Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
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1.680,001.689,99244,8900000
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3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
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3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
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3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
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3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

607 Comments

  1. Hallo ich bin in Rente und habe eine Gesamtrente von 2006,86 €. Musste in die PI gehen. Laut Pfändungstabelle 2020 würde der Pfändungsbetrag bei 574,99 € liegen. Mir werden aber insgesamt 676,03 € abgehalten. Wie kommt dieser Unterschied zustanden? Insolvenzverwalter gibt leider keine Auskunft.


    ANTWORT: Das kann ich Ihnen nicht sagen, denn ich weiß ja nicht, wer hier was berechnet hat. Aber es stimmt, Ihnen steht natürlich der volle unpfändbare Betrag Ihres Einkommens zu. Entweder also irren Sie sich bei der Berechnung des pfändbaren Betrags, oder aber die Stelle, die es errechnet. Etwas anderes ist es natürlich, falls es um das Konto geht, da dieses nicht den gesamten unpfändbaren Betrag schützen muss. Aber wenn bereits bei der einkommenszahlenden Stelle ein höherer Betrag errechnet wird, als nach der Pfändungstabelle anzusetzen ist, dann stimmt etwas nicht. Das betrifft natürlich nur normale Zahlungsvorgänge. Wenn Sie zum Beispiel eine Nachzahlung aus vergangenen Monaten erhalten, kann es durchaus zu anderen Berechnungen kommen.

  2. Hallo. Ich bekomme 1308 € EU-Rente nach 2 Jahre krank, bin verheiratet seit 45 Jahren. Meine Ehefrau geht 25 Std./Woche arbeiten für knapp 1000 € mtl. Nun pfändet das FA plötzlich eine alte Steuerschuld aus früherer Selbstaendigkeit bis 2015 mit mtl. 84,99 €. Meine Ehefrau wird hier nicht berücksichtigt. Ohne Mitteilung, Ankündigungen oder sonst etwas. Geht das? Wir haben getrennte Konten, keine Kinder, ich habe ein P-Konto.


    ANTWORT: Zumindest geht es nicht ohne eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Die Nichtberücksichtigung der Ehefrau ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, denn § 850c Abs. 4 ZPO ist auch durch das Finanzamt zu beachten. Es ist also dazu eine ausdrückliche Entscheidung aufgrund einer Abwägung erforderlich. Irgendetwas muss ja in der Verfügung stehen, sonst würde die Rentenstelle die Ehefrau berücksichtigen. Sollte das nicht der Fall sein, sollten Sie bei dem Drittschuldner (Rentenstelle) anfragen, weshalb die Ehefrau nicht berücksichtigt wird. Sollte es aber nur auf dem P-Konto Probleme geben, ist es anders. Dort können Sie Ihren Freibetrag erhöhen lassen.

  3. Ich bin in Rente und bekomme von meinem, von mir seit 2014 getrennt lebendem Mann, Unterhalt, sowie eine Rente. Durch einen gemeinsamen Hausbau habe ich Insolvenz angemeldet und wohne jetzt in einem Plattenbau. Da ich privat krankenversichert bin, bekomme ich von der Rentenstelle einen Zuschuß zur Krankenversicherung. Wie muss dieser bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze berücksichtigt werden? Ich bin der Meinung, dieser hat mir zu verbleiben. Wenn ja, kann ich diesen zum Krankenkassenbeitrag dazu zählen?


    ANTWORT: es ist sehr wahrscheinlich, allerdings ist mit Ihren Angaben leider nicht so recht beantwortbar, ob es sich dabei um unpfändbare Bestandteile handelt. Die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, das kann ich nur wiederholen. Wenn Sie zudem in Insolvenz sind und die Rente von der selben Stelle gezahlt wird, die auch diese Zuschüsse überweist, dürfte es kein größeres Problem sein, da der Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag direkt von der Rentenstelle erhält und diese die unpfändbaren Bestandteile von sich berücksichtigt. In diesem Falle kann es allenfalls ein Problem auf dem P-Konto geben. Nur diese Fragestellung gehört nicht zur Pfändungstabelle, denn in diesem Rahmen können wir allenfalls darüber diskutieren, was an sich pfändbar ist. Das P-Konto ist eine Problematik für sich, da dort eben nicht der Freibetrag der Pfändungstabelleg oder die unpfändbaren Bestandteile des Einkommens geschützt werden, sondern zunächst einmal nur die (statischen) Grundfreibeträge (alles andere kann man nur durch eine Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO frei bekommen). Wenn es sich also im Kern um die Frage nach der Freigabe auf dem Konto handeln sollte, müsste man die Frage anders beantworten. Aber es wäre auch da kein großes Problem, falls die einkommenszahlende Stelle dieselbe ist, die auch die Zuschüsse zahlt. Auch wenn das nicht der Fall sein sollte, kann man durch Antragstellung die Freigabe dieser Zahlungen erreichen, wenn man nachweisen kann, dass sie unpfändbar sind. Etwas genauer könnte man die Frage natürlich beantworten, wenn man wüsste, um welche Zuschüsse es sich hier genau handelt. Wenn es Zuschüsse sind, mit denen sichergestellt wird, dass Ihre Krankenversicherung überhaupt bezahlt wird, dann ist es von vornherein unpfändbar, denn dann fällt es unter § 850e ZPO. Meist drehen sich derartige Fragestellungen um die anteilige Übernahme von Kosten, die erst nach der Behandlung zu bezahlen sind (bei Privatversicherten ist das regelmäßig der Fall). Dann wäre die Sache etwas anders, aber im Ergebnis gleich zu beantworten. Ich kann im Ergebnis nur feststellen, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass diese Zuschüsse unpfändbar sind und dass es ein Problem nur geben dürfte, wenn Sie mit den Gesamtzahlungen, die von der Rentenversicherung auf Ihr Konto gehen, den Freibetrag dort übersteigen.

