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Restschuldbefreiung steht bevor – was ist zu beachten?

Erläuterungen mit Formulierungsbeispielen für die Antragstellung beim Insolvenzgericht

Ende des Tunnels

Am Ende des Tunnels

Wenn eine überschuldete Person „in Insolvenz geht“, dann bedeutet das nicht nur, dass sie die Eröffnung der Insolvenz  beantragt, sondern vor allem, dass sie das Ende des Tunnels erreichen will. Dieses Ende ist die Restschuldbefreiung. Eine simple und gleichwohl geniale Methode des Kapitalismus, seine verlorenen Schafe einzusammeln. Denn sie gibt nicht nur dem Betroffenen die Freiheit zurück, sie bewirkt vielmehr auch die Revitalisierung der abgeschriebenen Konsumenten und entschlackt damit den kreditbasierten Wirtschaftskreislauf. Nicht selten hört man, dass Letzteres der eigentliche Zweck der Restschuldbefreiung ist. In der offiziellen Sprache erscheint die Restschuldbefreiung hingegen nicht selten als biblischer Gnadenakt[1], als „Rechtswohltat“[2], zusammengefasst als eine im Kern eigentlich völlig systemwidrige Nachsichtigkeit. Aber: Was immer auch Restschuldbefreiung angeblich sein soll, für den Schuldner ist sie eine hart erkämpfte Entlassung aus der Überschuldung, eine Befreiung, die auch als solche empfunden wird. Abgesehen von der unsinnigen moralischen Aufladung ist die Restschuldbefreiung in der Praxis nämlich genau das, was sie zu sein hat, das zwingende Ergebnis eines gesetzlich geregelten Verfahrens.

Bis 2014 wurde die Restschuldbefreiung erst nach Beendigung des 6. Jahres ab Eröffnung erteilt. Seit 2014 sind zwei wesentliche Änderungen in § 300 InsO eingearbeitet worden, die dazu führen, dass auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren oder 5 Jahren möglich ist. Wir wollen nachfolgend deutlich machen, wie dieser letzte Akt des Verfahrens in der Praxis stattfindet. Dabei möchten wir auch auf Besonderheiten hinweisen und Tipps für die Antragstellungen geben.

Hinweis
Die vorzeitige Restschuldbefreiung kommt ausschließlich für Verfahren in Betracht, die ab dem 01.07.2014 eröffnet worden sind. Alle anderen Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden sind, können nicht auf der Grundlage des neuen § 300 InsO vorzeitig restschuldbefreit werden. Eine Rückwirkung gibt es hier nicht.

1. Ablauf der Restschuldbefreiung

Der Ablauf der Restschuldbefreiung ist (unabhängig davon, ob es sich um eine Restschuldbefreiung nach 3, 5 oder 6 Jahren handelt) immer gleich.

a. Anhörungsbeschluss: Wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung vorliegt, erlässt das Gericht einen Anhörungsbeschluss, mit dem die Anhörung zu diesem Antrag angeordnet wird. Dies bedeutet, dass die Beteiligten (Insolvenzgläubiger und Treuhänder) beim Insolvenzgericht Stellungnahmen bzw. Anträge zur Versagung der Restschuldbefreiung anbringen können. Hierfür setzt das Gericht einen Endtermin. Ist dieser dann verstrichen, entscheidet das Gericht.

Wir haben im 1. Beispiel (siehe unter dem Text sogleich) hierfür einen Beschluss zur Anhörung angefügt. Das Beispiel stammt aus einem Verfahren, bei dem über eine Restschuldbefreiung nach 6 Jahren entschieden wurde. Aber auch bei einer Restschuldbefreiung nach 3 oder 5 Jahren sieht das nicht anders aus. Allenfalls die Begründung zum Beschluss unterscheidet sich.

b. Restschuldbefreiungsbeschluss: Nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist wird das Gericht mit einem weiteren Beschluss über den Antrag auf Erteiltung der Restschuldbefreiung entscheiden. Sollte tatsächlich durch einen Gläubiger der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden, kann sich dies allerdings hinziehen. Dann ist auch der Schuldner zu hören und gegebenenfalls noch Beweis zu erheben.

Für den Zeitablauf ist eines recht wichtig: In der Praxis ist es so, dass die Anhörungsbeschlüsse (die ja der endgültigen Restschuldbefreiung vorangehen) häufig selbst erst einige Wochen nach Verstreichen des Datums ergehen, zu dem die Restschuldbefreiung begehrt wird (= Ablauf/ Ende der Abtretungserklärung). Folgerichtig wird der Beschluss zur Restschuldbefreiung oft erst Monate nach Ablauf der 3, 5 oder 6 Jahre erlassen. Hier muss man einfach etwas Geduld haben.

c. Beispiele: Die drei nachfolgenden Beispiele zeigen die Beschlüsse in Form von praktischen Beispielen. Das 1. Beispiel  zeigt – wie gesagt – einen Anhörungsbeschluss. Das ist auch das Allererste, was der Schuldner in der Regel erhält, wenn es auf das Ende zugeht. Im 2. Beispiel zeigen wir einen Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Zum Vergleich hierzu haben wir zusätzlich im 3. Beispiel einen Restschuldbefreiungsbeschluss beigefügt, der nach 6 Jahren ergangen ist. Man sieht an diesen letzten beiden Beispielen, dass der Inhalt dieser Beschlüsse identisch ist und sich nur in den Begründungen etwas unterscheidet. Die Beispiele stellen lediglich Beispiele dar, da die genaue sprachliche Ausformulierung, die Begründung usw. auch vom Gericht abhängig ist. In der Regel benutzen die Gerichte hierfür Textbausteine und fügen nur bei Bedarf weitere Ausführungen hinzu.

1. Beispiel
Anhörung Restschuldbefreiung nach 6 Jahren
2. Beispiel
Beschluss Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
3. Beispiel
Beschluss Restschuldbefreiung nach 6 Jahren

2. Restschuldbefreiung nach 6 Jahren

Wer der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren entgegensieht, muss nach Ablauf der Zeit keinen diesbezüglichen Antrag mehr stellen. Denn die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren wird bereits mit Einreichung des Insolvenzantrags beantragt, also gleich am Anfang des Verfahrens.[3] Da hat sich auch durch die Änderung des Gesetzes im Jahre 2014 nichts geändert.

a. Weiterstundung Kosten beantragen?

4. Beispiel
Beschluss Weiterstundung Kosten
Wichtig aber ist eines: Sollten zur Restschuldbefreiung nach 6 Jahren die Kosten des Verfahrens noch nicht erledigt sein, also Verfahrenskosten (ganz oder teilweise) noch bestehen, endet auch die Stundung dieser Verfahrenskosten mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass dann recht schnell die Eintreibung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes beginnt. Man kann hier zwar auch Ratenzahlungen vereinbaren. Wenn die finanzielle Situation aber sehr schlecht ist, empfiehlt sich ein anderes Vorgehen: Man sollte noch vor Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht die Weiterstundung der Verfahrenskosten beantragen. Die Möglichkeit hierzu ergibt sich aus § 4b Abs. 1 InsO.[4] Entscheidet das Gericht in diesem Sinne, wird die Stundung unter der Auflage erteilt, dass man Veränderungen des Einkommens oder der Vermögenssituation mitteilen muss (vgl. § 4b Abs. 2 InsO), so dass später ggf. eine Neufestlegung erfolgen kann. Das bedeutet auch, dass man das Gericht über spätere Wohnortwechsel ungefragt informieren muss. Die Weiterstundung hat aber den Vorteil, dass man bis zur Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ruhe hat. Auf diese Weise kann sich nach einer gewissen Zeit die Kostenfrage auch von selbst erledigen. Das Beispiel 4 auf dieser Seite enthält einen Beschluss zur Weiterstundung.
Hinweis
Der Antrag auf Weiterstundung der Kosten ist ausschließlich für die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren relevant. Für die Fälle der vorzeitigen Restschuldbefreiung (nach 3 oder 5 Jahren) ist hingegen immer Voraussetzung, dass die Kosten bereits erledigt sind, so dass ein Weiterstundungsantrag gar keinen Sinn machen würde. Bei der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ist es die einzige Voraussetzung, bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren tritt noch die 35-prozentige Quote hinzu. Dies ergibt sich aus § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO: “Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt [= also nur dann!], entscheidet das Gericht auf seinen Antrag…” [zur vorzeitigen Restschuldbefreiung].

aa. Antragsinhalt Weiterstundung Kosten

Zunächst: Ein rechtsstaatliches Verfahren funktioniert nicht nach dem Zauberspruchprinzip. Es gibt keine speziellen Formulierungen zu beachten, wichtig ist allein, dass man erkennen kann, was der Antragsteller will. Es kann nie schaden, Anträge so zu stellen, dass auch ein wenig inspirierter Mitarbeiter des Gerichts weiß, was da eigentlich beantragt wird. Hinzu kommt, dass man bestimmte Ausführungen zu den Antragsvoraussetzungen machen muss (Mindestinhalt). Die Formulierungsbeispiele sind daher zwar nur Beispiele, enthalten aber auch alles Nötige, und sie haben sich in dieser Form in der Praxis bewährt. Man muss sie aber in jedem Fall noch den die konkreten Gegebenheiten anpassen.

