrag von 119,75 € ergibt. Der Arbeitgeber hatte bisher unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens von 1.600 € lediglich 19,75 € monatlich abgeführt, er muss daher pro Monat nachträglich noch den Differenzbetrag von je 100 € pro Nachzahlungsmonat an den pfändenden Gläubiger abführen, insgesamt also noch 1.000 € (= 10 Monate x 100 €).
2. Beispiel: wie eben, aber der Arbeitnehmer hat 3 Unterhaltspflichten. In dem Falle ist auch bei Zurückrechnung des Nachzahlungsbetrags noch kein pfändbares Einkommen erreicht, da mit 1.800 € (netto) bei 3 Unterhaltspflichten noch keine pfändbaren Beträge entstehen. Die nachgezahlten 2.000 € sind daher vollständig unpfändbar.

Man erkennt also, dass die Pfändungshöhe nicht unmittelbar von der Höhe der nachgezahlten Gesamtsumme abhängt. In unserem Beispiel waren es 2.000 €, die für 10 Monate nachgezahlt wurden, es könnten genauso gut 5.000 € oder 10.000 € sein, es kann eine Nachzahlung für einen Monat oder für 7 Monate oder 2 Jahre sein. Darauf kommt es nicht an, sondern allein darauf, ob die auf den einzelnen Nachzahlungsmonat entfallenden Beträge zu einer Pfändbarkeit in diesem (von der Nachzahlung betroffenen) Monat führen. Deshalb kann auch ein außerordentlich hoher Nachzahlungsbetrag vollständig unpfändbar sein. Desto länger die Nachzahlungszeiträume sind, desto mehr können sich monatliche Nachzahlungen zu einem durchaus großen (und dennoch völlig unpfändbaren) Gesamtnachzahlungsbetrag summieren.

Hinweis
Die Zurückversetzung der Nachzahlung in den Monat, für den nachgezahlt wird, bedeutet auch rechtliche Zurückversetzung. Das spielt eine Rolle, wenn (was regelmäßig aller zwei Jahre geschieht) die Pfändungstabelle geändert wird. Betrifft eine Nachzahlung einen Monat, in dem noch die alte Pfändungstabelle galt, dann ist (für diesen Monat) auch noch die alte Pfändungstabelle anzuwenden (obgleich diese zum Nachzahlungszeitpunkt nicht mehr gilt). Betrifft die Nachzahlung Zeiträume, für die teilweise die alte und teilweise auch die neue Pfändungstabelle galt, dann ist bei der Berechnung jedes einzelnen Monats die jeweils zutreffende Pfändungstabelle anzuwenden. Dasselbe Problem entsteht, wenn der betreffende Arbeitnehmer zwischenzeitig unterhaltspflichtig wurde (Kind oder Verehelichung). Das führt ja zu einer Erhöhung des unpfändbaren Betrages. Aber auch hier gilt für die rückwirkende Berechnung: Berücksichtigt wird das erst für den Monat, in dem die Unterhaltspflicht entstand.

2. Nachzahlung auf P-Konto

Das ist allerdings zunächst erst einmal nur die Antwort auf die Frage, wie Nachzahlungen pfändungstechnisch unter Zugrundelegung von § 850c ZPO zu behandeln sind. Was bedeutet das aber für das Konto?

Man kann auch hier einen generellen Satz aufstellen: Alle Freigaben des Einkommenschutzes gelten auch für Einkommen auf dem Konto (also für den Kontoschutz). Allerdings geschieht das nicht automatisch, sondern setzt (soweit der einfache P-Konto-Schutz nicht reicht) einen Antrag beim Vollstreckungsgericht[3] voraus.

Das P-Konto schützt für sich genommen erst einmal nur die statischen Freibeträge aus § 850 Abs. 1 ZPO. Das hat allein technische Gründe; man will (bzw. kann) den Banken nicht zumuten, im Rahmen der P-Konten die sehr schwierigen Pfändungsfreigabeprobleme, die sich aus der besonderen Behandlung von Einkommen ergeben, selbst lösen zu müssen. Allerdings ist unstrittig, dass auch auf dem Konto der volle Freibetrag zu gewähren ist, der sich aus der Regelung des § 850c ZPO, § 850a ZPO usw. ergibt.Dies geschieht dann aber nicht durch die Bank, sondern durch das Gericht aufgrund eines Antrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO.[4]

Genauso ist es auch bei den Nachzahlungen: Soweit die Nachzahlung nicht mehr vom Schutz des P-Kontos umfasst ist, kann man einen Antrag auf Freigabe dieser Beträge stellen. Die Begründung ist auch hier, dass diese Beträge unpfändbar sind.

Man muss sich also darüber klar sein, dass man zur Geltendmachung dieser unpfändbaren Beträge, soweit sie den statischen Grundfreibetrag des P-Konto übersteigen, noch etwas tun muss.

Hinweis
Die Antragstellung zur Gewährung des vollständigen unpfändbaren Einkommens auf dem Konto erfolgt nach § 850k Abs. 4 ZPO. Dieser Antrag ist immer dann erforderlich, wenn die automatisierten Freigaben auf dem P-Konto nicht die Freigabe des (tatsächlichen) unpfändbaren Betrags gewährleisten. Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn das eingehende Einkommen den P-Konto-Freibetrag überschreitet. Zur Antragstellung empfehlen wir unseren Artikel § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

3. BGH-Entscheidung v. 24.01.2018 (VII ZB 21/17)

Bundesgerichtshof
Zur Unpfändbarkeit von ALG-2-Nachzahlungen

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Nachzahlung (im Jahr 2014) von ALG 2 in Höhe von über 5.000 €. Nachdem diese Nachzahlung einging, beantragte die Schuldnerin gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die Freigabe dieser Nachzahlung auf dem Konto. Das Gericht gewährte dies, allerdings legte der Gläubiger hiergegen Beschwerde ein.

Das Beschwerdegericht bestätigte die Freigabe des Vollstreckungsgerichts, da die Nachzahlung den Monaten zuzurechnen sei, für die sie erfolgt seien. Da sich daraus keine pfändbaren Beträge für die einzelnen Monate ergaben, sei auch die Gesamtnachzahlung als unpfändbar einzustufen.

Gegen diese Entscheidung legte der Gläubiger Rechtsbeschwerde ein, weshalb hierüber schlussendlich der BGH entschied, der allerdings – recht unspektakulär – die Entscheidung des Beschwerdegerichts bestätigte.

Der BGH hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass ALG-2-Nachzahlungen in keiner Weise anders behandelt werden, als sonstiges nachgezahltes Einkommen.

Auch der Vortrag des Gläubigers, dass das Eigentumsrecht im Falle von Nachzahlungen überwiege, sodass sich aus Nachzahlungen abweichend von den sonstigen gesetzlichen Regelungen ein Pfändungsanspruch ergeben könne, wies das Gericht konsequenterweise ab. Derartige Einwände sind regelmäßig zirkulär, da die Abwägung bereits durch die Norm getroffen wurde, die die Unpfändbarkeit regelt.

