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Restschuldbefreiung steht bevor – was ist zu beachten?

Erläuterungen mit Formulierungsbeispielen für die Antragstellung beim Insolvenzgericht

Ende des Tunnels

Am Ende des Tunnels

Wenn eine überschuldete Person „in Insolvenz geht“, dann bedeutet das nicht nur, dass sie die Eröffnung der Insolvenz  beantragt, sondern vor allem, dass sie das Ende des Tunnels erreichen will. Dieses Ende ist die Restschuldbefreiung. Eine simple und gleichwohl geniale Methode des Kapitalismus, seine verlorenen Schafe einzusammeln. Denn sie gibt nicht nur dem Betroffenen die Freiheit zurück, sie bewirkt vielmehr auch die Revitalisierung der abgeschriebenen Konsumenten und entschlackt damit den kreditbasierten Wirtschaftskreislauf. Nicht selten hört man, dass Letzteres der eigentliche Zweck der Restschuldbefreiung ist. In der offiziellen Sprache erscheint die Restschuldbefreiung hingegen nicht selten als biblischer Gnadenakt[1], als „Rechtswohltat“[2], zusammengefasst als eine im Kern eigentlich völlig systemwidrige Nachsichtigkeit. Aber: Was immer auch Restschuldbefreiung angeblich sein soll, für den Schuldner ist sie eine hart erkämpfte Entlassung aus der Überschuldung, eine Befreiung, die auch als solche empfunden wird. Abgesehen von der unsinnigen moralischen Aufladung ist die Restschuldbefreiung in der Praxis nämlich genau das, was sie zu sein hat, das zwingende Ergebnis eines gesetzlich geregelten Verfahrens.

Bis 2014 wurde die Restschuldbefreiung erst nach Beendigung des 6. Jahres ab Eröffnung erteilt. Seit 2014 sind zwei wesentliche Änderungen in § 300 InsO eingearbeitet worden, die dazu führen, dass auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren oder 5 Jahren möglich ist. Wir wollen nachfolgend deutlich machen, wie dieser letzte Akt des Verfahrens in der Praxis stattfindet. Dabei möchten wir auch auf Besonderheiten hinweisen und Tipps für die Antragstellungen geben.

Hinweis
Die vorzeitige Restschuldbefreiung kommt ausschließlich für Verfahren in Betracht, die ab dem 01.07.2014 eröffnet worden sind. Alle anderen Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden sind, können nicht auf der Grundlage des neuen § 300 InsO vorzeitig restschuldbefreit werden. Eine Rückwirkung gibt es hier nicht.

1. Ablauf der Restschuldbefreiung

Der Ablauf der Restschuldbefreiung ist (unabhängig davon, ob es sich um eine Restschuldbefreiung nach 3, 5 oder 6 Jahren handelt) immer gleich.

a. Anhörungsbeschluss: Wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung vorliegt, erlässt das Gericht einen Anhörungsbeschluss, mit dem die Anhörung zu diesem Antrag angeordnet wird. Dies bedeutet, dass die Beteiligten (Insolvenzgläubiger und Treuhänder) beim Insolvenzgericht Stellungnahmen bzw. Anträge zur Versagung der Restschuldbefreiung anbringen können. Hierfür setzt das Gericht einen Endtermin. Ist dieser dann verstrichen, entscheidet das Gericht.

Wir haben im 1. Beispiel (siehe unter dem Text sogleich) hierfür einen Beschluss zur Anhörung angefügt. Das Beispiel stammt aus einem Verfahren, bei dem über eine Restschuldbefreiung nach 6 Jahren entschieden wurde. Aber auch bei einer Restschuldbefreiung nach 3 oder 5 Jahren sieht das nicht anders aus. Allenfalls die Begründung zum Beschluss unterscheidet sich.

b. Restschuldbefreiungsbeschluss: Nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist wird das Gericht mit einem weiteren Beschluss über den Antrag auf Erteiltung der Restschuldbefreiung entscheiden. Sollte tatsächlich durch einen Gläubiger der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden, kann sich dies allerdings hinziehen. Dann ist auch der Schuldner zu hören und gegebenenfalls noch Beweis zu erheben.

Für den Zeitablauf ist eines recht wichtig: In der Praxis ist es so, dass die Anhörungsbeschlüsse (die ja der endgültigen Restschuldbefreiung vorangehen) häufig selbst erst einige Wochen nach Verstreichen des Datums ergehen, zu dem die Restschuldbefreiung begehrt wird (= Ablauf/ Ende der Abtretungserklärung). Folgerichtig wird der Beschluss zur Restschuldbefreiung oft erst Monate nach Ablauf der 3, 5 oder 6 Jahre erlassen. Hier muss man einfach etwas Geduld haben.

c. Beispiele: Die drei nachfolgenden Beispiele zeigen die Beschlüsse in Form von praktischen Beispielen. Das 1. Beispiel  zeigt – wie gesagt – einen Anhörungsbeschluss. Das ist auch das Allererste, was der Schuldner in der Regel erhält, wenn es auf das Ende zugeht. Im 2. Beispiel zeigen wir einen Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Zum Vergleich hierzu haben wir zusätzlich im 3. Beispiel einen Restschuldbefreiungsbeschluss beigefügt, der nach 6 Jahren ergangen ist. Man sieht an diesen letzten beiden Beispielen, dass der Inhalt dieser Beschlüsse identisch ist und sich nur in den Begründungen etwas unterscheidet. Die Beispiele stellen lediglich Beispiele dar, da die genaue sprachliche Ausformulierung, die Begründung usw. auch vom Gericht abhängig ist. In der Regel benutzen die Gerichte hierfür Textbausteine und fügen nur bei Bedarf weitere Ausführungen hinzu.

1. Beispiel
Anhörung Restschuldbefreiung nach 6 Jahren
2. Beispiel
Beschluss Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
3. Beispiel
Beschluss Restschuldbefreiung nach 6 Jahren

2. Restschuldbefreiung nach 6 Jahren

Wer der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren entgegensieht, muss nach Ablauf der Zeit keinen diesbezüglichen Antrag mehr stellen. Denn die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren wird bereits mit Einreichung des Insolvenzantrags beantragt, also gleich am Anfang des Verfahrens.[3] Da hat sich auch durch die Änderung des Gesetzes im Jahre 2014 nichts geändert.

a. Weiterstundung Kosten beantragen?

4. Beispiel
Beschluss Weiterstundung Kosten
Wichtig aber ist eines: Sollten zur Restschuldbefreiung nach 6 Jahren die Kosten des Verfahrens noch nicht erledigt sein, also Verfahrenskosten (ganz oder teilweise) noch bestehen, endet auch die Stundung dieser Verfahrenskosten mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass dann recht schnell die Eintreibung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes beginnt. Man kann hier zwar auch Ratenzahlungen vereinbaren. Wenn die finanzielle Situation aber sehr schlecht ist, empfiehlt sich ein anderes Vorgehen: Man sollte noch vor Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht die Weiterstundung der Verfahrenskosten beantragen. Die Möglichkeit hierzu ergibt sich aus § 4b Abs. 1 InsO.[4] Entscheidet das Gericht in diesem Sinne, wird die Stundung unter der Auflage erteilt, dass man Veränderungen des Einkommens oder der Vermögenssituation mitteilen muss (vgl. § 4b Abs. 2 InsO), so dass später ggf. eine Neufestlegung erfolgen kann. Das bedeutet auch, dass man das Gericht über spätere Wohnortwechsel ungefragt informieren muss. Die Weiterstundung hat aber den Vorteil, dass man bis zur Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ruhe hat. Auf diese Weise kann sich nach einer gewissen Zeit die Kostenfrage auch von selbst erledigen. Das Beispiel 4 auf dieser Seite enthält einen Beschluss zur Weiterstundung.
Hinweis
Der Antrag auf Weiterstundung der Kosten ist ausschließlich für die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren relevant. Für die Fälle der vorzeitigen Restschuldbefreiung (nach 3 oder 5 Jahren) ist hingegen immer Voraussetzung, dass die Kosten bereits erledigt sind, so dass ein Weiterstundungsantrag gar keinen Sinn machen würde. Bei der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ist es die einzige Voraussetzung, bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren tritt noch die 35-prozentige Quote hinzu. Dies ergibt sich aus § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO: “Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt [= also nur dann!], entscheidet das Gericht auf seinen Antrag…” [zur vorzeitigen Restschuldbefreiung].

aa. Antragsinhalt Weiterstundung Kosten

Zunächst: Ein rechtsstaatliches Verfahren funktioniert nicht nach dem Zauberspruchprinzip. Es gibt keine speziellen Formulierungen zu beachten, wichtig ist allein, dass man erkennen kann, was der Antragsteller will. Es kann nie schaden, Anträge so zu stellen, dass auch ein wenig inspirierter Mitarbeiter des Gerichts weiß, was da eigentlich beantragt wird. Hinzu kommt, dass man bestimmte Ausführungen zu den Antragsvoraussetzungen machen muss (Mindestinhalt). Die Formulierungsbeispiele sind daher zwar nur Beispiele, enthalten aber auch alles Nötige, und sie haben sich in dieser Form in der Praxis bewährt. Man muss sie aber in jedem Fall noch den die konkreten Gegebenheiten anpassen.

