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Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

Was wird mit dem geschützten Guthaben im nächsten Monat? Und im übernächsten?

Fragenbuch

 Aktualisiert  Mai 2022  Der nachfolgende Artikel wurde aufgrund der Gesetzesänderung, die seit Dezember 2021 gilt, aktualisiert.

Frage: “Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?”

Antwort: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des Eingangsmonats etwas auf dem Konto, wird es in den nächsten drei Folgemonaten nicht beachtet, steht Ihnen also ohne Anrechnung neben dem regulären Eingang zur Verfügung. Ist es aber zum Beginn des vierten Monats nach Eingang immer noch auf dem Konto, dann ist es voll pfändbar. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der P-Konto-Regeln im Dezember 2021 die Übernahmezeit auf drei Monate erhöht, vorher bestand der Übernahmezeitraum lediglich aus dem Folgemonat nach Eingang des Betrags.

Die gesetzliche Regelung lautet:

§ 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Praktisch sieht das so aus: Im Mai gehen 100 Euro auf dem Konto ein. Sie lassen 25 Euro auf dem Konto, die also in den Folgemonat (Juni) übernommen werden. Der Betrag steht jetzt im Juni, Juli und August neben dem regulären Freibetrag ohne Anrechnung zur Verfügung. Ist er aber im vierten Folgemonat (September) immer noch auf dem Konto, dann ist der Betrag (oder was davon noch nicht ausgegeben wurde) voll pfändbar.

Jetzt aber die alles entscheidende Frage: Wenn man vom Mai 25 Euro in den Juni nimmt und vom Juni wieder 25 Euro in den Juli – wie kann man denn dann im Juli wissen, ob das die 25 Euro aus dem Mai oder aus dem Juni sind?

So schwierig die Beantwortung dieser Frage zunächst auch erscheint, es gibt eine logische und einfache Lösung: Nimmt man aus dem ersten Monat etwas in den zweiten hinüber, werden alle Ausgaben im zweiten Monat (Überweisungen, Abhebungen) zuerst auf den Übernahmebetrag verrechnet (sog. First-in-first-Out). Im nächsten Monat kommt also von den Übernahmebeträgen nur das an, was im Monat davor nicht ausgegeben wurde. Entscheidend ist nicht das Saldo (in o.g. Beispiel Ende Mai und Ende Juni), sondern die Höhe der Ausgaben im Juni. Wenn z.B. im Juni 50 Euro ausgeben wurden, dann ist der Übernahmebetrag aus dem Mai (25 Euro) erledigt, denn die Ausgabe ist höher als der Übernahmebetrag. Im Juli käme so nichts mehr an. Völlig egal ist in diesem Fall, wie viel vom Juni in den Juli hinüber genommen wird.[1]

Das First-in-first-Out-Prinzip ist inzwischen ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden:

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.[2]

Wenn das Einkommen – wie in Ihrem Fall – immer unter dem Freibetrag des Kontos liegt (derzeit ohne Unterhaltspflichten 1.260 Euro)[3] könnten Sie nur dann Probleme bekommen, wenn Sie in drei Folgemonaten nicht mindestens soviel ausgegeben haben, wie Sie aus dem Eingangsmonat mit hinüber genommen haben. Wenn Sie dies aber beachten, haben Sie auch auf dem P-Konto eine zeitlich unbeschränkte Ansparmöglichkeit bis maximal zur Höhe des P-Konto-Freibetrags, denn technisch gesehen, sind das keine Ersparnisse, sondern lediglich jeweils neu entstehende Übernahmebeträge (die die jeweils alten Übernahmebeträge ablösen).

Beispiele

Im Januar gehen 1.000 Euro ein, der Freibetrag des P-Kontos hat eine Höhe von 1.260 Euro. Im Januar werden insgesamt 200 Euro abgebucht/ verbraucht, 800 Euro bleiben stehen (= werden in den Februar hinüber genommen). In den Folgemonaten gehen jeweils neu 1.000 Euro ein.

1. Variante:
Im Laufe des Folgemonats (Februar) werden insgesamt vom Konto 900 Euro ausgegeben: Der Übernahmebetrag ist erledigt. Aufgrund des First-in-first-Out-Prinzips sind die Ausgaben (900 Euro) zuerst auf den Übernahmebetrag zu verrechnen. Da dieser niedriger ist (800 Euro) als die Ausgaben im Folgemonat gibt es Anfang März schon keinen Übernahmebetrag aus dem Januar mehr, selbst wenn vom Februar wieder 800 Euro (oder mehr) in den Folgemonat (März) hinüber genommen werden.

2. Variante: In den drei Folgemonaten (Februar, März und April)) werden nur jeweils 250 Euro pro Monat ausgegeben, insgesamt also 750 Euro. Mit Beginn des vierten Folgemonats (Mai) sind vom Übernahmebetrag aus dem Januar noch 50 Euro vorhanden (800 Euro-750 Euro). Diese 50 Euro sind im Mai pfändbar bzw. werden an den pfändenden Gläubiger abgeführt.

Eine vertiefte Darstellung findet hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 13).

Noch ein Hinweis: Übernahmebeträge sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat freigestellt waren. Bei Eingängen, die im Eingangsmonat über dem Freibetrag liegen, besteht eine andere Situation; dabei handelt es sich um Moratoriumsbeträge. Hierzu findet sich eine Darstellung in dem Artikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 16).  

