Zur Obliegenheit, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen

Neue BGH-Entscheidung zum Ausschluss der Restschuldbefreiung, § 295 Abs. 1 Ziff. 1, § 296 Abs. 1 Insolvenzordnung

Restschuldbefreiung?

Unüberwindbare Hürden?

[04. Juli 2011] Mit seinem Beschluss vom 19.05.2011 (IX ZB 224/09) konkretisierte der Bundesgerichtshof (BGH) die Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, wie folgt (Leitsätze):

a) Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.

b) Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.

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