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Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
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1.680,001.689,99244,8900000
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3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
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3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
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3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
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3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

607 Comments

  1. Hallo ich habe eine Frage meine Freundin ist verheiratet und ihr Mann ist in der Insolvenz jetzt haben sie seine leibliche Tochter aufgenommen und bekommen kein UVG und keine Unterstützung. Da die Mutter des Kindes keine Arbeit hat und keinerlei Wohnort ist da auf Unterhalt nicht zu hoffen Punkt meine Frage wie kann das Ehepaar jetzt z.b. mit der Pfändungsgrenze wegen der Insolvenz wenigstens etwas Geld für die Tochter bekommen? Da sie selber nicht so viel Geld haben sind Sie dringend darauf angewiesen. Was kann man da bitte tun Punkt sie sind beide berufstätig und wie gesagt der Mann ist mit der Insolvenz in die Ehe gegangen. Sie brauchen dringend Hilfe Punkt danke schön und ich würde mich freuen wenn Sie mir eine Antwort schicken würden


    ANTWORT: hier kommt es schon sehr darauf an, ob es um ein Problem mit dem Konto oder direkt beim Lohn geht; wo das Problem genau liegt, das kann ich leider hier nicht genau erkennen. Wenn es nur allgemein darum geht, ob man den bereits durch die Pfändungstabelle möglichen Pfändungsschutz noch weiter erhöhen kann, dann wäre das eine Frage, die man nur über § 850f ZPO beantworten kann. Aber ich bezweifle, dass Ihre Frage in diese Richtung geht. Jedenfalls sind die Pfändungsfreibeträge in der Insolvenz genau dieselben, wie außerhalb der Insolvenz (denn die Berechnungsregeln sind die selben).

  2. Hallo, ich habe einen regelmäßigen Gehaltseingang von ca. 1218 €, ein P-Konto und auf diesem auch Pfändungen. Wenn ich die Tabelle richtig lese, sollte mir ein Betrag von ca. 1195 € bleiben, jedoch bekomme ich von meiner Bank nur den Sockelbetrag von 1179,99 € zur Verfügung gestellt. Verstehe ich die Tabelle falsch, oder ist der Fehler hier bei der Bank zu suchen.

    Vielen Dank.


    ANTWORT: Weder, noch. Sie müssen unbedingt beachten, dass es einen Unterschied gibt zwischen dem Grundfreibetrag auf dem P-Konto und dem unpfändbaren Einkommen, wie es sich nach der hier dargestellten Pfändungstabelle ergibt. Auf dem Konto wird automatisiert nur der Grundfreibetrag gewährt. Ohne Unterhaltspflichten sind das – und zwar unabhängig, wie hoch das Einkommen ist – derzeit 1.178,59 € Euro. Das unpfändbare Einkommen hingegen, so wie man es aus der Pfändungstabelle ableiten kann, besteht zusätzlich noch aus einem prozentualen Anteil vom darüber hinausgehenden Einkommen. Ohne Unterhaltspflicht sind das 3/10 (vom Rest). Dieser weitere Teil kann nur bestimmt werden, wenn man das Nettoeinkommen kennt, denn die 3/10 (vom Rest) bestimmen sich nach der konkreten Höhe des Einkommens. Das kann die Bank nicht leisten, weil sie dann verpflichtet wäre, das eingehende Einkommen als solches zu prüfen. Deshalb hat man sich bei der gesetzlichen Umsetzung des Pfändungsschutzes auf dem Konto dafür entschieden, nur den sehr einfach für die Banken umsetzbaren Grundfreibetrag zu gewährleisten. Natürlich ändert das nichts daran, dass auch von dem Teil, der den Grundfreibetrag auf dem P-Konto übersteigt, noch Anteile (ohne Unterhaltspflicht wie gesagt 3/10) unpfändbar sind. Nur werden die durch das P-Konto nicht automatisch gewährleistet, sondern man muss dann noch einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Hier in der Pfändungstabelle können Sie also nur ablesen, wieviel von einem konkreten Nettoeinkommen pfändbar (bzw. unpfändbar) sind. Wie man den über den Freibetrag auf dem P-Konto hinausgehenden unpfändbaren Teil auf dem Konto frei bekommt, ist aber eine Frage des P-Konto-Schutzes. Dazu haben wir speziellere Artikel, insbesondere diesen hier: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2.

