Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
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1.680,001.689,99244,8900000
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3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
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3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
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3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
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3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

605 Comments

  1. Guten Tag, ich befinde mich in Vorbereitung zur Inso. Ich verdiene 1639,00 € netto und habe 2 minderjährige Kinder. Für Kind 1 wird Barunterhalt vom Vater gezahlt. Mit dem Vater von Kind Nr. 2 lebe ich zusammen. Nun hat mein Gläubiger (Ex-mann) bei Gericht beantragt, mir beide Kinder als unterhaltsberechtigte abzuerkennen, damit mein Gehalt pfändbar wird. Das mir beide Kinder nicht zu 100 % aberkannt werden dürfen, davon gehe ich jetzt einfach mal aus. Wie gestaltet sich denn die komplizierte Berechnung, falls mir 1 Kind hälftig aberkannt wird? Ich hab das mal mit Ihrer Exceltabelle durchgerechnet und je nach dem, welches meiner Kinder die erste Unterhaltsberechtigung hat bin ich pfändbar oder eben nicht. Also wen trage ich an die 1. Stelle ein? Das 12 jährige oder das 2 jährige Kind? Möchte vermeiden, dass mein AG da noch Schwierigkeiten bekommt.


    ANTWORT: der Berechnungsbogen der Excel Tabelle setzt natürlich voraus, dass Sie wissen, was das Gericht angeordnet hat. Ohne entsprechenden Antrag des Gläubigers geht es ja nicht, und dann muss das Gericht auch festlegen zu welchem Anteil welches Kind unberücksichtigt bleibt. Sie sehen ja selbst, dass Sie dazu auch wissen müssen, auf welches Kind sich der Antrag bezieht. In jedem Fall sollten Sie sich genau ansehen, ob Sie nicht gegen diesen Antrag vorgehen. Zumindest bei dem Kind, für das Ihr jetziger Lebensgefährte nicht unterhaltspflichtig ist, fällt es mir sehr schwer, den Antrag als begründet anzusehen. Im Übrigen möchte ich aber noch hinzufügen, dass das ohnehin nur so lange relevant ist, bis Sie in Insolvenz gehen. Danach entfaltet die Pfändung in keinem Falle mehr Wirkung. Der Insolvenzverwalter ist dann ebenfalls in der Lage, ein Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO zu stellen, wie es auch Ihr geschiedener Ehemann derzeit tut. Aber auch da haben Sie Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen. Im Übrigen: ich habe natürlich in dem Artikel, den Sie ansprechen, auch dargelegt (das ist dort ein Thema!), wie die Reihenfolge der Eintragung in der Excel-Tabelle ist: nach dem Geburtsdatum, das älteste Kind an 1. Stelle. Lesen Sie es doch gern noch einmal durch, ich habe hierzu wirklich für jede einzelne Zeile der Excel-Datei nähere Erläuterung gegeben: Excel-Vorlage: Berechnung zum “halben Kind”

  2. Hallo,Ich bin seit mehr als 2 Jahren Angestellter und beziehe ein monatliches Gehalt von ca. 1600€ brutto. Es liegt eine Lohnpfändung vor, der gepfändete Betrag beläuft sich auf ca 100€ monatlich. Es handelt sich dabei um Unterhaltsschulden. Im Jahr 2018 habe ich mehrere Urlaubstage angehäuft, die ich mir nun gerne auszahlen lassen würde. Der Steuerberater meines Arbeitgebers erklärte mir nun, das die gesamte Summe aus der Urlaubsabgeltung pfändbar ist. Meine Recherchen ergaben jedoch, dass die Pfändungsfreigrenzen auch bei der Urlaubsabgeltung anzuwenden sind. Welche Annahme ist nun richtig? Ich hoffe, Sie können ein bißchen Licht in dieses Dickicht bringen.


    ANTWORT: ich habe Ihre komplexe Frage einmal etwas genauer unter die Lupe genommen und an anderer Stelle beantwortet. Deshalb möchte ich Sie bitten, das unter folgendem Link nachzulesen: Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung?

  3. Hallo, ich wollte mich mal erkundigen, was die pfändungfreigrenze bei mir ist, habe ein Kind im Alter von 5 Jahren bei mir Leben (leiblich) bekomme Kindergeld und unterhaltsvorschuss! Die Bank hat die Grenze bei 1540 gestoppt. Allerdings sagte man mir ich habe ein Anrecht auf 1700 nochetwas .. stimmt dies?


    ANTWORT: nach den derzeit geltenden Freigrenzen steht Ihnen als Gesamtgrundfreibetrag auf dem P-Konto eine Summe von 1754,51 € zu. Diese Summe setzt sich aus 3 Freibeträgen zusammen: der Grundfreibetrag in Höhe von 1133,80 €, der Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 426,71 € sowie das Kindergeld in Höhe von 194 €. Der Unterhaltsvorschuss selbst erhöht den Freibetrag nicht mehr, allerdings können Sie (wenn nötig) den Unterhalt auch auf ein Konto des Kindes überweisen lassen (es handelt sich dabei technisch gesehen um Einkommen des Kindes). Das ist allerdings nur dann nötig, wenn insgesamt die Eingänge auf Ihrem Konto den oben genannten Gesamtfreibetrag übersteigen. 1.540 € ist allerdings eine Zahl, mit der ich nichts anfangen kann. Der Freibetrag ohne Kindergeld beträgt 1.560,51 €, das kommt ungefähr hin, aber, wie gesagt, dann wäre das Kindergeld nicht berücksichtigt. Zur Absicherung des genannten Freibetrags müssen Sie eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle einholen und bei Ihrer Bank dann abgeben. Ihre eigentliche Frage kann ich allerdings nicht beantworten, wie hoch die Freigrenze in Ihrem Falle ist. Dies hängt von Ihrem Einkommen ab. Was ich hier dargestellt habe, betrifft nur den statischen Grundfreibetrag. Sofern das Einkommen über diesen Freibetrag liegt, steht dem Schuldner ein weiterer Freibetrag zu. Ich gehe allerdings aufgrund Ihrer Fragestellung davon aus, dass dies bei Ihnen nicht relevant ist.

