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Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
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1.680,001.689,99244,8900000
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3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
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3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
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3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
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3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

607 Comments

  1. Hypothetischer Vergleichswert Hallo, wer oder wie kann ich einen hypothetischen vergleichswert errechnen oder errechnen lassen, der einigermaßen oder komplett hieb-und stichfest ist und bei wem muß ich den dann angeben. Insolvenzgericht? Bedanke mich im voraus für Antwort


    ANTWORT: Dafür gibt es keine sicheren Werte, da es in der vollen Eigenverantwortung des Schuldners liegt, diesen Vergleichswert festzustellen und entsprechende Abführungen an den Insolvenzverwalter (bzw. später Treuhänder) zu tätigen. Diese Pflicht ist in § 295 Abs. 2 InsO festgehalten und auch dort als Pflicht bzw. Obliegenheit des Schuldners formuliert. Als hypothetischen Vergleichsbetrag bezeichnet man dabei das, was die betreffende Person verdienen würde, wenn sie statt selbstständig zu sein eine abhängige Tätigkeit wahrnehmen würde. Dies ist aufgrund der Arbeitsmarktlage, der konkreten Ausbildung und der zu erwartenden Vergütung in diesem entsprechenden Beruf festzustellen. Hieb- und stichfest ist das nie, da Sie Sicherheit darüber, dass das dann später nicht von einem Gläubiger angezweifelt wird, natürlich erst haben können, wenn das Gericht aufgrund eines entsprechenden Antrags des Gläubigers hierüber entschieden hat. Soweit sollte es natürlich nicht kommen, denn diese Anträge werden gestellt, um die Restschuldbefreiung zu versagen. Die etwas sicherere Variante ist, sich mit dem Insolvenzverwalter auf einen entsprechenden Betrag zu einigen. Allerdings ist in der Praxis sehr häufig feststellbar, dass die Insolvenzverwalter einer Einigung hierüber nur zustimmen, wenn man deren Vorstellung vom hypothetischen Vergleichsbetrag folgt. Meist ist der so absurd hoch, dass diese Variante oft nicht infrage kommt. Sie müssen dann wohl oder übel die Arbeitsmarktlage für den von Ihnen möglichen Beruf, den Sie in abhängiger Tätigkeit ausüben könnten, genau prüfen und Nachweise sammeln, die deutlich machen, welche Einkommensmöglichkeiten dort bestehen. Daraus müssen Sie (leider in eigener Verantwortung und mit eigenem Risiko) einen (hypothetischen) Nettoeinkommensbetrag ableiten. Von diesem Einkommensbetrag wird dann ganz normal der pfändbare Anteil bestimmt, der zur Masse zu zahlen ist. Aber versuchen Sie ruhig zunächst erst einmal, mit dem Insolvenzverwalter eine Einigung zu finden. Es ist ja nicht ausgeschlossen, dass seine Vorstellungen nicht ganz so abenteuerlich hoch sind.

  2. Hallo, ich habe ein P Konto eingerichtet und von der Schuldnerberatung eine Bescheinigung bekommen. Ich bin für zwei Kinder Unterhaltspflichtig, habe einen Titel vom Jugendamt und zahle ab diesem Jahr 716 Euro für beide Unterhalt. Auf der Bescheinigung allerdings werden mir für beide nur 664,44 Euro eingeräumt. Das ist weniger als ich tatsächlich bezahle. Kann ich die Differenz irgendwie dazu zählen lassen, so dass auch der Unterhalt geschützt ist den ich tatsächlich bezahle? Desweiteren habe ich mir ein Auto in der Trennungsphase gekauft, allerdings auf Raten, da mein vorheriges Fahrzeug nicht mehr reparabel war. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch nicht Unterhaltspflichtig. Auf das Fahrzeug bin ich auch angewiesen, da ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig zur Arbeit kommen würde. Kann ich die Raten für das Auto auch mit sichern lassen?


    ANTWORT: Die Frage gehört nicht zum Thema des Artikels. Lesen Sie die Antwort bitte dort:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/comment-page-8/#comment-1827

  3. Hallo, ich bin in der WVP und hab noch ca. 1 1/2Jahre bis alles beendet ist, meine Frage: da ich gesundheitlich meine Arbeit als Pflasterer nicht mehr ausführen kann/darf (alles schriftlich vom medizinischen Dienst) sonst nichts gelernt und keinen Führerschein hab,bin ich sehr schwer vermittelbar.Ich hab noch eine Unterhaltspflichtige Tochter die Dieses Jahr ihr letztes Jahr im Gymnasium hat. Ich selber lebe von Hartz 4. Mir wird nichts gepfändet da ich unter den Grenzen liege aber irgendwie gibts da einen fiktiven Wert wenn ich arbeiten würde, aber was soll ich schon verdienen bei uns als ungelernter ohne FE mit 54. Leihfirma 1500-1600€ wenn überhaupt.Bei selbstständigkeit müßte ich das gleiche abtreten wie als Angestellter und was drüber ist darf ich behalten.Korrekt? Ich weiß das die Grenze sinkt ohne Unterhaltspflicht. Aber wenn ich jetzt schon nichts zahle wie würde das bei einer Selbstständigkeit aussehen? Wie reagieren die Gläubiger? Kann das die komplette PI gefährden? Die Dame meines Treuhänders windet sich zwischen gut und böse hat aber mehr Angst das alles platzt. Ich würde gerne eine zweite Meinung hören wenn möglich. Im voraus herzlichen Dank.


