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Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

Was wird mit dem geschützten Guthaben im nächsten Monat? Und im übernächsten?

Fragenbuch

 Aktualisiert  Mai 2022  Der nachfolgende Artikel wurde aufgrund der Gesetzesänderung, die seit Dezember 2021 gilt, aktualisiert.

Frage: “Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?”

Antwort: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des Eingangsmonats etwas auf dem Konto, wird es in den nächsten drei Folgemonaten nicht beachtet, steht Ihnen also ohne Anrechnung neben dem regulären Eingang zur Verfügung. Ist es aber zum Beginn des vierten Monats nach Eingang immer noch auf dem Konto, dann ist es voll pfändbar. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der P-Konto-Regeln im Dezember 2021 die Übernahmezeit auf drei Monate erhöht, vorher bestand der Übernahmezeitraum lediglich aus dem Folgemonat nach Eingang des Betrags.

Die gesetzliche Regelung lautet:

§ 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Praktisch sieht das so aus: Im Mai gehen 100 Euro auf dem Konto ein. Sie lassen 25 Euro auf dem Konto, die also in den Folgemonat (Juni) übernommen werden. Der Betrag steht jetzt im Juni, Juli und August neben dem regulären Freibetrag ohne Anrechnung zur Verfügung. Ist er aber im vierten Folgemonat (September) immer noch auf dem Konto, dann ist der Betrag (oder was davon noch nicht ausgegeben wurde) voll pfändbar.

Jetzt aber die alles entscheidende Frage: Wenn man vom Mai 25 Euro in den Juni nimmt und vom Juni wieder 25 Euro in den Juli – wie kann man denn dann im Juli wissen, ob das die 25 Euro aus dem Mai oder aus dem Juni sind?

So schwierig die Beantwortung dieser Frage zunächst auch erscheint, es gibt eine logische und einfache Lösung: Nimmt man aus dem ersten Monat etwas in den zweiten hinüber, werden alle Ausgaben im zweiten Monat (Überweisungen, Abhebungen) zuerst auf den Übernahmebetrag verrechnet (sog. First-in-first-Out). Im nächsten Monat kommt also von den Übernahmebeträgen nur das an, was im Monat davor nicht ausgegeben wurde. Entscheidend ist nicht das Saldo (in o.g. Beispiel Ende Mai und Ende Juni), sondern die Höhe der Ausgaben im Juni. Wenn z.B. im Juni 50 Euro ausgeben wurden, dann ist der Übernahmebetrag aus dem Mai (25 Euro) erledigt, denn die Ausgabe ist höher als der Übernahmebetrag. Im Juli käme so nichts mehr an. Völlig egal ist in diesem Fall, wie viel vom Juni in den Juli hinüber genommen wird.[1]

Das First-in-first-Out-Prinzip ist inzwischen ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden:

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.[2]

Wenn das Einkommen – wie in Ihrem Fall – immer unter dem Freibetrag des Kontos liegt (derzeit ohne Unterhaltspflichten 1.260 Euro)[3] könnten Sie nur dann Probleme bekommen, wenn Sie in drei Folgemonaten nicht mindestens soviel ausgegeben haben, wie Sie aus dem Eingangsmonat mit hinüber genommen haben. Wenn Sie dies aber beachten, haben Sie auch auf dem P-Konto eine zeitlich unbeschränkte Ansparmöglichkeit bis maximal zur Höhe des P-Konto-Freibetrags, denn technisch gesehen, sind das keine Ersparnisse, sondern lediglich jeweils neu entstehende Übernahmebeträge (die die jeweils alten Übernahmebeträge ablösen).

Beispiele

Im Januar gehen 1.000 Euro ein, der Freibetrag des P-Kontos hat eine Höhe von 1.260 Euro. Im Januar werden insgesamt 200 Euro abgebucht/ verbraucht, 800 Euro bleiben stehen (= werden in den Februar hinüber genommen). In den Folgemonaten gehen jeweils neu 1.000 Euro ein.

1. Variante:
Im Laufe des Folgemonats (Februar) werden insgesamt vom Konto 900 Euro ausgegeben: Der Übernahmebetrag ist erledigt. Aufgrund des First-in-first-Out-Prinzips sind die Ausgaben (900 Euro) zuerst auf den Übernahmebetrag zu verrechnen. Da dieser niedriger ist (800 Euro) als die Ausgaben im Folgemonat gibt es Anfang März schon keinen Übernahmebetrag aus dem Januar mehr, selbst wenn vom Februar wieder 800 Euro (oder mehr) in den Folgemonat (März) hinüber genommen werden.

2. Variante: In den drei Folgemonaten (Februar, März und April)) werden nur jeweils 250 Euro pro Monat ausgegeben, insgesamt also 750 Euro. Mit Beginn des vierten Folgemonats (Mai) sind vom Übernahmebetrag aus dem Januar noch 50 Euro vorhanden (800 Euro-750 Euro). Diese 50 Euro sind im Mai pfändbar bzw. werden an den pfändenden Gläubiger abgeführt.

Eine vertiefte Darstellung findet hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 13).

Noch ein Hinweis: Übernahmebeträge sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat freigestellt waren. Bei Eingängen, die im Eingangsmonat über dem Freibetrag liegen, besteht eine andere Situation; dabei handelt es sich um Moratoriumsbeträge. Hierzu findet sich eine Darstellung in dem Artikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 16).  

Fußnoten:
Zuletzt wurde der Artikel zum Mai 2022 aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen aktualisiert, die seit Dezember 2021 gelten. Die Erstveröffentlichung erfolgte 2015; er wird seither aktualisiert und erweitert.
[1] Wird in diesem Beispielsfall vom Juni etwas in den Juli übernommen, ist dieser Übernahmebetrag neu, Juli ist also wiederum der erste Folgemonat. [ZURÜCK]
[2] das Prinzip wurde mit der Neufassung des P-Konto-Schutzes 2021 ins Gesetz aufgenommen, wurde aber schon vorher angewandt, vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw. “Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[3] Angaben entsprechen den Freibeträgen zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels. [ZURÜCK]
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314 Comments

  1. Habe mal ne frage ich krieg ne Zahlung aber denn bin ich drüber über p Konto was kann man tun um das trotzdem zukriegen. War bei der Sparkasse die haben gesagt bescheid hab geben und denn wird das freigeschaltet stimmt das wirklich


    ANTWORT: Wenn Sie den Schutzbetrag des P-Kontos durch den monatlichen Eingang überschreiten, handelt es sich um sogenannte Moratoriumsbeträge. Wie diese behandelt werden, lesen Sie bitte hier nach: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16

  2. Guten Tag. Ich habe ein P-Konto bei der Targobank. Bis Ende 2017 lief auch alles gut. Ich nehm monatlich immer um die 50-100 € in den nächsten mit. So wie ich das jetzt verstanden habe, gehen diese doch schon bei der Miete oder Strom drauf und ich könnte am ende des Monats wieder diesen Betrag in den nächsten mitnehmen. Oder hab ich das falsch verstanden? Nun ja. Jetzt hab ich am ersten diesen Monat auf meine Kontoübersicht gesehen, und bemerkt das die Targobank bei mir 2x einen Betrag gesichert hat. Als ich bei der Bank angerufen hatte, wurde ich mit der Pfändungsabteilung heißt das glaub ich verbunden. Ich fragte, warum denn der Betrag gesichtert wurde. Man sagte mir, so hab ich das verstanden, das dieses für die Gläubiger wäre. Ich sagte ihr, das ich doch einen Kontofreibetrag bis 1133,80 € hätte, und diesen nie übersteigen würde, weil ich Hartz 4 Bezieher bin. Sie sagte dann, das wäre so Okay und das mein Konto kein Sparbuch wäre. Ich fragte dann, soll ich denn immer zum ende des Monats mein Konto auf 0 stellen? Da sagte sie ja. Nun, wie soll ich mich jetzt verhalten?


