Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

Was wird mit dem geschützten Guthaben im nächsten Monat? Und im übernächsten?

Fragenbuch

 Aktualisiert  Mai 2022  Der nachfolgende Artikel wurde aufgrund der Gesetzesänderung, die seit Dezember 2021 gilt, aktualisiert.

Frage: “Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?”

Antwort: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des Eingangsmonats etwas auf dem Konto, wird es in den nächsten drei Folgemonaten nicht beachtet, steht Ihnen also ohne Anrechnung neben dem regulären Eingang zur Verfügung. Ist es aber zum Beginn des vierten Monats nach Eingang immer noch auf dem Konto, dann ist es voll pfändbar. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der P-Konto-Regeln im Dezember 2021 die Übernahmezeit auf drei Monate erhöht, vorher bestand der Übernahmezeitraum lediglich aus dem Folgemonat nach Eingang des Betrags.

Die gesetzliche Regelung lautet:

§ 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Praktisch sieht das so aus: Im Mai gehen 100 Euro auf dem Konto ein. Sie lassen 25 Euro auf dem Konto, die also in den Folgemonat (Juni) übernommen werden. Der Betrag steht jetzt im Juni, Juli und August neben dem regulären Freibetrag ohne Anrechnung zur Verfügung. Ist er aber im vierten Folgemonat (September) immer noch auf dem Konto, dann ist der Betrag (oder was davon noch nicht ausgegeben wurde) voll pfändbar.

Jetzt aber die alles entscheidende Frage: Wenn man vom Mai 25 Euro in den Juni nimmt und vom Juni wieder 25 Euro in den Juli – wie kann man denn dann im Juli wissen, ob das die 25 Euro aus dem Mai oder aus dem Juni sind?

So schwierig die Beantwortung dieser Frage zunächst auch erscheint, es gibt eine logische und einfache Lösung: Nimmt man aus dem ersten Monat etwas in den zweiten hinüber, werden alle Ausgaben im zweiten Monat (Überweisungen, Abhebungen) zuerst auf den Übernahmebetrag verrechnet (sog. First-in-first-Out). Im nächsten Monat kommt also von den Übernahmebeträgen nur das an, was im Monat davor nicht ausgegeben wurde. Entscheidend ist nicht das Saldo (in o.g. Beispiel Ende Mai und Ende Juni), sondern die Höhe der Ausgaben im Juni. Wenn z.B. im Juni 50 Euro ausgeben wurden, dann ist der Übernahmebetrag aus dem Mai (25 Euro) erledigt, denn die Ausgabe ist höher als der Übernahmebetrag. Im Juli käme so nichts mehr an. Völlig egal ist in diesem Fall, wie viel vom Juni in den Juli hinüber genommen wird.[1]

Das First-in-first-Out-Prinzip ist inzwischen ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden:

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.[2]

Wenn das Einkommen – wie in Ihrem Fall – immer unter dem Freibetrag des Kontos liegt (derzeit ohne Unterhaltspflichten 1.260 Euro)[3] könnten Sie nur dann Probleme bekommen, wenn Sie in drei Folgemonaten nicht mindestens soviel ausgegeben haben, wie Sie aus dem Eingangsmonat mit hinüber genommen haben. Wenn Sie dies aber beachten, haben Sie auch auf dem P-Konto eine zeitlich unbeschränkte Ansparmöglichkeit bis maximal zur Höhe des P-Konto-Freibetrags, denn technisch gesehen, sind das keine Ersparnisse, sondern lediglich jeweils neu entstehende Übernahmebeträge (die die jeweils alten Übernahmebeträge ablösen).

Beispiele

Im Januar gehen 1.000 Euro ein, der Freibetrag des P-Kontos hat eine Höhe von 1.260 Euro. Im Januar werden insgesamt 200 Euro abgebucht/ verbraucht, 800 Euro bleiben stehen (= werden in den Februar hinüber genommen). In den Folgemonaten gehen jeweils neu 1.000 Euro ein.

1. Variante:
Im Laufe des Folgemonats (Februar) werden insgesamt vom Konto 900 Euro ausgegeben: Der Übernahmebetrag ist erledigt. Aufgrund des First-in-first-Out-Prinzips sind die Ausgaben (900 Euro) zuerst auf den Übernahmebetrag zu verrechnen. Da dieser niedriger ist (800 Euro) als die Ausgaben im Folgemonat gibt es Anfang März schon keinen Übernahmebetrag aus dem Januar mehr, selbst wenn vom Februar wieder 800 Euro (oder mehr) in den Folgemonat (März) hinüber genommen werden.

2. Variante: In den drei Folgemonaten (Februar, März und April)) werden nur jeweils 250 Euro pro Monat ausgegeben, insgesamt also 750 Euro. Mit Beginn des vierten Folgemonats (Mai) sind vom Übernahmebetrag aus dem Januar noch 50 Euro vorhanden (800 Euro-750 Euro). Diese 50 Euro sind im Mai pfändbar bzw. werden an den pfändenden Gläubiger abgeführt.

Eine vertiefte Darstellung findet hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 13).

Noch ein Hinweis: Übernahmebeträge sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat freigestellt waren. Bei Eingängen, die im Eingangsmonat über dem Freibetrag liegen, besteht eine andere Situation; dabei handelt es sich um Moratoriumsbeträge. Hierzu findet sich eine Darstellung in dem Artikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 16).  

Fußnoten:
Zuletzt wurde der Artikel zum Mai 2022 aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen aktualisiert, die seit Dezember 2021 gelten. Die Erstveröffentlichung erfolgte 2015; er wird seither aktualisiert und erweitert.
[1] Wird in diesem Beispielsfall vom Juni etwas in den Juli übernommen, ist dieser Übernahmebetrag neu, Juli ist also wiederum der erste Folgemonat. [ZURÜCK]
[2] das Prinzip wurde mit der Neufassung des P-Konto-Schutzes 2021 ins Gesetz aufgenommen, wurde aber schon vorher angewandt, vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw. “Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[3] Angaben entsprechen den Freibeträgen zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels. [ZURÜCK]
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314 Comments

  1. Ich stelle auch mal eine Frage hier drunter. Ich habe ein P Konto. Was einmal zu viel drauf war, nun ist seid monaten auf dem Zwischen Konto z.b. 600 Euro. Kommt man da noch dran ? wie ist denn dort die vorgehensweise wenn das Geld da solange liegt und es keiner nimmt ? Kann ich das Geld beanspruchen ?


    ANTWORT: in dem Artikel geht es um Übernahmebeträge. Wenn das Geld seit Monaten auf einem Zwischenkonto lagert, kann man ausschließen, dass es sich um derartige Beträge handelt. Wahrscheinlich sind es Moratoriumsbeträge, aber das kann ich auch nur raten. Vielleicht lesen Sie einmal unseren spezielleren Artikel (denn hier in diesem Artikel geht es tatsächlich nur um die spezielle Problematik der Übernahmebeträge), einen Verweis/ Link finden Sie im roten Kasten unterhalb des Artikels.

