Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Ende der "Schalterhygiene". Jetzt gibt es ein echtes Jedermannkonto bei jeder Bank.

I. Nie wieder ohne Konto

Basiskonto[2017] So sah die Praxis bislang aus: Banken konnten die Kontoeröffnung nach Belieben verweigern oder bestehende Konten kündigen. Für diese gutsherrliche Praxis à la Volksbank Dresden ersann man vor mehr als zwei Jahrzehnten den Begriff „Schalterhygiene“ [1]. Der Gesetzgeber hat sehr lange darauf verzichtet, sich darum zu kümmern. Mit offenbar grenzenlosem Vertrauen in die Macht der Selbstregulierung  ließ er zwanzig Jahre lang das laue Versprechen der Füchse genügen, man werde die Hasen schon freundlich behandeln. Diese Art Versprechen findet sich in der unverbindlichen  „ZKA-Empfehlung“ von 1995 (eine Art Selbstverpflichtung), die sich die Banken selbst auferlegt hatten.

Wie sich „überraschenderweise“ zeigte, war (und ist) diese „Selbstverpflichtung“ das Papier nicht wert, auf dem sie steht.  Nichts war rechtlich durchsetzbar, es gab nur das sog. „Ombudverfahren“. Wir haben hier schon darüber berichten müssen, wie wertlos diese Verfahren sind: Banken sind an die Empfehlungen ihrer eigenen Ombudsstelle nicht gebunden und verhalten sich auch so. Ombudsmänner und -frauen führen Verfahren nicht selten wie  Frühstücksdirektoren. Selbst bei grobem Unverstand gibt es niemanden, den man darauf aufmerksam machen könnte. Rechtsmittel oder Sanktionen: keine. Man muss es auch einmal als das benennen, was es war: Eine Ära der Rechtlosigkeit. – Hase mit Rotkohl und Klößen, sozusagen. Die letzten zwanzig Jahre beweisen nur eines: Ohne ausdrücklich festgelegte und einklagbare Rechte geht es nicht. Leider, denn das bedeutet, dass es ohne einen Eingriff  in die Privatautonomie, also in die freie Vertragsgestaltung, nicht funktioniert.

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Dresdner Volksbank droht Kündigung an – was soll ich tun?

Leserfragen - Hier: P-Konto führt zur Kontokündigung? - Wehren Sie sich!

FrageFrage: Hallo! Ich habe Ihre Beiträge zur Volksbank gelesen und das nachfolgende Schreiben erhalten, mit dem mir die Kündigung meines Kontos angedroht wird. Ich hatte ein P-Konto eingerichtet. Ich habe mich telefonisch an die Bank gewandt. Die Bearbeiterin, die das Schreiben auch unterzeichnet hat, gab mir zu verstehen, dass ein P-Konto zur Arbeit mit dem Konto ist und nicht vor Pfändungen schützt oder schützen soll. […] Was soll ich tun? Jens-Ingmar M. (Dresden)*

Antwort: Ein P-Konto ist (allein!) dazu da, um vor Pfändungen zu schützen! Bitte geben Sie nicht auf. Denn darauf – das ist inzwischen meine feste Überzeugung – spekuliert die Bank. Man sollte eigentlich mehr erwarten dürfen von einer Bank, die ihr „Unternehmensleitbild“ vollmundig so beschreibt: „Durch die fachlich kompetente und persönliche Beratung gewinnen wir ihr Vertrauen und bauen so eine langfristige Partnerschaft auf.“[1] – Wenn das ausgerechnet nicht mehr gelten soll, wenn ein Kunde sich in einer schwierigen Situation befindet, was hat ein solches Leitbild dann für einen Wert?

