Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?

Wird das bis zur Restschuldbefreiung weiter eingezogene pfändbare Einkommen zurückgezahlt?

Vorzeitige Restschuldbefreiung: Das Ende ist das Ende.

1. Einleitung

Es geht um folgenden Fall: Jemand stellt einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung rechtzeitig vor Ablauf von drei (bzw. fünf) Jahren. Obwohl die drei (bzw. fünf) Jahre inzwischen schon herum sind, geschieht zunächst gar nichts. Einen Monat später erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem die Gläubiger zu diesem Antrag angehört werden. Dafür räumt das Gericht eine Frist von einem weiteren Monat ein. Die Restschuldbefreiung ergeht schließlich erst zweieinhalb Monate nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre; in dieser Zeit hat aber der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder noch jeden Monat die pfändbaren Teile des Einkommens erhalten. Die Frage ist: Ist der (ab dem Ablauf des dritten bzw. fünften Jahres) noch einbehaltene Teil des pfändbaren Einkommens an den Schuldner zurückzuzahlen?

2. Am einen oder anderen Ende

In der Praxis wird man kaum einen Fall vorfinden, bei dem das Gericht den Beschluss zur Restschuldbefreiung taggenau drei, fünf bzw. sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens erlässt. Die eigentliche Restschuldbefreiung findet häufig erst sehr viel später statt.

Daraus ergibt sich die Frage, wann die Belastungen des Verfahrens für den Schuldner enden. Zwei Zeitpunkte kommen hierfür in Betracht: Zunächst einmal ist es das vom Gesetzgeber (hier so genannte) avisierte Ablaufdatum[1], also der Zeitpunkt, zu dem die Restschuldbefreiung versprochen ist. Regulär ist das nach sechs Jahren der Fall (§ 300 Abs. 1 Satz 1 InsO), aber  es ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen –  auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei oder fünf Jahren möglich (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO). Wann dieses Datum jeweils erreicht ist, ist dabei ganz leicht ermittelbar: Es ist (vom Tag der Eröffnung der Insolvenz an gerechnet) genau drei, fünf oder sechs Jahre später.[2]

Beispiel

Wurde die Insolvenz zum 30.06.2017 eröffnet, so sind die drei Jahre am 30.06.2020 erreicht, fünf Jahre am 30.06.2022 und sechs Jahre am 30.06.2023.

Davon müssen wir aber das Datum unterscheiden, zu dem die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird. Wie schon bemerkt, erfolgt dies zum Teil sehr viel später; die Dauer bis zur Beschlussfassung hängt nicht unerheblich von der Arbeitsweise des zuständigen Insolvenzgerichts ab.

3. Wo das Problem liegt

a. Problemlos: sechs Jahre

Es ist sehr hilfreich, wenn man zunächst erkennt, warum das geschilderte Problem bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren nicht auftritt:

Wenn ein Schuldner die Insolvenzeröffnung beantragt, dann tritt er auch das pfändbare Einkommen für die Dauer von sechs Jahren ab (vgl. § 287 Abs. 2 InsO). Dies gilt für alle Verfahren, bei denen die Restschuldbefreiung beantragt wird. Mit Erreichen des sechsten Jahres endet taggenau diese Abtretung. Ab diesem Tag steht dem Schuldner der pfändbare Anteil des Einkommens wieder zu, ohne dass es hierfür noch eines gerichtlichen Zutuns bedarf, denn die Grundlage für den Einbehalt entfällt mit Erreichen dieses Tages von selbst. Wann das Gericht den Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung erlässt, ist dafür völlig irrelevant.

Identität zwischen “avisiertem Ablaufdatum” und Abtretungsende für pfändbares Einkommen

Die Grundlage für die Abführung des pfändbaren Einkommens versiegt also punktgenau an dem Tag, an dem das avisierte Ablaufdatum erreicht wird (= sechs Jahre nach Eröffnung).[3]

Verlauf:

  1. Nach Ablauf von genau sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Abtretungsfrist.
  2. Wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird, besteht die Abtretung schon nicht mehr. Dem Schuldner steht daher automatisch mit Erreichen des avisierten Ablaufdatums das pfändbare Einkommen wieder zu.

b. Problemfall: vorzeitige Restschuldbefreiung

Nicht ganz so einfach ist es aber bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Hier stellt der Schuldner zur Eröffnung des Verfahrens haargenau die selben Anträge und hat ebenfalls für sechs Jahre sein Einkommen abgetreten. Sind die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung (nach drei oder fünf Jahren) gegeben, dann muss er – unsinnig aber wahr – einen weiteren Antrag stellen. Auch hier läuft es so, wie bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren: Die Gerichtsentscheidung über die Restschuldbefreiung lässt noch Monate auf sich warten. Aber anders als bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist hier die Sechs-Jahres-Abtretung noch nicht abgelaufen, und es steht auch noch gar nicht fest, ob das Verfahren tatsächlich schon endet. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder behält daher zunächst weiter das pfändbare Einkommen ein.

Um zu erreichen, dass das bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung weiter einbehaltene pfändbare Einkommen an den Schuldner zurück fällt, müsste folglich eine Rückwirkung eintreten.

Gibt es eine solche Regelung, die die Abtretungsdauer rückwirkend auf drei (bzw. fünf) Jahre verkürzt?

Nein, die gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat durch einen Verweis in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO eine analoge Anwendung des § 299 InsO angeordnet. Daraus ergibt sich, dass die Abtretung erst mit dem rechtskräftigen Beschluss zur Restschuldbefreiung endet. Es gibt also keine rückwirkende Verkürzung der Abtretungsdauer auf das dritte oder fünfte Jahr.

Problemskizze bei vorzeitiger Restschuldbefreiung: Differenz zwischen “avisiertem Ablaufdatum” und Abtretungsdauer

 

Verlauf:

  1. Nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Abtretungsfrist noch nicht beendet, denn diese endet automatisch erst mit Ablauf des sechsten Jahres.
  2. Wird die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, dann endet zwar die Abtretung auch vorzeitig, aber erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung erlassen und rechtskräftig wird (§ 300 Abs. 4 Satz 3 InsO i. V. m. § 299 InsO). Dies geschieht oft erst Monate später.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Frage der Rückzahlung der noch einbehaltenen Beträge sich nicht über den Begriff der Abtretungsdauer klären lässt. Wir werden aber gleich im nächsten Abschnitt sehen, dass es dabei nicht bleibt.

4. Nicht zurück und doch zurück

Die gute Nachricht: Auch wenn die Abtretungsdauer nicht rückwirkend verkürzt wird, steht dem Schuldner gleichwohl (rückwirkend) das pfändbare Einkommen taggenau ab dem dritten (bzw. fünften) Jahr wieder zu. Der Gesetzgeber hat einfach einen weiteren Verweis in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO “hineingezaubert”, mit dem genau dieses Ergebnis erzeugt wird: Er ordnet eine analoge Anwendung von § 300a InsO an. In § 300a Abs. 1 InsO heißt es:

Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. (Hervorhebungen durch uns)

Über § 300a InsO wird die Frage geklärt, wem der Neuerwerb zusteht und zwar eben nicht nur für den Fall der Beendigung der Abtretungsfrist (= nach sechs Jahren) sondern alternativ auch für die Fälle, bei denen die Abtretungsfrist zwar noch nicht beendet ist, aber die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung vorliegen. Somit gibt es eine Norm, die genau den Zeitraum regelt, um den es uns hier geht: der Zeitraum zwischen dem dritten (bzw. fünften) Jahr und der rechtskräftigen Restschuldbefreiung.

Aus § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 300a InsO ergibt sich:

Der Gesetzgeber hat zwar die Abtretungsdauer nicht rückwirkend auf das avisierte Ablaufdatum verkürzt, behandelt aber alles, was noch nach diesem Zeitpunkt einbehalten wird, als Neuerwerb. D.h. er behandelt es so, als wäre die Abtretung rückwirkend entfallen.

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 300a InsO vor, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 300a Abs. 2 Satz 3 InsO:

Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.

Erfolgt also die vorzeitige Restschuldbefreiung, ist alles, was nach dem dritten (oder fünften) Jahr bis zur rechtskräftigen Erteilung des Restschuldbefreiung noch eingezogen wurde, als Neuerwerb zu behandeln und an den Schuldner zurückzuzahlen.

Abschluss

Trotz der wenig eleganten Lösung mit einer analogen Anwendung von § 300a InsO muss man letztlich nur wissen, dass das benannte Ergebnis erzeugt wird. Kompliziert ist das alles nur aus einem einzigen Grund: Der Gesetzgeber hat wieder einmal die Änderung lediglich in die bestehende Insolvenzordnung hinein gepresst ohne die übrigen Regelungen hinreichend anzupassen. Interessant ist ja auch, dass die Frage des Neuerwerbs bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung zunächst völlig übersehen wurde. Erst nach Abschluss der Verhandlungen zu der Gesetzesänderung wurde auf Vorschlag des Bundesrats noch in der letzten Minute der Verweis auf § 300a InsO eingefügt. Daran zeigt sich leider wieder, wie wenig die Insolvenzordnung auf klaren Begriffen und festen Strukturen aufbaut. Alles wird mit jeder Gesetzesänderung schwammiger, neue Regelungen lösen die ohnehin schon sehr dürftige Begriffsschärfe weiter auf. Abgesehen davon ist und bleibt die wichtigste Nachricht aber die, dass das pfändbare Einkommen für den Schuldner ab dem Zeitraum des avisierten Ablaufdatums gesichert ist.

5. Falls Sie noch nicht genug haben…

Um den rechtlichen Hintergrund näher zu beleuchten, möchte ich noch drei Verständnisfragen beantworten. Das ändert aber nichts an dem bereits hergeleiteten Ergebnis. Wem also mit dem Gesagten schon gedient ist, kann diesen Abschnitt gern überspringen (siehe aber Abschnitt 6).

a. Warum § 300a InsO analog?

§ 300a InsO regelt (in seiner direkten Anwendung) folgende Frage: Wie ist zu verfahren, wenn zum Zeitpunkt des avisierten Ablaufdatums die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist und damit die Vermögensverwertung noch nicht abgeschlossen werden konnte? Was wird dann mit dem noch nicht verwerteten Vermögen?

Hinweis

Man darf die Aufhebung der Insolvenz nicht mit der Restschuldbefreiung verwechseln. Das gesamte Verfahren, das mit Eröffnung der Insolvenz beginnt, teilt sich grundsätzlich in zwei Phasen: Die Insolvenz und die Wohlverhaltensphase.

