Aktualisiert Mai 2022 Der nachfolgende Artikel wurde aufgrund der Gesetzesänderung, die seit Dezember 2021 gilt, aktualisiert.
Frage: „Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?“
Antwort: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des Eingangsmonats etwas auf dem Konto, wird es in den nächsten drei Folgemonaten nicht beachtet, steht Ihnen also ohne Anrechnung neben dem regulären Eingang zur Verfügung. Ist es aber zum Beginn des vierten Monats nach Eingang immer noch auf dem Konto, dann ist es voll pfändbar. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der P-Konto-Regeln im Dezember 2021 die Übernahmezeit auf drei Monate erhöht, vorher bestand der Übernahmezeitraum lediglich aus dem Folgemonat nach Eingang des Betrags.
Die gesetzliche Regelung lautet:
§ 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.
Praktisch sieht das so aus: Im Mai gehen 100 Euro auf dem Konto ein. Sie lassen 25 Euro auf dem Konto, die also in den Folgemonat (Juni) übernommen werden. Der Betrag steht jetzt im Juni, Juli und August neben dem regulären Freibetrag ohne Anrechnung zur Verfügung. Ist er aber im vierten Folgemonat (September) immer noch auf dem Konto, dann ist der Betrag (oder was davon noch nicht ausgegeben wurde) voll pfändbar.
Jetzt aber die alles entscheidende Frage: Wenn man vom Mai 25 Euro in den Juni nimmt und vom Juni wieder 25 Euro in den Juli – wie kann man denn dann im Juli wissen, ob das die 25 Euro aus dem Mai oder aus dem Juni sind?
So schwierig die Beantwortung dieser Frage zunächst auch erscheint, es gibt eine logische und einfache Lösung: Nimmt man aus dem ersten Monat etwas in den zweiten hinüber, werden alle Ausgaben im zweiten Monat (Überweisungen, Abhebungen) zuerst auf den Übernahmebetrag verrechnet (sog. First-in-first-Out). Im nächsten Monat kommt also von den Übernahmebeträgen nur das an, was im Monat davor nicht ausgegeben wurde. Entscheidend ist nicht das Saldo (in o.g. Beispiel Ende Mai und Ende Juni), sondern die Höhe der Ausgaben im Juni. Wenn z.B. im Juni 50 Euro ausgeben wurden, dann ist der Übernahmebetrag aus dem Mai (25 Euro) erledigt, denn die Ausgabe ist höher als der Übernahmebetrag. Im Juli käme so nichts mehr an. Völlig egal ist in diesem Fall, wie viel vom Juni in den Juli hinüber genommen wird.[1]
Das First-in-first-Out-Prinzip ist inzwischen ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden:
§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.[2]
Wenn das Einkommen – wie in Ihrem Fall – immer unter dem Freibetrag des Kontos liegt (derzeit ohne Unterhaltspflichten 1.260 Euro)[3] könnten Sie nur dann Probleme bekommen, wenn Sie in drei Folgemonaten nicht mindestens soviel ausgegeben haben, wie Sie aus dem Eingangsmonat mit hinüber genommen haben. Wenn Sie dies aber beachten, haben Sie auch auf dem P-Konto eine zeitlich unbeschränkte Ansparmöglichkeit bis maximal zur Höhe des P-Konto-Freibetrags, denn technisch gesehen, sind das keine Ersparnisse, sondern lediglich jeweils neu entstehende Übernahmebeträge (die die jeweils alten Übernahmebeträge ablösen).
Im Januar gehen 1.000 Euro ein, der Freibetrag des P-Kontos hat eine Höhe von 1.260 Euro. Im Januar werden insgesamt 200 Euro abgebucht/ verbraucht, 800 Euro bleiben stehen (= werden in den Februar hinüber genommen). In den Folgemonaten gehen jeweils neu 1.000 Euro ein.
1. Variante: Im Laufe des Folgemonats (Februar) werden insgesamt vom Konto 900 Euro ausgegeben: Der Übernahmebetrag ist erledigt. Aufgrund des First-in-first-Out-Prinzips sind die Ausgaben (900 Euro) zuerst auf den Übernahmebetrag zu verrechnen. Da dieser niedriger ist (800 Euro) als die Ausgaben im Folgemonat gibt es Anfang März schon keinen Übernahmebetrag aus dem Januar mehr, selbst wenn vom Februar wieder 800 Euro (oder mehr) in den Folgemonat (März) hinüber genommen werden.
2. Variante: In den drei Folgemonaten (Februar, März und April)) werden nur jeweils 250 Euro pro Monat ausgegeben, insgesamt also 750 Euro. Mit Beginn des vierten Folgemonats (Mai) sind vom Übernahmebetrag aus dem Januar noch 50 Euro vorhanden (800 Euro-750 Euro). Diese 50 Euro sind im Mai pfändbar bzw. werden an den pfändenden Gläubiger abgeführt.
Noch ein Hinweis: Übernahmebeträge sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat freigestellt waren. Bei Eingängen, die im Eingangsmonat über dem Freibetrag liegen, besteht eine andere Situation; dabei handelt es sich um Moratoriumsbeträge. Hierzu findet sich eine Darstellung in dem Artikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 16).
Guten Tag!
Ich bekomme Ende des Monats immer meine SGBII Leistung(ca.350€). Zuletzt 30.8 … habe aber im September nur 320€ ausgegeben,sprich ein Rest blieb. Am 30.9 bekam ich 363€(mit dem Rest ca395€). Am 2.10 wurden die 30Rest aus dem Vormonat gepfändet. Das war doch ein einmaliger Übernahmebetrag oder verstehe ich das falsch?
LG Nicol
ANTWORT: Naja, der Übernahmebetrag vom August hätte im September ausgegeben werden müssen. Sie haben als Übernahmebetrag vom August in den September 350 Euro hinüber genommen, im September aber insgesamt nur 320 Euro ausgegeben – dann sind im dritten Monat (Oktober) 30 Euro an den Gläubiger abführbar. Das ist leider der Haken bei Übernahmebeträgen; wenn man nicht aufpasst, verliert man selbst dann Geld, wenn man nur einen sehr geringen Einkommenszufluss hat.
