P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

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Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

Was wird mit dem geschützten Guthaben im nächsten Monat? Und im übernächsten?

Fragenbuch

 Aktualisiert  Mai 2022  Der nachfolgende Artikel wurde aufgrund der Gesetzesänderung, die seit Dezember 2021 gilt, aktualisiert.

Frage: „Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?“

Antwort: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des Eingangsmonats etwas auf dem Konto, wird es in den nächsten drei Folgemonaten nicht beachtet, steht Ihnen also ohne Anrechnung neben dem regulären Eingang zur Verfügung. Ist es aber zum Beginn des vierten Monats nach Eingang immer noch auf dem Konto, dann ist es voll pfändbar. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der P-Konto-Regeln im Dezember 2021 die Übernahmezeit auf drei Monate erhöht, vorher bestand der Übernahmezeitraum lediglich aus dem Folgemonat nach Eingang des Betrags.
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Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1

Wenn das P-Konto nicht genügt, muss ein Antrag gestellt werden, sonst verliert man Geld. Das ist oft gar nicht sehr schwierig. Wenn man verstanden hat, wie es geht.

 Aktualisiert  Mai 2022  In unserem Artikel „Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht“ haben wir versucht, ein grundlegendes Verständnis der Pfändungsmechanik zu ermöglichen. Wer die Wirkung einer Pfändung, insbesondere bei Pfändung von Lohn und Einkommen verstehen will, sollte dies lesen. Heute widmen wir uns aber dem Folge-Thema: Wie bekommt man sein (unpfändbares) Einkommen auf dem Konto vollständig frei? Wie also kann man über den vollen Freibetrag (= der über den P-Konto-Freibetrag hinausgeht) verfügen? Es geht dabei um die Umsetzung der dafür erforderlichen Antragstellung. Die Antragstellung wird danach konkret erläutert (dies geschieht im 2. Teil des Artikels), so dass damit eine praktische Möglichkeit für Betroffene bestehen sollte, selbst einen solchen Antrag zu stellen.

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Fidorbank kündigt P-Konten

Wenn die Bank Kunden im Regen stehen lässt

 September 2019   Über die zum Teil bedenkliche Praxis einzelner Banken im Zusammenhang mit P-Konten haben wir schon mehrfach berichtet. Erinnert sei hierbei an die kundenunfreundliche Praxis der Dresdner Volksbank, die sich reihenweise von Kunden mit P-Konten getrennt hatte („Schalterhygiene“).

Im Rahmen unserer Artikelreihe zum P-Konto, insbesondere mit unserem Hauptartikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis erhalten wir stets erneut Berichte, aus denen sich ergibt, dass Banken ohne einen nachvollziehbaren Grund Kündigungen aussprechen oder einfach die gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend berücksichtigen Ganzen Artikel zeigen

Pfändbarkeit von Nachzahlungen

Mit Berücksichtigung BGH-Entscheidung v. 24.01.2018 zur Pfändbarkeit von ALG-2-Nachzahlungen

Der Einkommensschutz gemäß § 850c ZPO sieht vor, was vom monatlichen Einkommen als unpfändbar zu belassen ist. Es reicht hier in der Regel ein Blick in die Pfändungstabelle, um entscheiden zu können, was von einem bestimmten Einkommen als unpfändbar anzusehen ist. Das ist also technisch gesehen relativ leicht erklärt. Was ist nun aber mit Einkommenszahlungen, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Monat stehen, für den sie bestimmt sind?

Es kommt ja häufiger vor, dass Einkommen im Folgemonat für den Vormonat gezahlt wird. Das ist in der Praxis pfändungsrechtlich überhaupt gar kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber nach 10 Monaten feststellt, dass er seinem Arbeitnehmer monatlich 200 € zu wenig gezahlt hat und dies nunmehr im 11. Monat in einer Summe nachzahlt? Dann kommen mit einem Schlag 2.000 € zusätzlich auf dem Konto des Arbeitnehmers an. Ist das dann pfändungsgeschützt?

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AG Buxtehude: Banken und Sparkassen dürfen die Einrichtung des P-Kontos nicht an Zusatzvereinbarungen knüpfen

Urteil des AG Buxtehude 31 C 587/16 zur Praxis einer Sparkasse: Einzug von Bankkarte, Sperrung des Zugangs zum Bankdrucker und zum Geldautomaten

1. Einleitung

[Februar 2017] Darum ist das nachfolgend besprochene Urteil des Amtsgerichts Buxtehude so interessant: Es zeigt, dass sich Betroffene auch ohne großen Aufwand selbst gegen das rechtswidrige Verhalten ihrer Bank effektiv wehren können. Niemand muss also dulden, dass ihm die Kontokarte entzogen wird oder Geld nur noch am Schalter ausgezahlt werden soll, nur weil das Konto als P-Konto geführt werden soll.

