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Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
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1.680,001.689,99244,8900000
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3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
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3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
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3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
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3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

607 Comments

  1. Wie kann man ein kleines Vermögen aufbauen? Ganz einfach:1.Nicht mehr als 1266-1500€ Netto Einkommen haben. Große Wohnung oder Haus mieten, Miete nicht bezahlen. Pro 10m2 Wohnfläche darf weitere Person einziehen. Durch Untermiete+eingesparter Miete und Betriebskosten, können leicht p.a. 10-15.000 € eingesackt werden (wenn man es geschickt anstellt, hat man den Nutzen für 3 volle Kalenderjahre). Das Gute daran ist,dass alles Zivilrechtlich abläuft und deshalb auch nicht strafbewehrt ist)!


    ANTWORT: Naja, das klappt aber auch nur, wenn das “eingesackte” Geld nicht dort liegt, wo es ein Gläubiger aufspürt. Es kann auf dem Konto oder direkt beim Drittschuldner gepfändet oder als Bargeld beschlagnahmt werden, und wenn der Gerichtsvollzieher kommt und man seine gut versteckten Ersparnisse im Rahmen der Vermögensauskunft verschweigt, wäre ich nicht mehr so sicher mit der fehlenden Strafbewährung.

  2. Sigrid Maria ( Thiel)- D.

    Ich habe seit mehr als 10 Jahren ein P- Konto bei der Sparkasse Berlin. Es war vorher ein’ Guthabenkonto. Aufgrund einer ( mittlerweile 4 Chron.Erkrankungen) Erkrankung konnte ich nicht mehr dauerhaft arbeiten. Wegen damals – alleinerziehende mit Kind/ Vater zahlte keinen Unterhalt- bin ich in eine “Schuldenspirale” geraten. Um Miete,Strom, Busfahrgeld,etc. zahlen zu können, hatte ich erst Guthabenkonto, dann wegen 2-er Nichtbezahlter Rechnungen( 1x Allianz- Vers.+/- 300,00Euro, einmal wegen Anwaltskosten – noch aus Ehezeit in Höhe von urspr. 100,00€) P- Konto, weil mir bis auf 350,00€ die Sparkasse – sämtliche Geldeingaenge ab dem 10. des jeweiligen Monats ” verweigerte”- mit dem Hinweis auf Schulden bei Allianz und Anwalt. Nach persönlichen Verhandlungen mit dem Anwalt teilte mir dieser vor 7 Jahren mit, dass kein Zahlungsansprüche mehr an mich bestünde; Und nachdem ich vor 5 Jahren die gesamte Schuldsumme an die Allianz gezahlt hatte, “wuchs mein P- Konto- Betrag auf mittlerweile fast 700,00€ an. Ich wollte das P- Konto bei der Sparkasse “rückgängig auf ein evtl.Guthabenkonto machen. Die Sparkasse sagte mir, dann müsste ich in den Ortsteil, wo ich früher gewohnt hätte und bei der dortigen Sparkassenfiliale (die es mittlerweile aber gar nicht mehr gibt) einen Antrag machen und Belege vorlegen, da ich mittlerweile Rentnerin bin, von wieviel Geld ich mittlerweile lebte,monatlich, etc. Ich bin aber seit 20 Jahren schwerbeschaedigt – mit Merkzeichen G, hatte in den letzten 2 Jahren 2 Herzinfarkte, seit 2 Monaten Herzschrittmacher,aufgrund von COPD Gold3 und Lungenemphysem – bin nicht in der Lage mehr als 5 Schritte zu laufen, da dann sofort wieder Luftnot auftritt und vornueberbeugen geht gar nicht. Wenn ich zu Ärzten oder Notaufnahme fahre, kann ich nur mit Taxi fahren. Seit 6 Jahren hat sich an dem zurueckbehaltenen Geldbetrag n i c h t s geändert. Aber, obwohl ich diese Summe für gesundheitliche Ausgaben dringendsten bräuchte, will die Sparkasse mir nicht entgegen kommen.
    W a s kann ich tun ?


    ANTWORT: ich vermute, dass Ihr Problem nicht darin besteht, dass das Konto noch formal ein P-Konto ist, vielmehr befürchte ich, dass eine der beiden alten Pfändungen (oder beide) von den Gläubigern nicht zurückgenommen worden ist bzw. sind. Das wird häufig vergessen, wenn man nicht noch einmal ausdrücklich darauf hinweist. Der Grund für diese Annahme ist, dass ohne das Bestehen einer aktiven Pfändung die Sparkasse gar keine rechtliche Handhabe dafür hat, Guthaben einzufrieren bzw. zurückzuhalten. Das P-Konto allein – also ohne eine aktive Pfändung – bewirkt keinerlei Einschränkungen; es wirkt immer nur dann, wenn es eine aktive Pfändung gibt. Natürlich prüft die Sparkasse nicht, ob die Forderung anderweitig erledigt wurde, für sie gilt die Pfändung so lange, bis sie entweder gerichtlich aufgehoben wurde oder (was die Regel ist)sie durch den Gläubiger zurückgenommen worden ist. Im Übrigen sind die Aussagen Ihrer Sparkasse natürlich unzutreffend. Sie können (was nach der Gesetzesänderung im Dezember 2021 auch ausdrücklich im Gesetz festgelegt ist) jederzeit gegenüber der Bank oder Sparkasse (nicht der Filiale!) erklären, den P-Kontoschutz aufheben zu wollen. Das muss die Sparkasse dann unverzüglich veranlassen. Dafür bedarf es auch keinerlei direkte Vorsprache bei einer bestimmten Filiale. In diesem Falle sollten Sie es schriftlich machen und an die Zentrale schicken. Allerdings rate ich zur Vorsicht: Denn wenn die Vermutung stimmt und die Pfändung tatsächlich noch aktiv ist, würde mit der Beseitigung des P-Konto-Schutzes die erledigte, aber eben noch aktive Pfändung das Konto völlig lahmlegen. Das Erste also ist dann, dass Sie die Pfändung auf dem Konto durch den Gläubiger beseitigen lassen müssen.

