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Restschuldbefreiung steht bevor – was ist zu beachten?

Erläuterungen mit Formulierungsbeispielen für die Antragstellung beim Insolvenzgericht

Ende des Tunnels

Am Ende des Tunnels

Wenn eine überschuldete Person „in Insolvenz geht“, dann bedeutet das nicht nur, dass sie die Eröffnung der Insolvenz  beantragt, sondern vor allem, dass sie das Ende des Tunnels erreichen will. Dieses Ende ist die Restschuldbefreiung. Eine simple und gleichwohl geniale Methode des Kapitalismus, seine verlorenen Schafe einzusammeln. Denn sie gibt nicht nur dem Betroffenen die Freiheit zurück, sie bewirkt vielmehr auch die Revitalisierung der abgeschriebenen Konsumenten und entschlackt damit den kreditbasierten Wirtschaftskreislauf. Nicht selten hört man, dass Letzteres der eigentliche Zweck der Restschuldbefreiung ist. In der offiziellen Sprache erscheint die Restschuldbefreiung hingegen nicht selten als biblischer Gnadenakt[1], als „Rechtswohltat“[2], zusammengefasst als eine im Kern eigentlich völlig systemwidrige Nachsichtigkeit. Aber: Was immer auch Restschuldbefreiung angeblich sein soll, für den Schuldner ist sie eine hart erkämpfte Entlassung aus der Überschuldung, eine Befreiung, die auch als solche empfunden wird. Abgesehen von der unsinnigen moralischen Aufladung ist die Restschuldbefreiung in der Praxis nämlich genau das, was sie zu sein hat, das zwingende Ergebnis eines gesetzlich geregelten Verfahrens.

Bis 2014 wurde die Restschuldbefreiung erst nach Beendigung des 6. Jahres ab Eröffnung erteilt. Seit 2014 sind zwei wesentliche Änderungen in § 300 InsO eingearbeitet worden, die dazu führen, dass auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren oder 5 Jahren möglich ist. Wir wollen nachfolgend deutlich machen, wie dieser letzte Akt des Verfahrens in der Praxis stattfindet. Dabei möchten wir auch auf Besonderheiten hinweisen und Tipps für die Antragstellungen geben.

Hinweis
Die vorzeitige Restschuldbefreiung kommt ausschließlich für Verfahren in Betracht, die ab dem 01.07.2014 eröffnet worden sind. Alle anderen Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden sind, können nicht auf der Grundlage des neuen § 300 InsO vorzeitig restschuldbefreit werden. Eine Rückwirkung gibt es hier nicht.

1. Ablauf der Restschuldbefreiung

Der Ablauf der Restschuldbefreiung ist (unabhängig davon, ob es sich um eine Restschuldbefreiung nach 3, 5 oder 6 Jahren handelt) immer gleich.

a. Anhörungsbeschluss: Wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung vorliegt, erlässt das Gericht einen Anhörungsbeschluss, mit dem die Anhörung zu diesem Antrag angeordnet wird. Dies bedeutet, dass die Beteiligten (Insolvenzgläubiger und Treuhänder) beim Insolvenzgericht Stellungnahmen bzw. Anträge zur Versagung der Restschuldbefreiung anbringen können. Hierfür setzt das Gericht einen Endtermin. Ist dieser dann verstrichen, entscheidet das Gericht.

Wir haben im 1. Beispiel (siehe unter dem Text sogleich) hierfür einen Beschluss zur Anhörung angefügt. Das Beispiel stammt aus einem Verfahren, bei dem über eine Restschuldbefreiung nach 6 Jahren entschieden wurde. Aber auch bei einer Restschuldbefreiung nach 3 oder 5 Jahren sieht das nicht anders aus. Allenfalls die Begründung zum Beschluss unterscheidet sich.

b. Restschuldbefreiungsbeschluss: Nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist wird das Gericht mit einem weiteren Beschluss über den Antrag auf Erteiltung der Restschuldbefreiung entscheiden. Sollte tatsächlich durch einen Gläubiger der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden, kann sich dies allerdings hinziehen. Dann ist auch der Schuldner zu hören und gegebenenfalls noch Beweis zu erheben.

Für den Zeitablauf ist eines recht wichtig: In der Praxis ist es so, dass die Anhörungsbeschlüsse (die ja der endgültigen Restschuldbefreiung vorangehen) häufig selbst erst einige Wochen nach Verstreichen des Datums ergehen, zu dem die Restschuldbefreiung begehrt wird (= Ablauf/ Ende der Abtretungserklärung). Folgerichtig wird der Beschluss zur Restschuldbefreiung oft erst Monate nach Ablauf der 3, 5 oder 6 Jahre erlassen. Hier muss man einfach etwas Geduld haben.

c. Beispiele: Die drei nachfolgenden Beispiele zeigen die Beschlüsse in Form von praktischen Beispielen. Das 1. Beispiel  zeigt – wie gesagt – einen Anhörungsbeschluss. Das ist auch das Allererste, was der Schuldner in der Regel erhält, wenn es auf das Ende zugeht. Im 2. Beispiel zeigen wir einen Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Zum Vergleich hierzu haben wir zusätzlich im 3. Beispiel einen Restschuldbefreiungsbeschluss beigefügt, der nach 6 Jahren ergangen ist. Man sieht an diesen letzten beiden Beispielen, dass der Inhalt dieser Beschlüsse identisch ist und sich nur in den Begründungen etwas unterscheidet. Die Beispiele stellen lediglich Beispiele dar, da die genaue sprachliche Ausformulierung, die Begründung usw. auch vom Gericht abhängig ist. In der Regel benutzen die Gerichte hierfür Textbausteine und fügen nur bei Bedarf weitere Ausführungen hinzu.

1. Beispiel
Anhörung Restschuldbefreiung nach 6 Jahren
2. Beispiel
Beschluss Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
3. Beispiel
Beschluss Restschuldbefreiung nach 6 Jahren

2. Restschuldbefreiung nach 6 Jahren

Wer der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren entgegensieht, muss nach Ablauf der Zeit keinen diesbezüglichen Antrag mehr stellen. Denn die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren wird bereits mit Einreichung des Insolvenzantrags beantragt, also gleich am Anfang des Verfahrens.[3] Da hat sich auch durch die Änderung des Gesetzes im Jahre 2014 nichts geändert.

a. Weiterstundung Kosten beantragen?

4. Beispiel
Beschluss Weiterstundung Kosten
Wichtig aber ist eines: Sollten zur Restschuldbefreiung nach 6 Jahren die Kosten des Verfahrens noch nicht erledigt sein, also Verfahrenskosten (ganz oder teilweise) noch bestehen, endet auch die Stundung dieser Verfahrenskosten mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass dann recht schnell die Eintreibung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes beginnt. Man kann hier zwar auch Ratenzahlungen vereinbaren. Wenn die finanzielle Situation aber sehr schlecht ist, empfiehlt sich ein anderes Vorgehen: Man sollte noch vor Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht die Weiterstundung der Verfahrenskosten beantragen. Die Möglichkeit hierzu ergibt sich aus § 4b Abs. 1 InsO.[4] Entscheidet das Gericht in diesem Sinne, wird die Stundung unter der Auflage erteilt, dass man Veränderungen des Einkommens oder der Vermögenssituation mitteilen muss (vgl. § 4b Abs. 2 InsO), so dass später ggf. eine Neufestlegung erfolgen kann. Das bedeutet auch, dass man das Gericht über spätere Wohnortwechsel ungefragt informieren muss. Die Weiterstundung hat aber den Vorteil, dass man bis zur Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ruhe hat. Auf diese Weise kann sich nach einer gewissen Zeit die Kostenfrage auch von selbst erledigen. Das Beispiel 4 auf dieser Seite enthält einen Beschluss zur Weiterstundung.
Hinweis
Der Antrag auf Weiterstundung der Kosten ist ausschließlich für die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren relevant. Für die Fälle der vorzeitigen Restschuldbefreiung (nach 3 oder 5 Jahren) ist hingegen immer Voraussetzung, dass die Kosten bereits erledigt sind, so dass ein Weiterstundungsantrag gar keinen Sinn machen würde. Bei der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ist es die einzige Voraussetzung, bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren tritt noch die 35-prozentige Quote hinzu. Dies ergibt sich aus § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO: “Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt [= also nur dann!], entscheidet das Gericht auf seinen Antrag…” [zur vorzeitigen Restschuldbefreiung].

aa. Antragsinhalt Weiterstundung Kosten

Zunächst: Ein rechtsstaatliches Verfahren funktioniert nicht nach dem Zauberspruchprinzip. Es gibt keine speziellen Formulierungen zu beachten, wichtig ist allein, dass man erkennen kann, was der Antragsteller will. Es kann nie schaden, Anträge so zu stellen, dass auch ein wenig inspirierter Mitarbeiter des Gerichts weiß, was da eigentlich beantragt wird. Hinzu kommt, dass man bestimmte Ausführungen zu den Antragsvoraussetzungen machen muss (Mindestinhalt). Die Formulierungsbeispiele sind daher zwar nur Beispiele, enthalten aber auch alles Nötige, und sie haben sich in dieser Form in der Praxis bewährt. Man muss sie aber in jedem Fall noch den die konkreten Gegebenheiten anpassen.