Wie lange die Insolvenz dauert, ist durch das Gesetz nicht bestimmt. Die Regel aber ist, dass die Insolvenzaufhebung ein bis zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung erfolgt. Die Wohlverhaltensphase füllt dann den Zeitraum aus, der zwischen der Aufhebung der Insolvenz und der Restschuldbefreiung liegt. Normalerweise ist es so, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung die Insolvenz längst schon aufgehoben ist, sich also der Schuldner in der Wohlverhaltensphase befindet.

Aber es gibt auch Verfahren, bei denen die Insolvenz zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung noch nicht aufgehoben wurde. Das ist eine Problemlage, die auch vorliegen kann, wenn bereits sechs Jahre verstrichen sind und die Abtretung bereits beendet ist. Denn das automatische Ende der Abtretungswirkung nach sechs Jahren, von der wir bereits sprachen, bezieht sich nur auf Einkommen (vgl. § 287 Abs. 2 InsO), nicht aber auf die sonstige, vor Aufhebung der Insolvenz noch nicht abgeschlossene Vermögensverwertung.

Für den Fall hingegen, dass die Insolvenz bereits aufgehoben wurde, ist § 300a InsO nicht (direkt) anwendbar, deshalb ist die Anordnung der analogen Anwendung in § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO erforderlich.

b. Vermögen in § 300a InsO

Wir trennen ganz selbstverständlich Einkommen und Vermögen voneinander ab. Diese Trennung ist wichtig. Die Abtretungserklärung und damit auch die Abtretungsfrist bezieht sich lediglich auf das Einkommen (vgl. § 287 Abs. 2 InsO), während das Vermögen (außer bei Erbschaften) ausschließlich für den Zeitraum bis zur Aufhebung der Insolvenz (also bis zum Beginn der Wohlverhaltensphase) relevant ist. Mit der Aufhebung der Insolvenz kann man wieder unbeschadet Vermögen neu erwerben (eine Wohnung, ein Auto usw.), da es für das Verfahren nicht mehr relevant ist. Anders verhält es sich mit dem Einkommen: Der pfändbare Teil des Einkommens muss bis zur Restschuldbefreiung (bzw. bis zum Ende der Abtretung) abgeführt werden.

Auch sonst ist die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen wichtig, denn es gibt für beides verschiedene Schutzmechanismen. Die Abführung von Einkommen geschieht immer im pfändungsrechtlich vorgegebenen Rahmen, also in der Höhe des pfändbaren Einkommens, wie es sich aus § 850c ZPO (“Pfändungstabelle”) ergibt, während Vermögen grundsätzlich bis zur Aufhebung der Insolvenz vollständig verwertet werden kann.

Nun könnte man meinen, dass aus dieser strategisch wichtigen Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen folgen müsste, dass Vermögen ein scharf definierter Begriff ist. Wenn dem so ist, drängt sich sogleich ein weiteres Problem auf. Denn wenn wir uns § 300a InsO anschauen, sehen wir sofort, dass dort nicht von Einkommen die Rede ist, sondern nur von Vermögen. Bedeutet dies, dass der Verweis auf § 300a InsO (analog) keine Regelung für pfändbares Einkommen beinhaltet?

Nein. Denn der Vermögensbegriff in § 300a InsO ist ein anderer, als derjenige, der zur bloßen Abgrenzung zum Einkommen verwendet wird. Solange die Insolvenz noch nicht aufgehoben wurde, gilt ein globaler Vermögensbegriff, der als Insolvenzmasse (§ 35 InsO) bezeichnet wird. “Global” ist der Begriff deshalb, weil er alle positiven Werte umfasst, einschließlich(!) das (pfändbare) Einkommen. In der direkten Anwendung regelt § 300a InsO die Falllage vor Aufhebung der Insolvenz, weshalb dort folgerichtig nicht zwischen Einkommen und Vermögen differenziert wird. Erst mit Aufhebung der Insolvenz ändert sich diese Begrifflichkeit.

Aber, einen Moment mal: Hatten wir nicht schon festgestellt, dass die Abtretungsdauer für pfändbares Einkommen sechs Jahre beträgt? Wenn der Insolvenzverwalter sich vom ersten Tag der Insolvenz an das pfändbare Einkommen holt, dann wird doch Einkommen von Vermögen auch schon in der Insolvenz unterschieden?

Im Prinzip schon, denn auch bis zur Aufhebung der Insolvenz gibt der Schuldner das pfändbare Einkommen ab. Aber der Grund ist dennoch ein anderer, als in der Wohlverhaltensperiode. In der Insolvenz erfolgt die Abführung deshalb, weil (pfändbares) Einkommen in die Insolvenzmasse fällt (= zum globalen Vermögensbegriff gehört). Die Abtretung spielt hier noch keine Rolle. Erst in der Wohlverhaltensphase erfolgt die Abführung aufgrund der Abtretungserklärung. Zwar beträgt die Abtretungsdauer gem. § 287 Abs. 2 InsO sechs Jahre, berechnet von der Eröffnung der Insolvenz an. Mit den sechs Jahren wird allerdings lediglich das garantierte Ende der Abtretung definiert.

Es ist also folgerichtig, dass § 300a InsO das Einkommen nicht gesondert erwähnt. Denn bis zur Aufhebung der Insolvenz unterfällt das Einkommen dem weiten Vermögensbegriff der Insolvenzmasse und kann nur Fälle betreffen, bei denen die Abtretung des § 287 Abs. 2 InsO noch gar nicht wirkt.[4]

Bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist es regelmäßig gar nicht mehr nötig, Einkommen als Teil des Vermögensbegriffs zu erkennen, da die Abtretung automatisch mit dem sechsten Jahr endet. Aber: Wenn mit Erreichen des sechsten Jahres die Insolvenz noch nicht aufgehoben sein sollte (was selten der Fall ist), dann ergibt sich auch der oben angesprochene Effekt des automatischen Entfalls der Abtretung nicht. Dann wirkt nämlich die Abtretung als Grundlage für die Abführung noch gar nicht, kann also auch nicht automatisch mit dem sechsten Jahr enden. Vielmehr stellt zu diesem Zeitpunkt noch die Zugehörigkeit zur Masse (“globaler Vermögensbegriff”) den Rechtsgrund für den Einbehalt der pfändbaren Einkommen dar und muss daher über die Neuerwerbsregelung für den Schuldner gesichert werden.

Zusammenfassung:

Bis zur Aufhebung der Insolvenz gilt ein globaler Vermögensbegriff, der auch pfändbares Einkommen mit einschließt. Mit Beginn der Wohlverhaltensphase gilt für das Einkommen die Abtretungserklärung, deren Wirkung automatisch endet, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Jahre vergangen sind.

c. Wozu zusätzlich § 299 InsO?

Wir haben oben gesehen, dass bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung die Abtretung erst mit dem rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts endet. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 299 InsO (vgl. § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO). Gleichwohl wird aber bei Erteilung der beantragten Restschuldbefreiung die Sache dann so behandelt, dass die Wirkung auf das avisierte Ablaufdatum zurückversetzt wird. Wozu also dann noch § 299 InsO?

Diese Regelung hat einen durchaus nachvollziehbaren Zweck, nämlich sicherzustellen, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters/ Treuhänders erst dann beenden wird, wenn feststeht, dass die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird. Erfolgt die vorzeitige Restschuldbefreiung nämlich nicht, geht das Verfahren “ganz normal” weiter.

6. Fallstrick beachten! Antragszeitpunkt vorzeitige Restschuldbefreiung

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung auch noch nach Ablauf der drei (bzw. fünf) Jahre zu stellen, denn Voraussetzung ist lediglich, dass zum Zeitpunkt des Zeitablaufs die in § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO benannten Voraussetzungen gegeben waren. Allerdings birgt die verspätete Antragstellung ein Risiko. Denn zumindest einige Gerichte sehen die Sache so: Da in § 300a Abs. 1 InsO (analog über § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO) auf die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO verwiesen wird und dort wiederum von einem Antrag die Rede ist, sehen sie in der Antragstellung selbst eine Voraussetzung i. S. d. § 300a InsO.

Daraus schließen sie, dass  ein Neuerwerb erst ab dem Zeitpunkt vorliegen soll, an dem der Antrag gestellt wurde, da erst zu diesem Zeitpunkt der “Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2” angenommen werden könne. Stellt jemand also den Antrag beispielsweise erst zwei Monate nach Ablauf der drei (oder fünf) Jahre, dann erhält er nach der Restschuldbefreiung nicht das Einkommen zurück, dass in diesen zwei Monaten noch einbehalten wurde.

M.E. entspricht diese Auffassung nicht den gesetzlichen Vorgaben. Wenn man den Antrag wegen seiner bloßen Erwähnung in § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO zur zeitlichen Wirkungsvoraussetzung gem. § 300a Abs. 1 InsO machen will, dann ist zu fragen, warum die in § 300 InsO ebenfalls benannte gerichtliche Entscheidung keine derartige Voraussetzung darstellt. In § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO heißt es ja lediglich “entscheidet das Gericht auf seinen Antrag”. Natürlich ist die Entscheidung selbst keine Voraussetzung iSd. § 300a InsO, denn dann würden sämtliche Wirkungen immer erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung eintreten können, was den Verweis auf § 300a InsO unnötig machen würde. Warum sollte aber dann die Erwähnung des Antrags in § 300 InsO zu einer zeitlichen Wirkungsbeschränkung führen?

In diesem Kontext stellt die Erwähnung des Antrags nur eine formale Prüfungsvoraussetzung dar. Ohne die Antragstellung kann keine gerichtliche Entscheidung erfolgen, ohne gerichtliche Entscheidung erfolgt auch keine vorzeitige Restschuldbefreiung. Es ist daher naheliegend, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis auf die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO in § 300a Abs. 1 InsO nur die materiellen Voraussetzung gemeint hat, mithin die Regulierung der Verfahrenskosten und die weiteren Voraussetzungen in den Ziffern 1-3, nicht aber die lediglich auslösende Antragstellung selbst.

Es gibt auch sonst keinen nachvollziehbaren Grund, § 300a InsO in seiner zeitlichen Wirkung zu beschränken. Das rechtlich geschützte Interesse der Gläubiger bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf die erforderliche Befriedigungsquote, die gesetzlich geregelt ist und die tatsächlich zu dem bestimmten Zeitpunkt vorliegen muss. Anders kann es nur sein, wenn der Schuldner den Antrag so spät stellt, dass die inzwischen weiter einbehaltenen Beträge bereits an die Gläubiger verteilt wurden.

