BGH: Gläubiger können Ruhendstellung einer Kontopfändung nicht erzwingen. Das Ende einer Ausrede.

Inhalt und Konsequenz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss des BGH vom 02.12.15 - VII ZB 42/14

Ruhendstellung einer Pfändung

Ruhend gestellte Pfändung: “ein vor sich hin rostendes Ding”

[Februar 2016] Wir haben uns unlängst mit der Frage auseinandergesetzt (LINK), wie man mit der Situation umgehen soll, dass der Gläubiger einer Zahlungsvereinbarung zwar zustimmt, eine bereits bestehende Pfändung auf dem Konto aber nicht zurücknehmen, sondern allenfalls ruhend stellen will. Eine Ruhendstellung macht aus einer Pfändung ein vor sich hin rostendes Ding: Immer in Bereitschaft, aber ohne aktive Funktion. In diesem Zustand dient sie weiterhin dem Gläubiger, der auf diese Weise “Herr der Reaktivierung” bleibt und die Pfändungswirkung jederzeit wieder aktivieren kann. Aber: Seit es das P-Konto gibt, stimmen Banken der Ruhendstellung von Pfändungen kaum noch zu. Obwohl dieser Umstand inzwischen weithin bekannt ist, bestehen Gläubiger bei Zahlungsvereinbarungen immer noch darauf, die Pfändungswirkung ausschließlich auf die “rostige” Weise beseitigen zu wollen.  Da die Bank sich aber weigert, eine Ruhendstellung vorzunehmen, sieht das Ergebnis dann so aus, dass die aktive Pfändung weiter besteht, obwohl der Schuldner seine Zahlungsvereinbarung treu und brav erfüllt. Das ist selbstverständlich nicht akzeptabel.

Eines ist ab jetzt sicher: Mit dieser Entscheidung des BGH endet die Zeit, in der der Gläubiger noch mit dem Finger auf die Bank zeigen konnte
Eines ist ab jetzt sicher: Mit dieser Entscheidung des BGH endet die Zeit, in der der Gläubiger noch mit dem Finger auf die Bank zeigen konnte, um dieser die Schuld zu geben (“ich will ja, aber die Bank macht nicht mit”). Die Bank hat das Recht, das Verlangen des Gläubigers nach Ruhendstellung seiner Pfändung abzulehnen. Daraus folgt, dass der Gläubiger selbst verantwortlich ist, die Pfändungswirkung für den Schuldner zu beseitigen.

Wir stellten bereits fest, warum ein Gläubiger nur eine Ruhendstellung akzeptiert: Mit einer Rücknahme der Pfändung würde er seine Rangstelle verlieren, die er aufgrund der Pfändung auf dem Konto erlangt hat. Er benötigt diese Rangstelle zwar nicht, sofern die Zahlungsvereinbarung eingehalten wird. Aber, wenn dies nicht der Fall ist, hat er einen zweifachen Nachteil: Zum einen müsste er neu pfänden und zum anderen müsste er sich hinten anstellen, falls inzwischen andere Gläubiger gepfändet haben.

So gesehen scheint die Ruhendstellung eine feine Sache zu sein, da sie dem Interesse des Schuldners an der Aufhebung der Pfändungswirkung ebenso gerecht wird, wie dem Interesse des Gläubigers auf rangwahrenden Bestand der Pfändung. Es wäre also eine denkbare Lösung des Problems, wenn man die Weigerung der Bank überwinden, sie also hierzu zwingen könnte. Und das ist die Frage, um die es in dieser Entscheidung geht: Kann man das?

Nein! Sagt der BGH.

Der Fall

Beantragt hatte der Gläubiger, die Bank zu verpflichten, die Pfändung ruhend zu stellen. Diesem Antrag schloss sich der Schuldner an. Das Problem war das bekannte: Es bestand eine Zahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner und eine Pfändung durch den Gläubiger auf dem Konto des Schuldners. Da der Gläubiger nicht bereit war, die Pfändung aufzuheben und nur eine Ruhendstellung akzeptierte, blieb die Pfändungswirkung trotz Zahlungsvereinbarung bestehen. Die Bank weigerte sich, die Ruhendstellung durchzuführen, worauf der Gläubiger dies gerichtlich durchsetzen wollte.

