Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?

Wird das bis zur Restschuldbefreiung weiter eingezogene pfändbare Einkommen zurückgezahlt?

Vorzeitige Restschuldbefreiung: Das Ende ist das Ende.

1. Einleitung

Es geht um folgenden Fall: Jemand stellt einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung rechtzeitig vor Ablauf von drei (bzw. fünf) Jahren. Obwohl die drei (bzw. fünf) Jahre inzwischen schon herum sind, geschieht zunächst gar nichts. Einen Monat später erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem die Gläubiger zu diesem Antrag angehört werden. Dafür räumt das Gericht eine Frist von einem weiteren Monat ein. Die Restschuldbefreiung ergeht schließlich erst zweieinhalb Monate nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre; in dieser Zeit hat aber der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder noch jeden Monat die pfändbaren Teile des Einkommens erhalten. Die Frage ist: Ist der (ab dem Ablauf des dritten bzw. fünften Jahres) noch einbehaltene Teil des pfändbaren Einkommens an den Schuldner zurückzuzahlen?

2. Am einen oder anderen Ende

In der Praxis wird man kaum einen Fall vorfinden, bei dem das Gericht den Beschluss zur Restschuldbefreiung taggenau drei, fünf bzw. sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens erlässt. Die eigentliche Restschuldbefreiung findet häufig erst sehr viel später statt.

Daraus ergibt sich die Frage, wann die Belastungen des Verfahrens für den Schuldner enden. Zwei Zeitpunkte kommen hierfür in Betracht: Zunächst einmal ist es das vom Gesetzgeber (hier so genannte) avisierte Ablaufdatum[1], also der Zeitpunkt, zu dem die Restschuldbefreiung versprochen ist. Regulär ist das nach sechs Jahren der Fall (§ 300 Abs. 1 Satz 1 InsO), aber  es ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen –  auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei oder fünf Jahren möglich (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO). Wann dieses Datum jeweils erreicht ist, ist dabei ganz leicht ermittelbar: Es ist (vom Tag der Eröffnung der Insolvenz an gerechnet) genau drei, fünf oder sechs Jahre später.[2]

Beispiel

Wurde die Insolvenz zum 30.06.2017 eröffnet, so sind die drei Jahre am 30.06.2020 erreicht, fünf Jahre am 30.06.2022 und sechs Jahre am 30.06.2023.

Davon müssen wir aber das Datum unterscheiden, zu dem die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird. Wie schon bemerkt, erfolgt dies zum Teil sehr viel später; die Dauer bis zur Beschlussfassung hängt nicht unerheblich von der Arbeitsweise des zuständigen Insolvenzgerichts ab.

3. Wo das Problem liegt

a. Problemlos: sechs Jahre

Es ist sehr hilfreich, wenn man zunächst erkennt, warum das geschilderte Problem bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren nicht auftritt:

Wenn ein Schuldner die Insolvenzeröffnung beantragt, dann tritt er auch das pfändbare Einkommen für die Dauer von sechs Jahren ab (vgl. § 287 Abs. 2 InsO). Dies gilt für alle Verfahren, bei denen die Restschuldbefreiung beantragt wird. Mit Erreichen des sechsten Jahres endet taggenau diese Abtretung. Ab diesem Tag steht dem Schuldner der pfändbare Anteil des Einkommens wieder zu, ohne dass es hierfür noch eines gerichtlichen Zutuns bedarf, denn die Grundlage für den Einbehalt entfällt mit Erreichen dieses Tages von selbst. Wann das Gericht den Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung erlässt, ist dafür völlig irrelevant.

Identität zwischen “avisiertem Ablaufdatum” und Abtretungsende für pfändbares Einkommen

Die Grundlage für die Abführung des pfändbaren Einkommens versiegt also punktgenau an dem Tag, an dem das avisierte Ablaufdatum erreicht wird (= sechs Jahre nach Eröffnung).[3]

Verlauf:

  1. Nach Ablauf von genau sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Abtretungsfrist.
  2. Wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird, besteht die Abtretung schon nicht mehr. Dem Schuldner steht daher automatisch mit Erreichen des avisierten Ablaufdatums das pfändbare Einkommen wieder zu.

b. Problemfall: vorzeitige Restschuldbefreiung

Nicht ganz so einfach ist es aber bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Hier stellt der Schuldner zur Eröffnung des Verfahrens haargenau die selben Anträge und hat ebenfalls für sechs Jahre sein Einkommen abgetreten. Sind die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung (nach drei oder fünf Jahren) gegeben, dann muss er – unsinnig aber wahr – einen weiteren Antrag stellen. Auch hier läuft es so, wie bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren: Die Gerichtsentscheidung über die Restschuldbefreiung lässt noch Monate auf sich warten. Aber anders als bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist hier die Sechs-Jahres-Abtretung noch nicht abgelaufen, und es steht auch noch gar nicht fest, ob das Verfahren tatsächlich schon endet. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder behält daher zunächst weiter das pfändbare Einkommen ein.

Um zu erreichen, dass das bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung weiter einbehaltene pfändbare Einkommen an den Schuldner zurück fällt, müsste folglich eine Rückwirkung eintreten.