Mindestinhalt:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise zur Einkommens- bzw. Vermögenssituation

Manche Gerichte fordern bestimmte Auskunftbögen zur Einkommens- und Vermögenssituation ein. Aber das wird das Gericht im Zweifel mitteilen, wenn man den Antrag eingereicht hat. Es ist also bei der Antragstellung nicht ganz so schlimm, wenn die Ausführungen zur Einkommenssituation für das Gericht noch nicht ausreichend sein sollten. Man muss immer nur darauf achten, dass man auf entsprechende Hinweise des Gerichts reagiert. Die wesentlichen Aussagen zur Einkommens- und Vermögenssituation sollten allerdings bereits mit dem Antrag eingereicht werden. Dazu gehört, dass man das Einkommen darlegt, gegebenenfalls bestehende Unterhaltspflichten benennt und Einkommensnachweise sowie Kontoauszüge beifügt.

bb. Formulierungsbeispiel

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag gemäß § 4b Abs. 1 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick auf die Erteilung der Restschuldbefreiung in oben genanntem Verfahren stelle ich den Antrag, dass die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4b Abs. 1 InsO über die Restschuldbefreiung hinaus verlängert wird.

Ich beziehe Einkommen lediglich aus seiner Rente in monatlicher Höhe von ca. 960 €. Da ich alleinstehend bin, muss ich mit diesem Einkommen alle Ausgaben bestreiten.[…]

Zur Glaubhaftmachung meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse füge ich meinen aktuellen Rentenbescheid sowie die letzten vier Kontoauszüge bei.[…]

Ich bitte um Mitteilung, welche weiteren Informationen oder Unterlagen das Gericht zur Beurteilung dieses Antrags benötigt. Sollte das Gericht der Auffassung sein, hierüber erst später entscheiden zu können, bitte ich darum, den Antrag zu diesem späteren Zeitpunkt zu bescheiden.

 

Unterschrift

Anlagen

 

3. Restschuldbefreiung nach 3 Jahren

Anders als bei der regulären Restschuldbefreiung nach 6 Jahren ist für die vorzeitige Restschuldbefreiung immer ein zusätzlicher Antrag erforderlich.[5]

Wer die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren anvisiert, muss also beachten: Es muss ein eigenständiger Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt werden und es müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus § 300 InsO ergeben. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen durch den Antragsteller glaubhaft gemacht werden müssen, sodass es also nicht allein genügt, den Antrag zu stellen. Man muss den Antrag auch inhaltlich hinreichend begründen können.

Die Grundvoraussetzung für die vorzeitige Restschuldbefreiung ist, dass innerhalb von 3 Jahren eine Befriedigungsquote von 35% erzielt werden konnte. Es genügt also nicht, dass das 2 Tage nach Ablauf der 3 Jahre der Fall ist oder 5 Wochen später (berechnet immer von dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an). Das Gesetz ist hier eindeutig, denn in § 300 InsO heißt es:

“…wenn […] drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht”

Wichtig für die hier gestellte Frage ist das Wort „innerhalb“. Der Gesetzgeber hat damit eben alle Fälle ausgeschlossen, bei denen dieses Resultat erst nach Ablauf von 3 Jahren eintritt. Das mag, insbesondere dann, wenn es vielleicht nur um ein paar Tage geht, für die betroffene Person sehr schmerzlich sein. Allerdings muss man berücksichtigen, dass der Gesetzgebers eine Regelung schaffen wollte, bei der durch die strenge zeitliche Zäsur eine hinreichende Rechtssicherheit gewährleistet wird. Es gibt hier keinerlei Ermessen des Gerichts, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das gilt auch für den Fall, dass die 35% nur mit einem sehr geringen Betrag unterschritten werden.

Hinweis
Aus § 300 InsO ergibt sich aber andererseits auch, dass weder die Antragstellung noch die tatsächliche Befriedigung innerhalb der 3 Jahre erfolgt sein müssen. Die Frist bezieht sich also nur darauf, dass die Mittel, die eine 35%-Befriedigung gewährleisten, beim Insolvenzverwalter eingegangen sein müssen. Ergibt sich erst nach Ablauf der drei Jahre, dass diese Voraussetzung vorlag, kann man also den Antrag noch später stellen.

In der Praxis hat sich als sehr sinnvoll erwiesen, die Antragstellung rechtzeitig mit dem Insolvenzverwalter (bzw. Treuhänder, wenn die Aufhebung der Insolvenz schon erfolgt ist) abzusprechen und dessen Kooperation einzufordern. Hier kann der Insolvenzverwalter/ Treuhänder mit frühzeitigen Überschlagsrechnungen oder sonstigen Informationen sehr hilfreich sein, um den Antrag zu begründen.

Denn: Sollte die Gläubiger-Befriedigung praktisch noch nicht umgesetzt sein (was wie gesagt keine Voraussetzung für den Antrag ist), dann kann man allenfalls die Höhe des Kontostands beim Insolvenzverwalter nachweisen. Das ist aber selten der Nettobetrag, der auf die Gläubiger verteilt wird, weil noch keine Kostenbereinigung erfolgt ist.[6] Es ist dann eine Überschlagsrechnung nötig, ob auch bei Berücksichtigung der wahrscheinlichen Kosten diese 35% erfüllt werden können. Das Ergebnis kann von einem sicheren “Ja” (oder auch “Nein”) bis hin zu einem unsicheren “Vielleicht” reichen. Umso unsicherer das ist, umso genauer muss es geprüft werden!

Hinweis
Gerade in den Fällen, wo die 35% nur sehr knapp zustande kommen, ist es umso mehr nötig, die Verfahrenskosten hinreichend genau und rechtzeitig zu klären. Auf diese Weise kann man verhindern, dass die Restschuldbefreiung am Ende nur deshalb versagt wird, weil ein geringer Euro-Betrag an den 35% fehlt. In diesen Fällen gilt, dass man sich früh genug mit dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder in Verbindung setzen sollte, um hinreichende Sicherheit über die Befriedigungsquote zu erlangen.

a. Antragsinhalt

Mindestinhalt gem. § 300 InsO:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise Befriedigung oder hinreichende Befriedigungsmasse für 35% (oder mehr), Glaubhaftmachung erforderlich (§ 300 Abs. 1 Ziff. 2 und § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO)
  3. Ausführungen/ Nachweise zur Erledigung der Kosten (§ 300 Abs. 1 Satz 2, 1. HS InsO)
  4. Angaben zur Herkunft der Mittel, die dem IV/TH zugeflossen sind (§ 300 Abs. 2 Satz 1 InsO) und Erklärung, dass diese Angaben vollständig und richtig sind. (§ 300 Abs. 2 Satz 2 InsO)

