Restschuldbefreiung steht bevor – was ist zu beachten?

Erläuterungen mit Formulierungsbeispielen für die Antragstellung beim Insolvenzgericht

Ende des Tunnels

Am Ende des Tunnels

Wenn eine überschuldete Person „in Insolvenz geht“, dann bedeutet das nicht nur, dass sie die Eröffnung der Insolvenz  beantragt, sondern vor allem, dass sie das Ende des Tunnels erreichen will. Dieses Ende ist die Restschuldbefreiung. Eine simple und gleichwohl geniale Methode des Kapitalismus, seine verlorenen Schafe einzusammeln. Denn sie gibt nicht nur dem Betroffenen die Freiheit zurück, sie bewirkt vielmehr auch die Revitalisierung der abgeschriebenen Konsumenten und entschlackt damit den kreditbasierten Wirtschaftskreislauf. Nicht selten hört man, dass Letzteres der eigentliche Zweck der Restschuldbefreiung ist. In der offiziellen Sprache erscheint die Restschuldbefreiung hingegen nicht selten als biblischer Gnadenakt[1], als „Rechtswohltat“[2], zusammengefasst als eine im Kern eigentlich völlig systemwidrige Nachsichtigkeit. Aber: Was immer auch Restschuldbefreiung angeblich sein soll, für den Schuldner ist sie eine hart erkämpfte Entlassung aus der Überschuldung, eine Befreiung, die auch als solche empfunden wird. Abgesehen von der unsinnigen moralischen Aufladung ist die Restschuldbefreiung in der Praxis nämlich genau das, was sie zu sein hat, das zwingende Ergebnis eines gesetzlich geregelten Verfahrens.

Bis 2014 wurde die Restschuldbefreiung erst nach Beendigung des 6. Jahres ab Eröffnung erteilt. Seit 2014 sind zwei wesentliche Änderungen in § 300 InsO eingearbeitet worden, die dazu führen, dass auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren oder 5 Jahren möglich ist. Wir wollen nachfolgend deutlich machen, wie dieser letzte Akt des Verfahrens in der Praxis stattfindet. Dabei möchten wir auch auf Besonderheiten hinweisen und Tipps für die Antragstellungen geben.

Hinweis
Die vorzeitige Restschuldbefreiung kommt ausschließlich für Verfahren in Betracht, die ab dem 01.07.2014 eröffnet worden sind. Alle anderen Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden sind, können nicht auf der Grundlage des neuen § 300 InsO vorzeitig restschuldbefreit werden. Eine Rückwirkung gibt es hier nicht.

1. Ablauf der Restschuldbefreiung

Der Ablauf der Restschuldbefreiung ist (unabhängig davon, ob es sich um eine Restschuldbefreiung nach 3, 5 oder 6 Jahren handelt) immer gleich.

a. Anhörungsbeschluss: Wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung vorliegt, erlässt das Gericht einen Anhörungsbeschluss, mit dem die Anhörung zu diesem Antrag angeordnet wird. Dies bedeutet, dass die Beteiligten (Insolvenzgläubiger und Treuhänder) beim Insolvenzgericht Stellungnahmen bzw. Anträge zur Versagung der Restschuldbefreiung anbringen können. Hierfür setzt das Gericht einen Endtermin. Ist dieser dann verstrichen, entscheidet das Gericht.

Wir haben im 1. Beispiel (siehe unter dem Text sogleich) hierfür einen Beschluss zur Anhörung angefügt. Das Beispiel stammt aus einem Verfahren, bei dem über eine Restschuldbefreiung nach 6 Jahren entschieden wurde. Aber auch bei einer Restschuldbefreiung nach 3 oder 5 Jahren sieht das nicht anders aus. Allenfalls die Begründung zum Beschluss unterscheidet sich.

b. Restschuldbefreiungsbeschluss: Nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist wird das Gericht mit einem weiteren Beschluss über den Antrag auf Erteiltung der Restschuldbefreiung entscheiden. Sollte tatsächlich durch einen Gläubiger der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden, kann sich dies allerdings hinziehen. Dann ist auch der Schuldner zu hören und gegebenenfalls noch Beweis zu erheben.