  3. Was ist das ” bereinigte ” Nettoeinkommen ?

    Ich bin Single, 50 % behindert, habe viele Mietnebenkosten,
    bin Diabetiker chronisch, Blutdruck etc. brauche Medikamente.
    Mein unbereinigtes Nettoeinkonmmen beträgt 1295 €.

    Was kann bei mir noch gepfändet werden ?


    ANTWORT: es gibt zwei Fälle, wo das Nettoeinkommen noch nicht bereinigt ist. Es gibt zum Beispiel Fälle, in denen die Krankenversicherungsbeiträge noch nicht vom Arbeitgeber (oder der Einkommenszahlstelle) abgeführt worden sind, sondern vom Einkommensempfänger selbst gezahlt werden. Dann ist das gezahlte Einkommen noch nicht bereinigt, da es noch die unpfändbaren Bestandteile der KV-Kosten (§ 850e ZPO) enthält. Der 2. Fall ist der, dass das Nettoeinkommen unpfändbare Bestandteile gemäß § 850a ZPO enthält. Ein Beispiel dafür ist die Auslösezahlung (Aufwandsentschädigung) für Arbeitnehmer. Diese sind für sich unpfändbar.

    D. h., dass man in diesen Fällen eben nicht nur den überwiesenen Betrag nehmen und in der Pfändungstabelle nachschauen kann, wie viel davon pfändbar ist, bevor nicht diese unpfändbaren Bestandteile vorher abgezogen worden sind. Man muss es also vorher erst um diese unpfändbaren Bestandteile bereinigen. Sofern es um eine Pfändung direkt bei der einkommenszahlenden Stelle geht, entsteht diese Situation in der Regel automatisch, da dieser die Unpfändbarkeit vollständig selbst prüft. Ein Problem kann es aber geben, wenn das Geld auf dem Konto eingeht, da dort (vor Änderung aufgrund eines Antrags) nur der Grundfreibetrag gewährt wird.

    Wenn Sie keine weiteren unpfändbaren Bestandteile in Ihrem Einkommen haben, dann ist das überwiesene Einkommen bereits das bereinigte Nettoeinkommen. Dann sind laut Tabelle 77,99 € pfändbar (falls nicht eine Unterhaltspflicht vorliegt, zum Beispiel die Ehefrau). Der von Ihnen angesprochene besondere Bedarf aufgrund der Medikamente führt nicht automatisch zu einem höheren Freibetrag. Sie könnten aber einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrags wegen besonderer Aufwendungen stellen. Dies ist gemäß § 850f ZPO in gewissem Rahmen möglich. Aber automatisch erhält man diesen Aufschlag nicht.

  4. Hallo , ich habe eine Tochter (6 Jahre alt) und verdiene €1248 und bekomme Unterhalt Geld vom Vater €309. Wieviel Geld wird bei mir gefändet? VG


    ANTWORT: pfändbar ist gemäß Pfändungstabelle nichts, denn die Pfändbarkeit beginnt bei einer Unterhaltspflicht frühestens dann, wenn das Nettoeinkommen 1.629,99 € übersteigt. Der Unterhalt für das Kind spielt dabei keine Rolle, denn Unterhalt wird als Einkommen des Kindes behandelt. Er wird also nicht mit Ihrem Lohneinkommen zusammengerechnet, um dann daraus den pfändbaren Teil zu berechnen. Aber selbst wenn man das machen würde, käme man noch nicht über 1.629,99 €. Bei der Lohnpfändung spielt das von vornherein keine Rolle, aber beim P-Konto-Schutz (um den es in diesem Artikel hier allerdings nicht geht!) kann das bedeutsam werden, weil dort zunächst nur der Gesamteingang relevant ist (der möglicherweise, wenn die Unterhaltszahlungen für das Kind auf diesem Konto eingehen, den dort bestehenden Freibetrag übersteigt).

  5. Darf die Bank anstatt des verfügbaren Guthabens den aktuellen Pfändungsbetrag am Bankautomaten anzeigen? Darf die Bank Überweisungen und Auszahlungen am Automaten und am Postschalter ablehnen obwohl auf dem Konto (Kontoauszug) genügend Guthaben vorhanden ist?


