
Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie muss ich diesen Antrag stellen?

Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie muss ich diesen Antrag stellen?
INHALT
0. Weshalb gibt es das?
1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?
2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Kontoschutz?
a. Darf die Bank „Nein“ sagen?
b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?
c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?
3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?
a. Die drei Schutzstufen
b. Die Ausnahmen
4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?
5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?
6. Darf ein P-Konto gepfändet werden?
7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?
8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1000 € ein…
9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?
10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?
11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist… Ist das zulässig?
12. Darf ich mehrere P-Konten führen?
13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)
14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?
15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Kontoschutz vornimmt?
16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)
17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?
18. Was bedeutet das P-Konto für „meine“ SCHUFA?
19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?
20. Kann man die Beseitigung des P-Kontoschutzes verlangen?

Wir kommen daher im Folgenden nicht daran vorbei, die Sache einfach und verständlich von Grund auf zu erklären. Zumindest wollen wir es redlich versuchen. Zunächst sollte allerdings klar sein, um welche Frage es geht: Die häufigsten Pfändungsmaßnahmen gegenüber einer „Privatperson“ sind die Lohn- sowie die Kontopfändung. Hier entsteht eine Besonderheit, denn beide Pfändungen betreffen gleichermaßen das Einkommen, wenn das Einkommen auf das Konto des Schuldners überwiesen wird (was die Regel ist). Daraus ergeben sich drei Pfändungsvarianten für den Zugriff auf das Einkommen, die wir uns nachfolgend näher anschauen wollen Ganzen Artikel zeigen

Frage: „Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?“
Antwort: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des Eingangsmonats etwas auf dem Konto, wird es in den nächsten drei Folgemonaten nicht beachtet, steht Ihnen also ohne Anrechnung neben dem regulären Eingang zur Verfügung. Ist es aber zum Beginn des vierten Monats nach Eingang immer noch auf dem Konto, dann ist es voll pfändbar. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der P-Konto-Regeln im Dezember 2021 die Übernahmezeit auf drei Monate erhöht, vorher bestand der Übernahmezeitraum lediglich aus dem Folgemonat nach Eingang des Betrags.
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Im Rahmen unserer Artikelreihe zum P-Konto, insbesondere mit unserem Hauptartikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis erhalten wir stets erneut Berichte, aus denen sich ergibt, dass Banken ohne einen nachvollziehbaren Grund Kündigungen aussprechen oder einfach die gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend berücksichtigen Ganzen Artikel zeigen

Der Einkommensschutz gemäß § 850c ZPO sieht vor, was vom monatlichen Einkommen als unpfändbar zu belassen ist. Es reicht hier in der Regel ein Blick in die Pfändungstabelle, um entscheiden zu können, was von einem bestimmten Einkommen als unpfändbar anzusehen ist. Das ist also technisch gesehen relativ leicht erklärt. Was ist nun aber mit Einkommenszahlungen, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Monat stehen, für den sie bestimmt sind?
Es kommt ja häufiger vor, dass Einkommen im Folgemonat für den Vormonat gezahlt wird. Das ist in der Praxis pfändungsrechtlich überhaupt gar kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber nach 10 Monaten feststellt, dass er seinem Arbeitnehmer monatlich 200 € zu wenig gezahlt hat und dies nunmehr im 11. Monat in einer Summe nachzahlt? Dann kommen mit einem Schlag 2.000 € zusätzlich auf dem Konto des Arbeitnehmers an. Ist das dann pfändungsgeschützt?
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[2017] So sah die Praxis bislang aus: Banken konnten die Kontoeröffnung nach Belieben verweigern oder bestehende Konten kündigen. Für diese gutsherrliche Praxis à la Volksbank Dresden ersann man vor mehr als zwei Jahrzehnten den Begriff „Schalterhygiene“ [1]. Der Gesetzgeber hat sehr lange darauf verzichtet, sich darum zu kümmern. Mit offenbar grenzenlosem Vertrauen in die Macht der Selbstregulierung ließ er zwanzig Jahre lang das laue Versprechen der Füchse genügen, man werde die Hasen schon freundlich behandeln. Diese Art Versprechen findet sich in der unverbindlichen „ZKA-Empfehlung“ von 1995 (eine Art Selbstverpflichtung), die sich die Banken selbst auferlegt hatten.
Wie sich „überraschenderweise“ zeigte, war (und ist) diese „Selbstverpflichtung“ das Papier nicht wert, auf dem sie steht. Nichts war rechtlich durchsetzbar, es gab nur das sog. „Ombudverfahren“. Wir haben hier schon darüber berichten müssen, wie wertlos diese Verfahren sind: Banken sind an die Empfehlungen ihrer eigenen Ombudsstelle nicht gebunden und verhalten sich auch so. Ombudsmänner und -frauen führen Verfahren nicht selten wie Frühstücksdirektoren. Selbst bei grobem Unverstand gibt es niemanden, den man darauf aufmerksam machen könnte. Rechtsmittel oder Sanktionen: keine. Man muss es auch einmal als das benennen, was es war: Eine Ära der Rechtlosigkeit. – Hase mit Rotkohl und Klößen, sozusagen. Die letzten zwanzig Jahre beweisen nur eines: Ohne ausdrücklich festgelegte und einklagbare Rechte geht es nicht. Leider, denn das bedeutet, dass es ohne einen Eingriff in die Privatautonomie, also in die freie Vertragsgestaltung, nicht funktioniert.
[Februar 2017] Darum ist das nachfolgend besprochene Urteil des Amtsgerichts Buxtehude so interessant: Es zeigt, dass sich Betroffene auch ohne großen Aufwand selbst gegen das rechtswidrige Verhalten ihrer Bank effektiv wehren können. Niemand muss also dulden, dass ihm die Kontokarte entzogen wird oder Geld nur noch am Schalter ausgezahlt werden soll, nur weil das Konto als P-Konto geführt werden soll.
Obwohl die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) nun schon seit einiger Zeit existieren, gibt es nach wie vor Probleme bei der Umsetzung. Seit einigen Jahren sind Verbraucherschutzverbände damit beschäftigt, Banken abzumahnen. So gut wie immer erfolgreich.
Frage: „Ich habe ein Jedermann-Konto. Dieses wurde jetzt gepfändet. Da ich noch Verbindlichkeiten bei der Sparkasse habe, weigert sich diese, mein Konto auf ein P-Konto umzustellen. Leider kann ich Ihren Vorschlägen nicht entnehmen, wie ich den Antrag auf Freistellung meines Kontos formulieren muss. Könnten Sie mir eventuell weiterhelfen?“
Antwort: Dass wir dafür keinen Antrag besprochen haben, liegt daran, dass für diese Situation kein Antrag vorgesehen ist. Denn in diesem Falle handelt Ihre Sparkasse schlicht rechtswidrig. § 850k ZPO sieht die Verpflichtung der Banken und Sparkassen vor, auf Verlangen des Kunden jederzeit ein P-Konto einzurichten. Die Möglichkeit, sich diesem Wunsch zu erwehren oder ihn abzulehnen besteht nun gerade nicht (der einzig mögliche Ablehnungsgrund ist, dass Sie bereits anderswo ein P-Konto führen). Der Wortlaut des Gesetzes ist da ganz eindeutig (§ 850k Abs. 7, Satz 2 ZPO):
Ganzen Artikel zeigenDer Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