Für den Zeitablauf ist eines recht wichtig: In der Praxis ist es so, dass die Anhörungsbeschlüsse (die ja der endgültigen Restschuldbefreiung vorangehen) häufig selbst erst einige Wochen nach Verstreichen des Datums ergehen, zu dem die Restschuldbefreiung begehrt wird (= Ablauf/ Ende der Abtretungserklärung). Folgerichtig wird der Beschluss zur Restschuldbefreiung oft erst Monate nach Ablauf der 3, 5 oder 6 Jahre erlassen. Hier muss man einfach etwas Geduld haben.

c. Beispiele: Die drei nachfolgenden Beispiele zeigen die Beschlüsse in Form von praktischen Beispielen. Das 1. Beispiel  zeigt – wie gesagt – einen Anhörungsbeschluss. Das ist auch das Allererste, was der Schuldner in der Regel erhält, wenn es auf das Ende zugeht. Im 2. Beispiel zeigen wir einen Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Zum Vergleich hierzu haben wir zusätzlich im 3. Beispiel einen Restschuldbefreiungsbeschluss beigefügt, der nach 6 Jahren ergangen ist. Man sieht an diesen letzten beiden Beispielen, dass der Inhalt dieser Beschlüsse identisch ist und sich nur in den Begründungen etwas unterscheidet. Die Beispiele stellen lediglich Beispiele dar, da die genaue sprachliche Ausformulierung, die Begründung usw. auch vom Gericht abhängig ist. In der Regel benutzen die Gerichte hierfür Textbausteine und fügen nur bei Bedarf weitere Ausführungen hinzu.

1. Beispiel
Anhörung Restschuldbefreiung nach 6 Jahren
2. Beispiel
Beschluss Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
3. Beispiel
Beschluss Restschuldbefreiung nach 6 Jahren

2. Restschuldbefreiung nach 6 Jahren

Wer der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren entgegensieht, muss nach Ablauf der Zeit keinen diesbezüglichen Antrag mehr stellen. Denn die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren wird bereits mit Einreichung des Insolvenzantrags beantragt, also gleich am Anfang des Verfahrens.[3] Da hat sich auch durch die Änderung des Gesetzes im Jahre 2014 nichts geändert.

a. Weiterstundung Kosten beantragen?

4. Beispiel
Beschluss Weiterstundung Kosten
Wichtig aber ist eines: Sollten zur Restschuldbefreiung nach 6 Jahren die Kosten des Verfahrens noch nicht erledigt sein, also Verfahrenskosten (ganz oder teilweise) noch bestehen, endet auch die Stundung dieser Verfahrenskosten mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass dann recht schnell die Eintreibung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes beginnt. Man kann hier zwar auch Ratenzahlungen vereinbaren. Wenn die finanzielle Situation aber sehr schlecht ist, empfiehlt sich ein anderes Vorgehen: Man sollte noch vor Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht die Weiterstundung der Verfahrenskosten beantragen. Die Möglichkeit hierzu ergibt sich aus § 4b Abs. 1 InsO.[4] Entscheidet das Gericht in diesem Sinne, wird die Stundung unter der Auflage erteilt, dass man Veränderungen des Einkommens oder der Vermögenssituation mitteilen muss (vgl. § 4b Abs. 2 InsO), so dass später ggf. eine Neufestlegung erfolgen kann. Das bedeutet auch, dass man das Gericht über spätere Wohnortwechsel ungefragt informieren muss. Die Weiterstundung hat aber den Vorteil, dass man bis zur Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ruhe hat. Auf diese Weise kann sich nach einer gewissen Zeit die Kostenfrage auch von selbst erledigen. Das Beispiel 4 auf dieser Seite enthält einen Beschluss zur Weiterstundung.
Hinweis
Der Antrag auf Weiterstundung der Kosten ist ausschließlich für die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren relevant. Für die Fälle der vorzeitigen Restschuldbefreiung (nach 3 oder 5 Jahren) ist hingegen immer Voraussetzung, dass die Kosten bereits erledigt sind, so dass ein Weiterstundungsantrag gar keinen Sinn machen würde. Bei der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ist es die einzige Voraussetzung, bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren tritt noch die 35-prozentige Quote hinzu. Dies ergibt sich aus § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO: “Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt [= also nur dann!], entscheidet das Gericht auf seinen Antrag…” [zur vorzeitigen Restschuldbefreiung].

