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Restschuldbefreiung steht bevor – was ist zu beachten?

Erläuterungen mit Formulierungsbeispielen für die Antragstellung beim Insolvenzgericht

Ende des Tunnels

Am Ende des Tunnels

Wenn eine überschuldete Person „in Insolvenz geht“, dann bedeutet das nicht nur, dass sie die Eröffnung der Insolvenz  beantragt, sondern vor allem, dass sie das Ende des Tunnels erreichen will. Dieses Ende ist die Restschuldbefreiung. Eine simple und gleichwohl geniale Methode des Kapitalismus, seine verlorenen Schafe einzusammeln. Denn sie gibt nicht nur dem Betroffenen die Freiheit zurück, sie bewirkt vielmehr auch die Revitalisierung der abgeschriebenen Konsumenten und entschlackt damit den kreditbasierten Wirtschaftskreislauf. Nicht selten hört man, dass Letzteres der eigentliche Zweck der Restschuldbefreiung ist. In der offiziellen Sprache erscheint die Restschuldbefreiung hingegen nicht selten als biblischer Gnadenakt[1], als „Rechtswohltat“[2], zusammengefasst als eine im Kern eigentlich völlig systemwidrige Nachsichtigkeit. Aber: Was immer auch Restschuldbefreiung angeblich sein soll, für den Schuldner ist sie eine hart erkämpfte Entlassung aus der Überschuldung, eine Befreiung, die auch als solche empfunden wird. Abgesehen von der unsinnigen moralischen Aufladung ist die Restschuldbefreiung in der Praxis nämlich genau das, was sie zu sein hat, das zwingende Ergebnis eines gesetzlich geregelten Verfahrens.

Bis 2014 wurde die Restschuldbefreiung erst nach Beendigung des 6. Jahres ab Eröffnung erteilt. Seit 2014 sind zwei wesentliche Änderungen in § 300 InsO eingearbeitet worden, die dazu führen, dass auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren oder 5 Jahren möglich ist. Wir wollen nachfolgend deutlich machen, wie dieser letzte Akt des Verfahrens in der Praxis stattfindet. Dabei möchten wir auch auf Besonderheiten hinweisen und Tipps für die Antragstellungen geben.

Hinweis
Die vorzeitige Restschuldbefreiung kommt ausschließlich für Verfahren in Betracht, die ab dem 01.07.2014 eröffnet worden sind. Alle anderen Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden sind, können nicht auf der Grundlage des neuen § 300 InsO vorzeitig restschuldbefreit werden. Eine Rückwirkung gibt es hier nicht.

1. Ablauf der Restschuldbefreiung

Der Ablauf der Restschuldbefreiung ist (unabhängig davon, ob es sich um eine Restschuldbefreiung nach 3, 5 oder 6 Jahren handelt) immer gleich.

a. Anhörungsbeschluss: Wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung vorliegt, erlässt das Gericht einen Anhörungsbeschluss, mit dem die Anhörung zu diesem Antrag angeordnet wird. Dies bedeutet, dass die Beteiligten (Insolvenzgläubiger und Treuhänder) beim Insolvenzgericht Stellungnahmen bzw. Anträge zur Versagung der Restschuldbefreiung anbringen können. Hierfür setzt das Gericht einen Endtermin. Ist dieser dann verstrichen, entscheidet das Gericht.

Wir haben im 1. Beispiel (siehe unter dem Text sogleich) hierfür einen Beschluss zur Anhörung angefügt. Das Beispiel stammt aus einem Verfahren, bei dem über eine Restschuldbefreiung nach 6 Jahren entschieden wurde. Aber auch bei einer Restschuldbefreiung nach 3 oder 5 Jahren sieht das nicht anders aus. Allenfalls die Begründung zum Beschluss unterscheidet sich.

b. Restschuldbefreiungsbeschluss: Nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist wird das Gericht mit einem weiteren Beschluss über den Antrag auf Erteiltung der Restschuldbefreiung entscheiden. Sollte tatsächlich durch einen Gläubiger der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden, kann sich dies allerdings hinziehen. Dann ist auch der Schuldner zu hören und gegebenenfalls noch Beweis zu erheben.

Für den Zeitablauf ist eines recht wichtig: In der Praxis ist es so, dass die Anhörungsbeschlüsse (die ja der endgültigen Restschuldbefreiung vorangehen) häufig selbst erst einige Wochen nach Verstreichen des Datums ergehen, zu dem die Restschuldbefreiung begehrt wird (= Ablauf/ Ende der Abtretungserklärung). Folgerichtig wird der Beschluss zur Restschuldbefreiung oft erst Monate nach Ablauf der 3, 5 oder 6 Jahre erlassen. Hier muss man einfach etwas Geduld haben.

c. Beispiele: Die drei nachfolgenden Beispiele zeigen die Beschlüsse in Form von praktischen Beispielen. Das 1. Beispiel  zeigt – wie gesagt – einen Anhörungsbeschluss. Das ist auch das Allererste, was der Schuldner in der Regel erhält, wenn es auf das Ende zugeht. Im 2. Beispiel zeigen wir einen Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Zum Vergleich hierzu haben wir zusätzlich im 3. Beispiel einen Restschuldbefreiungsbeschluss beigefügt, der nach 6 Jahren ergangen ist. Man sieht an diesen letzten beiden Beispielen, dass der Inhalt dieser Beschlüsse identisch ist und sich nur in den Begründungen etwas unterscheidet. Die Beispiele stellen lediglich Beispiele dar, da die genaue sprachliche Ausformulierung, die Begründung usw. auch vom Gericht abhängig ist. In der Regel benutzen die Gerichte hierfür Textbausteine und fügen nur bei Bedarf weitere Ausführungen hinzu.

1. Beispiel
Anhörung Restschuldbefreiung nach 6 Jahren
2. Beispiel
Beschluss Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
3. Beispiel
Beschluss Restschuldbefreiung nach 6 Jahren

2. Restschuldbefreiung nach 6 Jahren

Wer der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren entgegensieht, muss nach Ablauf der Zeit keinen diesbezüglichen Antrag mehr stellen. Denn die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren wird bereits mit Einreichung des Insolvenzantrags beantragt, also gleich am Anfang des Verfahrens.[3] Da hat sich auch durch die Änderung des Gesetzes im Jahre 2014 nichts geändert.

a. Weiterstundung Kosten beantragen?

4. Beispiel
Beschluss Weiterstundung Kosten
Wichtig aber ist eines: Sollten zur Restschuldbefreiung nach 6 Jahren die Kosten des Verfahrens noch nicht erledigt sein, also Verfahrenskosten (ganz oder teilweise) noch bestehen, endet auch die Stundung dieser Verfahrenskosten mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass dann recht schnell die Eintreibung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes beginnt. Man kann hier zwar auch Ratenzahlungen vereinbaren. Wenn die finanzielle Situation aber sehr schlecht ist, empfiehlt sich ein anderes Vorgehen: Man sollte noch vor Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht die Weiterstundung der Verfahrenskosten beantragen. Die Möglichkeit hierzu ergibt sich aus § 4b Abs. 1 InsO.[4] Entscheidet das Gericht in diesem Sinne, wird die Stundung unter der Auflage erteilt, dass man Veränderungen des Einkommens oder der Vermögenssituation mitteilen muss (vgl. § 4b Abs. 2 InsO), so dass später ggf. eine Neufestlegung erfolgen kann. Das bedeutet auch, dass man das Gericht über spätere Wohnortwechsel ungefragt informieren muss. Die Weiterstundung hat aber den Vorteil, dass man bis zur Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ruhe hat. Auf diese Weise kann sich nach einer gewissen Zeit die Kostenfrage auch von selbst erledigen. Das Beispiel 4 auf dieser Seite enthält einen Beschluss zur Weiterstundung.
Hinweis
Der Antrag auf Weiterstundung der Kosten ist ausschließlich für die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren relevant. Für die Fälle der vorzeitigen Restschuldbefreiung (nach 3 oder 5 Jahren) ist hingegen immer Voraussetzung, dass die Kosten bereits erledigt sind, so dass ein Weiterstundungsantrag gar keinen Sinn machen würde. Bei der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ist es die einzige Voraussetzung, bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren tritt noch die 35-prozentige Quote hinzu. Dies ergibt sich aus § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO: “Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt [= also nur dann!], entscheidet das Gericht auf seinen Antrag…” [zur vorzeitigen Restschuldbefreiung].

aa. Antragsinhalt Weiterstundung Kosten

Zunächst: Ein rechtsstaatliches Verfahren funktioniert nicht nach dem Zauberspruchprinzip. Es gibt keine speziellen Formulierungen zu beachten, wichtig ist allein, dass man erkennen kann, was der Antragsteller will. Es kann nie schaden, Anträge so zu stellen, dass auch ein wenig inspirierter Mitarbeiter des Gerichts weiß, was da eigentlich beantragt wird. Hinzu kommt, dass man bestimmte Ausführungen zu den Antragsvoraussetzungen machen muss (Mindestinhalt). Die Formulierungsbeispiele sind daher zwar nur Beispiele, enthalten aber auch alles Nötige, und sie haben sich in dieser Form in der Praxis bewährt. Man muss sie aber in jedem Fall noch den die konkreten Gegebenheiten anpassen.

Mindestinhalt:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise zur Einkommens- bzw. Vermögenssituation

Manche Gerichte fordern bestimmte Auskunftbögen zur Einkommens- und Vermögenssituation ein. Aber das wird das Gericht im Zweifel mitteilen, wenn man den Antrag eingereicht hat. Es ist also bei der Antragstellung nicht ganz so schlimm, wenn die Ausführungen zur Einkommenssituation für das Gericht noch nicht ausreichend sein sollten. Man muss immer nur darauf achten, dass man auf entsprechende Hinweise des Gerichts reagiert. Die wesentlichen Aussagen zur Einkommens- und Vermögenssituation sollten allerdings bereits mit dem Antrag eingereicht werden. Dazu gehört, dass man das Einkommen darlegt, gegebenenfalls bestehende Unterhaltspflichten benennt und Einkommensnachweise sowie Kontoauszüge beifügt.

bb. Formulierungsbeispiel

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag gemäß § 4b Abs. 1 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick auf die Erteilung der Restschuldbefreiung in oben genanntem Verfahren stelle ich den Antrag, dass die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4b Abs. 1 InsO über die Restschuldbefreiung hinaus verlängert wird.