Ruhend gestellte Pfändung: „ein vor sich hin rostendes Ding“
[Februar 2016] Wir haben uns unlängst mit der Frage auseinandergesetzt (LINK), wie man mit der Situation umgehen soll, dass der Gläubiger einer Zahlungsvereinbarung zwar zustimmt, eine bereits bestehende Pfändung auf dem Konto aber nicht zurücknehmen, sondern allenfalls ruhend stellen will. Eine Ruhendstellung macht aus einer Pfändung ein vor sich hin rostendes Ding: Immer in Bereitschaft, aber ohne aktive Funktion. In diesem Zustand dient sie weiterhin dem Gläubiger, der auf diese Weise „Herr der Reaktivierung“ bleibt und die Pfändungswirkung jederzeit wieder aktivieren kann. Aber: Seit es das P-Konto gibt, stimmen Banken der Ruhendstellung von Pfändungen kaum noch zu. Obwohl dieser Umstand inzwischen weithin bekannt ist, bestehen Gläubiger bei Zahlungsvereinbarungen immer noch darauf, die Pfändungswirkung ausschließlich auf die „rostige“ Weise beseitigen zu wollen. Da die Bank sich aber weigert, eine Ruhendstellung vorzunehmen, sieht das Ergebnis dann so aus, dass die aktive Pfändung weiter besteht, obwohl der Schuldner seine Zahlungsvereinbarung treu und brav erfüllt. Das ist selbstverständlich nicht akzeptabel.
Lies bitte auch: Zur BGH-Entscheidung vom 02.12.15
Frage: „Sehr geehrte Damen und Herren, nach vieler Paragraphenleserei im Internet wende ich mich an Sie, weil ich zu meiner Situation keinen passenden Rat finde. Situation: Pfändungseingang bei meiner Bank, mit dem Gläubiger (ein Inkassounternehmen) habe ich eine Ratenzahlung vereinbart. Inkasso bestätigte der Bank via Fax eine Ruhendstellung meiner Pfändung. Diese wurde jedoch von meiner Bank nicht akzeptiert und mein Konto blieb gesperrt, was mich dazu brachte, ein P-Konto einzurichten, damit ich meine Miete etc. zahlen kann. Nun meine Frage: Wenn ich mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung habe welche ich einhalte, müsste es dann nicht so sein, dass ich auf mein Geld ohne Einschränkung zugreifen kann?
[19. März 2015] Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen die Commerzbank* beim Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung erwirkt, die für alle übrigen Banken ebenfalls zu beachten ist. Neben einigen speziellen Fragen wendet sich der BGH auch der Frage zu, ob bzw. inwieweit einem Kontoinhaber das Recht zusteht, die Rückumwandlung seines P-Kontos zu verlangen. Im Ergebnis bestätigt der BGH dieses Recht und kommt damit zum gleichen Ergebnis wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 26.06.12 (wir berichteten), dem sich der BGH in dieser Entscheidung auch ausdrücklich anschließt.
Frage: Hallo! Ich habe Ihre Beiträge zur Volksbank gelesen und das nachfolgende Schreiben erhalten, mit dem mir die Kündigung meines Kontos angedroht wird. Ich hatte ein P-Konto eingerichtet. Ich habe mich telefonisch an die Bank gewandt. Die Bearbeiterin, die das Schreiben auch unterzeichnet hat, gab mir zu verstehen, dass ein P-Konto zur Arbeit mit dem Konto ist und nicht vor Pfändungen schützt oder schützen soll. […] Was soll ich tun? Jens-Ingmar M. (Dresden)*
Antwort: Ein P-Konto ist (allein!) dazu da, um vor Pfändungen zu schützen! Bitte geben Sie nicht auf. Denn darauf – das ist inzwischen meine feste Überzeugung – spekuliert die Bank. Man sollte eigentlich mehr erwarten dürfen von einer Bank, die ihr „Unternehmensleitbild“ vollmundig so beschreibt: „Durch die fachlich kompetente und persönliche Beratung gewinnen wir ihr Vertrauen und bauen so eine langfristige Partnerschaft auf.“[1] – Wenn das ausgerechnet nicht mehr gelten soll, wenn ein Kunde sich in einer schwierigen Situation befindet, was hat ein solches Leitbild dann für einen Wert?
[Mai 2014/August 2014] Wie die Dresdner Volksbank mit Kunden umgeht, die ein P-Konto bei ihr einrichten, haben wir (und andere) schon mehrfach ansprechen müssen. Aber man setzt dort die Strategie unbeirrt fort, Kunden zu kündigen, nur weil sie ein P-Konto führen.