  4. Hallo, ich hatte bei der Bank seit langem ein Dispo, auch seit dem ich Arbeitslosengeld bekomme, habe nie Probleme gehabt, die Zinsen bezahlt. Jetzt hat die Bank mein Dispo gekündigt (wegen Schufainformation die mit der Kredit von anderen Bank zu tun hat) und Teil meine Arbeitlosengeld einbehaltet für Dispokredit. Ich habe in gleicher Monat das Konto in P-Konto umgewandelt, trotzdem zahlen die den einbehaltenden Betrag nicht aus. Ich bekomme 1190,€ und sie sagen, dass ich der ganze Betrag auszahlen soll. Ich habe auch angeboten, dass ich in den in kleinen Raten auszahle, die sind einverstanden, nur wollen nicht den einbehaltene Betrag auszahlen. Was kann ich da noch machen? Danke.


    ANTWORT: man muss zunächst sehen, dass die Bank im Prinzip jederzeit die Möglichkeit hat, einen bestehenden Dispositionskredit zu kündigen. Wenn dies geschieht, macht sie selbstverständlich die Gesamtforderung insgesamt geltend. Das hat mit dem P-Konto nicht sehr viel zu tun. Solange keine Pfändung auf dem Konto ist, hat das P-Konto überhaupt keine Funktion und Sie können mit dem P-Konto selbst auch nicht die Verrechnungsmöglichkeit der Bank beeinflussen. Das wäre frühestens dann möglich, wenn tatsächlich eine Pfändung auf dem Konto eingeht und die Wirkung des P-Konto-Schutzes eintritt. Wenn der Dispositionskredit fällig gestellt wird, erfolgt meist zum Zeitpunkt der Fälligstellung die abschließende Verrechnung mit den Guthaben. Ob das bei Ihnen rechtmäßig geschehen ist oder nicht, kann ich selbstverständlich nicht bewerten. Das hat aber leider auch mit der Pfändungstabelle, um die es hier in diesem Artikel geht, nichts zu tun. Denn eine Verrechnung ist grundsätzlich unabhängig von den Pfändungsfreibeträgen in voller Höhe des Guthabens möglich. Falls allerdings die Verrechnung aus anderen Gründen nicht rechtmäßig erfolgt ist, müssten Sie sich an die Bank halten und gegebenenfalls gegen diese klagen. Aber, wie gesagt, das betrifft nicht das Pfändungsrecht, sondern allenfalls die Vertragsverpflichtung der Bank dem Kunden gegenüber.

  5. Mein Problem: Mein Freibetrag liegt bei 1333 € und am 1.12.2018 lag ich über den Freibetrag. Jetzt hat meine Arbeit vor den Weihnachten schon Lohn überwiesen es ist heute in mein P konto den 20.12.2018 geld eingegangen. Stellt die Bank am 1.01.2018 mein Lohn zu verfügung und ist das jetzt weg? Weil ich bekomme immer so am 29. oder 30 lohn dann ist das meisten nur 1-2 tage zum 1. aber diesmal 10 tage ist das zu früh oder egal wann geld eingeht wird immer am 1. eines monats fei gegegen?


    ANTWORT: der Teil, mit dem Sie im Dezember über Ihrem Freibetrag liegen, nennt man sogenannte Moratoriumsbeträge. Diese werden als Einkommen des Folgemonats behandelt und zu diesem Zwecke im Folgemonat auch ausgezahlt. Das ist allerdings ein Problem des P-Kontos, hat also mit der Pfändungstabelle unmittelbar nichts zu tun. Bitte lesen Sie dazu in unserem spezielleren Artikel zu Moratoriumsbeträgen: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis, dort insb. unter Ziff. 16.

  6. Guten Abend, meinem Ex Freund liegen zurzeit mehrere Pfändungsbescheide und „Ladungen“ zur Vermögensauskunft vor. Aktuell wohnt er noch bei mir und nichts hier in der Wohnung gehört ihm allein, vieles sogar ausschließlich mir. Was passiert, wenn ein Gerichtsvollzieher herkommt und ich gerade nicht zuhause bin??? Danke vorab, Amelie


    ANTWORT: leider hat Ihre Frage hier nun gar nichts mit der Pfändungstabelle zu tun. Ich möchte sie aber dennoch kurz beantworten.

    Der Gerichtsvollzieher wird sich von vornherein nur für Sachen interessieren, die überhaupt einen Wert haben. Die finden sich in einem normalen Haushalt eher selten, denn es müssen Dinge sein, die leicht und problemlos zu Geld zu machen sind (Edelmetalle, Schmuck etc.) Die Frage ist also, ob Ihnen ganz spezielle Vermögenswerte vorschweben, die er in Ihrem Haushalt vorfinden kann. Wenn er diese vorfindet, kann er sie grundsätzlich pfänden, weil er die Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse weder prüfen kann noch muss. Allerdings haben Sie dann die Möglichkeit, gegen eine Beschlagnahme vorzugehen, denn grundsätzlich sind nur Gegenstände pfändbar, die dem Schuldner gehören. Praktisch gesehen, wie gesagt, spielt das allerdings nur eine Rolle, wenn der GVZ bei Ihnen überhaupt irgendwelche Vermögenswerte vorfindet, die er pfänden will.