(Ihren zweiten Kommentar, in dem Sie nachfragen, warum Ihre Frage gelöscht wurde, habe ich gelöscht – Sie sehen ja, dass dies nicht der Fall ist. Ich kann die Fragen leider nicht immer gleich beantworten).
Hallo,
meine Mutter hat auf ihr p-konto um die 4000€. Darf die Bank einfach an die Gläubiger zahlen ? Jetzt hat sie 2 Monate nichts von ihrem Freibetrag erhalten. Was kann sie tuen ? Und Ihre Schuldenberaterin hilft auch nicht weiter.
Lg
ANTWORT: über den Eingangsmonat hinaus kann man auf Beträge auf dem gepfändeten P-Konto nur als Übernahme- oder Moratoriumsbeträge zugreifen. Wenn Sie 4.000 € auf dem Konto haben, gehe ich davon aus, dass es sich um Moratoriumsbeträge handelt. Von diesen Moratoriumsbeträge erhalten Sie im Folgemonat (nach dem Eingangsmonat) noch in Höhe des Freibetrags eine Auszahlung. Wenn in diesem Folgemonat aber kein neues Einkommen eingeht, dann verfallen im darauf folgenden Monat alle weiteren Moratoriumsbeträge. Sie können lediglich versuchen, eine Freigabe beim Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsbehörde zu beantragen, falls diese Gelder in irgendeiner Weise als pfändungsgeschützt angesehen werden können.
Hallo, Andere Frage, wenn der Betrag auf dem Konto die Grenze bei ca 1000€ übersteigt und der Beschluss von ca 450 € war ,werden die ganzen 1000€ einbehalten und gepfändet oder nur der Betrag aus dem pfändungsbeschluss? Wenn nein was passiert mit dem Rest Vielen Dank für eine Antwort
ANTWORT: Ich kann Ihnen diese Frage leider nicht beantworten, denn ich weiß nicht, wann die betreffenden Gelder auf Ihrem Konto eingegangen sind und wie auch sonst die Ein- und Ausgänge auf dem Konto stattgefunden haben. Auch vermute ich, dass Sie nicht Übernahmebeträge meinen, sondern sogenannte Moratoriumsbeträge (um die es in diesem Artikel nicht geht!). Die früheste Abführung an den Gläubiger erfolgt 4 Wochen nach Eingang des Geldes auf dem Konto. Praktisch gesehen geschieht das aber nie, wenn es ein P-Konto ist, da durch die Schutzmechanismen diese Frist wesentlich hinausgezögert werden kann. Das geschieht automatisch, darauf hat man nur begrenzt Einfluss. Bei Übernahmebeträge wäre erforderlich, dass man im Folgemonat (nach dem Eingang des betreffenden Geldes) weniger ausgibt als man vom Vormonat mit hinüber genommen hat. Wenn die Übernahmebeträge also z.B. 450 € hoch sind und Sie im Folgemonat insgesamt nur 200 Euro verbrauchen, werden im dritten Monat 250 Euro an den Gläubiger abgeführt. Wenn es Moratoriumsbeträge sind, ist es komplizierter, da werden diese Beträge jeden Monat neu mit den aktuellen Eingängen „gewälzt“ und bleiben deshalb regelmäßig auf sehr lange Zeit auf dem Konto. Erst dann, wenn diese Beträge sich auf eine Höhe summiert haben, die den P-Konto-Freibetrag übersteigen oder wenn in den Folgemonaten kein zusätzliches Geld mehr auf dem Konto eingeht, beginnt die Abführung aus Moratoriumsbeträgen. Ich weiß, dass diese Antwort jetzt sehr kompliziert klingt, das liegt aber daran, dass ich Ihre Frage nur ganz allgemein beantworten kann.
Hallo ich verstehe das weiter nicht. Ich bekomme am ende monat meine Rente 1050 euro am 30.5 zb. am den Tag hole ich 200 Euro dann am ersten gehts die Miete weg. Das rest Geld was bleibt hole ich alles am 1.6 wie kann das sein das ich habe eine pfändung gehabt über 98 Euro? Ich habe doch nix gespart. Ich bedanke mich für ihre Antwort
ANTWORT: wenn Sie vom Mai in den Juni 850 € aus dem Mai mit hinüber genommen haben (1050 € minus die bereits im Mai selbst ausgegebenen 200 €), dann müssen Sie im Laufe des Juni noch insgesamt 850 € ausgeben, denn dieser Betrag stellt im Juni einen Übernahmebetrag aus dem Mai dar. Haben Sie im Juni insgesamt allerdings nur ca. 750 € ausgegeben, dann ist der Rest (ca. 100 €) im Juli pfändbar.
Danke erstmal für ihre rasche Antwort & Mühe. :) Jetzt hab ich nochmal eine kleine Anschluss Frage. Das verbrauchen ist kein Problem. Hebe immer bis Miete etc alles ab. Aber was passiert wenn ich im kommenden Monat nicht die 1010 verbrauche.? ich Könnte das Konto auffüllen, bis zu der Summe. Aber der normale monatliche Eingang sind ja 856 und es war nur einmalig,mit dem Strom… P konto besteht knapp 2 Jahre bisher nie an der Grenze gekratzt. Mfg T.W
ANTWORT: ich glaube, dass das ein Missverständnis ist. 1010 € müssen Sie im Folgemonat nur dann verbrauchen, wenn das der Betrag ist, der vom Vormonat noch auf dem Konto übrig geblieben ist. Es geht also nur um den Betrag, der im Vormonat eingegangen ist, den Sie aber im Vormonat noch nicht vollständig ausgeben haben. Wenn Sie aus den Eingängen des Vormonats – beispielsweise – 483 € nicht ausgegeben haben (diese also am Monatsende noch auf dem Konto waren), ist es im Folgemonat auch nur nötig, mindestens 483 € auszugeben. Letztendlich geht es darum, dass Übernahmebeträge nur in den folgenden Monat noch mit hinübergenommen werden können, im übernächsten Monat allerdings voll pfändbar sind (soweit sie da noch da sind!). Dies geschieht aber – wie gesagt – nur dann, wenn man die Übernahmebeträge im Folgemonat nicht vollständig ausgegeben hat.