Fußnoten:
Zuletzt wurde der Artikel zum Mai 2022 aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen aktualisiert, die seit Dezember 2021 gelten. Die Erstveröffentlichung erfolgte 2015; er wird seither aktualisiert und erweitert.
[1] Wird in diesem Beispielsfall vom Juni etwas in den Juli übernommen, ist dieser Übernahmebetrag neu, Juli ist also wiederum der erste Folgemonat. [ZURÜCK]
[2] das Prinzip wurde mit der Neufassung des P-Konto-Schutzes 2021 ins Gesetz aufgenommen, wurde aber schon vorher angewandt, vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw. “Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[3] Angaben entsprechen den Freibeträgen zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels. [ZURÜCK]
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314 Comments

  1. Hallo, ich habe im märz die freibetragsgrenze überschritten. Jetzt wurde mir gesagt, dass die Überschreitung 250 Euro betrifft.
    Heist dass, das das zurückgehaltene Geld am 01.04 bzw. 03.04 zur Verfügung gestellt wird?


    ANTWORT: Ja, denn diese Beträge (sogenannte Moratoriumsbeträge) werden als Einkommen des Folgemonats behandelt und im Folgemonat auch ausgezahlt. Ob das am 1. April, 3. April, oder 10. April geschieht, hängt dann mehr oder weniger von Ihrer Bank und von deren interner Bearbeitung ab, dazu kann ich Ihnen wirklich nicht sagen. Auch für Sie der Hinweis für die nähere Erläuterung von Moratoriumsbeträgen:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16

  2. Ich habe auch ein p konto und noch Geld vom lohn drauf nun kommt heute das uvg nun bin ich aber schon drüber über den freibetrag bekomme ih das trotz feiertage freigeschaltet das es abgehoben werden kann . Bin bei der Sparkasse


    ANTWORT: Die Bank rechnet stur im Monat zusammen, was auf dem Konto eingeht und sperrt die Auszahlung in dem Moment, in dem Sie den Freibetrag aufgebraucht haben. Es ist es völlig egal, was das für Gelder sind, die eingehen, da die Bank hier immer nur die Eingänge der Höhe nach zusammenrechnet. Sie können den Freibetrag zwar durch eine Bescheinigung erhöhen, wenn Sie Unterhaltspflichten haben, wenn das aber immer noch nicht reicht, dann wird die Bank den Betrag, mit dem Sie drüber liegen, einbehalten. Es handelt sich hierbei um sogenannte Moratoriumsbeträge, die als Einkommen des Folgemonats behandelt werden. Bitte lesen Sie doch Näheres hierzu unter dem nachfolgenden Link:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16

  3. Hallo , hätte da eine Frage wir sind ein 7 Personen Haushalt. Also meine frau und ich und 5 Kinder. Wie hoch wäre bei uns der Freibetrag?
    Auf eine Antwort würden wir uns freuen.


    ANTWORT: Das ist gar nicht so leicht zu bestimmen, wie es auf dem ersten Blick aussieht. Denn das einzige, was ich Ihnen sagen kann ist, wie hoch die statischen Freibeträge sind, die Sie aufgrund von § 850c Abs. 1 ZPO bei 6 Unterhaltspflichten haben, nämlich 2511,43 €. Um indessen den konkreten Freibetrag zu bestimmen, müsste man sehr viel mehr Informationen haben, insbesondere, welche Einkommen erzielt werden usw. Die statischen Freibeträge bestehen aus dem Grundfreibetrag in Höhe von 1.133,80 €, einem Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 426,71 € und die Freibeträge für jede weitere Unterhaltspflicht in Höhe von jeweils 237,73 €. Da § 850c Abs. 1 ZPO maximal 5 Unterhaltspflichten berücksichtigt, findet die bei Ihnen bestehende 6. Unterhaltspflicht hier allerdings gar nicht statt. D. h., der höchste (statische) Freibetrag ist bei Ausschöpfung aller Unterhaltspflichten nach zurzeit geltenden Freibeträgen der oben genannte Betrag von 2.511,43 €. Das bedeutet aber nicht, dass es dabei bleiben muss. Für die 6. Unterhaltspflicht kann gegebenenfalls ein Antrag auf Erhöhung des Freibetrags gemäß § 850f ZPO gestellt werden. Sollte durch das Einkommen der benannte Betrag überstiegen werden, gibt es außerdem weitere variable Freibeträgen für diesen übersteigenden Teil gemäß § 850c Abs. 2 ZPO. Bei der Höchstzahl der Unterhaltspflichten, wie bei Ihnen, stehen Ihnen davon noch 9/10 zu (die man natürlich nur berechnen kann, wenn man das konkrete Einkommen kennt). Kindergeld wird bei der Berechnung im Übrigen nicht berücksichtigt, da dieses für sich schon unpfändbar ist.

  4. ich bekomme am letzten Werktag des Monats meine Witwenrente,da jeder Monat anders läuft,mal am 31 oder schon am 29 Geld auf’s Konto kommt,ist meine Frage,wird dann jeden Monat Geld von meiner Rente abgezogen weil die Monate zu kurz sind? Bekomme etwas über 800 €