  7. Guten Tag! Ich habe meinen Job im Oktober 2018 gekündigt, für den Agentur für Arbeit angemeldet. Von dort erhielt ich eine Benachrichtigung, dass ich 90 Tage keine Geldleistungen erhalten würde.Seitdem habe ich Arbeit gefunden und seit dem 3. Dezember habe ich angefangen zu arbeiten. Ich habe einen Bankkredit 425e, den ich nicht bezahlen konnte. Ich gab der Bank meine Situation an, Sie bitten mich zu bezahlen. Bisher habe ich jeden Monat regelmäßig bezahlt. Was kann ich in dieser Situation tun? Im Januar bekomme ich die Zahlung, ich kann die Rate nochmals zurückzahlen aber was ich schulde (drei Monate), kann ich nicht zurückzahlen. Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.


    ANTWORT: ich muss es leider so sagen, aber diese Frage hat doch mit der Pfändungstabelle nichts zu tun? Wenn Sie in einer Situation sind, wo die Zahlungen nicht mehr regulär erfolgen können, gibt es verschiedene Möglichkeiten, das hängt dann davon ab, ob es nur eine vorübergehende oder eine dauerhafte Zahlungsschwäche ist. In diesem Falle ist es immer sinnvoll, wenn Sie sich an eine Schuldnerberatung wenden, um einen Termin zu vereinbaren. Das ist ja auch das, was Schuldnerberatungen machen: Wir schauen uns die Situation an und hören, wie die Perspektive in der Zukunft aussieht. Man muss hier genau wissen, wie die Sachlage ist, um einen Rat zu geben, aber das ist dann für den Betroffenen doch eine sehr hilfreiche Angelegenheit. Hier, im Rahmen dieser kurzen Antworten, ist das ohnehin nicht möglich.

  8. Vielleicht habe ich auch die Frage falsch gestellt. Ich bekomme ein Gehalt welches schon nahe an der Höchstgrenze liegt. Meine Frau bekommt für einen Aushilfsjob 200 €. Wird dieser Aushilfslohn mit zu meinem Gehalt gerechnet ?


    ANTWORT: Nein, das geschieht nicht. Als Einkommen zählt nur das, was Sie selbst verdienen. Einkommen anderer Personen werden da in keinem Falle hinzugerechnet. Das gilt auch, wenn es die Ehefrau ist.

  9. Wird ein Aushilfsverdienst einer UHP (z.B. 400 od. 200€) mit in den Nettoverdienst des Schuldners eingerechnet oder gibt es hier Freibeträge ?


    ANTWORT: im Prinzip ist es so: Grundlage für die Pfändungen sind immer sämtliche Einkommen einer Person. Es ist zwar die Regel, dass man bei einem Arbeitgeber arbeitet und auch nur ein Einkommen bezieht. Aber für den Fall, dass mehrere Einkommen existieren, werden diese zusammengerechnet und aus der Summe dann der pfändbare Betrag bestimmt. Das ist für den Gläubiger etwas komplizierter, denn er muss dazu einen Antrag gemäß § 850e Ziff. 2 ZPO stellen. Aber im Prinzip liegt es auf der Hand, dass man keine Pfändungsvorteile dadurch erlangen kann, weil Einkommen durch mehrere Arbeitgeber gezahlt werden. Nur, wenn ich Ihre beiden Arbeitseinkommen zusammenzähle, liegen Sie immer noch sehr weit unterhalb des Freibetrags. D. h., bei Ihnen ist es doch relativ egal. Nur für den Fall, dass ich Ihre Frage falsch verstanden habe und Sie Nebenverdienste neben Ihrer Vollzeitbeschäftigung haben sollten: In diesen Fällen werden die Nebenverdienste wie Mehrarbeit gemäß § 850a ZPO behandelt, sind also zur Hälfte unpfändbar. Da ich nicht weiß, ob Sie das meinen, möchte ich darauf aber hier jetzt nicht weiter eingehen.

  10. Hallo,

    wenn ich eine Lohnpfändung habe, die mir nur den Selbstbehalt lässt, habe ich gelesen das ich keine weiteren Gläubiger bedienen muss. Gibt es dazu einen § ? wenn ja wo ? ich möchte gerne mit den Gläubigern verhandeln um bestimmte Raten zu senken. Besser weniger zahlen als nichts.
    Danke


    ANTWORT: ich muss es etwas anders formulieren. Wenn Sie eine Lohnpfändung haben, dann wird der Teil, der für Gläubiger pfändbar ist, bereits abgeschöpft. Anderweitige Pfändungen in das Einkommen werden daher nicht erfolgreich sein, da Sie den restlichen Teil erfolgreich schützen können. Verpflichtet bleiben Sie zur Zahlung selbstverständlich weiterhin. Wenn Sie fragen, wo das geregelt ist, dann stehen Sie hier genau vor der richtigen Vorschrift, nämlich § 850c ZPO. Dieser bestimmt, wie viel von einem Einkommen pfändbar ist. Das Ergebnis kann man aus der Tabelle ablesen. Das bedeutet spiegelbildlich natürlich auch, dass der Rest unpfändbar ist. Nur beim Konto muss man gegebenenfalls noch ein paar Maßnahmen ergreifen, um es dort auch abzusichern. Dafür haben wir aber speziellere Artikel hier, die das – glaube ich – sehr gut zeigen. Eine Einigung mit Gläubigern ist in einer solchen Situation durchaus sinnvoll. Hier empfehle ich aber, dies mithilfe einer seriösen Schuldnerberatung zu tun. Sie können dann einen Zahlungsplan durchsetzen.

  11. Eine Frage,

    Ich bin Azubi und verdiene 1200 Netto im Monat unbeliebt Ausbildungsstelle, dazu habe ich einen Nebenjob wo ich nochmal 500 Euro verdiene.

    Das macht ingesamt 1700

    Die Pfändungsschutz beträgt ca 1130EU
    Bedeutet, dass das ab 1130 alles an den Gläubiger geht oder , dass alles was ab 1130 fällt zwischen Gläubiger und mir halbiert wird?