Ich beziehe Einkommen lediglich aus seiner Rente in monatlicher Höhe von ca. 960 €. Da ich alleinstehend bin, muss ich mit diesem Einkommen alle Ausgaben bestreiten.[…]

Zur Glaubhaftmachung meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse füge ich meinen aktuellen Rentenbescheid sowie die letzten vier Kontoauszüge bei.[…]

Ich bitte um Mitteilung, welche weiteren Informationen oder Unterlagen das Gericht zur Beurteilung dieses Antrags benötigt. Sollte das Gericht der Auffassung sein, hierüber erst später entscheiden zu können, bitte ich darum, den Antrag zu diesem späteren Zeitpunkt zu bescheiden.

 

Unterschrift

Anlagen

 

3. Restschuldbefreiung nach 3 Jahren

Anders als bei der regulären Restschuldbefreiung nach 6 Jahren ist für die vorzeitige Restschuldbefreiung immer ein zusätzlicher Antrag erforderlich.[5]

Wer die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren anvisiert, muss also beachten: Es muss ein eigenständiger Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt werden und es müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus § 300 InsO ergeben. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen durch den Antragsteller glaubhaft gemacht werden müssen, sodass es also nicht allein genügt, den Antrag zu stellen. Man muss den Antrag auch inhaltlich hinreichend begründen können.

Die Grundvoraussetzung für die vorzeitige Restschuldbefreiung ist, dass innerhalb von 3 Jahren eine Befriedigungsquote von 35% erzielt werden konnte. Es genügt also nicht, dass das 2 Tage nach Ablauf der 3 Jahre der Fall ist oder 5 Wochen später (berechnet immer von dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an). Das Gesetz ist hier eindeutig, denn in § 300 InsO heißt es:

“…wenn […] drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht”

Wichtig für die hier gestellte Frage ist das Wort „innerhalb“. Der Gesetzgeber hat damit eben alle Fälle ausgeschlossen, bei denen dieses Resultat erst nach Ablauf von 3 Jahren eintritt. Das mag, insbesondere dann, wenn es vielleicht nur um ein paar Tage geht, für die betroffene Person sehr schmerzlich sein. Allerdings muss man berücksichtigen, dass der Gesetzgebers eine Regelung schaffen wollte, bei der durch die strenge zeitliche Zäsur eine hinreichende Rechtssicherheit gewährleistet wird. Es gibt hier keinerlei Ermessen des Gerichts, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das gilt auch für den Fall, dass die 35% nur mit einem sehr geringen Betrag unterschritten werden.

Hinweis
Aus § 300 InsO ergibt sich aber andererseits auch, dass weder die Antragstellung noch die tatsächliche Befriedigung innerhalb der 3 Jahre erfolgt sein müssen. Die Frist bezieht sich also nur darauf, dass die Mittel, die eine 35%-Befriedigung gewährleisten, beim Insolvenzverwalter eingegangen sein müssen. Ergibt sich erst nach Ablauf der drei Jahre, dass diese Voraussetzung vorlag, kann man also den Antrag noch später stellen.

In der Praxis hat sich als sehr sinnvoll erwiesen, die Antragstellung rechtzeitig mit dem Insolvenzverwalter (bzw. Treuhänder, wenn die Aufhebung der Insolvenz schon erfolgt ist) abzusprechen und dessen Kooperation einzufordern. Hier kann der Insolvenzverwalter/ Treuhänder mit frühzeitigen Überschlagsrechnungen oder sonstigen Informationen sehr hilfreich sein, um den Antrag zu begründen.

Denn: Sollte die Gläubiger-Befriedigung praktisch noch nicht umgesetzt sein (was wie gesagt keine Voraussetzung für den Antrag ist), dann kann man allenfalls die Höhe des Kontostands beim Insolvenzverwalter nachweisen. Das ist aber selten der Nettobetrag, der auf die Gläubiger verteilt wird, weil noch keine Kostenbereinigung erfolgt ist.[6] Es ist dann eine Überschlagsrechnung nötig, ob auch bei Berücksichtigung der wahrscheinlichen Kosten diese 35% erfüllt werden können. Das Ergebnis kann von einem sicheren “Ja” (oder auch “Nein”) bis hin zu einem unsicheren “Vielleicht” reichen. Umso unsicherer das ist, umso genauer muss es geprüft werden!

Hinweis
Gerade in den Fällen, wo die 35% nur sehr knapp zustande kommen, ist es umso mehr nötig, die Verfahrenskosten hinreichend genau und rechtzeitig zu klären. Auf diese Weise kann man verhindern, dass die Restschuldbefreiung am Ende nur deshalb versagt wird, weil ein geringer Euro-Betrag an den 35% fehlt. In diesen Fällen gilt, dass man sich früh genug mit dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder in Verbindung setzen sollte, um hinreichende Sicherheit über die Befriedigungsquote zu erlangen.

a. Antragsinhalt

Mindestinhalt gem. § 300 InsO:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise Befriedigung oder hinreichende Befriedigungsmasse für 35% (oder mehr), Glaubhaftmachung erforderlich (§ 300 Abs. 1 Ziff. 2 und § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO)
  3. Ausführungen/ Nachweise zur Erledigung der Kosten (§ 300 Abs. 1 Satz 2, 1. HS InsO)
  4. Angaben zur Herkunft der Mittel, die dem IV/TH zugeflossen sind (§ 300 Abs. 2 Satz 1 InsO) und Erklärung, dass diese Angaben vollständig und richtig sind. (§ 300 Abs. 2 Satz 2 InsO)

Zu Punkt 2 (“Glaubhaftmachung”): Glaubhaft gemacht werden muss, dass genügend Mittel zur 35%-Befriedigung in der vorgesehenen Frist eingegangen sind. Darin dürfte in der Praxis das Hauptproblem liegen, wenn die notwendige Befriedigungsleistung an die Gläubiger noch nicht erfolgt ist, umso mehr, wenn das Ergebnis nur knapp erreicht werden kann. Sollte die Befriedigung bereits bei den Gläubigen bewirkt sein (und mindestens 35% betragen), dann ist dieser Punkt natürlich unschwer zu erfüllen, denn dann genügt ein bloßer Hinweis auf diesen Umstand. In allen anderen Fällen kommt es, wie bereits erwähnt, darauf an, ob man ganz sicher sagen kann, dass die zur Masse geflossenen Gelder ausreichend sind. Das ist dann der Fall, wenn man selbst bei ungünstigstem Kostenanfall immer noch ganz sicher davon ausgehen kann, dass diese 35% erbracht werden. Wenn das nicht ganz klar auf der Hand liegt, ist es ohne Hilfestellung des Insolvenzverwalters kaum möglich, die Zahlen glaubhaft zu machen. Wenn die Hilfe des Insolvenzverwalters/ Treuhänders aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung steht, müssen diese Zahlen rekonstruiert werden. Dazu benötigt man den Tabellenauszug, aus dem sich die Gesamtsumme der festgestellten Forderungen ergibt, man benötigt den Nachweis der zum Insolvenzverwalter geflossenen Mittel, wozu regelmäßig ein Kontoauszug abgefragt werden kann. Aus diesen beiden Zahlen müsste man dann die entsprechenden Schlüsse für die Glaubhaftmachung ziehen können. Zwar genügt für den Antrag die Glaubhaftmachung, sodass ein abschließender Nachweis nicht gefordert ist. Aber das Problem ist dann, dass man noch nicht genau weiß, ob die Voraussetzungen schlussendlich tatsächlich vorliegen und damit das begehrte Ziel der vorzeitigen Restschuldbefreiung erreicht werden kann.

Zu Punkt 3: Genau genommen ist das kein zusätzlicher Punkt, sondern wird im Zusammenhang mit den Aussagen zu 2. zu klären sein. Denn wenn man den Nachweis erbringt, dass genügend Geld zur Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35% zugeflossen ist, dann bedeutet das automatisch, nach Abzug der Kosten. Sollte bis zum Zeitpunkt der Antragstellung aber eine Befriedigung in Höhe von 35% bereits erreicht sein, dann sind die Kosten grundsätzlich bereits erledigt. Auch in diesem Fall sollte man aber beim Insolvenzverwalter noch einmal nachfragen, insbesondere bei sehr knappem Ergebnis.

Zu Punkt 4: Angaben müssen nur zur Herkunft der Beträge gemacht werden, die nicht aufgrund des pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter geflossen sind (bzw. nicht “von der Abtretungserklärung”[7] umfasst waren).

Gleichwohl: Auch dann, wenn die Mittel, die zur Erfüllung dieser 35% geführt haben, sich ausschließlich aus dem pfändbaren Einkommen gebildet haben, sollte man dies im Antrag dennoch erwähnen. Dies hat sich in der Praxis bewährt, auch wenn es in diesen Fällen rechtlich nicht nötig wäre.

b. Formulierungsbeispiele

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt. Die Angabe Insolvenzverwalter/ Treuhänder ist ebenfalls anzupassen. Sollte die Insolvenz zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aufgehoben sein, ist die Bezeichnung Insolvenzverwalter zu wählen, sonst Treuhänder.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach Ablauf von 3 Jahren gemäß § 300 InsO. Meine Insolvenz wurde mit Datum vom […] eröffnet, sodass nunmehr 3 Jahre seit der Eröffnung vergangen sind. Sollte das Gericht über den Antrag derzeit noch nicht entscheiden können, bezieht sich der Antrag auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmalig über diesen Antrag entscheiden kann.

Dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder sind bereits hinreichende Mittel zugeflossen, die eine Befriedigungsquote von mindestens 35% der angemeldeten Forderungen ermöglichen. Die Kosten des Verfahrens sind unabhängig hiervon gedeckt.

Dies ergibt sich aus (Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänder, Kontostand beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder usw.). Ich habe hierzu folgende Unterlagen in der Anlage beigefügt: […]

Zur Glaubhaftmachung füge ich ferner bei: […]

[Beispiele]

[Beispiel 1: …im Schlussverzeichnis sind Forderungen über einen Gesamtbetrag von 15.000 € aufgenommen worden. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens flossen dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder insgesamt 10.000 € zu. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder gibt an, dass die davon noch abzuziehenden Kosten 2.130 € betragen. Somit stehen für die Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich 7.870 € zur Verfügung. 35% von 15.000 € ergeben ein Betrag von 5.250 €. Damit liegen derzeit bereits genügend Mittel vor, die eine derartige Befriedigung ermöglichen.

Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänders vom …,  Anderkonto-Auszug, Schlussverzeichnis, …]

[Beispiel 2: …ein Schlussverzeichnis liegt derzeit noch nicht vor.[8] Es wurden durch den Insolvenzverwalter/ Treuhänder aber Forderungen in Höhe von insgesamt 15.000 € in der Tabelle aufgenommen. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind  insgesamt 10.000 € zugeflossen. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder gibt an, dass die davon noch abzuziehenden Kosten 2.130 € betragen. Somit stehen für die Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich 7.870 € zur Verfügung. 35% von 15.000 € ergeben ein Betrag von 5.250 €. Damit liegen derzeit bereits genügend Mittel vor, die eine derartige Befriedigung ermöglichen.

Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänders vom …, Anderkonto-Auszug, …]

[Beispiel 3: …es wurden im Schlussverzeichnis 15.000 € berücksichtigt. Die Verteilung ist bereits mit einer Befrieidigungsquote von 47% durchgeführt worden, sodass die Erfüllung von 35% nachweislich schon erfolgt ist. Der Treuhänder bestätigt, dass weitere Kosten nicht mehr zu regulieren sind.

Glaubhaftmachung: …]

Die Mittel, die zu diesem Zufluss beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder geführt haben, stammen aus […]

Dies ergibt sich aus […]

[Beispiele]

[Beispiel 1: die Mittel stammen ausschließlich aus dem pfändbaren Einkommen, wurden also im Rahmen der Abtretung an den Insolvenzverwalter/ Treuhänder abgeführt.

Nachweis: …]

[Beispiel 2: die Mittel wurden aus den unpfändbaren Einkommen vom Antragsteller selbst an den Insolvenzverwalter überobligatorisch gezahlt. Dies lässt sich aufgrund der Überweisungen vom Konto des Antragstellers nachvollziehen.

Nachweis: Kontoauszüge, …]

[Beispiel 3: die Mittel stammen von der Lebensgefährtin des Schuldners. Diese hat aus ihrem Einkommen Mittel bereitgestellt, um die erforderliche Quote im Ablauf der Zeit erreichen zu können.

Nachweis: …]

Ich erkläre hiermit die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben.

Sollte das Gericht weitere Informationen oder Unterlagen für erforderlich halten, bitte ich höflichst um eine entsprechende Mitteilung.

Ich rege an, den Insolvenzverwalter/ Treuhänder anzuweisen, die nach Ablauf der 3 Jahre anfallenden pfändbaren Beträge zu separieren, damit diese nach antragsgemäßer Entscheidung über den Antrag an den Schuldner ausgezahlt werden können.

Unterschrift

4. Restschuldbefreiung nach 5 Jahren

Im Prinzip sind die Voraussetzung ähnlich wie beim Antrag zur vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Auch hier muss ein Antrag gestellt werden. Auch hier ist es sinnvoll, diesen Antrag vor Ablauf der Fünfjahresfrist zu stellen.

Ansonsten ist die Antragstellung hier aber wesentlich einfacher, da die einzige Bedingung darin besteht, dass mit Ablauf der 5 Jahre die Kosten des Verfahrens erledigt sind.

a. Antragsinhalt

Mindestinhalt gem. § 300 InsO:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise zur Erledigung der Kosten (§ 300 Abs. 1 Satz 2, 1. HS und Satz 2 Ziff. 2 InsO)
  3. Glaubhaftmachung erforderlich (§ 300 Abs. 2 Satz 3 InsO)

Anders als bei der 3 Jahresinsolvenz ist eine Angabe der Herkunft der Mittel nicht vorgesehen (die diesbezüglichen Anforderungen in § 300 Absatz 2  Satz 1 und 2 InsO betreffen nur den “Dreijahresantrag”.

Zu Punkt 3: Auf den 1. Blick stellt sich natürlich die Frage, worauf sich die Glaubhaftmachung hier beziehen soll. Denn dass 5 Jahre seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergangen sind, lässt sich schon anhand des Eröffnungsbeschlusses unschwer feststellen. Zwar verlangt § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Glaubhaftmachung in Bezug auf die Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, allerdings gehört zu diesen Voraussetzungen eben immer, dass die Verfahrenskosten berichtigt sind (vergleiche § 300 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz InsO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich also auf die Frage der Erledigung der Kosten. Hierzu wäre es sinnvoll, den Insolvenzverwalter / Treuhänder um eine entsprechende Bestätigung zu bitten. Wenn sich die Erfüllung dieser Voraussetzung sehr leicht schon aus den gerichtlichen Akten ergibt, muss man zur Glaubhaftmachung natürlich nicht sehr viel schreiben.

b. Formulierungsbeispiel

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach Ablauf von 5 Jahren gemäß § 300 InsO. Meine Insolvenz wurde mit Datum vom […] eröffnet, sodass nunmehr 5 Jahre seit der Eröffnung vergangen sind. Sollte das Gericht über den Antrag derzeit noch nicht entscheiden können, bezieht sich der Antrag auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmalig über diesen Antrag entscheiden kann.

Die Erledigung der Kostenforderung zum Zeitpunkt des Ablaufs der 5 Jahre mache ich wie folgt glaubhaft:

[Nachweise für die Erledigung der Forderung: Schreiben des Treuhänders, möglicherweise vorzeitige Anfrage bei Gericht o. ä.]

Sollte das Gericht weitere Informationen oder Unterlagen für erforderlich halten, bitte ich höflichst um eine entsprechende Mitteilung.

Unterschrift

__________________________
[1] Die bei Einführung der Insolvenzordnung zunächst vorgesehene Verfahrensdauer von 7 Jahren wurde tatsächlich mit Bezugnahme auf die Bibel erklärt. 5. Mose 15,1: “Alle sieben Jahre sollst du ein Erlassjahr halten.” [ZURÜCK]
[2] Der Begriff “Rechtswohltat” stammt aus dem römischen Recht (lat. beneficium iuris) und wurde später auch gemeinrechtlich geprägt. Er hat aber nicht die moralisierende Bedeutung, die man dem Wort im modernen Sprachgebrauch beimisst. Im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung im Insolvenzrecht verstellt der Begriff die Einsicht, dass die moderne Rechtsordnung die Restschuldbefreiung nur als Rechtsanspruch ausgestalten kann und dass alle weitergehenden Zuschreibungen keinen rechtlichen Begriff verdeutlichen, sondern lediglich persönliche oder politische Anschauungen widerspiegeln. Ähnliches lässt sich übrigens zur Bezeichnung “redlicher” Schuldner sagen. [ZURÜCK]
[3] Der Restschuldbefreiungsantrag ist Teil der regulären Insolvenzantragstellung, die regelmäßig aus 3 Anträgen besteht, nämlich dem Eröffnungsantrag, dem Antrag auf Verfahrenskostenstundung und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Dieser Restschuldbefreiungsantrag betrifft die reguläre Restschuldbefreiung nach 6 Jahren; nur für eine vorzeitige Restschuldbefreiung muss später ein zusätzlicher Antrag gestellt werden. Eine Insolvenzeröffnung setzt technisch zwar nicht voraus, dass eine Restschuldbefreiung beantragt wird. Dann kommt es zu einer Eröffnung des Verfahrens aber nur dann, wenn entweder die Kosten des Verfahrens vorausgezahlt werden oder die Masse eine Kostendeckung verspricht. Eine Restschuldbefreiung kann allerdings dann in keinem Falle erlangt werden. [ZURÜCK]
[4] § 4b InsO enthält selbst kein Antragserfordernis, man darf aber davon ausgehen, dass das Gericht im Zweifel ohne Antrag nicht entscheidet. [ZURÜCK]
[5] Zur grundlegenden Erläuterung möchten wir auf unseren Artikel Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 2: Nach 3 Jahren Schluss? verweisen, der nach wie vor aktuell ist. An dieser Stelle soll es um die praktische Umsetzung gehen. [ZURÜCK]
[6] Eine Befriedigung der Gläubiger erfolgt erst, wenn die Kosten reguliert sind. Wenn also noch keine Befriedigung der Gläubiger vorgenommen worden ist und die Kosten auch nicht reguliert sind, steht noch nicht genau fest, wie hoch die Befriedigungsquote letztlich sein wird. [ZURÜCK]
[7] Die Abtretungserklärung wird zur Eröffnung der Insolvenz durch den Schuldner eingeräumt. Das ist sozusagen die Grundlage dafür, dass der Insolvenzverwalter/ Treuhänder bis zur Restschuldbefreiung die pfändbaren Teile des Lohnes erhält. [ZURÜCK]
[8] Der Fall, dass noch kein Schlussverzeichnis vorliegt, ist ausdrücklich in § 300 Abs. 1 Satz 5 InsO geregelt: „Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat.“ [ZURÜCK]
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156 Comments

  1. Guten Tag, vor 5 Wochen endete die Laufzeit meiner Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode). Das Gericht teilte mir per Beschluss mit, dass Restschuldbefreiung erteilt wird, wenn innerhalb der Anhörungsfrist (2 Wochen) keine schriftlichen Versagungsanträge gestellt werden. Die Frist ist verstrichen, ich gehe auch nicht davon aus, dass einer RSB entgegenstehenden Anträge eingegangen sind. Kann ich nun davon ausgehen, dass die Restschuldbefreiung erteilt ist oder muss ich auf eine weitere Mitteilung des Gerichts warten? Eine weitere Frage möchte ich noch stellen: Ich werde in Kürze wieder heiraten. Dadurch verliere ich meine Witwerrente, die ich in den letzen Jahren bezogen habe. Als Ausgleich bekomme ich eine Abfindung gezahlt, die sich aus der monatlichen Rentenhöhe der letzten 24 Monate berechnet, also ein Zeitraum, der in die Wohlverhaltensphase zurückgeht. Könnte ein Gläubiger auch nach Erteilung der RSB noch Ansprüche herleiten? Ähnlich verhält es sich mit einer Betriebsrente, die ich ab Herbst beantrage und rückwirkend ab 2017 ausgezahlt haben möchte?


