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Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

Was wird mit dem geschützten Guthaben im nächsten Monat? Und im übernächsten?

Fragenbuch

 Aktualisiert  Mai 2022  Der nachfolgende Artikel wurde aufgrund der Gesetzesänderung, die seit Dezember 2021 gilt, aktualisiert.

Frage: “Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?”

Antwort: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des Eingangsmonats etwas auf dem Konto, wird es in den nächsten drei Folgemonaten nicht beachtet, steht Ihnen also ohne Anrechnung neben dem regulären Eingang zur Verfügung. Ist es aber zum Beginn des vierten Monats nach Eingang immer noch auf dem Konto, dann ist es voll pfändbar. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der P-Konto-Regeln im Dezember 2021 die Übernahmezeit auf drei Monate erhöht, vorher bestand der Übernahmezeitraum lediglich aus dem Folgemonat nach Eingang des Betrags.

Die gesetzliche Regelung lautet:

§ 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Praktisch sieht das so aus: Im Mai gehen 100 Euro auf dem Konto ein. Sie lassen 25 Euro auf dem Konto, die also in den Folgemonat (Juni) übernommen werden. Der Betrag steht jetzt im Juni, Juli und August neben dem regulären Freibetrag ohne Anrechnung zur Verfügung. Ist er aber im vierten Folgemonat (September) immer noch auf dem Konto, dann ist der Betrag (oder was davon noch nicht ausgegeben wurde) voll pfändbar.

Jetzt aber die alles entscheidende Frage: Wenn man vom Mai 25 Euro in den Juni nimmt und vom Juni wieder 25 Euro in den Juli – wie kann man denn dann im Juli wissen, ob das die 25 Euro aus dem Mai oder aus dem Juni sind?

So schwierig die Beantwortung dieser Frage zunächst auch erscheint, es gibt eine logische und einfache Lösung: Nimmt man aus dem ersten Monat etwas in den zweiten hinüber, werden alle Ausgaben im zweiten Monat (Überweisungen, Abhebungen) zuerst auf den Übernahmebetrag verrechnet (sog. First-in-first-Out). Im nächsten Monat kommt also von den Übernahmebeträgen nur das an, was im Monat davor nicht ausgegeben wurde. Entscheidend ist nicht das Saldo (in o.g. Beispiel Ende Mai und Ende Juni), sondern die Höhe der Ausgaben im Juni. Wenn z.B. im Juni 50 Euro ausgeben wurden, dann ist der Übernahmebetrag aus dem Mai (25 Euro) erledigt, denn die Ausgabe ist höher als der Übernahmebetrag. Im Juli käme so nichts mehr an. Völlig egal ist in diesem Fall, wie viel vom Juni in den Juli hinüber genommen wird.[1]

Das First-in-first-Out-Prinzip ist inzwischen ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden:

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.[2]

Wenn das Einkommen – wie in Ihrem Fall – immer unter dem Freibetrag des Kontos liegt (derzeit ohne Unterhaltspflichten 1.260 Euro)[3] könnten Sie nur dann Probleme bekommen, wenn Sie in drei Folgemonaten nicht mindestens soviel ausgegeben haben, wie Sie aus dem Eingangsmonat mit hinüber genommen haben. Wenn Sie dies aber beachten, haben Sie auch auf dem P-Konto eine zeitlich unbeschränkte Ansparmöglichkeit bis maximal zur Höhe des P-Konto-Freibetrags, denn technisch gesehen, sind das keine Ersparnisse, sondern lediglich jeweils neu entstehende Übernahmebeträge (die die jeweils alten Übernahmebeträge ablösen).

Beispiele

Im Januar gehen 1.000 Euro ein, der Freibetrag des P-Kontos hat eine Höhe von 1.260 Euro. Im Januar werden insgesamt 200 Euro abgebucht/ verbraucht, 800 Euro bleiben stehen (= werden in den Februar hinüber genommen). In den Folgemonaten gehen jeweils neu 1.000 Euro ein.

1. Variante:
Im Laufe des Folgemonats (Februar) werden insgesamt vom Konto 900 Euro ausgegeben: Der Übernahmebetrag ist erledigt. Aufgrund des First-in-first-Out-Prinzips sind die Ausgaben (900 Euro) zuerst auf den Übernahmebetrag zu verrechnen. Da dieser niedriger ist (800 Euro) als die Ausgaben im Folgemonat gibt es Anfang März schon keinen Übernahmebetrag aus dem Januar mehr, selbst wenn vom Februar wieder 800 Euro (oder mehr) in den Folgemonat (März) hinüber genommen werden.

2. Variante: In den drei Folgemonaten (Februar, März und April)) werden nur jeweils 250 Euro pro Monat ausgegeben, insgesamt also 750 Euro. Mit Beginn des vierten Folgemonats (Mai) sind vom Übernahmebetrag aus dem Januar noch 50 Euro vorhanden (800 Euro-750 Euro). Diese 50 Euro sind im Mai pfändbar bzw. werden an den pfändenden Gläubiger abgeführt.

Eine vertiefte Darstellung findet hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 13).

Noch ein Hinweis: Übernahmebeträge sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat freigestellt waren. Bei Eingängen, die im Eingangsmonat über dem Freibetrag liegen, besteht eine andere Situation; dabei handelt es sich um Moratoriumsbeträge. Hierzu findet sich eine Darstellung in dem Artikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 16).  