Die Entscheidung

Der BGH lehnte eine Verpflichtung der Bank, dieser Anweisung des Gläubigers zu folgen, ab. Der Grund: “Für eine solche einstweilige Aussetzung der Pfändungswirkungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses [ist] eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben” (sub II. 2a).

Ein pfändender Gläubiger habe zwar grundsätzlich das Recht, über die Vollstreckung zu disponieren (sub II. 2a aa.), er ist jedoch nicht befugt, “die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen”.

Weitergehend stellt der BGH fest (sub II. 2a bb):

Ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ist wegen des Zusammenhangs von Beschlagnahme und Pfandrecht ausgeschlossen

Was folgt daraus?

Wichtig ist nun, was daraus für die Frage folgt, die wir bereits in unserem Artikel “Einigung mit Gläubiger – Bank akzeptiert Ruhendstellung der Pfändung nicht?” besprochen haben: Ist der Gläubiger verpflichtet, die Pfändung zurückzunehmen?

Zunächst zeigt die Entscheidung, dass der Ansprechpartner nicht die Bank, sondern eben der Gläubiger ist. Die wichtigste Aussage für die Frage, ob der Gläubiger bei Bestehen einer Zahlungsvereinbarung verpflichtet ist, die Pfändung zurückzunehmen ist: Indem der Gläubiger auf der Ruhendstellung besteht, nimmt er ein nicht bestehendes Gestaltungs- bzw. Verfügungsrecht in Anspruch. Da das wesentliche Element einer Zahlungsvereinbarung ist, die Zahlungen  wieder auf vertraglicher Ebene (statt durch das Vollstreckungsrecht) zu regeln, hat der Gläubiger dafür zu sorgen, die Pfändungswirkungen zu beseitigen. Ist dies nur mit der Pfändungsrücknahme möglich (weil eine Ruhendstellung nicht durchsetzbar ist), dann muss er diesen Weg wählen.

Indem der Gläubiger gegenüber dem Schuldner dennoch auf der Ruhendtsellung beharrt, verhält er sich treuwidrig
Indem der Gläubiger gegenüber dem Schuldner dennoch auf der Ruhendtsellung beharrt, verhält er sich treuwidrig. Denn er weiß (spätestens mit der Entscheidung des BGH), dass er die Ruhendstellung nicht bewirken kann, dies also ein untaugliches Mittel ist.

Damit verbleibt dem Gläubiger nur noch eine Möglichkeit, um seine Pfändungsposition zu erhalten: Er darf keine Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner schließen. Möglicherweise mag der eine oder andere Gläubiger deshalb auf Zahlungsvereinbarungen verzichten.  Zu befürchten ist das “in der Masse” wohl aber nicht. Gläubiger lassen sich ja nicht auf Zahlungsvereinbarungen ein, weil sie dem Schuldner etwas Gutes tun wollen. Sie tun es, weil sie auf diese Weise schneller zu ihrem Geld kommen.

Um diese Verpflichtung des Gläubigers – die Pfändung zurückzunehmen – ging es im vorliegenden Fall zwar nicht. Aber diese Entscheidung macht es dem Gläubiger zukünftig unmöglich, die Ruhendstellung als Lösung des Problems überhaupt noch in Betracht zu ziehen. Ein Beharren hierauf ist widersprüchlich. Der richtige Weg ist also, gegen den Gläubiger vorzugehen.

 

Die Entscheidung des BGH hier herunterladen

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35 Comments

  1. Hallo, nich habe folgendes Problem. ich habe eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger getroffen. Es ist eine Lohn und Kontopfändung vorgenommen worden. Die Lohnpfändung ist ruhend gestellt worden. Bei der Kontopfändung fordert der Gläubiger eine einmal Zahlung von 570€. Ist das zulässig?