aa. Antragsinhalt Weiterstundung Kosten

Zunächst: Ein rechtsstaatliches Verfahren funktioniert nicht nach dem Zauberspruchprinzip. Es gibt keine speziellen Formulierungen zu beachten, wichtig ist allein, dass man erkennen kann, was der Antragsteller will. Es kann nie schaden, Anträge so zu stellen, dass auch ein wenig inspirierter Mitarbeiter des Gerichts weiß, was da eigentlich beantragt wird. Hinzu kommt, dass man bestimmte Ausführungen zu den Antragsvoraussetzungen machen muss (Mindestinhalt). Die Formulierungsbeispiele sind daher zwar nur Beispiele, enthalten aber auch alles Nötige, und sie haben sich in dieser Form in der Praxis bewährt. Man muss sie aber in jedem Fall noch den die konkreten Gegebenheiten anpassen.

Mindestinhalt:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise zur Einkommens- bzw. Vermögenssituation

Manche Gerichte fordern bestimmte Auskunftbögen zur Einkommens- und Vermögenssituation ein. Aber das wird das Gericht im Zweifel mitteilen, wenn man den Antrag eingereicht hat. Es ist also bei der Antragstellung nicht ganz so schlimm, wenn die Ausführungen zur Einkommenssituation für das Gericht noch nicht ausreichend sein sollten. Man muss immer nur darauf achten, dass man auf entsprechende Hinweise des Gerichts reagiert. Die wesentlichen Aussagen zur Einkommens- und Vermögenssituation sollten allerdings bereits mit dem Antrag eingereicht werden. Dazu gehört, dass man das Einkommen darlegt, gegebenenfalls bestehende Unterhaltspflichten benennt und Einkommensnachweise sowie Kontoauszüge beifügt.

bb. Formulierungsbeispiel

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag gemäß § 4b Abs. 1 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick auf die Erteilung der Restschuldbefreiung in oben genanntem Verfahren stelle ich den Antrag, dass die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4b Abs. 1 InsO über die Restschuldbefreiung hinaus verlängert wird.

Ich beziehe Einkommen lediglich aus seiner Rente in monatlicher Höhe von ca. 960 €. Da ich alleinstehend bin, muss ich mit diesem Einkommen alle Ausgaben bestreiten.[…]

Zur Glaubhaftmachung meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse füge ich meinen aktuellen Rentenbescheid sowie die letzten vier Kontoauszüge bei.[…]

Ich bitte um Mitteilung, welche weiteren Informationen oder Unterlagen das Gericht zur Beurteilung dieses Antrags benötigt. Sollte das Gericht der Auffassung sein, hierüber erst später entscheiden zu können, bitte ich darum, den Antrag zu diesem späteren Zeitpunkt zu bescheiden.

 

Unterschrift

Anlagen

 

3. Restschuldbefreiung nach 3 Jahren

Anders als bei der regulären Restschuldbefreiung nach 6 Jahren ist für die vorzeitige Restschuldbefreiung immer ein zusätzlicher Antrag erforderlich.[5]

Wer die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren anvisiert, muss also beachten: Es muss ein eigenständiger Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt werden und es müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus § 300 InsO ergeben. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen durch den Antragsteller glaubhaft gemacht werden müssen, sodass es also nicht allein genügt, den Antrag zu stellen. Man muss den Antrag auch inhaltlich hinreichend begründen können.

Die Grundvoraussetzung für die vorzeitige Restschuldbefreiung ist, dass innerhalb von 3 Jahren eine Befriedigungsquote von 35% erzielt werden konnte. Es genügt also nicht, dass das 2 Tage nach Ablauf der 3 Jahre der Fall ist oder 5 Wochen später (berechnet immer von dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an). Das Gesetz ist hier eindeutig, denn in § 300 InsO heißt es:

“…wenn […] drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht”

Wichtig für die hier gestellte Frage ist das Wort „innerhalb“. Der Gesetzgeber hat damit eben alle Fälle ausgeschlossen, bei denen dieses Resultat erst nach Ablauf von 3 Jahren eintritt. Das mag, insbesondere dann, wenn es vielleicht nur um ein paar Tage geht, für die betroffene Person sehr schmerzlich sein. Allerdings muss man berücksichtigen, dass der Gesetzgebers eine Regelung schaffen wollte, bei der durch die strenge zeitliche Zäsur eine hinreichende Rechtssicherheit gewährleistet wird. Es gibt hier keinerlei Ermessen des Gerichts, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das gilt auch für den Fall, dass die 35% nur mit einem sehr geringen Betrag unterschritten werden.