Fußnoten:
Zuletzt wurde der Artikel zum Mai 2022 aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen aktualisiert, die seit Dezember 2021 gelten. Die Erstveröffentlichung erfolgte 2015; er wird seither aktualisiert und erweitert.
[1] Wird in diesem Beispielsfall vom Juni etwas in den Juli übernommen, ist dieser Übernahmebetrag neu, Juli ist also wiederum der erste Folgemonat. [ZURÜCK]
[2] das Prinzip wurde mit der Neufassung des P-Konto-Schutzes 2021 ins Gesetz aufgenommen, wurde aber schon vorher angewandt, vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw. “Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[3] Angaben entsprechen den Freibeträgen zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels. [ZURÜCK]
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314 Comments

  1. Hallo meine Frau hat diesen Monat zu ihrem Harz 4 1700 Euro von der Krankenkasse bekommen für eine zahnarztrechnung zu bezahlen die Bank hat aber nach der ueberschreitung der freigrenze 780 Euro einbehalten was können wir tun um das Geld zu bekommen damit die Rechnung bezahlt werden kann


    ANTWORT: die einbehaltenen Gelder sind Moratoriumsbeträge. Um Moratoriumsbeträge geht es in diesem Artikel nicht (siehe roter Kasten am Ende des Artikels); ich bitte Sie daher, dies anderweitig nachzulesen: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Punkt 16). Abgesehen davon können Sie natürlich auch eine Freigabe beim Vollstreckungsgericht beantragen. Aber (wie schon gesagt), das hat mit Übernahmebeträgen nichts zu tun.

  2. Hallo habe auch mal eine frage ich habe ein p konto und es wurde 942,00 € verschoben. Ich habe noch eine offene Rechnung bei mein Chef so das er mir nächsten Monat nur 200 ,00 € überweist. Nun so weit wie gut was ist nun mit den 942,00 € und den 200,00 € komme ich ja nicht auf 1133,80 €.


    ANTWORT: wenn Sie mit “verschoben” meinen, dass die 942 € aus dem Vormonat stammen, dann werden diese im nachfolgenden Monat überhaupt nicht angerechnet. D. h., Sie haben zusätzlich den vollen Freibetrag im Folgemonat und zusätzlich den vollen Übernahmebetrag aus dem Vormonat. Mit den 200 € erreichen Sie den ohnehin nicht.

  3. Hallo, ich habe eine Pfändung auf dem P-Konto. Bekommen jeden Monat 940€ am vorletzten Tag des Monats. Diesen Monat sind es 1300€. Habe nur den einfachen Freibetrag von 1133€.

    Meine Frage ist, kann ich dann den Rest, also die knapp 200€ den Monat danach verfügen, oder sind sie weg? Vielen Dank


    ANTWORT: Ja, die 200 € stehen Ihnen im nachfolgenden Monat zur Verfügung, denn es handelt sich ja dabei um Moratoriumsbeträge (siehe “Wichtiger Hinweis” am Ende des Artikels!). Diese werden im nächsten Monat ausgezahlt, dann allerdings auch wieder mit den sonstigen Einkommen zusammengerechnet. Da im Folgemonat der Eingang ja wiederum nur aus 940 € besteht, ergibt sich für diesen Monat eine Gesamtsumme von 1140 €, womit der Freibetrag nur noch knapp überschritten wird (nämlich um ca. 7 €). Dieser Rest wird dann wiederum im nachfolgenden Monat als Moratoriumsbetrag ausgezahlt. Bitte prüfen Sie aber, ob Ihre Bank das tatsächlich auch so handhabt. Es werden nach wie vor Fehler bei den sogenannten Moratoriumsbeträgen gemacht.

  4. Hallo,
    ich verdiene deutlich mehr als mein Pfändungsschutz. Ich erhalte jeden Monat 2.271 Euro und mein Pfändungsschutz liegt bei ca. 1.750 Euro. Nun habe ich erstmalig mein Gehalt auf ein anderes Konto überweisen lassen. Immer noch habe ich knapp über 1.000 Euro auf meinem Pfändungsschutzkonto. Die Bank hat aber die Miete nicht überweisen lassen, weil die EDV vermerkt hat, ich hätte die Freigrenze bereits aufgebraucht. Das habe ich nicht. Das ist Guthaben aus den Vormonaten. Die Auskehrungen an die Gläubiger sind erst kürzlich erfolgt wie jeden Monat. Eigentlich müsste mir doch dieses Geld zur Verfügung stehen, da es nicht an die Gläubiger ausgekehrt wurde und ich auch noch nicht über den Freibetrag verfügt habe.


    ANTWORT: abgesehen davon, dass auch das keine Frage ist, die die Übernahmebeträge betrifft (es handelt sich auch in Ihrem Fall um Moratoriumsbeträge) haben Sie recht damit, wenn Sie erwarten, dass die zurückgehaltenen Beträge nunmehr ausgezahlt werden, soweit Ihr Freibetrag im laufenden Monat noch nicht in Anspruch genommen worden ist. Wenn die Bank tatsächlich etwas falsch gemacht haben sollte, bleibt aber auch Ihnen nichts anderes übrig, als gegen die Bank vorzugehen. Bevor Sie dies tun, sollten Sie allerdings die Situation noch einmal genauestens prüfen (lassen), denn die Sachlage lässt sich immer erst nach genauer Prüfung der Ein- und Ausgänge konkret und abschließend beurteilen. Das lässt sich hier in diesem Rahmen leider nicht bewerkstelligen.

  5. Ich habe ein P-Konto bei der Commerzbank alles was über dem Freibetrag liegt hat die Bank mir abgezogen aber im nächsten Monat wieder auf das Konto gebucht, wie lange machen die das denn jetzt haben sie nichts zurück überwiesen.


    ANTWORT: Ja, das was Sie schildern, entspricht der ordnungsgemäßen Behandlung von Moratoriumsbeträgen. Das sind die Beträge, mit denen im Eingangsmonat der Freibetrag überschritten wird. Bitte lesen Sie doch dazu in unserem spezielleren Artikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis unter Ziff. 16.