    ANTWORT: wenn eine Zahlungsvereinbarung geschlossen wird, ist das zumindest nicht nachvollziehbar. Viele Gläubiger verstehen nicht, dass eine Zahlungsvereinbarung grundsätzlich bedeutet, dass die Rückzahlung nur in der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Weise geschuldet ist. Dies schließt aus, dass der Gläubiger parallel dazu noch Vollstreckungsmaßnahmen ergreift oder für die Beseitigung einer Vollstreckung noch eine Sonderleistung anfordert. Das widerspricht sich. Ich kann nur wiederholen, dass der Gläubiger mit einer Zahlungsvereinbarung auch das Einverständnis erklärt, keine weiteren Maßnahmen durchzuführen, was einschließt, dass er bestehende Pfändungen wirkungslos machen muss. Tut er das nicht, dann verhält er sich abredewidrig selbst dann, wenn die Rücknahme der Pfändung nicht ausdrücklich bei der Vereinbarung über die Zahlungsweise erwähnt worden ist. Das Problem ist und bleibt allerdings, dass man diese Rechtsauffassung gerichtlich durchsetzen muss, wenn der Gläubiger keine Einsicht zeigt.

  2. Hallo liebes Team… ich habe auf meinen Konten eine Pfändung , die nicht gerechtfertigt ist. Beim Gläubiger liegen alle Unterlagen deswegen vor. Dieser hat nun mit der Bank Kontakt aufgenommen um eine Ruhendstellung auf den Konten zu erlassen. Die Bank lehnt dieses jedoch ab. Wenn weiterhin diese Ruhendstellung bestehen bleibt wird es ja immer mehr was nicht bezahlt werden kann. Außerdem ist auch das zu Verfügung stehende Bargeld mal ausgeschöpft. Was kann ich tun?

    ANTWORT: sollte die Pfändung nicht gerechtfertigt sein, ist es ja keine Frage Ruhendstellung, denn dann muss der Gläubiger die Erledigung gegenüber der Bank bekannt geben und die Erledigung seiner Pfändung. Wenn dies geschieht, wird die Pfändung durch die Bank auch ohne weiteres annulliert. Wenn es aber um eine Ruhendstellung geht, ist nach wie vor das Problem, dass die Banken Ruhendstellungserklärungen des Gläubigers nicht akzeptieren/ beachten (müssen). D. h., dass eine entsprechende Erklärung des Gläubigers bei der Bank auch gar nichts bewirkt. Also gibt es nur eine Lösung, nämlich dass der Gläubiger die Pfändung auf dem Konto zurücknimmt. Geschieht das nicht, müssten Sie entweder die Rücknahme erzwingen (nach meiner Kenntnis hat das – wegen des Aufwands – bisher noch niemand unternommen) oder ein Konto bei einer anderen Bank eröffnen (wenn Sie die Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger erfüllen, hat er keinen Grund, ein weiteres Bankkonto neu zu pfänden). Aber um es noch einmal deutlich zu sagen: der Adressat für Ihr Problem ist nicht die Bank, sondern der Gläubiger.

  3. März kontopfändung Juli erst pkonto eröffnet August Ratenzahlung Vereinbarung akzeptiert also ist er jetzt gezwungen ruhendstellung oder komplett Pfändung beseitigen. Bei meiner Situation lachten die gläubiger nur also kann ich norgen zu den jeweiligen Amtsgericht und es da klären oder eher nicht…


    ANTWORT: Ja das ist der Haken an der Geschichte. Die Gläubiger sind häufig (sei es mangels rechtlicher Kenntnis, sei es im Wissen um die schwierige Durchsetzbarkeit auf Seiten des Schuldners) nicht bereit, die aus der Zahlungsvereinbarung folgende Pflicht der Beseitigung der Pfändung zu erbringen. Das bedeutet, man ist darauf angewiesen, das rechtlich durchzusetzen, was nur durch das Gericht möglich ist.