Insgesamt erschöpft sich die Bedeutung dieser Entscheidung daher lediglich in der Klarstellung, dass ALG-2-Nachzahlungen wie reguläre Einkommensnachzahlungen beurteilt werden müssen. Damit folgt der BGH konsequent der bisherigen Beurteilung, dass ALG 2 als ganz „normales“ Einkommen im Sinne des § 850 ZPO zu behandeln ist.

Allerdings ist diese Entscheidung nur noch für (Nach-)Zahlungen relevant, die den Zeitraum bis 2016 betreffen. Denn danach wurde die Unpfändbarkeit von ALG-2-Leistungen gesetzlich normiert. Das bedeutet für eine Antragstellung auf Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, dass nur noch geprüft werden muss, ob es sich bei den Nachzahlungen um ALG-2-Leistungen handelt. Ist das der Fall, muss die Freigabe ohne weitere Prüfung erfolgen. Eine Rückrechnung auf einzelne Monate bedarf es nicht mehr, da diese Leistungen wegen § 42 Abs. 4 SGB II (anders als bei „normalem“ Einkommen) unabhängig von der Höhe unpfändbar sind. Es kann sich deshalb durch die Rückrechnung auf die Nachzahlungsmonate von vornherein kein pfändbarer Betrag ergeben.

Hinweis
Durch die Gesetzesänderung im Jahre 2016 ist die Pfändung von ALG 2 zwar ausdrücklich nicht mehr möglich (§ 42 Abs. 4 SGB II). Durch das P-Konto selbst werden diese Zahlungen allerdings nicht automatisch geschützt. Hier gilt, was für alle Einkommen gilt, dass man bei Übersteigen des Freibetrags gleichwohl einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen muss. Die Unpfändbarkeit bewirkt aber, dass Nachzahlungen, die allein aus ALG 2 bestehen, dann immer zu einer Freigabe führen, ohne dass es auf die Höhe der Nachzahlung ankommt. Allerdings endet damit auch die Besonderheit. Denn wie bei allen Eingängen auf dem Konto stehen auch „eigentlich“ unpfändbare Einkommen immer unter einem Ausgabezwang (Stichwort Übernahmebeträge, die im 3. Monat vollständig pfändbar sind). Man wird dann – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – eine Abführung nicht ausgegebener unpfändbarer Beträge an die pfändenden Gläubiger nicht verhindern können, indem man auf die ursprüngliche Unpfändbarkeit als ALG-2-Leistung verweist.
__________________________
[1] Die Aussage „für welchen Monat“ ist an dieser Stelle nicht ganz korrekt, denn § 850c Abs. 1 ZPO benutzt den allgemeinen Begriff Zeiträume nicht ohne Grund: Die Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850c ZPO kann nämlich auch auf einer täglichen oder wöchentlichen Berechnung basieren, falls das Einkommen täglich oder wöchentlich gezahlt wird. Allerdings ist die monatliche Berechnung die Regel. Im Übrigen treffen alle Aussagen der Sache nach auch auf eine tägliche oder wöchentliche Zahlung von Einkommen zu.
[2] Die nachfolgenden Beispiele sollen das Prinzip deutlich machen. Es soll aber darauf hingewiesen sein, dass es hier die verschiedensten Probleme geben kann, die wir zugunsten einer einfachen Darstellung ausgeklammert haben. Der Arbeitgeber kann sich zum Beispiel weigern, die Nachzahlung genauer den Rückzahlungszeiträumen zuzuordnen oder die Rückzahlungssummen können pro Monat völlig verschieden sein, so dass man tatsächlich für jeden Monat einzelnen die Abführungssumme neu berechnen muss. In den nachgezahlten Summen können auch wiederum unpfändbare Bestandteile stecken, was dann bedeutet, dass man die Nachzahlungssummen auch noch „auseinandernehmen“ muss.
[3] Bei Pfändungen, die durch selbst vollstreckende Körperschaften in Kraft gesetzt werden (z.B. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Finanzämter), muss die Antragstellung bei dieser Körperschaft erfolgen. Zum Thema lies bitte auch unseren Artikel Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1.
[4] Regelmäßig tritt das Problem dann auf, wenn das eingehende Einkommen höher ist als der statische Freibetrag auf dem P-Konto. Spätestens dann merkt man nämlich, dass das P-Konto nicht den gesamten Freibetrag so schützt, wie ihn die Pfändungstabelle ausgibt. Um diesen vollständigen Betrag zu erhalten, kann man ebenfalls einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Wie das praktisch geschieht haben wir in unserem Artikel § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2 dargelegt.
Bookmark the permalink.

74 Comments

  1. Hallo,
    für mich ergibt sich aktuell die Frage, ob meine Lohnnachzahlung wegen einer höhergruppierung für die Monate Mai bis Oktober pfändbar sind. Die Pfändung auf den Lohn ist zum 28.10.2020 beim Arbeitgeber zugestellt worden. Die Pfändung ist ja mit der nächsten Gehalsabrechnung gültig also am 30.11.2020, da würden dann das 13. Monatsgehalt und Lohnnachzahlung zusammen kommen.
    Vielen Dank für Ihre Antwort


    ANTWORT: Zunächst mal gilt natürlich, dass die pfändbaren Einkommen rückwirkend pro Monat (nach-)berechnet kann, wenn sie für frühere Monate eingehen. Ihre Frage ist aber ja eine andere, nämlich ob die Nachzahlungen, die den Zeitraum vor Pfändungseingang betreffen, überhaupt relevant sind. Leider: Klares Ja. Der Grund ist, dass nicht das Einkommen für eine bestimmte Zeit, sondern alle Ansprüche gegen den Arbeitgeber gepfändet werden. Für welche Zeit das Einkommen gezahlt wird (bzw. aus welchem Grund), ist – was das betrifft – egal. Eine Pfändung kann sich natürlich nur auf Zahlungen beziehen, die ab Eingang der Pfändung geleistet werden; keine Pfändung kann bereits gezahlte Zahlungen noch rückgängig machen oder beeinflussen. Aber wenn es Nachzahlungen nach Eingang der Pfändung gibt, dann hat man Pech gehabt.

  2. Ich habe ein P Konto bei der Commerzbank. Ich bekomme am 24.09.eine einmalige Zahlung aus Holland vom früheren Bäcker von 2.090E. Ist dieser Betrag Pfandbar? Vielen Dank


    ANTWORT: Ob es unpfändbar ist, kann man ohne Prüfung nicht sagen, aber auf dem Konto wird es ganz bestimmt ein Problem geben, wenn mit dieser Zahlung (Nachzahlung?) Ihr monatlicher Freibetrag überschritten wird. Das P-Konto schützt von sich aus nicht alle unpfändbaren Eingänge, sondern nur einen Grundfreibetrag. Wenn die Zahlung Ihres Arbeitgebers(?) also unpfändbar ist und Ihren Freibetrag übersteigt, müsste eine Freigabe gem. § 850k Abs. 4 ZPO beantragt werden.

  3. Habe eine nachzahlung von der rentenversicherung bekommen die mir gefaendet worden ist das geld ist von zwei jahre rueckwirkend habe brim amgericht einen beschlus beantagt wie komme ich zu meiner nachzahlung


    ANTWORT: Sie müssen natürlich den Beschluss des Gerichts zur Freigabe abwarten. Erst wenn dieser ergangen ist, kann die Bank das beachten.