Zu Punkt 2 (“Glaubhaftmachung”): Glaubhaft gemacht werden muss, dass genügend Mittel zur 35%-Befriedigung in der vorgesehenen Frist eingegangen sind. Darin dürfte in der Praxis das Hauptproblem liegen, wenn die notwendige Befriedigungsleistung an die Gläubiger noch nicht erfolgt ist, umso mehr, wenn das Ergebnis nur knapp erreicht werden kann. Sollte die Befriedigung bereits bei den Gläubigen bewirkt sein (und mindestens 35% betragen), dann ist dieser Punkt natürlich unschwer zu erfüllen, denn dann genügt ein bloßer Hinweis auf diesen Umstand. In allen anderen Fällen kommt es, wie bereits erwähnt, darauf an, ob man ganz sicher sagen kann, dass die zur Masse geflossenen Gelder ausreichend sind. Das ist dann der Fall, wenn man selbst bei ungünstigstem Kostenanfall immer noch ganz sicher davon ausgehen kann, dass diese 35% erbracht werden. Wenn das nicht ganz klar auf der Hand liegt, ist es ohne Hilfestellung des Insolvenzverwalters kaum möglich, die Zahlen glaubhaft zu machen. Wenn die Hilfe des Insolvenzverwalters/ Treuhänders aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung steht, müssen diese Zahlen rekonstruiert werden. Dazu benötigt man den Tabellenauszug, aus dem sich die Gesamtsumme der festgestellten Forderungen ergibt, man benötigt den Nachweis der zum Insolvenzverwalter geflossenen Mittel, wozu regelmäßig ein Kontoauszug abgefragt werden kann. Aus diesen beiden Zahlen müsste man dann die entsprechenden Schlüsse für die Glaubhaftmachung ziehen können. Zwar genügt für den Antrag die Glaubhaftmachung, sodass ein abschließender Nachweis nicht gefordert ist. Aber das Problem ist dann, dass man noch nicht genau weiß, ob die Voraussetzungen schlussendlich tatsächlich vorliegen und damit das begehrte Ziel der vorzeitigen Restschuldbefreiung erreicht werden kann.

Zu Punkt 3: Genau genommen ist das kein zusätzlicher Punkt, sondern wird im Zusammenhang mit den Aussagen zu 2. zu klären sein. Denn wenn man den Nachweis erbringt, dass genügend Geld zur Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35% zugeflossen ist, dann bedeutet das automatisch, nach Abzug der Kosten. Sollte bis zum Zeitpunkt der Antragstellung aber eine Befriedigung in Höhe von 35% bereits erreicht sein, dann sind die Kosten grundsätzlich bereits erledigt. Auch in diesem Fall sollte man aber beim Insolvenzverwalter noch einmal nachfragen, insbesondere bei sehr knappem Ergebnis.

Zu Punkt 4: Angaben müssen nur zur Herkunft der Beträge gemacht werden, die nicht aufgrund des pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter geflossen sind (bzw. nicht “von der Abtretungserklärung”[7] umfasst waren).

Gleichwohl: Auch dann, wenn die Mittel, die zur Erfüllung dieser 35% geführt haben, sich ausschließlich aus dem pfändbaren Einkommen gebildet haben, sollte man dies im Antrag dennoch erwähnen. Dies hat sich in der Praxis bewährt, auch wenn es in diesen Fällen rechtlich nicht nötig wäre.

b. Formulierungsbeispiele

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt. Die Angabe Insolvenzverwalter/ Treuhänder ist ebenfalls anzupassen. Sollte die Insolvenz zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aufgehoben sein, ist die Bezeichnung Insolvenzverwalter zu wählen, sonst Treuhänder.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach Ablauf von 3 Jahren gemäß § 300 InsO. Meine Insolvenz wurde mit Datum vom […] eröffnet, sodass nunmehr 3 Jahre seit der Eröffnung vergangen sind. Sollte das Gericht über den Antrag derzeit noch nicht entscheiden können, bezieht sich der Antrag auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmalig über diesen Antrag entscheiden kann.

Dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder sind bereits hinreichende Mittel zugeflossen, die eine Befriedigungsquote von mindestens 35% der angemeldeten Forderungen ermöglichen. Die Kosten des Verfahrens sind unabhängig hiervon gedeckt.

Dies ergibt sich aus (Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänder, Kontostand beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder usw.). Ich habe hierzu folgende Unterlagen in der Anlage beigefügt: […]

Zur Glaubhaftmachung füge ich ferner bei: […]

[Beispiele]

[Beispiel 1: …im Schlussverzeichnis sind Forderungen über einen Gesamtbetrag von 15.000 € aufgenommen worden. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens flossen dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder insgesamt 10.000 € zu. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder gibt an, dass die davon noch abzuziehenden Kosten 2.130 € betragen. Somit stehen für die Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich 7.870 € zur Verfügung. 35% von 15.000 € ergeben ein Betrag von 5.250 €. Damit liegen derzeit bereits genügend Mittel vor, die eine derartige Befriedigung ermöglichen.

Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänders vom …,  Anderkonto-Auszug, Schlussverzeichnis, …]

[Beispiel 2: …ein Schlussverzeichnis liegt derzeit noch nicht vor.[8] Es wurden durch den Insolvenzverwalter/ Treuhänder aber Forderungen in Höhe von insgesamt 15.000 € in der Tabelle aufgenommen. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind  insgesamt 10.000 € zugeflossen. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder gibt an, dass die davon noch abzuziehenden Kosten 2.130 € betragen. Somit stehen für die Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich 7.870 € zur Verfügung. 35% von 15.000 € ergeben ein Betrag von 5.250 €. Damit liegen derzeit bereits genügend Mittel vor, die eine derartige Befriedigung ermöglichen.

Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänders vom …, Anderkonto-Auszug, …]

[Beispiel 3: …es wurden im Schlussverzeichnis 15.000 € berücksichtigt. Die Verteilung ist bereits mit einer Befrieidigungsquote von 47% durchgeführt worden, sodass die Erfüllung von 35% nachweislich schon erfolgt ist. Der Treuhänder bestätigt, dass weitere Kosten nicht mehr zu regulieren sind.

Glaubhaftmachung: …]

Die Mittel, die zu diesem Zufluss beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder geführt haben, stammen aus […]

Dies ergibt sich aus […]

[Beispiele]

[Beispiel 1: die Mittel stammen ausschließlich aus dem pfändbaren Einkommen, wurden also im Rahmen der Abtretung an den Insolvenzverwalter/ Treuhänder abgeführt.

Nachweis: …]

[Beispiel 2: die Mittel wurden aus den unpfändbaren Einkommen vom Antragsteller selbst an den Insolvenzverwalter überobligatorisch gezahlt. Dies lässt sich aufgrund der Überweisungen vom Konto des Antragstellers nachvollziehen.

Nachweis: Kontoauszüge, …]

[Beispiel 3: die Mittel stammen von der Lebensgefährtin des Schuldners. Diese hat aus ihrem Einkommen Mittel bereitgestellt, um die erforderliche Quote im Ablauf der Zeit erreichen zu können.

Nachweis: …]

Ich erkläre hiermit die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben.

Sollte das Gericht weitere Informationen oder Unterlagen für erforderlich halten, bitte ich höflichst um eine entsprechende Mitteilung.

Ich rege an, den Insolvenzverwalter/ Treuhänder anzuweisen, die nach Ablauf der 3 Jahre anfallenden pfändbaren Beträge zu separieren, damit diese nach antragsgemäßer Entscheidung über den Antrag an den Schuldner ausgezahlt werden können.

Unterschrift

4. Restschuldbefreiung nach 5 Jahren

Im Prinzip sind die Voraussetzung ähnlich wie beim Antrag zur vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Auch hier muss ein Antrag gestellt werden. Auch hier ist es sinnvoll, diesen Antrag vor Ablauf der Fünfjahresfrist zu stellen.

Ansonsten ist die Antragstellung hier aber wesentlich einfacher, da die einzige Bedingung darin besteht, dass mit Ablauf der 5 Jahre die Kosten des Verfahrens erledigt sind.

a. Antragsinhalt

Mindestinhalt gem. § 300 InsO:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise zur Erledigung der Kosten (§ 300 Abs. 1 Satz 2, 1. HS und Satz 2 Ziff. 2 InsO)
  3. Glaubhaftmachung erforderlich (§ 300 Abs. 2 Satz 3 InsO)

Anders als bei der 3 Jahresinsolvenz ist eine Angabe der Herkunft der Mittel nicht vorgesehen (die diesbezüglichen Anforderungen in § 300 Absatz 2  Satz 1 und 2 InsO betreffen nur den “Dreijahresantrag”.