    ANTWORT: In der Regel behandeln Banken diese Situation so, dass die eingehenden Beträge als Übernahmebeträge des nachfolgenden Monats behandelt werden. Es gibt eine abweichende Rechtsprechung, die wohl auch ermöglicht, bei am Ende des Monats eingegangenen Beträgen diese als Eingang des Folgemonats zu behandeln. Allerdings ist das nach wie vor sehr strittig und ist auch nicht so leicht mit den gesetzlichen Regelungen in Übereinstimmung zu bringen. Deshalb ist es sehr wahrscheinlich, dass Ihre Bank den Eingang strikt nach dem tatsächlichen Eingangstag bestimmt. Geht also am 29. des Monats das Einkommen ein, wird dass dann ohne Unterbrechung in den Folgemonat übertragen und steht den ganzen Folgemonats zur Verfügung. Die Besonderheit besteht jetzt aber darin, dass der bereits ein oder zwei Tage später anbrechende Folgemonat eben schon der Folgemonat ist, dem unmittelbar der 3. Monat folgt. Deshalb ist es in solchen Situationen sehr wichtig, dass man darauf achtet, dass man in diesem Folgemonat tatsächlich auch alles ausgibt, was man vom Vormonat mit hinüber genommen hat, weil ansonsten der Rest im 3. Monat vollständig pfändbar ist. Bei der Zahlung des Einkommens am Monatsende zeigt sich also vor allem das Problem, dass man sehr viel weniger Zeit zum ausgeben des Geldes hat, als wenn es am Anfang des Monats käme. Denn dann steht der aktuelle Monat noch voll zur Verfügung und der Übernahmemonat beginnt erst ca. 4 Wochen später. Wenn Sie aber sicherstellen können, dass Sie die am Ende des Monats eingehenden 800 € im Folgemonat vollständig ausgeben, dürfte es eigentlich zu keinem Problem kommen.

  5. Guten Abend, ich nochmal…. Bis Ende Dezember hatte ich ein Einkommen von 1980 Euro (Gehalt, 3*Kindergeld, 2*Unterhalt),im Januar dann durch die Nachzahlung 2580 Euro, davon waren ca. 2000 Euro frei verfügbar. Seit Februar bekomme ich jetzt monatlich 2080 Euro,es sind aber vom Vormonat noch 500 Euro mehr drauf…. Die Bank gibt den “Rest” immer zum ersten des Monats frei, weil ich die Grenze überschreite. Es war alles gut, bis ich diese Nachzahlung bekam. Zu “meinem” Schuldenberater kann ich nicht viel sagen, er macht es ehrenamtlich, hat dementsprechend viel Kundschaft, hat 3 mal die Woche 2 Std. Sprechzeiten und arbeitet in den 2 Stunden 15 Leute ab. Er hat mir heute geraten das Aktenzeichen des Gläubigers zu besorgen und ich soll damit zum Amtsgericht zu gehen. Die können diese Nachzahlung eventuell noch freigeben. Er glaubt nicht daran aber mehr könne er nicht machen. Ich habe mir Ziffer 13 und 16 sehr oft durchgelesen, das war auch der Grund warum ich hier um Auskunft bitte… Denn Meiner Meinung nach, trifft Ziffer 16 auf mich zu. Mein Konto räume ich jeden Monat Leer und erst seit dieser Nachzahlung habe ich dieses “Problem”. Und laut Ziffer 16 wird der Betrag der über der Grenze ist, Immer wieder in den nächsten Monat Übertragen. In Ziffer 13 nicht. Oder ich verstehe es einfach nicht :/
    Liebe Leute, Schulden sind blöd, und in so einer Lage zu sein genauso…. Ich werde mich jetzt drum kümmern, habe es so lange schleifen lassen und habe jetzt den Salat.


    ANTWORT: Es ist vermutlich bei Ihnen eben so, dass der Moratoriumsbetrag nicht abgebaut werden kann, da Sie den Freibetrag jeden Monat aufs Neue durch das originär eingehende Einkommen erreichen. Durch die Nachzahlung ist die Situation dann zum ersten Mal eingetreten. Moratoriumsbeträge werden ja wie Einkommen des Folgemonats behandelt, dann also im Folgemonat zunächst auch ausgezahlt. Erst wenn dann der reguläre Einkommensbetrag auf dem Konto eingeht, wird davon wieder der Teil weggenommen, mit dem Sie insgesamt den Freibetrag des Monats übersteigen. Dann geht das Ganze im Folgemonat weiter und auf diese Weise kann der einmal entstandene Moratoriumsbetrag auf endlos lange Zeit immer wieder übertragen werden. Andersherum ist es allerdings so: erreichen Sie durch Ihr originäres Einkommen, das im Laufe des Monats eingeht, Ihren Freibetrag nicht, wird der Moratoriumsbetrag dafür verwendet, die Differenz zu Ihrem P-Konto-Freibetrag aufzufüllen. Gibt es jeden Monat eine solche Lücke oder bekommen Sie vielleicht sogar in einem Monat gar kein Einkommen, dann wird dieser Moratorumsbetrag irgendwann aufgebraucht sein.

  6. Hallo, ich habe auch eine Frage…. Im Januar habe ich eine Nachzahlung bekommen,600 Euro kitabonus vom Land S.H. Diese 600 Euro könnte ich nie nutzen, habe ich im Februar und März immer erst zum 1. zur Verfügung gehabt. Das ist auch nicht weiter schlimm, denn am 1. Geht Strom, kitagebühren und Miete vom Konto ab. Jetzt sagte mir gerade mein Schuldenberater das ich am 1.04. Kein Geld zur Verfügung haben werde, die Bank die 600 Euro Überschuss einbehält. Das heißt ich kann weder Strom noch kitagebühren abgehen lassen. Ist das wirklich so? Ich bin gerade total verzweifelt, Ohne Kitazahlung muss ich kündigen. Ich bin seit 3 Wochen alleinerziehende Mama von 3 Kindern. Wie hoch ist da der Freibetrag? Vielen Dank und schöne Grüße