    ANTWORT: Sie müssen sehen: der hypothetische Vergleichswert ist eine Konstruktion des Insolvenzrechts. Letztlich geht es darum: wenn (und soweit) eine Person unselbständig beschäftigt ist, dann ist natürlich klar, was von dem Einkommen pfändbar ist, nämlich der pfändbare Teil des Lohns gemäß obiger Pfändungstabelle. Ist eine Person selbstständig tätig, dann wird diese Frage nicht anhand des tatsächlichen Einkommens entschieden, sondern danach, was die Person an Einkommen hätte, wenn Sie abhängig tätig wäre. Man muss also die Vergleichstätigkeit kennen, muss wissen, was in dieser Vergleichstätigkeit verdient würde und dann schauen, ob und wenn ja, wie viel dort pfändbar wäre. Dieser Teil ist dann der, den der Schuldner im Rahmen des Verfahrens gemäß § 295 Abs. 2 InsO abführen muss. Der hypothetische Vergleichsbetrag richtet sich nicht nach einer irgendwie möglichen Tätigkeit aussondern nach einer konkreten für den Einzelfall tatsächlich nachweislich möglichen Tätigkeit. Möglich ist auch eine Kombination aus abhängiger und unabhängiger Tätigkeit. Das einzige Problem bei dem hypothetischen Vergleichsbetrag ist, dass regelmäßig der Schuldner selbst die Nachweispflicht dafür hat, falls es später von irgendeinem Gläubiger thematisiert werden sollte. Mehr kann ich Ihnen an dieser Stelle nicht sagen, da alles andere weit über die Fragestellung hinausgeht die wir im oben genannten Artikel ansprechen. Hierzu bitte ich Sie, gegebenenfalls eine E-Mail zu senden oder auch einen telefonischen Termin zu vereinbaren (diese Fragen werden bei uns immer kostenfrei beantwortet). Sie können aber auch diese Fragen unter einem geeigneten Artikel stellen.

  4. Hallo, Mein Mann wird wegen unerlaubter Handlung betreiben. Unsere finanzielle Situation:
    Ehemann. 1500
    Ehefrau. 1100

    Wie hoch könnte die Berechnung des pfändbarer Betrag sein? Danke im voraus!


    ANTWORT: Das kann Ihnen leider niemand beantworten, weil dies vom Gericht aufgrund eines Antrags des Gläubigers entschieden wird. Dies ergibt sich aus § 850f Abs. 2 ZPO. Daraus ergibt sich, dass die Frage der Pfändbarkeit sich nicht nach § 850c ZPO entscheidet. Das bedeutet wiederum, dass § 850c ZPO nicht anwendbar ist und ich deshalb keine konkrete Aussage darüber, was von einem bestimmten Einkommen pfändbar ist, machen kann. Das kann nur das Vollstreckungsgericht, das hierüber zu entscheiden hat. Gemeinsam ist allen Pfändungen, die nicht nach der Pfändungstabelle erfolgen, dass dem Schuldner letztlich nur der sozial notwendige Anteil verbleibt. Wie viel das ist, hängt von allen möglichen Gegebenheiten ab, zum Beispiel, ob es noch Unterhaltsverpflichtungen gibt und ähnliches mehr. Man muss hier dann regelmäßig den Nachweis des Mindestbedarfs über eine Sozialstelle beibringen. Das ist recht mühsam und die Beträge, die auf diese Weise pfändbar sind, können dann auch recht hoch ausfallen. Aber, wie gesagt, das ist immer eine Frage des Einzelfalls, über die das Gericht entscheiden muss. Dass Gericht wird Ihnen die Möglichkeit geben, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, sodass Sie dort Ihren Bedarf auch vortragen können.

  5. Moin, wenn man im 2. Jahr der Privatinsolvenz heiratet, z.B. am 15 eines Monates ab wann wäre dann der neue Freibetrag für eine weitere unterhaltspflichtige Person an zu wenden. ab dem nächsten 1. oder rückwirkend für den Monat der Eheschließung. Vielen Dank.


    ANTWORT: Das wird wesentlich davon abhängen, zu welchem Zeitraum die Abführung stattgefunden hat. Also nehmen wir mal an, Sie heiraten am 15., dass Einkommen wurde aber bereits am Anfang des Monats überwiesen und die pfändbaren Beträge auch schon an den Insolvenzverwalter überwiesen. – Zu diesem Zeitpunkt natürlich ohne Berücksichtigung der Unterhaltspflicht. In diesem Falle wäre die Sache nicht mehr rückwirkend abzuändern, da es auf den Zeitpunkt der Abführung ankommt. Sollte die Zahlung nach dem 15. erfolgen, müsste die Unterhaltspflicht spiegelbildlich natürlich beachtet werden. Die Freigrenzen bestehen ja monatsbezogen, aber ich will nicht ausschließen, dass der Insolvenzverwalter eine Teilung der pfändbaren Beträge für diesen Monat anregen wird.

  6. Hallo, ich hoffe sie können mir weiter helfen, ich bin in der privatinsolvenz und versuche gerade zu sparen für neue haushaltsgeräte, macht es sin das geld auf dem konto zu lassen? Es werden rund 200 euro im monat werden ersparnis werden! Ich bedanke mich vorraus für ihre hilfe


    ANTWORT: Grundsätzlich geht das schon, solange Sie im Bereich der Übernahmebeträge bleiben. Das ist ein spezielles Thema, das allerdings nicht zum Thema Pfändungstabelle gehört. Hierzu sollten Sie einen unserer Artikel zum P-Konto nachlesen. Man wird wohl generell sagen können, wenn es Ihnen möglich ist, ist es besser, das Geld von der Bank herunter zu holen.

  7. Hallo, im August wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet, ich habe ein P-Konto. Ich lebe zusammen mit meinen Kindern 12, 18, 20 und 22 zusammen, wobei mein 20jähriger Sohn eine Teilzeitarbeit hat und ca. 650 Euro verdient. Die anderen haben kein Einkommen. Ich arbeite Teilzeit und absolviere dazu noch eine Ausbildung zur HEP. Mein Verdienst liegt bei ca. 1350 Euro, nun habe ich Bafög beantragt und bekomme 397 Euro als Zuschuss und 428 Euro als Darlehen. Dazu Kindergeld 588 Euro und Unterhalt für meine Tochter (12) 370 Euro. Für die andren Kinder meines Ex Mannes bekomme ich keinen Unterhalt – dafür zahlt er von seinem Konto und Geld unsere Miete. Das haben wir vor Jahren so vereinbart. Nun ist meine Frage – was wäre von den Geldern pfändbar? Das Bafög bekomme ich jetzt erst zum ersten Mal und habe Angst, dass es gepfändet wird – dafür bräuchte ich es ja nicht bekommen, da ja auch ein Teil davon ein Darlehen ist. Zählt der Unterhalf meiner Tochter auch als Einkommen? Vielen Dank für Ihre Hilfe


    ANTWORT: Unterhalt gilt als Einkommen der Person, für die der Unterhalt gezahlt wird. Anders wird es beim Kindergeld gehandhabt, allerdings ist Letzteres von vornherein unpfändbar. Sofern der Insolvenzverwalter keinen Antrag stellt, eines der Kinder ganz oder teilweise wegen eigener Einkünfte herauszurechnen (§ 850c Abs. 4 ZPO), wird man zumindest noch die Kinder beachten müssen, die noch unterhaltsberechtigt sind. Das ist die Frage, die ich so allgemein hier nicht beantworten kann. Zumindest der 20-jährige Sohn scheint ja schon einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Aber nehmen wir nur mal die 2 jüngeren Kinder, dort haben sie bereits einen Grundfreibetrag von 1798,24 € (ohne Kindergeld). Sollten noch alle 4 Kinder Berücksichtigung finden können, wäre der Mindestfreibetrag 2273,70 €. Die BAföG Zahlung sind regelmäßig nicht als pfändbares Einkommen zu bewerten.