Hinweis
Aus § 300 InsO ergibt sich aber andererseits auch, dass weder die Antragstellung noch die tatsächliche Befriedigung innerhalb der 3 Jahre erfolgt sein müssen. Die Frist bezieht sich also nur darauf, dass die Mittel, die eine 35%-Befriedigung gewährleisten, beim Insolvenzverwalter eingegangen sein müssen. Ergibt sich erst nach Ablauf der drei Jahre, dass diese Voraussetzung vorlag, kann man also den Antrag noch später stellen.

In der Praxis hat sich als sehr sinnvoll erwiesen, die Antragstellung rechtzeitig mit dem Insolvenzverwalter (bzw. Treuhänder, wenn die Aufhebung der Insolvenz schon erfolgt ist) abzusprechen und dessen Kooperation einzufordern. Hier kann der Insolvenzverwalter/ Treuhänder mit frühzeitigen Überschlagsrechnungen oder sonstigen Informationen sehr hilfreich sein, um den Antrag zu begründen.

Denn: Sollte die Gläubiger-Befriedigung praktisch noch nicht umgesetzt sein (was wie gesagt keine Voraussetzung für den Antrag ist), dann kann man allenfalls die Höhe des Kontostands beim Insolvenzverwalter nachweisen. Das ist aber selten der Nettobetrag, der auf die Gläubiger verteilt wird, weil noch keine Kostenbereinigung erfolgt ist.[6] Es ist dann eine Überschlagsrechnung nötig, ob auch bei Berücksichtigung der wahrscheinlichen Kosten diese 35% erfüllt werden können. Das Ergebnis kann von einem sicheren “Ja” (oder auch “Nein”) bis hin zu einem unsicheren “Vielleicht” reichen. Umso unsicherer das ist, umso genauer muss es geprüft werden!

Hinweis
Gerade in den Fällen, wo die 35% nur sehr knapp zustande kommen, ist es umso mehr nötig, die Verfahrenskosten hinreichend genau und rechtzeitig zu klären. Auf diese Weise kann man verhindern, dass die Restschuldbefreiung am Ende nur deshalb versagt wird, weil ein geringer Euro-Betrag an den 35% fehlt. In diesen Fällen gilt, dass man sich früh genug mit dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder in Verbindung setzen sollte, um hinreichende Sicherheit über die Befriedigungsquote zu erlangen.

a. Antragsinhalt

Mindestinhalt gem. § 300 InsO:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise Befriedigung oder hinreichende Befriedigungsmasse für 35% (oder mehr), Glaubhaftmachung erforderlich (§ 300 Abs. 1 Ziff. 2 und § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO)
  3. Ausführungen/ Nachweise zur Erledigung der Kosten (§ 300 Abs. 1 Satz 2, 1. HS InsO)
  4. Angaben zur Herkunft der Mittel, die dem IV/TH zugeflossen sind (§ 300 Abs. 2 Satz 1 InsO) und Erklärung, dass diese Angaben vollständig und richtig sind. (§ 300 Abs. 2 Satz 2 InsO)