Mindestinhalt:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise zur Einkommens- bzw. Vermögenssituation

Manche Gerichte fordern bestimmte Auskunftbögen zur Einkommens- und Vermögenssituation ein. Aber das wird das Gericht im Zweifel mitteilen, wenn man den Antrag eingereicht hat. Es ist also bei der Antragstellung nicht ganz so schlimm, wenn die Ausführungen zur Einkommenssituation für das Gericht noch nicht ausreichend sein sollten. Man muss immer nur darauf achten, dass man auf entsprechende Hinweise des Gerichts reagiert. Die wesentlichen Aussagen zur Einkommens- und Vermögenssituation sollten allerdings bereits mit dem Antrag eingereicht werden. Dazu gehört, dass man das Einkommen darlegt, gegebenenfalls bestehende Unterhaltspflichten benennt und Einkommensnachweise sowie Kontoauszüge beifügt.

bb. Formulierungsbeispiel

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag gemäß § 4b Abs. 1 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick auf die Erteilung der Restschuldbefreiung in oben genanntem Verfahren stelle ich den Antrag, dass die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4b Abs. 1 InsO über die Restschuldbefreiung hinaus verlängert wird.

Ich beziehe Einkommen lediglich aus seiner Rente in monatlicher Höhe von ca. 960 €. Da ich alleinstehend bin, muss ich mit diesem Einkommen alle Ausgaben bestreiten.[…]

Zur Glaubhaftmachung meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse füge ich meinen aktuellen Rentenbescheid sowie die letzten vier Kontoauszüge bei.[…]

Ich bitte um Mitteilung, welche weiteren Informationen oder Unterlagen das Gericht zur Beurteilung dieses Antrags benötigt. Sollte das Gericht der Auffassung sein, hierüber erst später entscheiden zu können, bitte ich darum, den Antrag zu diesem späteren Zeitpunkt zu bescheiden.

 

Unterschrift

Anlagen

 

3. Restschuldbefreiung nach 3 Jahren

Anders als bei der regulären Restschuldbefreiung nach 6 Jahren ist für die vorzeitige Restschuldbefreiung immer ein zusätzlicher Antrag erforderlich.[5]

Wer die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren anvisiert, muss also beachten: Es muss ein eigenständiger Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt werden und es müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus § 300 InsO ergeben. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen durch den Antragsteller glaubhaft gemacht werden müssen, sodass es also nicht allein genügt, den Antrag zu stellen. Man muss den Antrag auch inhaltlich hinreichend begründen können.

Die Grundvoraussetzung für die vorzeitige Restschuldbefreiung ist, dass innerhalb von 3 Jahren eine Befriedigungsquote von 35% erzielt werden konnte. Es genügt also nicht, dass das 2 Tage nach Ablauf der 3 Jahre der Fall ist oder 5 Wochen später (berechnet immer von dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an). Das Gesetz ist hier eindeutig, denn in § 300 InsO heißt es:

“…wenn […] drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht”

Wichtig für die hier gestellte Frage ist das Wort „innerhalb“. Der Gesetzgeber hat damit eben alle Fälle ausgeschlossen, bei denen dieses Resultat erst nach Ablauf von 3 Jahren eintritt. Das mag, insbesondere dann, wenn es vielleicht nur um ein paar Tage geht, für die betroffene Person sehr schmerzlich sein. Allerdings muss man berücksichtigen, dass der Gesetzgebers eine Regelung schaffen wollte, bei der durch die strenge zeitliche Zäsur eine hinreichende Rechtssicherheit gewährleistet wird. Es gibt hier keinerlei Ermessen des Gerichts, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das gilt auch für den Fall, dass die 35% nur mit einem sehr geringen Betrag unterschritten werden.

Hinweis
Aus § 300 InsO ergibt sich aber andererseits auch, dass weder die Antragstellung noch die tatsächliche Befriedigung innerhalb der 3 Jahre erfolgt sein müssen. Die Frist bezieht sich also nur darauf, dass die Mittel, die eine 35%-Befriedigung gewährleisten, beim Insolvenzverwalter eingegangen sein müssen. Ergibt sich erst nach Ablauf der drei Jahre, dass diese Voraussetzung vorlag, kann man also den Antrag noch später stellen.

In der Praxis hat sich als sehr sinnvoll erwiesen, die Antragstellung rechtzeitig mit dem Insolvenzverwalter (bzw. Treuhänder, wenn die Aufhebung der Insolvenz schon erfolgt ist) abzusprechen und dessen Kooperation einzufordern. Hier kann der Insolvenzverwalter/ Treuhänder mit frühzeitigen Überschlagsrechnungen oder sonstigen Informationen sehr hilfreich sein, um den Antrag zu begründen.

Denn: Sollte die Gläubiger-Befriedigung praktisch noch nicht umgesetzt sein (was wie gesagt keine Voraussetzung für den Antrag ist), dann kann man allenfalls die Höhe des Kontostands beim Insolvenzverwalter nachweisen. Das ist aber selten der Nettobetrag, der auf die Gläubiger verteilt wird, weil noch keine Kostenbereinigung erfolgt ist.[6] Es ist dann eine Überschlagsrechnung nötig, ob auch bei Berücksichtigung der wahrscheinlichen Kosten diese 35% erfüllt werden können. Das Ergebnis kann von einem sicheren “Ja” (oder auch “Nein”) bis hin zu einem unsicheren “Vielleicht” reichen. Umso unsicherer das ist, umso genauer muss es geprüft werden!

Hinweis
Gerade in den Fällen, wo die 35% nur sehr knapp zustande kommen, ist es umso mehr nötig, die Verfahrenskosten hinreichend genau und rechtzeitig zu klären. Auf diese Weise kann man verhindern, dass die Restschuldbefreiung am Ende nur deshalb versagt wird, weil ein geringer Euro-Betrag an den 35% fehlt. In diesen Fällen gilt, dass man sich früh genug mit dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder in Verbindung setzen sollte, um hinreichende Sicherheit über die Befriedigungsquote zu erlangen.

a. Antragsinhalt

Mindestinhalt gem. § 300 InsO:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise Befriedigung oder hinreichende Befriedigungsmasse für 35% (oder mehr), Glaubhaftmachung erforderlich (§ 300 Abs. 1 Ziff. 2 und § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO)
  3. Ausführungen/ Nachweise zur Erledigung der Kosten (§ 300 Abs. 1 Satz 2, 1. HS InsO)
  4. Angaben zur Herkunft der Mittel, die dem IV/TH zugeflossen sind (§ 300 Abs. 2 Satz 1 InsO) und Erklärung, dass diese Angaben vollständig und richtig sind. (§ 300 Abs. 2 Satz 2 InsO)

Zu Punkt 2 (“Glaubhaftmachung”): Glaubhaft gemacht werden muss, dass genügend Mittel zur 35%-Befriedigung in der vorgesehenen Frist eingegangen sind. Darin dürfte in der Praxis das Hauptproblem liegen, wenn die notwendige Befriedigungsleistung an die Gläubiger noch nicht erfolgt ist, umso mehr, wenn das Ergebnis nur knapp erreicht werden kann. Sollte die Befriedigung bereits bei den Gläubigen bewirkt sein (und mindestens 35% betragen), dann ist dieser Punkt natürlich unschwer zu erfüllen, denn dann genügt ein bloßer Hinweis auf diesen Umstand. In allen anderen Fällen kommt es, wie bereits erwähnt, darauf an, ob man ganz sicher sagen kann, dass die zur Masse geflossenen Gelder ausreichend sind. Das ist dann der Fall, wenn man selbst bei ungünstigstem Kostenanfall immer noch ganz sicher davon ausgehen kann, dass diese 35% erbracht werden. Wenn das nicht ganz klar auf der Hand liegt, ist es ohne Hilfestellung des Insolvenzverwalters kaum möglich, die Zahlen glaubhaft zu machen. Wenn die Hilfe des Insolvenzverwalters/ Treuhänders aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung steht, müssen diese Zahlen rekonstruiert werden. Dazu benötigt man den Tabellenauszug, aus dem sich die Gesamtsumme der festgestellten Forderungen ergibt, man benötigt den Nachweis der zum Insolvenzverwalter geflossenen Mittel, wozu regelmäßig ein Kontoauszug abgefragt werden kann. Aus diesen beiden Zahlen müsste man dann die entsprechenden Schlüsse für die Glaubhaftmachung ziehen können. Zwar genügt für den Antrag die Glaubhaftmachung, sodass ein abschließender Nachweis nicht gefordert ist. Aber das Problem ist dann, dass man noch nicht genau weiß, ob die Voraussetzungen schlussendlich tatsächlich vorliegen und damit das begehrte Ziel der vorzeitigen Restschuldbefreiung erreicht werden kann.

Zu Punkt 3: Genau genommen ist das kein zusätzlicher Punkt, sondern wird im Zusammenhang mit den Aussagen zu 2. zu klären sein. Denn wenn man den Nachweis erbringt, dass genügend Geld zur Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35% zugeflossen ist, dann bedeutet das automatisch, nach Abzug der Kosten. Sollte bis zum Zeitpunkt der Antragstellung aber eine Befriedigung in Höhe von 35% bereits erreicht sein, dann sind die Kosten grundsätzlich bereits erledigt. Auch in diesem Fall sollte man aber beim Insolvenzverwalter noch einmal nachfragen, insbesondere bei sehr knappem Ergebnis.

Zu Punkt 4: Angaben müssen nur zur Herkunft der Beträge gemacht werden, die nicht aufgrund des pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter geflossen sind (bzw. nicht “von der Abtretungserklärung”[7] umfasst waren).

