-
- • Wann liegt Überschuldung vor?
- • Was geschieht (als erstes), wenn Sie nicht mehr zahlen können? – Mahnungen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid
- • Was dann kommt: Gerichtsvollzieher, Vermögensauskunft (früher „Eidesstattliche Versicherung“), Lohn- und Kontopfändungen
- • Die Gläubiger kommen: Die zehn wichtigsten Tipps für den Notfall
- • Schulden: Die sechzehn größten Irrtümer und Missverständnisse
- • Schuldenbereinigung & Insolvenz: Der Ablauf des Verfahrens im Überblick (Ablaufschema)
- • Typische Schuldenfälle und Fallvarianten
- • Qualitätsmerkmale einer wirklich guten Schuldnerberatung
- • Pro Bono Initiative: Anwaltliche Hilfe für jedermann
- • Schuldnerhilfe Nothilfetelefon
- • Selbstverpflichtung – Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zum „Girokonto für jedermann“
Gesetzestexte
- BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch durchblättern, Einzelnormen nachlesen
- InsO – Insolvenzordnung Insolvenzordnung durchblättern, Einzelnormen nachlesen
- ZPO – Zivilprozessordnung Zivilprozessordnung durchblättern, Einzelnormen nachlesen
Tools
- Bewertung von PKW, Zweirad, Transporter, Geländewagen Den Wert eines KFZ bestimmen: Dies ist oft bei der Bewertung von Vermögen erforderlich.
- Insolvenzbekanntmachungen Eröffnete Insolvenzen finden
- Registerauskunft (GmbH, OHG usw.) Gemeinsames Registerportal der Länder, gibt Auskunft über Eintragung/ Bestand von registrierungspflichtigen Personen- und Kaptalgesellschaften
- Zuständiges Gericht finden Zuständiges Gericht finden: Welches Gericht ist z.B. für die Insolvenz, Mahnverfahren oder Vollstreckung zuständig?
Schlagwort: § 287 Abs. 2 InsO
8 Comments
Verkürzung der Restschuldbefreiung bis Juli 2022 im Detail
Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?
Wird das bis zur Restschuldbefreiung weiter eingezogene pfändbare Einkommen zurückgezahlt?

Vorzeitige Restschuldbefreiung: Das Ende ist das Ende.
INHALT
1. Einleitung
2. Am einen oder anderen Ende
3. Wo das Problem liegt
a. Problemlos: sechs Jahre
b. Problemfall: vorzeitige Befreiung
4. Nicht zurück und doch zurück
5. Falls Sie noch nicht genug haben…
a. Warum § 300a InsO analog?
b. Vermögen in § 300a InsO
c. Wozu zusätzlich § 299 InsO?
6. Fallstrick beachten!
1. Einleitung
2. Am einen oder anderen Ende
3. Wo das Problem liegt
a. Problemlos: sechs Jahre
b. Problemfall: vorzeitige Befreiung
4. Nicht zurück und doch zurück
5. Falls Sie noch nicht genug haben…
a. Warum § 300a InsO analog?
b. Vermögen in § 300a InsO
c. Wozu zusätzlich § 299 InsO?
6. Fallstrick beachten!
1. Einleitung
Es geht um folgenden Fall: Jemand stellt einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung rechtzeitig vor Ablauf von drei (bzw. fünf) Jahren. Obwohl die drei (bzw. fünf) Jahre inzwischen schon herum sind, geschieht zunächst gar nichts. Einen Monat später erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem die Gläubiger zu diesem Antrag angehört werden. Dafür räumt das Gericht eine Frist von einem weiteren Monat ein. Die Restschuldbefreiung ergeht schließlich erst zweieinhalb Monate nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre; in dieser Zeit hat aber der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder noch jeden Monat die pfändbaren Teile des Einkommens erhalten. Die Frage ist: Ist der (ab dem Ablauf des dritten bzw. fünften Jahres) noch einbehaltene Teil des pfändbaren Einkommens an den Schuldner zurückzuzahlen?
Ganzen Artikel zeigen