  8. Guten Abend, meine Insolvenz läuft seit Juli 2017. Ich habe eine unterhaltsberechtigte Person (Kind). Mein laufendes netto beträgt insgesamt 2045 Euro netto (Pension/Rente plus 450 Euro-Job, Zusammenlegungsbescheid des Amtsgerichtes liegt vor). Entsprechend der Tabelle des 850c ZPO können 239,75 Euro gepfändet werden. Es bleiben somit ca. 1805 Euro “übrig”. Sind diese dann komplett zu meine Verfügung? Zumindest lese ich den Gesetzestext so. Meine Bank ist der Auffassung, ich könne über 1560 Euro verfügen und der Rest sei “halt weg”. Die Bearbeiterin beim Insolvenzverwalter zieht sich auf Unwissenheit zurück. Vielen Dank M


    ANTWORT: Die Frage ist leider, bei welcher Schuldnerberatung Sie waren. Denn der volle Kontoschutz ist nicht ohne eine Antragstellung gemäß § 850c Abs. 4 ZPO möglich, wenn man den Schutzbetrag auf dem Konto übersteigt. Das sollte zum 1×1 einer Schuldnerberatung gehören, denn diese Frage ist bei allen(!) Insolvenzverfahren relevant, bei denen das Einkommen höher ist, als der Konto-Schutzbetrag. Hier gilt innerhalb der Insolvenz genau dasselbe, wie bei einer Pfändung außerhalb der Insolvenz. Sie sollten also recht bald diesen Antrag beim Insolvenzgericht stellen um alle Eingänge (die ja bereits um den pfändbaren Betrag verkürzt sind) auf Ihrem Konto auch zu erhalten. Die Bank berücksichtigt dies (berechtigt) erst dann, wenn eine solche Entscheidung vorliegt, und der Insolvenzverwalter – was soll ich sagen? – dem ist es ganz recht, wenn Sie nicht den vollen geschützten Betrag erhalten, weil Sie diesen Antrag nicht gestellt haben. Vielleicht noch eines: der BGH hat darüber entschieden, dass im Falle einer Tätigkeit neben der erfüllten Obliegenheit aus Arbeitstätigkeit (darunter fällt auch der Fall der Pensionierung oder Verrrentung) die zusätzlich erwirtschafteten Einkommen hälftig unpfändbar sind. Hierauf wendet der BGH § 850a ZPO analog an. Sie könnten also auf diese Weise den pfändbaren Teil Ihres Einkommens möglicherweise verringern, falls dies bisher nicht berücksichtigt worden ist.

  9. Guten Tag, ich bin seit 03/2015 in Privatinsolvenz. Ich habe erfahren, dass ich beantragen kann, die Laufzeit der PI zu verkürzen. Die mir zugeteilte Anwältin kümmert sich im Grunde um nichts; hat mir auf meine telefonische Anfrage dazu mitgeteilt, dass ich selber dies beim Gericht beantragen muss. Ist das richtig? Wie verhält sich das, wenn ich die 35 Prozent bereits, durch mtl. Abzug vom Gehalt, bezahlt habe und die Insolvenz-Anwältin weiter Raten einziehen will. Muss ich weiter Raten zahlen oder ab wann muss ich nicht mehr bezahlen? Ich will natürlich nicht, dass ich zu viel bezahle bzw. mehr zahle als ich müsste. Vielen Dank für Ihre Antwort! Freundliche Grüße D. Müller


    ANTWORT: Es tut mir sehr leid, Ihnen das sagen zu müssen, aber dieses Thema gehört definitiv nicht unter einen Artikel, in dem es um die aktuelle Pfändungstabelle geht. Ich möchte Ihnen gleichwohl ganz kurz antworten: bei der von Ihnen zugeteilten Anwältin handelt es sich wahrscheinlich um die Insolvenzverwalterin. Die kümmert sich in der Regel nicht darum, dass Sie das Verfahren abkürzen können. Wenn Sie es schaffen sollten, vor Ablauf der 3 Jahre eine Befriedigungsquote bei den Gläubigern von 35 % erzeugen, können Sie den Antrag gemäß § 300 InsO stellen. Sie müssen dort nur beachten, dass auch die Kosten des Verfahrens bezahlt sein müssen. Es wäre sinnvoll, wenn Sie sich einmal an eine Schuldnerberatung in Ihrem Wohnort wenden, um sich dies genauer erklären zu lassen. Leider ist das hier an dieser Stelle nur begrenzt möglich.

  10. Guten Tag, mein Partner (A) erwägt den Weg der Privatinsolvenz zu gehen. Ich habe eine Frage zur Pfändungsfreigrenze. Wir leben zu viert zusammen. 2 Erwachsene (A und B) wobei wir nicht verheiratet sind. Wir haben ein gemeinsames Grundschulkind (C). Und ich (B) habe ein weiteres Grundschulkind (D) mit in die Beziehung gebracht. Wer würde bei A mit angerechnet werden? Und warum?

    Hier die verschiedenen Kombinationen.

    I. A für eine Person unterhaltspflichtig, und zwar C ( weil sein leibliches Kind mit dem er zusammen lebt)
    II. A für zwei Personen unterhaltspflichtig und zwar B und C ( weil wir eine Familie ohne Trauschein sind)
    III. A für drei Personen unterhaltspflichtig und zwar B,C und D ( weil wir eine Einkommensgemeinschaft bilden).