  4. Hallo, ich bin seit 2016 in der Privatinsolvenz und bekomme seit 10 Jahren eine EM-Rente. Diese war zwecks Prüfung ( Gutachten / Reha ) für ein Jahr ausgesetzt. Nach erneuter Bestätigung der EM-Rente gab es jetzt für das verstrichene Jahr die Renten-Nachzahlung von 10000 €. Das übersteigt natürlich um einiges den Freibetrag des P-Kontos. Auskehrung im Juni 2020 ca. 6000 €.
    Da das Geld „meine“ Rente ist – die, wenn sie monatlich gezahlt worden wäre niemals den Freibetrag überschritten hätte, gehe ich davon aus, dass mir das Geld auch zusteht – alleine schon um Rückstände aus dem vergangenen Jahr zu beseitigen. Meine Insolvenzverwalterin habe ich bereits angeschrieben – die muckt sich bisher aber leider nicht. Was muss ich tun, Wie komme ich an „mein“ Geld !? Reicht ein Antrag beim Insolvenzgericht, oder muss man noch mehr tun !? Gruß und vielen Dank


    ANTWORT: ich muss an dieser Stelle leider wieder darauf hinweisen, dass es in diesem Artikel hier nicht um die Frage des Kontos geht. Für die Frage der Pfändbarkeit gilt das oben Gesagte, und natürlich auch im Insolvenzverfahren, da hier für die Feststellung der Pfändbarkeit die selben Regeln gelten wie bei einer Pfändung. Um die Unpfändbarkeit auf dem P-Konto zu gewährleisten, muss man aber (sofern der Freibetrag überschritten ist) immer Anträge stellen. Die Unpfändbarkeit wird also nicht automatisch in vollem Umfang gewährleistet. Im Insolvenzverfahren wäre es gut möglich, dass der Insolvenzverwalter diese Gelder freigibt. Aber regelmäßig wird das nicht gemacht, und man überlässt das der Antragstellung des Schuldners. Auf dem P-Konto muss man also zur Freigabe einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Dafür haben wir speziellere Artikel. Sie müssten so einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen und dabei müssten Sie dann die Berechnung vornehmen, um zu zeigen, was Ihnen von den Nachzahlungen zusteht (möglicherweise alles, das hängt von der Rückrechnung auf die entsprechenden Monate ab, also so wie es hier im Artikel dargestellt).

  5. Ich habe von hartz 4 auf einmal für 2 Monate Geld bekommen also 2320 Februar und märz erhalten trotzdem ich habe nur 1179 Euro Freibetrag habe. Und jetzt auf mein konto über 800 Euro Geld das kann ich leidet nicht benutzen was soll ich machen das ich diese Geld benutzen zu können Mfg


    ANTWORT: Sie müssten einen Antrag stellen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Das P-Konto schützt nicht von vornherein sämtliche unpfändbaren Beträge, sondern nur die Grundfreibeträge. Das was hier im Artikel dargestellt wird, zeigt nur, dass diese Beträge unpfändbar sind oder sein können, nicht aber, wie das auf dem P-Konto gehandhabt wird. Dazu lesen Sie doch am besten unsere spezielleren Artikel zum P-Konto. Was den Antrag betrifft kann ich Ihnen folgenden Artikel empfehlen: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2 – die Antragstellung ist recht leicht, denn man muss in der Begründung nur darauf hinweisen, dass es sich um eine Nachzahlung aus ALG 2 handelt, die von sich aus schon unpfändbar sind.

  6. Hallo, ich habe folgenden Sachverhalt: Ich habe ein P-Konto mit ca. 2500.- Höchstgrenze. Nun bin ich seit Anfang des Jahres krank geschrieben und erhalte seit 18.02. Krankengeld. Auf Grund Verzögerungen bei der Berechnung wurden mir nun im April fast 3000.- € auf das P-Konto überwiesen (Tagessatz 62 €). Im Buchungstext geht klar hervor das diese Zahlung für den Zeitraum 18.02. – 06.04.2020 erfolgt ist. Trotzdem hat die Bank nun ca 1000.- € gesperrt weil mein Freibetrag überschritten ist (es kamen noch ca 500.- € als Nachzahlung für März aus einer Nebenbeschäftigung auf das Konto). Wenn ich jetzt den allgemeinen Gesetzestext verstehe und auch dieses BGH Urteil lese, dann ist ja nicht die Höhe einer Nachzahlung entscheidend sondern der ZEITRAUM für den diese Nachzahlung erfolgt ist. Somit wäre eine entsprechende Berechnung zu erfolgen: Anrechnung für Februar 13 Tage x 62 € gleich 806 € Anrechnung für kompletten März 30 Tage x 62 € gleich 1860 €Anrechnung für April 6 Tage x 62 € 372 € (plus die 500 € aus Nebenjob) also für April zusammen ca. 872 €. Somit läge ich im April DEUTLICH unter der Pfändungsfreigrenze und die Bank müsste den gesperrten Betrag frei geben. Ist dies so richtig bzw was muss ich nun tun um eine Freigabe zu erhalten.


    ANTWORT: der Artikel beschäftigt sich hier mit der Frage, wie Nachzahlungen pfändungstechnisch beurteilt werden. Sie müssen sich im Klaren sein, dass damit nur die Antwort darüber gegeben wird, wie diese Zahlungen pfändungstechnisch beurteilt werden müssen. Das bedeutet aber noch nicht, dass diese Beträge auf dem P-Konto automatisch freigestellt sind. Denn das geschieht dort nicht. Das P-Konto ist ein Vehikel, mit dem lediglich ein für die Banken leicht feststellbarer Grundfreibetrag (und nicht mehr!) gesichert wird. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst in Kauf genommen, dass damit nicht das gesamte unpfändbare Einkommen auf dem Konto gesichert werden kann. Das folgt der Einsicht, dass Banken nicht in der Lage sind, die pfändungsrechtliche Einordnung einzelner Zahlungen vorzunehmen. Deshalb hat der Gesetzgeber für alle den Freibetrag übersteigenden unpfändbaren Beträge die Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO vorgesehen. Sie müssen also unbedingt voneinander trennen: 1., was das P-Konto von sich aus gewährt (das sind immer nur die Grundfreibeträge) und 2., was ist vom Eingang auf dem Konto unpfändbar im Sinne des Pfändungsrechts.

    Wie gesagt, das ist ein anderes Thema, um das es hier nicht geht. Für die Antragstellung haben wir einen speziellen Artikel, den ich Ihnen sehr gerne empfehlen möchte: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  7. Hallo, ich bekam im Februar auf mein P-konto eine Nachzahlung vom Jobcenter 2800 Euro. Die Bescheinigung wurde auch ausgestellt. Mein Monatlicher Eingang sind 1141,41 euro Jobcenter. Was und wo muss ich für ein Antrag stellen


    ANTWORT: nun ja, so wie es hier unter 2. steht: Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO. Mit Bescheinigung können Nachzahlungen nicht freigegeben werden, also bleibt nur die Antragstellung.