Zu Punkt 3: Auf den 1. Blick stellt sich natürlich die Frage, worauf sich die Glaubhaftmachung hier beziehen soll. Denn dass 5 Jahre seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergangen sind, lässt sich schon anhand des Eröffnungsbeschlusses unschwer feststellen. Zwar verlangt § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Glaubhaftmachung in Bezug auf die Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, allerdings gehört zu diesen Voraussetzungen eben immer, dass die Verfahrenskosten berichtigt sind (vergleiche § 300 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz InsO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich also auf die Frage der Erledigung der Kosten. Hierzu wäre es sinnvoll, den Insolvenzverwalter / Treuhänder um eine entsprechende Bestätigung zu bitten. Wenn sich die Erfüllung dieser Voraussetzung sehr leicht schon aus den gerichtlichen Akten ergibt, muss man zur Glaubhaftmachung natürlich nicht sehr viel schreiben.

b. Formulierungsbeispiel

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach Ablauf von 5 Jahren gemäß § 300 InsO. Meine Insolvenz wurde mit Datum vom […] eröffnet, sodass nunmehr 5 Jahre seit der Eröffnung vergangen sind. Sollte das Gericht über den Antrag derzeit noch nicht entscheiden können, bezieht sich der Antrag auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmalig über diesen Antrag entscheiden kann.

Die Erledigung der Kostenforderung zum Zeitpunkt des Ablaufs der 5 Jahre mache ich wie folgt glaubhaft:

[Nachweise für die Erledigung der Forderung: Schreiben des Treuhänders, möglicherweise vorzeitige Anfrage bei Gericht o. ä.]

Sollte das Gericht weitere Informationen oder Unterlagen für erforderlich halten, bitte ich höflichst um eine entsprechende Mitteilung.

Unterschrift

__________________________
[1] Die bei Einführung der Insolvenzordnung zunächst vorgesehene Verfahrensdauer von 7 Jahren wurde tatsächlich mit Bezugnahme auf die Bibel erklärt. 5. Mose 15,1: “Alle sieben Jahre sollst du ein Erlassjahr halten.” [ZURÜCK]
[2] Der Begriff “Rechtswohltat” stammt aus dem römischen Recht (lat. beneficium iuris) und wurde später auch gemeinrechtlich geprägt. Er hat aber nicht die moralisierende Bedeutung, die man dem Wort im modernen Sprachgebrauch beimisst. Im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung im Insolvenzrecht verstellt der Begriff die Einsicht, dass die moderne Rechtsordnung die Restschuldbefreiung nur als Rechtsanspruch ausgestalten kann und dass alle weitergehenden Zuschreibungen keinen rechtlichen Begriff verdeutlichen, sondern lediglich persönliche oder politische Anschauungen widerspiegeln. Ähnliches lässt sich übrigens zur Bezeichnung “redlicher” Schuldner sagen. [ZURÜCK]
[3] Der Restschuldbefreiungsantrag ist Teil der regulären Insolvenzantragstellung, die regelmäßig aus 3 Anträgen besteht, nämlich dem Eröffnungsantrag, dem Antrag auf Verfahrenskostenstundung und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Dieser Restschuldbefreiungsantrag betrifft die reguläre Restschuldbefreiung nach 6 Jahren; nur für eine vorzeitige Restschuldbefreiung muss später ein zusätzlicher Antrag gestellt werden. Eine Insolvenzeröffnung setzt technisch zwar nicht voraus, dass eine Restschuldbefreiung beantragt wird. Dann kommt es zu einer Eröffnung des Verfahrens aber nur dann, wenn entweder die Kosten des Verfahrens vorausgezahlt werden oder die Masse eine Kostendeckung verspricht. Eine Restschuldbefreiung kann allerdings dann in keinem Falle erlangt werden. [ZURÜCK]
[4] § 4b InsO enthält selbst kein Antragserfordernis, man darf aber davon ausgehen, dass das Gericht im Zweifel ohne Antrag nicht entscheidet. [ZURÜCK]
[5] Zur grundlegenden Erläuterung möchten wir auf unseren Artikel Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 2: Nach 3 Jahren Schluss? verweisen, der nach wie vor aktuell ist. An dieser Stelle soll es um die praktische Umsetzung gehen. [ZURÜCK]
[6] Eine Befriedigung der Gläubiger erfolgt erst, wenn die Kosten reguliert sind. Wenn also noch keine Befriedigung der Gläubiger vorgenommen worden ist und die Kosten auch nicht reguliert sind, steht noch nicht genau fest, wie hoch die Befriedigungsquote letztlich sein wird. [ZURÜCK]
[7] Die Abtretungserklärung wird zur Eröffnung der Insolvenz durch den Schuldner eingeräumt. Das ist sozusagen die Grundlage dafür, dass der Insolvenzverwalter/ Treuhänder bis zur Restschuldbefreiung die pfändbaren Teile des Lohnes erhält. [ZURÜCK]
[8] Der Fall, dass noch kein Schlussverzeichnis vorliegt, ist ausdrücklich in § 300 Abs. 1 Satz 5 InsO geregelt: „Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat.“ [ZURÜCK]
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156 Comments

  1. Guten Tag, nur eine kurze Frage. Verfahren eröffnet am 20.08.2019, masselos aufgehoben am 23.11.2020. Schlusstabelle 4 Gläubiger, insgesamt 21.242,97 Euro. Einnahmen aus Abtretung und überobligatorischen Zahlungen 9.549,88 Euro (Stand 26.07.2022). Verfahrenskosten inkl. Insolvenzverwalter I.H.v. 1238,78 Euro sind beglichen, die Vergütung des Treuhänders erfolgt nach 14 InsVV alte Fassung. Nun möchte ich die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen, da aus meiner Sicht 35% erbracht sind, die Kosten des eröffneten Verfahrens beglichen sind, und auch genug für die Vergütung des Treuhänders übrig ist. Oder sehe ich das falsch?


    ANTWORT: Wenn nach Berichtigung sämtlicher Kosten die Masse genügt, um 35 % der im Schlusstermin festgestellten Forderungen zu befriedigen, dann sind die Voraussetzungen der vorzeitigen Restschuldbefreiung (diese Regelungen gelten ja für die Altverfahren weiterhin) gegeben. Wenn schon eine Auskehrung an die Gläubiger vorgenommen wurde, wird man das wahrscheinlich sehr leicht berechnen können, ansonsten lässt es sich natürlich ebenso leicht berechnen, wenn man (was nach Aufhebung der Insolvenz ja unkompliziert ist) aus dem Gesamtbetrag der angemeldeten Forderungen 35 % errechnet und dem Massebestand gegenüberstellt. Am besten funktioniert es natürlich, wenn man die dafür erforderlichen Informationen vom Treuhänder erhält.

  2. Hallo und vielen lieben Dank, für die genaue Aufklärung. Ich habe folgende Frage. Meine Privatinsolvenz wurde am 16.07.2018 eröffnet. Auf meine Nachfrage, wurde mir von meinem Treuhänder bestätigt dass die Verfahrenskosten und die zustandenen Kosten des Unterzeichners vollständig gedeckt sind. Die Fünf Jahre wären erst am Stichtag 16.07.2023 vorbei. Kann ich bereits jetzt einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen, oder wäre es klüger und sinvoller bis Ende des Jahres zu warten? Besten Dank! In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Die Antragstellung kann erfolgen, wenn die Kostenerledigung für das gesamte Verfahren (einschließlich der noch bis zum Ablauf des 5. Jahres entstehenden Kosten) nachgewiesen werden kann. Es gibt also keine rechtliche Regelung, die einen bestimmten Zeitverlauf vorgibt. Allerdings ist es praktisch in der Regel besser, wenn man den Antrag einige Monate vor Ablauf des 5. Jahres stellt, damit das Gericht ihn nicht erst weit in der Akte vergraben muss. Denn natürlich wird der Antrag erst relevant mit Ablauf des 5. Jahres. Ich bevorzuge es, die Anträge so ca. 3-4 Monate vorher einzureichen. Aber um es ganz klar zu sagen: Wenn in Ihrem Verfahren bereits heute die Kostenerledigung nachweisbar ist, könnten Sie den Antrag auch heute schon stellen. Es verlängert halt nur die Lagerdauer des Antrags bei Gericht.

  3. Na dann guck ich mal wie es in einem Jahr ist. Ich denke diese zeit werde ich warten müssen mit der Löschung

  4. Okay, das ist aber wohl keine Garantie, das die Klage auch erfolg hat denke ich. Hatte gelesen das wegen psychischer Belastung der Insolvenz, dies erfolgreich gegen die Schufa geklagt wurde. Würde ein Schreiben vom Anwalt reichen, der mit dem Vermerk auf dieses Urteil auf Löschung der Einträge beruft?


    ANTWORT: das kann ich Ihnen leider nicht beantworten, die SCHUFA entscheidet darüber.