Zu Punkt 2 (“Glaubhaftmachung”): Glaubhaft gemacht werden muss, dass genügend Mittel zur 35%-Befriedigung in der vorgesehenen Frist eingegangen sind. Darin dürfte in der Praxis das Hauptproblem liegen, wenn die notwendige Befriedigungsleistung an die Gläubiger noch nicht erfolgt ist, umso mehr, wenn das Ergebnis nur knapp erreicht werden kann. Sollte die Befriedigung bereits bei den Gläubigen bewirkt sein (und mindestens 35% betragen), dann ist dieser Punkt natürlich unschwer zu erfüllen, denn dann genügt ein bloßer Hinweis auf diesen Umstand. In allen anderen Fällen kommt es, wie bereits erwähnt, darauf an, ob man ganz sicher sagen kann, dass die zur Masse geflossenen Gelder ausreichend sind. Das ist dann der Fall, wenn man selbst bei ungünstigstem Kostenanfall immer noch ganz sicher davon ausgehen kann, dass diese 35% erbracht werden. Wenn das nicht ganz klar auf der Hand liegt, ist es ohne Hilfestellung des Insolvenzverwalters kaum möglich, die Zahlen glaubhaft zu machen. Wenn die Hilfe des Insolvenzverwalters/ Treuhänders aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung steht, müssen diese Zahlen rekonstruiert werden. Dazu benötigt man den Tabellenauszug, aus dem sich die Gesamtsumme der festgestellten Forderungen ergibt, man benötigt den Nachweis der zum Insolvenzverwalter geflossenen Mittel, wozu regelmäßig ein Kontoauszug abgefragt werden kann. Aus diesen beiden Zahlen müsste man dann die entsprechenden Schlüsse für die Glaubhaftmachung ziehen können. Zwar genügt für den Antrag die Glaubhaftmachung, sodass ein abschließender Nachweis nicht gefordert ist. Aber das Problem ist dann, dass man noch nicht genau weiß, ob die Voraussetzungen schlussendlich tatsächlich vorliegen und damit das begehrte Ziel der vorzeitigen Restschuldbefreiung erreicht werden kann.

Zu Punkt 3: Genau genommen ist das kein zusätzlicher Punkt, sondern wird im Zusammenhang mit den Aussagen zu 2. zu klären sein. Denn wenn man den Nachweis erbringt, dass genügend Geld zur Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35% zugeflossen ist, dann bedeutet das automatisch, nach Abzug der Kosten. Sollte bis zum Zeitpunkt der Antragstellung aber eine Befriedigung in Höhe von 35% bereits erreicht sein, dann sind die Kosten grundsätzlich bereits erledigt. Auch in diesem Fall sollte man aber beim Insolvenzverwalter noch einmal nachfragen, insbesondere bei sehr knappem Ergebnis.

Zu Punkt 4: Angaben müssen nur zur Herkunft der Beträge gemacht werden, die nicht aufgrund des pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter geflossen sind (bzw. nicht “von der Abtretungserklärung”[7] umfasst waren).

Gleichwohl: Auch dann, wenn die Mittel, die zur Erfüllung dieser 35% geführt haben, sich ausschließlich aus dem pfändbaren Einkommen gebildet haben, sollte man dies im Antrag dennoch erwähnen. Dies hat sich in der Praxis bewährt, auch wenn es in diesen Fällen rechtlich nicht nötig wäre.

b. Formulierungsbeispiele

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt. Die Angabe Insolvenzverwalter/ Treuhänder ist ebenfalls anzupassen. Sollte die Insolvenz zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aufgehoben sein, ist die Bezeichnung Insolvenzverwalter zu wählen, sonst Treuhänder.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach Ablauf von 3 Jahren gemäß § 300 InsO. Meine Insolvenz wurde mit Datum vom […] eröffnet, sodass nunmehr 3 Jahre seit der Eröffnung vergangen sind. Sollte das Gericht über den Antrag derzeit noch nicht entscheiden können, bezieht sich der Antrag auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmalig über diesen Antrag entscheiden kann.

Dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder sind bereits hinreichende Mittel zugeflossen, die eine Befriedigungsquote von mindestens 35% der angemeldeten Forderungen ermöglichen. Die Kosten des Verfahrens sind unabhängig hiervon gedeckt.

Dies ergibt sich aus (Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänder, Kontostand beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder usw.). Ich habe hierzu folgende Unterlagen in der Anlage beigefügt: […]

Zur Glaubhaftmachung füge ich ferner bei: […]

[Beispiele]

[Beispiel 1: …im Schlussverzeichnis sind Forderungen über einen Gesamtbetrag von 15.000 € aufgenommen worden. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens flossen dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder insgesamt 10.000 € zu. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder gibt an, dass die davon noch abzuziehenden Kosten 2.130 € betragen. Somit stehen für die Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich 7.870 € zur Verfügung. 35% von 15.000 € ergeben ein Betrag von 5.250 €. Damit liegen derzeit bereits genügend Mittel vor, die eine derartige Befriedigung ermöglichen.

Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänders vom …,  Anderkonto-Auszug, Schlussverzeichnis, …]

[Beispiel 2: …ein Schlussverzeichnis liegt derzeit noch nicht vor.[8] Es wurden durch den Insolvenzverwalter/ Treuhänder aber Forderungen in Höhe von insgesamt 15.000 € in der Tabelle aufgenommen. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind  insgesamt 10.000 € zugeflossen. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder gibt an, dass die davon noch abzuziehenden Kosten 2.130 € betragen. Somit stehen für die Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich 7.870 € zur Verfügung. 35% von 15.000 € ergeben ein Betrag von 5.250 €. Damit liegen derzeit bereits genügend Mittel vor, die eine derartige Befriedigung ermöglichen.

Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänders vom …, Anderkonto-Auszug, …]

[Beispiel 3: …es wurden im Schlussverzeichnis 15.000 € berücksichtigt. Die Verteilung ist bereits mit einer Befrieidigungsquote von 47% durchgeführt worden, sodass die Erfüllung von 35% nachweislich schon erfolgt ist. Der Treuhänder bestätigt, dass weitere Kosten nicht mehr zu regulieren sind.

Glaubhaftmachung: …]

Die Mittel, die zu diesem Zufluss beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder geführt haben, stammen aus […]

Dies ergibt sich aus […]

[Beispiele]

[Beispiel 1: die Mittel stammen ausschließlich aus dem pfändbaren Einkommen, wurden also im Rahmen der Abtretung an den Insolvenzverwalter/ Treuhänder abgeführt.

Nachweis: …]

[Beispiel 2: die Mittel wurden aus den unpfändbaren Einkommen vom Antragsteller selbst an den Insolvenzverwalter überobligatorisch gezahlt. Dies lässt sich aufgrund der Überweisungen vom Konto des Antragstellers nachvollziehen.

Nachweis: Kontoauszüge, …]

[Beispiel 3: die Mittel stammen von der Lebensgefährtin des Schuldners. Diese hat aus ihrem Einkommen Mittel bereitgestellt, um die erforderliche Quote im Ablauf der Zeit erreichen zu können.

Nachweis: …]

Ich erkläre hiermit die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben.

Sollte das Gericht weitere Informationen oder Unterlagen für erforderlich halten, bitte ich höflichst um eine entsprechende Mitteilung.

Ich rege an, den Insolvenzverwalter/ Treuhänder anzuweisen, die nach Ablauf der 3 Jahre anfallenden pfändbaren Beträge zu separieren, damit diese nach antragsgemäßer Entscheidung über den Antrag an den Schuldner ausgezahlt werden können.

Unterschrift

4. Restschuldbefreiung nach 5 Jahren

Im Prinzip sind die Voraussetzung ähnlich wie beim Antrag zur vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Auch hier muss ein Antrag gestellt werden. Auch hier ist es sinnvoll, diesen Antrag vor Ablauf der Fünfjahresfrist zu stellen.

Ansonsten ist die Antragstellung hier aber wesentlich einfacher, da die einzige Bedingung darin besteht, dass mit Ablauf der 5 Jahre die Kosten des Verfahrens erledigt sind.

a. Antragsinhalt

Mindestinhalt gem. § 300 InsO:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise zur Erledigung der Kosten (§ 300 Abs. 1 Satz 2, 1. HS und Satz 2 Ziff. 2 InsO)
  3. Glaubhaftmachung erforderlich (§ 300 Abs. 2 Satz 3 InsO)

Anders als bei der 3 Jahresinsolvenz ist eine Angabe der Herkunft der Mittel nicht vorgesehen (die diesbezüglichen Anforderungen in § 300 Absatz 2  Satz 1 und 2 InsO betreffen nur den “Dreijahresantrag”.