    ANTWORT: Die Aussage der Bank macht wieder das Hauptproblem bei Übernahmebeträgen deutlich. Die Bank muss das nach der First-in-first-out-Regel handhaben, also die Ausgaben des Folgemonats zunächst von den Übernahmebeträgen des Vormonats abrechnen. Wie Sie schreiben, haben Sie auf diese Weise die Übernahmebeträge immer im Folgemonat ausgegeben, so dass nichts im dritten Monat gelandet ist. Das aber bedeutet wiederum, dass die Bank die Übernahmebeträge fehlerhaft behandelt; bei Ihnen hätte nichts einbehalten werden dürfen. Die Aussage eines Bankangestellten ist zwar selten ein hinreichender Anhaltspunkt, bestätigt aber in Ihrem Fall die Annahme einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Es ist völlig falsch anzunehmen, dass am Ende des Monats sozusagen das Geld immer abgehoben sein muss. Leider ist es nun so, dass Sie entweder auf den guten Willen der Bank angewiesen sind (hier lohnt es sich vielleicht, auf dem Beschwerdewege vorstellig zu werden). Sollte das nicht fruchten, bleibt Ihnen leider nur noch der Klageweg gegen die Bank. Zu den Fragen der Übernahmebeträge empfehle ich Ihnen auch unseren Artikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis.

  3. Hallo. Ich bei mir liegt eine Lohn- und Kontopfändung von einem Gläubiger vor. P-Konto mit erhöhtem Freibetrag ist eingerichtet. Die Pfändung besteht seit Anfang Januar. An den Gläubiger wurde noch nichts abgeführt. Mein Gehalt für Januar ging am 29. ein. Heute war ich bei der Bank und man sagte ich hätte für diesen Monat(Januar)noch einen Betrag von 400€ zur Verfügung. Später stellte ich fest, das keine Verfügung von dem Konto möglich ist( War vorgestern noch möglich). Gibt es sowas wie eine Übergangszeit wenn das Gehalt vor dem 1. eingeht? Und noch eine Frage: Ist die Bank einem behilflich wenn man diesen Antrag nach §850 stellen will? Oder muss man das alleine machen?


    ANTWORT: Zunächst zu Ihrer letzten Frage: die Bank wird Ihnen bei der Antragstellung nicht behilflich sein. Diese Anträge müssen bezogen werden auf den zugrundeliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (bzw. die Pfändungs- und Einziehungsverfügung) des Gläubigers, wofür ein Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der selbst vollstreckenden Körperschaft) erforderlich ist. Damit hat die Bank quasi nichts zu tun, denn sie beachtet nur die Ergebnisse dieser Anträge.

    Es gibt auf dem Konto 2 Konstellationen, die man unterscheiden muss. Die eine ist, dass mit dem Eingang im laufenden Monat der Freibetrag auf dem P-Konto überstiegen wird. Die andere Variante ist die, dass man nicht die gesamten Gelder ausgibt, die im laufenden Monat freigegeben waren. Im 1. Fall spricht man von Moratoriumsbeträgen. Diese Beträge werden im Eingangsmonat gesperrt, dann allerdings als Einkommen des Folgemonats behandelt. Im 2. Fall geht es um Übernahmebeträge, die allerdings im Eingangsmonat wie auch im Folgemonat voll zur Verfügung stehen. Aus ihrer Darstellung kann ich nur mutmaßen, dass es bei Ihnen um Moratoriumsbeträge geht. Diese werden frühestens im Februar zur Auszahlung kommen können, dort allerdings auch wieder mit den sonstigen Eingängen zusammengerechnet. Bitte lesen Sie doch hierzu einmal hier: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#13

  4. Hallo ich habe mein Gehalt für Dezember 1060€ und Januar 1008€ im Januar bekommen also insgesamt 2068€ konnte aber nur 1133,80 abheben was passiert jetzt mit dem rest den ich für Februar brauche?


    ANTWORT: Ohne Erhöhung des Freibetrags haben Sie monatlich von den Eingängen immer nur Zugriff auf den Grundfreibetrag, dieser beträgt dann 1.133,80 €. Alles darüber hinaus sind sogenannte Moratoriumsbeträge. Im Gegensatz zu Übernahmebeträgen, um die es hier im Artikel geht, werden diese Beträge als Einkommen des nachfolgenden Monats behandelt. Bitte lesen Sie hier nach:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16

  5. Guten Tag liebes Team.m Ich habe ein PK bei der Sparkasse und beziehe ALG2 . Auf dem Konto sind 2 Pfändungen, und dies schon ein paar Monate lang. Nun ist es ja so, dass das Jobcenter immer zum letzten Werktag des Monats das Geld für den Folgemonat Freischaltet. Wenn ich das richtig verstehe sollte dies ein Übernahmebetrag sein oder nicht? Den Betrag gebe ich immer bis auf 2-4 Euro aus. Ich hatte in den letzten Monaten auch keine Probleme bis jetzt. Am 16.01 wollte ich wie immer nach begleichen aller Rechnungen den Rest abheben, doch mir wurden 21,39Euro verweigert. Damit wurde ein Gläubiger bedient. Ich frage mich wie der Betrag zu Stande kommt. Auf Nachfrage bei der Bank sagte man mir es wäre nicht verbrauchtes Guthaben vom Vormonat, der mir wenn das so wäre erst im dritten Monat abgezogen werden kann, wenn ich das richtig verstehe. Dem kann aber nicht so sein, da ich wie gesagt bis spätestens zum 20zigsten eines Monats alles bis auf 4Euro abhebe. Eine Überschreitung des Freibetrages habe ich auch nicht da ich nur 415 Euro bekomme. Wie kann ich dagegen vorgehen, und gibt es hierfür Anlaufstellen?