  5. Hallo, ich habe da eine Frage in Bezug auf den Eintrag der Restschuldbefreiung bei der Schufa. Ich lebe zusammen mit meiner Kranken Frau, die berentet ist, und müsste eigentlich für unseren Haushalt eine größere Anschaffung machen den meine Frau wegen ihrer kleinen Rente nicht bekommen würde. Nun lese ich, das die Restschuldbefreiung Negativ in der Schufa steht und nicht, wie gedacht normal nach 6jahren Neustarten kann. Wie stark wirkt sich dieser Negativ Eintrag auf den Score aus und sind mit dem überhaupt Finanzierungen möglich?


    ANTWORT: man muss hier zwei Dinge auseinanderhalten. Zunächst einmal verschwinden mit der Restschuldbefreiung die negativen Einträge, denn diese werden als erledigt markiert. Sie stehen allerdings mit dieser Erledigungsmarkierung noch 3 Jahre in der SCHUFA. Dasselbe trifft auf die Eintragung zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu. Das aber nicht sofort ändert, ist der SCHUFA-Score. Die Anpassung des SCHUFA-Scores geschieht allmählich, und zwar ausschließlich nach den Regularien der SCHUFA. Es war von gesetzgeberischer Seite geplant, bestimmte Einträge vorher, also schon nach einem Jahr aus der SCHUFA zu entfernen (die bereits erwähnten Altforderungen mit Erledigungsmarkierung), das ist aber dann nicht gemacht worden. Wenn man früher eine bessere SCHUFA haben will, kann man nur gegen die SCHUFA klagen, was tatsächlich schon erfolgreich gelungen ist.

  6. Hallo,

    ich habe mal ein paar Fragen. Ich bin seit 5 Jahren in Privatinsolvenz. Habe die Insolvenz vor 5 Jahren aus der Haft heraus beantragt. Dauer der Insolvenz wird insgesamt 6 Jahre betragen, also noch ungefähr 1 Jahr. Nach der Haft habe ich ALG II erhalten und habe zwei Therapien aufgrund meiner Alkoholabhängigkeit gemacht… Ich beziehe auch heute immer noch ALG II. Vor ein paar Jahren bin ich leider noch chronisch erkrankt und habe seelische Probleme. Insolvenzverwalter ist über alles informiert. Habe leider keine Ausbildung oder andere berufliche Erfahrungen, weil es aufgrund der Haft, Therapien und Krankheit nicht möglich war. Das Jobcenter weiß auch nicht wie man mich überhaupt vermitteln soll, aufgrund meiner Krankheit und den ganzen Einschränkungen. Ende des Jahres werde ich eine weitere Therapie machen. Habe dem Insolvenzverwalter immer regelmäßig ALG II Bescheide, Kontoauszüge und Diagnosen zugeschickt. Meine Frage: Kann mir die Restschuldbefreiung versagt werden, weil ich in den 6 Jahren keinen Beruf hatte, krank bin, Therapien gemacht habe und dazu auch keine Ausbildung habe? Und bekommen die Gläubiger meine Diagnosen, Arztberichte etc. von meinem Insolvenzverwalter zugeschickt?… Denn die Gläubiger müssen doch irgendwie darüber informiert werden, wie der Stand der Dinge ist. Da ich nach der Restschuldbefreiung wahrscheinlich mitten in der Therapie stecken und dann immer noch von ALG II leben werde, werde ich die Verfahrenskosten auch nicht zahlen können. Meine berufliche Situation wird sich wahrscheinlich auch in den nächsten Jahren nicht ändern. Aber wie soll ich dann die Kosten der Inslovenz zahlen?


    ANTWORT: Man muss zunächst einmal sagen, dass diese Fragen aus verschiedener Perspektive beantwortet werden müssen. Die bestmögliche Beteiligung am Erwerbsleben sowie die Übermittlung von Einkommensnachweisen stellen jeweils verschiedene Obliegenheiten im Verfahren dar. Solche Obliegenheiten können, wenn sie nicht erfüllt werden, im schlimmsten Fall zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Was die Erwerbsobliegenheit betrifft, kann man sagen, dass diese nur eine zumutbare Tätigkeit meint, und natürlich muss es eine realistische Möglichkeit geben, eine Tätigkeit wahrzunehmen. Das alles sehe ich bei Ihnen nicht, denn der von Ihnen geschilderte Hintergrund zeigt recht deutlich auf, dass eine entsprechende Tätigkeit nicht infrage kommt. Dabei kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob Sie überhaupt eine Erwerbstätigkeit haben, relevant ist das nur, wenn man eine Erwerbsobliegenheit wahrnehmen kann, bei der pfändbare Anteile entstehen (wenn Sie aufgrund Ihrer Situation nur in der Lage wären, eine Tätigkeit auszuüben, bei der Sie keine pfändbaren Anteile hätten, dann ist es nicht relevant, ob Sie diese Tätigkeit ausüben oder nicht). Im Übrigen müsste – damit diese Frage relevant wird – ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, was in der Praxis eher selten geschieht. Den Insovenzverwalter/ Treuhänder zu informieren über die Einschränkungen ist natürlich sinnvoll, dass aber diese sehr persönlichen Unterlagen an die Gläubiger übermittelt werden, darf man schon ausschließen. Wie gesagt, solange da keiner einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt, ist das ohnehin kein Thema. Was die Kosten des Verfahrens betrifft: Die sind bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Bitte beantragen Sie, wenn es soweit ist (am besten, wenn das Gericht den Beschluss zur Anhörung der Gläubiger über die Restschuldbefreiung erlässt) die Weiterstundung der Kosten.

  7. Guten Tag Wer veranlasst die Löschung aus dem Schufa Katalog nach Restschuldbefreiung vielen Dank für Ihre Antwort


    ANTWORT: das geschieht relativ reibungslos durch Eintragung der Erledigung der Forderung durch die betreffenden Gläubiger. In der Regel handelt es sich dabei um institutionelle Beteiligte, die einen Vertrag mit der SCHUFA haben.

  8. Guten Tag,
    Entschuldigung, ich habe meine Frage zweimal gestellt, da ich die Antwort nicht sehen konnte.
    Ganz herzlichen Dank für die Antwort!

  9. Guten Tag, meine 5 Jahre waren am 12.1.2022 rum. Auf Anraten meiner TH habe ich vor 6 Monaten den Antrag auf vorzeitige Beendigung gestellt, das Geld für die Gerichtskosten ist da. Das Gericht hat geantwortet, dass es zu früh für den Antrag ist und sie ohne weiteren Hinweis alleine darauf zurückkommen. Nun passiert aber nichts. Ich habe einen erneuten Brief geschrieben und gefragt, wie der Stand ist. Keine Antwort. Was kann ich nun tun? Können die einfach den Antrag nicht bearbeiten?


    ANTWORT: der entscheidende Punkt in Ihrer Frage ist, ob mit der Aussage, dass es zu früh für den Antrag sei, verbunden war, dass der Antrag nicht angenommen oder zurückgewiesen worden ist. Ich vermute einmal, dass das nicht der Fall ist. Dann nämlich bedeutet die Aussage des Gerichts lediglich, dass über den Antrag nicht vor Ablauf des 5. Jahres entschieden werden kann (und zurückgestellt wird). Wenn also klar ist, dass der Antrag noch bei Gericht vorliegt, wird das Gericht auch darüber entscheiden. Zunächst ergeht dann ein Beschluss des Gerichts zur Anhörung der Gläubiger zum Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung. In diesem Beschluss wird eine Frist benannt, zu dem die Gläubiger sich äußern können, und in der Regel wird dann nicht lange nach diesem Zeitpunkt die Restschuldbefreiung erteilt. Leider ist es bei vielen Gerichten so, dass diese Beschlüsse erst nach dem 5. Jahr ergehen, manchmal sogar ein oder zwei Monate später; es ist leider fast nie so, dass man die Restschuldbefreiung in zeitlicher Nähe zum Ablauf des Datums erhält, zu dem sie erteilt werden kann. Wie lange es dann nach Ablauf des 5. Jahres noch dauert, hängt ganz von der “Qualität” des Gerichts ab. Sie sollten aber schon noch im Laufe des Februar etwas hören. Ansonsten machen Sie es richtig, wenn Sie einfach – wenn Sie keine Antwort erhalten auch mehrfach – nachfragen und sich so in Erinnerung bringen. Der große Mangel der Insolvenzordnung ist schon immer gewesen, dass der Schuldner stets als Bittsteller behandelt wird.