  8. Hallo, ich habe ein P-Konto. Es besteht eine Kontopfändung des Finanzamtes. Nun erhalte ich eine Rentennachzahlung von rd. 400,– pro Monat für 15 Monate. Wie kann ich für die Nachzahlung eine Pfändungsfreigabe erhalten ? Vielen Dank


    ANTWORT: Sie müssen einen Antrag auf Freigabe stellen, das ist immer erforderlich, wenn der Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto geltend gemacht werden muss, also wenn der monatliche Eingang den Freibetrag auf dem Konto übersteigt. Es handelt sich dann hier um einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Hierfür haben wir einen speziellen Artikel, den ich Ihnen dafür empfehle (Sie müssten dann lediglich die Begründung anpassen): § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  9. ich bin gerage neu in der insolvens nun bekomme wohl eine strom nachzahlung nunist die frage das kann ich das geld behalten oder muss ich die dem verwalter über lassen.


    ANTWORT: geschützt sind Rückzahlungen dieser Art nicht, denn sie gehören nicht zum Einkommen. Das mit den Nachzahlungen bezieht sich nur auf Einkommenszahlungen, ist also nicht auf die Rückerstattung vom Vermieter, von den Stadtwerken, dem Finanzamt usw. übertragbar. Rückzahlungen dieser Art zählen für die Zeit bis zur Aufhebung der Insolvenz als Vermögen, und das kann grundsätzlich (nicht immer, insbesondere nicht bei ALG-Bezug und auch nur unter Berücksichtigung anderer Personen, die im Haushalt leben) vom Insolvenzverwalter eingefordert werden. Wenn die Zahlung auf Ihrem Konto eingeht, kann es trotzdem möglich sein, dass Sie auf dieses Geld zugreifen können. Denn das P-Konto schützt der Höhe nach ohne Berücksichtigung, ob die eingehende Beträge an sich pfändbar sind oder nicht (oder wem sie zustehen). Allerdings gehört es zur Obliegenheit im Insolvenzverfahren, dem Insolvenzverwalter von sich aus Mitteilung über solche Zahlungen zu machen, sodass die Kenntnis nur dann beim Insolvenzverwalter nicht vorliegt, wenn man diese Obliegenheit nicht erfüllt hat. Das könnte späterhin Probleme bereiten. Auch könnte es sein, dass der Insolvenzverwalter später diese Rückzahlung auf anderem Wege herausfindet und spätestens dann noch eine Nachzahlung verlangt. Das gilt allerdings wirklich nur für den Zeitraum bis zur Aufhebung der Insolvenz (diese findet in der Regel ein Jahr nach Eröffnung statt). Rückzahlungen, die den Zeitraum danach betreffen, stehen Ihnen dann wieder vollständig zu.

  10. Hallo. Ich habe ein P Konto. Jetzt hat sich aber heraus gestellt, dass ich letztes Jahr versehentlich weiterhin Beiträge an eine beitragsfreie Versicherung gezahlt habe. Diese zahlt mir nun etwa 1.300,- € wieder zurück. Kann ich diese beim Amtsgericht auch als pfändungsfrei beantragen lassen?


    ANTWORT: die Nachzahlungen um die es hier geht, betreffen nur Einkommen im Sinne des § 850 ZPO. Das sind Lohn und Lohnersatzleistungen, Renten, Krankengeld usw. Was das P-Konto betrifft, kann ich zumindest sagen, dass Freigaben, die den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigen, ausschließlich durch eine Antragstellung möglich sind. Wenn es sich dabei nicht um Einkommen handelt, wird dies allerdings nicht ganz einfach sein, denn die vorgesehenen Freigabeanträge gemäß § 850k Abs. 4 ZPO betreffen wiederum nur das Einkommen. Hier kann man nur allgemeine Schutzanträge (insb. § 765a ZPO) stellen, was sehr schwierig (und oft nicht erfolgreich) ist.

  11. Schönen guten Tag, ich bin in der Ausbildung und besitze ein P-Konto mit einer normalen Freigrenze. Jetzt habe ich die Betriebskosten Abrechnung erhalten der den Freibetrag übersteigt und frage mich ob ich diesen Betrag behalten darf oder er gepfändet wird. Finde dazu nichts im Internet, ob es bspw. ähnliche Fälle schon gab. Mfg


    ANTWORT: In diesem Artikel geht es um Nachzahlung von Einkommen. Nun ist es so, dass man manchmal nicht genau wissen kann, was zum Einkommen zählt und was nicht. Aber die Rückzahlung von Betriebskosten zählt in jedem Falle nicht dazu. Unabhängig davon betrifft Ihre Frage den Schutz auf dem P-Konto. Hierzu würde ich Ihnen gerne unseren spezielleren Artikel empfehlen: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis. Falls dann noch Fragen bleiben, können Sie diese dort gerne stellen.

  12. Guten Tag.
    Ich beziehe ALG I in Höhe von 1134€.
    Bin alleinstahend, keine Kinder, keine Unterhaltsverpflichtungen.
    Die IKK hat ein Verrechnungsersuchen bei der Agentur für Arbeit gestellt.
    Diese teilte mir mit, dass man beabsichtige der Verrechnung zuzustimmen und mir ab April nur noch 960€ auszuzahlen.

    Meine Frage: Darf das ALG I unter den Pfändungsfreibetrag verrechnet werden, oder gilt hier auch §850?
    Nach Pfändungstabelle liegt mein Einkomen (ALG I) unter dem Pfändungsfreibetrag. Wie kann man sich wehren?
    Denn ich habe 600€ Miete zu zahlen, + 40€ Strom, + 40€ Telefon.
    mir blieben dann 280€ zum Leben.
    Bitte um rasche Antwort, da ich bis zum 05.03. auf das Schreiben der AA geantwortet haben muß.
    Vielen Dank


    ANTWORT: auch diese Frage hat leider mit dem Artikel hier nichts zu tun. Hier geht es um die Frage, ob Nachzahlungen pfändbar sind. Pfändbarkeit und Verrechnungen sind zwei verschiedene Dinge. Für die Verrechnung gibt es (leider) Sonderregelungen, die es gestatten, unterhalb des Pfändungsfreibetrags bis auf das soziale Minimum (das weit unterhalb des Pfändungsfreibetrags liegt) zuzugreifen. Dass diese Regelung überhaupt noch existiert ist ein Skandal, allerdings gilt diese gesetzliche Möglichkeit eben noch. Sie können prüfen, inwiefern die Voraussetzungen für die Verrechnung gegeben sind, Sie können auch einen höheren sozialen Selbstbehalt geltend machen, aber die Regeln für die Pfändbarkeit und damit auch für die Behandlung von Nachzahlungen sind hierauf definitiv nicht anwendbar.

  13. Guten Tag, bis Mitte Juli 2019 hatte ich einen Minijob als Nebenjob. Leider habe ich für die Tage im Juli 2019 keinen Lohn erhalten. Der Fall ging vor das Arbeitsgericht. Der Lohn wurde jetzt eingeklagt. Seit Dezember 2019 befinde ich mich in einer Privatinsolvenz. Was wäre wenn demnächst der Lohn des Minijobs von Juli 2019 auf mein Konto überwiesen wird? Darf ich das Geld behalten oder kann es sein, dass mir das Geld gepfändet wird? Ich freue mich auf Antworten. Freundliche Grüße Sarah H.


