Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
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1.680,001.689,99244,8900000
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3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
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3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
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3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
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3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

605 Comments

  1. Hallo ! Ich habe ein P Konto und das soll jetzt gepfändet. Ich bekomme 666 Harz 4 und verdiene ca 220 Euro . Jetzt ist meine Frage ist der Pfändungsschutz für jeden gleich hoch oder gibt es da Unterschiede . Ich muss kein Unterhalt zahlen und habe keine Kinder


    ANTWORT: Der Grundfreibetrag auf dem Konto beträgt (derzeit) 1.133,80 Euro. Das ist für alle gleich. Unterhaltspflichten (also zum Beispiel Kinder und Ehepartner) ermögliches es, diesen Betrag zu erhöhen. In Ihrem Fall dürfte der Grundfreibetrag genügen, weil Sie mit Ihrem Einkommen (insgesamt sind das ja ca. 900 Euro) darunter liegen. Oder habe ich Ihre Frage falsch verstanden?

  2. Hallo auch ich habe eine Frage ,ich verdiene 2200 Euro netto, bekomme zweimal Kindergeld und Unterhalt bzw meine beiden Kinder (minderjährig) erhalten Unterhalt auf ihre Konten. Bin habe ich aus der Ehe Schulden behalten und überlege die Vermögensauskunft abzugeben. Muss ich dabei den Unterhalt der Kinder angeben ? Vielen Dank und liebe Grüße


    ANTWORT: entscheidend ist hierbei, dass der Unterhalt Einkommen der Kinder ist. Es spielt also bei Ihrer Vermögensauskunft jedenfalls nicht unmittelbar eine Rolle. Befragt werden können Sie in diesem Zusammenhang gleichwohl nach dem Einkommen der Kinder, da dies eine Rolle spielen kann für die Frage, ob Unterhaltspflichten bei der Festlegung des pfändbaren Betrages möglicherweise ganz oder teilweise herausgerechnet werden können. Praktisch gesehen ist das bei Unterhalt allerdings selten der Fall.

  3. Hallo,folgende Situation. Ich zahle seit einem Jahr Raten an ein Inkasso Unternehmen ab. Ich habe allerdings zweimal schlichtweg vergessen zu überweisen. Jetzt habe ich eine kontopfändung. Mein Nettoeinkommen beträgt 877€. 250€ sollte ich jetzt zahlen damit die Pfändung zurück genommen wird. Das habe ich natürlich getan. Jetzt lese ich hier von einer Pfändungstabelle in der ich deutlich unter dem pfaendbaren Einkommen liege. Ich bin verheiratet mit Lohnsteuerklasse 5.die Schuld bestand allerdings schon weit vor der ehe. Was soll ich jetzt tun


    ANTWORT: wenn Sie nichts gezahlt hätten, hätte der Gläubiger kein Geld vom Konto erhalten können, da Ihr Einkommen den Freibetrag nicht erreicht. Der einfachen Freibetrag ist schon sehr viel höher als Ihr monatlicher Eingang auf dem Konto. Das hindert Sie natürlich nicht, freiwillig Zahlung zu leisten und das eben haben Sie getan. Im Prinzip ist die Sache doch recht überschaubar: wenn jetzt noch Forderungen bei dem Gläubiger offen sind, können Sie natürlich versuchen, eine Einigung mit diesem zu erzielen. Das wird nur gehen, wenn Sie tatsächlich Zahlungen anbieten können. Sollte der Gläubiger das nicht akzeptieren, müssten Sie im Zweifel hinnehmen, dass er seine Pfändung fortsetzt. Nur wird diese eben nicht erfolgreich sein können, da Ihr Einkommen zu niedrig ist.

  4. Hallo ich habe 2 kinder und lebe mit meiner jetzigen Ehefrau zusammen in einem Haushalt habe von meiner vorherigen ehe noch Trennungsunterhalts schulden mein Lohn wird gepfändet aber es werden nur meine kinder Berücksichtigt als unterhaltspflichtige Personen und meine Ehefrau nicht die Hausfrau ist und nicht Arbeitet ist das ok so oder muss die Ehefrau auch berücksichtigt werden


    ANTWORT: die Ehefrau wird häufig übersehen. Das ist dann allerdings ein Fehler! Ich weiß jetzt nicht, welche Art von Pfändung bei Ihnen vorliegt. Aber zum Beispiel bei der Lohnpfändung muss der Arbeitgeber alle gesetzlichen Unterhaltspflichten berücksichtigen. Für nicht im Haushalt lebende Personen müssen Sie nachweisen, dass Sie Unterhalt zahlen (das muss der Arbeitgeber prüfen, bevor er die Unterhaltspflicht berücksichtigen kann). Wenn Sie auch noch Unterhalt für die frühere Ehefrau zahlen und dies auch unter “gesetzliche Unterhaltsleistungen” fällt, ist es aber so, dass der Arbeitgeber es sicher nicht weiß. Hier sollten Sie den Arbeitgeber über die Unterhaltspflicht informieren und ihm auch die Nachweise erbringen, dass Sie diese Unterhaltspflicht erfüllen. Ihre Ehefrau, die direkt im Haushalt lebt, muss aber ohne weiteres berücksichtigt werden. Falls der Arbeitgeber dies vergessen hat, müssen Sie ihn darauf hinweisen. Unterhaltsberechtigte Personen können nur dann aufgrund eigenen Einkommens unberücksichtigt bleiben, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt. Wenn dies geschieht, erfahren Sie das auch. Ich nehme daher an, dass das in Ihrem Falle nicht passiert ist.

  5. Hallo kann ich ein zusätzlichen p-kontoschutz bekommen weil ich verheiratet bin obwohl mein Mann selber verdient??? Bezahle Lohnpfändung die Bank pfänden und der Gerichtsvollzieher bekommt monatliche Raten!!!!!