Guten Tag,ich habe folgendes Problem ich habe eine Rente von 856 Euro. Die ja immer zum letzten, Werktag des Monats gezahlt wird. Jetzt hatte ich diesen Monat eine strom Erstattung, von 155 Euro. Also bin ich diesen, Monat über 1000 Euro. Und am 30.September kommt ja wieder die neue Rente. Die Bank kann mir nicht erklären. Wie das mit dem freibetrag läuft. Weil ich ja 2 mal im Monat Geld bekomme. Meine Angst ist das ich durch Nachzahlungen etx,.meine Miete oder ähnliches nicht mehr zahlen könnte.
ANTWORT: Es ist ganz wichtig, zu verstehen, dass es nicht darauf ankommt, wie oft oder von wem Geld auf dem Konto eingeht. Hier geht es nur um den Gesamtbetrag, der im Laufe eines Monats auf dem Konto landet. Bei Ihnen sind das hier insgesamt ca. 1.010 € gewesen. D. h., im Eingangsmonat sind Sie nicht über den Freibetrag gekommen (der ja seit Juli ca. 1.179 € beträgt). Für den Folgemonat stellt sich also lediglich das (allgemeine) Problem, falls diese Beträge im Eingangsmonat noch nicht verbraucht wurden, nämlich dass Sie so viel ausgeben müssen, wie Sie vom Eingangsmonat mit in den Folgemonat hinüber genommen haben. In einem Monat, in dem die Übernahmebeträge 1.010 € hoch sind (und in dieser Höhe mit in den Folgemonat genommen werden), müssten Sie also im Folgemonat mindestens 1.010 € ausgeben. Ich versuche es noch einmal zusammenzufassen: Es besteht überhaupt kein Unterschied darin, ob die 1.010 € insgesamt von Ihrer Rentenstelle gekommen wären, weil eben auch die 1.010 Euro noch unter dem P-Konto-Freibetrag liegen. Es gibt also noch nicht einmal einen (rechtlichen) Unterschied zu den Monaten, in denen der Gesamteingang auf dem Konto nur 856 € beträgt.
Hallo,
Ich habe auch eine Frage bezüglich der Berechnung des Übernahmebetrages.
Folgender Fall:
Renteneingang
für August am 31.7. ( kein Restguthaben/ Freibetrag 1.178,59€)
+891€
-380€ Bar = 511€ Übernahme
+80€ Bareinzahlung = 591€
Restguthaben 31.8. 4,76€
Renteneingang
+891€ 30.8.
Übernahme September +820€
-800€ Bar 2.9.
(keine weiteren Eingänge)
Kontostand 9.9. +20€
Nun habe ich am 9.9. einer Lastschrift aus August über 325€ widersprochen, die mit Wertstellung 8.8. meinem Konto gutgeschrieben wurde. Davon habe ich sofort über 160€ per online Überweisung verfügt und wollte eine weitere Überweisung über 162€ anstoßen, die dann als Data-Einreicher zur Prüfung stand. Die Überweisung wurde nicht ausgeführt und am 10.9. würden an das Inkassounternehmen
172€ abgeführt.
Die Sparkasse sagt es wird als Geldeingang im September behandelt. Wenn das der Fall wäre, müsste ich den September doch noch über ihn verfügen dürfen.
Meine Rechnung ergibt bei einem Freibetrag v. 1.178€
891+325+4,76 = 1.220,76€
Differenz etwa 42,76€
Ich blicke da wirklich nicht durch, vielleicht haben Sie ja eine plausible Erklärung oder einen Ratschlag zum Vorgehen bei der Sparkasse.
Mit den besten Grüßen
Birgit
ANTWORT: das Hauptproblem an Ihrer Frage ist, dass ich das nicht prüfen kann (ich kann hier leider nur allgemeine Fragen beantworten). Aber Sie können selber nachrechnen: wie hoch ist insgesamt (alles in allem) der Eingang im Vormonat gewesen? Der Teil, der Ihren Freibetrag übersteigt, ist der sog. Moratoriumsbetrag, der wie Einkommen des Folgemonats behandelt wird. Um den geht es im oben genannten Artikel nicht. Alle Eingänge aber, die im Vormonat den Freibetrag nicht überstiegen haben (also auch für Sie zugreifbar waren), sind ohne Probleme noch im Folgemonat zugreifbar. Das sind Übernahmebeträge. Einziges Problem ist, dass im Folgemonat diese Übernahmebeträge ausgegeben werden müssen, was praktisch dadurch geschieht, dass man insgesamt im Folgemonat mindestens so viel ausgibt, wie man vom Vormonat in den Folgemonat mit hinüber genommen hat. Das ist der Verlauf bei Übernahmebeträgen. Sie können also leicht ausrechnen, was von Ihrem Einkommen als Übernahmebetrag freizustellen ist. Wenn Sie trotzdem auf Gelder nicht zugreifen können, dann hat die Bank fehlerhaft gearbeitet.
Hallo,
Hoffe folgendes Problem gilt hier für..
Ich habe Ende August ALG 1 erhalten.
Davon nehme ich 800,00 Euro mit in den September. Ich habe jetzt ab dem 1 September wieder Arbeit und bekomme mein Gehalt zum Ende des Monats September. Werden mir die 800 Euro aus dem Vormonat mit auf das Gehalt angerechnet? Meine Freigrenze beträgt 1,622,00 Euro. Nehme ich denn somit jeden Monat die 800 Euro mit rüber bis sie weg sind oder wie verhält sich das?
Mit freundlichen Grüßen
ANTWORT: Nein, denn die 800 € sind ja Übernahmebeträge aus dem August. Übernahmebeträge stehen Ihnen noch den gesamten Folgemonat zur Verfügung, ohne dass eine Anrechnung mit den weiteren Eingängen des Folgemonats erfolgt. Sie müssen lediglich dafür sorgen, dass Sie im Laufe des Monats September insgesamt mindestens 800 € ausgeben, denn sonst landet der Rest im Oktober und wäre dann voll pfändbar. Zusammengerechnet werden Beträge aus dem Vormonat mit den Eingängen des Folgemonats ausschließlich dann, wenn die Eingänge im Vormonat nicht geschützt waren, also von der Bank einbehalten worden sind, weil sie den Freibetrag überstiegen hatten. Dann handelt es sich aber nicht um Übernahmebeträge, sondern um sogenannte Moratoriumsbeträge (die als Einkommen des Folgemonats behandelt werden).
