Mitteilung Januar 2022: Bitte beachten Sie, dass die Regelungen mit Wirkung ab Dezember 2021 geändert worden sind. Die Rechtslage hat sich nur minimal verändert, allerdings stimmen die hier angegebenen Normen nicht mehr. So wird die Antragstellung nicht mehr nach § 850k Abs. 4 ZPO vorgenommen, sondern ist jetzt enthalten in § 906 Abs. 2 ZPO. Wir versuchen, den Artikel so schnell wie möglich zu aktualisieren. Vorwegnehmen kann man, dass die gesetzliche Änderung die ganze Sache nicht einfacher machr, da die wirklichen Probleme damit nicht gelöst worden sind.
INHALT
I. Der Kopf des Ganzen
II. Die Hauptsache: Die Anträge
1. Hauptantrag
2. Antrag bezüglich vorläufiger Einstellung
3. Sonstiges
III. Das Herzstück: Begründung
1. Zum Hauptantrag
2. Zum Antrag auf vorläufige Einstellung
IV. Glaubhaftmachung: Anlagen
V. Zu guter Letzt: Besonderheiten
1. Antrag innerhalb der Insolvenz
2. Pfändungen des Finanzamts
3. Es liegt nur eine Kontopfändung vor
4. Lohnabtretung und Kontopfändung
VI. Zusammenfassendes Beispiel
I. Der Kopf des Ganzen
II. Die Hauptsache: Die Anträge
1. Hauptantrag
2. Antrag bezüglich vorläufiger Einstellung
3. Sonstiges
III. Das Herzstück: Begründung
1. Zum Hauptantrag
2. Zum Antrag auf vorläufige Einstellung
IV. Glaubhaftmachung: Anlagen
V. Zu guter Letzt: Besonderheiten
1. Antrag innerhalb der Insolvenz
2. Pfändungen des Finanzamts
3. Es liegt nur eine Kontopfändung vor
4. Lohnabtretung und Kontopfändung
VI. Zusammenfassendes Beispiel
Das „Wie“ des Schutzes haben wir bisher nur theoretisch besprochen. Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie zum Teufel muss ich diesen verdammten Antrag stellen? Wir konzentrieren uns dabei auf den Fall, bei dem Lohn und Konto parallel gepfändet werden, also eine Lohn- und eine Kontopfändung vorliegt (unechte Doppelpfändung). Den Fall einer Kontopfändung ohne gleichzeitige Lohnpfändung besprechen wir am Ende als speziellen Fall (unten unter V. 3.). Auch auf den speziellen Fall der Kombination Lohnabtretung/ Kontopfändung kommen wir zu sprechen (siehe unter V. 4.)