    ANTWORT: Zur Ihrer ersten Frage: Das Problem ist, dass ich Ihnen diese Frage gar nicht beantworten kann, da das Pfändungsrecht nicht vorschreibt, was die Bank Ihnen irgendwo als Betrag anzeigt. Das Pfändungsrecht regelt lediglich, wie viel vom monatlichen Eingang auf dem Konto zur Auszahlung zu kommen hat. Was ihre zweite Frage betrifft, ist die Sache schon etwas einfacher beantwortbar. Sofern geschütztes Guthaben auf dem Konto ist, ist dieses auch auszuzahlen (wenn eine Pfändung auf dem Konto ist, natürlich nur in dem Umfang, in dem der Zugriff aufgrund des P-Konto-Schutzes möglich ist). Wenn die Bank Ihnen also anzeigt, wieviel Geld insgesamt auf dem Konto ist, aufgrund der pfändungsrechtlichen Regelungen aber nur ein Teil davon geschützt ist, dann erhalten Sie eben nur diesen Teil und nicht etwa den angezeigten Betrag.

  6. Guten Morgen ich haben einen Sohn der ist 19Jahre und geht noch zur Schule Er bekommt Unterhalt von seinem Vater. Wird mir dieser voll angerechnet bei einer Pfändung? Bzw falle ich dadurch zurück in den niedriegen Selbstbehalt? also von 1600euro zurück zu 1180euro ??


    ANTWORT: Ihr Sohn wird solange berücksichtigt, solange er unterhaltsberechtigt ist (und Sie Unterhalt leisten). Das ist regelmäßig bis zur Beendigung der ersten Ausbildung oder bei Gründung einer eigenen Familie der Fall. Bis dahin spielt das eigene Einkommen nur eine Rolle, wenn ein Gläubiger dies zum Anlass nimmt, um einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO zu stellen. Nach § 850c Abs. 4 ZPO ist es möglich, den Freibetrag ganz oder teilweise herabzusetzen, wenn der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Einkommen bezieht. Aber, wie gesagt, das ist erst relevant, wenn das Gericht aufgrund eines Gläubigerantrags darüber entschieden hat.

  7. Meine Mutter (86)hat eine Rente von 1900 Euro. Ihr Einkommen wird über das P-Konto gepfändet. (Dubioser Pflichtteilserganspruch) Antrag auf 850K Abs. 4 ist gestellt. Laut Tabelle pfändbar 504,99 Euro. Dies muss eigentlich das Gericht anerkennen und den höheren Pfändungsfreibetrag als den Sockelbetrag von der Bank belassen. Grundsatzurteil. Bin mal gespannt was es da wieder für Probleme gibt. Manchmal kennen sich manche nicht mit den Gesetzen aus. Ansonsten lege ich sofortige Beschwerde beim Landgericht ein.

  8. Guten Tag ich beziehe ALG 2 und habe im Monat Juli 1189.00Euro auf mein Konto bekommen .Jedoch ist diese Summe aus Rücklastschriften entstanden. Nun bekomme ich für August ja wieder ALG 2 (das habe ich schon in den Betrag oben mit einbezogen) meine Frage ist jetzt etwas davon pfändbar? Lg Chris


    ANTWORT: So ganz verstehe ich die Frage nicht. Wenn Sie im Monat Juli 1.189 € auf Ihr Konto bekommen haben und dieses Konto ein P-Konto ist, können Sie ja schon einmal über 1178,59 zugreifen. Im August haben Sie wieder den gleichen Freibetrag. Sollten Sie Unterhaltspflichten haben, kann der Freibetrag auch noch angehoben werden. Bitte lesen Sie unseren speziellen Artikel zum P-Konto, hbei diesem Artikel hier geht es letztlich um die Pfändungstabelle. Die Pfändungstabelle und der Freigabebetrag auf dem P-Konto sind nicht identisch. Man muss hier gegebenenfalls Anträge stellen. Bitte lesen Sie zur Antragstellung folgenden Artikel: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  9. Hallo,und schönen guten Tag. Bei mir liegt folgender Fall vor. Es gibt ca. 15 Gläubiger mit einer Schuldenmasse von ca. 60.000 Euro. Zur Zeit liegen Kreditkündigungen sowie Inkassoforderungen vor die noch nicht tituliert sind. Bin am überlegen ob ich in die Privatinsolvenz gehen, oder lieber erst mal die Vermögensauskunft/Titulierung abwarten sollte.Es gibt einen besorgenden Grund dafür,da ich bei manchen Gläubigern bei Antragstellung Unterlagen gefaket habe wie z.B. Kontoauszüge manipuliert und trotzdem Kredite ausbezahlt wurden. Ist es besser ratsam die 5-Jahresfrist (Verjährungsfrist/Straffreiheit)für Privatinsolvenz abzuwarten, oder kann ich auch jetzt schon in die Insolvenz ohne Folgen? Bekommen die Gläubiger davon Kenntnis oder ist es erst besser tituliert zu werden?, und dann in die Insolvenz zu gehen? Wie kann ich der event. Strafe umgehen …, oder ist gar keine zu erwarten? Auf Antwort Ihrerseits würde ich mich sehr freuen…LG


