INHALT
0. Kurzfassung
1. Statische Freibeträge vom Nettoeinkommen abziehen (1. Schritt)
a. Freibeträge
b. Abzug vom Nettoeinkommen
2. Vom Resultat variable Freibeträge abziehen (2. Schritt)
a. Freibeträge
b. Minimale Pfändbarkeit
c. Maximale Pfändbarkeit
d. Abschließendes Beispiel für Berechnung 1. und 2. Schritt
3. Besonderheiten
a. Vertikale Grenze – Ab welchem Betrag es gar keinen Schutz mehr gibt
b. Horizontale Grenze – Maximale Zahl berücksichtigungsfähiger Unterhaltspflichten
c. Nur teilweise Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen
Schlagwort: Unpfändbarkeit
Kosten für P-Konto – Wenn Banken Zusatzgebühren verlangen
[April 2011] Nachdem bereits zum 24.02.11 eine Gesetzeskonkretisierung wegen des sog. Monatsanfangsproblems erforderlich wurde (siehe hier), ist ein weiteres, seit Einführung des P-Kontos (Pfändungsschutzkonto) auftretendes Problem immer noch nicht gelöst: Dass Banken zur Führung des seit 01.07.2010 gesetzlich vorgesehenen P-Kontos zusätzliche Gebühren verlangen und oft nicht unerhebliche Einschränkungen bei der Nutzung des Kontos vorsehen, gab schon mehrfach Anlass zur Kritik. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat dies zum Anlass genommen, die Bundesregierung im März 2011 aufzufordern, für eine gesetzliche Klarstellung zu sorgen; dies sei insbesondere wegen des Auslaufens des „herkömmlichen“ Pfändungsschutzes Ende 2011 von Wichtigkeit.
Behördenmurks I
Der nachfolgende Fall hat sich nachweislich im Jahre 2010 ereignet und ist uns aus den Berichten einer Schuldnerberatungsstelle aus Leipzig bekannt geworden. Die Fälle sind nicht repräsentativ, da die meisten Gläubiger – und natürlich auch Behörden – sich an die Verfahrensvorgaben halten. Aus der Erfahrung lässt sich indes sagen, dass es kein einheitliches Vorgehen der Behörden gibt. Auch muss schon eingangs festgehalten werden, dass diese Fälle hätten nicht eintreten müssen, wenn die Schuldner sich rechtzeitig an ihre Schuldnerberatung gewandt hätten oder deren dringender Empfehlung gefolgt wären.
Wenn Behörden „pfiffig“ sein wollen
Dass ein Gläubiger versucht, mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung an sein Geld zu kommen, ist nicht zu beanstanden. Dafür sind die betreffenden rechtlichen Regelungen ja da. Ärgerlich wird es aber, wenn ein Gläubiger Maßnahmen ergreift, mit denen er sich Sondervorteile verschaffen will, die durch die Regelungen des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts nicht gestützt werden oder die – einfacher formuliert – gegen den gesunden Menschenverstand verstoßen. Und dies ist umso ärgerlicher, wenn die Ausführenden Behörden sind, von denen man eigentlich erwarten müsste, dass sie einer besonders genauen Beobachtung des Rechts unterworfen sind.