    Ist bestimmt ganz simpel, aber ich habe keine eindeutige Antwort bisher dazu gefunden.Ich danke Ihnen im Vorraus und wünsche einen fröhlichen Rutsch ins neue Jahr


    ANTWORT: Simpel ist es nicht. Die Antwort ist leider aber dennoch die ungünstigste für Sie, nämlich (I.). Die faktische Unterhaltspflicht konnte bislang durch einen Antrag gemäß § 850f ZPO geltend gemacht werden. Es gibt aber eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die das nunmehr ausschließt. D. h., dass man eine faktische Unterhaltserbringung gegenüber Personen, für die man nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, nur noch geltend machen kann, wenn man insgesamt nachweist, dass man den sozialen Selbstbehalt nicht mehr erreicht. Dieser liegt weit unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO. Es ist also so, dass in Ihrem Falle die Unterhaltspflicht nur für das leibliche Kind Berücksichtigung finden wird.

  11. Liebes Schuldnerhilfe-direkt.de Team, erstmal dank für Eure wirklich tolle Arbeit. All diese Informationen müssten wir sonst “teuer” einkaufen…vielen Dank! Meine persönliche Frage ist: Ich beginne zum Januar 2018 einen neuen Job. War zuvor ALG 2 Empfänger. Mein Verdienst wird sich belaufen auf 2500€ plus Bonis/Provision für Betreuung und Verkauf. Ich habe aktuell zwei Kinder…das dritte ist unterwegs. Meine Frau ist Hausfrau. Wir haben beide ein P-Konto bei der Sparkasse. Jeder hat knapp über Tausend Euro frei… Wie mache ich das jetzt, dass ich gemäß der Pfändungstabelle mein volles Gehalt, abzüglich dem Anteil der abgezogen wird für die Schulden, ausbezahlt wird ? Muss meine Frau dann auf ihr P-Konto quasi verzichten, damit wir zusammen dann über 2000€ als Gehalt bekämen , oder wie ist das genau ? Und wird das Kindergeld auch gepfändet, wenn es inklusive Gehalt höher liegt wie die Pfändungsgrenze ? Oder kann das Kindergeld auf das P-Konto meiner Frau, Mutter der Kinder, ausbezahlt werden….unabhängig von meinem Gehalt?! Wir sind verheiratet und leben ganz normal als Familie in einem Haushalt. Danke vorab für Eure Antworten und wünsche jetzt schon einen gesunden und erfolgreichen Übergang ins neue Jahr 2018….. Werner

    PS: Bitte nicht böse sein, dass ich einen falschen Namen angebe, aber ihr kennt ja unserer Gesellschaft…wie schnell man abgestempelt ist.


    ANTWORT: Die Namensangabe dient hier eigentlich nur dazu, damit Sie später Ihre Frage wiederfinden können. Wir kürzen aber ohnehin von uns aus jede Namensangabe, die irgendwie zugeordnet werden kann. Es ist also gar kein Problem, wenn Sie nicht Ihren richtigen Namen angeben.

    Zu Ihrer Frage: Auf dem Konto sollten Sie zunächst durch eine Bescheinigung bestätigen lassen, dass Sie derzeit drei Unterhaltspflichten haben. Diese Bescheinigung ermöglicht Ihnen, den einfachen Freibetrag entsprechend anzuheben. Sie bekommen diese Bescheinigung bei Schuldnerberatungsstellen. Wir geben diese zum Beispiel für jedermann kostenfrei aus. Die Sicherung des unpfändbaren Einkommens ist dann noch nicht unbedingt in voller Höhe erreicht, aber mehr können Sie erst tun, wenn es soweit ist, also wenn Ihr Freibetrag auf dem P-Konto nicht mehr ausreicht (= entsprechender Lohn eingeht und – natürlich – eine Pfändung auf dem Konto vorliegt). Wenn der Freibetrag auf dem P-Konto (mit Bescheinigung) dann nicht mehr ausreicht, um den eingehenden unpfändbaren Lohn abzudecken, ist ein Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO erforderlich. Wie das im einzelnen geht, haben wir in einem Artikel näher dargestellt („§ 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2″). Im Prinzip ist es so, dass der statische Freibetrag, den man automatisch auf dem P-Konto erhält oder durch die Bescheinigung erlangt, nicht immer genügt, um den vollen pfändungsfreien Lohn gemäß obiger Tabelle abzudecken. Dann muss man für den restlichen Teil noch diesen Antrag stellen. Aber, das wäre an dieser Stelle zu viel des Guten, deshalb wie gesagt empfehle ich den oben genannten Artikel.

    Kindergeld wird auch durch Bescheinigung freigegeben, ist also zusätzlich immer auf dem Konto verfügbar und unpfändbar zu stellen. Natürlich ist es auch möglich, dass Ihre Frau das Kindergeld empfängt. Nur spielt es für die Pfändung auf dem Konto keine Rolle, da es eben unproblematisch freigestellt werden kann.

    Ob Ihre Frau ein P-Konto führt oder nicht, spielt bei Ihnen selbst keine Rolle. Jeder von Ihnen beiden hat seinen eigenen Freibetrag, diese wird auch nicht geteilt. Momentan haben Sie 3 Unterhaltspflichten (Ihre Frau im Übrigen auch), sobald das 3. Kind kommt, sind es sogar 4.

  12. Claus-Günter F.

    Hallo, ich habe eine Frage. Ich werde Privatinsolvenz beantragen, ich bin seit Februar 2017 verheiratet und habe die Schulden mit in die Ehe gebracht. Meine Frau bezieht dauerhaft Vollerwerbsminderungsrente von 720,-€, ich selber habe 2610,-€ Nettoeinkommen. Bin ich meiner Ehefrau Unterhaltspflichtig und wird die Rente mit zum Einkommen gezählt? Wie hoch währe dann die Pfändungsfreigrenze.