    ANTWORT: ich vermute einmal, dass es um die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren geht. In dem Falle haben Sie den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung schon mit dem Antrag zur Eröffnung der Insolvenz ganz am Anfang gestellt. D. h., dass Sie jetzt keine weiteren Schritte unternehmen müssen. Das läuft alles automatisch ab; zunächst wird (wie bei Ihnen geschehen) die Anhörung der Gläubiger angeordnet und nach Ablauf der Frist dann über diesen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden. Ein Gläubiger kann nach Erteilung der Restschuldbefreiung überhaupt nicht mehr pfänden, aber auch sonst dürfte der Zugriff hierauf schwierig sein, selbst wenn die Restschuldbefreiung noch nicht erteilt wurde, denn die Abfindung stellt meines Erachtens kein Einkommen dar sondern Vermögen, das Sie nach Aufhebung der Insolvenz (die sicher schon vor einigen Jahren erfolgt es) unproblematisch wieder neu erwerben können. Das auslösende Moment ist hier die Wiederheirat, die sicher auch nach Aufhebung der Insolvenz stattgefunden hat. Ich vermute daher, dass Sie sehr gute Chancen haben, dass Sie die Abfindung behalten dürfen. Wird diese erst nach der Restschuldbefreiung erteilt, können Sie davon ziemlich sicher ausgehen. Aber, bitte beachten Sie, ich kann hier generell keinerlei Prüfung vornehmen. Das ist nur eine oberflächliche Beurteilung Ihres Falls.

  2. Hallo, ich bin seit Ende2016 in der Wohverhaltensphase.Bisher wurden Unterhaltspflichten für meine 2 Kinder und meine Frau berücksichtigt. Mein Treuhänder hat jetzt einen Antrag auf Nichtberücksichtigung meiner Ehefrau gestellt und fordert von mir jetzt eine Zahlung der Pfändbaren Beträge für die Jahre 2016 -2019( ohne Ehefrau). Das meine Frau ein eigenes Einkommen hat war dem TH und dem Gericht von Anfang an bekannt. Darf der Treuhänder die Zahlung überhaupt von mir verlangen. Aus meiner Sicht hat doch der TH hier seine Arbeit nicht richtig gemacht.


    ANTWORT: also, dass ist wirklich nicht Thema dieses Artikels. Wir haben Artikel zu diesem Thema, und ich bitte Sie einfach, zu schauen, dass Sie dort dann auch die Frage stellen. Deshalb hier nur sehr kurz: Die Rechtslage ist relativ klar. Das Verlangen einer rückwirkenden Zahlung für den Zeitraum vor Entscheidung des Gerichts auf den Antrag des Treuhänders ist unzulässig.

  3. Sehr geehrte Damen und Herren, meine Insolvenz endet am 20.08.19. Die Versteigerung meines Grundstückes, welches nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde soll im September erfolgen nach Gäubigerantrag vor kurzer Zeit gestellt. Beschluss liegt jetzt vor, Versteigerungstermin wurde vor drei Tagen bekanntgegeben. Die letzten 6 Jahre ist keiner der Gläubiger hinsichtlich Verwertung der Immobilie aktiv gewesen. THEORETISCH endet Insolvenz am 20.08.2019. Verfahrenskosten waren von Anfang an gedeckt. Anträge über Versagung der RSB wurden bisher nicht gestellt. Welchen Status habe ich ab 21.08.2019? Bin ich restschuldbefreit? Was ist mit der Immobilie? Wer ist ab 21.08.2019 Eigentümer? Der Insolvenzverwalter ist doch nur bis 20.08.19 in Eigentümereigenschaft tätig. Erhalte ich die Immobilie zurück? Ist die Zwangsversteigerung nach Ende der Insolvenz rechtlich korrekt und möglich?


    ANTWORT: die Restschuldbefreiung ist zunächst einmal für den Neuerwerb von Vermögen relevant, und dann auch nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung die Insolvenz noch nicht aufgehoben war (ansonsten ist der Neuerwerb von Vermögen ja schon ab dem Zeitpunkt der Insolvenzaufhebung nicht mehr für das Verfahren heranzuziehen). Ihre Situation ist eine andere, denn hier haben Sie ein Grundstück, das offensichtlich schon zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden war und dass aus der Masse niemals freigegeben wurde. Ich kann nur mutmaßen, dass entweder die Insolvenz deshalb noch nicht aufgehoben ist und/oder für das Grundstück eine Nachtragsverteilung vorgenommen werden soll. Angenommen, dass einer der Insolvenzgläubiger eine Grundschuld auf dem Grundstück hatte, ist natürlich die Vollstreckung aus der Grundschuld heraus unabhängig vom Insolvenzverfahren und der Restschuldbefreiung möglich. Es handelt sich hierbei um ein dingliches Recht, das nicht durch die Restschuldbefreiung beseitigt wird. Auch der Insolvenzverwalter kann noch die Vermögensverwertung abschließen, man muss hier beachten, dass die Abtretung, die nach 6 Jahren mit der Restschuldbefreiung endet, nur das Einkommen betrifft, nicht aber das Vermögen. Ob das ohne weitere Antragstellung möglich ist, ist dann eine andere Frage. Es tut mir leid, aber derartige komplexe Fragen kann man nur bei Kenntnis des Sachverhalts im einzelnen beantworten. Das kann ich an dieser Stelle ohnehin nicht leisten.

  4. Hallo, Ich hab eine kurze Frage–Ich werde einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen nach 5 Jahren. Ich habe aber Unterhaltsschulden – Meine Treuhänderin sagte mir das für diese Unterhaltsschulden kein Vorsatz angemeldet ist zudem habe ich diese Forderung widersprochen am Anfang der Insolvenz. Nun sagt Unterhaltsvorschuss Stelle diese Schulden seien nur gestundet und ich müsse sie nach der Insolvenz bezahlen da sie nicht in die Restschuldbefreiung gehen. Die Unterhaltsvorschuss Stelle hat aber keine Feststellungsklage nach meinem Widerspruch eingelegt. Wie soll ich damit nun verfahren. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: ich rekapituliere mal den Hergang: die Unterhaltsstelle hat ihre Forderung als deliktische Forderung im Sinne des § 302 InsO angemeldet. Das ist grundsätzlich für alle Gläubiger keine hohe Hürde, denn man muss in dem Rahmen nur behaupten, dass es eine deliktische Forderung ist und einen nachvollziehbaren Sachverhalt darlegen (die Anforderungen bei den Gerichten sind in der Regel sehr gering). Wenn dies geschieht, muss das Gericht den Schuldner belehren, damit dieser die Möglichkeit nutzen kann, gegen die Anmeldung als deliktische Forderung Widerspruch einzulegen. Widerspruch haben Sie eingelegt. Das führt nun dazu, dass der Gläubiger seinerseits den Nachweis erbringen muss, dass es eine deliktische Forderung ist, um Ihren Widerspruch zu beseitigen. Das geht regelmäßig nur durch die Erhebung einer Feststellungsklage, mit der festgestellt werden kann, dass es eine deliktische Forderung ist. Solange der Gläubiger dies nicht tut, wird er auch nach der Restschuldbefreiung nicht vollstrecken können, denn der Widerspruch ist nach wie vor rechtskräftig. Im Übrigen ist es so, dass es für den Gläubiger nach Ablauf der Verfolgungsfrist schwierig sein wird, diese Feststellung noch durchzuführen. Solange dies aber noch möglich ist, kann er auch nach der Restschuldbefreiung noch den Widerspruch beseitigen. Mit “Stundung” hat das nichts zu tun. Ich nehme an, dass die Aussage der Unterhaltsstelle einen anderen Hintergrund hat. Wenn gegen eine deliktische Forderung kein Widerspruch eingelegt wird, dann wird diese Forderung aus der Restschuldbefreiung von vornherein ausgenommen. In dem Fall kann der Gläubiger sogleich nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder vollstrecken. Das geht aber in Ihrem Falle nun gerade nicht, da Sie ja Widerspruch eingelegt haben. So ganz bin ich mir nicht sicher, ob ich den von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt richtig verstanden habe, denn Sie schreiben ja auch, dass die Insolvenzverwalterin Ihnen mitgeteilt habe, die Forderung sei nicht als Vorsatzdelikt angemeldet worden. Also, wenn ich daraus schließen kann, dass die Forderung nicht als deliktische angemeldet worden ist, der von Ihnen angesprochene Widerspruch sich also nicht auf die Deliktsqualität bezog, sondern auf die Forderung an sich, dann steht mit Erteilung der Restschuldbefreiung endgültig fest, dass diese Forderung mit der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckbar ist. Dann wären alle Möglichkeiten Unterhaltsstelle zur Verfolgung von vornherein ausgeschlossen.

  5. Bei mir schaut die Situation folgender Maßen aus:
    Der 6 Jahren Frist ist im April abgelaufen, Die Restschuldbefreiung wurde noch nicht erteilt. Jetzt möchte ich mein Haus verkaufen. Das Haus wurde damals aus der Insolvenzmasse freigegeben, weil es überschuldet war, in den letzten Jahren die Immobilienpreise sind hoch gestiegen so, dass nach Auszahlung der Bankdarlehen ist etwas übrig bleibt. Wenn ich den Kaufvertrag jetzt schon unterschreibe, können die Gläubiger ihre Ansprüche noch geltend machen? Zweite Frage, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird, ist der Bescheid gleich rechtskräftig oder erst nach einem bestimmten Frist (zwei Wochen oder so) Vielen Dank!