Gibt es eine solche Regelung, die die Abtretungsdauer rückwirkend auf drei (bzw. fünf) Jahre verkürzt?

Nein, die gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat durch einen Verweis in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO eine analoge Anwendung des § 299 InsO angeordnet. Daraus ergibt sich, dass die Abtretung erst mit dem rechtskräftigen Beschluss zur Restschuldbefreiung endet. Es gibt also keine rückwirkende Verkürzung der Abtretungsdauer auf das dritte oder fünfte Jahr.

Problemskizze bei vorzeitiger Restschuldbefreiung: Differenz zwischen “avisiertem Ablaufdatum” und Abtretungsdauer

 

Verlauf:

  1. Nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Abtretungsfrist noch nicht beendet, denn diese endet automatisch erst mit Ablauf des sechsten Jahres.
  2. Wird die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, dann endet zwar die Abtretung auch vorzeitig, aber erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung erlassen und rechtskräftig wird (§ 300 Abs. 4 Satz 3 InsO i. V. m. § 299 InsO). Dies geschieht oft erst Monate später.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Frage der Rückzahlung der noch einbehaltenen Beträge sich nicht über den Begriff der Abtretungsdauer klären lässt. Wir werden aber gleich im nächsten Abschnitt sehen, dass es dabei nicht bleibt.

4. Nicht zurück und doch zurück

Die gute Nachricht: Auch wenn die Abtretungsdauer nicht rückwirkend verkürzt wird, steht dem Schuldner gleichwohl (rückwirkend) das pfändbare Einkommen taggenau ab dem dritten (bzw. fünften) Jahr wieder zu. Der Gesetzgeber hat einfach einen weiteren Verweis in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO “hineingezaubert”, mit dem genau dieses Ergebnis erzeugt wird: Er ordnet eine analoge Anwendung von § 300a InsO an. In § 300a Abs. 1 InsO heißt es:

Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. (Hervorhebungen durch uns)

Über § 300a InsO wird die Frage geklärt, wem der Neuerwerb zusteht und zwar eben nicht nur für den Fall der Beendigung der Abtretungsfrist (= nach sechs Jahren) sondern alternativ auch für die Fälle, bei denen die Abtretungsfrist zwar noch nicht beendet ist, aber die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung vorliegen. Somit gibt es eine Norm, die genau den Zeitraum regelt, um den es uns hier geht: der Zeitraum zwischen dem dritten (bzw. fünften) Jahr und der rechtskräftigen Restschuldbefreiung.

Aus § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 300a InsO ergibt sich:

Der Gesetzgeber hat zwar die Abtretungsdauer nicht rückwirkend auf das avisierte Ablaufdatum verkürzt, behandelt aber alles, was noch nach diesem Zeitpunkt einbehalten wird, als Neuerwerb. D.h. er behandelt es so, als wäre die Abtretung rückwirkend entfallen.

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 300a InsO vor, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 300a Abs. 2 Satz 3 InsO:

Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

Erfolgt also die vorzeitige Restschuldbefreiung, ist alles, was nach dem dritten (oder fünften) Jahr bis zur rechtskräftigen Erteilung des Restschuldbefreiung noch eingezogen wurde, als Neuerwerb zu behandeln und an den Schuldner zurückzuzahlen.

Abschluss

Trotz der wenig eleganten Lösung mit einer analogen Anwendung von § 300a InsO muss man letztlich nur wissen, dass das benannte Ergebnis erzeugt wird. Kompliziert ist das alles nur aus einem einzigen Grund: Der Gesetzgeber hat wieder einmal die Änderung lediglich in die bestehende Insolvenzordnung hinein gepresst ohne die übrigen Regelungen hinreichend anzupassen. Interessant ist ja auch, dass die Frage des Neuerwerbs bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung zunächst völlig übersehen wurde. Erst nach Abschluss der Verhandlungen zu der Gesetzesänderung wurde auf Vorschlag des Bundesrats noch in der letzten Minute der Verweis auf § 300a InsO eingefügt. Daran zeigt sich leider wieder, wie wenig die Insolvenzordnung auf klaren Begriffen und festen Strukturen aufbaut. Alles wird mit jeder Gesetzesänderung schwammiger, neue Regelungen lösen die ohnehin schon sehr dürftige Begriffsschärfe weiter auf. Abgesehen davon ist und bleibt die wichtigste Nachricht aber die, dass das pfändbare Einkommen für den Schuldner ab dem Zeitraum des avisierten Ablaufdatums gesichert ist.

5. Falls Sie noch nicht genug haben…

Um den rechtlichen Hintergrund näher zu beleuchten, möchte ich noch drei Verständnisfragen beantworten. Das ändert aber nichts an dem bereits hergeleiteten Ergebnis. Wem also mit dem Gesagten schon gedient ist, kann diesen Abschnitt gern überspringen (siehe aber Abschnitt 6).

a. Warum § 300a InsO analog?

§ 300a InsO regelt (in seiner direkten Anwendung) folgende Frage: Wie ist zu verfahren, wenn zum Zeitpunkt des avisierten Ablaufdatums die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist und damit die Vermögensverwertung noch nicht abgeschlossen werden konnte? Was wird dann mit dem noch nicht verwerteten Vermögen?