  6. Hallo, und zwar habe ich durch einen Jobwechsel ein kleines Problem mit meinem P-Konto! Ich habe Mitte Juni den Job gewechselt, beim gleichen Arbeitgeber, im vorherigen Job wurde ich mit einem Stundennachweis bezahlt, habe also mein Gehalt für Mai Ende Juni bekommen(580) plus das Gehalt anteilig für Juni(600), über dieses Geld konnte ich komplett verfügen, nun bekomme ich Ende Juli das Gehalt des alten jobs für Juni(200) und das Gehalt für Juli(1000-1050) somit bin ich auch in diesem Monat ein wenig über der Pfändungsfreigrenze(alleinstehend). Im Juli hatte ich noch ein Guthaben von 500, das im Laufe des Julis aufgebraucht wurde. In den kommenden Monaten besteht diese Problematik nicht mehr, da dann nur nur das neue Gehalt eingeht! Ist das Geld das jetzt Ende Juli eingeht voll verfügbar(wenn auch erst ab dem 1.08) oder wird der Teil, der über dem Freibetrag liegt an die Gläubiger ausgezahlt?
    Vielen Dank schon einmal!


    ANTWORT: auch bei Ihnen handelt es sich nicht um Übernahmebeträge, sondern um Moratoriumsbeträge (siehe am Ende des Artikels, roter Kasten). Bitte lesen Sie in folgendem Artikel unter Punkt 16:

    P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

    Wenn Sie dann noch Fragen haben sollten, können Sie diese dort gerne stellen.

  7. Guten Tag, ich habe ein p-konto aufgemacht bei Sparkasse und wollte gestern 750 € einzahlen da ich meine miete zahlen muss, die dame hat mich nicht verstanden und hat 1000€ auf mein konto eingezahlt und hat dass wieder storniert weil ich wollte nur 750 €, danach hat sie eine einzahlung von 750€ gebucht und heute stehe ich mit nur 133.10€ zur verfugung. Meine frage wird der rest von 617€ auf p-konto umgebucht oder sind die schon an die glaubiger bezahlt?


    ANTWORT: fragen Sie bitte bei Ihrer Bank nach.

  8. Hallo. Mein Mann hat am 30. Juni seinen ersten Lohn für Juni bekommen. P Konto mit Freigrenzenerhöhung vorhanden. Nun haben wir aber das Geld nicht komplett geholt, sondern nach und nach verbraucht, so das heute noch ca. 300 Euro drauf sind. Sein freibetrag sind 1796 Euro.
    Im Juli kommt der Lohn für Juli. Wir nahmen und nehmen ja nun Geld mit in den nächsten Monat. Kann uns dann irgendwo was weggenommen werden? Ich lese immer was vom 3. Monat. Wenn mein Mann jetzt am 30. Juli Geld bekommt, bekommen wir ja nix, weil am 1. Juli noch der Lohn vom Juni drauf war.


    ANTWORT: ich würde Ihnen dringend raten, innerhalb des Juli zumindest so viel Geld auszugeben, wie Sie vom Juni in den Juli hinüber genommen haben. Die wahrscheinlichste Variante ist nämlich die, dass die Zahlungen, die im Juni eingegangen sind, von der Bank als Übernahmebeträge des Juli behandelt werden (da technisch gesehen im Juni eingegangen). Und das bedeutet, dass der Juli bereits der 2. Monat ist, obwohl die Eingänge erst Ende Juni erfolgt sind. Der 3. Monat beginnt sozusagen schon im August. Alles, was von den Juni-Übernahmen bis dahin noch nicht ausgegeben ist, wäre dann sofort pfändbar. Wenn Sie innerhalb des Juli mindestens so viel ausgeben, wie Sie vom Juni mit in den Juli hinüber genommen haben, haben Sie hingegen nichts zu befürchten. Dann kommen im 3. Monat keine Gelder an. Da es Übernahmebeträge sind, werden diese natürlich im Juli auch nicht auf die Eingänge des Juli angerechnet, stehen also in voller Höher neben sonstigen Eingängen zur Verfügung.

  9. Ich hoffe, es ist ok, wenn ich hier keine Frage stelle, sondern einen Erfahrungswert mitteile. Es geht darum, was ist, wenn der Monatserste auf einen Nicht-Bankarbeitstag fällt:

    Ich bin Kunde der Postbank und mir stand mein Freibetrag tatsächlich heute (Sonntag, 1. Juli 2018) wieder voll zur Verfügung. Ich hatte mich schon darauf eingestellt, mind. bis zum Montag warten zu müssen, aber die Bank war hier schnell und hat trotz des Sonntags die Beträge freigegeben. Vielleicht hilft diese Info dem ein oder anderen. Und es kann bei anderen Banken natürlich wieder ganz anders sein.

  10. Pierre Clermont

    Guten Abend, ich habe auch eine Frage. Ich habe ein P Konto und ein unterhaltsplichtiges Kind. Mein Frei Betrag sind 1560€. Diesen Monat habe ich durch Urlaubsgeld 2050€ bekommen, habe den kompletten Betrag vom Konto geholt so das jetzt noch 560€ drauf liegen. Eben im Online Banking stand 0,00€ verfügbar. Ich habe 5 Pfändungen am laufen. Ist das Geld jetzt weg oder bekomme ich es am ersten noch frei geschaltet und es zählt zu meinen Monatsfrei Betrag Juni? Also wieder von den 1560€. Wenn ich die dann abziehe und Ende des Monats Gehalt bekomme darf ich davon nur 1000€ behalten ist das richtig? Oder ist das Geld jetzt schon weg?