    ANTWORT: So sehr ich es möchte, ich kann diesen Fall nicht klären, da ich nicht weiß, warum die Bank das Geld einbehalten hat. Davon aber hängt die Frage ab, ob und wann Sie später an dieses Geld noch kommen könnten. Grundsätzlich kommt es auf den Eingangsmonat der Gelder an. Hier muss man zunächst zusammenrechnen, was insgesamt auf dem Konto eingegangen ist um zu prüfen, ob man in diesem speziellen Monat den Freibetrag auf dem P-Konto überstiegen hat oder nicht. Wurde der Freibetrag überstiegen, dann gibt es sogenannte Moratoriumsbeträge, die als Einkommen des Folgemonats behandelt werden, sodass sich die weitere Fragestellung nicht unerheblich danach richtet, wie die Eingänge im Folgemonat ausgesehen haben. Ohne diese Daten im einzelnen zu kennen, kann man leider eine derartige Frage nicht beantworten. Möglicherweise war es auch möglich, in Ihrem Fall Freigabeanträge zu stellen. Nur, wenn Sie nun schon bei einer Schuldnerberatung sind, sollte diese doch die Möglichkeit haben, das konkret zu prüfen und Ihnen genau Auskunft zu geben und die Antragsmöglichkeit zu prüfen? Wenn Sie zur Frage der Moratoriumsbeträge und zu Übernahmebeträgen (eines von beiden muss es ja sein) nachlesen wollen, empfehle ich Ihnen unseren speziellen Artikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Ziffer 13 und 16).

  7. Hallo,

    dadurch das von meiner Tochter Geld auf mein Konto ging, war meine Freigrenze auf mein P Konto überschritten. Somit komme ich nicht an mein restiges Geld ran. Am Donnerstag den 29.03.18 kommt aber wieder meine Rente. Wird der Freibetrag am 29.03. freigeschalten, so das ich an mein Geld komme oder muss ich bis nach Ostern warten da Freitag ja Feiertag ist und der 01.04. auf Sonntag fällt?


    ANTWORT: Das wird nicht nach Tagen im Monat berechnet, sondern monatsbezogen. D. h., wenn Sie in diesem Monat Ihren Freibetrag ausgeschöpft (bereits ausgegeben) haben, dann erhalten Sie diesen Monat überhaupt kein Geld mehr. Alle Beträge, mit denen Sie den Freibetrag übersteigen, stehen ohnehin nicht zur Verfügung, die werden dann wieder im nächsten Monat relevant, da sie als Einkommen des Folgemonats behandelt werden. Wann die Bank ganz konkret Auszahlungen durchführt, die für den Folgemonat bestimmt sind, hängt von der Bank ab. Es ist aber eher unwahrscheinlich, dass das vor dem 1. des Folgemonats geschieht. Auch am 1. geschieht das bei Moratoriumsbeträgen häufig noch nicht, da viele Banken hierfür angeblich noch konkrete Prüfungen vornehmen müssen. Auch ist für den Fall, dass der 1. ein Sonn- oder Feiertag ist, nicht damit zu rechnen, dass an diesen Tagen dann bereits die Freigabe erfolgt.

  8. Wie lange werden pfändbare Gelder zurückbehalten bis sie an Gläubiger ausgezahlt werden. Wann werden diese Gelder evtl. wieder zur Verfügung
    gestellt und an die Schuldner ausgezahlt.


    ANTWORT: Das kann man so pauschal nicht beantworten, da die Bank einbehaltene Beträge zunächst einmal für spätere Monate vorhält (als Moratoriumsbetrag oder Übernahmebetrag). Die frühestmögliche Abführung ist aber zum Monatsanfang des übernächsten Monats.

  9. Hallo hab da eine Frage. Und zwar wenn man eine Pfändung hat. Und auf dem auskehrkonto regelmäßig Geld einbehalten wird. Es ist jetzt über ein Jahr schon so, und dementsprechend ist viel Geld auf dem Auskehrkonto, weit mehr als der Betrag weswegen die Pfändung ist. Wird der betrag der überschüssig ist, zurück auf mein Konto gebucht oder bleibt das einbehalten auf dem auskehrkonto?


    ANTWORT: Die Bank kann Gelder nicht unmittelbar abführen. Das führt dazu, dass auch längere Zeit Gelder auf den Konten stehen bleiben können. Es handelt sich dann nicht unbedingt durchweg um dieselben Gelder, sondern es kommt zum Austausch, insbesondere bei Moratoriumsbeträgen. Das hier zu erläutern ist etwas schwierig; vielleicht lesen Sie dazu unseren spezielleren Artikel, ich habe den Link unterhalb dieser Antwort platziert. Wenn auf diese Weise mehr Geld zurückgehalten wird, als geschuldet ist, dann ist das deshalb so, weil die Bank von sich aus erst dann die Gelder abführen kann, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Gleichzeitig wird der Umfang der zurückgehaltenen Gelder nicht vom gepfändeten Betrag bestimmt sondern danach, wie viel aufgrund des Eingangs auf dem Konto einzubehalten ist. Dass dies möglicherweise auch mehr ist, als letztlich gepfändet wird, ist kein Widerspruch, da ja noch nicht feststeht, was davon noch an den Kontoinhaber ausgezahlt wird (Moratoriumsbeträge zum Beispiel werden im Folgemonat ausgezahlt). Aber natürlich ist es so, dass letztendlich der Gläubiger immer nur so viel bekommt, bis seine Pfändung befriedigt ist. Wenn es also später zur Auszahlung kommt, dann nur in Höhe der durch Pfändung legitimierten Forderung. Der angesprochene Link lautet: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16

  10. Hallo. Ich verdiene im Monat genau 1000€. Nun habe ich seit ca. 1,5 Wochen keinen Zugriff mehr auf mein Geld. Bis dato waren meine Ausgabe genau 846,40€!Ich verstehe nicht, warum ich an den Rest nicht rankommen oder erst im letzten Monat-Woche (wie im Januar und Februar der Fall war). Können Sie mir die Frage beantworten?