Guten Tag,
auf mein P-Konto gehen Monatlich nur 450 Euro aus einem Minijob ein. Im Februar habe ich 110 Euro stehen lassen um im Folgemonat einen höheren Betrag bezahlen zu können. Diese 110 Euro wurden dann von der Bank auf das Sonderkonto des P-Konto umgebucht und waren für mich nicht mehr Verfügbar. Auf tel. Nachfragen wann der Betrag wieder zur Verfügung steht gab es nur unbefriedigende Antworten und das es alles so richtig sei. Jetzt ist der Betrag im July an den Gläubiger ausgekehrt worden. Also, wenn ich über einen Betrag nicht verfügen kann – kann ich ihn im Folgemonat ja auch nicht verbrauchen. Ist das richtig gehandhabt von der Bank??
ANTWORT: man kann es drehen und wenden wie man will, wenn der Sachverhalt so ist, wie Sie ihn schildern, gibt es dafür nur eine Erklärung, nämlich dass die Bank die Pfändungsschutzregeln fehlerhaft angewendet hat. Die 110 € aus dem Februar stellten im März Übernahmebeträge dar (der März ist hier der 2. Monat). Sie hätten also ohne weiteres auf diesen Betrag über den gesamten März zugreifen können, ohne dass er auf die Eingänge des Monats März angerechnet wird. Stattdessen ist Ihnen von vornherein im März die Auszahlung dieses Geldes verweigert worden. Dafür habe ich keinerlei Erklärung, denn sie lässt sich aus den rechtlichen Vorgaben nicht begründen. Es sieht also alles danach aus, als hätte die Bank hier einen Fehler gemacht. Nur kann ich Ihnen nicht näher erläutern, worauf dieser Fehler beruht. Es gibt ja immer nur zwei Möglichkeiten: Entweder handelt es sich um Moratoriumsbeträge oder um Übernahmebeträge. Da in Ihrem Falle offenbar der Freibetrag in jedem einzelnen Monat unterschritten wird, kann es sich nur um Übernahmebeträge handeln. Pfändbar sind diese nur dann, wenn sie im Folgemonat (im 2. Monat) nicht vollständig ausgegeben worden sind, also im 3. Monat noch ganz oder teilweise vorhanden sind. Wenn die Bank im März einen Übernahmebetrag einbehält, hätte dieser Betrag bereits im Januar vorhanden gewesen sein müssen. Das ist aber nicht möglich, wenn Sie diesen Betrag erst im Februar stehen gelassen haben. Aber selbst wenn das Geld aus dem Januar stammen würde, können im März (also im 3. Monat) nur pfändbare Beträge hieraus landen, wenn Sie im Februar weniger ausgegeben haben als vom Januar in den Februar übernommen wurde. Also angenommen, Sie haben von 450 € im Monat Januar 300 € in dem Monat Februar hinüber genommen und im gesamten Monat Februar nur 200 € vom Konto ausgegeben (abgehoben oder überwiesen), dann und nur dann wären im März 100 € zur Pfändungsabführung zur Verfügung. Nur: warum wartet die Bank dann mit der Abführung bis Juli? Aus all dem ergibt sich, dass man den von Ihnen geschilderten Sachverhalt schon sehr verändern muss, um das Vorgehen der Bank begründen zu können.
Guten tag wenn ich am 28sten des monats lohn erhalte jedoch über der freigrenze bin (Monatsanfang und monatsende problem) bekomme ich es dann im folge monat wieder…ist das so korrekt ?
ANTWORT: ja, soweit Sie über der Freigrenze sind, wird dieser Teil des Eingangs als Einkommen des Folgemonats behandelt. Leider gehört das nicht zu diesem Artikel (siehe Information im roten Kasten am Ende des Artikels).
Hallo, die Sparkasse Meißen verbucht mein ALG2, was z.B. am 29.07. auf mein Konto kommt und für den Folgemonat August bestimmt ist, schon als Übernahmebetrag. Somit muss ich das komplette ALG2 vom 29.07 + evtl. Kleinstbeträge die vom Juli übrig sind, bereits im August aufbrauchen und kann praktisch keinen Cent mit in den September nehmen, da die Kasse sonst sofort Geld pfändet. Ist dieses Verhalten den Sparkasse korrekt? Freundliche Grüße Müller
ANTWORT: es ist zumindest vom Gesetzestext her nicht abwegig, den tatsächlichen Eingangsmonat auch als solchen zu behandeln. In den Fällen, in denen das Einkommen an einem der letzten Tage eingeht ist das ein Problem, da haben Sie recht. Sie haben dann tatsächlich nur den Folgemonat als 2. Monat, und jeder Pfennig, den Sie im Folgemonat nicht von den übernommenen Beträgen ausgeben ist dann im 3. Monat sofort pfändbar. Es gibt eine Entscheidung des BGH, wonach Einkommen, das für den Folgemonat am Ende des Vormonats eingeht, tatsächlich so behandelt werden soll, als sei es erst im Folgemonat eingegangen. Manche Banken machen das auch so und zahlen dann die Beträge erst am Monatsanfang aus. Allerdings ist diese Rechtsprechung nicht ganz schlüssig, auch besteht die Frage, wo man das geltend machen soll. Entweder müsste man einen Antrag beim Vollstreckungsgericht mit dem Ziel stellen, dass die Bank diese Beträge zukünftig als Eingang des Folgemonats behandeln soll (sozusagen als Beschränkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem die Pfändung erfolgt ist) oder man müsste gegen die Bank vorgehen. Letzteres macht natürlich nur Sinn, wenn man der Bank eine Pflichtwidrigkeit vorwerfen kann. Aber darin besteht hier gerade das Problem: die einzige Stütze für eine anderweitige Behandlung ist die schon erwähnte Entscheidung des BGH, die allerdings mit dem Gesetzestext nur sehr schwer in Übereinstimmung zu bringen ist. Auch ist die praktische Umsetzung problematisch, denn woher soll die Bank wissen, ob der Eingang am Monatsende für den laufenden Monat oder für den Folgemonat bestimmt ist. Deshalb denke ich, wird es nur durch eine Antragstellung beim Vollstreckungsgericht zu machen sein.