    ANTWORT: Rente wird nicht anders behandelt wie Arbeitseinkommen. Was das betrifft, gibt es keine Besonderheiten. Ihre Frau selbst haftet natürlich für Ihre Schulden nicht, und Grundbedingung für die Berechnung der Pfändbarkeit ist auch, dass Ihre Frau nicht einmal mittelbar dadurch weniger Einkommen hat, dass Sie gepfändet werden bzw. in Insolvenz sind. Aufgrund der Ehe ist Ihre Frau natürlich unterhaltsberechtigt und Sie sind unterhaltsverpflichtet. Das führt grundsätzlich dazu, dass der pfändbare Betrag aus der Spalte mit einer Unterhaltspflicht zu entnehmen ist. Allerdings müssen Sie damit rechnen (und zwar mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit), dass der Insolvenzverwalter aufgrund des eigenen Einkommens Ihrer Frau einen Antrag stellen wird, diese als Unterhaltspflicht (ganz oder teilweise) unberücksichtigt zu lassen (§ 850c Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen an das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten (in Ihrem Falle Ihrer Ehefrau) sind nicht allzu hoch. 720 € eigenes Einkommen können grundsätzlich für eine vollständige Herausrechnung ausreichend sein. Bei diesen Anträgen darf nicht schematisch vorgegangen werden, sprich, das Gericht muss den Einzelfall würdigen und auch eine angemessene Lösung finden. Die Praxis zeigt aber, dass Gerichte sehr wohl auch hier äußerst schematisch vorgehen, vor allem im Rahmen von Insolvenzverfahren, wenn dieser Antrag vom Insolvenzverwalter gestellt wird.

    Wenn diese Herausrechnung erfolgt, führt dies bei Ihnen dann zu einem sehr hohen pfändbaren Betrag (etwas mehr als 1.000 Euro, sofern die vollen 2.600 Euro Nettoeinkommen zugrundezulegen sind – z.B. nicht, wenn Sie davon noch Ihre KV bezahlen müssen), mit voller Berücksichtigung der Unterhaltspflicht wären nur ca. 520 Euro pfändbar. Die Herausrechnung der Unterhaltspflicht ist nur möglich, wenn der erwähnte Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO gestellt worden ist und das Insolvenzgericht darüber entschieden hat. Aber, wie gesagt, Sie müssen damit rechnen, dass dies tatsächlich geschehen wird. Vielleicht sollten Sie vor diesem Hintergrund noch einmal mit Ihrer Schuldnerberatungsstelle sprechen, denn es könnte gut sein, dass die Insolvenz vielleicht nicht die richtige Variante ist. Das hängt allerdings dann auch wesentlich von der Höhe der Schulden ab.

  13. Schönen guten Tag! Mein Lebensgefährte hat immer Probleme mit der Bank wegen P- Schutz Konto. Wir haben 4 Kinder und dementsprechend ist die Grenze um die 2900, 00 (eine Bescheinigung wurde schon von einem Rechtsanwalt ausgestellt und auch der Bank zugeschickt). Diesen Monat hat mein Lebensgefährte nur Ausgaben von ca. 1500 Euro gehabt und mehr oder weniger sie Summe ist auch auf dem Konto eingelaufen und schon jetzt wurden 300 Euro blockiert, das passiert immer. Er hat von letzten Monat nur um die 100 Euro auf dem Konto sozusagen mitgenommen. Und die Bank (Postbank) blockiert dieses Geld einfach. Wir sind auf das Geld mehr oder weniger angewiesen. Bei jedem Anruf wird er nur herablassend behandelt oder mit internen Fachbegriffen überschüttet. Bitte um Hilfe!


    ANTWORT: Ich vermute, dass Ihre Bank Moratoriumsbeträge und Übernahmebeträge falsch behandelt bzw. “in einen Topf” wirft. Es klingt jedenfalls nicht so, als ob das richtig gemacht worden wäre, auch wenn man das ohne Prüfung natürlich nicht sicher sagen kann. Aber das ist wirklich kein Thema, das zum Artikel “Pfänungstabelle” gehört. Lesen Sie doch bitte einmal unseren Artikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  14. Guten Tag, gilt eine Ehefrau auch als Unterhaltsverpflichtung oder kann man nur Kinder dort eintrage?


    ANTWORT: Unterhaltsverpflichtungen bestehen immer für die Personen, für die dies gesetzlich festgelegt ist. Das sind vor allem leibliche Kinder und Ehegatten. Bei Ehegatten ist es häufig so, dass diese ein eigenes Einkommen haben, weshalb der Gläubiger die Möglichkeit besitzt, einen Antrag zu stellen, um diese heraus zu rechnen (§ 850c Abs. 4 ZPO). Solange der pfändende Gläubiger aber einen solchen speziellen Antrag nicht stellt und das Gericht hierüber nicht entschieden hat, bleibt es bei der vollen Berücksichtigung auch der Ehegatten.

  15. Ich bin alleinerziehende Mutter von 3 Kindern. Die älteste studiert und die beiden anderen gehen zur Schule. Jetzt befindet sich auf meinem P-Konto leider eine Pfändung. Man teilte mir dann mit das ich doch bitte eine Bescheinigung bei der zuständigen Famielenkasse einholen solle. Wenn ich diese Bescheinigung meiner Bank vorlege,kann ich dann direkt wieder über das Geld verfügen?


    ANTWORT: Ja, so sollte es jedenfalls sein. Die Bescheinigung erhöht den Grundfreibetrag auf dem P-Konto je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Falls das mit der Familienkasse zu lange dauert, denken Sie bitte daran, dass wir diese Bescheinigungen kostenfrei für jedermann ausstellen. Wenn Sie möchten, schicken Sie doch bitte eine entsprechende E-Mail und ich teile Ihnen mit, welche Unterlagen oder Nachweise wir hierzu benötigen. Dann können Sie diese Bescheinigung zumindest recht zeitnah erhalten.

  16. Hallo ich hoffe sie werden mir weiter helfen zu Meiner frage. Wir sind 4personen Haushalt ich und meine Frau und 2 Kinder bin am arbeiten verdiene 1500€ aber in dem Lohn sind ca.350€ Spesen meine 2 Kinder sind arbeiten auch aber in einer Ausbildung eine verdient 740€ netto und der andere 500€netto und meine Frau hat eine Arbeitsstelle gefunden wo sie sofort anfangen kann und sie würde ca 1000€ netto lohnsteuerklasse 5 raus kriegen Meine Frage nochmals was würden wier an Geld abtreten Und würde Mann die Kinder was sie verdienen mit rechnen die beiden wohnen bei uns


    ANTWORT: Wenn (!) Ich Ihre Frage richtig verstanden habe, geht es Ihnen darum, ob sich durch die eigenen Einkünfte von Kindern und Ehefrau etwas an der Pfändungsberechnung bei Ihnen ändert. Dazu muss man sagen, dass das eigene Einkommen von Unterhaltsberechtigten erst dann zu einer Änderung des Pfändungsfreibetrags führt, wenn der pfändende Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt (§ 850c Abs. 4 ZPO). Durch diesen Antrag kann der Gläubiger bewirken, dass das Gericht die entsprechenden Unterhaltspflichten ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Dies ist dann allerdings auch immer eine Einzelfallentscheidung. Solange dieser Antrag allerdings nicht vom Gläubiger gestellt worden ist, verbleibt es bei der Berücksichtigung aller Unterhaltspflichten in voller Höhe.