    Heißt, dass von den ca 570EU was übrig bleibt 285 an den Gläubiger geht und 285EU an mich und kann ich die Kontopfändung wieder rückgängig machen, wenn ich mit den Gläubiger eine monatliche Ratenzahlung vereinbare?


    ANTWORT: die Frage ist etwas verwirrend. Sie müssen doch zwei Dinge auseinanderhalten: die eine Frage ist, wie viel von Ihren beiden Einkommen pfändbar ist. Die andere Frage ist, wie weit der Schutz des P-Kontos geht. Das P-Konto selbst schützt nur den statischen Freibetrag, ohne Unterhaltsverpflichtungen und ohne abändernden Gerichtsbeschluss sind das derzeit 1.133,80 €. Aber das sagt nichts darüber aus, wie hoch der unpfändbare Einkommensbetrag bei Ihnen ist. Bei mehreren Einkommen wird (das muss allerdings dann der Gläubiger, der dies pfänden möchte, erst beantragen) eine Summe aus den Einzeleinkommen gebildet, und daraus dann der pfändbare Betrag bestimmt. Bei Ihnen ist die Summe 1.700 €, da kann man dann für den Fall, dass keine Unterhaltspflichten vorliegen, in der obigen Tabelle einen pfändbaren Betrag von 396,34 € ablesen.

    Auf dem Konto läuft es wie gesagt anders, weil dort grundsätzlich nur der Grundfreibetrag geschützt ist (im einzelnen: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis). Um hier den unpfändbaren Freibetrag zu sichern, müssten Sie einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen (siehe hier: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2).

  12. Hallo,
    Ich würde gerne fragen ob ich eine Fünfjährige geschlossene Bankkonto, für die Verpflichtung meines Schwester gemäß die (Aufnahme programm von Syrischen Leute) öffnen kann. Diese program heißt Aufenthaltsrecht Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach S 23 Abs. 1 AufenthG für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden Verwandten beantragen (Landesregelung L-AAO) Dankeschön. Alle


    ANTWORT: leider habe ich ein wenig das Problem, Ihre Frage richtig zu verstehen. Sie schreiben, es gebe ein seit 5 Jahren geschlossenes Bankkonto. Wenn das bedeuten soll, dass Ihr Bankkonto nicht mehr existiert, dann erübrigen sich natürlich Fragestellungen bezüglich dieses Kontos. Möglicherweise geht Ihre Frage dahin, ob Sie auf einem P-Konto den Freibetrag aufgrund einer Unterhaltspflicht gegenüber der Schwester erhöhen können. Da muss man allerdings sehen, dass sich Geschwister untereinander grundsätzlich keinen Unterhalt schulden. Das wird dann allenfalls aufgrund eines Antrags bei Gericht gehen (es sei denn, dass Sie als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft Gelder für sich und weitere Personen, zum Beispiel Ihre Schwester, insgesamt entgegennehmen. In diesem Falle genügt eine einfache Erhöhungsbescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle). Wenn Ihre Frage dahingeht, ob Sie einen Anspruch auf Einrichtung eines Konto als solches haben, dann kann ich das allerdings bejahen. Es handelt sich hierbei um das sogenannte Basiskonto, das ausdrücklich auch Menschen mit anderen Staatsbürgerschaften in Deutschland ermöglicht, ein Konto zu eröffnen. Sollte das Ihre Frage sein, möchte ich Ihnen gerne unseren speziellen Artikel zum Basiskonto empfehlen: Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

  13. Hallo, in meinem Fall möchte das Gericht Gerichtskosten. 0Ich bin 2012 in Privatinsolvens gegangen.Ich beziehe zwei Renten in Höhe von €1150.- Ich habe Prozeskostenbeihilfe beantragt. Nun wurde festgesetzt das ich mtl.€60.- zahlen soll. Kann das Gericht meine Rente pfänden obwohl ich ein P-Konto habe? Das Gericht sagt das der Pfändungsfreibetrag hier nicht gilt. MfG Gerhard Lasnia


    ANTWORT: Das Gericht kann die Höhe der zumutbaren Zahlungen festlegen. Da gilt die Pfändungstabelle tatsächlich nicht. Wenn man nicht zahlt, dann wird (in der Regel über die Landesjustizkasse des Bundeslandes) vollstreckt, d.h. es kann gepfändet werden. Allerdings gilt für diese Pfändung dann das, was für jede Pfändung gilt, also auch die Pfänungstabelle.

  14. Hallo, mein Problem : Pfändungsverfügung der Stadtkasse vom 28.8.18 am 5.9 eingegangen. Am 1.10.18 Lohneingang 887€(also unter der Freigrenze für 1 Person) am selbigen Tag Konto gewandelt in eins mit P. Problem, die Sparkasse will mir nur 4 Wochen auf den Eingang der Pfändung, Schutz geben. Ich war zwar am geldeingangstag da, dies aber nach dem Geld und außerhalb der 4 Wochen Frist. Da legen die doch was verkehrt aus? Dann meinen die Sparkasse das ich weitere 4 Wochen bekäme um mir eine Freigabe vom gläubiger zu holen. die Stadtkasse schreibt auf meinen Antrag:Grundlage der am 28.08.18 bei der Sparkasse Essen ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist der Gewerbesteuerbescheid vom 20.03.17.

    Für Sie besteht nach § 850k Zivilprozessordnung die Möglichkeit bei Ihrem Kreditinstitut ein Pfändungsschutzkonto einzurichten. Damit können Sie jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 850 Abs. 2a verfügen, insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst.

    Eine Erstattung oder Freigabe von Beträgen durch den Gläubiger aufgrund einer verspäteten Umstellung des gepfändeten Kontos ist nicht vorgesehen und geht zu Lasten des Schuldners. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28.08.18 bleibt weiter in Kraft.