Sehr geehrte Damen und Heeren
Meine Frage
Meine Pfändungsgrenze ist 2230 Euro.
Ich habe mitte des 7 Monats eine Gutschrift von 1870 Euro bekommen,durch eine vorherige falschberechnung des Jobcentes. Dadurch stand auch ein Mietrückstand von Juni und Juli 2019 in Höhe von 630 Euro an.da meine Miete gleich vom Jobcenter zum Vermieter geht dachte ich das auch das separat nachgewiesen also überwiesen wurde.Nur durch einen zufalls besuch beim Jobcenter weil ich was klären wollte erfuhr ich von der Nachzahlung,jedoch nicht das auch das Geld für die Hausverwaltung mit auf mein Konto ging.Das musste auch erstmal erfragen da war das Geld dann aber auch schon drauf und eine Mahnung von der Hausverwaltung in meinem e Mail Postfach. Ich überwies dann die Miete und hatte bis heute Mittag noch mit kommenden Unterhalt 400 Euro auf meinem Konto was jetzt verpfändet wurde.Meine Frage,kann ich noch was tun um an das Geld zu kommen, da ich ja nur durch das Jobcenter und dessen Unachtsamkeit nicht an das Geld komme da ja das Geld der Miete mit aufs Konto kam ? Ich bedanke mich im voraus und hoffe ich habe mich einigermaßen ausdrücken können.
ANTWORT: leider auch bei Ihnen: das ist keine Frage von Übernahmebeträgen, um die es hier im Artikel geht. Vielmehr handelt es sich um ein Problem, das dadurch entsteht, dass der Freibetrag auf Ihrem P-Konto überschritten wurde. In diesem Falle spricht man von Moratoriumsbeträgen (siehe hierzu bitte den Verweis im roten Kasten am Ende des Artikels). ALG-Zahlungen sind unpfändbar, aber das ergibt sich auf dem Konto nicht automatisch, denn die Bank beachtet generell nur die Höhe der Eingänge und nicht, ob die Eingänge darüber hinaus unpfändbar sind. Sie müssten daher einen Antrag auf Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen (siehe hierzu auch unseren Artikel zur Antragstellung: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2.
WICHTIGE ERGÄNZUNG / ZUSATZINFO ZU KOMMENTAR/FRAGE VOM 20.07.19 9.14 UHR Bei dem einmaligen Zahlungseingang im Mai in Höhe von den 4098,71
auf MEIN Konto handelt es um ein erstattetes Steuerguthaben FA einer Bekannten ( es ist nachweislich ihr Geld. Angabe des Empfängers-sie- bei der Gutschrift auf meinem Konto ) Ist es wichtig warum es bei mir gelandet ist? Vielleicht eher weniger. Der Gesamtbetrag, der ihr zusteht sollte ihr von mir in Stufen des monatlichen Freibetrages erstattet werden…… Das war der Plan… Siehe nun meinen ersten Post. Können Gläubiger überhaupt darauf zurückgreifen!!
ANTWORT: Von wem oder für wen das Geld auf Ihr Konto gelangt, ist hier völlig irrelevant. In diesem Fall ist es so, dass Ihre Bekannte einfach Pech hat, wenn deren Geld auf Ihr gepfändetes Konto geht. Denn indem dieses Geld auf Ihrem Konto eingeht, wird es banktechnisch zu Ihrem Geld. Nur Sie haben einen Anspruch auf Auszahlung gegenüber der Bank, nicht aber dritte Personen. Ihre Bekannte hat keine Rechte an dem Guthaben (es sei denn, sie pfändet), sondern nur einen allgemeinen Zahlungsanspruch gegen Sie als Person. Wenn nun die Gläubiger auf dem Konto durch Pfändung verhindern, dass Sie diese Zahlung an die dritte Person leisten können, dann können Sie den Anspruch Ihrer Bekannten auf Zahlung einfach nur nicht erfüllen. Damit haben Sie einen weiteren Gläubiger, der notfalls gegen Sie pfänden muss. Nehmen wir also an, Ihre Bekannte tut dies und pfändet ebenfalls das Konto, wird sie erst an Geld kommen, wenn alle vor ihr befindlichen Gläubiger befriedigt sind. Hier gilt der Grundsatz, dass zuerst mahlt, wer zuerst da ist.
Guten Tag für Sie bestimmt ganz einfach, für mich sehr schwierig zu verstehen. Hier nun der Sachverhalt. P-Konto mit 1179,00 Freibetrag und KEIN monatlich wiederkehrender Eingang. Einmaliger Zahlungseingang am 20.05.2019 von 4098,71 Abgehobener Betrag am 20.05.2019 von 400,00 Abgehobener Betrag am 05.06.2019 von 1000,00 Kontostand am 18.07.2019 von ca. 2500,00 Aktuell verfügbarer Betrag von ca. 10,00, also nicht der monatliche Freibetrag von 1179,00. Ist das korrekt so? Ist der Betrag von ca. 2500,00 somit an die Gläubiger auszuschütten? Ich bedanke mich im Voraus.
ANTWORT: Wenn lediglich im Mai 4.098,71 € eingegangen sind, erhalten Sie (sofern es sich um ein P-Konto handelt) den Ihnen zustehenden Freibetrag im Mai. So wie Sie es schreiben, sind dass das 1.178,59 € (ich nehme an, gemeint ist 1.133,80 €, da der neue Freibetrag erst seit Juli gilt). Der Rest wird als Moratoriumsbetrag behandelt. Hier muss man allerdings noch berücksichtigen, dass der Moratoriumsbetrag für den Folgemonat nur in Höhe des Freibetrags des Folgemonats wirksam sein kann. D. h. von den restlichen Beträgen, die die Bank im Eingangsmonat zurückbehalten hat erhalten Sie im Folgemonat (Juni) nochmals Ihren Freibetrag (1.133,80) der Rest ist generell nicht mehr geschützt und auch nicht nutzbar (unabhängig davon, dass Sie kein neues Einkommen in den Folgemonaten mehr auf dem Konto hatten). Nach Ablauf der 4 Wochen Frist wird daher die Bank den Restbetrag an den Gläubiger abführen.