    ANTWORT: wie Sie sehen, geht es hier um die Pfändungstabelle. Das P-Konto wird an anderer Stelle behandelt, wir haben hierfür speziellere Artikel. Für den Einstieg empfehle ich Ihnen folgenden Artikel: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis. Bitte schauen Sie doch dort einmal, ob Sie Ihre Fragen klären können. Falls dies nicht der Fall ist, können Sie dort auch gern noch Fragen stellen.

  6. Hallo! Mir wird wegen Unterhaltspflichten von meiner 100%igen Erwerbsunfähigkeitsrente soviel von meinem P-Konto (bzw. vom Rententräger direkt) abgezogen, dass mir noch 850,- EUR übrigbleiben. Nach Abzug aller Kosten für Miete Gas und Strom Telefon bleiben mir da noch ca. 250,- monatlich um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mein Kind, welches zur Zeit 16 Jahre ist und krankheitsbedingt nicht zur Schule geht, hält sich ca. 1/4 des Jahres bei mir auf. Gibt es die Möglichkeit, Unterstützungsleistungen zu beantragen oder kann ich meiner Ex-Frau die Aufenthaltskosten, wenn mein Kind bei mir weilt, in Rechnung stellen ?


    ANTWORT: für die Pfändung aufgrund Unterhaltsschulden gemäß § 850d ZPO gilt die oben aufgeführte Pfändungstabelle nicht. Hier entscheidet das Gericht im Rahmen der Einzelfallentscheidung und unter Heranziehung von Kriterien, die durch die Rechtsprechung entwickelt wurden. Wie viel Ihnen von Ihrem Einkommen zu belassen ist, ist also nicht von vornherein festgelegt, wie es im Rahmen des § 850c ZPO der Fall ist. Alle die Argumente, die Sie hier vorgetragen haben, können Sie in diesem Zusammenhang aber vorbringen. D. h., Sie müssten gegen den betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Pfändungshöhe festgelegt worden ist, vorgehen und Ihren Bedarf vortragen, damit Sie eine Änderung dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen.

  7. Hallo, das Gericht hat angeordnet meine Tochter als halbes Kind zu berücksichtigen. Wie wird das berechnet?


    ANTWORT: es gibt dafür keine offiziellen Tabellen, allerdings ist es nach herrschender Auffassung so, dass die Berechnung aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 850c ZPO erfolgen muss. Wenn man hier in die Tabelle schaut, sind die dort angegebenen Zahlen auch nur Ergebnis einer bestimmten Berechnung. Diese sieht (bei einer Unterhaltspflicht) wie folgt aus:

    Grundfreibetrag (1.133,80 €) + Grundfreibetrag für das 1. Kind (426,71 €) + 3/10 vom Rest + 2/10 vom Rest für das 1. Kind.

    Man sieht also, dass der 2. Teil der Berechnung, der mit den prozentualen Werten arbeitet, voraussetzt, dass man die Höhe des Nettoeinkommens kennt, für das diese Berechnung vorgenommen wird. Wenn jetzt das Kind nur zur Hälfte berücksichtigt wird, werden die Teile, die auf das Kind bezogen sind halbiert. Das ist in der obigen Rechnung beim 2. und 4. Teil der Gleichung der Fall. Daraus ergibt sich bei einer Unterhaltspflicht folgende Berechnungsweise:

    Allgemeiner Freibetrag + 1/2 Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht + 3/10 allg. Freibetrag vom Rest + 1/2 (2/10 Freibetrag vom Rest).

    In Zahlen bedeutet das:

    1133,80 € + 213,36 + 3/10 vom Rest + 1/10 vom Rest.

    Leider kann ich es einfacher nicht darstellen. Die genauere Bezifferung ist wie immer bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens von der tatsächlichen Höhe des Pfändungsnettoeinkommens abhängig. Denn nur der 1. Teil der Freibeträge ist gesetzlich als Betrag festgelegt (= statisch). Der 2. Teil des Freibetrags hängt davon ab, wie weit man den Grundfreibetrag übersteigt. Das ist aber immer der Fall, also auch dann, wenn das Kind ganz berücksichtigt wird. Den 2. Teil der Gleichung kann man folglich nur errechnen, wenn man weiß, wie hoch das Nettoeinkommen insgesamt ist.

    Falls Sie damit nicht zurecht kommen, melden Sie sich doch gern noch einmal.

  8. Guten Abend!
    Uns steht wohl eine Zwangspfändung ins Haus. Dazu habe ich eine Frage: Meine Frau und ich haben eine EU-Rente. Irgendwo habe ich mal erfahren, dass ein GV diese Rentenart nicht pfänden darf. Ist dies so richtig oder wäre die Einrichtung eines P-Kontos nötig? Wir haben beide zusammen rund 1650 €. Vielen Dank!


    ANTWORT: oh je, da muss ich weit ausholen. Zunächst mal: Renten sind im Endeffekt immer ganz normales Einkommen (Ausnahmen gibt es zwar, die sind aber selten, z.B. im Bereich der Opferentschädigung). Sie werden auch nicht vom Gerichtsvollzieher gepfändet, sondern über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts. Es wird hier also wesentlich darauf ankommen, ob die Rente unterm Strich den Freibetrag übersteigt oder nicht. Allerdings wird nicht etwa die Rente der Eheleute zusammengerechnet. Jeder hat für sich genommen seinen Freibetrag. Wenn Sie gemeinsam 1.650 € haben, sieht es doch so aus, als würde keiner von Ihnen diesen Freibetrag (mindestens jeweils pro Person 1.033,80) mit seinem eigenen Einkommen übersteigen, sodass eine Pfändung letztlich auch keinen Erfolg haben wird. Die Einrichtung des P-Kontos ist spätestens dann nötig, wenn Sie mit einer Kontopfändung rechnen müssen. Falls Sie ein gemeinsames Konto haben, sollten Sie dies unbedingt prüfen, da der P-Konto-Schutz nur sehr kompliziert durchzusetzen ist, wenn es nicht das Konto einer einzelnen Person ist. Da Sie sich als Eheleute gegenseitig Unterhalt Schulden, könnte man den Freibetrag auf dem P-Konto für jeden von Ihnen beiden noch auf ca. 1.560 € anheben. Das ist durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle möglich (diese können Sie gern bei uns kostenfrei erhalten). Aber wie schon gesagt, es sieht nicht sehr danach aus, dass das in Ihrem Falle nötig sein wird, da das Einkommen so gering ist.