  2. Hallo, Bank weigert sich Übernahmebeträge auszuzahlen. Ich habe am 29.03. meine Grundsicherung für den Monat April bekommen.
    Soweit mir bekannt ist, ist die Grundsicherung damit bereits am 01. April im Folgemonat und damit ein Übenahmebetrag über bis zum Ende des Aprils vollständig verfügt werden kann. Am 30.04. waren noch 160€ verfügbar sowie bereits die GS für den Monat April auf dem Konto. Abgehoben habe ich 350€, somit habe ich den Übernahmebetrag und ein Teil für den Monat Mai abgehoben. Die Bank hat aber am 30.04. kurz vor meiner abbuchung Monatsabschluß gemacht. Somit ist der buchungstag für meine Abholung der 30.04. aber die Wertstellung erfolgt erst am 02.05. laut der bank habe ich das Geld somit nicht im Folgemonat abgeholt und kann deswegen ausgekehrt werden. Den selben Fall hatte ich bereits zum Neujahr, wo mir das Geld dann aus “Kulanz” seitens der bank ausgezahlt worden ist, da ich nach mehreren Versuchen einen Anwalt eingeschaltet hatte. Ich frage mich wie die Bank aus Kulanz Beträge freigeben kann? würde diese sich nicht dann über den gläubiger oder Gesetze hinwegsetzen? Demnach hört sich Kulanz für mich an wie eine Schikane.


    ANTWORT: die Auffassung der Bank ist völlig hirnrissig. Wenn Sie das Geld am 30. April abholen, dann ist doch im nachfolgenden Monat gar nichts mehr da, das man an die Gläubiger auszahlen kann. Selbstverständlich kommt es da nicht auf die interne Buchung der Bank an, sondern auf das Guthaben zum Zeitpunkt (stellen sich vor, die Bank braucht – aus welchen Gründen auch immer – 14 Tage, wie lang ist denn dann die Schutzdauer auf dem P-Konto tatsächlich? So hat es der Gesetzgeber natürlich nicht geregelt). Wenn Sie am 30.04.2019 sämtliche Guthaben vom Konto abheben, dann wird es nicht gelingen, dasselbe Guthaben noch einmal am nächsten Tag abzuheben. Die Bank hat also genaue Kenntnis davon, wann welche Gelder ausgezahlt sind. Wann das auf dem Kontoauszug als Buchung vermerkt ist, spielt überhaupt keine Rolle. Welches Geld will die Bank denn nun an den Gläubiger abführen? Das kann nur neu eingehendes Geld sein, für das das Schutzmoratorium aber erst mit Eingang des Geldes beginnt. So kann man das in keinem Falle handhaben. Bei allem Unsinn, der durch Banken verzapft wird, so etwas liest man wirklich nicht allzu häufig. Bei dem Fall im Januar wird es wohl genau so gewesen sein: Die Bank hat sicher nachträglich eingesehen, dass sie einen Fehler gemacht hat. Aus “Kulanz” geschieht da gar nichts, das ist letztendlich nur ein Begriff, mit dem die Bank ein Eingeständnis irgendeiner Schuld vermeiden will, damit sie für die Aufwendungen, die Ihnen dadurch entstanden sind (Anwaltskosten o. ä.) nicht haften muss. Die Bank möchte also nicht ohne Not zugeben müssen, dass sie einen Fehler gemacht hat.

  3. Hallo Meine Frage ist, ich erhalte Ende diesen Monats eine nachzahlung in Höhe von 850 Euro, Unterhaltsvorschuss, mein Freibetrag liegt bei etwas über 1700 Euro,da ich alleinerziehend bin mit einen minderjährigen Kind. Ich beziehe Lohn in etwa 1200 Euro Netto, Kindergeld in Höhe von 194 euro und Unterhaltsvorschuss un Höhe von 282 Euro. Würde kommenden Monat definitiv über den pfändungsfreibetrag von 1700 Euro kommen, wie komme ich an des Geld was dann definitiv über ist, da ich ja nicht alles abheben/ausgeben kann, durch den pfändungsfreibetrag wieder ran, da sich ja jeden Monat die Eingänge wiederholen????


    ANTWORT: Auch bei Ihrer Frage geht es um sog. Moratoriumsbeträge (nicht um Übernahmebeträge!). Lesen Sie doch bitte unseren spezielleren Artikel, der Ihre Fragen beantworten dürfte: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis, dort insb. unter Ziff. 16. Zur Antragstellung lesen Sie bitte hier: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  4. Hallo,ich hatte Sie schon Mal angeschrieben, leider ohne Antwort.Also 2. Versuch. Ich erhalte Alg 2. Dies geht meistens am letzten Tag des Monats ein,verfügen kann ich immer nur am 1. des neuen Monats. Seit 2 Jahren Pfändungsschutzkonto. Geldeingang 790 €. Seit 4 Monaten nun kann ich einfach ab 12. des Monats nicht mehr über mein Geld verfügen, auch keine Überweisungen tätigen. Das Monat für Monat. So habe ich jeden Monat zweistellige Beträge, die die Bank einbehält. Diesmal 70€. Auf Nachfrage erzählte man mir auf der Bank von diesen Auskehrungen. Wie soll ich aber mein Geld abheben, wenn mir das verweigert wird? Das noch jeden Monat? So hat die Bank mich schon um über 300€ abgezogen. Letzten Monat waren es 51 €,den Monat davor 28 €. Ich finde das absolut rechtswidrig und möchte mein Geld zurück. Für mich ist das viel Geld. Wie wäre das richtige Vorgehen gegen diese Praxis? Kündigen will ich nicht, war 17 Jahre ohne Probleme bei der Bank und mein Geld wäre trotzdem weg.Alsi was ist hier der beste Weg ? Danke ,wenn eine Antwort kommt.