Kurze frage,
Die schuld beträgt 346 Euro aufs konto kommen 3000 lohn. Bin 700 über dem freibetrag. Wird dann 346 euro abgezogen oder die 700 was ich drüber bin??? Und wann wird die Differenz wieder zurück gezahlt???
Bin bei Commerzbank.
ANTWORT: ich muss leider jetzt hier die Notbremse ziehen. Ich habe bisher immer wieder darauf hingewiesen, dass der nun wirklich unmöglich zu übersehende rote Kasten am Ende des Artikels vermerkt, dass es hier nicht (!) um Moratoriumsbeträge geht. Ich werde jetzt hier deshalb definitv keine Fragen mehr zu Moratoriumsbeträgen beantworten; ich vermute nämlich, dass mein Anliegen, hier nur Fragen zum Thema dieses Artikels zu beantworten, einfach nicht ernst genommen wird. Es tut mir sehr leid, dass es Sie jetzt trifft, aber anders geht es offenbar nicht mehr. Suchen Sie gern einen passenden Artikel, dann beantworte ich Ihre Frage hierzu sehr gern.
Guten Tag. Ich Blicke da auch nicht mehr durch :( und zwar am 4. 6 habe ich mein Gehalt von aushilfsjob bekommen(400). Danach am 13.6 1000 900 Euro von meinem Arbeitgeber und am 25.6 vorzahlung 1000 Euro für den nächsten Monat. Und jetzt sind über 900 Euro bei mir auf dem Konto eingefrohren weil ich 900 über den Betrag war. Kann ich das jetzt in neuen Monat abheben oder ist es jetzt komplett weg.?? 450 davon sind speasen.. Also Verpflegung was nicht gepfändet werden darf
ANTWORT: also, so ganz verstehe ich nicht, worin die Schwierigkeit liegt. Wenn Sie durch die Eingänge im laufenden Kalendermonat Ihren Freibetrag übersteigen, behält die Bank alles darüber hinausgehende ein. Das dürfte klar sein, denn dafür gibt es ja den Freibetrag auf dem Konto. Wenn Sie diesen Freibetrag nicht erhöhen können (durch Bescheinigung aufgrund von Unterhaltspflichten oder durch gerichtliche Beschlüsse) handelt es sich bei den einbehaltenen Beträgen um Moratoriumsbeträge. Um die geht es aber hier nicht. Übernahmebeträge sind nur diejenigen, die im Eingangsmonats bereits verfügbar waren, aber nicht ausgegeben wurden. Moratoriumsbeträge hingegen sind diejenigen, mit denen man im Eingangsmonat den Freibetrag überstiegen hat. Bitte lesen Sie in dem roten Kasten am Ende des Artikels, dort finden Sie einen Link bei dem Sie dann alles Notwendige über Moratoriumsbeträge nachlesen können.
Hallo ich habe ein p-konto habe am 30.05 meinen Lohn komplett von der Bank abgehoben. Jetzt am 30.06. will ich meinen nächsten Lohn abheben. Wenn Geld Ende eines Monats eingeht und ich das im selbigen Monat noch abheben zählt es dann für z.B. Juni oder schon für Juli
ANTWORT: grundsätzlich ist beides möglich. Nach dem reinen Gesetzestext kommt es immer darauf an, wann die Eingänge erfolgt sind. Kommt also der Eingang am Ende des Monats, zählt er immer noch als Eingang im betreffenden Monat. Es gibt aber eine Rechtsprechung, die Einkommenseingänge am Ende des Monats als Eingang des Folgemonats behandeln will.
Hallo,ich hab ein P-Konto bei der Commerzbank und auf dem Sonderkonto ist noch Guthaben drauf,wo ich nicht rüber verfügen kann und es wurde auch noch nicht an die Gläubiger überwiesen.Wie lange bleibt es da drauf oder wie komme ich da ran? Ich bekomme Geld vom Amt und Rentenstelle
ANTWORT: ich weiß nicht, was das für ein Sonderkonto ist. Aber ich vermute einmal, dass das die Stelle ist, an der die Bank die ungeschützten Eingänge ausgelagert hat. Dabei handelt es sich dann um Moratoriumsbeträge. Bitte lesen Sie hierzu im roten Kasten am Ende des Artikels. Sie finden dort einen Link auf einen Artikel, der sich u.a. mit Moratoriumsbeträgen beschäftigt.
Tach und zwar Hab ich Ende Mai vom Jobcenter Geld bekommen. Und hab jetzt noch knapp 40 Euro aufm Konto was für Strom ist. Aber dadurch das es Komplikationen gab würde es erst Ende Juni eventuell erst abgebucht. Und dadurch das ich seit Anfang diesen Monat Arbeiten gehe ist da die Ungewissheit ob die knapp 40 Euro angerechnet werden
ANTWORT: wenn es sich um einen Übernahmebetrag handelt, spricht gegen das Vorhalten auf dem Konto bis in den nächsten Monat hinein nichts. Ist es hingegen Moratoriumsbetrag, hat es mit dem Thema des Artikels nichts zu tun (siehe roter Kasten am Ende des Artikels). Leider kann ich hier das P-Konto nicht neu erklären, Sie können aber gern unseren speziellen Artikel dazu durchlesen. Ich denke, dass Sie dort auf jeden Fall auch die Antwort auf Ihre Frage finden. Falls nicht, können Sie dort gern noch mal nachfragen: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis
Hallo, wie verhält es sich mit der Berechnung der zwei, bzw. drei Monate? Geht es hierbei um die Zähling der Monate ( April, Mai, Juni ) oder ist das greifbar in wochen? Wenn man als Beamter am letzten Werktag des Monats ( 30.4. ) sein Gehalt ( für den Monat Mai ) aufs Konto bekommt, im Mai aber nicht über alles sofort verfügt und noch etwas in den Juni übertragen wird, darf die Bank das Geld dann einbehalten?