    ANTWORT: Dass Banken und (immer noch) auch Sparkassen die Regeln des P-Konto-Schutzes nicht richtig anwenden, ist leider auch heute noch sehr häufig feststellbar. Wenn Sie die Zahlungen für den Folgemonat am Ende des Vormonats erhalten, dann ist die wahrscheinlichste Variante (und auch die für Sie ungünstigste), dass dies als Übernahmebetrag behandelt wird. Es gibt eine Rechtsprechung, die in diesem Falle den Eingang dem Folgemonat zuschreiben will, weil ansonsten der 2. Monat (der ja für die Bestimmung des 3. Monats relevant ist) bereits ein paar Tage nach Eingang des Geldes beginnt. Aber diese Rechtsprechung ist strittig, weshalb man am besten bei der Version bleibt, dass tatsächlich im unmittelbar nach Zahlungseingang beginnenden Folgemonat bereits der 2. Monat zu sehen ist. So handhaben es jedenfalls die Banken in aller Regel. Die Folge ist dann, dass man weniger Zeit hat, das Geld auszugeben, nämlich nur ca. einen Monat lang, da der darauf folgende Monat schon der (für Übernahmebeträge kritische) 3. Monat ist.

    Wenn Sie aber in diesem 2. Monat immer mindestens das ausgegeben haben, was am Ende des Vormonats eingegangen ist, dann können definitiv keine Übernahmebeträge in den 3. Monat gelangt sein. Wenn die Bank gleichwohl Geld einbehält, dann meist, weil die Regel first-in-first-out nicht beachtet wurde. Diese Regel ist der Konstruktion des Übernahmebetrags inhärent; sie besagt, dass die Ausgaben des Folgemonats zunächst von den übernommenen Beträgen abgezogen werden müssen. Wenn Ihre Bank das nicht beachtet, dann hat sie definitiv einen schweren Fehler gemacht.

    Auch hier muss ich ergänzen, dass Sie letztlich keine andere Möglichkeit haben, als gegen die Bank vorzugehen, wenn sich der Verdacht bestätigen sollte, dass dies tatsächlich fehlerhaft gehandhabt worden ist. Manchmal genügt es auch, dass man sich an die Geschäftsführung der Bank wendet mit einer Beschwerde. Die Ombudsmannstellen wären auch eine Variante, die ich allerdings aus eigener Erfahrung nicht empfehlen kann. Es dauert zum ersten viel zu lange, es gibt zum zweiten auch keinerlei rechtliche Möglichkeiten, sodass man häufig völlig unsinnige Ombudsmannsprüche erhält. Selbst wenn der Ombudsmann im beantragten Sinne entscheidet, steht es der Bank völlig frei, das zu akzeptieren oder nicht. Also bleibt neben der bloßen Beschwerde dann sinnvollerweise nur die gerichtliche Variante. Hier ist insbesondere an die Form der einstweiligen Verfügung zu denken. Ohne rechtliche Hilfe wird es dann wahrscheinlich sehr schwierig werden. Aber wenn Sie ein geringes Einkommen haben, könnten Sie einen Beratungsschein bei Ihrem Gericht beantragen, und dann könnte sich ein Anwalt aus Ihrer örtlichen Umgebung hierum kümmern.

  6. Hallo. Ich habe eine Frage zu dem P Konto. Ich besitze eines und habe somit einen Freibetrag von 1133€. Für diesen Monat kann ich schon über nichts mehr von dem Geld verfügen. Da ich meinen Job gewechselt habe bekomme 1 mal Gehalt direkt am kommenden Freitag 26.01 (ca 700€) und von meinem alten Arbeitgeber am 30.01. (ca600€). kann ich dann quasi ab Februar ganz normal über meine 1133 verfügen?


    ANTWORT: Meinen Sie damit, dass Sie von den 1.133,80 Euro nichts mehr bekommen, dass Sie also weniger bekommen, als der Freibetrag ist? Das geht nur, wenn die Pfändung eine Absenkung des Freibetrags gestattet, was nur in Ausnahmefällen (insb. Pfändungen wegen Unterhaltsforderungen) möglich ist. Falls Sie damit aber meinen, dass Sie in diesem Monat Ihren Freibetrag schon ausgeschöpft haben, dann ist das klar: Alles was drüber ist (egal ob vom alten oder neuen Arbeitgeber) ist Moratoriumsbetrag. Lesen Sie dazu bitte oben unter 16.

  7. Hallo, eine Frage zu folgendem Problem, ich habe einen Freibetrag von 1133,30 Euro, bekomme jedoch knapp 1200 Gehalt. Privatinsolvenz vorhanden, jedoch wohlverhaltensphase. Nun folgendes Dilemma, wenn ich 1133,30 im Monat ausgebe was passiert dann mit den restlichen 67,70 Euro? Bei mir ist es Mitlerweile soweit das ich mit Guthaben aus dem Vormonat von 170 Euro was eingefroren war gestartet bin. Hinzukamen 1550 Euro Gehalt. Wieviel darf ich diesen Monat dann ausgeben? Mitlerweile sind wieder 620 Euro gesperrt.


    ANTWORT: Die Eröffnungen der Insolvenz wirkt auf das Konto wie eine Pfändung. Das bedeutet, die Bank wird Ihnen nur den Konto-Freibetrag (bei Ihnen eben der Grundfreibetrag von 1133,80 €) auszahlen. Die Bank gewährt von sich aus nie den unpfändbaren Teil des Einkommens nach § 850c ZPO. Sie müssen hierzu einen Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen. In der Insolvenz geschieht das genauso wie bei einer Pfändung außerhalb einer Insolvenz, nur dass für diese Anträge nunmehr das Insolvenzgericht zuständig ist. Wir haben hierfür einen speziellen Artikel, mit dem wir die Antragstellung näher erläutern. Ich würde Ihnen diesen gerne an dieser Stelle empfehlen:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/§-850k-zpo-antrag-selbst-gestellt-teil-2/

  8. Hallo, verdiene 1.050 netto und habe mir Anfang Januar ein kleinen günstigen Notebook für 270 € im Internet gekauft. (Brauche den vorallem für die Arbeit) Leider ist der Laptop defekt und möchte ihn jetzt wieder zurückschicken. Mit der Gutschrift liege ich aber über der Grenze und das Geld wird einbehalten. Das ist doch nicht korrekt!?! Man kann doch auf dem Konto nachweisen, das es das gleiche Geld ist und nicht eine zusätzliche Einnahme…dürfen die Banken das?