Zu Punkt 3: Auf den 1. Blick stellt sich natürlich die Frage, worauf sich die Glaubhaftmachung hier beziehen soll. Denn dass 5 Jahre seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergangen sind, lässt sich schon anhand des Eröffnungsbeschlusses unschwer feststellen. Zwar verlangt § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Glaubhaftmachung in Bezug auf die Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, allerdings gehört zu diesen Voraussetzungen eben immer, dass die Verfahrenskosten berichtigt sind (vergleiche § 300 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz InsO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich also auf die Frage der Erledigung der Kosten. Hierzu wäre es sinnvoll, den Insolvenzverwalter / Treuhänder um eine entsprechende Bestätigung zu bitten. Wenn sich die Erfüllung dieser Voraussetzung sehr leicht schon aus den gerichtlichen Akten ergibt, muss man zur Glaubhaftmachung natürlich nicht sehr viel schreiben.

b. Formulierungsbeispiel

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach Ablauf von 5 Jahren gemäß § 300 InsO. Meine Insolvenz wurde mit Datum vom […] eröffnet, sodass nunmehr 5 Jahre seit der Eröffnung vergangen sind. Sollte das Gericht über den Antrag derzeit noch nicht entscheiden können, bezieht sich der Antrag auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmalig über diesen Antrag entscheiden kann.

Die Erledigung der Kostenforderung zum Zeitpunkt des Ablaufs der 5 Jahre mache ich wie folgt glaubhaft:

[Nachweise für die Erledigung der Forderung: Schreiben des Treuhänders, möglicherweise vorzeitige Anfrage bei Gericht o. ä.]

Sollte das Gericht weitere Informationen oder Unterlagen für erforderlich halten, bitte ich höflichst um eine entsprechende Mitteilung.

Unterschrift

__________________________
[1] Die bei Einführung der Insolvenzordnung zunächst vorgesehene Verfahrensdauer von 7 Jahren wurde tatsächlich mit Bezugnahme auf die Bibel erklärt. 5. Mose 15,1: “Alle sieben Jahre sollst du ein Erlassjahr halten.” [ZURÜCK]
[2] Der Begriff “Rechtswohltat” stammt aus dem römischen Recht (lat. beneficium iuris) und wurde später auch gemeinrechtlich geprägt. Er hat aber nicht die moralisierende Bedeutung, die man dem Wort im modernen Sprachgebrauch beimisst. Im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung im Insolvenzrecht verstellt der Begriff die Einsicht, dass die moderne Rechtsordnung die Restschuldbefreiung nur als Rechtsanspruch ausgestalten kann und dass alle weitergehenden Zuschreibungen keinen rechtlichen Begriff verdeutlichen, sondern lediglich persönliche oder politische Anschauungen widerspiegeln. Ähnliches lässt sich übrigens zur Bezeichnung “redlicher” Schuldner sagen. [ZURÜCK]
[3] Der Restschuldbefreiungsantrag ist Teil der regulären Insolvenzantragstellung, die regelmäßig aus 3 Anträgen besteht, nämlich dem Eröffnungsantrag, dem Antrag auf Verfahrenskostenstundung und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Dieser Restschuldbefreiungsantrag betrifft die reguläre Restschuldbefreiung nach 6 Jahren; nur für eine vorzeitige Restschuldbefreiung muss später ein zusätzlicher Antrag gestellt werden. Eine Insolvenzeröffnung setzt technisch zwar nicht voraus, dass eine Restschuldbefreiung beantragt wird. Dann kommt es zu einer Eröffnung des Verfahrens aber nur dann, wenn entweder die Kosten des Verfahrens vorausgezahlt werden oder die Masse eine Kostendeckung verspricht. Eine Restschuldbefreiung kann allerdings dann in keinem Falle erlangt werden. [ZURÜCK]
[4] § 4b InsO enthält selbst kein Antragserfordernis, man darf aber davon ausgehen, dass das Gericht im Zweifel ohne Antrag nicht entscheidet. [ZURÜCK]
[5] Zur grundlegenden Erläuterung möchten wir auf unseren Artikel Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 2: Nach 3 Jahren Schluss? verweisen, der nach wie vor aktuell ist. An dieser Stelle soll es um die praktische Umsetzung gehen. [ZURÜCK]
[6] Eine Befriedigung der Gläubiger erfolgt erst, wenn die Kosten reguliert sind. Wenn also noch keine Befriedigung der Gläubiger vorgenommen worden ist und die Kosten auch nicht reguliert sind, steht noch nicht genau fest, wie hoch die Befriedigungsquote letztlich sein wird. [ZURÜCK]
[7] Die Abtretungserklärung wird zur Eröffnung der Insolvenz durch den Schuldner eingeräumt. Das ist sozusagen die Grundlage dafür, dass der Insolvenzverwalter/ Treuhänder bis zur Restschuldbefreiung die pfändbaren Teile des Lohnes erhält. [ZURÜCK]
[8] Der Fall, dass noch kein Schlussverzeichnis vorliegt, ist ausdrücklich in § 300 Abs. 1 Satz 5 InsO geregelt: „Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat.“ [ZURÜCK]
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153 Comments