    Die Vollstreckung wird fortgesetzt. So wie ich das verstehe ist 4 Wochen rückwirkend ja korrekt aber doch am tag der Umstellung auf Beträge im Haben bis 4 Wochen vor Umstellung? Ich wusste nicht das ich 4 Wochen nach eingang der Pfändung mein Konto geändert haben muss, es war ohne guthaben, also auch nicht relevand für mich es vor dem Geldeingang zu wechseln. dies wäre auch zeitlich nicht gegangen. Was kann ich noch tun? muss die sparkasse mir das geld dann am 1. auszahlen wenn kein weiterer eingang besteht?


    ANTWORT: nur zur Klarstellung: Sie haben erstmalig zum 1. Oktober einen Eingang des Lohns auf Ihrem Konto gehabt und die Sparkasse will Ihnen dieses Geld nicht auszahlen, obwohl wir noch Oktober haben? Das ist wirklich, wirklich dummes Zeug. Natürlich hätten Sie das P-Konto schon früher einrichten können. Aber der P-Konto Schutz ist immer monatsbezogen. D. h., wenn Sie im Laufe des Oktobers (egal wann) den P-Kontoschutz einrichten lassen, haben Sie noch auf sämtliche Eingänge des Oktober in Höhe des Freibetrags Zugriff. Das wirkt sogar noch auf Eingänge, die aus dem September stammen. Darüber hinaus wird es natürlich schwieriger, da dann tatsächlich die Fristabläufe eine Auszahlung unmöglich machen würden. Die Einrichtung des P-Konto-Schutzes steht nicht im Verhältnis zum Beginn der Pfändung. Wenn also monatelang kein Bedarf für die Einrichtung des P-Kontos besteht, weil es keine Eingänge gab, dann ist das auch kein Problem, wenn dies erst sehr viel später eingerichtet wird. Meist ist es dann allerdings so, dass die Bank kündigt, da das Konto ja nicht mehr verwendet werden kann. Wenn aber in Ihrem Falle die Situation so ist, dass zum Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung noch kein P-Konto bestand, dann ändert sich die Sachlage nicht dadurch, dass es auf dem Konto vorher schon eine Pfändung gab (das ist völlig unwichtig). Ich weiß wirklich nicht, wo die Sparkasse ihre Mitarbeiter schulen lässt.

  15. Ich habe ne Frage und zwar habe ich ne Kontopfändung über rund 3200€ bei der Stadtkasse Leipzig auf mein Konto ich habe mein Freibetrag erhöhen lassen, da ich ein Kind habe was bei mir und meiner Freundin mit im Haushalt lebt. Ich habe den Gläubiger angeboten monatliche Raten von 90€ zuzahlen, wenn die Bereit sind, die Pfändung aufzuheben oder aussetzen heute habe ich Post erhalten und dadrin steht das die die Pfändung nicht aufheben, ich habe ein P-Konto und habe noch Guthaben von 1090€ drauf, aber mein Verfügungsrahmen liegt bei 0€ das heißt, das ich von den Guthaben nix abheben kann weder am Automat noch am Schalter solange die Pfändung besteht und es wurde deswegen schon der Essenbeitrag für die Kita zurückgebucht des wegen rund 60€ und diesen Monat hätte ich noch rund 290€ an Vermieter zahlen müssen wegen Nachzahlung von Betriebskosten, aber das kann ich nicht und zur Zeit zahlt die Stadt 120€ Kitabeitrag den rest von 45€ müsste ich noch Zahlen, aber das kann ich ja nicht und jetzt bin ich mit Mahnkosten schon bei rund 60€ das ist der Beitrag für 09/2018 für 10/2018 ist auch noch fällig was kann ich jetzt tun um die Pfändung auszusetzen mein Nettogehalt beträgt 1330€ ich bräuchte schnell Hilfe. MfG


    ANTWORT: Ihre Frage betrifft leider nicht das Thema dieses Artikels, denn hier geht es um die Pfändungstabelle. Ich möchte Sie auf einen Artikel hinweisen, der sich direkt mit dieser Frage der Ratenzahlung bei Fortwirkung der Pfändung beschäftigt. Falls dort noch Fragen bleiben sollten, können Sie dort dann gern Fragen stellen. Im Übrigen können Sie natürlich, das gilt generell (!), einen Antrag auf Erhöhung Ihres Freibetrages stellen, falls die durch die Bank einbehaltenen Beträge unpfändbar sein sollten. Das kann man aber ohnehin nur nach einer Prüfung genauer sagen. Den angesprochenen Artikel finden Sie hier: BGH: Gläubiger können Ruhendstellung einer Kontopfändung nicht erzwingen. Das Ende einer Ausrede.