    ANTWORT: Obwohl es nicht direkt zum Thema des Artikels gehört (wir haben für diese Fragen speziellere Artikel) möchte ich Ihnen gleichwohl kurz antworten. Die Bank berücksichtigt bei einer Pfändung im Rahmen des P-Konto-Schutzes immer nur den konkreten Freibetrag. Wenn keine Unterhaltsverpflichtung da sind, sind dies derzeit 1133,80 €. Die Bank schaut letztlich nur, ob dieser Betrag durch die Eingänge des laufenden Monats überstiegen wird. Ist das der Fall, kappt sie alle darüber hinausgehenden Beträge. Die Bank soll nicht prüfen, woher das Geld kommt und welchen Hintergrund die Zahlung hat. Dies hat Vor- und Nachteile für den Schuldner. Aber klar ist, dass Rückzahlungen oder Neueinzahlungen immer wie ein Neueingang bewertet und behandelt werden. Wer also am Anfang des Monats neu eingegangene 1000 € abhebt und am nächsten Tag wieder einzahlt, hat einen für die Bank relevanten Eingang von 2000 €. Gleichwohl muss eine Rückzahlungen in Ihrem Falle nicht bedeuten, dass das Geld verloren ist. Es handelt sich dabei um Moratoriumsbeträge. Bitte lesen Sie doch bei Bedarf noch hier nach:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16

  9. Hallo,

    ich danke Ihnen sehr für Ihre schnelle Antwort vom 02.01.2018. Leider kann man auf Antworten nicht direkt reagieren, daher hier eine letzte Frage: anhand der vorgegebenen Zahlen haben wir also jetzt “erst” Zugriff auf das Geld, wenn der Erste eines Monats vorliegt, richtig? Das sind ja im Allgemeinen nur 2 – 3 Tage nach Geldeingang. Nach wie vor werde ich nicht schlau daraus, ob wir jetzt (nach Erhöhung des Freibetrages um 312 Euro im Januar) Einbußen finanzieller Natur haben oder ob sich das “von Monat zu Monat” schleppt? An und für SICH sollte das Geld (von dessen Eingang oder Erhalt wir aufgrund anderer Probleme mit Behörden gegen die aktuelle Verfahren laufen, Stichwort Blindengeld, gar nicht gerechnet hätten) auf ein anderes, von mir geführtes Konto – leider hat die Pflegekasse den Antrag “übersehen” (Kontoverbindungsänderung). Ist es nun noch ratsam, schnellstens ein Amtsgericht zu bemühen, um die “Auf einmal gezahlten Beiträge” für 3 Monate (also 3 x 312 Euro) “freischaufeln” zu lassen? Leider ist die Bank meiner Lebenspartnerin mit der Beantwortung diverser Fragen 1) überfordert oder hat 2) wenig Laune, da P-Kunden vermutlich nicht ganz oben in der Geldrangliste stehen.

    Vielen, lieben Dank


    ANTWORT: Ich weiß, dass Ihr Kommentar schon länger in der Pipeline ist, aber ich habe bis heute überlegt, ob hier noch eine Frage drin steckt. So richtig kann ich sie nicht entdecken. Aber ich bestätige Ihnen gerne, dass bei der Fallgestaltung “Moratoriumsbeträge” die überschreitenden Beträge in den Folgemonaten genutzt werden, um die Differenz zwischen dem monatlichen Freibetrag und dem tatsächlichen Eingang (soweit er niedriger ist) auszugleichen. Das kann schon im im 1. Folgemonat dazu führen, dass alle Beträge ausgezahlt werden (nämlich dann, wenn die Differenz zwischen dem Freibetrag des Folgemonats so groß ist, dass er sämtliche Moratoriumsbeträge aus dem Vormonat aufnehmen kann). Ansonsten kann es sich natürlich auch über mehrere Monate hinziehen. Vielleicht nochmals der Hinweis, dass man natürlich auch einen Antrag auf Freigabe bei Gericht stellen kann.

  10. Sehr geehrte Damen und Herren,

    erst einmal vorbildlich, dass man hier solch kompetente Antworten erhält und sich so eine Art “Datenbank” für Ratsuchende aufbaut und stetig erweitert. Ich habe nun einiges gelesen – aber scheinbar mangelt es bei mir an dezent logischem Verständnis für Übertrage, Freibeträge und ähnlichem.

    Konkretes Fallbeispiel:

    Man erhält bei vorliegendem P-Konto monatlich einen Betrag von 870 Euro, bestehend aus Sozialleistungen und Rente. Der mir bekannte Pfändungsfreibetrag liegt bei 1133,80 Cent (ggf. seit 01.01.2018 mehr, dessen bin ich mir gerade nicht sicher).

    Nun ist es so, dass ein Teil der Bedarfsgemeinschaft (wir sind 2 Personen, ohne Kinder) im Oktober 2017 einen Antrag auf Pflegegeld gestellt hat. Mitte Dezember erfolgte die Begutachtung vor Ort durch eine Mitarbeiterin des MDK, man würde dann “Bescheid bekommen”.

    Am 28.12.2017 kamen dann (wie jeden Monat) die 870 Euro Leistungen Rente / Soziales. Die wurden auch direkt in voller Höhe abgehoben. Nun der Punkt: Am 30.12.2017 bemerkten wir einen Geldeingang von 1248 Euro. Völlig unerwartet hat die Pflegekasse den Antrag ohne “murren” bewilligt und die Leistungen (312 Euro im Monat) für Oktober / November / Dezember 2017 UND Januar 2018 überwiesen. Mit tatsächlicher Wertstellung am 30.12.2017 (einem Samstag).

    Vollkommen überrascht und in gleichzeitiger Sorge, ob das Geld überhaupt “greifbar” ist, hoben wir “ab was ging” (noch am 30.12.2017) – das waren genau 1130 Euro. Theoretisch wären es 1133,80 gewesen, aber 3,80 Euro verblieben auf dem Konto, zahlt der Automat ja nicht aus. Also GENAU der Pfändungsfreibetrag.

    Mit der Bank telefoniert (Volksbank) ergab sich folgendes: Laut Mitarbeiter zählte die Buchung am letzten Samstag im Dezember wie “Einkommen für den Januar 2018”. Somit war eben die exakte Summe des Freibetrages abholbar, AUCH wenn noch Dezember war.

    Nun kommen aber die nächsten Sozialleistungen und die Rente (870 Euro) am Ende des Monats Januar – für den Februar. Gleichzeitig haben wir jetzt natürlich UMGEHEND nach Vorgabe den Antrag auf Erhöhung um 312 Euro gestellt. Laut Mitarbeiter würde diese bei Bewilligung im Januar gültig, so das wir an eine Summe von aktuell noch knapp 254 Euro “dran kämen” (die liegen als “Guthaben” auf dem Konto, als “verfügbar” sind aber nur die bereits benannten 3,80 Euro angegeben.

    Wenn die Erhöhung bewilligt wird, könnten wir also die 254 Euro noch abheben – im Januar. Dann wäre das Konto wieder “genullt”. Nur werden die Ende Januar (für Februar) eingehenden Summen UND das dann fortlaufend eingehende Pflegegeld nicht voll angerechnet der “eingefroren”? Der Berater sagte: “Nein. Ab dem 01.02.2018 wäre das wieder verfügbar”.

    Irgendwie kann ich das so ganz nicht glauben… weil Ende Februar kommen ja die nächsten Leistungen für den März und so weiter… wird da nicht irgendein “Überschuss” nur “pro Forma” rüber “gerettet” und wir schauen ab Februar oder März in die Röhre? Oder habe ich die gesamte Logik nicht durchschaut? Denn laut Aussage der “P-Stelle” (wohl eine Zentrale, die für mehrere Banken arbeitet) müssten wir für den auf einmal gezahlten Betrag in Höhe von 1248 Euro (Pflegegeld) einen Antrag beim Amtsgericht stellen um “dran zu kommen”, sollten uns aber beeilen – weil das muss binnen 6 Wochen ab Eingang vom Amtsgericht “bewilligt sein”. Nur konnten wir das Geld doch schon (fast) in voller Höhe abheben.