    ANTWORT: vorwegnehmen möchte ich, dass Sie den konkreten Zeitpunkt für die Rechtskraft gegebenenfalls beim Gericht erfragen müssen, falls sich das nicht aus dem Beschluss selbst ergibt, mit dem Sie die Restschuldbefreiung erhalten. Allerdings hat das mit Ihrer sonstigen Frage nicht allzu viel zu tun. Also angenommen, ein Gläubiger würde es schaffen, in Ausnutzung der noch nicht abgelaufenen Frist den Restschuldbefreiungsbeschluss zu Fall zu bringen (was schon außergewöhnlich wäre), ändert das an Ihrem Verhältnis zum Insolvenzverwalter/Treuhänders und Ihren Pflichten gegenüber dem Verfahren gar nichts. Denn auch dann wäre der Zugriff auf Vermögenswerte nicht mehr möglich (zumindest dann, wenn die Insolvenz zu diesem Zeitpunkt schon aufgehoben war, Sie sich also schon in der Wohlverhaltensphase befunden haben, was allerdings in den meisten Verfahren zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung der Fall ist). Wird Ihnen die Restschuldbefreiung versagt, könnten aber die Gläubiger wieder gegen Sie mit Einzelzwangsvollstreckung vorgehen und dann auf gegebenenfalls vorliegende Vermögenswerte zugreifen. Das Grundstück, dass der Insolvenzverwalter freigegeben hatte, spielt keine Rolle mehr. Sie hätten es im Prinzip auch schon in der Wohlverhaltensphase verkaufen können, da durch die Freigabe auch der Erwerbserlös nicht mehr in die Masse hätte fließen können. Die Restschuldbefreiung abzuwarten ist aber immer eine gute Idee. Da aber auch diese Frage auf eine konkrete Prüfung Ihres Falls hinauslaufen würde, sollten Sie das bei Bedarf mit einem Anwalt direkt besprechen. Ich kann hier keine konkrete Prüfung vornehmen und schon gar keine Verhaltensmaßregeln vorgeben, die in dieser Weise vermögensrechtliche Bedeutung haben. Deshalb geht es leider hier nur mit allgemeinen unverbindlichen Aussagen.

  6. Hallo und guten Abend, ich habe meinen Bescheid mit der Info über den Entscheid der Restschuld erhalten, punktgenau datiert. Meine Frage ist, ich wechsle den Arbeitgeber zum 01.08., mein Bescheid ist mit dem 25.06., auch das Anfangsdatum des Insolvenzbeginns, datiert. Muss ich den Insolvenzverwalter noch über den Arbeitgeberwechsel informieren? Ganz weit oben war davon zu lesen, dass der Insolvenzverwalter nach 6 Jahren Wohlverhaltensphase automatisch nicht mehr zu informieren ist?? Mit freundlichen, um Antwort gebetenden Grüssen


    ANTWORT: dass Sie taggenau mit dem 6. Jahr den Beschluss zur Restschuldbefreiung erhalten haben, ist schon ein kleines Wunder. Davon höre ich aus der Praxis zum ersten Mal. Aber umso mehr gilt das, was auch schon so nach Ablauf der sechs Jahre gilt, nämlich dass die Sache für Sie abgeschlossen ist. Schon mit dem Ablauf der 6 Jahre (unabhängig davon, ob die Restschuldbefreiung zu diesem Zeitpunkt erteilt wurde oder nicht) endet die Abtretungserklärung. Aber natürlich ist das Verfahren endgültig abgeschlossen, wenn die Restschuldbefreiung erteilt ist. Da stellt sich die Frage dann auf keinem Fall mehr.

  7. Hallo, in 4 Wochen habe ich die Insolvenz (6Jahre) überstanden und dabei über 30% meiner Schulden getilgt. Ich hätte die Möglichkeit ab August in der Firma aufzusteigen mit einem deutlichen Gehaltszuwachs. Ist es ein Problem, direkt nach der Insolvenz mehr Geld zu verdienen? (evtl. schon vor der offiziellen Restschuldbefreiung vom Gericht?) Grüße


    ANTWORT: die Grundlage dafür, dass der Treuhänder in der Wohlverhaltens- bzw. Restschuldbefreiungsphase den pfändbaren Teil Ihres Einkommens erhält, ist die Abtretungserklärung. Da diese Abtretungserklärung automatisch 6 Jahre nach dem Eröffnungsdatum erlischt, ist auch klar, dass Gelder, die danach gezahlt werden, nicht mehr für das Verfahren zur Verfügung stehen (und damit Ihnen zustehen). Die Abschlusswirkung, die das Verfahren mit der Restschuldbefreiung hat, ist natürlich absolut. Es wäre schlimm, wenn man noch die Möglichkeit hätte, nur weil jemand nach der Restschuldbefreiung mehr Geld verdienen, noch einmal zuzuschlagen. Nein, so ist es nicht. Sie können davon ausgehen, dass der Einbehalt für Sie mit dem Ablauf des 6. Jahres erledigt ist (im Übrigen unabhängig davon, wann die Restschuldbefreiung genau erteilt wird).

  8. Hallo, bei mir ist nach 6 Jahren im April 2019 die Wohlverhaltensperiode abgelaufen. Die Frist für die Gläubiger würde auf den 20.05.19 gesetzt. Ich habe mich auch schon gewundert, warum ich nichts vom Gericht höre. Danke, dass Sie diese Information über die längere Wartezeit hier geben. Ich hätte noch eine Frage, ich möchte nächste Woche meinen Geburtsnamen wieder annehmen. Am Klingelschild und Briefkasten steht aber vorerst noch der alte Name zusätzlich. Muss ich meinen Insolvenzverwalter nun noch darüber informieren? Ich würde dies ungern machen… Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort und viele Grüße Katja


    ANTWORT: Die Obliegenheiten ergeben sich aus § 295 Abs.1 Insolvenzordnung und die Möglichkeit der Restschuldbefreiungsversagung aus § 296 InsO. Beides ist zeitlich beschränkt auf die Dauer der Abtretung, die bei Ihnen ja bereits im April beendet war. Ich sehe daher zumindest auf den ersten Blick keine Möglichkeit, die nicht erfolgte Information über die Namensänderung zu einer Obliegenheitsverletzung zu machen, auf der die Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. In Ihrem Fall gilt im Übrigen noch die alte Rechtslage, da der Antrag vor dem 01.07.2014 gestellt wurde. Allerdings habe ich jetzt nichts dazu recherchiert und auch keine nähere Prüfung unternommen. Sie werden verstehen, dass ich verbindliche Aussagen mit einer möglicherweise fatalen Folge für Sie hier nicht treffen kann und will. Ausreichend dürfte aber die Mitteilung bei Gericht sein.

  9. Guten Tag, nach 5 Jahren würde ich gerne die Restschuldbefreiung beantragen. Monatlich werden von meinem Gehalt 500 EUR an den Insolvenzverwalter von meinem Arbeitgeber überwiesen. Ist der Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet von den “Einnhamen” die Gerichtkosten in einer zeitlichen Reihenfolge zu decken ? Gibt es demnach eine gesetzliche Grundlage hierfür ? Meine Sorge ist tatsächlich, dass der Insolvenzverwalter die Beträge an die Gläubiger verteilt und zum Zeitpunkt des Antrages für die Restschuldbefreiung die Kosten für das Gericht noch nicht beglichen wurden.


    ANTWORT: das Problem kann gar nicht entstehen, da eine Verteilung an die Gläubiger frühestens dann erfolgt, wenn die Kosten gedeckt sind. Da passt der Insolvenzverwalter schon selbst auf, da es nicht unwesentlich darum geht, dass er selbst sein Geld bekommt.

  10. Hallo, ich habe dieses Jahr die Möglichkeit, die RSB nach 5 Jahren zu beantragen. Ich könnte die gesamten Kosten des Verfahrens, Anwalt etc in Einem zahlen aber ich habe Angst das ich dadurch die Befreiung nicht erhalte. Leider habe ich nicht genug, um die komplette Summe, sprich, plus alle Gläubiger bedienen, zu zahlen.

    Kann es sein, dass mein Antrag vom Gericht abgelehnt wird?
    Leider gibt mir meine Beraterin kaum Auskunft außer dass es möglich ist. Ich weiß leider auch nicht genau wie viel außer einen geschätzten Betrag von 2000 €.. Kann das sein?

    Können Sie mir helfen?
    Wo kann mich denn jemand beraten?


    ANTWORT: Für die vorzeitige Restschuldbefreiung (RSB) nach fünf Jahren müssen die Kosten gedeckt sein. In der Regel ist zu diesem Zeitpunkt die Aufhebung der Insolvenz schon längst erfolgt (in den meisten Fällen geschieht das schon ca. 1 Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens), da bekommt man eine sog. vorläufige Kostenrechnung, an der man sich schon mal gut orientieren kann (die meisten Kosten entstehen ja im eigentlichen Insolvenzverfahren). Noch besser ist es, beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder (ich hoffe nicht, dass Sie das als “Berater” bezeichnen) den aktuellen Stand zu erfragen. Sollte der sich nicht rühren, kann man auch beim Gericht nachfragen. Es lässt sich in dieser späten Phase relativ genau sagen, wie viel da noch fehlt. Wenn die Voraussetzungen für den Antrag gegeben sind, also v.a. die Kosten tatsächlich spätestens zum fünften Jahr erledigt sind (der Rest ist nur formal in der oben dargestellten Weise), dann kann das Gericht den Antrag nicht ablehnen. Es wird dann (wie bei der regulären RSB nach sechs Jahren auch) einen Beschluss zur Anhörung der Gläubiger fassen, die so die Möglichkeit haben, Ausschlussgründe für die RSB vorzubringen. Nach Ablauf der Anhörungsfrist beschließt dann das Gericht über den Antrag. Für der Frage, wer Sie da beraten kann, gibt es keine leichte Antwort. Bei uns ist es klar, dass wir diese Dinge für alle Mandanten machen. Das sollte eigentlich jede Schuldnerberatung, aber ich weiß, dass es so leider nicht ist. Wenn Sie zu einem Anwalt gehen, müssen Sie meist mit Kosten rechnen (natürlich gibt es auch Beratungsscheine), aber ich denke, dass das nicht unbedingt nötig ist. Ich habe ja versucht, das hier im Artikel etwas praxistauglich darzustellen, sehr viel mehr wird auch niemand dazu sagen können. Nur die Frage, ob tatsächlich die Kosten schon gedeckt sind oder was dazu noch fehlt, die kann man nur im konkreten Fall beantworten, aber dazu, wie gesagt, benötigt man ohnehin die Information vom Treuhänder bzw. Gericht.