    ANTWORT: Wenn es so ist, wie Sie schreiben, nämlich dass Sie monatlich unter dem Freibetrag geblieben sind, gibt es keine Erklärung dafür, dass die Bank das Geld nicht auszahlt. Eine Begründung wäre dann allenfalls, dass Sie die Übernahmebeträge im Folgemonat nicht ausgeschöpft haben und dadurch im 3. Monat noch Überhänge vorhanden waren. Vielleicht liegt auch eine Pfändung wegen Unterhaltsschulden gemäß § 850d ZPO vor, so dass der Grundfreibetrag auf dem Konto herabgesetzt wurde. Wenn das aber nicht der Fall ist, dann wüsste ich nicht, auf welcher Grundlage der Einbehalt durch die Bank erfolgt ist. Selbst ein nur zeitweises Zurückhalten des Geldes ist dann nicht erklärbar.

  11. Hallo unzwar habe ich eine Frage mein Geld wurde am 01.03 freigeschalten da war aber meine Freigrenze noch nicht erhöht nun habe ich eine Freigrenze von 2400€ am 29.03 kommt das neue Geld kann ich am selben Tag drauf greifen da ja der 30.03 Feiertag ist und dann Wochenende und der 01.04 auch ein Feiertag ist und der 02.04 auch ist ja Ostermontag


    ANTWORT: Die Erhöhung des Freibetrags auf Ihrem P-Konto (durch Bescheinigung oder gerichtlichen Beschluss) ist monatsbezogen. Sie können also, wenn es sich um Eingänge aus dem Monat März handelt, vollständig auf den inzwischen erhöhten Freibetrag zugreifen. Was ich Ihnen nun überhaupt nicht beantworten kann ist, wie lange Ihre Bank für bestimmte Vorgänge braucht. Das müssen Sie dort selbst erfragen. Das ist eine reine praktische Frage. Grundsätzlich gibt es allerdings keinen Grund, im Falle der Erhöhung der Freibeträge innerhalb des Monats den Zugriff auf die freigegebene Summe zu verzögern.

  12. Hallo. Meine Frage ist wir haben eine Nachzahlung bekommen und deshalb ist mein Freibetrag für März 2018 erschöpft. Am 28.03.2018 kommt wieder Geld drauf und ich würde erst am 1.4.2018 wieder dran kommen. Dieses Geld ist ja jetzt für gläubiger offen. Meine Frage ist wie lange dauert sowas bis ich nicht mehr an das Geld komme also bis sie die Hand drauf haben? Kann mir bei einem Tag wo das Geld ungeschützt ist (einen Tag weil Freitag Feiertag ist und dann Wochenende) es gepfändet werden und ich habe dann Pech undicht komme nicht mehr an mein Geld?


    ANTWORT: Grundsätzlich kann es sehr lange dauern, bis Gelder an den Gläubiger abgeführt werden. Das hängt damit zusammen, dass die einbehaltenen Beträge immer wieder neu ins Spiel kommen, sodass häufig erst eine Abführung stattfindet, wenn die einbehaltenen Gelder schon den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigen. Vielleicht lesen Sie hierzu am besten in unserem spezielleren Artikel einmal nach, wo das System der Moratoriumsbeträge näher beschrieben wird:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16

  13. Ich habe ein P-Konto bei der Postbank jetzt meine Frage Ich erwarte eine Spende und dann würde mit meinem Einkommen ca.1.635€ drauf sein bekomme ich den Überschuss bei der Postbank dann im zweiten Monat mit ausbezahlt…


    ANTWORT: In der Summe erhalten Sie im Folgemonat auch wieder nur den Freibetrag Ihres P-Konto ausgezahlt. Wenn der Eingang im nächsten Monat unterhalb Ihres Freibetrags auf dem P-Konto bleibt, bekommen Sie ergänzend bis zur Höhe ihres Freibetrags dann die Gelder aus dem Vormonat ausgezahlt. Es kommt also wesentlich darauf an, was noch so im nächsten Monat auf Ihrem Konto eingeht, denn davon hängt ab, ob Sie unterm Strich tatsächlich über sämtliche Beträge verfügen können. Technisch gesehen handelt es sich dabei um sogenannte Moratoriumsbeträge. Bitte lesen Sie doch bei unserem spezielleren Artikel hierzu einmal nach:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16

  14. Ich habe dies alles meiner Bank mehrfach mitgeteil, auch den Links zu dieser Seite. Leider ohne Erfolg. Was kann ich nun machen um an mein zu Unrecht einbehaltene Geld aus dem Vormanten zu kommen, bzw. über mein gesamtes Guthaben zu verfügen? Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Wenn Ihre Bank den Schutz dess P-Kontos nicht sachgemäß gewährleistet, ist dies eine Verletzung des Vertrages. Man muss in dem Falle also – soweit kein Einsehen bei der Bank hergestellt werden kann – gegen die Bank klagen.