  4. Ich beziehe eine ges.Netto-Rente von 1516 und eine Betriebsrente von netto 395 EUR.Meine Frau -seit 55 Jahren verheiratet eine ges.Rente von 165 EUR und einen Aushilfsjob mit ca.340 EUR pro Monat. Wir haben ● kein ● Gemeinschaftskonto, meine kann jedoch darauf
    zugreifen. Zählt mene Frau als unterhaltsberechtigt? Der Alleinschuldner bin ich. Meine Frau hat damit nichts zu tun! Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag für mich bei 1 unterhaltsberechtigen Person (meine Frau)? Ich bedanke mich für ihre Antwort im voraus bestens.


    ANTWORT: Eheleute sind sich gegenseitig gesetzlich unterhaltsverpflichtet, Ihre Ehefrau wird also als Unterhaltspflicht bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt. Dies gilt jedenfalls so lange, bis einer der Gläubiger einen Antrag stellt, dass die Frau wegen des eigenen Einkommens nicht berücksichtigt wird. Ob das Einkommen Ihrer Frau dafür schon genügt, ist eine Frage, die sich dann erst stellt, wenn ein solcher Antrag gestellt wird (gem. § 850c Abs. 4 ZPO). Denn solange das nicht der Fall ist, bleibt es (zwingend) dabei, dass Ihre Frau als Unterhaltspflicht berücksichtigt wird. Bei einem monatlichen Einkommen von 1911 € sind bei Berücksichtigung von einer Unterhaltsverpflichtung 143,92 € pfändbar. An diesen Betrag kommt der Gläubiger, wenn er die Zusammenrechnung bei beiden Rentenstellen beantragt (§ 850e Ziff. 2 ZPO), denn dann kann aus dem Gesamtbetrag von 1911 € erst der pfändbare Betrag errechnet werden (ich gehe davon aus, dass Sie die Rente von 2 verschiedenen Stellen erhalten). Wenn er nur bei der ges. Rentenversicherung pfändet, würde gar kein pfändbarer Betrag entstehen, da Sie bei Berücksichtigung der Ehefrau den Grundfreibetrag von 1630 € noch nicht erreichen. Auf dem Konto dürfte es bei Ihnen kein Problem geben, da Sie ja offensichtlich kein eigenes Konto haben. Falls Ihr Einkommen auf das Konto Ihrer Ehefrau geht (hierfür ist nicht entscheidend, ob Sie eine Zugriffsmöglichkeit auf das Konto haben, sondern allein die Inhaberschaft des Kontos), ist dieses Konto für Ihre Gläubiger nicht pfändbar. Pfänden können die allenfalls Ihre Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens gegenüber Ihrer Ehefrau (nicht aber gegenüber der Bank). Das ist aber ziemlich kompliziert umzusetzen und deshalb in der Regel nicht sehr praxisrelevant. Der Gläubiger ist ohnehin besser beraten, wenn er direkt an der Quelle pfändet. Würde die Zahlung auf eines Ihrer Konten gehen, müssten Sie, um den vollen Pfändungsfreibetrag auf dem Konto abzusichern, noch einen zusätzlichen Antrag stellen, da Sie sonst mit dem P-Konto nur 1622 € Schutzbetrag hätten.

  5. Hallo, meine Frage gilt allgemeiner Natur. Greift diese Tabelle nur wenn bereits ein Pfändungsbeschluss ergangen ist oder bei “normalen” Rückzahlungen an eine öffentliche Behörde? Vielen Dank vorab!


    ANTWORT: Die Tabelle gilt bei Pfändungen, also bei zwangsweisem Zugriff auf das Einkommen.

  6. Ich beziehe nach neuester Tabelle eine Rente in Höhe von € 1514,13 netto / Brutto € 1699,35. Meine Ehefrau bezieht eine Rente in Höhe von € 798,98 netto. Die Renten werden auf ein gemeinsames Konto überwiesen. Ich bin mit 80% schwerbehindert mit der Kennzeichnung B, d.h. ich brauche ständig eine Begleitung. Meine Frau und ich leben seit unserer Eheschliesung 1970 in Gütertrennung. Durch einen Firmenkonkurs bin ich 1998 in Schwierigkeiten geraten, zahle, nach Vereinbarung mit den Inkassofirmen zwei kleinerer Gläubiger, einen kleinen Beitrag pünklich monatlich zurück. Nach Beendigung dieser Zahlungen droht jetzt ein bisher noch nicht bedienter größerer Gläubiger mit einer sechsstelligen Forderung mit Pfändung. Frage: Gilt meine Frau – trotz eigener Rente – als Unterhaltsberechtige? Sie verfügt noch über ein variables Einkommen aus selbsständiger Tätigkeit. Besteht für die Gläubiger die Möglichkeit, meine Frau mit in die Verantwortung zu nehmen? Für Ihre Auskunft wäre ich Ihnen sehr verbunden. Sollten Ihnen Kosten für diese Antwort entstehen, bin ich sofotz bereit, Ihnen diese zu erstatten. Bleiben Sie gesund