Hinweis

Man darf die Aufhebung der Insolvenz nicht mit der Restschuldbefreiung verwechseln. Das gesamte Verfahren, das mit Eröffnung der Insolvenz beginnt, teilt sich grundsätzlich in zwei Phasen: Die Insolvenz und die Wohlverhaltensphase.

Wie lange die Insolvenz dauert, ist durch das Gesetz nicht bestimmt. Die Regel aber ist, dass die Insolvenzaufhebung ein bis zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung erfolgt. Die Wohlverhaltensphase füllt dann den Zeitraum aus, der zwischen der Aufhebung der Insolvenz und der Restschuldbefreiung liegt. Normalerweise ist es so, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung die Insolvenz längst schon aufgehoben ist, sich also der Schuldner in der Wohlverhaltensphase befindet.

Aber es gibt auch Verfahren, bei denen die Insolvenz zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung noch nicht aufgehoben wurde. Das ist eine Problemlage, die auch vorliegen kann, wenn bereits sechs Jahre verstrichen sind und die Abtretung bereits beendet ist. Denn das automatische Ende der Abtretungswirkung nach sechs Jahren, von der wir bereits sprachen, bezieht sich nur auf Einkommen (vgl. § 287 Abs. 2 InsO), nicht aber auf die sonstige, vor Aufhebung der Insolvenz noch nicht abgeschlossene Vermögensverwertung.

Für den Fall hingegen, dass die Insolvenz bereits aufgehoben wurde, ist § 300a InsO nicht (direkt) anwendbar, deshalb ist die Anordnung der analogen Anwendung in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO erforderlich.

b. Vermögen in § 300a InsO

Wir trennen ganz selbstverständlich Einkommen und Vermögen voneinander ab. Diese Trennung ist wichtig. Die Abtretungserklärung und damit auch die Abtretungsfrist bezieht sich lediglich auf das Einkommen (vgl. § 287 Abs. 2 InsO), während das Vermögen (außer bei Erbschaften) ausschließlich für den Zeitraum bis zur Aufhebung der Insolvenz (also bis zum Beginn der Wohlverhaltensphase) relevant ist. Mit der Aufhebung der Insolvenz kann man wieder unbeschadet Vermögen neu erwerben (eine Wohnung, ein Auto usw.), da es für das Verfahren nicht mehr relevant ist. Anders verhält es sich mit dem Einkommen: Der pfändbare Teil des Einkommens muss bis zur Restschuldbefreiung (bzw. bis zum Ende der Abtretung) abgeführt werden.

Auch sonst ist die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen wichtig, denn es gibt für beides verschiedene Schutzmechanismen. Die Abführung von Einkommen geschieht immer im pfändungsrechtlich vorgegebenen Rahmen, also in der Höhe des pfändbaren Einkommens, wie es sich aus § 850c ZPO (“Pfändungstabelle”) ergibt, während Vermögen grundsätzlich bis zur Aufhebung der Insolvenz vollständig verwertet werden kann.

Nun könnte man meinen, dass aus dieser strategisch wichtigen Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen folgen müsste, dass Vermögen ein scharf definierter Begriff ist. Wenn dem so ist, drängt sich sogleich ein weiteres Problem auf. Denn wenn wir uns § 300a InsO anschauen, sehen wir sofort, dass dort nicht von Einkommen die Rede ist, sondern nur von Vermögen. Bedeutet dies, dass der Verweis auf § 300a InsO (analog) keine Regelung für pfändbares Einkommen beinhaltet?

Nein. Denn der Vermögensbegriff in § 300a InsO ist ein anderer, als derjenige, der zur bloßen Abgrenzung zum Einkommen verwendet wird. Solange die Insolvenz noch nicht aufgehoben wurde, gilt ein globaler Vermögensbegriff, der als Insolvenzmasse (§ 35 InsO) bezeichnet wird. “Global” ist der Begriff deshalb, weil er alle positiven Werte umfasst, einschließlich(!) das (pfändbare) Einkommen. In der direkten Anwendung regelt § 300a InsO die Falllage vor Aufhebung der Insolvenz, weshalb dort folgerichtig nicht zwischen Einkommen und Vermögen differenziert wird. Erst mit Aufhebung der Insolvenz ändert sich diese Begrifflichkeit.

Aber, einen Moment mal: Hatten wir nicht schon festgestellt, dass die Abtretungsdauer für pfändbares Einkommen sechs Jahre beträgt? Wenn der Insolvenzverwalter sich vom ersten Tag der Insolvenz an das pfändbare Einkommen holt, dann wird doch Einkommen von Vermögen auch schon in der Insolvenz unterschieden?

Im Prinzip schon, denn auch bis zur Aufhebung der Insolvenz gibt der Schuldner das pfändbare Einkommen ab. Aber der Grund ist dennoch ein anderer, als in der Wohlverhaltensperiode. In der Insolvenz erfolgt die Abführung deshalb, weil (pfändbares) Einkommen in die Insolvenzmasse fällt (= zum globalen Vermögensbegriff gehört). Die Abtretung spielt hier noch keine Rolle. Erst in der Wohlverhaltensphase erfolgt die Abführung aufgrund der Abtretungserklärung. Zwar beträgt die Abtretungsdauer gem. § 287 Abs. 2 InsO sechs Jahre, berechnet von der Eröffnung der Insolvenz an. Mit den sechs Jahren wird allerdings lediglich das garantierte Ende der Abtretung definiert.