  3. Hallo, ich arbeite in einem Unternehmen mit Provisionsbasis. Das bedeutet mein Lohn ist jeden Monat unterschiedlich. Ich habe eine Lohnpfändung durch meinem Arbeitgeber und zusätzlich habe ich eine Pfändung auf meinem P-Konto. Da mein Lohn immer unterschiedlich ist, wird ein Teil von meinem Lohn automatisch vom Arbeitgeber an den Pfändner überwiesen, den Rest bekomme ich auf meinem Konto. Mein Nettolohn liegt bei ca. ~1770,- Euro. Inkl. Pfändung erhalte ich meistens so um die ~1450-1500 Euro auf mein Konto. Da ich aber ein P-Konto habe kann ich monatlich nicht mehr als 1260 Euro abheben. Die restlichen ~200 Euro bleiben (schon seit knapp 10 Monaten) weiterhin auf meinem Konto, allerdings habe ich leider kein Zugriff drauf. Wie kann ich bei so einem Fall vorgehen? Ich danke schonmal herzlich für Ihre nette Antwort. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: der einfache P-Konto-Schutz ermöglicht zunächst erst einmal nur die Sicherung der Grundfreibeträge. Der unpfändbare Betrag, den Sie aufgrund Ihres Einkommens anhand der Tabelle leicht berechnen können, setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Der 1. Teil ist der statische Freibetrag, der für alle Personen gleich ist und der sich nur danach unterscheidet, ob man unterhaltspflichtig für Personen ist. Aber darüber hinaus gibt es einen 2. Teil, der vom speziellen Einkommen abhängt, und dieser Teil wird durch den P-Konto-Schutz nicht automatisch gewährt. Nur dadurch entsteht die Situation, dass bereits voll gepfändetes Einkommen auf dem Konto eingehen kann und dort dennoch den Freibetrag überschreitet (so, wie es bei Ihnen der Fall ist). In diesem Fall ist ein Antrag auf Freistellung nötig, da die Bank nicht in der Lage ist, diesen unpfändbaren 2. Teil selbst festzustellen. Wir haben dazu einen Artikel, den ich Ihnen sehr empfehlen möchte.

  4. Guten Tag, ich habe ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet und mir wird von einer Erwerbsminderungsrente in Höhe von netto 1311 € ein Betrag von 59,16 € vom abgezogen, lt. aktueller Pfändungstabelle dürften es m. E. nur 40,15 € sein. Zusätzlich habe ich ein Arbeitseinkommen für einen Midijob in Höhe von netto 465 €, das wird komplett gepfändet. Ich bin alleinstehend. Trifft hier § 850c (3)ZPO nicht zu? Wie verhielte es sich, wenn ich einen Minijob mit einem Zuverdienst von 450 € hätte? Vielen Dank im Voraus für Ihr Antwort.


    ANTWORT: Ihre Frage lässt sich hier nicht befriedigend beantworten, da das P-Konto von sich aus den Pfändungsschutz nicht automatisch gewährleistet. Die eine Frage ist also, was unpfändbar ist (das lässt sich relativ einfach feststellen) und die andere Frage ist, wie man das auf dem P-Konto durchsetzen kann. Da Ihre Frage auf die zweite. Fragestellung gerichtet ist, empfehle Ihnen unseren Artikel, der sich mit dem P-Konto-Schutz beschäftigt. Sie können dort gern noch konkrete Fragen stellen: P-Konto – Fragen und Antworten aus der Praxis

  5. Guten Tag, mein Lebensgefährte bekommt 1000 Euro Nettogehalt und davon wurden 100 Euro direkt für den Ausstehenden Unterhalt seines Kindes gepfändet, er hat außerdem ein P-Konto auf das die restlichen 900 Euro gezahlt werden. Seine Freibetragsgrenze liegt laut Sparkasse bei nur 900 Euro im Monat, weil ein Gläubiger seine Freibetragsgrenze herabgesetzt hat und auf unsere Frage hin wer die Grenze runtergesetzt hat gab es nur die indirekte Aussage das es wegen Unterhaltsforderungen möglich ist die Freibetragsgrenze herab zu setzen. Ist das aber überhaupt rechtens wenn sie doch schon von seinem Gehalt gepfändet haben? Wir bekommen nämlich noch Hartz IV als Ausgleich für unser zu geringes Einkommen und das wird auf unser beider Konten aufgeteilt und ist somit jeden Monat nicht verfügbar und wird immer in gewissen Abständen an den Gläubiger weitergeleitet.