    ANTWORT: Ja, Ihre Ehefrau gilt als unterhaltsberechtigt, denn Eheleute sind sich gegenseitig aufgrund Gesetz zu Unterhalt verpflichtet. Das bedeutet, dass schon der Grundfreibetrag bei Ihnen genügen dürfte, um den Schutz Ihres Einkommens zu sichern. Der Gläubiger kann aber, wenn der Ehepartner ein eigenes Einkommen hat, einen Antrag (gem. § 850c Abs. 4 ZPO) stellen, dass der Ehepartner nicht (oder nur teilweise) berücksichtigt wird. Dazu muss der Gläubiger aber einen gesonderten Antrag stellen. Solange das nicht geschieht, bleibt es bei der Berücksichtigung. Auf dem Konto können Sie sich die Grundfreibeträge (ca. 1.622 Euro) durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatung freigeben lassen (Sie können das gern bei uns bekommen, wir geben diese Bescheinigungen für jedermann kostenfrei aus). Aber beachten Sie bitte: Das alles funktioniert nur auf P-Konten. Wenn Sie ein echtes Gemeinschaftskonto haben, sollten Sie schauen, dass Sie Ihre Konten trennen und auf Ihr Konto dann nur Ihr Einkommen eingeht. Nur dann lässt sich das oben Gesagte leicht umsetzen. Zum P-Konto empfehle ich Ihnen auch unseren speziellen Artikel hierzu: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  7. Guten Tag! Ich hatte bereits unseren Fall geschildert und Danke vorerst für die sehr ausführlichen Informationen. Ich habe noch eine letzte Fragestellung , diese betrifft das Gehalt des Ehemannes. Wenn unsere Gläubigerin ein Gemeinschaftskonto mit ihrem Ehemann hat, auf welches sein Gehalt eingeht. Ist dieses antastbar? Und wie verhält es sich bei getrennten Konten? Im Vermögensverzeichnis der Schuldnerin ist lediglich ein P Konto angegeben. Aus den Daten geht nicht hervor, ob es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt oder nicht. Eine Testüberweisung läuft gerade, um zu überprüfen ob das Konto tatsächlich existiert. Es geht mir hier vornehmlich um die Klärung, ob das Gehalt des Mannes – auf welche Art auch immer – antastbar ist. Beim ehelichen Güterstand ist “keine besondere Vereinbarung” angekreuzt.Beste Grüße aus Thüringen!


    ANTWORT: Sie müssen etwas unterscheiden: Das Gehalt des Ehemanns ist nicht pfändbar. Aber auf dem Konto wird – sofern es nicht ein P-Konto ist – nicht das Gehalt gepfändet, sondern das Guthaben. Guthabenberechtigt sind beide Personen, es wird hier nicht unterschieden, wessen Einkommen es ist. Da (und soweit) beide Personen (gegenüber der Bank!) berechtigt sind, das Guthaben abzuheben, ist durch die Pfändung in Bezug auf eine Person das gesamte Guthaben betroffen. Der Schutz auf dem Konto beginnt erst, wenn es sich um ein P-Konto handelt, was aber bei einem Gemeinschaftskonto selten funktionieren dürfte. Die Schuldnerin hat daher jetzt ein Problem: Sie muss wohl erst einen Antrag bei Gericht stellen, um an Geld zu kommen, wenn sie den P-Konto-Schutz nicht bekommt. Und dort kann sie keinen Antrag nach § 850k stellen, weil der voraussetzt, dass es ein P-Konto ist. Das ist für die Schuldnerin eine sehr schlimme Situation, denn die Sache wird dadurch (wohlbemerkt für die Schuldnerin) sehr kompliziert und die Lösung hängt nicht unwesentlich von der Fähigkeit des Rechtspflegers bei Gericht ab. Falls sie auf Sie zutritt, vielleicht könnten Sie etwas Entgegenkommen zeigen bei der Lösung des Problems. Sonst haben die betreffenden Personen (inklusive der Ehemann, der nicht Schuldner ist) möglicherweise sehr lange keine Möglichkeit, ihre Ausgaben zu bestreiten. Der Ehemann ist in einer solchen Situation nur deshalb schlecht geschützt, weil es ein gemeinsames Konto ist.

  8. Hallo! Wir sind Gläubiger und möchten eine erbrachte Dienstleistung über ein uns angegebenes P Konto pfänden lassen. Die Schuldnerin ist verheiratet, lebt vom Kindergeld ihrer 3 Kinder und dem Unterhalt für 2 Kinder von ihrem 1. Mann. Sie ist wieder verheiratet, der Ehemann verdient monatlich 1870€ ( im Vermögensverzeichnis so angegeben). Mit diesem Mann hat sie ihr 3. Kind bekommen. Zwei Fragen: 1. Darf denn nicht auch auf das Gehalt des Ehemannes zugegriffen werden? (aus dem Vermögensverzeichnis geht für uns nicht klar hervor ob es das Gemeinschaftskonto der Eheleute ist..) und 2. Sind es dann insgesamt 5 Personen, die in der Pfändungstabelle berücksichtigt werden müssen? Also der Wert, an dem ich mich orientieren kann? Beste Grüße!