    ANTWORT: Alles, was im Eingangsmonat über dem Freibetrag des P-Kontos lag wird als Einkommen des Folgemonats behandelt (es handelt sich also um sog. Moratoriumsbeträge und nicht um Übernahmebeträge! Ich hätte mir gewünscht, Sie hätten den roten Hinweiskasten am Ende des Artikels gelesen). Die Auszahlung im Folgemonat nützt aber nur etwas, wenn der reguläre Eingang im Folgemonat nicht schon den Freibetrag ausfüllt. Denn dann kommen Sie nie an das Geld. Die 560 Euro werden Ihnen also zwar Anfang des Folgemonats ausgezahlt, die werden aber mit den regulären Eingängen zusammengerechnet, die im Folgemonat noch kommen. Wenn und soweit Sie damit dann wieder über Ihren Freibetrag kommen, behält die Bank wieder Geld ein. Unterm Strich bekommen Sie monatlich immer nur den Zugriff in Höhe Ihres P-Konto-Schutzbetrages. Genauer kann ich es Ihnen nicht sagen, da ich nicht weiß, wie hoch die regulären Eingänge bei Ihnen sind. Aber: Sie können einen Antrag beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Urlaubsgeld ist unpfändbar (§ 850a ZPO). Das beachtet zwar die Bank nicht, da die P-Konten von sich aus nur die statischen Schutzbeträge gem. § 850c Abs. 1 ZPO gewähren (1.133,80 + Freibeträge bei Unterhaltspflichten), gleichwohl bleibt es auch auf dem P-Konto unpfändbar, wenn man einen Freigabeantrag stellt. Lesen Sie hierzu bitte unseren spezielleren Artikel: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  11. Vielen Dank zunächst für die kompetente Antwort! Eines würde mich noch interessieren: Immer am Monatsersten steht der Freibetrag dann ja wieder zur Verfügung. Aktuell (Juni/Juli 2018) fällt der Erste auf einen Sonntag (1. Juli). Gilt dann der letzte Bankarbeitstag davor, hier also der 29. Juni? Herzlichen Dank.


    ANTWORT: der P-Konto-Schutz ist immer monatsbezogen. Die Auszahlungen, die erst im Folgemonat möglich sind, können daher auch nicht auf den Vormonat vorgezogen werden. Fällt der 1. daher nicht auf einen Banktag, wird die Zahlung möglicherweise erst in der Woche darauf oder in den folgenden Tagen erfolgen können.

  12. Hallo, bei mir wird das Konto ab dem 28. Mai gepfändet (im Rahmen einer Privatinsolvenz, Eröffnungsbeschluss war der 28. Mai).

    Wie ist es in solchen Fällen, in denen es um keinen kompletten Kalendermonat geht, sondern nur anteilig wie hier 4 Tage (28.-31.5.)?

    Werden alle Freibeträge und Gutschriften dann auf 4 Tage runtergerechnet? Vielen Dank.


    ANTWORT: auf dem P-Konto ist der Schutz immer monatsbezogen, d.h., es kann auch dann, wenn die Pfändung (oder Insolvenzeröffnung) erst in den letzten Tagen des Monats eingeht, nur die Frage sein, ob auf das Konto im laufenden Monat mehr geflossen ist, als der Schutzbetrag hoch ist (ohne Erhöhung 1.133,80 Euro). Ist man drunter, bleibt das auf dem Konto befindliche Guthaben weiter geschützt. Es ist also egal, wann die Pfändung (oder Insolvenzeröffnung) stattfindet. Lagen die Eingänge im laufenden Monat über dem Freibetrag, würde die Bank diesen Teil mit Eingang der Pfändung (Insolvenzeröffnung) einbehalten (allerdings nur, wenn und soweit zu diesem Zeitpunkt noch was auf dem Konto ist).

  13. Frage: Mein Geld kommt immer am letzten Tag eines Monats, also wenn zB. am 30.04. Geld eingeht, ist dann am 01.05. schon der Zweite Monat also der Folgemonat oder beginnt der Folgemonat dann am 30.5 erst? Bzw. Ist es korrekt das dieses Geld am 01.06 schon gesperrt wird obwohl das Geld rechnerisch nur 1 Monat und 1 Tag auf dem Konto verweilte, kalendarisch aber der 3. Monat angebrochen ist?


    ANTWORT: Die meisten Banken gehen hier sehr schematisch vor und behandeln immer den Eingangsmonat tatsächlich so, wie der Eingang erfolgt ist. Das ist rechtlich gesehen auch nicht zu beanstanden, führt aber dann zu dem Problem, dass der Übernahmemonat im Prinzip schon einen Tag später beginnt, wenn der Eingang erst am letzten Tag des Monats erfolgt. Dadurch verkürzt sich die Zeit, in der der Übernahmebetrag ausgegeben werden muss, damit der nicht im 3. Monat landet. Im Prinzip ist es dann so, dass der 3. Monat nur einem Monat entfernt ist. Es gibt eine Rechtsprechung, die die Eingänge am Ende des Monats so behandeln will, als wäre der Eingang erst im folgenden Monat erfolgt. Das Problem ist, dass das nicht ganz unstrittig ist und im Zweifel, also insbesondere dann, wenn die Bank dies nicht so handhaben will, man erst gegen diese klagen müsste.

  14. Nochmals ich….da ich es genauer beschreibe…
    Immer zu Monatsende habe ich mein alg1 das war weniger als freibetrag. Ab April neue Arbeit und pauschallohn am monatsende was wieder zu wenig war wegen verwechslung der steuerklassen im Mai 600 euro bekommen also bleibt 1000euro zu verfügung im Mai. Leider wegen Feiertag nicht angekommen sondern erst heute 2500 euro lohn für Mai. Jetzt sagt der Bank dass nurder neue Freibetrag für Juni verfügbar ist dass es im Mai keinen geld reingekommen ist können die nichts dafür….


    ANTWORT: ja, dann scheint es ja so zu sein, dass es keine Übernahmebeträge sind, es sich also nicht darum handelt, dass unverbrauchte, aber im Eingangsmonat geschützte Beträgen den Folgemonat hinüber genommen werden, sondern dass der P-Konto-Freibetrag im Eingangsmonat durch die in diesem Monat eingehenden Einkommen überschritten wird. In diesem Fall handelt es sich um sogenannte Moratoriumsbeträge. Ich möchte Sie bitten, einmal hier nachzulesen: Alles, was den Schutzbetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? – Moratoriumsbetrag

  15. Durch den Feiertag ist mein Lohn nicht zu Monatsende überwiesen sondern erst am ersten des folgemonats…im Vormonat hatte ich nur 600 Euro auf meinen p Konto und freibetrag vom 1600….überhaupt mein Einkommen war niedriger als der freibetrag jetzt….ist das so dass das geld wirklich verfällt???