    ANTWORT: Das ist eine Frage, die das P-Konto betrifft. Auf dem P-Konto geht es (anders als hier im Artikel) NICHT(!) um den Schutz unpfändbaren Einkommens, da dort nur Grundfreibeträge geschützt werden. Das heißt, dass unpfändbare Nachzahlungen nicht automatisch auf dem Konto geschützt sein können. Dazu muss ein Antrag gestellt werden. Lesen Sie dazu bitte gerne hier: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  14. Guten Tag, ich habe folgende Frage ich war die letzten zwei Monate arbeitslos und gehe aber jetzt im März wieder arbeiten. Somit erhalte ich da das Amt nicht aus dem Kram kam im März eine Nachzahlung von Januar und Februar sowie mein Gehalt. Mein Gehalt liegt unter der Freigrenze aber wie sieht es mit der Nachzahlung aus? Mit freundlichem Gruß Maurice


    ANTWORT: In dem Monat, in dem alles eingeht, werden Sie wohl den Freibetrag übersteigen. Alles, was in diesem Monat den Freibetrag übersteigt, behält die Bank automatisch zurück. Es kommt nicht darauf an, wer das einzahlt und wie sich der Eingang zusammensetzt. Um dennoch an die Beträge zu kommen, können Sie einen Freigabeantrag stellen, denn die Nachzahlung dürfte vollständig unpfändbar sein (aus den hier im Artikel genannten Gründen). Die Unpfändbarkeit prüft die Bank nämlich nicht (sondern nur die Höhe des Eingangs insgesamt), dazu ist ein Antrag nötig (in der Regel beim Vollstreckungsgericht). Stellen Sie keinen Antrag, wird der im Eingangsmonat übersteigende Teil als Moratoriumsbetrag behandelt. Auch da ist nicht ausgeschlossen, dass Sie das Geld noch bekommen, denn mit diesen Beträgen wird in den Folgemonaten der Freibetrag aufgefüllt. Aber das ist nicht so sicher, wie die Antragstellung. Zu diesem Thema lesen Sie bitte hier: 16. Alles, was den Schutzbetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? – Moratoriumsbetrag

  15. Guten Morgen! Ich habe für den 11.02. RSB beantragt (nach fünf Jahren). Meine IV hat mir schon im Vorfeld gesagt, dass es keine Probleme geben wird und sie diesen zustimmt. Ich habe auch letzte Woche ein Schreiben erhalten, dass vom Insolvenzgericht die Frist festgesetzt wird, in dieser die Gläubiger Einwände einlegen können. So weit so gut.
    Jetzt ist der Fall, dass ich nie in der WVP war, sondern immer im Insolvenzverfahren, da noch ein Erbe ausstand, dass meine IV verständlicherweise zur Masse hinzuführen wollte. Dieses Erbe ist bis jetzt noch nicht eingegangen. Meine IV meinte, dass sie das dann mit in die Nachtragsverteilung nimmt. Das Erbe wird nun in den nächsten Wochen direkt an das Konto meiner IV überwiesen. Meine Fragen: wenn die Verfahrenskosten (die ich ja schon bezahlt habe und deswegen nach fünf Jahren RSB erlangen kann) prozentual aus der Insolvenzmasse berechnet werden, muss ich dann noch Verfahrenskosten nachzahlen, weil sich diese ja dann erhöhen? Oder ist das Erbe extra zu berechnen und wird nicht mehr zur Masse hinzuberechnet? Verstehen Sie was ich meine? Ist es jetzt ein Nach- oder Vorteil für mich, wenn es jetzt außerhalb des Verfahrens ausgezahlt wird?


    ANTWORT: das hat ehrlich gestanden überhaupt nichts mit den Nachzahlungen zu tun, um die es in diesem Artikel geht. Fragen müssen unter den Artikeln gestellt werden, die zum Thema gehören. Sonst nützt das niemanden etwas.

  16. Hallo,
    ich habe ein P-Konto, bin in Privatinsolvenz.
    Wir haben ergänzend ALg-2 bezogen. Ich habe nun rückwirkend Rente bewilligt bekommen. Monatlich 895 € netto. Die Nachzahlung für 18 Monate sind knapp 5.000€. diese will die Bank trotz Bestätigung, dass es eine Rentennachzahlung ist, nicht auszahlen… Wir haben mit meiner Rente jetzt 130€ mehr als H4-Anspruch. sind zu 3 und unsere Tochter ist schwerbehindert, sie hat neben Kindergeld kein Einkommen, mein Mann netto 1.220 € Also: 1.220 + 895 +205 monatlich = 2320 Euro… unser Pfändungsfreibetrag ist monatlich ca.3800 € … was können wir tun, um die Nachzahlung zu erhalten? Wir konnten diesen Monat keine Miete zahlen, weil der Eingang der Nachzahlung mit dem Lohn meines Mannes gleichzeitig erfolgte und dann beides sofort gesperrt war (wir zahlen sonst auch immer vom Lohn meines Mannes die Miete) … unsere Vermieterin will uns sofort kündigen, wenn wir nicht vor dem 01.02. die Januar-Miete zahlen… was wir definitiv nicht können… :( … wir haben keine Mietschulden, immer pünktlich gezahlt, in den letzten Monaten aber oft erst zur Monatsmitte, eben immer wenn der Lohn kam… :-(