[03. August 2013] Wie wir im 1. TEIL schon berichteten, waren die Beschwerden bei der Ombudsstelle gegen die Kündigungen von P-Konto-Inhabern der Dresdner Volksbank weitgehend erfolgreich. Allerdings nicht aufgrund der Empfehlung des Ombudsmanns, sondern durch das Einlenken der Bank innerhalb des Verfahrens. In keinem der Fälle wurde der Ombudsmann also selbst tätig, da die Beschwerde sich vorher erledigte.
Unsere Dankbarkeit gegenüber der Dresdner Volksbank für dieses Verhalten hält sich allerdings sehr in Grenzen. Dass sie einige wenige Kunden nach einer Vielzahl von Kündigungen jetzt doch behalten muss/will,verschmerzt die Bank vermutlich gern. Denn die meisten der gekündigten Kunden haben sich nicht gewehrt. Unterm Strich dürfte die Bank ihr Ziel, sich von „unrentablen“ Kunden zu trennen, also dennoch erreicht haben.
[22. März 2013] Wir haben in der letzten Woche von mehreren Betroffenen erfahren, dass die Dresdner VR-Bank Kunden ohne Grund kündigt. In allen uns bislang bekannten Fällen handelt es sich dabei um Konten, die als P-Konto geführt werden. Da der weise Gesetzgeber es für sinnvoll erachtet hat, einen Anspruch auf ein Konto nicht gesetzlich zu normieren, sondern die Lösung derartiger Problemfälle den Banken selbst zu überlassen („freiwillige Selbstverpflichtung“), besteht seit Jahren ein Vakuum, das nur durch „höfliche Anfragen“ bei der jeweils zuständigen Ombudsstelle der Bank (ohne Rechtsanspruch) gefüllt werden kann.
Wir bieten allen Betroffenen an, sich an uns zu wenden, damit wir sie bei ihrer Beschwerde unterstützen können.
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Frage: Guten Tag, ich habe vor sieben Monaten ein P-Konto eingerichtet. Inzwischen habe ich mich mit meinen Gläubigern geeinigt, so dass keine Pfändung mehr auf dem Konto droht. Kann ich mein P-Konto jetzt wieder in ein normales Konto umwandeln lassen?
Mit freundlichen Grüßen Frieder M. (Berlin)*
Antwort: In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist geregelt, dass jeder, der ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse führt, dies auf eigenen Wunsch jederzeit zu einem P-Konto umwandeln kann (§ 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO). Dies ist also ein einklagbarer Anspruch, den der Kunde gegen sein kontoführendes Institut nötigenfalls gerichtlich durchsetzen kann. Einen Anspruch auf Rückumwandlung hat das Gesetz indes nicht formuliert.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Bank sich nunmehr weigern kann, einem entsprechenden Verlangen des Kunden nachzukommen. Nicht alles ist rechtlich normiert, vor allem, wenn etwas auf der Hand zu liegen scheint. Dies hat sich bei der rechtlichen Ausgestaltung von P-Konten bisher immer als Irrweg herausgestellt. Man muss offenbar alles regeln, damit sich Banken gesetzeskonform verhalten.

Warum liegt die Lösung der Frage auf der Hand? Das P-Konto ist eine Schutzfunktion, deren sich der Bankkunde bedienen kann. Er ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet – selbst in höchster Not – diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Er ist also „Herr der Schutzfunktion“.