    ANTWORT: ich verstehe nicht, wo das Problem sein soll. Die Eingänge des Vormonats können Sie im Folgemonat vollständig und ohne Anrechnung verbrauchen (falls doch noch etwas übrig geblieben sein sollte). Der Eingang am 1. des Folgemonats bedeutet, dass der Eingangsmonat auch erst der “Folgemonat” ist, d. h., es steht Ihnen in Höhe Ihres Freibetrags den ganzen restlichen Monat und die Überträge wiederum im darauf folgenden Monat zur Verfügung.

  16. Hallo zusammen, ich bin gerade auf ihre Seite gestoßen. Ich habe ein P-Konto mit einem Freibetrag von ca. 1800 euro. Ein Nettogehalt von 1999 euro. Nun habe ich immer ein “Guthaben” auf dem Konto. Leider kann ich nicht darauf zugreifen. Und das nun jeden Monat. Es ist ja gar kein Anreiz mehr Geld zu verdienen – was ich gerne mache – und auch in den nächsten Monaten 200 Euro mehr Gehalt bekomme. Nun meine Frage, ist es möglich an diesen Betrag zu kommen, der jeden Monat auf meinem Konto übrig bleibt?Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir eine Info schicken könnten. Vielen Dank im voraus und viele Grüße


    ANTWORT: Sie müssen 2 Sachen ganz dringend beachten: Bei allem, was den P-Konto-Freibetrag im Eingangsmonat übersteigt, handelt es sich nicht um Übernahmebeträge. Deshalb ist das, was hier in diesem Artikel steht, auf Ihren Fall so nicht anwendbar. In dem obigen Artikel geht es um Übernahmebeträge, während die Gelder, die im Eingangsmonat oberhalb des P-Konto-Freibetrages liegen, sog. Moratoriumsbeträge (bzw. Moratoriumsüberträge) darstellen. Sie können nun Folgendes tun: Zunächst einmal müssen Sie dafür sorgen, dass Ihnen der tatsächliche unpfändbare Teil Ihres Einkommens auf dem Konto gewährt wird. Da ich nicht weiß, wie viel Unterhaltsverpflichtungen Sie haben, kann ich das hier nicht näher darlegen. Ich weiß auch nicht, ob Ihr Lohn bereits beim Arbeitgeber gepfändet ist, sodass also von vornherein nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto landet. Wenn aber tatsächlich auf dem Konto erstmalig auf das Einkommen pfändungsmäßig zugegriffen wird, dann verlieren Sie auf jeden Fall unnötig Geld, wenn Sie nicht einen Antrag auf Erhöhung Ihres P-Konto-Freibetrages stellen. Denn das P-Konto gewährt grundsätzlich nur die einfachen (statischen) Freibeträge für den Schuldner selbst (1133,80 €) und die Unterhaltsverpflichtungen (falls Sie eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags bei Ihrer Bank abgegeben haben). Darüber hinaus gewährt das P-Konto von sich aus aber nicht den variablen Teil der Freibeträge. Das ist genau das, was Sie letztlich beklagen. Denn von allem, was den statischen Freibetrag übersteigt, erhalten Sie noch einmal 3/10 als eigenen Freibetrag, 2/10 für die 1. Unterhaltsverpflichtung und jeweils 1/10 für jede weitere (max. 4) Unterhaltsverpflichtung (im einzelnen hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung). Schon bei einer Unterhaltsverpflichtung würden Sie von dem übersteigenden Betrag noch einmal die Hälfte erhalten. Das ergibt sich aus § 850c Abs. 2 ZPO und das sind die Beträge, die man aus der Pfändungstabelle ableiten kann. Um diesen Differenzbetrag zu erhalten, müssen Sie einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO beim Vollstreckungsgericht stellen, denn man hat es hier dem Schuldner überlassen, für die Gewährung dieser Anteile selbst zu sorgen. Nötig ist das natürlich immer nur, wenn der monatliche Eingang (wie bei Ihnen) den P-Konto-Freibetrag übersteigt. Wie (und wo) ein solcher Antrag gestellt wird, haben wir in einem spezielleren Artikel dargestellt, den ich Ihnen hierzu gern empfehlen möchte: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2.

  17. Hallo, ich habe bei einer Onlinebank ein P-Konto, welches durch eine Pfändung auch aktiv ist. Ich habe seit Dezember immer wieder Beträge vom Vormonat mit in den neuen hinüber genommen. Diese Beträge waren immer unterschiedlich. Ist es richtig, dass im Folgemonat erst der Übertrag verbraucht wird und es dann an den eigentlichen Freibetrag geht und wenn dieser dann nicht komplett aufgebraucht wurde, die Differenz in den nächsten Folgemonat geht? Mein Gehalt kommt immer in 2 Zahlungen, einmal Ende des Monats und dann der Rest am 15.ten des Folgemonats. Meine Bank sagte mir nun nach Rücksprache, dass ich für Mai nur noch 40 € verfügen kann, da ich nicht Monat für Monat einen Betrag mitnehmen kann. Im April wurden aber Beträge mit in den Mai übernommen, welche anscheinend nicht berücksichtigt wurden seitens meiner Bank. Hat den jetzt die Bank recht? Vielen Dank schon mal für die Antwort.