    ANTWORT: für die Pfändung kann nur auf das Gehalt der Person zurückgegriffen werden, gegen die ein Titel besteht. Die Unterhaltspflicht gegenüber Personen (zum Beispiel zwischen Eheleuten) führt nicht dazu, dass spiegelbildlich die Pfändbarkeit auf eine weitere Person erweitert wird. D. h., der Gläubiger kann nur bei seinem Schuldner und nicht etwa bei einer dritten Person pfänden, nur weil diese Personen verheiratet sind. Das Einkommen des Ehepartners spielt allein für § 850c Abs. 4 ZPO eine Rolle. Die Anzahl der Unterhaltenspflichten bestimmt ja, wie viel vom jeweiligen Einkommen der Person pfändbar ist. Auch der Ehepartner gilt als Unterhaltspflicht. Man kann aber durch einen Antrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO Unterhaltsberechtigte Personen aus der Berücksichtigung herausrechnen, was insbesondere dann erfolgversprechend ist, wenn diese Person ein hinreichend eigenes Einkommen hat. Die Höhe des eigenen Einkommens muss dabei noch nicht mal sehr hoch sein, das kann schon ab 500 € vorliegen. Allerdings wird die Nichtberücksichtigung einer Person erst durch eine gesonderte Antragstellung des Gläubigers ausgelöst; solange kein Antrag gestellt ist, bleibt es bei der vollen Berücksichtigung der jeweiligen Person. Soweit ich es richtig verstanden habe, hat die betreffende Person aber bereits fünf leibliche Kinder, sodass es auf die Berücksichtigung (oder Nichtberücksichtigung) des Ehemanns ohnehin nicht ankommt, da die Pfändungstabelle selbst ohnehin maximal 5 Unterhaltspflichten berücksichtigt. Wenn die betreffende Person hier fünf unterhaltspflichtige Kinder hat und sie für diese Kinder auch Unterhalt leistet (wenn die Kinder zu Hause leben, gilt der Unterhalt in Form von Naturalunterhalt als erbracht), sind tatsächlich fünf Unterhaltspflichten bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen. Durch die Unterhaltsleistung einer anderen Person kann allenfalls (ebenfalls über § 850c Abs. 4 ZPO) ein Antrag erfolgen, dass die Kinder nur zu einem Teil bei der Berechnung des pfändbaren Einkommen besichtigt werden. Ob das im vorliegenden Fall allerdings relevant ist, kann ich natürlich nicht sagen. Sie schreiben ja selber, dass die Person vom Kindergeld und den Unterhaltszahlungen lebt, folglich also ein eigenes Einkommen nicht oder kaum hat. Da schon bei der Berücksichtigung nur einer Unterhaltspflicht ein Freibetrag von 1622 € besteht, ist nicht anzunehmen, dass die nur teilweise Berücksichtigung der Unterhaltspflichten zu pfändbarem Einkommen führt. Kindergeld ist für sich gesehen immer unpfändbar, fließt also ohnehin nicht in die Pfändbarkeitsberechnung ein und die Unterhaltszahlung für die Kinder gilt nicht als Einkommen der Mutter, kann also auch bei der Mutter nicht gepfändet werden. Auf dem P-Konto gilt das alles aber nur beschränkt. Die Bank berücksichtigt bei Eingängen auf dem Konto immer nur den Freibetrag, wird dieser überschritten, behält die Bank Geld zurück. Das kann auch durch eigentlich unpfändbares Einkommen geschehen. Insbesondere ist der Unterhalt für die Kinder auf dem Konto nicht gesondert geschützt. Überschreitet die Person ihren Freibetrag durch die Eingänge, könnten Sie tatsächlich davon profitieren. Zudem ist fraglich, ob ein gemeinschaftlich geführtes Konto überhaupt das P-Konto umgestellt wird (was die Grundlage für den Pfändungsschutz ist). Das hat aber mit der Frage der Pfändbarkeit nicht zu tun, sondern stellt eine Sondersituation bei P-Konten dar. In dem Falle müsste die Schuldnerin selber schauen, dass sie ihre unpfändbaren Beträge sichert.

  9. Guten Tag, habe zur Zeit sozialversicherungspflichtig netto 879,20. Zusätzlich über einen MiniJob 400€ netto wie brutto. Nichts pfändbar lt §850zpo. Mein Insolvenzverwalter möchte beide Einkünfte zusammenlegen, so auf 1279,20 netto kommen und 63,99€ pfänden. Darf er das?


    ANTWORT: wenn das Einkommen aus mehreren Teil-Einkommen besteht, kann der pfändbare Betrag erst durch Zusammenrechnung beider Einkommen festgestellt werden. Um diese Zusammenrechnung zu ermöglichen, muss der Gläubiger (oder in der Insolvenz der Insolvenzverwalter) einen entsprechenden Antrag stellen. So sieht es § 850e Ziff. 2 ZPO vor. Ein solcher Antrag kann auch schon dann sinnvoll sein, wenn pfändbares Einkommen aus der Zusammenrechnung noch nicht entsteht. Denn es ist ja jederzeit möglich, dass in der Zukunft diese Situation einmalig oder auch öfter eintritt, dass in der Summe der beiden Einkünfte der unpfändbare Freibetrag überschritten wird. Wenn kein Antrag auf Zusammenrechnung gestellt wird oder wurde, wäre es nicht möglich, den sich daraus ergebenden pfändbaren Betrag abzuziehen. Die Antragstellung zur Zusammenrechnung ist also auch dann sinnvoll und in jedem Falle rechtens, wenn derzeit daraus noch keine pfändbaren Beträge entstehen sollten. Es ändert sich durch die Zusammenrechnung ja im Grunde nichts. Es führt allein dazu, dass die Einzeleinkommen so behandelt werden, als würden sie durch ein und denselben Arbeitgeber gezahlt werden.