  16. Viktoria&Markus H.

    Guten Tag,

    ich hoffe, Sie können uns bei unserem komplexen Fall helfen. Zunächst mal kurz zu uns. Wir sind verheiratet und haben 2 gemeinsame Kinder (7 & 10 Jahre). Einen Sohn (16) habe ich mit in die Beziehung gebracht. Für ihn erhalte ich weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuß. Mein Mann hat ebenfalls eine Tochter (17) aus früherer Beziehung sie lebt bei Ihrer Mutter, die Mutter verweigert in jeder Hinsicht das Umgangsrecht zu seinem Kind. Mein Mann war ettliche Jahre durch einen Überfall und einen schweren Autounfall krank und leidet nach wievor am posttraumatischem Stresssyndrom. Deshalb war es ihm unmöglich Unterhalt für sein Kind zu zahlen. Nun hat er seit 2 Monaten wieder einen Arbeitsplatz und verdient zwischen 1751,-€ (für Oktober) und 1921,- €(für September) Netto im Monat. Das Jugendamt hat bei meinem Mann nun eine Gehaltspfändung “durchgeboxt”Das Gericht hat entschieden, dass meinem Mann ein Selbstbehalt von 950,- € und 2/3 für unsere gemeinsamen Kinder bleibt. Mein Sohn aus früherer Beziehung wird hier in keins der Weise berücksichtigt. Wir haben uns mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt und vereinbart, dass wir einen Dauerauftrag für einen Betrag von 268,- € einrichten. Dieser läuft von meinem Konto, da mein Mann kein eigenes Konto hat. Die Beträge sind jeweils am 8.9. und 8.10.18 direkt an das Jugendamt gegangen und somit wurde im September nicht gepfändet. Nun hat die Sachbearbeiterin vom Jugendamt die zweite Zahlung im Oktober abgewartet und anschließend (4 Tage später) nochmal einen Betrag von 267,- € pfänden lassen. macht einen Gesamtbetrag von 535,- € nur für den Monat Oktober. Mit der Begründung das Geld welches per Dauerauftrag raus gegangen ist, sei freiwillig gezahlt worden und es sei ja nicht von seinem Konto abgegangen sondern von meinem. Nun kann ich das Geld bei der Bank nicht mehr zurückholen und wir haben ernsthafte finanzielle schwierigkeiten, da wir nicht mal die Miete voll bezahlen können. Zum ganzen Ärger wurden kürzlich auch Steuergelder gepfändet (ca. 650,- €) die von mir erwirtschaftet wurden und ebenfalls von meinem Konto bezahlt wurden. Nun fordert das Jugendamt seit 01.05.2006 bis heute einen Betrag von 37.542 € für den Unterhalt seiner Tochter obwohl es meinem Mann in der ganzen Zeit nicht möglich war, Unterhalt für seine Tochter zu zahlen, da er nicht erwerbstätig und krank war/ist. Welche Rechte haben wir insbesondere, wie kommen wir an die zu viel bezahlte Zahlung von diesemm Monat um unsere Miete bazhlen zu können? Wir wären um einwenig Hilfe sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Familie H.


    ANTWORT: ich würde Ihnen sehr gerne helfen, allerdings funktioniert es so nicht. Ich möchte Ihnen empfehlen, die Sache mal im Rahmen eines Termins einer Schuldnerberatungsstelle oder einer rechtlichen Beratung vorzulegen, damit diese das genau prüfen kann. In einem solchen Gespräch können alle konkreten Fragen gestellt werden und man kann dann den Fall auch näher prüfen. Das geht hier leider nicht. Ich kann aus rechtlichen und zeitlichen Gründen an dieser Stelle keine konkrete Prüfung eines Falles vornehmen, sondern nur allgemeine Fragen beantworten. Ich bitte Sie dafür um Verständnis.

  17. Habe mal eine Frage. Ich beziehe Krankengeld in Höhe von 1125,30€. Die Krankenkasse will 50% einbehalten, wegen einer offenen Forderung von 1600€. Da ich aber Miete zahlen muss usw kann es doch nicht rechtens sein mir nur 530€ auszuzahlen. Es muss doch eine pfändungsfreigrenze geben ? Wie zB bei einer normalen pfändung. Es kann keine ratenvereinbarung angeboten werden da es schon zum Inkasso unternehmen weiter geleitet wurde. Warum soll dann Geld einbehalten werden wenn ich dann das Inkasso Unternehmen am hintern habe die das Geld dann von mir fordern könnte ? Kann mir da jemand weiter helfen ob das alles so hinzunehmen ist oder was man machen kann um wieder leben zu dürfen


    ANTWORT: pfändungstechnisch ist es nicht möglich, unterhalb der Pfändungsfreigrenze Geld einzuziehen. Das geht nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen. Deshalb kann man die Pfändungstabelle für die hier von Ihnen gestellte Frage nicht anwenden. Ich nehme an, dass Ihre Krankenversicherung eine Aufrechnung vorgenommen hat. Diese ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich. Sie müssten nun prüfen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind. Für die Verrechnung gelten andere Regelungen, die Schutzgrenze liegt dort sehr viel tiefer und man muss dann durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Sozialstelle selber nachweisen, dass der notwendige Mindestbetrag im Einzelfall höher liegt. Die Konstruktion der Aufrechnung, die für Träger öffentlicher Gewalt möglich ist, widerspricht dem Prinzip der Gleichbehandlung von Gläubigern. Dass der Gesetzgeber das bislang noch nicht geändert hat, wundert mich sehr. Allerdings ist es grundsätzlich nach der jetzigen Rechtslage eben möglich. Ich rate Ihnen, zunächst zu prüfen, auf welcher Grundlage diese Aufrechnung erfolgt ist. Dann müsste entschieden werden, ob diese Aufrechnung rechtlich beanstandet werden kann.

  18. Hallo, ich beziehe ein Nettogehalt von 1.212,16€ und eine Teilerwerbsminderungsrente von 429,14€. Wird die Rentenzahlung bei einer Lohnpfändung hinzugerechnet? Da ich bereits mehrere Arbeitsgerichtsverfahren mit meinem Arbeitgeber geführt habe, da ich seit Mitte Juni keine Zahlungen von diesem bekommen, kommt er gestern, nach 3 Jahren mit der Info, dass eine Lohnpfändung besteht. Hätte dieser nicht seit Erhöhung meines Gehalts Gelder einbehalten müssen? Kann er dies jetzt rückwirkend tun?