__________________________
[1] Es gibt (noch) keinen gängigen Begriff, der den Unterschied zwischen der im Gesetz benannten Ablauffrist (drei, fünf, sechs Jahre) und dem Datum der Restschuldbefreiung klarstellen würde. Dies ist seit Einführung der vorzeitigen Restschuldbefreiung ein Manko, denn hier stellt sich das Problem, dass die Abtretungsfrist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung noch nicht beendet ist (bei der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren entfällt die Abtretung hingegen automatisch). Häufig spricht man nur von “der Restschuldbefreiung”, aber das ist wesentlich zu unscharf, da der gerichtliche Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung immer erst nach dem gesetzlichen (= avisierten) “Ablaufdatum” erfolgt. Der Gesetzgeber hat diesem Beschluss (was durchaus möglich, aber offenbar zu einfach gewesen wäre) keine Rückwirkung auf das “avisierte Ablaufdatum” beigefügt (für die vorzeitige Restschuldbefreiung vgl. § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO iVm. § 299 InsO). – Hierzu siehe auch die weiteren Ausführungen in diesem Artikel, insb. unter Abschnitt 3b [ZURÜCK]
[2] Vgl. § 4 InsO iVm. § 222 Abs. 1 ZPO iVm. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Entscheidend ist das im Beschluss benannte Eröffnungsdatum, nicht die Rechtskraft des Beschlusses. Im Eröffnungsbeschluss ist immer das Eröffnungsdatum (und sogar die Uhrzeit) benannt. [ZURÜCK]
[3] Mit einer Ausnahme: In den Fällen, in denen nach Ablauf der sechs Jahre die Abtretung noch gar nicht wirksam wurde, kann sie auch nicht automatisch enden. Das betrifft die (seltenen) Fälle, bei denen mit Ablauf des sechsten Jahres die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist, die Wohlverhaltensphase also noch gar nicht begonnen hat, siehe dazu unter Abschnitt 5b – Witzigerweise liegt hier das Problem also darin, dass die Abtretung – anders als bei dem Problemfall der vorzeitigen Restschuldbefreiung – noch gar nicht wirksam geworden ist und deshalb nicht automatisch enden konnte. [ZURÜCK]
[4] Vergleiche hierzu den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2015, BGH IX ZB 44-13, S. 7f., Rz. 15: Die Restschuldbefreiung “…findet ihre innere Rechtfertigung zum einen darin, dass das pfändbare Vermögen des Schuldners, insbesondere der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens, über einen angemessenen Zeitraum zu Gunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird; dies ermöglicht während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Vorschrift des § 35 Abs. 1 InsO, die auch Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterwirft, und während der Wohlverhaltensperiode die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge nach § 287 Abs. 2 InsO.”, daraus ergibt sich, dass in den Fällen, bei denen keine Wohlverhaltensphase stattfindet, die Abtretung “ins Leere” (vgl. BGH, ebenda, S. 8, Rz. 16) geht [ZURÜCK]
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108 Comments

  1. Hallo, vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel. Bis auf ein paar kleine Fragen konnte mir Ihr Artikel und die bisherigen Fragen und Antworten schon fast alles beantworten.

    Ich habe wie schon viele einen ähnlich gelagerten Fall. Insolvenzverfahren wurde am 13.11.2017 eröffnet. Im November 2020 wollte ich Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung stellen, habe es aber erst im April 2021 gemacht, da ich vom Insolvenzverwalter die benötigten Unterlagen und Nachweise, dass ich die entsprechende Quote bis 13.11.2020 erfüllt habe, erst im April 2021 erhalten habe und immer wieder vertröstet wurde. Nun ist mit vom AG per 15.07.2021 die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren erteilt worden. Der Insolvenzverwalter will aber noch nichts vom Neuerwerb auszahlen. Seine Begründung ist, dass mir nur Beträge ab Rechtskraft des Urteils zustehen und er diesbezüglich nun einen Anfrage an das Gericht gestellt hat. Aus dem Gesetz ergibt sich ja etwas anderes und zwar, das mir der gesamte Neuerwerb seit 15.11.2021 zusteht. Das sind inzwischen über 10.000 €. Wenn man aber den Tag des Urteils zu Grunde legt, wären es nur 2.500 €. Das sind also 7.500 € Differenz auf die ich nicht ohne weiteres und nach all den Bemühungen und Entbehrungen verzichten möchte. Ich habe den Imsoövenzverwalter nach seiner ersten Begründung für den momentanen Einbehalt bereits per Mail auf die Rechtslage hingewiesen aber bisher (seit einem Monat) keine. Rückmeldung mehr erhalten.

    Meine Fragen lauten: Wie muss ich nun vorgehen? Sollte ich nochmal schriftlich mit Hinweis auf die rechtliche Lage eine Auszahlung fordern und eine Frist setzen? Welche Frist wre angemessen? Wenn der Insolvenzverwalter dem nicht nachkommt, was wäre der nächtse korrekte Schritt?

    Vielen Dank vorab für Ihre Mühen
    Thomas S.


    ANTWORT: der Zeitpunkt der Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses ist schlicht und einfach für die Abgrenzung des Neuerwerbs völlig irrelevant. Mich wundert, dass es immer noch Insolvenzverwalter gibt, die das trotz eindeutiger Rechtslage behaupten. Die einzige Frage, die sich in Ihrem Falle stellen könnte ist, ab wann auf Grund der verspäteten Antragstellung der Neuerwerb anzunehmen ist. Hier wird vertreten, dass das frühestens ab der Antragstellung möglich ist, wenn der Antrag erst nach Ablauf des 3. Jahres (bzw. 5. Jahres) gestellt wurde. Ich halte diese Ansicht durchaus für vertretbar, auch wenn es in vielen Fällen zu fraglichen Situationen führt, nämlich wenn der Antrag nur wegen der mangelnden Information des Insolvenzverwalters nicht gestellt werden konnte (für die Antragstellung ist eine Glaubhaftmachung erforderlich, die man ohne entsprechende Informationen nur sehr grob ausführen kann). Wenn also das 3. Jahr im Januar 2020 abgeschlossen ist und ich den Antrag erst im im Mai 2020 stellte (Voraussetzung ist natürlich auch hier, dass die sonstigen Voraussetzungen schon im Januar vorlagen), wird der Neuerwerb erst ab Mai 2020 angenommen. Aber der Neuerwerb muss immer vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die vorzeitige Restschuldbefreiung liegen, da über die vorzeitige Restschuldbefreiung nur auf einen ausdrücklichen Antrag des Schuldners entschieden werden kann und dieser zeitlich (und logisch) immer der Entscheidung über den Antrag vorangehen muss. Die Rechtskraft des Befreiungsbeschlusses hat hierfür keine Bedeutung (wenn es so wäre, wäre die Regelung eines Neuerwerbs für Fälle, bei denen die Insolvenz zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung schon aufgehoben war gar nicht mehr nötig). Richtig ist allerdings, dass Sie erst nach Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses Anspruch auf die Rückzahlung haben, da erst dann feststeht, dass Sie die Restschuldbefreiung tatsächlich erhalten werden. Damit wird aber lediglich der Zeitpunkt der Rückzahlung des Neuerwerbs bestimmt und nicht etwa dessen Beginn. Die rechtliche Regelung bestimmt eine Pflicht des Insolvenzverwalters/ Treuhänders zur Zurückzahlung des noch einbehaltenen Neuerwerbs, deshalb muss sich der Anspruch auf Auszahlung des Betrags auch gegen ihn als Person richten.

  2. Guten Tag, ich bin Sachbearbeiterin für die Restschuldbefreiungsphase und habe folgendes Problem >>> bei einem Schuldner ist Ablauf der Abtretung am 24.05.2021 gewesen. Er bekommt anteilig den für Mai 2021 vom Arbeitgeber auf das Insolvenzsonderkonto ausgekehrten Pfändungsbetrag zurück. Der Rest wird mit an die Gläubiger verteilt. Jedoch macht es einen Unterschied, ob die Berechnung des an die Gläubiger zu verteilenden Betrag bzw. den an den Schuldner zurückzuerstattenden Betrag nach Arbeitstagen oder nach Kalendertagen erfolgt. Wie ist es richtig?


    ANTWORT: Das ist eine sehr interessante Frage. Im Pfändungsrecht findet sich hierfür keine ausdrückliche Regelung, weil das Problem bei einer “normalen” Pfändung gar nicht entstehen dürfte (vor Unwirksamkeit einer Pfändung gibt es keinen Bedarf an Aufteilung und danach auch nicht). Aber meines Erachtens ist eine ausdrückliche Regelung auch nicht erforderlich, da § 850c ZPO die Lösung vorgibt. Es kommt letztlich darauf an, in welcher Form die Lohnabrechnung erfolgt. § 850c ZPO unterscheidet das. In der Regel ist es ja so, dass Lohnabrechnungen monatsbezogen erfolgen. Es gibt in § 850c ZPO aber auch andere Berechnungsvarianten, nämlich für die Fälle, bei denen der Lohn nach Tagen oder Wochen abgerechnet(!) wird. Das kommt aber in der Praxis kaum vor. Ich gehe davon aus, dass es hier ebenfalls eine monatsbezogene Lohnabrechnung ist, also der entsprechende Einkommensnachweis für die Entlohnung eines bestimmten Monats erstellt wurde. Dann muss die Aufteilung nach Kalendertagen erfolgen. Wichtig ist, dass man sieht, dass die tageweise Berechnung in § 850c ZPO schon deshalb nicht auf die monatsbezogene Abrechnung übertragbar bzw. anwendbar ist, weil die Berechnung der abzuführenden Sozialleistungen und sonstigen Abführungen monatsbezogen erfolgt (anders als bei der Lohnabrechnung nach Tagen oder Wochen). Die monatsbezogene Berechnung bedeutet nicht die Feststellung der Pfändbarkeit für eine bestimmte Zahl von Arbeitstagen, sondern eines Arbeitsmonats (Kalendermonat). Es ist dabei völlig egal, wie viele Arbeitstage hierfür aufgewandt worden sind. Die Feststellung, wie hoch der pfändbare Betrag für einen Teil des Monats ist, kann deshalb auch nicht aus der Zahl der (tatsächlichen) Arbeitstage hergeleitet werden. Tritt beispielsweise das Ende der Pfändungswirkung zum 20. ein, wird man eine Aufschlüsselung 2/3 zu 1/3 vornehmen müssen (allgemein: pfändbarer Teil/Monatstage * Pfändungstage -> bei einem pfändbaren Betrag von z.B. 400 Euro für zwanzig Tage: 400/30 * 20). In den Fällen, in denen die Entlohnung tageweise erfolgt (§ 850c Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 ZPO, § 850c Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 ZPO, § 850c Abs. 3 Satz 3 Ziff. 3 ZPO) käme man selbstverständlich zu einer arbeitstageweisen Abrechnung, das aber auch nur, weil dort jeder einzelne Tag für sich die abgeschlossene Berechnungseinheit darstellt und natürlicherweise eine Abtrennung nach Einzeltagen erfolgt (dort kann sich dann nur noch die Frage stellen, ob man den letzten Tag noch aufschlüsseln muss, wenn die Eröffnung der Insolvenz mitten/ früh am Tag stattfand).