Es ist also folgerichtig, dass § 300a InsO das Einkommen nicht gesondert erwähnt. Denn bis zur Aufhebung der Insolvenz unterfällt das Einkommen dem weiten Vermögensbegriff der Insolvenzmasse und kann nur Fälle betreffen, bei denen die Abtretung des § 287 Abs. 2 InsO noch gar nicht wirkt.[4]

Bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist es regelmäßig gar nicht mehr nötig, Einkommen als Teil des Vermögensbegriffs zu erkennen, da die Abtretung automatisch mit dem sechsten Jahr endet. Aber: Wenn mit Erreichen des sechsten Jahres die Insolvenz noch nicht aufgehoben sein sollte (was selten der Fall ist), dann ergibt sich auch der oben angesprochene Effekt des automatischen Entfalls der Abtretung nicht. Dann wirkt nämlich die Abtretung als Grundlage für die Abführung noch gar nicht, kann also auch nicht automatisch mit dem sechsten Jahr enden. Vielmehr stellt zu diesem Zeitpunkt noch die Zugehörigkeit zur Masse (“globaler Vermögensbegriff”) den Rechtsgrund für den Einbehalt der pfändbaren Einkommen dar und muss daher über die Neuerwerbsregelung für den Schuldner gesichert werden.

Zusammenfassung:

Bis zur Aufhebung der Insolvenz gilt ein globaler Vermögensbegriff, der auch pfändbares Einkommen mit einschließt. Mit Beginn der Wohlverhaltensphase gilt für das Einkommen die Abtretungserklärung, deren Wirkung automatisch endet, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Jahre vergangen sind.

c. Wozu zusätzlich § 299 InsO?

Wir haben oben gesehen, dass bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung die Abtretung erst mit dem rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts endet. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 299 InsO (vgl. § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO). Gleichwohl wird aber bei Erteilung der beantragten Restschuldbefreiung die Sache dann so behandelt, dass die Wirkung auf das avisierte Ablaufdatum zurückversetzt wird. Wozu also dann noch § 299 InsO?

Diese Regelung hat einen durchaus nachvollziehbaren Zweck, nämlich sicherzustellen, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters/ Treuhänders erst dann beenden wird, wenn feststeht, dass die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird. Erfolgt die vorzeitige Restschuldbefreiung nämlich nicht, geht das Verfahren “ganz normal” weiter.

6. Fallstrick beachten! Antragszeitpunkt vorzeitige Restschuldbefreiung

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung auch noch nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre zu stellen, denn Voraussetzung ist lediglich, dass zum Zeitpunkt des Zeitablaufs die in § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO benannten Voraussetzungen gegeben waren. Allerdings birgt die verspätete Antragstellung ein Risiko. Denn zumindest einige Gerichte sehen die Sache so: Da in § 300a Abs. 1 InsO (analog über § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO) auf die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO verwiesen wird und dort wiederum von einem Antrag die Rede ist, sehen sie in der Antragstellung selbst eine Voraussetzung i. S. d. § 300a InsO.

Daraus schließen sie, dass  ein Neuerwerb erst ab dem Zeitpunkt vorliegen soll, an dem der Antrag gestellt wurde, da erst zu diesem Zeitpunkt der “Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2” angenommen werden könne. Stellt jemand also den Antrag beispielsweise erst zwei Monate nach Ablauf der drei (oder fünf) Jahre, dann erhält er nach der Restschuldbefreiung nicht das Einkommen zurück, dass in diesen zwei Monaten noch einbehalten wurde.

M.E. entspricht diese Auffassung nicht den gesetzlichen Vorgaben. Wenn man den Antrag wegen seiner bloßen Erwähnung in § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO zur zeitlichen Wirkungsvoraussetzung gem. § 300a Abs. 1 InsO machen will, dann ist zu fragen, warum die in § 300 InsO ebenfalls benannte gerichtliche Entscheidung keine derartige Voraussetzung darstellt. In § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO heißt es ja lediglich “entscheidet das Gericht auf seinen Antrag”. Natürlich ist die Entscheidung selbst keine Voraussetzung iSd. § 300a InsO, denn dann würden sämtliche Wirkungen immer erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung eintreten können, was den Verweis auf § 300a InsO unnötig machen würde. Warum sollte aber dann die Erwähnung des Antrags in § 300 InsO zu einer zeitlichen Wirkungsbeschränkung führen?

In diesem Kontext stellt die Erwähnung des Antrags nur eine formale Prüfungsvoraussetzung dar. Ohne die Antragstellung kann keine gerichtliche Entscheidung erfolgen, ohne gerichtliche Entscheidung erfolgt auch keine vorzeitige Restschuldbefreiung. Es ist daher naheliegend, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis auf die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO in § 300a Abs. 1 InsO nur die materiellen Voraussetzung gemeint hat, mithin die Regulierung der Verfahrenskosten und die weiteren Voraussetzungen in den Ziffern 1-3, nicht aber die lediglich auslösende Antragstellung selbst.