Mindestinhalt:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise zur Einkommens- bzw. Vermögenssituation

Manche Gerichte fordern bestimmte Auskunftbögen zur Einkommens- und Vermögenssituation ein. Aber das wird das Gericht im Zweifel mitteilen, wenn man den Antrag eingereicht hat. Es ist also bei der Antragstellung nicht ganz so schlimm, wenn die Ausführungen zur Einkommenssituation für das Gericht noch nicht ausreichend sein sollten. Man muss immer nur darauf achten, dass man auf entsprechende Hinweise des Gerichts reagiert. Die wesentlichen Aussagen zur Einkommens- und Vermögenssituation sollten allerdings bereits mit dem Antrag eingereicht werden. Dazu gehört, dass man das Einkommen darlegt, gegebenenfalls bestehende Unterhaltspflichten benennt und Einkommensnachweise sowie Kontoauszüge beifügt.

bb. Formulierungsbeispiel

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag gemäß § 4b Abs. 1 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick auf die Erteilung der Restschuldbefreiung in oben genanntem Verfahren stelle ich den Antrag, dass die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4b Abs. 1 InsO über die Restschuldbefreiung hinaus verlängert wird.

Ich beziehe Einkommen lediglich aus seiner Rente in monatlicher Höhe von ca. 960 €. Da ich alleinstehend bin, muss ich mit diesem Einkommen alle Ausgaben bestreiten.[…]

Zur Glaubhaftmachung meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse füge ich meinen aktuellen Rentenbescheid sowie die letzten vier Kontoauszüge bei.[…]

Ich bitte um Mitteilung, welche weiteren Informationen oder Unterlagen das Gericht zur Beurteilung dieses Antrags benötigt. Sollte das Gericht der Auffassung sein, hierüber erst später entscheiden zu können, bitte ich darum, den Antrag zu diesem späteren Zeitpunkt zu bescheiden.

 

Unterschrift

Anlagen

 

3. Restschuldbefreiung nach 3 Jahren

Anders als bei der regulären Restschuldbefreiung nach 6 Jahren ist für die vorzeitige Restschuldbefreiung immer ein zusätzlicher Antrag erforderlich.[5]

Wer die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren anvisiert, muss also beachten: Es muss ein eigenständiger Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt werden und es müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus § 300 InsO ergeben. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen durch den Antragsteller glaubhaft gemacht werden müssen, sodass es also nicht allein genügt, den Antrag zu stellen. Man muss den Antrag auch inhaltlich hinreichend begründen können.

Die Grundvoraussetzung für die vorzeitige Restschuldbefreiung ist, dass innerhalb von 3 Jahren eine Befriedigungsquote von 35% erzielt werden konnte. Es genügt also nicht, dass das 2 Tage nach Ablauf der 3 Jahre der Fall ist oder 5 Wochen später (berechnet immer von dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an). Das Gesetz ist hier eindeutig, denn in § 300 InsO heißt es:

“…wenn […] drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht”

Wichtig für die hier gestellte Frage ist das Wort „innerhalb“. Der Gesetzgeber hat damit eben alle Fälle ausgeschlossen, bei denen dieses Resultat erst nach Ablauf von 3 Jahren eintritt. Das mag, insbesondere dann, wenn es vielleicht nur um ein paar Tage geht, für die betroffene Person sehr schmerzlich sein. Allerdings muss man berücksichtigen, dass der Gesetzgebers eine Regelung schaffen wollte, bei der durch die strenge zeitliche Zäsur eine hinreichende Rechtssicherheit gewährleistet wird. Es gibt hier keinerlei Ermessen des Gerichts, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das gilt auch für den Fall, dass die 35% nur mit einem sehr geringen Betrag unterschritten werden.

Hinweis
Aus § 300 InsO ergibt sich aber andererseits auch, dass weder die Antragstellung noch die tatsächliche Befriedigung innerhalb der 3 Jahre erfolgt sein müssen. Die Frist bezieht sich also nur darauf, dass die Mittel, die eine 35%-Befriedigung gewährleisten, beim Insolvenzverwalter eingegangen sein müssen. Ergibt sich erst nach Ablauf der drei Jahre, dass diese Voraussetzung vorlag, kann man also den Antrag noch später stellen.

In der Praxis hat sich als sehr sinnvoll erwiesen, die Antragstellung rechtzeitig mit dem Insolvenzverwalter (bzw. Treuhänder, wenn die Aufhebung der Insolvenz schon erfolgt ist) abzusprechen und dessen Kooperation einzufordern. Hier kann der Insolvenzverwalter/ Treuhänder mit frühzeitigen Überschlagsrechnungen oder sonstigen Informationen sehr hilfreich sein, um den Antrag zu begründen.

Denn: Sollte die Gläubiger-Befriedigung praktisch noch nicht umgesetzt sein (was wie gesagt keine Voraussetzung für den Antrag ist), dann kann man allenfalls die Höhe des Kontostands beim Insolvenzverwalter nachweisen. Das ist aber selten der Nettobetrag, der auf die Gläubiger verteilt wird, weil noch keine Kostenbereinigung erfolgt ist.[6] Es ist dann eine Überschlagsrechnung nötig, ob auch bei Berücksichtigung der wahrscheinlichen Kosten diese 35% erfüllt werden können. Das Ergebnis kann von einem sicheren “Ja” (oder auch “Nein”) bis hin zu einem unsicheren “Vielleicht” reichen. Umso unsicherer das ist, umso genauer muss es geprüft werden!

Hinweis
Gerade in den Fällen, wo die 35% nur sehr knapp zustande kommen, ist es umso mehr nötig, die Verfahrenskosten hinreichend genau und rechtzeitig zu klären. Auf diese Weise kann man verhindern, dass die Restschuldbefreiung am Ende nur deshalb versagt wird, weil ein geringer Euro-Betrag an den 35% fehlt. In diesen Fällen gilt, dass man sich früh genug mit dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder in Verbindung setzen sollte, um hinreichende Sicherheit über die Befriedigungsquote zu erlangen.

a. Antragsinhalt

Mindestinhalt gem. § 300 InsO:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise Befriedigung oder hinreichende Befriedigungsmasse für 35% (oder mehr), Glaubhaftmachung erforderlich (§ 300 Abs. 1 Ziff. 2 und § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO)
  3. Ausführungen/ Nachweise zur Erledigung der Kosten (§ 300 Abs. 1 Satz 2, 1. HS InsO)
  4. Angaben zur Herkunft der Mittel, die dem IV/TH zugeflossen sind (§ 300 Abs. 2 Satz 1 InsO) und Erklärung, dass diese Angaben vollständig und richtig sind. (§ 300 Abs. 2 Satz 2 InsO)

Zu Punkt 2 (“Glaubhaftmachung”): Glaubhaft gemacht werden muss, dass genügend Mittel zur 35%-Befriedigung in der vorgesehenen Frist eingegangen sind. Darin dürfte in der Praxis das Hauptproblem liegen, wenn die notwendige Befriedigungsleistung an die Gläubiger noch nicht erfolgt ist, umso mehr, wenn das Ergebnis nur knapp erreicht werden kann. Sollte die Befriedigung bereits bei den Gläubigen bewirkt sein (und mindestens 35% betragen), dann ist dieser Punkt natürlich unschwer zu erfüllen, denn dann genügt ein bloßer Hinweis auf diesen Umstand. In allen anderen Fällen kommt es, wie bereits erwähnt, darauf an, ob man ganz sicher sagen kann, dass die zur Masse geflossenen Gelder ausreichend sind. Das ist dann der Fall, wenn man selbst bei ungünstigstem Kostenanfall immer noch ganz sicher davon ausgehen kann, dass diese 35% erbracht werden. Wenn das nicht ganz klar auf der Hand liegt, ist es ohne Hilfestellung des Insolvenzverwalters kaum möglich, die Zahlen glaubhaft zu machen. Wenn die Hilfe des Insolvenzverwalters/ Treuhänders aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung steht, müssen diese Zahlen rekonstruiert werden. Dazu benötigt man den Tabellenauszug, aus dem sich die Gesamtsumme der festgestellten Forderungen ergibt, man benötigt den Nachweis der zum Insolvenzverwalter geflossenen Mittel, wozu regelmäßig ein Kontoauszug abgefragt werden kann. Aus diesen beiden Zahlen müsste man dann die entsprechenden Schlüsse für die Glaubhaftmachung ziehen können. Zwar genügt für den Antrag die Glaubhaftmachung, sodass ein abschließender Nachweis nicht gefordert ist. Aber das Problem ist dann, dass man noch nicht genau weiß, ob die Voraussetzungen schlussendlich tatsächlich vorliegen und damit das begehrte Ziel der vorzeitigen Restschuldbefreiung erreicht werden kann.

