
Ab 1. Juli 2025 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die neuen Pfändungsfreigrenzen wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, Nr. 110 v. 11.04.2025) veröffentlicht. Die Werte gelten bis zum 30.06.2026.
Damit beträgt seit 1. Juli 2025 der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.555,00 EURO (vorher: 1.491,75 EURO). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, für die erste Unterhaltspflicht um monatlich 585,23 EURO (bisher: 561,43 EURO) und um jeweils weitere 326,04 EURO (bisher 312,78 EURO) für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht.
Folgen für das P-Konto: Auch hier steigen natürlich die Freibeträge (und zwar grundsätzlich automatisch). Der einfache Grundfreibetrag beträgt seit 01.07.2025 (ohne Unterhaltspflichten, Kindergeld usw.) 1.555,00 EURO, wird aber auf dem P-Konto gem. § 899 Abs. 1 ZPO auf 10 volle Euro aufgerundet, weshalb der Grundfreibetrag auf dem P-Konto 1.560,00 EURO beträgt. Wenn Sie schon ein P-Konto haben, passt die Bank von sich aus die Freibeträge an.
Die neue Pfändungstabelle können Sie hier sehen:
Hintergrund: Die Freibeträge und damit die Pfändungstabelle werden seit 2021 jährlich (vorher geschah dies nur aller zwei Jahre) überprüft und gegebenenfalls geändert. Dies hat in den Jahren ab 2011 stets zu einer Erhöhung der Freibeträge geführt. Durch die Änderung der Grundfreibeträge ändert sich der Betrag, der von einem Einkommen pfändbar ist. Wie viel beim jeweiligen Nettoeinkommen einer Person genau pfändbar ist, ergibt sich aus einer gesetzlich festgelegten Berechnung, deren Ergebnis jeweils aus der amtlichen Pfändungstabelle entnommen werden kann. Zur näheren Darlegung der Pfändungsberechnung möchten wir auf unsere spezielleren Artikel hinweisen.