Obwohl die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) nun schon seit einiger Zeit existieren, gibt es nach wie vor Probleme bei der Umsetzung. Seit einigen Jahren sind Verbraucherschutzverbände damit beschäftigt, Banken abzumahnen. So gut wie immer erfolgreich.

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§ 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

Wie man bei einer Kontopfändung einen Antrag nach § 850k Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) selbst stellt und seine Rechte sichert

850k Abs. 4 ZPO

 

Mitteilung Januar 2022: Bitte beachten Sie, dass die Regelungen mit Wirkung ab Dezember 2021 geändert worden sind. Die Rechtslage hat sich nur minimal verändert, allerdings stimmen die hier angegebenen Normen nicht mehr.  So wird die Antragstellung nicht mehr nach § 850k Abs. 4 ZPO vorgenommen, sondern ist jetzt enthalten in § 906 Abs. 2 ZPO. Wir versuchen, den Artikel so schnell wie möglich zu aktualisieren. Vorwegnehmen kann man, dass die gesetzliche Änderung die ganze Sache nicht einfacher machr, da die wirklichen Probleme damit nicht gelöst worden sind.
 April 2016  Wir haben im 1. Teil gesehen, warum und wo ein Antrag zur Freigabe des Kontos gestellt werden muss. Der Gesetzgeber hat zugunsten einer einfachen praktischen Handhabe für die Banken sehr viele Dinge dem betroffenen Schuldner überlassen. Im Bereich des Kontoschutzes geht das so weit, dass ohne Aktivität des Schuldners dort auch erhebliche Teile des unpfändbaren Einkommens verloren gehen können. Wer sich nicht kümmert, kann also viel verlieren.

Das „Wie“ des Schutzes haben wir bisher nur theoretisch besprochen. Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie zum Teufel muss ich diesen verdammten Antrag stellen? Wir konzentrieren uns dabei auf den Fall, bei dem Lohn und Konto parallel gepfändet werden, also eine Lohn- und eine Kontopfändung vorliegt (unechte Doppelpfändung). Den Fall einer Kontopfändung ohne gleichzeitige Lohnpfändung besprechen wir am Ende als speziellen Fall (unten unter V. 3.). Auch auf den speziellen Fall der Kombination Lohnabtretung/ Kontopfändung kommen wir zu sprechen (siehe unter V. 4.)

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Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen

Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13

Aufgrund der Gesetzesänderung gibt es seit Dezember 2021 einen neueren Stand: First-in-first-Out ist nun direkt in das Gesetz aufgenommen worden, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Siehe hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (Frage 13)
BGH[19. März 2015] Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen die Commerzbank* beim Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung erwirkt, die für alle übrigen Banken ebenfalls zu beachten ist. Neben einigen speziellen Fragen wendet sich der BGH auch der Frage zu, ob bzw. inwieweit einem Kontoinhaber das Recht zusteht, die Rückumwandlung seines P-Kontos zu verlangen. Im Ergebnis bestätigt der BGH dieses Recht und kommt damit zum gleichen Ergebnis wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 26.06.12 (wir berichteten), dem sich der BGH in dieser Entscheidung auch ausdrücklich anschließt.

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Kann ich mein P-Konto wieder in ein normales Konto umwandeln?

Leserfragen - Hier: Anspruch auf Rückumwandlung eines P-Kontos - Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.06.12 (2 O 142/11)

Aufgrund der Gesetzesänderung gibt es seit Dezember 2021 einen neueren Stand: First-in-first-Out ist nun direkt in das Gesetz aufgenommen worden, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Siehe hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (Frage 13)

Fragenbuch

Frage: Guten Tag, ich habe vor sieben Monaten ein P-Konto eingerichtet. Inzwischen habe ich mich mit meinen Gläubigern geeinigt, so dass keine Pfändung mehr auf dem Konto droht. Kann ich mein P-Konto jetzt wieder in ein normales Konto umwandeln lassen?

Mit freundlichen Grüßen Frieder M. (Berlin)*

Antwort: In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist geregelt, dass jeder, der ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse führt, dies auf eigenen Wunsch jederzeit zu einem P-Konto umwandeln kann (§ 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO). Dies ist also ein einklagbarer Anspruch, den der Kunde gegen sein kontoführendes Institut nötigenfalls gerichtlich durchsetzen kann. Einen Anspruch auf Rückumwandlung hat das Gesetz indes nicht formuliert.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Bank sich nunmehr weigern kann, einem entsprechenden Verlangen des Kunden nachzukommen. Nicht alles ist rechtlich normiert, vor allem, wenn etwas auf der Hand zu liegen scheint. Dies hat sich bei der rechtlichen Ausgestaltung von P-Konten bisher immer als Irrweg herausgestellt. Man muss offenbar alles regeln, damit sich Banken gesetzeskonform verhalten.

Die Lösung liegt (eigentlich) auf der Hand

Warum liegt die Lösung der Frage auf der Hand? Das P-Konto ist eine Schutzfunktion, deren sich der Bankkunde bedienen kann. Er ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet – selbst in höchster Not – diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Er ist also „Herr der Schutzfunktion“.