Zu Punkt 3: Genau genommen ist das kein zusätzlicher Punkt, sondern wird im Zusammenhang mit den Aussagen zu 2. zu klären sein. Denn wenn man den Nachweis erbringt, dass genügend Geld zur Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35% zugeflossen ist, dann bedeutet das automatisch, nach Abzug der Kosten. Sollte bis zum Zeitpunkt der Antragstellung aber eine Befriedigung in Höhe von 35% bereits erreicht sein, dann sind die Kosten grundsätzlich bereits erledigt. Auch in diesem Fall sollte man aber beim Insolvenzverwalter noch einmal nachfragen, insbesondere bei sehr knappem Ergebnis.

Zu Punkt 4: Angaben müssen nur zur Herkunft der Beträge gemacht werden, die nicht aufgrund des pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter geflossen sind (bzw. nicht “von der Abtretungserklärung”[7] umfasst waren).

Gleichwohl: Auch dann, wenn die Mittel, die zur Erfüllung dieser 35% geführt haben, sich ausschließlich aus dem pfändbaren Einkommen gebildet haben, sollte man dies im Antrag dennoch erwähnen. Dies hat sich in der Praxis bewährt, auch wenn es in diesen Fällen rechtlich nicht nötig wäre.

b. Formulierungsbeispiele

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt. Die Angabe Insolvenzverwalter/ Treuhänder ist ebenfalls anzupassen. Sollte die Insolvenz zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aufgehoben sein, ist die Bezeichnung Insolvenzverwalter zu wählen, sonst Treuhänder.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach Ablauf von 3 Jahren gemäß § 300 InsO. Meine Insolvenz wurde mit Datum vom […] eröffnet, sodass nunmehr 3 Jahre seit der Eröffnung vergangen sind. Sollte das Gericht über den Antrag derzeit noch nicht entscheiden können, bezieht sich der Antrag auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmalig über diesen Antrag entscheiden kann.

Dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder sind bereits hinreichende Mittel zugeflossen, die eine Befriedigungsquote von mindestens 35% der angemeldeten Forderungen ermöglichen. Die Kosten des Verfahrens sind unabhängig hiervon gedeckt.

Dies ergibt sich aus (Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänder, Kontostand beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder usw.). Ich habe hierzu folgende Unterlagen in der Anlage beigefügt: […]

Zur Glaubhaftmachung füge ich ferner bei: […]

[Beispiele]

[Beispiel 1: …im Schlussverzeichnis sind Forderungen über einen Gesamtbetrag von 15.000 € aufgenommen worden. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens flossen dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder insgesamt 10.000 € zu. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder gibt an, dass die davon noch abzuziehenden Kosten 2.130 € betragen. Somit stehen für die Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich 7.870 € zur Verfügung. 35% von 15.000 € ergeben ein Betrag von 5.250 €. Damit liegen derzeit bereits genügend Mittel vor, die eine derartige Befriedigung ermöglichen.

Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänders vom …,  Anderkonto-Auszug, Schlussverzeichnis, …]

[Beispiel 2: …ein Schlussverzeichnis liegt derzeit noch nicht vor.[8] Es wurden durch den Insolvenzverwalter/ Treuhänder aber Forderungen in Höhe von insgesamt 15.000 € in der Tabelle aufgenommen. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind  insgesamt 10.000 € zugeflossen. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder gibt an, dass die davon noch abzuziehenden Kosten 2.130 € betragen. Somit stehen für die Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich 7.870 € zur Verfügung. 35% von 15.000 € ergeben ein Betrag von 5.250 €. Damit liegen derzeit bereits genügend Mittel vor, die eine derartige Befriedigung ermöglichen.

Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänders vom …, Anderkonto-Auszug, …]

[Beispiel 3: …es wurden im Schlussverzeichnis 15.000 € berücksichtigt. Die Verteilung ist bereits mit einer Befrieidigungsquote von 47% durchgeführt worden, sodass die Erfüllung von 35% nachweislich schon erfolgt ist. Der Treuhänder bestätigt, dass weitere Kosten nicht mehr zu regulieren sind.

Glaubhaftmachung: …]

Die Mittel, die zu diesem Zufluss beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder geführt haben, stammen aus […]

Dies ergibt sich aus […]

[Beispiele]

[Beispiel 1: die Mittel stammen ausschließlich aus dem pfändbaren Einkommen, wurden also im Rahmen der Abtretung an den Insolvenzverwalter/ Treuhänder abgeführt.

Nachweis: …]

[Beispiel 2: die Mittel wurden aus den unpfändbaren Einkommen vom Antragsteller selbst an den Insolvenzverwalter überobligatorisch gezahlt. Dies lässt sich aufgrund der Überweisungen vom Konto des Antragstellers nachvollziehen.

Nachweis: Kontoauszüge, …]

[Beispiel 3: die Mittel stammen von der Lebensgefährtin des Schuldners. Diese hat aus ihrem Einkommen Mittel bereitgestellt, um die erforderliche Quote im Ablauf der Zeit erreichen zu können.

Nachweis: …]

Ich erkläre hiermit die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben.

Sollte das Gericht weitere Informationen oder Unterlagen für erforderlich halten, bitte ich höflichst um eine entsprechende Mitteilung.

Ich rege an, den Insolvenzverwalter/ Treuhänder anzuweisen, die nach Ablauf der 3 Jahre anfallenden pfändbaren Beträge zu separieren, damit diese nach antragsgemäßer Entscheidung über den Antrag an den Schuldner ausgezahlt werden können.

Unterschrift

4. Restschuldbefreiung nach 5 Jahren

Im Prinzip sind die Voraussetzung ähnlich wie beim Antrag zur vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Auch hier muss ein Antrag gestellt werden. Auch hier ist es sinnvoll, diesen Antrag vor Ablauf der Fünfjahresfrist zu stellen.

Ansonsten ist die Antragstellung hier aber wesentlich einfacher, da die einzige Bedingung darin besteht, dass mit Ablauf der 5 Jahre die Kosten des Verfahrens erledigt sind.

a. Antragsinhalt

Mindestinhalt gem. § 300 InsO:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise zur Erledigung der Kosten (§ 300 Abs. 1 Satz 2, 1. HS und Satz 2 Ziff. 2 InsO)
  3. Glaubhaftmachung erforderlich (§ 300 Abs. 2 Satz 3 InsO)

Anders als bei der 3 Jahresinsolvenz ist eine Angabe der Herkunft der Mittel nicht vorgesehen (die diesbezüglichen Anforderungen in § 300 Absatz 2  Satz 1 und 2 InsO betreffen nur den “Dreijahresantrag”.

Zu Punkt 3: Auf den 1. Blick stellt sich natürlich die Frage, worauf sich die Glaubhaftmachung hier beziehen soll. Denn dass 5 Jahre seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergangen sind, lässt sich schon anhand des Eröffnungsbeschlusses unschwer feststellen. Zwar verlangt § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Glaubhaftmachung in Bezug auf die Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, allerdings gehört zu diesen Voraussetzungen eben immer, dass die Verfahrenskosten berichtigt sind (vergleiche § 300 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz InsO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich also auf die Frage der Erledigung der Kosten. Hierzu wäre es sinnvoll, den Insolvenzverwalter / Treuhänder um eine entsprechende Bestätigung zu bitten. Wenn sich die Erfüllung dieser Voraussetzung sehr leicht schon aus den gerichtlichen Akten ergibt, muss man zur Glaubhaftmachung natürlich nicht sehr viel schreiben.

b. Formulierungsbeispiel

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach Ablauf von 5 Jahren gemäß § 300 InsO. Meine Insolvenz wurde mit Datum vom […] eröffnet, sodass nunmehr 5 Jahre seit der Eröffnung vergangen sind. Sollte das Gericht über den Antrag derzeit noch nicht entscheiden können, bezieht sich der Antrag auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmalig über diesen Antrag entscheiden kann.

Die Erledigung der Kostenforderung zum Zeitpunkt des Ablaufs der 5 Jahre mache ich wie folgt glaubhaft:

[Nachweise für die Erledigung der Forderung: Schreiben des Treuhänders, möglicherweise vorzeitige Anfrage bei Gericht o. ä.]

Sollte das Gericht weitere Informationen oder Unterlagen für erforderlich halten, bitte ich höflichst um eine entsprechende Mitteilung.