    ANTWORT: Zu Ihrer 1. Frage, ob es richtig ist, dass im Folgemonat erst der Übertrag verbraucht wird, kann man sagen, dass Übernahmebeträge aus dem Vormonat (also nicht Moratoriumsbeträge) den gesamten nachfolgenden Monat freistehen und auch nicht mit den sonstigen Eingängen des nachfolgenden Monats zusammengerechnet werden. Die einzige Bedingung ist, dass man mindestens so viel ausgibt, wie man vom Vormonat mit hinüber genommen hat, weil anderenfalls der Rest im 3. Monat vollständig pfändbar wäre. Wenn man jetzt im nachfolgenden Monat Geld ausgibt, wird dies zunächst von diesen Übernahmebeträgen abgerechnet. Ich nehme an, dass sich Ihre Frage hierauf bezieht. Das ist völlig unstrittig; es handelt sich dabei um das Prinzip „first-in-first-out“ (vgl. auch BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17). Was den 2. Teil Ihrer Frage betrifft, müssen Sie im Auge behalten, dass der Freibetrag immer nach den gesamtmonatlichen Eingängen bestimmt wird. D. h., Sie rechnen einfach zusammen, was innerhalb eines Kalendermonats auf Ihr Konto geflossen ist. Soweit damit der Freibetrag überstiegen wird, wird der übersteigende Betrag von der Bank separiert. Dabei handelt es sich allerdings dann nicht um Übernahmebeträge, sondern eben um Moratoriumsbeträge. Diese werden anders behandelt, das darf man nicht vergessen. Von den monatlichen Eingängen eines Kalendermonats können unverbrauchte Beträge in oben genannter Weise dann in den nächsten Monat hinüber genommen werden. Für die Bank ist es also völlig egal, für welchen Monat der Lohn bestimmt ist, da immer nur die Frage beantwortet wird, zu welchem Zeitpunkt, also in welchem Monat, das Geld auf dem Bankkonto eingegangen ist. Das ist eine der Besonderheiten der Regelung des P-Kontos.

  18. Hallo und guten Abend, als erstes möchte ich mich herzlichst für die schnelle Bearbeitung und der Zusendung der Bescheinigung bedanken. Mein Problem: Anfang Jan.18 habe ich ein Basiskonto eröffnet. Im Februar ging eine Pfändung ein und ich beantragte das P-Konto, was mir Ende Februar auch bestätigt wurde. Meine Rente ca 738,-€ geht grundsätzlich Ende des Monats für den nächsten Monat ein. Am 28.2. wurden mit der Rente für März 1003,95€ in den neuen Monat übernommen. Ende März hatte ich nur 740,59€ in den Monat April übernommen, also außer der Rente einen Überschuss von 1,98€. Am 28.4. beauftragte ich die Abbuchung meiner Handy Aufladung, leider buchte die Gesellschaft erst Tage später ab, so das ein Überschuss von 41,79€ entstand, also ein Saldo von 780,40€ für den Monat Mai übernommen wurde. Am 2.5.buchte meine Bank diese 41,79€ als Überweisung, Teilauszahlung-Pfändung von meinem Konto ab. Auf mein Schreiben, das diese Summe unrechtmässig abgebucht wurde, bekam ich folgende Antwort: Wir haben 41,79€ an den Gläubiger ausgezahlt. Pfändungsgeschützte Guthaben, über die innerhalb eines Kalendermonats nicht verfügt wurde, können einmalig in den Folgemonat übernommen werden. Wird das Geld jedoch nicht innerhalb von 2 Kalendermonaten aufgebraucht, entfällt der Pfändungsschutz und der Gläubiger erhält das restliche Guthaben. Dagegen habe ich eine Beschwerde aufgesetzt und noch einmal erläutert, das ich zu Ende März lediglich 1,95€ in den Monat April übernommen hätte, Urteile und einiges was ich auf Ihre Seite dazu gefunden habe. Ansonsten das die Bank bis zum 25.5. Zeit hat mir das Geld wieder gut zu schreiben und das ich ansonsten mich bei anderen Stellen beschweren werde, die kompetenter und sachgerechter arbeiten. Welchen Weg könnte ich gehen um zu meinem Recht zu kommen? Vielen Dank an Sie und Ihrem Team für die hervorragend Betreuung hier auf dieser Seite und in Ihrer Praxen.


    ANTWORT: wenn die Übernahmekette reibungslos funktioniert hat, Sie also jeweils im Folgemonat mindestens so viel ausgegeben haben, wie Sie vom Vormonat mit hinüber genommen haben, dann ist es nicht gerechtfertigt, wenn Ihre Bank Anteile einbehält. Das ist die besondere Regelung für Übernahmebeträge (im Unterschied zu Moratoriumsbeträgen bzw. Moratoriumsüberträgen): die Gelder, die im Eingangs Monat durch das P-Konto geschützt sind, können ohne weiteres und ohne Anrechnung in den nächsten Monat mit hinüber genommen werden und stehen über den vollen Folgemonat hinweg zur Verfügung. Wird allerdings im Folgemonat nicht mindestens so viel ausgegeben, wie vom Vormonat auf diese Weise mit hinüber genommen wurde, dann wird der Teil, der noch übrig geblieben ist, im 3. Monat vollständig pfändbar sein. Es genügt also nicht, wenn man weiß, wie viel Sie jeweils vom Monat in den nächsten hinüber genommen haben; wenn es eine Kette über mehrere Monate ist, muss zusätzlich noch die Ausgabenhöhe stimmen. Im Prinzip ist es das, was die Bank geschrieben hat, nämlich, dass Sie die im Eingangsmonat geschützten Beträge einmalig in den Folgemonat übertragen können. Der Rest dieser Aussage ist missverständlich, denn soweit Sie im Folgemonat diesen Betrag nicht ausgeben, ist er im 3. Monat (also nicht erst im 4.) voll pfändbar und abführbar. Falls es so ist, dass die Bank in Ihrem Fall unrechtmäßig Gelder einbehalten oder an den Gläubiger abgeführt hat, müssen Sie sich gegen die Bank wenden. Es ist dann im eigentlichen Sinne kein Pfändungsproblem mehr, sondern betrifft die Obliegenheiten und Pflichten der Bank Ihnen gegenüber. Sie verstößt gegen diese Verpflichtungen, sofern sie Gelder nicht so freigibt, wie es gesetzlich vorgesehen ist.