    Unser Bankberater wiederum meinte, wenn die Erhöhung um monatlich 312 Euro “durch ist”, sei das “mit dem Amtsgericht” gar nicht notwendig, weil es ja immer übertragen würde.

    Sie merken: kompletter Logikausfall im Oberstübchen. Wer hat nun wie Recht oder auch nicht?

    Vielen, lieben Dank und Ihnen alles Gute für das Jahr 2018….


    ANTWORT: Also gut, dass die Eingänge, die im Eingangsmonat oberhalb des Freibetrags liegen (bei Ihnen derzeit 1133,80 €) als Eingang des Folgemonats behandelt werden, das ist klar. Es handelt sich dabei um sogenannte Moratoriums-Beträge. Wieso Ihnen die Volksbank auf diese Einkommen des Folgemonats schon im Dezember einen Zugriff gestattet hat, entzieht sich völlig jeglicher Nachvollziehbarkeit.

    Allerdings kommt es auf diese Merkwürdigkeit in Ihrem Falle wahrscheinlich nicht an. Für Moratoriumsbeträge gilt: Sie werden im Folgemonat ausgezahlt (maximal in Höhe des Freibetrags), dann aber auch im Folgemonat mit dem dort eingehenden Einkommen zusammengerechnet. Da Sie (merkwürdigerweise schon im Dezember, normalerweise erst durch Zugriff im Januar) auf diesen Betrag schon vollständig zugegriffen haben, wird der originäre Eingang zum Ende des Monats Januar wiederum Ihren Freibetrag auf dem Konto überschreiten. Das bedeutet dann (insoweit hat der Bankangestellte recht) dass dieser Teil, mit dem Sie im Januar den Freibetrag übersteigen, wiederum als Einkommen des Monats Februar behandelt wird. Und hier beginnt dasselbe Spiel: Diese übertragenen Summen werden wieder mit den originären Eingängen des Monats Februar zusammengerechnet; soweit man in der Summe den Freibetrag übersteigt wird dieser Teil dann wiederum als Einkommen für März behandelt usw. usw. Sofern eine Differenz zwischen dem monatlichen Freibetrag und den regulären Eingängen besteht, d. h. eine Lücke vorhanden ist, wird diese Lücke sozusagen Monat für Monat mit diesen übertragenen Beträgen ausgefüllt, bis sie letztlich gänzlich ausgezahlt sind (das funktioniert nur dann nicht, wenn der reguläre monatliche Eingang bereits den Freibetrag auf dem Konto erreicht bzw. übersteigt). Sie hätten natürlich auch einen Antrag (beim Vollstreckungsgericht) auf Freigabe der Nachzahlung stellen können, denn diese waren als Pflegegelder pfändungsgeschützt. In diesem Falle hätten Sie dann auf diese Gelder ohne Anrechnung und Wartedauer zugreifen können.

  11. Hallo ich habe heute die Information bekommen, dass 176 E von meinem P-Konto einbehalten wurden, weil ich angeblich im NOvember meinen Betrag nicht vollständig ausgegeben habe, 16,19 E. Im Dezember waren noch 210 E auf dem Konto, weil ich das Geld für den Januar benötigt habe, um alle Unkosten, die kommen bestreiten zu können. Jetzt hat man mir dieses Geld aber weg genommen und ich kann keine Miete zahlen, weil das Geld dafür nicht mehr ausreicht. Es steht im Kontoauszug, nichtnutzung des Geldes im Monat November. Wie komme ich jetzt an das Geld, um meine Miete zahlen zu können? Ich finde das eine Frechheit, man hat einen Freibetrag von 1133 E , den man aber in Wirklichkeit gar nicht nutzen darf. Mit diesem Einzug komme ich jetzt in noch mehr Schulden, weil ich etwas anderes zurück buchen muss, was ich aber nie wieder nachzahlen kann. Damit komme ich nie wieder aus dem Teufelskreis hinaus.


    ANTWORT: Wenn das Geld, um das es hier geht, im November eingegangen war und im November selbst auch unterhalb der Freigrenze lag, dann handelt es sich um sog. Übernahmebeträge. Hier müssen Sie immer beachten, dass Sie im Folgemonat (Dezember) mindestens so viel ausgeben müssen, wie Sie aus dem Vormonat (November) hinübergenommen haben. Wenn Sie also vom November in den Dezember 200 € hinübergenommen haben, dann müssen Sie im Dezember auch mindestens insgesamt 200 € ausgeben. Tun Sie das nicht oder nur teilweise, wird der Rest im Januar vollständig pfändbar sein. Die Frage ist also, was sie im Dezember ausgegeben haben.

  12. Hallo habe am Freitag mein Lohn bekommen … würde aber nicht am Samstag frei gemacht habe p Konto ist es dann am 2 Januar morgen frei ?


    ANTWORT: So gern ich es möchte, ich kann Ihnen das aus zwei Gründen nicht beantworten. Zum einen kenne ich die Situation auf Ihrem Konto nicht. Es ist ja zunächst mal so, dass man erwarten kann, dass Sie auf das Gehalt schon zum Eingangszeitpunkt und nicht erst im nächsten Monat zugreifen können. Zum anderen hängt natürlich die Abwicklung und Auszahlung von der Arbeitsweise Ihrer Bank ab.

  13. Hallo, ich habe ein P-Konto mit Pfädnungen und habe jetzt am 27.12. meine Nachzahlung vom Amt für die Monate November und Dezember bekommen, insgesamt 1167,-€. Bekomme monatlich 550,-€ Unterhalt und Kindergeld zusammen. Jetzt ist der Freibetrag schon überschritten. Noch dazu kommt, das das Amt mir am 29.12. 805,-€ für Januar 2018 überweisen will. Was soll ich nun tun, dann habe ich im Januar kein Geld mehr, da alles in einem Monat eingegangen ist obwohl es für 3 Monat ist.


    ANTWORT: Bis auf die Unterhaltszahlung können Sie natürlich einen Freigabeantrag stellen. Allerdings wird der Teil, mit dem Sie im Eingangsmonat (Dezember) Ihren Freibetrag übersteigen, auch ohne Antrag nicht verloren gehen, sondern im nächsten Monat ausgezahlt werden. Ich habe das etwas näher dargestellt in unserem Artikel “P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis”, dort unter Ziffer 13. Ich kann es natürlich jetzt nur grob überschlagen, weil ich genauere Zahlen von Ihnen nicht habe. Aber wenn ihr Freibetrag auf dem P-Konto für das Kind inklusive Kindergeld richtig bescheinigt worden ist, beträgt der dort 1752,51 €. Wenn ich alle Eingänge aus Dezember zusammenrechne (einschließlich der Zahlung Ende Dezember in Höhe von 805 €), so ist im Dezember ein Eingang von 2522 € zu verzeichnen. D. h., die Bank wird im Monat Dezember den übersteigenden Anteil in Höhe von ca. 770 € einbehalten. Das ist also quasi der größte Anteil der letzten Zahlung, die Sie Ende Dezember erwarten. Diese einbehaltene Summe wird behandelt wie Einkommen des Folgemonats (Januar). Wenn Sie im Januar wieder nur Ihre monatlichen 550 € erhalten, wird der Freibetrag (bestehend aus der aus dem Dezember stammenden Summe und dem im Januar eingehenden Einkommen, also 770 + 550 €) den Freibetrag nicht mehr erreichen, sodass das Problem dann schon im Januar gelöst sein dürfte.