Unterschrift

__________________________
[1] Die bei Einführung der Insolvenzordnung zunächst vorgesehene Verfahrensdauer von 7 Jahren wurde tatsächlich mit Bezugnahme auf die Bibel erklärt. 5. Mose 15,1: “Alle sieben Jahre sollst du ein Erlassjahr halten.” [ZURÜCK]
[2] Der Begriff “Rechtswohltat” stammt aus dem römischen Recht (lat. beneficium iuris) und wurde später auch gemeinrechtlich geprägt. Er hat aber nicht die moralisierende Bedeutung, die man dem Wort im modernen Sprachgebrauch beimisst. Im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung im Insolvenzrecht verstellt der Begriff die Einsicht, dass die moderne Rechtsordnung die Restschuldbefreiung nur als Rechtsanspruch ausgestalten kann und dass alle weitergehenden Zuschreibungen keinen rechtlichen Begriff verdeutlichen, sondern lediglich persönliche oder politische Anschauungen widerspiegeln. Ähnliches lässt sich übrigens zur Bezeichnung “redlicher” Schuldner sagen. [ZURÜCK]
[3] Der Restschuldbefreiungsantrag ist Teil der regulären Insolvenzantragstellung, die regelmäßig aus 3 Anträgen besteht, nämlich dem Eröffnungsantrag, dem Antrag auf Verfahrenskostenstundung und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Dieser Restschuldbefreiungsantrag betrifft die reguläre Restschuldbefreiung nach 6 Jahren; nur für eine vorzeitige Restschuldbefreiung muss später ein zusätzlicher Antrag gestellt werden. Eine Insolvenzeröffnung setzt technisch zwar nicht voraus, dass eine Restschuldbefreiung beantragt wird. Dann kommt es zu einer Eröffnung des Verfahrens aber nur dann, wenn entweder die Kosten des Verfahrens vorausgezahlt werden oder die Masse eine Kostendeckung verspricht. Eine Restschuldbefreiung kann allerdings dann in keinem Falle erlangt werden. [ZURÜCK]
[4] § 4b InsO enthält selbst kein Antragserfordernis, man darf aber davon ausgehen, dass das Gericht im Zweifel ohne Antrag nicht entscheidet. [ZURÜCK]
[5] Zur grundlegenden Erläuterung möchten wir auf unseren Artikel Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 2: Nach 3 Jahren Schluss? verweisen, der nach wie vor aktuell ist. An dieser Stelle soll es um die praktische Umsetzung gehen. [ZURÜCK]
[6] Eine Befriedigung der Gläubiger erfolgt erst, wenn die Kosten reguliert sind. Wenn also noch keine Befriedigung der Gläubiger vorgenommen worden ist und die Kosten auch nicht reguliert sind, steht noch nicht genau fest, wie hoch die Befriedigungsquote letztlich sein wird. [ZURÜCK]
[7] Die Abtretungserklärung wird zur Eröffnung der Insolvenz durch den Schuldner eingeräumt. Das ist sozusagen die Grundlage dafür, dass der Insolvenzverwalter/ Treuhänder bis zur Restschuldbefreiung die pfändbaren Teile des Lohnes erhält. [ZURÜCK]
[8] Der Fall, dass noch kein Schlussverzeichnis vorliegt, ist ausdrücklich in § 300 Abs. 1 Satz 5 InsO geregelt: „Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat.“ [ZURÜCK]
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156 Comments

  1. Hallo, Ich möchte Antrag auf Restschuldbefreiung nach 5 Jahren stellen und bat meinen IV um eine Aufstellung der bisher getilgten Posten. Nun sind offenbar noch über 800 Euro Gebühr für den IV offen. Kann das korrekt sein? Ich habe gedacht, dass die Verfahrenskosten + Gehalt des IV als erstes aus der Masse gedeckt werden.

    ANTWORT: das kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Wenn die Kosten noch nicht gedeckt sind, ist jedenfalls einer Antragstellung auf vorzeitige Restschuldbefreiung nicht erfolgreich, denn das ist ja die Voraussetzung. Ob aber die Kosten richtig berechnet worden sind, Kann ich natürlich von außen überhaupt nicht beurteilen.

  2. Hallo,
    vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Super den Antrag werde ich bald stellen. Kann ich beim Insolvenzgericht mit meinem Aktenzeichen anfragen wieviel Geld schon gestundet worden ist und ob ich einen Antrag auf Verkürzung stellen kann? Bedeutet, wenn das Gericht die Verkürzung genehmigt, kann ich ab dem 07.01.24 wieder über mein ganzes Geld verfügen und bin frei ? Vielen dank. Die Treuhänderin hat mir schriftlich mitgeteilt, dass sie mich nicht beraten darf und mich leider damit alleine lassen muss.

    ANTWORT: Sie sollten die Frage, ob die Kosten schon erledigt sind, zunächst bei der Treuhänderin anbringen. Das zumindest stellt keine Rechtsberatung dar sondern nur die Auskunft über einen Sachverhalt. Wenn Sie von dort keine Information erhalten, sollten Sie einmal schauen, ob Sie die vorläufige Verfahrenskostenaufstellung vom Gericht erhalten können (falls Sie das nicht schon bekommen haben), eine solche wird zur Aufhebung der Insolvenz (also zu Beginn der Wohlverhaltensphase) erstellt. Daraus kann man zumindest erkennen, wieviel Kosten zum Zeitpunkt der Aufhebung der Insolvenz noch bestanden haben und müsste dann den Rest schätzen. Da man auf diese Weise nie eine ganz genaue Zahl erhält, ist es wirklich sehr sinnvoll, vom Treuhänder die Auskunft einzufordern, ob die Voraussetzungen für die Antragstellung schon erfüllt sind.

  3. Hallo guten Abend, mein Insolvenzverfahren wurde am 07.01.2019 eröffnet. Dann bekam ich einen Beschluss vom Gericht, dass am 26.07.19 das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben. Somit beginnt meine Wohlverhaltensperiode richtig? Dann bekam ich ein Schreiben meiner Insolvenzverwalterin, Möglichkeit auf Verkührzung 5 Jahre. Wenn die Verfahrenskosten getragen worden sind dann besteht die Möglichkeit auf 5 Jahre zu verkürzen. An der untersten Stelle in der Tabelle steht, noch zu benötigter Betrag über Pfändung oder freiwillige Zahlung 2109,08€ dieser Betrag ist schon da. Was muss ich jetzt tun, damit ich am 07.01.2024 endlich frei von der Insolvenz bin ? Ich danke ihnen jetzt schon für ihre Zeit. Mit freundlichen Grüßen

    ANTWORT: Ja, es ist richtig, dass mit der Aufhebung der Insolvenz die Wohlverhaltensphase beginnt. Im Rahmen dieser Entscheidung ist der Schlusstermin vorgesehen. Wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind, ist die Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung zum Ablauf des 5. Jahres zulässig. Voraussetzung ist dann allerdings noch, dass Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Insolvenzgericht stellen. Dieser Antrag ist leicht gemacht, Sie könnten ihn ungefähr so fassen:

    “Ich stelle hiermit den Antrag auf Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung zum Abschluss des 5. Jahres ab Eröffnung der Insolvenz in meinem Verfahren gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 3 InsO (alte Fassung).

    Begründung: Das Insolvenzverfahren über mein Vermögen wurde am …. eröffnet. Damit sind für die Beurteilung der Antragstellung die ab 2014 geltenden Regelungen über die vorzeitige Restschuldbefreiung (alte Fassung) anzuwenden. Voraussetzung für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ist die Berichtigung der Kosten des Verfahrens. Diese Kosten sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt vollständig reguliert. Dies ergibt sich aus … [z.B.: der Mitteilung des Treuhänders], womit die Voraussetzungen auch hinreichend glaubhaft gemacht sind.”

  4. Ich habe nach Ihrem Formulierung Beispiel die Restschuld Befreiung inkl. aller erforderlichen Unterlagen beantragt. Ich bekam ein Schreiben, dass nunmehr die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung ansteht. Gläubiger und Treuhänder können auch jetzt noch die Versagung beantragen. Wie lange ist die Frist dafür? Und wie lange dauert es im Allgemeinen, bis die Entscheidung gefällt und das Urteil gesprochen wurde? Vielen Dank und freundliche Grüße

    ANTWORT: In der Regel setzt das Gericht den Gläubigern eine Frist, in der zu diesem Antrag Stellung genommen werden kann. Nach Ablauf dieses Zeitpunkts kann man mit einer mehr oder weniger schnellen Entscheidung des Gerichts rechnen, jedenfalls dann, wenn gläubigerseits keine Anträge gestellt werden. D. h. dass nach Ablauf der Frist grundsätzlich die Voraussetzungen für die Entscheidung des Gerichts gegeben sind, wie lange es aber in Ihrem Fall konkret dauert, kann ich Ihnen nicht beantworten, denn das hängt von der Arbeitsweise des Gerichts ab. Normalerweise sollte der Beschluss (spätestens) innerhalb des dem Termin nachfolgenden Monats ergehen.