ANTWORT: entscheidend ist beim Konto grundsätzlich der Eingang. Wenn das Geld also Ende des Monats April eingeht, dann ist es regelmäßig so, dass die Bank es auch als Eingang des Monats April behandelt. Dies würde dann bedeuten, dass die Beträge noch den gesamten Mai zur Verfügung stehen und mit den sonstigen Eingängen im Mai auch nicht zusammengerechnet werden. Das ist die klassische Form eines Übernahmebetrags. Nach einer missverständlichen Rechtsprechung des BGH soll es aber auch möglich sein, die am Ende des Monats eingehenden Einkommen als Einkommen des Folgemonats zu behandeln. Das machen aber Banken in der Regel von sich aus nicht, weil es zu kompliziert ist. Sollten es Übernahmebeträge sein, so können Sie im Mai, der hier kurz nach dem Eingang beginnt, den Gesamtbetrag in Höhe Ihres Freibetrags auf dem P-Konto ausgeben und haben zusätzlich noch Zugriff auf die Eingänge, die dann wieder am Ende des Monats eingehen (ebenfalls in Höhe des Freibetrags), denn in dieser Konstruktion sind die am 31. April eingegangenen Beträge eben Eingänge des Aprils. Sollte es so sein, wie ich hier vermute (also Übernahmebeträge aus April) dann müssen Sie immer im Folgemonat mindestens so viel verbrauchen, wie am Ende des Monats vom Vormonat noch als Übernahmebetrag auf dem Konto verblieben ist. Ansonsten haben Sie tatsächlich das Problem, dass im 3. Monat (in Tagen gerechnet ist es dann aber schon nur etwas weniger als ein Monat) den Rest an den Gläubiger verlieren. Das wird immer monatsbezogen und nicht nach Wochen oder Tagen berechnet. In Ihrem Falle beginnt der 3. Monat nicht etwa erst am 30. Juni, sondern bereits am 1. Juni.
Hallo,
Es ist so, ich habe am 28. April für März und April Gehalt bekommen. 2641€, Ende April habe ich noch Geld abgehoben und im Mai auch (bis zur Freigrenze) Jetzt am 1.6.2019 kann ich über kein Geld verfügen. Am 28.5 habe nur die Different an Gehalt bekommen, der noch gefehlt hat. Kann es sein, dass mein restliches Geld was ich noch auf dem Konto für Juni habe (700€) weg ist, und ich im.Juni über keinerlei Geld verfügen kann?
MfG
ANTWORT: ich kann Ihnen nicht viel dazu sagen, weil ich nicht weiß, welche Unterhaltspflichten Sie haben, wie hoch also der Freibetrag auf Ihrem Konto insgesamt ist, ich weiß auch nicht, was von Ihrem Einkommen genau pfändbar ist. Das Ganze lässt sich daher hier nur pauschal beantworten. Generell kann ich nur sagen, dass der Teil des Einkommens aus dem April, der im April auf dem P-Konto freigestellt war, ohne Anrechnung auf die im Mai eingehenden Gelder im gesamten Mai noch voll zur Verfügung steht. Das sind die sogenannten Übernahmebeträge, um die es in dem obigen Artikel geht. Der Teil, der im April nicht freigestellt war (der also nicht vom P-Konto im April geschützt und deshalb von der Bank im April einbehalten wurde) stellt hingegen einen sog. Moratoriumsbetrag dar und wird (maximal in Höhe des Freibetrags auf dem Konto) im Folgemonat ausgezahlt. Soweit es Übernahmebeträge sind, sind sie im 3. Monat vollständig pfändbar, von April ausgesehen also im Juni. Das geschieht aber nur, wenn man im Mai weniger ausgegeben hat, als man als Übernahmebetrag aus dem April in den Mai mit hinüber genommen hat. Bei Moratoriumsbeträgen hingegen ist das anders. Dort ist es so, dass der Betrag im nächsten Monat ausgezahlt wird, dann aber immer auch mit den originären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet wird. Soweit man mit dieser Summe über den Freibetrag kommt, erfolgt die Einbehaltung erneut und im nächsten Monat geht die Sache von vorne los. Hierum geht es allerdings in obigen Artikel nicht. Auch an Sie die Bitte, den roten Kasten am Ende des Artikels zu lesen, dort finden Sie einen Link zu einem Artikel, der sich hiermit beschäftigt.
Ich verstehe das p-Konto auch nicht Ich bekomme von Jobcenter 1500 Euro un auf p-Konto wird 1133 wo bleibt den Rest vom das geld
ANTWORT: das P-Konto schützt nicht die unpfändbaren Einkommensbeträge von sich aus, sondern nur einen Teil davon, nämlich die Grundfreibeträge. In der Praxis äußert sich das dadurch, dass auch unpfändbares Einkommen von der Bank teilweise einbehalten werden kann. Die Bank nämlich prüft nur, ob man mit dem Eingang den Freibetrag auf dem Konto übersteigt. Ist das der Fall, behält sie den Teil ein, mit dem dieser Freibetrag überstiegen wird (natürlich nur, wenn eine Pfändung vorliegt). Sie können nun mehrere Dinge tun, um an Ihr gesamtes unpfändbares Einkommen zu gelangen: Sie können (was am schnellsten geht) den Freibetrag aufgrund von Unterhaltspflichten erhöhen. Das kann jede Schuldnerberatung machen, Voraussetzung ist natürlich, dass Sie Unterhaltspflichten haben. Reicht das immer noch nicht aus, um den unpfändbaren Teil des Einkommens zu sichern, können Sie einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. So ganz passt Ihre Frage leider nicht zu dem Artikel hier, denn hier geht es um Übernahmebeträge. Es handelt sich in Ihrem Fall aber um Moratoriumsbeträge. Bitte lesen Sie den roten Kasten am Ende des Artikels, dort finden Sie einen Verweis, unter dem Sie das nachlesen können.