Es gibt auch sonst keinen nachvollziehbaren Grund, § 300a InsO in seiner zeitlichen Wirkung zu beschränken. Das rechtlich geschützte Interesse der Gläubiger bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf die erforderliche Befriedigungsquote, die gesetzlich geregelt ist und die tatsächlich zu dem bestimmten Zeitpunkt vorliegen muss. Anders kann es nur sein, wenn der Schuldner den Antrag so spät stellt, dass die inzwischen weiter einbehaltenen Beträge bereits an die Gläubiger verteilt wurden.

__________________________
[1] Es gibt (noch) keinen gängigen Begriff, der den Unterschied zwischen der im Gesetz benannten Ablauffrist (drei, fünf, sechs Jahre) und dem Datum der Restschuldbefreiung klarstellen würde. Dies ist seit Einführung der vorzeitigen Restschuldbefreiung ein Manko, denn hier stellt sich das Problem, dass die Abtretungsfrist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung noch nicht beendet ist (bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren entfällt die Abtretung hingegen automatisch). Häufig spricht man nur von “der Restschuldbefreiung”, aber das ist wesentlich zu unscharf, da der gerichtliche Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung immer erst nach dem gesetzlichen (= avisierten) “Ablaufdatum” erfolgt. Der Gesetzgeber hat diesem Beschluss (was durchaus möglich, aber offenbar zu einfach gewesen wäre) keine Rückwirkung auf das “avisierte Ablaufdatum” beigefügt (für die vorzeitige Restschuldbefreiung vgl. § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO iVm. § 299 InsO). – Hierzu siehe auch die weiteren Ausführungen in diesem Artikel, insb. unter Abschnitt 3b [ZURÜCK]
[2] Vgl. § 4 InsO iVm. § 222 Abs. 1 ZPO iVm. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist das im Beschluss benannte Eröffnungsdatum, nicht die Rechtskraft des Beschlusses. Im Eröffnungsbeschluss ist immer das Eröffnungsdatum (und sogar die Uhrzeit) benannt. [ZURÜCK]
[3] Mit einer Ausnahme: In den Fällen, in denen nach Ablauf der sechs Jahre die Abtretung noch gar nicht wirksam wurde, kann sie auch nicht automatisch enden. Das betrifft die (seltenen) Fälle, bei denen mit Ablauf des sechsten Jahres die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist, die Wohlverhaltensphase also noch gar nicht begonnen hat, siehe dazu unter Abschnitt 5b – Witzigerweise liegt hier das Problem also darin, dass die Abtretung – anders als bei dem Problemfall der vorzeitigen Restschuldbefreiung – noch gar nicht wirksam geworden ist und deshalb nicht automatisch enden konnte. [ZURÜCK]
[4] Vergleiche hierzu den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2015, BGH IX ZB 44-13, S. 7f., Rz. 15: Die Restschuldbefreiung “…findet ihre innere Rechtfertigung zum einen darin, dass das pfändbare Vermögen des Schuldners, insbesondere der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens, über einen angemessenen Zeitraum zu Gunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird; dies ermöglicht während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Vorschrift des § 35 Abs. 1 InsO, die auch Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterwirft, und während der Wohlverhaltensperiode die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge nach § 287 Abs. 2 InsO.”, daraus ergibt sich, dass in den Fällen, bei denen keine Wohlverhaltensphase stattfindet, die Abtretung “ins Leere” (vgl. BGH, ebenda, S. 8, Rz. 16) geht [ZURÜCK]
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107 Comments

  1. hallo meine frage ist mein wohlverhaltenspfase ist am 2.3.24 beenden also 36 monate 1.frage wie lange dauert vis ich rsb habe und wird noch so lange gefendet bis rsb da ist danke grus k.

    ANTWORT: die Aussagen in diesem Artikel betreffen vor allem die frühere Rechtslage (das sind Verfahren, die vor dem 1.10.20 eröffnet wurden), bei der die Abtretungsfrist (damals 6 Jahre, bzw. etwas geringer zwischen 17.12.19 und 30.09.20) von der tatsächlichen Dauer verschieden sein konnte, da eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 oder 5 Jahren möglich war. Das Problem bestand also darin, dass die Abtretungsfrist von der tatsächlichen Dauer abwich. Das ist bei den Verfahren nach dem neuen Recht nicht mehr der Fall, sofern die 3 Jahre abgelaufen sind, denn dann fällt die Abtretungswirkung automatisch weg. Das war auch schon nach alter Rechtslage so, nur dass dieser Zustand dort erst nach Ablauf des 6. Jahres eintrat. Mit diesem Ablauf hat der Insolvenzverwalter/Treuhänder keinen Anspruch mehr auf Vereinnahmung (das war damals anders, da die vorzeitige Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretung eintrat). Wenn die 3 Jahre herum sind, wird das Gericht über die Restschuldbefreiung entscheiden; wie schnell das geht, ist allerdings vom Gericht abhängig. Die reguläre Vorgehensweise ist die, dass das Gericht einen Beschluss erlässt, mit dem die Anhörung der Gläubiger zu Ihrer Restschuldbefreiung angeordnet wird. Wenn es einen solchen Beschluss gibt, sollte dort ein Datum benannt sein, bis zu dem Einwendungen gegen die Restschuldbefreiung vorgetragen werden können; das ist dann auch der Termin, der ungefähr für das Datum steht, zu dem der Restschuldbefreiungsbeschluss ergeht. Aber auch dann, wenn die Entscheidung über die Restschuldbefreiung erst sehr spät nach Ablauf des Abtretungsdauer (bei Ihnen des 3. Jahres) ergeht, hat der Treuhänder keinen Anspruch mehr auf Vereinnahmung pfändbaren Arbeitseinkommens, das für die Zeit nach Ablauf des 3. Jahres gezahlt wird. Aus den genannten Gründen ist es schwer, die Dauer bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung genauer zu bestimmen. Erfahrungsgemäß geschieht das anderthalb bis drei Monate nach Ablauf der Abtretungsfrist (wobei auch Fälle auftreten, wo es früher oder später geschieht).