    ANTWORT: Die Einkommen werden auf Antrag des Gläubigers zusammengerechnet (§ 850e Ziff. 2 ZPO). Von alleine geschieht das also nicht. Was die Handlungsweise Ihres Arbeitgebers betrifft, kann ich Ihnen leider nichts sagen. Ich verstehe den Sachverhalt leider nicht. Der Arbeitgeber muss natürlich prüfen, wie hoch der pfändbare Anteil des jeweiligen Nettoeinkommens ist und diesen auch einbehalten. Das ist richtig. Wenn er das nicht getan hat, hat der Gläubiger die Möglichkeit, diese Gelder vom Arbeitgeber gleichwohl einzufordern. Dies geschieht in der Praxis natürlich sehr selten, da der pfändende Gläubiger über diese Vorgänge nicht in Kenntnis gesetzt ist. Wenn dies geschieht und der Gläubiger das Geld beim Arbeitgeber noch rückwirkend holt, wird der Arbeitgeber es wiederum von Ihnen herausverlangen.

  19. Vielen Dank auf die Antwort auf ……. Hallo, bei mir geht es um folgendes Problem. Ich bekomme von der Krankenkasse 36,39€ Krankengeld täglich also 1091,70€ monatlich. Von diesem doch eher geringen Betrag, pfändet jetzt ein Gläubiger noch 7,05€ täglich also 211,50€ monatlich. Der monatliche Selbstbehalt liegt meines Wissens nach bei 1133,80€ . Nach Rücksprache bei der Krankenkasse bekam ich die Auskunft, dass mein Selbstbehalt jedoch bei 880,00€ liegen soll. Wo bitte kommt der Betrag von nur 880,00€ her, und ist es rechtens diese 211,50€ von meinem Krankengeld einzubehalten? Und wohin kann ich mich für eine Finanzielle Unterstützung wenden? Ich habe auch noch einen Schwerbehindertenausweis über 80%. Vielen Dank für eine schnelle Antwort. Auf Ihre Antwort hätte ich allerdings noch eine Frage. Wie ich das verstehe handelt es sich laut §805C und §850D jeweils immer um Unterhalt wegen dem gepfändet wird. Bei meinem Gläubiger allerdings geht es nicht um Unterhalt sondern um Mietnebenkosten, die er pfändet. Ist dies zulässig? Vielen herzlichen dank für eine nochmalige Antwort.


    ANTWORT: also, es gibt im Prinzip nur sehr wenige Ausnahmen von der Regel. Die gängigste ist der Fall der Unterhaltsschulden. Ähnliche Möglichkeiten gibt es auch bei deliktischen Forderungen und schlussendlich gibt es noch eine Möglichkeit (allerdings nicht im Pfändungsrecht), wo Behörden untereinander Verrechnungen vornehmen können. Wenn keine dieser speziellen Varianten vorliegt, erklärt sich mir nicht, wie es möglich sein soll, einen derartigen Abschlag von Ihrem Einkommen vorzunehmen. Wegen normaler Forderungen, wie Mietnebenkosten, ist das schlichtweg nicht möglich. Sie sollten sich einmal den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss anschauen, der der Pfändung zugrunde liegt. Daraus muss sich ergeben, weshalb hier eine derartige Abweichung vorgenommen worden ist. So ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss von einem Gericht legitimiert werden, d. h. aber auch, dass dort diese Ausnahme entnehmbar sein muss. Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, gegen diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann auch vorzugehen. Aber bevor man den Grund nicht kennt, ist es sehr schwer, das zu beurteilen. Sollte der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Ausnahme begründen (und auch kein anderer Beschluss des Gerichts vorliegen), dann wäre überhaupt keine Grundlage für den Drittschuldner da, Ihr Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrags zu verkürzen. Daran ändert auch nichts, dass hier eine tägliche Berechnung stattfindet. Normalerweise wird der pfändbare Betrag am Monatseinkommen festgemacht. Aber auch bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach täglichem Einkommen kommt man regulär zu keinen pfändbaren Beträgen, da der geltende Grundfreibetrag für die tägliche Berechnung 52,19 Euro vorsieht, also Ihren täglichen Betrag von 36,39 Euro wesentlich übersteigt. Leider kann ich Ihnen also auch keine Lösung für das Problem präsentieren. Die einzige mir noch verständliche Variante ist die, dass das Krankengeld für den berechneten Monat nicht Ihr einziges Einkommen war. Um aber auf einen pfändbaren Betrag von 211 € zu kommen, müsste das gesamte monatliche Einkommen ca. 1.430 € (netto, ohne Unterhaltspflichten) betragen.

  20. Hallo, bei mir geht es um folgendes Problem. Ich bekomme von der Krankenkasse 36,39€ Krankengeld täglich also 1091,70€ monatlich. Von diesem doch eher geringen Betrag, pfändet jetzt ein Gläubiger noch 7,05€ täglich also 211,50€ monatlich. Der monatliche Selbstbehalt liegt meines Wissens nach bei 1133,80€ . Nach Rücksprache bei der Krankenkasse bekam ich die Auskunft, dass mein Selbstbehalt jedoch bei 880,00€ liegen soll. Wo bitte kommt der Betrag von nur 880,00€ her, und ist es rechtens diese 211,50€ von meinem Krankengeld einzubehalten? Und wohin kann ich mich für eine Finanzielle Unterstützung wenden? Ich habe auch noch einen Schwerbehindertenausweis über 80%. Vielen Dank für eine schnelle Antwort.


    ANTWORT: die obige Pfändungstabelle gilt nur für reguläre Pfändungen. Es gibt aber auch spezielle Pfändungssituationen, bei denen der pfändungsfreie Betrag aus der Tabelle nicht gilt. Das bekannteste Beispiel ist hierfür die Pfändung wegen Unterhaltsschulden gemäß § 850d ZPO. § 850d Abs. 1 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass hier “ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen” gepfändet werden kann. Wie viel in einem solchen Falle pfändbar ist, ist grds. eine Einzelfallentscheidung, wobei es hierfür auch gerichtliche Tabellen (insbesondere die Düsseldorfer Tabelle) gibt. Aber, der entscheidende Punkt ist der, dass in diesem Falle eben nicht die oben genannte Pfändungstabelle einschlägig ist. Sollte es sich nicht um eine derartige Pfändung handeln, dann gibt es aber tatsächlich keine Begründung dafür, warum weniger als der hier genannte Pfändungsfreibetrag gewährt wird.

