1. Einleitung
2. Am einen oder anderen Ende
3. Wo das Problem liegt
a. Problemlos: sechs Jahre
b. Problemfall: vorzeitige Befreiung
4. Nicht zurück und doch zurück
5. Falls Sie noch nicht genug haben…
a. Warum § 300a InsO analog?
b. Vermögen in § 300a InsO
c. Wozu zusätzlich § 299 InsO?
6. Fallstrick beachten!
1. Einleitung
Es geht um folgenden Fall: Jemand stellt einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung rechtzeitig vor Ablauf von drei (bzw. fünf) Jahren. Obwohl die drei (bzw. fünf) Jahre inzwischen schon herum sind, geschieht zunächst gar nichts. Einen Monat später erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem die Gläubiger zu diesem Antrag angehört werden. Dafür räumt das Gericht eine Frist von einem weiteren Monat ein. Die Restschuldbefreiung ergeht schließlich erst zweieinhalb Monate nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre; in dieser Zeit hat aber der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder noch jeden Monat die pfändbaren Teile des Einkommens erhalten. Die Frage ist: Ist der (ab dem Ablauf des dritten bzw. fünften Jahres) noch einbehaltene Teil des pfändbaren Einkommens an den Schuldner zurückzuzahlen?
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