  4. Sehr geehrter Herr Grundmann, vielen herzlichen Dank für die ermutigenden Kommentare und für die wertvollen Informationen. Auch ich habe eine Frage: Die Situation ist genau die geschilderte: Gläubiger (ein Forderungsmanagementunternehmen in Potsdam) hat Lohn- und Kontopfändung erwirkt. Daraufhin haben wir uns auf eine Ratenzahlung geeinigt (in Höhe des pfändbaren Betrages!) und mir wurde dies schriftlich bestätigt. Allerdings wurde nur eine Ruhendstellung der Pfändung bestätigt. Mein Arbeitgeber kann das gut verarbeiten, die Bank nicht. Jetzt soll ich von einem Freibetrag 1250 EUr eine Rate von 720 zahlen, was nicht geht, vorne und hinten nicht. Der Gläubiger POCHT selbst nach Hinweis auf treuwidriges Verhalten nach §242 BGB auf die Aufrechterhaltung der Pfändung des Kontos, selbst nachdem ich darauf hingewiesen habe, dass sie ja das Einkommen gepfändet haben und somit rangwahrend aktivieren könnten, sollte ich meinen Verpflichtungen nicht nachkommen. Frage: Welche Möglichkeiten habe ich nun, den Gläubiger zu bewegen, die Pfändung des Kontos zurückzunehmen? Vielen Dank und liebe Grüße


    ANTWORT: Leider können Sie dann nur klagen.

  5. Frage auf die letzte Antwort von ihnen. Welcher Weg muss gegangen werden um Den Gläubiger zu zwingen nach einem Zahlungsplan in Tagen die Pfändung vom Konto zu nehmen? Also wo muss geklagt werden und wie leitet man so etwas in die Wege? Vielen Dank


    ANTWORT: zunächst mal könnte man gegen die Pfändung als solche vorgehen. Das Problem ist, dass es hier sehr darauf ankommen dürfte, ob das Vollstreckungsgericht die zumindest analoge Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen hierfür annimmt. Formal gesehen ist eine Pfändung immer gerechtfertigt, wenn die Forderung noch besteht und ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen ist. Man kann gegen die Pfändung vorgehen mit der Begründung, dass sie nicht mehr erfolgen darf. Die Anträge, die man beim Vollstreckungsgericht anbringen kann, haben den Vorteil, dass sie relativ leicht zu stellen sind. Hier wird man im Zweifel aber bei § 765a ZPO landen, und der wird generell nur sehr restriktiv verwendet. Bei § 766 oder § 767 ZPO habe ich Bedenken, weil die Pfändung durch die rein rechtsgeschäftliche Pflicht, diese zu beseitigen, nicht an Wirksamkeit verliert. Die rechtsgeschäftliche Pflicht wirkt also nicht unmittelbar auf die Pfändung, sondern stellt lediglich einen Anspruch gegenüber dem Gläubiger dar, diese Pfändung unwirksam zu machen, was allerdings dann auch bedeutet, dass man direkt gegen den Gläubiger klagen muss, wenn er dies verweigert.

  6. Hallo ich habe eine Kontopfändung da ich mit den Gläubiger mich geinigt habe zahle mit monatlichen Raten 100 EUR der Gläubiger hat die Bank angeschrieben die Pfändung in Ruhestellung leider haben die es abgelehnt Der Gläubiger hat die Vollstreckung zurückgezogen aber die Bank verweigert es zu Löschen wie kann ich Vorgehen?


    ANTWORT: wenn der Gläubiger die Pfändung zurückgenommen hat (wozu eine einfache Mitteilung gegenüber der Bank genügt), kann die Beschränkung auf dem Konto durch die Bank nur noch dann begründet sein, wenn es noch weitere Pfändungen gibt. Wenn das nicht der Fall ist, gibt es schlicht keine Grundlage mehr dafür, den Zugriff auf die Guthaben zu beschränken.

