Die meisten Landgerichte dürften sich zwischenzeitig bei der Frage, ob ein Bußgeld, das vor Eröffnung der Insolvenz entstanden ist, noch im Insolvenzverfahren vollstreckt werden kann (insbesondere durch Beugehaft), der Entscheidung des Landegerichts Hannover anschließen. Den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 04.06.2014 haben wir bereits hier veröffentlicht und besprochen. Inzwischen liegt uns auch eine Entscheidung des Landgerichts Stralsund vom 25.01.16 vor, die einen Beschluss des Amtsgerichts Greifswald aufhebt.
Das zeigt, dass bei vielen Amtsgerichten diese Rechtsprechung immer noch nicht angekommen ist. Im vorliegen Fall ist das umso bedenklicher, als das LG Stralsund bereits 2014 in diesem Sinne entschieden hat (dies wird in der Begründung auch erwähnt, siehe unten).
Es sollte also in jedem Falle sofortige Beschwerde eingelegt werden, wenn das Amtsgericht am Ausspruch der Haftandrohung trotz Eröffnung der Insolvenz festhält. Wie Sie vielleicht sehen, ging es im nachfolgenden Fall nicht wirklich um viel (30 Euro), aber manchmal muss man auch aus Prinzip Anträge stellen.