  17. Hallo, meine Insolvenz beläuft sich jetzt auf 3 Jahre. nun möchte ich eine Verkürzung beantragen – Restlaufzeit auf 2 Jahre verkürzen! Was muss ich beachten, um ein erfolgreiches Ergebnis zu erzielen? Bin berufstätig und erhoffe mir gute Chancen. Vielen Dank im Voraus.


    ANTWORT: Bitte prüfen Sie vorher, ob Ihre Frage zum Thema des jeweiligen Artikels passt. Fragen zur Restschuldbefreiung haben wirklich überhaupt nichts mit der Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO zu tun Wenn ich Ihre Frage richtig verstehe, möchten Sie die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren erhalten. Da es sich bei Ihrer Insolvenz offenbar um eine handelt, die nach dem 01.07.2014 eröffnet worden ist, steht dem grundsätzlich nichts entgegen. Die Bedingungen hierfür sind recht einfach; die Kosten des Verfahrens müssen spätestens bis zum Ablauf der 5 Jahre reguliert sein. Die Kosten des Verfahrens sind zunächst einmal die des Insolvenzverfahrens sowie die Kosten in der Wohlverhaltensphase. Wenn Sie nicht ganz sicher sind, ob die Kosten schon gedeckt sind oder wie viel hier noch offen ist, rate ich Ihnen, dass schon hinreichend vorher zu erfragen. Zweite Voraussetzung ist, dass Sie vor Ablauf der 5 Jahre einen Antrag stellen. Worauf Sie achten müssen und was er inhaltlich enthalten muss können Sie in § 300 InsO genauer nachlesen.

  18. Ich habe ein p konto bin Altenpflegerin bin nur im Nachtdienst das sind erschernisszuschlage steuerfreie und deswegen nicht pfändbar. Die Bank möchte vom Gericht eine Bescheinigung haben. Das Gericht äußert es könnte mir diese nur ausstellen wenn ich eine aktuelle kontopfändung habe. Mein Rechtsanwalt sagt das Gericht muss mir diese bescheinigung ausstellen. Die taunussparkasse halt mein Geld wenn es mehr als der freibetrag ist einfach fest obwohl es keine Pfändungen gibt was sie nicht darf Besser noch wenn ich Monate zuvor keine Pfändungen und mehr geld abgehoben hatte, hat die bank wenn ich im Monat darauf eine pfändung kam, hat die bank die letzten Monate wo ich mehr als den Freibetrag abgehoben habe mir komplett von den letzten 3 Monaten ohne kontopfändung vom freibetrag abvezogen und zusätzlich zur pfändung freigegeben. Darf die bank das. Und muss das Amtsgericht mir die Bescheinigung Paragraph 850 nr.3 zpo austellen. Ich habe so eimen harten job mir schwillt so lsngsam der kam alle verlangen diese Bescheinigungen aber keiner will diese ausstellen.


    ANTWORT: Ich bin nicht ganz sicher, ob mit Bescheinigung hier die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO gemeint sein soll. Hierzu müssen Sie aber wissen, dass diese Bescheinigung nur aufgrund bestimmter Sachverhalte einen genau festgelegten höheren Freibetrag freistellen kann, und zwar (insb.) wegen Unterhaltspflichten und Kindergeld. Was Sie meinen, nämlich dass das P-Konto nicht den unpfändbaren Teil des Einkommens absichert, das kann durch eine Bescheinigung überhaupt nicht gelöst werden, sondern hier ist ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich. Ich würde Ihnen raten, hierzu unseren Artikel zu lesen, den ich unten aufgeführt habe, da wir dort im einzelnen dargestellt haben, wie ein solcher Antrag gestellt werden muss. Ihre Frage hat also insoweit überhaupt nichts mit der Pfändungstabelle zu tun, sondern vielmehr damit, auf welche Weise man den unpfändbaren Einkommensbetrag auf dem Konto schützt.

    Hier der Link: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  19. Hallo, habe folgende Frage: HABE 3 Kinder. 2 sind über 18, eines davon ist berufstätig und führt einen eigenen Haushalt, das 2. beendet gerade seine Berufsausbildung und wohnt bei mir. Das 3. Kind ist 15 Jahre alt und lebt bei seiner Mutter.
    Welches der Kinder ist demnach unterhaltsberechtigte? Vielen Dank im voraus


    ANTWORT: Die Unterhaltspflicht besteht auf dem ersten Blick noch gegenüber 2 Kindern, nämlich denen, die die Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Es entfällt in jedem Fall das Kind, das inzwischen einen eigenen Haushalt führt und berufstätig ist. Das Kind, das in Ihrem Haushalt lebt, unterfällt automatisch noch der Unterhaltspflicht. Bei dem Kind, dass bei der Mutter (also nicht direkt bei Ihnen) lebt, kommt es darauf an, ob Sie hierfür nachweislich Unterhalt leisten bzw. zahlen. Ist dies der Fall, ist die Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind ebenfalls zu beachten. Abgesehen davon endet eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, wenn dieses die (Erst-)Ausbildung abgeschlossen oder eine eigene Familie gegründet hat oder selbst erwerbstätig ist.