Gleichwohl: Auch dann, wenn die Mittel, die zur Erfüllung dieser 35% geführt haben, sich ausschließlich aus dem pfändbaren Einkommen gebildet haben, sollte man dies im Antrag dennoch erwähnen. Dies hat sich in der Praxis bewährt, auch wenn es in diesen Fällen rechtlich nicht nötig wäre.

b. Formulierungsbeispiele

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt. Die Angabe Insolvenzverwalter/ Treuhänder ist ebenfalls anzupassen. Sollte die Insolvenz zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aufgehoben sein, ist die Bezeichnung Insolvenzverwalter zu wählen, sonst Treuhänder.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach Ablauf von 3 Jahren gemäß § 300 InsO. Meine Insolvenz wurde mit Datum vom […] eröffnet, sodass nunmehr 3 Jahre seit der Eröffnung vergangen sind. Sollte das Gericht über den Antrag derzeit noch nicht entscheiden können, bezieht sich der Antrag auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmalig über diesen Antrag entscheiden kann.

Dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder sind bereits hinreichende Mittel zugeflossen, die eine Befriedigungsquote von mindestens 35% der angemeldeten Forderungen ermöglichen. Die Kosten des Verfahrens sind unabhängig hiervon gedeckt.

Dies ergibt sich aus (Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänder, Kontostand beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder usw.). Ich habe hierzu folgende Unterlagen in der Anlage beigefügt: […]

Zur Glaubhaftmachung füge ich ferner bei: […]

[Beispiele]

[Beispiel 1: …im Schlussverzeichnis sind Forderungen über einen Gesamtbetrag von 15.000 € aufgenommen worden. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens flossen dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder insgesamt 10.000 € zu. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder gibt an, dass die davon noch abzuziehenden Kosten 2.130 € betragen. Somit stehen für die Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich 7.870 € zur Verfügung. 35% von 15.000 € ergeben ein Betrag von 5.250 €. Damit liegen derzeit bereits genügend Mittel vor, die eine derartige Befriedigung ermöglichen.

Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänders vom …,  Anderkonto-Auszug, Schlussverzeichnis, …]

[Beispiel 2: …ein Schlussverzeichnis liegt derzeit noch nicht vor.[8] Es wurden durch den Insolvenzverwalter/ Treuhänder aber Forderungen in Höhe von insgesamt 15.000 € in der Tabelle aufgenommen. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind  insgesamt 10.000 € zugeflossen. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder gibt an, dass die davon noch abzuziehenden Kosten 2.130 € betragen. Somit stehen für die Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich 7.870 € zur Verfügung. 35% von 15.000 € ergeben ein Betrag von 5.250 €. Damit liegen derzeit bereits genügend Mittel vor, die eine derartige Befriedigung ermöglichen.

Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänders vom …, Anderkonto-Auszug, …]

[Beispiel 3: …es wurden im Schlussverzeichnis 15.000 € berücksichtigt. Die Verteilung ist bereits mit einer Befrieidigungsquote von 47% durchgeführt worden, sodass die Erfüllung von 35% nachweislich schon erfolgt ist. Der Treuhänder bestätigt, dass weitere Kosten nicht mehr zu regulieren sind.

Glaubhaftmachung: …]

Die Mittel, die zu diesem Zufluss beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder geführt haben, stammen aus […]

Dies ergibt sich aus […]

[Beispiele]

[Beispiel 1: die Mittel stammen ausschließlich aus dem pfändbaren Einkommen, wurden also im Rahmen der Abtretung an den Insolvenzverwalter/ Treuhänder abgeführt.

Nachweis: …]

[Beispiel 2: die Mittel wurden aus den unpfändbaren Einkommen vom Antragsteller selbst an den Insolvenzverwalter überobligatorisch gezahlt. Dies lässt sich aufgrund der Überweisungen vom Konto des Antragstellers nachvollziehen.

Nachweis: Kontoauszüge, …]

[Beispiel 3: die Mittel stammen von der Lebensgefährtin des Schuldners. Diese hat aus ihrem Einkommen Mittel bereitgestellt, um die erforderliche Quote im Ablauf der Zeit erreichen zu können.

Nachweis: …]

Ich erkläre hiermit die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben.

Sollte das Gericht weitere Informationen oder Unterlagen für erforderlich halten, bitte ich höflichst um eine entsprechende Mitteilung.

Ich rege an, den Insolvenzverwalter/ Treuhänder anzuweisen, die nach Ablauf der 3 Jahre anfallenden pfändbaren Beträge zu separieren, damit diese nach antragsgemäßer Entscheidung über den Antrag an den Schuldner ausgezahlt werden können.

Unterschrift

4. Restschuldbefreiung nach 5 Jahren

Im Prinzip sind die Voraussetzung ähnlich wie beim Antrag zur vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Auch hier muss ein Antrag gestellt werden. Auch hier ist es sinnvoll, diesen Antrag vor Ablauf der Fünfjahresfrist zu stellen.

Ansonsten ist die Antragstellung hier aber wesentlich einfacher, da die einzige Bedingung darin besteht, dass mit Ablauf der 5 Jahre die Kosten des Verfahrens erledigt sind.

a. Antragsinhalt

Mindestinhalt gem. § 300 InsO:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise zur Erledigung der Kosten (§ 300 Abs. 1 Satz 2, 1. HS und Satz 2 Ziff. 2 InsO)
  3. Glaubhaftmachung erforderlich (§ 300 Abs. 2 Satz 3 InsO)

Anders als bei der 3 Jahresinsolvenz ist eine Angabe der Herkunft der Mittel nicht vorgesehen (die diesbezüglichen Anforderungen in § 300 Absatz 2  Satz 1 und 2 InsO betreffen nur den “Dreijahresantrag”.

Zu Punkt 3: Auf den 1. Blick stellt sich natürlich die Frage, worauf sich die Glaubhaftmachung hier beziehen soll. Denn dass 5 Jahre seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergangen sind, lässt sich schon anhand des Eröffnungsbeschlusses unschwer feststellen. Zwar verlangt § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Glaubhaftmachung in Bezug auf die Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, allerdings gehört zu diesen Voraussetzungen eben immer, dass die Verfahrenskosten berichtigt sind (vergleiche § 300 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz InsO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich also auf die Frage der Erledigung der Kosten. Hierzu wäre es sinnvoll, den Insolvenzverwalter / Treuhänder um eine entsprechende Bestätigung zu bitten. Wenn sich die Erfüllung dieser Voraussetzung sehr leicht schon aus den gerichtlichen Akten ergibt, muss man zur Glaubhaftmachung natürlich nicht sehr viel schreiben.

b. Formulierungsbeispiel

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach Ablauf von 5 Jahren gemäß § 300 InsO. Meine Insolvenz wurde mit Datum vom […] eröffnet, sodass nunmehr 5 Jahre seit der Eröffnung vergangen sind. Sollte das Gericht über den Antrag derzeit noch nicht entscheiden können, bezieht sich der Antrag auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmalig über diesen Antrag entscheiden kann.

Die Erledigung der Kostenforderung zum Zeitpunkt des Ablaufs der 5 Jahre mache ich wie folgt glaubhaft:

[Nachweise für die Erledigung der Forderung: Schreiben des Treuhänders, möglicherweise vorzeitige Anfrage bei Gericht o. ä.]

Sollte das Gericht weitere Informationen oder Unterlagen für erforderlich halten, bitte ich höflichst um eine entsprechende Mitteilung.

Unterschrift

__________________________
[1] Die bei Einführung der Insolvenzordnung zunächst vorgesehene Verfahrensdauer von 7 Jahren wurde tatsächlich mit Bezugnahme auf die Bibel erklärt. 5. Mose 15,1: “Alle sieben Jahre sollst du ein Erlassjahr halten.” [ZURÜCK]
[2] Der Begriff “Rechtswohltat” stammt aus dem römischen Recht (lat. beneficium iuris) und wurde später auch gemeinrechtlich geprägt. Er hat aber nicht die moralisierende Bedeutung, die man dem Wort im modernen Sprachgebrauch beimisst. Im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung im Insolvenzrecht verstellt der Begriff die Einsicht, dass die moderne Rechtsordnung die Restschuldbefreiung nur als Rechtsanspruch ausgestalten kann und dass alle weitergehenden Zuschreibungen keinen rechtlichen Begriff verdeutlichen, sondern lediglich persönliche oder politische Anschauungen widerspiegeln. Ähnliches lässt sich übrigens zur Bezeichnung “redlicher” Schuldner sagen. [ZURÜCK]
[3] Der Restschuldbefreiungsantrag ist Teil der regulären Insolvenzantragstellung, die regelmäßig aus 3 Anträgen besteht, nämlich dem Eröffnungsantrag, dem Antrag auf Verfahrenskostenstundung und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Dieser Restschuldbefreiungsantrag betrifft die reguläre Restschuldbefreiung nach 6 Jahren; nur für eine vorzeitige Restschuldbefreiung muss später ein zusätzlicher Antrag gestellt werden. Eine Insolvenzeröffnung setzt technisch zwar nicht voraus, dass eine Restschuldbefreiung beantragt wird. Dann kommt es zu einer Eröffnung des Verfahrens aber nur dann, wenn entweder die Kosten des Verfahrens vorausgezahlt werden oder die Masse eine Kostendeckung verspricht. Eine Restschuldbefreiung kann allerdings dann in keinem Falle erlangt werden. [ZURÜCK]
[4] § 4b InsO enthält selbst kein Antragserfordernis, man darf aber davon ausgehen, dass das Gericht im Zweifel ohne Antrag nicht entscheidet. [ZURÜCK]
[5] Zur grundlegenden Erläuterung möchten wir auf unseren Artikel Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 2: Nach 3 Jahren Schluss? verweisen, der nach wie vor aktuell ist. An dieser Stelle soll es um die praktische Umsetzung gehen. [ZURÜCK]
[6] Eine Befriedigung der Gläubiger erfolgt erst, wenn die Kosten reguliert sind. Wenn also noch keine Befriedigung der Gläubiger vorgenommen worden ist und die Kosten auch nicht reguliert sind, steht noch nicht genau fest, wie hoch die Befriedigungsquote letztlich sein wird. [ZURÜCK]
[7] Die Abtretungserklärung wird zur Eröffnung der Insolvenz durch den Schuldner eingeräumt. Das ist sozusagen die Grundlage dafür, dass der Insolvenzverwalter/ Treuhänder bis zur Restschuldbefreiung die pfändbaren Teile des Lohnes erhält. [ZURÜCK]
[8] Der Fall, dass noch kein Schlussverzeichnis vorliegt, ist ausdrücklich in § 300 Abs. 1 Satz 5 InsO geregelt: „Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat.“ [ZURÜCK]
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156 Comments

  1. Guten Morgen! Hier jetzt noch mal meine Frage an dieser Stelle. Falls Sie auch hier unpassend ist, löschen Sie sie einfach komplett, wenn es sowieso keinen Mehrwert für die Allgemeinheit hat. Ich habe rechtzeitig im Oktober 2019 für den 11.02. RSB beantragt (nach fünf Jahren). Meine IV hat mir schon im Vorfeld gesagt, dass es keine Probleme geben wird und sie diesen zustimmt. Ich habe letzte Woche ein Schreiben erhalten, dass vom Insolvenzgericht die Frist festgesetzt wird, in welcher die Gläubiger Einwände einlegen können. So weit so gut. Jetzt ist der Fall, dass ich nie in der WVP war, sondern immer im Insolvenzverfahren, da noch ein Erbe ausstand, dass meine IV verständlicherweise zur Masse hinzuführen wollte. Dieses Erbe ist bis jetzt noch nicht eingegangen. Meine IV meinte, dass sie das dann mit in die Nachtragsverteilung nimmt. Das Erbe wird nun in den nächsten Wochen direkt an das Konto meiner IV überwiesen. Meine Fragen: wenn die Verfahrenskosten (die ich ja schon bezahlt habe und deswegen nach fünf Jahren RSB erlangen kann) prozentual aus der Insolvenzmasse berechnet werden, muss ich dann noch Verfahrenskosten nachzahlen, weil sich diese ja dann erhöhen? Oder ist das Erbe extra zu berechnen und wird nicht mehr zur Masse hinzuberechnet? Verstehen Sie was ich meine? Ist es jetzt ein Nach- oder Vorteil für mich, wenn es jetzt außerhalb des Verfahrens ausgezahlt wird? Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort.


    ANTWORT: Das ist eigentlich gar nicht so schwierig, wie es zunächst aussieht. Die vorzeitige Restschuldbefreiung kann natürlich auch beantragt und erteilt werden, wenn die Insolvenz noch nicht beendet wurde. Wie das dann gehandhabt wird, ergibt sich aus § 300 Abs. 1 InsO; für den Fall, dass noch kein Schlussverzeichnis besteht, wird der aktuelle Stand angesetzt. Da gibt es keinen wesentlichen Unterschied. Anders ist es hier nur bzgl. dem Vermögensneuerwerb (wozu auch – solange bei Ihnen die Insolvenz nicht aufgehoben wurde – das pfändbare Einkommen gehört); hierfür gilt ebenfalls § 300a InsO. Es läuft also insgesamt nicht anders, als wenn die Insolvenz schon aufgehoben wäre. Das Vermögen, das noch nicht verwertet wurde, fällt dann tatsächlich noch in die Verteilung (egal, wann die stattfindet), denn das war ja hier schon da, bevor die Insolvenz aufgehoben ist und auch früher, als die Restschuldbefreiung erteilt werden kann (also vor Ablauf der 5 Jahre), es ist also kein Neuerwerb, es ist lediglich noch nicht “versilbert”. Wenn das Gericht inzwischen schon den Anhörungsbeschluss erlassen hat, läuft es. Seit Oktober ist zwar auch schon wieder Zeit vergangen, aber derartige Zeitsprünge habe ich selbst bei Verfahren erlebt, wo es gar keine Probleme gab. Vor diesem Hintergrund und dem Wissen, dass manche Gerichte sich ein ganzes Jahr Zeit nehmen, würde ich sagen, dass es in Ihrem Fall (wenn man die besondere Situation berücksichtigt) zeitlich noch ganz gut aussieht. Verfahrenskosten können für Sie nicht mehr zusätzlich entstehen, die deckt der IV entweder durch das, was er bereits hat (eine Verteilung hat bei Ihnen ja noch nicht stattgefunden) oder dem, was aus der anstehenden Vermögensverwertung noch kommt. Das ist ja der Grund, warum der IV bei Erwartung größerer Beträge keine Motivation hat, die Insolvenz zeitnah abzuschließen, weil er daran tüchtig verdient. Er kriegt dann (sagen wir mal so) sehr viel davon und die Gläubiger sehr wenig. Sicher ist nur: Sie bekommen von der Verwertung der Masse nichts ab, soweit es um das Erbe geht. Deshalb ist es weder gut noch schlecht, sondern in dieser Frage für Sie eher egal, wann der IV fertig ist, solange dies nicht die Erteilung der Restschuldbefreiung verzögert. Sie bekommen aber natürlich den Neuerwerb (ab Oktober 2019) zurück, wie schon gesagt, § 300a InsO.

  2. Hallo.
    Meine WVP endet am 17.04.2020.
    Kann der ISV noch die ges. Summe (100%) einziehen, oder darf er nur 17/30 einziehen?
    Danke und freundliche Grüße


    ANTWORT: wenn die Zahlungen rückwirkend erfolgen, also nach dem 17. April, dann wäre es so, dass maximal der Zeitraum 1.-17. herangezogen werden kann. Problematisch ist der Fall, dass die Einkommenszahlung vor dem Datum erfolgt ist, weil dann der pfändbare Betrag eben schon vor dem entscheidenden Datum (bei Ihnen vor dem 17.) entstanden wäre. Das kann aber nur dann eintreten, wenn tatsächlich Einkommen für den laufenden Monat voraus gezahlt wird. Bei rückwirkender Zahlung (ich denke, dass das die Regel ist) kommt das Einkommen sicher erst nach dem 17., möglicherweise auch erst am nächsten Monatsanfang. Mit etwas Glück wird der Insolvenzverwalter/ Treuhänder das schon gänzlich unbeachtet lassen. Das wäre auch meine rechtliche Beurteilung der Sachlage, denn genauso, wie das vor dem 17. eingegangene Einkommen vollständig abgeschöpft werden müsste, ist das Einkommen, das danach kommt dann eben auch spiegelbildlich vollständig freizustellen. Ich weiß aber aus der Praxis, dass das 1. unterschiedlich gehandhabt wird, und 2. es Insolvenzverwalter gibt, die diese Meinung nicht teilen. Nur, wenn man schon Meinung ist, dass das Einkommen noch mal herangezogen werden kann, dann natürlich auch nur für den Zeitraum, der von der Abtretung abgedeckt ist (also hier bis zum 17.). Wie schon gesagt, das gilt natürlich nur, wenn das Einkommen rückwirkend gezahlt wird.

  3. Nochmals ich sorry,
    darf denn die Rentenkasse jetzt die Pfändung nicht vollziehen, da ich ja den rechtskräftigen Restschuldbefreiungsbeschluss der Rentenkasse übermittelt habe den sie von mir haben wollten?
    oder müssen die , die Pfändung durchziehen trotz Restschuldbefreiungsbeschluss????

    fragen über fragen
    Denn wenn die Rentenkasse den damaligen Insoverwalter angeschrieben haben, gehe ich davon aus das der Gläubiger nicht mehr existiert, sonst hätten sie ja einfach gepfändet und mich nicht angeschrieben???


    ANTWORT: ich kann Ihnen leider mehr zu Ihrem Fall nicht sagen, da ich eine konkrete Prüfung schon mangels Unterlagen hier nicht führen kann. Das würde auch meine Möglichkeiten hier auf der Webseite weit überschreiten. Jedenfalls ist der Insolvenzverwalter nicht mehr der Insolvenzverwalter, weshalb ich Bedenken habe, dass er sich auf die Anfrage überhaupt noch melden wird.

  4. Sorry, kann dann also auch garnicht mit dem Gläubiger in kontakt treten um mit einer abwehrgegenklage nach fristverstreichung der Rücknahme des Pfübs zu argumentieren.

    Ich versuche noch den Gläubigernamen zu erfahren. Weiss nur nicht wie ich das anstellen soll. ob mir an Hand des Aktenzeichens das Amtsgericht auskunft erteilt wage ich zu bezweifeln.

  5. hallöchen danke für die Antwort,

    leider weiss ich nicht wer der Gläubiger ist oder war. Ich habe aber ein Aktenzeichen des Pfübs von der Rentenkasse erhalten. Ich vermute aber der Gläubiger bzw. die Firma existiert garnicht mehr.Dort hatte ich durch meine Selbständigkeit Warenschulden. Was kann ich in diesem Falle dann tun wenn der gläubiger nicht mehr existiert und er den Pfüb garnicht mehr zurück nehmen kann?


    ANTWORT: Sie gehen gegen einen bestimmten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, den ein Gläubiger beantragt hatte. Sie gehen nicht gegen den Gläubiger vor, deshalb ist es auch egal, ob der Gläubiger noch existiert oder nicht.

  6. Hallöchen, ich habe mein Restschuldbefreiungsbeschluss im nov. 2010 erhalten. Also alles palletti. Nun habe ich meinen Antrag auf Altersrente gestellt, und nun Post von der Rentenversicherung erhalten, das dort ein Pfändungsüberweisungsbeschluss von 2002 vorhanden ist, und sie den Insoverwalter angeschrieben haben ob diese Forderung noch rechtsgültig ist. Ich habe daraufhin den rechtskräftigen Restschuldbefreiungsbeschluss übermittelt und darauf hingewiesen das dieser Pfütz aus 2002 dadurch nicht mehr rechtskraft beszitzt. Nun meine Frage? Ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet gewesen damals der DRV den Restschuldbefreiungsbeschluss von 2010 mitzuteilen und damit den Pfütz zurückzuziehen?


    ANTWORT: Nein, der ehemalige Insolvenzverwalter hat derartige Pflichten nicht. Wenn aber der betreffende Gläubiger Insolvenzgläubiger war (bei Ihnen ganz sicher, denn die Forderung stammte von 2002), dann entfaltet die Restschuldbefreiung im Jahr 2010 gegen diese Forderung Wirkung (und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger an Ihrem Insolvenzverfahren teilnahm oder nicht). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss vom Gläubiger zurückgenommen werden. Das wird er auch idR tun, wenn man ihn hierzu auffordert. Denn meist liegen alte PfÜB nur noch deshalb herum, weil der Gläubiger entweder nichts mehr davon weiß oder weil der Drittschuldner die Pfändungsrücknahme nicht zur Kenntnis genommen hat. Ich würde es daher zunächst direkt beim Gläubiger bzw. dessen Vertretung versuchen. Sollte das aus irgendwelchen Gründen nicht gehen, müsste es mit Anträge gemacht werden. Sofern diese Forderung nicht im Insolvenzverfahren als deliktisch angemeldet wurde, ist die Rechtslage nicht sehr schwierig.

  7. Guten Morgen, ich bin Ende Januar 4 Monate vor der Restschuldenbefreiung fertig mit Abbezahlten. Mein Treuhänder prüft Ende Januar noch mal alles und schreibt den Abschluss Bericht. Kann ich jetzt schon den Brief(Antrag) zur vorzeitigen Restschuld Befreiung schon an das Insolventsgericht schicken? Wie ist es wenn der Arbeitgeber 500€ abführt an dem Treuhänder und es sind nur noch 250€ offen bekommt man den Rest wieder zurück? Die Verfahrenskosten sind schon beglichen. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Anke


    ANTWORT: also ohne zu wissen, was für eine Restschuldbefreiung Sie meinen, kann man das nicht beantworten. Da Sie aber von einer vorzeitigen Restschuldbefreiung schreiben, nehme ich an, dass es um die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 oder 5 Jahren geht. Für diese vorzeitige Restschuldbefreiung muss man ein Antrag stellen, was ab dem Zeitpunkt möglich ist, in dem die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen (also entweder 35 % oder Kostendeckung). Das kann man auch schon einige Monate vor dem Zeitpunkt machen. Das mit den 500 € und 250 € kann ich jetzt nicht so recht nachvollziehen, da ich nicht weiß, was Sie damit meinen. Der Treuhänder zieht die Gelder bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Restschuldbefreiung in jeden Fall noch ein, auch wenn die 35 % (falls es um die 3jährige Restschuldbefreiung gehen sollte) damit schon überstiegen werden. Dann erhalten eben die Gläubiger mehr Geld und die Quote ist dann höher als 35 %. Aber wie gesagt, ich kann nur raten, welche vorzeitige Restschuldbefreiung Sie meinen.

  8. Hallo, ich habe leider etwas verschlafen meinen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung beim Amtsgericht einzureichen. Die 5 Jahre enden zum 15.01.2020 und ich habe nur wenige Tage vorher einen Brief mit dem Satz “hiermit beantrage ich die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren gemäß §[…]” eingeschickt. Einen Nachweis vom Insolvenzverwalter konnte ich in der Kürze der Zeit nicht auftreiben. Habe ich noch eine Chance auf eine verkürzte Dauer oder muss ich nun noch ein Jahr warten? Vielen Dank.


    ANTWORT: der Zeitpunkt der Antragstellung ist nicht ganz so wichtig. Sie hätten den Antrag auch noch nach dem 15.01.2020 einreichen können. Wichtig ist allein, dass zum Ablauf der 5 Jahre die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung erfüllt waren, in Ihrem Falle also die Kosten des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt schon als erledigt angesehen werden können. Die Frage des Zeitpunkts der Antragstellung hat für eine andere Frage Bedeutung, nämlich: Was wird mit den Geldern, die nach Ablauf der 5 Jahre vom Insolvenzverwalter noch einbehalten werden? Diese müssen, wenn die Restschuldbefreiung später antragsgemäß vorzeitig erteilt wird, an den Schuldner ausgekehrt werden. Man hat also keinen Nachteil dadurch, dass das Gericht möglicherweise noch einige Monate benötigt, um über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Wenn man jetzt den Antrag aber zum Beispiel einen Monat später stellt, gehen einige Amtsgerichte davon aus, dass die Eingänge, die der Insolvenzverwalter im Zeitraum zwischen Ablauf der 5 Jahre und der Antragstellung noch erhält, noch an die Gläubiger zu verteilen ist. Deshalb ist es immer ratsam, den Antrag vor Ablauf der 5 Jahre (spätestens zum Ablauf) zu stellen. Aber es ist für die vorzeitige Restschuldbefreiung keine Bedingung. Wenn bei Ihnen also die Kosten schon erledigt sind, dürfen Sie davon ausgehen, dass Sie diese vorzeitige Restschuldbefreiung erhalten, zumal Sie den Antrag ja – wenn auch nur sehr kurz – vor Ablauf der 5 Jahre eingereicht haben, also eine Verspätung gar nicht feststellbar ist oder eine Rolle spielen kann. Als erstes wird das Gericht einen Beschluss zur Anhörung der Gläubiger erlassen. Wenn dann kein Gegenantrag gestellt wird, werden Sie nach Fristablauf die Restschuldbefreiung erhalten. Das geschieht ohnehin nicht genau mit Ablauf des 5. Jahres, sondern dauert (je nach Arbeitsweise des Gerichts) noch eine kleine Weile.

  9. Hallo aus Köln, vielen Dank, dass hier praktische Fragen beantwortet werden. Meine Wohlverhaltensphase (6 Jahre) endet am 14.4.2020. Meldet sich der Treuhänder dann direkt bei meinem Arbeitgeber, um anzuzeigen, dass ab dem Tag an keine Überweisung an ihn mehr vorzunehmen ist? In unserer Firma wird ca. am 25. eines jeden Monats die Gehaltsabrechnung vorgenommen. Für wie wahrscheinlich halten Sie es, dass der Arbeitgeber am 25.4. bereits informiert ist, dass keine Überweisung an den Treuhänder mehr erfolgen muss? Kann ich irgend etwas beeinflussen? Für mich spielt das eine größere Rolle, da ich genau in dem Zeitraum umziehen werde und ich jeden Cent brauchen kann…. Vielen Dank und freundliche Grüße Dirk


    ANTWORT: die Abtretung endet automatisch nach Ablauf der 6 Jahre ab Eröffnung; mit der Abtretungsanzeige steht fest, wann diese beim Arbeitgeber endet. Deshalb ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Treuhänder das extra noch beim Arbeitgeber bekannt gibt. Ich kann Ihnen jetzt aber auch nicht sagen, welche Art von Dialog Ihr Treuhänder mit dem Arbeitgeber führt. Gerade am Ende kann es auch sehr darauf ankommen, wann das Geld im letzten Monat eingeht bzw. für welchen Monat es genau gezahlt wird. Praktisch gesehen halte ich es für wahrscheinlich, dass der Bearbeiter des Treuhänders in Kontakt mit dem Arbeitgeber tritt und die entsprechenden Daten austauscht. Aber auch da kann ich Konkretes zu Ihrem Fall natürlich nicht sagen. Wenn am 25.04.2020 die Abtretung endet und danach noch Einkommen gezahlt wird für den Monat, könnte der Insolvenzverwalter/ Treuhänder noch anteilmäßig von diesem Einkommen Abführungen verlangen. Ich kann aus der Praxis nicht feststellen, dass in diesem Bereich größere Probleme typisch wären.

  10. Hallo, ich habe eine kleine Frage. Gestern bekam ich dieses Schreiben:

    Betr.: Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung

    “… bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 06.01.2020 wird mitgeteilt, dass die verkürzte Laufzeit der Abtretungserklärung erst am 02.01.2020 geendet ist. Nunmehr sind die Gläubiger zu Ihrem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung letztmalig anzuhören. Sobald die entsprechende Anhörungsfrist abgelaufen ist, wird eine entsprechende Entscheidung zu Ihrem Antrag ergehen.”