  15. Guten Morgen. Mein Name ist Ulrich. Ich habe seit Jahren ein ok Konto. Und mein Gehalt reicht ungefähr an diese pfändungsfreigrenze dran. Ich habe jetzt wohngeld beantragt und werde es wohl auch bekommen. Incl. Der Nachzahlung für feb.März.. da Wohngeld im vorraus gezählt wird dann April. Werde ich weit über die pfändungsfreigrenze liegen. Ist dieses Geld dann pfändbar? Ich bin bei der commerzbank


    ANTWORT: Die Bank wird zunächst alles einbehalten, was Ihren Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt. Für die regulären Wohngeldzahlungen könnte man eine Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO in Betracht ziehen (sofern Sie mit der regulären Wohngeldzahlung und ihren normalen Eingängen den Freibetrag übersteigenden – sonst ist es vielleicht gar nicht nötig). Für die Nachzahlungen hingegen ist das in keinem Falle möglich, da diese Bescheinigungen keine Nachzahlungen freistellen können. Man kann aber relativ sicher sagen, dass Sie das Geld gleichwohl nicht verlieren werden. Sie werden ja offensichtlich bei der Nachzahlung nur einmal den Freibetrag übersteigenden und späterhin wohl nicht mehr. Es handelt sich bei diesen übersteigenden Beträgen um sogenannte Moratoriumsbeträge. Hierzu bitte ich Sie nachzulesen in unserem spezielleren Artikel; ich habe Ihnen die Stelle am Ende dieser Antwort angefügt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, diese Beträge durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht freizubekommen. Hierfür steht ein Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO Verfügung. Durch einen solchen Antrag kann man Pfändungsfreibeträge geltend machen, die durch das P-Konto noch nicht hinreichend geschützt sind. Da auf dem P-Konto nur ein bestimmter statischer Betrag geschützt ist, kann es passieren, dass, obgleich es sich um unpfändbare Beträge handelt, diese auf diesem Konto nicht hinreichend geschützt sind. Deshalb also die Möglichkeit dieses Antrags.

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16

  16. Guten Abend. Vielleicht können Sie uns weiterhelfen. Mein Mann hat am 20.2. eine Konto Pfändung erhalten. wir haben direkt am Schalter ein P-Konto beantragt. Dies sollte laut Sachbearbeiter maximal 4 Arbeitstage in Anspruch nehmen. Zu allem Übel wurde das Konto am 05.03. endlich Freigegeben. Wir waren mehrmals beim Berater, er selbst hat mehrmals in der Abteilung druck gemacht. Jetzt meine Frage: mein Mann hat am 20.2. also 1300€ Lohn erhalten, am 05.03. wurde der Freibetrag von 1130€ gewährt. Wie sieht das jetzt mit seinem März Lohn aus? Haben wir Pech und das wird als zu viel Einkommen angerechnet oder kann er ab dem 20. wieder über sein Lohn verfügen? Ich habe Angst das die Bank das Geld einbehält, aber wir können ja nichts dafür das sich alles bis März gezogen hat. Wir haben heute noch die Erhöhung des Freibetrages eingereicht,da wir ein gemeinsames im Haushalt lebendes Kind haben. Ich danke für Ihre Hilfe.


    ANTWORT: Die Bank muss das P-Konto spätestens am 4. Tag, der dem Tag der Erklärung des Kunden folgt, das P-Konto eingerichtet haben. Das ist zumindest dann, wenn (wie in Ihrem Fall) bereits eine Pfändung vorliegt, eine gesetzlich vorgesehene Frist, die das Bankhaus in jedem Falle auch einhalten muss (§ 850k Abs. 7 ZPO). Es ist daher schon einmal schwer verständlich, warum eine Freigabe erst am 5. März erfolgte. Aber abgesehen davon, wirkt die Einrichtung des P-Kontos rückwirkend und betrifft noch den Monat Februar, sodass die im Februar unter den Schutz fallenden Beträge als Übernahmebeträge des Monats März zu betrachten sind. Das bedeutet, dass diese Beträge vollständig neben den regulären Eingängen des Monats März zur Verfügung stehen (mit diesen also auch nicht zusammengerechnet werden). Da es sich allerdings um Übernahmebeträge handelt (bzw. soweit es sich um Übernahmebeträge handelt) müssen Sie darauf achten, dass Sie im März mindestens so viel ausgeben, wie vom Februar in den März hinüber genommen wurde. Wie Ihre Bank allerdings praktisch verfährt, kann ich Ihnen beim besten Willen nicht sagen. Es werden nach wie vor viele Fehler gemacht.

  17. Noch eine andere Frage die Erstausstattung ist die von meiner Freundin aber sie kommt auf mein Konto ?


    ANTWORT: Dann wird es jedenfalls mit der Bescheinigung nur gehen, wenn Ihre Freundin irgendwie im Bescheid involviert ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

  18. Schön guten Tag ich habe auch ein p Konto Freibetrag wissen wir ja jetzt wie ist das bei einer Möbel Erstausstattung die liegt ja bei 1450€ und der regele darf 488 bekomme ich trotzdem die Komplete Erstausstattung ausgezahlt


    ANTWORT: Wenn Sie einen durch Bescheid nachweisbaren Zuschuss des Jobcenters erhalten haben, könnte man das mit einer einfachen Bescheinigung freigeben als sogenannte einmalige Zahlung. Sofern dies nicht geschieht oder möglich ist, gilt auch für diese Zahlungen, dass sie nur bis zum Höchstbetrag des monatlich geschützten Freibetrags ausgezahlt werden.

  19. Hallo, ich hab ein P Konto, und jetzt könnte meine Miete nicht überwiesen werden, da man die Guthaben aufs ganze Jahr angerechnet hat und jetzt soll laut Bank der Verfügungsrahmen ausgelastet sein, so das 420 Euro gesperrt würden, nach knapp 1 Jahr.