  7. Schönen guten Tag.
    Ich habe einen schuldenbereinigungsplan mit Beschluss vom Amtsgericht. Bei einem gläubiger wurde die Zustimmung ersetzt. Von diesem Gläubiger dessen Zustimmung ersetzt wurde habe ich eine Pfändung auf meinem Konto. Zahlbedingungen werden von meiner Seite eingehalten. Dieser Gläubiger weigert sich aber vehement die Pfändung von meinem Konto zu nehmen. Kann ich dagegen vorgehen? Und wenn wie kann ich das machen.


    ANTWORT: Leider bleibt dann nur noch, gegen den Gläubiger vorzugehen. Das Problem ist ja, dass die Pfändung selbst nicht erledigt ist, da die Forderung noch besteht. Aber wenn eine Einigung besteht, hat der Gläubiger nur noch Ansprüche auf Zahlungen aus dem Plan. Es ist nun die Frage, wie man das durchsetzt, wenn der Gläubiger nicht bereit ist, den nötigen Schritt zu gehen (der, wenn die Bank die Ruhendstellung nicht akzeptiert, nur in der Pfändungsrücknahme bestehen kann). Eine Idee wäre die Freistellung für eine gewisse Zeit nach § 850l ZPO. Ich erwähne das aber nur, weil generell eine Lösung über das Pfändungsrecht (bzw. das Vollstreckungsgericht) die einfachste Variante wäre, weil man dann Anträge beim Vollstreckungsgericht stellen kann. Wenn man sich die Voraussetzungen des § 850l ZPO ansieht, kann man schon erkennen, dass das in der direkten Anwendung kaum passt. Bei § 850k Abs. 4 ZPO ist es ebenso (das ginge nur in analoger Anwendung, dafür müsste es aber Rechtsprechung geben, sonst sind die Chancen gegen Null). Also wohl nur Auffangtatbestände, hier § 765a ZPO. Aber da muss man wissen, dass die Gerichte das nur im äußersten Fall anwenden. Wenn man hier keine Möglichkeit (im Pfändungsrecht) findet, dann kann man es nur über eine Klage (ggf. als Vollstreckungsgegenklage) machen, und das ist in jedem Fall aufwendiger (auch was die Kosten betrifft). Ich denke daher, dass man es zumindest mit § 765a ZPO versuchen kann, auch wenn man damit rechnen muss, dass das Gericht das nicht machen will. Ich war mir vor einigen Jahren ziemlich sicher, dass es bald Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, so wie es sie zum Beispiel für Coronahilfen gibt, aber leider…

  8. Wo kann ich das einklagen wenn der Gläubiger die Pfändung nicht vom Konto zurück nimmt. Sie ist bezahlt


    ANTWORT: das ist eine etwas andere Situation als die, um die es hier in diesem Artikel geht. Denn wenn die Forderung nicht mehr existiert, dann können Sie direkt gegen die noch bestehende Vollstreckung vorgehen. Die Fortsetzung der Pfändung ist dann unzulässig. Allerdings sollten Sie sich vorher genau informieren, denn ein Gläubiger wird sich kaum weigern, die Pfändung herunter zu nehmen, wenn er sein Geld schon bekommen hat. Es könnte also sein, dass er (aus welchem Grund auch immer) der Auffassung ist, dass er die Pfändung noch fortsetzen muss, weil er noch nicht alles bekommen hat, was ihm zusteht. Das lässt sich leider an dieser Stelle nicht genauer beantworten.

  9. In meinem Fall liegt die Sache irgendwie ganz anders aus. Meine Bank hat mir ans Herz gelegt, eine noch nicht beseitigte Pfändung nach der Durchführung einer Privatinsolvenz welche nun in der Wohlverhaltensphase ist, Ruhend zu stellen, um an Gelder zu kommen, welche meine Bank Aufgrund der vorhandenen Pfändung gesperrt hat. Wie kann es sein, dass alle anderen Pfändungen von meinem P Konto verschwunden sind, nur diese eine nicht? Obwohl auch diese Pfändung bereits weit vor dem Antrag auf die PI bestanden hat. Und wenn es rechtens ist, dass diese Pfändung weiter bestehen bleibt, welche rechtlichen Konsequenzen hätte eine Forderung zur Ruhendstellung für mich? Z.B. in Hinsicht auf die Restschuldbefreiung?


