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Restschuldbefreiung steht bevor – was ist zu beachten?

Erläuterungen mit Formulierungsbeispielen für die Antragstellung beim Insolvenzgericht

Ende des Tunnels

Am Ende des Tunnels

Wenn eine überschuldete Person „in Insolvenz geht“, dann bedeutet das nicht nur, dass sie die Eröffnung der Insolvenz  beantragt, sondern vor allem, dass sie das Ende des Tunnels erreichen will. Dieses Ende ist die Restschuldbefreiung. Eine simple und gleichwohl geniale Methode des Kapitalismus, seine verlorenen Schafe einzusammeln. Denn sie gibt nicht nur dem Betroffenen die Freiheit zurück, sie bewirkt vielmehr auch die Revitalisierung der abgeschriebenen Konsumenten und entschlackt damit den kreditbasierten Wirtschaftskreislauf. Nicht selten hört man, dass Letzteres der eigentliche Zweck der Restschuldbefreiung ist. In der offiziellen Sprache erscheint die Restschuldbefreiung hingegen nicht selten als biblischer Gnadenakt[1], als „Rechtswohltat“[2], zusammengefasst als eine im Kern eigentlich völlig systemwidrige Nachsichtigkeit. Aber: Was immer auch Restschuldbefreiung angeblich sein soll, für den Schuldner ist sie eine hart erkämpfte Entlassung aus der Überschuldung, eine Befreiung, die auch als solche empfunden wird. Abgesehen von der unsinnigen moralischen Aufladung ist die Restschuldbefreiung in der Praxis nämlich genau das, was sie zu sein hat, das zwingende Ergebnis eines gesetzlich geregelten Verfahrens.

Bis 2014 wurde die Restschuldbefreiung erst nach Beendigung des 6. Jahres ab Eröffnung erteilt. Seit 2014 sind zwei wesentliche Änderungen in § 300 InsO eingearbeitet worden, die dazu führen, dass auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren oder 5 Jahren möglich ist. Wir wollen nachfolgend deutlich machen, wie dieser letzte Akt des Verfahrens in der Praxis stattfindet. Dabei möchten wir auch auf Besonderheiten hinweisen und Tipps für die Antragstellungen geben.

Hinweis
Die vorzeitige Restschuldbefreiung kommt ausschließlich für Verfahren in Betracht, die ab dem 01.07.2014 eröffnet worden sind. Alle anderen Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden sind, können nicht auf der Grundlage des neuen § 300 InsO vorzeitig restschuldbefreit werden. Eine Rückwirkung gibt es hier nicht.

1. Ablauf der Restschuldbefreiung

Der Ablauf der Restschuldbefreiung ist (unabhängig davon, ob es sich um eine Restschuldbefreiung nach 3, 5 oder 6 Jahren handelt) immer gleich.

a. Anhörungsbeschluss: Wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung vorliegt, erlässt das Gericht einen Anhörungsbeschluss, mit dem die Anhörung zu diesem Antrag angeordnet wird. Dies bedeutet, dass die Beteiligten (Insolvenzgläubiger und Treuhänder) beim Insolvenzgericht Stellungnahmen bzw. Anträge zur Versagung der Restschuldbefreiung anbringen können. Hierfür setzt das Gericht einen Endtermin. Ist dieser dann verstrichen, entscheidet das Gericht.

Wir haben im 1. Beispiel (siehe unter dem Text sogleich) hierfür einen Beschluss zur Anhörung angefügt. Das Beispiel stammt aus einem Verfahren, bei dem über eine Restschuldbefreiung nach 6 Jahren entschieden wurde. Aber auch bei einer Restschuldbefreiung nach 3 oder 5 Jahren sieht das nicht anders aus. Allenfalls die Begründung zum Beschluss unterscheidet sich.

b. Restschuldbefreiungsbeschluss: Nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist wird das Gericht mit einem weiteren Beschluss über den Antrag auf Erteiltung der Restschuldbefreiung entscheiden. Sollte tatsächlich durch einen Gläubiger der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden, kann sich dies allerdings hinziehen. Dann ist auch der Schuldner zu hören und gegebenenfalls noch Beweis zu erheben.

Für den Zeitablauf ist eines recht wichtig: In der Praxis ist es so, dass die Anhörungsbeschlüsse (die ja der endgültigen Restschuldbefreiung vorangehen) häufig selbst erst einige Wochen nach Verstreichen des Datums ergehen, zu dem die Restschuldbefreiung begehrt wird (= Ablauf/ Ende der Abtretungserklärung). Folgerichtig wird der Beschluss zur Restschuldbefreiung oft erst Monate nach Ablauf der 3, 5 oder 6 Jahre erlassen. Hier muss man einfach etwas Geduld haben.

c. Beispiele: Die drei nachfolgenden Beispiele zeigen die Beschlüsse in Form von praktischen Beispielen. Das 1. Beispiel  zeigt – wie gesagt – einen Anhörungsbeschluss. Das ist auch das Allererste, was der Schuldner in der Regel erhält, wenn es auf das Ende zugeht. Im 2. Beispiel zeigen wir einen Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Zum Vergleich hierzu haben wir zusätzlich im 3. Beispiel einen Restschuldbefreiungsbeschluss beigefügt, der nach 6 Jahren ergangen ist. Man sieht an diesen letzten beiden Beispielen, dass der Inhalt dieser Beschlüsse identisch ist und sich nur in den Begründungen etwas unterscheidet. Die Beispiele stellen lediglich Beispiele dar, da die genaue sprachliche Ausformulierung, die Begründung usw. auch vom Gericht abhängig ist. In der Regel benutzen die Gerichte hierfür Textbausteine und fügen nur bei Bedarf weitere Ausführungen hinzu.

1. Beispiel
Anhörung Restschuldbefreiung nach 6 Jahren
2. Beispiel
Beschluss Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
3. Beispiel
Beschluss Restschuldbefreiung nach 6 Jahren

2. Restschuldbefreiung nach 6 Jahren

Wer der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren entgegensieht, muss nach Ablauf der Zeit keinen diesbezüglichen Antrag mehr stellen. Denn die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren wird bereits mit Einreichung des Insolvenzantrags beantragt, also gleich am Anfang des Verfahrens.[3] Da hat sich auch durch die Änderung des Gesetzes im Jahre 2014 nichts geändert.

a. Weiterstundung Kosten beantragen?

4. Beispiel
Beschluss Weiterstundung Kosten
Wichtig aber ist eines: Sollten zur Restschuldbefreiung nach 6 Jahren die Kosten des Verfahrens noch nicht erledigt sein, also Verfahrenskosten (ganz oder teilweise) noch bestehen, endet auch die Stundung dieser Verfahrenskosten mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass dann recht schnell die Eintreibung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes beginnt. Man kann hier zwar auch Ratenzahlungen vereinbaren. Wenn die finanzielle Situation aber sehr schlecht ist, empfiehlt sich ein anderes Vorgehen: Man sollte noch vor Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht die Weiterstundung der Verfahrenskosten beantragen. Die Möglichkeit hierzu ergibt sich aus § 4b Abs. 1 InsO.[4] Entscheidet das Gericht in diesem Sinne, wird die Stundung unter der Auflage erteilt, dass man Veränderungen des Einkommens oder der Vermögenssituation mitteilen muss (vgl. § 4b Abs. 2 InsO), so dass später ggf. eine Neufestlegung erfolgen kann. Das bedeutet auch, dass man das Gericht über spätere Wohnortwechsel ungefragt informieren muss. Die Weiterstundung hat aber den Vorteil, dass man bis zur Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ruhe hat. Auf diese Weise kann sich nach einer gewissen Zeit die Kostenfrage auch von selbst erledigen. Das Beispiel 4 auf dieser Seite enthält einen Beschluss zur Weiterstundung.
Hinweis
Der Antrag auf Weiterstundung der Kosten ist ausschließlich für die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren relevant. Für die Fälle der vorzeitigen Restschuldbefreiung (nach 3 oder 5 Jahren) ist hingegen immer Voraussetzung, dass die Kosten bereits erledigt sind, so dass ein Weiterstundungsantrag gar keinen Sinn machen würde. Bei der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ist es die einzige Voraussetzung, bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren tritt noch die 35-prozentige Quote hinzu. Dies ergibt sich aus § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO: “Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt [= also nur dann!], entscheidet das Gericht auf seinen Antrag…” [zur vorzeitigen Restschuldbefreiung].

aa. Antragsinhalt Weiterstundung Kosten

Zunächst: Ein rechtsstaatliches Verfahren funktioniert nicht nach dem Zauberspruchprinzip. Es gibt keine speziellen Formulierungen zu beachten, wichtig ist allein, dass man erkennen kann, was der Antragsteller will. Es kann nie schaden, Anträge so zu stellen, dass auch ein wenig inspirierter Mitarbeiter des Gerichts weiß, was da eigentlich beantragt wird. Hinzu kommt, dass man bestimmte Ausführungen zu den Antragsvoraussetzungen machen muss (Mindestinhalt). Die Formulierungsbeispiele sind daher zwar nur Beispiele, enthalten aber auch alles Nötige, und sie haben sich in dieser Form in der Praxis bewährt. Man muss sie aber in jedem Fall noch den die konkreten Gegebenheiten anpassen.