    ANTWORT: Ich kann leider mit der Aussage, dass das Guthaben aufs ganze Jahr angerechnet wird, nichts anfangen. Das kann einmal heißen, dass die Bank Unsinn erzählt, es kann aber (und das ist nicht ganz unwahrscheinlich) auch einen ganz anderen Hintergrund haben, den ich aber aus Ihrer Darstellung leider so nicht entnehmen oder rekonstruieren kann. Jedenfalls gibt es keine auf ein Jahr bezogenen Kontoregelungen in Verbindung mit Pfändungen oder dem P-Konto.

  20. Hallo.Ich habe seit ca 2 Wochen ein P-Konto um meinem Lohn zusichern, ca 750 €. Nun habe ich eine Nachzahlung von 388 € erhalten. Beide Gelder konnte voll verwenden. Jedoch habe ich heute 28.2.18 noch einmal 200 € erhalten. Diese sind, wie ich mir dachte, nicht verfügbar, jedoch immernoch auf meinem Konto. Meine Frage: Was Passiert jetzt damit ? Ist es im nächsten Monat verfügbar da es immer noch auf meinem Konto ist oder wird es im Laufe der nächsten Tage eingezogen?


    ANTWORT: Von den Eingängen im laufenden Monat haben Sie jeweils den vollen Freibetrag zur Verfügung. Im 1. Monat haben Sie durch die Nachzahlung den Freibetrag des Vormonats leicht überschritten (dieser liegt bei 1133,80 €, während Sie wohl 1138 € erhalten haben – das gilt natürlich nur, sofern Sie nicht den P-Konto-Freibetrag durch Bescheinigung erhöht haben). Sollten Sie also im vergangenen Monat über den 1133,80 € Eingänge gehabt haben, hätte Ihnen die Bank im Laufe des Monats eigentlich nur diese auszahlen dürfen und die restlichen 5 € zurückbehalten müssen. Die am 28.02.2018 eingegangenen Beträge sind genauso wie die 5 € im Februar nicht auszahlbar, werden aber als Einkommen des Monats März behandelt und stehen deshalb im März auch wiederum zur Verfügung. Es gibt hier allerdings eine Einschränkung: diese Gelder werden konsequent behandelt, als wären sie im März eingegangen, d. h., sie werden auch wieder zusammengerechnet mit den sonstigen Eingängen, die tatsächlich im März originär auf dem Konto landen. Sollten Sie in der Zusammenrechnung dadurch nicht mehr die Freigrenze erreichen, hätte sich das Problem im März bereits gelöst, ansonsten geht es auf die vorgenannte Weise im April weiter. Eingezogen wird das Geld also nicht, es wird, soweit es im laufenden Monat den Freibetrag überschreitet, nur jeweils in den nächsten Monat verschoben. Falls Sie Interesse an den rechtlichen Hintergründen haben, empfehle ich Ihnen unseren diesbezüglichen Artikel:

    P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  21. Hallo, leider habe auch ich ein P Konto. Ich bekomme Krankheitsbedingt eine auf 3 Jahre befristete Erwerbsminderungsrente. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente beträgt 327€, bei mir kommt die Rente aber immer zum Ende des Monats, in diesen Fall jetzt am 28.2. Da ich aber durch die 9/10 Regelung leider meine Krankenversicherung von 185€ noch selbst bezahlen muss war ich mir unsicher wie das genau läuft, da der Beitrag am 15. abgebucht wird. Bisher habe ich am Ende des Monats immer meine Rente abgehoben bis auf 30€ die abgebucht werden, und am 14. dann wieder die 185€ eingezahlt damit die Krankenversicherung abgebucht werden kann. Ehrlich gesagt ist mir das langsam zu umständlich, deshalb meine Frage kann ich nicht von meiner Rente soviel abheben das die 185€ noch auf dem Konto bleiben (2 Wochen)? Da es ja bei mir, vom letzten des Monats auf den 1. fällt, und Pfändung ja Monatlich gerechnet wird. Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.


    ANTWORT: Durch die offenbar sehr geringen Beträge auf dem Konto dürfte der Pfändungsschutz hinreichend sein, um hier ohne Probleme die Beträge nach Bedarf liegen zu lassen. Wenn Sie aus dem Vormonat etwas in den nächsten Monaten übernehmen, es sich also um Übernahmebeträge handelt, dann müssen Sie immer nur darauf achten, dass im Laufe des Folgemonats mindestens so viel ausgegeben wird, wie Sie hinüber genommen haben. Wenn Sie also 327 € am Ende des Monats erhalten, dann müssten Sie diese im Folgemonat auch vollständig überweisen. Tun Sie das nicht oder nur teilweise, wäre ansonsten im übernächsten Monat dieser Teil pfändbar. Die von Ihnen selbst auf das Konto überwiesen Gelder werden auch ganz normal von Ihrem Freibetrag abgerechnet, aber wie schon gesagt, offenbar sind die Beträge ja so niedrig, dass es nicht dazu führt, dass damit die Freibeträge überstiegen werden. Ich sehe daher nicht den Vorteil, die Summe im Folgemonat neu zu überweisen, da dies offensichtlich hier auch gar nicht erforderlich ist.

  22. Guten Tag.

    Ich bin leider auch einer der “glücklichen”,der ein P-Konto besitzt. Ich habe jetzt hier schon einige Kommentare und Artikel durchgelesen, bin mir aber unsicher, ob ich sie richtig gedeutet habe. Ich bekomme mein Gehalt immer zwischen den 18 und 20 des Monats. Bleibt also natürlich nicht aus, dass ich jedesmal Geld im nächsten Monat mit rüber nehme. Jetzt habe ich gelesen,dass das Geld nach Eingang, 4 Wochen geschützt ist. Also zählt das auch bei Eingängen, Mitte des Monats ? Also, mein Gehalt,was ich diesen Monat bekommen habe, ist bis Mitte nächsten Monat geschützt ?