  2. Hallo. Ähnlicher Fall wie bei Christian im
    November 2023.

    Vorab:

    Inso wurde in 05.2018 eröffnet.
    Möglichkeit zur vorzeitigen RSB wäre somit ab 05.2023 gegeben gewesen. Leider hatte unser Anwalt und das Gericht erst in 09.23
    Diese Info an uns herangetragen.

    Der Antrag auf vorzeitige RSB wurde zum 26.09.23 gestellt und der Beschuss der Zusage ging am 29.01.24 ein.

    Leider wurde auch das pfändbare Einkommen aus dem Gehalt 02.24 ( aktuell) einbehalten und an den inso Verwalter abgeführt.

    Somit hat dieser seine Arbeit nicht richtig gemacht. Bzw es kam zu Überschneidungen.

    Dies sollte ja aber kein Problem darstellen.

    Allerdings ergeht die Frage wie es sich mit der
    analogen Anwendung von Paragraf 300 verhält.

    In wie weit kann man gepfändetes Einkommen rückwirkend einfordern und wie wäre hierbei der Ablauf. Der für das Verfahren beauftragte RA meinte heute, das man lediglich einen Anspruch auf Pfändung nach Bescheid hätte. Aber was passiert mit der Zeit davor ? Bz die Zeit ab Antragstellung?

    Vielen Dank

    ANTWORT: Der Neuerwerb tritt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ein, zu dem die Restschuldbefreiung erteilt werden kann (bei Ihnen nach 5 Jahren im Mai 2023). Eine Ausnahme ist der Fall, den Sie schildern, bei dem nämlich erst nach Ablauf dieses Zeitpunkts ein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt wird. In der Rechtsprechung geht man in der Regel dann davon aus, dass erst mit dem Datum der Antragstellung der Neuerwerb beginnt: Dass der Neuerwerb beginnt, ist völlig unproblematisch, nur eben nicht schon (wie bei ordnungsgemäßer Antragstellung) nach Ablauf des Datums, zu dem die vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt werden konnte (man kann hier sicher auch andere Meinungen vertreten, aber das ist das “Maximale”). Im schlimmsten Fall folgt aus der verspäteten Antragstellung also, dass der Neuerwerb erst ab Antragstellung, also für den Zeitraum ab September 2023 beginnt. Grundsätzlich ist nicht zu bemängeln, wenn der Insolvenzverwalter/ Treuhänder für den Zeitraum danach ebenfalls noch den pfändbaren Teil des Einkommens vereinnahmt, so ist das auch geregelt. Aber gerade dafür ist die Regelung § 300a InsO gedacht, nach der diese einbehaltenen Gelder Neuerwerb mit Erteilung der Restschuldbefreiung (bzw. der Rechtskraft des Beschlusses) zurückzuzahlen sind. Der Treuhänder kommt in Verzug, wenn er nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung diese Beträge nicht zurückzahlt. Weigert er sich, müssten Sie allerdings gegen ihn klagen.

  3. Hallo, habe ein großes Problem. In ihrem Artikel haben sie nicht von einer Erbschaft gesprochen. Bin 2001 durch Testament von meiner Mutter (Erblasserin) als Vorerbin mit allen gesetzlichen Beschränkungen eingesetzt worden. Dazu gehört eine kleine Eigentumswohnung. Im Insolvenzverfahren wurde eine Zwangsverwaltung gemacht. Zählen diese Mieteinnahmen zum Standvermögen oder zum laufenden Vermögen? Es kommen jährlich ca 4000-4200 auf die Insolvenzmasse. Nach Auskunft des Insolvenzverwalter bleibe ich ein lebenslang im Insolvenzverfahren. Zählen nicht diese Mieteinnahmen laut §300a als Neuerwerb? Und werden die Gläubiger ein lebenslang vom Insolvenzverwalter befriedigt ? Muss ich also bis zur Vollständigen Abzahlung der Schulden im Insolvenzverfahren bleiben ? Meine. Schulden betragen knapp 81000€ laut meiner Rechnung muss ich aber 120000 € zurückzahlen da der Insolvenzverwalter ja 50% sich davon vergüten kann . Ist das wirklich so ? Dann zählen für mich ja die 6 Jahre und die Restschuldbefreiung ja gar nicht da jeder Neuerwerb ebenfalls an die Insolvenzmasse abgetreten werden muss. Kann man da nicht etwas machen ? Für eine Antwort werde ich ihnen sehr dankbar . Lg