  5. Hallo Vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren meine Regelinsolvenz wurde am 08.05.18 eröffnet. Ich habe allerdings versäumt den Antrag auf Vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren zu stellen. Die wäre meines wissens am 07.05.2023 gewesen. Die ganzen Verfahrenskosten , Gerichtskosten wurden bis zum 07.05.2023 schon bezahlt. Meine frage: kann ich den Antrag auf Vorzeitige Restschulbefreiung auch mach diesen abgeloffenen 5 jahren stellen also den 07.05.2023. Oder muss ich das jetzt leider so hinnehmen, und die Insolvenz lauft 6 jahre. Danke

    ANTWORT: Ja, Sie können den Antrag auch jetzt noch stellen. Das Gesetz fordert nicht, dass der Antrag vor Ablauf des 5. Jahres gestellt worden ist. Allerdings gibt es Gerichte, die in dem Fall die Rückzahlung des Neuerwerbs erst ab dem Zeitpunkt annehmen, ab dem der Antrag gestellt wurde. D. h., hat der Insolvenzverwalter/ Treuhänder noch bis zu Ihrer Antragstellung pfändbares Einkommen eingezogen (also für den Zeitraum zwischen 7. Mai bis zur Antragstellung), dann wäre dieser Teil noch kein Neuerwerb, den Sie am Ende zurückgehalten. Das ist allerdings die einzige Konsequenz, wenn man den Antrag zu spät stellt. Man kann darüber streiten, ob das Gericht ermächtigt ist, so vorzugehen, aber das wäre die maximale Konsequenz. Es steht in keinem Falle infrage, dass Sie die vorzeitige Restschuldbefreiung jetzt noch beantragen können.

  6. Hallo Meine 6 Jahre sind um und nun wird über Restschuldbefreiung entschieden. Wenn ich dann eine Weiterstundung beantrage,musd ich dann Einkünfte meines Lebensgefährten angeben?

    ANTWORT: Grundsätzlich ja, da diese Frage genauso entschieden wird wie eine Beantragung von Prozesskostenhilfe. Auch da ist das Einkommen der Ehegatten relevant.

  7. Hallo, mir wurde mit Beschluss vom 24.03.23 Restschuldbefreiung (vorzeitige nach 5 Jahren, Eröffnung Inso 19.02.18) erteilt. Am 27.03.23 wurde der Beschluss öffentlich bekannt gemacht. Theoretisch sind ja nun die 2 Wichen Notfrist abgelaufen. Mein Treuhänder meinte, dass der Beschluss erst rechtskräftig ist, wenn ich vom Gericht einen Brief erhalte, in dem steht, dass der Beschluss nun rechtskraftig ist. Stimmt das? Mir kommt das etwas komisch vor, da er auch meinte bis zu dem Datum an dem ich diesen Brief erhalte, werden die Pfändungen noch eingezogen. Und bekomme ich das Geld das mir seit 19.02.23 weiterhin einbehalten wird, tatsächlich zurück? Wenn ja, wie sind hier Ihre Erfahrungswerte wie lange die Rückzahlung dauert? Ich wäre sehr dankbar fur Ihre Hilfe bei meinen Fragen

    ANTWORT: für die gesamten Zeit, in der ich als Schuldnerberater tätig bin, und das ist nun schon wirklich sehr lange, habe ich keinen einzigen Fall in Erinnerung, bei dem das Gericht noch einen Beschluss erlassen hätte, mit dem die Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses zusätzlich festgestellt und an den Schuldner übersandt worden wäre. Selbst wenn das bei Ihrem Gericht so üblich sein sollte, tritt die Rechtskraft nicht aufgrund eines Beschlusses ein, der die Rechtskraft feststellt, denn die Rechtskraft folgt dem Fristablauf (und nicht der Feststellung durch Beschluss). Für die weitere Frage bitte ich Sie, hier nachzulesen: Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?

  8. Hallo, ich habe paar Fragen. Im April 2018 wurde mein Insolvenzverfahren geöffnet und möchte gerne diese in der 5-Jahre-Zeit beenden. Ich hatte mein Insolvenzverwalter gefragt ob ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung Stellen darf und daraufhin meinte er ich sollte diesbezüglich keine fragen stellen! wie erfahre ich, was für kosten noch offen sind? wie stelle ich diesen Antrag zusammen wenn ich keine Infos habe. Danke schön mit freundlichen Grüßen S. G

    ANTWORT: Man muss sagen, dass Ihre Erfahrung bestimmt nicht die Regel bestätigt, aber mir sind derartige Insolvenzverwalter leider auch bekannt. Bitte lassen Sie sich davon nicht entmutigen. Wie in den meisten Fällen sind hierfür die unsinnigen Regeln des Insolvenzverfahrens verantwortlich, denn diese ermöglichen es, den Schuldner sozusagen wie ein rechtloses Subjekt zu behandeln. Gleichwohl bedingt die fehlende Mitarbeit des Insolvenzverwalters kein Scheitern Ihres Antrags. Am einfachsten ist die Situation, wenn die Kosten schon hinreichend bestimmt sind. Der Großteil der Kosten fällt bis zur Aufhebung der Insolvenz an, und die Regel ist, dass die Insolvenz ca. ein Jahr nach Eröffnung der Insolvenz aufgehoben wird (das muss allerdings nicht sein). Ob diese Aufhebung bei Ihnen schon vorliegt, kann ich natürlich nicht wissen. In diesem Fall gibt es auch keinen Insolvenzverwalter mehr (er/sie nennt sich dann Treuhänder). Wenn es die Aufhebung der Insolvenz schon gibt (was bedeutet, dass Sie sich in der Wohlverhaltensphase befinden würden), kann man die Kosten relativ genau bestimmen, denn es gibt dann eine vorläufige Schlusskostenrechnung (die Sie – sofern sie Ihnen nicht vorliegt – beim Insolvenzgericht anfordern könnten). Der Hauptteil der Kosten fällt nämlich in dem Zeitraum bis zur Aufhebung der Insolvenz für die Vergütung des Insolvenzverwalters an. Man kann aus dieser Kostenrechnung erkennen, wie viel zum Zeitpunkt der Aufhebung noch offen war und die restlichen Kosten ungefähr prognostizieren. Dann muss man noch ungefähr wissen, wie viel seither abgeführt worden ist und kann sich daraus ein relativ gutes Bild machen. Sollte die Insolvenz noch nicht aufgehoben worden sein, wird es etwas schwieriger. Aber auch in dem Fall könnten Sie alle Abführungen, die bisher stattgefunden haben, zusammenrechnen, und man könnte daraus eine Prognose der Kosten abgeben. Das würde für die Antragstellung beim Insolvenzgericht ja genügen.

  9. Zuerst gestatten Sie mir bitte ein großes Dankeschön für Ihre erstklassigen Informationen zum Thema Insolvenz sowie Ihrer Bereitschaft, Fragen hier kostenfrei zu beantworten. Das ist wohl einmalig in Deutschland!

    Dank Ihrer – vor allem gut verständlichen – Informationen werde ich mich nun damit beschäftigen, rechtzeitig vor Erteilung der Restschuldbefreiung (6 J. am 2. August 2023) die Weiterstundung der Kosten zu beantragen. (Insolvenzverfahren betrifft nur mich alleine als ehem. Selbständiger (Az. IN in FFO))

    Zur Anrechnung meines Einkommens (Altersrente 713,00 € netto) muß ich auch die “volle Erwerbsminderungsrente” meiner Ehefrau (80% schwerbehindert, Merkzeichen “G”, keine Pflegestufe) in Höhe von 988,00 € netto angeben.

    1. Frage: Muß ich ein evtl. bewilligtes Wohngeld (Mietzuschuß) angeben – oder wird diese staatl. Leistung nicht berücksichtigt? (Antrag wurde 02/23 gestellt.)

    Die Miete beträgt 440,00 € (60,42 m²), NBK-Vorauszahlung 129,00 €, Heizkosten-Vorauszahlung (Gas) 36,00 € – Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (Durchlauferhitzer).

    2. Frage: Da Strom (200,00 € Abschlag seit 1.1.23) nicht berücksichtigt wird: Kann ein Betrag für die Warmwasseraufbereitung mittels Durchlauferhitzer geltend gemacht werden und ggf. in welcher Höhe?

    3. Frage: Kann ich für meine dauerhaft chronisch erkrankte Ehefrau (Magen-/Darmlähmung) erhöhte Kosten geltend machen? Sie muß sehr viele Medikamente selbst bezahlen (monatl. gut 100 € im Durchschnitt).
    Evtl. sogar für die Schwerbehinderung?

    4. Frage: Wenn mir z. B. eine befreundete Familie zum Geburtstag / Ostern / Weihnachten z. B. 200 € schenken würde, muß ich diese melden? (Betrifft die 100 € Grenze – welche ich leider nicht genau verstehe.)

    Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir diese Fragen kurz beantworten würden!

    Im voraus ganz herzlichen Dank für Ihre Bemühungen und viele Grüße nach Dresden!

    ANTWORT: Ja, bei der Weiterstundung muss grundsätzlich das gesamte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angegeben werden, da man den Gesamtbedarf und das Gesamteinkommen gegenüberstellt. Dafür gibt es dann einen Bewertungsschlüssel, das wird so ausgerechnet wie eben sonst auch bei Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenstundung. Das Ergebnis ist skalierbar, d. h. möglicherweise stellt das Gericht fest, dass eine bestimmte Summe monatlich zumutbar ist; es geht also hier nicht unbedingt um alles oder nichts. Sehen Sie es mir aber bitte nach, dass ich eine solche Berechnung hier nicht für den Einzelfall vornehmen kann. Jedenfalls müssten Sie dort alle Einkünfte angeben, auch dann, wenn sie möglicherweise nicht für die Berechnung relevant sind. Die Gerichte haben dafür Formulare, und natürlich kann man auf die Besonderheit der einzelnen Zahlung noch mal hinweisen. Wichtig ist zu verstehen, dass die Weiterstundung nicht nach den Pfändungsregeln bestimmt wird, sondern nach Kriterien der Zumutbarkeit. Es kann dadurch die Situation entstehen, dass das Gericht einen bestimmten Betrag als zumutbar errechnet, obgleich der Kostenschuldner für sich gar kein pfändbares Einkommen erzielt. Das kann dann zu der Situation führen, dass die Justizstelle der Stundung nicht in der gewünschten Form zustimmt, gleichzeitig aber auch den von ihr als zumutbar errechneten Betrag nicht erfolgreich vollstrecken kann (wenn es eben kein pfändbares Einkommen gibt).

    Grundsätzlich können Sie bei der Beantragung auch alle außergewöhnlichen Ausgaben geltend machen. Aber wie schon gesagt, ich kann hier leider keine einzelnen Positionen prüfen.

  10. Ich habe einen Antrag auf vorzeitige RSB nach 5 jahren gestellt.Jetzt ist es so dass ich im September letzten Jahres alles bezahlt hatte. Der TH teilte mir mit das eine Ausschüttung erst zum Ende der 5 Jahres Frist erfolgen kann. Dies war vor ca 3 Wochen. Antrag wurde gestellt. Von September bis Januar wurde aber weiter abgetreten. Bekomme ich das zu viel gezahlte Geld zurück. Es sind ca 4 Euro mehr bezahlt als die Forderung entsprach.

    ANTWORT: Sie bekommen nach rechtskräftiger vorzeitiger Restschuldbefreiung alles Einkommen, das für die Zeit nach Ablauf der 5 Jahre gezahlt und eingezogen wurde, zurück.

  11. Ich bin noch etwas verwirrt. Ich könnte ab dem 10.04 nach 3 Jahren ablösen, meine Insolvenzverwalterin sagt, es wird eine Punktlandung mit etwa 300 Euro im plus. Kann ich ihre E-Mail im Anschreiben zitieren oder wie mache ich das glaubhaft? ist das auch von Amtsgericht zu Amtsgericht unterschiedlich? Denn meine Insolvenzverwalterin meinte auch, ein formloses anschreiben ans Gericht reicht aus und das Gericht holt sich die Info bei der Verwalterin ein. Aber wenn ich hier die Beispiele lese ist das alles andere als formlos.

    ANTWORT: Sie müssen zwingend einen Antrag stellen. Das muss nicht sonderlich ausgefeilt sein, das Gericht muss nur sehen, was Sie erreichen wollen. Formulierungsvorschläge sollen nur helfen. Meine E-Mail (welche??) zu erwähnen ist dazu vielleicht nicht erforderlich, denn alles, was es dazu zu sagen gibt, ergibt sich aus dem Gesetz. Die zweite Voraussetzung bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung ist die Darlegung der Quellen, mit denen gezahlt wurde (was dann, wenn es keine extra zu diesem Zweck vorgenommenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter gab, nicht sehr schwierig ist). Ein formloses Anschreiben an das Gericht genügt also nur, wenn die gesetzlichen inhaltlichen Erfordernisse erfüllt sind. Die findet man in § 300 InsO (alte Fassung!).

  12. Guten Tag, meine Frage bezieht sich nur auf dem Ablauf nach Gerichtlichen Beschluss der Vorzeitigen Restschuldbefreiung. Laut Beschluss haben die Gläubiger in einer 14 tägigen Frist die Möglichkeit der Beschwerde dagegen. Wenn diese Frist von 14 Tagen nun verstrichen ist , bekommt man dann ein Abschluss Schreiben vom Gericht oder Treuhänder !? Mit freundlichen Grüßen Christian D.

    ANTWORT: Nein, der Fristablauf tritt automatisch ein und wird nicht bekundet (anders nur, wenn jemand in der Frist noch Anträge stellt).

  13. Ich habe rechtzeitig nach 5 Jahren “im Oktober 2022” den Antrag auf Befreiuung von der Restschuldantrag beantragt. Bis heute Februar 2023 hat der Insolvenzverwalter die Befreiung nicht erteilt. Begruendung es wurde ein “vorhandener Stellplatz angeblich noch nicht verkauft”. Meine Bezuege werden immer noch vom Arbeitgeber gekuerzt. wieso kann der Insolvenzverwalter den Stellplatz so lange zurueckhalten – warum gibt der Insolvenzverwalter nicht die Kosten zur Estattung an das Gericht bekannt “angeblich Ueberlastung” – bekomme ich das Geld nach dem Oktober 2022 zurueck erstattet was eingehalten wurde obwohl ich den Antrag gestellt habe? Wie kann ich verfahren “Beschwerde” einreichen.

    ANTWORT: Es sieht so aus, als sei Ihre Insolvenz noch nicht aufgehoben worden. Das ist aber für die Entscheidung über die vorzeitige Restschuldbefreiung nicht relevant. D.h., dass es nicht so sehr am Insolvenzverwalter liegt, sondern am Gericht. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, läuft dann die Insolvenz einfach solange weiter, bis der Verwalter alles verwertet hat. Das Einkommen, das für den Zeitraum ab Ablauf der 5 Jahre eingezogen wurde, stellt sog. Neuerwerb dar. Wenn der Beschluss zur Rechtskraft des Beschlusses vorliegt, erhalten Sie dies zurück.

  14. Guten Tag. Mir wurde mit Wirkung vom 22.12.2022 vom Gericht die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren erteilt. Nun hat der Insolvenzverwalter im Januar 23 noch den Zu Pfändenden Teil meines Gehalts bekommen und für Februar wird dieser auch noch abgeführt. welche Möglichkeiten habe ich da der IV seine Tätigkeiten in die Länge schiebt und mir keine Auskunft geben will.

    ANTWORT: Der Teil des Einkommens, der für die Zeit nach Ablauf der 3 Jahre gezahlt wird, steht Ihnen zu, denn er gilt nach der gesetzlichen Regelung für Ihr Verfahren als Neuerwerb. Sollte der Treuhänder sich weigern, derartige Beträge auszuzahlen, würde er sich schadensersatzpflichtig machen. Sie sollten aber zunächst einmal eine klare Aussage von ihm erhalten, warum oder wie lange er noch Gelder vorhält. Bei der Zahlung für Februar ist allerdings fraglich, wo die rechtliche Grundlage für die Abführung durch den Arbeitgeber noch ist, denn die Abtretung endete ja spätestens mit der Erteilung der Restschuldbefreiung am 22.12.2022, es gibt also für den Arbeitgeber gar keine Grundlage mehr, weiter Einkommen abzuführen. Anders wäre es nur, wenn die Insolvenz noch nicht aufgehoben wäre, aber auch dann steht dem Insolvenzverwalter keine weitere Zahlung nach Ablauf der 3 Jahre zu, sobald die Restschuldbefreiung erteilt wurde.

  15. Hallo, Ich habe zum 14.12.22 die Restschuldbefreiung beantragt. Mein Insolvenzberater hat schriftlich bestätigt, dass die Kosten vollständig bezahlt sind. Leider habe ich bis jetzt weder etwas gehört, noch etwas schriftliches erhalten. Ich habe nun selber beim Gericht angerufen, um zu klären, ob ich vielleicht bei der Antragsstellung Fehler gemacht habe. Man hat mir mitgeteilt, dass der Antrag sich auf dem zuständigen Schreibtisch befindet, der zuständige Rechtsschreiber aber krank ist. Rückkehr unbekannt. Frage: Muss ich das so hinnehmen, oder kann ich etwas tun. Die Einziehung des monatlichen Einkommens in der Firma findet weiterhin statt. Auch mein Insolvenzberater konnte mir nicht weiterhelfen, oder will nicht. Für eine Info wäre ich sehr dankbar.