  20. Hallo Zusammen, eine Frage die mir sehr wichtig ist. Ich habe eine Konto und gehaltsspfändung. Ich verdiene 2300 netto und mir wird bis auf 1500 Euro alles abgezogen. Wenn dies auf mein Konto kommt alles nochmal abgezogen bis auf 1130. Stehen mir nun 1500 Euro zur Verfügung oder 1130? Beste Grüsse


    ANTWORT: Das P-Konto schützt in einem solchen Fall nicht ausreichend, dass Sie dort nur den statischen Freibetrag haben. Sie müssen, um den unpfändbaren Teil des Einkommens auf dem Konto zu sichern, noch einen Antrag stellen. Bitte lesen Sie doch einmal unter nachfolgendem Link, wir haben dort nach meiner Meinung sehr gut dargestellt, wie man einen solchen Antrag stellen muss:

    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  21. Hallo mal eine frage ich verdiene 2067 euro netto und abtreten muss ich 648 euro obwohl och unterhaltspflichtig bin , habe eine tochter die 5 ist und bezahle 281 euro , ist die abtretungssumme gerechtens , weil laut tabelle ist das ja nicht so , da müsste ich bei 270 euro ca. Liegen (abtretung) oder was hat unterhaltspflichtig zu sagen ? Bitte um rückmeldung


    ANTWORT: Ich kann nur versuchen, das Problem aus Ihrer Frage zu erraten. Ich nehme einmal an, dass Sie eine Pfändung aufgrund von Unterhaltsforderungen haben, denn dort greift die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO ja nun gerade nicht. Ob das allerdings der Fall ist, kann ich aus Ihrem Sachverhalt leider nicht entnehmen. Sollte es sich um eine „normale“ Pfändung handeln, wäre es unzulässig, Ihnen mehr Geld zu nehmen, als die Pfändungstabelle vorsieht. Was Sie im Übrigen hier mit “Abtretung” meinen, kann ich ebenfalls nur raten. Allerdings ändert das an der Grundaussage nichts. Auch mittels einer Lohnabtretung kann der Gläubiger nur auf pfändbare Anteile des Lohnes zugreifen.

  22. Hallo, vielleicht können Sie mir helfen. Ich bin in der Privatinsolvenz und habe 2 Kinder. Ein Kind lebt bei mir mit der leiblichen Mutter, dass andere ebenfalls bei ihrer Mutter. Nun schreibt mir meine Insolvenzbetreuerin plötzlich, dass das Kind, was nicht in meinem Haushalt lebt nur noch zu 50% bei dem unpfändbaren Einkommen eine Rolle spielt. D.h. ich hätte nicht mehr 2 Kinder, sondern nur noch 1,5 die bei der Berechnung des nicht pfändbaren Einkommens eine Rolle spielen. Begründung, meine Unterhaltszahlung wären ja auch nur 50% des Unterhalts welcher dem Kind zusteht und die andere Hälfte wird ja durch die Mutter in Form von Unterkunft, Naturalien, etc. geleistet.
    Kann die das einfach so bestimmen? Die letzten 4 Jahre war es ja auch anders, jetzt plötzlich soll ich was unterschreiben, dass diese Sache bestätigt. Vielen Dank vorab.


    ANTWORT: Es gibt eine Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass die Naturalleistung des anderen Elternteils als Einkommen der unterhaltsberechtigten Person angesehen werden muss, was dann dazu führt, dass der Freibetrag beim anderen Unterhaltspflichtigen entsprechend sinkt. Das hat unmittelbar Auswirkung auf die Pfändungstabelle und deren Anwendung. Aber: der Insolvenzverwalter kann nicht einfach von Ihnen eine solche Zahlung verlangen, er muss, wenn er dies durchsetzen will, zunächst einen Antrag beim Insolvenzgericht nach § 850c Abs. 4 ZPO stellen. Dort muss er dann vortragen, warum er der Meinung ist, dass im konkreten Fall eine solche Kürzung berechtigt ist. Wenn eine solche Antragstellung erfolgt, sollten Sie das genau prüfen und gegebenenfalls dagegen vorgehen. Mir scheint nach Ihrem Sachverhalt doch sehr fraglich, ob die oben genannte Rechtsprechung auf Ihren Fall so einfach anwendbar ist. Allerdings kann man das so pauschal in diesem Rahmen hier leider nicht beantworten. Dennoch rate ich Ihnen in jedem Falle, das Begehren des Insolvenzverwalters abzuweisen, solange er nicht beim Insolvenzgericht eine Antragstellung in oben genanntem Sinne vorgenommen und das Gericht darüber entschieden hat.

  23. Hallo zusammen, ich familienvater mit 3 kinder unter 10 jahren dh. insgesamt sind wir im haushalt 5 personen mit ehefrau plus 3 kinder und natürlich ich! bin seit 2012 privatinsolvent dh. zum 01/2019 nach ablauf dieses termins wird mir die restschuldbefreiung erteilt! in der vergangenheit wurden meine einkommensteuererklärungen der sogenannte(guthaben)komplett und immer an den insolvenzverwalter übertragen und ich habe kein cent erhalten! ist das so richtig?? so jetzt komme ich zu einem anderen fall! diese woche habe ich in der art eine einmalige sonderzahlung zum gehalt 11/2017 also(kein weihnachtsgeld) bekommen! letztes jahr zum gleichen termin wurde nur ein teil über die grenze der pfändungstabelle an den insolvenzverwalter übertragen!!! dieses jahr…war ich erstaunt!!! also ich verdiene zurzeit 3.135,44 EUR brutto, netto bleiben 2.235,89 EUR bzw. 2.179,26 EUR abzl. VBL-Abzüge etc.! in diesem monat 11/2017 habe ich eine sonderzahlung in höhe von brutto 6.079,10 EUR brutto abzgl. alle gesetztlichen abzüge bleiben mir laut entgeltabrechnung insgesamt 3.911,97 EUR netto! jetzt kommt die überraschung!!!! mein AG überweist mir ledeglich nur 1.182,71 EUR netto als gehalt und leitet den restbetrag von 2.802,78 EUR netto an den insolvenzverwalter!!das ist lachhaft und habe sofort moniert beim AG, dass das so nicht stimmt! wie kann das sein, dass ich nicht mal mein normales Gehalt bekomme? also ich habe sofort beim insolvenzverwalter eine mail bzw. telefonisch sie kontaktiert…das evtl. mein AG ein fehler unterlaufen ist! und laut §850 c ZPO alles was über 3.475,79 EUR netto bekommt der insolvenzverwalter!!! mein AG versucht diesen fall zu klären und mein insolvenzverwalter …meint bis dato ist kein eingang auf mein IV-KONTO habe!! bitte um eure hilfe, “ob hier ein fehler der AG unterlaufen ist oder, ob es wirklich so”!!