Mindestinhalt:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise zur Einkommens- bzw. Vermögenssituation

Manche Gerichte fordern bestimmte Auskunftbögen zur Einkommens- und Vermögenssituation ein. Aber das wird das Gericht im Zweifel mitteilen, wenn man den Antrag eingereicht hat. Es ist also bei der Antragstellung nicht ganz so schlimm, wenn die Ausführungen zur Einkommenssituation für das Gericht noch nicht ausreichend sein sollten. Man muss immer nur darauf achten, dass man auf entsprechende Hinweise des Gerichts reagiert. Die wesentlichen Aussagen zur Einkommens- und Vermögenssituation sollten allerdings bereits mit dem Antrag eingereicht werden. Dazu gehört, dass man das Einkommen darlegt, gegebenenfalls bestehende Unterhaltspflichten benennt und Einkommensnachweise sowie Kontoauszüge beifügt.

bb. Formulierungsbeispiel

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag gemäß § 4b Abs. 1 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick auf die Erteilung der Restschuldbefreiung in oben genanntem Verfahren stelle ich den Antrag, dass die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4b Abs. 1 InsO über die Restschuldbefreiung hinaus verlängert wird.

Ich beziehe Einkommen lediglich aus seiner Rente in monatlicher Höhe von ca. 960 €. Da ich alleinstehend bin, muss ich mit diesem Einkommen alle Ausgaben bestreiten.[…]

Zur Glaubhaftmachung meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse füge ich meinen aktuellen Rentenbescheid sowie die letzten vier Kontoauszüge bei.[…]

Ich bitte um Mitteilung, welche weiteren Informationen oder Unterlagen das Gericht zur Beurteilung dieses Antrags benötigt. Sollte das Gericht der Auffassung sein, hierüber erst später entscheiden zu können, bitte ich darum, den Antrag zu diesem späteren Zeitpunkt zu bescheiden.

 

Unterschrift

Anlagen

 

3. Restschuldbefreiung nach 3 Jahren

Anders als bei der regulären Restschuldbefreiung nach 6 Jahren ist für die vorzeitige Restschuldbefreiung immer ein zusätzlicher Antrag erforderlich.[5]

Wer die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren anvisiert, muss also beachten: Es muss ein eigenständiger Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt werden und es müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus § 300 InsO ergeben. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen durch den Antragsteller glaubhaft gemacht werden müssen, sodass es also nicht allein genügt, den Antrag zu stellen. Man muss den Antrag auch inhaltlich hinreichend begründen können.

Die Grundvoraussetzung für die vorzeitige Restschuldbefreiung ist, dass innerhalb von 3 Jahren eine Befriedigungsquote von 35% erzielt werden konnte. Es genügt also nicht, dass das 2 Tage nach Ablauf der 3 Jahre der Fall ist oder 5 Wochen später (berechnet immer von dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an). Das Gesetz ist hier eindeutig, denn in § 300 InsO heißt es:

“…wenn […] drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht”

Wichtig für die hier gestellte Frage ist das Wort „innerhalb“. Der Gesetzgeber hat damit eben alle Fälle ausgeschlossen, bei denen dieses Resultat erst nach Ablauf von 3 Jahren eintritt. Das mag, insbesondere dann, wenn es vielleicht nur um ein paar Tage geht, für die betroffene Person sehr schmerzlich sein. Allerdings muss man berücksichtigen, dass der Gesetzgebers eine Regelung schaffen wollte, bei der durch die strenge zeitliche Zäsur eine hinreichende Rechtssicherheit gewährleistet wird. Es gibt hier keinerlei Ermessen des Gerichts, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das gilt auch für den Fall, dass die 35% nur mit einem sehr geringen Betrag unterschritten werden.

Hinweis
Aus § 300 InsO ergibt sich aber andererseits auch, dass weder die Antragstellung noch die tatsächliche Befriedigung innerhalb der 3 Jahre erfolgt sein müssen. Die Frist bezieht sich also nur darauf, dass die Mittel, die eine 35%-Befriedigung gewährleisten, beim Insolvenzverwalter eingegangen sein müssen. Ergibt sich erst nach Ablauf der drei Jahre, dass diese Voraussetzung vorlag, kann man also den Antrag noch später stellen.

In der Praxis hat sich als sehr sinnvoll erwiesen, die Antragstellung rechtzeitig mit dem Insolvenzverwalter (bzw. Treuhänder, wenn die Aufhebung der Insolvenz schon erfolgt ist) abzusprechen und dessen Kooperation einzufordern. Hier kann der Insolvenzverwalter/ Treuhänder mit frühzeitigen Überschlagsrechnungen oder sonstigen Informationen sehr hilfreich sein, um den Antrag zu begründen.

Denn: Sollte die Gläubiger-Befriedigung praktisch noch nicht umgesetzt sein (was wie gesagt keine Voraussetzung für den Antrag ist), dann kann man allenfalls die Höhe des Kontostands beim Insolvenzverwalter nachweisen. Das ist aber selten der Nettobetrag, der auf die Gläubiger verteilt wird, weil noch keine Kostenbereinigung erfolgt ist.[6] Es ist dann eine Überschlagsrechnung nötig, ob auch bei Berücksichtigung der wahrscheinlichen Kosten diese 35% erfüllt werden können. Das Ergebnis kann von einem sicheren “Ja” (oder auch “Nein”) bis hin zu einem unsicheren “Vielleicht” reichen. Umso unsicherer das ist, umso genauer muss es geprüft werden!

Hinweis
Gerade in den Fällen, wo die 35% nur sehr knapp zustande kommen, ist es umso mehr nötig, die Verfahrenskosten hinreichend genau und rechtzeitig zu klären. Auf diese Weise kann man verhindern, dass die Restschuldbefreiung am Ende nur deshalb versagt wird, weil ein geringer Euro-Betrag an den 35% fehlt. In diesen Fällen gilt, dass man sich früh genug mit dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder in Verbindung setzen sollte, um hinreichende Sicherheit über die Befriedigungsquote zu erlangen.

a. Antragsinhalt

Mindestinhalt gem. § 300 InsO:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise Befriedigung oder hinreichende Befriedigungsmasse für 35% (oder mehr), Glaubhaftmachung erforderlich (§ 300 Abs. 1 Ziff. 2 und § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO)
  3. Ausführungen/ Nachweise zur Erledigung der Kosten (§ 300 Abs. 1 Satz 2, 1. HS InsO)
  4. Angaben zur Herkunft der Mittel, die dem IV/TH zugeflossen sind (§ 300 Abs. 2 Satz 1 InsO) und Erklärung, dass diese Angaben vollständig und richtig sind. (§ 300 Abs. 2 Satz 2 InsO)

Zu Punkt 2 (“Glaubhaftmachung”): Glaubhaft gemacht werden muss, dass genügend Mittel zur 35%-Befriedigung in der vorgesehenen Frist eingegangen sind. Darin dürfte in der Praxis das Hauptproblem liegen, wenn die notwendige Befriedigungsleistung an die Gläubiger noch nicht erfolgt ist, umso mehr, wenn das Ergebnis nur knapp erreicht werden kann. Sollte die Befriedigung bereits bei den Gläubigen bewirkt sein (und mindestens 35% betragen), dann ist dieser Punkt natürlich unschwer zu erfüllen, denn dann genügt ein bloßer Hinweis auf diesen Umstand. In allen anderen Fällen kommt es, wie bereits erwähnt, darauf an, ob man ganz sicher sagen kann, dass die zur Masse geflossenen Gelder ausreichend sind. Das ist dann der Fall, wenn man selbst bei ungünstigstem Kostenanfall immer noch ganz sicher davon ausgehen kann, dass diese 35% erbracht werden. Wenn das nicht ganz klar auf der Hand liegt, ist es ohne Hilfestellung des Insolvenzverwalters kaum möglich, die Zahlen glaubhaft zu machen. Wenn die Hilfe des Insolvenzverwalters/ Treuhänders aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung steht, müssen diese Zahlen rekonstruiert werden. Dazu benötigt man den Tabellenauszug, aus dem sich die Gesamtsumme der festgestellten Forderungen ergibt, man benötigt den Nachweis der zum Insolvenzverwalter geflossenen Mittel, wozu regelmäßig ein Kontoauszug abgefragt werden kann. Aus diesen beiden Zahlen müsste man dann die entsprechenden Schlüsse für die Glaubhaftmachung ziehen können. Zwar genügt für den Antrag die Glaubhaftmachung, sodass ein abschließender Nachweis nicht gefordert ist. Aber das Problem ist dann, dass man noch nicht genau weiß, ob die Voraussetzungen schlussendlich tatsächlich vorliegen und damit das begehrte Ziel der vorzeitigen Restschuldbefreiung erreicht werden kann.