    ANTWORT: das sind alles Fragestellungen, für die eigentlich die Schuldnerberatung, die Sie betreut hat, zuständig ist. Es ärgert mich, dass Sie mit solchen Problemen jetzt alleine dastehen. Für die Nachzahlung ist ein Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO beim Insolvenzgericht (ich gehe jetzt einmal davon aus, dass Ihre Insolvenz noch nicht aufgehoben ist) erforderlich. Sie müssen wissen, dass die Kontosituation im Insolvenzverfahren nicht anders behandelt wird wie bei einer Pfändung außerhalb der Insolvenz. Der einzige Unterschied ist, dass die Anträge nicht mehr beim Vollstreckungsgericht gestellt werden, sondern eben beim Insolvenzgericht. Sie müssen bei dieser Beantragung dann aufschlüsseln, für welche Monate die Nachzahlung bestimmt war. Ergibt sich dann für die Monate, für die nachgezahlt wurde, kein pfändbarer Betrag, steht Ihnen im Ergebnis die Auszahlung des nunmehr eingegangenen Gesamtnachzahlungsbetrags zu. Wenn die Nachzahlungen ausschließlich aus ALG-2-Leistungen bestehen, dann ist das noch nicht der mal erforderlich, da seit 2016 dieser ALG-2-Leistungen von sich aus unpfändbar sind (also unabhängig von der Höhe). Aber das kann die Bank von sich aus nicht machen, dazu ist eine Freigabe des Gerichts erforderlich. Ich will nur erwähnen, dass die Freigabe auch vom Insolvenzverwalter erfolgen könnte, die Erfahrung zeigt aber, dass er dazu in der Regel nicht bereit (und allerdings auch nicht verpflichtet) ist. Es ist also sinnvoll, rasch den Antrag bei Gericht zu stellen. Sie sollten in dem Antrag deutlich machen, worum es Ihnen geht, sollte dem Gericht die Antragstellung nicht genügen, müssten Sie gegebenenfalls noch Unterlagen nachreichen. Wichtig ist, dass Sie den Antrag zunächst mal in Gang bringen und damit eine Abführung der zurückbehaltenen Gelder verhindern. Deshalb stellen Sie bitte auch gleich einen Antrag auf vorläufige Einstellung. Zu diesen Antragstellungen bitte ich Sie, unseren spezielleren Artikel hierzu nachzulesen, denke, dass sie dort einige Anregungen für eine Antragstellung finden können. Sie müssen Sie nur auf ihren speziellen Fall etwas abwandeln: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  17. Guten Tag,ich habe am 13.8.03 meine Ehefrau verloren. Im Jahre 2008 neu geheiratet aber diese Ehe wurde am 04.18 geschieden.Danach habe ich eine Antrag auf Witwerrente gestellt aus der ersten Ehe.Am 22.1.2020 war mein Antrag endlich bearbeitet und es erging der Beschluss das mir eine Witwerrente in Höhe von 299,32 €/monatlich zusteht und ab 1.2.20 gezahlt wird .Rückwirkend haben sich für die Monate 1.6.18 bis 31.1.20 eine Nachzahlung in Höhe von 5790,26 € angehäuft die aber nicht ausgezahlt werden sondern laut Schreiben der DRV zunächst etwaige Ansprüche anderer Stellen wie KK,Versicherungsträger im Ausland oder ähnliches verwendet .Ich bin Mindestrentner mit 877,20 Pension/Rente und lebe in Österreich seit 1999.Von Deutscher Seite bekam ich bisher eigene Rente in Höhe von 112,30 €,der Rest ist Österreichische Rente.Ich erhalte weder Mietbeihilfe noch sonstige Zuwendungen lediglich eine Zulagenzahlung damit ich auf die Mindesrente komme und von dieser Mindesrente werden bereits 10% gepfändet von der österreichischen Sozialversicherung.Mein Haus und mein ganzer Besitz wurde 2011 versteigert und mir bleiben nach Abzug der Fixkosten gerade 160 € im Monat zu Leben.Gerade 5 € pro Tag.Diese Nachzahlung wurde mir 3 Jahre ein Überleben sichern und nun…..was kann ich dagegen unternehmen?


    ANTWORT: wenn es sich um eine reguläre Pfändung bei der Rentenstelle handelt, ist die Nachzahlung wie hier oben stehend zu behandeln. D. h., man müsste schauen, für welchen Monat die Zahlungen jeweils aus dem Gesamtbetrag gedacht sind und für den jeweiligen Monat einzeln die Pfändbarkeit bestimmen. Dann könnte man einen Antrag stellen (falls die Rentenstelle das nicht von sich aus berechnen kann oder will). Jetzt muss ich allerdings noch einschränkend sagen, dass es in Ihrem Falle möglicherweise gar keine Pfändung ist, sondern um eine Verrechnung geht. Leider gibt es immer noch diese unmögliche Vorschrift, die es bestimmten Behörden ermöglicht untereinander Verrechnungen unterhalb der Freigrenze vorzunehmen. Wenn Sie in einer derartigen Situation sind, werden Sie mit Anträgen leider nichts erreichen können, weil da nur der geringste soziale Selbstbehalt (weit unter der Freigrenze) geschützt ist, den man zu aller Unbill auch noch selbst beweisen muss. Dass es diese Norm noch gibt, finde ich empörend, allerdings werden wir daran jetzt auch nichts ändern können. Falls es keine Verrechnung ist, wäre wie gesagt eine Antragstellung sinnvoll. Anträge sind zu stellen bei den Vollstreckungsgerichten oder dem Vollstreckungsgericht, bei dem der der Pfändung zugrunde liegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss legitimiert wurde (Vollstreckungsgericht). Sofern es um Pfändungen geht, die von Behörden ausgegangen sind, ist der Antrag dort zu stellen. Ich vermute schon mal, dass Sie mit dieser Antwort nicht sehr viel anfangen können. Das liegt aber daran, dass der Sachverhalt nicht so einfach zu klären ist und eigentlich ohne genaue Prüfung des Falls auch nicht lösbar. Vielleicht sollten Sie versuchen, sich eine Rechtsberatung zu suchen, die Ihren Fall einmal konkret prüfen kann. Das kann ich ja hier nicht leisten. Bei geringem Einkommen bekommt man für so etwas einen Berechtigungsschein.

  18. Ich bekomme jetzt im Februar eine Nachzahlung von der Rentenversicherung, da meine Rente ab 01.11.2019 gezahlt wird .Summe 2220€ . Habe ein Pkonto. Bekomme noch 614€ Witwenrente. Habe Privatinsulvenz . Nun meine Frage , darf mein Insolvenzverwalter von dem Geld was einbehalten ?


    ANTWORT: das hängt davon ab, wie Ihr Einkommen sich durch die Nachzahlung rückwirkend in den Monaten ausnimmt, für die Sie die Nachzahlung(en) bekommen. Hier wird zu prüfen sein, inwieweit die Nachzahlungen für die entsprechenden Monate dazu geführt haben, dass im Nachhinein pfändbare Beträge anzunehmen sind. Ist das durchweg nicht der Fall, dann ist die gesamte Nachzahlungssumme pfändungsfrei. Pfändungsfreiheit bedeutet auch im Insolvenzverfahren, dass der Insolvenzverwalter davon nichts bekommt. Ergibt sich in der Rückrechnung allerdings, dass im jeweiligen Einzelmonat ein pfändbarer Betrag entstanden ist, wird dieser jeweils an den Insolvenzverwalter abzuführen sein. Ich sage Ihnen aber gleich: das ist nur die Antwort auf die Frage, ob es sich um pfändbares Einkommen handelt. Mit dem P-Konto stellen sich andere Fragen, da dort dieser Pfändungsschutz nicht automatisch gewährleistet wird. Da muss man dann gegebenenfalls einen Antrag stellen. Diese Frage ist nicht Thema dieses Artikels.

  19. Ich befinde mich seit zweieinhalb Jahren in der Privatinsolvenz. Nun habe ich festgestellt, das mir der Steuerberater meines AG monatlich statt lt. Pfändungstabelle 138,92 satte 100.- € mehr an pfändbaren Betrag abgezogen und an meinen Insolvenzverwalter abgeführt hat. Meine Frage an Sie: Habe ich die Möglichkeit diesen Mehrbetrag zurück zufordern? Und falls ja, von wem (Insolvenzverwalter oder AG)? Für Ihre Rückinfo bedanke ich mich bereits jetzt sehr.