  3. Guten Tag, erstmal vielen Dank für ihre Mühe und ihre wirklich sehr informativen, sowie aufklärenden Beiträge. Auch mir ergeben sich in meiner Insolvenz, welche am 27.11.2018 eröffnet wurde immer wieder Fragen, die sie mir hoffentlich beantworten können. Zur Information: Auch ich strebe eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren an. Die 35% + Verfahrenskosten, kann ich sehr wahrscheinlich -jedoch nicht sicher- mit einem hohen pfändbaren Einkommen erreichen.

    1. Welche Gründe könnte es geben, dass ich mich immer noch nicht in der Wohlverhaltensphase befinde? Ist es möglich, dass die Insolvenzverwalter Verfahren in die Länge ziehen, um möglichst viel Vergütung zu generieren?

    2. Habe ich das Recht mir einen „Kontoauszug“ meiner bisher eingezahlten Masse (inklusive der Steuernachzahlungen, welche der IV durch Steuererklärungen erhalten hat) vom Insolvenzverwalter ausstellen zu lassen?

    3. Mein Novembergehalt 2021, beinhaltet auch das Weihnachtsgeld in Form eines 13. Gehaltes. Dies könnte für das Erreichen der Gesamtkosten eine wichtige Rolle spielen. Dies wird jedoch erst am Ende des Monats ausgezahlt, also nach dem Stichtag. Gibt es dafür eine Lösung?

    4. Gibt es Anwälte die einem bei Abschluss eines Verfahren behilflich sind?

    Vielen Dank für ihre Mühe!


    ANTWORT: Zu 1. die Dauer der Insolvenz ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie sollte grundsätzlich nicht länger dauern als nötig, aber wenn Sie den Verdacht haben, dass bei einer Erwartung einer erhöhten Masse der Insolvenzverwalter kein Interesse an einer baldigen Beendigung hat, dann stimmt das zum Teil. Denn er profitiert übermäßig von einer Massemehrung bis zur Aufhebung der Insolvenz zulasten der beteiligten Gläubiger. Bei den Beträgen, die in der Regel so bei einer Insolvenz zur Masse gezogen werden bedeutet das fast immer, dass das meiste an den Insolvenzverwalter fließt, der seine Kosten einfach nach oben schrauben kann. Ob das in Ihrem Falle allerdings der Grund ist, vermag ich natürlich nicht zu sagen.

    Zu 2. Sie können jederzeit Einblick in relevante Daten und Unterlagen bei Gericht nehmen. In der Regel werden Sie auch ohne Probleme einen Auszug des für Sie gehaltenen Anderkontos vom Insolvenzverwalter erhalten. Ob es dafür ein direktes durchsetzbares Recht gibt, das ist eine Sache, die so einfach nicht zu beantworten ist. Grundsätzlich haben Sie aber die Möglichkeit, Auskünfte über das Gericht zu erhalten.

    Zu 3. entscheidend für das Erreichen der 35%-Marke ist der Tag, an dem die 3 Jahre abgelaufen sind. Zu diesem Zeitpunkt muss die Masse bereits den Bestand enthalten, aus dem die 35%-Verteilung möglich sind. Gelder, die danach gezahlt werden, auch wenn sie den Zeitraum vor Ablauf der 3 Jahre betreffen, zählen folglich nicht dazu.

    Zu 4. Das darf man wohl annehmen.

  4. Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für den Artikel!
    Ich habe eine Frage. Die PI begann mit Antrag am 06.04.2016. Ich habe nun nach 5 Jahren einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt, welche mit dem Beschluß vom 27.05.2021 vom Amtsgericht erteilt wurde. Was passiert nun mit den bereits gepfändeten Einkommen vom April und Mai 2021? Habe ich das richtig verstanden, dass ich mit Rechtskraft des Urteils meine gepfändeten Beträge April und Mai 2021 zurückbekomme?
    Mit freundlichen Grüßen, K.N.S.


    ANTWORT: Bei Einkommen muss man natürlich immer schauen, für welchen Monat sie gezahlt werden. Auch im Mai könnten noch Einkommensanteile für den März oder April gezahlt werden, und diese wären dann auch noch relevant in Ihrem Verfahren. Aber man kann klar sagen, dass alle Einkommen, die den Zeitraum nach dem 06.04.2021 betreffen, an Sie auszuzahlen sind, sobald der Restschuldbefreiungsbeschluss rechtskräftig ist. In der Praxis ist es häufig so, dass die Insolvenzverwalter/ Treuhänder bereits von sich aus auf den weiteren Einzug nach Ablauf des 5. Jahres (wenn der Antrag auf vorzeitige RSB gestellt worden ist) verzichten. Das ist aber nicht immer so. Jedenfalls ist es rechtlich nicht möglich, pfändbares Einkommen, das für den Zeitraum nach Ablauf des 5. Jahres noch einbehalten wurde, zur Verteilung zu bringen. Das ist an den Schuldner zurückzuzahlen.

  5. Sehr geehrter Herr Grundmann, zu Ihrem sehr hilfreichen Beitrag habe ich eine kurze Rückfrage: In meinem Verfahren wurde auch die RSB nach 3 Jahren beantragt (noch nicht erteilt), da 35% erreicht wurden. Allerdings will der Treuhänder noch Gehaltszahlungen vereinnahmen, die nach Ende der 3 Jahre eingegangen sind und beruft sich auf § 300a Abs. 1 Inso. Er will diese also noch voll an die Gläubiger ausschütten und seine 5% Treunhändervergütung geltend machen. Er schreibt, dass die Fälligkeit dieser Vergütung bereits vor Ablauf der 3-Jahresfrist eingetreten sei. Klar ein Gehalt für März wird erst (meist) im April vom Arbeitgeber überwiesen. Aber die 3 Jahre waren halt Ende März vorbei. Ist das rechtens, dass er so Gehaltsauszahlungen, die erst im April eingegangen sind noch so behandelt, als wären diese innerhab der 3 Jahre etfolgt?


    ANTWORT: vorausschicken möchte ich, dass es nicht darauf ankommt, wann das Einkommen gezahlt wird, sondern für welchen Zeitraum. Selbst wenn im Juni noch Nachzahlungen für beispielsweise März oder Februar erfolgen, könnte der Insolvenzverwalter diese noch einziehen und verteilen. Ich gehe davon aus, dass Sie den Fall meinen, bei dem der Insolvenzverwalter Einkommen einzieht, das für den Zeitraum nach Ablauf der 3 Jahre gezahlt wird. Sollte sich darauf Ihre Fragestellung beziehen, kann ich nur vermuten, auf was sich der Insolvenzverwalter (bzw. Treuhänder) hier beruft. Wenn er Ihre Auffassung damit abweist, dass § 300a Abs. 1 InsO anzuwenden ist, vermute ich, dass er glaubt, dass erst zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Restschuldbefreiung die Massezugehörigkeit beendet wird und dadurch niemals ein Neuerwerb vor Erteilung der Restschuldbefreiung möglich ist. Das ist aber grundfalsch. Naja, viel mehr als im Artikel steht, kann ich nicht dazu sagen, denn darum geht es hier ja. In den Fällen, die ich seit 2014 betreut habe, war weder nach 3 Jahren noch nach 5 Jahren irgendwann streitig, dass der danach eingezogene Einkommensteil als Neuerwerb zu behandeln und spätestens mit Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner auszuzahlen ist. Aber das ergibt sich nicht erst aus der Praxis, sondern schon aus den rechtlichen Grundlagen. Sie müssten jetzt sehr genau prüfen, was der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder beantragt, um hiergegen notfalls vorzugehen. Sie können natürlich auch gleich das Gericht anrufen und um eine Klarstellung bitten. Ob das Gericht tatsächlich etwas unternimmt, kann ich Ihnen natürlich nicht versprechen.

  6. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin seit 11.19 in der Privatinsolvenz. Durch einen Aufhebungsvertrag erhielt ich eine Abfindung, welche an den Insolvenzverwalter gezahlt wurde.
    Dadurch und natürlich durch alle bereits gezahlten Beträge habe ich nun schon deutlich mehr als 35% der Insolvenzmasse (ca 70%)bezahlt und würde die Insolvenz gern vorzeitig nach 3 Jahren beenden. (eher geht nicht, oder?)
    Kann ich den Antrag dazu bereits jetzt stellen um sicher zustellen, dass in 11.21 das Ganze durch ist? Stelle ich diesen Antrag formlos oder gibt es ein Formular dazu?

    Vielen Dank bereits im Vorfeld für Ihre Zeit.
    Liebe Grüße Melanie


    ANTWORT: Den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung zum Ablauf des dritten Jahres können Sie jederzeit stellen, sobald die Voraussetzungen hierfür unstrittig vorliegen. Wenn also sicher ist, dass die Befriedigung vor Ablauf des 3. Jahres von (mindestens) 35 % gewährleistet ist, kann man den Antrag im Prinzip auch schon sehr viel früher stellen. Manche Gerichte haben sich da zugegebenermaßen etwas albern, aber rechtlich gesehen gibt es keine zeitliche Beschränkung. Wenn Sie allerdings 2019 die Insolvenzeröffnung hatten, sind Sie dem 3. Jahr nach meinem Geschmack nah genug, um den Antrag jetzt schon stellen zu können. Ich selbst stelle den Antrag bei den von uns vertretenen Mandaten auch immer sehr früh, damit das Gericht die Möglichkeit hat, rechtzeitig die Sachen Gang zu bringen. Erfahrungsgemäß bringt das dennoch keine besondere zeitliche Beförderung (was allerdings auch vom Gericht abhängt). Zu Ihrer Frage, wie man den Antrag stellt, möchte ich Sie gern auf einen speziellen Artikel hinweisen, der sich mit dieser Frage genauer auseinandersetzt und auch entsprechende Formulierungsbeispiele enthält (die Sie noch auf den speziellen Fall anpassen sollten, zum Beispiel sollte man nicht schreiben, dass der Ablauf der drei Jahre kurz bevorsteht, wenn es noch ein Jahr hin ist): Restschuldbefreiung steht bevor – was ist zu beachten? Eine Möglichkeit, die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf von 3 Jahren zu erhalten gibt es übrigens auch, allerdings nur für den Fall, dass man eine 100%ige Befriedigung der Gläubiger erreicht.