    ANTWORT: ich kann hier leider keine inhaltliche Prüfung durchführen, sondern nur ganz allgemeine Hinweise geben. Voranstellen möchte ich allerdings, dass es keine Frage der vorzeitigen Restschuldbefreiung ist, sondern inhaltsgleich beantwortet werden muss, wenn die reguläre Restschuldbefreiung erteilt wurde oder einfach die Abtretungsfrist abgelaufen ist. Bei einer derartigen Ausgestaltung des Falls nützt es leider nicht viel, wenn ich hier allgemein etwas dazu sage, so dass ich dringend dazu raten möchte, eine rechtliche Bewertung durch anwaltliche Hilfe und Prüfung in Anspruch zu nehmen. Das muss ich schon deshalb empfehlen, weil es hier um eine Menge Geld geht. Ganz klar ist mir die Fallgestaltung nicht, denn dieses Vorgehen wäre nur dann nachvollziehbar, wenn der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit hätte, auf den Substanzwert des Grundstücks zuzugreifen. Dies müsste aber grundsätzlich möglich sein, wenn Sie Vorerbe sind, denn ein generelles Verfügungsverbot ergibt sich daraus nicht. Wäre die Möglichkeit der Verwertung des Grundstücks vorhanden und hätte der Insolvenzverwalter diese Verwertung schon vorgenommen, würden Ihnen die Mieteinnahmen auch nicht mehr zufließen können. Deshalb ist die Frage zu stellen, inwiefern dann, wenn der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Gesamtverwertung des Grundstücks hat, Sie einen Nachteil durch die Vereinnahmung dieser Gelder haben. Dass aber der Insolvenzverwalter lediglich die Mieten vereinnahmt und die Verwertung nicht erfolgt (zum Beispiel weil sie nicht möglich ist), das ist eine Situation, die mir schon etwas merkwürdig erscheint.

    Richtig an der Aussage des Insolvenzverwalters ist zwar, dass die Insolvenz – anders als die Abtretung und Erteilung der Restschuldbefreiung – keiner zeitlichen Frist unterliegt. Das ist allerdings deshalb so, weil sich eine “nachlaufende Insolvenz” nur noch auf die substantiellen Vermögenswerte beziehen kann, die schon vorher (entweder vor der Aufhebung der Insolvenz oder vor der Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. dem Ablauf der Abtretungsfrist) vorhanden waren. Insofern ist der Umstand, dass die Insolvenz zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung noch nicht aufgehoben ist, für den Schuldner grundsätzlich kein Thema, da nur noch die Verwertung von Werten möglich ist, die auch schon vor der Restschuldbefreiung vorhanden waren. Ein gutes Beispiel dafür sind Mietkautionen, die erst verwertet werden können, wenn sie vom Vermieter zurückgezahlt werden (was regelmäßig zunächst den Auszug aus der Wohnung erfordert). Diese Mietkaution ist auch nach Aufhebung der Insolvenz noch relevant, wenn sie vor diesem Zeitpunkt schon bestanden hat. Dann ist die Beanspruchung allerdings tatsächlich allein deshalb begründet, weil zum Zeitpunkt vorher die Verwertung noch nicht möglich war, obgleich die Mietkaution schon bestand. Eine nach Aufhebung der Insolvenz (bzw. Ablauf der Abtretungsfrist) entstandene Mietkaution hingegen wäre immer völlig irrelevant. Ein weiteres Beispiel sind Betriebskostenrückzahlungen des Vermieters, was vielleicht noch am ehesten mit Ihrem Fall vergleichbar ist. Für den Zeitraum bis zur Aufhebung der Insolvenz stehen diese Rückzahlungen dem Insolvenzverwalter zu. Die Rückzahlungen, die sich auf den Zeitraum nach Aufhebung der Insolvenz beziehen, sind hingegen nicht mehr relevant (da Neuerwerb). § 300a InsO (in der für Sie geltenden Fassung) stellt die Aufhebung der Insolvenz mit dem Ablauf der Abtretung gleich, deshalb ist ab dann ein Neuerwerb anzunehmen, auch wenn die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist. Das ist gerade der Inhalt von § 300a InsO.

    Wie man in Ihrem Fall bei den jährlich jeweils neu entstehenden Mieteinnahmen nicht von einem Neuerwerb ausgehen kann, ist mir zwar nicht recht klar, allerdings (wie schon oben gesagt) wird es hier doch sehr auf das Detail ankommen. Deshalb möchte ich noch einmal unterstreichen, dass es sehr sinnvoll für Sie ist, die Sachlage prüfen zu lassen. Es kann nicht schaden, wenn es sich hierbei um ein Anwalt handelt, der als Insolvenzverwalter im Einzugskreis Ihres Insolvenzgerichts tätig ist.