    ANTWORT: Bitte achten Sie doch darauf, dass die Frage zum Artikel passt, sonst nützt es niemandem. Hier geht es im Artikel um Nachzahlungen. Aber wenigstens kurz: Der Arbeitgeber haftet für die richtige Berechnung des (un)pfändbaren Einkommens. Führt er zuviel ab, schuldet er diesen Teil weiter seinem Arbeitnehmer, weil dieser einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf volle Auszahlung des unpfändbaren Einkommens hat. In der Höhe, in der der Arbeitgeber diese Pflicht nicht erfüllt, wird er von dieser Pflicht nicht befreit, schuldet dem Arbeitnehmer also diesen Betrag weiter und kann nicht darauf verweisen, dass er das an den Insolvenzverwalter abgeführt hat. Er muss dann – um nicht auf der doppelten Zahlung sitzenzubleiben – selbst sehen, ob er es vom IV zurückbekommt. Sie könnten natürlich auch versuchen, dies direkt mit einer Rücksprache beim Insolvenzverwalter zu klären. Wenn dieser Einsehen zeigt, könnte er Ihnen ggf. den zuviel gezahlten Teil zurückzahlen. Aber wenn er nicht will, müssten Sie sich an den Arbeitgeber halten.

  20. Vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen. Ich habe eine weitere Frage. Meinte Tante hat ein gepfändetes P-Konto (keine Lohnpfändung). Sie erwartet nun eine Nachzahlung der Altersrente für mehrere Monate. In diesen Monaten bestand kein weiteres Einkommen. Die monatliche Rente liegt unter den Pfändungsfreibeträgen (unter 1000€ monatlich). Die Nachzahlung wird zusammen mit der laufenden Rentenzahlung den monatlichen Freibetrag aber deutlich überschreiten. Ich habe verstanden, dass diese Nachzahlung über einen Antrag nach § 850k Abs.4 ZPO vor der Pfändung bewahrt werden könnte. Frage: Wann muss der Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden? Muss der Antrag gestellt werden, bevor das Geld aufs Konto kommt oder kann man abwarten bis das Geld da ist und dann die Freigabe beantragen?


    ANTWORT: grundsätzlich geht es in der Darstellung oben natürlich nur um die Frage, ob eine Pfändbarkeit besteht bzw. wie diese berechnet wird. Es kommt also bei Nachzahlungen nicht auf die Höhe des Betrags an, sondern darauf, für welche Zeiträume die Nachzahlung erfolgt. Beim Konto tritt nun ein anderes Problem hinzu, das mit der besonderen Kontoschutzsituation zusammenhängt, nämlich dass dort ohnehin immer nur ein bestimmter Freibetrag gewährt wird, der von sich aus nicht an der Unpfändbarkeit des Einkommens orientiert ist, sondern lediglich an der pauschalen Höhe des Schutzbetrags. Das also ist die Grundlage für Ihre Frage, denn es erklärt sich daraus, dass die Unpfändbarkeit (die in Ihrem Falle wohl besteht) nur durch eine Antragstellung bei Gericht durchsetzbar ist. Mit einem Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO kann geltend gemacht werden, dass der Freibetrag auf dem Konto nicht den vollen unpfändbaren Betrag gewährleistet. Aber! Dieser Antrag zielt inhaltlich auf die Beschränkung der bestehenden Pfändung(en) auf dem Konto. Das ist ein ganz wesentliches Detail. Eine solche Antragstellung setzt voraus, dass man ein Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellung nachweist. Man könnte ihn also nicht stellen, wenn zum Beispiel (noch) gar keine Pfändung auf dem Konto bestünde, also nicht etwa nur bei Pfändungsgefahr. Auch muss man nachweisen, dass die Beträge, für die man den Pfändungsschutz erhalten möchte tatsächlich auf dem Konto eingehen. Am besten kann man das nachweisen, in dem man den Kontoauszug vorlegen kann, aus dem der Eingang der entsprechenden Summe auf dem Konto ersichtlich ist. Wenn Sie aber einen Bescheid erhalten haben, aus dem sich ebenfalls ergibt, dass die Überweisung auf das Konto erfolgen wird, dürfte das genügen. Man kann auch den Antrag stellen und dann bei Eingang der Zahlung den Kontoauszug noch bei Gericht nachreichen, da das Verfahren ohnehin ein wenig Zeit dauert (der oder die Pfändungsgläubiger werden vorher vom Gericht angehört). Bitte beachten Sie auch: Hier im Artikel geht es nur um die Feststellung, ob Nachzahlungen pfändbar sind, nicht darum, wie das im einzelnen im Rahmen des Pfändungsschutzes druchgesetzt wird. Für die Frage, wie ein solcher Antrag gestellt wird oder wie der Pfändungsschutz auf dem Konto realisiert werden kann, haben wir speziellere Artikel, die ich bei dieser Gelegenheit gern empfehlen möchte.

  21. Ich erhalte ALGII seit 01.09.2019. Die Zahlung für die Monate 9,10 und 11 erfolgte auf mein P-Konto zum 28.10.2019. Mein Freibterag beträgt € 1.178,59. In den Monaten 8,9 und 10 gingen zusätzlich Beträge auf mein Konto ein die unterhalb des Freibetrages lagen. Da die Nachzahlung u.a auch die Monate 9 und 10 betrift kann ich nachvollziehen dass die Bank hier die Zahlungseingänge für den jeweiligen Monat addiert und alles was über den Freibetrag geht pfändet. Nun wurde aber auch ein Betrag gepfändet weil auch der August zugrunde gelegt wird ( ALG2 und weitere Zahlungeingänge übersteigen den Freibterag) , weil mir die Leistung für September schon Ende August zustand. ( Laut Bescheid werden Leistungen im Voraus gezahlt.) Das klingt irgendwie Absurd, ist das denn so rechtens ?


    ANTWORT: die Zahlungen sind ganz sicher unpfändbar, allerdings behandelt die Bank von sich aus diese Beträge nicht so. Die Bank rechnet lediglich die Eingänge zusammen, wobei alleiniges Kriterium regelmäßig ist, in welchem Kalendermonat der Eingang feststellbar ist. Für welchen Zeitraum die Zahlung erfolgt (zurückliegend oder im Voraus) ist für die Bank regelmäßig ohne Belang. Das ist zu verstehen unter dem Begriff monatsbezogener P-Konto-Schutz. Das bedeutet, dass ohne eine Entzerrung der Eingänge über eine Antragstellung die Bank die Unpfändbarkeit nicht beachten wird.

  22. Hallo,
    seit 2015 bin ich in einer Privatinsolvenz und bin alle meiner Pflichten nach gekommen auch der das melden meiner Arbeitsstelle gegenüber meines Insolvenzverwalters. 9 Monate lang arbeitete ich in dem Betrieb und wunderte mich weshalb ich immer den vollen Lohn ausbezahlt bekommen habe und nichts von gepfändet wurde .Nun ich ging davon aus das alles seine Richtigkeit hatte und lies alles so laufen. Mittlerweile arbeite ich nicht mehr in der Firma. Jetzt vor kurzem bekam ich ein Schreiben von meinem Insolvenzverwalter das ich diese Arbeitsstelle nicht bei Ihm gemeldet hätte und ich 5500 Euro nachzahlen solle. Ich konnte Ihm aber widerlegen das ich wohl die Arbeitsstelle gemeldet hatte , seine Kanzlei aber es versäumt hat sich darum zu kümmern. Trotzdem verlangt er von mir einen Raten Vorschlag um den ausstehenden Betrag zu begleichen. Jedoch kann ich das nicht da ich kein Geld habe. Nun droht er mir damit das er mir die Restschuldbefreiung nächsten Jahres verweigert. Darf er denn sowas? Ich meine es ist doch nicht meine Schuld wenn er versäumt hat bei meinem damaligen Arbeitgeber den Pfändbaren Betrag anzufordern. Ich freue mich wenn mir jemand einen Rat geben könnte.
    Danke im voraus
    Holger