  7. Herzlichen Dank für diesen informativen Beitrag.

    Ich erlaube mir, zwei Fragen an Sie zu richten:
    1) Meine Privatinsolvenz wird noch nach “altem” Recht behandelt (Antrag Mai 2018 gestellt, Wohlverhaltensphase seit 2020).
    Bei mir steht eine RSB nach drei Jahren im Raum (im Mai 2021 läuft das Verfahren genau drei Jahre).
    Sie schreiben, dass man zu viel gezahltes Geld zurück erhält.

    Wie ist es eigentlich mit Beträgen, die VOR Erreichung der drei Jahre ZUVIEL beim Treuhänder eingezahlt wurden. Hintergrund: Um die Quote von 35% nicht zu unterschreiten, plane ich mehr als das nötige zu bezahlen (als freiw. Zahlung aus dem unpfändbaren Arbeitseinkommen). So möchte ich “auf Nummer sicher” gehen. Nehmen wir an, es sind am Ende 40%. Bekomme ich das zu viel bezahlte dann auch zurück?

    2) Es passt evtl. nicht genau zu diesem Thema, aber wie ist es mit durch Verwandtsschaft während der Wohlverhaltensphase an mich gezahltes Geld? Konkret hat mir meine Schwester 1000,- überwiesen, um mit bei der Erreichung der 35% zu helfen und somit zu einer RSB nach 3 Jahren. Muss ich dieses Geld angeben? Soweit mir bekannt, muss ich ja nur bei einem Erbe 50% abtreten.

    Vielen Dank vorab!


    ANTWORT: Ihre erste Frage ist ganz leicht zu beantworten: Vor Ablauf der drei Jahre gibt es kein “zu viel”. Die Masse wird angereichert, soweit es geht. Das Limit ist allenfalls der Betrag, mit dem 100% Befriedigung erreicht wird. Die 35% zum Zeitpunkt des Ablaufs der drei Jahre sind letztlich nur die Eintrittskarte (und das unterste Limit), die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren beantragen zu können. Natürlich sind die Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn zu diesem Zeitpunkt 75% befriedigt werden können. Aber natürlich bekommt man das nicht zurück, denn es dient der Befriedigung der Gläubiger.

    Ihre zweite Frage: Sie müssen – sofern die 35%+ nicht allein direkt durch den IV eingezogen wurde (insb. durch pfändbares Einkommen) – bei der Beantragung Angaben dazu machen. Grundsätzlich ist es so, dass Schenkungen bis zur Aufhebung der Insolvenz in die Masse fallen. Aber nicht mehr in der Wohlverhaltensphase! In der Zeit zwischen der Aufhebung der Insolvenz und der Restschuldbefreiung sind alle neuen Vermögenserwerbe wieder frei. Dazu zählt sämtlicher Vermögenserwerb (also im Prinzip alles, was nicht pfändbares Einkommen ist), auch Schenkungen. Eine besondere Regelung gibt es hier nur noch, wenn in diesem Stadium Erbschaften angenommen werden.

  8. Vielen Dank für ihre Informationen. Sich so zu kümmern machen nur sehr wenige Menschen. Alle meine Fragen haben sich nach dem lesen ihre Antworten erledigt.


    ANTWORT: Vielen lieben Dank, ich freue mich wirklich sehr über Ihre netten Worte.

  9. Hallo Ich hoffe sie können mir weiterhelfen :-) Folgendes: Meine Insolvenz fing am 15.12.15 an und endete am 15.12.2020, allerdings wurde das Rechtskräftige Urteil erst am 14.01.2021 vom Amtsgericht beschlossen. Da ich Anfang Januar das Urteil noch nicht hatte, sollte ich noch den Pfändbaren Betrag meines Einkommens abführen, für das Einkommen vom Dezember. Da es nun rechtskräftig ist, und die 5 Jahre am 15.12.2020 offiziell geendet haben, stellt sich mir die Frage ob ich Anspruch habe, auf eine Rückerstattung der geleisteten Zahlung von dem Pfändbaren Einkommen im Dezember? Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Rückmeldung.


    ANTWORT: Ihnen stehen die eingezogenen pfändbaren Einkommensanteile zu, die den Zeitraum nach dem 15.12.2020 betreffen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechende Einkommenszahlung nach dem 15. Dezember stattgefunden hat. Insoweit muss der Treuhänder (bzw. Insolvenzverwalter) die weiter einbehaltenen Gelder herausgeben, sobald der Restschuldbefreiungsbeschluss rechtskräftig geworden ist.

  10. Sehr geehrte Damen und Herren, auch von mir vielen Dank für die hilfreichen Informationen: Bei mir geht es um folgendes:
    -Schulden von 33.000€ (Antrag auf Durchführung der Insolvenz vor der Ehe am 18 Dez.2013)
    -Scheidungsantrag: 25.01.2019
    -Restschuldbefreiung: Juli 2019

    Werden die Schulden beim Zugewinnausgleich mit berücksichtigt, sprich, wurde auch da ein Zugewinn erzielt bzw. werden diese zumindest teilweise mit angerechnet oder spielen sie gar keine Rolle, weil die Restschuldbefreiung nach dem Stichtag (Scheidungsantrag) erfolgte? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: solche Fragen kann ich hier natürlich nicht beantworten, zumal es dabei auch nicht um eine Frage des Insolvenzrechts oder des Pfändungsrechts geht, sondern um die Auswirkungen der Vermögensverminderung im Rahmen der Vermögensabwicklung. Allgemein gilt natürlich, und da haben Sie recht, dass die Güterstände zum Zeitpunkt des Beginns und der Auflösung der Ehe verglichen werden. Wenn das Vermögen sich verringert hat, ist ja eher nichts auszugleichen. Aber rein logisch gesehen wäre es dennoch möglich, dass sich der Vermögenswert in der Zeit der Ehe erhöht hat, obgleich einer der beiden Ehegatten zwischenzeitig eine Insolvenz durchlaufen hat. Auch ist die Entlastung von Schulden umgekehrt auch eine Aufwertung des Vermögens und kann sich damit im Saldo wertsteigernd auswirken. Zusammengenommen möchte ich sagen, dass Sie diese Fragen besser Ihrem Scheidungsanwalt stellen sollten, denn es hat wirklich nur sehr wenig mit den Fragestellungen zu tun, die ich Ihnen hier beantworten kann.

  11. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe rechtzeitig(Stichtag 18.5.2020 nach drei Jahren – Ansparung 69 %)die Anträge gestellt, das Gericht hat diese bestätigt. Ab Mai 2020 wurde vom Insolvenzverwalter das Geld einbehalten. Dem IV wurde Vergütung ausgezahlt. Die Gläubiger erhielten im Oktober 2020 die Ausschüttung. Anfang Dezember 2020 beantragte IV erneut Vergütung. Das Gericht stimmte zu. Danach wurde am 29.12.2020 das Privatinsolvenzverfahren aufgehoben. Die RB erhielt ich bereits Anfang Dezember. Jetzt zahlte der IV die angesparten Beträge gekürzt ab Mai 2020 aus. Es fehlen genau die Vergütung vom Dezember 2020. Ist dies rechtens? Meine Fragen dazu: 1. Was kann ich machen? Oder muss ich diese Kürzung jetzt so hinnehmen? 2. Was ist mit den Gerichtsgebühren, muss ich diese noch zahlen? 3. Kann ich davon ausgehen, dass dieses Verfahren nun endgültig Schluss ist, oder kommt hier jetzt noch etwas dazu? Ich möchte mein Leben neu ausrichten und danke Ihnen sehr, wenn Sie mir die Fragen beantworten und diesbezüglich weiterhelfen können.


    ANTWORT: Das wird davon abhängen, ob die Vergütung, über die das Gericht im Dezember entschieden hat, ordnungsgemäß war. Das kann ich leider nicht beurteilen. Die Gelder, die nach Ablauf der drei Jahre noch eingezogen wurden sind jedenfalls zurückzuzahlen, wobei nur noch für die Verwaltung dieser Gelder Kosten anfallen können. Jedenfalls müssten Sie, wenn eine fehlerhafte Vergütung vorliegt, gegen die Verütungsfestsetzung des Gerichts vorgehen, sonst gilt das auch dann, wenn es vllt. auf eine fehlerhaften Abrechnung beruht.

  12. Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
    es wäre furchtbar nett, wenn Sie sich kurz Zeit nehmen könnten, um meine Fragen zu beantworten.
    Ich bin 39 Jahre alt, verheiratet (getrennt lebend) und habe eine Tochter (nach Wechselmodell zu 50% bei mir und 50% bei meiner Frau). Ich bin Berufsunfähig und bis Dezember 2021 zu 80% Arbeitsunfähig (laut Gutachten des medizinischen Dienstes kann ich Täglich länger als eine, jedoch maximal 2 Stunden Arbeiten (1/3 stehend, 1/3 sitzend, 1/3 gehend) Meine gesundheitliche Situation wird sich eher verschlechtern. Seit meinem Studium 2005 habe ich fortan Schulden angehäuft, nicht zuletzt durch eine 2 Jährige Selbstständigkeit mit voller privater Haftung. Momentan stelle ich jedes Mal nach Aufforderung eine e.V. Ich beziehe ALGII i Höhe von 643,22€ und zusätzlich wird meine Miete (460€ warm) direkt vom Jobcenter an den Vermieter überwiesen. Kindergeld berechtigt ist meine Frau, ich bekomme 50% des Regelsatzes für meine Tochter, da meine Frau aber für Aufwendungen wie Bekleidung, Schulbücher und das Schulgeld aufkommt, überweise ich Ihr eine Freiwillige Rate von 75€ monatlich. Ich möchte jedoch ENDLICH eine finale Lösung für mein Problem!
    Ich habe 37.000€ Schulden bei 13 Gläubigern (davon 5 “größere Positionen” und 8 Positionen unter 1000€).
    Ich habe folgende Fragen:
    1. Welche Kosten für eine Privatinsolvenz würden auf mich zukommen?
    2. Corona bedingt bekomme ich keinen Termin bei einer Schuldnerberatung (erst wieder in 3-4 Monaten). Kann ich selbst den Versuch unternehmen, mich mit allen Gläubigern zu einigen sodass diese Maßnahme Gerichts wirksam ist, und vom Gericht als außergerichtlicher Versuch einer Einigung anerkannt wird?
    3. Meine Eltern würden mir für die Insolvenz sowie das vorherige Vergleichsangeot an die Gläubiger eine Summe von 2.500€ schenken. Liege ich damit richtig, dass ich nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger eine Insolvenzquote von
    2500€ verfügbares Guthaben / 37.000 Schukden = 6,76%
    d.H. einem Gläubiger mit Forderung von 11.750€ muss ich 794,3€ anbieten und einem Gläubiger mit 563€ Forderung 38,06€ richtig?
    4. Meine Frau würde mit 25€ weniger Unterstützung meinerseits auskommen und ich monatlich weitere 25€ einsparen. Somit könnte ich jeden Monat 50€ an den Verwalter überweisen. Da mein Einkomme gut 850€ unterhalb der für mich geltenden Pfändungs-Freigrenze liegt, würde eine freiwillige Zahlung von 50€ an den Verwalter die meine Zahlungsmoral und Bereitschaft zur Wiedergutmachung zeigt mit einer schnelleren Restschuldbefreiung rechnen?
    5. Gibt es irgend etwas wichtiges was ich beachten muss, nicht dass mir die Restschuldbefreiung verwährt wird? Meine Eltern (beide 65 Jahre alt) haben bereits im Wissen um meine Situation vor 3 Jahren Ihr Haus auf meinen Bruder überschrieben. Ich rechne selbst bei einem Todesfall in den kommenden 5-10 Jahren nit KEINER nennenswerten Erbschaft und das mir zur Verfügung gestellte Auto (Wert ca. 5.000€) ist auf meine Mutter zugelassen und Sie ist auch VN. Ich benutze es lediglich. Auch Steuern und Versicherung zahlt meine Mutter für das Auto. Ich hoffe nicht, dass es aus diesem Grund als Vermögen angerechnet wird.
    Ich könnte vom Amtsgericht umgehend einen Beratungshilfeschein bekommen. Würden Sie mich in einem Telefonat ausführlich beraten, damit ich nichts falsch mache, wenn ich diesen Schritt alleine gehe?