  11. Hallo. Finde Ihre Seite sehr hilfreich. Vielen Dank. Hätte nur bitte eine Frage. Habe weiter oben gelesen, dass alle Verpflichtungen nach 6 Jahren enden und dass nach diesen 6 Jahren nichts mehr an den Treuhänder abgetreten werden muss. Mir wurde allerdings erklärt, dass der Treuhänder bis zum Zeitpunkt der Rechtskräftigkeit der Restschuldbefreiung meine Lohnpfändung aufrecht erhalten darf und ich auch kein Anrecht auf die Rückführung dieser Beträge hätte. Habe ich bei Ihrer Antwort etwas missverstanden? Vielen Dank im voraus. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: die Abtretungserklärung endet mit dem 6. Jahr und zwar taggenau. Diese Abtretungserklärung, die man bei der Antragstellung zur Eröffnung der Insolvenz mit einreicht ist die Rechtsgrundlage dafür, dass der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase den pfändbaren Teil des Lohnes erhält. Sobald der Zeitpunkt der 6 Jahre erreicht ist, entfällt diese Rechtsgrundlage. Es gibt daher keine rechtliche Möglichkeit mehr dieses Geld einzubehalten. Die einzige denkbare Variante ist die, dass nach Ablauf der 6 Jahre die Insolvenz noch nicht aufgehoben wurde. Aber auch da besteht kein Grund, weiterhin pfändbares Einkommen einzubehalten. Ich denke einfach, dass die Auskunft, die Sie erhalten haben, unüberlegt erfolgt ist.

  12. Sehr geerhte Damen und Herren, was muss man formell bei dem Antrag auf Restschuldbefreiung beachten. Die Situation stellt sich wie folgt dar, die Krankenkasse hat einen Insolvenzantrag gestellt und jetzt läuft die 10 tägige Frist zur Rückantwort. Muss man bereits hier den Antrag zur Restschuldbefreiung beifügen? Herzliche Grüße


    ANTWORT: da muss man aufpassen! Hier geht es ja letztlich nur darum, was vor der tatsächlichen Restschuldbefreiung zu beachten ist. Der eigentliche Antrag, den Sie zu Beginn der Insolvenz stellen müssen, können Sie mit den Vorlagen stellen, wie sie für die Verbraucherinsolvenz vorgesehen sind (siehe z.B. unter dem Punkt “Insolvenzgericht”: https://www.justiz.sachsen.de/content/formulare.htm.) Sie sind inhaltlich auch für die Regel-Insolvenz anwendbar, denn es gibt hier keine Formbindung, es muss nur inhaltlich stimmen. Sie müssen bei einem Eigenantrag ja ohnehin 3 Anträge stellen, für die Eröffnung, die Kostenstundung und die Restschuldbefreiung. Das hat aber mit dem Thema dieses Artikels nur sehr wenig zu tun.

  13. Hallo, toll das es euch gibt. Ich habe heute die Beschluss über die Aufhebung meines Insolvenzverfahrens bekommen. Unter den Gründen findet sich der Betrag der freien Masse, die verteilungsfähige Masse und das am 14.11.2020 meine Wohlverhaltenspahse endet. Nun zu meinen Fragen: Soweit ich weiß, kann ich jetzt die vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen. Ist dies das identisch zum Antrag auf Beendigung der Abtretungsfrist? Wenn nicht, ist es sicher besser diese getrennt voneinander zu beantragen? Ist es taktisch besser erst das Eine und dann das Andere zu beantragen? Danke Werner


    ANTWORT: ich glaube, dass das ein Missverständnis ist. Denn es sind nicht 2 Anträge erforderlich. Wenn Sie die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung erfüllen, müssen Sie nur einen Antrag stellen, eben auf vorzeitige Restschuldbefreiung. Das mit der Abtretung spielt nur eine Rolle für die Frage, ob und wenn ja wie lange noch Geld vom Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder einbehalten wird. Bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung (ausgenommen die Fälle, wo die vollständige Befriedigung aller Beteiligten schon erreicht ist) erfolgt zunächst ein weiterer Einbehalt von pfändbarem Einkommen, da ja die Abtretungsfrist von 6 Jahren noch nicht vorüber ist. Wenn dann aber über die Restschuldbefreiung entschieden worden ist, endet auch die Abtretung selbstverständlich vorzeitig. Das wird in einem anderen Artikel vielleicht etwas genauer wiedergegeben: Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?. Aber, um es kurz zusammenzufassen: die Abtretung endet natürlich immer, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird, ohne dass man das zusätzlich beantragen müsste.

  14. Einen herzlichen Dank für die wirklich sehr ausführliche Antwort beim letzten Mal. Das mit der Quote von 35% hat sich erledigt, vor zwei Tagen bekam ich unerwartet Post von meiner Insolvenzverwalterin: „… erfreulicherweise kann ich Ihnen mitteilen, dass die Verteilung an die Gläubiger vorgenommen worden ist. Es konnte ein [sic] 100 %-Quote erreicht werden. Auch die Gerichtskosten und meine Kosten sind beglichen. Das Gericht habe ich hiervon heute informiert. Mit der ausstehenden Aufhebung des Verfahrens wird Ihnen daher auch die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt werden können. Das Restguthaben des hier geführten Anderkonto wird an Sie ausgezahlt werden Bitte teilen Sie mir hierzu bereits jetzt Ihre Kontoverbindung mit.“ Das … kam überraschend, mit einer Quote von 100% zu diesem Zeitpunkt habe ich definitiv nicht gerechnet. Der Antrag auf die vorzeitige Restschuldbefreiung ging heute raus, jetzt harre ich der Dinge die da kommen. Ich gehe davon aus, die Abtretung läuft erst einmal weiter bis das Gericht in die Gänge kommt, bzw. bis das Insolvenzverfahren aufgehoben ist und über die Restschuldbefreiung entschieden wurde? Kommen da jetzt noch weitere Kosten auf mich zu, oder war es das. Gibt es noch irgend etwas das ich beachten müsste? Herzlichen Dank noch mal für die Hilfe bisher, eure Seite ist ein Leuchtturm im Insolvenzdunkel.


    ANTWORT: klar, wenn alle Forderungen befriedigt sind, dann besteht auch kein Grund für die Annahme, dass Ihnen weiter Geld entzogen wird. Denn es gibt ja niemanden mehr, der Ansprüche stellen kann. Da für die Antragstellung bei Erreichen der 100 % ebenfalls Voraussetzung ist, dass die Kosten erledigt sind, dürfen Sie davon ausgehen, dass keine weiteren Kosten mehr entstehen. Ob der Insolvenzverwalter es noch für erforderlich hält, Geld einzuziehen, nachdem er schon festgestellt hat, dass keine Forderungen mehr bestehen, das kann ich Ihnen jetzt nicht beantworten. Aber so oder so bekommen Sie jeden Euro, der gegebenenfalls noch einbehalten wird, spätestens mit der Erteilung der Restschuldbefreiung zurück. Im Prinzip läuft auch bei der 100-prozentigen Befriedigung die Sache so, dass zunächst die Gläubiger angehört werden, die Erteilung der Restschuldbefreiung also technisch gesehen noch etwas dauern dürfte.

  15. Ich habe noch 3 monate privatinsolvenz Habe jetzt ein schreiben bekommen fürs halbe jahr einkommensnachweiss und kontoauszüge zum insolvenberater schiken restschuldbefreihung muss man das trotzdem noch für die drei monate insolvenz


    ANTWORT: OK, ich verstehe(!!!) Ihre Frage nicht. Was meinen Sie mit “noch 3 Monate Privatinsolvenz”? Bekommen Sie dann die Restschuldbefreiung oder wird die Insolvenz aufgehoben? Für den Fall, dass Sie die Restschuldbefreiung meinen: Ist Ihre Insolvenz schon aufgehoben (das ist dann die Regel)? Denn wenn dies der Fall ist, spielt Ihr Konto gar keine Rolle mehr. Ich muss hier wirklich raten, um zu wissen, wo das Problem liegt. Das hilft Ihnen dann auch nichts.

  16. Guten Tag, ich bin im 6. Jahr der Wohlverhaltenspeiode und würde gern ein Stipendium bei der Begabtenförderung beantragen. ist das möglich oder würden der betrag an die Gläubiger übergehen?


    ANTWORT: ich nehme an, dass Sie sich im 6. Jahr seit Eröffnung der Insolvenz befinden (das ist ein Unterschied, denn die Wohlverhaltensphase ist nicht unwesentlich kürzer als 6 Jahre). Die Stipendien sind grundsätzlich Einkommen, sind also in der Weise pfändbar, wie es Einkommen sind. Die erste Frage ist also, wie weit dieses Stipendium Ihren Freibetrag übersteigt (wenn keine Unterhaltspflichten bestehen ist der Freibetrag derzeit 1.133,80 €); die Höhe der Pfändbarkeit kann man dann aus der Tabelle ablesen. Übersteigt das Stipendium den Freibetrag, wäre zu prüfen, ob gegebenenfalls Erhöhungsbeträge geltend gemacht werden können. Bei manchen Ausbildungsförderungen ist es auch so, dass diese gegebenenfalls ganz unpfändbar sein könnten, das ist allerdings kein allgemeiner Standard.

  17. Erstmal vielen Dank für die schnelle Auskunft. Nein, nur ich befinde mich noch ohne Restschuldbefreiung und wie gesagt Wohlverhaltensphase abgeschlossen. Der Insolvenzverwalter sagte, mir dass ich die Zahlungen einstellen kann, wollte aber lieber nochmal unabhängig nachfragen um wirklich sicher zu gehen. Ich wäre dann mit 50% an der Mini-GmbH beteiligt, allerdings Teilzeit angestellt mit Teilzeitgehalt. Habe zusätzlich noch einen anderen Teilzeitjob. Waren vorher besorgt, dass durch die Insolvenz die Firmengründung zusammen nicht möglich wäre. Wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe, steht dieser aber nichts mehr im Weg?


    ANTWORT: das wäre selbst in der Insolvenz (nach Aufhebung der Insolvenz jedenfalls) ohne größere Probleme möglich gewesen. Umso mehr jetzt, wo die Verpflichtungen aus dem Verfahren gar nicht mehr existieren. Es steht also Ihrem Plan nichts im Wege. Natürlich sollte die Restschuldbefreiung dann auch tatsächlich erfolgen, aber wenn es keinen Hinweis darauf gibt, dass das gefährdet sein könnte, dürfen Sie doch davon ausgehen, dass dies auch erfolgt.