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P-Konto 2012

Was sich für das Pfändungsschutzkonto ändert - was ist neu?

P-Konto 2012[13. November 2011] Das P-Konto gibt es nun schon seit mehr als einem Jahr. Trotz der Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Regelungen, die immer wieder eine Nachbesserung erfordert haben, bildet das Konto einen guten Schutz vor Pfändungsmaßnahmen der Gläubiger und dient der Sicherstellung des unpfändbaren Einkommens.

Was ist neu ab 2012?

Im Prinzip nicht viel. Aber: Die Fragen nach den Änderungen im nächsten Jahr (2012) haben in den letzten Wochen sehr stark zugenommen. Dies zeigt, dass die Verunsicherung sehr groß ist. Zuallererst: Für alle, die bereits ein P-Konto haben, ändert sich gar nichts. Die schon vor Bestehen des P-Kontos existierende Möglichkeit, eine Freigabe des Kontos durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts zu erreichen und/oder das Sozialgeld innerhalb einer bestimmten Frist abzuholen werden aber ab 2012 nicht mehr oder nur noch beschränkt bestehen. Der dahinter stehende Gedanke ist der, dass das P-Konto den Schutz von pfändungsfreiem Einkommen hinreichend absichert, so dass auf diese alternativen Möglichkeiten verzichtet werden kann. Es ist daher wichtig, dass jene Personen, die die Wirksamkeit einer Kontopfändung bislang mit Hilfe des Gerichts abgewehrt oder die sich an die Abholung ihres Sozialgeldes in den ersten Wochen nach Eingang auf dem Konto „gewöhnt“ haben, nunmehr ein P-Konto einrichten. Nur diese Personen betrifft der dringende Aufruf, sich unbedingt noch vor Ablauf des Jahres 2011 um die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto zu bemühen. Die Banken haben gemäß § 38 EGZPO (Einführungsgesetz ZPO) ihre Kunden (alle Kontoinhaber) bis zum 30.11.11 entsprechend zu informieren, was in der Regel auf elektronischen Ausdrucken erfolgt(e). Diese Information erhalten/ erhielten also auch Kunden, die ein P-Konto nicht benötigen.

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Kosten für P-Konto – Wenn Banken Zusatzgebühren verlangen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnt 33 Banken und Sparkassen ab

[April 2011] Nachdem bereits zum 24.02.11 eine Gesetzeskonkretisierung wegen des sog. Monatsanfangsproblems erforderlich wurde (siehe hier), ist ein weiteres, seit Einführung des P-Kontos (Pfändungsschutzkonto) auftretendes Problem immer noch nicht gelöst: Dass Banken zur Führung des seit 01.07.2010 gesetzlich vorgesehenen P-Kontos zusätzliche Gebühren verlangen und oft nicht unerhebliche Einschränkungen bei der Nutzung des Kontos vorsehen, gab schon mehrfach Anlass zur Kritik. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat dies zum Anlass genommen, die Bundesregierung im März 2011 aufzufordern, für eine gesetzliche Klarstellung zu sorgen; dies sei insbesondere wegen des Auslaufens des „herkömmlichen“ Pfändungsschutzes Ende 2011 von Wichtigkeit.

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P-Konto: Gesetz vom 23.02.2011 soll Mängel beseitigen

Beseitigung des sog. Monatsanfangsproblems (Update)

 Februar 2011  Wie das Bundesministerium der Justiz (BMJ) auf seiner Webseite mit Datum vom 24.02.11 mitteilt, wurde durch den Bundestag am 23. Februar eine „Präzisierung“ der 2010 in Kraft gesetzten Regelungen zum Pfändungsschutz von Konten (P-Konto) beschlossen, die das sogenannte Monatsanfangsproblem bei der Zahlung von Sozialleistungen beseitigen soll. Zur Begründung gab das BMJ an, dass die „…ersten Erfahrungen mit dem P-Konto“ gezeigt hätten, „dass es bei einigen Kreditinstituten zu Umsetzungsproblemen gekommen ist“. Diese etwas euphemistische Darstellung wird dem Problem zwar nicht gerecht, denn die Erforderlichkeit einer entsprechenden Klarstellung wurde bei der mehrjährigen Planung des Gesetzes schlicht übersehen und ist nicht etwa einfach nur dadurch entstanden, dass „einige“ Banken „Probleme“ hätten, also überfordert seien (was allerdings grundsätzlich nicht ganz von der Hand zu weisen ist, wie sich bei der Einführung des P-Kontos zum 01.07.10 häufig zeigte). Unabhängig davon ist es natürlich begrüßenswert, dass die Anpassung der rechtlichen Grundlagen nunmehr erfolgt. Die diesbzgl. Gesetzesänderung wurde nach der Mitteilung des BMJ am 23.02.2011 in 2./3. Lesung des Bundestages beschlossen Ganzen Artikel zeigen