    Lieben Dank


    ANTWORT: Es tut mir wirklich sehr leid, aber ich kann hier nur kurze allgemeine Fragen beantworten. Es sprengt einfach meine Möglichkeiten.

  13. ich finde es toll das jemand sich der Sache an nimmt -weil wir alle keine Juristen sind – Frage von mir- die Verfahrenskosten wurden bei uns mit ca. 1280,00 € vom ISO -Gericht festgelegt zusätzlich die Vergütung des Treuhänders von 119,00 € jährlich- diesen Betrag könnten wir locker bezahlen- um die 5-Jahresfrist anzustreben. DAs Geld was durch Lohnpfändung eingezogen wird – wo geht das hin- auch zur Deckung der Verfahrenskosten oder der Gläubiger- Danke


    ANTWORT: ja, der Einzug des pfändbaren Einkommens wird zunächst verwendet, um die Kosten zu regulieren. Auf diese Weise können die Kosten vor Ablauf des 5. Jahres bereits erledigt sein, obwohl man nichts zusätzlich von sich aus gezahlt hat. Wenn das nicht reichen sollte, kann man natürlich selber auch noch Einzahlungen vornehmen. Aber nötig ist es nicht, wenn durch die pfändbaren Einkommen bereits hinreichend Zufluss erfolgt. Wenn man dann noch etwas zusätzlich zahlt, führt das dazu, dass mehr an die Gläubiger verteilt werden kann.

  14. Hallo zusammen,
    ich bin in der PI und strebe die 3 Jahre (35% zuzüglich. Verfahrenskosten an). Vermutlich erreiche ich diese 35% plus Kosten schon nach 2 Jahren. Was passiert dann die übrigen 12 Monate? Und was passiert mit dem Geld, dass die 35% plus Kosten übersteigt? Bekomme ich das dann zurück oder wird das auch an die Gläubiger verteilt? Danke und Gruss Michael


    ANTWORT: das Erreichen des Ziels (35 % unterhalb von 3 Jahren) ermöglicht es Ihnen lediglich, die vorzeitige Restschuldbefreiung zum Abschluss des 3. Jahres zu beantragen, bis dahin allerdings bleibt alles beim alten. D. h. insbesondere, dass keine Änderungen bezüglich der Abführung von pfändbarem Einkommen bis zum Ablauf des 3. Jahres eintreten. Die Abtretung gilt also bis zum Abschluss des 3. Jahres (einzige Ausnahme: Vollbefriedigung der Gläubiger).

  15. Sehr geehrter Herr Grundmann, zuerst einmal ganz vielen vielen Dank über Ihre sehr hilfreichen Informationen für uns Schuldner. Ihr Artikel war sehr Hilfreich, leider verstehe ich einige Punkte nicht oder kann sie mir nicht richtig herleiten.

    Ich habe am 19.03.2020 nachfolgende Entscheidung erhalten das der Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter gemäß §304 Abs.1, §196 Abs.2 InsO zugestimmt wurden ist. Dazu wurde mir die Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 25.06.2020 vorzeitig erteilt, jedoch behält der Insolvenzverwalter seit her weiter Geld ein, mit der Begründung das kein Beschluss der Aufhebung Inso erfolgt ist. Meine Frage: was passiert mit dem ein behaltenen Geld und wann kann man in der Regel mit so einem Beschluss rechnen. Ich danke Ihnen im voraus für ihre Antwort


    ANTWORT: Wenn zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung die Insolvenz noch nicht aufgehoben ist (was wirklich nur in sehr wenigen Fällen geschieht) dann besteht eine recht merkwürdige Situation, was das Einkommen betrifft. Es ist sehr schwierig, das hier kurz zu schildern, aber kurz gesagt ist es so: Bis zur Aufhebung der Insolvenz (nicht zu verwechseln mit der Restschuldbefreiung) erhält der Insolvenzverwalter den pfändbaren Teil des Einkommens nicht aufgrund der Abtretungserklärung, sondern weil das Einkommen ein Teil “der Masse” ist (Einkommen und sonstiges Vermögen wird bis zur Insolvenzaufhebung unterschiedslos als Vermögen bzw. Masse behandelt), die Abtretung selbst wirkt in dieser Zeit noch gar nicht, sondern erst mit Aufhebung der Insolvenz als Grundlage für den Einzug des Einkommens. Jetzt könnte man daraus schließen, dass die abgelaufene Abtretungsfrist bzw. Restschuldbefreiung dem weiteren Einzug des Einkommens daher nicht entgegensteht. Das ist natürlich nicht so, denn das nach der Restschuldbefreiung neu Erworbene wird zu Neuerwerb. Genau das steht in § 300a Abs. 1 InsO: “Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder (!!!!) nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse.” – also: es gehört kraft Gesetzes nicht zur Insolvenzmasse, obgleich in diesem Fall die Insolvenz noch nicht abgeschlossen ist. Anders gesagt bedeutet es, dass mit Rechtskraft der Restschuldbefreiung die ab diesem Zeitraum erworbenen Vermögen bzw. Einkommen Neuerwerb darstellen und nicht mehr zur Masse gezogen werden.

  16. Sehr geehrte Damen und Herren! Vielen Dank für Ihren sehr informativen Artikel, den ich mit großer Aufmerksamkeit gelesen habe. Gerne würde ich Ihnen kurz meinen Fall dazu schildern und Ihre Meinung dazu hören. Eckdaten wie folgt: 08.06.2015 Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 10.12.2019 Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss für beendet erklärt, 20.04.2020 Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung, 16.07.2020 Restschuldbefreiung wurde vorzeitig erteilt, mit dem Vermerk das die Abtretungsfrist am 08.06.2020 endet. Die Kosten des Verfahrens sind gedeckt.Jedoch wurde mir weiterhin mein Lohn gepfändet, seit Juni insgesamt 1.178,97 €. Mein IV war natürlich wie immer nicht erreichbar, also habe ich mich an meinen Schuldenberater gewendet, der sich dieser Sache freundlicherweise annahm. Er erklärte mir, das ich mir keine Sorgen wegen des Geldes machen sollte, ich würde den vollen Betrag erstattet bekommen. Heute meldete sich endlich das Büro des IV und eine Dame wollte sich wegen meiner Bankverbindung rückversichern um das zu viel gepfändete Geld überweisen zu können. Jedoch will man mir nur 400€ zurückerstatten! Auf Nachfrage warum der Betrag so niedrig wäre, antwortete die Dame:” Ja, da war halt Geld auf dem Konto und dieses wurde an die Gläubiger ausgeschüttet aber wir haben Ihrem Arbeitgeber am 17.09.2020 sofort mitgeteilt, das die Pfändungen eingestellt werden können!” Nun sitze ich hier und verstehe die Welt nicht mehr. Irgendetwas läuft doch schief? Oder wie sehen Sie diese Angelegenheit? Sollte ich eine Anwalt mit der Sache beauftragen? Für Ihre hochgeschätzte Meinung, wäre ich Ihnen sehr verbunden. Es grüßt Sie herzlich von der Bergstraße…D.


    ANTWORT: Dass Ihnen das Geld zurückgezahlt werden muss, ergibt sich aus dem Gesetz selbst. Wenn ich es richtig verstehe, hat der Treuhänder das Geld nicht vorschriftsmäßig verwaltet. Dann liegt der Fehler natürlich bei ihm, daran ändert sich nichts, wenn der Arbeitgeber unnötigerweise weiter das Geld abgeführt hat, denn allein dadurch wird dieses Geld ja nicht masserelevant. Was Sie aber zunächst klären sollten ist, weshalb und auf welcher Grundlage die Verteilung an die Gläubiger erfolgt ist. Dazu ist regelmäßig das Gericht einzubeziehen. Also muss es ja von dort einen entsprechenden Beschluss geben. Leider kann ich dazu nicht sehr viel mehr schreiben, denn die Klärung ist zwingend mit einer Prüfung des Einzelfalls verbunden. Es sieht jedenfalls ganz danach aus, als wäre das hier nicht korrekt gelaufen, weshalb es sich lohnen könnte, das weiter zu verfolgen.

  17. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe einen Antrag auf Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre gestellt. Ich habe ein Schreiben vom Gericht erhalten, dass mein Antrag bearbeitet wurde. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass dem Insolvenzverwalter innerhalb der 3 Jahre der Abtretungsfrist ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht. Man habe einen Stichtag für die Anhörung im mündlichen Verfahren bestimmt. Der Stichtag ist der 23.09.20 gewesen. Anmerkung: Mein Insolvenzverwalter hat mir bereits im Vorfeld bestätigt, dass sowohl die Verfahrenskosten, als auch die 35 Prozent von mir gezahlt wurden. Als Hinweis wurde vom Gericht noch folgendes geschrieben: Das Insolvenzgericht beabsichtigt gemäß § 300 InsO die Restschuldbefreiung zu erteilen, soweit nicht bis zum Ablauf der o. g. Frist entgegenstehende Anträge vorliegen. Mein Arbeitgeber hat ein Schreiben mit Datum vom 15.09.20 von meinem Insolvenzverwalter (also noch vor dem letzten Anhörungstag) bekommen, in dem dieser mitteilt, dass die Abtretungsfrist beendet ist und kein Geld mehr an ihn abgeführt werden muss. Vom Gericht habe ich diesbezüglich jedoch noch nichts erhalten und es wurde auch noch nichts im Internet veröffentlicht. Kann mir auch nicht vorstellen, dass mein Insolvenzverwalter einfach so dieses Schreiben an meinen Arbeitgeber schickt und so ein Risiko eingeht. Gerade auch, da er als sehr erfahrener Insolvenzverwalter gilt. Hatte daraufhin auch kurz Kontakt zum Insolvenzverwalter. Dort wurde mir dann mitgeteilt, dass ich das Geld, welches zu viel gezahlt wurde zurückerhalte. Gehe ich daher recht in der Annahme, dass mir die Restschuldbefreiung erteilt wird?