  10. Guten Tag,

    Ehepaar hat für ihre gemeinsame OHG ein Insolvenzverfahren laufen. Gleichzeitig haben beide Eheleute eine Verbraucherinsolvenz laufen. Nach nun 5 Jahren sind die Verfahrenskosten bei den beiden Verbraucherinsolvenzen gedeckt. Kann hier eine Restschuldbefreiung beantragt werden, auch wenn für das Firmeninsolvenzverfahren keine Deckung der Verfahrenskosten erreicht wurde? Vielen Dank im Voraus.


    ANTWORT: die vorzeitige Restschuldbefreiung wird nur in den Verfahren erteilt, in denen diese überhaupt beantragt werden kann. In Ihrem Falle ist es die Verbraucherinsolvenz. Wenn die Kosten dieses Verbraucherinsolvenzverfahrens gedeckt sind, können Sie diese vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen. Das hat mit der Frage, welchen Stand das Insolvenzverfahren über die OHG hat, überhaupt nichts zu tun. Diese Verfahren laufen (völlig abgetrennt von Ihrem Verfahren) nicht über eine bestimmte Zeit, sondern solange, solange noch Geld vorzufinden ist. Ist von Anfang an kein Geld da, wird die Insolvenz gar nicht erst eröffnet und ist Geld da, arbeitet der Insolvenzverwalter so lange, bis kein Geld mehr da ist. Das läuft also nach einem ganz anderen Schema als die Insolvenzverfahren, die auf die Restschuldbefreiung einer natürlichen Person abzielen. Sie sollten daher einfach den Antrag stellen und dürfen – falls es keine besonderen Umstände gibt – davon ausgehen, dass Sie nach erteilter Restschuldbefreiung selber keinerlei Haftung mehr gegenüberstehen.

  11. Guten Tag,
    Dankeschön für Ihre Website! Meine Inso endet am 15.02.22 (6jahre). Im Oktober 21 habe ich eine Summe von 1500€ geerbt und habe die Hälfte davon abgegeben und von der Erbschaft gibt es noch ein Grundstück, was verkauft werden muss, bevor ich mein Anteil bekomme. Keine Ahnung, wann und wie viel Geld ich bekommen könnte(zuviele Parteien). Vllt Ende 22 Anfang 23. Wäre das ein Grund für die Versagung/Ablehnung der RSB für die Gläubiger und das Gericht? LG O.P


    ANTWORT: Nein, die Restschuldbefreiung muss Ihnen in jedem Falle erteilt werden, denn die Abweisung des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung setzt voraus, dass Sie Pflichten verletzt haben bzw. Obliegenheiten. Dass noch verteilungsfähige Vermögenswerte bestehen, bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass die endgültige Abwicklung der Verteilung noch nicht abgeschlossen ist. Das kann auch nach der Restschuldbefreiung durchaus noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

  12. Guten Tag, ich habe erneut Post vom Amtsgericht bekommen. Darin steht … wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung erteilt.

    Wird die Vergütung des Treuhänders Rechtsanwalt Wie folg festgesetzt:
    Allgemeine Vergütung 400.00€
    Zuzüglich steuern 76,00€
    Endbetrag 476,00€

    Auf die festgesetzte Vergütung sind die bereits enthaltenen Vorschüsse in Höhe von insgesamt 357,00€ anzurechnen. Der Restbetrag kann vom Treuhänder dem verwalteten Kassenbestand entnommen werden. Meine Frage ist muss ich die Beträge noch selber zahlen oder muss ich nix mehr machen und die Insolvenz ist jetzt endlich vorbei. Mit freundlichen Grüßen A.D


    ANTWORT: Solche Fragen lassen sich hier nur sehr ungenügend beantworten, denn ich kenne Ihr Verfahren nicht und weiß nicht, was dort genau stattgefunden hat. Wenn aber das Gericht im Beschluss schreibt, dass der Treuhänder die noch offene Treuhändervergütung aus der Kasse entnehmen kann, dann bedeutet das nichts anderes, als dass das Geld bereits bei ihm vorhanden ist. Es muss also Zuflüsse zur Masse gegeben haben, die es gestatten, daraus die Kosten abzudecken. Daraus ergibt sich, dass die Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit gedeckt sind, denn anders würde diese Aussage keinen Sinn machen. Wäre es anders, hätte Sie das Gericht spätestens im Zusammenhang mit der Erteilung der Restschuldbefreiung zur Zahlung der offenen Verfahrenskosten aufgefordert.

  13. Hallo zusammen, ich hätte da ebenfalls zum Thema Restschuldbefreiung eine Frage. Zum 30.10.2018 wurde meine Insolvenz eröffnet. Mein Insolvenzverwalter hatte mir im Mai letzten Jahres nahegelegt auf 3 Jahre zu verkürzen da die Kosten gedeckt waren und bis zum 3 jahresstichtag “nur rund ca xxxx€ fehlen. Nachdem ich mit Ihm alles durchgegangen bin habe ich ihm Anfang Oktober 21 den erforderlichen Betrag von meiner Tochter überweisen lassen damit am Stichtag (30.10.2021) die 35% erfüllt sind. Das hat auch alles soweit funktioniert und ich habe nach Eingangsbestätigung und Bestätigung der 35% durch meinen Insolvenzverwalter den Antrag Anfang Oktober 21 bei Gericht gestellt. Nun habe ich den Beschluss gestern vom Gericht erhalten (datiert auf den 21.12.2021 und unterschrieben am 04.01.2022). In dem Beschluss steht das die “Abtretungsfrist und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit Rechtskraft dieser Entscheidung enden. Laut der Rechtspflegerin erhalte ich das Geld das nach dem 30.10.21 einbehalten wurde nicht wieder zurück da mein Insolvenzverwalter im September 2021 die Insolvenz abgeschlossen hat und ich dadurch in der Wohlverhaltensphase war. Logisch wäre doch eigentlich, wenn man eine vorzeitige Restschuldbefreiung beantragt, das auch die Restschuldbefreiung und Abtretungsfrist auf den Tag des Ablaufs der 3 Jahre datiert werden müsste oder sehe ich das falsch? Vielen herzliche Dank schon einmal für Ihre Antwort. Viele Grüße Matthias F.


    ANTWORT: Das Problem liegt hier wohl darin, dass die gesetzlichen Regelungen so schlecht gemacht sind, dass es auch noch Jahre nach der Änderung (2014) offenbar immer noch nicht klar geworden ist. Wenn auch schlecht und unübersichtlich, so ist es aber dennoch geregelt (bitte beachten: Ich beziehe mich hier auf die alte Fassung der InsO, da diese für Sie relevant ist). Die entscheidende Verweisstelle für die vorzeitige Restschuldbefreiung ist § 300 InsO a.F. Hier wiederum muss man § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO a.F. beachten: “Wird Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 erteilt, gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.” Daraus ergibt sich, dass die Aussage, die Abtretung würde mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung enden, richtig ist: § 299 a.F.: “…so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.” Das ist also richtig. Aber! Daraus ergibt sich nicht(!), dass die Zuflüsse nach dem Zeitpunkt des dritten Jahres (bei Ihnen ab 30.10.2021) entzogen werden dürfen. Denn dafür gibt es den zweiten Verweis, in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO a.F. auf § 300a InsO (s.o.): Daraus ergibt sich zwingend, dass alle Abführungen für den Zeitraum nach dem dritten Jahr als Neuerwerb zu behandeln und nach Erteilung der Restschuldbefreiung zurückzuzahlen sind. Das betrifft also alle Einkommen, die als Entgelt für den Zeitraum (bei Ihnen) ab dem 31.10. gezahlt worden sind (auszunehmen sind also auch noch später gezahlte Einkommen, sofern sie für Zeiträume vor dem 31.10.21 gezahlt worden sind). Daran ändert sich gar nichts dadurch, dass Sie zum Ablauf der drei Jahre in der Wohlverhaltensphase waren. Im Gegenteil, die in § 300 Abs. 4 InsO vorgesehene Anordnung der analogen Anwendung von § 300a InsO wäre gar nicht nötig, wenn Sie sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Wohlverhaltensphase befunden hätten, denn dann gilt § 300a InsO direkt (also ohne, dass man einen Verweis braucht). Der Verweis in § 300 Abs. 4 ZPO ist also gerade für Fälle wie dem Ihren bestimmt, nämlich dass die drei Jahre abgelaufen sind, sich die Person in der Wohlverhaltensphase befindet, für den Zeitraum danach weiter Zuflüsse erfolgen und später die vorzeitige Restschuldbefreiung antragsgemäß erfolgt. Ich frage mich allerdings, wie es heute immer noch Rechtspfleger geben kann, die offenbar das Gesetz nicht kennen. Scheuen Sie zu diesem Thema aber bitte auch einmal hier: Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?