    ANTWORT: Ich muss vorausschicken, dass es an dieser Stelle leider nicht möglich ist, sehr lange Fragen zu beantworten. Ich muss Sie daher von vornherein um Nachsicht bitten, dass ich eine konkrete Prüfung Ihres konkreten Falls an dieser Stelle nicht vornehmen kann. Was Ihre Frage zur Einkommensteuerrückzahlung betrifft: Diese Rückzahlungen sind Teil der Insolvenzmasse, stehen also dem Insolvenzverwalter zu. Dies allerdings nur für den Zeitraum bis zur Aufhebung der Insolvenz. Da bei Ihnen die Restschuldbefreiung 2019 erteilt werden soll, gehe ich mal davon aus, dass Sie sich momentan schon in der Wohlverhaltensphase befinden. D. h., bekommen Sie jetzt eine Einkommensteuerrückerstattung für den Zeitraum, der nach Aufhebung der Insolvenz liegt, wäre es nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Insolvenzverwalter (in der Wohlverhaltensphase ist das der Treuhänder) diese Gelder noch beanspruchen würde. Aber, um das genau beantworten zu können, müsste man schon wissen, ob und (wenn ja) seit wann Sie sich in der Wohlverhaltensphase befinden und welche Zeiträume die Einkommensteuerrückerstattung betrifft. Was Ihre 2. Frage betrifft, kann man natürlich generell sagen, dass auch die einmalige Sonderzahlung (sofern sie nicht durch § 850a ZPO ganz oder teilweise geschützt ist) wie normales Einkommen behandelt wird. Wenn solche Zahlungen sich nicht konkret auf zurückliegende Monate beziehen, sind sie dem Einkommen des Zahlungsmonats hinzuzurechnen. D. h., man nimmt Ihr Nettoeinkommen des Monats (inkl. dieser Sonderzahlung) und errechnet dann aus diesem Gesamtnettoeinkommen den pfändbaren Betrag nach Tabelle. Es ist richtig, dass alles über 3.475,79 € (das ist der Endpunkt der Pfändungstabelle) ohne Abzüge pfändbar ist. Hinzu kommt dann der pfändbare Betrag, wie er sich aus der letzten Zeile der Pfändungstabelle ergibt, das wären bei 3 Unterhaltspflichten noch 430,21 €. Zusammengefasst kann man sagen, dass man bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des betreffenden Monats alle Zahlungen des Arbeitgebers zusammenrechnen muss und bei Überschreiten der 3.475,79 € in der eben dargestellten Form berechnen muss. Was ich jetzt nicht berücksichtigt habe ist die Frage, inwiefern Teile Ihres Einkommens möglicherweise der Pfändung ganz oder teilweise gemäß § 850a ZPO entzogen sein könnten.

  24. Mein Konto wurde ohne Ankündigung einfach gepfändet, ein Betrag in Höhe von ca: 4200€. Ich habe nie ein Schreiben erhalten. Nach dem ich es bemerkte habe ich rückwirkend ein P-Konto eingerichtet, um monatliche Fixkosten weiterhin zu decken. Nun meine Frage: Darf mein Konto gepfändet werden obwohl ich nicht einmal den Grubdfreibetrag verdiene? Ich bin Friseurin, hatte in der vergangenen Zeit & werde auch in der Zukunft kein Einkommen haben was über den jetzigen Freibetrag geht. Vielen Dank im Voraus, für Ihre Hilfe!


    ANTWORT: Es ist die Regel, dass eine Kontopfändung ohne vorherige Ankündigung erfolgt. Dadurch möchte man verhindern, dass der betreffende Schuldner vorher noch Maßnahmen ergreifen kann, um den Pfändungserfolg zu erschweren. Der dazugehörige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss noch an Sie übermittelt werden, dies wird also auch noch geschehen, erfolgt aber in aller Regel doch erst sehr viel später nach der Pfändung. Die Pfändung ist im Übrigen jederzeit möglich und hängt auch nicht davon ab, wie hoch ihr Grundfreibetrag ist oder Ihr Einkommen. Es wird auch nicht Ihr Einkommen auf dem Konto gepfändet sondern lediglich das Guthaben. Es wäre ja theoretisch möglich, dass dort Gelder aus einer Erbschaft oder einem Lottogewinn eingehen. Sie haben in jedem Falle die Möglichkeit, durch die Aktivierung des P-Konto-Schutzes die Gewährung des Grundfreibetrages abzusichern. So wie ich es verstanden habe, liegt Ihr Einkommen ja noch darunter, sodass die Pfändung also nicht dazu führen wird, dass Ihnen Gelder entzogen werden können. Wenn Sie aber über dem Freibetrag liegen sollten, dann müssten sie sehen, dass Sie entsprechende Anträge stellen um ihren unpfändbaren Teil ihren des Einkommens auf dem Konto abzusichern. Dies geschieht nicht automatisch. (Bitte lesen Sie bei Bedarf doch hierzu unseren Artikel: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2)

  25. Hallo,meine Frage: Ich bin im Ruhestand und durch Schulden wird mir meine Pension auf die gesetzliche Grundlage gekürzt c.a. 1100 Euro.Ich habe jetzt Geheiratet,meine Frau ist auch im Ruhestand und bezieht c.a. 1300 Euro. Wir bekommen die Pension von dem selben Dienstherrn. Wie läuft es mit der Pfändung weiter, oder muß meine Frau befürchten das die Besolldungskasse an ihrer Pension geht ? Wie gesagt die Schulden habe ich mit in der Ehe gebracht.


    ANTWORT: Ihre Ehefrau hat in keiner Weise für Ihre Schulden zu haften, das bedeutet, dass sie auch in keiner Weise aufgrund der Eheschließung herangezogen werden kann. Ganz im Gegenteil kann die Verheiratung für Sie einen Vorteil bedeuten, denn der Drittschuldner (die Pensionskasse) muss jetzt Ihre Ehefrau als Unterhaltsverpflichtung berücksichtigen, was Ihren pfändbaren Einkommensbetrag verringert. Dies gilt jedenfalls so lange, bis der pfändende Gläubiger einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO stellt, dass Ihre Ehefrau als Unterhaltsberechtigte nicht berücksichtigt werden soll. Es kann sein, dass der pfändende Gläubiger diesen Antrag nicht oder erst sehr viel später stellt. Sie müssten dazu allerdings der für Sie zuständigen Rentenstelle mitteilen, dass Sie geheiratet haben (und am besten sollten Sie auch ausdrücklich um Berücksichtigung bitten), denn die Berücksichtigung von neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten erfolgt häufig nicht automatisch.

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