    ANTWORT: das ist zwar keine Frage, die den Pfändungsfreibetrag gem. § 850c ZPO betrifft, aber ich will dennoch versuchen, Ihnen eine kurze Antwort zu geben. Grundsätzlich ist die Pfändung unterhalb des Pfändungsfreibetrags möglich bei Unterhaltsschulden, das ist in § 850d ZPO geregelt (der sagt im Prinzip, das § 850c ZPO dafür nicht gilt). Man sollte natürlich immer schauen, ob die Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind. Wenn der Gläubiger allerdings eine Pfändung bereits beim Arbeitgeber in dieser Höhe laufen hat, ist die weitere Pfändung auf dem Konto in derselben Höhe eine Doppelpfändung, man könnte dann die unbezifferte Freigabe des eingehenden Gehalts auf dem Konto in voller Höhe beantragen. Soweit ALG-2-Leistungen betroffen sind, kann die Freigabe erzwungen werden, daran sieht man auch, dass eine Pfändung nach § 850d ZPO auf dem Konto doch eher unsinnig ist. Da ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen dürfte, der die Freigaben auf dem Konto herabgesetzt hat, müssten Sie gegen diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Erlassstelle (regelmäßig ist das das Amtsgericht) die entsprechenden Freigaben beantragen.

  6. Hallo! Ich habe folgende Situation: Bufdi-Stelle mit 400€ Taschengeld plus 254€ Fahrtkostenzuschuss, 820€ ALG2, 200€ Förderung von der Arbeitsagentur (für 6 Monate) Ich habe eine doppelte Haushaltsführung sowie Fahrten pro Strecke von 100km (4x monatlich), wofür ja bestimmte Leistungen gezahlt werden. Antrag auf Erhöhung ist gestellt, aber ständig in die Länge gezogen, inzwischen wurden schon 925€ gepfändet. Meine Frage: Was von meinen “Einnahmen” ist tatsächlich pfändbar und muss bei einer Erhöhung ggf zurückgezahlt werden? Vielen Dank für Ihre Antwort schon vorab!


    ANTWORT: Aus dem Umstand, dass Sie ALG-2 erhalten kann ich mittelbar schließen, dass nichts pfändbar ist. Aber vielmehr lässt sich dazu nicht sagen, und das bedeutet auch noch nicht, dass sich die Unpfändbarkeit immer automatisch realisiert. Beim P-Konto ist zum Beispiel häufig erst ein Antrag nötig (soweit der unpfändbare Eingang den dortigen Freibetrag übersteigt). Bezüglich erhöhter Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitgeber kann ein Antrag (§ 850f ZPO) auf Erhöhung des Freibetrags gestellt werden (also des Betrags, der sich gem. Tabelle als unpfändbar ergibt), sofern die Fahrten (einfache Strecke) 30 km täglich überschreiten (das wird nicht einheitlich gehandhabt, manche Gerichte berücksichtigen Fahrten schon ab 20 km). Bei Ihnen wird das wohl nicht nötig sein. weil Sie (soweit ich sehen kann) schon so nur unpfändbares Einkommen haben dürften.

  7. Guten Tag, bekomme 1597€ Pension, habe ein Unterhaltspflichtiges Kind und nun eine Kontopfändung. Welcher Betrag darf dann gepfändet werden? Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Die Pfändungstabelle zeigt ja, dass nichts pfändbar ist unter den von Ihnen benannten Bedingungen. Aber der P-Konto-Schutz setzt nicht 1:1 die unpfändbaren Beträge um. In Ihrem Fall genügt es, wenn Sie sich eine Bescheinigung (§ 850k Abs. 5 ZPO) ausstellen lassen, die das Bestehen der Unterhaltspflicht bestätigt. Dann haben Sie einen Freibetrag, der Ihr Einkommen vollständig schützt. Die Bescheinigung kann von allen Schuldnerberatungsstellen ausgestellt werden.

  8. Guten Tag,
    meine Fragen sind:
    Weshalb berechnet mir das Vollstreckungsgericht meine Grundsicherung nach § 41 ff. SGB XII als zusätzliches Einkommen auf meinem P-Konto.
    Ich erhalte Rente in Höhe von 1.109,30 € davon muss ich aber meine Krankenkassenbeiträge in Höhe von 221,37 € selbst bezahlen. Auch dies wird nicht berücksichtigt. Es wird von einem “Gesamteinkommen” in Höhe von 1.372,99 € ausgegangen und mir ein Freibetrag in Höhe von 1.390,00 € bewilligt. Ich habe deshalb das Vollstreckungsgericht um eine “Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto” gebeten und zur Antwort bekommen: „… dass Ihr bereits festgesetzter monatlicher Pfändungsfreibetrag i. H. v.1.390,00 € die von Ihnen bezogenen Sozialleistungen in Höhe von 1.372,99 € (meine Grundsicherung/Sozialleistung beträgt 263,89 €) in voller Höhe mit einschließt.“ Sowie die Mitteilung: “Das Amtsgericht ist dort nicht aufgeführt und kann deshalb die Bescheinigung nicht erteilen. Darf das alles so berechnet werden? Die Grundsicherung sollte doch eigentlich extra als Pfänungsfreibetrag der Sparkasse mitgeteilt werden – oder? Für Ihre Hilfe bedanke ich mich bereits jetzt! Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: das Problem an Ihrer Frage ist, dass Sie sich auf das P-Konto bezieht. Es wäre sinnvoll, wenn Sie kontobezogene Fragen dort stellen, wo es um das P-Konto geht (siehe hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis). Wenn ich es richtig verstanden habe, empfangen Sie auf dem Konto nur für sich selbst (also nicht für eine Bedarfsgemeinschaft) Einkünfte und es gibt auch keine Unterhaltspflichten. Wenn es sich um Sozialleistungen handelt, wäre wahrscheinlich die Freigabe schon mit einer einfachen Bescheinigung möglich gemäß § 850k Abs. 5 ZPO. Wenn das nicht der Fall ist, geht es nur mit Antrag. Da haben Sie natürlich das Problem, dass Sie den Freibetrag mit den Eingängen zwar übestreiten, mit dem eingegangenen Geld aber noch Krankenversicherungsbeiträge zahlen. In dem Fall müsste der Antrag wie folgt lauten: zusätzlich auf den bestehenden Freibetrag müssen die Kosten (notwendigen Kosten) für die Krankenversicherung freigegeben werden. Technisch ist das allerdings auch nur ein Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 850e ZPO. Also, genauer kann ich es leider nicht machen, da ich Ihren Fall nicht wirklich kenne. Wie gesagt, es gehört hier nicht zum Thema “Pfändungstabelle”.