    ANTWORT: der von Ihnen geschilderte Sachverhalt deckt sich mit meiner Erfahrung in vielen Verfahren, nämlich dass die Verwaltung (Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder) den Einzug des pfändbaren Einkommens bereits ab Ablauf des 3. bzw. 5. Jahres einstellt. Im Prinzip ist das kein Problem, denn wenn schon feststeht, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung gegeben sind, kann eigentlich auch nichts mehr dazwischen kommen. Dann ist die einzige Möglichkeit, dass die begehrte Restschuldbefreiung nicht erteilt wird, die Versagung der Restschuldbefreiung (insb.) wegen Nichterfüllung der Obliegenheiten (und dann wäre das Verfahren ja auch beendet). Wenn das Gericht vor Anhörung der Gläubiger bereits festgestellt, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung (35% Befriedigung bzw. Kostenerledigung) vorliegen, dann ist im Prinzip der weitere Einzug nicht mehr nötig. Man muss aber sicher sein, dass diese Feststellung tatsächlich zutrifft. Da der Anhörungstermin in Ihrem Fall auf Ende September festgelegt worden ist, dürfen Sie zeitnah mit dem Restschuldbefreiungsbeschluss des Gerichts rechnen (sofern kein Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt hat).

  18. Frage muss das Amtsgericht die Rechtskraft der Restschuldbefreiung dem Treuhänder noch bestätigen? Hierzu finde ich nirgends irgendwie etwas.
    Ist der Beschluss nicht automatisch nach der 2 Wochen Frist nach Veröffentlichung rechtskräftig?

    Auszug: “.. nach Bestätigung der Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung an Sie ausgekehrt werden …”

    Der Beschluss wurde am 12.08. Veröffentlicht + 14 Tage Frist wäre dann der 26.08, mein Treuhänder vermag meinem AG aber nicht darüber in Kenntnis setzen das nichts mehr abgetreten werden muss. Auf mehrmalige Nachfrage, erhalte ich von Ihm diesbezüglich keine Antwort.


    ANTWORT: Ja, der Beschluss wird automatisch nach Ablauf der Zeit rechtskräftig, sofern in der benannten Frist keine Anträge eingereicht werden. D. h., dass ein nochmaliger Beschluss, mit dem die Rechtskraft festgestellt wird, grundsätzlich nicht erfolgt.

  19. Wie verhält es sich mit Abtretungen vom Monatsgehalt in dem die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt wurde? Beisapiel: Eröffnungsdatum der Privatinsolvens 25.07.2015 Vorraussetzungen für vorzeitige Restschuldbefreiung im März 2020 erfüllt. Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wird gestellt. Ende der Fünfjahhresfrist 25.07.2020. Zahlung des Juli Gehalt am 10.08.2020. Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung am 19.08.2020. hat man jetzt Anrecht auf die Gehaltsabtretung vom Juli?


    ANTWORT: Unter die Abtretung fällt noch das Einkommen, das für (!) Juli gezahlt wird. Wird es nach Ablauf der fünf Jahre vom Arbeitgeber überwiesen aber allenfalls noch anteilig (für 25 Tage des Juli), da mit dem 25.07. die Grundlage entfällt.

  20. Hallo, danke für den positiven Beitrag…also in mir ein positiv erzeugtes Gefühl ;) . Wenn in 3 Wochen (laut Gericht) meine Restschuldbefreiung erteilt worden ist, muss ich dann einen Antrag auf Heruasgabe des Neuerwerbs des Insoverwalters stellen? Oder geschieht dies automatisch …(innerhalb der nächsten Monate)?


    ANTWORT: Die Herausgabe dieser Gelder setzt keinen Antrag voraus, denn es ist ja schon gesetzlich festgelegt, dass Sie Anspruch auf die Auszahlung haben. In § 300a Abs. 2 InsO steht, “der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben”. – Das geschieht also nicht erst aufgrund eines Antrags, und es sollte dann mehr oder weniger automatisch passieren.

  21. Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für diese Informationen. ich konnte zum 30.06.20 einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung, nach 5 Jahren stellen. Der Beschluss auf vorzeitige RSB wurde am 12.08. vom Amtsgericht erteilt. Meine Frage nun ist es rechtens das mein Juli (Auszahlung ende Juni) und August (Auszahlung ende Juli) Gehalt noch mit in die Pfändung einbezogen wird? Oder habe ich Anspruch auf Rückerstattung von meinem Treuhänder? Mein Treuhänder hat mir auf diese Frage nur den Beschluss nochmals zugeschickt, damit erklärt sich mir das ganze aber nicht.
    Mein Arbeitgeber hat bis dato auch noch kein schreiben erhalten, das er keine Beträge mehr abtreten muss.


    ANTWORT: Scherzhaft könnte ich natürlich antworten, des die Beantwortung dieser Frage genau der Inhalt des Artikels ist, eigentlich müsste die Frage also beantwortet sein. Für die vorzeitige Restschuldbefreiung gilt grundsätzlich, dass der Insolvenzverwalter/ Treuhänder bis zur tatsächlichen Erteilung durch Beschluss des Gerichts weiter die pfändbaren Einkommen einbehält. Der Grund ist leicht nachvollziehbar: es ist ja noch gar nicht sicher, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung schon gegeben sind. Allerdings bekommt man nach Erteilung der Restschuldbefreiung die für den Zeitraum nach Ablauf der 5 Jahre (bzw. 3 Jahre) noch einbehaltenen Gelder zurück. Anders ist es nur, wenn die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren erteilt wird. Denn die Abtretung, die Grundlage für den Einbehalt des pfändbaren Einkommens ist, endet taggenau 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Deshalb läuft es dort etwas anders.

  22. Sehr geehrte Damen und Herren, danke für die tolle Ausführung. Ich habe da noch eine Frage: Mein Insolvenzverfahren wurde am 16.06.2017 eröffnet. Am 16.06.2020 war die 35% Quote erreicht, Verfahrenskosten und Auslagen für die Treuhänder gedeckt. Ich hatte mehrmals bei meinem Treuhänder nachgefragt, was noch einzureichen ist um die 35% Quote zu erreichen, dies wurde mir erst eine Woche nach dem 16.06.2020 mitgeteilt. Beim Gericht musste ich dann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen. Das Gericht hat dies dann genehmigt, weil ich nachweisen konnte, das der Treuhänder mir nicht rechtzeitig Bescheid gegeben hat trotz mehrmaliger Nachfragen meinerseits. Das Gericht schickte mir dann noch mal einen Brief mit der Bitte mitzuteilen, woher die Drittmittel kommen, die ich zum erreichen der 35% eingereicht hatte. Die Antwort habe ich dann am 15.07.2020 zum Gericht geschickt.
    Nun meine Frage: Mir wurde noch für den Juli und für den August das pfändbare Einkommen abgezogen. Laut Nachricht meines Treuhänders: die Abtretung gem. § 287 InsO endete nicht automatisch am 16.06.2020, sondern nur aufgrund des Antrages auf Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Ihr Antrag wurde mit Schreiben vom 15.07.2020 beim Insolvenzgericht gestellt, so dass sämtliche bis zum 15.07.2020 auf dem Sonderkonto eingegangenen pfändbaren Beträge noch der Abtretungserklärung unterliegen. Sofern Sie begehren, den Pfändungsbetrag des Monats Juli 2020 zurück zu erhalten, fällt gleichzeitig die erlangte Quote in Höhe von 35,065 %, so dass die Voraussetzungen zur Verkürzung der Insolvenz nicht mehr gegeben wären. Das aus August gepfändete Einkommen erhalte ich zurück nur das aus July nicht. Allerdings habe ich meinen Antrag auf RSB am 01.07.2020 gestellt und nicht am 15.07.2020, am 15.07.2020 hatte ich lediglich erklärt wo die Drittmittel herstammen. Was ist nun richtig? Hat der Treuhänder recht. Viele lieben Dank


    ANTWORT: Sie erhalten rückwirkend die pfändbaren Einkommensbeträge, die für den Zeitraum ab 16.06.2020 noch eingezogen werden (genauer gesagt, die diesen Zeitraum betreffen, denn es können auch später noch Zahlungen erfolgen, die für den Zeitraum davor bestimmt sind). Es wäre für Sie sinnvoller, Ihre Frage etwas kürzer zu stellen, da ich alleine einige Minuten brauche, um Ihren Sachverhalt nachzuvollziehen und das Problem herauszufinden. Ich verstehe nicht unbedingt, warum ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand notwendig war. Aber offensichtlich spielt es für Ihre Fragestellung auch gar keine Rolle. Die Aussage des Treuhänders bzw. Insolvenzverwalters, dass bei Rückzahlung für Juli die 35 % unterschritten würden, macht keinen richtigen Sinn. Denn Sie müssen ja die 35 % zum Zeitpunkt des Ablaufs der 3 Jahre erreicht haben, da kann dann kein Betrag mehr eine Rolle spielen, der erst nach Ablauf der 3 Jahre in die Masse geflossen ist. Also entweder war zum Zeitpunkt des Ablaufs der 3 Jahre die Voraussetzung gegeben, oder sie war es nicht. Da können die nachträglichen Summen keine Rolle mehr spielen. Auch wenn der Treuhänder (bzw. Insolvenzverwalter) nach Ablauf der 3 Jahren noch zu Geld kommt, lag es zum Zeitpunkt des Ablaufs der 3 Jahre in der Masse noch nicht vor. Deshalb kann grundsätzlich ein nach Ablauf der 3 Jahre noch zugeflossener Betrag keine Bedeutung mehr für die 35%-Frage haben. Aber das ist jetzt nur meine erste Reaktion auf diesen Vortrag des Insolvenzverwalters, geprüft habe ich das im einzelnen natürlich nicht. Wann Sie den Antrag auf Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung gestellt haben, spielt dabei jedenfalls keine Rolle. Diese Anträge können auch noch nach Ablauf des 3. Jahres gestellt werden. Die einzige Frage ist dann immer, ob die zwischen Ablauf des 3. Jahres und der Antragstellung noch an den Treuhänder/ Insolvenzverwalter geflossenen Mittel bei Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben sind (manche Gerichte sind der Meinung, dass nur die Mittel an den Schuldner zurückgezahlt werden, die den Zeitraum ab Antragstellung betreffen, wenn er den Antrag erst nach Ablauf des 3. Jahres gestellt hat). Ansonsten sind die Aussagen des Insolvenzverwalters natürlich richtig: die Abtretung endet bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung nicht, denn sie ist ja auf 6 Jahre bestimmt. Deshalb gilt ja die Regelung, dass der Insolvenzverwalter die pfändbaren Einkommen auch nach Ablauf der 3 Jahre (erst einmal) weiter einzieht, diese aber dann bei tatsächlicher Erteilung der Restschuldbefreiung aber zurückgezahlt.