  9. Guten Abend, meine Frage ist wie viel muss ich bezahlen am meinem Insolvenzverwalter? Mein Gehalt netto 1700 € ich habe eine Tochter minderjährig sie ist minderjährig. Tochter bekommt Unterhalt von Vater. Mein Insolvenzverwalter verlangt von mir 396 € und paar zerquetschte da. Ist das richtig? Gilt nicht hier eine Findung freier Betrag für mich und meine Tochter?


    ANTWORT: bei 1700 € ist der reguläre unpfändbare Betrag ungefähr 70 €, sofern eine Unterhaltspflicht vorliegt. Das ist das, was Sie oben in der Tabelle auch ablesen können. Es gibt aber Gründe, warum die Unterhaltspflicht nur zum Teil oder möglicherweise gar nicht berücksichtigt wird. Ob ein solcher Grund hier vorliegt, kann ich Ihnen natürlich nicht sagen (ich kenne Ihren Fall ja nicht). Dazu hätte der Insolvenzverwalter aber auch einen Antrag stellen müssen, von dem Sie dann erfahren hätten. 396 € bedeuten aber, dass Ihre Tochter überhaupt nicht berücksichtigt wird, was wirklich ein absoluter Ausnahmefall wäre. Deshalb sollten Sie noch einmal nachfragen. Vielleicht hat der Insolvenzverwalter hier nur etwas übersehen.

  10. Hallo,

    ich bin selbstständig und habe einen Umsatz von gut 2800,00 € bis 3500,00 monatlich. Es variiert halt oft. Ich bin zudem zwei Kindern aus vorheriger Beziehung unterhaltspflichtig und bin nun verheiratet und habe mit meiner Frau ein weiteres Kind. Wenn ich nun ein P-Konto beantrage, ich habe einen Prozeß verloren und muss etwa 10.000,00 € an einen Gläubiger zahlen, wobei gut die Hälfte schon abbezahlt ist, der Gläubiger allerdings in eins meiner Konten bereits vollstreckt hat und er nun möchte, dass ich eine Vermögensauskunft abgebe, möchte ich mein zweites Konto einem solchen Schutz unterstellen. Wie hoch ist dann mein Freibetrag? Ich weiß leider nicht, wie viel ich hier als Nettobetrag eingeben soll. Vielen Dank vorab


    ANTWORT: die Pfändungsfreibeträge, die Sie hier in der Tabelle finden, gelten zwar zunächst unmittelbar nur für Arbeitseinkommen und damit für Einkommen aufgrund einer unselbstständigen Beschäftigung. Allerdings wird über § 850i ZPO dies auch auf selbstständig tätige Personen übertragen. Da Sie jetzt speziell zum Konto fragen: dort gilt zunächst der P-Konto-Schutz (Sie müssen dazu natürlich das Konto als P-Konto führen, was auch bedeutet, dass Sie kein weiteres Konto bei der Bank mehr nutzen können, da der P-Konto-Schutz nur auf ein Konto angewendet werden kann). Dieser P-Konto-Schutz gewährt einen Grundfreibetrag unabhängig davon, woher das Geld kommt oder was für Einkommen es darstellt. Deshalb bietet das P-Konto für jeden, auch für selbstständig tätige Personen, einen Grundschutz. Bei zwei Unterhaltspflichten können Sie diesen P-Konto-Schutz durch Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle auf 1.798,24 € erhöhen, ohne diese Bescheinigung (bzw. bis zur Vorlage der Bescheinigung) gilt der Grundfreibetrag in Höhe von 1.133,80 € (offenbar haben Sie durch die aktuelle Ehe und ein weiteres Kind allerdings vier Unterhaltspflichten, sodass man sogar 2.273,70 € durch einfache Bescheinigung freigeben kann). Gemeint ist mit diesen Summen, dass Eingänge in dieser Höhe monatlich der Pfändung entzogen (also geschützt) sind. Da dies in Ihrem Falle noch nicht genügt, um die obigen Tabellenwerte abzusichern (bei 2.800 € beispielsweise sind gemäß Pfändungstabelle bei zwei Unterhaltspflichten nur 400,70 € pfändbar, während sich über das P-Konto – wie eben gezeigt – durch Bescheinigung zunächst maximal 1.798,24 € freistellen lassen, also über 1.000 Euro einbehalten werden), können Sie zusätzlich über den bereits benannten § 850i ZPO in Verbindung mit § 850c ZPO bei der Pfändungstelle, die den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat (in der Regel das Vollstreckungsgericht, bei Pfändungen von selbstvollstreckenden Körperschaften, wie zum Beispiel dem Finanzamt, ist dieses die Vollstreckungsbehörde) einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, mit dem Sie die Erhöhung des bestehenden Freibetrags auf diesen Wert gemäß Tabelle erreichen können. Ich empfehle Ihnen für weitere Fragen zum P-Konto unseren spezielleren Artikel hierzu, auch zur Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO haben wir einen speziellen Artikel:

    P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis
    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  11. Hallo,

    das Finanzamt hat das Konto meiner Frau gepfändet, resultieren aus Steuerrückstände aus dem Jahr 2010-2014 meiner Einzelfirma, da wir gemeinschaftlich steuerlich veranlagt sind. Auf dem Konto sind 3.280,00 € drauf. Durch die Pfändung sind wir nicht mehr in der Lage einzukaufen geschweige Miete, Kosten etc. zu bezahlen. Was muss ich machen, damit mir das Finanzamt den Freibetrag in Höhe von 1.450,00 € (für 2 Personen) frei gibt?