  9. Guten Tag, ich bekomme ein Nettogehalt von 1707€. Lt. Tabelle beträgt die Pfändungsfreigrenze 364.99 €. Wie wird mein Freibetrag dann berechnet? Nettogehalt – Pfändungsfreigrenze (keine Unterhaltspflicht)? Oder stehen mir nach wie vor nur die 1252.64€ zu? Die Pfändung auf meinem Konto ist auf Grund von Mietschulden. LG


    ANTWORT: Bei einem Nettoeinkommen von 1.707 Euro (wenn keine Unterhaltspflichten vorhanden sind) sind 313,15 Euro unpfändbar (nach der bis 30.09.2021 geltenden Tabelle 364,99 Euro). Was bedeutet das? Es bedeutet, dass man abzüglich des pfändbaren Betrags den unpfändbaren Betrag hat. Sie müssten also von den 1.707 Euro die 364,99 € (bzw. 313,15 €) abziehen und erhalten so den präzisen unpfändbaren Einkommensbetrag.

  10. Mein Privatinsolvenz verfahren läuft gerade !!ist aber noch nicht bestätigt vom Gericht. Ein Gerichtsverfahren gegen meinen alten Arbeitgeber ist zur zeit in Bearbeitung es geht darum das ich 2018 und 2019 keinen Jahres Urlaub bekommen habe.In erster Inzstanz habe ich vor Gericht gewonnen !! dagegen wurde Berufung eingelegt Verhandlung im Oktober !! Kann mir diese Urlaubvergütung gepfändet werden ?? obwohl die forderung von 2019 ist ??


    ANTWORT: Soweit es pfändbar ist, ja. Mehr kann man an dieser Stelle leider nicht sagen. In der Insolvenz könnte es als Vermögenszufluss behandelt werden, dann gilt der Einkommensschutz nicht. Das ist aber überhaupt die entscheidende Frage (die ich hier leider nicht beantworten kann).

  11. Hallo ich bekomme Krankengeld in Höhe von 1900 € Nachzahlungen ich hab zur Zeit ein P Konto kann man mir das pfänden? Oder muss ich ein Antrag stellen wo bekomme ich diesen Antrag wie mache ich das?Mit freundlichen Grüßen Alexander


    ANTWORT: ich sage es ungern, aber das gehört nicht zu den Fragen, mit denen sich die Pfändungstabelle beschäftigt. Sie haben natürlich recht, dass unpfändbare Bestandteil auf dem P-Konto landen können und dort durch den P Kontoschutz an sich nicht geschützt sind. Dafür kann man einen Antrag stellen. Wir haben auf der Seite konkrete Artikel zu diesem Thema, die Ihnen dabei weiterhelfen werden. Siehe zum Beispiel hier: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  12. Guten Tag, ich bekomme von der DRV Berlin € 1994,15 Rente, ich bin verheiratet meine Ehefrau bekommt auch Rente die weniger als € 500 beträgt. Es liegt ein Pfändungs- und Überweisungebeschluss der DRV BER vor wegen Unterhaltsrückstände seit 25.06.2017. € 10 191,00 für ein leibliches Kind, die DRV sagt es kann laut der Tabelle ZPO § 850c € 183,92 gepfändet werden was auch gemacht wurde Anfang des Jahres. Jetzt wird durch die Kreisverwaltung die Unterhaltsvorschussleistungen zahlt für 2 leibliche Kinder seit 01.09.2014 € 35 479 um Erteilung einer Vollsreckungsklausel beim Amtsgericht angefragt. Das Amtsgericht hat mich um Stellungnahme gebten. Meine Frage wäre : ist da nicht eine verjährungsfrist von 3 Jahren bei Unterhaltszahlungen und wird die Kreisverwaltung Erfolg haben beim Amtsgericht sodass weitere Beträge meiner Rente gepfändet werden können oder das die Forderung vorrangig geht. Es war mir bisher bekannt das man Unterhalt pfänden kann bis zu eiem Selbstbehalt (Eigenbedarf) von € 960 bei nicht beschäftigung. Würde mich freuen wenn sie mir da helfen könnten und mir Auskunft erteilen.