    ANTWORT: das hat jetzt wirklich mit dem Thema dieses Artikels überhaupt nichts zu tun, deshalb kann ich hier auch nur ganz kurz antworten. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fallen die pfändbaren Teile des Einkommens in die sogenannte Masse, stehen also dem Insolvenzverwalter zu. Falls Sie schon in der Wohlverhaltensphase sind, ist das auch so, technisch gesehen läuft es aber dann über die Abtretung, die der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder beim Arbeitgeber vorlegt. Das muss der Insolvenzverwalter und/ oder Treuhänder schon richtig organisieren, sonst macht er sich schadensersatzpflichtig. Wenn der Arbeitgeber die Beträge fehlerhafterweise nicht abführt, kann sich der Insolvenzverwalter immer noch an den Schuldner halten (zumindest kann er es versuchen). Inwieweit Sie das aufgrund des konkreten Vorgangs abwehren können, kann ich hier leider nicht beantworten, obwohl das der wesentliche Teil der Sie interessierenden Antwort sein dürfte. Das setzt eine konkrete Prüfung der Situation voraus; das kann ich hier ohnehin nicht leisten. Allerdings weist der von Ihnen dargestellte Vorgang gleichwohl ganz deutlich darauf hin, dass Ihr Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder seine grundlegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Es gibt wirklich überhaupt keine Begründung dafür, dass er über so lange Zeit die Einkünfte unbeobachtet gelassen hat, denn damit hat er selbst verursacht, dass diese Gelder nunmehr fehlen. Ich kann mich bei den von uns hier betreuten Verfahren nicht ein einziges erinnern, wo der Insolvenzverwalter nicht auf die zeitnahe Vorlage der aktuellen Einkommensnachweis bestanden hätte. Das sind sozusagen die Basics der Insolvenzverwaltung. Mich würde wirklich einmal interessieren, wie das Insolvenzgericht darauf reagiert, wenn man das dort vorträgt.

  23. Hallo, mein Vater hat ein Pfändungskonto und hat 3Jahre lang die regulären geschützte Betrag von knapp 1179Euro bezogen. Ihm standen aber etwa 1450Euro zu, was sich im Nachhinein ergeben hat, wo durch er sich bei Freunden und Familie verschuldet hat. Kann die Differenz rückwirkend nachgefordert werden? Vielen Dank


    ANTWORT: Der Schutz des P-Kontos funktioniert so, dass man einen Grundfreibetrag erhält, wenn eine Pfändung besteht. Aber das deckt nicht (unbedingt) den voll unpfändbaren Einkommensbetrag ab, wie er sich aus § 850c ZPO und z.B. § 850a ZPO ergibt. Für den unpfändbaren Teil, der den P-Konto-Grundfreibetrag übersteigt, muss man Anträge stellen (§ 850k Abs. 4 ZPO). Leider ist es so: Tut man das nicht, ist das Geld (irgendwann) weg, obwohl es technisch gesehen als „unpfändbar“ einzuordnen war. Der Gesetzgeber hat das (beim P-Konto) so geregelt, dass man als Schuldner selbst aktiv werden muss. Das ist aber nicht Thema des Artikels, hier geht es um Einkommensnachzahlungen, also nicht um das P-Konto (dafür haben wir spezielle Artikel, z. B. hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis)

  24. Ich habe folgendes Problem und zwar befand ich mich durch einen Arbeitsunfall vom 3./4. bis einschließlich den 27.09. im Verletztengeld, nachdem ich seit dem 24.07 krank geschrieben war. Ich habe von der Krankenkasse für diesen Zeitraum immer noch nicht das Verletztengeld erhalten und lediglich 200 € am 15.9 von meinen Arbeitgeber erhalten. Nun zu meiner Frage: Wenn ich diese Woche ( Oktober ) noch das Verletztengeld bekomme, und ich ebenfalls zum 15. wieder ganz normal mein Lohn bekomme, wird mir dann davon was weggenommen, weil ich auf meinem Konto ein zu hohen Geldbetrag diesen Monat erhalten habe ?


    ANTWORT: das kann gut passieren, dass Sie Ihren P-Konto-Freibetrag durch Nachzahlungen überschreiten. Hier im Artikel habe ich ja versucht darzustellen, dass die Frage der Pfändbarkeit nicht davon abhängt, wie hoch ein Überweisungsbetrag ist, vielmehr richtet sich die Frage danach, für welche Monate im einzelnen eine Nachzahlung erfolgt. Auf dem Konto wird diese Prüfung aber nicht unmittelbar vorgenommen; hier muss man, wenn der Freibetrag überstiegen wird, noch Anträge zur Freigabe stellen. Wie das geschieht, ist eine spezielle Frage zum P-Konto. Hierfür haben wir speziellere Artikel, die ich Ihnen auch gern empfehlen würde. Wir haben auch einen Artikel, wo die Freigabebeantragung direkt dargestellt wird. Der Hintergrund ist: das P-Konto gewährleistet von sich aus erst einmal nur den Grundfreibetrag, der nicht identisch ist mit dem unpfändbaren Einkommensbetrag, wie er sich aus der Pfändungstabelle oder den sonstigen Regeln des Pfändungsrecht ergibt. Das muss man dann immer durch zusätzliche Anträge freischalten lassen.

  25. Hallo, ich habe leider ein p-Konto und habe mich vor kurzem arbeitslos gemeldet, es hat sich heraus gestellt das mir eine Nachzahlung zusteht von denn letzen Jahren. Meine Frage ist wenn die Nachzahlung ankommt die von über 3000€ wird sie gepfändet ? Weil die Nachzahlung ist mein Arbeitslosen Geld. Laut Tabelle beträgt darf ich monatlich nur 1190€ behalten.


    ANTWORT: wenn es eine Nachzahlung ist, sollten Sie prüfen, ob diese nicht vollständig unpfändbar ist. Auf dem Konto (darum geht es hier im Artikel allerdings eher nicht) müssen Sie dazu aber Anträge stellen. Denn dort haben Sie tatsächlich nur den Grundfreibetrag. Wenn es Arbeitslosengeld ist (anders bei bei ALG-2), wird es bei der Pfändbarkeit nicht anders behandelt, als wenn es sich um Lohn handeln würde. Man muss also jeweils schauen, für welche Monate die Nachzahlung erfolgt. Wenn in den einzelnen Monaten kein pfändbares Einkommen dadurch entsteht, ändert sich auch durch die Gesamtzahlung nichts daran. Aber wie schon gesagt, das Problem stellt sich auf dem Konto etwas anders dar, da man dort alle unpfändbaren Beträge, die den Grundfreibetrag auf dem P-Konto übersteigen, erst geltend machen muss. Wenn die Pfändung beim Arbeitgeber erfolgt, prüft dieser hingegen von sich aus, was pfändbar ist und was nicht.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert