Das „halbe Kind“ – Aktuelle Exceldatei

Aktuelle Vorlage für den Zeitraum 01.07.2024-30.06.2025 zum Download

Es sind in der Excel-Datei zur Berechnung der nur anteilsmäßigen Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen die Freibeträge auf den Stand ab 01.07.2024 aktualisiert. Deshalb stellen wir nunmehr eine aktuelle Version (1.6) zum Download zur Verfügung:

Download aktuelle Version 1.6 für 01.07.2024-30.06.2025

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Neue Freibeträge – Pfändungstabelle 01.07.2024-30.06.2025

Die neuen Freibeträge liegen vor: Nicht unerhebliche Erhöhung

Ab 1. Juli 2024 sind die Pfändungsfreigrenzen wieder gestiegen. Die neuen Pfändungsfreigrenzen wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl. Nr. 160 v. 16.05.2024,  BGBl. I Nr.  165a v. 24.05.2024 [Korrektur]) veröffentlicht. Die Werte gelten bis zum 30.06.2025.

die neue Pfändungstabelle können Sie hier sehen:

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P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

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Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1

Wenn das P-Konto nicht genügt, muss ein Antrag gestellt werden, sonst verliert man Geld. Das ist oft gar nicht sehr schwierig. Wenn man verstanden hat, wie es geht.

 Aktualisiert  Mai 2022  In unserem Artikel „Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht“ haben wir versucht, ein grundlegendes Verständnis der Pfändungsmechanik zu ermöglichen. Wer die Wirkung einer Pfändung, insbesondere bei Pfändung von Lohn und Einkommen verstehen will, sollte dies lesen. Heute widmen wir uns aber dem Folge-Thema: Wie bekommt man sein (unpfändbares) Einkommen auf dem Konto vollständig frei? Wie also kann man über den vollen Freibetrag (= der über den P-Konto-Freibetrag hinausgeht) verfügen? Es geht dabei um die Umsetzung der dafür erforderlichen Antragstellung. Die Antragstellung wird danach konkret erläutert (dies geschieht im 2. Teil des Artikels), so dass damit eine praktische Möglichkeit für Betroffene bestehen sollte, selbst einen solchen Antrag zu stellen.

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Das halbe Kind im Pfändungsrecht

1. Teil - Nur teilweise Berücksichtigung der Unterhaltspflichten: § 850c Abs. 6 ZPO

 Aktuell  Juni/ Juli 2021  Die pfändbaren Beträge des Einkommens kann man relativ leicht bestimmen: Man liest sie einfach aus der Pfändungstabelle ab. Das ist im Normalfall keine anspruchsvolle Aufgabe.

§ 850c Abs. 6 ZPO (bis 2020: § 850c Abs. 4) enthält eine wichtige Abweichung, denn dort ist geregelt, dass unterhaltsberechtigte Personen ganz oder auch nur teilweise unberücksichtigt bleiben können.

Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Freibeträge der Pfändungstabelle zugunsten des Gläubigers zu verringern. Bei der „nur teilweisen Berücksichtigung“ wird durch das Gericht bestimmt, zu welchem prozentualen Anteil (häufig 50 %) die Unterhaltspflicht unberücksichtigt bleiben soll. Wenn dies geschieht, hilft die Pfändungstabelle plötzlich nicht mehr weiter, denn die dort ausgegebenen Zahlen beruhen auf der vollständigen Berücksichtigung von Unterhaltspflichten. Wie wird die (nur) anteilmäßige Berücksichtigung also berechnet? – Um die Beantwortung dieser Frage geht es uns in diesem Artikel.

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Arithmetik der Einkommenspfändung

Grundlagen - Was unter der "Motorhaube" des § 850c ZPO steckt.

Selbst berechnet

 Aktualisiert Juni 2020  In der Praxis stellt sich sehr häufig die Frage, wie die Pfändungsfreibeträge, wie wir sie in der Pfändungstabelle vorfinden, gebildet werden. Die Berechnung erfolgt nach den Vorgaben des § 850c Zivilprozessordnung (ZPO). Dort findet man die Berechnungsmethode, mit der für jeden Netto-Einkommensbetrag der dazugehörige pfändbare Betrag ausgerechnet werden kann und zwar haargenau so, wie man ihn auch in der Tabelle selbst vorfindet. Auch die offizielle Pfändungstabelle ist nichts anderes, als eine Sammlung von Beträgen, die aus dieser Berechnung hervorgegangen ist. Diese Berechnungsmethode ist immer gleich, es müssen hierzu nur die statischen Freibeträge bekannt sein, die durch die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreibeträgen in den ungeraden Jahren überprüft und (zumeist) geändert werden (zuletzt zum 01.07.2019).

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Leserfrage: Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung?

Licht im Dunkeln: § 850a Ziff. 2 ZPO, § 7 Abs. 4 BUrlG und § 850c ZPO

FragenbuchFrage: „Ich bin seit mehr als zwei Jahren Angestellter und beziehe ein monatliches Gehalt von ca. 1.600 € brutto. Es liegt eine Lohnpfändung vor, der gepfändete Betrag beläuft sich auf ca. 100 € monatlich.  Es handelt sich dabei um Unterhaltsschulden. Im Jahr 2018 habe ich mehrere Urlaubstage angehäuft, die ich mir nun gerne auszahlen lassen würde. Der Steuerberater meines Arbeitgebers erklärte mir nun, dass die gesamte Summe aus der Urlaubsabgeltung pfändbar ist. Meine Recherchen ergaben jedoch, dass die Pfändungsfreigrenzen auch bei der Urlaubsabgeltung anzuwenden sind. Welche Annahme ist nun richtig?“

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Excel-Vorlage: Berechnung zum „halben Kind“

2. Teil - Programm zur Ermittlung nur anteilmäßig zu berücksichtigender Unterhaltspflichten, § 850c Abs. 4 ZPO

 Dezember 2018  In unserem 1. Teil zum Thema Das halbe Kind im Pfändungsrecht haben wir dargestellt, wie die Berechnung von nur teilweise zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten erfolgt. Es zeigte sich, dass man in diesen Fällen um eine Berechnung nicht herum kommt, weil die amtliche Pfändungstabelle hierbei nicht weiterhilft. Allerdings kann man das Problem mit brauchbaren Hilfsmitteln leicht lösen. Ein sehr gutes Werkzeug hierfür ist die Berechnung mittels Excel-Vorlagen. Die von uns programmierte Vorlage, die Sie hier herunterladen und frei nutzen können, erfüllt diese Aufgabe. Sie ermöglicht es, nach Eingabe der Unterhaltspflichten und des Nettoeinkommens, den jeweils pfändbaren Betrag sofort abzulesen. Die Anwendung der Tabelle erklären wir im nachfolgenden Artikel.

Wichtiger Hinweis
Wir haben eine wichtige Änderung in der Darstellung eingearbeitet, die auf einem Hinweis einer Leserin beruht. Die Reihenfolge der Angabe der unterhaltsberechtigten Personen richtet sich nicht – wie bisher hier dargestellt – nach dem Geburtsdatum, sondern nach dem Wert der prozentualen Berücksichtigung. Wir werden in Kürze einen weiteren Artikel zur Erläuterung hier verlinken.

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Pfändbarkeit von Nachzahlungen

Mit Berücksichtigung BGH-Entscheidung v. 24.01.2018 zur Pfändbarkeit von ALG-2-Nachzahlungen

Der Einkommensschutz gemäß § 850c ZPO sieht vor, was vom monatlichen Einkommen als unpfändbar zu belassen ist. Es reicht hier in der Regel ein Blick in die Pfändungstabelle, um entscheiden zu können, was von einem bestimmten Einkommen als unpfändbar anzusehen ist. Das ist also technisch gesehen relativ leicht erklärt. Was ist nun aber mit Einkommenszahlungen, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Monat stehen, für den sie bestimmt sind?

Es kommt ja häufiger vor, dass Einkommen im Folgemonat für den Vormonat gezahlt wird. Das ist in der Praxis pfändungsrechtlich überhaupt gar kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber nach 10 Monaten feststellt, dass er seinem Arbeitnehmer monatlich 200 € zu wenig gezahlt hat und dies nunmehr im 11. Monat in einer Summe nachzahlt? Dann kommen mit einem Schlag 2.000 € zusätzlich auf dem Konto des Arbeitnehmers an. Ist das dann pfändungsgeschützt?

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Gilt die Pfändungstabelle auch bei Selbständigkeit?

Der Schutz des Einkommens von Arbeitnehmern ist recht klar geregelt, wie sieht es aber bei Selbständigen aus? Stand Dezember 2016

FragenbuchFrage: „Gilt die Pfändungstabelle auch bei Selbständigkeit? Wie errechnet sich hier ein Netto-Einkommen, da ja noch Steuern und Krankenversicherung und Rentenversicherung selber zu zahlen sind?“

Antwort: Das Problem bei der Selbstständigkeit ist, dass die Einnahmen Bruttoeinnahmen sind. Sie fallen auch inhaltlich nicht direkt unter den Begriff „Arbeitseinkommen“, wie er in § 850 ZPO zugrunde gelegt wird.

Allerdings ist es rechtlich so, dass auch dem Selbstständigen der Freibetrag nach § 850c ZPO zusteht. Dies ergibt sich aus § 850i ZPO. Ganzen Artikel zeigen

P-Konto 2012

Was sich für das Pfändungsschutzkonto ändert - was ist neu?

P-Konto 2012[13. November 2011] Das P-Konto gibt es nun schon seit mehr als einem Jahr. Trotz der Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Regelungen, die immer wieder eine Nachbesserung erfordert haben, bildet das Konto einen guten Schutz vor Pfändungsmaßnahmen der Gläubiger und dient der Sicherstellung des unpfändbaren Einkommens.

Was ist neu ab 2012?

Im Prinzip nicht viel. Aber: Die Fragen nach den Änderungen im nächsten Jahr (2012) haben in den letzten Wochen sehr stark zugenommen. Dies zeigt, dass die Verunsicherung sehr groß ist. Zuallererst: Für alle, die bereits ein P-Konto haben, ändert sich gar nichts. Die schon vor Bestehen des P-Kontos existierende Möglichkeit, eine Freigabe des Kontos durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts zu erreichen und/oder das Sozialgeld innerhalb einer bestimmten Frist abzuholen werden aber ab 2012 nicht mehr oder nur noch beschränkt bestehen. Der dahinter stehende Gedanke ist der, dass das P-Konto den Schutz von pfändungsfreiem Einkommen hinreichend absichert, so dass auf diese alternativen Möglichkeiten verzichtet werden kann. Es ist daher wichtig, dass jene Personen, die die Wirksamkeit einer Kontopfändung bislang mit Hilfe des Gerichts abgewehrt oder die sich an die Abholung ihres Sozialgeldes in den ersten Wochen nach Eingang auf dem Konto „gewöhnt“ haben, nunmehr ein P-Konto einrichten. Nur diese Personen betrifft der dringende Aufruf, sich unbedingt noch vor Ablauf des Jahres 2011 um die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto zu bemühen. Die Banken haben gemäß § 38 EGZPO (Einführungsgesetz ZPO) ihre Kunden (alle Kontoinhaber) bis zum 30.11.11 entsprechend zu informieren, was in der Regel auf elektronischen Ausdrucken erfolgt(e). Diese Information erhalten/ erhielten also auch Kunden, die ein P-Konto nicht benötigen.

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Die aktuelle Pfändungstabelle 2011 (Geltung ab 01.07.11)

Ab 1. Juli gelten höhere Pfändungsfreibeträge - Neue Pfändungstabelle nun verfügbar

Nachträglicher Hinweis: Die Pfändungstabelle wurde späterhin mehrfach geändert. Die aktuelle Pfändungstabelle finden Sie hier:

  21.05.2011/ Artikel überholt    Das Bundesjustizministerium hat nunmehr die neue Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO bekannt gegeben. Wie bereits erwartet, erhöht sich der Grundpfändungsfreibetrag („Sockelbetrag“) um 40 Euro. Die neue Tabelle und Downloadlinks für die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt sowie zu einer Excel-Datei mit der neuen Pfändungstabelle sowie Beispiele und weitere Hinweise finden Sie ab jetzt auf unserer Pfändungsseite.

P-Konto: Gesetz vom 23.02.2011 soll Mängel beseitigen

Beseitigung des sog. Monatsanfangsproblems (Update)

 Februar 2011  Wie das Bundesministerium der Justiz (BMJ) auf seiner Webseite mit Datum vom 24.02.11 mitteilt, wurde durch den Bundestag am 23. Februar eine „Präzisierung“ der 2010 in Kraft gesetzten Regelungen zum Pfändungsschutz von Konten (P-Konto) beschlossen, die das sogenannte Monatsanfangsproblem bei der Zahlung von Sozialleistungen beseitigen soll. Zur Begründung gab das BMJ an, dass die „…ersten Erfahrungen mit dem P-Konto“ gezeigt hätten, „dass es bei einigen Kreditinstituten zu Umsetzungsproblemen gekommen ist“. Diese etwas euphemistische Darstellung wird dem Problem zwar nicht gerecht, denn die Erforderlichkeit einer entsprechenden Klarstellung wurde bei der mehrjährigen Planung des Gesetzes schlicht übersehen und ist nicht etwa einfach nur dadurch entstanden, dass „einige“ Banken „Probleme“ hätten, also überfordert seien (was allerdings grundsätzlich nicht ganz von der Hand zu weisen ist, wie sich bei der Einführung des P-Kontos zum 01.07.10 häufig zeigte). Unabhängig davon ist es natürlich begrüßenswert, dass die Anpassung der rechtlichen Grundlagen nunmehr erfolgt. Die diesbzgl. Gesetzesänderung wurde nach der Mitteilung des BMJ am 23.02.2011 in 2./3. Lesung des Bundestages beschlossen Ganzen Artikel zeigen

Unterhaltsschulden: Altschulden in der Insolvenz

Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Warum es auch außerhalb der Insolvenz von Bedeutung ist.

Unterhalt

Grundsätzliches zu Unterhaltsschulden

 Februar 2011/ 2018  Wenn ein Gläubiger in das Einkommen des Schuldners vollstreckt, ist der Schuldner vor „Kahlpfändung“ geschützt: § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) und die aktuelle Pfändungstabelle legen die Grenze fest, bis zu der das Einkommen des Schuldners wirksam gepfändet werden kann. Diese Grenze liegt wesentlich über dem „Sozialhilfeniveau“; die konkrete Höhe ist von der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners abhängig.

Ausnahmen gibt es allerdings auch hier. Die wichtigste: Unterhaltsschulden. Gemäß § 850d ZPO ist es dem Unterhaltsgläubiger möglich, Pfändungen in das Einkommen derart vorzunehmen, dass dem Schuldner nur noch der Sozialhilfesatz verbleibt Ganzen Artikel zeigen

Pfändungsfreigrenze

Was ist das? Anlässlich der Erhöhung 2011.

§ 850c ZPO

Pfändungsfreigrenzen: Was ist das?