  1. Einen guten Abend, ich hätte eine Frage am 28.12.23 war schlusstermin. 11 Wochen später ist das Verfahren noch nicht aufgehoben. bitte Welche Gründe könnte es geben das soviel Zeit zwischen dem ST und der aufhebung des Verfahrens liegt? Danke im voraus.

    ANTWORT: das liegt vor allem an der Arbeitsweise des Gerichts. Manchmal dauert es auch monatelang, weil vielleicht noch irgend ein Gläubiger eine nachträgliche Anmeldung angebracht hat (wofür das Gericht dann allerdings nichts kann), aber oft dauert es ohne Grund. Nach meiner Erfahrung hängt das sehr von der Qualität der internen gerichtlichen Organisation ab, hier kann man tatsächlich auch bundesweit Unterschiede ausmachen.

  2. Hallo, ich bedanke mich zunächst für die ausführliche Antwort und hätte noch eine Frage. Ich habe nun einen Brief bekommen, dass mein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung genehmigt bzw. bearbeitet wurde. Alle Voraussetzungen sind erfüllt und die Gläubiger werden nun im schriftlichen Verfahren angehört. Sollte keiner einen Versagungsantrag stellen, erhalte ich in vier Wochen RSB. Im Internet habe ich nun so einiges gelesen. Manche sagen, die schriftliche Anhörung sei lediglich die Veröffentlichung bei den “Insolvenzbekanntmachungen”, andere meinen dass alle Gläubiger einen Brief erhalten und diesen ausfüllen und zurückschicken müssen. Was stimmt denn nun? Liebe Grüße

    ANTWORT: es wäre mir neu, dass das Gericht alle Gläubiger – ohne besonderen Anlass – einzelnen benachrichtigt. Vielleicht kann man sagen, dass es nicht verboten ist, das zu tun, aber welche Bedeutung hat dann die Veröffentlichung im Internet? Also Sie dürfen davon ausgehen, dass die Gläubiger sich selbst über die Veröffentlichungen informieren müssen.

  3. Hallo. ich habe auf Empfehlung meines Treuhänders einen Antrag auf 3 Jahre gestellt. dies war im Mai. Habe seitdem nie mehr was gehört. Am 17.07.23 waren die drei Jahre erreicht und am 18.07. bekam ich vom Insolvenzgericht einen Brief über die festgesetzte Vergütung des Treuhänders ink. Umsatzsteuer etc. Was hat dies zu bedeuten? jeman meinte dies sei ein gutes Zeichen da der Treuhänder mit mir „fertig“ ist und die Schlussrechnung erstellt hätte.

    ANTWORT: Das Gericht entscheidet über die Anträge auf Restschuldbefreiung oftmals nicht sehr zeitnah nach Ablauf der Frist. Die Festsetzung der Vergütung ist hier ganz sicher erfolgt, weil Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben und damit auch die Restkosten des Insolvenzverwalters/Treuhänders abgeschlossen werden. Diese Klärung ist vor Erteilung der Restschuldbefreiung zwar nicht zwingend nötig, aber das ist die Regel. Insofern ist die Auskunft, die Sie erhalten haben schon richtig. Es sollte vor Erteilung der Restschuldbefreiung noch eine Anhörung stattfinden, wozu das Gericht regelmäßig einen Anhörungsbeschluss erlässt. Daran und an die dort genannte Frist für die Gläubiger (zur eigenen Antragstellung) kann man sich orientieren, wenn es um die Frage geht, wann das Gericht den Restschuldbefreiungsbeschluss erlässt.

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