Zu Punkt 3: Genau genommen ist das kein zusätzlicher Punkt, sondern wird im Zusammenhang mit den Aussagen zu 2. zu klären sein. Denn wenn man den Nachweis erbringt, dass genügend Geld zur Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35% zugeflossen ist, dann bedeutet das automatisch, nach Abzug der Kosten. Sollte bis zum Zeitpunkt der Antragstellung aber eine Befriedigung in Höhe von 35% bereits erreicht sein, dann sind die Kosten grundsätzlich bereits erledigt. Auch in diesem Fall sollte man aber beim Insolvenzverwalter noch einmal nachfragen, insbesondere bei sehr knappem Ergebnis.

Zu Punkt 4: Angaben müssen nur zur Herkunft der Beträge gemacht werden, die nicht aufgrund des pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter geflossen sind (bzw. nicht “von der Abtretungserklärung”[7] umfasst waren).

Gleichwohl: Auch dann, wenn die Mittel, die zur Erfüllung dieser 35% geführt haben, sich ausschließlich aus dem pfändbaren Einkommen gebildet haben, sollte man dies im Antrag dennoch erwähnen. Dies hat sich in der Praxis bewährt, auch wenn es in diesen Fällen rechtlich nicht nötig wäre.

b. Formulierungsbeispiele

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt. Die Angabe Insolvenzverwalter/ Treuhänder ist ebenfalls anzupassen. Sollte die Insolvenz zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aufgehoben sein, ist die Bezeichnung Insolvenzverwalter zu wählen, sonst Treuhänder.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach Ablauf von 3 Jahren gemäß § 300 InsO. Meine Insolvenz wurde mit Datum vom […] eröffnet, sodass nunmehr 3 Jahre seit der Eröffnung vergangen sind. Sollte das Gericht über den Antrag derzeit noch nicht entscheiden können, bezieht sich der Antrag auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmalig über diesen Antrag entscheiden kann.

Dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder sind bereits hinreichende Mittel zugeflossen, die eine Befriedigungsquote von mindestens 35% der angemeldeten Forderungen ermöglichen. Die Kosten des Verfahrens sind unabhängig hiervon gedeckt.

Dies ergibt sich aus (Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänder, Kontostand beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder usw.). Ich habe hierzu folgende Unterlagen in der Anlage beigefügt: […]

Zur Glaubhaftmachung füge ich ferner bei: […]

[Beispiele]

[Beispiel 1: …im Schlussverzeichnis sind Forderungen über einen Gesamtbetrag von 15.000 € aufgenommen worden. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens flossen dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder insgesamt 10.000 € zu. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder gibt an, dass die davon noch abzuziehenden Kosten 2.130 € betragen. Somit stehen für die Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich 7.870 € zur Verfügung. 35% von 15.000 € ergeben ein Betrag von 5.250 €. Damit liegen derzeit bereits genügend Mittel vor, die eine derartige Befriedigung ermöglichen.

Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänders vom …,  Anderkonto-Auszug, Schlussverzeichnis, …]

[Beispiel 2: …ein Schlussverzeichnis liegt derzeit noch nicht vor.[8] Es wurden durch den Insolvenzverwalter/ Treuhänder aber Forderungen in Höhe von insgesamt 15.000 € in der Tabelle aufgenommen. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind  insgesamt 10.000 € zugeflossen. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder gibt an, dass die davon noch abzuziehenden Kosten 2.130 € betragen. Somit stehen für die Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich 7.870 € zur Verfügung. 35% von 15.000 € ergeben ein Betrag von 5.250 €. Damit liegen derzeit bereits genügend Mittel vor, die eine derartige Befriedigung ermöglichen.

Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänders vom …, Anderkonto-Auszug, …]

[Beispiel 3: …es wurden im Schlussverzeichnis 15.000 € berücksichtigt. Die Verteilung ist bereits mit einer Befrieidigungsquote von 47% durchgeführt worden, sodass die Erfüllung von 35% nachweislich schon erfolgt ist. Der Treuhänder bestätigt, dass weitere Kosten nicht mehr zu regulieren sind.

Glaubhaftmachung: …]

Die Mittel, die zu diesem Zufluss beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder geführt haben, stammen aus […]

Dies ergibt sich aus […]

[Beispiele]

[Beispiel 1: die Mittel stammen ausschließlich aus dem pfändbaren Einkommen, wurden also im Rahmen der Abtretung an den Insolvenzverwalter/ Treuhänder abgeführt.

Nachweis: …]

[Beispiel 2: die Mittel wurden aus den unpfändbaren Einkommen vom Antragsteller selbst an den Insolvenzverwalter überobligatorisch gezahlt. Dies lässt sich aufgrund der Überweisungen vom Konto des Antragstellers nachvollziehen.

Nachweis: Kontoauszüge, …]

[Beispiel 3: die Mittel stammen von der Lebensgefährtin des Schuldners. Diese hat aus ihrem Einkommen Mittel bereitgestellt, um die erforderliche Quote im Ablauf der Zeit erreichen zu können.

Nachweis: …]

Ich erkläre hiermit die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben.

Sollte das Gericht weitere Informationen oder Unterlagen für erforderlich halten, bitte ich höflichst um eine entsprechende Mitteilung.

Ich rege an, den Insolvenzverwalter/ Treuhänder anzuweisen, die nach Ablauf der 3 Jahre anfallenden pfändbaren Beträge zu separieren, damit diese nach antragsgemäßer Entscheidung über den Antrag an den Schuldner ausgezahlt werden können.

Unterschrift

4. Restschuldbefreiung nach 5 Jahren

Im Prinzip sind die Voraussetzung ähnlich wie beim Antrag zur vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Auch hier muss ein Antrag gestellt werden. Auch hier ist es sinnvoll, diesen Antrag vor Ablauf der Fünfjahresfrist zu stellen.

Ansonsten ist die Antragstellung hier aber wesentlich einfacher, da die einzige Bedingung darin besteht, dass mit Ablauf der 5 Jahre die Kosten des Verfahrens erledigt sind.

a. Antragsinhalt

Mindestinhalt gem. § 300 InsO:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise zur Erledigung der Kosten (§ 300 Abs. 1 Satz 2, 1. HS und Satz 2 Ziff. 2 InsO)
  3. Glaubhaftmachung erforderlich (§ 300 Abs. 2 Satz 3 InsO)

Anders als bei der 3 Jahresinsolvenz ist eine Angabe der Herkunft der Mittel nicht vorgesehen (die diesbezüglichen Anforderungen in § 300 Absatz 2  Satz 1 und 2 InsO betreffen nur den “Dreijahresantrag”.

Zu Punkt 3: Auf den 1. Blick stellt sich natürlich die Frage, worauf sich die Glaubhaftmachung hier beziehen soll. Denn dass 5 Jahre seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergangen sind, lässt sich schon anhand des Eröffnungsbeschlusses unschwer feststellen. Zwar verlangt § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Glaubhaftmachung in Bezug auf die Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, allerdings gehört zu diesen Voraussetzungen eben immer, dass die Verfahrenskosten berichtigt sind (vergleiche § 300 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz InsO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich also auf die Frage der Erledigung der Kosten. Hierzu wäre es sinnvoll, den Insolvenzverwalter / Treuhänder um eine entsprechende Bestätigung zu bitten. Wenn sich die Erfüllung dieser Voraussetzung sehr leicht schon aus den gerichtlichen Akten ergibt, muss man zur Glaubhaftmachung natürlich nicht sehr viel schreiben.

b. Formulierungsbeispiel

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach Ablauf von 5 Jahren gemäß § 300 InsO. Meine Insolvenz wurde mit Datum vom […] eröffnet, sodass nunmehr 5 Jahre seit der Eröffnung vergangen sind. Sollte das Gericht über den Antrag derzeit noch nicht entscheiden können, bezieht sich der Antrag auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmalig über diesen Antrag entscheiden kann.

Die Erledigung der Kostenforderung zum Zeitpunkt des Ablaufs der 5 Jahre mache ich wie folgt glaubhaft:

[Nachweise für die Erledigung der Forderung: Schreiben des Treuhänders, möglicherweise vorzeitige Anfrage bei Gericht o. ä.]

Sollte das Gericht weitere Informationen oder Unterlagen für erforderlich halten, bitte ich höflichst um eine entsprechende Mitteilung.

Unterschrift

__________________________
[1] Die bei Einführung der Insolvenzordnung zunächst vorgesehene Verfahrensdauer von 7 Jahren wurde tatsächlich mit Bezugnahme auf die Bibel erklärt. 5. Mose 15,1: “Alle sieben Jahre sollst du ein Erlassjahr halten.” [ZURÜCK]
[2] Der Begriff “Rechtswohltat” stammt aus dem römischen Recht (lat. beneficium iuris) und wurde später auch gemeinrechtlich geprägt. Er hat aber nicht die moralisierende Bedeutung, die man dem Wort im modernen Sprachgebrauch beimisst. Im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung im Insolvenzrecht verstellt der Begriff die Einsicht, dass die moderne Rechtsordnung die Restschuldbefreiung nur als Rechtsanspruch ausgestalten kann und dass alle weitergehenden Zuschreibungen keinen rechtlichen Begriff verdeutlichen, sondern lediglich persönliche oder politische Anschauungen widerspiegeln. Ähnliches lässt sich übrigens zur Bezeichnung “redlicher” Schuldner sagen. [ZURÜCK]
[3] Der Restschuldbefreiungsantrag ist Teil der regulären Insolvenzantragstellung, die regelmäßig aus 3 Anträgen besteht, nämlich dem Eröffnungsantrag, dem Antrag auf Verfahrenskostenstundung und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Dieser Restschuldbefreiungsantrag betrifft die reguläre Restschuldbefreiung nach 6 Jahren; nur für eine vorzeitige Restschuldbefreiung muss später ein zusätzlicher Antrag gestellt werden. Eine Insolvenzeröffnung setzt technisch zwar nicht voraus, dass eine Restschuldbefreiung beantragt wird. Dann kommt es zu einer Eröffnung des Verfahrens aber nur dann, wenn entweder die Kosten des Verfahrens vorausgezahlt werden oder die Masse eine Kostendeckung verspricht. Eine Restschuldbefreiung kann allerdings dann in keinem Falle erlangt werden. [ZURÜCK]
[4] § 4b InsO enthält selbst kein Antragserfordernis, man darf aber davon ausgehen, dass das Gericht im Zweifel ohne Antrag nicht entscheidet. [ZURÜCK]
[5] Zur grundlegenden Erläuterung möchten wir auf unseren Artikel Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 2: Nach 3 Jahren Schluss? verweisen, der nach wie vor aktuell ist. An dieser Stelle soll es um die praktische Umsetzung gehen. [ZURÜCK]
[6] Eine Befriedigung der Gläubiger erfolgt erst, wenn die Kosten reguliert sind. Wenn also noch keine Befriedigung der Gläubiger vorgenommen worden ist und die Kosten auch nicht reguliert sind, steht noch nicht genau fest, wie hoch die Befriedigungsquote letztlich sein wird. [ZURÜCK]
[7] Die Abtretungserklärung wird zur Eröffnung der Insolvenz durch den Schuldner eingeräumt. Das ist sozusagen die Grundlage dafür, dass der Insolvenzverwalter/ Treuhänder bis zur Restschuldbefreiung die pfändbaren Teile des Lohnes erhält. [ZURÜCK]
[8] Der Fall, dass noch kein Schlussverzeichnis vorliegt, ist ausdrücklich in § 300 Abs. 1 Satz 5 InsO geregelt: „Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat.“ [ZURÜCK]
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155 Comments

  1. Hallo,
    ich habe eine Frage. Ich bin am 30.10.21 genau 3 Jahre in der Privatinsolvenz. Ich würde gerne beim Gericht eine vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen. Es sind 35% bezahlt sowie die ganzen Verfahrenskosten, Gerichtskosten etc.

    Wann kann ich den Antrag stellen? muss ich den genau am 30.10.21 stellen oder kann ich den jetzt schon stellen? oder erst nach dem 30.10.21?

    bitte um hilfe.

    LG


    ANTWORT: Sie können den Antrag sofort stellen, sobald Sie das Vorliegen der Voraussetzungen (bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren für Altverfahren ist das das Erreichen der 35 % nach Erledigung der Kosten) glaubhaft machen bzw. nachweisen können. Es ist in jedem Falle ratsam den Antrag vor Ablauf des 3. Jahres zu stellen, damit Sie sicher sein können, dass gegebenenfalls danach noch vom Insolvenzverwalter vereinnahmte Beträge an Sie zurück gezahlt werden.

  2. Guten Tag, ich habe ein kleines Problem. Da im Juli 2021 5 Jahre meiner Insolvenz verstrichen sind wollte ich Antrag auf vorzeitige Beendigung stellen. Anfang August rief ich meinen Insolvenz-Verwalter an und wollte mich erkundigen wie viel ich noch an Verfahrenskosten zahlen muss. Ich sagte ich würde gerne einen Antrag stellen. Die Dame sagte mir keine Angaben am Telefon. Bitte schriftlich. Ok, gesagt getan email gesendet. Zurück kam bitte beim Gericht einen Antrag stellen. Dann wird es sich zeigen und alles geht seinen Gang. Ok, Schreiben aufgesetzt, ab zum Insolvenzgericht. Jetzt bekam ich heute ein Schreiben vom Gericht wo drin steht von wegen laut Insolvenzverwalter ist noch Summe X offen, irgendwas glaubhaft machen, Voraussetzungen sind nicht gegeben usw., es droht eine Zurückweisung des Antrages. Bitte binnen 2 Wochen Rückmeldung geben. Ich bin begeistert. Habe ich jetzt schlafende Hunde geweckt? Eigentlich wollte ich nur wissen wie hoch meine Verfahrenskosten noch sind damit ich einen Antrag stellen kann und jetzt sowas. Das war nicht mein Ziel. Angeblich sind erst 13€ getilgt. Ich frage mich wo das Geld von meinen Steuererklärungen geblieben ist. Das ging direkt in die Insolvenz. Naja wie dem auch sei. Meine Frage ist was ich jetzt machen soll? Die Verfahrenskosten würde meine Lebensgefährtin gerne direkt tilgen. Reicht das dann? Geht dann der Antrag durch oder ist es jetzt eh egal und ich warte noch ein Jahr? Lg Andreas O.


    ANTWORT: für die Antragstellung zur vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 5 Jahren (für Verfahren bis zum 01.10.20) ist grundsätzlich die Erledigung der Kosten erforderlich. Insofern ist die Auskunft des Gerichtes nachvollziehbar, denn die Erwiderung zeigt, dass offensichtlich die Kosten nicht erledigt sind und damit auch ein entsprechender Antrag noch nicht zulässig ist. Dass die Bedingung erfüllt ist, muss man im Antrag glaubhaft machen. Sehr viel wird hierfür nicht erwartet, in der Regel reicht es, dass man das selber vorrechnet. Wenn man die Kosten der Höhe nach selbst bestimmen muss, hat man natürlich immer ein gewisses Restrisiko. Am einfachsten ist es, wenn die Insolvenz schon aufgehoben wurde, denn dann liegt regelmäßig eine vorläufige Schlusskostenrechnung vor, aus der man entnehmen kann, ob und in welcher Höhe die bis dahin entstandenen Kosten schon reguliert sind, bzw. wie hoch der Restbetrag der noch bestehenden Kosten ist. Dann muss man dazu noch die Kosten des Treuhänders pro Jahr hinzu rechnen (in der Regel 119 Euro pro angefangenes Jahr nach Aufhebung der Insolvenz) und kommt auf die Gesamtsumme.

  3. Fred Feuerstein

    Hallo, muss ich die ges. Kosten (also IV + Gericht) an den IV zahlen oder nur die 5 x 120.- Euro. Dann Bestätigung von ihm. Dann Gerichtskosten. Die Gerichtskostenbescheid habe ich ja schon bekommen bei Abschluss des Ins-Verfahrens. Gruß Fred


    ANTWORT: ich nehme an, Sie meinen, ob für die vorzeitige Restschuldbefreiung für Altverfahren nach 5 Jahren sämtliche Kosten gedeckt sein müssen. Ja, das ist tatsächlich so. Es sind also auch alle weiteren Kosten, die noch bis zum Ablauf des 5. Jahres entstanden sind oder entstehen können mit einzubeziehen.

  4. Sehr geehrte Damen und Herren, die Privatinsolvenz meines Schwiegervaters endet im März 2022 nach der Laufzeit von sechs Jahren. Er ist jedoch schwer krank sodass wir aktuell überlegen eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren anzustreben und die Gerichtskosten zu bezahlen.
    Die fünf Jahre sind bereits abgelaufen sodass aktuell noch 7 – 8 Monate bleiben alle weiteren Schritte einzuleiten. Deshalb stellen wir uns zwei Fragen: Ist das Vorgehen noch möglich wenn die fünf Jahre bereits abgeschlossen sind? Und Gibt es durch die darauffolgenden Gerichtstermine bzw. nächsten Schritte überhaupt einen zeitlichen Vorteil die Restlaufzeit von 7-8 Monaten zu verkürzen? Besten Dank für ihre Hilfe.


    ANTWORT: Entscheidend für die vor Oktober 2020 eröffneten Insolvenzverfahren ist (was die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren betrifft), dass die Kostendeckung spätestens am Tag des Ablaufs der 5 Jahre vorgelegen haben muss. Ist das nicht der Fall, wird eine Kostendeckung, die erst nach dem abgelaufenen 5. Jahr eintritt, die vorzeitige Restschuldbefreiung nicht mehr ermöglichen. Zeitlich ist es in der Regel ein großer Vorteil, aber die Frage dürfte sich hier nicht mehr stellen.

  5. Hallo – ich hätte eine Frage und wäre Dankbar für Ihre Hilfe. Mein Stichtag für die 3 Jahre Restschuldbefreiung liegt am 28.08. – mein Insolvenzverwalter hat in seinem Jahresbericht ans Gericht vom 16.06. geschrieben, das ich aktuell eine Quote von 31,6% erreicht habe. Es fehlen ca. 2.800€. Jeden Monat werden bei mir etwa 1.200€ gepfändet – also für Juli/August und ein Teil vom September Gehalt müsste das genau reichen mit den 35%. Nun aber meine Frage, hier steht ja das die 35% schon vor dem Stichtag erreicht sein müssten, also der Teil vom September Gehalt nicht mehr rein gehen würde. Ist dies korrekt? Wenn ja und es fehlen am Ende vielleich 800€, kann mir die Restschuldbefreiung von 3 jahren verwährt werden? Über Hilfe wäre ich dankbar.


    ANTWORT: Stichtag ist der Ablauf des dritten Jahres. Was danach kommt zählt nicht mehr. Sie sollten also überlegen, ob Sie besser kommen, wenn Sie selbst etwas einzahlen.

  6. Hallo, hab eine kurze Frage. Mein Mann und ich haben den Antrag auf 5 Jahren bei Gericht eingereicht. Gerichtskosten wurden schon bezahlt. Mein Mann führt monatlich Geld ab und ich bin unter der Grenze. Mein Mann hat mittlerweile schon ein Schreiben von Gericht bekommen nur ich nicht. Es wurden beide gleichzeitig eingereicht. Liegt das daran das mein Mann Geld abführt und ich nicht? Wie lang muss ich noch warten bis ich Bescheid bekomme. Mein Schlusstetmin ist der 10.05.2021. Das sind nur noch 4 Wochen. Mein Mann hat den Termin am 29.05 und hat das Schreiben vom Gericht. Ist das normal? Ich bekomme schon noch das Schreiben oder? Das Gericht muss mir Bescheid geben oder? . Vielen Dank im voraus. Lg


    ANTWORT: Im wesentlichen liegt es an der Arbeitsweise des Insolvenzverwalters. Wenn Sie und Ihr Ehemann verschiedene Insolvenzverwalter haben, erklärt das schon einiges. Natürlich kann es dafür auch konkrete Gründe geben, zum Beispiel, dass bestimmte Fragen noch nicht geklärt sind. Aber in der Regel ist es nur so, dass der eine Insolvenzverwalter einfach weniger effektiv arbeitet als der andere. Gerichte sollten das zwar überwachen, das geschieht aber der Praxis nie. Mit “Schlusstermin” meinen Sie vermutlich den Termin, bis zu dem die Gläubiger sich äußern können. Der Schlusstermin hat nämlich eine andere Bedeutung und steht nicht unmittelbar in Verbindung mit der Restschuldbefreiung. Das Erste, was man erhält, ist der Beschluss zur Anhörung der Gläubiger über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Das ist in etwa der Termin, In dessen zeitliche Nähe man die Erteilung der Restschuldbefreiung erwarten darf.

  7. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe heute ein Brief von Amtsgericht bekommen zur “Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung”, da die Laufzeit der Abtretungsfrist abgelaufen ist. In dem Brief steht dass die Treuhänder und Gläubiger noch die Gelegenheit habe werden sich zu Äußern. Wie lange wird denn auf eine Äußerung gewartet ? Gibt es dazu eine Frist die das Gericht festsetzt für die Gläubiger ? Wann könnte ich also mit die entscheidung rechnen ? Vielen lieben Dank im voraus


    ANTWORT: Vor Erteilung der beantragten Restschuldbefreiung wird immer eine Anhörung der Gläubiger durchgeführt, und dazu ergeht der Anhörungsbeschluss, so, wie Sie ihn jetzt auch erhalten haben. In diesem Beschluss ist eine Frist benannt, bis zu der sich die Gläubiger äußern können. Ich nehme an, dass das in Ihrem Fall nicht anders ist. An diesem Datum können Sie sich orientieren; da selten ein Gläubiger sich zu diesem Antrag auf Restschuldbefreiung äußert, erlässt das Gericht mit Ablauf der Frist regelmäßig zeitnah den Restschuldbefreiungsbeschluss. Das ist das einzige, woran man sich hier orientieren kann. Sollte aus irgendwelchen Gründen ausnahmsweise ein Gläubiger tatsächlich einen Antrag stellen (auf Versagung der Restschuldbefreiung), kann es natürlich wesentlich länger dauern.

  8. Meine Restschuldbefreiung müsste eigentlich nach fünf Jahren zum 1. August dieses Jahr erfolgen. Die Verfahrenskosten waren bereits im 1. Jahr der Wohlverhaltensphase beglichen. Mein Treuhänder stellt sich jedoch tot. Weder Emails, noch Briefe etc werden beantwortet. Ich erhalte auch keine jährlich Aufstellung der Ausschüttungen. Nur am Telefon habe ich die Auskunft bekommen, dass ich ja einen Antrag stellen könnte und darauf verweisen könne, dass der Treuhänder mitgeteilt hat, dass die Verfahrenskosten beglichen sind. Wie stelle ich aber einen Antrag beim Gericht ohne ein Schreiben des Treuhänders zu haben, dass der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren nichts im Wege steht.


    ANTWORT: wenn der Treuhänder Ihnen keine aktuelle Information gibt, genügt regelmäßig zur Glaubhaftmachung der Hinweis auf die mündliche Bestätigung des IV/TH, dass die Kosten gedeckt sind. Man kann natürlich auch selber Zahlen vortragen, sofern die bekannt sind (insbesondere dann, wenn die Insolvenz schon aufgehoben worden ist, gibt es ja eine Schlusskostenrechnung, die die Kostenlage zu diesem Zeitpunkt wiedergibt, dann muss man eigentlich nur noch feststellen, dass die Mindestgebühr von 119 € pro angefangenes Jahr danach auch noch gedeckt waren). Also kurz und gut, so, wie man es Ihnen gesagt hat, können Sie das machen. Wenn Sie sicher sind, dass die Kosten schon gedeckt sind, dann werden Sie die Restschuldbefreiung auch bekommen. Ihre Frage, wie dieser Antrag gestellt werden soll, macht mich allerdings etwas sprachlos, denn darum geht es ja in oben genanntem Artikel. Sie müssten im Prinzip an der Stelle nur einfügen, dass sich die Kostendeckung aus der Bestätigung durch den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder aufgrund Ihrer Nachfrage ergibt. Also etwa so: „die Kostendeckung ergibt sich aus der Bestätigung des Insolvenzverwalters aufgrund meiner Anfrage vom … Dies dürfte für die Glaubhaftmachung der Deckung genügen.“

  9. Schönen guten Abend, ich hätte leider mehrere Fragen. Ich würde gerne das Restschuldverfahren nach drei Jahren anstreben.Ich habe mir nun das Verzeichnis nach § 175 InsO geben lassen. Hier habe ich aber von dem Insolvenzverwalter den Hinweis bekommen, dass eine weitere Forderungsanmeldung eingegangen sei, die in dem Verzeichnis noch nicht eingetragen wurde. Somit könne mir der Insolvenzverwalter die Verfahrenskosten nicht berechnen. Dieses würde sich nach der Masse, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens ergeben würde, berechnen. Habe ich das richtig verstanden, dass ich mit der Restschuldbefreiung, bzw. mit dem Antrag hierzu warten muss, bis der Gläubiger in der Tabelle aufgenommen wird? Ich habe kein großes Vertrauen zu dem Insolvenzverwalter. Ich möchte fast behaupten, ich bin mir nicht mal sicher, dass es überhaupt einen neuen Gläubiger gibt, da ich mir nichts mehr zu schulden kommen lassen habe. Ich soll warten, falls noch eine weitere Forderungsanmeldung kommt. Die Dauer des Verfahrens ist derzeit noch nicht absehbar. Die PI wurde am 16.03.2018 gestartet. Gläubigersumme 7839 Euro Bisher abbezahlt durch Gehaltspfändungen und Einkommensteuer ect. 5750 Euro.


    ANTWORT: eigentlich ist dieser Fall in § 300 InsO geregelt (wir sprechen hier natürlich jetzt noch von der alten Fassung, die auf Ihr Verfahren anzuwenden ist), denn dort hieß es in Abs. 5: “Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt […]”. Jetzt allerdings zu sagen, wie Ihr Fall behandelt werden muss und wie Ihr Insolvenzgericht die Sachlage beurteilt, das kann ich von hier aus nicht beurteilen, zumal die 3 Jahre noch nicht erreicht sind und noch das eine oder andere geschehen kann. Jedenfalls hindert Sie niemand daran, diesen Antrag zu stellen, auch wenn die Feststellung noch nicht erfolgt ist. Relevant wird hier also sein, wie die Sachlage zum Ablauf des 3. Jahres (also zum 16.03.2021) aussieht. Das Schlimmste, das dann passieren kann, ist, dass tatsächlich die Massezuflüsse nicht (mehr) reichen, um nach Kosten 35 % zu realisieren. Aber um es ganz deutlich zu sagen, das könnte allenfalls durch Forderungen ausgelöst werden, die zurzeit noch geprüft werden und überhaupt noch die Chance haben, vor Ablauf des 3. Jahres (bzw. der Antragstellung auf vorzeitige RSB) im Schlussverzeichnis aufgenommen zu werden.

  10. Hallo Zusammen, bei mir sieht so aus Insolvenzverfahren eröffnet am 30.11.2015, dann Restschuldbefreiung angekündigt am 08.12.2015. Ab diesen zeitpunkt würde ca 230€ durchschnitt von mein Gehalt gepfändet. Alles was meine Insolvenzverwalter gefordert haben, habe ich getan. Nun frage ich meine Insolvenzverwalter seit 2019 wegen Restschuldbefreiung nach 5 Jahren, ich würde immer wieder gesagt Schlussbericht wird bearbeitet es fehlt dies und das fehlt noch. Nach 61 montaliche Pfändung i.H.v 240€, ist doch Verfahrenkosten und Insolvenzverwalter kosten bereit abgedeckt? Trotzdem versuchen die immer noch weitere Monaten das hinzuziehen. Nun hat meine Arbeitsgeber Insolvenz angemeldet am 03.12.2020, alle mitarbeiter freigestellt und nun was bekomme ich von Insolvenzverwalter, Schreiben wegen Arbeitlosengeldbescheid, ist das normal Bitte kann mir eine sagen ob ich Anwalt dazu brauche oder was soll ich tun? Viel Arbeitsgeber mögen das nicht wenn man in Insolvenz ist. Ich habe das gefühl das irgendwas nicht stimmt, auf anfrage reagieren die ja nicht, nur forderung mit Drohungen Ich bitte um hilfe


    ANTWORT: Es ist nicht sehr sinnvoll, sich wegen dieser Frage an den Insolvenzverwalter zu wenden. Offensichtlich ist es ja so, dass in Ihrem Falle noch nicht einmal die Wohlverhaltensphase erreicht worden ist (Sie sich also noch im eigentlichen Insolvenzverfahren befinden). Das hat aber mit der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 5 Jahren nichts zu tun. Nur müssen Sie hierzu wissen, dass Sie die vorzeitige Restschuldbefreiung nur dann erhalten, wenn Sie einen entsprechenden Antrag beim Insolvenzgericht stellen. Und hierzu würde ich Ihnen dringend raten. Dass Ihre Kosten mit den Zuflüssen schon gedeckt sind, ist doch sehr wahrscheinlich, wenn Sie monatliche Abführungen in der von Ihnen angesprochenen Größenordnung hatten. Da die 5 Jahre bereits im November 2020 abgeschlossen waren, sollten Sie den Antrag so schnell wie möglich stellen. Die ab dem Ablauf des 5. Jahres noch eingezogenen Beträge stehen nach Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich dem Schuldner zu, müssen also zurückgezahlt werden. Aber hier verfahren nicht alle Gerichte gleich, denn wenn der Antrag nach Ablauf des 5. Jahres gestellt wird, lassen manche Gerichte die Rückzahlung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu. Sie sollten daher den Antrag so schnell wie möglich stellen.

  11. vielen dank für ihre hilfe, hat mich motiviert meinen antrag aus 2017 nochmal anzuschwuen. der damalige anwalt hat vorsorglich eine verfahrenskostenstundung beantragt. darf der insolvenzverwalter dennoch in meinem fall, verkürzung auf 3jahre verfahrenskosten vor gerichtsbeschluss verlangen?? gruß jo-k


    ANTWORT: Leider verstehe ich die Frage nicht so ganz. Vermutlich meinen Sie aber, ob es richtig ist, dass die Verfahrensverkürzung (für die bis Oktober 2020 eröffneten Insolvenzen) von der vorherigen Kostenerledigung abhängig gemacht werden kann. Da muss man leider sagen, dass das Gesetz keine andere Möglichkeit zulässt: für beide Verkürzungsmöglichkeiten sind nach der Gesetzesänderung von 2014 die Erledigung der Kosten unmittelbar erforderlich. Für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren bedeutet dies, dass zur Masse so viel fließen muss, dass nach Zahlung der Kosten noch 35 % zur Verteilung für die Gläubiger übrig bleiben. Da der Kostenanteil nicht unwesentlich von der Abrechnung des Insolvenzverwalters (also seiner Vergütung) abhängt (und unsinnigerweise mit jedem Euro steigt, der der Masse zufließt), lässt sich selten vorhersagen, wie viel genau zur Masse fließen muss, um in einem konkreten Fall die 35 % zu erreichen. wenn Sie die Frage so gemeint haben, verstehe ich Sie schon sehr gut, denn logisch ist diese Art der Regelung nicht, sie ist weder praktikabel noch in irgendeiner Weise (und zwar weder für die Gläubiger noch für den Schuldner) vorteilhaft.

  12. hallo und entschuldigung, das war doppelt gemoppelt, die einzelheit zur ablehnung geht auf die kappe des treuhänders, ich habe in 2018 eine rechnung des treuhänders bekommen 3600,-€ verfahrenskosten und jährlich 119,-€ mit dem hinweis….ich brauche nichts zu bezahlen kosten sind auf dem konto gedeckt. so war ich der auffassung auch diese kosten 830,-€ jetzt vom treuhänder gerechnete kosten seien gedeckt. ich habe im vorfeld den hinweis bekommen verfahrenskosten ca. 900,-€ sind zu begleichen, war aber der meinung daß diese im rahmen der bisherigen kostendeckung bezahlt seien. dieser irrtum hat mein vefahren abgelehnt, weil dieser betrag nicht zum 20.10.2020 beim treuhänder eingegangen ist. ich bin vom treuhänder und dessen vorgehensweise entäuscht. Gibt es mittel und möglichkeiten mich nachträlich zu wehren. Danke , mfg. jo.k.


    ANTWORT: Derartige Verläufe sind leider sehr häufig zu beobachten. Fragt man beim Treuhänder nach, welche genaue Summe man zahlen müsse, um die vorzeitige Restschuldbefreiung zu erreichen, erhält man so gut wie nie eine brauchbare Antwort. Man hat dann immer das Risiko, dass die Summen nicht stimmen (entweder zahlt man sehr viel mehr als nötig oder eben zu wenig). Man muss leider sagen, dass auch dieses Problem hätte leicht durch den Gesetzgeber vermieden werden können. Dass man die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren abhängig macht von der Befriedigungsquote bei den Gläubigern (die ja unmittelbar abhängt von der variablen Kostengestaltung des Insolvenzverwalters) macht es sozusagen fast unmöglich, die Forderung als Schuldner selbst genau auszurechnen, da dafür die erforderlichen Daten meist fehlen. Hinzu kommt die ungeheuerliche Ungerechtigkeit, die daraus entsteht, dass man trotz eines hohen Zuflusses zur Masse die 35 % bei den Gläubiger nur deshalb oft nicht erreichen kann, weil der Insolvenzverwalter seine Kosten besonders hoch ansetzen darf (wodurch in den meisten Fällen für die Gläubiger nur noch ein unerheblicher Rest verbleibt). Aber all das nützt Ihnen natürlich überhaupt nichts. Jedenfalls sehe ich gute Chancen für Ihr Begehren, das Geld zurückzuerhalten.

  13. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe zum 20.10.2020 eine antrag auf 3jahre verkützung gestellt. der antrag wurde vom insolvenzgericht nach aktenlage abgelehnt weil der zeitpunkt der zahlung der verfahrenskosten für den treuhänder terminlich zu spät sei. meine lebensgefährtin hat zum erreichen der quote von 35% einen betrag von 2100,-€ an den treuhänder überwiesen und zusätzlich verfahrenskosten für den treuhänder entsprechend dessen angabe bei gericht von 855,-€ also gesammt= 2955,-€. mein ziel befreiung nach 3jahren wurde wegen 4tagen zeitüberschreitung nicht erreicht. muss der teuhänder den v.g. betrag meiner lebensgefährtin zurückzahlen? Was ist zu tun? herzlichen dank für ihre antwort


    ANTWORT: Ich kann das hier natürlich nicht abschließend beantworten, da es auch auf die konkreten Abläufe ankommt. Aber grundsätzlich können Leistungen, die erkennbar zu einem bestimmten Zweck gezahlt worden sind zurückverlangt werden, wenn der Zweck nicht eintritt. Das läuft unter der großen Überschrift Kondiktionsansprüche bzw. des Bereicherungsrechts (§ 812 BGB). Sie sollten das gegebenenfalls konkreter durch einen Anwalt prüfen lassen, falls der Insolvenzverwalter die Herausgabe dieser Summen verweigert. Das betrifft zumindest die Beträge, die nicht für die Kosten bezahlt worden sind.

  14. Guten Tag, meine Wohlverhaltensphase endet am 21.1.21 nach 6 Jahren. Muß ich nun einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim AG stellen oder läuft das automatisch? mfG J. B.


    ANTWORT: Nein, Sie müssen keinen neuen Antrag stellen. Die Restschuldbefreiung wird bereits zusammen mit dem Eröffnungsantrag bei Gericht eingereicht (Verfahren ohne einen Antrag auf Restschuldbefreiung ermöglichen weder eine Stundung der Kosten noch würde es eine Wohlverhaltensphase geben). Das läuft also automatisch. Anders ist es nur für die Verfahren, bei denen eine vorzeitige Restschuldbefreiung beantragt werden soll, denn dafür hat der Gesetzgeber (unsinnigerweise) vorgesehen, dass man noch einen extra Antrag stellen muss.

  15. Guten tag, meine Privatinsolvenz die 6 Jahre enden am 13.08.2022 ich kann es auf 5 Jahre verkürzen,da ich die ersten 4 Jahre immer gearbeitet habe und immer im durchschnitt Monatlich von meinem Lohn 120€ gepfändet wurde. Was ich gerne Erfahren möchte wäre, ich wurde zum 01.04.19 freigestellt Betriebsbedingt und bin vor Gericht. Wenn ich die Abfindung höher Vereinbaren kann, das wenn der Arbeitgeber zusagt und ich bekomme 64.000 Netto Abfindug, davon wären für die Privatinsolvenz (Schulden)mit Verfahrenskosten alles was dazu gehört usw. 44.000€ die der Treuhänder bekommt und verteilt und ich beende meine Privatinsolvenz vorzeitig so das alle Schulden beglichen sind. Der Arbeitgeber Überweist denke die Komplette Abfindung (64.000€)an dem Treuhänder,aber wann bekomme ich was über den Rest was über den Schulden ist,also wann Überweist der Treuhänder mir den Rest. Die vorzeitige Restschuldbefreiung muss ich ja einreichen,weil ich so alle Schulden begleiche. Ich freue mich über eine Rückmeldung und bedanke mich für Ihre Bemühungen. Mfg Merr


    ANTWORT: Das ist ein in der Praxis seltener Fall, kommt allerdings vor. Wenn Sie also alle Schulden beglichen haben (inklusive der Kosten), können Sie unabhängig vom Zeitablauf jederzeit die Restschuldbefreiung beantragen. Die Gelder, die darüber hinaus in die Masse gelangt sind (bzw. noch gelangen), erhalten Sie dann natürlich zurück, und zwar spätestens mit Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses. Das ist auch nachvollziehbar, denn es gibt ja niemanden, der an den weitergehenden Beträgen einen Anspruch hat außer Sie selbst.

  16. Sehr geehrte Damen und Herren, wo bekomme ich die Nachweise für die Erledigung der Forderungen das ich die Kosten für das Insolvenzverfahren beglichen sind.Und was braucht man noch was mit den Antrag dabei muss um Glaubwürdig zu sein. Muss ich den Treuhändler kontaktieren wie läüft das ab und wieviel früher soll mann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen. Gruss Kosta


    ANTWORT: man kann das einigermaßen selbst ausrechnen, wenn die vorläufige Schlusskostenrechnung vorliegt. In der Regel bekommt man die bei Aufhebung der Insolvenz, die in den meisten Fällen ca. ein Jahr nach Insolvenzeröffnung erfolgt. In der vorläufigen Schlusskostenrechnung kann man die Kostenhöhe zu diesem Zeitpunkt ablesen und muss dann noch die jährliche Mindestvergütung von 119 EUR dazu rechnen. Von diesem Betrag zieht man ab, was zwischenzeitig zur Masse geflossen ist. Wenn man diesen Überblick nicht hat oder einen genaueren Wert haben möchte, sollte man beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder anfragen. In der Regel bekommt man dort Auskunft darüber, ob noch Kosten bestehen. Für die Glaubhaftmachung bei der Antragstellung ist nicht allzu viel erforderlich. Man muss aber auch sehen, dass das allein nicht ausreicht. Denn wenn das Gericht feststellt, dass die Kosten noch nicht gedeckt sind, hilft auch die Glaubhaftmachung nicht darüber hinweg. Wichtiger als alles andere ist also, dass die Kosten tatsächlich schon gedeckt sind.

  17. Hallo meine Privatinsolvenz ist seid 5 Jahren um ich habe auch den Antrag auf Verkürzung gestellt warte aber jetzt schon 5 wochen auf einer Antwort wie lange kann sowas dauern.


    ANTWORT: das hängt ganz von der Arbeitsweise des Gerichts ab. Leider hat der Gesetzgeber damals versäumt, das näher zu regeln (zum Beispiel, dass die Abwicklung so erfolgen soll, dass zeitnah nach Ablauf der 5 Jahre die Restschuldbefreiung erteilt wird). Manche Gerichte nehmen sich dafür übermäßig viel Zeit, und man hat überhaupt keine Rechtsmittel, um eine schnellere Abwicklung zu erzwingen. Zunächst einmal werden Sie vom Gericht einen Anhörungsbeschluss bekommen (das ist jedenfalls die Regel), in dem ein Abschlusstermin genannt wird, bis zu dem sich die Gläubiger zu Ihrem Antrag äußern können. Meist wird dann recht zeitnah zu diesem Termin der Restschuldbefreiungsbeschluss erlassen. Wenn Sie noch nicht einmal diesen Beschluss erhalten haben, wird es wohl noch etwas länger dauern. Sie können natürlich bei Gericht anfragen, warum dieser Beschluss noch nicht ergangen ist. In der Regel ist der Grund, dass der Treuhänder seine Abrechnung bei Gericht noch nicht vorgelegt hat. Nicht, dass das zwingend erforderlich wäre, um über die Restschuldbefreiung zu entscheiden, aber die Gerichte machen es sich – was das betrifft – doch häufig sehr leicht und warten dann einfach erstmal ab.

  18. Hallo, meine Frage, wie formuliere ich ein handschriftlichen 3 Zeiler für die Restschuldbefreiung


    ANTWORT: aber für die vorzeitige Restschuldbefreiung finden Sie doch Formulierungsbeispiele oben! Für die reguläre Restschuldbefreiung brauchen Sie das indes nicht, denn der Antrag wird mit dem Eröffnungsantrag gestellt.

  19. Hallo, meine IV ist am 24.09.2020 beendet worden. Jetzt sind die 5 Jahre rum. Die Gläubiger hatten 3 Wochen Zeit einen Antrag zu stellen ab Veröffentlichung. Dies war der 25.09.2020. Meine Frage ist, wann ich mit einer Antwort rechnen kann, ob es vorbei ist, oder noch ein weiteres Jahr geht. Bekommt man die pfändbaren Beträge zurück die Zuviel gezahlt wurden? auch anteilig für den September? oder erst ab Oktober?


    ANTWORT: Ich denke, dass der erste Teil Ihrer Frage schon ein Teil ihrer ersten Frage (unten) war. Das habe ich – glaube ich – schon beantwortet. Die pfändbaren Beträge bekommen Sie zurück, dazu haben wir aber einen speziellen Artikel: Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?

  20. Meine 5 Jahre sind seit dem 24.09.2020 rum. die Gläubiger hatten 3 Wochen Zeit, eine Restschuldversagung zu beantragen. Wann kann ich eigentlich mit einer Antwort vom Amtsgericht rechnen. Mittlerweile ist schon fast die Frist von 3 Wochen der Gläubiger um 2 Wochen abgelaufen. Gruß piddi


    ANTWORT: Wenn die Frist aus dem Anhörungsbeschluss vorüber ist, erlässt das Gericht regelmäßig sehr schnell den Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Natürlich nur, wenn keine Anträge von Gläubigern gestellt worden sind, was aber in der Praxis selten vorkommt. Ich habe allerdings auch schon erlebt, dass nach Ablauf der Frist noch eine gewisse Zeit vergangen ist. Zwei Wochen, das kommt schon vor, zum Teil auch ein Monat. Jedenfalls besteht wohl noch kein Grund bei Ihnen, sich Sorgen zu machen.

  21. Hallo,

    ich habe ebenfalls einige Fragen zur vorzeitigen Restschuldbefreiung.

    Meine Verbraucherinsolvenz würde nach der Regelzeit von 6 Jahren im April 2022 enden.
    Demnach stehe ich relativ kurz vor Ablauf der 5 Jahre.

    Gerne würde ich die Möglichkeit nutzen, die Restschuldbefreiung bereits nach dieser Zeit zu erhalten.
    Meiner Überschlagsrechnung nach müssten die Verfahrenskosten auch mittlerweile beglichen und damit die Voraussetzung erfüllt sein.

    Wie kann ich erfahren, wie hoch die Verfahrenskosten in meinem Fall genau sind?
    Meine Rechnung bezieht sich derzeit auf online recherchierte “Normalerweise- und Ungefähr-Angaben”.

    Wie kann ich sicher herausfinden, ob meine Rechnung stimmt und die Kosten tatsächlich beglichen wurden?

    Kann ich hierzu einfach formlos den Insolvenzverwalter/ Treuhänder anschreiben und um Auskunft bitten oder muss ich hier eine bestimmte Form oder Formulierung einhalten?

    Ist dieser dazu verpflichtet, mir hierzu Auskunft zu geben oder liegt dies in seinem Belieben?

    Zudem wäre die Frage, wie ich herausfinden kann, ob mein Isolvenzverfahren bereits aufgehoben wurde und entsprechend der Insolvenzverwalter bereits zum Treuhänder wurde?
    Dies ist ja laut der oben angeführten Ausführungen für die Formulierung des Antrages nicht unerheblich.

    Bei den Insolvenzbekanntmachungen, welche online zu meinem Verfahren einsehbar sind, ist hierzu nichts zu finden.

    Ich habe zudem an anderer Stelle gelesen, dass die vorzeitige Restschuldbefreiung nicht möglich sei, wenn bei Stellung des Insolvenzantrages auch ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt wurde.
    Entspricht dies der Wahrheit oder kann ich trotz Verfahrenskostenstundung die vorzeitige Restschuldbefreiung erlangen?

    Wie Sie sehen, sind in meinem Kopf sehr viele Fragen aufgelaufen.

    Ich hoffe, dass Sie mir freundlicherweise bei der Beantwortung dieser helfen können und bedanke mich im Voraus für die Hilfe!


    ANTWORT: im Kern ist Ihre Frage sehr einfach zu beantworten: eine konkrete Antwort vom Insolvenzverwalter erhalten Sie nur, wenn er sie denn geben kann und will. Einen Anspruch darauf hat man nicht und man steht dann eben da und muss hoffen, dass die eigene Berechnung richtig war. Ich halte diesen Zustand für unerträglich, allerdings tröstet es, dass mit der aktuellen Gesetzesänderung in Zukunft solche Fragen nicht mehr relevant sein werden. Am einfachsten ist es noch, wenn Sie bereits die Aufhebung der Insolvenz hinter sich haben, denn zu diesem Zeitpunkt gibt es schon eine Abrechnung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters und man erhält regelmäßig eine vorläufige Schlusskostenrechnung durch das Gericht (wenn nicht, kann man diese aber anfordern oder bei Gericht einsehen). Daraus kann man den in diesem Zeitpunkt bestehenden Kostenbetrag entnehmen. Man muss allerdings dann noch die Vergütung des Treuhänders hinzurechnen (pro angefangenes Jahr ab Aufhebung der Insolvenz 119 EUR Mindestvergütung) und (soweit erfolgt) die Zuflüsse des abziehen. Sicher ist die Berechnungsmethode nicht, aber wenn Sie keine Hilfe bekommen, wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben. Wenn der Treuhänder Ihnen tatsächlich keinerlei Auskunft geben sollte, wäre vielleicht eine Anfrage bei Gericht sinnvoll.

  22. Hallo! Meine Insolvenz endet Offiziell am 07.12.2021. Nun Strebe ich an, das ganze ein Jahr zu Verkürzen. Aufgrund von längerer Arbeitslosigkeit sind meine Verfahrenskosten noch nicht ganz beglichen. Aktuell sind laut meiner Rechnung noch um die 1200€ offen. Bis wann muss ich: a) den Antrag gestellt haben? und b) die Verfahrenskosten getilgt haben? Reicht es zum Beispiel, wenn ich Ende November mein Gehalt bekomme, und den restbetrag dann Tilge und im Anschluss direkt den Antrag stelle? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort und Ihre Hilfe!


    ANTWORT: die Verfahrenskosten müssten in Ihrem Falle spätestens zum Ablauf des 5. Jahres (07.12.2021) beim Treuhänder vereinnahmt worden sein. Es ist natürlich nicht empfehlenswert, das tatsächlich am letztmöglichen Tag zu machen (wo es dann vielleicht noch auf die Uhrzeit ankommt). Die Antragstellung kann auch noch nach Ablauf des 5. Jahres erfolgen, aber wenn es möglich ist, sollte man das vor Ablauf des 5. Jahres machen.

  23. Hallo, hatte einen Antrag auf Restschuldbefreiung und Verkürzung auf 5 Jahre beantragt. Diese 5 Jahre enden heute. Wann ungefähr werde ich benachrichtigt, dass das PI beendet ist.


    ANTWORT: Das hängt sehr von zwei Fragen ab: Wie schnell ist der Insolvenzverwalter/ Treuhänder mit der Abrechnung und wie effizient arbeitet das Gericht. Es gibt leider keinerlei Rechtsmittel, wenn das Gericht nicht zeitnah entscheidet (wozu auch gehört, dem Insolvenzverwalter klare Fristen vorzugeben), deshalb verfahren viele nach dem Prinzip, dass es eben solange dauert, wie es dauert. Ich habe schon Fälle gesehen, wo die Restschuldbefreiung erst ein Jahr später erteilt wurde. Ich will Ihnen aber keine Angst machen, denn das ist der Ausnahmefall (und vielleicht nur spezifisch für bestimmte Gerichte, wie z.B. das Amtsgericht Dresden). Die Regel ist, dass nach Ablauf der Zeit (5 Jahre bzw. 6 Jahre) der Anhörungsbeschluss zur Restschuldbefreiung recht bald ergeht (im selben oder im nächsten Monat). Diesen Beschluss erhalten Sie auch, und da ist die Frist benannt, bis zu der die Gläubiger zu Ihrem Antrag Stellung nehmen können. Das ist der Termin, ab dem Sie unmittelbar mit dem Beschluss rechnen können.

  24. Hallo, ich habe im August meine 5 Jahre der PI beendet und auch einen Antrag zur vorzeitigen Restschuldbefreiung gestellt. Die Gläubiger haben jetzt bis 14.10. Zeit Anträge zu stellen. Wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird, ist es dann zum August, oder erst zu dem Zeitpunkt, wo das Gericht entschieden hat. Und falls es August ist, bekommt man dann die zuviel gezahlten Pfändungen zurück.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe. MfG H. Sch.


    ANTWORT: Erst der rechtskräftige Beschluss beendet das Verfahren formal, aber bis dahin noch eingezogene Beträge (betreffend den Zeitraum zwischen 5. Jahr und Beschluss zur Restschuldbefreiung) erhalten Sie zurück. Lesen Sie doch gern einmal hier nach: Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?

  25. Guten Tag, auch ich habe eine Frage zur Restschuldbefreiung nach 5 Jahren. Meine Privatinsolvenz dauert noch bis April 2023, wenn die 6 Jahre erfüllt sein müssen. Ich weiss, dass die Verfahrenskosten mittlerweile bezahlt sind, habe trotzdem große Angst, dass ich nach 5 Jahren keine Restschuldbefreiung bekommen werde und noch ein weiteres Jahr durchhalten muss. Die Bedingung, die Verfahrenskosten zu zahlen, habe ich ja erfüllt. Welche Bedingungen ( ausser das ich keine neue Schulden in der Zeit mache und immer Nachweise über Einkommen etc. bringe) müssen noch erfüllt sein? Kann dieser 5-Jahres-Antrag dennoch abgelehnt werden, auch wenn alle Bedingungen erfüllt wären? Einfach, weil die Gläubiger „doch noch länger Geld möchten“ oder ich mal kurz arbeitslos war o.ä.? Oder ich mal eine Steuererklärung zu spät habe machen lassen? Bin wirklich verunsichert…
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort! J. Jäger


    ANTWORT: Zunächst müssen Sie daran denken, dass vor Ablauf der 5 Jahre dann noch der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt werden muss. Aber zu Ihrer eigentlichen Frage: dem Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung ist zu entsprechen, wenn die Kosten des Verfahrens tatsächlich zu diesem Zeitpunkt (spätestens zum Ablauf des 5. Jahres) erledigt sind. Hinzu kommt, dass kein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt. Das ist aber dasselbe Procedere, das Sie auch nach Ablauf von 6 Jahren haben. Auch dort wird der Gläubiger zum Antrag auf Restschuldbefreiung angehört. Die Regel ist allerdings, dass eigenständige Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung durch Gläubiger nicht gestellt werden. Das ist deshalb so, weil dazu ja auch ein konkreter Vortrag erfolgen müsste. Wenn Sie also keinen Anlass für die Annahme haben, dass ein Gläubiger Ihnen Pflichtwidrigkeiten im Insolvenzverfahren vorwerfen kann, besteht auch kaum ein Anlass zur Annahme, dass ein solcher Antrag gestellt wird. Um die Restschuldbefreiung zu erhalten, müssen Sie den Obliegenheiten im Insolvenzverfahren (bzw. im Restschuldbefreiungsverfahren) erfüllen. Wenn sich bis jetzt noch niemand beschwert hat (der 1. wäre der Insolvenzverwalter), dann spricht einiges dafür, dass hier kein Manko besteht. Im Übrigen ist natürlich genau geregelt, aus welchen Gründen eine Restschuldbefreiung versagt werden kann (vgl. § 295 InsO). Das liegt nicht im Belieben des Gläubigers oder des Gerichts.

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