    ANTWORT: die Pfändungen verschwinden nicht automatisch vom Konto, das ist eine der vielen Unsinnigkeiten im Rahmen des Insolvenzrechts. Es wäre angemessener, die Pfändungen bereits mit Eröffnung der Insolvenz „in Luft aufzulösen“. Man ist aber der Meinung, dass man den Gläubigern noch bis zur Restschuldbefreiung schützen müsse, da ja nicht klar ist, ob der Schuldner die Restschuldbefreiung am Ende tatsächlich bekommt. Und nur für diesen (statistisch doch sehr seltenen) Fall bleibt halt die Pfändung auf dem Konto und verschwindet (auch nach Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses) nicht von selbst. Allerdings ist der Gläubiger mit Rechtskraft der Restschuldbefreiung verpflichtet, die Pfändung zurückzuziehen und müsste dann auch für durch die Weiterführung der Pfändung entstehende Schäden haften. Es ist die beste Vorgehensweise, den Gläubiger aufzufordern, unverzüglich die Pfändung zu beseitigen. Geschieht dies nicht, beachtet die Bank die Pfändung weiter, da die Bank nicht selber die Unwirksamkeit der Pfändung festzustellen hat. Eine Ruhendstellung halte ich in diesem Zusammenhang für keine Lösung. Selbst wenn die Bank die Ruhendstellung beachten würde, muss sie doch vom Gläubiger selbst angeordnet werden. Wenn aber der Gläubiger sich schon die Mühe macht, sich an die Bank zu wenden, dann kann (und soll) er die Pfändung gefälligst ganz vom Konto herunternehmen und nicht nur ruhend stellen. Wenn der Gläubiger nicht erreichbar ist oder die Pfändung nicht herunternimmt müssten Sie gegen den Gläubiger klagen und auf diese Weise die Unwirksamkeit der Pfändung feststellen lassen. Aber in der Regel ist das wirklich nicht erforderlich, da die Gläubiger die Rechtslage zumeist kennen.

  10. Sehr geehrte Damen und Herren, in meinem Fall habe ich eine Unterschriebene Rückzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger. Die Bank hat jedoch die Ruhestellung verweigert. Zahlungen habe ich bereits geleistet. Der Gläubiger hat die Pfändung bis jetzt nicht reaktiviert. Und nach Gesprächen hieß es, er überlegt. Wie kann ich mich verhalten. Sie sagen es ist treuewidrig. Muss ich juristisch gegen den Gläubiger vorgehen? Wenn ja wie?


    ANTWORT: der Gläubiger muss die Pfändung “ausschalten”, und das geht eben in so einem Fall nur, wenn er die Pfändung ganz vom Konto nimmt. Denn wenn die Bank nicht bereit ist (und sie ist dazu nicht verpflichtet!) die Pfändung ruhend zu stellen, dann wird man die Beseitigung der Pfändungswirkung nur noch mit einer Rücknahme der Pfändung erreichen können. Wenn der Gläubiger sich mit einer Zahlungsvereinbarung einverstanden erklärt, dann muss er auch diese Situation vorab einschätzen, ansonsten hilft es nichts, und er muss die Pfändung zurücknehmen. Allerdings weiß ich auch, dass sich nach wie vor die Gläubiger sträuben, dies zu tun. In diesem Falle müssten Sie das gerichtlich erzwingen. Bis haben das wohl noch nicht sehr viele Leute gemacht, jedenfalls habe ich noch von niemandem gehört, dass er diesen beschwerlichen Weg zur Durchsetzung seiner Rechte gegangen ist. Das dürfte auch der Grund sein, warum es für viele Gläubiger immer noch sehr billig ist, die Rücknahme der Pfändung zu verweigern.

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