    ANTWORT: zunächst muss ich sagen, dass hier Fragestellungen nicht verloren gehen. Der einzige Grund, warum eine Frage hier nicht beantwortet wird, ist, wenn dieselbe Frage unter verschiedenen Artikeln oder zusätzlich per E-Mail gestellt wird. Dann wird die Frage nur einmal beantwortet. Abgesehen davon ist es leider nicht möglich, Ihnen eine befriedigende Antwort auf Ihre Frage zu geben, da ich nur raten kann, wo das Problem liegt. Dass die Bank Gelder, die gegen Ende des Vormonats eingegangen sind, erst am Ersten des Folgemonats auszahlt, ist aus zwei Gründen möglich. Der erste Grund ist, dass irgendwann in der Vergangenheit auch schon/ erst Anfang des Monats Gelder eingegangen waren, sodass die am Ende des Monats eingehenden Gelder ab diesem Zeitpunkt automatisch Moratoriumsbeträge darstellen. Das setzt sich dann in den Folgemonaten fort; in diesem Fall verschieben sich die Eingänge also immer als Einkünfte in den Folgemonat. Der zweite mögliche Grund ist, dass die Bank Einkünfte am Ende des Monats generell als Einkünfte des Folgemonats behandelt, um zu verhindern, dass die Ende des Monats eingegangen Beträge bereits im unmittelbar folgenden Monat als Übernahmebeträge behandelt werden, was die Gefahr erhöht, dass die nach Ablauf des Folgemonat nicht ausgegebenen Beträge sofort pfändbar sind (in diesem Falle wäre es nämlich so, dass zum Beispiel die Ende März eingegangenen Beträge bereits mit dem 1. April als Übernahmebeträge behandelt würden, sodass nicht ausgegebenen Beträge am 1. Mai an den Gläubiger abgeführt werden könnten). Wenn man nicht weiß, warum die Bank diese Beträge erst im Folgemonat ausgezahlt hat, kann man auch nicht sagen, ob die Bank rechtmäßig einbehalten hat. Sollte die erste Variante zutreffen (die Bank die Eingänge als Moratoriumsbeträge behandeln) dann wäre die Abführung an Gläubiger regelmäßig erst möglich, wenn die zurückgehaltenen Beträge sich auf den Freibetrag summiert haben. Ich denke mal, dass das bei Ihnen nicht der Fall ist, sodass die Vermutung eher in Richtung Übernahmebeträge geht. Nur widerspricht sich das: Denn wenn die Bank tatsächlich erst am Ersten des Folgemonats auszahlt, dann doch deshalb, weil sie den Eingang rechtlich so behandeln will, als wäre er tatsächlich erst am Ersten des Folgemonats eingegangen (eine Entscheidung des BGH erlaubt eine derartige Behandlung, auch wenn sie sich nicht direkt aus dem Gesetzestext ergibt). Dann aber entstehen Übernahmebeträge erst im übernächsten Monat (gerechnet vom Monat, in dem der tatsächliche Eingang erfolgte), sodass die Abführung frühestens 3 Monate später möglich wäre. Nur für den Fall, dass der Übernahmemonat gleich am 1. des Folgemonats entsteht, sind Sie selbst bei geringem Einkommen immer in Zugzwang, da immer dann, wenn Sie im Folgemonat nicht mindestens so viel ausgeben, wie am Ende des Monats eingegangen war, im 3. Monat sofort den Differenzbetrag an die Gläubiger verlieren. Das kann man leider ohne Kenntnis aller Ein- und Ausgänge nicht genauer beantworten.

  5. Hallo, ich stehe grade vor folgendem problem. meine firma hat mitte märz Insolvenz gemeldet. Daher wurde der lohn erst zum 28 märz gezahlt 1580 Euro (freibetrag 2033 Euro) nach allen ausgaben haben wir einen übernahme betrag von 671 euro. dieser muss für die miete April genutzt werden. (da wir aufstocken und die arge die miete nicht mehr überweißt. dies haben wir kurz vorher erfahren. Nun kam am 1.4 eine Zahlung von 380 euro der Arge die von uns aufgestockt werden muss für die miete 633. der lohn kommt zum 15 in höhe von knapp 1619 Euro. somit hätte ich durch den vormonat ein betrag von 2670 Euro. abzüglich miete wären noch rest guthaben im april von 2037 euro zur vefügung. wenn ich das richtig verstehe. jetzt aber der punkt den ich nicht ganz verstehe oder er sich mir nicht ganz ergibt. wird der übernahme betrag in den mai dann wieder mitgenommen wenn zum 29.04 nur noch sagen wir 50 euro auf dem konto vorhanden sind? oder garnicht mehr vorhanden ist? oder wird dies dann wieder von märz mit aufgerechnet? es wäre ja dann kein übernahme betrag mehr auf dem konto vorhanden.wenn man (z.b am ende des monats alles abheben würde.


    ANTWORT: also, wenn Sie Übernahmebeträge aus dem März haben, werden die mit den Eingängen im April nicht zusammengerechnet. Das ist nur für die Beträge der Fall, die im März den Freibetrag überstiegen haben. Nachdem, was Sie berichten, ist es aber doch so, dass die Eingänge im März unterhalb Ihres Freibetrags gewesen sind. Damit sind alle Beträge, die Sie Ende März noch nicht ausgegeben hatten Übernahmebeträge (und keine Moratoriumsbeträge). Übernahmebeträge werden nicht mit den Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet, stehen also in voller Höhe über den gesamten Monat April zur Verfügung. Man muss dann immer nur mindestens so viel ausgeben, als man mit hinüber genommen hat. Wenn Sie also 600 € mit hinüber genommen haben, müssen Sie im Laufe des Monats April mindestens 600 € ausgeben. Auch das dürfte ja kein Problem sein.

  6. Hallo, ich habe jetzt stundenlang Ihre Ausführungen gelesen und möchte mich erst einmal recht herzlich für die ganzen Informationen bedanken! Leider habe ich nun doch eine Verständnisfrage: Mein Schwiegervater hat leider ein P-Konto. Dieses war erforderlich, da ein Inkassounternehmen eine Forderung von vor zwanzig Jahren per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat. Was selbstverständlich auch rechtens ist. Ich verstehe aber die Vorgehensweise der EDEKA Bank nicht. Mein Schwiegervater erhält eine Altersrente in Höhe von EUR 813,55 jeweils am Ende des Monats. Somit hat er doch einen Pfändungsfreibetrag in Höhe von EUR 1.133,80 pro Monat, oder?

    Am 28.12.18 war ein Guthaben in Höhe von EUR (inclusive der Rente) auf seinem Konto vorhanden. Am 31.01.19 ein Guthaben in Höhe von 928,77 (inclusive der Rente). Am 01.02.19 hat die EDEKA-Bank eine Überweisung in Höhe von EUR 115,22 an das Inkassounternehmen vorgenommen. Bei der Summe von EUR 115,22 handelt es sich genau um die Differenz zwischen dem Guthaben vom 31.01.19 zur Rente in Höhe von EUR 813,55.Die Bank ist also der Meinung, dass meinem Schwiegervater nur die Rente zur Verfügung stehen darf. Ist das richtig? Selbst wenn das so stimmt, hat die Bank die Regel „first in, first out“ m.E. nicht beachtet. Oder?

    Gestern haben wir per E-Mail die Bank aufgefordert das zu Unrecht ausgegezahlte Guthaben zurück zu erstatten. Die Bank hat sich heute per E-Mail gemeldet und mitgeteilt, dass das P-Konto nicht dafür vorgesehen ist, Guthaben auf Dauer anzusammeln. Des weiteren wurde auf einen Ausschnitt des BGH Urteil vom 04.12.14 (IX ZR 115/14) verwiesen. In diesem Ausschnitt wird ausdrücklich auf den Pfändungsfreibetrag verwiesen. Sollte das übertragene Guthaben im Folgemonat nicht verfügt werden, ist es an den Gläubiger auszuzahlen. Ich habe mir nunmehr das gesamte Urteil durchgelesen und hier wurde dem Kläger (einem Rentner) gegen die Beklagte (jeiner Bank) Recht geben. Nun bin ich vollkommen verwirrt und bitte um Hilfe.

    Hat die Bank Recht und darf mein Schwiegervater nur über die Höhe seiner Rente verfügen und somit keine Guthaben bis zum Pfändungsfreibetrag ansparen? Bei dem Anspruch des Gläubigers handelt es sich im übrigen nicht um Unterhalt. Ich bin gespannt auf Ihre Antwort und möchte mich vorab recht herzlich dafür bedanken!