    In welcher Zeit müssen die Gläubiger im Rahmen der Anhörungsfrist antworten? Zu den Gläubigern gehört auch das Finanzamt, kann hier ein Versagen auf Restschuldbefreiung möglich sein? Die damalige Steuerschuld ist mit keinem Steuerstrafverfahren verbunden, sondern es war das übliche Mahnverfahren des Finanzamtes.

    Vielen Dank vorab.

    Gruß, W. P.


    ANTWORT: nun ja, die Anhörungsfrist endet mit der Frist, die das Gericht im Anhörungsbeschluss angegeben hat. Der Anhörungsbeschluss ergeht mit einem Datum, bis zu dem Anträge durch die Gläubiger gestellt werden können. In der Regel werden keine Anträge gestellt, und dann wird eben nach Ablauf der Frist über den Antrag auf Restschuldbefreiung entschieden. Jeder Gläubiger kann in der Frist Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Das macht natürlich nur Sinn, wenn man auch einen Grund dafür benennen kann. Das Finanzamt kann das genauso gut wie jeder andere Gläubiger auch. Allerdings ist hier das Finanzamt kein besonderer Gläubiger. Sofern nicht eine Steuerstraftat vorliegt (in dem Falle ist es nicht erforderlich, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, sondern man wird automatisch von der Forderung nicht restschuldbefreit), kann auch das Finanzamt (wie jeder andere Gläubiger) nur allgemeine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung anbringen. Da gibt es keine Besonderheit.

  11. Guten Tag, am 15.05.20 habe ich 5 Jahre meiner Insolvenz absolviert. Das Insolvenzverfahren wurde 2017 aufgehoben. Einen Kostenaufstellung meines Insolvenzverwalters habe ich auch 2017 erhalten.

    Nun meine Frage, ich möchte nun einen Antag auf frühzeitige RSB beim Amtsgericht stellen, kann ich davon ausgehen das die Verfahrenskosten bereits gedeckt sind, wenn die Gläubiger schon 2mal Geld während des Verfahrens erhalten haben?


    ANTWORT: es spricht einiges dafür, aber ganz sicher können Sie nur sein, wenn Sie sich das vom Treuhänder bestätigen lassen, bevor Sie den Antrag stellen. Sie müssen ja ohnehin etwas zur Glaubhaftmachung schreiben, da wäre es das einfachste, sich auf die Aussage des Treuhänders zu beziehen. Aber grundsätzlich haben Sie schon recht, müssten die Kosten erledigt sein, wenn Verteilungen vorgenommen worden sind, wenn nicht noch neue Kosten hinzugetreten sind.

  12. zunächst einmal vielen Dank für all Ihre tollen Antworten. Ich bin in der Situation, dass, wie bereits zuvor beschrieben, Gläubiger und TH ein letztes Mal die Möglichkeit haben die Insolvenzversagung zu beantragen. Ich bin also nun schon über meinen 6 Jahren und warte auf die Erteilung der Restschuldbefreiung. In den letzten zwei Jahren meiner Insolvenz habe ich eine selbstständige Tätigkeit begonnen die vom TH abgesegnet wurde. Ich bekam damals ein Schreiben aus dem hervorging, dass Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht in die Insolvenzmasse fließt. Nun musste ich zum Abschlussbericht des TH doch noch für diese 2 Jahre rückwirkend meine BWAs einreichen. In den zwei Jahren habe ich mehr Geld generieren können als ich als Arbeitnehmer hätte behalten dürfen (natürlich auch um Rücklagen bilden zu können ) Allerdings in ausschließlich selbständiger Tätigkeit. Kann mir das zum Verhängnis werden? Sprich kann ein Gläubiger oder der TH anhand meiner BWAs behaupten, dass ich mehr in die Insolvenzmasse hätte zahlen können?

    Vielen Dank im Voraus


    ANTWORT: wozu Ihr Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder noch die BWA einsehen muss, kann ich Ihnen auch nicht sagen (zumindest dann, wenn die Insolvenz bereits aufgehoben ist, was bei Ihnen ja der Fall ist). Nach Freigabe der Selbständigkeit spielt das eigentlich nur noch eine Rolle für die Frage der Kostenstundung. Aber wenn Sie ohnehin kurz vor der Restschuldbefreiung stehen, wüsste ich nicht, warum diese Frage jetzt noch geklärt werden müsste. Jedenfalls bleibt es dabei, dass Ihre tatsächlich in der Selbständigkeit generierten Einkommen keinerlei Bedeutung für Ihr Verfahren haben, also auch keine Grundlage für den Ausschluss der Restschuldbefreiung bieten. Denn Sie haben lediglich dafür zu sorgen, dass die pfändbaren Beträge abgeführt werden, die sich aus dem hypothetischen Einkommen aus abhängiger Tätigkeit ergeben. Ob Sie das richtig berechnet und abgeführt haben, kann ich natürlich nicht wissen. Aber das ergibt sich nun gerade nicht aus den Ergebnissen Ihrer BWA. Kurz und gut, aus der Vorlage der BWA kann sich kein Ausschluss der Restschuldbefreiung ergeben.

  13. Sehr geehrte Damen und Herren,
    mein Insolvenzverfahren ist im November 2018 beendet.
    Warum sind die Einträge in meiner Schufa noch bis 2021 sichtbar?
    Mann/Frau ist immer noch gebrandtmarkt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Regina H.


    ANTWORT: das Warum kann ich nicht beantworten, denn die Gründe gegen die Verschleppung in der SCHUFA sind heute kaum noch nachvollziehbar. Der technische Grund ist aber, dass zumindest die herrschende Rechtsposition heute noch ist, dass die Einträge über diese lange Zeit nachhallen dürfen. Mit dem Topos Gläubigerschutz kann man sehr viel begründen. Es gibt aber eine gewisse Wendung in der Rechtsprechung, wo inzwischen in einem Fall schon erreicht werden konnte, dass die Austragung vorher erfolgen musste und zwar aus datenschutzrechtlichen Gründen (also nicht etwa, weil man einsieht, dass es so aus grundlegenden Erwägungen “nicht n Ordnung” ist). Ob das wirklich zu einer Änderung der Praxis führt, bleibt abzuwarten. Hier müsste der Gesetzgeber etwas tun. Aber da sind die Hoffnungen doch sehr gering, da das ohne Druck nicht geschehen wird. Die Sachlage im Insolvenzverfahren ist von Jahr zu Jahr nicht besser, sondern wesentlich schlimmer geworden (und ich rede nur von den letzten 8 Jahren, die Ausuferung der Deliktforderungen ist ein Bispiel), und zwar mit Billigung des Gesetzgebers bzw. der Ministerien, die dafür einstehen. Als Spielball der Politik sind Schuldner sozusagen der Teil, der überhaupt nicht interessiert. Es gibt eine Dissertation, die sich allein mit dem Thema beschäftigt hat, ob eine lange Restschuldbefreiungsdauer von 6 Jahren verfassungswidrig ist. Natürlich kam diese Promotion zum Ergebnis, dass das nicht verfassungswidrig ist. Aber das ist nie die Frage gewesen, denn wie sich jetzt ja zeigt, ist eine geringere Dauer auch nicht verfassungswidrig. Da liegt das Problem, man kann immer Gründe finden, die Situation in ihrer Unsinnigkeit zu erhalten. Die SCHUFA ist ein ausuferndes Instrumentarium, das gilt ja nun generell, aber dass Sie durch ein solch langes Verfahren noch nicht mal wirklich den Endpunkt erreichen und möglicherweise trotz der Restschuldbefreiung noch sehr viele Jahre Schwierigkeiten haben, das zählt zu den großen Ungerechtigkeiten in diesem Bereich. Das lässt sich nicht durch Aspekte des Gläubigerschutzes rechtfertigen, man will einfach, dass es besonders hart ist. Da könnte ich jetzt noch wahnsinnig viele andere Beispiele bringen, die noch um einiges schlimmer sind. Denn inzwischen gibt es immer mehr Fälle, die sich gar nicht mehr lösen lassen, wo also Menschen bis zu Ihrem Lebensende mit den Schulden konfrontiert bleiben und zum Teil auch ohne jeglichen Ausweg in Armut gestoßen werden. Das ist nicht wirklich ein Trost, sicher. Ich hoffe aber trotzdem für Sie, dass Sie auch diese Zeit noch überstehen.

  14. Hallo, meine Abtretungserklärung läuft bis zum 25.12.2019. nun meine Frage, ich bekomme am 15.12.2019 Weihnachtsgeld. Wird dies für den Monat noch voll angerechnet oder nur noch zum Teil??


    ANTWORT: so ganz verstehe ich nicht, wie die Abtretungserklärung am 25. Dezember enden kann. Aber unabhängig davon: wenn das Weihnachtsgeld noch vor Ende der Abtretung vom Arbeitgeber überwiesen wird, ist es noch von der Abtretung umfasst. Das Weihnachtsgeld wird hier als Einkommensbestandteil gezahlt und bezieht sich nicht etwa auf die konkrete Arbeitsleistung für den Dezember. Hier kommt es folglich allein darauf an, wann der Arbeitgeber diese Zahlung vornimmt.