    Vielen Dank für die Rückantwort.


    ANTWORT: das ist eigentlich eher eine Frage, die das P-Konto betrifft. Denn der Pfändungsschutz wird auf den Konten grundsätzlich nur über den P-Konto-Schutz gewährt. Dann kann man dann auch den Antrag stellen, dass der volle unpfändbare Betrag, wie er sich aus der Tabelle ergibt, freigestellt wird, da auf dem P-konto zunächst einmal nur die statischen Grundfreibeträge gewährt werden. In Ihrem Falle weiß ich noch nicht mal, ob Sie überhaupt ein P-Konto führen. Wenn es ein gemeinschaftliches Konto von Ihnen und Ihrer Frau sein sollte, wird es damit wohl Probleme geben. In dem Fall verbleibt dann tatsächlich nur noch ein Antrag beim Finanzamt auf Freigabe des unpfändbaren Einkommens mit der Hoffnung, dass das Finanzamt dies auch tut. Rechtlich gesehen ist das nicht ganz unproblematisch, da wie gesagt, ein P-Konto für Gemeinschaftskonten regelmäßig nicht eingeräumt wird und die diesbzgl. Antragstellung nach § 850k Abs. 4 ZPO darauf direkt dann nicht anwendbar ist. Wenn es aber ein P-Konto ist, könnten Sie sehr schnell schon mal die Freistellung für eine Person mittels Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle realisieren (der statische Freibetrag hat dann die Höhe von ca. 1560 €, aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner). Zusätzlich wären dann auch noch reguläre Anträge denkbar, falls das noch nicht den vollen unpfändbaren Teil des Einkommens abdeckt, so wie es sich hier aus der Tabelle ergibt.

  12. Hallo,

    ich befürchte den Versuch einer Gehaltspfändung. Das P-Konto ist bis zu Eingängen unter Berücksichtigung 2 UHP geschützt. Beim Arbeitgeber ist derzeit nur klar erkennbar, dass sich 1 UHP noch in Ausbildung befindet, also saved. Lt Steuerklasse 1 keine weitere UHP. Das ist lediglich die „Zwangszuordnung“ vom Finanzamt, obwohl ich nächsten Monat 20. Hochzeitstag habe. Auch persönlichen Gründen ist trotz intakter und vollzogener Ehe in eigenem Wohnraum gemeldet, zeitlich könne ich auch auf Grund Erkrankung (seelischer Art) glaubhaft machen. Unabhängig davon, dass auf Antrag des Gläubigers mein Mann wegen eigenen u ausreichendem Einkommens eh raus wäre, die Frage: Wie kann ich ihn gegenüber meinem Arbeitgeber erst einmal geltend machen??? Komische Kiste, aber wahr. Danke und VG


    ANTWORT: Ihr Arbeitgeber muss alle bestehenden und nachgewiesenen Unterhaltspflichten von sich aus beachten. Allerdings ist das nur dann möglich, wenn die unterhaltsberechtigten Personen im selben Haushalt leben. Die Lohnsteuerkarte trägt dazu nichts bei. Die dort eingetragenen Freibeträge lassen keinen zwingenden Rückschluss auf den Bestand von tatsächlichen gesetzlichen Unterhaltspflichten zu. Wenn die unterhaltsberechtigten Personen nicht im selben Haushalt leben, kann die Berücksichtigung nur erfolgen, wenn Sie die Zahlung von Unterhalt in Geld nachweisen. Sollten die beiden Unterhaltsberechtigten im Haushalt leben, muss der Arbeitgeber diese bei der Feststellung des pfändbaren Betrags voll berücksichtigen, es sei denn, der Gläubiger hat erfolgreich einen Antrag gestellt, dass eine Unterhaltspflicht ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird. Das geschieht in der Praxis nicht so häufig, wie man vielleicht glaubt. Sie müssen also lediglich darauf achten, dass der Arbeitgeber den Bestand an Unterhaltspflichten ordnungsgemäß bei der Berechnung berücksichtigt. Der Ehegatte wird hier generell sehr gerne vergessen, das ist aber grundfalsch.

  13. Ich bin Lkw Fahrer und habe Grundgehalt 1900 Euro und 3-400 Euro Spesen mit Dauernachtschicht,Erschwernissezulage, Springerzulage gewertet werden.bin verheiratet und habe ein Unterhaltspflichtiges kind.ich bin gegenüber Meiner jetzigen Frau und Kind bei Kd Unterhaltspflichtig und habe einen Freibetrag von knapp 1900 Euro auf dem p- Konto bekomme aber monatlich zwischen 2100-2250 euro ausbezahlt das variiert immer von Monat zu monat.in wie fern ist mein Gehalt bzw Zulagen pfändbar?wird mein Gehalt als komplett Paket gesehen oder muss Mann unterscheiden zwischen Lohn und Spesen?und vor allem ist es ja so das sagen wir Mal ich bekomme 1900 auf mein p- Konto Normal ausbezahlt wegen meinem Freibetrag aber was ist wenn ich sagen wir Mal 2100 überwiesen bekomme? werden dann 200 euro gepfändet?weil Lohnpfändung und Kontopfändung sind ja unterschiedliche Sachen.und darf ich jetzt wenn ich eine Lohnpfändung habe alles was über 1900 Freibetrag ist auf ein anderes Konto gehen lassen wie z.b bei meiner Frau damit das mehr geld also alles über 1900 euro.ist das erlaubt?