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Beschwerde gegen Banken – Ombudsmann – 2. Teil: Selbstversuch

Keine Angst vom Ombudsmann: Dokumentation eines (typischen) Beschwerdevorgangs wegen Kündigung eines Kontos

9tsjline

[03. August 2013] Wie wir im 1. TEIL schon berichteten, waren die Beschwerden bei der Ombudsstelle gegen die Kündigungen von P-Konto-Inhabern der Dresdner Volksbank weitgehend erfolgreich. Allerdings nicht aufgrund der Empfehlung des Ombudsmanns, sondern durch das Einlenken der Bank innerhalb des Verfahrens. In keinem der Fälle wurde der Ombudsmann also selbst tätig, da die Beschwerde sich vorher erledigte.

Unsere Dankbarkeit gegenüber der Dresdner Volksbank für dieses Verhalten hält sich allerdings sehr in Grenzen. Dass sie einige wenige Kunden nach einer Vielzahl von Kündigungen jetzt doch behalten muss/will,verschmerzt die Bank vermutlich gern. Denn die meisten der gekündigten Kunden haben sich nicht gewehrt. Unterm Strich dürfte die Bank ihr Ziel, sich von „unrentablen“ Kunden zu trennen, also dennoch erreicht haben.

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Beschwerde gegen Banken – Ombudsmann – 1. Teil: Was soll das?

Keine Angst vorm Ombudsmann: Kündigung des Kontos oder Verweigerung der Kontoeröffnung - Was man dagegen tun kann...

OmbudsmannSign[29. Juli 2013] Bislang gibt es in Deutschland noch keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf ein Konto. Das hat dazu geführt, dass es Personengruppen gibt, die ohne ein Konto auskommen müssen. Hinzu treten immer wieder Fälle, wo – oft auch langjährigen – Kunden ohne hinreichenden Grund gekündigt wird (siehe unseren Bericht zur Dresdner Volksbank Raiffeisenbank). Die Kündigung eines Kontos oder die Weigerung der Bank, ein Konto einzurichten kann dazu führen, dass eine Person am modernen Rechtsverkehr nicht mehr adäquat teilhaben kann. Gleichwohl sind die rechtlichen Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen, sehr beschränkt. Denn wo kein Anspruch, da auch keine Durchsetzbarkeit.[1]

Nun ist es nicht so, dass der Gesetzgeber dieses Problem nicht gesehen hätte. Aber er hat hierbei auf eine Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft gesetzt, statt eine rechtliche Regelung zu schaffen. Diese seit 1995 bestehende Selbstverpflichtung, deren Einhaltung durch die Banken selbst im Rahmen von  Schlichtungs- bzw. Ombudsmannverfahren kontrolliert wird, hat erkennbar das Problem nicht gelöst. Dennoch hat der Gesetzgeber die Situation bis heute nicht neu geregelt. Erst über eine EU-Richtlinie soll nunmehr auch in Deutschland ein Basiskonto rechtlich durchsetzbar werden. Es ist zumindest anzunehmen, dass in naher Zukunft ein durchsetzbarer Anspruch entstehen wird.[2]

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Dresdner Volksbank Raiffeisenbank kündigt offenbar großflächig Konten von P-Konto-Nutzern

 [22. März 2013] Wir haben in der letzten Woche von mehreren Betroffenen erfahren, dass die Dresdner VR-Bank Kunden ohne Grund kündigt. In allen uns bislang bekannten Fällen handelt es sich dabei um Konten, die als P-Konto geführt werden. Da der weise Gesetzgeber es für sinnvoll erachtet hat, einen Anspruch auf ein Konto nicht gesetzlich zu normieren, sondern die Lösung derartiger Problemfälle den Banken selbst zu überlassen („freiwillige Selbstverpflichtung“), besteht seit Jahren ein Vakuum, das nur durch „höfliche Anfragen“ bei der jeweils zuständigen Ombudsstelle der Bank (ohne Rechtsanspruch) gefüllt werden kann.

Wir bieten allen Betroffenen an, sich an uns zu wenden, damit wir sie bei ihrer Beschwerde unterstützen können.

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