  14. heinz-joachim kr.

    hallo, ich möchte von meinem treuhänder wissen ob alle verfahenskosten bei der antragstellung auf 5jahre am 10.2022 bezahlt sind. wie ist ein entsprechendes schreiben zu formulieren und zu welchem zeitpunkt ist es zu machen? mfg. danke


    ANTWORT: fragen Sie doch dort einfach nach, ob nach seiner Auffassung die Verfahrenskosten schon erledigt sind. Dafür braucht man keinen bestimmten Text.

  15. Hallo zusammen. Bei mir sind nun am 5.12.21 die 6 jahre um. Antrag auf restschuldbefreiuung hat mein damaliger Schuldnerberater/Anwalt gleich zu Beginn eingereicht. In diesen 6 Jahren war ich immer arbeiten oder in Eltern Zeit mit elterngeld für 1 jahr. Da wir nun 5 kinder haben, habe ich meinen job im Sep. 2021 aufgegeben da dies einfach so nicht mehr möglich war. Dies teilte ich meiner Treuhänderin mit, sie sagte mir ich solle meine Beweggründe vortragen und sie leite dies dann an das Gericht weiter, es sei soweit alles bestens. Bei mir war nie etwas zum abführen bezüglich Pfändung usw, da ich einfach zu wenig verdient habe, bzw. Ich unter der Grenze mit den Kindern liege

    Ich habe nochmals eine Auskunft, bezüglich Einkommen (der letzten 6 Monate) , usw, zugeschickt bekommen vor 2 Wochen, das hab ich alles ausgefüllt, kopiert und geschickt. Naja hab ich sowieso jeden Monat von allein getan. Nun bekam ich einmal eine Rechnung von 86 Euro (bereits bezahlt) und sie sagte mir am Telefon das wenn das Verfahren beendet ist, ich nochmals 120 Euro bezahlen müsste, das seien die Treuhänder Kosten die jetzt angefallen wären. Nun hab ich gelesen das, wenn man keiner zumutbaren Arbeit nach geht, die restschuldbefreiuung gefährdet ist. Nun hab ich Angst, daß ich da nicht vorher nach gelesen habe und nun alles umsonst war. Ich war immer bemüht zu arbeiten doch nun war meine Kraft einfach am Ende und ich musste die reisleine ziehen. Kommen nun auch noch mehr Kosten auf mich zu? Mein Mann ist am 5.12. 21 auch mit seiner Inso fertig. Er musste seither nichts an den Treuhänder bezahlen.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.


    ANTWORT: so ganz verstehe ich den Hintergrund der Rechnung durch die Treuhänderin nicht, denn die Stundung bezieht sich auf den Zeitraum bis zur Restschuldbefreiung. Erst danach können die Kosten geltend gemacht werden, und das geschieht regelmäßig durch das Gericht bzw. die Landesjustizkasse. Sollten Kosten offen sein, sollten Sie (vor Erteilung der Restschuldbefreiung) die Weiterstundung dieser Kosten beantragen, das ist die beste Empfehlung. Was die Frage der Restschuldbefreiung betrifft, würde ich mir nicht allzu viel Sorgen machen. So wie Sie es berichten, müsste da schon sehr viel zusammenkommen, damit überhaupt ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wird. Hinzu kommt, dass die Restschuldbefreiung nur dann versagt werden kann, wenn Sie in der Lage gewesen wären, pfändbares Einkommen zu erzielen. Bei der Anzahl an Unterhaltspflichten würde das bedeuten, dass Sie sehr hohe Einkommen hätten verdiene müssen; ich gehe davon aus, dass das ohnehin nicht möglich gewesen wäre.

  16. Hallo und vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe! Ich habe nun vom Gericht Bescheid bekommen und bin Dank Ihnen nach 5 Jahren aus der Privatinsolvenz raus. Es gibt tatsächlich noch Menschen, die helfen. LG A. M.


    ANTWORT: Vielen Dank und herzlichen Glückwunsch!

  17. Hallo, Meine frage wäre folgende. Ich habe am 14.04.2020 einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren gestellt und am 17.04.2020 direkt eine Antwort vom Gericht bekommen. In dem Brief stand: Der Eingang ihres Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren wird bestätigt. Die Frist von 5 Jahren endet am 01.12.2021. der Treuhänder erhält eine Abschrift ihres Antrags zur Kenntnisnahme. Im übrigen läuft das Verfahren bis zum genannten Zeitpunkt weiter und evtl. pfändbare Beträge sind einzuziehen ihre Mitwirkung und Auskunftspflichten bestehen fort. Die Kosten des Verfahrens habe ich vor Antragstellung beglichen. Muss ich jetzt noch was machen oder ist die Insolvenz jetzt am 1.12.2021 zu Ende. Bekomme ich da noch einen Bescheid zu? Mit freundlichen Grüßen A.d


    ANTWORT: die Mitteilung des Gerichts bedeutet zunächst, dass der Antrag entgegengenommen worden ist. Das Gericht sagt darin auch, dass vor Ablauf des fünften Jahres über den Antrag nicht entschieden wird (was ja auch nachvollziehbar ist). Wenn das alles ist, was Sie erhalten haben, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung grundsätzlich gegeben sind. Allerdings erfolgt nunmehr aufgrund des Antrags erst das normale Restschuldbefreiungsverfahren, das mit einem Beschluss des Gerichts beginnt, mit dem die Anhörung der Gläubiger zu diesem Antrag angeordnet wird. In der Regel ergeht dieser Beschluss erst nach Ablauf des Zeitpunkts (bei Ihnen also wahrscheinlich erst nach dem 1.12.2021). Wenn Sie den Beschluss erhalten, werden Sie sehen, bis wann die Anhörungsfrist gesetzt ist. Der dort benannte Zeitpunkt ist dann auch der, mit dem Sie grundsätzlich mit der Erteilung der Restschuldbefreiung rechnen können. Es ist auch richtig, dass die pfändbaren Einkommen bis zur Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung weiter einbehalten werden, allerdings erhalten Sie diese für den Zeitraum zwischen Ablauf des fünften Jahres bis zur Restschuldbefreiung dann später wieder zurück, wenn die Restschuldbefreiung tatsächlich vorzeitig erteilt wird. Unternehmen müssen Sie jetzt nichts mehr, da für die vorzeitige Restschuldbefreiung nur das Vorliegen der Voraussetzungen (also Kostenerledigung zum Ablauf des fünften Jahres und die Antragstellung) erforderlich sind. Alles andere läuft dann zum (bzw. nach dem) fünften Jahr automatisch.

  18. Hallo liebe Experten. Meine Wohlverhaltensphase endet im April ’22. Nach 5 Jahren, also alle Verfahrenskosten sind getilgt. Kann ich auch schon jetzt, knapp 4 Monate vorher den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen? Oder in welchem Zeitraum vor dem “Stichtag” sollte man dies am besten tun? Lieben Dank


    ANTWORT: Sie können den Antrag grundsätzlich in dem Moment stellen, in dem feststellt, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung endgültig vorliegen. Sie sollten in der Antragstellung formulieren, dass der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zum Abschluss des 5. Jahres gestellt wird, um ganz sicher zu gehen. Notwendig ist es aber regelmäßig nicht, dass sich aus der Sache selbst ergibt.

  19. Guten Tag, vielen Dank für Ihre ausführlichen Erklärungen zu den Themen. Ich habe nun eine Frage. Die 5 Jahre für eine vorzeitige Restschuldbefreiung sind am 22.09. abgelaufen. Die Beschlüsse zur Aufhebung des Verfahrens und der RSB wurde am 08.11. erstellt. Lt. Aussage des Rechtspflegers sind diese auch erst ab dem 08.11. und nicht rückwirkend zum 22.09. gültig. Ist es aber nicht so, dass die RSB tagesgenau nach 5 Jahren erfolgen muss? Und wenn, wie muss ich jetzt weiter vorgehen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung. Viele Grüße A. M.