  23. Vielen lieben Dank für den Bericht. Ich bin seitdem 3.7.2020 vorzeitig fertig geworden und der Beschluss wurde vom amstgericht auch erteilt. Nun warte ich auf mein Geld was ich von meiner treuehänderin noch wieder bekomme, worauf ich nun auch schon seit einem Monat drauf warte. Sie sagte das die noch auf die Rechnung vom Gericht warte. Ist das normal das es solange dauert?


    ANTWORT: leider ja, ein Monat zur Klärung solcher Fragen ist in der Regel gar nichts. D. h. nicht, dass es nicht sehr viel schneller gehen könnte, aber eine Verpflichtung zur straffen Abwicklung der Verfahren gibt es weder für das Gericht noch für den Treuhänder oder Insolvenzverwalter, genauso laufen die Verfahren dann auch von Anfang an, nämlich ohne jede Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Schuldners. Ich drücke Ihnen aber die Daumen, dass es bei Ihnen nicht ganz so lange dauert.

  24. Sehr geehrter Herr Grundmann, zuerst einmal ganz herzlichen Dank über Ihre sehr hilfreichen Informationen für Schuldner. Man findet heutzutage leider selten jemanden, der sich so intensiv mit Themen aus Sicht von Schuldner befasst und umfassend darüber aufklärt. Für die meisten sind Schuldner doch nur Individuen unterster Klasse. Auch ich war Schuldner in einem Verbraucherinsolvenzverfahren, merke aber gerade wieder, mit welcher Unverfrorenheit weiter gegen mich vorgegangen wird. Mein Verfahren wurde am 08.05.2017 eröffnet, die Abtretungsfrist lief nach 3 Jahren am 08.05.2020 ab (35% Forderungsbegleichung erfüllt, Zahlung von Verwalter- und Gerichtskosten erfolgt), und das Verfahren selbst wurde dann am 12.05.2020 aufgeboben. Am 25.06.2020 erhalte ich mit hoher Wahrscheinlichkeit die vorzeitige Restschuldbefreiung per Beschluss. Nun steht am 30.06.2020, also zu einem Zeitpunkt, der nach der (hoffentlich) erteilten RSB liegen würde, noch die Zahlung einer anteiligen Zielerreichungsprämie für das Jahr 2019 durch meinen ehemaligen Arbeitgeber (der mir Mitte letzten Jahres ordentlich gekündigt hat) aus. Der aktuell noch vom Gericht eingesetzte Treuhänder ist der Auffassung, dass diese Zahlung auch nach RSB-Erteilung noch zu pfänden wäre, da es sich um Lohnleistungen aus 2019 handelt, und hat den alten Arbeitgeber nun (mündlich) aufgefordert, bei Zahlung am 30.06.2020 eine Pfändung zu berücksichtigen. M.E.n. geht diese Pfändung ins Leere. Erstens, weil zum Zeitpunkt der Prämienzahlung 30.06.2020 (hoffentlich) schon die RSB per Gerichtsbekanntmachung vom 26.06.2020 greifen sollte und alles Vermögen, was ich danach erwerbe, nicht mehr an die Insolvenzmasse (die ja auch nicht mehr existent ist, da das Verfahren aufgehoben wurde) abgeführt werden muss und mir somit in voller Höhe zustehen würde. Irgendwann muss ja auch mal Schluss sein mit Pfändungen, und wenn ich RSB bekomme, schulde ich doch den Gläubigern nichts mehr, sondern bin von den Schulden befreit. Warum sollte dann noch weiter gepfändet werden? Und zweitens ist der alte Arbeitgeber seit seiner ausgesprochenen Kündigung Mitte 2019 auch kein Drittschuldner mehr, der zu Pfändungen verpflichtet wär (ich habe im August 2019 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen). Der Durchgriff auf den alten Arbeitgeber seitens des Treuhänders sollte doch in keinster Weise mehr gegeben sein. Oder? Liege ich da mit meinen Annahmen richtig? Wenn ich richtig liege, was kann ich gegen die anstehende Pfändung unternehmen? Ganz freundliche Grüße. P.


    ANTWORT: vorab möchte ich Ihnen gerne sagen, dass ich Ihre Bedenken teile. Jedenfalls denke auch ich, dass es so geregelt sein müsste, wie Sie glauben, dass es geregelt ist. Nur leider ist es nicht so geregelt. Es liegt im Verfahren keine Pfändung vor, sondern eine Abtretung, was praktisch gesehen selten als Unterschied wahrgenommen wird, aber eben einer ist. Stellt man nämlich die Pfändungsbeendigung dem Ende der Abtretung (bzw. des Insolvenzbeschlags) gleich, müsste man natürlich zu dem von Ihnen vermuteten Ergebnis kommen. Denn ist die Pfändung beendet, würden Nachzahlungen des Arbeitgebers nach diesem Zeitpunkt automatisch nicht mehr von der Pfändung umfasst sein. Bei der Abtretung (bzw. Massebezogenheit) ist das anders. Sie treten den pfändbaren Teil des Einkommens für eine gewisse Zeit ab. Und wie immer, geht es dann nicht darum, wann das Einkommen gezahlt wird, sondern für welchen Zeitraum. Betrifft dieser Zeitraum noch den Geltungszeitraum der Abtretung (oder die Insolvenz), können tatsächlich diese Gelder noch verlangt werden, wenn diese Zeit vorüber ist. Insoweit wäre auch nach der Restschuldbefreiung noch eine Nachtragsverteilung möglich. Ich selbst empfinde derartige Spitzfindigkeiten, die sehr zulasten einer klaren Regelung und eines deutlich wahrnehmbaren Schlusspunkts des Verfahrens gehen, so wie Sie als sehr beklagenswert, allerdings sehe ich (ohne es natürlich genauer geprüft zu haben) im vorliegenden Falle rechtlich gesehen kaum Möglichkeiten, diese Abführungen zu verhindern. Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber gewechselt hat, spielt da ja keine Rolle, da es bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommensbetrags nur darum geht, dass es Einkommen ist. Zahlungen des vormaligen Arbeitgebers verlieren diesen Status nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wäre es kein Einkommen und würde die Zahlung den Zeitraum nach Aufhebung der Insolvenz betreffen, wäre es schon im laufenden Verfahren – also schon vor der Restschuldbefreiung – freigestellt (als Vermögenserwerb in der Wohlverhaltensphase). Ich hoffe wirklich sehr, dass Sie mir abnehmen, dass ich Ihnen gerne etwas anderes geschrieben hätte. Aber das eine ist die Frage, wie es geregelt sein sollte, und die andere, wie es geregelt ist. Die Insolvenzordnung ist nach wie vor ein Grab von schlechten Ideen. Aber ich will Ihnen nicht die Hoffnung nehmen, dass sich durch eine konkrete Prüfung noch ein anderes Ergebnis einstellen kann. Denn ich habe mich jetzt nur an den Aussagen orientiert, die Sie in Ihrer Frage getroffen haben.

  25. Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für diese Informationen. Ich finde sie sehr aufschlussreich und habe schon einige „Aha Effekte“, leider bleiben für mich immer noch einige Fragezeichen.
    Hier kurze Eckdaten: IV am 17.11.2016 eröffnet. Antrag auf Verkürzung am 03.11.2019 gestellt. Anhörungstermin auf den 17.02.2020 bestimmt. Am 21.02.2020 wurde mit Beschluss die RSB erteilt (Rechtskraft liegt noch nicht vor). IV hat den Schlussbericht verfasst und ich habe dazu 4 Wochen Zeit Stellung zu nehmen. Jetzt meine Frage: Meine IV hat Gehaltspfändungen bis einschließlich März 2020 mit in die Masse eingerechnet. Wenn ich sie richtig verstanden habe wird Tag genau auf 3 Jahre nach Insolvenzeröffnung abgerechnet. Liege ich da richtig und wenn ja muss ich das beantragen?
    Mit freundlichen Grüßen D.


    ANTWORT: Entscheidender Zeitpunkt ist bei Ihnen der 17.11.2019. Alles, was für den Zeitraum danach originär zufließt, steht Ihnen zu. Natürlich nur, wenn es den Zeitraum danach betrifft. Bei Einkommen ist ja immer entscheidend, für welchen Zeitraum es gezahlt wird, das kann also auch noch nach dem 17.11. gezahlt worden sein und dennoch “masserelevante Bestandteile” enthalten, wenn es Zeiträume davor betrifft (z.B. Nachzahlungen). Ich sehe aber nicht, dass es bei Ihnen um diese Ausnahme geht, auch haben Sie den Antrag rechtzeitig vor dem 17.11. gestellt. Deshalb fällt mir nichts ein, was Ihren IV/TH berechtigen könnte, alles bis zur tatsächlichen Restschuldbefreiung noch zu verteilen. Das wäre gesetzeswidrig, denn der Verweis von § 300 InsO auf § 300a InsO ergibt den oben aufgezeigten Effekt: Es muss herausgegeben werden, spätestens dann, wenn der RSB-Beschluss rechtskräftig ist. Dass er bis dahin das Geld noch einbehält ist in Ordnung, das habe ich oben ja auch erklärt. Aber es dient nicht der Verteilung; das wäre nur dann so, wenn dem Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nicht entsprochen wird (da das vor Erteilung der RSB noch nicht feststeht, hat auch der Einbehalt der Gelder bis zu diesem Zeitpunkt seine Berechtigung, auch das ergibt sich aus § 300a InsO). Das ist sehr ärgerlich, wenn es so läuft wie bei Ihnen. Zum einen ein IV/TH, dem offensichtlich die gesetzlichen Regeln nicht geläufig sind, dann wohl auch ein Gericht, das keinerlei Aufsicht ausüben kann und an erster Stelle: Eine vollkommen missratene Insolvenzordnung, bei der man selbst die einfachste Regelung erst erklären muss. Die “Verweistechnik” in § 300 InsO ist mit “heißer Nadel” gestrickt und nur noch verständlich, wenn man vom Fach ist. Aber ein Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder? Der sollte das schon wissen.

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