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Sicherungsübereignung – bei Verwertung droht Umsatzsteuer

proz2[20. August 2013] Die Sicherungsübereignung ist ein gängiges Mittel, um Kredite oder anderweitige Schulden zu besichern. Was im Privatbereich unkompliziert möglich ist, wenn beispielsweise Banken den Fahrzeugbrief als Sicherheit für eine Finanzierung einbehalten, kann im gewerblichen Bereich einige steuerliche Turbulenzen auslösen, sobald verwertet werden muss.

Was ist eine Sicherungsübereignung?

Gläubiger können sich zur Sicherung von Schulden per Vertrag Eigentum vom Schuldner übertragen lassen, bis die Schuld beglichen ist. Da der Gläubiger damit nur das treuhänderische Eigentum auf der Grundlage eines Besitzkonstituts erhält, bleibt der Schuldner im Besitz des Gegenstandes. Zur Sicherungsübereignung eignen sich dabei bewegliche Sachen oder eine Sachgesamtheit, wie zum Beispiel ein Warenlager mit wechselndem Bestand.

Diese Treuhandschaft endet vereinbarungsgemäß mit Rückübertragung bei Rückzahlung der Schuld. Gerade für die Wirtschaft sind diese Regelungen wichtig und vorteilhaft, weil die übertragenen Gegenstände nach wie vor genutzt werden können. Aus der Sicherungsübereignung ergibt sich noch keine Lieferung an den Gläubiger, aber er wird Umsatzsteuerschuldner nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG und kann die Vorsteuer abziehen (Hier mehr dazu).

Welche Rechte erwirbt der Sicherungsnehmer bzw. Gläubiger?

Verstößt der Schuldner gegen den Kreditvertrag, beispielsweise durch Nichtzahlung der vereinbarten Raten, kann der Gläubiger die sicherungsübereigneten Gegenstände verwerten. Dies kann durch Eigennutzung oder, wie in den meisten Fällen, durch Veräußerung an Dritte geschehen. Aus dem Erlös werden im besten Fall die Schulden abgelöst. Natürlich geht der Gläubiger damit Risiken ein, denn es kann immer zu falschen Bewertungen oder Verlusten bei der Veräußerung kommen, so dass die Sicherheiten gar nicht den Anforderungen entsprechen. Insbesondere der Prüfung der Eigentumsverhältnisse kommt dabei eine große Bedeutung zu, denn es kann zu Doppelübereignungen oder Probleme durch Eigentumsvorbehalte kommen. Wichtig ist, dass der Schuldner für den Werterhalt der übereigneten Gegenstände Sorge trägt, wie zum Beispiel durch entsprechende Versicherungen.

Steuerliche Behandlung bei Sicherungsübereignung und Verwertung

Grundsätzlich bleiben die übereigneten Gegenstände im wirtschaftlichen Eigentum des Schuldners und werden entsprechend steuerlich behandelt. Das gilt auch für das Handelsrecht, so dass zum einen die besicherte Forderung bilanziert wird, aber zum anderen die übertragenen Gegenstände zum Vermögen hinzugerechnet werden – solange keine Verwertung erfolgt. Mit der Verwertung wird eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung vorgenommen, die den Gläubiger zum Umsatzsteuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG macht. Der erwerbende Dritte hingegen ist wiederum vorsteuerabzugsberechtigt, wenn er nicht umsatzsteuerbefreit ist. Diese Regelungen zum Doppelumsatz gelten aber nur für Sicherungsübereignungen und Verwertungen außerhalb einer Insolvenz. Noch komplizierter wird der Vorgang, wenn durch die Verwertung die offene Schuld nicht vollständig abgetragen werden kann. Ein weiterer Sonderfall ist die Verwertung der Sicherungsübereignungen von umsatzsteuerbefreiten Unternehmen durch die Gläubiger, die sich so unter Umständen mit einer Differenzbesteuerung auseinandersetzen müssen.

Fazit: Komplikationen vermeiden – Verwertung im Vorfeld genau prüfen

Die Sicherungsübereignung beweglicher Gegenstände oder einer Sachgesamtheit ist ein probates Mittel zur Besicherung von Krediten oder anderweitigen Schulden, das sich umsatzsteuerrechtlich erst im Rahmen des Sicherungsfalls bemerkbar macht. Im Vorfeld einer Verwertung außerhalb einer Insolvenz sollte also genau geklärt werden, welche Umsatzsteuerpflichten aus der Veräußerung auf den Gläubiger zukommen können. Bei einer Verwertung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entfällt die Umsatzsteuerpflicht nach § 13 b Abs. 1 Nr. 2 UStG.

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