    ANTWORT: Ich vermute, dass die Zeit, für die Sie die vorzeitige Restschuldbefreiung beantragt haben um ist (also 3 Jahre oder 5 Jahre für die Altverfahren). Zunächst mal muss man sagen, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass es nach Ablauf dieser Zeit noch etwas dauert, bis das Gericht die Restschuldbefreiung erteilt. Besondere Möglichkeiten, auf das Gericht Druck auszuüben, gibt es hier nicht. Der Gesetzgeber hat das Verfahren insgesamt schlecht geregelt und im Zweifel immer gegen den Schuldner. Allerdings ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Insolvenzverwalter nach Ablauf der 3 oder 5 Jahre noch weiter den pfändbaren Teil des Lohnes einzieht. Denn es ist ja erst dann, wenn das Gericht über den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung entscheidet klar, ob diese tatsächlich erteilt wird. Wird dem Antrag nicht entsprochen, weil die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung nicht erfüllt sind, dann würde der normale Zeitablauf weiter gelten. Im Gegenzuge allerdings ist es so, dass der Insolvenzverwalter/ Treuhänder nach Erteilung zur Restschuldbefreiung den eingezogenen Betrag herausgeben muss, der nach Ablauf der Zeit (3 Jahre bzw. 5 Jahre) noch eingezogen wurde. Bei Verfahren, in denen “die gesamte Zeit” durchlaufen wird (bei alten Verfahren 6 Jahre, bei aktuellen Verfahren 3 Jahre) entsteht dieses Problem nicht, da mit Ablauf der Zeit automatisch die Abtretung endet. Das ist also immer nur ein Problem bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung.

  16. Hallo,

    Ich habe eine Frage. Im Februar 2018 wurde mein Insolvenzverfahren geöffnet und möchte gerne diese in der 5-Jahre-Zeit beenden. Meine Frage ist, muss ich den Antrag beim jeweiligen Amtsgericht selber stellen oder sollte ich lieber erst Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter diesbezüglich halten. Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen

    ANTWORT: Der Antrag selbst muss vom Schuldner beim Insolvenzgericht gestellt werden, was allerdings nicht sehr schwierig ist. Zu beachten ist allerdings, dass man darlegen muss, dass die Voraussetzung gegeben ist, dass also die Kosten tatsächlich erledigt sind. Diesbezüglich ist es am einfachsten, man bittet den Insolvenzverwalter um eine Bestätigung dieses Umstands.

  17. Frage was geschieht eigentlich mit ein Guthaben im Privatinsolvenz zuviel gezahlt hat alle Kosten gedeckt werden und was übrig bleibt wer bekommt das Guthaben wenn alle Kosten gedeckt sind.

    ANTWORT: Wenn nur die Kosten gedeckt sind und noch nicht der Zeitpunkt erreicht ist, zu dem die Restschuldbefreiung erteilt werden kann (je nach Fall 3, 5 oder 6 Jahre), werden die weiter eingezogenen Beträge auf die Gläubiger verteilt. Das ist ja der eigentliche Sinn, nämlich, dass nach Abzug der Kosten die Gläubiger bedient werden. Sollte tatsächlich mehr in die Masse fließen, als Forderungen bestehen (allerdings auch nur abzüglich Kosten), dann steht das Geld natürlich dem Schuldner zu.

  18. Guten Tag, ich habe sept. 2016 eine privatinsolvenz angemeldet es wurde alles genehmigt.. am 13. sept. 22 sollte sie dann vorbei sein.. nun habe ich aber bis heute 29. dez. 22 noch kein bescheid oder sonstiges erhalten wie lange dauert eine Erteilung?

    ANTWORT: Wenn die Insolvenz am 13.09.2016 eröffnet worden ist, dann muss das Gericht nach Ablauf des 13.09.2022 (also mit Ablauf der für diese Verfahren noch geltenden 6 Jahre) über die Erteilung der Restschuldbefreiung (die Sie ja zum Zeitpunkt der Eröffnung schon beantragt hatten) entscheiden. Leider geschieht das bei manchen Gerichten erst sehr viel später, und so scheint es in Ihrem Falle auch zu sein. Zunächst müsste das Gericht einen Beschluss erlassen, mit dem die Anhörung der Gläubiger terminiert wird. Im schlimmsten Fall ist dieser Beschluss ebenfalls noch nicht ergangen und die Anhörung läuft noch gar nicht. Genaueres kann ich Ihnen zu Ihrem Verfahren selbstverständlich nicht sagen, denn ich weiß nicht, weshalb es bei Ihnen so lange dauert. Sie sollten hierzu beim Gericht nachfragen, das Ihnen die Gründe benennen kann. Häufig ist es so, dass der Insolvenzverwalter/ Treuhänder seine Abschlüsse noch nicht vorgelegt hat. Obwohl das eigentlich kein Grund ist, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung hinauszuzögern, lassen einige Gerichte es dann trotzdem liegen.

  19. Hallo, meine Insolvenz begann am 01.06.2016 mit Ablaufdatum 01.06.2022. Die Gerichts- und Verwalterkosten konnten direkt gedeckt werden, und ich erlang eine Freistellung. Dadurch konnte ich meine Geschäfte weiterführen und überwies einen 2-stelligen monatlichen Pauschalbetrag an den Insolvenzverwalter. Da das Enddatum, ohne näheren Bescheid, nun schon fast 6 Monate zurückliegt, möchte ich wissen, ob ich tätig werden muss. Vielen Dank, Ingo

    ANTWORT: Es ist zwar sehr selten, dass vor Ablauf des Befreiungszeitraums (bei Ihnen 6 Jahre) das Gericht irgendetwas in Richtung Restschuldbefreiung veranlasst. Sehr häufig ist es auch so, dass noch eine gewisse Zeit danach vergeht, was regelmäßig damit zusammenhängt, dass der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder seinen Abschluss bei Gericht noch nicht vorlegt hat. Dass es aber 6 Monate dauert (oder mehr) ist schon sehr auffällig. Leider kommt das tatsächlich vor, da der Gesetzgeber keinerlei rechtliche Maßnahmen für den Schuldner vorhält, um die Sache zu beschleunigen, und auch die Gerichte kommen ihrer Aufsichtsfunktion ungern nach, weil es natürlich für sie aufwendig ist, den Treuhänder oder Insolvenzverwalter zur Eile zu mahnen. Ohne es wirklich zu wissen, würde ich darauf wetten, dass so etwas nie geschieht. Deshalb hat man leider nur die Möglichkeit, höfliche Anfragen zu stellen. Es wird wahrscheinlich am besten sein, beim Treuhänder anzufragen, ob er den Grund für die Verzögerung kennt. Jedenfalls ist klar, dass mit Ablauf des 6. Jahres (seit Eröffnung) automatisch die Abtretung beendet war. Es gibt also keinen Grund mehr, bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung noch irgendwelche pfändbaren Teile des Lohnes abzuführen.

  20. vielen Dank für Ihren wirklich aufschluss- und hilfreichen Artikel! Mit zwei Fragen möchte ich mich an Sie wenden: Mein Verfahren wurde zum 5.4.18 eröffnet. Mein Insolvenzverwalter hat mir bestätigt, dass alle Kosten gedeckt sind, sodass ich eben den Antrag auf vorläufige Restschuldbefreiung vor Gericht gestellt habe, mit dem Hinweis, dass sich mein Antrag auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem das Gericht erstmalig darüber entscheiden kann. Wird die Anhörung der Beteiligten durch das Gericht nun erst nach Ablauf der fünf Jahre, also nach dem 5.4.2023, erfolgen oder bereits irgendwann ab jetzt? Und meine zweite Frage: Wissen Sie, wann mit Entscheidungen des BGH und EuGH zur Frage der Löschung des Eintrages zur Restschuldbefreiung durch die Schufa gerechnet werden kann (BGH (Az. VI ZR 225/21 + Az. VI ZR 367/21) und EuGH (Az. C-26/22 und C-64/22))? Viele Grüße aus Westfalen, D.K.