    ANTWORT: ob ein Gläubiger gegen Sie auch strafrechtlich vorgeht, entzieht sich natürlich meiner Kenntnis. Wenn ihm die Hintergründe bekannt sind, die Sie hier schildern, wird er das natürlich ins Auge fassen. Das kann auch unabhängig davon geschehen, ob Sie nun in Insolvenz gehen oder nicht. Eine relative Sicherheit haben Sie tatsächlich erst, wenn die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, bei Betrugsfällen sind das 5 Jahre. Dann wird es nämlich auch kompliziert, die ansonsten noch mögliche Feststellungsklage zu erheben. Leider gehört diese Frage nun überhaupt nicht zum Thema dieses Artikels hier. Wir haben auch zu deliktischen Forderungen spezielle Artikel, die Sie nutzen können, um dort die Fragen zu stellen. Es nützt niemand etwas, wenn völlig sachfremde Fragen unter den Artikeln stehen. Deshalb kann ich hier nur sehr kurz antworten.

  10. Guten Tag der Vater meiner Freundin hat nie unterhalt gezahlt ist jetzt in einem insolvenzverfahren und die haben ihr diesen flexiblen nullplan angeboten. Er bezieht laut schreiben sozialleistungen vom jobcenter die unterhaltsschuld beläuft sich auf 41.000 euro der tilgungsplan ist auf 6 Jahre ausgelegt. Meine Frage wäre ob Sie überhaupt die gesamten 41.000 bekommt bzw. wie hoch die monatsrate ist.
    Vielen Dank im vorraus lg wowa


    ANTWORT: naja, das ist keine Frage der Pfändungstabelle, um die es ja eigentlich in diesem Artikel geht. Aber ich kann Ihnen natürlich trotzdem kurz antworten: ein sog. “0-Plan” bedeutet immer, dass die Gläubiger nur dann Geld erhalten, wenn und soweit in der Planzeit überhaupt pfändbares Einkommen entsteht. Das wird dann nach dem Schlüssel des Plans verteilt. In der Praxis bedeutet das natürlich sehr häufig, dass überhaupt kein Geld fließt. Da der Plan auch zeitlich beschränkt ist, sind die Forderung nach der Planzeit aber trotzdem erledigt. Sie können daher ziemlich sicher sein, dass Sie auf der Grundlage eines solchen Plans die 41.000 € nicht erhalten werden. Es ist sehr gut möglich, dass Sie in der gesamten Planzeit überhaupt kein Geld bekommen. Die meisten Gläubiger stimmen solchen Plänen aus diesem Grunde (nachvollziehbarerweise) nicht zu.

  11. Guten Tag ich habe ein Nettoeinkommen von 1520€.habe 3 Pfändungen auf meinem Konto das zur Zeit noch ein p Konto ist ich es aber wieder umwandeln möchte.wieviel kann mir gepfändet werden?habe eine 19j Tochter die bei mir lebt.vielen Dank im vorraus. Mfg


    ANTWORT: ich muss leider auch bei Ihnen sagen, dass es bei der aktuellen Pfändungstabelle nicht um das Konto geht. Den pfändbaren Betrag bei Ihrem Nettoeinkommen können Sie leicht aus der Tabelle ablesen, indem Sie in der 1. Spalte bei 1520 € schauen und dann in der Spalte für eine Unterhaltspflicht nachlesen. Wie Sie sehen können, ist bei einer Unterhaltspflicht und 1520 € Einkommen noch nichts pfändbar, da die Pfändung frühestens mit einem Nettoeinkommen von 1570 € beginnt.

  12. Hallo. Ich habe beim Kindsvater eine Lohnpfändung im Jahr 2018 gemacht. Dort wurde festgelegt das ihm noch 911€ zustehen. Das war laut seine Lohnzettel zwei Monate so. Dann wurde nur noch bis 1054€ gepfändet. Heute kam Post bei ihm an von Jugendamt. Jetzt stehen ihm wohl nur noch 816€ zu und das Konto wurde gleich mitgepfändet. Wie kann sowas sein?