  18. Guten Tag. Meine 6 Jahre Wohlverhaltensphase endeten ofiziell am 05.04.19. Jetzt warte ich darauf, dass mir die Restuschuldbefreiung erteilt wird. Habe aber noch keine Daten zum Anhörungsbeschluss bekommen, weder vom Gericht noch vom Insolvenzverwalter. Meine erste Frage, muss ich weiterhin an den Insolvenzverwalter überweisen? Meine zweite Frage, kann ich mit meinem Mann zusammen jetzt eine Mini-GmbH gründen ohne, dass uns Steine in den Weg gelegt werden können?


    ANTWORT: eine Überweisung an den Insolvenzverwalter erfolgt mit Erreichen des 05.04.2019 nicht mehr, denn mit dem Ende der Wohlverhaltensphase endet auch die dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder zum Beginn der Insolvenz eingeräumte Abtretung automatisch. D. h., auch wenn die eigentliche Restschuldbefreiung erst später erteilt wird, treten die Wirkungen schon mit Ablauf des 6. Jahres ein. Auf die Gründung der GmbH hat technisch gesehen die Frage, wann die Restschuldbefreiung erteilt wird ebenfalls keine Auswirkung. Das würde allenfalls aus 2 Aspekten heraus überhaupt eine Rolle spielen. Zum einen für die Frage des Einkommens oder der Form des Einkommens (zum Beispiel aus Selbstständigkeit). Dies ist aber mit Ablauf der 6 Jahre für das Verfahren nicht mehr relevant. Der 2. Aspekt ist der des Vermögenserwerbs, der aber schon ab Aufhebung der Insolvenz nicht mehr fürs Verfahren relevant ist. Ich sehe also keinen Hinderungsgrund. Das ist aber jetzt hier nur eine generelle Aussage, ich habe selbstverständlich den konkreten Fall hier nicht geprüft.

  19. Hi eine Frage: die Wohlverhaltens Phase (6 Jahre) sind am 16.04.2019 vorbei, die Anhörung der Gläubiger ist bis zum 16.05. 2019. Wie lange wird noch an den Treuhändera abgeführt, und ist es unklug das ich ab Juli 50% statt 70% rbeiten möchte


    ANTWORT: Mit Ablauf der 6 Jahre (bei Ihnen also seit 16.04.) enden alle Verpflichtungen, in Ihrem Fall aber auch die Abtretung. Es wird ab diesem Zeitpunkt gar nichts mehr abgeführt. Sie können ab dann unbeschadet und unbeschnitten verdienen. Auf die Frage, wann die Restschuldbefreiung nach Ablauf der sechs Jahre tatsächlich erteilt wird, kommt es nicht an.

  20. Ich bin 2013 in die Insolvenz gerutscht. 2014 wurde dann die Verkürzung auf drei oder fünf Jahre möglich. Diese Ware für mich perfekt gewesen… Hat man irgendwelche Vorteile, dass man jetzt noch nach altem Recht in der Insolvenz ist? Ist es erfahrungsgemäß tatsächlich so, dass überwiegend Unterhaltspflichtige Personen in die private Insolvenz geraten? Also zum Beispiel Väter, sie für ihre nicht ehelichen Kinder zahlen? Ich habe knapp 1600 Euro netto verdient. Davon dann einmal Unterhalt zahlen müssen und natürlich Sonstausgaben und und und. Und Zack, ich hatte weniger Geld als jeder Hilfsarbeiter mit Mindestlohn an der Tankstelle. Kredite bekommt man dafür aber zu Haufe. Im Endeffekt hat also der Staat und die Kreditinstitute für mich gezahlt. Wäre doch schlau, wenn man das direkt übernimmt. Der Staat bezahlt direkt für jedes Kind den vollen Unterhalt den es benötigt. Um das zu finanzieren, besteuert er einfach die Kreditinstitute. Die ganzen Kosten der Insolvenzen wären gespart. Alle Unterhaltspflichtige wären glücklich und Familien mit Kindern hätten mehr Geld. Dieses Geld wiederum würden sich die Kreditinstitute natürlich durch höhere Zinsen und Kontoführungsgebühren wiederholen. Also im Endeffekt wäre firnaziell gesehen alles gleich nur dass alle glücklich wären und nicht niemand.


    ANTWORT: es wäre mir ehrlich gestanden lieber, wenn Sie kleinere Fragen stellen, die ich auch in angemessener Zeit und ohne große Probleme beantworten kann. Zumal auch nicht alle Fragen zum Thema dieses Artikels passen. Ob das Verfahren nach altem oder neuem Recht für Sie günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Zum Beispiel hat sich der Umfang der deliktischen Forderungen gemäß § 302 InsO nach dem neuen Verfahren sehr erhöht, sodass die Restschuldbefreiung für einige Forderungen mehr ausgeschlossen werden kann, als dass nach altem Recht möglich war. Auch waren die Möglichkeiten der Gläubiger, bestimmte Versagungsanträge zu stellen, zeitlich limitierter, als das heute der Fall ist. Der Gesetzgeber hat in diesem Bereich nicht die Gläubigerinteressen gestärkt, sondern den Querulantengläubiger, der (ohne wirtschaftlichen Sinn) darauf aus ist, dem Schuldner größtmöglichen Schaden zuzufügen. Diesen Gläubigern ist es wirklich sehr viel leichter gemacht worden, ohne irgendwelche Nachweise das gesamte Verfahren zum Sturz zu bringen. In der Praxis spielt das selten eine Rolle, aber wenn das Problem auftaucht, dann merkt man es ganz bitter. Letztendlich ist es so, dass die Änderung 2014 unterm Strich eine größere Zahl Erschwernisse gebracht hat. Für die Leute, für die die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren oder 5 Jahren infrage kommt, ist hingegen diese Änderung eine wesentliche Verbesserung, denn wer die Insolvenz noch vor dem 01.07.2014 beantragt hat, kann von dieser Neuerung nicht profitieren. Ansonsten gibt es aber überhaupt keinen Unterschied im Bereich der normalen Verfahren. Ihre Frage, ob überwiegend unterhaltspflichtige Personen (aufgrund von Unterhaltsschulden) in Insolvenz geraten, kann ich jedenfalls aus meiner Erfahrung heraus verneinen. Es ist sicher häufig so, dass Unterhaltsschulden “mit dabei” sind, aber es nur selten der Fall, dass diese Schulden die Situation einer bestimmten Person durchweg prägen und das Schwergewicht der Verschuldung darstellen. Das kann man natürlich nicht verallgemeinern, und es gibt auch keine wirklichen tragfähigen Statistiken. Aber wenn Sie mich als Praktiker fragen, wäre das meine Antwort hierauf. Die Probleme liegen hier meines Erachtens an einer anderen Stelle. Die Unterhaltsstellen sind diejenigen, die am aggressivsten Unterhaltsforderungen geltend machen und zwar für eigene, an sie übertragende Forderungen aus Unterhaltsvorschuss, bei denen die Unterhaltsstellen (bzw. das jeweilige Bundesland) gemäß § 7 UVG selbst Forderungsinhaber geworden sind. Das spiegelt sich nicht nur in der Insolvenz dadurch wieder, dass diese Stellen ihre Forderungen inzwischen regelmäßig als “deliktisch” anmelden (dafür hat der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung in § 302 InsO gesorgt), sondern auch außerhalb der Insolvenz mit dem Instrumentarium des § 850d ZPO vollstrecken können. Leider ist es so, dass diese übertragenen Forderungen wie die ursprünglichen Unterhaltsforderungen behandelt werden, obwohl der besondere Hintergrund dieser besonderen Vollstreckbarkeit fehlt, die in dem Interesse des Unterhaltsberechtigten besteht, denn hier geht es nur noch um die fiskalischen Interessen des Staates. Das hat der Gesetzgeber leider durch die Änderung der Insolvenzordnung in den Bereich der Insolvenz (bewusst und gewollt!) übertragen, was ich für einen groben Mangel halte. Was an der Öffentlichkeit auch weitgehend vorbeigeht, allerdings nun gar nichts mit der Gesetzesänderung 2014 zu tun hat, ist der Umstand, dass Kinder, die im gemeinsamen Haushalt der unterhaltspflichtigen Personen leben fast nur noch zur Hälfte anerkannt werden über das Instrumentarium des § 850c Abs. 4 ZPO. Diese als Ausnahme gedachte Norm (zumindest in Insolvenzverfahren) wird immer mehr zur Regel. Die Gerichte neigen dazu, solchen Anträgen des Insolvenzverwalters pauschal stattzugeben. Leider hat der BGH hier eine schärfere Abgrenzung nicht vorgenommen, sodass dies wohl nach derzeitigem Rechtszustand noch nicht einmal bemängelt werden kann. Hauptgrund hierfür ist, dass es kaum geschultes, wissendes Personal auf Seiten des Schuldners gibt, das in der Öffentlichkeit diese Mängel auf den Tisch bringen könnte. Es fehlt beinahe vollständig an einem Druck auf den Gesetzgeber, sinnvolle Änderungen herbeizuführen. Maßgeblich sind quantitativ Stellen der Wohlfahrtsverbände für Schuldner zuständig, die allerdings qualitativ gar nicht in der Lage sind, solche Probleme überhaupt zu erkennen. Ich könnte die Liste hier fortsetzen, aber das sprengt tatsächlich den Rahmen.

  21. Warum muss man trotzdem noch einen Restschuldbefreiungs Antrag beantragen wenn man seine komplette Insolvenz Schulden plus Treuhänder und Gerichts kosten beglichen hat man hat ja dan keine Restschulden mehr


    ANTWORT: § 300 InsO regelt, unter welchen Umständen die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt werden kann. Das betrifft durchweg alle Fälle, bei denen die Restschuldbefreiung nicht erst nach Ablauf von 6 Jahren erteilt wird. Der Gesetzgeber hat dort festgelegt, dass hierfür ein spezieller Antrag gestellt werden muss. Ich selbst empfinde das (wie Sie ja auch) als unsinnig. Das hätte man auch anders regeln können, zum Beispiel, indem man dem Gericht eine entsprechende Amtsermittlung und eigenständige Entscheidung auferlegt. Aber so ist es leider nicht. § 300 InsO sieht für den Fall, dass alle Forderungen inklusive Kosten reguliert sind immer noch einen Extraantrag vor. Deshalb heißt es dort: “Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, … wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat…” – auch hierfür hat also der Gesetzgeber (unsinnig aber wahr) einen Antrag zur Voraussetzung gemacht. Im Prinzip ist es dann also so, dass man ohne diesen Antrag bis zur regulären Restschuldbefreiung warten müsste, obwohl es gar keinen Gläubiger mehr gibt. Das ist wirklich unsinnig, deshalb verstehe ich auch Ihre Frage.