    ANTWORT: diese Frage beantwortet die Pfändungstabelle nur zum Teil, denn die eine Frage ist, was unpfändbar ist. Die andere Frage ist, wie diese Unpfändbarkeit auf dem Konto geschützt wird. Zur 1. Frage kann man sagen, dass Aufwandsentschädigungen und Erschwerniszuschläge regelmäßig unpfändbar sind (siehe § 850a ZPO). Im Falle der Pfändung beim Arbeitgeber prüft dieser das von sich aus, sodass der unpfändbare Einkommensbetrag dann in voller Höhe überwiesen werden kann. Auf dem Konto hingegen werden (zunächst) ausschließlich die statischen Freibeträge gewährt. Die ca. 1900 €, die Ihnen dort derzeit gewährt werden, sind nur die statischen Freibeträge für Sie auf Grundlage der bestehenden Unterhaltspflichten. Nicht enthalten ist dabei der variable Einkommensanteil und nicht berücksichtigt sind dabei auch die unpfändbaren Anteile (wie zum Beispiel die Aufwandsentschädigungen). Um auf dem Konto ebenfalls den unpfändbaren Teil des Einkommens in voller Höhe behalten zu können, muss man einen Antrag auf Freigabe dieser Beträge gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Hierzu haben wir einen speziellen Artikel, auf den ich Sie in diesem Zusammenhang hinweisen möchte:

    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  14. Hallo, mein Ehemann muss aus einer früheren Beziehung Unterhalt zahlen. die Kindesmutter hat nun beim Jugendamt Unterhaltsvorschuß beantragt. Wird mein Einkommen bei der Unterhaltsberechnung mitgerechnet? Ich habe ca 1200 Euro netto und mein Ehemann ca 1100 Euro netto; er ist Steuerklasse 5.


    ANTWORT: mittelbar kann Ihr Einkommen auch eine Rolle spielen, wenn davon abhängt, welche Mittel zur Erbringung des Unterhalts Ihnen gegenüber nötig sind. Leider gelten bei Unterhaltspfändungen die Regeln der Pfändungstabelle nicht, hier gibt es immer eine konkrete Berechnung aufgrund der konkreten Situation. Allerdings gibt es immer auch eine untere Grenze des Selbstbehalts. Hier gibt es durch Gerichte entwickelte Tabellen, insbesondere die Düsseldorfer Tabelle, wonach der Selbstbehalt bei Arbeitstätigen um die 1000 € liegt. Genauer kann ich es hier leider nicht machen, da das unterhaltsrechtliche Fragen sind. Das berührt die Frage des Pfändungsschutzes nur zu einem geringen Teil.

  15. Hallo,
    ich habe zwei Fragen.
    1. Da ich anhand von im Netz vorhandener Rechenbeispiele nicht ganz verstanden habe, wie sich das bei mir im konkreten Fall darstellt. Ich bin Single und kinderlos. Habe demnach eine aktuelle Freigrenze von Netto 1139,99€. Tatsächlich beträgt mein Lohn Brutto 1137,50€,also ca 890€ Netto.Darauf kommen noch Nachtschicht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge, welche im üblichen Rahmen liegen (steuerfrei+Netto) bei Dauer-Nachtschicht in Teilzeit. Mein Arbeitgeber möchte mir ein Weihnachtsgeld i.H.v. 350€ Brutto gewähren.
    Frage: Wie viel von meinem Lohn wäre dann konkret der Pfändung ausgesetzt (bei vorhandener Lohn-u. Kontopfändung)? Die Auszahlung erfolgt auf Basis der Brutto-Methode.

    Was muss ich als Schuldner machen, damit z. B. Beträge, die grundsätzlich vor der Pfändung geschützt sind, nicht doch noch gepfändet werden, wenn deren Unpfändbarkeit bisher lediglich durch Rechtsprechung festgestellt, nicht jedoch in den Gesetzestext aufgenommen worden ist? Z.B. Einordnung von Nachtschichtzuschlägen in die Kategorie der Erschwerniszuschläge, laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts von Aug. 2017? Kann der Gläubiger das Geld erste einmal doch einziehen, oder schützt mich diese Rechtsprechung, ohne dass ich meinen Anwalt dafür einsetzen muss?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe&Zeit.


    ANTWORT: Zu Ihrer 1. Frage: Ihr Arbeitgeber wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ausrechnen müssen, ob und in welcher Höhe Erschwerniszuschläge vorliegen. Das ist nicht für alle Zuschläge gleichermaßen rechtlich klar und hat auch steuerliche Aspekte. Der Arbeitgeber muss also erst einmal das Bruttoeinkommen zu einem Nettoeinkommen berechnen. Hier in der Tabelle ist nur das Nettoeinkommen relevant. Die unpfändbaren Anteile sind ein besonderes Problem, das kann ich hier auch nicht pauschal beantworten. Beim Weihnachtsgeld beispielsweise ist es so, dass Sie bis zu einer Höhe von 1000 € die Hälfte als unpfändbar erhalten (ab einem Weihnachtsgeld von 1000 € sind es immer 500 €). Das kann ich aber steuerlich nicht ausrechnen, was das im Einzelfall dann bei Ihnen ausmacht. Klar ist, dass bei einer Bruttosumme von 350 €, keine Nettosumme von 350 € herauskommt.