  14. Hallo, ich habe folgende frage, was passiert wenn ich mein P-Konto wieder in ein normales Konto wandeln will. Wie lange würde soetwas dauern? sprich wie schnell kann ich wieder über mein ganzes geld verfügen? Kann ich dann auch über das verfügen was den onat vorher stehen geblieben ist?


    ANTWORT: Vorausgesetzt, dass keine Pfändung auf Ihrem Konto (mehr) aktiv ist, können Sie sofort über alle Guthaben in jeder Höhe verfügen. Das P-Konto verhindert den Zugriff darauf nicht, eine Zugriffseinschrännkung setzt immer eine (aktive) Pfändung voraus. Was die Frage betrifft, wie lange es dauert (bzw. dauern darf), bis der Schutz wieder beseitigt wird: Die Bank muss das bis zum Ende desjenigen Monats bewerkstelligen, in dem der Kunde dies verlangt. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel:

    Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen

  15. Guten Tag, ich möchte mich zuerst bei Ihnen für Ihre Hilfe bedanken. Das ist wirklich großartig. Bei mir ist folgendes: Ich habe ein PK Konto wo diesen Monat zum ersten Mal meine vorgezogene Rente überwiesen wird. Das Konto hat einen Pf. Schutz von 1500,00€. Ich bekomme an Rente 980,00€. Da ich aber meine Arbeit weiter im kleinen ausführe muss ich z. B. Rechnungen an meinen Hersteller bezahlen. Diese Gelder bezahle ich Bar auf mein PK Konto ein. Im Klartext bedeutet das ich diesen Monat neben anderen Kosten 900,00€ in Bar eingezahlt habe. Wenn jetzt Ende des Monats die Rente überwiesen wird habe ich einen Zahlungseingang von insgesamt 900,00€ in Bar und Ende des Monats kommt 980,00€ für die Rente dazu. Gesamt also 1880,00€. Jetzt habe ich Angst das ich den Rentenbetrag von 980,00€ zwar bekomme aber ich nur 600,00€ abheben kann weil die 380,00€ über das PK 1500,00€ sind. Ich würde mich sehr freuen wenn Sie mir helfen könnten denn ich habe mit der Bank schon die dollsten Dinge erlebt. Jeder sagt irgendwas anderes. Liebe Grüße, Frank


    ANTWORT: Leider haben Sie mit allem, was Sie vortragen, völlig recht. Die Bank wird jeden einzelnen Cent, der über Ihrem P-Konto-Schutzbetrag liegt, einbehalten. Ist damit dieser einbehaltene Betrag weg? Nein, denn er wird behandelt wie Einkommen des Folgemonats. Auch dort wird man diesen Betrag mit den originären Eingängen zusammenrechnen und prüfen, ob Sie damit den Freibetrag übersteigen. Das dürfte aber dann im Januar gar nicht mehr der Fall sein. Die Bank behält ja nach Ihrer Rechnung im Vormonat 330 € ein, zusammengerechnet mit den originären Eingängen des Folgemonats würden dann auf den Folgemonat insgesamt 1310 € zusammenkommen – und damit wären Sie im Folgemonat unterhalb des Schutzbetrages, womit das Problem damit erledigt ist. Sie können gern unter nachfolgenden Link noch einmal nachlesen, diese Fallgestaltung fällt unter dem Begriff “Moratoriumsbeträge”:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16

  16. Hallo… Ich habe mein Konto letzte Woche Donnerstag zu einem p-konto umwandeln lassen… Nun ist da aber Geld rauf gegangen und ich kann es nicht abholen… Ist mein Konto schon umgewandelt? Was ist, wenn mein Konto noch nicht umgewandelt ist, ist das überwiesene Geld dann weg? Ich habe echt Angst, das ich ohne Geld dastehe… Ich meine, es ist bald Weihnachten… Bitte helfen Sie mir… Lieben Gruß


    ANTWORT: Wenn ich es richtig verstehe, haben Sie die Bank am Donnerstag, den 07.12.2017 aufgefordert, das Konto als P-Konto zu führen. Ihre Frage selbst stammt vom 12.12.2017. Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, den P-Konto Schutz spätestens zum Beginn des 4. auf die Erklärung folgenden Geschäftstages vorzunehmen (§ 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO). Rechnen wir das Wochenende weg, wäre das also spätestens am 13. Dezember der Fall. Normalerweise brauchen Banken nicht die gesamte Zeit, aber in diesem Rahmen wäre es noch in Ordnung. Da Ihre Frage vom 12. Dezember stammt, könnte es sein, dass sich die Sache damit bereits erledigt hat. Wenn aber die Einrichtung zwischenzeitig erfolgt ist, dann können Sie selbstverständlich auch auf den Freibetrag rückwirkend noch zugreifen.

  17. Hallo,ich habe seit längerem 3 Pfändungen auf meinem Konto.Ich heufe schon seit Monaten von meinem Lohn Geld an das über den Freibetrag hinaus geht.Ich kann monatlich nur über den Freibetrag verfügen.Mittlerweile könnte ich durch den ungeschützten Betrag 2 der Pfändungen tilgen.Auf Nachfrage bei der Bank heißt es, das der Höhere Betrag zuerst vom Konto abgeht.diesen Betrag habe ich nun auf dem Konto liegen.Desweiteren wurde mir gesagt, ich muss das Geld mit in den nächsten Monat nehmen damit es automatisch an den Gläubiger rausgeht.Ist das so Korrekt?Oder muss ich erst alle 3 Pfändungsbeträge zusammen haben das sich da mal endlich was tut.


    ANTWORT: Die Frage ist hier, wie die Bank mit sogenannten Moratoriumsbeträgen umgehen muss. Bitte lesen Sie dazu hier nach:
    16. Alles, was den Schutzbetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? – Moratoriumsbetrag

  18. Hallo hätte mal da frage. Ich bekomme nächste woche am 29.11 und 30.11 geld auf mein p konto und habe jetzt seit mitte November eine pfändung drauf und ab wann kann ich auf das feld zu kreifen und kann mir das geld gefändet werden weil ich erst z.b am 1.12 zukreifen kann???