    ANTWORT: Nein leider, da werde ich nicht viel helfen können, denn im Grunde geht es um die Frage, ob ein Titel zur Vollstreckung da ist; nur wenn ein Titel da ist, kann auch vollstreckt werden. Ob der Titel bei Ihnen vorliegt oder ob nicht, das kann ich nicht wissen. Ist die Verjährungsfrage relevant, müsste zunächst gefragt werden, was verjährt sein soll. Aber darum geht es hier nicht in dem Artikel; hier geht es nur um die Berechnung des pfändbaren Teils nach § 850c ZPO. Wenn wegen Unterhaltspflichten gepfändet wird, kann(!) – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – gem. § 850d ZPO gepfändet werden. Das stimmt. Dann gilt die Pfändungstabelle nicht.

  13. Hallo,

    Ich bekomme monatlich 2600-2800€ netto. Wir haben eine 2 Jährige Tochter. Hoffe sie sind so nett und könnten mit sagen was von dem Lohn pfändbar ist.


    ANTWORT: wenn Sie nicht verheiratet sind gibt es eine gesetzliche Unterhaltspflicht (das Kind), dann sind bei 2.800 Euro Einkommen insg. 588,92 Euro pfändbar. Bei 2.600 Euro sind es 488,92 Euro. Das sind die Zahlen, die Sie in der obigen Tabelle ablesen können. Möglicherweise ist allerdings weniger pfändbar, wenn das Einkommen unpfändbare Bestandteile iSd. § 850a ZPO enthält (Überstunden, Erschwerniszuschläge etc.)

  14. Guten Tag Bei meinem Arbeitgeber liegt eine Pfändung vor Mein Nettoeinkommen beträgt 1470€ dazu bekomme Ich noch 180€ Witwenrente da ich Witwer bin.
    Ich habe eine neue Lebenspartnerin mit Kind die ich noch teilweise mit unterstützen muss. Wieviel darf mir gepfändet werden Meine Chefin behält erstmal meinen Lohn ein


    ANTWORT: das kann ich aufgrund Ihrer Informationen nur mutmaßen. Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Kind nicht um Ihr leibliches Kind handelt. Dann bestimmt sich der pfändbare Betrag aus dem Einkommen ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten (also nachder Spalte mit “0 Unterhaltspflichten”). Sofern lediglich beim Arbeitgeber gepfändet wurde (ohne weitere Anträge) kann sich die Pfändbarkeit nur aus den 1470 € ergeben. Dann wären (wenn keine gesetzliche Unterhaltspflicht berücksichtigt werden kann) in Ihrem Falle ein Betrag von derzeit 203,99 € pfändbar.beantragt der Gläubiger allerdings die Zusammenrechnung beider Einkommen, dann ergibt sich die Pfändbarkeit aus dem Gesamtbetrag in Höhe von 1.650 €, dann wären 329,99 € pfändbar. Ich kann aber nur wiederholen, dass dazu der Gläubiger einen gesonderten Antrag auf Zusammenrechnung beider Einkommen (Lohn + Witwenrente) stellen müsste, da sonst der Arbeitgeber natürlich nur den Arbeitslohn bei der Pfändung berücksichtigen kann. Sollte es sich bei dem Kind nicht um ein leibliches Kind handeln, können Sie die Mehraufwendungen, die aufgrund des Zusammenlebens in der Bedarfsgemeinschaft bestehen, nur über eine Antragstellung gemäß § 850f ZPO erreichen. Damit kann man auch für die Fälle, in denen keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, eine Anhebung des Freibetrags bewirken. Allerdings sind die Anforderungen hierfür relativ hoch.

  15. Hallo, ich erhalte 935 Euro Übergangsgeld von der DRV und die Krankenkasse möchte eine Forderung von 187 Euro von der DRV Pfänden. Die Krankenkasse soll sich auf Paragraf 51 SGB 1 beruhen. Können die wirklich bis zur Hälfte meines Ü-Geldes einbehalten bei Bedarf ?


    ANTWORT: die von Ihnen genannte Vorschrift ermöglicht es sogenannten Leistungsträgern, eine Verrechnung mit Ansprüchen des Schuldners durchzuführen. Dabei handelt es sich dann gerade nicht um eine Pfändung, für die die Pfändungstabelle gilt. Die Voraussetzungen für die Verrechnung müssen natürlich gegeben sein. Wenn das allerdings der Fall ist, kann man bis auf das Zahnfleisch herunterverrechnet werden. Hier lässt sich im Prinzip nur noch der Mindestsozialbedarf geltend machen (und den muss man, wenn er höher liegt, auch noch selbst beweisen). Diese Verrechnungsmöglichkeit von Behörden ist im Grunde genommen eine grenzenlose Frechheit, da sie es mit einer befremdlichen Fiktion ermöglicht, Forderungen auf einem Niveau zu vollstrecken, das sonst noch nicht einmal für die Vollstreckung deliktischer Forderungen möglich ist und zwar mit “Null-Pfändungsschutz” für Einkommen. Aber es hilft nichts, denn leider gibt es diese Regelung immer noch.