    ANTWORT: ja, der Freibetrag ist ohne Erhöhung immer mindestens 1133,80 € auf dem P-Konto. Ein Einbehalt unterhalb dieses Freibetrags ist nur bei speziellen Pfändungen (zum Beispiel aufgrund von Unterhaltsschulden gemäß § 850d ZPO) vom Gläubiger durchsetzbar. Ansonsten gilt immer, dass man über den gesamten Freibetrag in Höhe von 1133,80 € im monatlichen Eingang verfügen kann.

    Bei den Übernahmebeträgen ist es ja so: wenn der geschützte Eingang im laufenden Monat nicht ausgegeben wird (was bei Ihnen wohl zwangsläufig der Fall ist, da das Geld erst am Ende des Monats eingeht) kann es in der Höhe des Freibetrags des Eingangsmonats voll in den nächsten Monat mit übernommen werden. In diesem Folgemonat steht es ohne Anrechnung neben den regulären Eingängen voll zur Verfügung. Man muss dann immer nur darauf achten, dass man im Folgemonat mindestens so viel ausgibt, wie man vom Vormonat mit hinüber genommen hat. Nur darauf bezieht sich das Prinzip „first in-first out“, denn es besagt, dass alle Ausgaben des Folgemonats zunächst von den Übernahmebeträgen zu saldieren sind. Damit stellt man sicher, dass die Neueingänge im Folgemonat nicht einfach die Rolle der Übernahmebeträge einnehmen können. Wenn Sie also im Dezember ca. 870 € in den nächsten Monat mit hinüber genommen und im Januar insgesamt nur 620 € ausgegeben hätten, dann wäre die Abführung durch die Bank korrekt, denn unter Zugrundelegung des benannten Prinzips ist ein nicht ausgegebener Betrag von 150 € anzunehmen. Dieser ist tatsächlich im Monat Februar vollständig pfändbar. Dies geschieht auch dann, wenn in den einzelnen Monaten nur unpfändbares Einkommen auf dem Konto eingeht. Wenn man in diesem Zusammenhang von Ansparbeträgen redet, dann muss man immer dabei beachten, dass die Ansparung nur funktioniert, wenn man jeweils im Folgemonat immer mindestens die Höhe ausgibt, die man vom Vormonat mit hinüber genommen hat. Das funktioniert ja auch: Wer beispielsweise jeden Monat 50 € auf dem Konto stehen lässt, hat nach fünf Monaten 250 € angespart. Er muss aber in jedem der einzelnen Monate darauf achten, im Folgemonat jeweils mindestens so viel auszugeben, wie er vom Vormonat mit hinüber genommen hat (die Mindestausgaben sehen dann so aus: im 2. Monat 50 €, im 3. Monat 100 €, im 4. Monat 150 € usw. … im 6. Monat 250 €, im siebenten Monat 300 € …) Solange der Übernahmebetrag unterhalb der Ausgaben des Folgemonats liegt, bekommt man hiermit niemals Probleme. Theoretisch kann das endlos weitergehen, bis die Grenze des Freibetrags selbst durch die Ansparungen erreicht wird. Wer irgendwann die Ansparungen stoppt, also zum Beispiel 300 € stehen lässt, der muss eben im Folgemonat jeweils nur 300 € mindestens ausgeben und kann dann dieses Geld endlos lange auf dem Konto vorhalten.

    Wenn Sie nun sagen, dass am Ende des Monats Januar die 115 € genau die Differenz darstellen zwischen der Rente und dem Guthaben am Ende des Monats Januar, dann liegt für mich die Wahrscheinlichkeit sehr nahe, dass diese 115 € eben genau der Differenzbetrag sind zwischen der übernommenen Rente aus dem Dezember und den Gesamtausgaben vom Konto im Januar. Dann wäre nachvollziehbar, dass die Bank diese Abführung vorgenommen hat.

    Vielleicht aber noch an anderer Hinweis: Es gibt eine Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass bei Einkommenseingängen am Ende des Monats die Sachlage so zu behandeln ist, als wäre der Eingang tatsächlich erst im Folgemonat erfolgt. Genau das ist der Inhalt der Entscheidung, auf die die Bank Sie hingewiesen hat, denn der entscheidende Satz in der BGH-Entscheidung ist: “Der Schuldner soll nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erst in dem Monat, für den die Leistungen gedacht sind, sondern bereits im Vormonat überwiesen werden.” Wenn die Bank diese Entscheidung zugrunde legt, würde es bedeuten, dass die Übernahme nicht vom Dezember in den Januar erfolgt, sondern vom Januar in den Februar (sofern die Rentenzahlung am Ende des Monats tatsächlich für den Folgemonat bestimmt ist). Das bedeutet, dass die Berechnung so durchzuführen ist, als wäre der Eingang nicht Ende Dezember erfolgt, sondern Anfang Januar. Das schließt dann allerdings aus, dass Abführungen Anfang Februar erfolgen können weil der 3. Monat ja erst der März ist, und zum Erreichen des Ausgabebetrags stünde noch der gesamte Februar zur Verfügung. Also, was ich nicht verstehe, ist, dass die Bank diese Entscheidung als Argumentationsstütze heranzieht (egal was man von dieser Entscheidung des BGH halten mag).

  7. Hallo, Ich hoffe wirklich sehr, dass ich noch nicht zu spät dran bin, damit mir hier eventuell noch geholfen werden kann. Bei mir verhält es sich so: Ich bin mit P-Konto in der Privatinsolvenz, ledig, kinderlos und beziehe ALG2. Im Januar habe ich vom Amt insgesamt 1660,00€ überwiesen bekommen – Zusammengesetzt aus einer Nachzahlung für Dezember, dem Regelsatz des damaligen laufenden Monats Januar und jeweils der Miete für beide Monate. Mit dieser Summe war ich natürlich über der Freibetragsgrenze und konnte dementsprechend im Januar auch nur über etwas mehr als 1000€ frei verfügen – was ich auch restlos tat. Für Februar erhielt ich dann 834€ vom Amt – und war mit dem Restguthaben aus dem Vormonat insgesamt wieder über dem Freibetrag. Und wieder reizte ich das verfügbare Guthaben nahezu restlos aus, so dass Ende Februar kein Geld mehr auf dem Konto war, über das ich verfügen dürfte. Für März erhielt ich wieder 834€ – und hatte somit mit dem verbliebenen Restguthaben insgesamt 1047€ auf dem Konto. Allerdings kann ich nur über über knapp 820€ verfügen! Es sind also 227€ auf dem Konto, über die ich nicht verfügen kann – ist das rechtens? Und wenn nicht: was kann ich tun? Ich bin übrigens bei der Sparkasse.