    Was Ihre 2. Frage betrifft: Ihr Arbeitgeber muss ordnungsgemäß den pfändbaren Teil des Lohnes berechnen. Das ist nicht immer ganz einfach. Und seit die Nettoberechnungsmethode anzuwenden ist, ist es immer auch noch ein nicht zu unterschätzendes steuerliches Problem (das leider auch nicht immer zu einheitlichen Ergebnissen führt, sofern es nicht ausnahmsweise völlig steuerfreie Bestandteile sind). Man kann bei Vorliegen von unpfändbaren Bestandteilen (selbst den unstrittigen) daher ohne Einzelfallprüfung nicht sagen, wie die Pfändbarkeit für den Gesamtlohn am Ende aussieht. Das ist schwieriger geworden und macht dann auch die Beantwortung dieser Frage sehr schwierig, sobald unpfändbare Bestandteile gem. § 850a ZPO vorliegen. In der Regel ist es nur noch per Software im Einzelfall bestimmbar. Noch problematischer ist es dort, wo die Rechtsprechung nicht durchweg einheitlich ist. Allerdings ist auch hier der Arbeitgeber verpflichtet, sich auf den rechtlich aktuellsten Stand zu bringen. Wenn er zu Ungunsten des Arbeitnehmers eine Berechnung durchführt (das kommt in der Praxis nicht selten vor, insbesondere wenn es sich um kleinere Unternehmen handelt, die für die Lohnberechnung eine Steuerberatung engagiert haben), dann kann der Arbeitnehmer die nicht ordnungsgemäß gezahlten Anteile weiter verlangen. Wenn Ihnen auffällt, dass Ihr Arbeitgeber die Rechtsprechung bezüglich Erschwerniszuschläge nicht hinreichend berücksichtigt, kann es allerdings Sinn machen, Ihn auch ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ganz klar ist: jede fehlerhafte Berechnung des Arbeitseinkommens, d. h. jede fehlerhafte Berechnung des pfändbaren Einkommens ist eine vom Arbeitgeber zu vertretende Verletzung des Arbeitsvertrags. Wenn es hart auf hart kommt muss man das mit einer Klage gegen den Arbeitgeber klären.

  16. Hallo,

    Ich habe eine Pfändung wegen unerlaubten Handlung. Das Gericht hat entschieden das mir für mein existensminimun 910,- Euro erhalten bleiben. Verdiene 1990,- Netto. Jetzt bekommen meine Frau und ich in 6 Wochen unser Baby meine Frau bleibt dann 1 Jahr zuhause bekommt Elterngeld in Höhe von 880,- Euro. wir haben laufende Kosten mit Miete von knapp 1200, Euro wie sollen wir mit 1790 Euro – 1200 Euro laufende Kosten also verbleiben 590 Euro zu dritt Über die Runden kommen. Kann ich dagegen etwas tun?


    ANTWORT: es gibt 2 wesentliche Ausnahmen, bei denen die hier oben dargestellte Pfändungstabelle nicht zum Einsatz kommt. Das eine sind Pfändungen wegen Unterhaltsschulden, das andere Pfändungen wegen unerlaubter Handlungen. In beiden Fällen ist es möglich, den pfändbaren Teil unabhängig von der Pfändungstabelle zu bestimmen, was dann aber jeweils einen gerichtlichen Beschluss voraussetzt. Für deliktische Forderung ist es geregelt in § 850e Abs. 2 ZPO. Demnach ist dem Schuldner das zu belassen, was er zum “notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten” bedarf. Das ist weniger als die Pfändungstabelle vorgibt, denn diese enthält pauschalierte Freibeträge. Wie hoch der notwendige Unterhalt ist, bestimmt sich immer im Einzelfall. Wenn das Gericht hierüber beschließt, kann es selbstverständlich nur das zugrunde legen, was zu diesem Zeitpunkt bekannt ist. Es obliegt Ihnen dann, die konkrete Situation von Ihrer Seite so darzustellen, dass das Gericht diese Daten mit aufnehmen und berücksichtigen kann. Selbst wenn die Berechnung zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht zu bemängeln ist, kann sich durch Änderung die Notwendigkeit ergeben, gegen diesen Beschluss später vorzugehen. Bei Änderung Ihrer Situation müssten Sie also gegen den Beschluss des Gerichts vorgehen und eine Neubestimmung des festgelegten (un)pfändbaren Betrags beantragen mit der Behauptung (und dem Nachweis), dass Ihr notwendiger Unterhalt durch die bisher geltende Freigabe nicht abgedeckt ist.

  17. Wird im Falle von stark schwankenden, monatlichen Provisionsbeträgen dieser Umstand irgendwie berücksichtigt? Es macht ja schon einen Unterschied, da ja über einem Netto von 3.470€ alles abgeführt werden muss.


    ANTWORT: Schwankendes Einkommen ist grundsätzlich kein Problem, da die Freibeträge auf den monatlichen Eingang berechnet werden. In einem Monat können also pfändbare Beträge entstehen und im nächsten Monat nicht. Das wird also nicht generell und ausgehend von einen einmal erreichten Einkommen entschieden, sondern immer ganz konkret im entsprechenden Monat.

  18. Hallo ich habe mal eine Frage, gestern kam ein Brief für meine Frau und ein seperater Brief von einer Gerichtsvollzieherin, wir müssen nächste Woche die Vermögensauskunft, EV abgeben. Wie verhält sich das in dem Fall mit der Grenze ? Wir haben 2 gemeinsame Kinder die auch bei uns leben im Alter von 15 und 11 , meine Frau verdient normal 1080 Netto, hat aber durch Überstunden diesen Monat 200 Euro mehr verdient.Ich verdiene ca 980 Euro Netto. Einen 450 Job hatte meine Frau auch, der fällt aber zum Ende des Monats weg. Wie wird dann vorgegangen, man sieht ja immer nur eine Person + UHP. Gruss und Danke