  10. Guten Tag, ich habe auf meinem Konto einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Grind von Unterhaltsrückständen. Dieses erlaubt mir lediglich über 910€ zu verfügen. Nun habe ich ein weiteres Kind im Alter von 3 Jahren, dieses lebt nicht in meinem Haushalt. Nun wurde mir gesagt das ich den Betrag beim Amtsgericht erhöhen lassen kann, wie hoch wäre der mit zustehende Betrag und ist es wirklich so einfach das man dort hin geht mit den nötigen Unterlagen und dann wird das erhöht? Das Kind wo die Unterhaltsschulden aufgelaufen sind ist 18 Jahre.


    ANTWORT: das ist eine Frage zum P-Konto-Schutz, gehört leider nicht zum Thema dieses Artikels; hier geht es um die Pfändungstabelle. Aber unabhängig davon ist es so, dass bei Ihnen offenbar eine Pfändung nach § 850d ZPO vorliegt, also eine Pfändung wegen Unterhaltsschulden. Dafür gilt in aller Regel die Pfändungstabelle nicht. Natürlich können Sie beantragen, dass der für Sie berechnete Selbstbehalt erhöht wird, aber das geschieht dann eben nicht über die die Pfändungstabelle.

  11. Hallo und guten Tag,

    folgende Frage hätte ich:
    Ich habe aktuell eine Pfädung laufen. Seit Juli 2019 habe ich ein Kind, bin mit meiner Partnerin nicht verheiratet. Wir haben beide auf unseren Lohnabrechunug 0,5 Kinderfreibetrag stehen. Erhalte ich nun trotzdem die 1629,99 Euro Freibetrag oder muss das Kind komplett auf meiner Lohnkarte (1,0) stehen, damit ich meinen Freibetrag in Höhe von 1629,99 erhalte.


    ANTWORT: Der Freibetrag auf der Lohnabrechnung ist dafür nicht relevant. Wichtig ist allein, dass die Unterhaltspflicht besteht. Wenn das der Fall ist, ist der pfändbare Teil des Lohns auf der Grundlage von einer Unterhaltspflicht zu berechnen. Auf dem Konto erhalten Sie zwar nur die Grundfreibeträge, das sind diese ca. 1622 €, können aber, falls der Einkommenseingang höher ist, den Rest des unpfändbaren Einkommens immer noch durch Antrag frei bekommen. Für die Geltendmachung des erhöhten Freibetrags auf dem P-Konto müssen Sie eine Bescheinigung einreichen. Leider stellen Sie die Frage hier am falschen Ort, denn es geht in diesem Artikel nur um die Pfändungsfreibeträge und nicht das P-Konto. Wir haben zum P-Konto einen spezielleren Artikel, den ich Ihnen gerne empfehlen möchte: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  12. Hallo, ich habe zurzeit eine Lohnpfändung. Meine Frage wird bei Kurzarbeit wegen Corona auch Automatisch die Pfändungssumme geringer oder muss ich meinen Arbeitgeber darauf ansprechen? vielen dank im voraus und bleibt alle Gesund


    ANTWORT: Nein, es gibt keine Sonderregelungen für die Feststellung des pfändbaren Einkommens. So ganz kann ich auch nicht erkennen, wozu das sinnvoll wäre, denn die wahrscheinlichste Variante ist ja die, dass das Einkommen sinkt, weil man zum Beispiel auf Transferleistungen angewiesen ist oder durch Kurzarbeit ein geringeres Einkommen gezahlt wird. Dann verringert sich ja automatisch der pfändbare Betrag. Natürlich weiß ich auch nicht, welche „Notgesetzgebung“ noch auf uns zukommt. Aber derzeit gibt es hier nichts.

  13. Habe ein p- Konto dass meiste wurde für für die fix kosten gebraucht. Kann man zu sätzlich Geld beantragen?


    ANTWORT: es geht in diesem Artikel hier nur um die Pfändungstabelle, nicht um das P-Konto. Grundsätzlich können Sie eine Erhöhung des Freibetrags auf dem P-Konto erreichen. Das hängt aber vom Einzelfall ab. Vielleicht lesen Sie zunächst einmal unseren speziellen Artikel zum P-Konto. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, können Sie diese dann dort stellen. Ich beantworte selbstverständlich gerne Ihre diesbezüglichen Fragen: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  14. Hallo, ich habe ein Problem bei Gericht.
    Das zuständige Gericht weigert sich seit Monaten die Freigrenze der Pfändung nach der Tabelle anzupassen. Die Rechtspflegerin ist der Auffassung, dass diese nur bei einer direkten Lohnpfändung greifen würde. Das ist doch nicht richtig, wie kann ich das Gericht dazu bringen die Sache nach gültigem Recht umzusetzen, jeder Antrag von mir wurde bis jetzt zurückgewiesen.


    ANTWORT: das kann ich nur schwer beurteilen, da ich nicht weiß, welche Art von Antrag Sie in welcher Form bei Gericht eingereicht haben. Aber vielleicht schauen Sie sich mal unseren Artikel zu dieser Antragstellung an, ich denke, dass Sie dort einige Hinweise für die Antragstellung finden können. Falls Sie dann noch Fragen haben, können Sie sie dann dort stellen. Ihre Frage hat ja nicht direkt mit der Pfändungstabelle zu tun, gehört also nicht unbedingt zu dem Artikel hier, vielmehr ist es ein P-Konto-Problem. Den Artikel finden Sie hier: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  15. Hallo, ich bekomme bald mein erstes Kind und habe derzeit eine Lohnpfändung laufen, welcher Nettobetrag wird für die Berechnung von Elterngeld genommen? Das Nettogehalt vor Abzug der Pfändung oder das tatsächlich ausgezahlte Gehalt? Wie viel darf mir weiterhin dann gepfändet werden, wird mein Ehemann und mein Kind weiter berücksichtigt?