    ANTWORT: die erste Frage ist, ob Sie den P-Kontoschutz schon optimal organisiert haben (Bescheinigung wegen Unterhaltspflichten usw.), ansonsten sollten Sie für die laufenden Zahlungen (falls Sie den Freibetrag damit übersteigen, was ich allerdings bezweifle) einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. ALG-2-Leistungen sind ja unpfändbar seit 2016, und Nachzahlungen werden auf den Monat zurückberechnet, für die sie bestimmt sind. Das kann man dann gegebenenfalls eben nur mit einem Antrag machen. Soweit Sie über den Freibeträgen lagen, macht es allerdings keinen Sinn, die Frage hier zu stellen, denn Übernahmebeträge sind nur solche, die im Eingangsmonat bereits zur Zahlung zur Verfügung standen. Lesen Sie doch dazu bitte auch den Link im roten Kasten am Ende des Artikels. Bei Moratoriumsbeträgen, um die es wohl in Ihrer Frage geht, ist die Sachlage tatsächlich anders, als bei Übernahmebeträgen. Ich kann allerdings vorwegnehmen, dass ich auch nicht verstehe, weshalb Sie dann im Folgemonat nur diese 800 € erhalten. Bitte lesen Sie doch in dem verlinkten Artikel einmal nach. Sollte das dort Ihre Frage nicht beantworten, bitte ich Sie, die Frage dort noch einmal zu stellen.

  8. Hallo, ich befinde mich in der Insolvenz und es wird auch von meinem Arbeitgeber der Pfändungsbetrag an den Insolvenzverwalter abgeführt.
    Jetzt behält die LZO aber von meinem Gehalt was auf mein P-Konto kommt den Betrag der über der Freigrenze liegt ein obwohl es einen Gerichtsbeschluss gibt der mir das Geld von meinem Arbeitgeber in voller höhe zusteht. Darf die Bank das Geld einbehalten?


    ANTWORT: naja, das passt ja leider nicht zum Thema dieses Artikels. Da Sie die selbe Frage noch unter einem anderen Artikel gestellt haben (unter dem diese Frage auch passt), habe ich sie dort beantwortet: LINK

  9. Sehr geehrte Damen und Herren, ich berufe mich mal auf die Aussage von ihrer Seite: So wie es hier steht, ist es zwar rechtlich korrekt. Nur: Nicht alle Banken machen das richtig. Aktuell bekannt sind zum Beispiel Fälle bei bei der Commerzbank, wo tatsächlich nur geschaut wird, ob zwei Monate hintereinander ein Übernahmebetrag da war und wo dann eben Übernahmebeträge einbehalten werden, obwohl sie in Wirklichkeit aus dem zweiten Monat stammen. Um sicher zu gehen, sollte man daher im Zweifelsfall immer schauen, dass man so schnell wie möglich das Konto leer bekommt. Dieser fall ist bei mir eingetreten. Die commerzbank hat 101€ abgeführt obwohl die es nicht gedurft haben. Meine Frage jetzt ist ob ich ne Chance habe dies wiederzubekommen oder ist es echt komplett weg? Auf mein Kontoauszug steht Umbuchung pfaendbares Guthaben Überweisung – 101,72 EUR P-Konto nicht verfuegter Guthabenuebertrag aus 12/2018 Wertstellung 01.02.2019

    Nur hatte ich im Dezember soviele ausgaben das das nicht stimmen kann. Habe 100 euro vom januar mitgenommen im Februar und diese sind weg. Leider bin ich auf das geld zurzeit angewiesen arbeitslosigkeit und bearbeitungszeit des amts liegt noch bei knappen 4 wochen. Ich würde sehr dankbar sein wenn mir jemand einen Rat geben könnte lieben Gruß


    ANTWORT: der angesprochene Fehler entsteht dann, wenn die Bank das Prinzip „first in, first out“ nicht beachtet. Durch dieses Prinzip wird gewährleistet, dass genau bestimmbar ist, aus welchem Monat Übernahmebeträge stammen. Und dieses Prinzip ist auch völlig unstrittig. D. h., wenn der Fehler in der Verkennung dieser Regel liegt, dann hat die Bank einen nicht unerheblichen Fehler gemacht, für den sie Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig ist. Das Problem ist hier immer, dass dies keine unmittelbare Pfändungsfrage mehr ist, denn Sie müssen gegen die Bank vorgehen, wenn diese nicht bereit sein sollte, ihren Fehler einzusehen und Ihnen den Schaden zu ersetzen. Das ist der Haken an der Sache.

  10. Hallo, ich hatte zwei Pfändungen auf meine PKonto. Die Bank hat nicht jeden Monat das Geld über dem Freibetrag abgeführt sondern, nach meiner Sicht wahllos. Diesen Monat gingen ca 800 Euro an die Gläubiger. Nun habe noch 400 Euro auf dem Konto. Die verbliebene Pfändung beträgt noch 250 Euro. Wieso kann ich nicht auf den Differenzbetrag zugreifen?


    ANTWORT: lesen Sie doch bitte einmal in dem Artikel, auf den am Ende dieses Artikels den roten Kasten verwiesen wird unter den Begriffen Moratoriumsbetrag und Übernahmebetrag nach. Dort können Sie sehen, wann jeweils die Abführung durch die Bank erfolgen kann (und wann nicht). Selbst wenn Ihre Bank alles richtig macht, kann sich für Sie von außen der Eindruck ergeben, dass eine wahllose Abführung erfolgt. Auch ich kann das aufgrund Ihres Sachverhalts hier nicht beurteilen, da die Grundlage einer genauen Auskunft die Prüfung aller Ein- und Ausgänge (meist über einen längeren Zeitraum) voraussetzt. Bei Moratoriumsbeträgen übrigens gilt, dass sie zugunsten des Schuldners einbehalten werden.

  11. Ich habe auf mein P-Konto am 1.01.19 nur 710EUR bekommen, so stand mir auch nur dieser Betrag zur Verfügung. Jetzt die Tage, also heute oder morgen kommt wieder mein Gehalt, komme ich dann diesen Monat noch an den Restbetrag ran?


    ANTWORT: der Freibetrag auf Ihrem Konto ist monatsbezogen, gilt also auf jeden Fall für den gesamten Januar. In welcher Stückelung auf dem Konto der Eingang stattfindet, ist unerheblich. Sie haben also auf jeden Fall noch Zugriff auf Ihre Eingänge, die in der Summe (zusammen mit den 710 € vom Anfang des Monats) Ihren Freibetrag nicht übersteigen.

  12. Ich möchte meine Anfrage aufgrund neuer Erkenntnisse anders stellen. Die Bank/Kanzlei pfänden den Betrag, der am Monatsletzten oberhalb der eingegangenen Rentenzahlung, aber dennoch unterhalb der Pfändungsgrenze liegt. Beispiel: Renteneingang am 29. eines Monats 900 EUR, Kontostand am Letzten des Monats 935 EUR, Pfändung 35 EUR. Das kann doch nicht rechtmäßig sein, oder? Es sieht so aus, dass das von der Bank veranlaßt wird (wg. vorliegender Pfändung). Wenn ich dagegen vorgehe, muss ich damit rechnen, dass mir die Bank das Konto kündigt? Und müßte ich das hinnehmen?