    ANTWORT: man muss zunächst sagen, dass das mit der Vermögensauskunft und dem Gerichtsvollzieher direkt nichts mit der Pfändungstabelle zu tun hat. Das Problem wird erst dann entstehen, wenn einer Ihrer Gläubiger versucht, das Einkommen oder das Konto zu pfänden. Bei einem Ehepartner und 2 Kindern, die ja noch unterhaltsberechtigt sind und auch im selben Haushalt leben, werden bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommen zunächst einmal 3 Unterhaltspflichten berücksichtigt. Das bedeutet nach der obigen Pfändungstabelle, dass pfändbare Beträge frühestens entstehen, wenn die Person, wegen der gepfändet wird, ein Nettoeinkommen über 2.040,00 (netto) hat. Das Einkommen des Ehepartners spielt hierfür keine Rolle, es sei denn, der Gläubiger stellt den Antrag, einen der Unterhaltsberechtigten aufgrund eigenen Einkommens ganz oder teilweise heraus zu rechnen. Das geschieht bei normalen Pfändungen eher selten, da dem Gläubiger häufig die dafür erforderlichen Informationen fehlen. Da muss aber immer erst ein Antrag durch den Gläubiger gemäß § 850 C Abs. 4 ZPO gestellt werden, über den man vorher auch informiert wird. Solange dies nicht geschieht, bleibt es bei der Berücksichtigung sämtlicher gesetzlicher Unterhaltspflichten.

    Da Ihre Frau wie auch Sie selbst jeweils ein Einkommen nur unterhalb der einfachen Unterhaltsgrenze haben (jeder von Ihnen beiden verdient so wenig, dass das Einkommen selbst ohne Kinder und Ehepartner unpfändbar wäre), dürfte sich die Frage aber ohnehin nicht stellen. Falls Sie davon ausgehen, dass Ihr Einkommen zusammengerechnet wird, kann ich Sie beruhigen. Dies geschieht in keinem Falle. Jede Person hat einzeln seinen eigenen unpfändbaren Einkommensbetrag, so wie er sich hier oben aus der Tabelle ergibt.

  19. Hallo, aus einem gesamtschuldnerischem Kreditvertrag von 2003 ist eine Restschuld Summe angefallen, die mein Ehemann lt. Aussage vor Jahren „beglichen habe“, was lt. vor 2.5 Wo. eingetroffenem Vollstreckungstitel nie erfolgt ist. Wir leben seit 2 Jahren getrennt und seit einem Jahr in Scheidung, so das er in der Schweiz wohnt und lebt, und ich hier. Da mein getr. lebender Ehemann für 9 Monate keinen Unterhalt zahlte, musste ich mit Harz IV aufstocken. Vor 2 Mo. begann er nach einer Unterhaltsklage mit den monatl. Zahlen fuer 2 minderjährige ( 12, 13 ) Kinder. Die Gesamtfordg. belief sich bis dato auf 10.000€ . Nach Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher, erhielt ich ein Vergleichsangebot der Bank, für eine Reduzierung der Schuld auf 7000€ , mit einer Einmalzahlung v. 3000 € z. 1.6.18 und monatl. Zahlg. v. 125 € für 32 Monate z. festgeschriebenen Zinssatz. Trotz meines Versuches der Bank, die aktuelle Adresse meines Mannes und die Hälfte der Schuld anzuerkennen und zurückzuzahlen , wenn ich dagegen aus der gesamtschuldnerischen Haftung entbunden werde. Man ging jedoch nicht auf mein Angebot ein. Gibt es noch irgendeine Möglichkeit, der Verhandlung mit dem Gläubiger ? 125€ monatl. sind eine enorme Belastung bei 32 Monaten ! Mit freundlichen Grüßen Sandra Sch.


    ANTWORT: Verhandlungsmöglichkeit mit den Gläubigern gibt es immer. Ich empfehle Ihnen, einmal eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen und sich zu diesem Thema näher beraten zu lassen. Sofern die Beratungsstelle etwas taugt, wird sie hierfür sicher einen Handlungsvorschlag entwickeln können. So richtig passt die Frage allerdings nicht an diese Stelle, denn im obigen Artikel geht es um die aktuelle Pfändungstabelle.

  20. Pingback: Vorstellungsgespräch Lohnpfändung lernen, Was sollte man angeben? - Vorstellungsgespräch

  21. Hallo,mein Mann ist letztes Jahr in die Insolvenz gegangen. Ich selber verdiene 1000,- netto.in unserem Haushalt lebt noch meine Tochter (nicht leiblich seinerseits). Bin ich als Ehefrau und seine Stieftochter in der Pfändungsfreigrenze zu berücksichtigen?


    ANTWORT: Für die Berechnung des pfändbaren Einkommens sind nur gesetzliche Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Dazu gehören per se nicht die Zahlungen oder Leistungen, die man lediglich freiwillig, ohne entsprechende gesetzliche Pflicht übernimmt. Bei Kindern, die im Haushalt leben, aber nicht leibliche Kinder sind, ist eine Berücksichtigung im Rahmen des automatischen Schutzes des § 850c ZPO (Pfändungstabelle) nur möglich, wenn diese adoptiert sind. Man kann sonst allenfalls einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrags stellen, wenn das gesamte Haushaltseinkommen nicht mehr ausreicht, um einen am Bedarf des ALG 2 orientierten Unterhalt für alle Beteiligten zu gewährleisten. Das macht aber wirklich nur in Ausnahmefällen einen Sinn und bedarf dann auch immer einer Entscheidung des Gerichts. Die Rechtsprechung ist hier inzwischen sehr restriktiv.

    Als Ehefrau sind Sie grundsätzlich zu berücksichtigen. Das ist eine klassische gesetzliche Unterhaltspflicht. Hier ist es aber nicht ganz unwahrscheinlich, dass der Insolvenzverwalters Ihres Mannes einen Antrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO stellt (oder schon gestellt hat), um Sie wegen Ihres eigenen Einkommens herausrechnen zu lassen. Solange dieser Antrag aber nicht gestellt worden ist, sind Sie bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens Ihres Ehemanns in jedem Falle zu berücksichtigen.