    ANTWORT: das Nettogehalt nach Abzug der Pfändung kann nicht entscheidend sein, da er die Frage, wie viel gepfändet wird, vom Nettoeinkommen selbst abhängig ist, also von der Höhe des Nettoeinkommens vor der Pfändung. Es hängt immer davon ab, wie hoch dieses sogenannte Pfändungsnetto ist. Mit Geburt des Kindes wird sich der Freibetrag erhöhen, sodass möglicherweise dann gar nichts mehr pfändbar ist. Mit einem Kind haben Sie Grundfreibeträge in Höhe von insgesamt ca. 1622 € (bestehend aus dem allgemeinen Grundfreibetrag und den Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht). Von dem, was diesen Freibetrag übersteigt, haben Sie noch einmal einen Freibetrag von 5/10 (= 1/2), nämlich den allgemeinen Grundfreibetrag von 3/10 und einen Grundfreibetrag für die 1. Unterhaltspflicht von 2/10. Insgesamt sieht es also so aus, dass bei Ihnen unterhalb von 1630 € gar nichts pfändbar ist. Übersteigen Sie diesen Grundfreibetrag, steht Ihnen zusätzlich noch die Hälfte des übersteigenden Betrages zu. Das müssen Sie aber gar nicht ausrechnen, denn das ist der Betrag, den Sie hier auch ablesen können, wenn Sie Ihr Nettoeinkommen in der entsprechenden Zeile aufsuchen und in der Spalte bei einer Unterhaltspflicht ablesen.

  16. Hallo, ich habe diesen Monat auf mein P-Konto Geldeingänge von 1557,76 €. Wo liegt da mein unpfändbarer Betrag bzw. Wieviel Geld kann gepfändet werden und über wieviel kann ich frei verfügen?

    Laut Tabelle sind 259,99 € der pfändbare Betrag. Ich habe aber nur einen Pfändungsfreibetrag von 1180 €.

    Wenn nur 259,99 € pfändbar wären…
    … kann ich dann über die restlichen 1297,77 € verfügen obwohl der Pfändungsfreibetrag nur bei 1180 € liegt?
    … Was würde mit dem Differenzbetrag zwischen dem Pfändungsfreibetrag und dem pfändbaren Betrag passieren?

    Geldeingang P-Konto = 1557,76 €
    Pfändungsfreibetrag = 1180,00 €
    Pfändbarer Betrag l.T. = 259,99 €
    Differenz = 117,77 €

    1557,76 €
    – 1180,00 €
    – 259,99 €
    ___________
    117,77 € Differenz

    Was verstehe ich hier falsch und wie wird der pfändbare Betrag errechnet?


    ANTWORT: Sie müssen zwei Dinge unterscheiden. Die erste Frage ist, wie viel vom Einkommen unpfändbar ist. Diese Frage beantwortet § 850ff. ZPO, insbesondere natürlich die Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO, um die es hier in diesem Artikel geht. Die zweite Frage ist, wie der Pfändungsschutz auf dem Konto funktioniert. Es ist nun gerade nicht so, dass das P-Konto von sich aus automatisch den pfändungsfreien Betrag gemäß Tabelle freistellt. Vielmehr läuft es so, dass dort nur die statischen Grundfreibeträge (das ist nur ein Teil des unpfändbaren Einkommens) automatisiert freigegeben werden. Alles, was darüber hinausgeht, muss man dann mit einem Antrag freistellen lassen. Deshalb wäre es sinnvoll, wenn Sie unseren Artikel zum P-Konto lesen, denn dort geht es um genau diese Fragen: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  17. Hallo und zwar habe ich eine Frage ich bekomme Harz 4 und verdiene 200€ dazu ich hab auch ein kind zuhause jetzt hat mein Arbeitgeber eine Pfändung von mein Lohn bekommen darf mir das gepfändet werden da von den Lohn auch Geld beim Arbeitsamt verrechnet wird? Mfg


    ANTWORT: ohne konkrete Zahlen lässt sich das schwer sagen. Man kann aber doch annehmen, dass im Falle der Aufstockung das Einkommen so gering ist, dass sich ohnehin keine pfändbaren Beträge ergeben. Da Sie (mindestens) eine Unterhaltspflicht haben, würden pfändbare Beträge beim Arbeitgeber erst anfallen, wenn der Einkommensbetrag dort über 1630 € liegt. Das kann ich mir im Falle einer Aufstockung nicht so richtig vorstellen. Ich denke daher, dass diese Pfändung bei Ihnen nichts bewirken wird, weshalb Sie auch keine Pfändungsschutzanträge stellen nüssen.

  18. Guten Tag,

    ich, alleinstehend, beziehe ALG 2, ca. 750 € mtl., und habe meistens einen vom ALG 2 angesparten geringen dreistelligen Barbetrag für Notfälle zu Hause. Möglchweise bekomme ich bald “Besuch” von einem Gerichtsvollzieher wegen einer titulierten Forderung. Meine Frage ist nun: kann der Gerichtsvollzieher das Bargeld pfänden bzw. kassieren oder unterliegt auch Bargeld den Pfändungsfreigrenzen? Für eine Rückantwort vielen Dank schon jetzt.