  15. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage zum Antrag auf Verfahrenskostenstundung gem. § 4b Abs. 1 InsO nach Ablauf des sechsjährigen Verbrauchinsolvenzverfahrens. Meine Ehemann und ich mussten vor cirka sechs Jahren aufgrund einer schweren Erkrankung meines Ehemanns den Weg in die Verbraucherinsolvenz beschreiten. Beide Verbraucherinsolvenzverfahren wurden für mich und meinen Mann getrennt geführt. Mein Mann hat mittlerweile die Restschuldbefreiung bekommen und mein Verfahren bzw. die Wohlverhaltsphase endet Mitte November 2019. Da ich aufgrund eines Schlaganfalls keiner Berufstätigkeit nachgehe und auch kein eigenes Einkommen habe und auch während der Wohlverhaltensphase lediglich vom Naturalunterhalt meines Ehemannes gelebt habe, wäre meine Frage nun ob ich berechtigt bin einen Antrag auf Verfahrenskostenweiterstundung zu stellen. Wird bei Antragstellung nur mein nicht vorhanden Einkommen oder auch das Berufseinkommen meines Ehemannes dann mitgerechnet. Im letzteren Fall würde wahrscheinlich so ein Antrag nicht bewilligt, so dass mir nur die Möglichkeit bliebe nach Erhalt der gerichtlichen Rechnung Ratenzahlungen zu beantragen. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Herzlichen Dank!!


    ANTWORT: ja, das Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen spielt natürlich eine Rolle, schon für die Frage, inwieweit diese unterhaltsberechtigte Person bezüglich Ihres Einkommens als “Belastung” berücksichtigt werden muss. Inwieweit das Einkommen Ihres Ehemanns die Verfahrenskostenstundung ausschließt, kann ich hier natürlich nicht prüfen. Ich rate Ihnen aber den Antrag zu stellen, denn es geht hier nicht um alles oder nichts, das Gericht kann aufgrund Einkommenslage auch eine Verfahrenskostenstundung mit vorgesehener Ratenzahlung gewährleisten (die dann der Berechnung des Gerichts aufgrund der Einkommenssituation entspricht).

  16. Guten Tag,
    bei meinem Mann wurde am 09.06.2015 die Privatinsolvenz eröffnet,er möchte die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren. Die 5 Jahresfrist endet am 09.06.2020. Jetzt hat er im Oktober 2019 den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung bei Gericht gestellt, da keine Verfahrenskosten zur Zeit mehr offen sind.Jetzt hat das Gericht diesen Antrag abgewiesen, da er verfrüht gestellt wurde.Der Antrag muss doch innerhalb der 5 Jahre gestellt werden,wann kann er denn nun wirklich den Antrag stellen, damit nichts schief läuft. Er hat auch vom Treuhänder eine Summen und Saldenliste aus der sich die Zahlungen ergeben die,die bislang aus der Masse auf die Kostenforderungen geleistet wurden. Kann er diese Liste bei seinem Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung mit an das Gericht beilegen? Vielen Dank für ihre Auskunft


    ANTWORT: der Antrag kann gestellt werden, wenn sicher ist, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ich kann nicht beurteilen, ob das in Ihrem Falle tatsächlich so ist. Denn der Nachweis der vollständigen Tilgung der Kosten müsste auch noch den Zeitablauf bis zum Juni 2020 umfassen. Sollte aber auch dies nachgewiesen sein, ist die Abweisung des Antrags nicht nachvollziehbar. Voraussetzung für die frühzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ist, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vor dem 01.07.2014 gestellt wurde, die Kosten des Verfahrens vollständig reguliert sind und die vollständige Kostenregulierung vor oder spätestens mit dem Ablauf des 5. Jahres nachweisbar ist (und natürlich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegt). Keine Voraussetzung ist, dass die 5 Jahre selbst abgelaufen sind. Nur, dass wir uns nicht missverstehen: Es ist keine Voraussetzung für die Antragstellung, aber natürlich für die Entscheidung des Gerichts (die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ist keine Voraussetzung für die Antragstellung, sondern vielmehr die durch den Antrag begehrte Rechtsfolge). Man kann den Antrag (auch sehr viel) früher stellen (wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind), die Entscheidung des Gerichts erfolgt aber dann trotzdem erst zum gegebenen Zeitpunkt, also mit Ablauf des 5. Jahres. Es kann nicht schaden, wenn man im Antrag deutlich macht, dass der Antrag so gestellt ist, dass das Gericht mit dem Erreichen des Zeitablaufs hierüber entscheiden soll. So mache ich das auch immer. Aber meines Erachtens ist es, solange nicht das Gegenteil beantragt wird, nicht erforderlich, hierzu etwas zu schreiben, denn der Antrag bezieht sich auf die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren. Damit liegt die Sache klar auf der Hand. Das Erreichen des 5. Jahres ist also – ich wiederhole mich – keine Voraussetzung für die Antragstellung, denn dann könnte der Antrag frühestens an dem Tag gestellt werden, an dem die 5 Jahre erreicht sind. Die frühzeitige Stellung des Antrags ist im Übrigen nie ein Problem; der „normale“ Restschuldbefreiungsantrag wird ja bereits mit dem Eröffnungsantrag gestellt, also 6 Jahre vorher. Deshalb …

  17. Sehr geehrte Damen und Herren, meine Wohlverhaltensphase läuft im April 2020 aus. Wenn die Restschuldbefreiung ausgesprochen wird, habe ich noch Kontakt zum TH?
    Wird weiterhin noch gepfändet ohne das die restschuldbefreiung ausgesprochen wurde. MfG Suhat G.


    ANTWORT: Der Treuhänder beendet sein Amt mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Danach dürfte nur noch im Ausnahmefall (z.B. Nachtragsverteilung bei noch nicht abgeschlossener Vermögensverwertung) etwas passieren. Es gibt also in der Regel keinen Grund für einen weiteren Kontakt. Wenn die Abtretungszeit (sechs Jahre) herum sind, endet automatisch die Abführung an den Treuhänder, auch wenn der Beschluss zur Restschuldbefreiung noch nicht erteilt wurde (das passiert ja – je nach Gericht u.U. erst Monate später).

  18. Vielen lieben dank für ihre Mühe.Den Antrag haben wir Ende August gestellt.Die komplette Summe einschließlich aller Kosten waren im August auch beim TH.Der AbschlussTermin ist der 26.09.2019. Jetzt heißt es nur noch warten. Ihr seid ein tolles Team und würde euch immer weiter empfehlen.
    Lg Brit


    ANTWORT: Vielen Dank!

  19. Hallo
    Wir haben die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3Jahren beantragt. Alle Kosten sind auf das Konto vom TH gegangen und die Befriedigungsquote ist auch erreicht.
    Jetzt meine Frage,Kann ich bei meinen Arbeitgeber bescheid geben das die Zahlung für den TH einstellt wird?Was wird mit dem zuviel gezahlten Geld, bekomme ich das zurück


    ANTWORT: Bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung endet die Abtretungsfrist für die Abführung des pfändbaren Einkommens nicht automatisch zum Zeitpunkt des Ablaufs der 3 (oder 5) Jahres. Das ist der wesentliche Unterschied zur Beendigung des Verfahrens nach 6 Jahren. Das bedeutet technisch gesehen, dass der Insolvenzverwalter/ Treuhänder bis zur Entscheidung des Gerichts über die vorzeitige Restschuldbefreiung weiter pfändbares Einkommen einzieht. Dieses Geld wird aber, soweit es die Zeit nach Ablauf des 3. Jahres bis zur Beschlussfassung durch das Gericht betrifft, nach der Entscheidung des Gerichts an den Antragsteller zurückgezahlt (jedenfalls dann, wenn der Antrag vor Ablauf des 3. Jahres gestellt wurde). Zu diesem Thema haben wir allerdings einen etwas spezielleren Artikel, auf den ich bei dieser Gelegenheit hinweisen möchte: Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?

  20. Auch von mir ein herzliches Dankeschön für Ihre Mühe und Hilfe! Nach welcher Zeit ist der Restschuldbefreiungsbeschluss rechtskräftig?


    ANTWORT: dazu findet sich in der Regel im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Beschlusses eine entsprechende Aussage. Rechtsbehelf ist die sofortige Beschwerde (§ 300 Abs. 4 Satz 2 InsO) mit einer Notfrist von 2 Wochen (vgl. § 4 InsO iVm. § 569 Abs, 1 ZPO; § 6 Abs. 1 und 2 InsO). Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung (bzw. mit Verkündung, falls diese stattgefunden hat).

  21. Wie lange dauert bis das Amtsgericht auf den Restschuldbefreigungsantrag antwortet?


    ANTWORT: das hängt von der Arbeitsweise des Amtsgerichts ab. Ich habe schon von Verfahren gehört, bei denen die Organisationsweise tatsächlich so war, dass nach Ablauf der Abtretungsfrist sehr schnell über die Restschuldbefreiung entschieden wurde. Ich kenne aber umso mehr Gerichte, bei denen es zum Teil Monate lang dauern kann. Da ich weder Ihr Verfahren kenne, noch weiß, bei welchem Gericht Sie den Antrag gestellt haben wäre es doch sinnvoll, wenn Sie selbst dort einmal nachfragen.