  22. Laut meinem Insolvenzverwalters habe ich die komplette Insolvenz Schulden plus die Auslagen vom Treuhänder und die Gerichtskosten beglichen jetzt muss ich nur noch einen Antrag auf die Restschuldbefreiung beim Amtsgericht beantragen aber ich weiß nicht wie ich die formulieren sollte und wie lange dauert es bis ich vom Amtsgericht bescheid bekomme und wird solange noch gepfändet und wenn ja bekomme ich das zuviel bezahlte wieder zurück


    ANTWORT: gut, was die Formulierung betrifft, darum geht es ja in diesem Artikel. Ich bitte Sie, das hier einfach einmal nachzulesen und gegebenenfalls die Beispiele zu verwenden. Wie lange es dauert, bis das Gericht darüber entschieden hat, hängt vom Gericht ab. Zunächst einmal wird ein Beschluss zur Anhörung der Gläubiger gefasst, das ist mit einer Frist verbunden. Vorher wird das Gericht auch nicht entscheiden. Was die Frage der noch einbehaltenen Beträge betrifft, lesen Sie bitte hier einmal nach: Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?

  23. Ich bin immer wieder begeistert wie informativ diese Seite doch ist, der Artikel zur Beantragung der Kontofreigabe hat mir damals extremst geholfen. Daumen hoch dafür.Nun folgendes: Mein Insolvenzverfahren läuft seit März 2017, also nun schon seit über 2 Jahren. Ich arbeite in Teilzeit im Einzelhandel, mein Nettogehalt liegt ohne irgendwelche Extras nur minimal über dem pfändungsfreien Grundbetrag des P-Kontos. Darum wurde eine Stundung der Verfahrenskosten beantragt (und gewährt) damit es überhaupt zum Verfahren kommen konnte. Seit Frühjahr 2018 stehe ich nun finanziell besser da, hauptsächlich bedingt durch 30-50 Überstunden im Monat, und seit August einem Zusatzvertrag mit zusätzlicher Vergütung als stundenweise Filialverantwortliche, und einer Gehaltserhöhung im letzten Oktober. Dadurch flossen nun bereits knapp 8000 Euro an die Insolvenzverwaltung. Schulden bei Eröffnung des Verfahrens ziemlich genau 10000 Euro. Eine Restschuldbefreiung nach 3 Jahren halte ich nun für ein realistisches Ziel, selbst wenn es mit den Überstunden wieder runter gehen sollte. Leider weigert sich mein Arbeitgeber beharrlich, meine vertraglichen Stunden hochzustufen, sondern erzählt mir seit einem Jahr „es wird ja wieder besser”.Nun habe ich gelesen, dass aus der Insolvenzmasse/abgetretenem Gehalt zuerst die Verfahrenskosten beglichen werden und danach erst die Gläubiger befriedigt. Trifft das auch zu, wenn eine Stundung gewährt wurde? Ich hoffe, Sie können Klarheit schaffen. Die Dame von der Caritas guckt mich bei derartigen Fragen nur mit glasigen Augen an und verweist auf die Insolvenzverwaltung, Insolvenzverwaltung (wenn sie denn meine Anschreiben nicht ignoriert oder erst mit 2 Monaten Verspätung beantwortet) sagt sie ist keine Auskunft. Ich hoffe, wenn ich ein halbes Jahr vorher eine Überschlagsrechnung zu beantragen, ist das früh genug …

    Herzliche Grüße und vielen Dank im voraus


    ANTWORT: ja, leider ist es so, dass der Gesetzgeber ganz bewusst die Berechnung der 35 % erst nach Regulierung der Kosten gemeint hat. Das ist eine der unsinnigsten Regelungen, die man sich vorstellen kann, aber sie beruht auf der Vorstellung und auf der Praxis (die ebenfalls vom Gesetzgeber gewollt ist), dass der Insolvenzverwalter von den Zuflüssen (überdimensional) profitieren soll, womit je nach Höhe der Zuflüsse auch seine Honorare nicht unwesentlich steigen. Das führt dazu, dass die Befriedigungsquote durch die höheren Kosten verkürzt wird. Natürlich können Sie die 35 % gleichwohl erreichen, aber Sie müssen die Höhe der Kosten einigermaßen genau kennen, um zu berechnen, ob es am Ende tatsächlich genügt, oder ob Sie vielleicht noch einen Betrag hinzuzahlen müssen, um das Ziel zu erreichen (das kann ja durchaus sinnvoll sein, der fehlende Betrag ist ja möglicherweise sehr gering). Am ehesten haben Sie einen Überblick über die Kosten, wenn es dem Insolvenzverwalter gelingt, die Abrechnung des Insolvenzverfahrens noch vor Ablauf der 3 Jahre zu bewerkstelligen. Denn wenn die Insolvenz bereits aufgehoben ist (= wenn Sie sich in der Wohlverhaltensphase befinden), stehen auch die besonderen Kosten des Insolvenzverfahrens bereits fest. Dann lässt sich das relativ gut voraussagen. Nur für den Fall, dass bis zum Ablauf der 3 Jahre noch keine Aufhebung der Insolvenz vorliegt, liegt auch noch keine abschließende Kostenberechnung für diese Zeit vor und man muss sich dann mit Schätzungen behelfen, die allerdings regelmäßig sehr ungenau sind. Der Gesetzgeber hätte das so regeln sollen, dass es nur auf die Bruttozuflüsse ankommt. Dann wäre es jedermann möglich gewesen, das Erreichen der 35 % (unabhängig davon, wie sie dann am Ende verteilt werden) zu errechnen. Aber das wäre zu einfach gewesen und eine solche Lösung widerspricht der Grundbasis des deutschen Insolvenzrechts, kein gläubigerbezogenes Insolvenzrecht zu sein, sondern vielmehr eine Vollversorgung für Insolvenzverwalter zu schaffen. Denn nach wie vor ist es so, dass bei den durchschnittlichen Insolvenzen entweder gar nichts zur Masse fließt oder das wenige von den Kosten des Insolvenzverwalters aufgesogen wird. Gläubiger beschweren sich immer darüber, dass sie im Verfahren kein Geld bekommen oder wenn, dann nur sehr spät. Aber das ist der Hauptgrund dafür: der Insolvenzverwalter bekommt das meiste. So wie es jetzt ist, hat man immer das Risiko, sich hier zu verrechnen und entweder zahlt man dann zu viel oder zu wenig für die 35 %. Das ist wirklich eine absurde Situation. Aber mal abgesehen von diesen Unwägbarkeiten: Bei einem Zufluss von 8.000 € sollten die 35 % auch bei Berücksichtigung der Kosten wohl erreicht werden können. Wenn überhaupt, fehlen hier sicher nur geringere Beträge. Abklären müssen Sie das aber in jedem Fall, denn Sie wollen ja sicher sein, dass sie 2020 diese Restschuldbefreiung auch erhalten. Ich rate Ihnen, schon jetzt mit dem Insolvenzverwalter über die Frage der Kosten zu sprechen. Bei dieser Gelegenheit könnten Sie auch, falls die Insolvenz tatsächlich noch nicht aufgehoben sein sollte, erfragen, wie lange dies etwa noch dauern wird. Beides wird dazu führen, dass Sie schon heute einen näheren Überblick darüber erhalten, ob noch etwas nachzuzahlen sein wird, oder vielleicht die Zuflüsse heute schon ausreichend sind, um die 35 % im nächsten Jahr zu erreichen. Je nachdem wie unsicher das Ganze ist, sollten Sie einige Monate vor erreichen der 3 Jahre nochmals eine endgültige bzw. konkretere Information vom Insolvenzverwalter einfordern. Den Antrag können Sie dann jederzeit stellen, wenn das Erreichen der 35 % zum Ablauf der 3 Jahre (allerdings immer auch bezüglich der bis zum 3. Jahr noch anfallenden Kosten) sicher ist. Wenn das heute schon der Fall wäre, könnten Sie den Antrag auch schon ein Jahr früher stellen, sollten dann allerdings vermerken, dass das Gericht erst dann darüber entscheiden soll, wenn die 3 Jahre erreicht sind. Es macht also nicht unbedingt Sinn, einen Antrag schon so lange vorher zu stellen.

  24. Guten Abend
    In April 2019 sind die 6 Jahre für mich vorbei.. der Berater von Caritas meinte dass ich über meiner Befreiung direkt an das Amtsgericht fragen soll und da die telefonisch keine Auskunft geben, bitte ich euch um Unterstützung Wie schreibe bzw wie formuliere ich korrekt so ein Brief?


    ANTWORT: grundsätzlich ist für die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren kein gesonderter Antrag nötig. Diese Anträge sind bereits mit Einreichung des Insolvenzantrags bei Gericht eingegangen. Falls Sie allerdings einen Antrag auf Weiterstundung der Kosten stellen wollen, dann ist es das Beste, wenn Sie abwarten, bis das Gericht den Anhörungsbeschluss erlässt. Meist geschieht das kurz vor oder auch nach Ablauf der 6 Jahre. Mit diesem Beschluss erhalten die Gläubiger die Möglichkeit, sich zur bevorstehenden Restschuldbefreiung zu äußern. Das erhalten Sie von Gericht zugesandt. Sie können dies dann nutzen, um den Antrag zur Weiterstundung der Kosten zu stellen. Es kann allerdings auch nicht schaden, wenn Sie den Antrag jetzt schon stellen. Was den Beispieltext betrifft, bitte ich Sie oben zu schauen, wir haben doch extra hier eine Beispielformulierung für die Weiterstundung aufgenommen.

  25. Vielen Dank. Die Information zur ggfs. monatelangen Wartezeit nach Anhörungsbeschluss (bei mir war das Ende 11.2018) hat mir sehr geholfen. Obwohl ich seitdem nichts mehr seitens des Gerichtes gehört habe, war ich inzwischen doch verunsichert über die lange Bearbeitungszeit. Herzliche Grüße.

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