  22. hallo!
    ich habe ein p-konto . ich bekomme am 1. jeden monat 400 € abschlag und am 15. jeden monats den rest meines lohnes. die sparkasse sperrt mir am 8. jeden monats mein konto mit der begründung das restgeld sei für den gläubiger. die freigrenze von 1133 € habe ich zu diesen zeitraum aber noch nicht ausgenutzt . ich komme bis zum 15. somit nicht an mein geld . der überschuss von meinen lohn ist aber keine 2 monate auf dem konto . soweit ich weiß , muss geld 2 monate auf dem konto sein damit es zu dem gläubiger überwiesen werden kann. das geld welches bei mir gesperrt wird, geht aber nicht zum gläubiger . dürfen die einfach das geld sperren bevor das geld 2 monate auf dem konto war? mfg


    ANTWORT: ich muss hier einmal voran schicken, dass wir mehrere spezielle Artikel zum Pfändungsschutz auf P-Konten haben. Es wäre also sehr schön, wenn diese Fragen dort gestellt werden. Leider ist es inzwischen so, dass die letzten Fragen alle mit der Pfändungstabelle – also mit dem Thema des obigen Artikels – direkt gar nichts zu tun haben.

    Ich möchte Ihre Frage aber dennoch kurz beantworten: Sie haben auf Ihrem P-Konto einen Freibetrag. Solange der nicht ausgeschöpft ist, gibt es keinen Grund, Gelder zurückzuhalten. Es gibt allerdings Gründe, warum dies geschehen kann, zum Beispiel, weil es sich um eine Pfändung wegen Unterhaltsschulden handelt. Ansonsten gilt, dass die einbehaltenen Gelder selbstverständlich nicht sofort an den Gläubiger überwiesen werden. Das dient dem Schuldnerschutz. Diese Beträge werden zunächst als Einkommen des Folgemonats behandelt und dort auch ausgezahlt. Näheres lesen Sie bitte in unserem speziellen Artikel über das P-Konto, dort insbesondere im Abschnitt über die Moratoriumsbeträge.

  23. schönen guten Abend,ich bin seit Januar in der privatinsolvenz, mein Problem wie folgt : ich verdiene 1511€ bekomme 281€ unterhalt für meine minderjährige Tochter und 194 Kindergeld. Die Caritas bescheinigte mir einen Pfändungsfreibetrag über 1754€. folglich zieht man mir den Unterhalt meiner Tochter komplett ein. Darf man den Unterhalt, da es ja nicht mein Einkommen sondern das meins Kindes ist, auf ihr Konto kommen lassen? Oder kann man beim insolvenzgericht einen Antrag auf Freigabe stellen?


    ANTWORT: der Unterhalt für die Unterhaltsberechtigten wird auf dem Konto grundsätzlich nicht zusätzlich geschützt. Dahinter steckt der Gedanke, dass der Umstand, dass eine Unterhaltspflicht besteht, schon zu einer Erhöhung des Freibetrags geführt hat. Außerdem beschäftigen sich die Freigaberegeln grundsätzlich mit dem Einkommen der Person, der das P-Konto gehört. Fremdeinkommen werden dort nicht geschützt. Unterhalt zählt (anders als das Kindergeld, das im Übrigen auf dem P-Konto immer freistellbar ist) als Einkommen des Unterhaltsberechtigten, für den diese Unterhaltsleistungen gezahlt werden. Es zeigt sich daher immer als empfehlenswert, die Unterhaltsleistungen auf ein Konto des Unterhaltsberechtigten überweisen zu lassen, damit das eigene P-Konto hiermit nicht belastet wird. Das nützt Ihnen momentan natürlich nicht sehr viel, da das Geld ja schon auf Ihrem Konto liegt. Sie könnten versuchen, einen Antrag auf Freigabe zu stellen. Dafür ist innerhalb der Insolvenz das Insolvenzgericht zuständig. Das wäre auf jeden Fall einen Versuch wert, da nicht ausgeschlossen ist, dass das Gericht Möglichkeiten einer Freigabe, gegebenenfalls auch auf Grundlage anderer Normen außerhalb der § 850ff. ZPO heranzieht.

  24. Hallo mein Gehalt liegt bei 1439€ die Bank hat aber 553 zurückbehalten.wie soll ich mich verhalten, habe keine Kinder und verheiratet bin ich auch nicht.


    ANTWORT: es gibt nur wenige Möglichkeiten, die es gestatten, unterhalb des Freibetrags zu pfänden. Wenn Sie keine Kinder haben, dann ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass eine Pfändung wegen Unterhaltsschulden gemäß § 850d ZPO vorliegt. Eine weitere Möglichkeit einer Pfändung unterhalb des Freibetrags besteht noch für vorsätzlich deliktische Handlungen gemäß § 850f Abs. 2 ZPO. Genaueres müssten Sie dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entnehmen können, der Ihnen ja auch (noch) zugestellt werden muss. Wenn es aber weder das eine noch das andere ist, gibt es grundsätzlich keinen Anlass dafür, Ihren Freibetrag zu kürzen. In dem Falle bleibt leider keine andere Erklärung übrig, als dass hier Fehler gemacht worden sind.

  25. Hallo, habe eine Frage wir haben eine verheiratete Tochter die studiert, das ist ihr erstes Studium und wir unterstützen Sie. Da jetzt unser Lohn gepfändet wird konnen wir sie als Unterhaltspflichtige Person angeben?


    ANTWORT: Zwar dauert grundsätzlich die Unterhaltspflicht bis zur Beendigung der ersten Ausbildung an. Das gilt aber nicht, wenn das Kind bereits eine eigene Familie gegründet hat. Für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens nach § 850c ZPO (Pfändungstabelle) kann die Unterhaltspflicht nur berücksichtigt werden, wenn die PFLICHT hierzu noch besteht. Freiwillige Zahlungen zur Unterstützung können hier nicht berücksichtigt werden.

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