  22. Vorab ein riesiges Dankeschön für Ihre Mühe und Hilfe. Ich habe jetzt einen Brief bekommen nach meinem Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung. Darin steht das nicht genug Geld in die Masse eingeflossen ist und noch, nach bisherigen Stand ca.1200€ Fehlen und dieser Betrag sich erhöhen kann wenn weitere Zahlungen eingehen.
    Es hat sich nur ein gläubiger in die Tabelle eingetragen.
    Meine Fragen lauten
    1. Wenn ich zum Beispiel auf sicher gehe und 1800€ von meiner Familie geschenkt bekomme und dieses Geld aufs Konto von dem Treuhänder überweisen lasse,kann es dann passieren das sich doch noch andere Gläubiger melden? Am 30.09.2019
    Werden es genau 3 Jahre seit Eröffnung des Verfahrens. Mein Treuhänder hat geschrieben das er nun einen Schlussbericht erstellt und seine Kosten aus der Masse beantragt.
    2. Muss ich nach der Zahlung auf das Treuhänder Konto erneut einen Antrag stellen oder reicht der erste?
    3. Muss ich was beachten wenn meine Familie das Geld dem Treuhänder überweist?
    Vielen Dank im voraus
    Mfg


    ANTWORT: ich kann die Fragen nur sehr pauschal hier beantworten, bitte denken Sie auch daran, dass eine Prüfung eines konkreten Sachverhalts hier nicht möglich ist. Gerade dann, wenn es doch um sehr viel geht, sollten Sie daher eine konkrete Prüfung vornehmen lassen. Ob jetzt noch bis Ende September ein Gläubiger hinzutritt, wer soll Ihnen das sagen können? Das weiß ich natürlich auch nicht. Allerdings spielt das auch nur dann eine Rolle, wenn die Aufhebung der Insolvenz zum Ablauf der 3 Jahre noch nicht erfolgt ist. Wenn aber nicht gerade zum ungünstigsten Zeitpunkt noch ein Gläubiger schnell hinzutritt, ist es für die vorzeitige Restschuldbefreiung kein Problem, dass vielleicht noch ein Gläubiger seine Forderung hätte anmelden können. Denn bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung orientiert man sich an dem Forderungsstand zum Zeitpunkt Entscheidung (vgl. § 300 Abs. 1 letzter Satz: “Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt”). Zur 2. Frage kann ich auch nur pauschal sagen, dass der Antrag, sofern er noch nicht entschieden worden ist, weiter beim Gericht liegt. Deshalb ist ein neuer Antrag auch nicht nötig. Allenfalls müssen Sie Ihren Antrag noch konkretisieren, denn falls Sie tatsächlich noch Zahlungen an den Insolvenzverwalter leisten, müssen Sie Auskunft vom Herkommen dieses Geldes geben (vgl. § 300 Abs. 2 InsO inkl. Glaubhaftmachung). Lesen Sie am besten die Voraussetzungen dazu in § 300 InsO. Nur dann, wenn der Antrag bereits zurückgewiesen oder als erledigt angesehen werden muss, müsste ein neuer Antrag gestellt werden. Auf welche Weise der Insolvenzverwalter Geld erhält, ist ziemlich egal. Was Sie beachten müssen habe ich ja schon gesagt, das betrifft insbesondere die Form der Antragstellung. Es kann aber auch gar nicht schaden, wenn Sie sich mit dem Insolvenzverwalter diesbezüglich vorher ins Benehmen setzen.

  23. Hallo, nach einem Telefonat mit meinem Insolvenzverwalter weiß ich nun, dass ich schon über 35% der Forderungen (inkl. der Kosten für das Gerichtsverfahren) zurückgezahlt habe. Die 3 Jahre laufen am 11.10.2019 ab. Kann ich schon jetzt den Antrag auf Restschuldbefreiung beim Gericht stellen und was ist hier zu beachten, oder warte ich bis Anfang Oktober? Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Sie können den Antrag schon jetzt stellen, wenn bereits jetzt feststeht, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Sie sollten vielleicht dazuschreiben, dass das Gericht über den Antrag entscheiden soll, wenn es die Entscheidungsreife als gegeben ansieht. Aber wenn die 3 Jahre im Oktober herum sind, ist selbst das nicht unbedingt erforderlich. Was allerdings bei der Antragstellung zu beachten ist …? Darum geht es doch in diesem Artikel…

  24. Hallo,

    am 17.6.19 waren meine 3 Jahre rum und am 29.7.2019 wurde mir nun die vorzeitige RSB erteilt. Somit fanden bei mir nach dem 17.6. für Juni und Juli noch Gehaltpfändungen/-abtretungen statt.

    Dieses “Guthaben”, welches sich noch auf dem Anderkonto befindet, muss der TH an mich rückführen. Wie läuft das ab? Muss ich mich bei ihm melden oder geht das automatisch?

    Vielen Dank


    ANTWORT: zunächst mal ist es schon beachtlich, dass es in Ihrem Falle doch recht schnell ging. Die Restschuldbefreiung einen Monat nach Erreichen der Frist ist leider immer noch eher selten. Wenn Ihnen die Gelder zustehen, muss der Treuhänder/ Insolvenzverwalter diese ohne Aufforderung an Sie überweisen. Das ergibt sich aus § 300a Abs. 2 InsO (der über § 300 Abs. 4 InsO anzuwenden ist), dort heißt es: “Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.” Entscheidend ist also, wann die nunmehr erteilte Restschuldbefreiung rechtskräftig wird. Das ist aber eine Frage von wenigen Wochen. Es kann natürlich nicht schaden, wenn Sie direkt dort nachfragen, wann etwa mit der Zahlung gerechnet werden kann.

  25. Hallo,

    am 11.07.19 endete meine Wohlverhaltensperiode. Heute erhielt ich vom Insogericht einen Beschluss mit einer Frist zur Anhörung der Schuldnerin, des Treuhänders und aller Insolvenzgläubiger bestimmt bis zum 02.08.
    Meine Fragen sind:
    -muss ich hier was unternehmen?
    -wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt? (Mein Treuhänder hat mir mitgeteilt, dass ich mich wohlverhalten habe)
    -woher weiß ich, dass sie Verfahrenskosten getilgt sind?
    – wie lange dauert es bis die Restschuld erteilt worden ist?
    – auf was muss ich achten?

    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir hierzu Rückmeldung geben!!!

    MfG


    ANTWORT: Unternehmen müssen Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts, den das Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung läuft automatisch ab. Den hierfür erforderlichen Antrag haben Sie schon mit der Einreichung des Insolvenzantrags gestellt, sonst hätte das Gericht jetzt auch die Anhörung zu diesem Antrag nicht beschließen können. Sie können allenfalls noch einen Antrag auf Weiterstundung der Kosten stellen, sofern diese noch offen sind und Ihre finanziellen Verhältnisse eine Rückzahlung nicht zulassen.

    Wie hoch die Wahrscheinlichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung ist, kann ich Ihnen natürlich nicht sagen, denn das ist keine statistische Frage, sondern eine Frage des Einzelfalls. Es kann aber als sehr unwahrscheinlich gelten, dass ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wird, wenn bislang noch keinerlei Vortrag in diese Richtung erfolgt ist. Das habe ich zumindest in meiner Praxis bei keinem meiner Mandate bisher erlebt.

    Ob die Verfahrenskosten noch offen sind bzw. wie hoch die offenen Kosten sind, können Sie selbstverständlich erfragen. Das wäre zumindest die einfachste Variante. Wenn keine Kosten mehr offen sind, wird das Gericht hierzu im Abschluss des Verfahrens einfach nichts mehr schreiben, anderenfalls wird es (wenn Sie keinen Antrag auf Weiterstundung gestellt haben) Sie im Zusammenhang mit dem Beschluss zur Restschuldbefreiung zur Zahlung dieser Summe auffordern. Sie sollten einmal die Beschlüsse lesen, die das Gericht bei Aufhebung der Insolvenz erlassen hat. Dort hatte der damalige Insolvenzverwalter seine Kosten beantragen müssen, und aus diesem Schriftverkehr kann man regelmäßig entnehmen, wie hoch die Kosten zum Zeitpunkt der Aufhebung der Insolvenz waren bzw. wie viel davon aus der Masse entnommen werden konnte. Damit hat man einen sehr guten Stand zum Zeitpunkt der Aufhebung der Insolvenz. In der Wohlverhaltensphase selber kommen ja als Mindestgebühr regelmäßig nur noch jährlich um die 119 € hinzu. Jetzt müsste man eigentlich nur noch subtrahieren, was in dieser Zeit in Richtung Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder geflossen ist und kann dann ungefähr ermessen, wie viel an Kosten noch übrig sein sollte. Die Kosten setzen sich wesentlich aus der Vergütung des Insolvenzverwalters, der Vergütung des Treuhänders und aus den Gerichtskosten zusammen, wobei die Gerichtskosten den geringsten Teil ausmachen. Aber, wie gesagt, in Ihrer Situation wäre es das einfachste, den Kostenstand zu erfragen.

    Die Dauer der Restschuldbefreiung hängt nicht unwesentlich von der Arbeitsweise des Gerichts ab. Ich kann nicht beurteilen, wie das bei Ihnen ist. Ein gewisses Maß lässt sich daraus herleiten, wie lange das Gericht für den Anhörungsbeschluss nach Beendigung der Abtretungsphase gebraucht hat. Aber generell kann man sagen, dass nach Ablauf der Anhörungsfrist, die im Anhörungsbeschluss benannt ist, grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erteilung des Beschlusses sofort gegeben sind. Man kann dann noch 2-3 Wochen hinzurechnen für die Rechtskraft, aber mehr Zeit dürfte es eigentlich nicht kosten. Nur: aus der Praxis weiß ich, dass trotzdem manchmal Beschlüsse erst sehr sehr viel später ergehen.

    Ihre letzte Frage macht mich etwas ratlos. Denn letztlich geht es ja in dem obigen Artikel darum, was man beachten kann oder muss. Vielmehr kann ich dem nicht hinzufügen.

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