  16. Hallo, Mir wird mein Lohn auf 850€ gepfändet. (Ca. 650€ Monatlich) Ich habe aktuelle unterhaltsverpflichtungen sowie unterhaltsschulden. Ist dieses Vorgehen rechtens? Vielen Dank für Ihre Mühe.Mit freundlichen Gruß


    ANTWORT: für Pfändungen aufgrund von Unterhaltsschulden (wenn sie nach § 850d ZPO erfolgen) gilt die hier aufgezeigte Pfändungstabelle nicht. Stattdessen wird ein Selbstbehalt festgelegt. Allerdings gibt es auch hierfür eine Rechtsprechung, wie hoch der Abzug sein darf. Regelmäßig geschieht das nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Wenn der Lohn schon so niedrig ist, sieht es zumindest danach aus, als könnte das nicht ordnungsgemäß beachtet worden sein. Sie müssten aber dann gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgehen.

  17. Hallo ich habe mal eine Nachfrage so wie ich das jetzt verstanden habe, wenn man eine Lohnpfändung und Kontopfändung hat ein (P Konto) darf das was noch auf dem Konto eingeht nicht gepfändet oder abgetreten werden ? Man soll dann ein Antrag beim Amtsgericht Stellen? Wie sieht solch ein Antrag aus? wäre Ihnen sehr dankbar über eine Nachricht


    ANTWORT: Die Frage haben wir in einem spezielleren Artikel bereits beantwortet. Ich bitte Sie, sich das einmal anzuschauen (Link sogleich), Wenn Sie dann noch Fragen haben, können Sie diese unterhalb des Artikels dort stellen: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  18. Wie ist die rechtliche Situation bzgl. des pfändbaren Einkommens, wenn es während der Wohlverhaltensphase innerhalb der privaten Verbraucherinsolvenz aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils zu Gehaltsnachzahlungen kommt und auf dem P-Konto keine Pfändung liegt? Bis zur Zahlung der Gehälter mussten die Monate mit ALG 1 und 2 überbrückt werden, wovon das ALG 1 von den Gehaltsnachzahlungen vollständig an die Agentur für Arbeit zurückgezahlt werden muss. Eine Rückzahlung des ALG 2 an das Jobcenter wird nicht passieren, weshalb die Frage ist, wie die Zurückrechnung der Gehaltsnachzahlungen im Rahmen der Insolvenz aussieht? Wird das ALG 2 berücksichtigt, wenn die Gehälter auf die Monate verteilt werden, für die diese eigentlich hätten gezahlt werden müssen? Werden also Gehalt und ALG 2 addiert und das pfändbare Einkommen dann gemäß der Pfändungstabelle abgezogen oder spielt das ALG 2 bei der Zurückrechnung der Gehälter überhaupt keine Rolle? Besteb Dank für die Beantwortung.


    ANTWORT: diese Fragestellung gehört leider nicht so ganz zum Thema des obigen Artikels. Bei Einkommensnachzahlungen gilt grundsätzlich, dass die jeweiligen Nachzahlungen auf den Monat umzurechnen sind, für den sie gezahlt werden. Daraus wird dann nachträglich festgestellt, ob auf den einzelnen Monat ein pfändbarer Betrag entfällt oder nicht. Das wird folglich nicht nach der Gesamtsumme der Nachzahlung entschieden, und auch eine große Nachzahlungssumme kann sich auf diese Weise als vollständig unpfändbar herausstellen. Auf dem Konto kann ein höherer Nachzahlungsbetrag natürlich ein Problem darstellen, es könnte also sein, dass Sie Anträge auf Freigabe des unpfändbaren Eingangs beim Insolvenzgericht stellen müssen. Zum Thema können Sie gern auch hier nachlesen: Pfändbarkeit von Nachzahlungen

  19. Ich verdiene 1300 Euro. Beide Kinder minderjährig leben bei mir. Kann bei mir Lohn gepfändet? Oder werden meine Kinder bei der Tabelle berücksichtigt?


    ANTWORT: der Lohn kann Ihnen gepfändet werden, die Frage ist nur, ob aufgrund dieser Pfändung an den Gläubiger auch etwas abgeführt wird. Wenn es zwei unterhaltsberechtigte Personen gibt, die berücksichtigt werden müssen, dann beginnt der pfändbare Betrag erst sehr viel später. Schon bei einer Unterhaltspflicht Übersteigt der Freibetrag (1622 EUR) weit Ihre Einkünfte.

  20. Hallo, wie wird die Ausbildungsvergütung eines im Haushalt lebenden Kindes auf den pfändbaren Betrag der Schuldnerin (Mutter) angerechnet? In dem Fall: Schuldnerin (Privatinsolvenz) verdient Netto 1650,- €. Das im Haushalt lebende Kind (volljährig) bekommt eine Ausbildungsvergütung von Netto 850,- €. Wie hoch ist der Abzug bei der Schuldnerin ?


