Seit 1. Juli 2026 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die neuen Freibeträge wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, Nr. 80 v. 19.04.2026) veröffentlicht. Die Werte gelten bis zum 30.06.2027.
Die Freibeträge sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:
| bis 30.06.2026 | Neu ab 01.07.2026 | |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 1.555,00 Euro | 1.587,40 Euro |
| 1. Unterhaltspflicht | 585,23 Euro | 597,42 Euro |
| 2.-5. Unterhaltspflicht je | 326,04 Euro | 332,83 Euro |
Folgen für das P-Konto: Auch hier steigen natürlich die Freibeträge (und zwar grundsätzlich automatisch). Der einfache Grundfreibetrag (ohne Unterhaltspflichten, Kindergeld usw.) gilt auch hier, wird aber gem. § 899 Abs. 1 ZPO auf 10 volle Euro aufgerundet. Ab 01.07. gilt daher der Grundfreibetrag für das P-Konto in Höhe von 1.590,00 Euro. Damit steigt der Grundfreibetrag (ohne Unterhaltspflichten) auf dem P-Konto um 30 Euro.
Die neue Pfändungstabelle können Sie hier sehen:
Hintergrund: Die Freibeträge und damit die Pfändungstabelle werden seit 2021 jährlich (vorher geschah dies nur aller zwei Jahre) überprüft und gegebenenfalls geändert. Dies hat seit 2011 stets zu einer Erhöhung der Freibeträge geführt. Durch die Änderung der Grundfreibeträge ändert sich der Betrag, der von einem Einkommen pfändbar ist. Wie viel beim jeweiligen Nettoeinkommen einer Person genau pfändbar ist, ergibt sich aus einer gesetzlich festgelegten Berechnung, deren Ergebnis jeweils aus der amtlichen Pfändungstabelle entnommen werden kann. Zur näheren Darlegung der Pfändungsberechnung möchten wir auf unsere spezielleren Artikel hinweisen.

