Beschwerde gegen Banken – Ombudsmann – 1. Teil: Was soll das?

Keine Angst vorm Ombudsmann: Kündigung des Kontos oder Verweigerung der Kontoeröffnung - Was man dagegen tun kann...

OmbudsmannSign[29. Juli 2013] Bislang gibt es in Deutschland noch keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf ein Konto. Das hat dazu geführt, dass es Personengruppen gibt, die ohne ein Konto auskommen müssen. Hinzu treten immer wieder Fälle, wo – oft auch langjährigen – Kunden ohne hinreichenden Grund gekündigt wird (siehe unseren Bericht zur Dresdner Volksbank Raiffeisenbank). Die Kündigung eines Kontos oder die Weigerung der Bank, ein Konto einzurichten kann dazu führen, dass eine Person am modernen Rechtsverkehr nicht mehr adäquat teilhaben kann. Gleichwohl sind die rechtlichen Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen, sehr beschränkt. Denn wo kein Anspruch, da auch keine Durchsetzbarkeit.[1]

Nun ist es nicht so, dass der Gesetzgeber dieses Problem nicht gesehen hätte. Aber er hat hierbei auf eine Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft gesetzt, statt eine rechtliche Regelung zu schaffen. Diese seit 1995 bestehende Selbstverpflichtung, deren Einhaltung durch die Banken selbst im Rahmen von  Schlichtungs- bzw. Ombudsmannverfahren kontrolliert wird, hat erkennbar das Problem nicht gelöst. Dennoch hat der Gesetzgeber die Situation bis heute nicht neu geregelt. Erst über eine EU-Richtlinie soll nunmehr auch in Deutschland ein Basiskonto rechtlich durchsetzbar werden. Es ist zumindest anzunehmen, dass in naher Zukunft ein durchsetzbarer Anspruch entstehen wird.[2]

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