    ANTWORT: Grundsätzlich können Sie mit Eingang des Geldes sofort über diese Beträge verfügen und zwar noch im November sowie auch im Dezember. Es hängt hier etwas davon ab, ob der gesamte Eingangsbetrag im November den Pfändungsfreibetrag übersteigt oder nicht. Übersteigt er den Pfändungsfreibetrag des Novembers nicht, wird die Bank diese Beträge mit hoher Wahrscheinlichkeit als Übernahmebeträge behandeln, d. h., sie stehen ohne zeitliche Zäsur über den gesamten Monat Dezember ebenfalls noch zur Verfügung. Da es bei Übernahmebeträgen so ist, dass diese im 3. Monat (im vorliegenden Fall also Januar) vollständig pfändbar sind, sofern sie noch vorhanden sind, müssen Sie allerdings darauf achten, dass Sie im Dezember mindestens so viel Geld vom Konto ausgeben, wie im November eingegangen ist. Auf diese Weise verhindern Sie, dass noch Restbeträge im Januar vorgefunden werden können. Der Unterschied zu einem Fall, bei dem das Geld nicht erst am Ende sondern bereits am Anfang November ausgezahlt worden wäre, besteht also lediglich darin, dass Ihnen der 1. Monat (November) als Ausgabemonat fast vollständig fehlt und Sie sofort in den Übertragungsmonat kommen. Es gibt eine Rechtsprechung, die deshalb den Folgemonat als ersten Monat ansehen will. Aber darauf würde ich mich nicht verlassen, das ist sehr strittig.

  19. ein Sozialhilfeempfänger darf doch was ansparen ! – richtig? richtig !! Das >darf< man aber nicht mit einem "P-Konto"(?)! Dieser unmögliche GesetzesWiderspruch muß abgeschafft werden. D.h., die PfändungsGrenze muß um den erlaubten SparBetrag erhöht werden.


    ANTWORT: Ich gebe Ihnen da völlig recht, das gesamte System des Vollstreckungsrechts ist zu einem Großteil darauf aufgebaut, dass es sehr schwierig, in vielen Fällen sogar unlogisch ist. Hier ist die Angst sehr groß, dass ein Schuldner sich durch ersparte Beträge ein Vermögen zusammen sparen könnte. Es kommt ja noch dicker: im Insolvenzverfahren zum Beispiel würden Ersparnisse, die man aus dem Einkommen bildet, in die Insolvenzmasse fallen. D. h., sobald man Ersparnisse bilden, wird der Insolvenzverwalter sie sich holen können. Das, obwohl die ALG-2-Leistung angeblich so kalkuliert ist, dass man hiervon (sehr kleine) Rücklagen bilden soll. Auf dem Konto gibt es aber so etwas wie einen Sparbetrag. Denn Sie können aus dem Vormonat immer Geld mit hinüber nehmen. Sofern Sie jeden Monat mindestens so viel ausgeben wie Sie aus dem Vormonat mit in den nächsten Monat hinüber genommen haben, können Sie diese Ersparnisse auch steigern. Schluss ist erst dann, wenn diese Beträge den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigen oder im Folgemonat nicht mindestens so viel ausgegeben wurde, wie man mit hinüber genommen hat. Allerdings gebe ich Ihnen auch da recht, wenn Sie einwenden, dass das kein echter Sparbetrag ist. Zum einen muss man schon sehr aufpassen, dass man nichts verkehrt macht und zum anderen ist es für viele auch zu schwierig, das dahinter stehende Funktionssystem zu erkennen und effektiv zu nutzen.

  20. Ich habe Pfändungen auf meinem p Konto nun sind 2000 Euro drauf komme aber erst am 1.12.2017 an 1000 Euro dran was passiert mit den anderem geld


    ANTWORT: Das hängt davon ab, ob es sich bei den Beträgen um Übernahmebeträge handelt (das ist alles was im Eingangsmonat geschützt war, aber nicht vollständig ausgegeben wurde) oder – was nach Ihrer Darstellung eher wahrscheinlich sein dürfte – sogenannte Moratoriumsbeträge, das sind alle Beträge, mit denen im Eingangsmonat der Freibetrag überschritten wurde). Handelt es sich um Moratoriumsbeträge, dann wird Ihnen dies im nachfolgenden Monat ausgezahlt (natürlich maximal in Höhe des Freibetrags) und so behandelt, als wäre es erst im Folgemonat eingegangen. Allerdings wird es dann wiederum mit den originären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet, sodass es gut sein kann, dass dadurch wieder die Freigrenze überschritten wird und wiederum Beträge als Einkommen des dann folgenden Monats behandelt werden müssen. Im Prinzip kann das monatelang so weitergehen; die Grenze ist dort, wo der Betrag, der in den nächsten Monat verschoben wird, selbst den Freibetrag auf dem Konto übersteigt.

  21. Wenn ich die Ausführungen in der obigen Antwort richtig verstanden habe, dann könnte man dies auch auf Beträge von 300 Euro übertragen. Konkret heißt das, dass man die monatlichen Eingänge (hier: ALG II) und einen positiven Sockelbetrag von 300 Euro (= Kontostand am letzten Bankarbeitstag eines jeden Kalendermonats) niemals eine Auskehrung befürchten muss. Die Summe des positiven Sockelbetrages und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bleiben immer unter der Pfändungsfreigrenze von derzeit 1139,99 Euro. Oder habe ich nun etwas falsch verstanden?

    Außerdem ist es absolut unlogisch, wenn auf der einen Seite nach § 42 Absatz 4 SGB II die Leistungen zur Sicherung des Lebensuunterhalts unpfändbar sind und auf der anderen Seite sind diese Leistungen nach Gutschrift auf dem Konto dennoch pfändbar, obwohl die Zusammensetzung des Guthabens eindeutig belegt werden kann und sonst keine andere Zahlungseingänge erfolgen.


    ANTWORT: Zu Ihrer ersten Frage kann man sagen, dass die übertragenen Beträge (das sind immer die, die im Eingangsmonat geschützt waren) unabhängig von der Höhe im nachfolgenden Monat unangerechnet bleiben. Wichtig ist immer nur, dass man im Folgemonat mindestens so viel ausgibt, wie man aus dem Vormonat mit hinüber genommen hat. Wenn man dies beachtet, kann man aber auf diese Weise quasi ein Sparguthaben auf dem Konto schaffen. Das funktioniert so lange, bis der in den Folgemonat hinübergenommene Betrag den Freibetrag des Folgemonats übersteigt.

    Zu Ihrer zweiten Frage: Generell ist es so, dass das P-Konto nur berücksichtigt, was an Eingängen auf dem Konto feststellbar ist. Die Bank berücksichtigt dabei nicht von sich aus, ob diese Beträge aus irgendwelchen Gründen unpfändbar sind. Das hat der Gesetzgeber ganz bewusst so gestaltet, um den Aufwand für die Banken so niedrig wie möglich zu halten. Natürlich können Sie die Unpfändbarkeit dieser Beträge jederzeit durchsetzen, sobald Sie den Freibetrag übersteigen, ist dazu ein Beschluss des Vollstreckungsgerichtes bzw. (bei selbst vollstreckenden Behörden) ein entsprechender Bescheid der pfändenden Behörde erforderlich. Sollten die Beträge aus irgendwelchen Gründen unpfändbar sein, ist ein solcher Beschluss auch ohne weiteres zu erlangen. Dann ersetzt der Beschluss die allgemeine Regelung, nach der sonst nur statische Freibeträge auf dem P-Konto geschützt sind.