    ANTWORT: soweit ich sehen kann, handelt es sich hierbei um Pfändungen aufgrund einer von Unterhaltsschulden. Für derartige Pfändungen ist (soweit die Voraussetzungen vorliegen), § 850d ZPO einschlägig, der im wesentlichen sagt, dass die hier oben aufgeführte Pfändungstabelle nicht gilt, sondern stattdessen ein Selbstbehalt durch das Gericht festgelegt wird. Wie hoch diese Selbstbehalt ist, ist zumindest nicht gesetzlich bestimmt, wird aber regelmäßig nach Tabellen ermittelt, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind (insbesondere die sogenannte Düsseldorfer Tabelle). Wie viel jetzt aber in Ihrem speziellen Fall pfändbar ist oder nicht, kann ich Ihnen natürlich nicht sagen, da es, wie gesagt, an einer verbindlichen Festlegung fehlt, die eine solche allgemeingültige Feststellung hier zulassen würde. Es ist zum Beispiel denkbar, dass der betroffene Schuldner gegen die Festlegung der Selbstbehaltssumme vorgegangen ist und das Gericht darauf hin dann noch einmal neu entschieden hat. Das würde erklären, weshalb zumindest zunächst die Summe erhöht wurde. Aber das ist lediglich eine Vermutung. Die 816 € hat dann das Jugendamt in seinem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hineingeschrieben. Meist ist es so, dass das Gericht die Richtigkeit dieser Summe nicht überprüft, sodass es dann an dem Schuldner liegt, ob er hiergegen vorgehen will. Auffällig ist natürlich, dass es kaum erklärbar ist, dass für die eine Unterhaltspfändung der Freibetrag bei 1045 Euro liegt und für die weitere Pfändung bei 816 Euro. Das ist selbstverständlich nicht möglich.

  13. Stephanie W.

    Guten Tag, ich beziehe Hartz 4 und habe drei Kinder! Wie hoch ist der Freibetrag bei einem p-konto


    ANTWORT: nach derzeitigem Stand der Pfändungstabelle ist der Freibetrag inklusive Kindergeld für 3 Unterhaltsverpflichtungen 2623,97 €. Sollte kein Kindergeld eingehen, beträgt der Freibetrag 2035,97 €. Dazu muss allerdings auch eine entsprechende Bescheinigung bei der Bank vorliegen (gemäß § 850k Abs. 5 ZPO). Bitte beachten Sie, dass es einen Unterschied gibt zwischen dem unpfändbaren Einkommen und dem Schutzbetrag/ Freibetrag auf dem P-Konto. In oben genannter Tabelle geht es um den Pfändungsfreibetrag.

  14. Hallo Wie Hoch ist der Pfändungsfreibetrag für Vier Personen zwei Erwachsene Verheiratet zwei Kinder 14-15 Jahre Hartz 4 Empfänger wollte heute von meinem P- Konto Geld ab heben da wurde mir gesagt das 22€ vom Dezember noch ausgekehrt werden da ich Pfändungen auf meinem Konto hätte noch dazu habe vor kurzem den Pfändungsfreibetrag erhöhen lassen


    ANTWORT: Für diesen Fall bestehen drei Unterhaltspflichten, so dass die Pfändbarkeit frühestens bei einem Einkommen von 2.040,00 beginnt (zzgl. Kindergeld, das von sich aus unpfändbar ist). Für das P-Konto müssen Sie aber den Freibetrag durch eine Bescheinigung erhöhen lassen, sonst haben Sie nur den Grundfreibetrag von 1.133,88 Euro. Auch sonst gilt, dass der Pfändungsfreibetrag auf dem Konto nicht immer automatisch gewährt wird. Es gibt dort zum Beispiel eine Regelung für Beträge, die von einem in den anderen Monat übernommen werden (Übernahmebeträge). Aber das hat mit der Pfändungstabelle nichts zu tun; dafür haben wir hier spezielle Artikel, die sich mit dem P-Konto befassen: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  15. Guten Tag. Meine Frage: Ich arbeite in der Gastronomie als Servicekraft. Es wird wohl eine Lohnpfändung auf mich zukommen. Ist es erlaubt, “Trinkgeld” mit in das Nettoeinkommen einzuberechnen? Danke im Voraus.