    ANTWORT: das Monatsende spielt allein für die Frage eine Rolle, ob die Beträge, die noch auf dem Konto bestehen, als Moratoriums- oder Übernahmebeträge eine Rolle spielen. Wenn also der Eingang am 29. eines Monats 900 € beträgt und Sie diese nicht im selben Monat noch ausgeben, dann handelt es sich hierbei um Übernahmebeträge (falls das der einzige Eingang in dem betreffenden Monat war). Das bedeutet nunmehr, dass diese 900 € im Folgemonat (der allerdings dann schon 3 Tage später beginnt) noch vollständig ausgegeben werden können, ohne mit den Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet zu werden. Bei Übernahmebeträge muss man immer nur aufpassen, dass man im Folgemonat insgesamt mindestens so viel ausgibt, wie man vom Vormonat mit hinüber genommen hat. Der wichtige Teil (der in Ihrer Erzählung leider fehlt) ist also der, ob Sie im Folgemonat insgesamt 900 € ausgegeben haben. Ist dies aber der Fall, dann gibt es keinen Grund, von den Eingängen des Folgemonats 35 € zurückzubehalten. Denn der Eingang am Ende des Monats in Höhe von 935 € liegt ja wiederum unter der Freibetrag und wird wiederum vollständig als Übernahmebetrag für den nunmehr folgenden Monat verwendet. Es landen also dann überhaupt keine Beträge aus dem 1. Monat im 3. Monat. Zu anderen Ergebnissen kommt man nur, wenn man das Prinzip des „First in, first out“ nicht beachtet, was in diesem Bereich lange Zeit der Hauptfehler der Bearbeitung durch Banken war. Aber bitte lesen Sie doch auch noch mal hier zu Übernahmebeträgen:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/ (dort unter Ziff. 13).

  13. Ich bin selbstständiger und hatte am 2.1 einen Eingang über der freigrenze. Jetzt kam am 15.die Meldung einer Pfändung. Jetzt kommt ein kleiner Betrag auf das Konto, wird der gepfändet oder zählt der Freibetrag ab dem Zeitpunkt des eingangs?


    ANTWORT: wenn am 15. eine Pfändung eingeht (ich gehe davon aus, dass das die 1. Pfändung auf Ihrem P-Konto ist), dann stellt sich für den gesamten Monat (also rückwirkend) der Freibetrag als Limit für die Auszahlungen dar. Sie erhalten von den Eingängen in diesem Monat insgesamt nur den Freibetrag, der Rest wird als Moratoriumsbetrag zurückgehalten (dazu bitte im roten Kasten am Ende des Artikels lesen). Wenn Sie vor Eingang der Pfändung noch über das gesamte Geld verfügt haben, dann kann diese durchgeführte Verfügung natürlich nicht mehr rückabgewickelt werden, in dem Fall hat man dann einfach Glück gehabt. Allerdings wird gleichwohl der bereits ausgegebene Betrag hinzugezogen, wenn es um weitere Abbuchungen ab Eingang der Pfändung geht. Also angenommen, Sie haben vor Eingang der Pfändung Ihren Freibetrag schon verbraucht (möglicherweise sogar mehr als den Freibetrag), dann würde jeder weitere Eingang auf dem Konto nach Eingang der Pfändung von vornherein in dem Bereich der Moratoriumsbeträge gehören. Haben Sie bei einem Freibetrag von beispielsweise 1133,80 € vor Eingang der Pfändung 1200 € ausgegeben, dann stehen Ihnen nach Eingang der Pfändung nur noch 133,80 € zur Zahlung zur Verfügung. Haben Sie (bei gleichem Freibetrag) vor Eingang der Pfändung 4000 € ausgegeben, haben Sie Ihren Freibetrag natürlich auch schon ausgeschöpft. Nur dass der Umstand, dass die bereits ausgegebene Höhe weit über dem Freibetrag liegt, keine zusätzlichen Folgen hat.

  14. Ich habe schon 3 Jahre ein P-Kont,bin aber von der Sparkasse nie darüber aufgeklärt worden, das gesamte Geld am Monatsende ausgegeben sein muss. Jetzt kann ich jeden Monat 16,00 Euro weniger ausgeben. Es geht mir nicht um das Geld sondern ums Prinzip, weil ich nicht aufgeklärt war. Mit freundlichen Grüßen Johannes M.


    ANTWORT: das klingt nicht so, als hätte die Sparkasse Sie hier richtig informiert. Das Geld muss nicht am Monatsende ausgegeben werden, das ist schon mal falsch. Voraussetzung ist nur, dass wir von dem Geld reden, dass im entsprechenden Monat eingegangen ist und im Eingangsmonat im Rahmen des P-Konto-Freibetrags lag. Diese Eingänge können Sie ohne Anrechnung in den Folgemonat mit hinüber nehmen (sog. Übernahmebeträge). Erst wenn Sie sie im Folgemonat auch nicht ausgeben, dann sind sie im 3. Monat vollständig pfändbar. In den 3. Monat kommen diese Gelder aber nur dann, wenn Sie im Folgemonat insgesamt auf Ihrem Konto weniger Abgang (ausgegeben haben) hatten, als Sie vom Vormonat mit in den Folgemonat hinüber genommen haben. Nur wenn der Sachverhalt so gelegen hat, wäre es möglich, dass im 3. Monat Gelder an den Gläubiger abgeführt bzw. einbehalten werden. Sonst aber nicht. Wie immer, kann ich natürlich hier keine abschließende Entscheidung zu Ihrem Fall kundtun, denn dazu wäre eine konkrete Prüfung nötig. Aber es sieht zumindest danach aus, dass die Sparkasse hier das Prinzip „first in, first out“ nicht beachtet hat. Nur in diesen Fällen nämlich ergibt sich die gesetzeswidrige Konsequenz, dass man Übernahmebeträge nicht mehr den Folgemonat mit hinüber nehmen kann.

  15. Ich habe aus den Vormonat Dezember 1345€ zum 1.1 rübergenommen da ich von den 1345 1133 für Januar zuverfügung habe bleibt 212€ Beim Sonderkonto und am 26.1 kommen 1630€ heißt es das ich von den den geld von 1630 kein Geld für Januar zuverfügung habe also werd 1630€+212 für Februar zuverfügung sein davon wird 1133€ freugrenze so das ich von den 1842-1133 noch rübergekommen werde das bedeutet ich komme nie runter ich werde jeden Monat nur1133 zuverfügung haben wie soll mein seine Miete +Kaution bezahlen wenn man ne Wohnung hat oder muss die Bank wenn man es vorlegt da alles auszahlen wieso hat der Staat es nicht richtig erhöht anstatt 1133 € hätte man es lieber auf 1600€ erhöht und alle was dadrüber ist komplett an die Gläubiger abtreten so das man auch alles zahlen kann es kann nicht angehen das ein Arbeiter vor ein harz4 Empfänger benachteiligt wird


    ANTWORT: wenn Sie 1345 € in den nächsten Monat mit hinüber genommen haben, es also Übernahmebeträge sind, verstehe ich nicht, wieso Sie davon nur 1133 € zur Verfügung haben sollten. Das macht nur Sinn, wenn es sich hierbei um Moratoriumsbeträge handelt (dazu bitte den roten Kasten am Ende des Artikels lesen). Dann wäre auch der Verweis auf die Begrenzung von 1133 € monatlich nachvollziehbar, denn Moratoriumsbeträge füllen allenfalls die Differenz zwischen dem Freibetrag und einem niedrigeren monatlichen Eingang aus.