    ANTWORT: Er wird Ihnen nur das belassen, was zur Deckung des aktuellen Lebensbedarfs nötig ist, vielleicht auch alles, wenn es überschaubar ist. Aber der Schutz, um den es hier geht, also die Pfändungstabelle, schützt das nicht, denn hier geht es um Einkommen. Das ist/ war bei Ihnen unpfändbar, aber Ersparnisse sind es nicht.

  19. Hallo und einen schönen guten Tag, ich beabsichtige eine Stelle in der Schweiz anzunehmen. Da ich gerade überschuldet bin habe ich die Befürchtung, dass man mir das Konto pfändet und somit meinen Nettolohn schon beschlagnahmt, bevor ich überhaupt meine Steuervorauszahlungen für Deutschland und meine Krankenkassengebühren der Schweiz bezahlen konnte. Geschweige dessen meiner eigenen Unterhaltskosten. Jetzt die Frage: 1. ist es möglich, dass das deutsche Finanzamt oder andere Gläubiger mir den kompletten Nettolohn aus dem Konto in der Schweiz pfänden? In Deutschland habe ich ja bereits ein P-Konto. Das dürfte dort nur ab dem Freibetrag gehen. Und 2. Gelten dann auch die deutschen Pfändungsfreigrenzen oder greift hier schon die Schweizer Tabelle? Für Ihre Antwort danke ich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüssen.


    ANTWORT: dort zu pfänden ist etwas komplizierter als in Deutschland, man benötigt regelmäßig einen Anwalt in der Schweiz, der das ganze dann durchführt, was erst ab einer bestimmten Forderungshöhe überhaupt Sinn macht. In der Schweiz ist der Pfändungsschutz anders organisiert. Dort bekommt man von einer Stelle einen Freibetrag errechnet/ zugewiesen, der – anders als in Deutschland – den tatsächlichen Bedarf und damit auch die höheren Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Da gibt es wohl von Kanton zu Kanton leichte Abweichungen, aber nach meiner Kenntnis ist es im Grunde genommen überall so. Am ehesten ist mit einer Gefahr zu rechnen, wenn Geld in Deutschland ankommt oder anderweitig in Deutschland gepfändet werden kann. Da gilt dann das deutsche Pfändungsrecht und auch nur die deutschen Pfändungsschutzregeln. Also, um es ganz klar zu sagen, die Frage, welches Pfändungsrecht anzuwenden ist, hängt davon ab, wo gepfändet wird und nicht, wer pfändet. Wenn es also um die Pfändung eines Kontos oder von Einkommen in der Schweiz geht, ist das nur nach Schweizer Pfändungsrecht möglich.

  20. guten Tag können sie mir mitteilen wie die Abzüge, sprich limitte ( existenz minimun ) ist bei einer Lohnpfändung durch einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger? Glaube diese berechnung ist bei einer öffentlich-rechtlichen Gläubiger anders? es läuft schon lohnpfändung aber keine von einer öffentlich-rechtlichen Gläubiger. besten dank


    ANTWORT: Nein, auch ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger kann nur mit den Beschränkungen es Pfändungsrechts pfänden. Auch da, wo es spezifische Regelungen gibt, verweisen diese immer auf den Pfändungsschutz nach § 850ff. ZPO. Auch diese Gläubiger pfänden wie jeder andere Gläubiger beim Lohn oder Konto oder sonstwo. Der Unterschied ist nur, dass da das Vollstreckungsgericht oft nicht benötigt wird, weil Behörden das oft ohne das Gericht machen können. Aber die Wirkung der Pfändung (und der Pfändungsschutz) ändert sich dadurch nicht. Aber Achtung: Es gibt auch eine Aufrechnung zwischen Behörden. Da gilt der Pfändungsschutz nicht! Aber, das ist dann eben keine Pfändung.

  21. Gibt es Ermäßigungen (GdB 70)bei den Pfändungsabzügen?


    ANTWORT: wenn Anteile des Einkommens behinderungsbedingt gezahlt werden, können sie von vornherein unpfändbar sein (dann muss es schon die einkommenszahlende Stelle berücksichtigen). Auch kann man (einen nachgewiesenen Mehraufwand vorausgesetzt) eine Erhöhung des Freibetrages beantragen. Das lässt sich aber nicht über die Pfändungstabelle selbst lösen, denn dort kann man nur ablesen, wie viel von einem bestimmten Einkommen (das um die unpfändbaren besonderen Anteile bereits bereinigt sein müsste) pfändbar ist. Die Tabelle selbst berücksichtigt das von sich aus nicht. Es gibt hier also nur zwei Möglichkeiten: Entweder sind Teile der Zahlungen gesetzlich als unpfändbar deklariert (z.B. Pflegegeld, bestimmte Mehraufwandsentschädigungen, Tatbestände des § 850a ZPO usw.). Oder es handelt sich zwar nicht um solche unpfändbaren Beträge, man kann aber einen besonderen Bedarf nachweisen. Letzteres setzt eine Antragstellung voraus. Für den Schutz auf dem P-Konto wird man aber in beiden Fällen noch Maßnahmen ergreifen müssen.

  22. schön guten tag, ich besitze ein P konto

    ich starte gerade neu durch beruflich

    netto habe ich ein netto betrag von 1820
    hinzu kommen Zulagen (schicht,Feiertag;sonn)
    diese sind immer Variable monatlich.
    muss ich jetz immer zum Amtsgericht gehen und mir diese befreien lassen?? oder welche möglichkeiten habe ich.