  4. Hallo und Frohes neues Jahr – Mich beschäftigt seit geraumer Zeit eine Frage. Die Zeit zwischen “Ende der Abtretungsfrist” und “Erteilung bzw Entscheidung über die Restschuldbefreiung”. Habe ich als Schuldner noch irgendwelche Pflichten? Darf ich nach der Abtretungsfrist z.b mit meinem Arbeitgeber eine Abpfindung aushandeln und einen Aufhebungsvertrag unterschreiben? Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    ANTWORT: der Zeitraum zwischen Ende der Abtretungsfrist und der Erteilung der Restschuldbefreiung ist genau der Zeitraum, der nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Dauer (bei neuen Verfahren sind das jetzt 3 Jahre) bis zur Restschuldbefreiung folgt. Man kann schon sagen, dass mit Ablauf der Abtretungsfrist alle Obliegenheiten enden, aber praktisch gesehen ist das nicht immer richtig. Es stimmt noch am ehesten, wenn (und das ist in den meisten Fällen ja auch so) die Insolvenz bereits aufgehoben wurde (was regelmäßig ca. ein Jahr nach Eröffnung der Insolvenz geschieht). Als solches können kaum weitere Obliegenheiten über den Zeitraum hinaus relevant werden. Aber Sie dürfen nicht vergessen, dass auch in dem Fall noch Fragen offen sein können, die den Zeitraum vor Ablauf der Abtretungsfrist betreffen oder rein technischer Natur sind, und insoweit können noch Obliegenheiten bestehen (zum Beispiel, wenn Einkommen nach Ende der Abtretungsfrist noch für den Zeitraum vor Ende der Abtretungsfrist gezahlt wird, Übermittlung entsprechender Einkommensnachweise, Mitteilung von Adressänderungen usw.). Aber Sie können zum Beispiel nach Ablauf des Abtretungsfrist nicht die Obliegenheit zur Verfolgung einer Arbeitstätigkeit verletzen o. ä. Wie alles im Insolvenzrecht ist auch das nicht sofort verständlich, man muss sich aber vor Augen halten, dass es durchaus möglich ist (auch wenn es nicht allzu häufig vorkommt), dass bei Ende der Abtretungsfrist oder selbst nach der Erteilung der Restschuldbefreiung die Insolvenz noch nicht aufgehoben wurde und dann noch eine Zeit lang weiterläuft (in derartigen Verfahren gibt es dann keine Wohlverhaltensphase). Da kann es sehr wohl noch weitergehende Obliegenheiten geben, die aber nur in Bezug auf die isoliert weitergeführte Insolvenz stehen und dann keinen Einfluss mehr auf die Frage haben, ob man die Restschuldbefreiung erhält oder nicht.

  5. Hallo, mir wurde zum 29.9.23 die Restschuldbefreiung erteilt, dennoch wurde von meinem Oktoberlohn gepfändet. Wie erhalte dieses Geld zurück. Der insolvenzverwalter hat auf eine email diesbezüglich nicht reagiert.

    ANTWORT: zunächst einmal sollten Sie nochmals beim vormaligen Insolvenzverwalter/Treuhänder anfragen. Denn natürlich steht Ihnen die Rückzahlung aller noch eingezogenen Einkommen zu (und das nicht erst ab dem Zeitpunkt der Restschuldbefreiung sondern mit Ablauf der Abtretungsdauer). Technisch gesehen ist das ein normaler Rückzahlungsanspruch, den Sie natürlich auch gerichtlich geltend machen könnten. Da das aber in der Regel nicht nötig ist (der Insolvenzverwalter wird die Rechtslage auch kennen), ist es meist nur eine organisatorische Frage. Wenn Sie keine Antwort erhalten, sollten Sie permanent nachfragen.

  6. Müssen Gläubiger zu Unrecht ausgeschüttete Beträge aus dem Neuerwerb des Schuldners an den Insolvenzverwalter zurückzahlen?

    ANTWORT: Möglicherweise, der Schuldner aber wird sich in einem solchen Fall wohl an den Insolvenzverwalter halten, der sich ggf. schadensersatzpflichtig gemacht hat.

  7. Hallo, auch würde gerne eine Frage stellen
    Bei mir sind im Februar 24 die 6 Jahre rum,wenn mein Arbeitgeber uns Inflationsausgleich zahlt, was darf davon noch gepfändet werden. Gehalt wird nicht mehr gepfändet. Danke im voraus für die Antwort

    ANTWORT: wenn die 6 Jahre herum sind, entfällt automatisch die Abtretungswirkung für Einkommen, sodass alles was vom Arbeitgeber gezahlt wird, dann an Sie ausgezahlt werden müsste. Sie müssen natürlich schauen, ob es auf Ihrem Konto gegebenenfalls Probleme gibt, falls dieses immer noch als P-Konto geführt werden muss. Die Zahlung des Arbeitgebers zum Inflationsausgleich wären allenfalls dann noch relevant, wenn sie für Monate gezahlt worden sind, die vor Ablauf der 6 Jahre liegen. Aber das dürfte sicher nicht der Fall sein.

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