    ANTWORT: Man muss hier zwei Dinge unterscheiden. Die erste Frage ist, ob das Kind aufgrund des eigenen Einkommens überhaupt noch unterhaltsberechtigt ist. Denn wenn die Unterhaltspflicht wegfällt, wird das Kind generell nicht mehr bei der Bestimmung des Pfändungsfreibetrags des Elternteils berücksichtigt. Diese Frage lässt sich aber relativ leicht beantworten, denn grundsätzlich gilt die Unterhaltspflicht bis zur Beendigung der (ersten) Ausbildung. Die Ausbildungsvergütung ändert daran nichts. Die zweite Frage ist aber, ob aufgrund der Ausbildungsvergütung die Möglichkeit besteht, den Pfändungsfreibetrag des Elternteils zu verkürzen. Das ist tatsächlich möglich, allerdings ausschließlich dann, wenn der betreffende Gläubiger (oder Insolvenzverwalter in der Insolvenz) einen entsprechenden Antrag stellt gemäß § 850c Abs. 4 ZPO. Mit einem solchen Antrag kann man erreichen, dass die Unterhaltspflicht nur zu einem bestimmten Teil oder gar nicht mehr beachtet wird, sofern die betreffende Person ein hinreichendes eigenes Einkommen hat. Solange dieser Antrag nicht gestellt wurde, gilt aber, dass die unterhaltsberechtigte Person unabhängig von ihrem Einkommen bei der Feststellung des unpfändbaren Betrags zu berücksichtigen ist. In der Insolvenz wichtig ist, dass Sie den Insolvenzverwalter über das Einkommen des Kindes informieren, da dies zu Ihren Obliegenheiten gehört. Stellt er diesen Antrag dann nicht, kann er die Verkürzung des Einkommens nicht verlangen, denn erst aufgrund eines solchen Antrags ergeht ein Beschluss, der die teilweise (oder gänzliche) Herausrechnung der unterhaltsberechtigten Personen legitimiert. Manchmal versuchen Insolvenzverwalter, das direkt beim Arbeitgeber zu veranlassen, was allerdings rechtswidrig ist.

  21. Guten Tag PI , ändert sich der Pfändungsbetrag bei 3 Monatiger Verpflichtungserklärung ? Hallo Mir wird monatlich das einbehalten von der Rente was über dem Pfändungsfreibetrag liegt. Meine Freundin kommt 3 Monate zu besuch nach Deutschland und ich habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Kann ich mich und 1 unterhaltspflichtige Person dann eintragen lassen ? Vielen Dank. Gruss


    ANTWORT: die Pfändungstabelle hilft Ihnen in dem Falle nicht weiter, denn die erhöhten Freigaben setzen immer voraus, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Mir wäre neu, wenn durch die Verpflichtungserklärung, wie Sie sie hier schildern, eine solche gesetzliche Unterhaltspflicht entsteht. Eine Erhöhung des Freibetrags ist dann nur noch über die allgemeinen Regelungen, insbesondere die Antragstellung gemäß § 850f ZPO möglich. Das gelingt in der Regel allerdings nur, wenn durch die (faktischen) “Unterhaltsleistungen” das Einkommen unter das Niveau sinkt, das ungefähr den ALG-2-Leistungen entspricht. Hierfür gibt es inzwischen auch höchstrichterliche Rechtsprechung, die sich unter dem Stichwort faktische Unterhaltsleistung auffinden lässt.

  22. Hallo, ich habe versucht 2017 mir das Leben zu nehmen und durch die Auswirkungen einen Wintrag wegen unerlaubter Handlung nicht wahrgenommen.Vor 6 Monaten kam das Schreiben des Anwaltes und das Gericht hat die Pfändungen nach §850f eingeleitet. Mein Anwalt handelt in keinster Weise in der Richtung. Er hat den Einspruch auch erst nach 5 Werktagen gemacht obwohl sofortiger Handlungsbedarf notwendig gewesen ist und im Vorfelf mit dem Gericht alles von mir geklärt war. Dadurch ist mir schon mal ein Schaden von ca. 2000€ entstanden. Gibt es eine Möglichkeit wegen seelischer Probleme die unerlaubte Handlung bzw. dem versäumen der Einspruchsfrist entgegen zu wirken? Kann ich meinen Anwalt zur Rechenschaft für deine Versäumnisse zur Rechenschaft ziehen (das sind noch mehrere)?


    ANTWORT: wenn eine Deliktsforderung vorliegt und die Möglichkeit der Vollstreckung aus der Deliktsforderung vom Gläubiger wahrgenommen wird, hat man so gut wie keine Chance. Diese Forderungen können dann ohne Berücksichtigung der Pfändungsfreibeträge erfolgen und den Schuldner sozusagen auf ewig das Einkommen auf das Sozialniveau herunter kürzen (ähnlich ist es ja auch bei der behördenintern Verrechnungsmöglichkeit nach SGB). Dieser Zustand müsste eigentlich einmal geregelt sein, denn das ist in vielen Fällen nicht mehr nachvollziehbar. Ich kann allerdings auch nur Erfahrungswerte aus eigenen Verfahren wiedergeben, es kann im Einzelfall (was sehr gerichtsabhängig ist) auch sein, dass Gegenanträge etwas bringen. Aber die große Erfahrung ist, dass die Riesenlücke, die der Gesetzgeber in diesen Fällen gelassen hat, tatsächlich kaum Schutz für den Schuldner bietet. Zu Ihrem Verfahren kann ich Ihnen natürlich nichts sagen, denn ich weiß nicht, was genau dort vorgefallen ist. Deshalb kann ich auch nicht beurteilen, ob Ihr Anwalt etwas falsch gemacht hat.