    ANTWORT: ja, das wird ohne Antrag nicht gehen. Allerdings empfehle ich Ihnen einmal unseren Artikel zum P-Konto, weil Sie dort wahrscheinlich die Antwort auf Ihre Fragen finden werden. Falls nicht, bitte ich Sie, dann dort noch mal konkrete Fragen zu stellen: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  23. Guten Tag, ich habe eine Frage, ich kann ab Januar wieder beruflich durchstarten. Habe ca 1450€ netto. Habe ein p konto und mein Mann auch. Er ist schwerbehindert und bezieht EM Rente. Habe ich dadurch die Möglichkeit denn freibetrag zu erhöhen? Kind ist im Januar 18 und in der Ausbildung (1011€ brutto). Vielen Dank


    ANTWORT: Sie können Ihren Freibetrag auf dem Konto ohne große Probleme erhöhen durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle. Als gesetzliche Unterhaltspflichten können berücksichtigt werden der Ehemann und das Kind unter folgenden Voraussetzungen: beide Personen leben mit Ihnen zusammen in einem Haushalt und das Kind hat die erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen. Sollte eine diese Bedingung nicht gegeben sein, müssten noch andere Bedingungen hinzutreten. Das eigene Einkommen des Ehemanns spielt für die Freibeträge auf der Bescheinigung erst einmal keine Rolle. Allerdings kommt es darauf letztlich ohnehin nicht an, denn das Kind wird ja bis zur Beendigung der ersten Ausbildung (bzw. Begründung eines eigenen Familienstands) berücksichtigt, und schon mit einer einzelnen Unterhaltsverpflichtung liegt der Freibetrag bei über 1600 €; er würde daher sämtliche Eingänge auf ihrem Konto schützen. Sollte Kindergeld auf dem Konto eingehen, kann dies zusätzlich durch die Bescheinigung freigegeben werden.

  24. Hallo ich bekomme monatlich ca 1600 Euro Gehalt auf mein Konto. Habe nach Überweisungen 640 noch auf meinem Konto. Kann aber über den Betrag nicht voll verfügen, weil ich ein p Konto habe. Nach dem ich noch 266 abheben könnte bleiben auf meinem Konto noch 375 Euro über die ich nicht mehr verfügen kann. Jetzt wollte ich fragen geht der Betrag in den nächsten Monat mit über oder ist der komplett verloren


    ANTWORT: also mit diesen Daten kann ich Ihnen wirklich nicht sagen, ob Sie auf das Geld noch zugreifen können. Das hängt insbesondere davon ab, wann die Gelder eingegangen sind und wie hoch Ihr Schutzbetrag auf dem Konto ist. Wenn es aber so ist, dass Sie mit dem Gesamteingang monatlich den Freibetrag übersteigen, dann behält die Bank diesen Betrag ein und behandelt ihn das Einkommen des Folgemonats. Im nächsten Monat wird dieser Betrag zwar ausgezahlt, allerdings auch wiederum mit den eingehenden Beträgen des Folgemonats zusammengerechnet, wodurch die Gefahr besteht, dass auch im Folgemonat der Freibetrag wieder überstiegen wird und die Bank wiederum etwas von den Eingängen einbehält. Ich muss allerdings auch sagen, dass das nicht zum Thema dieses Artikels (hier geht es um die Pfändungstabelle, nicht um Konten!) passt. Wir haben hierzu speziellere Artikel die sich auch mit Ihrer Frage genauer beschäftigen (Stichwort Moratoriumsbeträge). Ich empfehle Ihnen dafür unseren Artikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis.

  25. Hallo und guten Tag, ich bekomme eine Nettorente von exakt 967 Euro. Aufgrund von Rückständen bei der Krankenkasse in Höhe von 2.900 Eurostellte diese ein Verrechnungsersuchen an die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von monatlich 50% meiner Rente. Das Ersuchen wurde zum Großteil von der Rentenversicherung abgelehnt, so dass seit 01.09.19 monatlich “nur” 100 Euro verrechnet werden. Nach Lektüre des §850c ZPO las ich heraus, dass selbst der verrechnete Betrag von 100 Euro
    unzulässig ist. Auf telefonische Nachfrage bei der Rentenversicherung wurde mir mitgeteilt, dass ich froh sein soll, dass nur 100 Euro abgezogen werden. Was ist nun richtig und wie kann ich mich gegebenenfalls dagegen wehren?


    ANTWORT: ich muss leider die Aussage der Rentenversicherung (natürlich habe ich die Zahlen nicht überprüft, aber ich spreche dann eher aus Erfahrung) bestätigen. Sofern diese Verrechnungsmöglichkeit besteht, ist Ihre Situation äußerst schlecht. Sie haben keinerlei Pfändungsschutz, können nur (und dass nur unter erschwerten Bedingungen) allenfalls den sozialen Mindestselbstbehalt geltend machen (der weit unter den Pfändungsfreibeträgen liegt und den Sie auch noch selbst nachweisen müssen) und haben, wenn die Schuld hoch genug ist, keine Aussicht auf Besserung der Situation. Diese Verrechnungsmöglichkeit (ich spreche jetzt nur von der Verrechnungsmöglichkeit, die zwischen Behörden rumgereicht werden kann) sollte vollständig abgeschafft werden. Ich verstehe bis heute nicht, warum das noch nicht abgeschafft wurde, denn es gibt überhaupt keinen Grund dafür, warum der Staat in dieser Weise in der Lage ist, soweit die normalen Schutzregeln auszuhebeln und Personen für sehr lange Zeit oder auch Zeit des Lebens in die Armut zu zwingen. Aber an der geltenden Situation ändert das leider nichts, die Rechtsgrundlage ist ja noch vorhanden.

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