  16. @Ele.S.
    Gehen Sie zur Rechtsantragstelle Ihres Amtgerichts und lassen Sie sich die Beträge freigeben. Schildern Sie die Vorgänge, dann wird Ihr Geld einmalig über Ihren Pfändungsfreibetrag hinaus freigegeben. Nehmen Sie die Kontoauszüge der letzten drei Monate mit.

  17. Hallo, ich habe nach eineinhalb Jahre Kampf mit der Wohngesellschaft endlich meine Kaution, die ich damals als Darlehen vom JobCenter gekriegt habe, wieder bekommen. Dieses Darlehen habe ich vor Jahren fleißig an das JC per monatliche Rate ausgezahlt, so gehört dieses Geld jetzt mir. Ich habe ein P Konto und bin z.Z Wohnungslos, das heißt – solange eine Wohnung in sicht ist, was heutzutage wegen der überteuerten Wohnungen schwierig ist, brauche ich dieses Geldvdofort wieder. Es hat sich rausgestellt, dass außer Kaution noch ein Betrag aus der Miete ergeben hat, den das JC irgendwann mal aus Fehler doppelt bezahlt hat und dieses Geld steht dem JobCenter zu. Jetzt bin ich noch dazu schwanger und musste für einen Monat (Dezember 2018)ins Krankenhaus wegen der starken Übelkeit, so dass ich die monatliche JC Leistung nicht nutzen konnte und erst am Ende des Monats erfahren habe, dass auf meinem Konto sich die Kaution, die eine Miete und monatliche Leistung für Dezember befand. Ich habe 600 Euro sofort an meine Mutter gegeben, weil sie mich aus eigener Tasche den ganzen Monat versorgt hat. Hinzu kommen noch Rechnungen für den KH aufenthalt (10 euro pro Tag) Und zum 1.1.2019 kam neuer Leistungsbeitrag für Januar. Jetzt hat sich die Bank selbst erlaubt meine Pfändung zu decken, ohne mich vorzuwarnen. Kaution, für die ich so länge gekämpft habe, ist jetzt komplett weg und nun habe ich noch Schulden wegen der einen Miete bei JC + offene Rechnungen. Ist das ein Ende für mich, oder kann man die Lage noch irgendwie retten?


    ANTWORT: das ist natürlich eine missliche Lage, nur frage ich mich, was das mit Übernahmebeträgen zu tun hat. Sie müssen verstehen, dass es hier allein um die Einkommenszuflüsse auf dem Konto geht und nicht um Ansparungen oder Vermögensrückzahlungen. Unter Letzteres fällt die Mietkaution, wenn Sie auf Ihrem Konto eingezahlt wird. Ob Sie diese Beträge gleichwohl als unpfändbar geltend machen können (das geht dann natürlich nur durch einen entsprechenden Antrag), kann ich hier nicht prüfen. Leider gehört das auch überhaupt nicht zum Thema des Artikels. Alle Ihren Freibetrag übersteigenden Beträge werden Ihnen aber bestimmt nicht verloren gehen, denn diese werden als Moratoriumsbeträge behandelt (hierzu finden Sie im roten Kasten am Ende des Artikels einen entsprechenden Leseverweis).

  18. Hallo, wenn Geld übrig bleibt und ich nicht möchte, dass es einbehalten wird, kann ich es dann auch an Verwandte überweisen, oder muss ich es abheben und unter die Matratze legen?


    ANTWORT: naja, einbehalten wird es auf dem Konto nur dann, wenn Sie im Folgemonat insgesamt weniger ausgeben als Sie vom Vormonat mit hinüber genommen haben. Auf diese Weise können Sie die Übernahmen über Monate hinweg weiterführen. Aber, ich verstehe schon, es geht Ihnen um eine sichere (vor allen Dingen vor Fehlern der Bank geschützte) Vorgehensweise. Wenn Sie an jemanden Geld überweisen, dann wird das auf Ihrem Konto als Abbuchung behandelt und damit als Ausgabe. Damit endet das auf Ihrem Konto. Das Konto des Verwandten ist nicht pfändbar wegen Ihrer Schulden, das ist klar. Wenn der Gläubiger wüsste, dass Sie gegen eine bestimmte Person einen Zahlungsanspruch haben, dann könnte er statt dessen diesen Anspruch auf Herausgabe des Geldes bei dem Dritten (z.B. dem Verwandten) pfänden. In der Praxis kommt das so gut wie nie vor, denn dazu müsste er ja wissen, dass es diesen Sachverhalt gibt. Aber manchmal ist es kein schlechter Rat, das Geld einfach abzuheben und “unter die Matratze” zu stecken. Jedenfalls in schwierigen Zeiten.

  19. Am 03.01.19 wurde mein Pfändungsfreibetrag aufgrund von Unterhaltspflicht auf 1560,51 Euro erhöht. Im Dezember hatte ich noch den Freibetrag von ca. 1133 und habe diesen auch verfügt. Da ich ca. 200 Euro mehr verdiene und im Dezember kein Betrag vom Gläubiger eingezogen wurde, sind diese aus Dezember noch auf meinem Konto. Die Sparkasse will mir aber nur den Betrag aus Januar auszahlen. Die Unterhaltspflicht besteht schon länger; nur die Bescheinigung wurde erst im Januar ausgestellt. Ist es wirklich so, dass mir aus Dezember der erhöhte Freibetrag nicht zusteht?


    ANTWORT: bitte lesen Sie den roten Kasten am Ende des Artikels, Sie finden dort einen Link, wo Sie das Problem der Moratoriumsbeträge nachlesen können. Wenn immer es um die Beträge geht, die im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto überschritten haben, liegen keine Übernahmebeträge vor, um die es hier im Artikel geht.

  20. Hallo, ich habe ein grossss problem. Ich habe im November eine Stromnachzahlung bekommen und kam aber nicht dran da ich ein P konto habe und ich über den 1130€ war. Nun war diese Nachzahlung von 180€ im Janaur immer noch auf meinem Konto. Wurde aber gesperrt da es der 3 monat war wo Guthaben auf dem Konto war. Aber diesen monat habe ich nur 650€ gehalt bekommen und mir fehlen diese 180€ zum leben. Die bank sagt ich solle zum Amtsgericht. Können sie mir bitte helfen. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: bitte lesen Sie den roten Kasten, Sie finden dort einen Link, wo Sie das Problem der Moratoriumsbeträge nachlesen können. Wenn immer es um die Beträge geht, die im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto überschritten haben, liegen keine Übernahmebeträge vor, um die es hier im Artikel geht.

  21. Hallo, Sie haben oben von der Commerzbank berichtet. Nun unterstütze ich einen Mann der von Hartz 4 lebt und eine Pfändung hat. Er hat bei der Commerzbank ein P-Konto (alleinstehend 1133,80€) Nun kommt das Geld vom Jobcenter am Ende des Monats und die Miete ist am Anfang fällig. D.h. er hat dazwischen immer sein Hartz 4 auf dem Konto. Nun bucht ihm die Commerzbank nach Überweisung der Miete alles andere ab und kündigt an, dies auch weiterhin zu tun. Sie sagen oben, dass das nicht rechtens ist. Welche Möglichkeiten gibt es dagegen vorzugehen? Der Mann hat praktisch kein Geld mehr zum Leben.