Hallo, ich durchsuche das Internet jetzt schon seit einigen Tagen nach einer unmissverständlichenen Antwort für folgende Situation. Ich vermute, dass auch viele andere Hilfesuchende Schwierigkeiten haben Überträge aus vorigen Monaten richtig zu berechnen, bzw. diese rechtzeitig dem Konto zu entziehen. Meine Kontoumsätze meines P-Kontos waren seit März wie folgt:
Guthaben
05.03. Gutschrift Bundesagentur fur Arbeit +545,76 /+2022,59
05.03. Gutschrift Bundesagentur fur Arbeit +155,93/ +2178,52
29.03. Gutschrift Bundesagentur fur Arbeit +579,93/ +1670,07
01.05. Kontostand …………………………………………. +1292,00
13.05. Kontostand ………………………………………… +1282,00
13.05. Auskehrbuchung zur Pfandung ………. -688,50 / + 593,50
Die letzte Gutschrift der Bundesagentur für Arbeite erfolgte am 29.03.2019. Seither sind keine weiteren Gutschriften erfolgt. War trotz des monatlichen Freibetrages von 1133,80 € die Auskehrbuchung durch die Bank rechtens, oder hätte sie nur den überstehenden Betrag (1282 €-1133,80 €=) von 148,20 € als Auskehrbuchung an den Gläubiger zur Pfändung freigegeben dürfen? Sämtliches hier aufgelistete Guthaben bestand aus u.a. Nach-/zahlungen von ALG II Grundsicherung. Sind diese Leistungen nicht immer, also auch Rückwirkend von Pfändung geschützt, oder müssen auch diese Beträge innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verbraucht, bzw. Dem P-Konto entzogen werden, um nicht als Auskehrbetrag zur Pfändung freigegeben zu werden?
ANTWORT: obgleich ich nicht so ganz die Aufstellung verstehe (ich kann allerdings ohnehin keine Einzelfallprüfung hier vornehmen), scheint es mir so, dass das Problem bei Ihnen darin besteht, dass seit April keine Eingänge mehr auf dem Konto zu verzeichnen sind. Ich setze voraus, dass die zurückbehaltenen Beträge der Bank Moratoriumsbeträge sind. D. h. es betrifft ein Thema, das wiederum nicht zu diesem Artikel hier passt (siehe Hinweis im roten Kasten am Ende des Artikels). Denn wenn es Übernahmebeträge wären, dann hätten Sie diese in voller Höhe im April abheben können (der nicht ausgegebene Rest wäre dann aber tatsächlich im Mai weg). Sind es hingegen Moratoriumsbeträge, dann ist die Weiterverschiebung in die nächsten Monate faktisch unbeschränkt möglich, setzt aber voraus, dass in den nächsten Monaten auch Einkommen eingeht. Das ist aber spätestens im Mai nicht mehr erfolgt. Im April hätte man Ihnen allerdings noch das Moratorium in Höhe des Freibetrags auszahlen müssen. Möglicherweise habe ich Ihre Aufstellung oben auch falsch verstanden, denn mir ist nicht ganz klar, was Sie mit diesen beiden Zahlen sagen wollen. Was allerdings in jedem Falle zu beachten ist: bei dem P-Konto-Schutz kommt es nicht unmittelbar darauf an, ob Beträge pfändbar sind oder nicht. Der P-Konto-Schutz funktioniert unabhängig davon, ob die Beträge, die eingehen, streng genommen pfändbar sind oder nicht. Das bedeutet, dass man auf dem Konto selbst dann Geld verlieren kann, obgleich es sich im Grunde um unpfändbare Beträge handelt (umgekehrt schützt das P-Konto aber auch Eingänge, obwohl sie nun gerade nicht pfändungsgeschützt sind). ALG-2-Zahlungen sind ja seit 2016 wieder unpfändbar. Aber die Bank prüft das nicht. Die Bank schaut nur, ob Sie Ihren Freibetrag erreicht haben und behält immer Geld ein, wenn Sie diesen Freibetrag übersteigen. Um die Unpfändbarkeit dieser Beträge geltend zu machen, muss man einen Antrag auf Freigabe stellen. Ob das in Ihrem Falle jetzt noch möglich ist, kann ich natürlich nicht sagen. Aber grundsätzlich ist es möglich, solange die Abführung an den Gläubiger noch nicht erfolgt ist.
Guten Tag,ich bekomme 1223,78 Euro Rente und habe ein Pfändungsschutzkonto. Der Freibetrag beträgt ca 1133 Euro. Es bleibt so noch ein Rest übrig. Nun meine Frage was passiert mit dem Rest und wer bekommt das Geld.Vielen Dank und freundliche Grüsse Sibylle
ANTWORT: die Beträge, die über Ihrem Freibetrag liegen (>1133,80 €) behält die Bank ein und behandelt sie als sogenannte Moratoriumsbeträge. Moratoriumsbeträge werden als Einkommen des Folgemonats behandelt und im Folgemonat auch ausgezahlt. Sie erhalten also diesen übersteigenden Betrag zwar Anfang des nachfolgenden Monats, dann wird aber dieser Betrag wieder mit den im Folgemonat originär eingehenden Geldern zusammengerechnet. Das bedeutet, wenn dann die Rente im Folgemonat eingeht, wird davon wieder der Differenzbetrag einbehalten. So kann es endlos Monat für Monat weiter gehen. Bitte bedenken Sie: hier im Artikel ist von Übernahmebeträgen die Rede. Das ist etwas anderes! Bei Übernahmebeträgen geht es um die Gelder, die im Eingangsmonat schon freigestellt waren. Moratoriumsbeträge hingegen sind die, mit denen im Eingangsmonat der Freibetrag überstiegen wird, die also im Eingangsmonat nicht freigestellt sind. Wenn Sie hierzu etwas genauer nachlesen wollen, beachten Sie bitte den Hinweis im roten Kasten am Ende des Artikels.
huhu,ich blick bei der p konto sache leider auch nicht ganz durch. also, wenn jetzt am 31.05. die leistung vom jobcenter eingeht, kann ganz normal am 01.06. darüber verfügt werden? also für miete zb.? was ich mich eigendlich frage ist, weil strom bei mir am 15. des monats raus geht u nach dem 20. des monats auch nochmal ein kleiner betrag via lastschrift. geht das normal raus?
ANTWORT: es ist so, dass die Eingänge des Vormonats, die im Eingangsmonat nicht verbraucht werden auch noch im Folgemonat vollständig zur Verfügung stehen, ohne dass sie mit den Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet werden. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Gelder im Eingangsmonat (bei Ihnen also im Mai) den Freibetrag nicht überstiegen haben.