  19. Hallo. Bin Vollzeit beschäftigt. Und Wechsel den Arbeitgeber. Der alte Arbeitgeber zahlt meinen Lohn immer immer zum 1.Banktag im Monat. Bei meinen neuen Arbeitgeber ist das anders geregelt. D.h.wenn ich da jetzt am 01.06.anfange rechnet er die geleisteten Stunden bis zum 20.06.ab und dads Geld ist ca am 24.06.auf dem Konto. Somit wurde ich einmal vom alten Arbeitgeber und zum 24.vom neuen Arbeitgeber Geld bekommen? Wie wird dads dann mit dem P-konto gehändelt. Meine Angst ist das ich dann zum 01.07.nicht über das Geld vom 24.06.verfugen darf. Und dann hätte ich ein Problem.


    ANTWORT: wenn die Situation entsteht, dass in einem Monat (Eingangsmonat) mehr Geld eingeht, als auf dem P-Konto geschützt ist, handelt es sich um sogenannte Moratoriumsbeträge. Diese werden als Einkommen des Folgemonats behandelt. Lesen Sie bitte hierzu näheres in unserem spezielleren Artikel: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/, dort speziell unter Punkt 16.

  20. Hallo. Bei meinem P-Konto wurde immer am 26. eines Monats gepfändet. Die letzte Pfändung war im März, also 7 Wochen zurück. Was passiert mit dem Geld wo noch auf dem Konto ist, ich aber nicht ran komme?


    ANTWORT: da fehlt leider noch die nötige Angabe, um diese Frage beantworten zu können. Überspitzt gesagt fragen Sie hier danach, wie schnell denn ein Auto auf der Autobahn fährt, wenn es 4 Sitze hat.

    Aber allgemein kann ich Ihnen die Frage natürlich beantworten: Die Beträge, die am Ende des Monats noch auf dem Konto stehen bleiben, sind entweder Übernahmebeträge (das sind solche, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber nicht vollständig ausgegeben worden) oder aber sogenannte Moratoriumsbeträge bzw. Moratoriumsüberträge (das sind die Beträge, die im Eingangsmonat nicht geschützt waren). Für Übernahmebeträge gilt, dass sie ohne Probleme im nachfolgenden Monat ausgegeben werden können. Sie werden im Folgemonat auch nicht auf den Eingang des Folgemonats angerechnet. Wenn man im Folgemonat allerdings weniger ausgibt als man aus dem Vormonat mit hinüber genommen hat, wird der nicht ausgegebene Teil ohne weiteres im 3. Monat (also im übernächsten Monat, berechnet vom Eingangsmonat aus) vollständig pfändbar sein. Handelt es sich hingegen um Moratoriumsbeträge, wird der Betrag ebenfalls im Folgemonat zur Verfügung gestellt, dann allerdings wiederum mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Wenn sich auf diese Weise wieder ein Überschreiten des Freibetrags ergibt, wird der daraus entstehende Überhang wiederum als Moratoriumsbetrag in den nächsten Monat geschoben usw. Die Grenze ist hier erst erreicht, wenn der Moratoriumsbetrag die Höhe des monatlichen Schutzbetrags übersteigt. Etwas genauer können Sie das gerne in einem unserer spezielleren Artikel nachlesen. Besonders möchte ich Ihnen hier zu empfehlen:

    P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis, dort insb. unter Ziff. 14 und 16.

  21. Hier ist noch einmal Cornelie, vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Ich verstehe ihre Antwort so, dass dann erstmals der Übertrag von 930 € aus März im Mai gepfändet werden darf, nicht aber schon im April, oder? und verstehe ich das richtig, dass erst zum Ende des Monats gepfändet werden darf oder darf auch mitten innerhalb des 3. Monats gepfändet werden? Vielen Dank für ihre Mühe und ihre antwort und viele Grüße


    ANTWORT: Die 930 €, die aus dem März in den April gelangt sind, müssen Übernahmebeträge sein, damit das gilt. Übernahmebeträge sind diejenigen, die im Vormonat (also im März) eingegangen sind und gleichzeitig den Freibetrag auf dem P-Konto nicht überschritten hatten. Ist das der Fall, sind die 930 € ohne Anrechnung der sonstigen Eingänge im April vollständig freizugeben (das gilt für den gesamten Monat April). Die frühestmögliche Abführung an den Gläubiger ist dann im Mai (was vom Eingang an berechnet der 3. Monat ist). Ob bzw. in welchem Maße das dann geschieht, hängt davon ab, ob im nachfolgenden Monat (hier im April) mindestens so viel ausgegeben wurde, wie vom März in den April mit hinüber genommen wurde. Wenn also nur 30 € insgesamt im April ausgegeben wurden, werden im Mai 900 € ohne weiteres an die Gläubiger abgeführt. Umgekehrt: wurden 900 € ausgegeben, wären es 30 €, die an die Gläubiger abgeführt werden. Wurde der gesamte Betrag ausgegeben oder sogar mehr, kommt im Folgemonat nichts mehr an. Gepfändet werden kann natürlich jederzeit. Aber der Pfändungsschutz selbst ist immer monatsbezogen. Die frühestmögliche Abführung von Geldern ist immer erst der übernächste Monat nach Eingang. Aber, wie gesagt, für die Übernahmebeträge gibt es die spezielle Regelung des 3. Monats. Wenn Sie das etwas genauer nachlesen wollen empfehle ich Ihnen, einmal dem Link zu folgen den ich Ihnen in meiner 1. Antwort bezüglich der Übernahmebeträge gegeben habe.