    ANTWORT: wenn die Bank Übernahmebeträge fehlerhaft behandelt, also die Auszahlung sperrt, müssen Sie leider gegen die Bank vorgehen, da dann der Fehler in der Ausführung der vorgesehenen Gesetze liegt. Dafür ist eine Klage nötig, in der Regel reicht aber auch schon eine Antragstellung für eine einstweilige Verfügung gegen die Bank. Es ist natürlich klar, dass die Eingänge am Ende des Vormonats im Folgemonat in jedem Falle zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob es sich technisch gesehen um Übernahme- oder Moratoriumsbeträge handelt. Der einzige Unterschied es dann, dass bei Übernahmebeträgen darauf geachtet werden muss, dass die Ausgaben im Folgemonat mindestens die Höhe der übernommenen Beträge erreichen müssen. Bei Moratoriumsbeträge hingegen ist es so, dass die Eingänge am Ende des Folgemonats dann wiederum als Einkommen des darauf folgenden Monats behandelt werden. Ich kenne den gesamten Sachverhalt in Ihrem Fall nicht, muss aber aufgrund Ihrer Schilderung davon ausgehen, dass die Bank hier einen Fehler gemacht hat.

  22. Ich habe eine frage ich habe aus dem vormonat 600 euro in diesen monat übertragen. Werden diese 600 euro an den Freibetrag in diesem monat angerechnet oder nicht .Leider läst die kindergeldkasse sich ewig zeit mit dem nachweis über meine kinder um den Freibetrag zu erhöhen.


    ANTWORT: wenn es sich bei den 600 € tatsächlich um Übernahmebeträge handelt (das sind die Beträge, die im vergangenen Monat eingegangen und durch das P-Konto auch freigestellt waren), erfolgt keine Anrechnung im Folgemonat. Ich nehme aber an, dass wegen der noch fehlenden Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO es sich bei Ihnen nicht um Übernahmebeträge handelt. Das bedeutet, es geht bei Ihnen wohl doch eher um die Frage, wie Beträge behandelt werden, die im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto überschritten haben (= Moratoriumsbeträge). Bitte lesen Sie hierzu den roten Kasten am Ende des Artikels mit dem Verweis auf einen spezielleren Artikel.

  23. Mir ist jetzt schon zum 3. Mal in einem Jahr ein Betrag um gut 20 Euro von meinem P.Konto abgebucht worden. Wie wird denn der Saldo errechnet? Also was ist der Stichtag zu welchem man das Konto auf Null haben sollte? Bekomme eine Rente die deutlich unter der P-Grenze liegt. Konkretes Beispiel: Am 28.08. war mein Saldo auf 5,50 EUR im Haben, bevor am 31.08. meine Rente einging. Am 25.09. waren noch 60 Euro im Haben. Am Tag des Renteneingangs ging noch ein Betrag von 35,- EUR ab. Nun wurden mir von einer Kanzlei, die einen Gläubiger vertritt, der Überhang von 25,- EUR gepfändet. Das müsste meiner Meinung nach ein Fehler gewesen sein. Die Volksbank agiert hier als Drittschuldner. Ich versuche, die Kleckerbeträge, die am Monatsende noch auf dem Konto sind (unter 5,-EUR), auf meine Paypal Konto zu überweisen, um davon Kleinkram zu kaufen. Da häuft sich also nichts an, gibt mir aber die Möglichkeit, einen definitiven Schnitt zu machen und das Konto komplett auf 0,- zu bringen. Manchmal vergesse ich das aber, weil die Rentenzahlung eher als erwartet eingeht.

    Eine unrechtmäßige Abführung dieser Beträge möchte ich nicht hinnehmen.


    ANTWORT: in diesem Artikel geht es um sogenannte Übernahmebeträge. Das sind die Eingänge, die im laufenden Monat durch das P-Konto geschützt sind, aber nicht im Laufe des Monats ausgegeben wurden (also in den nächsten Monat mit hinüber genommen werden). Diese Gelder stehen im Folgemonat ohne Anrechnung in voller Höhe zur Verfügung, sind aber (wenn Sie im 2. Monat nicht ausgegeben werden) im 3. Monat vollständig pfändbar. Ich kann aufgrund Ihrer Schilderung leider nicht entscheiden, ob ein solcher Fall bei Ihnen vorliegt. Aber es ist doch sehr unwahrscheinlich, denn dann müssten Sie ja insgesamt im Folgemonat weniger als 25 € von Ihrem Konto ausgegeben haben, das ist jedenfalls doch nicht sehr naheliegend. Daraus ergibt sich für mich folgende Schlussfolgerung: entweder hat die Bank einen typischen Fehler gemacht, indem sie das Prinzip “first in, first out” nicht kennt oder berücksichtigt hat, oder der Sachverhalt liegt noch etwas anders als Sie ihn geschildert haben. Derartige Fehler waren in den ersten Jahren des P-Kontos sehr häufig. Er bestand darin, dass die Bank immer nur geschaut hat, wie hoch der Kontostand am Ende des Monats ist/war. Diese Vorgehensweise ist aber völlig verkehrt, und eigentlich kommt sie nur noch bei Banken und (leider vor allem) Sparkassen vor, die bis heute noch keinen Cent in die Mitarbeiterschulung gesteckt haben. Bitte lesen Sie doch zu diesem Thema auch unseren spezielleren Aufsatz zum P-Konto (dort v.a. unter Ziff. 13): P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  24. Hallo ich habe am Anfang des Montas also Dezember mein Gehalt vom November bekommen und nun habe ich gestern dass Gehalt vom Demzember schon bekommen. Ist das der Freibetrag überschritten?


    ANTWORT: ich nehme an, dass Sie den Freibetrag auf dem P-Konto meinen. Wie hoch der ist, kann ich Ihnen selbstverständlich nicht sagen, denn ich kenne Ihre Situation nicht. Wenn Sie keine Erhöhungstatbestände aufweisen, ist es nur der Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 1.133,80 €. Ob (und wie weit) Sie den überschritten haben, hängt natürlich davon ab, wie viel im laufenden Monat auf diesem Konto eingegangen ist. Sollte der Freibetrag überschritten worden sein, handelt es sich aber nicht um Übernahmebeträge, hier sollten Sie einmal den Hinweis im roten Kasten am Ende des Artikels lesen.

  25. Hallo,
    Ich habe eine Frage, und zwar habe ich eine am 12.11 eine Große Nachzahlung im November erhalten. habe auch ein Schreiben vom Jobcenter dafür bei meiner Bank abgeben. Konnte im Dezember voll über den Betrag verfügen jetzt habe ich am 27.12 Die Sozialleistung bekommen und kann im Moment nur über 60 Euro von 787 Euro verfügen. Kann ich dann im Januar wieder voll über den Betrag verfügen da ja das Geld im Dezember gekommen ist also im ersten Monat und erst im Dritten Monat alles an die gläubiger ausbezahlt wird. Liege ich falsch?


    ANTWORT: es handelt sich hierbei um Moratoriumsbeträge, diese werden anders behandelt als die Übernahmebeträge, um die es in diesem Artikel hier geht. Lesen Sie dazu bitte unseren speziellen Artikel, dort unter Ziffer 16: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

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