    ANTWORT: Das mit den 4 Wochen basiert offenbar auf einer sprachlichen Ungenauigkeit, den gesetzlich sind das P-Konto und auch die übrigen Schutzregelungen monatlich dimensioniert. Die Regel, die Sie meinen (das ist § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO) enthält folgende Anweisung: „der Drittschuldner [darf] erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.” Es gibt also keinen Ablauf der Frist innerhalb eines Monats, sondern immer erst am Ende des Monats.

    Entscheidend ist und bleibt also, wie viel innerhalb eines laufenden Monats auf das Konto geflossen ist. Wenn dieser Gesamtzufluss (egal woher das Geld überwiesen worden ist, in welcher Stückelung und an welchen Tagen innerhalb des betreffenden Monats) den Freibetrag nicht übersteigt, können nicht ausgegebene Anteile hiervon sämtlich und unbeschadet in den Folgemonat übernommen werden und stehen dort den gesamten Folgemonat zusätzlich zum monatlichen Freibetrag zur Verfügung. Bei Übernahmebeträgen muss man dann nur darauf achten, dass man im Folgemonat mindestens so viel ausgibt wie man vom Vormonat mit hinüber genommen hat. Ansonsten würde der Rest im 3. Monat vollständig pfändbar sein.

  23. Hallo, wir haben ein P-Konto und von diesem Konto sollen 2045€ die fest gesetzt sind dem Gerichtsvollzieher überwiesen werden. Jedoch weigert sich die Bank dieses vorm 01.03.2018 zu machen. Nun haben wir das Problem das die Bank das Geld am 01.03 überweist und den Lohn meines Mannes am 12.03 somit einbehält. Aber uns steht doch jeden Monat der Freibetrag zu oder nicht? Können die einfach den Freibetrag von 1935€ einbehalten. Wir hätten den Monat überhaupt kein Geld um Miete Auto usw zu bezahlen. Ist das alles rechtens ?


    ANTWORT: Ich kann diesen Fall selbstverständlich aufgrund der Daten, die Sie übermittelt haben nicht beurteilen. Es ist allenfalls möglich, sich ungefähr auszumalen, wie der Hintergrund dieses Falls ist. Die Bank selbst kann bei einer eingehenden Pfändung das Geld nicht einfach abführen, sondern erst, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Beträge, die den Freibetrag im Eingangsmonat übersteigen, werden zunächst als Einkommen des Folgemonats behandelt. Je nach Konstellation kann dies bedeuten, dass der Schuldner diese Gelder in den nachfolgenden Monaten noch vollständig ausgezahlt bekommt, diese also gerade nicht abgeführt werden. Es handelt sich dabei um das Problem der Moratoriumsbeträge. Bitte lesen Sie doch hierzu in unserem Artikel über P-Konten an folgender Stelle:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16

  24. Hallo mein Name ist Kerstin. Ich habe ein P Konto bei der tarcobank. Am 1 jedes Monats kommt meine Rente von 1036 Euro aufs Konto. Ich bezahle dann alle Angaben da bleiben 150 Euro zum Leben. Aber am 15 jedes Monats kommen dann 396 euro wieder auf mein Konto durch arbeiten auf 450 Euro. Wie verhält sich das denn kann das dann gepfändet werden und wenn ja kann ich was dagegen tun? LG. Kerstin


    ANTWORT: Die Bank wird Ihnen immer nur den P-Konto-Freibetrag auszahlen, d. h., Ihnen werden von den monatlichen Eingängen 1133,80 € belassen (es sei denn, Sie haben eine Erhöhung des Freibetrags aufgrund von Unterhaltspflichten). Das entspricht nicht dem unpfändbaren Teil des Einkommens. Selbst wenn man die Rente und den Nebenverdienst zusammenrechnen würde, verbliebe Ihnen als unpfändbarer Anteil wesentlich mehr als die 1133,80 €, denn diese sind nur der statische Grundbestandteil des unpfändbaren Einkommens. Um zu erreichen, dass Sie hier tatsächlich den vollen nach § 850c ZPO vorgesehenen Freibetrag erhalten, müssen Sie einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (oder der Vollstreckungsstelle bei selbst vollstreckenden Körperschaften) stellen. Das geht leider nur durch einen Antrag.

  25. Hallo, ich bin ALG 2 Empfänger, habe ein P-Konto bei der Norisbank. Ich bekomme noch im Februar, bzw. im März eine Einmalzahlung von 2000 Euro. Deshalb meine Frage, wie ist es mit der Freigrenze in diesem Fall geregelt?


    ANTWORT: Der P-Konto Schutzbetrag ist völlig unabhängig davon, wie viel im Monat auf dem Konto eingeht. D. h. die Bank zahlt solange aus, bis entweder das Kontoguthaben erschöpft oder der Freibetrag erreicht wurde. Wie hoch der bei Ihnen ist, weiß ich natürlich nicht, aber ich gehe einmal davon aus, dass diese Einmalzahlung Ihren Freibetrag übersteigt. Es gibt hierfür zwei Möglichkeiten. Unter Umständen kann man diese Einmalzahlung durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle freigeben. Das hängt dann aber davon ab, was es für eine Zahlung ist. Ansonsten wäre nötig, einen Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen (bzw. der Vollstreckungsstelle der pfändenden Körperschaft). Wenn Sie nichts unternehmen, dann werden die Ihren Freibetrag übersteigenden Beträge als Moratoriumsbeträge in die nächsten Monaten verschoben. Hierzu lesen Sie bitte unter nachfolgendem Link: Unter nachfolgendem Link: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16

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