  21. Hallo eine Frage ich habe ein lohn von 980 Euro. Bekamm heute ein Brief das mir der Lohn gepfändet wird bis auf 850 Euro. Es geht um Unterhaltskosten Freistaat Bayern. Da ich in privat insolvents bin. Ich fahre täglich 25 km auf arbeit einfach das 6x die woche. Werde wohl wegen den Benzin kosten wohl meine Arbeit aufgeben da ich mir diese nicht mehr leisten kann bei 850 Euro. Miete Benzin Strom Wasser da bleibt zum Leben nichts.


    ANTWORT: die Pfändungstabelle hilft dabei leider erst mal nicht, da es hier offensichtlich um eine Pfändung wegen Unterhaltsschulden geht (§ 850d ZPO), für die die Pfändungstabelle nicht gilt. Gleichwohl sollten Sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genau prüfen, denn die Berechnungen, die die Unterhaltsstellen dort ausführen sind nicht selten unrichtig oder berücksichtigen die Besonderheiten des Einzelfalls nicht. Ich halte jedenfalls den Freibetrag, den man Ihnen hier belassen will, für zu gering. Nach den gängigen Berechnungsmethoden der Rechtsprechung billigt man Personen, die wie Sie “arbeitstätig” sind, einen Grundfreibetrag von ca. 1.000 € zu. Da Sie zudem auch nicht unerhebliche eigene Aufwendungen durch Fahrtkosten haben, kann ich mir nicht vorstellen, dass Ihnen dann nur 850 € verbleiben sollen. Also, das nachzuprüfen, lohnt sich bestimmt. Technisch gesehen müssten Sie gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgehen.

    Da Sie in der Insolvenz sind, stellt sich natürlich auch die Frage, um welche Unterhaltsschulden es sich handelt. Die Vollstreckung wegen Unterhaltsschulden, die vor der Insolvenzeröffnung schon bestanden, ist nicht mehr möglich. In diesem Falle rate ich Ihnen dringend, gegen die Pfändung als solches vorzugehen.

  22. Guten Tag, habe seit 2014 Insolvenz, habe Schulden bei der IKK. Darf die IKK von meiner Rente 700, 00 € pfänden? Mit freundlichen Grüßen
    Evelin S.


    ANTWORT: Das hängt von einer Menge Fragen ab. Zum Beispiel, ob die Forderungen nach der Insolvenzeröffnung neu entstanden sind oder ob es Forderungen sind, die am Insolvenzverfahren teilnehmen (die also auch vor der Insolvenzeröffnung schon bestanden). Nur im erst genannten Fall wäre eine Pfändung ab Beginn der Wohlverhaltensphase möglich. Da Ihre Insolvenz 2014 eröffnet worden ist, nehme ich an, dass Sie sich in dieser Phase bereits befinden. Da Ihr Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrags liegt ist eine Pfändung grundsätzlich allerdings auch nur im Rahmen der Pfändungstabelle möglich (und diese Teile bekommt der schon der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder, sodass für pfändende Gläubiger dann gar nichts mehr übrig wäre). Unterhalb des Freibetrags wäre eine Abschöpfung des Einkommens hier nur möglich, wenn es sich nicht um eine Pfändung, sondern um eine Verrechnung handeln würde (die unter gewissen Voraussetzungen zwischen Verwaltungen möglich ist). Für die Verrechnung wiederum gilt das oben Genannte nicht.

  23. Wird bei einer Lohnpfändung das Konto gesperrt? Oder läuft das nur über den Arbeitgeber?


    ANTWORT: nein, das Konto muss für sich gepfändet werden. Wenn nur der Lohn gepfändet ist, hat das auf das Konto keine Auswirkungen.

  24. Guten Tag. Meine Mutter hat ein Pfändungskonto aufgrund von Schulden bei Der GEZ. Ihre Rente beträgt nur etwas um die 900€, weil aufgrund gesundheitlicher Probleme früher in Rente gehen musste. Nun ist es so, dass ich die Miete in Höhe von 780€, seit Anfang letzten Jahres,jeden Monat überweise (wir wohnen aufgrund ihrer gesundheitlichen Problem zusammen). Nun Kamm die Nebenkostenabrechnung und damit eine Rückzahlung von 600€, leider auf das Pfändungskonto meiner Mutter! Die Miete wurde aber immer von meinem Konto abgebucht.
    Meine Frage: ist es möglich den Betrag zurückzufordern, wenn ich nachweisen kann, dass die Miete monatlich von meinem Konto abgeht und damit eigentlich auch mir zusteht?


    ANTWORT: ich habe jetzt leider das Problem, dass ich Ihre Frage an dieser Stelle nicht beantworten kann, da es in dem Artikel hier oben um die Pfändungstabelle geht und nicht um Fragen des Pfändungsschutzes auf dem Konto. Ich würde Ihnen diese Frage gerne beantworten, aber Sie müssten Sie bitte unter einem Artikel stellen, der sich mit dem Thema beschäftigt, zum Beispiel hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  25. Hallo, meine jetzige Frau hat Schulden in Höhe von 7100 € beim Finanszamt aus 2006. Wir haben 2014 geheiratet und jetzt meine Frage , kann das Finanzamt jetzt diese Schuld bei mir einfordern?


    ANTWORT: Zunächst mal heiratet man generell keine Schulden. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen Veranlagung ist es nicht möglich, Altschulden auf andere Personen zu übertragen.

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