    ANTWORT: das kommt ganz darauf an, in welcher Form das Trinkgeld gezahlt wird. Erhalten Sie das Trinkgeld direkt vom Gast, hat es mit Ihrem Arbeitgeber allenfalls mittelbar etwas zu tun, denn die Pfändung beim Arbeitgeber kann nur das von diesem direkt gezahlte Einkommen betreffen. Im Prinzip ist es doch so: Sie erhalten, sofern der Gast das Trinkgeld an Sie direkt zahlt, das Geld von einer bestimmten Person, die eben nicht der Arbeitgeber ist. Deshalb kann dieses Geld schon mal nicht vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betroffen sein, mit dem das Einkommen bei Ihrem Arbeitgeber gepfändet worden ist. Um als Gläubiger an diese Gelder zu kommen, müsste er Ihren Anspruch gegen den betreffenden Gast (bei diesem Gast!) pfänden. Falls jetzt fragen, ob das praktisch möglich ist, kann ich das zwar bejahen, allerdings können Sie damit rechnen, dass dies nie geschehen wird, denn dann müsste der Gerichtsvollzieher quasi mit im Lokal sitzen. Anders sieht es aus, wenn das Trinkgeld durch den Arbeitgeber gezahlt wird, zum Beispiel über eine von ihm verwaltete zentrale Kasse, aus der dann die Mitarbeiter einen gewissen Anteil an Trinkgeld erhalten. Dann gilt diese Zahlung als Einkommen und als Zahlung durch den Arbeitgeber, der dann auch diesbezüglich die Pfändung beachten muss.

  16. Hallo, mein Mann kommt durch seine Spesen über den Freibetrag auf seinem P Konto.
    Sind Spesen pfändbar?


    ANTWORT: Nein, allerdings betrifft Ihre Frage das P-Kontos (um das es an dieser Stelle nicht geht). Die Unpfändbarkeit ergibt sich aus § 850a ZPO. Wenn der Freibetrag auf dem P-Konto überschritten wird, muss aber, um den vollen unpfändbaren Betrag zu erhalten, ein Antrag gestellt werden. Hierzu lesen Sie bitte unseren speziellen Artikel: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  17. Guten Tag, ich arbeite halbtags für 1050,-€ Netto. Habe zwei Kinder 11 und 13 jahre. Wir betreuen im Wechselmodell. Meine große Tochter lebt seit kurzem 2 Tage länger beim Kindsvater. Jetzt soll ich den vollen Kindesunterhalt von 479,-€ monatlich bezahlen, obwohl mein Ex Mann Familienanwalt ist und 3 mal soviel verdient. Meine Selbstbehalt wurde mit 936,-€ angesetzt, kann das sein? Grüße


    ANTWORT: Ihre Frage kann ich leider nicht beantworten, denn die Bemessung des Selbstbehalts wird bei Unterhaltsschulden nicht nach der Pfändungstabelle vorgenommen. Der Selbstbehalt wird da anders bestimmt, regelmäßig nach der Düsseldorfer Tabelle. Mir kommt Ihr Selbstbehalt aber auch etwas niedrig vor. Auf das Einkommen des Kindesvaters werden Sie sich wohl nur begrenzt berufen können, da Sie unabhängig davon, was der Vater an Leistung erbringt (oder erbringen kann), ja auch selbst zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind. D. h., der Vater ist nicht verpflichtet, Ihren Unterhaltsanteil zu übernehmen, nur weil Sie ein geringes Einkommen haben. Natürlich können Sie geltend machen, dass Ihr Einkommen zu gering ist, um Unterhaltsleistungen in Höhe von über 100 € zu leisten. Ich denke schon, dass das überprüft werden sollte. Aber, wie gesagt, dass ist eine unterhaltsrechtliche Frage.

  18. Hier meine Frage und zwar habe ich im März eine Nachzahlung vom jobcenter erhalten die eigendlich zu feburar gehört. So und jetzt habe ich natürlich am 29.03 Mein normalen Arbeitslosen Satz bekommen für 2 Personen sind 1200 Euro ungefähr mit Miete und alles jetzt sind von diesem Geld 500 Euro ungefähr festgehalten. Besteht Das weiterhin so oder bekomme ich das wieder freigeschaltet am 01.?