  22. Mein Bekannter hat ein PKonto bei der Commerzbank.Aktuell stehen keine Pfändungen an. Er ist aber in der Privatinsolvenz. Sein Arbeitgeber führt bereits Beträge an den Insolvenzverwalter ab. Nun wurden im März 300 EUR vom PKonto einbehalten. Da keine Pfändung offen ist erhielt er diesen Vetrag am 01.05 wieder auf sein Konto. Mit der Zahlung des Gehaltes im Mai wurden nun 600 EUR einbehalten. Wenn das so weiter geht dann hat er ja irgendwann kein Gehalt mehr. Sollte man das P Konto auflösen. Wie soll er sich verhalten?


    ANTWORT: auch diese Frage hat leider mit dem Thema dieses Artikels überhaupt nichts zu tun. Ich habe sie deshalb an einen passenderen Ort verschoben, wo ich sie selbstverständlich auch beantwortet habe: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/§-850k-zpo-antrag-selbst-gestellt-teil-2/comment-page-3/#comment-2151

  23. Guten Abend, ich habe folgendes Problem mit einer Kreissparkasse: ich habe ein P-Konto, nur Grundfreibetrag. Meine Rente wird am monatsende mit 665,50 € überwiesen Im Dezember habe ich über 650 € verfügt also in den Januar 15,50 € übertragen. Im Januar habe ich nach auch Ende Januar nur 650 € vom Konto genommen und wieder 15,50 € in den Monat Februar gespart. Im März habe ich in Summe über 430 € verfügt und den Rest auf dem Konto stehen lassen. Zu Ende März hatte ich einen Kontostand von 960 Euro auf dem P-Konto und dachte, ich bin sicher mit dem Grundfreibetrag. Nun hat die Bank aber am 13. April einen Betrag von 262,70 € für einen Gläubiger eingezogen. Im April habe ich kein Geld vom Konto genommen. Im Mai hat die Bank dann auch noch mal für denselben Gläubiger ein Betrag von fast 700,00 € vom Konto genommen. Ist das so alles in Ordnung? Wenn ich mir das durchlese, was sie geschrieben haben, dann müsste ich doch ansparen dürfen bis zum Freibetrag. Vielen Dank für ihre Antwort und danke für ihre Hilfe.


    ANTWORT: Gehen wir es im einzelnen durch: im Dezember haben sie 15,50 € in den Januar mit hinüber genommen. Diese 15,50 € wurde im Januar natürlich verbraucht, dort haben Sie ja insgesamt 650 € vom Konto genommen. Bei den aus dem Januar in den Februar mit hinübergenommenen Euro 15,50 € ist es genauso, da Sie auch im Februar mehr ausegegeben haben als die 15.50 €. Das ist also mit Sicherheit erledigt.

    Das erste Mal höhere Übernahmebeträge sind vom Übergang vom März in den April entstanden. Dort waren es (ich gehe davon aus, dass der Eingang jeden Monat diese 665,50 € sind) 235,50 €. Wenn Sie mir jetzt noch erklären, wie es dann Ende März zu einem Guthaben von 960 € kommen kann, könnte ich vielleicht Ihre Frage besser beantworten.

    Aber gehen wir mal davon aus, dass (aus irgendwelchen Gründen) es nun mal so war, dass Sie vom März in den April 960 € mit hinüber genommen haben, dann gilt das, was immer gilt, nämlich dass dieser Betrag im April nicht mit angerechnet wird, also vollständig frei ist. Das setzt natürlich voraus, dass es sich tatsächlich um Übernahmebeträge im technischen Sinne handelt und diese Übernahmekette ununterbrochen funktioniert hat.

    Das ist nun bei Ihnen aber gerade nicht der Fall, denn Sie schreiben ja, dass Sie im April gar kein Geld vom Konto genommen haben. Damit haben Sie nun gerade die Übernahmebeträge aus dem März mit in den Mai genommen, und damit in den 3. Monat, wo sie vollständig pfändbar sind. Der Vorteil der Übernahmebeträge ist, dass man die freien Beträge des Eingangsmonats nicht im Eingangsmonat ausgeben muss. Der Nachteil ist aber, dass für den Fall, dass man sie im Folgemonat nicht ausgibt, diese ohne weiteres pfändbar sind und an die Gläubiger abgeführt werden können. Entscheidend ist dabei nicht die Höhe der Beträge, denn der Freibetrag auf dem P-Konto sagt lediglich aus, welcher Grundfreibetrag im Monat zu gewähren ist. Dies bezieht sich aber immer auf die Eingänge, nicht etwa auf den tatsächlichen Bestand.

  24. hallo ich habe ein p konto bei der commerzbank . seit 5 monaten habe ich ne pfändung auf meinem konto. d.h jeden monat werden so um die 100 euro auf das p konto umgebucht und in diesen 5 monaten habe ich jetz 500euro auf meinem p konto die pfändung wurde aufgehoben werden mir diese 500 zurück auf mein startkonto gebucht ? danke schon mal


    ANTWORT: wenn es keine Pfändung mehr auf dem Konto gibt, entfallen automatisch alle Beschränkungen. Das bedeutet, dass noch aufgrund der Pfändung zuvor separierte Beträge ausgezahlt werden müssen. Entscheidend ist also, ob die Pfändung tatsächlich vollständig aufgehoben bzw. erledigt ist.

  25. Kristine Sch.

    Ich habe schon lange ein p konnte und ich habe mit meinen Mann ein gemeinschaftliches konnte es ist ein paar Konto meine rannte ist auf das Konto keinen und ich noch zu schus von amir bekomme ich habe 1014 erobern bekommen Es ist so das ich meine mitTelefonnummer nicht abgebucht Worte ich habe jetz das boblemit ich bekomme kein Geld mer und ich nicht weiß wie ich meine miteinander bezahlen soll was kann ich jetzt. Machen


    ANTWORT: es tut mir wirklich sehr leid, aber wahrscheinlich haben Sie die Frage in ein Handy diktiert. Es ist unmöglich, den Inhalt zu verstehen. Bitte schreiben Sie das doch noch einmal.

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