    ANTWORT: Die Vorgehensweise bei der Restschuldbefreiung ist der immer die, dass das Gericht zunächst einen Beschluss erlässt, mit dem die Anhörung der beteiligten Gläubiger zum Restschuldbefreiungsantrag angeordnet wird. Dann findet sich in diesem Beschluss ein Termin, bis zu dem die Gläubiger sich äußern können, sodass man ungefähr sagen kann, wann das Gericht wahrscheinlich über den Antrag entscheidet, sofern keine Anträge von Gläubigern in der Zeit eingehen (was eher die Regel ist). Dieser Beschluss zur Anhörung wird in der Praxis in aller Regel erst nach Ablauf des Zeitpunkts, auf den die Restschuldbefreiung letztlich fällt (bei Altverfahren 5 oder 6 Jahre) erlassen. Es hängt hier sicher vom Amtsgericht ab (bzw. vom Bundesland), aber ich kann zum Beispiel für die hiesigen Gerichte sagen, dass mir aus all den Jahren kein einziges Verfahren bekannt ist, bei dem schon einmal vor Ablauf der Frist der Beschluss zur Anhörung ergangen wäre. Es ist also nicht ganz unwahrscheinlich, dass dies erst nach Ablauf des 5. Jahres erfolgen wird. Was die SCHUFA-Frage betrifft, muss ich leider zugeben, dass mir auch keine näheren Informationen vorliegen. Allgemein kann man aber feststellen, dass sich die Rechtsprechung inzwischen deutlich gegen die bisherige Praxis der SCHUFA formiert. Ein neueres Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 03.06.2022 (17 U 5/22) bestätigt diesen Trend (v.a. in Bezug auf die Berechnung des Score), sodass schon damit zu rechnen ist, dass wir in absehbarer Zeit eine grundsätzliche Änderung der bisherigen Lage sehen werden.

  21. Hallo, ich habe per Antrag um Restschuldbefreiung nach 5 Jahre gebeten. Das Gericht hat den Gläubigern eine Frist bis zum 15.9.2022 gesetzt. Wann kann ich mit einem Urteil rechnen? Vielen Dank im Voraus


    ANTWORT: Grundsätzlich kann man sagen, dass mit Ablauf der Frist das Gericht über den Restschuldbefreiungsantrag entscheiden kann. In der Regel werden ja keine Anträge durch die Gläubiger gestellt, sodass dann das Gericht seinerseits entscheiden kann. Wann allerdings das Gericht nach Ablauf dieses Datums die Akte zur Hand nimmt und die Entscheidung trifft, kann ich beim besten Willen nicht sagen. Das hängt ganz von der Arbeitsweise des Gerichts ab. Fristen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Sollte ein Gläubiger (was, wie schon gesagt, eher selten geschieht) einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, kann der ganze Verlauf sich natürlich wesentlich länger hinziehen.

  22. Guten Tag ich habe die vorzeitige Insolvenz beantragt 5jahre am 27.09.2022 sind die dann vorbei wann bekomme ich eine Nachricht ob der Antrag angenommen wurde.


    ANTWORT: zunächst gibt das Gericht einen Beschluss zur Anhörung der Gläubiger zur (vorzeitigen) Restschuldbefreiung aus; den sollten Sie zur Information auch bekommen. In diesem Beschluss ist ein Datum genannt, bis zu dem die Gläubiger sich äußern können. Nach Ablauf entscheidet dann das Gericht und es gibt (wenn alles gut gegangen ist) den Beschluss zur Restschuldbefreiung. Den erhalten Sie natürlich ebenfalls.

  23. Hallo zusammen, meine Privatinsolvenz aufgrund meiner Selbstständigkeit wurde vorläufig im Oktober 2018 eröffnet und endgültig am 01.01.2019. Wann kann ich die vorläufige Restschuldbefreiung beantragen? Es gibt ja 3/5/6 Jahre. Ich war durchgehend mit gutem Gehalt (und guter Pfändung) beschäftigt und es ist auch sehr viel Geld von Lohnsteuer bzw. Unternehmensauflösung (Ware/Maschinen) eingeflossen. Für 35% der Kosten (3Jahre) hat es nicht gereicht. Aber Für 5 Jahre wird es sicher reichen. Wann ist das? Und was muss ich wann tun? Zählt die vorläufige oder die endgültige Eröffnung? Theoretisch kann ich Anfang 2024 einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, korrekt?


    ANTWORT: Der Abschluss des 5. Jahres fällt genau auf das Datum, zu dem die Eröffnung stattgefunden hat +5 Jahre. Entscheidend ist allein, mit welchem Datum das Gericht die Eröffnung der Insolvenz vorgenommen hat. Es gibt hierfür immer nur einen Eröffnungsbeschluss. Alles, was vor dem Eröffnungsbeschluss (mit dem formal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt) stattgefunden hat, zählt in diese Berechnung nicht hinein. Die Berechnung erfolgt also nicht etwa ab Eingang des Insolvenzantrags bei Gericht, und es wird auch nicht berücksichtigt, wenn der Gutachter vor der Eröffnung der Insolvenz sehr lange Zeit benötigt. Alle Beschlüsse, die das Insolvenzgericht vor der Eröffnung erlassen hat (Einsetzung des Gutachters, vorläufige Einstellung der Pfändung usw.) sind für diese Berechnung völlig irrelevant. Schauen Sie sich bitte die Beschlüsse noch einmal genau an. Der Eröffnungsbeschluss enthält etwa folgenden Text: “über das Vermögen des Schuldners wird am … um … Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.” Beantragen können Sie die vorzeitige Restschuldbefreiung natürlich schon vor Ablauf des 5. Jahres, und das sollten Sie auch tun. Zur Antragstellung muss lediglich feststehen, dass die Bedingung gegeben ist (die Kosten also insgesamt gedeckt sind).

  24. Hallo habe heute vom Amtsgericht den Beschluss der Restschuldbefreiung bekommen. Was passiert nun in der Schufaauskunft? Muss ich wieder drei Jahren warten, bis ich z.B. ein Haus finanzieren kann? Vielen Dank im Vorraus.


    ANTWORT: Die dort noch von Gläubigern geführten Einträge werden als erledigt markiert und in diesem Zustand dann (spätestens) nach 3 Jahren gelöscht. Dies dürfte automatisch geschehen, wichtig ist, dass die Erledigungsmarkierung erfolgt. Das sollte man im Zweifel nachprüfen. Die weitere Eintragung (Erteilung der Restschuldbefreiung) wird ebenfalls nach Ablauf der Frist automatisch gelöscht. Grundsätzlich stellt dieser Zustand sich so dar, dass es schon ab diesem Moment keine negativen Einträge mehr gibt (es sei denn, es sind zwischenzeitig neue dazugekommen), denn als erledigt markierte Einträge sind keine aktiven Negativeinträge mehr. Allerdings ist für die Kreditvergabe der SCHUFA-Score relevant, und dieser passt sich nicht sofort nach oben zur vollen Höhe an. Bitte beachten Sie, dass die Vorgehensweise im wesentlichen durch die SCHUFA selbst bestimmt wird. Bei konkreteren Fragen wäre es sinnvoll, bei der SCHUFA Auskunft einzuholen.

  25. Eine Frage: am 05.12.2018 wurde mein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, das Restschuldverfahren läuft 6 Jahre. Ich möchte die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren beantragen. Während des Insolvenzverfahrens sowie der Wohlverhaltensphase hatte ich ununterbrochen regelmäßig versicherungspflichtiges Einkommen, der pfändbare Teil ist in die Insolvenzmasse eingeflossen. Werden nach Antragstellung zur vorzeitigen Restschuldbefreiung die Verfahrens-und Treuhänderkosten aus dieser Insolvenzmasse entnommen ? Muss ich hierzu wegen der Nachweispflicht zur Begleichung der Kosten einen gesonderten Antrag stellen oder erfolgt die Entnahme der Beträge aus der Masse durch das Gericht automatisch ? ( Die Kosten des Insolvenzverfahrens etc. sind bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung lt. Beschluß gestundet ). Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Mfg Thomas


    ANTWORT: Die Verfahrenskosten werden aus der Masse geschöpft; erst wenn die Kosten vollständig gedeckt sind, kommen die Gläubiger zum Zuge. Bei der Antragstellung müssen Sie glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen gegeben sind, was für die Verfahren mit der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 5 Jahren lediglich den Nachweis der Deckung der Kosten verlangt. Es gibt hierfür mehrere Möglichkeiten des Nachweises: das Einfachste ist, der Insolvenzverwalter/ Treuhänder bestätigt Ihnen, dass sämtliche Kosten gedeckt sind. Dann genügt es für die Glaubhaftmachung, sich auf diese Aussage zu beziehen. Nicht immer bekommt man diese Bestätigung; wenn eine solche positive Rückmeldung nicht zu erlangen ist, müsste man es vorrechnen. Das ist nicht so schwer, wenn schon die Insolvenz aufgehoben ist (= Verfahren im Stand der sog. Wohlverhaltensphase), weil dann eine vorläufige Schlusskostenrechnung vorliegt. Anhand dieser Schlusskostenrechnung (Kostenstand zur Aufhebung der Insolvenz) kann man relativ genau bestimmen, wie hoch die Kosten sind, von denen man die an den Insolvenzverwalter/Treuhänder geflossenen Summen gegenrechnet. Entscheidend ist übrigens nicht, ob die Kosten real schon bezahlt sind, wichtig ist nur, dass der Massebestand so hoch ist, dass daraus die noch offenen Kosten bezahlt werden können. Die Kostenstundung hat sich da ohnehin erledigt, da sie nicht mehr nötigt ist, wenn die Kosten gedeckt sind.

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