  23. Hallo ich habe eine lohnpfändung bekommen, habe eine Partnerin nicht verheiratet sie ist ohne Einkommen, Krankenkasse zahlen wir aus eigener Tasche, wir haben ein gemeinsames Kind und ein Kind 16 Jahre alt für das ich eine Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde unterschrieben habe, zusätzlich ist meine Partnerin mit unserem 2 gemeinsamen Kind schwanger wie verhält es sich dort mit den pfändbaren Beträgen. Mein Nettoeinkommen ist ca 1900 Euro


    ANTWORT: ich vermute, Sie möchten wissen, wie viel von Ihrem Einkommen pfändbar ist. Das kann man nur annähernd beurteilen, denn mir fehlen zur Beurteilung dieser Frage wichtige Informationen. Aber wenn ich Ihren Text richtig verstehe, handelt es sich bei der Partnerin nicht um Ihre Ehefrau. Weiter entnehme ich, dass Sie ein leibliches Kind haben. Unter diesen Umständen würde nur eine Unterhaltspflicht berücksichtigt werden, was bei einem Einkommen von 1900 EUR (vorausgesetzt, es handelt sich dabei um das sogenannte Pfändungsnetto) einen pfändbaren Betrag in Höhe von 138,92 Euro ergibt. Das ungeborene Kind selbst kann erst mit Geburt berücksichtigt werden. Sobald das Kind geboren ist, sind vom selben Einkommen noch ca. 12 Euro pfändbar. Vor der Geburt des Kindes kann die schwangere Mutter unter Umständen aber auch unterhaltsberechtigt sein. Das hängt dann wesentlich von deren Einkommen ab und müsste auch gesondert geltend gemacht werden. Die übrigen Kinder im Haushalt, die nicht Ihre leiblichen Kinder sind, werden bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens hingegen nicht berücksichtigt. Sie können lediglich über eine Antragstellung erreichen, dass Ihr Freibetrag aufgrund der besonderen Verpflichtungslage erhöht wird. Das ist aber nicht ganz so einfach.

  24. Hallo Ich habe ein P Konto und bekomme am Mittwoch 23.09.20 ,3323 Euro von der Berufsgenossenschaft verletztengeld als Nachzahlung darf das mir gepfändet werden und muss ich mir beim Gericht auch eine Befreiung beantragen Freundliche Grüße Frank B.


    ANTWORT: Die Bank prüft von sich aus nicht die Qualität des Eingangs als pfändbar oder unpfändbar. Aufgrund des P-Konto-Schutzes gewährt die Bank immer nur die Grundfreibeträge. Das Verletztengeld kann genauso wie die Nachzahlung insgesamt unpfändbar sein, aber hierzu werden Sie einen Antrag auf Freistellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen müssen. Dieser Antrag wurde vom Gesetzgeber gerade für die Fälle geschaffen, wo der Freibetrag des P-Kontos nicht genügt, um den gesamten unpfändbaren Eingang abzudecken. Die Antragstellung haben wir gesonderte Artikel, das passt nicht so richtig zum Thema der Pfändungstabelle.

  25. Guten Tag,

    ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase, die in wenigen Monaten endet. Nun endlich habe ich den Bescheid über die volle EM-Rente bekommen, der eine Nachzahlung über einen längeren Zeitraum beinhaltet. Ist es richtig, daß es nicht darauf ankommt wann oder in welcher Höhe gezahlt wurde, sondern für welche Monate? Nachzahlungen also letztlich zu einer Zuordnung der nachgezahlten Summe zu bestimmten Nachzahlungsmonaten führen, für die sich dadurch nachträglich eine andere Einkommenshöhe ergibt? Es also darauf ankommt, ob die auf die einzelnen Nachzahlungsmonate entfallenden Beträge zu einer Pfändbarkeit in diesen (von der Nachzahlung betroffenen) Monaten führen und deshalb auch ein außerordentlich hoher Nachzahlungsbetrag vollständig unpfändbar sein kann?


    ANTWORT: Ja, das haben Sie richtig verstanden, denn es gilt der Grundsatz, dass unerheblich ist, wann das Einkommen gezahlt wird, sondern es darauf ankommt, für welchen Monat. Nachträglich gezahltes Einkommen wird pfändungstechnisch dem Monat zugerechnet, für den es “bestimmt” sind. Das ergibt dann ggf. die Notwendigkeit, die Pfändbarkeit nachträglich für den betreffenden Monat neu zu bestimmen. Erfolgt eine Nachzahlung für mehrere Monate, können unter Umständen sehr hohe Nachzahlungssummen entstehen. Diese können tatsächlich vollständig unpfändbar sein, wenn sich aus der Rückrechnung auf die einzelnen Monate jeweils kein pfändbarer Betrag ergibt. Beispiel: Bereits gezahltes Einkommen pro Monat 1.000 Euro, Nachzahlung pro Monat 100 Euro = Gesamt 1.100 Euro = unpfändbar. Betrifft die Nachzahlung 2 Jahre, also 24 Monate, würden 2.400 Euro nachgezahlt, die völlig unpfändbar sind. Wir haben zu dem Thema allerdings einen speziellen Artikel (Pfändbarkeit von Nachzahlungen), denn das Thema betrifft nicht unmittelbar die Pfändungstabelle.

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