    Unlogisch ist es allerdings nicht wirklich, denn bei einer Pfändung des Kontos wird beispielsweise nicht das ALG 2 gepfändet oder sonstige Sozialleistungen oder das Einkommen, sondern das Kontoguthaben. Wenn man z.B. das ALG 2 pfänden wollte, müsste man an der Quelle pfänden. Da wäre es anders, weil dort automatisch die Pfändbarkeit zu prüfen ist. Bei der Pfändung des Kontos liegt aber keine Einkommenspfändung vor, sondern es wird nur das blanke Guthaben gepfändet. Durch das P-Konto versucht man nunmehr eine Lösung dafür zu finden, dass Einkommen fast ausnahmslos auf Konten überwiesen wird. Man muss also sagen, dass der P-Konto-Schutz nicht immer einfach und manchmal auch schlecht durchdacht erscheint, dass er aber ein riesiger Fortschritt zum vorherigen Zustand ist. Bevor es ein P-Konto gab, musste man immer Freigabeanträge stellen und bekam sonst gar kein Geld. Nur Sozialgelder konnten früher 14 Tage lang ohne Probleme abgehoben werden. Niemand (glaube ich) will diese Zeiten zurück.

  22. Hallo Ich verstehe es noch nicht so ganz. Ich bin in einer Privat Insolvenz Habe für 5 Kinder Unterhalt zu zahlen den ich auch leiste, zwar nicht in volle Höhe wegen geringfügiges Einkommen und Pendler pauschale Dortmund Leverkusen. Habe 4 von 5 Kinder im Freibetrag bei meiner Bank eingebracht, ich bekomme ca jeden Monat 2000 abgehoben und es kommt mal vor das 100 erst bleibt die ich am ersten des neuen Monat erst holen kann. Verstehe es jetzt so wenn ich 3 mal jeden Monat 100 erst am ersten holen kann wird es nicht einbehalten, möchte ich aber sparen kann ich es 2 Monate stehen lassen und beim 3 Ten Monat wird es mir dann genommen? Was passier wenn ich jeden Monat am 1ten die 100 hole und daheim spare. Oder geht dieses auch nicht, weil man nur bis zu 3 mal mit im neuen Monat nehmen könnte? Meine Bank ist wenn es um Geld geht……


    ANTWORT: Es ist doch völlig egal, wie man das ganze nennt. Fakt ist, von dem, was im Eingangsmonat unter den Schutzbetrag des P-Kontos fiel, können Sie ohne Anrechnung im Folgemonat so viel in den nächsten Monaten übernehmen, wie Sie wollen. Es wird dann im Folgemonat nicht angerechnet werden. Sie müssen immer nur dafür sorgen, dass Sie im Folgemonat mindestens so viel ausgeben, wie Sie vom Vormonat mit hinüber genommen haben. Auf diese Weise kann es praktisch endlos weitergehen, sodass sich letztlich auch ein Sparguthaben ergibt. Die einzige Grenze ist die: Sobald diese Beträge (nennen Sie sie jetzt Übernahmebeträge oder Sparbeträge oder wie auch immer) die Höhe ihres Freibetrags auf dem P-Konto erreichen, der Übernahmebetrag sich also in Ihrem Fall auf über 2000 € angesammelt hat, wird alles darüber hinausgehende dann pfändbar sein. Bis dahin können Sie das aber praktisch endlos fortsetzen. Voraussetzung auch hier, dass die Bank das Recht richtig anwendet.

  23. Meine Bank sagt ich muß das P-Konto zum Monatsende auf 0,00 € bringen, ansonsten werden die dann vorhandenen Beträge eingefroren/gesammelt und an den Gläubiger überwiesen. Ist diese Aussage korrekt? Ich habe 2014 vorsichtshalber das Konto in ein P-Konto umgewandelt. 2015 hatte ich einen Schlaganfall. Das Finanzamt hat in dem Jahr Kontopfändung veranlasst. MfG Dieter W.


    ANTWORT: Nein, diese Aussage ist nicht korrekt. Die am Ende des Monats noch vorhandenen Gelder sind entweder Übernahmebeträge (s. unter 13. unseres Artikels P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis) oder Moratoriumsbeträge (ebenda, 16.) und werden dementsprechend auch behandelt. Es gibt also schon von gesetzlicher Seite keinen 0-Punkt für das Ende des Monats. Derartig ungare Behauptungen kommen meist von ungeschulten Bankmitarbeitern, und es ist leider nicht ausgeschlossen, dass die Bank tatsächlich auch entsprechend dieser Ankündigung verfährt. Das bedeutet dann, dass man gegen die Bank vorgehen muss. Aber wenn Sie fragen, ob eine solche Verhaltensweise der Bank rechtlich möglich ist, dann muss ich Ihnen sagen, nein, das ist sie nicht. Es widerspricht sämtlichen Regelungen des Pfändungsschutzes auf den Konten, die letztlich so konstruiert sind, dass dieses “Auf-0-Bringen” gerade nicht nötig ist. Wer in diesem Zusammenhang gepfändet hat ist egal, da es sich hier letztlich nur um die Frage handelt, wie die Bank mit dem Konto verfährt.

  24. Ich verdiene monatlich netto 1800€ von meinem Gehalt wird bereits Ca 400€ einbehalten 1409€ ist bereits mein pföndungsfreibetrag der mir auf mein Konto überwiesen wird ! Die Bank gibt mir aber nur den Betrag von P Konto kann ich das irgend wie abändern ? Dass ich über meinen vollen netto Betrag verfügen kann?
    Mit freundlichen Grüßen Martina

    ANTWORT:
    Mit dem P-Konto wird immer nur ein Basisschutz gewährt. Das hat zur Folge, dass das P-Konto von sich aus nicht den vollen unpfändbaren Teil des Einkomnmens sichert. Natürlich steht Ihnen gleichwohl auch auf dem Konto das unpfändbare Einkommen in voller Höhe zu. Allerdings wird es hier nicht automatisch gewährt, vielmehr muss man dazu einen Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Bitte lesen Sie hier nach, wie ein solcher Antrag gestellt werden kann.

  25. Hallo ich habe auch eine Frage ich blicke einfach nicht durch jeder erzählt was anderes ich habe von der Familienkasse eine Nachzahlung von 4440 Euro bekommen ich habe ein P Konto und eine Pfändung drauf die Nachzahlung ist Ende okt. eingegangen das heißt ich könnte schon 1200 abheben bedeutet es bleiben 3400 von der Nachzahlung im neuen Monat + arge + Kindergeld das für November eingeht heiß das jetzt wenn ich biss ende November nicht alles abheben kann ist alles weg ? Mein Freibetrag liegt um die 3068€ Vielen Dank


    ANTWORT: Nein, so ist das nicht. Letztlich wird die Bank (falls Sie keinen Antrag auf Freigabe stellen) die den Freibetrag des Eingangsmonats übersteigenden Beträge im Folgemonat (bzw. den Folgemonaten) auszahlen. Lesen Sie dazu bitte auch hier:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16

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