    ANTWORT: das ist keine Frage der Pfändungstabelle. Hier kann ich Ihnen nur die allgemeine Auskunft geben, dass die Nachzahlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unpfändbar ist. Ihre Frage bezieht sich aber aufs P-Konto, und dort ist die (volle) Unpfändbarkeit nicht automatisch gewährleistet. Bitte lesen Sie doch dazu zunächst einmal unseren spezielleren Artikel zu Fragen des P-Kontos und schauen Sie dort bitte, ob das Ihre Frage beantwortet: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis – Wenn nicht, können Sie gerne dort auch noch Fragen stellen. Auch zur Frage der Nachzahlung von Einkommen haben wir einen speziellen Artikel: Pfändbarkeit von Nachzahlungen

  19. Hallo.Eine Frage. Ich besitze ein P- Konto für mich. Habe aber zwei kinder. Wie hoch wird dann der freibetrag sein. Ich möchte den freibetrag erhöhen lassen von der Bank. Und wo kann ich eine Bescheinigung § 850 ZPO bekommen. Vielen Dank im voraus.


    ANTWORT: Lesen Sie doch bitte einmal hier nach: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis – Sollten dann noch Fragen bleiben, melden Sie sich gern noch einmal.

  20. Guten Tag, ich bin Hartz IV Bezieher, besitze seit Jahren ein P-Konto (Freibetrag ca. 1100,– €), erhalte einen monatlichen Zahlungseingang vom Amt von 430,00 €. Am Ende des Monats ist Restgeld von ca. 10-15 € auf dem Konto übrig. Seit kurzer Zeit gibt es wiederholte “Auskehrungen” vom Konto, die ich mir nicht erklären kann, zumal ich den Freibetrag mit diesen Zahlungseingängen nicht mal in 2 Monaten erreichen kann. Wo liegt mein Rechenfehler?


    ANTWORT: das kann man nur beantworten, wenn man ganz genau die Ein- und Ausgänge auf dem Konto kennt. Sie sollten hier vielleicht auch mal unseren speziellen Artikel über das P-Konto lesen, denn das gehört hier nicht zurecht zum Thema des obigen Artikels. Ich will Ihnen gleichwohl kurz antworten: Sollten Sie im Folgemonat stets mindestens das ausgegeben haben, was Sie vom Vormonat mit hinüber genommen haben und war es die ganze Zeit so, dass Sie mit Ihren Eingängen im laufenden Monat unterhalb des Freibetrages waren, dann hat die Bank das Prinzip “first in first out” nicht beachtet. In dem Fall darf man davon ausgehen, dass die Abführungen erfolgten, weil die Bank die Regeln für das P-Konto nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Das kommt leider (insbesondere bei Sparkassen) immer noch ab und zu vor.

  21. Schönen Guten Tag, heute war der Gerichtsvollzieher bei mir vor der Tür, gleichzeitig wurde auch heute mein Konto gesperrt das geld ist wohl noch drauf aber habe kein Zugang dazu das sind genau 350 Euro auf dem Konto kann man diese pfänden oder hab ich Anspruch aber einen Teil oder sogar alles davon?


    ANTWORT: Sie müssen (falls noch nicht geschehen) zunächst Ihre Bank anweisen, Ihr Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen. Das muss die Bank dann in einer kurzen Frist machen. Sobald der P-Konto-Schutz wirkt, haben Sie (rückwirkend) für den Monat Ihren Freibetrag, ohne Unterhaltspflichten sind das derzeit 1.133,80 Euro. Falls das nicht genügt, müssten Sie noch weitere Dinge prüfen. Sehen Sie sich doch auch einmal unseren speziellen Artikel hierzu an: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  22. Ich habe bei der deutschen Bank ein basiskonto eröffnet und dieses ist laut der deutschen Bank nicht aktuell ich soll mich mit dem insolvenzberater in Verbindung setzen was kann man machen das ich meine Leistungen behutsahm auf das Konto kommen lassen kann da ich von der ARGE geldbekomme Arbeitslosengeld bitte um schnellstmögliche Antwort von ihnen


    ANTWORT: ich vermute einmal, dass es um ein P-Konto geht (ein Basiskonto ist zunächst mal ein ganz normales Konto, das natürlich auch als P-Konto geführt werden kann, allerdings ist es vollstreckungstechnisch egal, ob es ein Basiskonto ist oder nicht). Allerdings hilft mir das beim Verständnis Ihrer Frage auch nicht weiter, denn so richtig verstehe ich nicht, was hier genau das Problem ist. Möglicherweise müssen Sie einen Antrag stellen auf Freigabe der Gelder gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Es kann aber auch sein, dass Sie durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle aufgrund von bestehenden Unterhaltspflichten einen höheren Freibetrag bestätigen lassen wollen. Nur kann ich leider überhaupt nicht sehen, wo bei Ihnen das Problem liegt. Wir haben einen speziellen Artikel für die Kontoproblematik. Vielleicht schauen Sie einmal, ob sich da eine Lösung Ihrer Fragen ergibt. Falls nicht, können Sie dort noch mal nachfragen: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  23. Hallo, Ich habe ein monatliches Nettoeinkommen von 1620€, bin nun im sechsten/fast siebten Monat schwanger. Und der kleine soll im Juni zur Welt kommen. Wie hoch is dann jetzt bei mir der pfändbare Betrag??? Würde mich über eine Antwort freuen. Lg