    ANTWORT: Man muss das unterscheiden. Die Restschuldbefreiung wird durch einen Beschluss erteilt, der mit Rechtskraft wirksam ist. Wenn der Beschluss 3 Monate nach Ablauf der 3, 5 oder 6 Jahre eintritt, dann gilt er auch erst ab diesem Zeitpunkt. Automatisch läuft nur die Abtretung ab (bei Altverfahren nach 6 Jahren). Der Beschluss wirkt aber zurück was die Abtretungswirkung betrifft (bei Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung). Also angenommen, jemand hat in einem Altverfahren den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren gestellt, die drei Monate nach Ablauf des 5. Jahres erteilt wird: Dann wird das für den Zeitraum ab dem Ablauf des 5. Jahres noch zur Masse gezogene Einkommen als Neuerwerb behandelt, den man zurückerhält. Die Restschuldbefreiung wird also nicht rückwirkend erteilt, sie hat dann aber eine Rückwirkung.

  20. Hallo! Meine Frage wäre, wenn mir die Restschuldbdfreiung erteilt wird, heißt das dann für mich, dass ich keine Pfändung mehr zu leisten habe? Falls das so ist, wird dann mein Arbeitgeber automatisch davon in Kenntnis gesetzt, oder muß ich das abklären? MfG A.M.


    ANTWORT: der Einzug von pfändbaren Einkommen endet spätestens mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Sollte die Abtretungsdauer für das Verfahren (für ältere Verfahren ist das regelmäßig mit dem Erreichen des 6. Jahres der Fall) bereits abgelaufen sein, erfolgt auch dann kein Abzug des pfändbaren Einkommens mehr, falls die Restschuldbefreiung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt worden sein sollte. Das sollte automatisch funktionieren, da der Insolvenzverwalter/ Treuhänders beim Drittschuldner mitteilt, dass keine Abführungen mehr zu leisten sind. Sollte das dennoch versehentlich geschehen, müssen Sie das Geld ohnehin zurückerhalten.

  21. Ich habe den Antrag zur vorzeitigen Restschuldbefreiung bereits vor Monaten gestellt. Es geht hierbei um die Verkürzung auf 5 Jahre. Ich habe weder von Treuhänder noch von gerichtlicher Seite eine Reaktion erhalten. Müsste ich vom Gericht einen entsprechenden Beschluss erhalten?


    ANTWORT: Wichtig ist, dass Sie sicher sein können, dass der Antrag beim Gericht tatsächlich vorliegt. Regelmäßig ist es so, dass erst nach Ablauf des 5. Jahres das Gericht tätig wird. Sollte bereits mehr als ein Monat vergangen sein, können Sie gerne nachfragen, wann Sie mit einem Abschluss rechnen können. Das erste, was Sie erhalten sollten, ist dann ein sogenannter Anhörungsbeschluss, mit dem die Gläubiger über den Antrag auf (vorzeitige) Restschuldbefreiung angehört werden und sich diesbezüglich bis zu einem im Beschluss genannten Datum hierzu melden können. Der Beschluss zur Restschuldbefreiung ergeht dann meist (mehr oder weniger) unverzüglich, nachdem das Datum abgelaufen ist, denn die Regel ist auch, dass sich kein Gläubiger zu diesen Anträgen äußert.

  22. Hallo und vielen lieben Dank für die Antwort. Ich habe nach einer Woche schon Antwort vom Amtsgericht erhalten und nun haben alle Beteiligten die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen Einspruch einzulegen. Was ich gern noch wissen möchte, bekommt mein Arbeitgeber automatisch Bescheid, dass nichts mehr von meinem Lohn gepfändet wird, oder muß ich ihn informieren? LG A. M.


    ANTWORT: in der Regel teilt der Insolvenzverwalter/ Treuhänder mit, dass die Abführungen eingestellt werden können. Mir ist jedenfalls kein einziger Fall bekannt, wo das mal zu einem Problem geführt hätte.

  23. Hallo zusammen, Ich möchte Sie nun auch um Ihre Expertise bitten. Mein Mann ist seit 2017 in der Insolvenz. Leider haben wir einen Insolvenzverwalter der eigentlich auf gewerbliche Insolvenzen spezialisiert ist und keinerlei Aussagen treffen kann zum Thema Privatinsolvenz. Für mich ist dies grundsätzlich unverstänlich, wie so ein Verwalter eine Privatinsolvenz betreuen kann. Nun gut. ich fühle mich einfach wirklich schlecht in Kenntnis gesetzt und wünsche mir einfach eine ganzheitliche Übersicht über das Verfahren an sich. Es gibt seit 2017 keine Pfändungen. Mein Mann zahlt also nichts ab. Nun stellt sich mir die Frage ob in diesem Fall eine vorzeitige Restschuldbefreiung überhaupt möglich ist? Und wenn ja, wie kann man das berechnen? Ich hätte so gerne mal ein Gefühl für die Zahlen, da ich ihn als Lebensgefährtin gerne auslösen wöllte. Mir fehlt hier einfach gänzlich das Verständnis für den ganzen Prozess. Was wäre wenn mein Mann nun eine Anstellung im Aussicht hat, wo gepfändet werden kann? Geht dann damit das „Abbezahlen“ automatisch los? Vielen Dank für die Rückmeldung. Ich hoffe es kommt etwas Licht ins Dunkel. LG


    ANTWORT: Grundsätzlich muss ich sagen, dass es keinen Mangel darstellt, wenn man einen Insolvenzverwalter hat, der idR keine Verbraucherinsolvenzen macht. Denn erfahrungsgemäß ist es eher andersherum: Bei auf Verbraucherinsolvenzen konzentrierten Verwaltern ist die Qualität häufig deutlich niedriger (die Qualitätsbestimmung ist schwierig, da keine Messwerte dafür erhoben werden, da wir allerdings sehr viele Schuldner im Verfahren vertreten, entspricht das meiner Erfahrung, dass ein Verwalter schlecht arbeitet, wenn er unsinnige Dinge tut). Was – wenn ich es richtig verstanden habe – Ihr Hauptproblem ist, das ist die fehlende Kenntnis über die Verfahrensmöglichkeiten. Das sollte eigentlich die Schuldnerberatung leisten. Jedenfalls (und das sage ich nun wirklich, ohne irgendein freundschaftliches Verhältnis zu Insolvenzverwaltern empfinden zu können), ist es tatsächlich nicht die Aufgabe des Verwalters, den Schuldner rechtlich zu beraten oder dessen Interessen zu vertreten. Aber: Warum versuchen Sie nicht, eine kostenfreie Beratung einer Schuldnerberatung wahrzunehmen? Vielleicht machen das nicht viele (die meisten arbeiten ja in der Insolvenz gar nicht mehr und haben daher auch keine Erfahrung), aber wir bieten das an. Wenn Sie weiter weg wohnen, können Sie auch einen telefonischen Termin vereinbaren. Das ist kostenfrei und Sie können alle Fragen klären.

  24. Vielen lieben Dank für Ihre schnelle Antwort.
    Schön, dass es Menschen wie Sie gibt.
    A. M.


    ANTWORT: vielen lieben Dank!

  25. Hallo! Meine Frage wäre folgende. Ich habe ein Schreiben (am 08.03.21)von meinem Treuhänder bekommen,mit der Mitteilung :,, Hiermit teile ich Ihnen mit, dass die Verfahrenskosten voraussichtlich gedeckt sind und die vereinnahmen Beträge an die Gläubiger verteilt werden. Auf die festgestellten Forderungen in Höhe von 1913,00€ konnten bislang Zahlungen in Höhe von insgesamt 5508,00€ vorgenommen werden. Darüber hinaus werden die Gläubiger zeitnah eine weitere Quotenzahlung in Höhe von 4240,00€ erhalten.” Heißt das für mich, dass ich auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen kann? Oder verstehe ich da etwas falsch? Meine Privatinsolvenz endet am 21.07.22 Vielen Dank schon im voraus! MfG A. M.


    ANTWORT: Der Hinweis des Treuhänders hat hier ganz sicher die Funktion Sie darauf hinzuweisen, dass Sie den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung aufgrund der Erledigung der Kosten stellen können. Da bei Ihnen die 5 Jahre schon im Juli herum waren, sollten Sie diesen Antrag umgehend bei Ihrem Insolvenzgericht stellen (wie oben unter 4b).

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