 Dezember 2010  Ein Gläubiger, der über einen Titel verfügt (oft in Form eines Vollstreckungsbescheids, aber auch Urteile oder rechtskräftige Bescheide von Behörden), kann grundsätzlich das Vermögen bzw. das Einkommen des Schuldners pfänden. Mit welchen Methoden er dies tut, ist letztlich eine Frage der Taktik (insb. Kontopfändung und/ oder Lohnpfändung). Da Schuldner oft kein nennenswertes Vermögen besitzen, versuchen Gläubiger in aller Regel, dessen Einkünfte zu pfänden. Hier bestehen zum Schutz des Schuldners allerdings sog. Pfändungsfreigrenzen. Überschreitet der Schuldner mit seinem monatlichen Einkommen die für ihn geltende Grenze nicht, kann er die Inanspruchnahme seines Einkommens vollständig verhindern. Übersteigt er sie, regelt die Tabelle, in welcher Höhe dieses Einkommen vor Pfändungsmaßnahmen (genauer gesagt: vor einer Überweisung an den Gläubiger) geschützt werden kann. Dieser Schutz gilt auch in einer Insolvenz.

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Behördenmurks II

Der nachfolgende Fall hat sich nachweislich im Jahre 2010 ereignet und ist uns aus den Berichten einer Schuldnerberatungsstelle aus Leipzig bekannt geworden. Die Fälle sind nicht repräsentativ, da die meisten Gläubiger – und natürlich auch Behörden – sich an die Verfahrensvorgaben halten. Aus der Erfahrung lässt sich indes sagen, dass es kein einheitliches Vorgehen der Behörden gibt. Auch muss schon eingangs festgehalten werden, dass diese Fälle hätten nicht eintreten müssen, wenn die Schuldner sich rechtzeitig an ihre Schuldnerberatung gewandt hätten oder deren dringender Empfehlung gefolgt wären.

Wenn Behörden Ärger machen

Der Unterhaltsstelle X wurde die Einleitung eines Verfahrens gem. § 305 InsO bekannt gegeben. Sie meldete Ihre Forderungen aus dem Jahr 1994(!) an und platzierte – obwohl sie seit 1994 nicht ein einziges Mal vollstreckend tätig wurde – nunmehr sofort eine Lohnpfändung beim Schuldner gem. § 850d ZPO. Diese Regelung sieht vor, dass Pfändungen unabhängig vom Pfändungsfreibetrag gem. § 850c ZPO erfolgen dürfen. Sofern es sich – wie hier – um Altschulden handelt, ist dies zwar nur möglich, wenn der Schuldner die Zahlung (im Jahre 1994) „absichtlich“ nicht vorgenommen hat. Im vorliegenden Falle lag für jedermann erkennbar diese Absicht zwar nicht vor, da die Einstellung der Zahlung 1994 durch die Arbeitslosigkeit des Schuldners verursacht wurde. Die Unterhaltsstelle muss das Vorliegen der Absicht allerdings nach der Rechtsprechung des BGH nicht beweisen.

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Behördenmurks I

Der nachfolgende Fall hat sich nachweislich im Jahre 2010 ereignet und ist uns aus den Berichten einer Schuldnerberatungsstelle aus Leipzig bekannt geworden. Die Fälle sind nicht repräsentativ, da die meisten Gläubiger – und natürlich auch Behörden – sich an die Verfahrensvorgaben halten. Aus der Erfahrung lässt sich indes sagen, dass es kein einheitliches Vorgehen der Behörden gibt. Auch muss schon eingangs festgehalten werden, dass diese Fälle hätten nicht eintreten müssen, wenn die Schuldner sich rechtzeitig an ihre Schuldnerberatung gewandt hätten oder deren dringender Empfehlung gefolgt wären.

Wenn Behörden „pfiffig“ sein wollen

Dass ein Gläubiger versucht, mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung an sein Geld zu kommen, ist nicht zu beanstanden. Dafür sind die betreffenden rechtlichen Regelungen ja da. Ärgerlich wird es aber, wenn ein Gläubiger Maßnahmen ergreift, mit denen er sich Sondervorteile verschaffen will, die durch die Regelungen des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts nicht gestützt werden oder die – einfacher formuliert – gegen den gesunden Menschenverstand verstoßen. Und dies ist umso ärgerlicher, wenn die Ausführenden Behörden sind, von denen man eigentlich erwarten müsste, dass sie einer besonders genauen Beobachtung des Rechts unterworfen sind.

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