    ANTWORT: wenn es sich um Ihr erstes Kind handelt und Sie auch nicht verheiratet sind, dann sind von Ihrem Einkommen 29,75 € pfändbar. Aber ich muss gleich noch zwei Einschränkungen machen: Zum einen habe ich das jetzt nur aus der Pfändungstabelle für den Nettoeinkommensbetrag für 1620 € abgelesen. Ich kann nicht wissen, ob vielleicht in diesem Betrag noch unpfändbare Bestandteile sind; in diesem Falle kann der pfändbare Teil natürlich niedriger sein. Ab Juli 2019 wird es (mit hoher Wahrscheinlichkeit) eine neue Pfändungstabelle geben mit neuen Pfändungsfreibeträgen (diese neue Tabelle werden Sie rechtzeitig hier vorfinden). Sollte das der Fall sein, wird sich der Freibetrag erhöhen. Wichtig ist, dass dieser Freibetrag für das Kind erst dann entsteht, wenn es zur Welt kommt. Das Kindergeld, das Sie dann erhalten werden, ist zusätzlich vollständig unpfändbar. Bevor das Kind geboren wird (allerdings, wie gesagt ohne Berücksichtigung weiterer unpfändbarer Bestandteile Ihres Einkommens und ohne Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten) sind von diesem Einkommensbetrag 340,34 € pfändbar.

  24. Bin hartz4 empfänger, bekomme nur 425,00 euro hatte nur 325 euro auf meinen konto, es wurden mir 107,oo euro gepfändet, habe aber einen betrag von meiner Bank bestätigt bekommen das bis einen betrag nicht pfändbar sei. warum dieses?


    ANTWORT: Offenbar geht es hier um eine Frage des P-Kontos. So richtig passt es nicht zu diesem Artikel hier. Zumal ich auch Ihre Frage nicht ganz einordnen kann. Ich nehme an, dass Ihre Frage ist, wie es möglich ist, dass die Bank Geld abführt, obgleich Ihr Guthaben Ihren Freibetrag auf dem P-Konto nicht übersteigt. Ich kann jetzt nur vermuten, dass es sich hierbei um Übernahmebeträge handelt, die im Folgemonat nicht ausgegeben wurden. In diesem Fall erfolgt dann die Abführung im übernächsten (also im 3. Monat). Das ist aber nur unter bestimmten Umständen möglich. Nur, ohne jeglichen weiteren Hinweis auf den Sachverhalt kann ich das wirklich nicht beantworten. Sie können aber gern einmal unseren speziellen Artikel zum P-Konto ansehen und schauen, ob Ihre Frage dort beantwortet wird. Falls nicht, stellen Sie doch dort gerne noch einmal eine Frage, die ich Ihnen selbstverständlich gerne beantworten werde: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  25. Guten Tag, habe eine Pfändung, die 4 Jahre alt ist. Meine freigrenze liegt laut freigrenzentabelle bei 1400 Euro. im pfandungsbescheid den ich jetzt bekommen habe steht das meine freigrenze bei 950 Euro liegt. Ist das so rechtlich in Ordnung?


    ANTWORT: § 850c ZPO und damit die Pfändungstabelle gilt grundsätzlich für alle „normalen“ Pfändungen. Es gibt aber auch Ausnahmen, und Sie müssten einmal schauen, ob eine solche bei Ihnen vorliegt: die bekannteste ist die Pfändung wegen Unterhaltsschulden gemäß § 850d ZPO. Dort kann der pfändbare Betrag ohne Rücksicht auf § 850c ZPO durch das Gericht festgelegt werden. Ob das bei Ihnen geschehen ist und ob die Höhe der Freibetragsbestimmung korrekt erfolgt ist, kann ich Ihnen selbstverständlich nicht sagen. Sie sollten, falls es eine Unterhaltspfändung ist, auch prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das wird häufig durch die antragstellenden Unterhaltsstellen nicht hinreichend geprüft.

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